Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61965CJ0032

Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966.
Italienische Republik gegen Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Rechtssache 32-65.

Englische Sonderausgabe 1966 00458

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1966:42

61965J0032

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1966. - REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK GEGEN RAT DER EWG UND KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 32-65.

Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00563
Niederländische Ausgabe Seite 00580
Deutsche Ausgabe Seite 00458
Italienische Ausgabe Seite 00296
Englische Sonderausgabe Seite 00389
Dänische Sonderausgabe Seite 00293
Griechische Sonderausgabe Seite 00429
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00483
Spanische Sonderausgabe Seite 00487
Schwedische Sonderausgabe Seite 00303
Finnische Sonderausgabe Seite 00299


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR DIE UNTERNEHMEN - VOM RAT ZU ERLASSENDE VERORDNUNGEN - ERMESSENSSPIELRAUM DES RATES - UMFANG

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 87 )

2 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - KARTELLE - VERBOT - GRUPPENFREISTELLUNG VON VEREINBARUNGEN - KEIN URTEIL DARÜBER, OB EINE VEREINBARUNG UNTER DAS VERBOT FÄLLT ODER NICHT

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 )

3 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG - KEIN GESONDERTER ANWENDUNGSBEREICH DIESER VORSCHRIFTEN JE NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN FUNKTION DER UNTERNEHMEN

4 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - WETTBEWERB - BEGRIFF

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 85 )

5 . POLITIK DER EWG - WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN - ALLEINVERTRIEBSVERTRAEGE - VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG KANN EINGREIFEN

6 . VERORDNUNGEN DER EWG - UNANWENDBARKEITSEINREDE - BESCHRÄNKUNG AUF DIE FÄLLE DER ANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG AUF DEN SACHVERHALT, DER DEN GEGENSTAND DER KLAGE BILDET

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 184 )

Leitsätze


1 . AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBSRECHTS IST ES SACHE DES RATES DER EWG ZU BEURTEILEN, OB DER ERLASS EINER VERORDNUNG ZWECKDIENLICH IST . DER RAT KANN EINE SOLCHE VERORDNUNG ZU TEILFRAGEN DER ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG ERLASSEN . ER IST NICHT VERPFLICHTET, ERSCHÖPFENDE REGELUNGEN FÜR DEN GESAMTEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER ARTIKEL ZU TREFFEN ODER GLEICHZEITIG AUCH DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN ZU ANDEREN BESTIMMUNGEN DER GENANNTEN ARTIKEL ZU ERLASSEN .

2 . DIE BESCHREIBUNG EINER GRUPPE VON VEREINBARUNGEN STELLT NUR EINEN RAHMEN DAR UND BESAGT LEDIGLICH, DASS DIE ZUR GRUPPE GEHÖRIGEN VEREINBARUNGEN UNTER UMSTÄNDEN VOM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 ERFASST WERDEN . EINE GRUPPENFREISTELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 KANN DAHER AUCH NICHT MITTELBAR EIN URTEIL DARÜBER ENTHALTEN, OB EINE BESTIMMTE EINZELNE VEREINBARUNG UNTER DAS VERBOT FÄLLT ODER NICHT .

3 . DER WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 BIETET KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR, DASS JEDEM VON IHNEN JE NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN FUNKTION DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN EIN GESONDERTER ANWENDUNGSBEREICH ZUGEWIESEN WÄRE .

4 . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BETRIFFT NICHT NUR DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN PARTEIEN DER VEREINBARUNG, SONDERN AUCH DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DIESEN UND DRITTEN .

5 . EIN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG KANN, AUCH WENN ER NICHT ZUM MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG FÜHRT, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SEIN UND ZUGLEICH EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN, SO DASS ER UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG FÄLLT .

6 . ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG HAT NICHT DEN ZWECK, EINER PARTEI ZU GESTATTEN, DIE ANWENDBARKEIT IRGENDEINER VERORDNUNG MIT HILFE EINER BELIEBIGEN KLAGE ZU BESTREITEN . VIELMEHR MUSS DIE VERORDNUNG, DEREN RECHTSWIDRIGKEIT BEHAUPTET WIRD, MITTELBAR ODER UNMITTELBAR AUF DEN SACHVERHALT ANWENDBAR SEIN, DER DEN GEGENSTAND DER KLAGE BILDET .

