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Document 61985CJ0015
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 26 February 1987. # Consorzio Cooperative d'Abruzzo v Commission of the European Communities. # European Agricultural Guidance and Guarantee Fund, Guidance Section - Annulment of a decision on the grant of a contribution. # Case 15/85.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. Februar 1987.
Consorzio Cooperative d'Abruzzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EAGFL, Abteilung Ausrichtung - Aufhebung einer Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses.
Rechtssache 15/85.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 26. Februar 1987.
Consorzio Cooperative d'Abruzzo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EAGFL, Abteilung Ausrichtung - Aufhebung einer Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses.
Rechtssache 15/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 -01005
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1987:111
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 26. FEBRUAR 1987. - CONSORZIO COOPERATIVE D'ABRUZZO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EAGFL ABTEILUNG AUSRICHTUNG - AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG UEBER DIE GEWAEHRUNG EINES ZUSCHUSSES. - RECHTSSACHE 15/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 01005
Schwedische Sonderausgabe Seite 00029
Finnische Sonderausgabe Seite 00029
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - GÜLTIGKEITSVERMUTUNG - INEXISTENTER VERWALTUNGSAKT - BEGRIFF
2 . HANDLUNGEN DER ORGANE - RÜCKNAHME - RECHTSWIDRIGE RECHTSAKTE - VORAUSSETZUNGEN
1 . FÜR EINEN - AUCH FEHLERHAFTEN - VERWALTUNGSAKT SPRICHT IM GEMEINSCHAFTSRECHT DIE VERMUTUNG DER GÜLTIGKEIT, BIS ER AUFGEHOBEN ODER VON DER STELLE, DIE IHN ERLASSEN HAT, ORDNUNGSGEMÄSS ZURÜCKGENOMMEN WORDEN IST . DIE QUALIFIZIERUNG EINES VERWALTUNGSAKTS ALS INEXISTENT ERLAUBT - AUSSERHALB DER KLAGEFRISTEN - DIE FESTSTELLUNG, DASS DIESER AKT KEINE RECHTSWIRKUNG ENTFALTET HAT, UND MUSS DAHER AKTEN VORBEHALTEN BLEIBEN, DIE MIT BESONDERS SCHWEREN UND OFFENSICHTLICHEN FEHLERN BEHAFTET SIND .
2 . DIE RÜCKNAHME EINES RECHTSWIDRIGEN RECHTSAKTS IST ZULÄSSIG, WENN SIE INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ERFOLGT UND DIE STELLE, DIE IHN ERLASSEN HAT, IN AUSREICHENDEM MASSE BERÜCKSICHTIGT HAT, INWIEWEIT DER ADRESSAT DES RECHTSAKTES EVENTÜLL AUF DESSEN RECHTMÄSSIGKEIT VERTRAUEN DURFTE . WERDEN DIESE VORAUSSETZUNGEN NICHT BEACHTET, SO VERSTÖSST DIE RÜCKNAHME GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES UND IST DAHER AUFZUHEBEN .
1 DAS CONSORZIO COOPERATIVE RIUNITE D' ABRUZZO ( IM FOLGENDEN : DAS CONSORZIO ) HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 21 . JANUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1984 ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 22 . DEZEMBER 1978 ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINES ZUSCHUSSES AUS DEM EAGFL, ABTEILUNG AUSRICHTUNG, FÜR DAS VORHABEN "ERRICHTUNG EINES REGIONALEN ZENTRUMS FÜR DIE MOSTBEHANDLUNG UND DIE WEINABFÜLLUNG IN DER GEMEINDE FRISA ( CHIETI )". MIT DER KLAGE BEGEHRT DAS CONSORZIO AUSSERDEM DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 17 . APRIL 1982 ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 22 . DEZEMBER 1978 GÜLTIG UND UNWIDERRUFLICH IST, SOWIE DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG DES ZUSCHUSSES IN DER DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 FESTGELEGTEN HÖHE .
2 WEGEN EINER AUSFÜHRLICHEREN DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .
3 AUS DEN AKTEN GEHT HERVOR, DASS DIE KOMMISSION AUFGRUND VON ARTIKEL 14 DER - U.A . DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1361/78 DES RATES VOM 19 . JUNI 1978 ( ABL . L*166, S.*9 ) GEÄNDERTEN - VERORDNUNG NR . 355/77 DES RATES VOM 15 . FEBRUAR 1977 ÜBER EINE GEMEINSAME MASSNAHME ZUR VERBESSERUNG DER VERARBEITUNGS - UND VERMARKTUNGSBEDINGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( ABL.*L*51, S.*1 ) NACHEINANDER DREI ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINES ZUSCHUSSES AUS DEM EAGFL FÜR EIN UND DASSELBE VOM KLAEGER VORGELEGTE INVESTITIONSVORHABEN ERLASSEN HAT .
