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Documento 62007CJ0200

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 21. Oktober 2008.
Alfonso Luigi Marra gegen Eduardo De Gregorio (C-200/07) und Antonio Clemente (C-201/07).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien.
Vorabentscheidungsersuchen - Europäisches Parlament - Flugblatt mit beleidigenden Äußerungen eines Mitglieds des Europäischen Parlaments - Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens - Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments.
Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-07929

Identificador Europeu da Jurisprudência (ECLI): ECLI:EU:C:2008:579

Verbundene Rechtssachen C‑200/07 und C‑201/07

Alfonso Luigi Marra

gegen

Eduardo De Gregorio und Antonio Clemente

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione)

„Vorabentscheidungsersuchen – Europäisches Parlament – Flugblatt mit beleidigenden Äußerungen eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens – Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments“

Leitsätze des Urteils

1.        Vorabentscheidungsverfahren – Modalitäten

(Art. 234 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23)

2.        Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften – Mitglieder des Europäischen Parlaments – Immunität in Bezug auf die in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerungen und Abstimmungen

(Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 9)

3.        Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften – Mitglieder des Europäischen Parlaments – Immunität in Bezug auf die in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerungen und Abstimmungen

(Art. 10 EG; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 9 und 19; Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Art. 6 Abs. 3)

1.        Nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs hat das Europäische Parlament das Recht, Erklärungen zu Vorabentscheidungsersuchen abzugeben, die vom Parlament und vom Rat der Europäischen Union „gemeinsam“ erlassene Handlungen betreffen. Diese Vorschrift verleiht dem Parlament somit nicht ausdrücklich das Recht, in Fällen wie denen, die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die Geschäftsordnung des Parlaments betreffen, Erklärungen abzugeben.

Da Art. 23 dem Parlament jedoch das Recht verleiht, schriftliche Erklärungen in Fällen abzugeben, in denen es um die Gültigkeit oder die Auslegung einer vom Parlament als Mitgesetzgeber erlassenen Handlung geht, ist ein solches Recht erst recht dann anzuerkennen, wenn es sich um ein Vorabentscheidungsersuchen handelt, das die Auslegung einer von diesem Organ als alleinigem Urheber erlassenen Handlung wie etwa der Geschäftsordnung betrifft.

(vgl. Randnrn. 21-22)

2.        Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften stellt den Grundsatz der Immunität der Europaabgeordneten in Bezug auf die in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerungen und Abstimmungen auf. Da dieser Artikel keinerlei Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen enthält, bestimmt sich der Umfang dieser Immunität somit allein nach Gemeinschaftsrecht.

Diese Immunität ist, da sie die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Europaabgeordneten schützen soll, als absolute Immunität anzusehen, die jedem Gerichtsverfahren wegen einer in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerung oder Abstimmung entgegensteht. Im Rahmen einer gegen einen Europaabgeordneten wegen dessen Äußerungen erhobenen Klage muss deshalb das nationale Gericht die Klage gegen den betreffenden Abgeordneten abweisen, wenn es die Auffassung vertritt, dass der Abgeordnete die Immunität nach Art. 9 des Protokolls genießt. Diese Vorschrift ist nämlich von dem Gericht wie vom Europäischen Parlament zu beachten. Da die Immunität nicht vom Parlament aufgehoben werden kann, muss das Gericht die betreffende Klage abweisen.

(vgl. Randnrn. 26-27, 44, 46 und Tenor)

3.        Die Gemeinschaftsvorschriften über die Befreiungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das über eine gegen einen Europaabgeordneten wegen dessen Äußerungen erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden hat, im Rahmen dieser Klage nicht verpflichtet ist, das Parlament zu ersuchen, sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Immunität nach Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zu äußern, wenn es keine Informationen über einen Antrag des Abgeordneten beim Europäischen Parlament auf Schutz dieser Immunität erhalten hat.

