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Document 61984CJ0044
Judgment of the Court of 15 January 1986. # Derrick Guy Edmund Hurd v Kenneth Jones (Her Majesty's Inspector of Taxes). # Reference for a preliminary ruling: Special Commissioners of Income Tax - United Kingdom. # European school - Liability to domestic taxation of the salaries of the teaching staff. # Case 44/84.
Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986.
Derrick Guy Edmund Hurd gegen Kenneth Jones (Her Majesty's Inspector of Taxes).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Special Commissioners of Income Tax - Vereinigtes Königreich.
Europäische Schule - Nationale Besteuerung der Bezüge des Lehrpersonals.
Rechtssache 44/84.
Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986.
Derrick Guy Edmund Hurd gegen Kenneth Jones (Her Majesty's Inspector of Taxes).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Special Commissioners of Income Tax - Vereinigtes Königreich.
Europäische Schule - Nationale Besteuerung der Bezüge des Lehrpersonals.
Rechtssache 44/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 -00029
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:2
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. JANUAR 1986. - DERRICK GUY EDMUND HURD GEGEN KENNETH JONES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COMMISSIONERS FOR THE SPECIAL PURPOSES OF THE INCOME TAX ACTS (" SPECIAL COMMISSIONERS "). - EUROPAEISCHE SCHULE - NATIONALE BESTEUERUNG DER BEZUEGE DES LEHRPERSONALS. - RECHTSSACHE 44/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 00029
Schwedische Sonderausgabe Seite 00369
Finnische Sonderausgabe Seite 00385
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - BEITRITTSAKTE VON 1972 - ARTIKEL 3 - GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ; EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 150 ; BEITRITTSVERTRAG VON 1972 , ARTIKEL 1 ABSATZ 3 ; BEITRITTSAKTE VON 1972 , ARTIKEL 3 )
2 . BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN GEMEINSCHAFTEN - BEITRITTSAKTE VON 1972 - ARTIKEL 3 - ANWENDUNGSBEREICH - WIRKUNGEN
( BEITRITTSAKTE VON 1972 , ARTIKEL 3 )
3 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG - GELTUNGSBEREICH
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 )
4 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - BESCHRÄNKUNG DER AUSÜBUNG DER STEUERHOHEIT BEI BEZUEGEN VON LEHRERN AN EUROPÄISCHEN SCHULEN - KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 )
5 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG - DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VERBOT - GELTUNGSBEREICH
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 7 )
1 . NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DES BEITRITTSVERTRAGS VON 1972 IST DER GERICHTSHOF ZUSTÄNDIG ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN . DIE DORT GENANNTEN RECHTSAKTE KANN ER IM RAHMEN DIESER ZUSTÄNDIGKEIT ZWAR ZUR BESTIMMUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DIESES ARTIKELS AUSLEGEN , NICHT ABER ZUR FESTSTELLUNG DER AUS DIESEN RECHTSAKTEN FLIESSENDEN VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN .
2 . DER BESCHLUSS , DEN DIE VERTRETER DER SECHS URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN DER EGKS , DIE SICH ALS OBERSTER SCHULRAT DER EUROPÄISCHEN SCHULE IN LUXEMBURG KONSTITUIERT HATTEN , AUF IHRER SITZUNG VOM 25 . BIS 27 . JANUAR 1957 GEFASST HABEN , FÄLLT UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER BEITRITTSAKTE VON 1972 ; DADURCH WERDEN IHM JEDOCH KEINE RECHTSWIRKUNGEN , DIE ÜBER DIE URSPRÜNGLICHEN HINAUSGEHEN , VERLIEHEN .
3 . DIE PFLICHTEN , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG OBLIEGEN , DER SEINERSEITS NUR AUSDRUCK DER ALLGEMEINEN REGEL IST , DASS DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN GEGENSEITIGE PFLICHTEN ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT UND UNTERSTÜTZUNG OBLIEGEN , BESTEHEN IM RAHMEN DES EWG-VERTRAGS UND KÖNNEN NICHT AUF GESONDERTE ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT WERDEN , DIE AUSSERHALB DIESES RAHMENS GELTEN . ANDERS WÄRE ES NUR , WENN EINE MASSNAHME ZUR DURCHFÜHRUNG EINES SOLCHEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DES EWG-VERTRAGS GESCHLOSSENEN ÜBEREINKOMMENS DIE ANWENDUNG EINER BESTIMMUNG DER VERTRAEGE ODER DES DAVON ABGELEITETEN RECHTS ODER DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTSORGANE BEHINDERN WÜRDE . IN EINEM SOLCHEN FALL KÖNNTE DIE BETREFFENDE MASSNAHME ALS VERSTOSS GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN .
4 . OHNE VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 EWG-VERTRAG KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE DEN LEHRERN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN VON DIESEN GEZAHLTEN BEZUEGE NICHT BESTEUERN , WENN DIE AUS DER ERHEBUNG DER NATIONALEN STEUERN FOLGENDE BELASTUNG DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT TRIFFT . DIESE VERPFLICHTUNG HAT KEINE UNMITTELBAREN WIRKUNGEN , AUF DIE SICH DIE EINZELNEN IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DEN MITGLIEDSTAATEN BERUFEN KÖNNTEN .
5 . DAS IN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE DISKRIMINIERUNGSVERBOT KANN NICHT AUF FÄLLE ANGEWANDT WERDEN , DIE AUSSCHLIESSLICH IM INNEREN EINES MITGLIEDSTAATS SPIELEN UND KEINE BERÜHRUNGSPUNKTE MIT SACHVERHALTEN AUFWEISEN , AUF DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ABSTELLT . SO VERHÄLT ES SICH BEI MITGLIEDERN DES LEHRPERSONALS , DIE DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESITZEN UND VON DIESEM EINER AUF SEINEM GEBIET GELEGENEN EUROPÄISCHEN SCHULE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WURDEN . UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG KANN EINEM MITGLIEDSTAAT DEMNACH NICHT VERBOTEN WERDEN , SEINE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN , WENN SIE MITGLIEDER DES LEHRKÖRPERS EINER AUF SEINEM GEBIET GELEGENEN EUROPÄISCHEN SCHULE SIND , EINER UNGÜNSTIGEREN STEUERREGELUNG ZU UNTERWERFEN ALS DIE ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS .
1 MIT BESCHLUSS VOM 4 . FEBRUAR 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17 . FEBRUAR 1984 , HABEN DIE COMMISSIONERS FOR THE SPECIAL PURPOSES OF THE INCOME TAX ACTS ( SPECIAL COMMISSIONERS ), LONDON , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG MEHRERER BESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINER GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE DES ARTIKELS 3 DER DEM VERTRAG ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZUR EWG UND ZUR EAG ( BEITRITTSVERTRAG ) BEIGEFÜGTEN AKTE ÜBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( BEITRITTSAKTE ) UND DER ARTIKEL 5 UND 7 EWG-VERTRAG ZUR PRÜFUNG DER FRAGE VORGELEGT , OB EIN BESTIMMTER TEIL DER BEZUEGE DES LEHRPERSONALS DER EUROPÄISCHEN SCHULEN DER NATIONALEN EINKOMMENSTEUER UNTERWORFEN WERDEN DARF .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGENDEN DERRICK GUY EDMUND HURD , DEM DIREKTOR DER EUROPÄISCHEN SCHULE IN CULHAM , OXFORDSHIRE , ( NACHSTEHEND : KLAEGER ) UND DER BRITISCHEN EINKOMMENSTEUERBEHÖRDE . DABEI GEHT ES UM STEUERBESCHEIDE FÜR DIE STEUERJAHRE 1978-1979 UND 1979-1980 , SOWEIT SIE BETRAEGE BETREFFEN , DIE DIE EUROPÄISCHE SCHULE WÄHREND DIESER JAHRE AN DEN KLAEGER ALS BEZUEGE GEZAHLT HAT .
