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Document 62009TJ0528

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2014.
Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Feststellung einer drohenden Schädigung - Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009).
Rechtssache T-528/09.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2014:35

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

29. Januar 2014 ( *1 )

„Dumping — Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China — Feststellung einer drohenden Schädigung — Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)“

In der Rechtssache T‑528/09

Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd mit Sitz in Huang Shi (China), Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, Rechtsanwalt Q. Azau, A. MacGregor, Solicitor, und Rechtsanwältin N. Niejahr,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte im Beistand von B. O’Connor, Solicitor,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch H. van Vliet und M. França, dann durch M. França und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen,

und durch

ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. mit Sitz in Ostrava-Kunčice (Tschechische Republik),

ArcelorMittal Tubular Products Roman SA mit Sitz in Roman (Rumänien),

Benteler Stahl/Rohr GmbH mit Sitz in Paderborn (Deutschland),

Ovako Tube & Ring AB mit Sitz in Hofors (Schweden),

Rohrwerk Maxhütte GmbH mit Sitz in Sulzbach-Rosenberg (Deutschland),

Dalmine SpA mit Sitz in Dalmine (Italien),

Silcotub SA mit Sitz in Zalău (Rumänien),

TMK-Artrom SA mit Sitz in Slatina (Rumänien),

Tubos Reunidos SA mit Sitz in Amurrio (Spanien),

Vallourec Mannesmann Oil & Gas France mit Sitz in Aulnoye‑Aymeries (Frankreich),

V & M France mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich),

V & M Deutschland GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

Voestalpine Tubulars GmbH mit Sitz in Linz (Österreich),

Železiarne Podbrezová a.s. mit Sitz in Podbrezová (Slowakei),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf sowie N. Chesaites, Barrister,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 19)

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2013

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 9. Juli 2008 veröffentlichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf einen vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ gestellten Antrag hin eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 174, S. 7).

2

In Rn. 2 der Bekanntmachung wurde die betroffene Ware wie folgt definiert:

„Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in [China], die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) … von maximal 0,86 haben (‚betroffene Ware‘) und normalerweise unter folgenden [Codes der Kombinierten Nomenklatur] eingereiht werden: ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 89, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.“

3

Gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22]) beschloss die Kommission, ihre Untersuchung auf eine Stichprobe zu beschränken. In diesem Rahmen wählte sie vier chinesische ausführende Hersteller aus, auf die 70 % des gesamten chinesischen Ausfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Europäische Union entfielen. Zu diesen ausführenden Herstellern gehörten die Klägerin, die Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd, und ein derselben Gruppe angehörender verbundener Hersteller.

4

Am 23. Juli 2008 stellten die Klägerin und der verbundene Hersteller jeweils einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1225/2009) und, hilfsweise, einen Antrag auf individuelle Behandlung gemäß Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009).

5

Am 6. Februar 2009 richtete die Kommission an die Klägerin und an den verbundenen Hersteller ein Informationsdokument, in dem die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen dargelegt wurden, auf deren Grundlage sie vorschlug, ihnen die Marktwirtschaftsbehandlung zu versagen. In diesem Informationsdokument kam die Kommission zu dem Schluss, dass das erste und das dritte in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannte Kriterium nicht erfüllt seien.

6

Am 16. Februar 2009 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zum Informationsdokument vom 6. Februar 2009.

7

Am 7. April 2009 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 289/2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 94, S. 48, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

8

Im 13. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung führte die Kommission aus, die Untersuchung von Dumping und Schädigung habe den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum) betroffen. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

9

Im 14. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission in Bezug auf die betroffene Ware klar, dass die Untersuchung ergeben habe, dass „sich drei [der] KN-Codes nicht auf die betroffene Ware beziehen, nämlich ex 7304 11 00, ex 7304 22 00 und ex 7304 24 00, und dass fünf weitere KN-Codes fehlten, nämlich ex 7304 31 20, ex 7304 39 10, ex 7304 39 52, ex 7304 51 81 und ex 7304 59 10“.

10

In den Erwägungsgründen 20 bis 32 der vorläufigen Verordnung wies die Kommission den Antrag der Klägerin auf Marktwirtschaftsbehandlung zurück, gab jedoch ihrem Antrag auf individuelle Behandlung statt.

11

In den Erwägungsgründen 33 bis 38 der vorläufigen Verordnung erklärte die Kommission, dass die Vereinigten Staaten als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts ausgewählt worden seien.

12

In den Erwägungsgründen 53 bis 126 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorliege, stellte aber fest, dass eine Schädigung dieses Wirtschaftszweigs drohe.

13

Am 8. April 2009 übermittelte die Kommission der Klägerin ein Informationsdokument, in dem die für die Dumping- und die Schadensberechnung wesentlichen Tatsachen und Erwägungen dargelegt wurden, auf deren Grundlage die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden waren. Am 11. Mai 2009 nahm die Klägerin zu diesem Dokument Stellung.

14

Am 10. Juli 2009 sandte die Kommission der Klägerin ein abschließendes Informationsdokument, in dem die wesentlichen Tatsachen und Gesichtspunkte dargelegt wurden, auf deren Grundlage der Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen geplant war. Am 21. Juli 2009 nahm die Klägerin zu diesem Dokument Stellung.

15

Am 24. September 2009 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 19, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

16

In den Rn. 10 bis 17 der angefochtenen Verordnung bestätigte der Rat die Feststellungen der vorläufigen Verordnung zur Definition der betroffenen Ware.

17

In Rn. 18 der angefochtenen Verordnung bestätigte der Rat die Feststellungen der vorläufigen Verordnung zur Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Marktwirtschaftsbehandlung. Außerdem kam er in den Rn. 19 bis 24 dieser Verordnung zu dem Schluss, dass die Klägerin letztlich nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der individuellen Behandlung erfülle. Er stellte insbesondere fest, dass der chinesische Staat nach dem Untersuchungszeitraum mehr Anteile an der Holdinggesellschaft erworben habe, die die Klägerin kontrolliert habe, und so zum Mehrheitsaktionär geworden sei (Rn. 20 der angefochtenen Verordnung).