Entscheidungsgründe


S . 481

DIE GEGEN DEN RAT DER EWG UND, SOWEIT ERFORDERLICH, GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTETE KLAGE DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ZIELT IN ERSTER LINIE AUF DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR . 19/65 DES RATES VOM 2 . MÄRZ 1965 " ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EWG AUF GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN ". FERNER BEANTRAGT DIE KLAEGERIN, ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABEN A UND B UND ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17/62 DES RATES VOM 6 . FEBRUAR 1962, DIE FÜR VEREINBARUNGEN, FÜR DIE DIE BETEILIGTEN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 IN ANSPRUCH NEHMEN WOLLEN, EINE ANMELDEPFLICHT VORSIEHT, NACH ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG FÜR UNANWENDBAR ZU ERKLÄREN . SCHLIESSLICH ERSTREBT SIE AUF DER GLEICHEN GRUNDLAGE, DIE VERORDNUNG NR . 153/62 DER KOMMISSION VOM 20 . DEZEMBER 1962 FÜR UNANWENDBAR ZU ERKLÄREN, DIE FÜR BESTIMMTE SOGENANNTE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN EIN VEREINFACHTES ANMELDEVERFAHREN EINFÜHRT .

ZUM HAUPTANTRAG : AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR . 19/65 DES RATES

MIT DER NACH ARTIKEL 87 DES VERTRAGES ERLASSENEN VERORDNUNG NR . 19/65 HAT DER RAT DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT, DURCH VERORDNUNG GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN, AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND, UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 VOM VERBOT FREIZUSTELLEN . MIT IHRER ORDNUNGSGEMÄSS ERHOBENEN NICHTIGKEITSKLAGE RÜGT DIE KLAEGERIN, DIE GENANNTE VERORDNUNG VERSTOSSE GEGEN DIE ARTIKEL 2, 3 BUCHSTABE F, 85, 86, 87 UND 222 DES VERTRAGES UND BERUHE AUF EINEM ERMESSENSMISSBRAUCH .

ZUM ERSTEN KLAGEGRUND : VERLETZUNG VON ARTIKEL 87

DIE KLAEGERIN RÜGT ZUNÄCHST, DIE VERORDNUNG NR . 19/65 REGLE BEFREIUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3, OHNE VORHER DIE TRAGWEITE DES IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUSGESPROCHENEN VERBOTES UMRISSEN ZU HABEN, UND LEGE DAMIT DIE AUSNAHMEN FEST, OHNE ZUVOR DIE DIESEN ZUGRUNDE LIEGENDE REGEL NÄHER BESTIMMT ZU HABEN . DIE VERORDNUNG VERSTOSSE DAHER GEGEN ARTIKEL 87 SOWIE GEGEN DEN GRUNDSATZ, DASS ERLAUBT SEI, WAS NICHT VERBOTEN IST, UND STELLE STATT DESSEN DEN ENTGEGENGESETZTEN GRUNDSATZ AUF, DASS VERBOTEN SEI, WAS NICHT ERLAUBT IST .

S . 482

NACH ARTIKEL 87 DES VERTRAGES " ERLÄSST DER RAT ALLE ZWECKDIENLICHEN VERORDNUNGEN ODER RICHTLINIEN ZUR VERWIRKLICHUNG DER IN DEN ARTIKELN 85 UND 86 NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZE ". ES IST SACHE DES RATES ZU BEURTEILEN, OB DER ERLASS EINER VERORDNUNG " ZWECKDIENLICH " IST . DER RAT KANN DIESE FRAGE FÜR BESTIMMTE TEILGEBIETE BEJAHEN . ER IST ANDERERSEITS NICHT VERPFLICHTET, ERSCHÖPFENDE REGELUNGEN FÜR DEN GESAMTEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 85 UND 86 ZU TREFFEN, UND KANN DAHER, WENN ER DIES FÜR ZWECKDIENLICH HÄLT, BEFREIUNGEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DURCH VERORDNUNG AUSSPRECHEN . DAS BEDEUTET JEDOCH NICHT, DASS ALLE VERHALTENSWEISEN, DIE NICHT FREIGESTELLT WERDEN, ALS VERBOTEN ZU GELTEN HÄTTEN .

