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Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Tunesien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?

  • Durch die Verordnung wird Beschluss 2011/72/GASP umgesetzt.
  • Sie legt die finanziellen Sanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Durch den Beschluss und die Verordnung werden restriktive Maßnahmen verhängt, durch die Vermögenswerte von Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen sowie mit ihnen in Verbindung stehender Personen einfrieren, die laut dem Rat für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich sind.
  • Die Verordnung gilt
    • im EU-Gebiet, einschließlich des EU-Luftraums;
    • an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der EU-Länder unterstehen;
    • für Personen, die die EU-Staatsangehörigkeit besitzen, innerhalb und außerhalb des EU-Gebiets;
    • für die nach dem Recht eines EU-Landes gegründeten oder eingetragenen Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen;
    • für jedes Land, jede Organisation oder Einrichtung hinsichtlich eines jeden Geschäftsvorgangs, der insgesamt oder zum Teil in der EU erfolgte.
  • Spezifische Ausnahmen von diesen Maßnahmen sind in der Verordnung angegeben.
  • Den Genannten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Anhang des Beschlusses sowie Anhang 1 der Verordnung führen die Personen auf, deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden.
  • In den Anhängen sind die Gründe für die Aufnahme der aufgeführten Personen angegeben.
  • Die Anhänge werden regelmäßig überprüft, mindestens aber alle zwölf Monate.

Einige Drittländer (Nicht-EU-Länder) haben zugestimmt, ihre nationale Politik dem Beschluss anzupassen.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Der Beschluss ist am 31. Januar 2011 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung ist am 5. Februar 2011 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Rechtsgrundlagen für EU-Sanktionen sind in Artikel 29 des Vertrags über die Europäischen Union und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegt.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62-64)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2011/72/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1-12)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Letzte Aktualisierung: 10.10.2024

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