18

In den Rn. 25 bis 27 der angefochtenen Verordnung bestätigte der Rat die Wahl der Vereinigten Staaten als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts.

19

In den Rn. 35 bis 81 der angefochtenen Verordnung bestätigte der Rat die Feststellungen der Kommission in der vorläufigen Verordnung, dass keine Schädigung vorliege und dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft drohe. Hierzu berücksichtigte er u. a. Daten für einen nach dem Untersuchungszeitraum liegenden Zeitraum, und zwar Juli 2008 bis März 2009 (im Folgenden: Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum).

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

20

Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

21

Mit Schriftsatz, der am 25. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates in der vorliegenden Rechtssache beantragt. Die Parteien sind diesem Antrag nicht entgegengetreten.

22

Mit Schriftsatz, der am 6. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Benteler Stahl/Rohr GmbH, die Ovako Tube & Ring AB, die Rohrwerk Maxhütte GmbH, die Dalmine SpA, die Silcotub SA, die TMK‑Artrom SA, die Tubos Reunidos SA, Vallourec Mannesmann Oil & Gas France, V & M France, die V & M Deutschland GmbH, die Voestalpine Tubulars GmbH und die Železiarne Podbrezová a.s. (im Folgenden: als Streithelfer zugelassene Unternehmen) die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Die Parteien sind diesem Antrag nicht entgegengetreten.

23

Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 hat der Präsident der Ersten Kammer dem Streithilfeantrag der Kommission stattgegeben.

24

Mit Schriftsätzen, die am 21. und am 30. Juni sowie am 25. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Klägerin Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Klageschrift, der Erwiderung und der Gegenerwiderung gegenüber den als Streithelfern zugelassenen Unternehmen gestellt. Diese haben gegen die Anträge keine Einwände erhoben.

25

Am 14. Juli 2010 hat die Kommission ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Parteien konnten zu diesem Streithilfeschriftsatz Stellung nehmen.

26

Mit Beschluss vom 31. August 2010 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts den Streithilfeanträgen der Unternehmen stattgegeben.

27

Mit Schriftsatz, der am 30. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile des Streithilfeschriftsatzes der Kommission und ihrer eigenen Stellungnahme zu diesem Schriftsatz gegenüber den als Streithelfern zugelassenen Unternehmen gestellt. Diese haben gegen den Antrag keine Einwände erhoben.

28

Am 23. November 2010 haben die als Streithelfer zugelassenen Unternehmen ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Parteien konnten zu diesem Streithilfeschriftsatz Stellung nehmen.

29

Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache dementsprechend zugewiesen worden ist.

30

Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts das vorliegende Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑337/09 P, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, ausgesetzt.

31

Am 22. Mai 2012 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren wiederaufzunehmen und die vorliegende Rechtssache vorrangig zu behandeln.

32

Am 19. Juli 2012 ist das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑337/09 P, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, verkündet worden. Das Verfahren wurde deshalb an diesem Tag wiederaufgenommen.

33

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, einige schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Verfahrensbeteiligten sind dem fristgerecht nachgekommen.

34

Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 17. April 2013 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

35

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit damit Ausfuhren der Klägerin mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden;

hilfsweise, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit damit die der Klägerin auferlegten vorläufigen Zölle vereinnahmt werden;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

den Streithelfern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

36

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

37

Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.

38

Die als Streithelfer zugelassenen Unternehmen beantragen,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Tragweite der Klage

39

Die als Streithelfer zugelassenen Unternehmen tragen – ohne die Einrede der Unzulässigkeit der Klage zu erheben, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben – vor, die Klägerin beantrage die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit damit „Ausfuhren der Klägerin“ mit Antidumpingzöllen belegt würden. Die Klägerin könne jedoch die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nur insoweit beantragen, als damit von ihr hergestellte Waren mit Antidumpingzöllen belegt würden.

40

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass ihre Anträge im Sinne der Ausführungen der als Streithelfer zugelassenen Unternehmen zu verstehen seien, was vermerkt worden ist.

41

Deshalb sind die Anträge der Klägerin – unbeschadet der Verpflichtungen, die sich im Fall einer Nichtigerklärung aus Gründen, die die angefochtene Verordnung umfassender betreffen, aus Art. 266 AEUV ergeben könnten – dahin auszulegen, dass sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung gerichtet sind, soweit damit Ausfuhren von Waren, die von der Klägerin hergestellt wurden, mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden.

Zur Begründetheit

42

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Definition der betroffenen Ware. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung geltend. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 9, Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 2 der Grundverordnung.

43

Das Gericht hält es für zweckmäßig, sich zunächst zum dritten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund zu äußern.

44

Der dritte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 9 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung. Der zweite Teil, den die Klägerin, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung bestätigt, hilfsweise geltend gemacht hat, betrifft einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Grundverordnung.

45

Zunächst ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zu prüfen.

46

Die Klägerin trägt vor, dass an den Nachweis einer drohenden Schädigung höhere Beweisanforderungen gestellt würden als an den einer bedeutenden Schädigung. Die Kommission habe dies selbst im Rahmen der dem Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2001, Euroalliages/Kommission (T-188/99, Slg. 2001, II-1757), zugrunde liegenden Rechtssache eingeräumt. Die seltenen Fälle, die der Rat in seinen Schriftsätzen erwähnt habe, stützten diese Feststellung. Im vorliegenden Fall hätten die Organe den hohen Beweisanforderungen nicht genügt. Sie hätten auch die Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Die Klägerin stellt insbesondere die Schlussfolgerungen des Rates in Frage, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei und weitere gedumpte Einfuhren unmittelbar bevorgestanden hätten.