FERNER SIEHT ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DIE MÖGLICHKEIT VOR, GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN VOM VERBOT ZU BEFREIEN . UM DEN UNTERNEHMEN EINE GESICHERTE RECHTSSTELLUNG ZU GEBEN, KONNTE ES GERECHTFERTIGT ERSCHEINEN, VON DIESER BEFUGNIS - DIE NICHT DAHINGEHEND EINGESCHRÄNKT IST, DASS DER RAT GLEICHZEITIG AUCH DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN ZU DEN ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DES GENANNTEN ARTIKELS ERLASSEN MÜSSTE - MIT VORRANG GEBRAUCH ZU MACHEN .

NACH ALLEDEM KONNTE DER RAT GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 BESTIMMTE GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN DURCH VERORDNUNG FREISTELLEN, OHNE GEGEN ARTIKEL 87 ZU VERSTOSSEN, UND OHNE DASS DIESES VORGEHEN ALS ABWEICHUNG VON DEN GRUNDSÄTZEN VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ODER ALS VERZICHT DARAUF GEDEUTET WERDEN KÖNNTE, IN SPÄTEREN VERORDNUNGEN DIE EINE ODER DIE ANDERE BESTIMMUNG DES GENANNTEN ARTIKELS 85 AUF VON DER STREITIGEN VERORDNUNG NICHT ERFASSTE VEREINBARUNGEN ANZUWENDEN .

ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND : VERLETZUNG VON ARTIKEL 85 UND ERMESSENSMISSBRAUCH

DIE KLAEGERIN RÜGT, DIE VERORDNUNG NR . 19/65 VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 85 ABSÄTZE 1 UND 3 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 2 UND 3 BUCHSTABE F EWG-VERTRAG . AUSSERDEM ERFÜLLE SIE DEN TATBESTAND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS, WEIL SIE ALLE DEN FREIGESTELLTEN GRUPPEN ZUGEHÖRIGEN VEREINBARUNGEN ALS OHNE WEITERES NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERBOTEN ANSEHE UND SOMIT DAVON AUSGEHE, DASS UNTER DIESE BESTIMMUNG NICHT NUR DIE VON IHR FREIGESTELLTEN GRUPPEN FIELEN, SONDERN AUCH ALLE DIEJENIGEN ZU DIESEN GRUPPEN GEHÖRENDEN VEREINBARUNGEN, DIE ZWISCHEN MEHR ALS ZWEI UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSEN WURDEN ODER DIE, OBWOHL NUR ZWEI UNTERNEHMEN AN IHNEN BETEILIGT SIND, DENNOCH NICHT ALLE IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG BEZEICHNETEN TATBESTANDSMERKMALE ERFÜLLEN .

S . 483

ARTIKEL 85 IST BESTANDTEIL DES DER " POLITIK DER GEMEINSCHAFT " GEWIDMETEN DRITTEN TEILS DES VERTRAGES; ER LEGT DIE AUF DIE UNTERNEHMEN ANWENDBAREN WETTBEWERBSREGELN FEST UND SOLL DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 3 ÜBER DIE " TÄTIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT ", INSBESONDERE ÜBER " DIE ERRICHTUNG EINES SYSTEMS, DAS DEN WETTBEWERB ... VOR VERFÄLSCHUNGEN SCHÜTZT ", VERWIRKLICHEN, DIE IHRERSEITS DER " ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES " DIENEN, EINEM DER HAUPTZIELE DES ARTIKELS 2 . DIE GESAMTEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 85 MÜSSEN DAHER IN ZUSAMMENHANG MIT DEN IN DER PRÄAMBEL ZUM VERTRAG NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZEN GESEHEN UND VON IHNEN HER AUSGELEGT WERDEN; HIERBEI KOMMEN INSBESONDERE DIE " BESEITIGUNG DER BESTEHENDEN HINDERNISSE " UND DIE GEWÄHRLEISTUNG EINES " REDLICHEN WETTBEWERBS " IN BETRACHT, DIE BEIDE ZUR HERSTELLUNG EINES EINHEITLICHEN MARKTES NOTWENDIG SIND .