Das Protokoll sieht nämlich nicht vor, dass das Parlament dafür zuständig ist, im Fall von Gerichtsverfahren gegen einen Europaabgeordneten wegen seiner Äußerungen und Abstimmungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass diese Immunität eingreift. Eine solche Beurteilung unterliegt daher der ausschließlichen Zuständigkeit der mit der Anwendung dieser Vorschrift befassten nationalen Gerichte, die nur die Konsequenzen aus dieser Immunität ziehen können, wenn sie feststellen, dass die fraglichen Äußerungen und Abstimmungen in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten. Selbst wenn im Übrigen das Parlament auf den Antrag des betreffenden Europaabgeordneten hin auf der Grundlage der Geschäftsordnung eine Entscheidung erlassen würde, mit der der Schutz der Immunität verfügt wird, wäre dies eine Stellungnahme, die keine Bindungswirkung für die nationalen Gerichte entfaltet.

Wird jedoch das nationale Gericht darüber unterrichtet, dass der Abgeordnete beim Europäischen Parlament einen Antrag auf Schutz dieser Immunität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments gestellt hat, muss es das Gerichtsverfahren aussetzen und das Parlament ersuchen, so rasch wie möglich Stellung zu nehmen.

Die in Art. 10 EG verankerte und in Art. 19 des Protokolls konkretisierte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den nationalen Behörden, die sowohl für die Gerichte der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als auch für die Gemeinschaftsorgane gilt und der besondere Bedeutung zukommt, wenn die Zusammenarbeit die Gerichte der Mitgliedstaaten betrifft, die für die Anwendung und Wahrung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der nationalen Rechtsordnung Sorge zu tragen haben, ist nämlich im Rahmen solcher Rechtsstreitigkeiten zu beachten. Das Parlament und die nationalen Gerichte müssen somit zusammenarbeiten, um Konflikte bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Protokolls zu vermeiden.

(vgl. Randnrn. 32-33, 39, 41-42, 46 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Oktober 2008(*)

„Vorabentscheidungsersuchen – Europäisches Parlament – Flugblatt mit beleidigenden Äußerungen eines Mitglieds des Europäischen Parlaments – Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens – Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments“

In den verbundenen Rechtssachen C‑200/07 und C‑201/07

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidungen vom 20. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 12. und 13. April 2007, in den Verfahren

Alfonso Luigi Marra

gegen

Eduardo De Gregorio (C‑200/07),

Antonio Clemente (C‑201/07)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot und T. von Danwitz, der Richter J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász und L. Bay Larsen sowie der Richterinnen P. Lindh und C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Marra im Beistand von L. A. Cucinella, avvocato,

–        von Herrn De Gregorio, vertreten durch G. Siporso, avvocato,

–        von Herrn Clemente, vertreten durch R. Capocasale und E. Chiusolo, avvocati,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

–        des Europäischen Parlaments, vertreten durch H. Krück, C. Karamarcos und A. Caiola als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral, F. Amato und C. Zadra als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2008

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften über die Befreiungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere der Art. 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13, im Folgenden: Protokoll) sowie des Art. 6 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 44, S. 1, im Folgenden: Geschäftsordnung).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten von Herrn Marra, einem früheren Mitglied des Europäischen Parlaments, gegen Herrn De Gregorio und Herrn Clemente, die Herrn Marra auf Ersatz des Schadens verklagt haben, den er ihnen durch die Verteilung eines Flugblatts mit sie beleidigenden Äußerungen zugefügt habe.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

 Protokoll

3        Art. 9 des Protokolls bestimmt:

„Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.“

4        Art. 10 des Protokolls sieht vor:

„Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)      steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)      können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.“

5        Art. 19 des Protokolls bestimmt:

„Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.“

 Geschäftsordnung

6        Art. 5 („Vorrechte und Befreiungen“) Abs. 1 der Geschäftsordnung lautet:

„Die Mitglieder genießen Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.“

7        Art. 6 („Aufhebung der Immunität“) der Geschäftsordnung bestimmt:

„1.      Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten ist es vorrangiges Ziel des Parlaments, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.

2.      Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

3.      Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds auf Schutz der Immunität und der Vorrechte wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Das Mitglied oder ehemalige Mitglied kann durch ein anderes Mitglied vertreten werden. Der Antrag kann von einem anderen Mitglied nur mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds gestellt werden.