4 MIT EINER ERSTEN ENTSCHEIDUNG VOM 22 . DEZEMBER 1978 GEWÄHRTE DIE KOMMISSION FÜR DIESES VORHABEN EINEN ZUSCHUSS VON HÖCHSTENS 4*446*450*444*LIT = 50 % DER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN INVESTITION . NACHDEM DAS CONSORZIO EINE VARIANTE DES URSPRÜNGLICHEN VORHABENS EINGEREICHT HATTE, DURCH DIE DIE ZWECKBESTIMMUNG DER INVESTITION ZWAR NICHT GEÄNDERT, ABER DEREN HÖHE VERRINGERT WURDE, MODIFIZIERTE DIE KOMMISSION DURCH EINE ZWEITE ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 IHRE ERSTE ENTSCHEIDUNG VOM 22 . DEZEMBER 1978 UND SETZTE DEN HÖCHSTBETRAG DES ZUSCHUSSES AUF 4*298*543*500*LIT FEST . AM 31 . OKTOBER 1984 ERLIESS DIE KOMMISSION EINE DRITTE ENTSCHEIDUNG, DIE GEGENSTAND DER KLAGE IST . DIESE ENTSCHEIDUNG, IN DER AUF DIE ZWEITE NICHT BEZUG GENOMMEN WIRD, IST WORTWÖRTLICH DIE GLEICHE WIE DIESE ZWEITE, AUSSER DASS IN IHR DER HÖCHSTBETRAG DES ZUSCHUSSES AUF 3*343*181*208*LIT HERABGESETZT WIRD .
5 DAS CONSORZIO MACHT DREI KLAGEGRÜNDE GEGEN DIESE DRITTE ENTSCHEIDUNG GELTEND, DIE DAHIN GEHEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG NICHT BEGRÜNDET WORDEN SEI, DASS SIE ERMESSENSFEHLERHAFT SEI UND DASS SIE GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES VERSTOSSE .
6 DIE KOMMISSION ERKLÄRT, DIE IN DER ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 FESTGESETZTE HÖHE DES ZUSCHUSSES SEI DAS ERGEBNIS EINES DOPPELTEN IRRTUMS IHRER DIENSTSTELLEN GEWESEN . DER MIT DER PRÜFUNG DER PROJEKTVARIANTE BETRAUTE SACHVERSTÄNDIGE HABE DIE INTERNEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DES HÖCHSTMÖGLICHEN ZUSCHUSSES AUS DEM EAGFL IM RAHMEN DER GENANNTEN VERORDNUNG NR . 355/77 DES RATES NICHT RICHTIG ANGEWANDT . ER HABE DAHER EINEN ERSTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF AUSGEARBEITET,IN DEM DER HÖCHSTBETRAG AUF 4*298*543*500*LIT FESTGESETZT WORDEN SEI, OBWOHL DER HÖCHSTBETRAG DES ZUSCHUSSES SICH BEI RICHTIGER ANWENDUNG DER INTERNEN VORSCHRIFTEN AUF 3*343*181*208*LIT HÄTTE BELAUFEN MÜSSEN . EIN BERICHTIGTER ENTWURF MIT DIESEM LETZTGENANNTEN BETRAG, DER UNVERZUEGLICH AUSGEARBEITET WORDEN SEI, HABE DIE ZUSTIMMUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES UND DES FINANZKONTROLLDIENSTES ERHALTEN UND SEI ANSCHLIESSEND DEM AUSSCHUSS DES EAGFL UND DEM STÄNDIGEN AGRARSTRUKTURAUSSCHUSS VORGELEGT WORDEN . INFOLGE VON UMSTÄNDEN, DIE UNERKLÄRLICH BLIEBEN, SEI JEDOCH DER ERSTE ENTSCHEIDUNGSENTWURF, DER DEN FALSCHEN BETRAG VON 4*298*543*500*LIT ENTHALTEN HABE, DEM MITGLIED DER KOMMISSION, DAS ZUM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG IN IHREM NAMEN ERMÄCHTIGT GEWESEN SEI, VORGELEGT, VON DIESEM AM 7.*APRIL 1982 UNTERZEICHNET UND ANSCHLIESSEND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DEM CONSORZIO ZUGESTELLT WORDEN . DIE KOMMISSION HABE DIESEN ZWEITEN IRRTUM ERST BEI DER ERSTEN PRÜFUNG DES STANDS DER ARBEITEN 1984 BEMERKT .