ARTIKEL 85 STELLT IN SEINEM ERSTEN ABSATZ EINE VERBOTSNORM AUF, BEZEICHNET IM ZWEITEN ABSATZ DEREN WIRKUNGEN UND MILDERT DIESE VORSCHRIFTEN ANSCHLIESSEND DADURCH, DASS ER IM DRITTEN ABSATZ DIE ERTEILUNG VON AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN - AUCH FÜR GANZE GRUPPEN - ZULÄSST . DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR, DASS EINE VEREINBARUNG VON VORNHEREIN NICHT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FÄLLT ODER DASS IHR LEDIGLICH DIE BEFREIUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ZUGUTE KOMMT, SIND UNTERSCHIEDLICH; DAS GLEICHE GILT FÜR DIE FOLGEN, DIE SICH AN DEN EINEN ODER DEN ANDEREN TATBESTAND KNÜPFEN . DAHER IST ES FÜR DIE UNTERNEHMEN VON BEDEUTUNG, DASS ETWAIGE AUSFÜHRUNGSVERORDNUNGEN DEN ANWENDUNGSBEREICH JEDER DIESER BEIDEN BESTIMMUNGEN UNVERÄNDERT LASSEN .

WÄHREND EINE EINZELNE VEREINBARUNG NUR DANN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FREIGESTELLT WERDEN KANN, WENN FESTSTEHT, DASS SIE UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FÄLLT, MUSS IM FALL DER NACH ABSATZ 3 ZULÄSSIGEN GRUPPENFREISTELLUNG EINE VEREINBARUNG, DIE ZU DER BETROFFENEN GRUPPE GEHÖRT, DESWEGEN NICHT NOTWENDIGERWEISE DEN TATBESTAND VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ERFÜLLEN .

INDEM ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DEN RAT ZU GRUPPENFREISTELLUNGEN ERMÄCHTIGT, VERPFLICHTET ER IHN ZUGLEICH, VON DIESER BEFUGNIS NUR FÜR GRUPPEN VON SOLCHEN VEREINBARUNGEN GEBRAUCH ZU MACHEN, DIE MÖGLICHERWEISE UNTER ABSATZ 1 FALLEN; EINE ENTSPRECHENDE VERORDNUNG DES RATES WÄRE IN DER TAT GEGENSTANDSLOS, WENN DIE VEREINBARUNGEN, DIE ZU DEN VON IHR BESCHRIEBENEN GRUPPEN GEHÖREN, JENE VORAUSSETZUNG VON VORNHEREIN NICHT ERFÜLLEN KÖNNTEN . DIE BESCHREIBUNG EINER GRUPPE STELLT JEDOCH NUR EINEN RAHMEN DAR UND BESAGT NICHT, DASS VEREINBARUNGEN, DIE HIERUNTER FALLEN ODER DIE ZWAR ZU DER FREIGESTELLTEN GRUPPE GEHÖREN, ABER NICHT SÄMTLICHE MERKMALE JENER BESCHREIBUNG AUFWEISEN, NOTWENDIGERWEISE VOM VERBOT ERFASST WÜRDEN . NACH ALLEDEM ENTHÄLT EINE GRUPPENFREISTELLUNG AUCH NICHT MITTELBAR EIN URTEIL DARÜBER, OB EINE BESTIMMTE EINZELNE VEREINBARUNG UNTER DAS VERBOT FÄLLT ODER NICHT .