…“

8        Art. 7 der Geschäftsordnung, der die Vorschriften für die Verfahren bezüglich der Immunität der Europaabgeordneten enthält, sieht in seinen Abs. 6 und 7 vor:

„6.      In Fällen des Schutzes eines Vorrechts oder der Immunität prüft der Ausschuss, inwieweit die Umstände eine verwaltungstechnische oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder bei der Abgabe einer Meinung oder einer Abstimmung im Rahmen der Ausübung des Mandats darstellen oder unter die Aspekte von Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen fallen, die nicht einzelstaatlichem Recht unterliegen, und unterbreitet einen Vorschlag, um die betreffende Behörde zu ersuchen, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.

7.      Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.“

 Nationales Recht

9        Art. 68 der italienischen Verfassung lautet:

„Die Mitglieder des Parlaments dürfen wegen der in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerungen und Abstimmungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Kein Mitglied des Parlaments darf ohne Zustimmung der Kammer, der es angehört, einer Leibesvisitation oder einer Hausdurchsuchung unterzogen werden, noch darf es verhaftet oder in anderer Weise der persönlichen Freiheit beraubt oder in Haft gehalten werden, es sei denn, dass dies zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils geschieht oder dass der Betreffende bei Begehung einer strafbaren Tat angetroffen wird, für die die zwingende sofortige Festnahme vorgesehen ist.

Eine solche Zustimmung ist auch erforderlich, um die Mitglieder des Parlaments Abhörmaßnahmen jeglicher Form betreffend ihre Gespräche oder Mitteilungen zu unterziehen und um ihren Schriftverkehr zu beschlagnahmen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Nach den Angaben in den beiden Vorlageentscheidungen wurde Herr Marra, ein früherer Europaabgeordneter, vom Tribunale di Napoli zum Ersatz des Schadens verurteilt, den er Herrn De Gregorio und Herrn Clemente dadurch zugefügt habe, dass er während seiner Zeit als Europaabgeordneter ein Flugblatt mit sie beleidigenden Äußerungen verteilt habe.

11      Mit zwei Urteilen vom 23. Januar 2001 und 25. Januar 2002 bestätigte die Corte d’appello di Napoli die beiden Verurteilungen durch das Tribunale di Napoli im Wesentlichen. In diesen beiden Urteilen lehnte die Corte es ab, die Handlungen von Herrn Marra gegenüber Herrn De Gregorio und Herrn Clemente als Äußerungen zu betrachten, die Herr Marra in Ausübung seines Amtes als Europaabgeordneter getan habe, und wies auch das Vorbringen von Herrn Marra zurück, dass die Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens gegen ihn nach Art. 6 der Geschäftsordnung einen Antrag auf vorherige Zustimmung des Parlaments voraussetze.

12      Mit an den Präsidenten des Parlaments gerichtetem Schreiben vom 26. März 2001 teilte Herr Marra mit, dass er vor mehreren italienischen Gerichten verklagt worden sei, und verwies dabei insbesondere auf die von Herrn De Gregorio und Herrn Clemente angestrengten Verfahren. Er beanstandete, dass die italienischen Gerichte gegen Art. 6 der Geschäftsordnung verstoßen hätten, da sie, bevor sie gegen ihn vorgegangen seien, keine „Zustimmung“ beantragt hätten.

13      Auf den Antrag von Herrn Marra hin fasste das Parlament am 11. Juni 2002 eine Entschließung zu der Immunität der italienischen Mitglieder und den diesbezüglichen Praktiken der italienischen Behörden (ABl. 2003, C 261 E, S. 102), deren verfügender Teil wie folgt lautet:

„1.      [Das Parlament] beschließt, dass in den Fällen von … und Alfonso Marra ein Prima-facie-Fall von absoluter Immunität gegeben ist und dass die zuständigen Gerichte aufgefordert werden sollten, dem Parlament die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, damit festgestellt werden kann, ob ein Fall von absoluter Immunität gemäß Artikel 9 des Protokolls in Bezug auf die von den Abgeordneten in Ausübung ihres Mandats vorgenommenen Meinungsäußerungen und Stimmabgaben gegeben ist, und dass die zuständigen Gerichte ersucht werden sollen, die Verfahren bis zur Vorlage der endgültigen Entscheidung des Parlaments auszusetzen;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des Ausschusses dem Ständigen Vertreter Italiens mit dem Vermerk ‚zu Händen der zuständigen Behörde der Italienischen Republik‘ zu übermitteln.“

14      Den Vorlageentscheidungen zufolge ging diese Entschließung weder den Tatsacheninstanzen noch der Corte suprema di cassazione zu.