47

Der Rat tritt der Darstellung des Vorbringens der Kommission im Rahmen der dem Urteil Euroalliages/Kommission (oben in Rn. 46 angeführt) zugrunde liegenden Rechtssache durch die Klägerin entgegen. Außerdem führt der Rat aus, dass die Organe auf der Grundlage einer drohenden Schädigung bereits Maßnahmen ergriffen hätten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisanforderungen für eine drohende Schädigung höher seien als für eine bedeutende Schädigung. Der Rat erklärt weiter, er habe die Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum ordnungsgemäß berücksichtigt. Ferner bestreitet der Rat das Vorbringen der Klägerin zur gefährdeten Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums und zum unmittelbaren Bevorstehen weiterer gedumpter Einfuhren.

48

Die Kommission betont, bei der Feststellung einer drohenden Schädigung sei im vorliegenden Fall besonders sorgfältig vorgegangen worden, da Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum berücksichtigt worden seien, was regelmäßig nicht der Fall sei.

49

Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung sieht vor, dass ein Antidumpingzoll festgesetzt wird, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts u. a. ergibt, dass eine Schädigung vorliegt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung „bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘[, sofern nichts anderes bestimmt ist], dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird“.

50

In Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung wird das Vorliegen einer drohenden bedeutenden Schädigung wie folgt definiert:

„Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderen folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;

b)

genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;

c)

die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und

d)

die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.“

51

Im vorliegenden Fall ist der Rat zu dem Schluss gekommen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums zwar gefährdet gewesen sei, jedoch während dieses Zeitraums keine bedeutende Schädigung erlitten habe.

52

Nach der Feststellung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum keine bedeutende Schädigung erlitten habe, hat der Rat angenommen, dass im vorliegenden Fall eine Schädigung drohe.

53

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C-351/04, Slg. 2007, I-7723, Rn. 40, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg. 2010, I-951, Rn. 61). In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung einer drohenden Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt und die gerichtliche Kontrolle dieser Beurteilung daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Diese beschränkte gerichtliche Kontrolle bedeutet nicht, dass der Unionsrichter die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Organe nicht kontrolliert. Insbesondere hat das Gericht nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2012, Dow Chemical/Rat, T‑158/10, Rn. 59).

54

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass nach Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, „auf Tatsachen … und … nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte[n] Möglichkeiten“ beruhen muss. Außerdem muss das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, „klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen“. Infolgedessen muss sich die Feststellung einer drohenden Schädigung eindeutig aus dem Sachverhalt ergeben. Daraus folgt auch, dass die drohende Schädigung in Kürze eintreten muss.

55

Die Klägerin tritt zum einen der Schlussfolgerung des Rates entgegen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar keine Schädigung erlitten habe, jedoch am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei. Sie bestreitet zum anderen die Feststellung des Rates, dass eine Schädigung gedroht habe.

Zur ersten Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes: Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums

56

Die Organe haben, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, darauf hingewiesen, dass im Jahr 2006 Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden seien, um den schädigenden Auswirkungen des Dumpings durch Einfuhren aus mehreren anderen Ländern entgegenzuwirken. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe jedoch nicht in vollem Umfang von der Marktexpansion profitieren können, da an die Stelle der Einfuhren, die seit 2006 Gegenstand von Antidumpingmaßnahmen gewesen seien, Einfuhren aus China getreten seien. Die vollständige Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei deshalb nicht erreicht worden. Falls sich die Gegebenheiten am Markt ändern sollten, wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den möglichen schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ausgesetzt. Diese Situation sei in der Vergangenheit bereits bei normal hoher Nachfrage eingetreten, was 2006 zum Erlass von Antidumpingmaßnahmen geführt habe (Rn. 47 bis 49 der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit den Erwägungsgründen 87 bis 89 der vorläufigen Verordnung).

57

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass zwischen der Schlussfolgerung der Organe und den relevanten Wirtschaftsdaten des Falles Widersprüche bestünden. Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt insbesondere die Prognosen bzw. Wirtschaftsdaten an, die den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum betreffen.

58

Zunächst ist anzumerken, dass die Schlussfolgerung des Rates zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums zwar in dem die Schädigung betreffenden Teil der angefochtenen Verordnung dargelegt wird, aber mit der Analyse der Frage, ob eine solche Schädigung droht, in Zusammenhang steht. Insbesondere hat die Kommission im 126. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ausgeführt, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren ohne die Einführung von Maßnahmen dem „gefährdeten“ Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr bald eine bedeutende Schädigung zufügen würden, vor allem durch eine Verringerung von Verkaufszahlen, Marktanteilen, Produktion und Rentabilität. Der Rat hat die Feststellungen der Kommission zu diesem Punkt im Rahmen der angefochtenen Verordnung ausdrücklich bestätigt (Rn. 81 der angefochtenen Verordnung).

59

Zunächst sind die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung angeführten relevanten Daten des Falles wiederzugeben, die die Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums, also bis zum Ende des Untersuchungszeitraums, zeigen:

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 7 % (67. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

die Kapazitätsauslastung stieg um 9 % und erhöhte sich im Untersuchungszeitraum auf 90 %, wobei auch in den Jahren 2006 und 2007 eine hohe Kapazitätsauslastung verzeichnet wurde (69. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

die Lagerbestände stiegen um 12 %; die Kommission hat jedoch festgestellt, dass „diesem Indikator für die Schadensanalyse nur begrenzte Bedeutung beigemessen [wird]“, da die Herstellung ganz überwiegend auftragsbezogen erfolge (72. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

das Volumen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg um 14 % (73. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging um 5,2 Punkte zurück (75. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

die Beschäftigung blieb konstant (77. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

die Produktivität stieg um 7 % (78. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

der Durchschnittslohn je Beschäftigten stieg um 16 % (79. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen um 21 % (80. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an unabhängige Abnehmer (in Prozent des Nettoumsatzes) stieg um 27 % oder 3,3 Prozentpunkte und lag im Untersuchungszeitraum bei 15,4 %, wobei die Rentabilität für die Jahre 2005 und insbesondere 2006 und 2007 auch sehr hoch war (82. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

die Kapitalrendite, d. h. der Gewinn ausgedrückt in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, stieg um 10 % oder 4,6 Prozentpunkte und lag im Untersuchungszeitraum bei 51,7 %, nachdem sie 2006 85,1 % und 2007 79,2 % erreicht hatte (82. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft stieg um 73 % und lag im Untersuchungszeitraum bei 634 Mio. Euro; die Kommission hat darüber hinaus klargestellt, dass „es … keine Hinweise darauf [gab], dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte“ (84. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung);

die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen um 185 % und beliefen sich im Untersuchungszeitraum auf 284 Mio. Euro (85. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

60

Diese Daten sind vom Rat in Rn. 46 der angefochtenen Verordnung bestätigt worden.

