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Document 52022PC0549

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte

COM/2022/549 final

Straßburg, den 18.10.2022

COM(2022) 549 final

2022/0339(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Reaktionen auf einen sich wandelnden Kontext

Der grundlose Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Tatsache, dass Energieversorgung als Waffe eingesetzt wird, haben die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland offenbart, unsere Mittel zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf den Prüfstand gestellt und die Energiepreise auf ein noch nie da gewesenes Niveau steigen lassen.

Im Laufe des letzten Jahres hat die Kommission mehrere Initiativen vorgeschlagen und umgesetzt. Zunächst hat sie den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen die Hand gegeben und dann eine integrierte Strategie für die Versorgungssicherheit 1 aufgestellt, die sie erforderlichenfalls durch Rechtsinstrumente untermauert hat. Dazu zählen auch die zuletzt angenommenen Sofortmaßnahmen gegen hohe Energiepreise 2 , die beispielsweise eine koordinierte Reduzierung der Stromnachfrage (insbesondere in Spitzenlastzeiten), bessere Werkzeuge für die Mitgliedstaaten zum Schutz von Verbrauchern und Unternehmen vor hohen Energiepreisen und einen Solidaritätsbeitrag für den fossilen Sektor vorsehen.

Nach der REPowerEU-Mitteilung haben die Kommission und die Mitgliedstaaten die Einrichtung einer EU-Energieplattform 3 gefordert, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Diese Plattform soll die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und ihre Gasunternehmen im Geiste der Solidarität dabei unterstützen, zusätzliche Lieferungen von LNG und Pipelinegas zu beschaffen, um ausbleibende russische Gaslieferungen zu ersetzen.

Notwendigkeit weiterer Notfallmaßnahmen

Die derzeitige Situation verursacht wirtschaftliche und soziale Härten und belastet die Menschen und die Wirtschaft stark. Steigende Energiekosten führen zu einer geringeren Kaufkraft der Bürgerinnen und Bürger 4 und einem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit für Unternehmen 5 . Die Engpässe bei der Gas- und Stromversorgung und die relativ unelastische Energienachfrage haben zu erheblichen Preissteigerungen und Schwankungen der Gas- und Strompreise in der EU geführt. Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Entwicklungen können zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen, sodass Solidarität unter Umständen nicht gewährleistet ist.

Gleichzeitig hat die Tatsache, dass Russland die Gasversorgung zur Waffe macht und die Märkte durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse manipuliert, zu explodierenden Energiepreisen in der Union geführt, was nicht nur die Wirtschaft in der Union gefährdet, sondern auch die Versorgungssicherheit stark untergräbt. Deshalb muss die EU koordiniert und schnell reagieren. Die russischen Gaslieferungen gingen deutlich zurück, und zwar auf 9 % der Lieferungen von Pipeline-Gas in die EU im September 2022 bzw. auf 14 % bei Einbeziehung von Flüssigerdgas (LNG), verglichen mit einem Anteil von 41 % an russischem Pipelinegas und 45 % bei Einbeziehung von LNG im Jahr 2021. Nach der mutmaßlichen Sabotage der Pipeline Nord Stream 1 ist es noch dringlicher, schnell dauerhaften Ersatz für Gaslieferungen aus Russland zu finden. Neben der Verringerung der Nachfrage, Energieeffizienzmaßnahmen und der umfassenderen Nutzung erneuerbarer Energiequellen muss die Versorgungslücke in Ermangelung anderer Ausgleichsmöglichkeiten geschlossen werden, indem entsprechende Gasmengen von anderen Lieferanten bezogen werden, und zwar vor allem LNG.

Im Vergleich zu diesem Winter könnten Unternehmen im nächsten Winter (2023/2024) große Schwierigkeiten haben, zwei weitere Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Befüllen der Gasspeicher zu bewältigen. Erstens ist es angesichts der derzeitigen politischen Lage sehr wahrscheinlich, dass weniger bzw. höchstwahrscheinlich kein Pipelinegas aus Russland in die EU gelangt. Zweitens wird angestrebt, die Gasspeicherkapazitäten der EU für diesen Winter zu 90 % und nicht nur, wie in der Gasspeicherverordnung (EU) 2022/1032 vorgesehen, zu 80 % zu füllen. In dieser Situation und aufbauend auf geltenden Rechtsvorschriften und anderen Initiativen könnte die Bündelung der Nachfrage in der EU und der gemeinsame Einkauf nützlich sein, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die in der Gasspeicherverordnung festgelegten Befüllungspfade und -ziele zu erreichen.

Ziele dieses Vorschlags

Daher schlägt die Kommission diese Verordnung über Notfallmaßnahmen vor, mit der die Auswirkungen auf den Gaspreis abgemildert werden sollen, indem Angebot und Nachfrage 6 angegangen, die Versorgungssicherheit in der gesamten Europäischen Union gewährleistet und die Solidarität gestärkt werden.

Die Verordnung umfasst vier Hauptelemente, die in kohärenter Weise auf eine Senkung der Preise und eine Stärkung der Solidarität und der Versorgungssicherheit abzielen werden.

Erstens werden die Bündelung der EU-Gasnachfrage und der gemeinsame Einkauf von Gas es der EU ermöglichen, ihre kollektive Kaufkraft zu nutzen, um bessere Preise auszuhandeln und das Risiko zu verringern, dass sich die Mitgliedstaaten auf dem ohnehin angespannten Markt gegenseitig überbieten und dadurch die Preise in die Höhe zu treiben. Sie wird für mehr Transparenz sorgen und insbesondere kleineren Mitgliedstaaten helfen, die sich als Abnehmer in einer ungünstigeren Lage befinden. Der kurzfristige Schwerpunkt auf der Grundlage von Artikel 122 wird auf der Koordinierung und Bündelung der Nachfrage (Pooling) liegen, um die Befüllung von Gasspeichern für die nächste, bald anstehende Einspeichersaison zu unterstützen.

Zweitens enthält der Vorschlag ein ganzes Paket von Maßnahmen zu den Gaspreisen, um überhöhten Preisen entgegenzuwirken und auch in Krisensituationen faire Gas- und Strompreise zu gewährleisten. Der vorliegende Vorschlag bietet Sicherheit in Bezug auf den Preis, der in einem Kontext der Gasknappheit anzuwenden ist, wenn eine Notfallstufe ausgerufen wird. Ferner wird ein ergänzender Referenzwert für LNG-Lieferungen vorgeschlagen, um einen repräsentativen Referenzwert für LNG-Einfuhren zu gewährleisten, die nicht durch Manipulationen Russlands beeinflusst werden. Um einer übermäßigen Volatilität an den Märkten entgegenzuwirken, sieht der Vorschlag Mechanismen vor, mit denen die Volatilität auf Terminmärkten durch einen Intra-Day-Mechanismus zur Steuerung der Preisvolatilität ausgeglichen wird, der extreme Veränderungen innerhalb kurzer Zeit begrenzt (sogenannte „Circuit breaker“).

Drittens setzt ein gemeinsamer Ansatz zur Begrenzung der Preise unionsweite Solidarität voraus. Da nicht alle Mitgliedstaaten auf Gegenseitigkeit beruhende Solidaritätsvereinbarungen geschlossen haben, schlägt die Kommission für den Fall, dass es keine solchen Solidaritätsvereinbarungen gibt, unmittelbar anwendbare Regelungen vor. Ferner wird sie vorschlagen, die Solidaritätspflicht auf nicht angeschlossene Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen auszuweiten. Dadurch wird sichergestellt, dass wir bereit und in der Lage sind zu handeln, falls diese Vereinbarungen erforderlich sein werden. Die Kommission prüft zurzeit auch, ob weitere Vorschläge für Situationen erforderlich sind, in denen einige Regionen mit größeren Versorgungsengpässen konfrontiert sind als andere.

Außerdem sollte eine weitere Verringerung der Gasnachfrage möglich sein und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Verbraucher weiterhin angemessen vor Versorgungsengpässen geschützt sind. Die EU hat ihre Instrumente zur Einsparung von Gas und Strom bereits gestärkt. Nun müssen die vereinbarten Regelungen jedoch so weit wie irgend möglich umgesetzt werden, damit die angestrebte Nachfragesenkung erreicht wird. Dies wird dazu beitragen, weiteren Störungen der Gasversorgung standzuhalten und den auf den internationalen Gasmärkten und damit auf den Preisen lastenden Druck zu verringern. Die Kommission wird die Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage genau verfolgen und kann jederzeit einen Unionsalarm auslösen oder sogar die Ziele für die Reduzierung der Gasnachfrage anpassen, wenn sich freiwillige Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage als unzureichend erweisen, um eine ausreichende Gasversorgung im Winter sicherzustellen.

Wesentliche Elemente des Vorschlags

1)Gemeinsamer Einkauf und effiziente Nutzung der Gasinfrastruktur

a)Gemeinsamer Einkauf

Mit dem Vorschlag werden diese dringenden Fragen angegangen, indem entsprechend dem Ersuchen der Mitgliedstaaten ein zeitlich befristetes gemeinsames Beschaffungsinstrument entwickelt wird. 7 Die Zeit drängt sehr, damit dieses Instrument spätestens zu Beginn des Frühjahrs 2023 und insbesondere noch vor der nächsten Einspeichersaison zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die zentralen Grundsätze für den gemeinsamen Einkauf auf der Grundlage von Artikel 122 so bald wie möglich festzulegen, und aus diesem Grund sollten einige dieser Elemente vorläufig angewendet werden.

Der Vorschlag für den gemeinsamen Einkauf sieht ein zweistufiges Vorgehen vor: Erstens die Bündelung der Nachfrage nach Erdgas und zweitens mögliche gemeinsame Beschaffungen im Rahmen der Energieplattform.

i)Erster Schritt: Nachfragebündelung

Im ersten Schritt würden die Gas ankaufenden Unternehmen ihre Nachfrage mithilfe Dienstleisters bündeln, der diesen Prozess organisiert und zu diesem Zweck im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens von der Kommission beauftragt wird. Unternehmen können ihre Nachfrage nach Gas (Menge, Lieferzeit, Dauer und Ort) über ein IT-Tool zwecks Erhebung dieser Daten an den Dienstleister übermitteln. Der Dienstleister würde diese Daten auf seiner Website veröffentlichen, wobei vertrauliche Informationen angemessen geschützt würden, und im Wege einer öffentlichen Ausschreibung Angebote für Erdgasmengen einholen, die der gebündelten Nachfrage entsprechen. Dieser Schritt wäre freiwillig, aber da die Befüllung der Speicher so wichtig ist, müssten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Mengen, die mindestens 15 % (etwa 13,5 Mrd. m³ für die gesamte EU) ihrer Anforderungen für die Befüllung der Speicher für das nächste Jahr entsprechen, von ihren Unternehmen bei der Nachfragebündelung einbezogen werden. 8 Die Unternehmen, die zur Teilnahme an der Nachfragebündelung verpflichtet sind, könnten noch entscheiden, ob sie das Gas nach der Aggregierung auch tatsächlich kaufen. Außerdem muss das eingekaufte Gas nicht unbedingt zur Befüllung der Speicher verwendet werden.

Da die Befüllung von Speichern insbesondere im kommenden Jahr so wichtig ist, würde dieser Mechanismus zur gemeinsamen Beschaffung von Gas von der Hebelwirkung des gemeinsamen Einkaufs profitieren und dazu beitragen, die Unsicherheiten und unverhältnismäßig hohen Preise zu verringern, die in der vorausgegangenen Einspeichersaison in diesem Jahr zu beobachten waren.

Angesichts der Dringlichkeit sollte es sich bei dem Dienstleister um ein Unternehmen handeln, das über detaillierte Kenntnisse der Energiemärkte, geeignete IT-Tools und das Fachwissen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt. An der gemeinsamen Beschaffung können sich Unternehmen aus Vertragsparteien der Energiegemeinschaft (Westbalkan, Ukraine, Moldau und Georgien) beteiligen.

ii)Zweiter Schritt: Koordinierte Gasbeschaffung

In einem zweiten Schritt können Unternehmen, die an dem vorstehend beschriebenen Prozess der Nachfragebündelung teilgenommen haben, beschließen, ein Gasbeschaffungskonsortium zu bilden, um Verträge mit den Lieferanten abzuschließen, die Gas im Rahmen dieses Prozesses angeboten haben. So könnten sie beschließen, das Gas gemeinsam zu kaufen, und bestimmte Elemente ihrer Positionen wie Mengen, Preise, Lieferorte und Lieferzeitpunkte koordinieren. Ein Gasbeschaffungskonsortium mit starker Kaufkraft kann mit größerer Wahrscheinlichkeit bessere Preise erzielen, aber angesichts der sehr unterschiedlichen Nachfragemuster der Unternehmen in der EU könnte mehr als ein Gasbeschaffungskonsortium entstehen. Dabei müsste sichergestellt werden, dass die Wettbewerbsregeln eingehalten werden (siehe unten „Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen“).

iii) Ad-hoc-Governance-Regelungen

Die vorgenannten Maßnahmen sollten mit einer angemessenen Governance-Struktur einhergehen, um eine wirksame Koordinierung zur Erreichung der Ziele zu gewährleisten. Daher sollte ein Lenkungsausschuss auf Ad-hoc-Basis eingesetzt werden, der sich aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammensetzt und sowohl a) die Nachfragebündelung als auch b) die koordinierte Gasbeschaffung überwacht. Der Lenkungsausschuss kann für Transparenz in dem Prozess sorgen und Orientierungshilfen geben, damit bei der gemeinsamen Beschaffung die Versorgungssicherheit effektiv gewahrt und der Grundsatz der Energiesolidarität eingehalten wird.

Der Vorschlag ist sorgfältig austariert und steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es gibt bestimmte verbindliche Elemente – z. B. die Bündelung der Nachfrage bei der Befüllung von Gasspeichern –, die jedoch in keiner Weise die Freiheit der Unternehmen hinsichtlich ihrer Kaufentscheidungen einschränkt, die sich nach den Bedingungen richten, die im Rahmen des Nachfragebündelungsprozesses angeboten werden. Durch den gemeinsamen Einkauf sollen Unternehmen in der EU bei ihren Gasbeschaffungsbemühungen unterstützt und, angesichts der derzeitigen akuten Bedrohung der Versorgungssicherheit, ein gerechterer Zugang zu neuen oder zusätzlichen Gasquellen gewährleistet werden. Außerdem trägt der Vorschlag dem starken Interesse einer Reihe von Mitgliedstaaten Rechnung, vorbehaltlich der einschlägigen Wettbewerbsbestimmungen Gasbeschaffungskonsortien zu gründen.

Wie beschrieben könnte insbesondere die Ausschreibung der gebündelten Gasnachfrage durch den Dienstleister eine entscheidende Rolle dabei spielen, die Mitgliedstaaten bei der Befüllung der Gasspeicher für den Winter 2023/2024 zu unterstützen. Dies könnte auch die Solidarität in der EU stärken, indem zu einer gerechteren Verteilung von Gas beigetragen wird. Die Bündelung der Nachfrage und der gemeinsame Einkauf könnten auch das Risiko verringern, dass einzelne Gasunternehmen in einigen Mitgliedstaaten überhöhte Preise für Gas zahlen, das auf angespannten Kurzfristmärkten gekauft wird. Sie könnte auch kleineren Unternehmen in der EU auch in Binnenländern, die nicht über die erforderliche Erfahrung mit der Beschaffung von LNG verfügen, dabei helfen, ihre Nachfrage zu bündeln, damit Verträge über (für einzelne Unternehmen womöglich zu umfangreiche) LNG-Lieferungen geschlossen werden können, und sie auch dabei unterstützen, die LNG-Versorgung nach ihrem jeweiligem Bedarf zu strukturieren. Die gemeinsame Beschaffung könnte insbesondere Unternehmen helfen, die zuvor ausschließlich oder hauptsächlich Gas von russischen Lieferanten bezogen haben. Im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung könnte die Versorgung mit erneuerbaren Gasen wie Biomethan und Wasserstoff sowie Gas, das andernfalls abgelassen oder abgefackelt würde, bevorzugt behandelt oder unterstützt werden. Unternehmen, die Verträge gemäß dieser Verordnung schließen, sollten ermutigt werden, den Standard der UN-Partnerschaft zur Verringerung der Methanemissionen im Öl- und Gassektor 2.0 für die Messung, Meldung und Überprüfung von Methanemissionen entlang der Lieferkette in die Europäische Union heranzuziehen. Und die gemeinsame Beschaffung könnte das Potenzial für die Versorgung mit erneuerbaren Energien stärken, indem sie dazu beiträgt, dass Zugang zu künftigen Wasserstoffeinfuhren aus Nicht-EU-Quellen gewährleistet wird.

b)Effiziente Nutzung von Pipelines und LNG-Terminals

Die vorgeschlagene Verordnung geht auch auf Möglichkeiten zur Optimierung der Effizienz der Nutzung von Pipelines und LNG-Terminals ein.

Infolge der Diversifizierung der Lieferquellen weg von Russland verändern sich die Gasflussmuster in der EU. Daher könnten die Routen von LNG-Terminals zu Verbrauchszentren wichtiger werden als die derzeit vorherrschende Ost-West-Richtung der Pipelineflüsse. Solche Veränderungen bei den Gasflüssen können jedoch zu (vertraglichen und physischen) Engpässen bei den bestehenden Pipelines und den LNG-Terminals in der EU führen.

Im bestehenden Engpassmanagement für Pipelines gilt der Grundsatz, dass die Kapazität entweder genutzt oder aber wieder freigegeben wird („Use it or lose it“), der frühestens nach sechs Monaten greift. Zudem müssen die nationalen Regulierungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten ein aufwendiges Verwaltungsverfahren durchführen. Dieser Vorschlag gibt den Gasnetzbetreibern Instrumente an die Hand, mit denen sie rasch auf Veränderungen der Gasflüsse und mögliche vertraglich bedingte Engpässe reagieren können. Insbesondere könnten die neuen Vorschriften im Falle kurzfristiger Engpässe die Vermarktung ungenutzter langfristiger Kapazitäten beschleunigen.

Darüber hinaus ist es von größter Bedeutung, die Aufnahmekapazität der LNG-Terminals in der EU und die Nutzung von Speicheranlagen zu optimieren. Es bedarf einer Transparenzplattform und es muss ein organisierter Markt für Sekundärkapazitäten entwickelt werden, vergleichbar mit jenen für den Transport von Gas über Pipelines. Der Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Gasverordnung des Pakets zur Dekarbonisierung des Wasserstoff- und Gasmarktes 9 enthält bereits entsprechende Bestimmungen in Artikel 10 und Artikel 31. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden diese Bestimmungen jetzt als Teil der Krisenreaktion vorgezogen, um künftig Situationen zu vermeiden, in denen neue Gasquellen erschlossen werden, LNG-Terminals und Gasspeicheranlagen jedoch ineffizient und ohne die erforderliche Transparenz betrieben werden.

2)Versorgungssicherheit

a)Reduzierung der Nachfrage

Ein integraler Bestandteil der Reaktion der EU hinsichtlich der Versorgungssicherheit in der derzeitigen schwierigen Lage besteht darin, die Gasnachfrage proaktiv zu senken, sich auf mögliche Lieferunterbrechungen vorzubereiten und gleichzeitig zu vermeiden, dass die gespeicherten Vorräte vollständig aufgebraucht werden. Erforderlichenfalls wird die Kommission vorschlagen, den Unionsalarm gemäß der Verordnung zur Senkung der Gasnachfrage (Verordnung (EU) 2022/1369) auszurufen.

