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Document 61969CJ0004

Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971.
Alfons Lütticke GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 4-69.

Sammlung der Rechtsprechung 1971 -00325

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1971:40

61969J0004

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. APRIL 1971. - ALFONS LUETTICKE GMBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 4-69.

Sammlung der Rechtsprechung 1971 Seite 00325
Dänische Sonderausgabe Seite 00073
Griechische Sonderausgabe Seite 00769
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00111


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . VERFAHREN - KLAGESCHRIFT - ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE - VORAUSSETZUNGEN - VERWEISUNG AUF ANDERE VERFAHREN - ZULÄSSIGKEIT

( VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 38 )

2 . VERFAHREN - SCHADENSERSATZKLAGE - SELBSTÄNDIGKEIT - VERGLEICHBARKEIT IHRES ERGEBNISSES MIT DEM DER UNTÄTIGKEITSKLAGE - ZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 178, 215 )

3 . HAFTUNG - STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - KUMULATIVE MEHRPHASENSTEUER - FESTSETZUNG VON DURCHSCHNITTSSÄTZEN - HAFTUNG AUSGESCHLOSSEN BEI BESTEHEN EINER BEURTEILUNGSBEFUGNIS DES STAATES UND DER KOMMISSION

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 97 )

Leitsätze


1 . EINE KLAGESCHRIFT GENÜGT DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 38 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG, WENN SIE ALLE ANGABEN ENTHÄLT, DIE ERFORDERLICH SIND, UM DEN STREITGEGENSTAND UND DIE RECHTLICHE TRAGWEITE DER KLAGEGRÜNDE, AUF WELCHE DIE KLAGEANTRAEGE GESTÜTZT SIND, MIT SICHERHEIT ZU ERMITTELN . EINE ERGÄNZENDE VERWEISUNG AUF ANDERE VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIG GEWESENE VERFAHREN KANN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT BERÜHREN .

2 . DER VERTRAG HAT DIE SCHADENSERSATZKLAGE DER ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 ALS SELBSTÄNDIGEN RECHTSBEHELF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND SIE VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT, DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND .

ES WÜRDE DIESER EIGENSTÄNDIGKEIT DER KLAGE UND DER WIRKSAMKEIT DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DER VOM VERTRAG VORGESEHENEN KLAGEMÖGLICHKEITEN ZUWIDERLAUFEN, EINEN DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NACH SICH ZIEHENDEN UMSTAND DARIN ZU SEHEN, DASS DIE ERHEBUNG DER SCHADENSERSATZKLAGE IN BESTIMMTEN FÄLLEN ZU EINEM ÄHNLICHEN ERGEBNIS WIE DIE UNTÄTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 175 FÜHREN KÖNNTE .

3 . DIE IN ARTIKEL 97 VORGESEHENE REGELUNG SCHLIESST EIN, DASS DIE STAATEN, DIE SIE ANWENDEN, EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM HABEN SOWOHL HINSICHTLICH DER SCHÄTZUNG DER FÜR DIE HÖHE DER DURCHSCHNITTSSÄTZE MASSGEBENDEN ABGABENBELASTUNG DER INLÄNDISCHEN ERZEUGUNG ALS AUCH HINSICHTLICH DER FESTLEGUNG DER EINZELHEITEN DER BESTEUERUNG .

NACH DIESER REGELUNG HAT DIE KOMMISSION EINE AUFSICHTSZUSTÄNDIGKEIT, DEREN WAHRNEHMUNG EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM HINSICHTLICH DER VOM STAAT BERÜCKSICHTIGTEN FAKTOREN UND DIE RESPEKTIERUNG DES DEM STAAT BELASSENEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMES VORAUSSETZT . SOLANGE DIE KOMMISSION DIESEN DOPPELTEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM NICHT ÜBERSCHREITET, BESTEHT KEINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT .

Entscheidungsgründe


1 DIE KLAEGERIN BEGEHRT AUFGRUND DER ARTIKEL 178 UND 215 EWGV DIE VERURTEILUNG DER GEMEINSCHAFT ZUM ERSATZ DES SCHADENS, WELCHER DER KLAEGERIN ANGEBLICH DARAUS ENTSTANDEN IST, DASS DIE KOMMISSION KEINE RICHTLINIE ODER ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 97 ABSATZ 2 EWGV AN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GERICHTET HABE, UM ZU ERREICHEN, DASS DIE UMSATZAUSGLEICHSTEUER AUF MILCHPULVER MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1962 AUFGEHOBEN ODER ZUMINDEST AUF EINEN MIT DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 95 UND 97 ABSATZ 1 VEREINBARTEN SATZ GESENKT WERDE .

ZUR ZULÄSSIGKEIT

2 DIE BEKLAGTE MEINT, DIE KLAGESCHRIFT GENÜGE DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 38 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG NICHT, DA SIE EINERSEITS FÜR BESTIMMTE TEILE DES KLAGEVORBRINGENS AUF AUSFÜHRUNGEN IN ANDEREN VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIG GEWESENEN RECHTSSACHEN VERWEISE UND ANDERERSEITS DEN ANTRAG AUF DIE ZUSÄTZLICH ZUR HAUPTFORDERUNG VERLANGTEN 8 PROZENT ZINSEN NICHT BEGRÜNDE .

3 NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG MUSS DIE KLAGESCHRIFT UNTER ANDEREM DEN STREITGEGENSTAND BEZEICHNEN SOWIE EINE KURZE DARSTELLUNG DER KLAGEGRÜNDE UND DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS ENTHALTEN . DIE KLAGESCHRIFT GENÜGT DIESEN ANFORDERUNGEN, DA SIE ALLE ANGABEN ENTHÄLT, DIE ERFORDERLICH SIND, UM DEN STREITGEGENSTAND UND DIE RECHTLICHE TRAGWEITE DER KLAGEGRÜNDE, AUF WELCHE DIE KLAGEANTRAEGE GESTÜTZT SIND, MIT SICHERHEIT ZU ERMITTELN . BEI DIESER SACHLAGE KANN EINE ERGÄNZENDE VERWEISUNG AUF ANDERE VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIG GEWESENE VERFAHREN DIE ZULÄSSIGKEIT DER VORLIEGENDEN KLAGE NICHT BERÜHREN . DIE FRAGE DER BEGRÜNDUNG DES ZUSÄTZLICH ZUR HAUPTFORDERUNG ERHOBENEN ZINSANSPRUCHES BETRIFFT DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE UND HAT DAHER MIT DER FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT NICHTS ZU TUN .

4 DIE AUS ARTIKEL 38 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG HERGELEITETE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

5 DIE BEKLAGTE HÄLT DIE KLAGE FERNER DESWEGEN FÜR UNZULÄSSIG, WEIL SIE, OBWOHL NACH DEN ARTIKELN 178 UND 215 ABSATZ 2 ERHOBEN, IN WAHRHEIT AUF DIE FESTSTELLUNG EINER UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION UND DARAUF ABZIELE, DIE KOMMISSION MITTELBAR ZU ZWINGEN, DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 97 ABSATZ 2 UND UNTER UMSTÄNDEN DAS NACH ARTIKEL 169 GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINZULEITEN . AUF DIESE WEISE WÜRDEN DIE VORAUSSETZUNGEN UMGANGEN, VON DENEN ARTIKEL 175 DIE UNTÄTIGKEITSKLAGE ABHÄNGIG MACHT .