61

Wie die Klägerin im Wesentlichen zu Recht vorbringt, sind außer der Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft alle vorstehend dargelegten Wirtschaftsfaktoren positiv und zeichnen insgesamt das Bild eines starken und nicht eines schwachen oder gefährdeten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Im Übrigen hat die Kommission selbst im 88. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass „[sich eine] etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft … in Grenzen [hielt] und … zu keinen größeren wirtschaftlichen Problemen [führte]“. Diese Feststellung deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Kontext der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum – d. h. bis zum Ende des Untersuchungszeitraums – nicht gefährdet war, d. h. durch die Einfuhren aus China nicht geschädigt werden konnte. Der vom Rat in seinen Schriftsätzen angeführte Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum bei den Marktanteilen einige Punkte verloren habe, kann für sich allein nicht die Feststellung stützen, dass der genannte Wirtschaftszweig am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei. Außerdem ist dieser Umstand im Zusammenhang damit zu sehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum über einen bedeutenden Marktanteil, und zwar 63,6 %, verfügte und die Verkaufsmengen im Bezugszeitraum erheblich, um mehr als 14 %, stiegen. In diesem Kontext ist auch zu beachten, dass das Volumen der nicht gedumpten Einfuhren aus den anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 35 % zunahm (142. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) und sich der Marktanteil dieser Einfuhren von 7,8 % auf 8,5 % erhöhte. Nach alledem wird daher die Schlussfolgerung der Organe, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, nicht durch die relevanten Wirtschaftsdaten des Falles untermauert (ähnlich – für andere Wirtschaftsdaten – Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T-163/94 und T-165/94, Slg. 1995, II-1381, Rn. 95 und 96).

62

Die übrigen Daten, die in der angefochtenen Verordnung angeführt sind oder von den Organen in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen vorgebracht worden sind, können an diesem Ergebnis nichts ändern.

63

Der von den Organen angeführte Umstand, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den möglichen schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ausgesetzt wäre, falls sich der bisherige Wachstumstrend umkehren sollte (89. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, vom Rat in Rn. 47 der angefochtenen Verordnung bestätigt), ließe gegebenenfalls die Feststellung einer künftigen Gefährdung zu. Dieser Umstand ist daher für die Frage, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet war, irrelevant. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Rates in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen zu den Wirtschaftsdaten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum sowie für die Schlüsse, die der Rat daraus in Bezug auf die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zieht. Darüber hinaus haben die Unionsgerichte bereits festgestellt, dass die Berufung der Organe auf eine Verschlechterung des wirtschaftlichen Kontexts rechtsfehlerhaft ist, da die Grundverordnung in dem die Analyse der Schädigung betreffenden Teil ausdrücklich bestimmt, dass Faktoren wie der Rückgang der Nachfrage nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfen (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Februar 1998, Kommission/NTN und Koyo Seiko, C-245/95 P, Slg. 1998, I-401, Rn. 43, sowie NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 97 bis 99; vgl. auch Rn. 35 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung [EWG] Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan [ABl. L 286, S. 2], um die es in den beiden Urteilen geht).

64

Der von der Kommission im 87. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung angeführte und vom Rat in Rn. 46 der angefochtenen Verordnung bestätigte Umstand, dass der Anstieg der Einfuhren aus China sich zweifellos auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgewirkt habe, indem es seiner „Neigung, zu investieren und seine Produktionskapazität zu erweitern, um der Expansion des Marktes zu folgen,“ Grenzen gesetzt habe, wird durch die relevanten Daten des Falles nicht bestätigt. Zunächst geht aus den oben wiedergegebenen Zahlen eindeutig hervor, dass der Investitionsneigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine Grenzen gesetzt wurden, da die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums um 185 % anstiegen. Des Weiteren ergibt sich u. a. aus den Erwägungsgründen 91 und 92 der vorläufigen Verordnung, dass das Vorliegen einer drohenden Schädigung im vorliegenden Fall auf der vorhersehbaren und unmittelbaren Gefahr beruht, dass der Gemeinschaftsverbrauch in Kürze erheblich zurückgeht. Grundlage der Schätzungen der Kommission waren die veröffentlichten Informationen und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Daten. Außerdem haben die Organe mehrfach darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Aufschwung des Gemeinschaftsmarkts „außerordentlich“ sei (siehe u. a. 87. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung sowie Rn. 47 und 48 der angefochtenen Verordnung). Somit besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen der Behauptung, dass die Einfuhren aus China der Neigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, seine Produktionskapazität zu erweitern, Grenzen gesetzt hätten, einerseits und der Hervorhebung eines „außerordentlichen“ wirtschaftlichen Aufschwungs des Gemeinschaftsmarkts sowie der unmittelbaren Gefahr eines erheblichen Rückgangs der Nachfrage andererseits. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, wie sie von den Organen festgestellt wurden, war es nämlich vielmehr folgerichtig, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskapazität nicht erweitert hat. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission selbst im 88. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ausgeführt hat: „Eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hielt sich … in Grenzen und führte zu keinen größeren wirtschaftlichen Problemen.“ Diese Feststellung deutet darauf hin, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum sehr gering waren.