Zu den Bestrebungen, den Bedarf im Winter 2023-24 bestmöglich zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten und, wie im Wege der Verordnung (EU) 2022/1032 festgelegt, unterirdische Speicher bis zu 90 % zu befüllen, wird die gesamte Gasnachfrage, die jetzt reduziert werden kann, beitragen. Daher sollten die Bemühungen zur Reduzierung der Gasnachfrage über den März 2023 hinaus fortgesetzt werden, damit die unterirdischen Speicher bis zu 90 % befüllt werden, wie in der Verordnung (EU) 2022/1032 vereinbart wurde. Die Kommission wird die Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage genau verfolgen und kann jederzeit einen Unionsalarm auslösen oder sogar die Ziele für die Reduzierung der Gasnachfrage anpassen, wenn sich freiwillige Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage als unzureichend erweisen, um eine ausreichende Gasversorgung im Winter sicherzustellen. Unterdessen sollten die Mitgliedstaaten aktiv alle möglichen Maßnahmen gemäß der Verordnung zur Senkung der Gasnachfrage und im Einklang mit dem im Juli 2022 angenommenen europäischen Plan zur Verringerung der Gasnachfrage „Save Gas for a Safe Winter“ ergreifen, um die Gasnachfrage zu senken. Zu diesen Maßnahmen zählen Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs in öffentlichen Gebäuden sowie in Gewerbe- und Außenbereichen.

Um die Vorsorge für mögliche Notfälle im Winter zu verbessern, sieht der Vorschlag die nachstehenden neuen Bestimmungen zur Versorgungssicherheit vor. Da es so wichtig ist, dass alle Verbrauchergruppen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Einsparung von Gas beitragen, enthält dieser Vorschlag Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten ausnahmsweise Maßnahmen ergreifen können, um den „verzichtbaren Verbrauch“ geschützter Kunden zu verringern, sofern dadurch der Schutz ihres wesentlichen Verbrauchs nicht beeinträchtigt wird. Diese Maßnahmen wirken sich unter keinen Umständen auf die schutzbedürftigen Verbraucher aus, die keinen Spielraum haben, um ihren Verbrauch zu verringern, und werden nicht zu einer Versorgungsunterbrechung geschützter Kunden führen. Die Mitgliedstaaten könnten neu festlegen, wer zu den geschützten Verbrauchern zählt, solange finanziell schwächere Haushalte unter allen Umständen weiterhin geschützt sind.

b)Ausweitung der Solidaritätspflicht auf kritische Gaskraftwerke

Nach dem derzeitigen Rechtsrahmen müssten in Mitgliedstaaten, in denen kritische Gaskraftwerke eine Schlüsselrolle für die Stromversorgungssicherheit spielen, diese zuerst von Kürzungen betroffen sein, die möglicherweise zulasten der Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gehen, bevor die Mitgliedstaaten Solidaritätsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 beantragen können. Um solche negativen Auswirkungen auf die Stromerzeugung zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen ein Solidaritätsersuchen stellen können, wenn Gaskraftwerke, die zur Gewährleistung der Leistungsbilanz des Stromnetzes erforderlich sind, Gefahr laufen, nicht mit kritischen Gasmengen versorgt zu werden. Aus demselben Grund werden Mitgliedstaaten, die ihrer Solidaritätspflicht nachkommen, auch das Recht haben sicherzustellen, dass der Betrieb ihrer eigenen kritischen Gaskraftwerke dadurch nicht gefährdet wird.

c)Standardregeln für bilaterale Solidarität

Mit diesem Vorschlag wird ein Standardmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt, um sicherzustellen, dass sie sich in Notfällen, die zu einer gravierenden Gasknappheit führen, bei der Versorgung der „durch Solidarität geschützten Kunden“ (Haushalte, Fernwärme und grundlegende soziale Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen) und kritischen Gaskraftwerke gegenseitig unterstützen. Mit den derzeitigen Vorschriften zur Versorgungssicherheit wurde dieser Solidaritätsgrundsatz eingeführt, doch die tatsächliche Anwendung in einer Krise setzt detaillierte technische und finanzielle Regelungen voraus, die bilateral zwischen den Mitgliedstaaten vereinbart werden sollten. Bisher sind jedoch nur sechs von mehr als 40 erforderlichen Regelungen vereinbart worden. In der vorgeschlagenen Verordnung werden daher die Regeln und Verfahren festgelegt, die automatisch zwischen Mitgliedstaaten gelten, die keine bilateralen Solidaritätsvereinbarungen geschlossen haben. Sie baut auf der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission und den von der Kommission in Anhang 2 des Vorschlags COM(2021) 804 vorgeschlagenen Standardregelungen auf, die aber in dem erforderlichen Maße aktualisiert wurden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Marktlage und die Versorgungssicherheit seither erheblich verschlechtert haben.

Der Standardsolidaritätsmechanismus, der in Ermangelung anderer bilateraler Vereinbarungen anwendbar ist, umfasst Folgendes:

·Die Entschädigung, die der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat zahlen muss, basiert auf dem an der wichtigsten Gasbörse notierten durchschnittlichen Marktpreis der letzten 30 Tage vor dem Hilfeersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats. Dieser Durchschnittswert spiegelt die extreme Preisvolatilität wider, von der in einem Notfall ausgegangen werden kann.

·Etwaige Kosten, die sich aus Gerichts- oder Schiedsverfahren infolge von Kürzungen der Lieferungen an die Industrie ergeben, werden nicht in die zwischen den Mitgliedstaaten fälligen Solidaritätsausgleichszahlungen einbezogen. Wenn solche Kosten entstehen, müssten sie daher vom Solidarität leistenden Mitgliedstaat nach seinen eigenen nationalen Vorschriften getragen werden. Der Grund dafür ist, dass die Entschädigungszahlungen an die Industrie aufgrund von Lieferkürzungen teilweise durch den Gaspreis gedeckt werden. Hinsichtlich etwaiger Rechtsstreitigkeitskosten besteht große Unsicherheit, und sie können weit über den Gaskosten liegen. Die Ungewissheit hinsichtlich der indirekten Entschädigungskosten hat sich als großes Hindernis für Solidaritätsvereinbarungen erwiesen. Die Mitgliedstaaten werden dennoch in der Lage sein, verschiedene Entschädigungsmodalitäten zu vereinbaren.

·Im Verfahren für das Ersuchen um und die Leistung von Solidarität sollte möglichst freiwilligen marktbasierten Maßnahmen Vorrang eingeräumt und gleichzeitig die Tatsache operationalisiert werden, dass Solidarität möglicherweise Maßnahmen wie die Freigabe strategischer Vorräte oder Lieferkürzungen als letztes Mittel in einer Krise umfassen muss. In dem Vorschlag wird präzisiert, dass die angeschlossenen Mitgliedstaaten nach Eingang eines Solidaritätsersuchens innerhalb von 12 Stunden reagieren und die vereinbarten Solidaritätsmaßnahmen innerhalb von drei Tagen umsetzen müssen.

Zurzeit gilt die Solidaritätspflicht zwischen Mitgliedstaaten, die direkt oder über ein Drittland angeschlossen sind. Mit diesem Vorschlag wird diese Pflicht auf Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen ausgeweitet, die selbst dann, wenn sie nicht direkt angeschlossen sind, in einem Notfall Solidarität mit einem Mitgliedstaat leisten könnten, wenn dieser über die für die Aufnahme dieses LNG erforderliche Infrastruktur verfügt.

d)Zuweisung von Kapazitäten in einem unionsweiten oder regionalen Notfall

In dem Vorschlag wird auf die Möglichkeit unionsweiter oder regionaler Notfälle mit größeren Gasversorgungsunterbrechungen und -engpässen eingegangen. In solchen Fällen sollte die Union in der Lage sein, die rasche Anwendung von Solidaritätsmechanismen regional zu koordinieren, um Abhilfe zu schaffen. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen sollte der Rat, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, eine effiziente Zuweisung der verfügbaren Gaskapazitäten an die von einem regionalen oder unionsweiten Notfall betroffenen Mitgliedstaaten beschließen können. In einem solchen Fall sollte in Ermangelung einer bilateralen Solidaritätsvereinbarung als Preis für im Rahmen der Solidarität geliefertes Gas der an der wichtigsten Börse notierte durchschnittliche Marktpreis in den 30 Tagen vor dem Hilfeersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats festgelegt werden (siehe auch Abschnitt 3a).

3)Maßnahmen in Bezug auf die Höhe der Gaspreise

a)Preisformel in den Standard-Solidaritätsvereinbarungen

Wie bereits erwähnt, sollte Solidarität auf einem sowohl für die ersuchenden als auch für die leistenden Mitgliedstaaten gerechten Ausgleich basieren. Der Gaspreis ist seit 2021 sehr viel stärkeren Schwankungen unterworfen, weshalb der Spotmarktpreis in Krisensituationen als Grundlage für einen gerechten Ausgleich weniger geeignet ist. Daher wird in dieser Verordnung vorgeschlagen, den an der wichtigsten Börse notierten durchschnittlichen Marktpreis des letzten Monats vor dem Hilfeersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats zugrunde zu legen, damit die verschiedenen Parteien Planungssicherheit haben.

Mit dem durchschnittlichen Marktpreis des letzten Monats basiert die Ausgleichszahlung nach wie vor auf dem „Marktpreis“, wie in der Empfehlung von 2018 festgelegt. Der monatliche durchschnittliche Marktpreis wird aber durch ein volatiles Umfeld und in Krisensituationen wahrscheinlich sehr hohen Spotpreisen nicht so stark beeinflusst, sodass es nur begrenzt zu Fehlanreizen kommt. Die Solidarität leistenden Mitgliedstaaten erhalten dennoch eine gerechte Entschädigung, da die Gasflüsse aus langfristigen Verträgen und Speichern stammen, die alle zu niedrigeren als den voraussichtlichen Krisen-Spotpreisen eingekauft wurden.

b)Entwicklung eines neuen ergänzenden Richtwerts für LNG

Der LNG-Markt der EU ist noch im Entstehen begriffen, und die hub-indexierte Preisbildung wird nach wie vor stark von Pipeline-Lieferungen und somit von der russischen Manipulation der Erdgaslieferungen in die EU sowie von bestehenden Infrastrukturengpässen beeinflusst. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Zwänge nachteilig auf die Preisbildung für LNG-Einfuhren innerhalb der EU auswirken, und die Repräsentativität der derzeitigen Indizes ist nach wie vor fraglich. Gleichzeitig untergraben als solche wahrgenommene Störungen in den Energiefinanzmärkten das Vertrauen der Öffentlichkeit.

Es muss für eine konstante und Planungssicherheit bietende Preisbildung für LNG-Einfuhren gesorgt werden, da sie unerlässlich sind, um die Versorgungsengpässe zu beheben, die durch die wahrscheinliche Einstellung der russischen Gaseinfuhren verursacht werden. Mit diesem Vorschlag wird die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) beauftragt, kurzfristig ein objektives Preisbewertungsinstrument und im weiteren Verlauf einen Referenzwert für die LNG-Einfuhren in die EU zu erarbeiten, indem Echtzeitinformationen über alle täglichen Transaktionen gesammelt werden. Dieser neue Referenzwert stützt sich auf die tagesaktuelle Berichterstattung über LNG-Einfuhren – einschließlich Kauf- und Verkaufsofferten und abgeschlossenen Transaktionen, in denen die Lieferung vereinbart ist oder die in die EU geliefert werden – durch jegliche Person, die daran beteiligt ist, unabhängig von ihrem Firmen- oder Wohnsitz. Dadurch werden den Käufern umfassendere Informationen zur Verfügung gestellt und die Preistransparenz erhöht.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ACER die Befugnis übertragen, die für die Festlegung des LNG-Referenzwertes erforderlichen Transaktionsdaten zu erheben. Diese Befugnis baut auf den Aufgaben und Befugnissen, die ACER bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenberichterstattung zur Durchführung des Artikels 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (im Folgenden zusammen „REMIT“) übertragen wurden, auf und stärkt diese.

c)Mechanismus zur Korrektur des Gasmarkts

Der Title Transfer Facility (TTF) ist ein virtueller Handelspunkt in den Niederlanden, der aufgrund seiner hohen Liquidität häufig als Preisreferenz für den europäischen Gasmarkt herangezogen wird, was sich auf Verträge und Absicherungen in der gesamten EU auswirkt. Mittlerweile dient der TTF jedoch in erster Linie als Index, der auf den physischen Einspeisungen von Pipeline-Gas im niederländischen Netz beruht, das als Haupt-Hub für Nordwesteuropa fungiert. Derzeit wird auf den TTF beim Handel mit den meisten EU-Hubs eine Prämie aufgeschlagen, die im Wesentlichen die fehlenden Lieferungen aus Russland und die Infrastrukturengpässe in der Region widerspiegelt.

Dass der TTF als Preisreferenz und Grundlage für die Absicherung von Gasverträgen an den verschiedenen EU-Hubs dient, zeigt, welche Bedeutung er für die Festlegung des Erdgaspreises in der EU hat.

Als letztes Mittel zielt dieser Vorschlag für Notfallmaßnahmen darauf ab, Situationen überhöhter Erdgaspreise zu begegnen, indem die Kommission ermächtigt wird, eine Maßnahme des Rates vorzuschlagen zur Festlegung eines dynamischen Höchstpreises, zu dem Erdgastransaktionen unter bestimmten Bedingungen in den TTF-Spotmärkten getätigt werden können. Andere Gashandelshubs in der Union werden über einen dynamischen Preiskorridor an den berichtigten TTF-Spotpreis gekoppelt. Damit die Maßnahme keine nachteiligen Folgen hat, sollte sie außerbörsliche Gashandelstransaktionen zulassen, keine negativen Auswirkungen auf die Gasversorgungssicherheit der EU und die Gasflüsse innerhalb der EU haben, nicht zu einem Anstieg des Gasverbrauchs führen und die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate (Terminmärkte) nicht beeinträchtigen.

4)Maßnahmen zur Verringerung der Preisvolatilität

a)Mechanismus zur Steuerung der Volatilität von Intra-Day-Preisen:

Gemäß der Finanzordnung (MiFID II) müssen geregelte Märkte bereits eine Reihe von Mechanismen einrichten, um erhebliche Volatilität auf den Finanzmärkten einzudämmen und fehlerhafte Handelsmuster zu verhindern. Allem Anschein nach werden sie jedoch von den Handelsplätzen nach wie vor nur selten ausgelöst, was in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass die bestehenden Mechanismen fehlerhafte Aufträge verhindern sollen und nicht rasche Preisschwankungen aufgrund von Marktunsicherheiten. Hohe Volatilitätsspitzen auf den Gas- und Strommärkten erschweren es Energieunternehmen, weiterhin an diesen Märkten teilzunehmen und ihren Absicherungsbedarf zu decken und gleichzeitig die Sicherheit der Energieversorgung für die Endverbraucher zu gewährleisten. Daher sieht die vorgeschlagene Verordnung vor, dass Handelsplätze einen neuen befristeten Mechanismus zur Steuerung der Intra-Day-Volatilität einrichten müssen, um große Preisschwankungen bei Strom- und Gasderivatkontrakten im Laufe ein- und desselben Handelstages zu begrenzen. Um die liquidesten Kontrakte in den Fokus zu nehmen und unbeabsichtigte Störungen in den Märkten für weniger liquide Derivate zu vermeiden, sollte sich der Mechanismus zur Steuerung der Intra-Day-Volatilität auf Energiederivate des nächsten auslaufenden Liefermonats konzentrieren. Um den Handelsplätzen die für die Einrichtung des Mechanismus erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen, wird erwartet, dass die Handelsplätze vorläufige Instrumente einführen, mit denen im Großen und Ganzen dasselbe Ziel erreicht werden kann wie mit dem Mechanismus zur Steuerung der Intra-Day-Volatilität.

Dieser neue Mechanismus sollte alle statischen oder dynamischen Volatilitätsunterbrechungsmechanismen ergänzen, die Handelsplätze eingerichtet haben, und zusätzlich zu ihnen angewendet werden. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des neuen Volatilitätssteuerungsmechanismus zu gewährleisten, sollte die Kommission befugt sein, bestimmte technische Elemente seiner Kalibrierung in einem Durchführungsrechtsakt festzulegen. Um sicherzustellen, dass der neue Mechanismus gut an die besonderen Merkmale betroffener Derivatkontrakte angepasst ist, sollte es Handelsplätzen zudem freistehen, unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen vertragsspezifische Volatilitätsgrenzen anzuwenden. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird damit beauftragt, die Anwendung dieses Mechanismus in der gesamten Union auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der zuständigen nationalen Behörden zu koordinieren und Abweichungen bei der Umsetzung dieses Mechanismus zu dokumentieren.

b)Diesen Vorschlag flankierende nichtlegislative Maßnahmen

Die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen werden durch andere Maßnahmen ergänzt, die von der ESMA und ACER ergriffen werden sollen, um die Energiemärkte und ihre Transparenz zu stärken.

Die ESMA und ACER intensivieren derzeit ihre Zusammenarbeit, um ihre Kapazitäten zur Überwachung und Aufdeckung möglicher Marktmanipulationen und -missbräuche zu stärken. Die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden verstärken auch ihre jeweiligen Marktüberwachungs- und Überwachungstätigkeiten auf dem Markt für Energiederivate.

Für Energieunternehmen wird es immer schwieriger, ihre kommerziellen Risiken auf EU-Energiemärkten mit zentralem Clearing wirksam abzusichern. Immer höhere Einschussanforderungen und die Schwierigkeiten bestimmter Energieunternehmen, ausreichende Liquidität zur Erfüllung der Einschussanforderungen sicherzustellen, könnten sie dazu veranlassen, ihre Absicherungsmaßnahmen zu verringern, sodass sie weiteren Risiken ausgesetzt sind. Zum Abbau dieses Drucks hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt angenommen, der die Verwendung unbesicherter Bankbürgschaften und staatlicher Bürgschaften unter bestimmten Bedingungen als zulässige Sicherheiten für die Erfüllung von Einschussforderungen gestattet. Dieser delegierte Rechtsakt steht im Einklang mit dem Vorschlag der ESMA vom 14. Oktober. Die ESMA hat ferner klargestellt, dass Commercial Papers und EU-Anleihen in die Liste der anerkennungsfähigen Sicherheiten für unbare Sicherheiten aufgenommen wurden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagene Initiative sieht befristete, verhältnismäßige und außerordentliche Maßnahmen vor. Sie ergänzt bestehende einschlägige Initiativen und Rechtsvorschriften der EU, sodass die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Gas sichergestellt ist und die Kunden vor größeren Versorgungsunterbrechungen geschützt werden.

Sie ist eine logische Folge bestehender Initiativen wie des REPowerEU-Plans und des vorgeschlagenen Pakets zur Dekarbonisierung des Wasserstoff- und des Gasmarktes 10 . Darüber hinaus wurden mit der kürzlich als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine erlassenen Gasspeicherverordnung (EU) 2022/1032 11 Speicherverpflichtungen eingeführt. In Artikel 6a der Verordnung (EU) 2022/1032 ist festgelegt, dass Gasspeicher im Einklang mit vorab festgelegten Pfaden und Zielen zu befüllen sind. Die vorgeschlagene Initiative ergänzt die EU-Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt und die Versorgungssicherheit.

Nach der russischen Invasion der Ukraine hat die EU den REPowerEU-Plan vorgelegt, um die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2027 zu beenden. Zu diesem Zweck sieht der REPowerEU-Plan die Einrichtung der EU-Energieplattform durch die Kommission und die Mitgliedstaaten für die gemeinsame Beschaffung von Gas, Flüssigerdgas und Wasserstoff vor. In dem Plan wurde angekündigt, dass die Kommission auch einen Mechanismus für eine gemeinsame Beschaffung entwickeln werde. In dieser Hinsicht steht die vorgeschlagene Initiative also voll und ganz im Einklang mit den im REPowerEU-Plan festgelegten Zielen.

Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2017/1938 über die sichere Gasversorgung gestärkt und ergänzt. Letztere beinhaltet bereits eine Solidaritätspflicht sowie das Konzept der durch Solidarität geschützten Kunden, das sich auf Haushalte und unter bestimmten Umständen auch auf wesentliche soziale Dienstleistungen und die Fernwärmeversorgung erstreckt. Mit dem Vorschlag wird diese Solidaritätspflicht ausgeweitet, um die Versorgung von Gaskraftwerken mit kritischen Mengen zu sichern, und für den Fall, dass es keine bilateral vereinbarten Solidaritätsvereinbarungen gibt, wird sie durch einen Standardmechanismus operationalisiert.

