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Document 22022A0707(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

ST/10152/2022/INIT

ABl. L 181 vom 7.7.2022, p. 4–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2022/1165/oj

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7.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/4


ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden auch „Union“,

einerseits,

und

DIE REPUBLIK MOLDAU

andererseits,

im Folgenden einzeln als „Partei“ und zusammen als „Vertragsparteien“ bezeichnet —

IN ANERKENNUNG der erheblichen Störungen, mit denen der Verkehrssektor in der Republik Moldau nach dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine konfrontiert ist,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass wichtige Transportrouten durch die Ukraine für moldawische Ausfuhren nicht zugänglich sind und es dringend geboten ist, die Lieferketten und die Ernährungssicherheit zu schützen, indem alternative Routen aus der Republik Moldau durch das Gebiet der Europäischen Union genutzt werden,

IN DEM WUNSCH, die moldawische Gesellschaft und Wirtschaft zu unterstützen, indem es den Güterkraftverkehrsunternehmern der Union und Moldaus gestattet wird, erforderlichenfalls Güter in moldawisches Gebiet und durch dieses hindurch zu befördern, und der Republik Moldau die Möglichkeit gegeben wird, als Reaktion auf die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die internationalen Märkte ihre Wirtschafts- und Verkehrsmuster weiter anzupassen,

IN ANBETRACHT dessen, dass das derzeitige System, das auf einer begrenzten Zahl von Genehmigungen der Mitgliedstaaten beruht, den moldawischen Güterkraftverkehrsunternehmern nicht die nötige Flexibilität bietet, um die Beförderung durch die Union sowie mit der Union auszuweiten,

ENTSCHLOSSEN, sicherzustellen, dass die Bedingungen für den Zugang zum Markt für die Beförderung von Gütern auf der Straße zwischen den Vertragsparteien für die in einer der Vertragsparteien niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmer in Zukunft auf keinen Fall restriktiver sein werden als in der jetzigen Situation,

ENTSCHLOSSEN, die moldawische Wirtschaft zu unterstützen, indem der Transit und die Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden bilateralen Verkehr zwischen der Union und der Republik Moldau liberalisiert und damit die erforderlichen Güterbeförderungen ermöglicht werden, und beiden Vertragsparteien auf Gegenseitigkeit die gleichen Rechte für Beförderungen von Gütern im Transit durch diese Gebiete und im grenzüberschreitenden bilateralen Verkehr zwischen diesen Gebieten einzuräumen,

IN ANBETRACHT dessen, dass sich die Republik Moldau in Anhang X des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) verpflichtet hat, ihre Rechtsvorschriften im Bereich des Güterkraftverkehrs schrittweise an die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und internationalen Übereinkünfte anzugleichen,

IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens dem Kapitel des Assoziierungsabkommens über die Streitbeilegung zu unterwerfen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Dauer der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf den Verkehrssektor und die Verkehrsinfrastruktur der Ukraine, von denen auch moldawische Kraftverkehrsunternehmer betroffen sind, nicht abzusehen ist und die Vertragsparteien daher spätestens drei Monate vor Ablauf des vorliegenden Abkommens im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen aufnehmen, um zu prüfen, ob das Abkommen verlängert werden sollte,

IN ANERKENNUNG dessen, dass das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (Accord européen relatif au travail des équipages des véhicules effectuant des transports internationaux par route – AETR) sicherstellt, dass bei den Beförderungen gemäß dem vorliegenden Abkommen die Vorschriften für die Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und den fairen Wettbewerb eingehalten werden und die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterkraftverkehr zwischen dem Gebiet der Europäischen Union und dem Hoheitsgebiet der Republik Moldau sowie durch diese Gebiete vorübergehend zu erleichtern, indem den in einer der Vertragsparteien niedergelassenen Verkehrsunternehmern angesichts der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der damit verbundenen erheblichen Störungen des Kraftverkehrssektors in der Republik Moldau zusätzliche Rechte für den Transit und die Beförderung von Gütern zwischen den Vertragsparteien eingeräumt werden.