S . 484

DIE VERORDNUNG NR . 19/65 VERSTÖSST IM ÜBRIGEN NICHT GEGEN DIESE GRUNDSÄTZE . ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION, " DURCH VERORDNUNG ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUF GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN FÜR NICHT ANWENDBAR ( ZU ) ERKLÄREN, AN DENEN NUR ZWEI UNTERNEHMEN BETEILIGT SIND " UND DIE BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN, WIE SIE BEI ABREDEN ÜBER EIN ALLEINVERTRETUNGSRECHT GEGEBEN SIND . NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 " MUSS " DIE VON DER KOMMISSION ZU ERLASSENDE VERORDNUNG " EINE BESCHREIBUNG DER GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN ENTHALTEN, AUF DIE SIE ANWENDUNG FINDET, UND INSBESONDERE BESTIMMEN : A ) DIE BESCHRÄNKUNGEN ODER DIE BESTIMMUNGEN, DIE NICHT IN DEN VEREINBARUNGEN ENTHALTEN SEIN DÜRFEN, B ) DIE BESTIMMUNGEN, DIE IN DEN VEREINBARUNGEN ENTHALTEN SEIN MÜSSEN, ODER DIE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN, DIE ERFÜLLT SEIN MÜSSEN ". DIE VERORDNUNG NR . 19 SETZT ALSO NUR DEN RAHMEN FÜR DIE TÄTIGKEIT DER KOMMISSION, ÜBERLÄSST ES JEDOCH DIESER, DIE VORAUSSETZUNGEN FESTZULEGEN, DIE EINE VEREINBARUNG ERFÜLLEN MUSS, DAMIT IHR DIE GRUPPENFREISTELLUNG ZUGUTE KOMMT . DIE VERORDNUNG IST, WIE SICH AUS IHRER ÜBERSCHRIFT UND IHRER BEGRÜNDUNG ERGIBT, AUFGRUND DES DRITTEN, NICHT DES ERSTEN ABSATZES VON ARTIKEL 85 ERGANGEN; SIE GREIFT DAHER DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 NICHT VOR . SIE SOLL GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN VOM VERBOT FREISTELLEN UND KANN DAHER WEDER BEDEUTEN, DASS DIE VON IHR BEGÜNSTIGTEN GRUPPEN ZUNÄCHST, WENN AUCH STILLSCHWEIGEND, DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 UNTERWORFEN WÄREN, NOCH ÜBERHAUPT DIE VERMUTUNG BEGRÜNDEN, DASS IRGENDWELCHE VEREINBARUNGEN OHNE WEITERES DEN TATBESTAND DIESER VORSCHRIFT ERFÜLLTEN .

DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG KONNTE DAHER NICHT DIE ERFORDERNISSE ÄNDERN, DENEN JEDE EINZELNE VEREINBARUNG GENÜGEN MUSS, UM DIE FESTSTELLUNG ZU RECHTFERTIGEN, DASS SIE DIE TATBESTANDSMERKMALE DES IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUSGESPROCHENEN VERBOTS ERFÜLLT . DIE ZWEIFEL, ZU DENEN DIE FASSUNG DER VERORDNUNG NACH ANSICHT DER KLAEGERIN ANLASS GEBEN KÖNNTE, REICHEN DAHER NICHT AUS, UM EINEN VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 85 DARZUTUN .

DIE VERORDNUNG NR . 19/65 ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION LEDIGLICH, DIE DORT BEZEICHNETEN VEREINBARUNGEN GRUPPENWEISE UND NUR, WENN SIE UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN SOLLTEN, VOM VERBOT ZU BEFREIEN . SIE GEHT WEDER ÜBER ARTIKEL 85 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 3 BUCHSTABE F DES VERTRAGES HINAUS NOCH BERUHT SIE AUF EINEM ERMESSENSMISSBRAUCH .

ZUM DRITTEN KLAGEGRUND : VERLETZUNG DER ARTIKEL 86 UND 222 DES VERTRAGES

MIT EINER REIHE VON RÜGEN ERHEBT DIE KLAEGERIN ZUNÄCHST DEN VORWURF, DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG SETZE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A VORAUS, DASS DIE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN NICHT UNTER ARTIKEL 86 FIELEN, DER DEN MISSBRAUCH BEHERRSCHENDER STELLUNGEN REGELT, SONDERN UNTER ARTIKEL 85 . DIESER ARTIKEL GELTE JEDOCH NUR FÜR VEREINBARUNGEN ZWISCHEN PARTNERN, DIE AUF DER GLEICHEN WIRTSCHAFTSSTUFE TÄTIG SIND ( " HORIZONTALE VEREINBARUNGEN " ), WÄHREND AUF VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN VERSCHIEDENER STUFEN ( " VERTIKALE VEREINBARUNGEN " ) NUR ARTIKEL 86 ANZUWENDEN SEI . DIE VERORDNUNG VERSTOSSE DAHER GEGEN DIESEN ARTIKEL SOWIE GEGEN ARTIKEL 85 .