7 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND, DASS SIE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NIEMALS DIE ABSICHT GEHABT HABE, EINEN ZUSCHUSS IN DER IN DER ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 ANGEGEBENEN HÖHE ZU GEWÄHREN, UND DASS DIESE ENTSCHEIDUNG INEXISTENT SEI . HILFSWEISE TRAEGT DIE KOMMISSION VOR, SIE HABE ZUR VERMEIDUNG JEDER DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER DEN EMPFÄNGERN VON EAGFL-ZUSCHÜSSEN DAS RECHT UND DIE PFLICHT GEHABT, IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 UNBEFRISTET ZURÜCKZUNEHMEN UND SIE DURCH EINE NEUE ENTSCHEIDUNG ZU ERSETZEN, DIE IM EINKLANG MIT IHREN INTERNEN VORSCHRIFTEN STEHE UND DEM VORHABEN ENTSPRECHE, ZU DEM DER STÄNDIGE AGRARSTRUKTURAUSSCHUSS BEFÜRWORTEND STELLUNG GENOMMEN HABE . UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT IST DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG, DAS CONSORZIO KÖNNE SICH GEGENÜBER EINER RÜCKNAHMEENTSCHEIDUNG NICHT AUF DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES BERUFEN . DAS CONSORZIO HABE NÄMLICH VON ANFANG AN GEWUSST, DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 FEHLERHAFT UND RECHTSWIDRIG GEWESEN SEI . IN DIESEM ZUSAMMENHANG VERWEIST DIE KOMMISSION INSBESONDERE AUF EIN FERNSCHREIBEN VOM 6.*DEZEMBER 1981 . DARIN HÄTTEN IHRE DIENSTSTELLEN DEM CONSORZIO IHRE GRUNDSÄTZLICHE ZUSTIMMUNG ZU DER EINGEREICHTEN PROJEKTVARIANTE VORBEHALTLICH DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN AGRARSTRUKTURAUSSCHUSSES UND DER BILLIGUNG DURCH DIE KOMMISSION MITGETEILT UND AUSGEFÜHRT, DASS SICH DARAUS "EINE AUFGRUND DER HÖCHSTZULÄSSIGEN KOSTEN BERECHNETE KÜRZUNG DES ZUSCHUSSES VON 4*446 AUF 3*343*MILLIONEN*LIT" ERGEBE .
8 ZUNÄCHST IST HERVORZUHEBEN, DASS EIN IRRTUM, DER IN DER ANNAHME EINES ANDEREN ALS DES VORHABENS BESTAND, DAS DIE VERSCHIEDENEN ABSCHNITTE DES VORBEREITUNGSVERFAHRENS DURCHLAUFEN HAT, DEN ERLASSENEN RECHTSAKT NUR INSOWEIT RECHTSWIDRIG MACHEN KANN, ALS ER ZU OBJEKTIVEN MÄNGELN GEFÜHRT HAT . IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIE EINZIGEN OBJEKTIVEN MÄNGEL, DIE GELTEND GEMACHTWERDEN, EIN VERSTOSS GEGEN DIE INTERNEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DES HÖCHSTZUSCHUSSES AUS DEM EAGFL UND DER UMSTAND, DASS DIE KOMMISSION EINEN ANDEREN ZUSCHUSSBETRAG ALS DEN GEWÄHRT HABE, ZU DEM DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS BEFÜRWORTEND STELLUNG GENOMMEN HABE, OHNE DEM RAT DIE DURCH ARTIKEL 22 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR . 355/77 DES RATES VORGESCHRIEBENE MITTEILUNG ZU MACHEN .