3 EUROPÄISCHE SCHULEN GIBT ES AN MEHREREN ARBEITSORTEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN LUXEMBURG , BELGIEN , ITALIEN , DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEN NIEDERLANDEN SOWIE SEIT 1978 IN CULHAM IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH . SIE SOLLEN DEN KINDERN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN EINEN UNTERRICHT IN IHRER MUTTERSPRACHE BIETEN . DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN BERUHT AUF ZWEI ÜBEREINKÜNFTEN , DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE VOM 12 . APRIL 1957 ( UNITED NATIONS TREATIES SERIES , VOL . 443 , S . 129 ) , MIT DER DIE ERSTE EUROPÄISCHE SCHULE IN LUXEMBURG ERRICHTET WURDE , UND DEM PROTOKOLL VOM 13 . APRIL 1962 ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULEN UNTER BEZUGNAHME AUF DIESE SATZUNG ( TREATIES SERIES , VOL . 752 , S . 267 ) . DIESE BEIDEN ÜBEREINKÜNFTE WURDEN VON DEN SECHS URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESCHLOSSEN .
4 DER OBERSTE SCHULRAT , DEM UNTER ANDEREM DIE ZUSTÄNDIGEN MINISTER DER VERTRAGSPARTEIEN SOWIE EIN VERTRETER DER GEMEINSCHAFT ANGEHÖREN UND DER NACH DEN GENANNTEN ÜBEREINKÜNFTEN FÜR DEREN ANWENDUNG AUF DEM GEBIET DES ERZIEHUNGSWESENS , DES HAUSHALTS UND DER VERWALTUNG ZU SORGEN HAT , ERLIESS BESTIMMUNGEN ÜBER DIE RECHTE UND VERPFLICHTUNGEN DER LEHRER DER EUROPÄISCHEN SCHULEN , DEREN DERZEITIGE FASSUNG SICH IM STATUT DES LEHRPERSONALS UND DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEAUFTRAGTEN LEHRKRÄFTE VOM 4 . UND 5 . DEZEMBER 1967 MIT SPÄTEREN ÄNDERUNGEN ( NACHSTEHEND : STATUT DES LEHRPERSONALS ) FINDET .
5 AUF DEM GEBIET DES HAUSHALTSWESENS DER EUROPÄISCHEN SCHULEN VERABSCHIEDET DER OBERSTE SCHULRAT GEMÄSS ARTIKEL 13 DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE DEN HAUSHALTSVORANSCHLAG UND NIMMT EINSTIMMIG EINE ANGEMESSENE VERTEILUNG DER LASTEN AUF DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE VOR . NACH ARTIKEL 26 DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE WIRD DEREN VOM OBERSTEN SCHULRAT VERABSCHIEDETES BUDGET INSBESONDERE DURCH BEITRAEGE DER VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE AUF DER GRUNDLAGE DER VOM OBERSTEN SCHULRAT VORGENOMMENEN LASTENVERTEILUNG UND DURCH DIE SUBVENTIONEN DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT , MIT DENEN DIE SCHULE ABKOMMEN GESCHLOSSEN HAT , FINANZIERT . EIN SOLCHES ÜBEREINKOMMEN MIT DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IST IN ARTIKEL 27 DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE UND IN ARTIKEL 4 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULEN AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN . NACH DEN AKTEN LEISTEN DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN VOM OBERSTEN SCHULRAT VERABSCHIEDETEN HAUSHALTSBESTIMMUNGEN EINEN BEITRAG , DER DEN NATIONALEN GEHÄLTERN DER VON IHNEN ENTSANDTEN LEHRER ENTSPRICHT , WÄHREND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN EINEN BEITRAG LEISTET , DER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG GEWISSER ANDERER EINNAHMEN DER SCHULE DEN HAUSHALT IM ÜBRIGEN ABDECKT . DIESER BEITRAG DER GEMEINSCHAFT IST IN DEN HAUSHALT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM KAPITEL VERWALTUNGSMITTEL DER KOMMISSION EINGESETZT .
6 DIE LEHRER DER EUROPÄISCHEN SCHULEN WERDEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN ANGESTELLT UND AN DIE EUROPÄISCHEN SCHULEN ENTSANDT . SIE ERHALTEN ZUM EINEN EIN GEHALT , DAS DER NATIONALE DIENSTHERR NACH MASSGABE DER NATIONALEN GEHALTSTABELLEN ZAHLT , ZUM ANDEREN EINEN VON DER EUROPÄISCHEN SCHULE GEZAHLTEN BETRAG , DER NACHSTEHEND ALS ' ' EUROPAZULAGE ' ' BEZEICHNET WIRD . DIESE EUROPAZULAGE ENTSPRICHT DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM NATIONALEN GEHALT UND DEM EINHEITLICHEN GEHALT , DAS IM STATUT DES LEHRPERSONALS NACH DEM VORBILD DES BEAMTENSTATUTS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FESTGELEGT IST .
7 DIE NATIONALE BESTEUERUNG DER BEZUEGE DES LEHRPERSONALS IST IN EINEM TEXT ( NACHSTEHEND : ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' ) ANGESPROCHEN , DER SICH IM PROTOKOLL EINER VOM 25 . BIS 27 . JANUAR 1957 ABGEHALTENEN SITZUNG DER VERTRETER DER SECHS URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FINDET , DIE SICH ALS OBERSTER SCHULRAT DER IN GRÜNDUNG BEFINDLICHEN ERSTEN EUROPÄISCHEN SCHULE IN LUXEMBURG KONSTITUIERT HATTEN . ER LAUTET WIE FOLGT :
' ' DER OBERSTE SCHULRAT BESCHLIESST DAHER , DASS DIE MITGLIEDER DES LEHRKÖRPERS FÜR IHRE GRUNDGEHÄLTER ODER FÜR TEILE DER GRUNDGEHÄLTER , DIE DEN IN IHREN HEIMATLÄNDERN GEZAHLTEN GRUNDGEHÄLTERN ENTSPRECHEN , DER STEUERPFLICHT UNTERLIEGEN . ZULAGEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 , 4 , 5 UND 9 DER PERSONALORDNUNG GEWÄHRT WERDEN , SOWIE BEIHILFEN GEMÄSS ARTIKEL 6 , 8 , 9 , 11 UND 12 DER PERSONALORDNUNG SIND STEUERFREI . EINE DOPPELBESTEUERUNG IST AUF JEDEN FALL UNZULÄSSIG . ' '
8 UM DIE NETTOBEZUEGE DER LEHRER UNGEACHTET DER IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICHEN NATIONALEN EINKOMMENSTEUERN UNABHÄNGIG VOM HERKUNFTSLAND ZU VEREINHEITLICHEN , SAH DER OBERSTE SCHULRAT 1966 DIE ZAHLUNG EINER AUSGLEICHSZULAGE VOR . ARTIKEL 24 ABSATZ 2 DES STATUTS DES LEHRPERSONALS BESTIMMT FOLGENDES :
' ' ÜBERSTEIGT DIE AUF DAS GEHALT ERHOBENE STEUER DIE ABGABE , DIE AUF DAS EUROPÄISCHE GEHALT IN ANWENDUNG DER FÜR DIE BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GELTENDEN VERORDNUNG ZUR FESTLEGUNG DER BESTIMMUNGEN UND DES VERFAHRENS FÜR DIE ERHEBUNG DER STEUER ZUGUNSTEN DER GEMEINSCHAFT ZU ERHEBEN WÄRE , SO WIRD EINE AUSGLEICHSZAHLUNG IN HÖHE DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEN BEIDEN VORGENANNTEN BETRAEGEN GEWÄHRT . ' '
9 DIE NATIONALEN BEZUEGE ALLER LEHRER AN DEN EUROPÄISCHEN SCHULEN UNTERLIEGEN SOMIT DEN NATIONALEN EINKOMMENSTEUERN DES HERKUNFTSLANDES . DIE EUROPAZULAGE UND DIE AUSGLEICHSZULAGEN , DIE DIE EUROPÄISCHEN SCHULEN IN LUXEMBURG , BELGIEN , ITALIEN , DEN NIEDERLANDEN UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN LEHRER BELIEBIGER NATIONALITÄT ZAHLEN , SIND NACH UNTERSCHIEDLICHEN RECHTLICHEN REGELUNGEN UND VERWALTUNGSPRAKTIKEN AUF DIE EINE ODER ANDERE WEISE VON DEN NATIONALEN EINKOMMENSTEUERN SOWOHL DER HERKUNFTSSTAATEN DER LEHRER ALS AUCH DES SCHULSITZSTAATES BEFREIT .