S . 485

DER WORTLAUT DER ARTIKEL 85 UND 86 BIETET JEDOCH KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR, DASS JEDEM VON IHNEN JE NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN FUNKTION DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN EIN DERART GESONDERTER ANWENDUNGSBEREICH ZUGEWIESEN WÄRE . KEINER VON BEIDEN UNTERSCHEIDET ZWISCHEN MITEINANDER IM WETTBEWERB STEHENDEN UNTERNEHMERN GLEICHER STUFE UND NICHT MITEINANDER IM WETTBEWERB STEHENDEN UNTERNEHMERN VERSCHIEDENER STUFEN . ES GEHT AUCH NICHT AN, DA UNTERSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN, WO DER VERTRAG ES NICHT TUT .

DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 AUF ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNGEN LÄSST SICH AUCH NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG AUSSCHLIESSEN, DASS LIEFERANT UND VERTRIEBSBERECHTIGTER NICHT MITEINANDER IM WETTBEWERB STÜNDEN . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BETRIFFT NICHT NUR DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DEN PARTEIEN DER VEREINBARUNG, SONDERN AUCH DEN WETTBEWERB ZWISCHEN DIESEN UND DRITTEN . DIES UM SO MEHR, ALS ANDERENFALLS DIE PARTEIEN MIT HILFE EINER SOLCHEN VEREINBARUNG VERSUCHEN KÖNNTEN, SICH ZUM SCHADEN DES VERBRAUCHERS ODER BENUTZERS EINEN MIT DEN ALLGEMEINEN ZIELEN DES ARTIKELS 85 UNVEREINBAREN VORTEIL ZU SICHERN, INDEM SIE FÜR DAS BETROFFENE ERZEUGNIS DEN WETTBEWERB DRITTER VERHINDERTEN ODER EINSCHRÄNKTEN .

HIERNACH KANN EINE VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMERN VERSCHIEDENER WIRTSCHAFTSSTUFEN, AUCH WENN SIE NICHT ZUM MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG FÜHRT, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SEIN UND ZUGLEICH EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN, SO DASS SIE UNTER DAS VERBOT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FÄLLT . DA DIE ARTIKEL 85 UND 86 SOMIT UNTERSCHIEDLICHE ZIELE VERFOLGEN, IST JEDER VON IHNEN AUF VERSCHIEDENE ARTEN VON VEREINBARUNGEN ANWENDBAR, WENN SEIN BESONDERER TATBESTAND ERFÜLLT IST .

ES WÄRE SCHLIESSLICH VERFEHLT, DIE LAGE EINES HERSTELLERS, DER MIT DEM VERTEILER SEINER ERZEUGNISSE EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG GETROFFEN HAT UND DESHALB ARTIKEL 85 UNTERWORFEN IST, MIT DERJENIGEN EINES HERSTELLERS ZU VERGLEICHEN, DER DEN VERTRIEB SEINER ERZEUGNISSE AUF IRGENDEINEM WEGE, BEISPIELSWEISE DEM DES EINSATZES VON HANDELSVERTRETERN, IN SEIN EIGENES UNTERNEHMEN EINGEGLIEDERT HAT UND DAMIT NICHT VON ARTIKEL 85 ERFASST WIRD . BEIDE FÄLLE SIND RECHTLICH VERSCHIEDEN UND AUCH SONST UNTERSCHIEDLICH ZU WÜRDIGEN, DA ZWEI ABSATZORGANISATIONEN, VON DENEN DIE EINE IN DAS HERSTELLERUNTERNEHMEN EINGEGLIEDERT IST, DIE ANDERE NICHT, NICHT NOTWENDIG DIE GLEICHE WIRKSAMKEIT ENTFALTEN .