15      Vor dem letztgenannten Gericht berief sich Herr Marra auf seine Immunität und machte geltend, nach Art. 6 der Geschäftsordnung hätten die Richter der ersten und der Berufungsinstanz, um ihn verurteilen zu können, zunächst beim Parlament die Aufhebung seiner Immunität beantragen müssen.

16      Das vorlegende Gericht führt aus, dass Art. 68 der italienischen Verfassung die Mitglieder des italienischen Parlaments von jeder zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung freistelle, um die Entscheidungs- und Beurteilungsfreiheit der Abgeordneten bei der Ausübung ihres Amtes sicherzustellen.

17      Diese Immunität sei grundsätzlich auch nicht von einem „Vorabentscheidungsersuchen“ an das italienische Parlament abhängig. Wie sich allerdings aus der Rechtsprechung der Corte costituzionale ergebe, hätten von dieser getroffene Entscheidungen über die Immunität Bindungswirkung für das Gericht, bei dem die Klage gegen den betreffenden Abgeordneten anhängig sei. Sollten das Parlament und dieses Gericht verschiedener Ansicht sein, sehe das System die Möglichkeit der Anrufung der Corte costituzionale vor.

18      Schließlich erläutert das vorlegende Gericht, in dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber eingeführten System, das sich von dem des italienischen Rechts unterscheide, sehe Art. 6 der Geschäftsordnung vor, dass der Antrag auf Schutz der Vorrechte und Befreiungen an den Präsidenten des Parlaments entweder von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder unmittelbar von einem Europaabgeordneten gestellt werden könne.

19      Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat die Corte suprema di cassazione die beiden Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof jeweils folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist in dem Fall, dass das Mitglied des Europäischen Parlaments sein Recht nach Art. 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Parlaments, unmittelbar an den Präsidenten einen Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte zu richten, nicht ausgeübt hat, das Gericht, bei dem der Zivilrechtsstreit anhängig ist, gleichwohl verpflichtet, beim Präsidenten die Aufhebung der Immunität zu beantragen, damit das Verfahren fortgesetzt und die Entscheidung erlassen werden kann?

2.      Oder kann, wenn keine Mitteilung des Europäischen Parlaments in dem Sinne vorliegt, dass es die Immunität und die Vorrechte des Mitglieds zu schützen beabsichtigt, das Gericht, bei dem der Zivilrechtsstreit anhängig ist, über die Frage des Bestehens des Vorrechts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles entscheiden?

20      Mit Beschluss vom 18. Juni 2007 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑200/07 und C‑201/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 Zur Zulässigkeit der vom Parlament abgegebenen Erklärungen

21      Nach Art. 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs hat das Parlament das Recht, Erklärungen zu Vorabentscheidungsersuchen abzugeben, die vom Parlament und vom Rat der Europäischen Union „gemeinsam“ erlassene Handlungen betreffen. Diese Vorschrift verleiht dem Parlament somit nicht ausdrücklich das Recht, in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren, die das Protokoll und die Geschäftsordnung betreffen, Erklärungen abzugeben.

22      Da Art. 23 dem Parlament jedoch das Recht verleiht, schriftliche Erklärungen in Fällen abzugeben, in denen es um die Gültigkeit oder die Auslegung einer vom Parlament als Mitgesetzgeber erlassenen Handlung geht, ist ein solches Recht erst recht dann anzuerkennen, wenn es sich um ein Vorabentscheidungsersuchen handelt, das die Auslegung einer von diesem Organ als alleinigem Urheber erlassenen Handlung wie etwa der Geschäftsordnung betrifft.