9 ES IST ZU PRÜFEN, OB DIESE BEIDEN MÄNGEL, ANGENOMMEN, SIE WÄREN NACHGEWIESEN UND ES WÄREN BEIDES RECHTSFEHLER, WIE DIE KOMMISSION VORTRAEGT, ZU DENEN GEHÖREN, DIE DIE INEXISTENZ DER ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 ZUR FOLGE HABEN KÖNNEN . IST DIES NICHT DER FALL, SO KANN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 ALSO LEDIGLICH RECHTSWIDRIG SEIN, UND DIE ENTSCHEIDUNG VOM 31 . OKTOBER 1984 MÜSSTE ALS RÜCKNAHMEENTSCHEIDUNG BETRACHTET WERDEN . ES BLIEBE DANN ZU PRÜFEN, OB DIESE RÜCKNAHME NICHT GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES VERSTOSSEN HAT, AUF DIE SICH DAS CONSORZIO MIT SEINEM DRITTEN KLAGEGRUND BERUFT .
10 ZU DER INEXISTENZ IST ZU BEMERKEN, DASS FÜR EINEN - AUCH FEHLERHAFTEN - VERWALTUNGSAKT IM GEMEINSCHAFTSRECHT WIE IM NATIONALEN RECHT DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERMUTUNG DER GÜLTIGKEIT SPRICHT, BIS ER AUFGEHOBEN ODER VON DER STELLE, DIE IHN ERLASSEN HAT, ORDNUNGSGEMÄSS ZURÜCKGENOMMEN WORDEN IST . DIE QUALIFIZIERUNG EINES VERWALTUNGSAKTS ALS INEXISTENT ERLAUBT - AUSSERHALB DER KLAGEFRISTEN - DIE FESTSTELLUNG, DASS DIESER AKT KEINE RECHTSWIRKUNG ENTFALTET HAT . AUS OFFENKUNDIGEN GRÜNDEN DER RECHTSSICHERHEIT MUSS DIESE QUALIFIZIERUNG DAHER IM GEMEINSCHAFTSRECHT, EBENSO WIE IN DEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN SIE BEKANNT IST, AKTEN VORBEHALTEN BLEIBEN, DIE MIT BESONDERS SCHWEREN UND OFFENSICHTLICHEN FEHLERN BEHAFTET SIND .
11 AUCH OHNE DASS ANLASS BESTÜNDE, ÜBER DIE SCHWERE DER VON DER KOMMISSION BEHAUPTETEN MÄNGEL ZU ENTSCHEIDEN, GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS WEDER DER EINE NOCH DER ANDERE OFFENSICHTLICH IST . KEINER DIESER MÄNGEL WAR BEI DER LEKTÜRE DER ENTSCHEIDUNG ERKENNBAR . DIE INTERNEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FESTLEGUNG DES HÖCHSTMÖGLICHEN ZUSCHUSSES AUS DEM EAGFL IM RAHMEN DER VERORDNUNG NR . 355/77 DES RATES SIND NÄMLICH NICHT VERÖFFENTLICHT WORDEN . AUSSER DEN BEAMTEN DER KOMMISSION, DIE SIE REGELMÄSSIG ANZUWENDEN HABEN, WAR ALSO NIEMAND IN DER LAGE, BEI DER LEKTÜRE DER ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 ZU PRÜFEN, OB GEGEN SIE VERSTOSSEN WORDEN WAR . DAS GLEICHE GILT FÜR DEN MANGEL, DER IN DER NICHTÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEM VORHABEN, DAS DEM VERWALTUNGSAUSSCHUSS UNTERBREITET WORDEN WAR, UND DER AM 7.*APRIL 1982 GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG LIEGEN SOLL . ES IST DAHER AUSGESCHLOSSEN, DIE ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 ALS INEXISTENT ANZUSEHEN .
12 DA DIE ENTSCHEIDUNG VOM 31 . OKTOBER 1984 DEMNACH NUR ALS EINE RÜCKNAHMEENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN KANN, BLEIBT ZU PRÜFEN, OB SIE DEN ERFORDERNISSEN ENTSPRICHT, DIE DER GERICHTSHOF FÜR DIE RÜCKNAHME VON RECHTSWIDRIGEN VERWALTUNGSAKTEN AUFGESTELLT HAT . IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS, WIE DER GERICHTSHOF ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 3.*MÄRZ 1982 IN DER RECHTSSACHE 14/81 ( ALPHA STEEL/KOMMISSION, SLG . 1982, 749 ) ENTSCHIEDEN HAT, "DIE RÜCKNAHME EINES RECHTSWIDRIGEN RECHTSAKTS ZULÄSSIG (( IST )), WENN SIE INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ERFOLGT UND DIE KOMMISSION IN AUSREICHENDEM MASSE BERÜCKSICHTIGT HAT, INWIEWEIT DER KLAEGER EVENTÜLL AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES RECHTSAKTS VERTRAUEN DURFTE ".