Der Vorschlag spiegelt auch in vollem Umfang das Ziel der Verordnung (EU) 2022/1369 zur Senkung der Nachfrage wider, das darin besteht, die Gasnachfrage proaktiv zu senken, um mögliche Versorgungsunterbrechungen aufgrund der russischen Invasion der Ukraine abzumildern. Die Verringerung der Nachfrage bleibt ein wichtiger Pfeiler unserer Reaktion zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, und mit dem Vorschlag wird diese Säule gestärkt, indem es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, Einsparungen beim verzichtbaren Verbrauch zu veranlassen, während vulnerable und andere geschützte Kunden geschützt werden.

Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff, der mit dem Paket zur Dekarbonisierung des Wasserstoff- und Gasmarkts angenommen wurde, sieht Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu LNG-Terminals und Gasspeicheranlagen vor. Der vorliegende Vorschlag enthält dieselben Bestimmungen mit kürzeren Fristen für ihre Umsetzung und steht folglich uneingeschränkt mit der Gasverordnung im Einklang. Er geht auch mit der kürzlich erlassenen Gasspeicherverordnung (EU) 2022/1032 konform, mit der als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine Speicherverpflichtungen eingeführt wurden.

Anhang I Nummer 2.2.5. der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 enthält Bestimmungen über einen „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für langfristige Kapazität. Diese Bestimmungen wurden angenommen, um zu verhindern, dass Marktteilnehmer Transportkapazitäten in Zeiten blockieren, in denen sie diese nicht nutzen können oder deren Nutzung nicht planen. Wegen der Krisensituation sollen mit dem vorliegenden Vorschlag den Verwaltungsaufwand verringert und die Anwendung dieser Bestimmungen vorgezogen werden. Konkret wird mit dem vorliegenden Vorschlag die Zeitspanne, in der die Kapazität nicht genutzt wird, von sechs Monaten auf einen Monat verkürzt. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit den Binnenmarktvorschriften, die eine ineffiziente Nutzung von Gasnetzen verhindern sollen.

Die Bestimmungen, die es ACER ermöglichen, einen LNG-Referenzwert zu veröffentlichen, bauen auf den bestehenden Aufgaben der ACER gemäß dem REMIT-Rechtsrahmen auf und ergänzen diese. 

Abgesehen von den Notfallmaßnahmen auf dem Strommarkt zur Bekämpfung hoher Preise wird die Kommission auch die Gestaltung des Strommarkts auf längere Sicht verbessern.

Hauptziel dieser Reform der Strommarktgestaltung ist es, Verbrauchern die Vorteile erschwinglicher nichtfossiler Technologien zu erschließen und gleichzeitig die Vorteile eines gemeinsamen, marktgestützten Elektrizitätssystems zu wahren. Mit dieser Reform soll sichergestellt werden, dass einzelne Energieträger keine Marktstörungen verursachen können, wie dies bei Erdgas derzeit der Fall ist; gleichzeitig soll den tiefgreifenden Veränderungen Rechnung getragen werden, die für einen dekarbonisierten und weitgehend elektrifizierten Kontinent erforderlich sind.

Die Kommission hat zugesagt, die wichtigsten Elemente der Reform bis Ende 2022 vorzustellen. Dies wird als Grundlage für die Konsultation von Ministern und anderen Interessenträgern zu einer Reihe von Ideen der Kommission dienen. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass dieser Prozess 2023 in einen Vorschlag der Kommission mündet.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der europäische Grüne Deal

Der Vorschlag, der auf eine grundlegende Stärkung der Versorgungssicherheit und die Bekämpfung hoher und volatiler Energiepreise abzielt, steht auch im Einklang mit dem längerfristigen Ziel des Grünen Deals, da die Bemühungen um eine Senkung der Nachfrage Energieeffizienzmaßnahmen und strukturelle Veränderungen beschleunigen werden.

Binnenmarktpolitik

Der Vorschlag ist mit den Vorschriften für den Energiebinnenmarkt, einschließlich der EU-Wettbewerbsvorschriften, vereinbar. Funktionierende grenzüberschreitende Energiemärkte sind von entscheidender Bedeutung für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Falle von Versorgungsengpässen.

Wettbewerbspolitik

Was die Vorschriften für die Bündelung der Nachfrage und den gemeinsamen Einkauf betrifft, so steht die Festlegung von Modalitäten für die gemeinsame und besser koordinierte Beschaffung von Gas auch im Einklang mit dem Dekarbonisierungspfad, von dem im Grünen Deal und im REPowerEU-Plan die Rede ist. Der Tätigkeitsbereich der Energieplattform umfasst auch erneuerbaren Wasserstoff.

Die Bestimmungen, mit denen ACER zur Festlegung eines LNG-Referenzwerts ermächtigt wird, tragen zur Markttransparenz und indirekt zu niedrigeren Großhandelspreisen für Gas bei und stehen daher im Einklang mit der EU-Wettbewerbspolitik.

Die Vorschriften über die Bündelung der Nachfrage und die gemeinsame Beschaffung können in einer Weise angewandt werden, die mit den EU-Wettbewerbsregeln vereinbar ist, die unter bestimmten Bedingungen und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktbedingungen gemeinsame Einkäufe konkurrierender Unternehmen ermöglichen.

Um das Risiko wettbewerbsrechtlicher Bedenken zu begrenzen, darf der Dienstleister nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sein, das in der Union oder in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft in der Erdgaserzeugung oder -lieferung tätig ist oder Erdgas verbraucht.

Bei gravierenden Lieferunterbrechungen oder Versorgungsengpässen dürfte die gemeinsame Beschaffung durch Erdgasunternehmen, die auf Großhandelsebene tätig sind, mit den EU-Wettbewerbsvorschriften vereinbar sein, wenn eine solche krisenbedingte Zusammenarbeit i) zur Abhilfe bei gravierenden Lieferunterbrechungen oder Versorgungsengpässen erforderlich ist, ii) befristet ist und iii) in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht.

Generell ist es nicht so wahrscheinlich, dass die gemeinsame Beschaffung Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, wenn die beteiligten Unternehmen in den Einkaufs- und Verkaufsmärkten keine Marktmacht haben. Aber unter den derzeitigen außergewöhnlichen Marktbedingungen sind die europäischen Gasunternehmen und Gas verbrauchenden Unternehmen mit ernsten Versorgungsengpässen konfrontiert, die den Parteien auf der Angebotsseite eine sehr starke Verhandlungsmacht verleihen. Alle vertragswilligen Marktteilnehmer sollten die Möglichkeit haben, sich zu diskriminierungsfreien Bedingungen an einem Beschaffungskonsortium zur Stärkung der Verhandlungsmacht von Gasabnehmern zu beteiligen, das Teilnehmer zusammenführt, die auf einer Vielzahl nicht miteinander verbundener Produkt- und geografischer Märkte tätig sind, sodass eine bestimmte Gruppe von Wettbewerbern, auch wenn sie gemessen an den Marktanteilen auf einem bestimmten nachgelagerten oder verbundenen Markt erheblich ist, im Verhältnis zur gesamten Teilnehmerschaft nur begrenzt vertreten ist. Das Beschaffungskonsortium sollte so gebildet werden, dass auf den nachgelagerten oder verbundenen Märkten, auf denen die Teilnehmer möglicherweise miteinander konkurrieren, keine Wettbewerbsverzerrungen drohen.

Die Beteiligung von Unternehmen, die den Dienstleister in Anspruch nehmen, am Mechanismus der Nachfragebündelung des Dienstleisters wird als positiver Faktor berücksichtigt, wenn es darum geht, die möglichen Risiken und Vorteile von Systemen für die Zusammenarbeit bei der Gasbeschaffung nach dem Wettbewerbsrecht der Union abzuwägen, soweit diese Teilnahme zu größeren Effizienzvorteilen beiträgt und damit im Rahmen der allgemeinen Abwägungsprüfung ein erhebliches Gegengewicht zu etwaigen Wettbewerbsrisiken darstellt.

Es wird besonders wichtig sein sicherzustellen, dass die Transparenz, die für das Funktionieren der Nachfragebündelung zwischen einzelnen beteiligten Unternehmen und dem Dienstleister, der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden erforderlich ist, nicht zu einer größeren Transparenz in Bezug auf Mengen, Lieferzeitpläne oder realisierte Preise für einzelne beteiligte Unternehmen oder sogar auf der Ebene eines bestimmten Sektors oder Teilsektors führt, der einen nachgelagerten oder verbundenen Markt darstellen könnte, auf dem weiterhin Wettbewerb herrschen sollte. 

In den Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit 12 heißt es zwar, dass gemeinsame Marktanteile von weniger als 15 % auf dem/den Einkaufs- und Verkaufsmarkt(en) auf mangelnde Marktmacht hindeuten, doch bedeutet ein über dieser Schwelle liegender gemeinsamer Marktanteil auf einem oder beiden Märkten nicht automatisch, dass die gemeinsame Beschaffungsregelung wahrscheinlich wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat. Eine gemeinsame Beschaffungsregelung, die nicht unter diese Safe-Harbour-Bestimmungen fällt, muss einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Markt unterzogen werden unter Berücksichtigung von Faktoren wie einer möglichen Gegenmacht starker Anbieter und der notwendigen Governance- und Informationsaustauschregelungen, um vor dem Hintergrund der derzeitigen außergewöhnlichen Marktbedingungen einen kontinuierlichen Wettbewerb auf den nachgelagerten Märkten zu gewährleisten.

Die Kommission ist bereit, Unternehmen bei der Bildung eines solchen Konsortiums zur Seite zu stehen und rasch eine Entscheidung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über die Nichtanwendbarkeit der Artikel 101 und 102 AEUV zu erlassen, sofern entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen und eingehalten werden. Die Kommission ist auch bereit, informelle Orientierungshilfen zu geben, wenn sich die beteiligten Unternehmen in anderen Konsortien hinsichtlich der Bewertung eines oder mehrerer Elemente der gemeinsamen Beschaffungsvereinbarung nach den EU-Wettbewerbsvorschriften mit Unsicherheiten konfrontiert sehen 13 .

Am gemeinsamen Einkauf von Gas beteiligte Unternehmen benötigen möglicherweise finanzielle Garantien für den Fall, dass ein Unternehmen nicht in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Endmenge zu bezahlen. Die Mitgliedstaaten oder andere Interessenträger können Erdgasunternehmen oder Unternehmen, die Erdgas verbrauchen, finanzielle Unterstützung, einschließlich Garantien, gewähren. Im Verordnungsvorschlag wird diese Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Unternehmen, die an gemeinsamen Einkäufen beteiligt sind, genannt. In dem Vorschlag wird betont, dass eine solche Unterstützung gegebenenfalls mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen muss.

Die Festlegung von Modalitäten für den gemeinsamen, besser koordinierten Einkauf von Gas steht auch im Einklang mit dem im Grünen Deal und im REPowerEU-Plan dargelegten Dekarbonisierungspfad. Der Tätigkeitsbereich der Energieplattform umfasst auch erneuerbaren Wasserstoff.

Die Bestimmungen, nach denen ACER einen LNG-Referenzwert festlegt, tragen zur Markttransparenz und indirekt zu niedrigeren Großhandelspreisen für Gas bei und stehen daher im Einklang mit der EU-Wettbewerbspolitik.

RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument ist Artikel 122 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Anwendung dieses Artikels ist nur im Falle gravierender Schwierigkeiten möglich und muss im Geiste der Solidarität erfolgen.

Die derzeitigen Engpässe bei den Gaslieferungen aus der Russischen Föderation stellen eine gravierende Schwierigkeit im Energiebereich im Sinne des Artikels 122 dar. Die Staats- und Regierungschefs der EU und die Kommission haben festgestellt, dass für ein koordinierteres Handeln dringend zusätzliche vorübergehende Maßnahmen erforderlich sind, um auf mögliche weitere Gasversorgungsunterbrechungen in den kommenden beiden Wintern vorbereitet zu sein.

Der derzeitige Rechtsrahmen für die Gasversorgungssicherheit, insbesondere die Verordnung (EU) 2017/1938 über die Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, war für kurzfristige Versorgungsunterbrechungen, nicht aber für längere Lieferunterbrechungen seitens unseres Hauptlieferanten ausgelegt. Daher sind zusätzliche befristete Notfallinstrumente zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit erforderlich, unter anderem um unangemessenen grenzüberschreitenden Beschränkungen vorzubeugen und anhaltende Unterbrechungen der Gasversorgung mit erheblichen negativen Ausstrahlungseffekten auf den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromversorgungssystems zu verhindern. Auch die Definition des geschützten Kunden war auf kurzzeitige Engpässe ausgelegt, wohingegen im Falle längerer Störungen vorgesehen war, dass die Mitliedstaaten geschützten Kunden die Möglichkeit geben konnten, durch eine Verringerung des nicht wesentlichen Verbrauchs ebenfalls zur Verringerung der Nachfrage beizutragen.

Die in der Verordnung (EU) 2017/1938 über die Gasversorgungssicherheit festgelegten Solidaritätsbestimmungen sollten von bilateralen Solidaritätsvereinbarungen flankiert werden, in denen die rechtlichen, technischen und finanziellen Details der Solidaritätsmaßnahmen festgelegt würden. Diese Solidaritätsverpflichtung wird derzeit wegen eines Mangels an Vereinbarungen nicht umgesetzt, was eine Ergänzung der bestehenden Bestimmungen durch Einführung eines Standard-Solidaritätsmechanismus im Falle fehlender bilateraler Vereinbarungen rechtfertigt.

Die Maßnahmen im Rahmen des Instruments ermöglichen es Unternehmen in allen Mitgliedstaaten, sich auf mögliche weitere Versorgungsengpässe in koordinierter Weise vorzubereiten und die Gasinfrastruktur effizienter zu nutzen. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten europäischen Gasspeicher im Winter erschöpft sein könnten. Ohne Lieferungen aus der Russischen Föderation könnten die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, die Speicher auf das erforderliche Niveau zu befüllen. Dies erfordert eine koordinierte Gasbeschaffung sowie die Einrichtung eines gemeinsamen Beschaffungsverfahrens, das eine gemeinsame Beschaffung in der Praxis möglich macht.

Die gemeinsame Beschaffung trägt dazu bei zu gewährleisten, dass in Situationen großer Dringlichkeit, die Solidarität erfordern, Unternehmen in allen Mitgliedstaaten über einen gerechteren Zugang zu neuen oder zusätzlichen Gasquellen verfügen. Außerdem könnten damit – im Geiste der Solidarität – die unerwünschten Auswirkungen von Überbietungen verringert werden, die die Preise in die Höhe treiben, und kleinere Unternehmen leichter von günstigeren Einkaufsbedingungen profitieren, die sich aus der aggregierten Nachfrage ergeben.

Die gemeinsame Beschaffung könnte den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Herausforderungen der Speicherbefüllung zu verringern, die sich aus sinkenden Gaslieferungen aus der Russischen Föderation ergeben. Sie könnte beispielsweise zur Koordinierung von Gaseinkäufen beitragen und gleichzeitig die Preise auf einem nachhaltigen Niveau halten. Über den Ad-hoc-Lenkungsausschuss würde so außerdem eine Koordinierung des gemeinsamen Befüllungs- und Speichermanagements im Hinblick auf die nächste Befüllungssaison möglich. Die gemeinsame Beschaffung könnte daher die EU-weite Solidarität bei dem Kauf und der Verteilung von Gas stärken. Im Geiste der Solidarität könnte die gemeinsame Beschaffung insbesondere Unternehmen helfen, die zuvor ausschließlich oder hauptsächlich Gas von russischen Lieferanten bezogen haben.

Die Dringlichkeit rechtfertigt uneingeschränkt die Anwendung des Artikels 122 AEUV mit dem Ziel, durch Inauftraggabe der erforderlichen Dienstleistungen an bestehende Stellen so bald wie möglich eine neue Stelle zu schaffen.

Der Erfolg einer gemeinsamen Gasbeschaffung wird von der Verfügbarkeit von Kapazitäten in LNG-Terminals und Pipelines abhängen. Dies ist in der gegenwärtigen Lage umso wichtiger, als Engpässe bei Rohrleitungen und an Terminals zu Engpässen bei der Gasversorgung, einschließlich der Speicherbefüllung, führen. Durch die Anwendung von Transparenzregeln und den Verkauf ungenutzter Kapazitäten von LNG-Terminals und Pipelines kann die verfügbare Kapazität der Gasinfrastruktur maximiert werden. Eine offene, effizientere und diskriminierungsfreie Nutzung der Infrastruktur erhöht sowohl die grenzüberschreitenden als auch die internen Gasflüsse und ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass LNG die Verbraucher in der gesamten EU erreichen kann. Die derzeit geltenden Vorschriften reichen nicht aus, um dies zu gewährleisten. Es ist notwendig, dass so bald wie möglich Vorschriften erlassen und angewendet werden, die die Kapazitätsnutzung von LNG-Terminals und -Pipelines ermöglichen.

Die LNG-Preisbewertung sollte spätestens zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung täglich veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass den Marktteilnehmern ab der Wintersaison 2022/23 eine objektive Preisreferenz zur Verfügung steht. Diese Preisbewertung sollte spätestens am 1. März 2023 durch Veröffentlichung eines LNG-Referenzwertes ergänzt werden. Auch wenn die dauerhafte Einrichtung eines solchen Instruments zu einem späteren Zeitpunkt in eine umfassendere Überarbeitung des REMIT-Rechtsrahmens aufgenommen werden sollte, erfordert die derzeitige Krisensituation bereits jetzt dringende Maßnahmen, um die unmittelbare Problematik ernster Lieferschwierigkeiten und einer korrekten Preisgestaltung bei LNG-Lieferungen in die Union zumindest vorübergehend anzugehen, bis eine überarbeitete Fassung des REMIT-Rechtsrahmens angenommen werden kann. In diesem Sinne sollte der Vorschlag zum LNG-Referenzwert ebenfalls als vorläufig und als „Brücke“ zu dauerhaften Regelungen betrachtet werden, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorzuschlagen sind.

Es ist daher gerechtfertigt, das vorgeschlagene Instrument auf Artikel 122 Absatz 1 AEUV zu stützen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die geplanten Maßnahmen der vorliegenden Initiative stehen voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Aufgrund des Umfangs und der erheblichen Auswirkungen weiterer Einschnitte bei den Gaslieferungen durch die Russische Föderation sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich. Ein koordinierter Ansatz mittels gemeinsamer Beschaffung auf regionaler Ebene und darüber hinaus sowie durch effizientere Nutzung von LNG-Terminals, Gasspeichern und Pipelines ist erforderlich, um das Risiko möglicher schwerwiegender Störungen in diesem und im nächsten Winter zu minimieren, in denen die Mitgliedstaaten und die dortigen Unternehmen versuchen müssen, die russischen Lieferungen zu ersetzen. Dies kann auf EU-Ebene statt auf nationaler Ebene wirksam geregelt werden.

Auch bei Maßnahmen zur Versorgungssicherheit, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Nachfrage, ist ein koordinierter Ansatz auf EU-Ebene erforderlich. Eine solche Koordinierung ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, auf Solidaritätsersuchen effizient und rechtzeitig zu reagieren. Während die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben werden, bilaterale Solidaritätsvereinbarungen zu schließen, werden die Standardvorschriften solange gelten, bis die entsprechenden Vereinbarungen geschlossen sind, sodass alle EU-Mitgliedstaaten auf Solidarität zählen können. Dadurch wird letztlich sichergestellt, dass bilaterale Solidarität nicht durch einen Mangel an Verwaltungs- und Finanzvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten erschwert wird. Gleichzeitig haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Standardvorschriften durch miteinander ausgehandelte Bedingungen zu ergänzen.

Angesichts der präzedenzlosen Gasversorgungskrise und ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie des Integrationsgrads des Energiebinnenmarkts der EU, ist ein Tätigwerden auf Unionsebene gerechtfertigt, da die Mitgliedstaaten dem Risiko ernsthafter wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgrund von Preissteigerungen und erheblichen Versorgungsunterbrechungen allein nicht wirksam und in koordinierter Weise begegnen können.