10 IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH WERDEN DIE EUROPAZULAGE UND DIE AUSGLEICHSZULAGEN , DIE DIE EUROPÄISCHE SCHULE IN CULHAM AN LEHRER NICHTBRITISCHER NATIONALITÄT ZAHLT , NICHT DER EINKOMMENSTEUER UNTERWORFEN . IM AUSGANGSRECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE FRAGE , OB DIESE ZAHLUNGEN IM FALLE BRITISCHER STAATSANGEHÖRIGER BESTEUERT WERDEN DÜRFEN .
11 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , HAT DIE BRITISCHE VERWALTUNG DEN KLAEGER , EINEN ANGEHÖRIGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , AN DIE EUROPÄISCHE SCHULE IN CULHAM ABGEORDNET . DIE STEUERVERWALTUNG HAT STEUERBESCHEIDE HINSICHTLICH DER IHM VON DER SCHULE FÜR DIE STEUERJAHRE 1978-1979 UND 1979-1980 GEZAHLTEN EUROPAZULAGEN ERLASSEN , DA DIESE BETRAEGE WIE BEI ALLEN BRITISCHEN LEHRERN DER EUROPÄISCHEN SCHULE IN CULHAM STEUERPFLICHTIG SEIEN UND EINE STEUERBEFREIUNG WEDER IM BRITISCHEN RECHT NOCH IN DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE , NOCH IM STATUT DES LEHRPERSONALS VORGESEHEN SEI . GEGEN DIESE STEUERBESCHEIDE ERHOB DER KLAEGER KLAGE VOR DEN SPECIAL COMMISSIONERS , DEM ERSTINSTANZLICHEN GERICHT IN EINKOMMENSTEUERSTEUERSACHEN .
12 DER KLAEGER MACHTE GELTEND , DIE VON DER EUROPÄISCHEN SCHULE GEZAHLTE EUROPAZULAGE MÜSSE NACH GEMEINSCHAFTSRECHT VON DEN NATIONALEN STEUERN BEFREIT WERDEN . DA DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ENTSPRECHEND SEINER PFLICHT NACH ARTIKEL 3 DER BEITRITTSAKTE DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE BEIGETRETEN SEI , HABE ES AUCH DEN ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' AKZEPTIERT ; ES BEFINDE SICH INSOWEIT IN DERSELBEN LAGE WIE DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN . IM ÜBRIGEN VERPFLICHTE AUCH ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DAZU , DIESEN BESCHLUSS ZU BEACHTEN ; SEINE NICHTANWENDUNG AUF BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE STELLE EINE GEMÄSS ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR .
13 DIE SPECIAL COMMISSIONERS , DIE DEN RECHTSSTREIT ZU ENTSCHEIDEN HABEN , HALTEN EINE REIHE VON FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR ENTSCHEIDUNGSERHEBLICH . SIE HABEN DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 A ) KANN DER GERICHTSHOF BEI DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 3 DER DEM VERTRAG ÜBER DEN BEITRITT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VOM 22 . JANUAR 1972 BEIGEFÜGTEN AKTE ÜBER DIE FRAGE VORAB ENTSCHEIDEN , OB EINE BESTIMMTE ANGELEGENHEIT VON DEN WENDUNGEN , ALLEN SONSTIGEN VON DEN URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTEN ODER IN VERBINDUNG MIT DEREN TÄTIGKEIT GESCHLOSSENEN ÜBEREINKÜNFTEN ' ( IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ) UND , DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BETREFFENDEN ERKLÄRUNGEN , ENTSCHLIESSUNGEN UND SONSTIGEN STELLUNGNAHMEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN ANGENOMMEN WURDEN ' ( IN ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ) ERFASST WIRD?
B)IST DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BEJAHENDENFALLS AUFGRUND DIESES ARTIKELS 3 GEMEINSCHAFTSRECHTLICH VERPFLICHTET , EINEN BESTIMMTEN , AUF EINER SITZUNG IM JANUAR 1957 GETROFFENEN BESCHLUSS , WONACH DAS LEHRPERSONAL DER EUROPÄI SCHEN SCHULE VON ALLEN STEUERN AUF DIE DIENSTBEZUEGE UND ZULAGEN ( ABGESEHEN VON DEM TEIL , DER IHREN NATIONALEN DIENSTBEZUEGEN ENTSPRICHT ) BEFREIT SEIN SOLL , IN NATIONALES RECHT UMZUSETZEN , WENN MAN DIE UMSTÄNDE , UNTER DENEN DIESER BESCHLUSS GETROFFEN WURDE , SEINE SPÄTERE GESCHICHTE , DIE FÜR DIE EUROPÄISCHEN SCHULEN UND IHRE VERWALTUNGSORGANE GELTENDEN VORSCHRIFTEN SOWIE DIE REAKTIONEN DER SECHS URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEN BESCHLUSS VOR DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES GENANNTEN BEITRITTSVERTRAGS ( 1.1.1973 ) BERÜCKSICHTIGT?
2)HILFSWEISE : IST DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH AUFGRUND VON ARTIKEL 5 ODER 7 EWG-VERTRAG ( IN VERBINDUNG MIT DEM ERWÄHNTEN BEITRITTSVERTRAG ) ODER EINER ANDEREN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNG ( MIT AUSNAHME VON ARTIKEL 3 DER DEM BEITRITTSVERTRAG BEIGEFÜGTEN AKTE ) GEMEINSCHAFTSRECHTLICH VERPFLICHTET , DEN GENANNTEN BESCHLUSS IN NATIONALES RECHT UMZUSETZEN?
3)KANN SICH EIN MITGLIED DES LEHRPERSONALS DER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ERRICHTETEN EUROPÄISCHEN SCHULE , FALLS FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH EINE VERPFLICHTUNG DER IN DEN FRAGEN 1 B ) ODER 2 GENANNTEN ART BESTEHT , ( ANGESICHTS DER FEHLENDEN UMSETZUNG DES GENANNTEN BESCHLUSSES IN DAS NATIONALE RECHT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ) VOR DEN GERICHTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GEMEINSCHAFTSRECHTS WEGEN AUF DIESEN BESCHLUSS BERUFEN?
' '
DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
14 IM ERSTEN TEIL DER ERSTEN FRAGE GEHT ES IM WESENTLICHEN UM DIE PRÄZISIERUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES , IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG WIE IM ÜBRIGEN AUCH NACH ARTIKEL 150 EAG-VERTRAG DEN ARTIKEL 3 DER BEITRITTSAKTE IN BEZUG AUF DIE RECHTSAKTE ÜBER DIE EUROPÄISCHEN SCHULEN UND IHR LEHRPERSONAL AUSZULEGEN .
