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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Eintreibung von Forderungen in mehreren EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung dient der leichteren Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU).

Sie führt ein neues Verfahren ein, das es einem Gericht in einem EU-Land ermöglicht, Gelder auf dem Konto eines Schuldners in einem anderen EU-Land einzufrieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Es wird ein europäisches Verfahren eingerichtet, das es Gläubigern ermöglicht, einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontopfändung (EuBvKpf) zu erwirken. Dieser dient dazu, Gelder zu sperren, die ein Schuldner auf einem oder mehreren Bankkonten in einem bzw. mehreren EU-Ländern hält.

Anwendungsbereich

Der EuBvKpf steht Bürgern und Unternehmen wie folgt zur Verfügung:

  • in Rechtssachen zwischen mehreren EU-Ländern, d. h. wenn das Konto zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass eines EuBvKpf in einem anderen Land geführt wird als dem Land, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat bzw. in dem das ersuchte Gericht seinen Sitz hat;
  • als Alternative zu nationalen Verfahren, jedoch nicht als Ersatz dafür.

Er gilt für Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen, mit Ausnahme von Forderungen in folgenden Belangen:

  • steuer-, zoll- oder verwaltungsrechtliche Sachen und soziale Sicherheit;
  • eheliche Güterstände oder Güterstände aufgrund vergleichbarer Verhältnisse sowie Testament- und Erbrecht;
  • Forderungen gegenüber einem Schuldner, gegen den ein Insolvenzverfahren, Gerichtsverfahren, Vergleich oder ein ähnliches Verfahren läuft.

Bestimmte Arten von Bankkonten mit besonderem Schutz sind ebenfalls ausgenommen.

Der EuBvKpf ist nicht anwendbar auf Gläubiger oder Bankkonten in Dänemark oder im Vereinigten Königreich (1).

Verfahren zur Erwirkung eines EuBvKpf

  • Zur Verfügung steht das Verfahren vor der Einleitung eines Verfahrens gegen den Schuldner in der Hauptsache, während eines solchen Verfahrens oder nach der Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer öffentlichen Urkunde, mit der bzw. mit dem der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wird.
  • Für den Erlass eines EuBvKpf ist in der Regel das Gericht zuständig, das in der Hauptsache entscheidungsbefugt ist. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Verbraucher, so liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines EuBvKpf, mit dem eine Forderung aus dem Vertrag des Schuldners gesichert wird, bei dem Gericht des EU-Landes, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
  • In jedem Fall muss der Gläubiger dem Gericht überzeugende Beweismittel darüber vorlegen, dass eine tatsächliche Gefahr besteht, die das Einfrieren des Schuldnerkontos erforderlich macht. Beantragt der Schuldner einen EuBvKpf, bevor er eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erwirkt, so sollte er zudem hinreichende Beweismittel vorlegen, die auf eine Entscheidung zu seinen Gunsten in der Hauptsache schließen lassen.
  • Für den Antrag ist ein spezielles Formblatt zu verwenden, dem entsprechende Unterlagen beigefügt werden.
  • Es werden kurze Fristen für den Abschluss der verschiedenen Verfahrensschritte festgelegt; der genaue Zeitraum der Fristen richtet sich danach, ob der Schuldner bereits ein gerichtliches Urteil erwirkt hat.
  • Der Schuldner kann gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Erlass eines EuBvKpf einen Rechtsbehelf einlegen.
  • Damit der Überraschungseffekt des Beschlusses – und damit sein Nutzen – gewährleistet ist, wird der Schuldner vor der Ausführung des Beschlusses nicht über den Erlass in Kenntnis gesetzt.
  • Sind dem Gläubiger die Kontoinformationen des Schuldners nicht bekannt, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen beim Gericht beantragen, diese Kontoinformationen von benannten Behörden im EU-Vollstreckungsland einzuholen.

Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung des EuBvKpf

  • Ein EuBvKpf, der in einem EU-Land gemäß dieser Verordnung erlassen wird, sollte in einem anderen EU-Land anerkannt werden und dort durchsetzbar sein, ohne dass ein besonderes Verfahren oder eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist.
  • Die Bank ist verpflichtet, auf einem speziellen Formblatt zu erklären, ob durch den EuBvKpf Gelder des Schuldners vorläufig gepfändet wurden.
  • Der Gläubiger ist verpflichtet, die Freigabe aller vorläufig gepfändeten Guthaben zu beantragen, die über den im EuBvKpf angegebenen Betrag hinausgehen.
  • Bestimmte Beträge können nach dem Recht des Vollstreckungslandes von der Pfändung freigestellt sein, wie zum Beispiel Beträge, die zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie notwendig sind.

Garantien zugunsten des Schuldners

Da keine vorherige Anhörung erfolgt, sind die folgenden Garantien vorgesehen, um den Schuldner vor einer missbräuchlichen Nutzung des EuBvKpf zu schützen:

  • Rechtsbehelfe – einschließlich dem Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Rechtsbehelf – diese dienen zur Anfechtung des EuBvKpf und können eingelegt werden, sobald der Schuldner über die Sperrung seiner Konten unterrichtet wurde; und
  • Vorschriften über eine vom Gläubiger zu leistende Sicherheit – damit soll sichergestellt werden, dass der Schuldner für etwaige Schäden, die ihm aufgrund des EuBvKpf entstehen, entschädigt werden kann:
  • Vorschriften über die Haftung des Gläubigers für Schäden, die dem Schuldner durch den EuBvKpf aufgrund eines Fehlers des Gläubigers entstehen.

Formblätter

Zum EuBvKpf gibt es insgesamt neun spezielle Formblätter. Ihre Inhalte sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 dargelegt.

Allgemeine Vorschriften

  • Die Verordnung behandelt darüber hinaus verschiedene damit zusammenhängende Belange, darunter die rechtliche Vertretung, von den Banken getragene Kosten, von Behörden erhobene Gebühren, den Datenschutz und die Sprache der Dokumente.
  • Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung verschiedener damit verbundener Rechtsakte, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (über die Zustellung von Schriftstücken) und der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 (über die Beweisaufnahme).

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung ist am 18. Januar 2017 in Kraft getreten, mit Ausnahme von Artikel 50 der Verordnung, die am 18. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Artikel 50 bezieht sich auf die Informationen, die von den EU-Ländern bereitzustellen sind, beispielsweise zu den von ihnen benannten Gerichten, die für den Erlass eines EuBvKpf (Artikel 6(4)) zuständig sind, und den Behörden, die für die Vollstreckung von EuBvKpf zuständig sind.

HINTERGRUND

Die Verordnung orientiert sich an einem Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der EU. Darin beschrieb die Europäische Kommission, wie sich die unterschiedlichen nationalen Vollstreckungsvorschriften nachteilig auf die Eintreibung von Schulden innerhalb der EU auswirken. Weiter stellte sie fest, dass ein Gläubiger zur Eintreibung einer Geldforderung in Europa in der Praxis normalerweise versuchen wird, eine Vollstreckung in das Bankkonto des Schuldners zu erwirken, und dass es solche Verfahren in den meisten EU-Ländern gibt.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59-92)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1823 der Kommission vom 10. Oktober 2016 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 283 vom 19.10.2016, S. 1-48)

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79-120)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: vorläufige Kontenpfändung (KOM(2006) 618 endg. vom 24.10.2006)

Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1-24)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 04.12.2017



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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