23      Das Parlament ist demnach im vorliegenden Verfahren zur Abgabe von Erklärungen berechtigt.

 Zu den Vorlagefragen

24      Die in den Art. 9 und 10 des Protokolls vorgesehene parlamentarische Immunität der Europaabgeordneten umfasst die beiden Arten von Schutz, die in der Regel den Mitgliedern der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten zuerkannt werden, nämlich Immunität in Bezug auf die in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerungen und Abstimmungen sowie parlamentarische Unverletzlichkeit, die grundsätzlich Schutz vor gerichtlicher Verfolgung bieten.

25      Art. 10 des Protokolls bestimmt, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments während der Dauer seiner Sitzungsperiode im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht und dass sie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden können. Art. 10 Abs. 3 sieht vor, dass das Parlament beschließen kann, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

26      Art. 9 des Protokolls stellt den Grundsatz der Immunität der Europaabgeordneten in Bezug auf die in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerungen und Abstimmungen auf. Da dieser Artikel keinerlei Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen enthält, bestimmt sich der Umfang dieser Immunität somit allein nach Gemeinschaftsrecht (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot, 149/85, Slg. 1986, 2391, Randnr. 12).

27      Eine Immunität, wie sie Herr Marra in den Ausgangsverfahren geltend macht, ist, da sie die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Europaabgeordneten schützen soll, als absolute Immunität anzusehen, die jedem Gerichtsverfahren wegen einer in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerung oder Abstimmung entgegensteht.

28      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen nicht danach gefragt wird, ob eine Handlung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende eine in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgte Äußerung im Sinne von Art. 9 des Protokolls ist, sondern lediglich ersucht wird, zu erläutern, wie dieser Artikel von den nationalen Gerichten und dem Parlament anzuwenden ist.

29      Mit seinen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht nämlich wissen, ob, wenn ein Europaabgeordneter keinen Antrag auf Schutz seiner Immunität beim Parlament stellt oder wenn eine Entscheidung des Parlaments über die Immunität den mit Verfahren wie den Ausgangsverfahren befassten nationalen Gerichten nicht mitgeteilt wird, diese Gerichte verpflichtet sind, beim Parlament die Aufhebung der Immunität des betreffenden Abgeordneten zu beantragen und die Entscheidung dieses Organs abzuwarten, bevor sie über das Bestehen dieser Immunität entscheiden.

30      Das vorlegende Gericht geht von der Prämisse aus, dass sich der Kläger in den Ausgangsverfahren nicht zum Zweck des Schutzes seiner Immunität an das Parlament gewandt und dass dieses folglich keine Entscheidung in Bezug auf ihn erlassen habe. Wie sich aber aus den vom Parlament vorgelegten Unterlagen ergibt, hat Herr Marra einen Antrag auf Schutz seiner Immunität gestellt und hat das Parlament eine Entschließung gefasst, die der Ständigen Vertretung der Italienischen Republik übermittelt wurde. Es steht fest, dass die Tatsacheninstanzen und die Corte suprema di cassazione weder vom Antrag von Herrn Marra noch von dieser Entschließung Kenntnis erlangten.

31      Unter Berücksichtigung dieser Umstände und um dem Gericht eine für die Entscheidung der Ausgangsverfahren zweckdienliche Antwort zu geben, sind die Vorlagefragen dahin zu verstehen, dass erstens gefragt wird, ob das nationale Gericht, das über eine gegen einen Europaabgeordneten wegen dessen Äußerungen erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden hat, wenn es keine Informationen über einen Antrag dieses Abgeordneten beim Parlament auf Schutz seiner Immunität erhalten hat, über das Bestehen der Immunität nach Art. 9 des Protokolls auf der Grundlage der Umstände des konkreten Falls entscheiden kann, zweitens, ob das nationale Gericht, wenn es darüber unterrichtet wird, dass der Abgeordnete einen solchen Antrag beim Parlament gestellt hat, dessen Entscheidung abwarten muss, bevor es das Verfahren gegen den Abgeordneten fortsetzen kann, und drittens, ob das nationale Gericht, wenn es das Bestehen dieser Immunität feststellt, deren Aufhebung beantragen muss, um das Gerichtsverfahren fortsetzen zu können. Da sich die Antwort auf diese Fragen auf dieselben Erwägungen stützt, sind die Fragen zusammen zu prüfen.