S . 486

DEM VERBOT DES ARTIKELS 85 UNTERLIEGEN, ABGESEHEN VON DEN ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN, ALLE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN MEHREREN UNTERNEHMEN . SOMIT IST ES NICHT ANWENDBAR, WENN ES SICH UM EIN EINZIGES UNTERNEHMEN HANDELT, DAS SEINE VERTRIEBSORGANISATION IN SEINEN EIGENEN GESCHÄFTSBETRIEB EINGEGLIEDERT HAT . DIES RECHTFERTIGT ABER NICHT DEN SCHLUSS, DASS DIE AUF EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN EINEM PRODUKTIONSUNTERNEHMEN UND EINEM VERTRIEBSUNTERNEHMEN BERUHENDE VERTRAGLICHE BINDUNG LEDIGLICH WEGEN DER - ÜBRIGENS UNVOLLSTÄNDIGEN - WIRTSCHAFTLICHEN ANALOGIE IM WIDERSPRUCH ZU DER GENANNTEN VORSCHRIFT ALS ZULÄSSIG ANZUSEHEN WÄRE . DER VERTRAG WILL IM ERSTEN FALL DIE INNERE ORGANISATION DES UNTERNEHMENS NICHT ÜBER ARTIKEL 85 ANTASTEN UND NUR BEIM MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG ÜBER ARTIKEL 86 EINGREIFEN, ER KANN ABER NICHT DIE GLEICHE ZURÜCKHALTUNG ÜBEN, WENN DIE WETTBEWERBSSTÖRUNG SICH AUS EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN VERSCHIEDENEN UNTERNEHMEN ERGIBT, DIE NUR VERBOTEN ZU WERDEN BRAUCHT . MAN KANN DAHER BEI VEREINBARUNGEN ZWISCHEN EINEM PRODUKTIONSUNTERNEHMEN UND EINEM VERTRIEBSUNTERNEHMEN DEN CHARAKTER VON " VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN " NICHT VERNEINEN .

EINE ZWISCHEN EINEM HERSTELLER UND EINEM VERTRIEBSUNTERNEHMEN ABGESCHLOSSENE VEREINBARUNG, DIE DARAUF ABZIELT, DIE NATIONALEN SCHRANKEN IM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN WIEDER AUFZURICHTEN, KÖNNTE IM ÜBRIGEN DEN GRUNDLEGENDEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT ZUWIDERLAUFEN . DER EWG-VERTRAG, DER NACH SEINER PRÄAMBEL UND SEINEM INHALT DARAUF GERICHTET IST, DIE SCHRANKEN ZWISCHEN DEN STAATEN ZU BESEITIGEN, UND DER DER WIEDERERRICHTUNG DIESER SCHRANKEN MIT EINER REIHE STRENGER BESTIMMUNGEN ENTGEGENTRITT, KANN NICHT ZULASSEN, DASS DIE UNTERNEHMEN IHRERSEITS NEUE HINDERNISSE DIESER ART SCHAFFEN . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VERFOLGT DIESES ZIEL, AUCH WENN ES SICH UM VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN VERSCHIEDENER WIRTSCHAFTSSTUFEN HANDELT .

NACH ALLEDEM VERSTÖSST DIE ANGEFOCHTENE VERORDNUNG NICHT GEGEN DIE IN DIESEM ZUSAMMENHANG ANGEFÜHRTEN VORSCHRIFTEN .

MIT EINER ZWEITEN GRUPPE VON RÜGEN MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER ANGEFOCHTENEN VERORDNUNG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 222 DES VERTRAGES, DA ER UNZULÄSSIGERWEISE IN DIE AUSÜBUNG GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE EINGREIFE .

ARTIKEL 222 BESAGT JEDOCH LEDIGLICH, DASS DER " VERTRAG ... DIE EIGENTUMSORDNUNG IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT ( LÄSST ) ". ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR . 19/65 ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION, GRUPPENWEISE VEREINBARUNGEN ZU BEFREIEN, WELCHE " BESCHRÄNKUNGEN ENTHALTEN, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERWERB ODER DER NUTZUNG VON GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN ... AUFERLEGT SIND ". SOWEIT ARTIKEL 222 IN BETRACHT KOMMT, GREIFT DIE VERORDNUNG HIERDURCH DER EIGENTUMSORDNUNG IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN IN KEINER WEISE VOR . MIT DER STREITIGEN BESTIMMUNG LEITET SIE, OHNE GEGEN ARTIKEL 222 ZU VERSTOSSEN, ZULÄSSIGERWEISE AUS DEM ALLGEMEIN GEHALTENEN WORTLAUT VON ARTIKEL 85, DER FÜR " ALLE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN " GILT, NUR DIE MÖGLICHKEIT HER, VEREINBARUNGEN, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTEN BESCHRÄNKUNGEN AUFERLEGEN, VOM VERBOT ZU BEFREIEN .