6 DER VERTRAG HAT DIE SCHADENSERSATZKLAGEN DER ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 ALS SELBSTÄNDIGE RECHTSBEHELFE MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND SIE VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT, DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND . ES WÜRDE DIESER EIGENSTÄNDIGKEIT DER KLAGE UND DER WIRKSAMKEIT DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DER VOM VERTRAG VORGESEHENEN KLAGEMÖGLICHKEITEN ZUWIDERLAUFEN, EINEN DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NACH SICH ZIEHENDEN UMSTAND DARIN ZU SEHEN, DASS DIE ERHEBUNG DER SCHADENSERSATZKLAGE IN BESTIMMTEN FÄLLEN ZU EINEM ÄHNLICHEN ERGEBNIS WIE DIE UNTÄTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 175 FÜHREN KÖNNTE .

7 DIESE PROZESSHINDERNDE EINREDE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

8 ZU DEM WEITEREN VORBRINGEN DER BEKLAGTEN, DASS DIE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DER KLAEGERIN GRÖSSTENTEILS VERJÄHRT SEIEN, IST ZU BEMERKEN, DASS DIE EINREDE IM GRUNDE NICHT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE, SONDERN DEN UMFANG DES SCHADENSERSATZES BETRIFFT UND DAHER ZURÜCKZUWEISEN IST .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

9 DIE KLAEGERIN, DIE NACH DER DEUTSCHEN STEUERGESETZGEBUNG ZUR ZAHLUNG DER UMSATZAUSGLEICHSTEUER AUF BESTIMMTE ERZEUGNISSE GEZWUNGEN WAR, STÜTZT IHRE KLAGE DARAUF, DASS DIE KOMMISSION SICH GEWEIGERT HABE, VON IHREN BEFUGNISSEN AUS DEN ARTIKELN 97 ABSATZ 2, 155 UND 169 GEBRAUCH ZU MACHEN, UM DIE VOLLSTÄNDIGE BESEITIGUNG DER FRAGLICHEN STEUER ODER ZUMINDEST, RÜCKWIRKEND AUF DEN 1 . JANUAR 1962, IHRE ERMÄSSIGUNG AUF DIE DEN ARTIKELN 95 UND 97 ABSATZ 1 ENTSPRECHENDE HÖHE ZU ERWIRKEN .

10 NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 UND DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN, AUF DIE ER VERWEIST, IST VORAUSSETZUNG FÜR DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT, DASS EIN TATBESTAND ERFÜLLT IST, DESSEN MERKMALE DAS VORLIEGEN EINES SCHADENS, DAS BESTEHEN EINES KAUSALZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DEM GELTENDGEMACHTEN SCHADEN UND DEM DEN ORGANEN ZUR LAST GELEGTEN VERHALTEN UND DIE RECHTSWIDRIGKEIT DIESES VERHALTENS SIND .

11 IN VORLIEGENDER SACHE IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DIE KOMMISSION DURCH IHR VERHALTEN GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 97 ABSATZ 2 EWGV VERSTOSSEN HAT .

12 NACH ARTIKEL 95 ERHEBT KEIN MITGLIEDSTAAT UNMITTELBAR ODER MITTELBAR AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABEN GLEICH WELCHER ART, ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN . NACH ARTIKEL 97, DEN DIE KLAEGERIN ALS GRUNDLAGE IHRER KLAGE ANFÜHRT, KÖNNEN DIEJENIGEN MITGLIEDSTAATEN, WELCHE DIE UMSATZSTEUER NACH DEM SYSTEM DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUER ERHEBEN, FÜR INLÄNDISCHE ABGABEN, DIE SIE VON EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN ERHEBEN, UNTER WAHRUNG DER IN ARTIKEL 95 AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE " DURCHSCHNITTSSÄTZE " FÜR WAREN ODER GRUPPEN VON WAREN FESTSETZEN . ABSATZ 2 DES GLEICHEN ARTIKELS BESTIMMT FÜR DEN FALL, DASS DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT FESTGESETZTEN DURCHSCHNITTSSÄTZE NICHT DIESEN GRUNDSÄTZEN ENTSPRECHEN, DASS " DIE KOMMISSION AN DIESEN STAAT GEEIGNETE RICHTLINIEN ODER ENTSCHEIDUNGEN ( RICHTET ) ".