65

Was schließlich die Behauptung der Organe betrifft, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe sich von den Dumpingpraktiken vor 2006 nicht vollständig erholt, gibt es dafür keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere sind keine Angaben gemacht worden, anhand deren sich feststellen ließe, was die Organe – vor allem angesichts der vorgenannten Wirtschaftsdaten – unter „vollständiger Erholung“ des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verstanden haben. Die Klägerin macht deshalb zu Recht in ihren Schriftsätzen geltend, dass die Organe nicht bewiesen hätten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich von früherem Dumping nicht erholt habe.

66

Nach alledem hat der Rat, insbesondere weil die Schlussfolgerung der Organe nicht durch die relevanten Daten des Falles bestätigt wird, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er die Feststellung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen sei, bestätigt hat.

Zur zweiten Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes: Vorliegen einer drohenden Schädigung

67

Die angefochtene Verordnung besteht wie die vorläufige Verordnung aus zwei Teilen. Der erste Teil bezieht sich auf „[die w]ahrscheinliche Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, der Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Untersuchungszeitraum“ (Erwägungsgründe 90 bis 112 der vorläufigen Verordnung und Rn. 50 bis 65 der angefochtenen Verordnung). Der zweite Teil betrifft speziell die „drohende Schädigung“ (Erwägungsgründe 113 bis 125 der vorläufigen Verordnung und Rn. 66 bis 81 der angefochtenen Verordnung).

68

Der Rat hat in der angefochtenen Verordnung die Schlussfolgerung der Kommission bestätigt, dass „zum Ende des Untersuchungszeitraums“ eine Schädigung gedroht habe (Rn. 81 der angefochtenen Verordnung), auch wenn er Daten berücksichtigt hat, die im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum verfügbar waren.

69

Zum ersten Teil der angefochtenen Verordnung ist festzustellen, dass die Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum die Prognose der Organe in Bezug auf die Schrumpfung des Gemeinschaftsmarkts bestätigen. Insbesondere zeigen die in Rn. 51 der angefochtenen Verordnung dargelegten Daten, dass der Gemeinschaftsverbrauch vom Ende des Untersuchungszeitraums, d. h. dem 30. Juni 2008, bis März 2009 um 27,7 % zurückging. Schädigungsfaktoren wie der Rückgang der Nachfrage dürfen jedoch nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden (siehe oben, Rn. 63 und die angeführte Rechtsprechung).

70

Was den zweiten Teil der angefochtenen Verordnung betrifft, um den es speziell im vorliegenden Rechtsstreit geht, beruht die Schlussfolgerung des Rates auf der Analyse von vier Faktoren. Mit diesen Faktoren werden die Kriterien der Grundverordnung aufgegriffen. Es handelt sich dabei um die Entwicklung der gedumpten Einfuhren (Rn. 66 bis 68 der angefochtenen Verordnung), die verfügbaren freien Kapazitäten der Ausführer (Rn. 69 bis 71 der angefochtenen Verordnung), die Preise der Einfuhren aus China (Rn. 72 und 73 der angefochtenen Verordnung) sowie die Lagerbestände (Rn. 74 der angefochtenen Verordnung). Zum letzten Faktor hat der Rat im Wesentlichen festgestellt, dass er für die Analyse der drohenden Schädigung nicht maßgeblich sei.

71

Das Vorbringen der Klägerin konzentriert sich auf die Mengen- und Preisentwicklung der Einfuhren aus China sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten der chinesischen Ausführer auf die übrigen Ausfuhrmärkte. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass ein Widerspruch zwischen den vom Rat bestätigten Prognosen der Kommission und den Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum bestehe und dass die Analyse der übrigen Ausfuhrmärkte lückenhaft sei.

72

Was erstens die Entwicklung der gedumpten Einfuhren angeht, hat die Kommission zunächst die Auffassung vertreten, dass eine rückläufige Entwicklung des gesamten Gemeinschaftsmarkts „keinerlei nennenswerte Auswirkungen auf die Mengenentwicklung“ der gedumpten Einfuhren hätte (115. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung). Sie hat weiter ausgeführt, dass die Feststellungen zu diesem Faktor nicht einfach auf der Beobachtung der absoluten Mengenentwicklung der gedumpten Einfuhren beruhen sollten, sondern auch den Marktzusammenhang, in dem sich diese Entwicklung vollziehe, und die Frage, ob sie möglicherweise zu einer Zunahme oder Abnahme des Marktanteils der gedumpten Einfuhren führten, berücksichtigen sollten. In diesem Zusammenhang hat sie festgestellt, dass der Marktanteil der gedumpten Einfuhren während des Bezugszeitraums „erheblich zunahm“ und dass auch bei bereits sinkender Nachfrage „nichts auf ein Ende oder eine Umkehrung dieser Tendenz hindeutete“. Die Kommission hat daraus folgenden Schluss gezogen (116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung): „Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus China wird somit aller Voraussicht nach steigen[, und es ist] mit einem beträchtlich steigenden Druck der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu rechnen“.

73

Hierzu ist festzustellen, dass die absolute Menge der Einfuhren aus China ausweislich der in der angefochtenen Verordnung dargelegten Daten im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum sehr stark zurückging, was die Klägerin zu Recht in ihren Schriftsätzen betont. Nach der Aufstellung in Rn. 52 der angefochtenen Verordnung gingen diese Einfuhren nämlich um 24,6 % zurück. Darüber hinaus erhöhte sich der relative Marktanteil der genannten Einfuhren geringfügig, und zwar um 0,7 Prozentpunkte über diesen Zeitraum.

74

Die oben erwähnte Feststellung der Kommission, dass die allgemeine Lage des Gemeinschaftsmarkts keinerlei „nennenswerte“ Auswirkungen auf die „Mengenentwicklung“ der Einfuhren aus China hätte und dass mit einem „beträchtlich“ steigenden Druck dieser Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu rechnen sei, steht im Widerspruch zu den Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum, die vom Rat in der angefochtenen Verordnung berücksichtigt worden sind.

