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EU-Garantieleistung für Vorhaben der Europäischen Investitionsbank außerhalb der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Er stattet die Europäische Investitionsbank (EIB) mit einer EU-Garantieleistung für etwaige Verluste im Zusammenhang mit Finanzierungsvorhaben außerhalb der EU aus.

Er wurde geändert durch den Beschluss (EU) 2018/412, mit dem die Darlehenskapazität der EIB im Rahmen einer EU-Garantie um 5,3 Mrd. Euro erhöht wurde. Von diesem Betrag sind 3,7 Mrd. Euro für Vorhaben im öffentlichen (1,4 Mrd. Euro) und im privaten (2,3 Mrd. Euro) Sektor vorgesehen, um die grundlegenden Ursachen der Migration zu bekämpfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Garantie

  • gilt für Darlehen, Darlehensgarantien und Schuldtitel auf dem Kapitalmarkt* der EIB zugunsten von Investitionsvorhaben in förderfähigen Ländern;
  • setzt voraus, dass die Finanzierungstätigkeiten der EIB soliden Banktätigkeiten entsprechen;
  • deckt zwischen dem 1. April 2014 und 31. Dezember 2020 unterzeichnete EIB-Vorhaben ab. Wird keine neue Garantieleistung vereinbart, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um weitere sechs Monate;
  • ist auf 65 % der Gesamtsumme der bereitgestellten Beträge begrenzt;
  • darf 32,3 Mrd. Euro nicht überschreiten;
  • umfasst:
    • 3,7 Mrd. Euro für Vorhaben des öffentlichen und privaten Sektors zur Bekämpfung der Ursachen und Folgen der Migration;
    • mindestens 25 % aller EIB-Finanzierungen für Klimaschutzmaßnahmen;
    • Obergrenzen für verschiedene geografische Regionen und Länder;
  • besteht aus einer „Gesamtgarantie“ (die alle Nichtzahlungen an die EIB abdeckt) und einer „Garantie bei politischen Risiken“ (die Nichtzahlungen aufgrund von Devisentransferstopps, Enteignung, Krieg oder inneren Unruhen sowie Vertragsbruch abdeckt).

Um für die EU-Garantie infrage zu kommen, müssen die EIB-Finanzierungstätigkeiten einen Mehrwert und Nutzen bringen für

  • die Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU);
  • die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umwelt sowie Informations- und Kommunikationstechnologie;
  • die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel;
  • die langfristige wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und ihren Aufnahme- und Transitgemeinschaften;
  • die allgemeinen Interessen der EU, wie z. B. ihre Außen-, Umwelt- und Klimapolitik;
  • die Integration von Ländern auf regionaler Ebene, darunter insbesondere die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern und Empfängern, Nachbarschafts- sowie Partnerschaftsländern und der EU;
  • die Entwicklungsländer, um die Armut durch Förderung von integrativem Wachstum und nachhaltigem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Fortschritt zu verringern;
  • die Grundsätze der Geschlechtergleichstellung, der Lohntransparenz und des gleichen Entgelts.

In den Anhängen sind die Nicht-EU-Länder aufgeführt, die potenziell bzw. tatsächlich für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen.

Die Europäische Kommission

  • aktualisiert gemeinsam mit der EIB die bestehenden regionalen technischen Leitlinien innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses;
  • erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen;
  • erstellt bis zum 30. Juni 2019 einen Bewertungsbericht. Diese Bewertung beinhaltet auch Informationen über die mögliche Verlängerung der EU-Garantie. Ein Folgebericht ist bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen;
  • hat seit dem 8. April 2018 die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Die EIB

  • arbeitet zusammen mit
    • der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst, um die Synergie zwischen ihren Finanzierungen und den Haushaltsmitteln der EU zu maximieren;
    • anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, um die Effizienz zu erhöhen, Risiken zu teilen und mögliche Doppelarbeit zu vermeiden.
  • bewertet und überwacht Investitionsvorhaben und führt Sorgfaltsprüfungen durch, insbesondere was Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsstandards betrifft;
  • veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über alle ihre Finanzierungen;
  • lehnt Vorhaben ab, die möglicherweise mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerumgehung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung in Zusammenhang stehen;
  • unterrichtet umgehend OLAF, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, wenn sie den Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder anderen rechtswidrigen Handlungen vorliegt.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 11. Mai 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Die EU-Garantie ermöglicht es der EIB, langfristige Finanzierungen zu attraktiven Konditionen für Vorhaben außerhalb der EU bereitzustellen, die sonst nicht mit der Risikobereitschaft der EIB vereinbar wären, und gleichzeitig zu verhindern, dass die Risiken die Sicherung der Kreditwürdigkeit der EIB beeinträchtigen. So kann die Bank ihre Kreditzinsen so niedrig wie möglich halten.
  • Die Garantie aus dem EU-Haushalt wird im Rahmen des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (External Lending Mandate – ELM) zwischen der Kommission und der EIB gewährt. Damit wird die Tätigkeit der EIB in den Heranführungsländern, den Nachbarschafts- und Partnerschaftsländern, Asien, Lateinamerika und Südafrika unterstützt.
  • Für die laufende ELM-Periode garantierte die EU zunächst 27 Mrd. Euro an EIB-Finanzierungen. Diese Garantie wurde im März 2018 um 5,3 Mrd. Euro erhöht, wovon 3,7 Mrd. Euro für öffentliche und private Vorhaben zur Bewältigung der Migration vorgesehen sind.
  • Die Aufstockung hilft bei der Umsetzung der europäischen Investitionsoffensive für Drittländer (External Investment Plan – EIP), die darauf abzielt, die grundlegenden Ursachen der Migration anzugehen und die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Schuldtitel auf dem Kapitalmarkt: ein Markt, auf dem Regierungen und Unternehmen durch den Handel mit Schuldverschreibungen, einschließlich Unternehmens- oder Staatsanleihen, Finanzmittel beschaffen können.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1-20)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses Nr. 466/2014/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeiten der EIB außerhalb der Union im Rahmen der EU-Haushaltsgarantie im Jahr 2016 (COM(2017) 767 final vom 15.12.2017)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Begleitdokument zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeiten der EIB außerhalb der Union im Rahmen der EU-Haushaltsgarantie im Jahr 2016 (SWD(2017) 460 final vom 15.12.2017)

Letzte Aktualisierung: 03.12.2019

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