Dieser Vorschlag gibt einerseits das zu erreichende Endergebnis in Form einer Ausweitung des Solidaritätsschutzes und der Festlegung standardmäßiger Solidaritätsregeln vor, lässt den Mitgliedstaaten jedoch die Freiheit, die wirksamsten Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu wählen, und Solidaritätsmaßnahmen bilateral zu vereinbaren. Die Bestimmungen über die Verringerung der Nachfrage gehen nicht über das zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderliche Maß hinaus, denn es bleibt den Behörden in den Mitgliedstaaten überlassen, bei geschützten Kunden über die Einsparungen bei deren nicht wesentlichem Verbrauch zu entscheiden, sofern schutzbedürftige Kunden nicht beeinträchtigt werden.

Es ist wichtig, dass im vorliegenden Vorschlag vorgesehen ist, dass private Unternehmen Vertragsparteien der im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung geschlossenen Gaslieferverträge bleiben. Weder die Union noch die Kommission werden als Vertragspartei Gaslieferverträge schließen.

Da die Ziele dieser Maßnahme aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Auch die Festlegung eines EU-weiten Referenzwerts für LNG-Transaktionen ist auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht möglich, kann aber stattdessen eher auf Unionsebene erreicht werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem TTF-Referenzwert, der an einen Handelsplatz in einem einzigen Mitgliedstaat gekoppelt ist, zeigen, dass ein System dezentraler Referenzwerte dazu führen kann, dass Marktteilnehmer unvollständige Informationen erhalten und die Preise steigen.

Verhältnismäßigkeit

Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die politische Intervention steht in einem angemessenen Verhältnis zur Dimension und Art der definierten Probleme und zur Erreichung der festgelegten Ziele.

Angesichts der beispiellosen geopolitischen Lage und der erheblichen Bedrohung für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft der EU besteht ein eindeutiger Bedarf an koordinierten Maßnahmen. Die im Vorschlag vorgestellten Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen. Sie bauen so weit wie möglich auf bestehenden Ansätzen wie den bestehenden Regelungen des Erdgasbinnenmarktes auf.

Konkret sieht der vorliegende Vorschlag vor, dass die Bündelung der Nachfrage und die gemeinsame Gasbeschaffung auf freiwilliger Basis erfolgen, mit einer begrenzten Ausnahme in Bezug auf die obligatorische Teilnahme an der Nachfragebündelung zum Zweck der Befüllung von Gasspeicheranlagen. Private Unternehmen bleiben Vertragsparteien der im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung geschlossenen Gaslieferverträge.

Erdgas, das über die Einspeisepunkte aus der Russischen Föderation kommt, ist von dem Mechanismus ausgeschlossen, da eine Einbeziehung dem Ziel der vorgeschlagenen Verordnung zuwiderlaufen würde, alternative Bezugsquellen zu russischen Lieferungen zu sichern. Darüber hinaus sind Unternehmen, die von der russischen Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert werden, sowie Unternehmen, die von anderen natürlichen oder juristischen Person kontrolliert werden, die in den auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV verhängten Sanktionen der Union aufgeführt sind, von der Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung und von der Beteiligung am Dienstleister, der die gemeinsame Beschaffung betreibt, ausgeschlossen.

Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um den nicht wesentlichen Verbrauch geschützter Kunden zu verringern, sollten erforderlich und verhältnismäßig sein, insbesondere in Situationen einer ausgerufenen Krise gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder eines Unionsalarms gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369. Trotz der Anwendung von Maßnahmen zur Verringerung des nicht wesentlichen Verbrauchs werden geschützte Kunden weiterhin vom Schutz vor Versorgungssperren profitieren. Darüber hinaus dürfen solche Maßnahmen den notwendigen Schutz derjenigen schutzbedürftigen Kunden, deren gegenwärtiger Verbrauch als wesentlich anzusehen ist, nicht einschränken.

Durch die Ausweitung der Solidarität auf kritische Gaskraftwerke werden den Marktteilnehmern Beschränkungen auferlegt, die notwendig sind, um die Sicherheit der Gasversorgung im Kontext eines verringerten Gasangebots und einer erhöhten Nachfrage in der Wintersaison zu gewährleisten. Hierbei wird auf bestehenden Maßnahmen aufgebaut, die in den Verordnungen (EU) 2022/1369 bzw. (EU) 2017/1938 festgelegt sind, um die dortigen Maßnahmen unter den derzeitigen Umständen wirksamer zu machen.

Die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die ACER von LNG-Transaktionen in Kenntnis zu setzen, ist erforderlich und verhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel der ACER die Möglichkeit zu geben, einen LNG-Referenzwert festzulegen. Dies steht im Einklang mit den bestehenden Verpflichtungen der Marktteilnehmer im Rahmen der REMIT-Verordnung; ferner wird die ACER sensible Geschäftsinformationen vertraulich behandeln.

Die Maßnahmen zur Begrenzung der untertägigen Preisvolatilität enthält Anforderungen an Handelsplätze und Händler, die erforderlich sind, um es Energieunternehmen zu ermöglichen, weiterhin an den Gas- und Strommärkten tätig zu sein und ihren Absicherungsbedarf zu decken, wodurch ein Beitrag zur Energieversorgungssicherheit für die Endverbraucher geleistet wird.

Wahl des Instruments

Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise und ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen hält die Kommission es für angemessen, mittels einer Verordnung zu handeln, die von allgemeiner Tragweite und unmittelbar und sofort anwendbar ist. Dies würde zu einem raschen, einheitlichen und unionsweiten Kooperationsmechanismus führen.

ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund des politisch heiklen Charakters und der Dringlichkeit des Vorschlags, der zeitnah vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Grundrechte

Es wurden keine negativen Auswirkungen auf die Grundrechte festgestellt. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative berühren nicht die Rechte von Kunden, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 als geschützte Kunden eingestuft sind, einschließlich aller Haushaltskunden. Die Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs zielen nur auf nicht wesentliche Verbräuche ab und führen weder zu Versorgungssperren bei Haushaltskunden noch zu einem geringeren Schutz der schutzbedürftigsten Kunden. Der Ausschluss von der gemeinsamen Beschaffung von Unternehmen aus Staaten, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, gilt nur solange, wie die Sanktionen bestehen. Die Initiative wird es ermöglichen, die Risiken im Zusammenhang mit Gasversorgungsengpässen zu verringern, die andernfalls erhebliche Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft hätten. Die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die ACER von LNG-Transaktionen in Kenntnis zu setzen, ist erforderlich und verhältnismäßig im Hinblick auf das Ziel der ACER die Möglichkeit zu geben, einen LNG-Referenzwert festzulegen. Dies steht im Einklang mit den bestehenden Verpflichtungen der Marktteilnehmer im Rahmen der REMIT-Verordnung; ferner wird die ACER sensible Geschäftsinformationen vertraulich behandeln.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen auf den Haushalt beschränken sich auf die Notwendigkeit, durch Dienstleistungsverträge oder andere direkt von der Kommission verwaltete Initiativen die Einrichtung des Mechanismus durch den Dienstleister zu finanzieren, der die Nachfrage für die gemeinsame Beschaffung aggregiert. Weder die Kommission noch der Dienstleister, der die gemeinsame Beschaffung betreibt, wird jedoch Gas im Namen der beteiligten Unternehmen einkaufen. Die betreffenden Unternehmen werden Kaufverträge mit Lieferanten schließen, die im Rahmen des Beschaffungsmechanismus ausgewählt werden. Weitere Einzelheiten sind dem Finanzbogen zu entnehmen.

Die mit dem Vorschlag verbundenen Auswirkungen auf den EU-Haushalt betreffen die Personal- und sonstigen Verwaltungsausgaben der Generaldirektion (GD) Energie der Europäischen Kommission und der ACER.

Der Vorschlag sieht eine verbesserte Architektur für die Gasversorgungssicherheit mit neuen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und einer entsprechend größeren Rolle der GD Energie in einer Vielzahl von Bereichen vor, nämlich:

·allgemeine Verwaltung und Durchführung der Verordnung (3 VZÄ),

·Ausarbeitung und Durchführung eines Vorschlags für eine Maßnahme des Rates, die einen Mechanismus für die Zuweisung von Gaskapazitäten zur Versorgung von Mitgliedstaaten vorsieht, für die ein regionaler oder unionsweiter Notfall ausgerufen wurde; Verwaltung und Durchführung des Vorschlags, einschließlich Einbeziehung der Krisenbewältigungsgruppe (2 VZÄ).

·Arbeit zur kartellrechtskonformen Schaffung des Gasbeschaffungskonsortiums, die einen Austausch mit der Industrie erfordert (2 VZÄ)

·Bearbeitung der Anträge der Mitgliedstaaten auf Zertifikate für höhere kritische Gasmengen (1 VZÄ).

·Nachverfolgung von Solidaritätsersuchen; Unterstützung bei der Umsetzung von Solidaritätsvereinbarungen (1 VZÄ)

·Amtshilfe (1 VZÄ)

·Der Vorschlag sieht als neue Aufgaben für die ACER ferner die Erhebung von Daten über LNG-Transaktionen zum Zwecke der Festlegung eines LNG-Referenzwerts (5 VZÄ) vor.

WEITERE ANGABEN

Entfällt.

2022/0339 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die beispiellose Reduzierung der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten gefährden die Versorgungssicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Gleichzeitig haben der Einsatz von Gaslieferungen als Waffe und die Manipulation der Märkte durch die Russische Föderation durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse zu sprunghaft ansteigenden Energiepreisen in der Union geführt, was nicht nur die Wirtschaft in der Union gefährdet, sondern auch die Versorgungssicherheit ernsthaft beeinträchtigt.

(2)Dies erfordert eine entschlossene und koordinierte Reaktion der Union, um ihre Bürgerinnen und Bürger und ihre Wirtschaft vor überhöhten und manipulierten Marktpreisen zu schützen und sicherzustellen, dass Gas an alle Verbraucher, die es benötigen, grenzüberschreitend fließt, auch bei Gasknappheit. Um die Abhängigkeit von Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation zu verringern und überhöhte Preise zu senken, ist es von entscheidender Bedeutung, Gaseinkäufe bei externen Lieferanten besser zu koordinieren.

(3)Gemäß Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. Das hohe Risiko einer vollständigen Einstellung der russischen Gaslieferungen und der extreme Anstieg der Energiepreise, der die Wirtschaft der Union gefährdet, stellen solche gravierenden Schwierigkeiten dar.

(4)Die Kommission hat in ihrer REPowerEU-Mitteilung angekündigt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine EU-Energieplattform für die gemeinsame Beschaffung von Gas, Flüssigerdgas (LNG) und Wasserstoff einzurichten 14 . Diese Ankündigung wurde vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 30. und 31. Mai 2022 gebilligt. Im Rahmen des REPowerEU-Plans legte die Kommission auch die Strategie für das auswärtige Engagement der EU im Energiebereich 15 vor, in der erläutert wird, wie die EU eine weltweite, saubere und gerechte Energiewende unterstützt, um nachhaltige, sichere und erschwingliche Energie zu gewährleisten, auch durch Diversifizierung der Energieversorgung der EU, insbesondere indem politische Verpflichtungen mit bestehenden oder neuen Gaslieferanten ausgehandelt werden, um die Gaslieferungen nach Europa zu erhöhen.

(5)Die EU-Energieplattform kann eine entscheidende Rolle bei der Suche nach für beide Seiten vorteilhaften Partnerschaften spielen, die zur Versorgungssicherheit beitragen, und zu niedrigeren Einfuhrpreisen für Gas aus Drittländern führen, indem das kollektive Gewicht der Union in vollem Umfang genutzt wird. Eine verstärkte internationale Kontaktaufnahme zu Gaslieferanten (sowohl von Pipelinegas als auch von LNG) sowie zu den künftigen Lieferanten von grünem Wasserstoff ist hierfür von entscheidender Bedeutung. Insbesondere eine wesentlich stärkere Koordinierung mit und zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern im Rahmen der EU-Energieplattform würde sicherstellen, dass das kollektive Gewicht der Union mehr zum Tragen kommt.

(6)Solange weiterhin gravierende Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit bestehen, sollte die gemeinsame Beschaffung dazu beitragen, dass Unternehmen in allen Mitgliedstaaten und in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft einen gerechteren Zugang zu neuen oder zusätzlichen Gasquellen erhalten, und dazu beitragen, dass die Preise für diejenigen, die das Gas über den Dienstleister kaufen, zum Nutzen der Endverbraucher niedriger sind als dies möglicherweise ansonsten der Fall gewesen wäre.

(7)Die gemeinsame Beschaffung könnte zu einer günstigeren Behandlung oder Förderung der Versorgung mit erneuerbaren Gasen wie Biomethan und Wasserstoff führen, sofern diese sicher in das Gasnetz eingespeist werden können, sowie zur Lieferung von Gas, das andernfalls abgelassen oder abgefackelt würde. Da es bisher keine formellen rechtlichen Anforderungen in einer relevanten Rechtsordnung gibt, werden Unternehmen, die Verträge gemäß dieser Verordnung schließen, ermutigt, den Standard der UN-Partnerschaft zur Verringerung der Methanemissionen im Öl- und Gassektor 2.0 für die Messung, Meldung und Überprüfung von Methanemissionen entlang der Lieferkette in die Europäische Union zu nutzen.

(8)Die gemeinsame Beschaffung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt würden Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen, die in der Union oder in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft niedergelassen sind, ihre Gasnachfrage über einen von der Kommission beauftragten Dienstleister bündeln. Dies würde es den Gaslieferanten ermöglichen, Angebote auf der Grundlage großer aggregierter Mengen zu unterbreiten, anstatt viele kleinere Angebote an Käufer machen zu müssen, die einzeln auf sie zukommen. In einem zweiten Schritt können Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen, die in der Union oder in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft niedergelassen sind, einzeln oder in koordinierter Weise zusammen mit anderen Gasbeschaffungsverträge mit Erdgaslieferanten oder erzeugern schließen, die die aggregierte Nachfrage decken können.

(9)Da es nach wie vor gravierende Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Versorgungssicherheit gibt, sollte die gemeinsame Beschaffung dazu beitragen, dass Unternehmen in allen Mitgliedstaaten einen gerechteren Zugang zu neuen oder zusätzlichen Gasquellen erhalten, und im Interesse der Endverbraucher dazu beitragen, dass die Preise für diejenigen, die das Gas über den Dienstleister kaufen, niedriger sind als dies möglicherweise ansonsten der Fall gewesen wäre. Ein erster Verweis auf die Möglichkeit einer sehr begrenzten Form der gemeinsamen Beschaffung von Gas für Ausgleichszwecke ist bereits im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff enthalten 16 . Der Vorschlag stammt jedoch aus der Zeit vor der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine; darüber hinaus enthielt der Vorschlag kein detailliertes Konzept, sondern betraf nur den sehr spezifischen Bedarf der Fernleitungsnetzbetreiber an Ausgleichsenergie. Da eine sofortige und wesentlich umfassendere Lösung für das Problem fehlender Strukturen für eine koordinierte Beschaffung von Gas erforderlich ist, ist es angemessen, ein vorübergehendes beschleunigtes Verfahren vorzuschlagen.

(10)Die gemeinsame Beschaffung könnte daher die Unionssolidarität bei der Beschaffung und Verteilung von Gas stärken. Im Geiste der Solidarität sollten durch die gemeinsame Beschaffung insbesondere die Unternehmen, die zuvor ausschließlich oder hauptsächlich Gas von russischen Lieferanten bezogen haben, unterstützt werden, indem es ihnen ermöglicht wird, als Ergebnis der Ausschreibung der aggregierten Nachfrage Lieferungen von alternativen Erdgaslieferanten oder anbietern zu günstigen Bedingungen zu erhalten.

(11)Die Ausschreibung der aggregierten Gasnachfrage durch den Dienstleister sollte dazu beitragen, in der derzeitigen Notlage die Gasspeicher zu befüllen, falls die meisten europäischen Gasspeicher nach dem kommenden Winter erschöpft sind. Darüber hinaus sollte sie dazu beitragen, Gas im Geiste der Solidarität in besser abgestimmter Weise zu beschaffen.

(12)Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf Artikel 122 AEUV, da eine rasche und befristete Einführung der gemeinsamen Beschaffung dringend erforderlich ist. Dies würde die rasche Einführung eines Dienstleisters erlauben, der die Bündelung der Nachfrage ermöglichen würde. Der von der Kommission beauftragte Dienstleister hätte nur einige grundlegende Funktionen, und das von ihm organisierte Verfahren sieht nur verbindliche Elemente hinsichtlich der Teilnahme an der Nachfragebündelung vor, würde aber noch keine obligatorische Koordinierung der Vertragsbedingungen oder eine Verpflichtung zur Abgabe verbindlicher Angebote für den Kauf von Gas über ihn beinhalten.

(13)Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen sollten nicht verpflichtet werden, Gas über den Dienstleister zu kaufen, indem sie Gaslieferverträge oder Vereinbarungen mit den Gaslieferanten oder erzeugern abschließen, die die aggregierte Nachfrage decken können. Erdgasunternehmen bzw. gasverbrauchende Unternehmen werden jedoch nachdrücklich aufgefordert, Formen der Zusammenarbeit zu prüfen, die mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sind, und den Dienstleister in Anspruch zu nehmen, um die Vorteile der gemeinsamen Beschaffung in vollem Umfang zu nutzen. Daher könnte zwischen dem Dienstleister und den teilnehmenden Unternehmen ein Mechanismus entwickelt werden, in dem die wichtigsten Bedingungen festgelegt werden, unter denen sich die teilnehmenden Unternehmen verpflichten, das Gas, das der aggregierten Nachfrage entspricht, zu kaufen.

(14)Es ist wichtig, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ein klares Bild von geplanten und abgeschlossenen Gaslieferverträgen in der gesamten Union haben, um beurteilen zu können, ob die Ziele Versorgungssicherheit und Energiesolidarität erreicht werden. Daher sollten die Unternehmen die Kommission über große geplante Gaseinkäufe von mehr als 5 TWh informieren. Die Kommission sollte daher Empfehlungen an die betreffenden Mitgliedstaaten richten und vor etwaigen negativen Auswirkungen geplanter Käufe auf das Funktionieren der gemeinsamen Beschaffung, die Versorgungssicherheit, den Binnenmarkt oder die Energiesolidarität warnen.

(15)Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Bewertung unterstützen, ob die betreffenden Gaseinkäufe die Versorgungssicherheit in der Union verbessern und mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind. Daher sollte ein Ad-hoc-Lenkungsausschuss eingesetzt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt und zur Koordinierung beiträgt.

(16)Das Verfahren der Nachfragebündelung zum Zweck der gemeinsamen Beschaffung sollte von einem geeigneten Dienstleister durchgeführt werden. Daher sollte die Kommission im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens 17 einen Dienstleister beauftragen, der ein geeignetes IT-Tool entwickeln und das Verfahren zur Nachfragebündelung organisieren kann. Von den Teilnehmern der gemeinsamen Beschaffung könnten Gebühren zur Deckung der Betriebskosten erhoben werden.

(17)Die Bündelung der Nachfrage und der Einkauf von Erdgas sind komplexe Prozesse, bei denen verschiedene Elemente berücksichtigt werden müssen, und zwar nicht nur Preise, sondern auch Mengen, Lieferorte und andere Parameter. Daher sollte der ausgewählte Dienstleister über die erforderliche Erfahrung mit der Verwaltung und Bündelung von Erdgaseinkäufen oder damit verbundenen Dienstleistungen auf EU-Ebene verfügen. Darüber hinaus sind die Bündelung der Nachfrage und der Einkauf von Erdgas ein entscheidendes Element für die Gewährleistung einer sicheren Gasversorgung der Union.

(18)Die gemeinsame Beschaffung kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Sie kann im Wege von Ausschreibungen oder Auktionen erfolgen, die von dem Dienstleister organisiert werden, der die Nachfrage von Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen bündelt, um sie mit den Angeboten von Erdgaslieferanten oder erzeugern abzugleichen, und zwar mithilfe eines IT-Tools für die gemeinsame Beschaffung.