(2)   Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass sich die Bedingungen für den Zugang zum Markt für grenzüberschreitende Kraftverkehrsdienste zwischen den Vertragsparteien gegenüber der Situation am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verschlechtern oder anderweitig restriktiver würden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für die gewerbliche Beförderung von Gütern auf der Straße im Transit durch die Vertragsparteien und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Vertragsparteien und lässt die Anwendung der Regeln unberührt, die durch das multilaterale Kontingentssystem der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister im Rahmen des Weltverkehrsforums festgelegt wurden. Die Beförderung von Gütern auf der Straße innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Der Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Beförderung von Gütern zwischen Drittländern fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Vertragspartei der Niederlassung“ die Vertragspartei, in der ein Güterkraftverkehrsunternehmer niedergelassen ist;

(2)

„Güterkraftverkehrsunternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die in einer Vertragspartei gemäß dem Recht dieser Vertragspartei niedergelassen ist und zu gewerblichen Zwecken Güter befördert und von dieser Vertragspartei für die grenzüberschreitende gewerbliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen zugelassen ist;

(3)

„Fahrzeug“ ein in einer Vertragspartei zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einer Vertragspartei zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Beförderung von Gütern verwendet werden;

(4)

„Transit“ die Beförderung von Fahrzeugen ohne Be- oder Entladen von Gütern im Gebiet einer Vertragspartei durch einen in der anderen Vertragspartei niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer;

(5)

„bilaterale grenzüberschreitende Beförderung“ beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands.

Artikel 4

Zugang zu Kraftverkehrsdienstleistungen

Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, folgende Beförderungen von Gütern auf der Straße durchzuführen:

a)

beladene Fahrten mit einem Fahrzeug, deren Ausgangspunkt und Bestimmungsort sich im Gebiet verschiedener Vertragsparteien befinden, mit oder ohne Transit durch das Gebiet eines Drittlands;

b)

beladene Fahrten mit einem Fahrzeug aus dem Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung in das Gebiet derselben Vertragspartei mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;

c)

beladene Fahrten mit einem Fahrzeug in das Gebiet der Vertragspartei der Niederlassung oder aus diesem Gebiet in ein Drittland mit Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei;

d)

Leerfahrten mit einem Fahrzeug in Verbindung mit den Fahrten gemäß den Buchstaben a, b und c.

Artikel 5

Laufzeit

(1)   Dieses Abkommen gilt bis zum 31. März 2023.

(2)   Spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um zu prüfen, ob eine Verlängerung des Abkommens erforderlich ist. Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 6 Absatz 2 durch.

Artikel 6

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er überwacht und begleitet die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens und überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele.

(2)   Der Gemischte Ausschuss wird auf Ersuchen eines seiner beiden Vorsitzenden einberufen. Er wird zudem spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens einberufen, um gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu prüfen, ob eine Verlängerung dieses Abkommens erforderlich ist, und darüber zu entscheiden. Der Gemischte Ausschuss trifft den Beschluss über die Verlängerung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Dauer, gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilnehmen.

(4)   Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Republik Moldau geführt.

(5)   Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen alle für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.

(6)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Streitbeilegung (1)

Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Titels V Kapitel 14 des Assoziationsabkommens sinngemäß.

Artikel 8

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)   Jede Vertragspartei ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens.

(2)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffen werden, auch zu ihrer Einhaltung auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen sowie durch Personen, die ihnen übertragene hoheitliche Befugnisse ausüben. Jede Vertragspartei handelt nach Treu und Glauben, um sicherzustellen, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(3)   Dieses Abkommen ist ein spezifisches Abkommen im Sinne des Artikels 458 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens. Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Abkommen treffen, wenn eine besonders schwere und erhebliche Verletzung einer der in Artikel 2 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens als wesentliche Elemente bezeichneten Verpflichtungen vorliegt, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährdet, sodass eine sofortige Reaktion erforderlich ist. Diese geeigneten Maßnahmen werden nach Artikel 455 des Assoziationsabkommens getroffen.

Artikel 9

Schutzmaßnahmen

(1)   Jede Vertragspartei kann geeignete Schutzmaßnahmen treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass die von Güterkraftverkehrsunternehmern der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. Schutzmaßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts getroffen, müssen verhältnismäßig sein und in Bezug auf ihren Anwendungsbereich und ihre Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung des Gleichgewichts dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.

(2)   Die betreffende Vertragspartei muss der anderen Vertragspartei vor der Aufnahme von Konsultationen die getroffenen Maßnahmen mitteilen und alle sachdienlichen Informationen bereitstellen.

(3)   Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss durch, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(4)   Alle nach Maßgabe dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, sobald die Vertragspartei, die das Verschulden trifft, die Bestimmungen dieses Abkommens einhält oder wenn die Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit nicht mehr besteht.

Artikel 10

Räumlicher Anwendungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, sowie unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und andererseits für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau.

(2)   Die Anwendung dieses Abkommens ist in den Gebieten vorübergehend ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Moldau keine wirksame Kontrolle ausübt. Seine Anwendung kann nach einem Beschluss des Assoziationsrats oder nach einem Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden, mit dem festgestellt wird, dass die Republik Moldau die Einhaltung dieses Abkommens sicherstellen kann.

Artikel 11

Kündigung

(1)   Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei über diplomatische Kanäle jederzeit schriftlich ihre Entscheidung mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen ist zwei Wochen nach der Mitteilung beendet, es sei denn, die mitteilende Partei gibt einen späteren Zeitpunkt an, zu dem die Mitteilung wirksam werden soll. Im letzteren Fall darf das Datum nicht mehr als zwei Monate nach dem Tag der Mitteilung liegen.

(2)   Güterkraftverkehrsunternehmern, deren Fahrzeug sich bei Ablauf dieses Abkommens im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet, dürfen das Gebiet dieser Vertragspartei durchfahren, um in das Gebiet der Vertragspartei, in der sie niedergelassen sind, zurückzukehren.

(3)   Der Klarheit halber gilt, dass das Datum der Mitteilung nach Absatz 1 das Datum ist, an dem die Mitteilung der anderen Vertragspartei zugestellt wird.

(4)   Mit dem Ablauf dieses Abkommens gemäß Artikel 5 oder der Kündigung dieses Abkommens gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden die Bedingungen für den Zugang zum Markt für Kraftverkehrsdienste zwischen den Vertragsparteien nicht restriktiver als am Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Sofern kein späteres Abkommen zwischen den Vertragsparteien geschlossen wird, gelten daher die Marktzugangsrechte, die in den an diesem Tag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Moldau bestehenden bilateralen Abkommen festgelegt sind, ab dem Tag des Ablaufs oder der Kündigung dieses Abkommens erneut.

Artikel 12

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen hierfür notwendigen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Union und die Republik Moldau, dieses Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden.

(3)   Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewendet wird“ gemäß Absatz 1.

Ausgefertigt in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Съставено в Лион на двадесет и девети юни две хиляди двадесет и втора година.

Hecho en Lyon, el veintinueve de junio de dos mil veintidós.

V Lyonu dne dvacátého devátého června dva tisíce dvacet dva.

Udfærdiget i Lyon, den niogtyvende juni to tusind og toogtyve.

Geschehen zu Lyon am neunundzwanzigsten Juni zweitausendzweiundzwanzig.

Kahe tuhande kahekümne teise aasta juunikuu kahekümne üheksandal päeval Lyonis.

Έγινε στη Λυών, στις είκοσι εννέα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι δύο.

Done at Lyon on the twenty-ninth day of June in the year two thousand and twenty two.

Fait à Lyon, le vingt-neuf juin deux mille vingt-deux.

Arna dhéanamh i Lyon, an naoú lá is fiche de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a dó.

Sastavljeno u Lyonu dvadeset i devetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset i druge.

Fatto a Lione, addi ventinove giugno duemilaventidue.

Lionā, divi tūkstoši divdesmit otrā gada divdesmit devītajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai dvidešimt antrų metų birželio dvidešimt devintą dieną Lione.

Kelt Lyonban, a kétezerhuszonkettedik év június havának huszonkilencedik napján.

Magħmul f’Lyon, fid-disgħa u għoxrin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tnejn u għoxrin.

Gedaan te Lyon, negenentwintig juni tweeduizend tweeëntwintig.

Sporządzono w Lyonie dnia dwudziestego dziewiątego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego drugiego.

Feito em Lião, em vinte e nove de junho de dois mil e vinte e dois.

Întocmit la Lyon, la douăzeci și nouă iunie două mii douăzeci și doi.

V Lyone dvadsiateho deviateho júna dvetisícdvadsaťdva

V Lyonu, devetindvajsetega junija dva tisoč dvaindvajset.

Tehty Lyonissa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkaksi.

Som skedde i Lyon den tjugonionde juni tjugohundratjugotvå.

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(1)  Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass weder dieser Artikel noch dieses Abkommen so auszulegen ist, als begründe er bzw. es Rechte oder Pflichten, die vor den internen Gerichten der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden können.


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