15 NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 3 DES BEITRITTSVERTRAGS GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS UND DES EAG-VERTRAGS ÜBER DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER ORGANE AUCH FÜR DEN BEITRITTSVERTRAG , DESSEN BESTANDTEIL DIE BESTIMMUNGEN DER IHM BEIGEFÜGTEN BEITRITTSAKTE SIND . DIE BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN , AUF DIE SICH DIESE BESTIMMUNG BEZIEHT , SCHLIESSEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES ZUR VORABENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 177 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND NACH ARTIKEL 150 ABSATZ 1 EAG-VERTRAG EIN . DER GERICHTSHOF IST SOMIT ZUSTÄNDIG ZUR VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER BEITRITTSAKTE .
16 NACH AUFFASSUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS DARF DER GERICHTSHOF JEDOCH BEI DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER BEITRITTSAKTE NICHT DARÜBER BEFINDEN , OB REGELUNGEN WIE DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE , DAS PROTOKOLL ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULEN UND AUF IHRER GRUNDLAGE ERLASSENE BESTIMMUNGEN UNTER DIESEN ARTIKEL FALLEN . DER GERICHTSHOF KÖNNE DIESE BESTIMMUNGEN SELBST NICHT AUSLEGEN ; DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE SETZE ABER EINE AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNGEN NOTWENDIG VORAUS .
17 AUCH NACH AUFFASSUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK DARF DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES NICHT AUF DEM WEG DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER BEITRITTSAKTE ZUR AUSLEGUNG VON RECHTSAKTEN FÜHREN , DIE IN DEN ARTIKELN 177 EWG-VERTRAG UND 150 EAG-VERTRAG NICHT AUFGEFÜHRT SIND . JEDOCH KÖNNE DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDEN , OB EIN ABKOMMEN ODER EINE BESTIMMUNG ZU DEN IN ARTIKEL 3 DER BEITRITTSAKTE GENANNTEN GRUPPEN VON RECHTSAKTEN GEHÖRE .
18 NACH AUFFASSUNG IRLANDS KANN DER GERICHTSHOF , DER ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER BEITRITTSAKTE ZUSTÄNDIG IST , ENTSCHEIDEN , OB EIN BESTIMMTER RECHTSAKT UNTER DIESE BESTIMMUNG FÄLLT , SICH ABER NICHT ZUR RECHTLICHEN WIRKUNG EINES SOLCHEN RECHTSAKTS HINSICHTLICH DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS AUSSPRECHEN .
19 NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS UND DER KOMMISSION KANN DER GERICHTSHOF IM RAHMEN SEINER ZUSTÄNDIGKEIT ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER BEITRITTSAKTE AUCH DARÜBER ENTSCHEIDEN , WELCHE VERPFLICHTUNGEN SICH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN AUS UNTER ARTIKEL 3 FALLENDEN RECHTSAKTEN ERGEBEN . DIE FUNKTIONELLEN , FINANZIELLEN UND ORGANISATORISCHEN BANDE ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN SCHULEN UND DEN GEMEINSCHAFTEN SEIEN SO ENG , DASS DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE UND DAS ERGÄNZENDE PROTOKOLL VON 1962 SOWIE DAS ABGELEITETE EUROPÄISCHE SCHULRECHT BESTANDTEIL DES ' ' KOMPLEMENTÄREN GEMEINSCHAFTSRECHTS ' ' SEIEN UND ALS SOLCHES DER ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES UNTERLAEGEN .
20 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN WEDER AUF DEN VERTRAEGEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NOCH AUF HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE BERUHT , SONDERN AUF VÖLKERRECHTLICHEN ÜBEREINKOMMEN DER MITGLIEDSTAATEN , NÄMLICH AUF DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE UND DEM PROTOKOLL ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULEN . DIESE ÜBEREINKOMMEN FALLEN EBENSOWENIG WIE DIE AUF IHRER GRUNDLAGE GETROFFENEN RECHTSAKTE UND BESCHLÜSSE DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN SCHULEN UNTER EINE DER GRUPPEN VON HANDLUNGEN , DIE IN ARTIKEL 177 EWG-VER TRAG ODER IN ARTIKEL 150 EAG-VERTRAG GENANNT SIND . DASS DIESE ÜBEREINKOMMEN VERBINDUNGEN ZUR GEMEINSCHAFT UND ZUM FUNKTIONIEREN IHRER ORGANE AUFWEISEN , GENÜGT FÜR SICH ALLEIN NICHT , UM SIE ALS BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BETRACHTEN , FÜR DESSEN EINHEITLICHE AUSLEGUNG IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT DER GERICHTSHOF ZUSTÄNDIG IST . SOMIT KANN DER GERICHTSHOF KRAFT DER ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 150 EAG-VERTRAG NICHT VORAB ÜBER DIE AUSLEGUNG DIESER RECHTSAKTE ENTSCHEIDEN .
21 FÜR DIE BESTIMMUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DES ARTIKELS 3 DER BEITRITTSAKTE IM HINBLICK AUF DIESE RECHTSAKTE KANN ES JEDOCH ERFORDERLICH SEIN , IHRE RECHTSNATUR ZU BESTIMMEN UND SIE INSOWEIT ZU UNTERSUCHEN , ALS DIES HIERZU ERFORDERLICH IST . DAS GIBT DEM GERICHTSHOF JEDOCH NICHT AUF DEM UMWEG ÜBER ARTIKEL 3 DER BEITRITTSAKTE DIE VOLLE UND UNEINGESCHRÄNKTE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR AUSLEGUNG DIESER RECHTSAKTE , DIE IHM DIE ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 150 EAG-VERTRAG NICHT EINRÄUMEN .
22 AUF DEN ERSTEN TEIL DER ERSTEN FRAGE IST SOMIT WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER BEITRITTSAKTE ZUSTÄNDIG . DIE DORT GENANNTEN RECHTSAKTE KANN ER IM RAHMEN DIESER ZUSTÄNDIGKEIT ZWAR ZUR BESTIMMUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DIESES ARTIKELS AUSLEGEN , NICHT ABER ZUR FESTSTELLUNG DER AUS DIESEN RECHTSAKTEN FLIESSENDEN VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN .
ARTIKEL 3 DER BEITRITTSAKTE
23 IM ZWEITEN TEIL DER ERSTEN FRAGE GEHT ES DARUM , OB ARTIKEL 3 DER BEITRITTSAKTE DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERPFLICHTUNG AUFERLEGT , DEN ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' ÜBER DIE BEFREIUNG VON DEN NATIONALEN STEUERN IN NATIONALES RECHT UMZUSETZEN .
24 NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS FOLGT AUS ARTIKEL 3 DER BEITRITTSAKTE DIE VERPFLICHTUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DEN ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' DURCHZUFÜHREN UND DIE EUROPAZULAGE ALLER LEHRER DER EUROPÄISCHEN SCHULE IN CULHAM VON DER STEUER ZU BEFREIEN . DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE STELLE EINE ÜBEREINKUNFT IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DAR . DIE VERPFLICHTUNGEN , DIE SICH DARAUS FÜR EINEN MITGLIEDSTAAT ERGÄBEN , SEIEN TEIL DES GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTANDES , DEN DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN HINNEHMEN MÜSSTEN . AUCH WENN DER BESCHLUSS DES OBERSTEN SCHULRATS VOM JANUAR 1957 VOR DER UNTERZEICHNUNG DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE IM APRIL 1957 GEFASST WORDEN SEI , SEI ER IN ANWENDUNG DIESER SATZUNG MIT DEREN RATIFIZIERUNG VERBINDLICH GEWORDEN . SEINE GÜLTIGKEIT UND SEINE BINDENDE KRAFT ERGÄBEN SICH IM ÜBRIGEN AUS EINER LANGEN PRAXIS DER MITGLIEDSTAATEN , DIE SICH VON IHM GEBUNDEN GEFÜHLT HÄTTEN . SELBST DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HABE SEINE GÜLTIGKEIT TEILWEISE ANERKANNT , INDEM ES IHN FÜR DIE NICHTBRITISCHEN LEHRER DER SCHULE IN CULHAM DURCHGEFÜHRT HABE .
25 NACH AUFFASSUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS FÄLLT DER ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' WEDER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 1 NOCH UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER BEITRITTSAKTE . ER HABE NIEMALS RECHTLICH BINDENDE WIRKUNG HERBEIFÜHREN SOLLEN ; DER OBERSTE SCHULRAT SEI AUCH NICHT BEFUGT GEWESEN , DIE MITGLIEDSTAATEN ZU BINDEN . DA DIESER BESCHLUSS ZUDEM NICHT UNTER BETEILIGUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GEFASST WORDEN SEI , KÖNNE ER DIESES NACH DEN REGELN DES VÖLKERRECHTS NICHT BINDEN .
26 AUCH NACH AUFFASSUNG DÄNEMARKS STELLT EIN RECHTSAKT WIE DER ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' , DER DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT HABE BINDEN SOLLEN , KEINE ÜBEREINKUNFT IM SINNE DES ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE DAR .
27 FÜR DIE KOMMISSION HAT DER ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' , DEN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN ALS SOLCHE UND NICHT ALS MITGLIEDER DES OBERSTEN SCHULRATS GEFASST HÄTTEN , AKZESSORISCHEN CHARAKTER IM VERHÄLTNIS ZUR SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE , DIE IHRERSEITS EINE ÜBEREINKUNFT IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE SEI . ALS UNERLÄSSLICHE VORAUSSETZUNG FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER INTERNEN STRUKTUR DER EUROPÄISCHEN SCHULE , ZU DER INSBESONDERE EIN EINHEITLICHES GEHALTSNIVEAU FÜR DIE LEHRER GEHÖRE , SEI ER FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH MIT DESSEN BEITRITT ZUR SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE VERBINDLICH GEWORDEN .
28 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE UND DAS PROTOKOLL ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULEN ÜBEREINKÜNFTE IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 SATZ 2 DER BEITRITTSAKTE DARSTELLEN , DIE DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTEN ODER IN VERBINDUNG MIT DEREN TÄTIGKEIT GESCHLOSSEN HABEN . DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH IST DIESEN ÜBEREINKÜNFTEN ENTSPRECHEND SEINER VERPFLICHTUNG AUS DIESER BESTIMMUNG BEIGETRETEN . DAGEGEN LEITET SICH DER ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' , DEN DIE VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN , DIE SICH ALS OBERSTER SCHULRAT DER IN GRÜNDUNG BEFINDLICHEN ERSTEN EUROPÄISCHEN SCHULE IN LUXEMBURG KONSTITUIERT HATTEN , GEFASST HABEN , VON DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE AB ; ER KANN NICHT SELBST ALS VÖLKERRECHTLICHE ÜBEREINKUNFT IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER BEITRITTSAKTE BETRACHTET WERDEN .
29 NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER BEITRITTSAKTE ERSTRECKT SICH DER GEMEINSCHAFTLICHE BESITZSTAND , DEN DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN KRAFT IHRES BEITRITTS ZU DEN GEMEINSCHAFTEN HINZUNEHMEN HABEN , AUF ALLE ' ' DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BETREFFENDEN ERKLÄRUNGEN , ENTSCHLIESSUNGEN UND SONSTIGEN STELLUNGNAHMEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN ANGENOMMEN WURDEN ' ' . DER ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' , DER ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE ERLASSEN WURDE , DIE IHRERSEITS DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTEN BETRIFFT , GEHÖRT ZU DEN UNTER DIESE BESTIMMUNG FALLENDEN STELLUNGNAHMEN . INFOLGEDESSEN BEFINDEN SICH DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DES ' ' BESCHLUSSES VON 1957 ' ' KRAFT ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ' ' IN DERSELBEN LAGE WIE DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN ' ' .
30 ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER BEITRITTSAKTE VERLEIHT JEDOCH DEN RECHTSAKTEN , AUF DIE ER ANWENDBAR IST , KEINE ZUSÄTZLICHEN RECHTSWIRKUNGEN ; VIELMEHR BESTIMMT ER NUR , DASS DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN ' ' DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN GRUNDSÄTZE UND LEITLINIEN BEACHTEN UND DIE GEGEBENENFALLS ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN TREFFEN ( WERDEN ) ' ' . SEINE FUNKTION BESTEHT ALSO DARIN , FÜR DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN DIESELBEN VERPFLICHTUNGEN ZU BEGRÜNDEN , DIE SICH AUS DEN BETREFFENDEN RECHTSAKTEN FÜR DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN , OHNE DASS EIN NEUER MITGLIEDSTAAT GELTEND MACHEN KANN , DIESE RECHTSAKTE SEIEN OHNE IHN ERLASSEN WORDEN .
31 DIE KOMMISSION IST WEITER INSBESONDERE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG AUF DIE FRAGE EINGEGANGEN , OB DER ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' KRAFT DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE UND ALLGEMEINER KRAFT VÖLKERRECHTS UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOLLMACHTEN , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN IHREN VERTRETERN IM OBERSTEN SCHULRAT FÜR DIE FRAGLICHE SITZUNG ERTEILT HÄTTEN , BINDENDE RECHTLICHE WIRKUNGEN HABE . WIE BEREITS DARGELEGT , FÄLLT DIESE FRAGE JEDOCH NICHT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES IM RAHMEN EINES VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS NACH DEN ARTIKELN 177 EWG-VERTRAG UND 150 EAG-VERTRAG .
32 AUF DEN ZWEITEN TEIL DER ERSTEN FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DER BESCHLUSS , DEN DIE VERTRETER DER SECHS URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN DER EGKS , DIE SICH ALS OBERSTER SCHULRAT DER EUROPÄISCHEN SCHULE IN LUXEMBURG KONSTITUIERT HATTEN , AUF IHRER SITZUNG VOM 25 . BIS 27 . JANUAR 1957 GEFASST HABEN , UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER BEITRITTSAKTE FÄLLT ; DADURCH WERDEN IHM JEDOCH KEINE RECHTSWIRKUNGEN , DIE ÜBER DIE URSPRÜNGLICHEN HINAUSGEHEN , VERLIEHEN .
ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG
33 MIT IHRER ZWEITEN FRAGE WOLLEN DIE SPECIAL COMMISSIONERS ZUNÄCHST WISSEN , OB DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERPFLICHTET SIND , DEN ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' DURCHZUFÜHREN . AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT SICH , DASS ES BEI DIESER FRAGE DARUM GEHT , OB DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET SIND , DIE EUROPAZULAGE DER LEHRER AN AUF IHREM GEBIET GELEGENEN EUROPÄISCHEN SCHULEN , DIE IHRE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN SIND , VON DEN NATIONALEN STEUERN ZU BEFREIEN .
34 NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS FOLGT AUS ARTIKEL 5 WEGEN DER ENGEN VERBINDUNG ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN SCHULEN UND DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN DIE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , KEINE DEM FUNKTIONIEREN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN ABTRAEGLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN . ES MÜSSE BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DASS DIE EUROPÄISCHEN SCHULEN DISKRIMINIERUNGEN UNTER DEN LEHRERN BEI DER HÖHE DES GEHALTS VERMEIDEN MÜSSTEN . WENN DIE EUROPÄISCHEN SCHULEN DIE BELASTUNG AUSGLICHEN , DIE AUS DEN NATIONALEN STEUERN AUF DIE EUROPAZULAGE FOLGEN WÜRDE , SO WÜRDE DIES NICHT NUR DEN HAUSHALT DER EUROPÄISCHEN SCHULEN , SONDERN AUCH DEN DER GEMEINSCHAFT BELASTEN , WAS FÜR DIESE UNMITTELBAR VON NACHTEIL WÄRE . HIERZU VERWEIST DER KLAEGER VOR ALLEM AUF ARTIKEL 24 ABSATZ 2 DES STATUTS DES LEHRPERSONALS UND DIE HAUSHALTSMÄSSIGEN FOLGEN DER DORT VORGESEHENEN AUSGLEICHSZULAGEN .
35 NACH AUFFASSUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS WÜRDE EINE BESTEUERUNG DER EUROPAZULAGE WEDER DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT GEFÄHRDEN , NOCH WÄRE SIE FÜR DIE EUROPÄISCHE SCHULE IN CULHAM VON NACHTEIL . UNTER BEZUGNAHME AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15 . SEPTEMBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 208/80 ( LORD BRUCE OF DONINGTON , SLG . 1981 , 2205 ) BEMERKT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH , DASS EINE VERGLEICHBARE ERWAEGUNG IM VORLIEGENDEN FALL NICHT DURCHGREIFEN KÖNNE , DA HIER NICHT DER INTERNE FUNKTIONSABLAUF EINES GEMEINSCHAFTSORGANS BEHINDERT WERDE .
36 DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE UND DAS PROTOKOLL ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULEN GEHÖREN ZU EINER REIHE VON ÜBEREINKÜNFTEN , BESCHLÜSSEN , HANDLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN , DURCH WELCHE DIE MITGLIEDSTAATEN ZUSAMMENARBEITEN UND IHRE TÄTIGKEITEN AUFEINANDER ABSTIMMEN , UM ZUM ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTSORGANE BEIZUTRAGEN UND DIESEN DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ZU ERLEICHTERN . WIE SICH AUS DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE ERGIBT , WIRD DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN DAMIT BEGRÜNDET , DASS DIE ANWESENHEIT VON BEAMTEN AUS DEN MITGLIEDSTAATEN AN DEN ARBEITSORTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE DEN AUFBAU EINES SCHULUNTERRICHTS IN DEN MUTTERSPRACHEN DER BETEILIGTEN ERFORDERT ; NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE GRÜNDUNG EUROPÄISCHER SCHULEN SIND DIESE FÜR DIE GEMEINSAME ERZIEHUNG UND DEN GEMEINSAMEN UNTERRICHT VON KINDERN DER BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BESTIMMT .
37 EINE SOLCHE ZUSAMMENARBEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND DIE REGELN , DIE FÜR SIE GELTEN , FINDEN JEDOCH KEINE RECHTSGRUNDLAGE IN DEN VERTRAEGEN ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ; SIE SIND NICHT TEIL DES VON DEN GEMEINSCHAFTEN GESCHAFFENEN , AUS DEN VERTRAEGEN ABGELEITETEN RECHTS . DESHALB GELTEN DIE VORSCHRIFTEN DER VERTRAEGE WEDER FÜR DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE NOCH FÜR DIE AUF IHRER GRUNDLAGE GEFASSTEN BESCHLÜSSE .
38 WAS INSBESONDERE ARTIKEL 5 ANBELANGT , SO IST ZU BEMERKEN , DASS DIESER IN ABSATZ 1 SATZ 2 DEN MITGLIEDSTAATEN DIE PFLICHT AUFERLEGT , DER GEMEINSCHAFT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN UND IN ABSATZ 2 DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , ALLE MASSNAHMEN ZU UNTERLASSEN , WELCHE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN . WIE DER GERICHTSHOF INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 10 . FEBRUAR 1983 IN DER RECHTSSACHE 230/81 ( LUXEMBURG/PARLAMENT , SLG . 1983 , 255 ) ENTSCHIEDEN HAT , IST DIESE BESTIMMUNG AUSDRUCK DER ALLGEMEINEN REGEL , DASS DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN GEGENSEITIGE PFLICHTEN ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT UND UNTERSTÜTZUNG OBLIEGEN . DIESE PFLICHTEN , DIE IM RAHMEN DER VERTRAEGE BESTEHEN , KÖNNEN NICHT AUF GESONDERTE ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT WERDEN , DIE AUSSERHALB DIESES RAHMENS GELTEN , WIE DIES BEI DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULE DER FALL IST .
39 ANDERS WÄRE ES NUR , WENN EINE MASSNAHME ZUR DURCHFÜHRUNG EINES SOLCHEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSSERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER VERTRAEGE GESCHLOSSENEN ÜBEREINKOMMENS DIE ANWENDUNG EINER BESTIMMUNG DER VERTRAEGE ODER DES DAVON ABGELEITETEN RECHTS ODER DAS FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTSORGANE BEHINDERN WÜRDE . IN EINEM SOLCHEN FALL KÖNNTE DIE BETREFFENDE MASSNAHME ALS VERSTOSS GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN .
40 UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT IST DAS VORBRINGEN DES KLAEGERS ZU BEURTEILEN , DIE BESTEUERUNG DER DEN LEHRERN EINER EUROPÄISCHEN SCHULE GEZAHLTEN EUROPAZULAGE SEI IN ANBETRACHT DER MIT ARTIKEL 24 ABSATZ 2 DES STATUTS DES LEHRPERSONALS GESCHAFFENEN REGELUNG DEM FUNKTIONIEREN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ABTRAEGLICH .
41 WIE SICH AUS DEN AUSKÜNFTEN DER BETEILIGTEN ERGIBT , GLEICHT DIE EUROPÄISCHE SCHULE GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 2 DES STATUTS DES LEHRPERSONALS DIE BELASTUNG , DIE DEN LEHRERN DURCH DIE ERHEBUNG EINER NATIONALEN STEUER AUF IHR GEHALT ERWÄCHST , DURCH DIE ZAHLUNG EINER AUSGLEICHSZULAGE INSOWEIT AUS , ALS DIE ERHOBENEN NATIONALEN STEUERN DIE ABGABE ÜBERSTEIGEN , DIE AUF DIESES GEHALT IN ANWENDUNG DER FÜR DIE BEAMTEN DER GEMEINSCHAFT GELTENDEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER STEUER ZUGUNSTEN DER GEMEINSCHAFT ZU ERHEBEN WÄRE . WENN EIN MITGLIEDSTAAT DIE EUROPAZULAGE EINER NATIONALEN STEUER UNTERWIRFT , ERSTATTET DIE SCHULE DEMGEMÄSS DEN LEHRERN DEN BETRAG DIESER STEUER DURCH EINE AUSGLEICHSZULAGE , DIE IHRERSEITS ERNEUT BESTEUERT WERDEN KANN . DIESER VORGANG KANN SICH THEORETISCH AD INFINITUM WIEDERHOLEN . FREILICH ERLAUBT DAS NATIONALE RECHT IM VORLIEGENDEN FALL , WIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH VORTRAEGT , DIESE WIEDERHOLUNG DURCH EINE VEREINFACHTE BERECHNUNG ABZUBRECHEN .
42 DIE AUS DIESER REGELUNG FOLGENDE FINANZIELLE BELASTUNG TRIFFT IN VOLLEM UMFANG DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT , DA DIESE , WIE BEREITS AUSGEFÜHRT , DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN EIGENEN EINNAHMEN DER SCHULE UND DEN NATIONALEN GEHÄLTERN DER LEHRER EINERSEITS UND DEM GESAMTHAUSHALT DER EUROPÄISCHEN SCHULE ANDERERSEITS TRAEGT . JEDE ZUSÄTZLICHE ZAHLUNG DER SCHULE NACH ARTIKEL 24 ABSATZ 2 DES STATUTS DES LEHRPERSONALS BELASTET SOMIT DIREKT DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT .
43 FÜR DIE BEWERTUNG DES NACHTEILS FÜR DIE GEMEINSCHAFT , DEN EIN SOLCHES VORGEHEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUR FOLGE HAT , IST NICHT NUR DER FALL DES KLAEGERS ODER DER BRITISCHEN LEHRER AN DER EUROPÄISCHEN SCHULE IN CULHAM ZU BERÜCKSICHTIGEN ; VIELMEHR IST AUCH DIE LAGE IN RECHNUNG ZU STELLEN , DIE SICH ERGÄBE , WENN ANDERE MITGLIEDSTAATEN ENTSPRECHEND VORGINGEN .
44 EINE SOLCHE ALLGEMEINE ÜBERNAHME DER HALTUNG , WIE SIE DIE BRITISCHEN BEHÖRDEN IM FALLE DES KLAEGERS EINNEHMEN , WÜRDE ZU EINER ECHTEN ÜBERTRAGUNG VON MITTELN VOM GEMEINSCHAFTSHAUSHALT AUF DEN NATIONALEN HAUSHALT FÜHREN UND HÄTTE MITHIN FÜR DIE GEMEINSCHAFT FINANZIELL UNMITTELBAR NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN . EIN MITGLIEDSTAAT KÖNNTE AUF DIESE WEISE EINSEITIG DAS SYSTEM DER FINANZIERUNG DER GEMEINSCHAFT UND DIE VERTEILUNG DER FINANZIELLEN LASTEN UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN .
45 DERARTIGE FOLGEN KÖNNEN NICHT HINGENOMMEN WERDEN . EIN VERHALTEN , DAS DAZU FÜHRT , WIDERSPRICHT DER PFLICHT ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT UND UNTERSTÜTZUNG , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT OBLIEGT UND DIE IHREN AUSDRUCK IN DER VERPFLICHTUNG DES ARTIKELS 5 EWG-VERTRAG FINDET , IHR DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN UND DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DIESES VERTRAGES NICHT ZU GEFÄHRDEN .
46 IN DIESEM ZUSAMMENHANG MÖCHTEN DIE SPECIAL COMMISSIONERS MIT IHRER DRITTEN FRAGE WISSEN , OB DAS AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG FOLGENDE VERBOT , NATIONALE STEUERN AUF DEN EUROPAZULAGE DER LEHRER AN DER EUROPÄISCHEN SCHULE ZU ERHEBEN , IN DEN RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND IHREN ANGEHÖRIGEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN ZEITIGEN KANN UND OB DER KLAEGER SICH FOLGLICH DARAUF VOR DEN GERICHTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS BERUFEN KANN .
47 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERZEUGT EINE BESTIMMUNG UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND IHREN ANGEHÖRIGEN , WENN SIE KLAR UND UNBEDINGT IST UND KEINER IM ERMESSEN STEHENDEN AUSFÜHRUNGSHANDLUNG BEDARF .
48 DIESE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT DIE AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG ABGELEITETE VERPFLICHTUNG , DAS SYSTEM DER FINANZIERUNG DER GEMEINSCHAFT UND DIE VERTEILUNG DER FINANZIELLEN LASTEN UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT DURCH EINSEITIGE MASSNAHMEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , NICHT . DIE UNTERSCHIEDE , DIE DIE PRAXIS DER MITGLIEDSTAATEN IN DEN MODALITÄTEN UND VERFAHRENSWEISEN BEI DER FREISTELLUNG DER LEHRER VON DER STEUER AUFWEISEN , ZEIGEN , DASS DIESE VERPFLICHTUNG INHALTLICH NICHT HINREICHEND KLAR IST . ES IST SACHE EINES JEDEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS , SELBST DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , WIE ER VERMEIDEN WILL , DASS SICH SEINE PRAXIS BEI DER BESTEUERUNG DER LEHRER DER EUROPÄISCHEN SCHULEN NACHTEILIG AUF DAS SYSTEM DER FINANZIERUNG DER GEMEINSCHAFT UND DIE VERTEILUNG DER FINANZIELLEN LASTEN UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN AUSWIRKT .
49 AUF DEN ERSTEN TEIL DER ZWEITEN FRAGE UND AUF DIE DRITTE FRAGE IST SOMIT WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : DIE PFLICHT ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT UND UNTERSTÜTZUNG , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT OBLIEGT UND DIE IHREN AUSDRUCK IN DER VERPFLICHTUNG DES ARTIKELS 5 EWG-VERTRAG FINDET , DER GEMEINSCHAFT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ZU ERLEICHTERN UND DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DIESES VERTRAGES NICHT ZU GEFÄHRDEN , VERBIETET DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE DEN LEHRERN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN VON DIESEN GEZAHLTEN BEZUEGE ZU BESTEUERN , WENN DIE AUS DER ERHEBUNG DER NATIONALEN STEUERN FOLGENDE BELASTUNG DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT TRIFFT . DIESE VERPFLICHTUNG HAT KEINE UNMITTELBAREN WIRKUNGEN , AUF DIE SICH DIE EINZELNEN IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DEN MITGLIEDSTAATEN BERUFEN KÖNNTEN .
ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG UND DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS
50 DIE ZWEITE FRAGE DER SPECIAL COMMISSIONERS BEZIEHT SICH FERNER DARAUF , OB ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG ODER EINE ANDERE BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEN MITGLIEDSTAAT VERPFLICHTET , EINE EINKOMMENSTEUERBEFREIUNG , DIE ER DEN LEHRERN DER EUROPÄISCHEN SCHULE GEWÄHRT , DIE STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SIND , AUF DIE LEHRER SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU ERSTRECKEN UND INSBESONDERE DEN ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' FÜR SIE ANZUWENDEN .
51 NACH ANSICHT DES KLAEGERS STELLT ES EINE GEGEN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERSTOSSENDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAR , WENN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE LEHRER ANDERER STAATSANGEHÖRIGKEIT , NICHT ABER DIE BRITISCHEN LEHRER VON DER STEUER BEFREIT .
52 NACH ANSICHT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS FINDET ARTIKEL 7 KEINE ANWENDUNG , DA DIE FRAGE NICHT UNTER DEN EWG-VERTRAG FALLE . IM ÜBRIGEN VERPFLICHTE DIESER ARTIKEL DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT , IHREN ANGEHÖRIGEN DIE GLEICHE BEHANDLUNG WIE DENEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZU GEWÄHREN .
53 UNSTREITIG WERDEN AUF DIE GEHÄLTER DER NICHTBRITISCHEN LEHRER DER EUROPÄISCHEN SCHULE IN CULHAM KEINE BRITISCHEN STEUERN ERHOBEN . EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZWISCHEN DEN PARTEIEN STREITIGE FRAGE , OB DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VOM NATIONALEN RECHT ODER VON DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN GEDECKT IST UND UM WELCHE BESTIMMUNGEN ES SICH GEGEBENENFALLS HANDELT , KOMMT DEM GERICHTSHOF NICHT ZU . BEI DER BEANTWORTUNG DER VORLAGEFRAGE IST DESHALB DIE ANNAHME ZUGRUNDE ZU LEGEN , DASS DAS RECHT EINES MITGLIEDSTAATS TATSÄCHLICH EINE SOLCHE UNGLEICHBEHANDLUNG DER LEHRER EINER AUF SEINEM GEBIET LIEGENDEN EUROPÄISCHEN SCHULE NACH MASSGABE IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT VORSIEHT .