(19)Eines der Ziele der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung ist, die Gefahr unnötiger Preisanstiege zu verringern, die dadurch entstehen, dass Unternehmen Gebote für dieselbe Tranche Gas abgeben. Die Gewährleistung, dass die Vorteile der gemeinsamen Beschaffung vollständig an die Endverbraucher weitergegeben werden, hängt letztlich von den Entscheidungen der Unternehmen selbst ab. Große Unternehmen sollten Beschränkungen unterliegen, selbst wenn sie das Gas zu höheren Preisen weiterverkaufen können. Unternehmen, die durch die gemeinsame Beschaffung von niedrigeren Gaseinkaufspreisen profitieren, sollten diese Vorteile an die Verbraucher weitergeben. Die Weitergabe niedrigerer Preise wäre ein wichtiger Indikator für den Erfolg der gemeinsamen Beschaffung, da sie für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung ist.

(20)Jede im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung ergriffene Maßnahme muss mit den auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV beschlossenen restriktiven Maßnahmen der Union in Einklang stehen. Insbesondere sollten Unternehmen, die von der russischen Regierung oder einer russischen natürlichen oder juristischen Person kontrolliert werden, oder Unternehmen, gegen die restriktive Maßnahmen (Sanktionen) der Union auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV verhängt wurden, oder Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen unterliegt, von der Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung sowie von der Organisation des gemeinsamen Beschaffungsverfahrens ausgeschlossen werden. Diese restriktiven Maßnahmen wurden im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, insbesondere der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit und der Sicherheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen erlassen. Künftige Sanktionen gegen Russland oder andere Länder bleiben hiervon unberührt.

(21)Erdgas aus der Russischen Föderation, das über die Einspeisepunkte aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangt, sollte nicht im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung eingekauft werden. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich alternative Bezugsquellen zu russischen Lieferungen sicherzustellen.

(22)Die Teilnehmer der gemeinsamen Beschaffung von Gas benötigen möglicherweise finanzielle Garantien für den Fall, dass eines der Unternehmen nicht in der Lage ist, die kontrahierte Endmenge zu bezahlen. Die Mitgliedstaaten oder andere Akteure können Teilnehmern der gemeinsamen Beschaffung finanzielle Unterstützung, einschließlich Garantien, gewähren. Die Gewährung von Finanzhilfen sollte im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen, einschließlich gegebenenfalls des Befristeten Krisenrahmens, erfolgen.

(23)Die Befüllung der Gasspeicher ist von entscheidender Bedeutung, um die Versorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten. Aufgrund des Rückgangs der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation könnten die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, die Speicheranlagen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1032 18 zu befüllen, um die Gasversorgungssicherheit für den Winter 2023/2024 zu gewährleisten. Die Nutzung der Möglichkeit des Dienstleisters zur Nachfragebündelung könnte den Mitgliedstaaten dabei helfen, diese Herausforderungen besser zu bewältigen; sie könnte innerhalb der Grenzen des Wettbewerbsrechts insbesondere ein koordiniertes Befüllungs- und Speichermanagement im Hinblick auf die nächste Einspeichersaison unterstützen, um übermäßige Preisspitzen zu vermeiden, die unter anderem durch ein unkoordiniertes Befüllen der Speicher verursacht werden.

(24)Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Beschaffung zur Befüllung von Gasspeichern im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2022/1032 festgelegten Zwischenzielen beitragen kann, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen das vom Dienstleister organisierte Verfahren als ein mögliches Mittel nutzen, um die Befüllungsziele zu erreichen.

(25)Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1032 müssen die Mitgliedstaaten ihre Speicher bis November 2023 zu 90 % gefüllt haben. Dieses Ziel liegt über der Zielvorgabe für November 2022 (80 %). Die gemeinsame Beschaffung könnte den Mitgliedstaaten dabei helfen, die neue Zielvorgabe zu erreichen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten inländische Unternehmen dazu verpflichten, den Dienstleister zu nutzen, um eine Nachfrage nach ausreichend hohen Gasmengen zu bündeln und so das Risiko zu verringern, dass Speicher nicht befüllt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass Mengen, die mindestens 15 % (etwa 13,5 Mrd. m³ für die gesamte EU) ihres Speicherbefüllungsziels für das nächste Jahr entsprechen, von ihren Unternehmen in das Verfahren zur Nachfragebündelung einbezogen werden. Mitgliedstaaten ohne unterirdische Speicher in ihrem Hoheitsgebiet sollten sich an der Nachfragebündelung mit Mengen beteiligen, die ihren Lastenteilungsverpflichtungen entsprechen.

(26)Um die gemeinsame Beschaffung wirksam zu nutzen und mit Lieferanten, die dem Dienstleister Gas anbieten, Gasvereinbarungen abzuschließen, können Unternehmen die Einkaufsbedingungen wie Mengen, Gaspreis, Lieferorte und Lieferzeitpunkt innerhalb der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen koordinieren. Erdgasunternehmen, die sich an einem Gasbeschaffungskonsortium beteiligen, sollten jedoch sicherstellen, dass sich die direkt oder indirekt ausgetauschten Informationen im Einklang mit Artikel 101 AEUV auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränken. Darüber hinaus wird durch die Transparenz- und Governance-Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt, dass durch die Verträge des Käuferkonsortiums weder die Versorgungssicherheit gefährdet noch die Energiesolidarität aufs Spiel gesetzt wird, insbesondere wenn Mitgliedstaaten direkt oder indirekt am Beschaffungsverfahren beteiligt sind.

(27)Auch wenn mehr als ein Gasbeschaffungskonsortium gebildet werden kann, wäre die wirksamste Option die Bildung eines einzigen Gasbeschaffungskonsortiums, das möglichst viele Unternehmen umfasst, um die Nachfrage über den Dienstleister zu bündeln, und so konzipiert wäre, dass es mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar ist. Darüber hinaus führt die Bündelung der Kräfte in einem einzigen Gasbeschaffungskonsortium zu einer gestärkten Verhandlungsposition der Union auf dem Markt und ermöglicht vorteilhafte Bedingungen, die von kleineren Unternehmen in der Union oder im Falle eines stärker fragmentierten Vorgehens kaum erreicht würden.

(28)Die Bildung und Umsetzung von Gasbeschaffungskonsortien im Rahmen dieser Verordnung muss im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union erfolgen, die angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Marktbedingungen anwendbar sind. Die Kommission hat erklärt, dass sie bereit ist, Unternehmen bei der Gestaltung eines solchen Gasbeschaffungskonsortiums zu begleiten und einen Beschluss nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über die Nichtanwendbarkeit der Artikel 101 und 102 AEUV zu erlassen, sofern entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen und eingehalten werden. Die Kommission hat ferner ihre Bereitschaft erklärt, informelle Orientierungshilfen zu geben, wenn die an anderen Konsortien beteiligten Unternehmen mit Unsicherheiten konfrontiert sind, was die Bewertung eines oder mehrerer Elemente ihrer Regelung für die gemeinsame Beschaffung nach dem EU-Wettbewerbsrecht betrifft 19 .

(30)Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen in Bezug auf die Bündelung der Nachfrage und die gemeinsame Beschaffung nicht über das zur Erreichung ihres Ziels erforderliche Maß hinaus, da sie auf freiwilliger Basis umgesetzt werden, mit nur einer begrenzten Ausnahme in Bezug auf die obligatorische Teilnahme an der Nachfragebündelung zum Zweck der Befüllung von Gasspeicheranlagen, und private Unternehmen Vertragsparteien der im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung geschlossenen Gaslieferverträge bleiben.

(31)Um die Aufnahmekapazität der LNG-Terminals in der EU und die Nutzung von Speicheranlagen zu optimieren, sind verbesserte Transparenzregelungen und ein organisierter Markt erforderlich, der den Sekundärhandel mit Gasspeicherkapazitäten und Kapazitäten von LNG-Anlagen erleichtert, ähnlich denen, die bereits für den Transport von Gas über Pipelines bestehen. Dies ist in Krisenzeiten und Zeiten, in denen sich die Gasflüsse von Pipelinegas aus der Russischen Föderation hin zu LNG verlagern, besonders wichtig. Der Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Gasverordnung des Pakets zur Dekarbonisierung des Wasserstoff- und Gasmarktes 20 enthält in Artikel 10 und Artikel 31 entsprechende Bestimmungen. Die beschleunigte Anwendung dieser Bestimmungen als Teil der Krisenreaktion ist von entscheidender Bedeutung, um die LNG-Terminals und Gasspeicheranlagen mit der erforderlichen Transparenz und effizienter zu nutzen.

(32)In Bezug auf langfristige Buchungen von Gastransportkapazitäten sehen die bestehenden Regeln für das Engpassmanagement „Use-it-or-lose-it“-Verfahren vor. Diese Verfahren sind jedoch langwierig (es dauert mindestens sechs Monate, bevor sie Wirkung zeigen) und erfordern umfangreiche Verwaltungsverfahren der nationalen Regulierungsbehörden. Daher sollten diese Regeln verschärft und vereinfacht werden, um den Gasnetzbetreibern Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie rasch auf Veränderungen der Gasflüsse reagieren und mögliche Engpässe beheben können. Insbesondere könnten die neuen Regeln die Vermarktung nicht genutzter langfristiger Kapazitäten, die ansonsten ungenutzt bleiben würden, beschleunigen, wodurch Pipelines effizienter genutzt würden.

(33)Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten die verfügbaren Informationen über die Nutzung des Fernleitungsnetzes durch die Netznutzer analysieren und feststellen, ob die kontrahierte verbindliche Kapazität nicht ausgelastet wird. Eine solche Unterauslastung könnte definiert werden als die Situation, in der ein Netznutzer in den letzten 30 Tagen durchschnittlich weniger als 80 % der gebuchten verbindlichen Kapazität genutzt oder auf dem Markt angeboten hat. Im Falle einer Unterauslastung sollte der Fernleitungsnetzbetreiber die verfügbare Kapazität für die nächste monatliche Auktion veröffentlichen und anschließend versteigern.

(34)Die unprovozierte und ungerechtfertigte Invasion der Ukraine durch die Russische Föderation hat zu erheblichen Unsicherheiten und Störungen auf den europäischen Erdgasmärkten geführt. Infolgedessen haben sich auf diesen Märkten in den letzten Monaten die Unsicherheit hinsichtlich der Versorgung und die daraus resultierende Markterwartung in extrem hohen und volatilen Erdgaspreisen niedergeschlagen. Dies wiederum hat die Marktteilnehmer zusätzlich unter Druck gesetzt und das reibungslose Funktionieren der Energiemärkte der Union beeinträchtigt.

(35)Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 21 enthält Vorschriften zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens von Handelsplätzen, an denen auch energiebezogene Warenderivate gehandelt werden. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass ein geregelter Markt über Mechanismen verfügen muss, die faire und ordnungsgemäß funktionierende Finanzmärkte gewährleisten. Solche Mechanismen sind jedoch nicht dazu gedacht, die Entwicklung der Intraday-Preise zu begrenzen, und haben die auf den Märkten für Gas- und Stromderivate beobachteten außergewöhnlichen Schwankungen nicht verhindert. 

(36)Angesichts der Schwierigkeiten der Marktteilnehmer auf den Handelsplätzen, an denen energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, und der Dringlichkeit, sicherzustellen, dass die Märkte für Energiederivate ihre Rolle bei der Deckung des Absicherungsbedarfs der Realwirtschaft weiterhin erfüllen, ist es angezeigt, Handelsplätze, an denen energiebezogene Warenderivate gehandelt werden, dazu zu verpflichten, befristete Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität einzurichten, um übermäßige Preisbewegungen effizienter abzuschwächen. Um sicherzustellen, dass der Mechanismus für die liquidesten Kontrakte gilt, und um unbeabsichtigte Störungen auf den Märkten für weniger liquide Derivate zu vermeiden, sollte der Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität nur für energiebezogene Front-Month-Derivate gelten.

(37)Handelsplätze, die energiebezogene Front-Month-Warenderivate anbieten, lassen häufig Energieunternehmen unterschiedlicher Art aus allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme zu. Diese Energieunternehmen sind in hohem Maße auf die an solchen Handelsplätzen gehandelten Derivate angewiesen, um die äußerst wichtigen Lieferungen von Gas und Strom in der gesamten Union sicherzustellen. Übermäßige Preisbewegungen an Warenhandelsplätzen wirken sich daher auf den Betrieb von Energieunternehmen in der gesamten Union und letztlich auch nachteilig auf die Endverbraucher aus. Daher sollte im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten die Umsetzung und Anwendung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität koordiniert werden, um sicherzustellen, dass Betreiber, die für die Energieversorgungssicherheit in allen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung sind, durch Maßnahmen gegen große Preisbewegungen geschützt werden, die der Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit abträglich sowie von Nachteil für die Endverbraucher sind.

(38)Der Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität sollte sicherstellen, dass übermäßige Preisbewegungen innerhalb eines Handelstages verhindert werden. Der Mechanismus sollte sich auf den in regelmäßigen Abständen beobachteten Marktpreis stützen. Angesichts der großen Vielfalt der Instrumente auf den Märkten für Energiederivate und der Besonderheiten der Handelsplätze, auf denen solche Instrumente gehandelt werden, sollten die Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität an die Besonderheiten dieser Instrumente und Märkte angepasst werden. Daher sollten die Handelsplätze Preisgrenzen festlegen und dabei die Besonderheiten jedes energiebezogenen Front-Month-Warenderivats, das Liquiditätsprofil des Marktes für solche Derivate und sein Volatilitätsprofil berücksichtigen.

(39)Der Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität sollte alle statischen oder dynamischen Notfallsicherungen („Circuit breakers“) ergänzen, die von den Handelsplätzen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eingerichtet wurden.

(40)Um Transparenz in Bezug auf das Funktionieren des von ihnen eingeführten Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität zu gewährleisten, sollten die Handelsplätze eine Beschreibung seiner allgemeinen Merkmale veröffentlichen. Um jedoch einen fairen und ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, sollten die Handelsplätze nicht verpflichtet werden, alle technischen Parameter des von ihnen eingerichteten Mechanismus zu veröffentlichen.

(41)Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität sicherzustellen und das reibungslose Funktionieren von Handelsplätzen zu gewährleisten, die den Handel mit energiebezogenen Front-Month-Warenderivaten anbieten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Bedingungen für die Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität festzulegen, einschließlich der Häufigkeit, mit der die Preisgrenzen erneuert werden, oder der Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn die Preisgrenzen über- bzw. unterschritten werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, die Besonderheiten jedes energiebezogenen Warenderivats, das Liquiditätsprofil des Marktes für solche Derivate und sein Volatilitätsprofil zu berücksichtigen.

(42)Um Handelsplätzen ausreichend Zeit für die tragfähige Umsetzung des in dieser Verordnung festgelegten Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität einzuräumen, sollten Handelsplätze bis zum 31. Januar 2023 Zeit für die Einrichtung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität erhalten. Um sicherzustellen, dass Handelsplätze bereits vor der Einrichtung dieses Mechanismus in der Lage sind, mit übermäßigen Preisbewegungen rasch umzugehen, sollten sie über einen vorläufigen Mechanismus verfügen, mit dem weitgehend dasselbe Ziel erreicht werden kann wie mit dem Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität.

(43)Die Verpflichtungen und Beschränkungen, die Handelsplätzen und Händlern durch diese Maßnahme auferlegt werden, gehen nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um es Energieunternehmen zu ermöglichen, weiterhin an den Gas- und Strommärkten teilzunehmen und ihren Absicherungsbedarf zu decken, was zur Sicherheit der Energieversorgung für Endverbraucher beiträgt.

(44)Um eine effiziente Anwendung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden dessen Umsetzung durch die Handelsplätze überwachen und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) regelmäßig über diese Umsetzung Bericht erstatten. Um eine einheitliche Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden auch sicherstellen, dass Unterschiede bei der Umsetzung des Mechanismus durch die Handelsplätze hinreichend begründet werden.

(45)Um mögliche Unterschiede bei der Anwendung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen, sollte die ESMA auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden vorgelegten Berichte die Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten koordinieren und alle festgestellten Unterschiede in der Art und Weise, wie Handelsplätze in der Union den Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität umsetzen, dokumentieren.

(46)Angesichts der beispiellosen Reduzierung der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation und der anhaltenden Gefahr weiterer plötzlicher Lieferunterbrechungen muss die Union dringend ihre Gaslieferungen diversifizieren. Der LNG-Markt für Europa ist jedoch noch im Entstehen begriffen, und es ist schwierig, die Genauigkeit der auf diesem Markt vorherrschenden Preise zu beurteilen. Um eine genaue, objektive und zuverlässige Bewertung des Preises für LNG-Lieferungen in die Union zu erhalten, sollte die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) alle LNG-Marktdaten erheben, die für die Erstellung einer täglichen LNG-Preisbewertung erforderlich sind.

(47)Diese Preisbewertung sollte auf der Grundlage aller Transaktionen im Zusammenhang mit LNG-Lieferungen in die Union erfolgen. Die ACER sollte die Befugnis erhalten, diese Marktdaten von allen Teilnehmern zu erheben, die im Bereich LNG-Lieferungen in die Union aktiv sind. Alle diese Teilnehmer sollten verpflichtet werden, alle ihre LNG-Marktdaten der ACER so echtzeitnah wie technisch möglich zu melden, und zwar entweder nach Abschluss einer Transaktion oder nach Abgabe eines Gebots oder Angebots für den Abschluss einer Transaktion. Die Preisbewertung der ACER sollte einen möglichst vollständigen Datensatz umfassen, einschließlich der Transaktionspreise und ab dem 1. März 2023 der Gebots- und Angebotspreise für LNG-Lieferungen in die Union. Die tägliche Veröffentlichung dieser objektiven Preisbewertung und des im Vergleich zu anderen Referenzpreisen auf dem Markt in Form eines LNG-Referenzwertes ermittelten Spreads ebnet den Weg für die freiwillige Aufnahme als Referenzpreis in die Verträge und Transaktionen von Marktteilnehmern. Nach ihrer Einführung könnten die LNG-Preisbewertung und der LNG-Referenzwert auch zu einer Referenz für Derivatkontrakte werden, die zur Absicherung des LNG-Preises oder der Preisdifferenz zwischen dem LNG-Preis und anderen Gaspreisen verwendet werden. Angesichts der Dringlichkeit der Maßnahme sollte die erste LNG-Preisbewertung spätestens zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht werden.

(48)Die derzeitigen Befugnisse, die der ACER durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission zur Durchführung des Artikels 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (im Folgenden zusammen „REMIT“) übertragen wurden, reichen nicht aus, um einen vollständigen und umfassenden Datensatz für alle LNG-Lieferungen in die Union zu erstellen. Ein solcher umfassender und vollständiger Datensatz für die tägliche Preisbewertung ist jedoch erforderlich, damit die Union ihre Beschaffungspolitik für internationale LNG-Einfuhren solidarisch durchführen kann, insbesondere in der derzeitigen Krisensituation. Relevante Daten und Informationen zu LNG-Verträgen sind auch erforderlich, um die Überwachung der Preisentwicklungen zu gewährleisten und die Datenqualitätskontrolle und qualitätssicherung durchzuführen. Dieses Ad-hoc-Instrument sollte es der ACER ermöglichen, alle Marktdaten zu erheben, die für eine umfassende und repräsentative Bewertung des Preises von LNG-Lieferungen in die Union erforderlich sind.

(49)Auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer umfassenderen Überarbeitung des REMIT-Rechtsrahmens eine tägliche LNG-Preisbewertung und ein LNG-Referenzwert dauerhaft eingerichtet werden sollten, erfordert die derzeitige Krisensituation bereits jetzt dringendes Handeln, um den aktuellen gravierenden Schwierigkeiten bei der Versorgung zu begegnen und die genaue Preisbildung bei LNG-Lieferungen in die Union vorübergehend anzugehen, bis eine solche Überarbeitung des REMIT-Rechtsrahmens nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden kann.