32      Um zu ermitteln, ob die Voraussetzungen der absoluten Immunität nach Art. 9 des Protokolls vorliegen, ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, die Frage dem Parlament vorzulegen. Das Protokoll sieht nämlich nicht vor, dass das Parlament dafür zuständig ist, im Fall von Gerichtsverfahren gegen einen Europaabgeordneten wegen seiner Äußerungen und Abstimmungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass diese Immunität eingreift.

33      Eine solche Beurteilung unterliegt daher der ausschließlichen Zuständigkeit der mit der Anwendung dieser Vorschrift befassten nationalen Gerichte, die nur die Konsequenzen aus dieser Immunität ziehen können, wenn sie feststellen, dass die fraglichen Äußerungen und Abstimmungen in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten.

34      Wenn sich die Gerichte bei der Anwendung von Art. 9 des Protokolls nicht sicher sind, wie dieser auszulegen ist, können sie dem Gerichtshof nach Art. 234 EG Fragen nach der Auslegung dieses Artikels des Protokolls vorlegen; letztinstanzliche Gerichte sind in diesem Fall zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

35      Auch den Art. 6 und 7 der Geschäftsordnung, die die internen Vorschriften für das Verfahren zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität enthalten, kann nicht – auch nicht implizit – entnommen werden, dass die nationalen Gerichte verpflichtet wären, die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Immunität dem Parlament zu überlassen, bevor sie über die Äußerungen und Abstimmungen der Europaabgeordneten befinden.

36      Art. 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung legt lediglich die Verfahrensvorschriften für die Aufhebung der parlamentarischen Immunität nach Art. 10 des Protokolls fest.

37      Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung sieht ein Verfahren zum Schutz der Immunität und der Vorrechte vor, das von dem Europaabgeordneten eingeleitet werden kann und das auch die Immunität in Bezug auf die in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerungen und Abstimmungen betrifft. Art. 7 Abs. 6 der Geschäftsordnung bestimmt nämlich, dass das Parlament „prüft“, ob ein gegen einen Europaabgeordneten eingeleitetes Gerichtsverfahren eine Beschränkung bei der Abgabe einer Meinung oder einer Abstimmung darstellt, „und einen Vorschlag [unterbreitet], um die betreffende Behörde zu ersuchen, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen“.

38      Wie das Parlament und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgetragen haben, ist die Geschäftsordnung eine Maßnahme der internen Organisation, die nicht zugunsten des Parlaments Zuständigkeiten einführen kann, die nicht ausdrücklich durch einen Rechtsakt, im vorliegenden Fall das Protokoll, verliehen werden.

39      Selbst wenn also das Parlament auf den Antrag des betreffenden Europaabgeordneten hin auf der Grundlage der Geschäftsordnung eine Entscheidung erlassen würde, mit der der Schutz der Immunität verfügt wird, wäre dies eine Stellungnahme, die keine Bindungswirkung für die nationalen Gerichte entfaltet.

40      Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass das Recht eines Mitgliedstaats ein Verfahren zum Schutz der Mitglieder des nationalen Parlaments vorsieht, das diesem ein Eingreifen erlaubt, wenn das nationale Gericht die Immunität nicht anerkennt, nicht, dass das Europäische Parlament in Bezug auf die Europaabgeordneten dieses Staates dieselben Befugnisse hat, da, wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, Art. 9 des Protokolls nicht ausdrücklich eine solche Zuständigkeit des Parlaments vorsieht und nicht auf die Vorschriften des nationalen Rechts verweist.

41      Nach ständiger Rechtsprechung kommt jedoch der in Art. 10 EG verankerten und in Art. 19 des Protokolls konkretisierten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsorganen und den nationalen Behörden, die sowohl für die Gerichte der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als auch für die Gemeinschaftsorgane gilt, besondere Bedeutung zu, wenn die Zusammenarbeit die Gerichte der Mitgliedstaaten betrifft, die für die Anwendung und Wahrung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der nationalen Rechtsordnung Sorge zu tragen haben (vgl. u. a. Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a., C‑2/88 IMM, Slg. 1990, I‑3365, Randnr. 17, und Urteil vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C‑94/00, Slg. 2002, I‑9011, Randnr. 93).

