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Document 62002CJ0168
Judgment of the Court (Second Chamber) of 10 June 2004.#Rudolf Kronhofer v Marianne Maier and Others.#Reference for a preliminary ruling: Oberster Gerichtshof - Austria.#Brussels Convention - Article 5(3) - Jurisdiction in matters relating to tort, delict or quasi-delict - Place where the harmful event occurred - Financial loss arising from capital investments in another Contracting State.#Case C-168/02.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2004.
Rudolf Kronhofer gegen Marianne Maier und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Vermögensschaden, der dem Geschädigten bei Kapitalanlagen in einem anderen Vertragsstaat entstanden ist.
Rechtssache C-168/02.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2004.
Rudolf Kronhofer gegen Marianne Maier und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Vermögensschaden, der dem Geschädigten bei Kapitalanlagen in einem anderen Vertragsstaat entstanden ist.
Rechtssache C-168/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-06009
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:364
«Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Vermögensschaden, der dem Geschädigten bei Kapitalanlagen in einem anderen Vertragsstaat entstanden ist»
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(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 3)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
10. Juni 2004(1)
„Brüsseler Übereinkommen – Artikel 5 Nummer 3 – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Vermögensschaden, der dem Geschädigten bei Kapitalanlagen in einem anderen Vertragsstaat entstanden ist“
In der Rechtssache C-168/02 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Rudolf Kronhofergegen
Marianne Maier,Christian Möller,Wirich Hofius undZeki Karan vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) erlässtDER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Kronhofer, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Brandauer und R. Bickel, von Herrn Karan, vertreten durch Rechtsanwalt C. Ender, und der Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud und W. Bogensberger, in der Sitzung vom 20. November 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004,
folgendes
...
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 9. April 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes – als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens – bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Timmermans |
Puissochet |
Cunha Rodrigues |
Schintgen |
Colneric |
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Der Kanzler |
Der Präsident der Zweiten Kammer |
R. Grass |
C. W. A. Timmermans |