(50)Um die Preistransparenz und die Planungssicherheit auf dem Markt für LNG-Einfuhren unmittelbar zu erhöhen, sollte festgelegt werden, dass der einschlägige Datensatz sowohl Informationen über den Preis und die Menge der abgeschlossenen LNG-Transaktionen, die Preise und die Mengen der Gebote und Angebote für LNG-Lieferungen in die Union als auch gegebenenfalls die Preisformel im langfristigen Vertrag, aus der der Preis abgeleitet wird, umfassen sollte.

(51)Als Marktteilnehmer, die einer Meldepflicht unterliegen, sollten all diejenigen definiert werden, die LNG-Ladungen, die zur Lieferung in die Union bestimmt sind, entweder kaufen oder verkaufen. Diese LNG-Marktteilnehmer sollten den Pflichten und Verboten unterliegen, die gemäß REMIT für Marktteilnehmer gelten.

(52)Die ACER sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission über ein breites Mandat verfügen, um die Qualität und den Inhalt der Marktdaten festzulegen, die sie erhebt, um eine tägliche Bewertung der Preise für LNG-Lieferungen in die Union vorzunehmen. Sie sollte auch bei der Wahl ihres bevorzugten Übertragungsprotokolls über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Um die höchstmögliche Qualität der zu meldenden Marktdaten zu erreichen, sollte die ACER die Befugnis erhalten, alle Parameter der Marktdaten festzulegen, die ihr gemeldet werden sollten. Zu diesen Parametern sollten unter anderem die Referenzeinheiten, in denen Preisdaten gemeldet werden, die Referenzeinheiten, in denen Mengendaten gemeldet werden, die Laufzeit der Verträge oder die Angebots- und Gebotsdaten vor der Transaktion sowie die Übertragungsprotokolle gehören, die zur Übermittlung der vorgeschriebenen Daten an die ACER zu verwenden sind.

(53)Die ACER sollte auch die Methode festlegen, die sie verwendet, um eine tägliche LNG-Preisbewertung und LNG-Referenzwerte bereitzustellen, sowie das Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung dieser Methode.

(54)Die gemäß dieser Verordnung veröffentlichte Preisbewertung sollte den Mitgliedstaaten und anderen Marktteilnehmern mehr Transparenz in Bezug auf den marktüblichen Preis von LNG-Einfuhren nach Europa bieten. Mehr Preistransparenz sollte es den Mitgliedstaaten und privaten Einrichtungen mit Sitz in der Union wiederum ermöglichen, bei der Beschaffung von LNG auf den Weltmärkten und insbesondere bei der Inanspruchnahme des Dienstleisters besser informiert und koordiniert zu handeln. Eine stärkere Koordinierung bei der Beschaffung von LNG sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich nicht gegenseitig zu überbieten oder Gebotspreise zu vermeiden, die nicht dem üblichen Marktpreis entsprechen. Daher sind die gemäß dieser Verordnung veröffentlichten Preisbewertungen und Referenzwert-Spreads von entscheidender Bedeutung für mehr Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines begrenzten LNG-Angebots.

(55)Die Verpflichtung der Marktteilnehmer, der ACER Informationen über LNG-Transaktionen zur Verfügung zu stellen, ist notwendig und verhältnismäßig, um die ACER in die Lage zu versetzen, einen LNG-Referenzwert zu bestimmen, insbesondere da sie auf die im Rahmen von REMIT bestehenden Verpflichtungen der Marktteilnehmer abgestimmt ist und die ACER sensible Geschäftsinformationen vertraulich behandeln wird.

(56)Die Title Transfer Facility (TTF) ist ein virtueller Preisbildungsort in den Niederlanden, der aufgrund seiner hohen Liquidität häufig als Index für den europäischen Gasmarkt genutzt wird und sich auf Verträge und Sicherungsgeschäfte in der gesamten EU auswirkt. Unter bestimmten Bedingungen kann nach der Umsetzung der anderen Maßnahmen zu den Gaspreisen eine gezielte Notfallmaßnahme bei den TTF-Spotpreisen erforderlich sein. Auf Vorschlag der Kommission sollte der Rat eine Beschlussmaßnahme zur Einrichtung eines dynamischen Marktkorrekturmechanismus für Erdgastransaktionen auf dem TTF-Spotmarkt erlassen. Der festzulegende Höchstpreis muss die Versorgungssicherheit der Union und die Erdgasflüsse innerhalb der EU sicherstellen und den Auswirkungen der Gaspreise auf die Strompreise Rechnung tragen. Damit die Gasflüsse innerhalb der EU nicht beeinträchtigt werden und Erdgas weiterhin dorthin fließt, wo es am dringendsten benötigt wird, können andere Gashandelspunkte in der Union über einen dynamischen Preiskorridor an den korrigierten TTF-Spotpreis gekoppelt werden. Bei der Entscheidung über Vorschläge zur Einführung eines Marktkorrekturmechanismus für Gashandelspunkte in der Union sollten alternative Optionen wie regulatorische Eingriffe in den Preisbildungsmechanismus, der in Gasbeschaffungsverträgen verwendet wird, in Betracht gezogen werden.

(57)Die Union ist ein attraktiver Markt für internationale Gaslieferungen und gilt als verlässlicher Partner im Energiehandel. Vor der Durchführung von Marktinterventionen, die sich auf Einfuhren auswirken, sollte der Schwerpunkt der Maßnahmen auf der Zusammenarbeit mit internationalen Partnern und auf ausgehandelten Ansätzen liegen, um mögliche Risiken zu begrenzen.

(58)Angesichts der Möglichkeit größerer Gasversorgungsunterbrechungen und Versorgungsengpässe sollte die Union bereit sein, rasch verschiedene Solidaritätsmechanismen anzuwenden, um Notlagen abzufedern. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen sollte der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission über einen effizienten Mechanismus für die Gaszuteilung, einschließlich Regeln für die Preisfestsetzung, entscheiden können, der den Mitgliedstaaten im Falle eines regionalen oder unionsweiten Notfalls zur Verfügung steht.

(59)Die Verordnung (EU) 2017/1938 sieht bereits vor, dass die Mitgliedstaaten in Notfällen der Gasversorgung bestimmter kritischer Gaskraftwerke Vorrang einräumen können, da diese für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit und die Vermeidung von Ungleichgewichten im Netz von großer Bedeutung sind. Die kritischen Gaskraftwerke und ihre entsprechenden Gasmengen können große Auswirkungen auf die in einer Notlage für Solidaritätsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Gasmengen haben. In diesem Zusammenhang sollten Mitgliedstaaten vorübergehend um Notfall-Solidaritätsmaßnahmen ersuchen können, wenn sie nicht in der Lage sind, die kritischen Gasmengen zu sichern, die erforderlich sind, um die Fortsetzung der Stromerzeugung in kritischen Gaskraftwerken sicherzustellen. Aus demselben Grund sollten Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten, auch das Recht haben, sicherzustellen, dass der Betrieb ihrer kritischen Gaskraftwerke nicht gefährdet wird, wenn sie einem anderen Mitgliedstaat Solidarität leisten.

(60)Wenn der Solidaritätsmechanismus aktiviert wird, sollte nur um die Gasmengen ersucht werden können, die für die Kraftwerke benötigt werden, die von den Mitgliedstaaten als kritisch für die Angemessenheit der Stromversorgung auf europäischer Ebene eingestuft wurden. Es sollte eine Obergrenze für die kritischen Gasmengen festgelegt werden, die in jedem Mitgliedstaat zur Wahrung der Versorgungssicherheit benötigt werden. Die im Winterausblick von ENTSO-E verwendete Methode bietet eine Grundlage für die Festlegung solcher Grenzen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die in dieser Verordnung festgelegte Obergrenze zu überschreiten. 

(61)Die den Marktteilnehmern durch diese Maßnahme auferlegten Beschränkungen sind notwendig, um die Sicherheit der Gasversorgung in einer Situation zu gewährleisten, in der das Gasangebot verringert ist und die Nachfrage während der Wintersaison steigt. Sie bauen auf bestehenden Maßnahmen auf, die in den Verordnungen (EU) 2022/1369 bzw. (EU) 2017/1938 festgelegt sind, um diese Maßnahmen unter den derzeitigen Umständen wirksamer zu gestalten.

(62)Bestimmte Kunden, wie Privathaushalte und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, sind besonders anfällig gegenüber den negativen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung. Daher wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1938 ein Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt, der die Auswirkungen einer schwerwiegenden Notlage in der Union abmildern und die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden sicherstellen soll. In bestimmten Fällen könnte jedoch auch der Gasverbrauch von geschützten Kunden als nicht wesentlich betrachtet werden; eine Reduzierung dieser Art des Verbrauchs, der eindeutig über die erforderliche Menge hinausgeht, würde die in der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegten Ziele nicht beeinträchtigen, insbesondere da der durch den Verbrauch für nicht wesentliche Zwecke verursachte Gasmangel zu schweren Schäden in anderen privaten oder gewerblichen Sektoren führen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, unter bestimmten Umständen auch durch Senkung des nicht wesentlichen Verbrauchs geschützter Kunden Gaseinsparungen zu erzielen. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Reduzierungsmaßnahmen sollten jedoch streng auf den nicht wesentlichen Verbrauch beschränkt sein und keinesfalls den Grundverbrauch geschützter Kunden verringern oder deren Möglichkeiten, ihre Wohnungen angemessen zu heizen, einschränken.

(63)Es sollte den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden überlassen bleiben, die anwendbaren Reduzierungsmaßnahmen und die Tätigkeiten festzulegen, die dem nicht wesentlichen Verbrauch entsprechen, wie z. B. Außenheizungen, das Beheizen privater Schwimmbäder und anderer über den Grundbedarf hinausgehender privater Einrichtungen. Indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den nicht wesentlichen Verbrauch einzuschränken, sollten sie in der Lage sein, die Schutzmaßnahmen zu verstärken und sicherzustellen, dass Gas an andere wesentliche Sektoren, Dienstleistungen und Industrien geliefert wird, damit diese ihren Betrieb während einer Krise fortsetzen können.

(64)Jede Maßnahme zur Verringerung des nicht wesentlichen Verbrauchs geschützter Kunden sollte notwendig und verhältnismäßig sein und insbesondere bei Ausrufung einer Krise gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder eines Unionsalarms gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 angewandt werden. Trotz der Anwendung von Maßnahmen zur Verringerung des nicht wesentlichen Verbrauchs sollten geschützte Kunden weiterhin vor einer Trennung vom Netz geschützt sein. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass solche Maßnahmen den Schutz der schutzbedürftigen Kunden, deren derzeitiger Verbrauch als wesentlich angesehen werden sollte, nicht einschränken.

(65)Bei einem Notfall sollten die Mitgliedstaaten und die Union die Gasflüsse innerhalb des Binnenmarkts sicherstellen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen, die auf nationaler Ebene ergriffen werden, nicht zu Problemen mit der Versorgungssicherheit in einem anderen Mitgliedstaat führen sollten, wobei der Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen jederzeit sicher und technisch möglich sein sollte. Der derzeitige Rechtsrahmen sieht kein Verfahren vor, mit dem Konflikte zwischen zwei Mitgliedstaaten über Maßnahmen, die sich negativ auf die grenzüberschreitenden Gasflüsse auswirken, wirksam gelöst werden können. Da die Gas- und Stromnetze der EU miteinander verbunden sind, könnte dies nicht nur zu schwerwiegenden Problemen bei der Versorgungssicherheit führen, sondern auch die Einheit der Union gegenüber Drittländern beeinträchtigen. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, die ergriffenen nationalen Maßnahmen zu bewerten und erforderlichenfalls innerhalb einer angemessenen Frist zu schlichten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Möglichkeit haben, ihre Änderung zu verlangen, wenn sie Bedrohungen für die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union feststellt. Angesichts des Ausnahmecharakters der derzeitigen Energiekrise sollte dem Beschluss der Kommission ohne Verzögerungen, die die Gasversorgung der Union behindern könnten, nachgekommen werden. Daher sollten Vermittlungsverfahren während der Geltungsdauer dieser Verordnung ausgesetzt werden, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(66)Der Grundsatz der Energiesolidarität ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts 22 und gilt für alle Mitgliedstaaten, nicht nur für benachbarte Mitgliedstaaten. Außerdem ist die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur, einschließlich grenzüberschreitender Fernleitungskapazitäten und LNG-Anlagen, wichtig, um solidarisch die Gasversorgungssicherheit zu gewährleisten. In Zeiten von Gasversorgungsstörungen auf nationaler, regionaler oder Unionsebene und einer umfangreichen Umstellung von Pipelinegas auf LNG sollten die Mitgliedstaaten nicht nur Versorgungsmöglichkeiten über Pipelines aus Nachbarländern nutzen können, sondern auch Lieferungen aus Ländern, die über eine LNG-Anlage verfügen. Einige Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, anderen Mitgliedstaaten Solidarität zu leisten, auch wenn sie weder direkt über eine Gasfernleitung noch über ein Drittland oder andere Mitgliedstaaten miteinander verbunden sind. Es ist daher angezeigt, die Verpflichtung, Solidarität zu leisten, auf nicht verbundene Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen auszuweiten.

(67)Zur Umsetzung des Grundsatzes der Energiesolidarität wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1938 ein Solidaritätsmechanismus eingeführt, mit dem die Zusammenarbeit und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Falle einer schweren Krise gestärkt werden sollen. Im Rahmen der für die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus erforderlichen Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 10 der genannten Verordnung eine Reihe technischer, rechtlicher und finanzieller Elemente in bilateralen Regelungen vereinbaren.

(68)Trotz der rechtlichen Verpflichtung, bis zum 1. Dezember 2018 bilaterale Solidaritätsvereinbarungen zu schließen, wurden jedoch nur wenige solcher Vereinbarungen abgeschlossen, was die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung zur solidarischen Unterstützung bei einem Notfall gefährdet. Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff vom Dezember 2020 enthielt ein erstes Modell für eine Mustersolidaritätsvereinbarung 23 . Da dieses Muster jedoch vor der unprovozierten Aggression Russlands gegen die Ukraine entwickelt wurde, und angesichts der derzeitigen Situation extremer Gasknappheit und explodierender Preise und der dringenden Notwendigkeit, bereits für den kommenden Winter über vorübergehende Standardvorschriften zu verfügen, ist es angezeigt, einen befristeten Rahmen mit Standardvorschriften für die Bereitstellung der erforderlichen Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu schaffen, die wirksam und rasch umgesetzt werden können, nicht von langen bilateralen Verhandlungen abhängen und an die derzeitige Situation überhöhter Preise und stark volatiler Gaspreise angepasst sind.

(69)Solidarität sollte grundsätzlich auf der Grundlage einer angemessenen Entschädigung geleistet werden, die direkt vom ersuchenden Mitgliedstaat oder von den von ihm betrauten Einrichtungen gezahlt wird. Die Entschädigung sollte den Gaspreis, alle tatsächlichen/potenziellen Speicherkosten, den grenzüberschreitenden Transport und damit verbundene Kosten abdecken. Die Entschädigung sollte sowohl für den ersuchenden als auch für die Solidarität leistenden Mitgliedstaaten angemessen sein.

(70)Die derzeitige Krise führt zu Preisniveaus und regelmäßigen Preisspitzen, die weit über die Situation einer möglichen Versorgungskrise zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung über die sichere Gasversorgung hinausgehen. Die Preisvolatilität, die derzeit den Gasmarkt infolge der vorliegenden Gaskrise kennzeichnet, sollte daher bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten, berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Solidarität und um eine Preisbildung unter extremen Marktbedingungen zu vermeiden, wäre es problematisch, den schwankenden Marktpreis als Grundlage für den Standardpreis der Solidaritätsmaßnahme heranzuziehen. Der Gaspreis sollte den durchschnittlichen Preis des Marktes des Solidarität leistenden Mitgliedstaats in einem bestimmten Zeitraum widerspiegeln. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Marktpreises des 30-Tage-Zeitraums vor dem Ersuchen basiert die Entschädigung weiterhin auf dem „Marktpreis“, wie dies in der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission vom 2. Februar 2018 festgelegt wurde. Der durchschnittliche Marktpreis wird weniger durch die Volatilität und die sehr hohen Spotpreisen in Krisensituationen beeinflusst und begrenzt damit etwaige falsche Anreize. Würden die sehr hohen Spotmarktpreise in der Krise als Grundlage für die Entschädigung herangezogen, so würde die Solidaritätsdimension untergraben. Die leistenden Mitgliedstaaten erhalten weiterhin eine angemessene Entschädigung, da der größte Teil des Gases aus langfristigen Verträgen und Speichern stammen wird, die zu niedrigeren als den Krisen-Spotmarktpreisen erworben werden.

(71)Wie in der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission vom 2. Februar 2018 hervorgehoben wurde, dürfen die Kosten des Schadens der von Kürzungen betroffenen Wirtschaftszweige nur dann Gegenstand der Entschädigung sein, wenn sie nicht in den Gaspreis einbezogen sind, den der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat zu zahlen hat; der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat sollte für die gleichen Kosten nicht doppelt zahlen müssen. Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die Gaspreise ein noch nie dagewesenes Niveau erreicht haben, sollte ein Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, nicht automatisch verpflichtet sein, sonstige Kosten wie Kosten durch Entschädigungszahlungen oder Gerichtsverfahren, die im leistenden Mitgliedstaat entstehen, zu übernehmen.

(72)Die Mitgliedstaaten haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, bilateral eine zusätzliche Entschädigung zu vereinbaren, die sonstige Kosten abdeckt, wie z. B. die dem leistenden Mitgliedstaat aus der Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen erwachsenden Kosten, wie etwa Entschädigungen für von Kürzungen betroffene Wirtschaftszweige. Solche Kosten können in die Entschädigung zusätzlich zum Gaspreis einbezogen werden, wenn im nationalen Rechtsrahmen die Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen an die von Kürzungen betroffenen Wirtschaftszweige vorgesehen ist, einschließlich Entschädigungen für wirtschaftlichen Schaden.

(73)Da es sich bei Solidaritätsmaßnahmen um ein letztes Mittel handelt, können sie von einem Mitgliedstaat nur dann in die Wege geleitet werden, wenn der Markt auch dann keine ausreichenden Gasmengen bereitstellt, um den Bedarf der durch Solidarität geschützten Kunden zu decken, wenn nicht geschützte Kunden freiwillig Gas anbieten. Zudem müssen die Maßnahmen des Notfallplans des ersuchenden Mitgliedstaats erschöpft sein, darunter auch Lieferkürzungen bis hin zu den durch Solidarität geschützten Kunden.

(74)Angesichts der Dringlichkeit und der Folgen einer möglichen Aktivierung des Solidaritätsmechanismus sollten die beteiligten Mitgliedstaaten, die Kommission und die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1938 benannten zuständigen Krisenmanagern eng zusammenarbeiten. Das Ersuchen sollte daher allen Beteiligten rechtzeitig übermittelt werden und ein Mindestmaß an Elementen enthalten, die es den leistenden Mitgliedstaaten ermöglichen, unverzüglich zu reagieren. Die Antwort der leistenden Mitgliedstaaten sollte Informationen über die Gasmenge enthalten, die an den ersuchenden Mitgliedstaat geliefert werden könnte, einschließlich der Mengen, die freigegeben werden könnten, wenn nicht marktbasierte Maßnahmen angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche technische Regelungen und Koordinierungsregelungen vereinbaren, um die zeitnahe Reaktion auf ein Solidaritätsersuchen zu erleichtern. Wenn sie Solidarität leisten, sollten die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden die operative Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes gewährleisten.

(75)Der ersuchende Mitgliedstaat sollte Solidarität von mehreren Mitgliedstaaten erhalten können. Der Standardsolidaritätsmechanismus sollte nur dann gelten, wenn der Solidarität leistende Mitgliedstaat keine bilaterale Vereinbarung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat geschlossen hat. Im Falle einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem ersuchenden und dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat sollte diese Vereinbarung Vorrang haben und zwischen ihnen gelten.

(76)Die Kommission sollte in der Lage sein, die Anwendung des Standardsolidaritätsmechanismus zu überwachen und, falls dies für notwendig erachtet wird, dazu beizutragen, dass den Ersuchen um Solidarität entsprochen wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine interaktive Plattform bereitstellen, die als Vorlage dienen und die kontinuierliche Einreichung von Solidaritätsersuchen in Echtzeit und ihre Verknüpfung mit den jeweiligen verfügbaren Mengen ermöglichen sollte.

(77)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen werden.

(78)Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und Zusammenarbeit auf Unionsebene erfordert, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I – GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die beschleunigte Einrichtung einer Fazilität für die gemeinsame Nachfragebündelung und Gasbeschaffung durch Unternehmen, die in der Union oder in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft niedergelassen sind, für eine Buchungs- und eine Transparenzplattform für verflüssigtes Erdgas (LNG) und Gasspeicheranlagen sowie für das Engpassmanagement in Gasfernleitungsnetzen;

zudem sieht sie Mechanismen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft sowie zur Verhinderung überhöhter Preise vor, und zwar durch einen von der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu entwickelnden Ad-hoc-Referenzwert für die LNG-Preise, einen befristeten Mechanismus zur Begrenzung einer übermäßigen Tagesvolatilität bei extremen Preisbewegungen und die Entwicklung eines Marktkorrekturmechanismus für Gasbörsen;

darüber hinaus werden Bestimmungen für die Ausrufung eines Gasnotstands festgelegt, um Gas auf gerechte Weise grenzüberschreitend zu verteilen, die Gasversorgung der kritischsten Kunden zu sichern und die Durchführung grenzüberschreitender Solidaritätsmaßnahmen sicherzustellen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Erdgasunternehmen“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Tätigkeiten Erzeugung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich LNG, ausübt und für die kommerziellen, technischen und/oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme von Endkunden;

1.„LNG-Anlage“ bezeichnet ein Terminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas (LNG), einschließlich Hilfsdiensten und der vorübergehenden Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch mit Ausnahme der zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Terminals;

2.„Gasspeicheranlage“ bezeichnet eine Anlage zur Speicherung von Erdgas, die sich im Eigentum eines Erdgasunternehmens befindet und/oder von ihm betrieben wird, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch ohne den für Erzeugungstätigkeiten genutzten Teil und mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;

3.„Dienstleister“ bezeichnet ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das von der Kommission in einem Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe gemäß der Verordnung (EU) 2018/1046 beauftragt wurde, die gemeinsame Beschaffung zu organisieren und die in Artikel 7 aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen;

4.„IT-Tool für die gemeinsame Beschaffung“ bezeichnet ein IT-Tool, das das von der Kommission beauftragte Unternehmen in seiner Funktion als Dienstleister nutzt, um die Nachfrage von Erdgasunternehmen und Erdgas verbrauchenden Unternehmen zu bündeln und Angebote von Erdgaslieferanten oder erzeugern zur Deckung dieser gebündelten Nachfrage einzuholen;

5.„ACER“ bezeichnet die mit der Verordnung (EU) 2019/942 eingerichtete Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;

6.„LNG-Handel“ bezeichnet Gebote, Angebote oder Transaktionen zum Kauf oder Verkauf von LNG,

a)die die Lieferung in der Union betreffen oder

b)zur Lieferung in der Union führen oder

c)in deren Rahmen eine Gegenpartei das LNG an einem Terminal in der Union wieder in den gasförmigen Zustand überführt;

7.„LNG-Marktdaten“ bezeichnet Aufzeichnungen von Geboten, Angeboten oder Transaktionen für den LNG-Handel mit den entsprechenden Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 1;

8.„LNG-Marktteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die LNG-Handel betreibt, unabhängig von ihrem Sitz oder Wohnsitz;

9.„LNG-Preisbewertung“ bezeichnet die Bestimmung eines täglichen Referenzpreises für den LNG-Handel nach einer von der ACER festzulegenden Methode;

10.„LNG-Referenzwert“ bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung die Bestimmung eines Spreads zwischen der täglichen LNG-Preisbewertung und dem täglichen Abrechnungspreis für den nächstfälligen Gas-Terminkontrakt (Front Month Contract) der Title Transfer Facility (TTF), den die Intercontinental Exchange (ICE) am Ende des Geschäftstages kostenlos auf ihrer Website allgemein zur Verfügung stellt;

11.„Handelsplatz“ hat folgende Bedeutungen:

a)„geregelter Markt“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)„multilaterales Handelssystem“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)„organisiertes Handelssystem“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

12.„energiebezogenes Front-Month-Warenderivat“ bezeichnet ein an einem Handelsplatz gehandeltes Warenderivat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 , dessen Basiswert Strom oder Gas ist und das unter den Derivaten mit einer Laufzeit von einem Monat, die an einem bestimmten Handelsplatz gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat;

13.„zuständige Behörde“ bezeichnet eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU;

14.„für die Stromerzeugung kritische Gasmenge“ bezeichnet den maximalen Gasverbrauch, der im Stromsektor erforderlich ist, um in einem Worst-Case-Szenario, das bei der Abschätzung der Angemessenheit für den Winter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor simuliert wurde, die Angemessenheit sicherzustellen;

15.„geschützter Kunde“ bezeichnet einen geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938;

16.„durch Solidarität geschützter Kunde“ bezeichnet einen durch Solidarität geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1938.

Kapitel II – Bessere Koordinierung der Gasbeschaffung

Abschnitt 1

Koordinierung der Gasbeschaffung in der Union

Artikel 3

Transparenz und Informationsaustausch

(1)In der EU niedergelassene Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen oder Behörden oder regulierte Einrichtungen von Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Verhandlungen mit Erdgaserzeugern oder lieferanten über den Kauf, den Handel oder die Lieferung von Gas in einer Menge von mehr als 5 TWh aufzunehmen, müssen die Kommission über ihre Absicht, einen Gasliefervertrag zu schließen oder eine Vereinbarung (Memorandum of Understanding) einzugehen, gemäß diesem Artikel vor Abschluss eines solchen Vertrags bzw. einer solchen Vereinbarung unterrichten.

(2)In der EU niedergelassene Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen oder Behörden oder regulierte Einrichtungen von Mitgliedstaaten müssen die Kommission mindestens sechs Wochen vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags oder einer rechtsverbindlichen Vereinbarung gemäß Absatz 1 über die Identität des oder der Vertragspartner(s), die relevanten Mengen, die relevanten Daten und gegebenenfalls den Dienstleister, der diese Beschaffung im Namen eines Mitgliedstaats organisiert, unterrichten.

(3)Ist die Kommission der Ansicht, dass die geplante Gasbeschaffung durch in der EU niedergelassene Erdgasunternehmen oder gasverbrauchende Unternehmen oder durch Behörden oder regulierte Einrichtungen von Mitgliedstaaten negative Auswirkungen auf die Funktionsweise der gemeinsamen Beschaffung, den Binnenmarkt, die Versorgungssicherheit oder die Energiesolidarität haben könnte, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten empfehlen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um diese negativen Auswirkungen zu verhindern.

(4)Die Kommission unterrichtet den in Artikel 4 genannten Ad-hoc-Lenkungsausschuss, bevor sie eine Empfehlung gemäß Absatz 3 abgibt.

(5)Bei der Unterrichtung der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 können die unterrichtenden Stellen angeben, ob ein geschäftsbezogener oder sonstiger Teil der Informationen, dessen Offenlegung den Tätigkeiten der Beteiligten schaden könnte, vertraulich zu behandeln ist und ob die übermittelten Informationen an andere Mitgliedstaaten weitergeleitet werden dürfen.

(6)Der Zugang der Kommission zu vertraulichen Informationen wird durch ein Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit gemäß dem vorliegenden Artikel nicht eingeschränkt. Die Kommission stellt sicher, dass der Zugriff auf die vertraulichen Informationen strikt auf die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen müssen. Die Vertreter der Kommission behandeln sensible Informationen mit der gebotenen Vertraulichkeit.

(7)Unbeschadet des Artikels 346 AEUV werden vertrauliche Informationen nur dann mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden ausgetauscht, wenn ein solcher Austausch für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist. Die auszutauschenden Informationen werden auf den Umfang beschränkt, der für das verfolgte Ziel relevant und angemessen ist. Bei einem solchen Informationsaustausch werden die Informationen vertraulich behandelt und die Sicherheits- und Geschäftsinteressen der dieser Verordnung unterliegenden Einrichtungen geschützt. Die Fazilität verwendet die erhobenen Informationen nicht für andere Zwecke als für die Ausführung des Vertrags.

(8)Alle Server und Informationen befinden sich physisch im Gebiet der Union und werden dort gespeichert.

Artikel 4

Ad-hoc-Lenkungsausschuss

(1)Zur Unterstützung bei der Koordinierung der Nachfragebündelung und gemeinsamen Beschaffung wird ein Ad-hoc-Lenkungsausschuss eingerichtet.

(2)Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss wird von der Kommission binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet; er umfasst einen Vertreter jedes Mitgliedstaats sowie einen Vertreter der Kommission. Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können auf Einladung der Kommission im Lenkungsausschuss an der Erörterung aller Fragen von gemeinsamem Interesse teilnehmen. Die Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des Ad-hoc-Lenkungsausschusses.

(3)Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss gibt sich innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit qualifizierter Mehrheit eine Geschäftsordnung.

(4)Der Ad-hoc-Lenkungsausschuss unterstützt die Kommission bei der Bewertung der gemäß Artikel 3 übermittelten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Gasbeschaffung die Versorgungssicherheit in der Union verbessert und mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar ist. Soweit zutreffend, berücksichtigt der Ad-hoc-Lenkungsausschuss die positiven Auswirkungen der Teilnahme des Unternehmens an der vom Dienstleister organisierten gemeinsamen Beschaffung auf die Versorgungssicherheit in der Union und auf die Energiesolidarität.

Abschnitt 2

Gemeinsame Ausschreibungen und Nachfragebündelung

Artikel 5

Befristeter Dienstleistungsvertrag mit einem Dienstleister

(1)Die Kommission gibt die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2018/1046 bei einer in der EU niedergelassenen Stelle in Auftrag, die die in Artikel 7 genannten Aufgaben als Dienstleister wahrnimmt.

(2)Der Dienstleistungsvertrag mit dem ausgewählten Dienstleister regelt das Eigentum an den vom Dienstleister erhobenen Informationen und sieht die Möglichkeit der Übermittlung dieser Informationen an die Kommission bei Beendigung oder Auslaufen des Dienstleistungsvertrags vor.

(3)Die Kommission legt im Dienstleistungsvertrag die praktischen Aspekte der Tätigkeiten des Dienstleisters fest, einschließlich der Nutzung des IT-Tools für die gemeinsame Beschaffung, der Sicherheitsmaßnahmen, der Währung oder der Währungen, der Zahlungsregelungen und der Verbindlichkeiten.

(4)Im Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister behält sich die Kommission das Recht vor, ihn zu überwachen und zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die Kommission uneingeschränkten Zugang zu den Informationen, die sich im Besitz des Dienstleisters befinden.

(5)Die Kommission kann den Dienstleister auffordern, alle Informationen vorzulegen, die für die Erfüllung der in Artikel 7 genannten Aufgaben erforderlich sind, und der Kommission die Möglichkeit zu geben, zu überprüfen, ob die Erdgasunternehmen und die gasverbrauchenden Unternehmen den Verpflichtungen aus Artikel 6b der Verordnung (EU) 2017/1938 nachkommen.

Artikel 6

Kriterien für die Auswahl des Dienstleisters

(1)Der Dienstleister wird von der Kommission auf der Grundlage der folgenden Zulassungskriterien ausgewählt:

a)Der Dienstleister muss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sein und seinen operativen Sitz haben.

b)Der Dienstleister darf nicht

i)von Beschränkungen im Rahmen restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sein, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

ii)direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln; oder

iii)direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln.

(2)Unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten werden vertragliche Verpflichtungen eingeführt, um sicherzustellen, dass der Dienstleister weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für oder zugunsten von natürliche(n) oder juristische(n) Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitstellt, die

a)von Beschränkungen im Rahmen restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sein, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

b)direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln; oder

c)direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln.

(3)Der Dienstleister darf nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sein, das in der Union oder in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft in der Erdgaserzeugung oder lieferung tätig ist.

(4)Die Kommission legt ihre Auswahl- und Zuschlagskriterien unter anderem unter Berücksichtigung der folgenden, in der Ausschreibung anzugebenden Kriterien fest:

a)Erfahrung mit der Einrichtung und Durchführung von Ausschreibungs- oder Auktionsverfahren für Erdgas oder damit verbundene Dienstleistungen, wie z. B. Transportdienstleistungen, mithilfe spezieller IT-Tools;

b)Erfahrung mit der Anpassung von Ausschreibungs- oder Auktionsverfahren an unterschiedliche Erfordernisse z. B. hinsichtlich des geografischen Schwerpunkts oder der Zeitplanung;

c)Erfahrung mit der Entwicklung von IT-Tools zur Bündelung der Nachfrage mehrerer Teilnehmer sowie zur Abgleichung der Nachfrage mit dem Angebot;

d)Qualität der Sicherheit der Informationssysteme, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz und Internetsicherheit, und

e)Fähigkeit zur Identifizierung und Akkreditierung der Teilnehmer, sowohl in Bezug auf den Rechtsträger als auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit.

Artikel 7

Aufgaben des Dienstleisters

(1)Der Dienstleister organisiert die gemeinsame Beschaffung; insbesondere

a)bündelt er die Nachfrage von Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen mithilfe des IT-Tools für die gemeinsame Beschaffung;

b)holt er Angebote von Erdgaslieferanten oder Erdgaserzeugern ein, um die gebündelte Nachfrage mithilfe des IT-Tools für die gemeinsame Beschaffung zu decken, und weist die Rechte auf Zugang zu dem Angebot zu;

c)überprüft, akkreditiert und registriert er seine Nutzer und

d)erbringt er für seine Nutzer oder für die Kommission Hilfsdienste, die für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten gemäß dem in Artikel 5 genannten Vertrag erforderlich sind.

(2)Die Bedingungen für die Registrierung von Nutzern, die Veröffentlichung und Berichterstattung werden im Vertrag festgelegt.

Artikel 8

Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung

(1)Die Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung steht allen Erdgasunternehmen und gasverbrauchenden Unternehmen offen, die in der Union oder in den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft niedergelassen sind. Erdgasunternehmen und gasverbrauchende Unternehmen dürfen nicht an der Bündelung der Nachfrage teilnehmen, wenn sie

a)von Beschränkungen im Rahmen restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sein, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

b)direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln; oder

c)direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln.

(2)Es werden vertragliche Verpflichtungen eingeführt, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, die sich aus der Teilnahme an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren für die gemeinsame Beschaffung ergeben, direkt oder indirekt für oder zugunsten von natürliche(n) oder juristische(n) Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden, die

a)von Beschränkungen im Rahmen restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sein, insbesondere im Rahmen von restriktiven Maßnahmen der Union angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, oder angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;

b)direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln; oder

c)direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle der Russischen Föderation oder von deren Regierung oder von russischen natürlichen oder juristischen Personen oder von in Russland niedergelassenen Organisationen oder Einrichtungen stehen oder in deren Namen handeln.

(3)Die Mitgliedstaaten oder andere Akteure können für Teilnehmer des vom Dienstleister organisierten Verfahrens zur gemeinsamen Beschaffung Liquiditätshilfen, einschließlich Garantien, bereitstellen, wobei gegebenenfalls die Vorschriften über staatliche Beihilfen einzuhalten sind. Dazu können Garantien zur Deckung des Bedarfs an Sicherheiten oder zur Deckung des Risikos zusätzlicher Kosten zählen, die sich durch eine Insolvenz anderer Einkäufer im Rahmen desselben Vertrags zur gemeinsamen Beschaffung ergeben können.

(4)Die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Beschränkungen gelten für Abschnitt 2 und Abschnitt 3 über Gasbeschaffungskonsortien und insbesondere für die Artikel 5, 7, 10, 11 und 12.

Artikel 9

Von der gemeinsamen Beschaffung ausgeschlossene Erdgaslieferungen

(1)Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation, die über die folgenden Einspeisepunkte in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangen, dürfen nicht gemeinsam beschafft werden:

a)Greifswald

b)Lubmin II

c)Imatra

d)Narwa

e)Värska

f)Luhamaa

g)Sakiai

h)Kotlovka

i)Kondratki

j)Wysokoje

k)Tieterowka

l)Mozyr

m)Kobryn

n)Sudha (RU)/Ukraine

o)Belgorod RU/Ukraine

p)Valuyki RU/Ukraine

q)Serebryanka RU/Ukraine

r)Pisarevka RU/Ukraine

s)Sokhranovka RU/Ukraine

t)Prokhorovka RU/Ukraine

u)Platovo RU/Ukraine

v)Strandzha 2 (BG) /Malkoclar (TR)

Artikel 10

Obligatorische Inanspruchnahme des Dienstleisters

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen als eines der möglichen Mittel zur Erreichung der in Artikel 6a der Verordnung (EU) 2017/1938 aufgeführten Befüllungsziele an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren zur Nachfragebündelung teilnehmen und zu diesem Zweck die in Artikel 6b der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen treffen.

(2)Mitgliedstaaten mit unterirdischen Speichern verpflichten die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen, an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren zur Nachfragebündelung teilzunehmen, wobei die Mengen mindestens 15 % der Gesamtmenge entsprechen müssen, die erforderlich ist, um das Befüllungsziel von 90 % gemäß Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu erreichen.

(3)Mitgliedstaaten ohne unterirdische Speicheranlagen verpflichten die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Erdgasunternehmen, an dem vom Dienstleister organisierten Verfahren zur Nachfragebündelung teilzunehmen, wobei die Mengen mindestens 15 % der Mengen der in Artikel 6c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Verpflichtungen zur grenzüberschreitenden Befüllung entsprechen müssen.

Artikel 11

Gasbeschaffungskonsortium

Erdgasunternehmen und gasverbrauchende Unternehmen, die an der vom Dienstleister organisierten Nachfragebündelung teilnehmen, können Elemente der Bedingungen des Kaufvertrags koordinieren oder gemeinsame Kaufverträge nutzen, um bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten zu erzielen, sofern dies mit dem Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, insbesondere mit Artikel 101 und 102 AEUV, vereinbar ist, was von der Kommission gegebenenfalls in einem Beschluss nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird, und sofern das Transparenzgebot nach Artikel 3 eingehalten wird.

Abschnitt 3

Maßnahmen zur verstärkten Nutzung von LNG-Terminals und ‑Pipelines

Artikel 12

Sekundärkapazitäts-Buchungsplattform für die Nutzer von LNG-Anlagen und Speicheranlagen

Nutzer von LNG-Anlagen und Speicheranlagen, die ihre kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 weiterverkaufen möchten, sind hierzu berechtigt. Die Betreiber von LNG-Anlagen und Speicheranlagen richten spätestens zwei Monate nach dem [Inkrafttreten dieser Verordnung] einzeln oder auf regionaler Ebene eine transparente und diskriminierungsfreie Buchungsplattform für die Nutzer von LNG-Anlagen und Speicheranlagen ein, auf der diese ihre kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen können.

Artikel 13

Transparenzplattform für LNG-Anlagen und Speicheranlagen

(1)Die Betreiber von LNG-Anlagen und Speicheranlagen richten innerhalb von zwei Monaten ab dem [Datum des Inkrafttretens der Verordnung] eine europäische LNG-Transparenzplattform und eine Speicher-Transparenzplattform ein, um die in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgeschriebenen Informationen in transparenter und nutzerfreundlicher Weise zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörden können die Betreiber auffordern, zusätzliche relevante Informationen für Netznutzer zu veröffentlichen.

(2)LNG-Anlagen, denen eine Ausnahme von den Vorschriften für den Zugang Dritter gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG gewährt wurde, und Erdgasspeicherbetreiber, die der Regelung für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG unterliegen, veröffentlichen die Infrastrukturtarife binnen eines Monats ab dem [Datum des Inkrafttretens der Verordnung].