42      Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ist im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten wie denen der Ausgangsverfahren zu beachten. Das Europäische Parlament und die nationalen Gerichte müssen somit zusammenarbeiten, um Konflikte bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Protokolls zu vermeiden.

43      Wenn daher gegen einen Europaabgeordneten Klage bei einem nationalen Gericht erhoben und diesem mitgeteilt wird, dass ein Verfahren zum Schutz der Vorrechte und Befreiungen des Abgeordneten, wie es in Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung vorgesehen ist, eingeleitet worden ist, muss das Gericht das Gerichtsverfahren aussetzen und das Parlament ersuchen, so rasch wie möglich Stellung zu nehmen.

44      Hat das nationale Gericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der absoluten Immunität nach Art. 9 des Protokolls vorliegen, ist die Immunität von diesem Gericht wie vom Parlament zu wahren. Sie kann daher nicht vom Parlament aufgehoben werden, und das Gericht muss folglich die Klage gegen den betreffenden Europaabgeordneten abweisen.

45      Zum einen verleiht nämlich Art. 9 des Protokolls dem Parlament keine entsprechende Befugnis. Da dieser Artikel eine Sondervorschrift ist, die auf jedes Gerichtsverfahren anzuwenden ist, für das der Abgeordnete die Immunität in Bezug auf die in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerungen und Abstimmungen genießt, kann zum anderen die Aufhebung dieser Immunität nicht nach Art. 10 Abs. 3 des Protokolls bewirkt werden, der die Immunität in Gerichtsverfahren betrifft, die andere Handlungen als die in Art. 9 genannten zum Gegenstand haben. Nur die letztgenannte Immunität kann deshalb für die Zwecke der Fortsetzung des Gerichtsverfahrens gegen einen Europaabgeordneten aufgehoben werden.

46      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Gemeinschaftsvorschriften über die Befreiungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments dahin auszulegen sind, dass im Rahmen einer gegen einen Europaabgeordneten wegen dessen Äußerungen erhobenen Schadensersatzklage

–        das nationale Gericht, das über diese Klage zu entscheiden hat, wenn es keine Informationen über einen Antrag des Abgeordneten beim Parlament auf Schutz der Immunität nach Art. 9 des Protokolls erhalten hat, nicht verpflichtet ist, das Parlament zu ersuchen, sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Immunität zu äußern;

–        das nationale Gericht, wenn es darüber unterrichtet wird, dass der Abgeordnete beim Parlament einen Antrag auf Schutz dieser Immunität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung gestellt hat, das Gerichtsverfahren aussetzen und das Parlament ersuchen muss, so rasch wie möglich Stellung zu nehmen;

–        das nationale Gericht, wenn es die Auffassung vertritt, dass der Abgeordnete die Immunität nach Art. 9 des Protokolls genießt, die Klage gegen den betreffenden Europaabgeordneten abweisen muss.

 Kosten

47      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Gemeinschaftsvorschriften über die Befreiungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind dahin auszulegen, dass im Rahmen einer gegen einen Europaabgeordneten wegen dessen Äußerungen erhobenen Schadensersatzklage

–        das nationale Gericht, das über diese Klage zu entscheiden hat, wenn es keine Informationen über einen Antrag des Abgeordneten beim Europäischen Parlament auf Schutz der Immunität nach Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 erhalten hat, nicht verpflichtet ist, das Europäische Parlament zu ersuchen, sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Immunität zu äußern;

–        das nationale Gericht, wenn es darüber unterrichtet wird, dass der Abgeordnete beim Europäischen Parlament einen Antrag auf Schutz dieser Immunität im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung gestellt hat, das Gerichtsverfahren aussetzen und das Europäische Parlament ersuchen muss, so rasch wie möglich Stellung zu nehmen;

–        das nationale Gericht, wenn es die Auffassung vertritt, dass der Abgeordnete die Immunität nach Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften genießt, die Klage gegen den betreffenden Europaabgeordneten abweisen muss.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.

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