13 ZUNÄCHST IST ZU PRÜFEN, OB IM VORLIEGENDEN FALL DAVON AUSGEGANGEN WERDEN KANN, DASS DIE KOMMISSION AUSREICHEND BERÜCKSICHTIGT HAT, INWIEWEIT DAS CONSORZIO AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 VERTRAUEN DURFTE .
14 ZU UNRECHT BERUFT SICH DIE KOMMISSION AUF DAS FERNSCHREIBEN VOM 6.*NOVEMBER 1981 AN DAS CONSORZIO, UM NACHZUWEISEN, DASS DIESES VON ANFANG AN KENNTNIS VON DEM BEGANGENEN IRRTUM UND DEN SICH DARAUS ANGEBLICH ERGEBENDEN RECHTSFEHLERN GEHABT HABE . DIESES FERNSCHREIBEN, DAS FAST SECHS MONATE VOR DER ZURÜCKGENOMMENEN ENTSCHEIDUNG LIEGT, KÜNDIGTE DEM CONSORZIO LEDIGLICH EINE KÜRZUNG DES ZUSCHUSSES UND DEN UMFANG DIESER KÜRZUNG AN . ALS DAS CONSORZIO VON DER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG - DIE IM ÜBRIGEN IN DIESEM FERNSCHREIBEN AUSDRÜCKLICH VORBEHALTEN WURDE - KENNTNIS NAHM, KONNTE ES DIE ERHÖHUNG DES ZUSCHUSSES SEHR WOHL EINER GEÄNDERTEN HALTUNG DER KOMMISSION ZUSCHREIBEN . ES KONNTE JEDENFALLS NICHT WISSEN, DASS SICH DIE ERHÖHUNG DES ZUSCHUSSBETRAGS GEGENÜBER DEM ANGEKÜNDIGTEN BETRAG DARAUS ERGAB, DASS EIN FEHLERHAFTER ENTSCHEIDUNGSENTWURF AN DIE STELLE DES BERICHTIGTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURFS GETRETEN WAR, DA DIESER VORGANG DER KOMMISSION SELBST AUCH HEUTE NOCH UNERKLÄRLICH BLEIBT . AUSSERDEM WAREN, WIE BEREITS OBEN AUSGEFÜHRT WORDEN IST, DIE MÄNGEL, DIE DIESER IRRTUM NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION ZUR FOLGE HATTE, NICHT DERART, DASS SIE BEI DER LEKTÜRE DER ENTSCHEIDUNG KLAR ERKENNBAR GEWESEN WÄREN .
15 SODANN IST ZU PRÜFEN, OB DER ZEITRAUM VON MEHR ALS ZWEI JAHREN, DER BIS ZU DER ENTSCHEIDUNG VOM 31 . OKTOBER 1984 VERSTRICHEN IST, ALS ANGEMESSEN IM SINNE DER ZITIERTEN RECHTSPRECHUNG ANGESEHEN WERDEN KANN .
16 DIES MUSS VERNEINT WERDEN, DA DIE KOMMISSION VON DEN ERSTEN TAGEN NACH DER MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 7.*APRIL 1982 AN DIE MÖGLICHKEIT HATTE, SICH DARÜBER KLAR ZU WERDEN, DASS DIE ANGENOMMENE FASSUNG NICHT DEM ENTWURF ENTSPRACH, DER GEGENSTAND DES VORBEREITUNGSVERFAHRENS GEWESEN WAR .
17 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERSTÖSST DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 31 . OKTOBER 1984 ERFOLGTE RÜCKNAHME GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES UND IST DAHER AUFZUHEBEN .
18 DIE BEIDEN ÜBRIGEN KLAGEANTRAEGE DES CONSORZIO SIND UNZULÄSSIG, DA DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DER IHM DURCH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ZUGEWIESENEN AUFHEBUNGSKOMPETENZ NICHT BEFUGT IST, ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ZU BESTÄTIGEN ODER IHR GEGENÜBER ANORDNUNGEN ZU ERLASSEN .
KOSTEN
19 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KOMMISSION MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST, HAT SIE DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 31 . OKTOBER 1984 WIRD AUFGEHOBEN .
2 ) DIE ÜBRIGEN KLAGEANTRAEGE WERDEN ABGEWIESEN .
3 ) DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .