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Document 61976CJ0024
Judgment of the Court of 14 December 1976. # Estasis Salotti di Colzani Aimo e Gianmario Colzani s.n.c. v Rüwa Polstereimaschinen GmbH. # Reference for a preliminary ruling: Bundesgerichtshof - Germany. # Convention of 27 September 1968 on Jurisdiction and the Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters - Article 17 (jurisdiction by consent). # Case 24-76.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1976.
Estasis Salotti di Colzani Aimo e Gianmario Colzani s.n.c. gegen Rüwa Polstereimaschinen GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - Artikel 17 (Gerichtsstandvereinbarung).
Rechtssache 24-76.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1976.
Estasis Salotti di Colzani Aimo e Gianmario Colzani s.n.c. gegen Rüwa Polstereimaschinen GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 - Artikel 17 (Gerichtsstandvereinbarung).
Rechtssache 24-76.
Sammlung der Rechtsprechung 1976 -01831
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1976:177
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1976. - ESTASIS SALOTTI DI COLZANI AIMO UND GIANMARIO COLZANI S.N.C. GEGEN RUEWA POLSTEREIMASCHINEN GMBH. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968, ARTIKEL 17 (GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - RECHTSSACHE 24-76.
Sammlung der Rechtsprechung 1976 Seite 01831
Griechische Sonderausgabe Seite 00653
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00717
Spanische Sonderausgabe Seite 00593
Schwedische Sonderausgabe Seite 00217
Finnische Sonderausgabe Seite 00227
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG - WIRKUNG - WIRKSAMKEIT - VORAUSSETZUNGEN - ENGE AUSLEGUNG - WILLENSEINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN
( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 17 )
2 . ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 - GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT - ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG - SCHRIFTFORM - VON DEN PARTEIEN UNTERZEICHNETER VERTRAGSTEXT - AUF DER RÜCKSEITE ABGEDRUCKTE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - GERICHTSSTANDSKLAUSEL - NOTWENDIGKEIT EINER AUSDRÜCKLICHEN BEZUGNAHME AUF DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IM VERTRAGSTEXT
( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 17 )
3 . ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 - GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT - ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG - SCHRIFTFORM - VERTRAG - ABSCHLUSS UNTER BEZUGNAHME AUF FRÜHERE ANGEBOTE - HINWEIS AUF DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - GERICHTSSTANDSKLAUSEL - NOTWENDIGKEIT EINES AUSDRÜCKLICHEN HINWEISES
( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 17 )
1 . BEI DER AUSLEGUNG DER TATBESTANDSMERKMALE DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN . DIESE SCHLIESST SOWOHL DIE NACH DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES ARTIKELS 2 BEGRÜNDETE ZUSTÄNDIGKEIT ALS AUCH DIE BESONDEREN ZUSTÄNDIGKEITEN AUS , DIE IN DEN ARTIKELN 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHEN SIND . ANGESICHTS DER MÖGLICHEN FOLGEN EINER SOLCHEN VEREINBARUNG FÜR DIE STELLUNG DER PARTEIEN IM PROZESS SIND DIE IN ARTIKEL 17 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN ENG AUSZULEGEN .
DA ARTIKEL 17 FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN EINE ' ' VEREINBARUNG ' ' VERLANGT , MUSS DAS MIT DER SACHE BEFASSTE GERICHT IN ERSTER LINIE PRÜFEN , OB DIE SEINE ZUSTÄNDIGKEIT BEGRÜNDENDE KLAUSEL TATSÄCHLICH GEGENSTAND EINER WILLENSEINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN WAR , DIE KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST ; DENN DIE FORMERFORDERNISSE DES ARTIKELS 17 SOLLEN GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN TATSÄCHLICH FESTSTEHT .
2 . DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 IST BEI EINER GERICHTSSTANDSKLAUSEL , DIE IN DEN AUF DER RÜCKSEITE DER VERTRAGSURKUNDE ABGEDRUCKTEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI ENTHALTEN IST , NUR DANN GENÜGT , WENN DER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETE VERTRAGSTEXT AUSDRÜCKLICH AUF DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEZUG NIMMT .
3 . EINE IN EINEM VERTRAG ENTHALTENE BEZUGNAHME AUF FRÜHERE ANGEBOTE , WELCHE IHRERSEITS AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI HINGEWIESEN HABEN , GENÜGT DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 NUR DANN , WENN DER HINWEIS AUSDRÜCKLICH ERFOLGT IST , EINE PARTEI IHM ALSO BEI ANWENDUNG NORMALER SORGFALT NACHGEHEN KANN .
1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 18 . FEBRUAR 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 11 . MÄRZ 1976 , GEMÄSS DEM PROTOKOLL VOM 23 . JUNI 1971 BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( NACHSTEHEND ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' GENANNT ) FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS VORGELEGT .
2 AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS GEHT HERVOR , DASS IN DEM RECHTSSTREIT , DER IN DER REVISIONSINSTANZ BEIM BUNDESGERICHTSHOF ANHÄNGIG IST , GEGENWÄRTIG DARÜBER GESTRITTEN WIRD , OB DAS LANDGERICHT KÖLN FÜR EINE KLAGE ZUSTÄNDIG IST , DIE EIN IM BEZIRK DIESES GERICHTS ANSÄSSIGES UNTERNEHMEN GEGEN EIN ITALIENISCHES UNTERNEHMEN MIT SITZ IN MEDA ( MAILAND ) ERHOBEN HAT , UND ZWAR WEGEN DER NICHTERFÜLLUNG EINES VERTRAGES ÜBER DIE LIEFERUNG VON MASCHINEN FÜR DIE EINRICHTUNG EINER POLSTERMÖBELFABRIK DURCH DAS DEUTSCHE AN DAS ITALIENISCHE UNTERNEHMEN .
3 DIESE LIEFERUNG WAR , WIE AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ZU ENTNEHMEN IST , IN EINEM SCHRIFTLICHEN VERTRAG VEREINBART WORDEN , DER IN MAILAND AUF GESCHÄFTSPAPIER MIT DEM BRIEFKOPF DES DEUTSCHEN UNTERNEHMENS UNTERZEICHNET WORDEN WAR . AUF DER RÜCKSEITE DIESES GESCHÄFTSPAPIERS WAREN DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES DEUTSCHEN UNTERNEHMENS ABGEDRUCKT , DIESE ENTHALTEN EINE KLAUSEL , DIE FÜR ALLE STREITIGKEITEN AUS DEM VERTRAG ZWISCHEN DEN PARTEIEN KÖLN ALS GERICHTSSTAND BESTIMMT . DER VERTRAGSTEXT ERWÄHNT DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZWAR NICHT AUSDRÜCKLICH , ER NIMMT ABER AUF FRÜHERE ANGEBOTE DER DEUTSCHEN FIRMA BEZUG , DIE EINEN AUSDRÜCKLICHEN HINWEIS AUF DIESELBEN AUF DER RÜCKSEITE DER ENTSPRECHENDEN SCHREIBEN WIEDERGEBENEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ENTHALTEN HATTEN .
4 DAS LANDGERICHT KÖLN , BEI DEM DAS DEUTSCHE UNTERNEHMEN KLAGE ERHOBEN HATTE , ERKLÄRTE SICH MIT URTEIL VOM 9 . APRIL 1974 FÜR UNZUSTÄNDIG . ES VERTRAT DIE AUFFASSUNG , NACH DEN VORSCHRIFTEN DES ITALIENISCHEN RECHTS , DENEN DER VERTRAG ZWISCHEN DEN PARTEIEN NACH ANSICHT DES GERICHTS UNTERLIEGT , SEI DIE GERICHTSSTANDSKLAUSEL NICHT WIRKSAM VEREINBART WORDEN . MIT URTEIL VOM 18 . NOVEMBER 1974 HOB DAS OBERLANDESGERICHT KÖLN DIESES URTEIL AUF . ES WAR DER ANSICHT , DER VERTRAG UNTERLIEGE DEN VORSCHRIFTEN DES DEUTSCHEN RECHTS ; DEMGEMÄSS BEJAHTE ES DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES LANDGERICHTS UND VERWIES DEN RECHTSSTREIT AN DAS LANDGERICHT ZURÜCK .
5 DAS ITALIENISCHE UNTERNEHMEN HAT GEGEN DIESES URTEIL REVISION ZUM BUNDESGERICHTSHOF EINGELEGT . DIESER GEHT DAVON AUS , DASS DIE FRAGE AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 17 DES ÜBEREINKOMMENS ZU ENTSCHEIDEN SEI , UND HAT HIERZU ZWEI DIE AUSLEGUNG DES ERSTEN ABSATZES DIESES ARTIKELS BETREFFENDE FRAGEN GESTELLT .
ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 17 DES ÜBEREINKOMMENS IM ALLGEMEINEN
6 ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS SIEHT VOR : ' ' HABEN DIE PARTEIEN , VON DENEN MINDESTENS EINE IHREN WOHNSITZ IN DEM HOHEITSGEBIET EINES VERTRAGSSTAATS HAT , DURCH EINE SCHRIFTLICHE ODER DURCH EINE MÜNDLICHE , SCHRIFTLICH BESTÄTIGTE VEREINBARUNG BESTIMMT , DASS EIN GERICHT ODER DIE GERICHTE EINES VERTRAGSSTAATS ÜBER EINE BEREITS ENTSTANDENE RECHTSSTREITIGKEIT ODER ÜBER EINE KÜNFTIGE , AUS EINEM BESTIMMTEN RECHTSVERHÄLTNIS ENTSPRINGENDE RECHTSSTREITIGKEIT ENTSCHEIDEN SOLLEN , SO SIND DIESES GERICHT ODER DIE GERICHTE DIESES STAATES AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG . ' '
7 BEI DER AUSLEGUNG DER TATBESTANDSMERKMALE DIESER BESTIMMUNG MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ZUSTÄNDIGKEITSVEREINBARUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN . DIESE SCHLIESST SOWOHL DIE NACH DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DES ARTIKELS 2 BEGRÜNDETE ZUSTÄNDIGKEIT ALS AUCH DIE BESONDEREN ZUSTÄNDIGKEITEN AUS , DIE IN DEN ARTIKELN 5 UND 6 DES ÜBEREINKOMMENS VORGESEHEN SIND . ANGESICHTS DER MÖGLICHEN FOLGEN EINER SOLCHEN VEREINBARUNG FÜR DIE STELLUNG DER PARTEIEN IM PROZESS SIND DIE IN ARTIKEL 17 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAMKEIT VON GERICHTSSTANDSKLAUSELN ENG AUSZULEGEN . DA ARTIKEL 17 HIERFÜR EINE ' ' VEREINBARUNG ' ' VERLANGT , MUSS DAS MIT DER SACHE BEFASSTE GERICHT IN ERSTER LINIE PRÜFEN , OB DIE SEINE ZUSTÄNDIGKEIT BEGRÜNDENDE KLAUSEL TATSÄCHLICH GEGENSTAND EINER WILLENSEINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN WAR , DIE KLAR UND DEUTLICH ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN IST ; DIE FORMERFORDERNISSE DES ARTIKELS 17 SOLLEN GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE EINIGUNG ZWISCHEN DEN PARTEIEN TATSÄCHLICH FESTSTEHT . DIE FRAGEN DES BUNDESGERICHTSHOFES SIND UNTER BEACHTUNG DIESER GESICHTSPUNKTE ZU PRÜFEN .
ZU DEN VOM BUNDESGERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN
8 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ES DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS GENÜGT , WENN EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG IN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ENTHALTEN IST , DIE AUF DER RÜCKSEITE EINER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETEN VERTRAGSURKUNDE AUFGEDRUCKT SIND .
9 AUFGRUND DER VORAUSGESCHICKTEN ERWAEGUNGEN IST FESTZUSTELLEN , DASS ES DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 17 NICHT GENÜGT , WENN EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL IM RAHMEN DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI AUF DER RÜCKSEITE EINES AUF DEM GESCHÄFTSPAPIER DIESER PARTEI NIEDERGELEGTEN SCHRIFTLICHEN VERTRAGES ABGEDRUCKT IST . DIESES VERFAHREN GEWÄHRLEISTET NICHT , DASS DIE ANDERE PARTEI TATSÄCHLICH EINER KLAUSEL ZUGESTIMMT HAT , DIE VON DEN ALLGEMEINEN REGELN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ABWEICHT . ANDERS IST ES , WENN DER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETE VERTRAGSTEXT SELBST AUSDRÜCKLICH AUF DIE DIE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEZUG NIMMT .
10 DIE ANTWORT MUSS ALSO LAUTEN , DASS DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS BEI EINER GERICHTSSTANDSKLAUSEL , DIE IN DEN AUF DER RÜCKSEITE DER VERTRAGSURKUNDE ABGEDRUCKTEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI ENTHALTEN IST , NUR DANN GENÜGT IST , WENN DER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETE VERTRAGSTEXT AUSDRÜCKLICH AUF DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEZUG NIMMT .
11 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB DEM SCHRIFTLICHKEITSERFORDERNIS NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS GENÜGT IST , WENN DIE PARTEIEN IM VERTRAGSTEXT AUF EIN VORANGEGANGENES ANGEBOTSSCHREIBEN AUSDRÜCKLICH BEZUG NEHMEN , IN DEM SEINERSEITS AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HINGEWIESEN WAR .
12 GRUNDSÄTZLICH IST DAS ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 GEWAHRT , WENN DIE PARTEIEN IM TEXT IHRES VERTRAGES AUF EIN ANGEBOT BEZUG GENOMMEN HABEN , DAS SEINERSEITS AUSDRÜCKLICH AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HINGEWIESEN HATTE . DIESE BEURTEILUNG GILT JEDOCH NUR FÜR DEN FALL EINES DEUTLICHEN HINWEISES , DEM EINE PARTEI BEI ANWENDUNG DER NORMALEN SORGFALT NACHGEHEN KANN , UND NUR , WENN FESTSTEHT , DASS MIT DEM ANGEBOT , AUF DAS BEZUG GENOMMEN WORDEN IST , DIE DIE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ANDEREN PARTEI TATSÄCHLICH ZUGEGANGEN SIND . DAGEGEN IST DAS SCHRIFTLICHKEITSERFORDERNIS NACH ARTIKEL 17 BEI MITTELBAREN ODER STILLSCHWEIGENDEN VERWEISUNGEN AUF VORANGEGANGENE SCHRIFTWECHSEL NICHT ERFÜLLT , DA IN DIESEM FALL KEINE GEWISSHEIT DARÜBER BESTEHT , DASS SICH DIE EINIGUNG ÜBER DEN VERTRAGSINHALT TATSÄCHLICH AUF DIE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ERSTRECKT HAT .
13 DIE ANTWORT MUSS ALSO LAUTEN , DASS EINE IN EINEM VERTRAG ENTHALTENE BEZUGNAHME AUF FRÜHERE ANGEBOTE , WELCHE IHRERSEITS AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI HINGEWIESEN HABEN , DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS NUR DANN GENÜGT , WENN DER HINWEIS AUSDRÜCKLICH ERFOLGT IST , EINE PARTEI IHM ALSO BEI ANWENDUNG NORMALER SORGFALT NACHGEHEN KANN .
KOSTEN
14 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 18 . FEBRUAR 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST BEI EINER GERICHTSSTANDSKLAUSEL , DIE IN DEN AUF DER RÜCKSEITE DER VERTRAGSURKUNDE ABGEDRUCKTEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI ENTHALTEN IST , NUR DANN GENÜGT , WENN DER VON BEIDEN PARTEIEN UNTERZEICHNETE VERTRAGSTEXT AUSDRÜCKLICH AUF DIESE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BEZUG NIMMT .
EINE IN EINEM VERTRAG ENTHALTENE BEZUGNAHME AUF FRÜHERE ANGEBOTE , WELCHE IHRERSEITS AUF DIE EINE GERICHTSSTANDSKLAUSEL ENTHALTENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER PARTEI HINGEWIESEN HABEN , GENÜGT DEM ERFORDERNIS DER SCHRIFTLICHKEIT NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS NUR DANN , WENN DER HINWEIS AUSDRÜCKLICH ERFOLGT IST , EINE PARTEI IHM ALSO BEI ANWENDUNG NORMALER SORGFALT NACHGEHEN KANN .