54 FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE IST ZU PRÜFEN , OB EINE SOLCHE SITUATION , WIE ES DER EWG-VERTRAG IN ARTIKEL 7 VERLANGT , ' ' IN SEINEM ANWENDUNGSBEREICH ' ' LIEGT . SICHERLICH KÖNNEN DIE LEHRER AN EUROPÄISCHEN SCHULEN ALS ARBEITNEHMER IM SINNE DES ARTIKELS 48 EWG-VERTRAG BETRACHTET WERDEN , DIE VON IHREM RECHT AUF FREIZUEGIGKEIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GEBRAUCH MACHEN , WENN SIE AN EINER SCHULE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANGESTELLT SIND . ANDERS VERHÄLT ES SICH FREILICH , WENN EIN LEHRER DEM STAAT ANGEHÖRT , IN DEM SICH DIE FRAGLICHE EUROPÄISCHE SCHULE BEFINDET , UND NICHT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZUGEWANDERT IST , UM IN DEN DIENST DIESER SCHULE ZU TRETEN .
55 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEN URTEILEN VOM 28 . MÄRZ 1979 IN DER RECHTSSACHE 175/78 ( SAUNDERS , SLG . 1979 , 1129 ) UND VOM 27 . OKTOBER 1982 IN DEN RECHTSSACHEN 35 UND 36/82 ( MORSON UND JHANJAN , SLG . 1982 , 3723 ) ENTSCHIEDEN HAT , KANN WEDER DAS IN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE DISKRIMINIERUNGSVERBOT NOCH DER SPEZIFISCHE AUSDRUCK , DEN ES IN ARTIKEL 48 GEFUNDEN HAT , AUF FÄLLE ANGEWANDT WERDEN , DIE AUSSCHLIESSLICH IM INNEREN EINES MITGLIEDSTAATS SPIELEN UND KEINE BERÜHRUNGSPUNKTE MIT SACHVERHALTEN AUFWEISEN , AUF DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ABSTELLT . DASS ANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS BEI EINER EUROPÄISCHEN SCHULE ANGESTELLT SIND , DIE AUF DEM GEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS LIEGT , REICHT NICHT HIN , UM AUF SIE DIE GEMEINSCHAFTSREGELN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER ANZUWENDEN UND DIE BEFUGNIS DES MITGLIEDSTAATS ZU BESCHRÄNKEN , AUF SIE STRENGERE MASSNAHMEN ALS AUF ANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANZUWENDEN .
56 UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG KANN EINEM MITGLIEDSTAAT DEMNACH NICHT VERBOTEN WERDEN , SEINE EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN , WENN SIE MITGLIEDER DES LEHRKÖRPERS EINER AUF SEINEM GEBIET GELEGENEN EUROPÄISCHEN SCHULE SIND , EINER UNGÜNSTIGEREN STEUERREGELUNG ZU UNTERWERFEN , ALS DIE ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS .
57 DER KLAEGER HAT SICH WEITER AUF ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE AUF DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAUENSSCHUTZES , DES ' ' ESTOPPEL ' ' UND DER GEMEINSCHAFTSSOLIDARITÄT BERUFEN , AUS DENEN FOLGE , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DEN ' ' BESCHLUSS VON 1957 ' ' ZU BEFOLGEN HABE .
58 HIERZU GENÜGT ES ZU BEMERKEN , DASS IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN DIESEN GRUNDSÄTZEN IM VERHÄLTNIS ZUR VERPFLICHTUNG , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DES ARTIKELS 5 EWG-VERTRAG OBLIEGT , OFFENSICHTLICH KEINE SELBSTÄNDIGE BEDEUTUNG ZUKOMMT . WAS DEN VERTRAUENSSCHUTZ BETRIFFT , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FINANZIELLE BELASTUNG , DIE SICH FÜR DEN KLAEGER AUS DER BESTEUERUNG DER EUROPAZULAGE ERGIBT , AUFGRUND DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 24 ABSATZ 2 DES STATUTS DES LEHRPERSONALS BEGRENZT IST .
59 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT WEDER NACH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NOCH NACH ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERPFLICHTET IST , DEN VORERWÄHNTEN BESCHLUSS VON 1957 DURCHZUFÜHREN UND DIE BEZUEGE DERJENIGEN LEHRER EINER AUF SEINEM GEBIET GELEGENEN EUROPÄISCHEN SCHULE , DIE SEINE STAATSANGEHÖRIGEN SIND , VON DEN NATIONALEN STEUERN ZU BEFREIEN .
KOSTEN
60 DIE AUSLAGEN DÄNEMARKS , IRLANDS , DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DEN COMMISSIONERS FOR THE SPECIAL PURPOSES OF THE INCOME TAX ACTS MIT BESCHLUSS VOM 14 . FEBRUAR 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DER GERICHTSHOF IST FÜR DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER BEITRITTSAKTE ZUSTÄNDIG . DIE DORT GENANNTEN RECHTSAKTE KANN ER IM RAHMEN DIESER ZUSTÄNDIGKEIT ZWAR ZUR BESTIMMUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DIESES ARTIKELS AUSLEGEN , NICHT ABER ZUR FESTSTELLUNG DER AUS DIESEN RECHTSAKTEN FLIESSENDEN VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN .
2 ) DER BESCHLUSS , DEN DIE VERTRETER DER SECHS URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN DER EGKS , DIE SICH ALS OBERSTER RAT DER EUROPÄISCHEN SCHULE IN LUXEMBURG KONSTITUIERT HATTEN , AUF IHRER SITZUNG VOM 25 . BIS 27 . JANUAR 1957 GEFASST HABEN , FÄLLT UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER BEITRITTSAKTE ; DADURCH WERDEN IHM JEDOCH KEINE RECHTSWIRKUNGEN , DIE ÜBER DIE URSPRÜNGLICHEN HINAUSGEHEN , VERLIEHEN .
3 ) DIE PFLICHT ZUR LOYALEN ZUSAMMENARBEIT UND UNTERSTÜTZUNG , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT OBLIEGT UND DIE IHREN AUSDRUCK IN DER VERPFLICHTUNG DES ARTIKELS 5 EWG-VERTRAG FINDET , DER GEMEINSCHAFT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ZU ERLEICHTERN UND DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DIESES VERTRAGES NICHT ZU GEFÄHRDEN , VERBIETET DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE DEN LEHRERN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN VON DIESEN GEZAHLTEN BEZUEGE ZU BESTEUERN , WENN DIE AUS DER ERHEBUNG DER NATIONALEN STEUERN FOLGENDE BELASTUNG DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT TRIFFT . DIESE VERPFLICHTUNG HAT KEINE UNMITTELBAREN WIRKUNGEN , AUF DIE SICH DIE EINZELNEN IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DEN MITGLIEDSTAATEN BERUFEN KÖNNTEN .
4)EIN MITGLIEDSTAAT IST WEDER NACH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NOCH NACH ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERPFLICHTET , DEN VORERWÄHNTEN BESCHLUSS VON 1957 DURCHZUFÜHREN UND DIE BEZUEGE DERJENIGEN LEHRER EINER AUF SEINEM GEBIET GELEGENEN EUROPÄISCHEN SCHULE , DIE SEINE STAATSANGEHÖRIGEN SIND , VON DEN NATIONALEN STEUERN ZU BEFREIEN .