13 ARTIKEL 97 SOLL FÜR DIE EINFUHREN GEWÄHRLEISTEN, DASS DIE AUSGLEICHSTEUERN, DIE IM RAHMEN EINES KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUERSYSTEMS ERHOBEN WERDEN, DEN GRUNDSÄTZEN DES ARTIKELS 95 ENTSPRECHEN . WEGEN DER BESONDERHEITEN DIESES BESTEUERUNGSSYSTEMS, DESSEN WIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNG SICH MEIST NUR ANNÄHERND SCHÄTZEN LÄSST, GESTATTET DER VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTE PAUSCHALE MASSNAHMEN, DIE DARIN BESTEHEN, DASS FÜR BESTIMMTE WAREN ODER WARENGRUPPEN BEI DER EINFUHR DURCHSCHNITTSSTEUERSÄTZE FESTGESETZT WERDEN . EINE SOLCHE REGELUNG SCHLIESST NOTWENDIGERWEISE EIN, DASS DIE STAATEN, DIE SIE ANWENDEN, EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM HABEN SOWOHL HINSICHTLICH DER SCHÄTZUNG DER FÜR DIE HÖHE DER DURCHSCHNITTSSÄTZE MASSGEBENDEN ABGABENBELASTUNG DER INLÄNDISCHEN ERZEUGUNG ALS AUCH HINSICHTLICH DER FESTLEGUNG DER EINZELHEITEN DER BESTEUERUNG NACH DEM ALLGEMEINEN SYSTEM DER JEWEILIGEN STEUERGESETZGEBUNG .

14 UM DIE ANFORDERUNGEN DER ARTIKEL 95 UND 97 ABSATZ 1 ZU WAHREN, HAT DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 97 ABSATZ 2 EINE BESONDERE AUFSICHTSZUSTÄNDIGKEIT, DEREN AUSÜBUNG WIEDERUM EINEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM HINSICHTLICH DER VOM STAAT BERÜCKSICHTIGTEN FAKTOREN VORAUSSETZT .

15 DIESE AUFGABE IST DER KOMMISSION ÜBERTRAGEN WORDEN, UM SICHERZUSTELLEN, DASS DIE NATIONALEN STEUERSYSTEME DEN ERFORDERNISSEN DES FREIEN WARENVERKEHRS UND DER NICHTDISKRIMINIERUNG GENÜGEN, DIE MIT HILFE DER ARTIKEL 95 UND 97 ERREICHT WERDEN SOLLEN . ZU DIESEM ZWECK VERLEIHT ARTIKEL 97 ABSATZ 2 DER KOMMISSION DIE BEFUGNIS, DURCH RICHTLINIEN ODER ENTSCHEIDUNGEN, DIE SIE AN DIE STAATEN RICHTET, DIE ANFORDERUNGEN ZU BESTIMMEN, DIE DER VERTRAG AN DIE IN REDE STEHENDEN NATIONALEN STEUERGESETZGEBUNGEN STELLT .

16 SONACH MUSS BEI DER ERFÜLLUNG DER IN ARTIKEL 97 ABSATZ 2 BEGRÜNDETEN AUFSICHTSPFLICHT DER BEURTEILUNGSSPIELRAUM, DEN DER ERSTE ABSATZ DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN LÄSST, SOWOHL MIT RÜCKSICHT DARAUF, DASS ZUR UMSETZUNG DER KOMPLEXEN DATEN DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUERN IN " DURCHSCHNITTSSÄTZE " ZUM TEIL SCHÄTZUNGEN ERFORDERLICH SIND, ALS AUCH WEGEN DER NATUR DER IN ARTIKEL 97 ABSATZ 2 VORGESEHENEN AKTIONSMITTEL BERÜCKSICHTIGT WERDEN .