75

Der Rat sieht in der angefochtenen Verordnung keinen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Kommission und den betreffenden Wirtschaftsdaten. Er legt den 116. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung in diesem Sinne aus und vertritt die Ansicht, dass „es hier nicht auf die absolute Menge dieser Einfuhren ankommt, sondern vielmehr auf ihren Umfang im Verhältnis zum Verbrauch, mit anderen Worten, auf ihren Marktanteil“. Insoweit stellt er fest, dass sich die Einfuhren aus China relativ gesehen „geringfügig erhöht“ hätten (Rn. 68 der angefochtenen Verordnung).

76

Die Kommission hat aber, wenngleich sie in der Tat die Entwicklung der absoluten wie der relativen Einfuhrmenge aus China erörtert hat, in der Annahme argumentiert, dass diese Menge sich „erheblich“ entwickeln werde. Vor diesem Hintergrund hat sie die Auffassung vertreten, dass mit einem „beträchtlich“ steigenden Druck dieser gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu rechnen sei.

77

Diese Auslegung des 116. Erwägungsgrundes der vorläufigen Verordnung wird durch weitere Erwägungsgründe dieser Verordnung bestätigt. So hat die Kommission im 95. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ausgeführt, dass sich der Marktanteil der Einfuhren aus China proportional erhöhen werde, selbst wenn die „Gesamtmenge“ der Einfuhren infolge der rückläufigen Marktnachfrage zurückgehen sollte, „wobei allerdings nicht mit einem nennenswerten Rückgang zu rechnen [ist]“. Im 133. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hat sie an ihrer Auffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass der beginnende Verbrauchsrückgang „keine Auswirkungen auf das Volumen der Einfuhren hatte“, die stattdessen ihren Marktanteil hätten vergrößern können. Es bestehe „kein Grund zu der Annahme, dass sich diese Tendenz in einem ähnlichen oder gar noch schlimmeren Kurzzeitszenario umkehren könnte“.

78

Daher besteht ein erheblicher Unterschied zwischen den Prognosen der Kommission im Stadium der vorläufigen Verordnung und den Wirtschaftsdaten aus dem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum, die vom Rat im Rahmen der angefochtenen Verordnung berücksichtigt worden sind. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass ein Kriterium für die Feststellung, ob eine Schädigung droht, eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen „erheblichen“ Einfuhranstieg ist (Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung). Nach den Feststellungen des Rates in der angefochtenen Verordnung haben sich die Einfuhren aus China im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum „geringfügig erhöht“ (Rn. 68 der angefochtenen Verordnung). Diese geringfügige relative Zunahme und der erhebliche absolute Rückgang der Einfuhren aus China untermauern nicht die Feststellung, dass im vorliegenden Fall ein erheblicher Einfuhranstieg wahrscheinlich sei. Darüber hinaus ist der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus China um 0,7 Prozentpunkte im Zusammenhang mit dem Rückgang des Marktanteils der Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 0,1 Prozentpunkte im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu sehen (Rn. 53 der angefochtenen Verordnung).

79

Was zweitens die verfügbaren freien Kapazitäten der Ausführer angeht, bezieht sich die Analyse der Organe zum einen auf die freien Produktionskapazitäten im eigentlichen Sinne und zum anderen auf die Gefahr der Umlenkung von Ausfuhren aus China auf den Gemeinschaftsmarkt.

80

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Organe nach Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung u. a. zu prüfen haben, ob genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer vorhanden sind bzw. ob eine erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft unmittelbar bevorsteht, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können.

81

In diesem Rahmen müssen die Organe bei der Bewertung der Gefahr einer Umlenkung von Ausfuhren in die Union aufgrund einer Steigerung der Produktions- und Ausfuhrkapazitäten im Ausfuhrland nicht nur das Vorhandensein anderer Ausfuhrmärkte berücksichtigen, sondern auch die etwaige Entwicklung des Inlandsverbrauchs im Ausfuhrland (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko, oben in Rn. 61 angeführt, Rn. 109).

82

Im vorliegenden Fall hat die Kommission nach der Feststellung, dass es in China bedeutende freie Produktionskapazitäten gebe und dass die chinesischen Ausführer ihre Ausfuhrtendenz verstärkt hätten, ausgeführt, dass der Anteil der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft in Prozent der gesamten Ausfuhren aus China während des Bezugszeitraums erheblich angestiegen sei, „nämlich von 1 % im Jahr 2005 auf 9 % während des Untersuchungszeitraums“. Darüber hinaus hat sie festgestellt, dass „[die] anderen Hauptabsatzmärkte … die Vereinigten Staaten mit 36 % (gegenüber 31 % im Jahr 2007), Algerien (6 % gegenüber 2 % im Jahr 2006) und Südkorea (6 % gegenüber 3 % im Jahr 2005) [sind]“, dass aufgrund dieser Zahlen davon ausgegangen werden könne, „dass ein beträchtlicher Teil der neu geschaffenen überschüssigen Kapazitäten für die Produktion für den Gemeinschaftsmarkt genutzt werden wird“, und dass „in Kürze mit einer rückläufigen Entwicklung einiger dieser Märkte, insbesondere des Marktes der Vereinigten Staaten“, zu rechnen sei (119. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung). Der Rat hat die Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Verordnung bestätigt, ohne sie zu ergänzen.

83

Wie die Klägerin zu Recht in ihren Schriftsätzen anmerkt, haben die Organe aber in ihrer Analyse nicht berücksichtigt, „in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können“, was nach Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung erforderlich ist. Aus dem 119. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ergibt sich nämlich, dass die Kommission die Vereinigten Staaten, Algerien und Südkorea nur genannt hat, um auf den Anteil dieser Länder an den gesamten chinesischen Ausfuhren hinzuweisen. Es sind keine genauen Angaben zur Entwicklung der genannten Märkte und ihrer möglichen Kapazität, zusätzliche Ausfuhren aufzunehmen, gemacht worden. Die Kommission hat jedoch „[a]ufgrund dieser Zahlen“ angenommen, „dass ein beträchtlicher Teil der neu geschaffenen überschüssigen Kapazitäten für die Produktion für den Gemeinschaftsmarkt genutzt werden wird“. Wenn aber, wie die Organe feststellen, die Produktionskapazität in China sowie die Ausfuhrmengen gestiegen sind (118. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung) und wenn sich gleichzeitig der Anteil der drei vorgenannten Länder an den gesamten chinesischen Ausfuhren erhöht hat, wie aus dem 119. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung hervorgeht, bedeutet dies, dass auch die Ausfuhrmengen in diese drei Länder zugenommen haben. Der einzige Hinweis auf die Entwicklung der Märkte der anderen Länder ist die Feststellung, dass „in Kürze mit einer rückläufigen Entwicklung einiger dieser Märkte, insbesondere des Marktes der Vereinigten Staaten“, zu rechnen sei. Abgesehen davon, dass diese Feststellung insbesondere in Bezug auf die Länder und die betreffenden Mengen ungenau ist und nach der Schlussfolgerung der Kommission erfolgt, dass ein beträchtlicher Teil der neu geschaffenen überschüssigen Kapazitäten für die Produktion für den Gemeinschaftsmarkt genutzt werden werde, ist sie im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Organe auch bezüglich des Unionsmarkts mit einem deutlichen Rückgang der Nachfrage gerechnet haben. Dieser letzte Punkt fehlt aber in der von den Organen vorgenommenen Untersuchung einer möglichen Umlenkung der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt.

84

Darüber hinaus haben die Organe zu keinem Zeitpunkt den chinesischen Binnenmarkt und etwaige Auswirkungen dieses Marktes auf die Möglichkeit einer Aufnahme zusätzlicher Produktionskapazitäten erörtert. Sie haben lediglich den Anteil der Ausfuhren an den Gesamtverkäufen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erwähnt. Dieser Umstand, den auch der Rat in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen angeführt hat, ist aber irrelevant, wenn es um die Frage geht, ob der chinesische Binnenmarkt erhebliche freie Produktionskapazitäten aufnehmen kann.

85

Schließlich stellt die Kommission im 119. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung fest, dass der Anteil der chinesischen Ausfuhren in die Union während des Bezugszeitraums erheblich angestiegen sei. Diese Feststellung ist jedoch im Zusammenhang mit dem von den Organen selbst mehrfach hervorgehobenen Umstand zu sehen, dass die genannten Einfuhren an die Stelle der seit 2006 mit Antidumpingzöllen belegten Einfuhren u. a. aus Russland und der Ukraine getreten seien. Die Kommission hat im Übrigen im 130. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung betont, dass die rasche Zunahme des Marktanteils der chinesischen Waren „zeitlich klar“ mit den entsprechenden erheblichen Marktanteilsverlusten der Einfuhren aus Russland und der Ukraine zusammengefallen sei, die „preislich ihre schärfsten Wettbewerber waren“. Die Organe haben diesen Punkt zu keinem Zeitpunkt im Rahmen der Untersuchung einer voraussichtlichen Umlenkung der Ausfuhren angesprochen, obwohl er relevant ist, da das Verschwinden der „preislich … schärfsten Wettbewerber“ zumindest teilweise den Anstieg des Anteils der chinesischen Ausfuhren in die Union während des Bezugszeitraums erklären kann.

86

Was drittens den Preis der Einfuhren aus China betrifft, hat die Kommission in der vorläufigen Verordnung ausgeführt, in einem durch erheblichen Nachfragerückgang gekennzeichneten wirtschaftlichen Umfeld bestehe „kein Grund“ zu der Annahme, dass „die niedrigen Preise nach oben tendieren könnten“. In einem Kontext sinkenden Verbrauchs sei von der Anbieterseite „eher“ zu erwarten, dass sie „die Preise niedrig hält“, wobei die Zielsetzung darin bestehe, weitere Marktanteile zu gewinnen oder zumindest die bestehenden zu festigen (121. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung). Sie hat daraus gefolgert, dass sich die sehr niedrigen Preise in zweierlei Hinsicht negativ auswirkten. Einerseits dürfte es durch den bedeutenden Preisunterschied zu einer Verlagerung hin zu den gedumpten Einfuhren kommen, da davon auszugehen sei, dass die Verwender zunehmend Waren kauften, die zu niedrigen Preisen angeboten würden. Andererseits werde das Vorhandensein so niedriger Preise auf dem Markt von Käufern in Verhandlungen wahrscheinlich dazu benutzt werden, die Preise der Gemeinschaftshersteller und anderer Bezugsquellen zu drücken; dies würde sowohl zu einem Rückgang der Verkaufsmengen als auch der Preise führen (123. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung).

87

Wie sich aus der Aufstellung in Rn. 52 der angefochtenen Verordnung ergibt, zeigen die Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum, dass die Preise der Einfuhren aus China entgegen den Ausführungen der Kommission im Kontext einer Schrumpfung des Gemeinschaftsmarkts erheblich angestiegen sind, wie die Klägerin zu Recht in ihren Schriftsätzen vorträgt. So belegen die verfügbaren Daten einen Preisanstieg der Einfuhren aus China um mehr als 35 % während des Untersuchungszeitraums (Rn. 52 der angefochtenen Verordnung). Gleichzeitig sind die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 18,7 % angestiegen (Rn. 53 der angefochtenen Verordnung). Hierzu ist festzustellen, dass sich der Rückgang der Nachfrage, anders als die Kommission offenbar meint, nicht zwangsläufig auf das Preisniveau auswirkt. Der Wirtschaftsteilnehmer hat nämlich bei einem Nachfragerückgang die Wahl zwischen einer Verringerung seiner Verkaufsmenge und einer Preissenkung.

88

Der Rat trägt in Rn. 73 der angefochtenen Verordnung nichts zur Erläuterung des Widerspruchs vor, der zwischen den Angaben der Kommission und den Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum besteht. Er führt lediglich aus, dass der Preisanstieg bereits im Rahmen der vorläufigen Verordnung festgestellt worden sei. Die Kommission hatte zwar in den Erwägungsgründen 98 und 122 der vorläufigen Verordnung diesen Preisanstieg nach dem Untersuchungszeitraum erörtert und ihn dem Anstieg der Rohstoffpreise und der Energiekosten zugeschrieben, doch hatte sie klargestellt, dass der letztgenannte Anstieg zwischen April und Oktober 2008 stattgefunden habe. In der angefochtenen Verordnung geht der Rat aber insbesondere auf die Entwicklung der Rohstoffpreise und die Energiekosten im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum nicht näher ein und erläutert diese auch nicht weiter. Diese fehlende Präzisierung ist darüber hinaus im Zusammenhang mit dem vom Rat in Rn. 93 der angefochtenen Verordnung erwähnten Vorbringen mehrerer Parteien zu sehen, dass einige Hersteller Festpreisvereinbarungen mit Lieferanten von Eisenerz und anderen wichtigen Rohstoffen geschlossen hätten, so dass sie von dem „ausgesprochen starken Rückgang dieser Rohstoffkosten, der unmittelbar nach dem [Untersuchungszeitraum] einsetzte“, nicht hätten profitieren können. Der Rat hat diese letzte Behauptung in der angefochtenen Verordnung nicht in Frage gestellt.

89

Der Rat erwähnt in Rn. 73 der angefochtenen Verordnung auch, dass die Preisentwicklungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft „parallel verliefen“. Dass die Preisentwicklungen „parallel verliefen“, ergibt sich aber nicht aus den Wirtschaftsdaten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum, da die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 18,7 % gestiegen sind, während die der chinesischen Einfuhren in der gleichen Zeit um 35 % gestiegen sind (Rn. 52 und 53 der angefochtenen Verordnung). Außerdem hat sich der Unterschied zwischen den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen der Einfuhren aus China erheblich verringert, von 476 Euro/t während des Untersuchungszeitraums auf 448 Euro/t im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum. In Prozent des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgedrückt, hat sich dieser Preisunterschied damit von 40 % während des Untersuchungszeitraums auf 30 % im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum verringert.

90

Selbst wenn sich der Preisanstieg der betroffenen Ware für den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum mit einem Preisanstieg der Rohstoffe und der Energiekosten erklären ließe, kann dieser Umstand jedenfalls nicht die Schlüsse stützen, die die Kommission im 123. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung in Bezug auf die negativen Auswirkungen der „sehr niedrigen“ Preise der Einfuhren aus China auf die Preise und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zieht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Kriterium für die Feststellung einer drohenden Schädigung darin besteht, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die „in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben“ würden oder „Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern“ würden (Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung). In Anbetracht der Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht, dass das in der Grundverordnung vorgesehene Kriterium als erfüllt angesehen werden könnte. Außerdem ist zu der – von der Kommission im 123. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung angeführten – Druck ausübenden Wirkung der „sehr niedrigen“ Preise auf die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum nur um 0,1 Prozentpunkte gesunken ist.

91

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Organe einen der vier in Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung genannten Faktoren, anhand deren zu prüfen ist, ob eine Schädigung droht, für nicht maßgeblich halten (die Lagerbestände), dass in Bezug auf zwei Faktoren (Einfuhrmenge und Einfuhrpreise) Widersprüche zwischen den vom Rat in der angefochtenen Verordnung bestätigten Prognosen der Kommission und den relevanten Daten des Zeitraums nach dem Untersuchungszeitraum bestehen und dass ein Faktor (Kapazitäten beim Ausführer und Gefahr einer Umlenkung der Ausfuhren) hinsichtlich der zu berücksichtigenden relevanten Daten lückenhaft behandelt wird. Diese Widersprüche und Lücken sind den Erfordernissen der Grundverordnung gegenüberzustellen, dass sich die drohende Schädigung „auf Tatsachen … und … nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten“ stützen muss und dass das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, „klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen“ muss.

92

Nach alledem und da im Rahmen der ersten Rüge festgestellt worden ist, dass der Rat mit der Annahme, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei am Ende des Untersuchungszeitraums gefährdet gewesen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, hat der Rat gegen Art. 3 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen, als er im vorliegenden Fall festgestellt hat, dass eine Schädigung drohe. Er hat deshalb auch gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, indem er die Ausfuhren der von der Klägerin hergestellten Waren mit einem endgültigen Antidumpingzoll belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt hat.

93

Daher ist dem ersten Teil des dritten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrundes stattzugeben. Da die angefochtene Verordnung auf der Feststellung einer drohenden Schädigung beruht und der Rat insoweit einen Fehler begangen hat, ist sie für nichtig zu erklären, soweit damit Ausfuhren von Waren, die von der Klägerin hergestellt wurden, mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden, ohne dass es erforderlich wäre, den zweiten Teil des dritten Klagegrundes und die übrigen zur Stützung der Klage geltend gemachten Gründe zu prüfen.

Kosten

94

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

95

Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, trägt daher ihre eigenen Kosten.

96

Schließlich tragen die als Streithelfer zugelassenen Unternehmen gemäß den Anträgen der Klägerin ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit damit Ausfuhren von Waren, die von der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd hergestellt wurden, mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden.

 

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die der Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd entstandenen Kosten.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

4.

Die ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s., die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Benteler Stahl/Rohr GmbH, die Ovako Tube & Ring AB, die Rohrwerk Maxhütte GmbH, die Dalmine SpA, die Silcotub SA, die TMK‑Artrom SA, die Tubos Reunidos SA, Vallourec Mannesmann Oil & Gas France, V & M France, die V & M Deutschland GmbH, die Voestalpine Tubulars GmbH und die Železiarne Podbrezová a.s. tragen ihre eigenen Kosten.

 

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 2014.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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