S . 487

NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE AUF AUFHEBUNG DER VERORDNUNG NR . 19/65 ABZUWEISEN .

ZU DEN NEBENANTRAEGEN : UNANWENDBARERKLÄRUNG DER VERORDNUNGEN NR . 17/62 DES RATES UND NR . 153/62 DER KOMMISSION

IN IHRER KLAGESCHRIFT BEANTRAGT DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, EINIGE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 17/62 DES RATES UND DER VERORDNUNG NR . 153/62 DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 184 DES VERTRAGES FÜR UNANWENDBAR ZU ERKLÄREN .

DER RAT UND DIE KOMMISSION ERHEBEN GEGEN DIESE ANTRAEGE EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE, DIE SIE INSBESONDERE DAMIT BEGRÜNDEN, DASS DIE VERORDNUNGEN NICHT DIE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE VERORDNUNG NR . 19/65 BILDETEN, DEREN AUFHEBUNG IN ERSTER LINIE BEGEHRT WIRD, UND DAHER AUCH NICHT GEGENSTAND EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 184 DES VERTRAGES SEIN KÖNNTEN .

NACH DIESEM ARTIKEL KANN JEDE PARTEI IN EINEM RECHTSSTREIT, BEI DEM ES AUF DIE GELTUNG EINER VERORDNUNG ANKOMMT, DIE UNANWENDBARKEIT DIESER VERORDNUNG AUS DEN IN ARTIKEL 173 ABSATZ 1 GENANNTEN GRÜNDEN GELTEND MACHEN . DIESE VORSCHRIFT HAT NICHT DEN ZWECK, EINER PARTEI ZU GESTATTEN, DIE ANWENDBARKEIT IRGENDEINER VERORDNUNG MIT HILFE EINER BELIEBIGEN KLAGE ZU BESTREITEN . VIELMEHR MUSS DIE VERORDNUNG, DEREN RECHTSWIDRIGKEIT BEHAUPTET WIRD, MITTELBAR ODER UNMITTELBAR AUF DEN SACHVERHALT ANWENDBAR SEIN, DER DEN GEGENSTAND DER KLAGE BILDET . DIE VERORDNUNG NR . 19/65 STEHT MIT DEN ANGEGRIFFENEN BESTIMMUNGEN DER BEIDEN ANDEREN VERORDNUNGEN, WELCHE DIE KLAEGERIN FÜR UNANWENDBAR ERKLÄRT HABEN WILL, IN KEINEM NOTWENDIGEN ZUSAMMENHANG . SIE SOLL ES ERMÖGLICHEN, BESTIMMTE GRUPPEN VON VEREINBARUNGEN VOM VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 ZU BEFREIEN, WÄHREND DIE VERORDNUNG NR . 17/62 EINE ANMELDEPFLICHT UND DIE VERORDNUNG NR . 153/62 DIE MÖGLICHKEIT EINER VEREINFACHTEN ANMELDUNG VORSIEHT . ZWISCHEN DIESEN BEIDEN VERORDNUNGEN UND DER VERORDNUNG NR . 19/65 BESTEHT IM HINBLICK AUF DEN GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS SO WENIG ZUSAMMENHANG, DASS DIE ETWAIGE UNANWENDBARKEIT JENER BEIDEN VERORDNUNGEN KEINEN EINFLUSS AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 19/65 HÄTTE UND DASS UMGEKEHRT DIE AUFHEBUNG DER LETZTEREN NICHT NOTWENDIGERWEISE DIE UNANWENDBARKEIT DER BEIDEN ANDEREN VERORDNUNGEN NACH SICH ZIEHEN WÜRDE . DA ENDLICH DER HAUPTANTRAG UNBEGRÜNDET IST, SIND DIE AUF IHN GESTÜTZTEN ANTRAEGE AUF UNANWENDBARERKLÄRUNG ÜBERDIES GEGENSTANDSLOS .

NACH ALLEDEM SIND DIESE ANTRAEGE UNZULÄSSIG .

Kostenentscheidung


DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN . NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .

Top