17 UNSTREITIG HAT DIE KOMMISSION SCHON 1962 ZUSAMMEN MIT DEN SACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN BEGONNEN, DIE IN DEN NATIONALEN GESETZGEBUNGEN VORGESEHENEN DURCHSCHNITTSSÄTZE DARAUF ZU PRÜFEN, OB SIE DEN ANFORDERUNGEN DER ARTIKEL 95 UND 97 ABSATZ 1 GENÜGTEN . IM LAUFE DIESER PRÜFUNG HAT SIE MIT DEN DEUTSCHEN BEHÖRDEN UND MIT DENEN DER ÜBRIGEN AM MILCHPULVERHANDEL INTERESSIERTEN MITGLIEDSTAATEN DEN AUF DIESES ERZEUGNIS ANWENDBAREN SATZ ERÖRTERT . NACHDEM SIE ZUR KENNTNIS GENOMMEN HATTE, WAS DIE DEUTSCHE REGIERUNG ZUR RECHTFERTIGUNG DES SATZES VORZUBRINGEN HATTE, HAT SIE DIESER REGIERUNG MITGETEILT, DASS SIE DEN SATZ VON 4 PROZENT, DER FÜR MILCHPULVEREINFUHREN IN DIE BUNDESREPUBLIK GALT, FÜR ZU HOCH HIELT . ALS DARAUFHIN DIE BUNDESREPUBLIK DEN STREITIGEN STEUERSATZ MIT WIRKUNG VOM 1 . APRIL 1965 ( DIESES DATUM WURDE SPÄTER DURCH DEN 1 . JANUAR 1962 ERSETZT ) VON 4 PROZENT AUF 3 PROZENT HERABGESETZT HATTE, WAR ES NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION NICHT ERFORDERLICH, EINE RICHTLINIE ODER ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 97 ZU ERLASSEN, UM EINE WEITERGEHENDE HERABSETZUNG ZU ERREICHEN . ÜBRIGENS HAT DER RECHTSSTREIT NICHT ERGEBEN, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN AUSFUHREN DIE VON DER KLAEGERIN BEANSTANDETE STEUERREGELUNG BEEINTRÄCHTIGEN KONNTE, SICH BESCHWERT HÄTTEN . NACH ALLEDEM HAT DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL NICHT VERSÄUMT, IHRE AUFSICHTSPFLICHT ZU ERFÜLLEN .

18 AUSSERDEM IST DAS VON DER KLAEGERIN ZUM BEWEIS IHRER BEHAUPTUNG VORGELEGTE SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN, MAG ES AUCH ZU DEM ERGEBNIS GELANGEN, DASS FÜR MILCHPULVER EIN NIEDRIGERER DURCHSCHNITTSSATZ GEBOTEN GEWESEN SEI, DOCH DAZU ANGETAN ZU BESTÄTIGEN, DASS DIE BERECHNUNG DER AUF DIESEM ERZEUGNIS RUHENDEN MITTELBAREN BELASTUNGEN EINE REIHE UNBESTIMMTER FAKTOREN EINSCHLIESST, DIE SEHR UNTERSCHIEDLICHE BEURTEILUNGEN GESTATTEN, SO DASS ES IM ALLGEMEINEN NUR MÖGLICH IST, BESTIMMTE HÖCHST - UND MINDESTGRENZEN ZU ERMITTELN, INNERHALB DEREN MEHRERE LÖSUNGEN GLEICHERMASSEN VERTRETBAR ERSCHEINEN .

19 DA DIE KLAEGERIN NICHT NACHGEWIESEN HAT, DASS FÜR DAS STREITIGE ERZEUGNIS EIN DURCHSCHNITTSSATZ VON 3 PROZENT DIE SICH AUS DEN ARTIKELN 95 UND 97, DEREN EINHALTUNG DIE KOMMISSION ZU GEWÄHRLEISTEN HAT, ERGEBENDEN SCHRANKEN ÜBERSCHREITET, IST DIE KLAGE ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung


20 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN . DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN . IHR SIND DAHER DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN .

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