Artikel 14

Effizientere Nutzung der Fernleitungskapazitäten

(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten im Falle einer Unterauslastung kontrahierter verbindlicher Kapazität gemäß Absatz 2 die zu wenig ausgelastete kontrahierte verbindliche Kapazität gemäß Absatz 2 für den Monat als Monats-Kapazitätsprodukt und als Tages- und untertägiges Kapazitätsprodukt an.

(2)Eine Unterauslastung kontrahierter verbindlicher Kapazität liegt vor, wenn ein Netznutzer in den letzten 30 Tagen durchschnittlich weniger als 80 % der gebuchten verbindlichen Kapazität genutzt oder angeboten hat. Der Fernleitungsnetzbetreiber überwacht die ungenutzte Kapazität kontinuierlich und unterrichtet den Netznutzer über die Menge der zu entziehenden Kapazität spätestens vor der Mitteilung der bei der nächsten rollierenden Auktion für Monatskapazität gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission anzubietenden Kapazitätsmenge.

(3)Die Menge der anzubietenden Kapazität entspricht der Differenz zwischen der durchschnittlichen Auslastung im Vormonat und 80 % der verbindlichen Kapazität, die für eine Laufzeit von mehr als einem Monat kontrahiert wurde.

(4)Die in einer Auktion angebotene verfügbare Kapazität hat bei der Zuweisung von Kapazität Vorrang vor der Kapazität, die in einer Auktion aufgrund dieses Mechanismus angeboten wird.

(5)Wird die vom Fernleitungsnetzbetreiber angebotene Kapazität verkauft, wird sie dem ursprünglichen Inhaber der kontrahierten Kapazität entzogen. Der ursprüngliche Inhaber kann die entzogene verbindliche Kapazität auf unterbrechbarer Basis nutzen.

Kapitel III – Maßnahmen zur Verhinderung überhöhter Gaspreise und einer übermäßigen Tagesvolatilität auf den Märkten für Energiederivate

Abschnitt 1

Vorübergehendes Intraday-Instrument zur Begrenzung einer übermäßigen Volatilität an den Märkten für Energiederivate

Artikel 15

Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität

(1)Bis zum 31. Januar 2023 richtet jeder Handelsplatz, an dem energiebezogene Front-Month-Warenderivate gehandelt werden, für jedes an ihm gehandelte energiebezogene Front-Month-Warenderivat einen auf einer oberen und unteren Preisgrenze (im Folgenden „Preisgrenzen“) basierenden Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität ein, mit dem die Preise bestimmt werden, oberhalb und unterhalb deren keine Aufträge ausgeführt werden dürfen („Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität“). Handelsplätze müssen sicherstellen, dass der Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität übermäßige Preisschwankungen innerhalb eines Handelstages für diese energiebezogene Front-Month-Warenderivate verhindert.

(2)Für jedes an ihnen gehandelte energiebezogene Front-Month-Warenderivat legen die Handelsplätze die anzuwendende Berechnungsmethode fest, mit der die Preisgrenzen in Bezug auf einen Referenzpreis bestimmt werden. Der erste Referenzpreis des Tages entspricht dem Eröffnungspreis. Die nachfolgenden Referenzpreise sind die letzten in regelmäßigen Abständen festgestellten Marktpreise. Bei einer Unterbrechung des Handels am Handelstag entspricht der erste Referenzpreis nach der Unterbrechung dem Eröffnungspreis bei Wiederaufnahme des Handels.

(3)Die Preisgrenzen werden entweder als absoluter Wert oder als relativer Wert in Form einer prozentualen Abweichung vom Referenzpreis angegeben. Die Handelsplätze passen diese Berechnungsmethode an die Besonderheiten jedes energiebezogenen Front-Month-Warenderivats, das Liquiditätsprofil des Marktes für dieses Derivat und dessen Volatilitätsprofil an. Der Handelsplatz unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Methode.

(4)Die Handelsplätze erneuern die Preisgrenzen in regelmäßigen Abständen während der Handelszeiten auf der Grundlage des Referenzpreises.

(5)Die Handelsplätze veröffentlichen unverzüglich die Merkmale des von ihnen eingerichteten Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität.

(6)Der Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität ersetzt keine der Notfallsicherungen, die bereits von Handelsplätzen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet wurden, und wird zusätzlich zu diesen Notfallsicherungen angewandt.

(7)Beabsichtigt ein Handelsplatz, die Berechnungsmethode für die Preisgrenzen für ein bestimmtes energiebezogenes Front-Month-Warenderivat zu ändern, so unterrichtet er die zuständige Behörde unverzüglich über die beabsichtigten Änderungen.

(8)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die einheitlichen Bedingungen für die Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes energiebezogenen Front-Month-Warenderivats, des Liquiditätsprofils des Marktes für solche Derivate und seines Volatilitätsprofils festgelegt werden. Um insbesondere das reibungslose Funktionieren von Handelsplätzen zu gewährleisten, die den Handel mit energiebezogenen Front-Month-Warenderivaten anbieten, kann die Kommission festlegen, in welchen Zeitabständen die Preisgrenzen erneuert werden oder welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn diese Preisgrenzen über- bzw. unterschritten werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Aufgaben der zuständigen Behörden

(1)Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Unterschiede bei der Umsetzung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität durch die in ihren Mitgliedstaaten niedergelassenen Handelsplätze aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Handelsplätze oder Warenderivate ausreichend gerechtfertigt sind.

(2)Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Handelsplätze geeignete vorläufige Mechanismen einführen, die sicherstellen, dass eine übermäßige Volatilität auf den Märkten für energiebezogene Front-Month-Warenderivate bis zur Einrichtung des in Artikel 15 Absatz 1 genannten Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität begrenzt wird.

(3)Die zuständigen Behörden erstatten der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) innerhalb von drei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach in regelmäßigen Abständen Bericht über die Umsetzung des Mechanismus zur Begrenzung der Tagesvolatilität durch die von ihnen beaufsichtigten Handelsplätze.

Artikel 17

Koordinierungsfunktion der ESMA

(1)Die ESMA koordiniert und überwacht die Umsetzung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität auf der Grundlage von Berichten, die ihr von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 3 übermittelt werden.

(2)Die ESMA dokumentiert auf der Grundlage der Berichte der zuständigen nationalen Behörden alle Abweichungen bei der Umsetzung der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität zwischen den einzelnen Ländern in der Union. Die ESMA legt der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht vor, in dem die Effizienz der Mechanismen zur Begrenzung der Tagesvolatilität bewertet wird. Auf der Grundlage dieses Berichts prüft die Kommission, ob sie dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen sollte.

Abschnitt 2

Beauftragung der ACER mit der Erhebung und Veröffentlichung objektiver Preisdaten

Artikel 18

Aufgaben und Befugnisse der ACER bei der Durchführung von Preisbewertungen und der Bestimmung von Referenzwerten

(1)Die ACER erstellt und veröffentlicht so rasch wie möglich eine tägliche Bewertung der LNG-Preise und beginnt damit spätestens zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Für die Zwecke der LNG-Preisbewertung erhebt und verarbeitet die ACER systematisch LNG-Marktdaten über Transaktionen.

(2)Die ACER erstellt und veröffentlicht spätestens ab dem 31. März einen täglichen LNG-Referenzwert. Für die Zwecke des LNG-Referenzwerts erhebt und verarbeitet die ACER systematisch alle LNG-Marktdaten.

(3)Für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Abschnitt verfügt die ACER über die Befugnisse, die ihr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission übertragen wurden, und für LNG-Marktteilnehmer gelten die Verpflichtungen und Verbote für Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

Artikel 19

LNG-Preisbewertung und ‑Referenzwert

(1)Die LNG-Preisbewertung wird täglich veröffentlicht, und zwar spätestens um 18.00 Uhr MEZ für die Bewertung der endgültigen Transaktionspreise. Spätestens ab dem 1. März 2023 veröffentlicht die ACER zusätzlich zur Veröffentlichung der LNG-Preisbewertung außerdem täglich spätestens um 19.00 Uhr oder so bald wie technisch möglich den LNG-Referenzwert.

(2)Für die Zwecke dieses Artikels kann die ACER die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen.

Artikel 20

Übermittlung von LNG-Marktdaten an die ACER 

(1)Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER täglich die LNG-Marktdaten gemäß Artikel 21 in einem standardisierten Format, mithilfe eines hochwertigen Übertragungsprotokolls und so echtzeitnah wie technisch möglich vor der Veröffentlichung der täglichen Preisbewertung (18.00 Uhr).

(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Zeitpunkts erlassen, bis zu dem Marktdaten vor der täglichen Veröffentlichung der LNG-Preisbewertung gemäß Absatz 1 vorzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)Bei Bedarf gibt die ACER nach Konsultation der Kommission Leitlinien für Folgendes heraus:

a)die Einzelheiten der zu meldenden Informationen zusätzlich zu den derzeit geltenden Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen und den Fundamentaldaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission, auch für Gebote und Angebote, und

b)das Verfahren, den Standard und das elektronische Format sowie die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Übermittlung der Daten, die bei der Übermittlung der Daten einzuhalten sind.

(4)Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER die erforderlichen LNG-Marktdaten kostenlos über die von der ACER eingerichteten Meldekanäle.

Artikel 21

Qualität der Marktdaten 

(1)Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes:

a)die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf-/Verkauf-Indikators;

b)die meldende Partei;

c)den Transaktionspreis;

d)die vertraglichen Mengen;

e)den Wert des Vertrags;

f)das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung;

g)die Lieferbedingungen;

h)die Lieferorte;

i)die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben:

i)Zeitpunkt, zu dem das Gebot oder Angebot abgegeben wurde;

ii)Transaktionszeit;

iii)Zeitpunkt der Meldung des Gebots, des Angebots oder der Transaktion;

iv)Eingang der LNG-Marktdaten bei der ACER.

(2)Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der ACER LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen:

a)Transaktions-, Gebots- und Angebotseinheitspreise in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie mit gegebenenfalls angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen;

b)die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh;

c)Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format;

d)als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der ACER (Liste der meldepflichtigen LNG-Anlagen sowie Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission); die Informationen des Zeitstempels sind im UTC-Format anzugeben;

e)gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben.

(3)Die ACER gibt Leitlinien zu den Kriterien heraus, nach denen auf einen einzigen Übermittler ein erheblicher Teil der innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums übermittelten LNG-Marktdaten entfällt, und wie dies bei ihrer täglichen LNG-Preisbewertung und bei den LNG-Referenzwerten zu berücksichtigen ist.

Artikel 22

Aufrechterhaltung des Betriebs

Die ACER überprüft und aktualisiert regelmäßig ihre Methode für die LNG-Preisbewertung und den LNG-Referenzwert sowie die Methode für die Meldung von Marktdaten und die Veröffentlichung ihrer LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerte und berücksichtigt dabei die Ansichten der Stellen, die die Marktdaten übermittelt haben.

Abschnitt 3

Artikel 23

Marktkorrekturmechanismus 

(1)Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über einen befristeten Mechanismus zur Begrenzung überhöhter Gaspreise erlassen.

(2)Der in Absatz 1 genannte Beschluss

a)sieht einen dynamischen Marktkorrekturmechanismus für Erdgastransaktionen an dem von Gasunie Transport Services B.V. betriebenen virtuellen Handelspunkt TTF vor. Andere Gashandelspunkte in der Union können über einen dynamischen Preiskorridor an den korrigierten TTF-Spotpreis gekoppelt werden;

b)lässt den außerbörslichen Gashandel unberührt;

c)darf die Gasversorgungssicherheit der Union nicht gefährden;

d)ist abhängig von den Fortschritten bei der Verwirklichung des Gaseinsparziels;

e)darf nicht zu einem Gesamtanstieg des Gasverbrauchs führen;

f)muss so konzipiert sein, dass marktbasierte Gasflüsse innerhalb der EU nicht verhindert werden;

g)darf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Energiederivate nicht beeinträchtigen; und

h)muss den Gasmarktpreisen auf den verschiedenen organisierten Märkten in der Union Rechnung tragen.

Artikel 24

Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach einer möglichen Empfehlung der ACER umgehend einen Beschluss zur Aussetzung des Marktkorrekturmechanismus, wenn die Gründe für die Einführung, insbesondere überhöhte Gaspreise, nicht mehr gegeben sind oder wenn unbeabsichtigte Marktstörungen auftreten, die sich negativ auf die Versorgungssicherheit und die Gasflüsse innerhalb der EU auswirken. Der Marktkorrekturmechanismus findet nur Anwendung, solange diese Verordnung in Kraft ist.

KAPITEL IV – MAẞNAHMEN IM FALLE EINES GASNOTSTANDS

Abschnitt 1 

Zuweisungsmechanismus bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall 

Artikel 25

Vorschlag für einen Zuweisungsmechanismus

(1)Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, der einen an die Standardbedingungen für Solidaritätsvereinbarungen angepassten Mechanismus für die Preisfestsetzung vorsieht und dazu dient, Gaskapazitäten für die Versorgung der Mitgliedstaaten zuzuweisen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 ein regionaler oder unionsweiter Notfall ausgerufen wurde.

(2)Mit dem Beschluss wird sichergestellt, dass bei einer erheblichen Störung der Gasversorgung, die eine ganze Region betrifft, der Zugang zu verfügbaren Gasquellen angemessen zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird.

Artikel 26

Einbeziehung des Krisenmanagementteams

In dem Vorschlag wird das in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannte Krisenmanagementteam in die Einrichtung und Durchführung des Zuweisungsmechanismus einbezogen.

Abschnitt 2 

Gassolidarität für die Stromversorgung, wesentliche Industriezweige und geschützte Kunden 

Artikel 27

Ausweitung des solidarischen Schutzes
auf für die Stromerzeugung kritische Gasmengen

(1)Eine Solidaritätsmaßnahme gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 findet nur Anwendung, wenn der ersuchende Mitgliedstaat

a)das Defizit bei der Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden nicht decken kann oder

b)trotz Anwendung der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Maßnahme nicht in der Lage ist, die für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen gemäß Anhang 1 bereitzustellen. Es gelten die Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben b bis d.

(2)Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 zur Solidarität verpflichtet sind, können Folgendes vom Solidaritätsangebot abziehen:

a)Lieferungen an eigene geschützte Kunden in dem Umfang, in dem wesentliche Mengen betroffen sind, und

b)Lieferungen von für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen.

(3)Die für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen dürfen die in Anhang 1 angegebenen Mengen nicht überschreiten. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass eine größere Gasmenge erforderlich ist, um eine Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat zu vermeiden, kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag beschließen, den Abzug größerer Mengen zuzulassen.

Artikel 28

Maßnahmen zur Nachfragesenkung bei geschützten Kunden

(1)Die Mitgliedstaaten können während der Geltungsdauer dieser Verordnung ausnahmsweise Maßnahmen ergreifen, um den nicht wesentlichen Verbrauch geschützter Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu verringern, insbesondere wenn eine der Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder ein Unionsalarm gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 ausgelöst wurde. Diese Maßnahmen müssen sich auf nicht wesentliche Verwendungszwecke von Gas beschränken und den in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage genannten Elementen Rechnung tragen.

(2)Der Verbrauch schutzbedürftiger Verbraucher im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt darf unter keinen Umständen verringert werden, und die Mitgliedstaaten dürfen geschützte Kunden nicht infolge der Anwendung von Absatz 1 vom Netz trennen.

Artikel 29

Schutzvorkehrungen für grenzüberschreitende Gasflüsse

Bei einer Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938, unzulässige Beschränkungen grenzüberschreitender Gasflüsse oder des Zugangs zur Gasinfrastruktur oder Maßnahmen, die die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat gefährden, aufzuheben, ändert die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder der Mitgliedstaat ihre bzw. seine Maßnahme oder ergreift Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 sicherzustellen. Das Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung findet keine Anwendung.

Abschnitt 3

Bestimmungen für die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen 

Artikel 30

Vorübergehende Ausweitung der Solidaritätsverpflichtungen auf Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen

(1)Die Verpflichtung zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 gilt nicht nur für Mitgliedstaaten, die direkt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat verbunden sind, sondern auch für Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen, sofern die erforderliche Infrastruktur für den Transport des Gases zum ersuchenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht.

(2)Mitgliedstaaten mit LNG-Anlagen, die nicht direkt mit einem ersuchenden Mitgliedstaat verbunden sind, können mit jedem anderen Mitgliedstaat bilateral die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Solidaritätsregelungen vereinbaren, die für die Solidaritätsleistung gelten.

(3)Die Standardvorschriften für die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 31 gelten auch für die nicht verbundenen Mitgliedstaaten, wenn zum Zeitpunkt des Eingangs eines Solidaritätsersuchens keine bilaterale Vereinbarung besteht.

Artikel 31

Standardvorschriften für Solidaritätsmaßnahmen

(1)Wenn zwei Mitgliedstaaten die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1938 (im Folgenden „Solidaritätsvereinbarung“) nicht vereinbart haben, gelten für Gaslieferungen gemäß der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 1 im Notfall die Bedingungen dieses Artikels.

(2)Die Entschädigung für die Solidaritätsmaßnahme gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 darf die angemessenen Kosten nicht übersteigen. Sie umfasst in jedem Fall:

a)den Preis in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat;

b)die Kosten für die Speicherung und den Transport zum Lieferort;

c)sonstige Kosten, sofern diese zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat vereinbart wurden.

(3)Soweit der ersuchende Mitgliedstaat und der Solidarität leistende Mitgliedstaat keinen anderen Preis vereinbaren, entspricht der Preis für das an den ersuchenden Mitgliedstaat gelieferte Gas dem durchschnittlichen Marktpreis im Solidarität leistenden Mitgliedstaat in den 30 Tagen vor dem Solidaritätsersuchen oder dem entsprechenden durchschnittlichen Marktpreis an der nächstliegenden Börse, dem nächsten zugänglichen virtuellen Handelspunkt oder an einem vereinbarten Gas-Hub während des letzten Monats.

(4)Die um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaaten tragen die Kosten für den Transport und die Speicherung. Dem ersuchenden Mitgliedstaat und dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat steht es frei, sich auf weitere Kosten und Bedingungen zu einigen.

(5)Sofern der ersuchende Mitgliedstaat und der Solidarität leistende Mitgliedstaat keine anderen Entschädigungsbedingungen vereinbaren, umfasst die gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 geschuldete Entschädigung nicht

a)die Kosten für finanzielle oder sonstige Schäden, die sich aus der Anordnung der Abschaltung von Kunden im Zusammenhang mit der Solidaritätsleistung ergeben;

b)die Kosten für Gerichts- oder Schiedsverfahren in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat.

(6)Die Entschädigung für die im Rahmen eines Solidaritätsersuchens gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1938 gelieferten Gasmengen wird von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat direkt an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat oder die Einrichtung gezahlt, die der Solidarität leistende Mitgliedstaat in seinem Solidaritätsangebot angibt.

(7)Der Mitgliedstaat, an den sich das Ersuchen um eine Solidaritätsmaßnahme richtet, trifft die Solidaritätsmaßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch [3] Tage nach dem Ersuchen. Ein Mitgliedstaat kann die Solidaritätsleistung für einen um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat nur dann ablehnen, wenn er nachweist, dass

a)er selbst nicht genug Gas hat, um seine durch Solidarität geschützten Kunden zu versorgen oder die für die Stromversorgungssicherheit kritischen Gasmengen bereitzustellen, oder

b)die Kapazität seiner Verbindungsleitungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 nicht ausreicht und er keine Möglichkeit hat, LNG bereitzustellen.

(8)Zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen Standardvorschriften können die Mitgliedstaaten technische Regelungen vereinbaren und die Solidaritätsleistung koordinieren.

(9)Die Bestimmungen dieses Artikels lassen bestehende Regelungen für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Gasnetzes unberührt.

Artikel 32

Verfahren für Solidaritätsmaßnahmen bei Fehlen einer Solidaritätsvereinbarung

(1)Der Mitgliedstaat, der um die Anwendung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 ersucht, richtet ein Solidaritätsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat, das mindestens folgende Angaben enthält: angeforderte Gasmengen, Informationen über den Gasdruck, Heizwert, Lieferort, Zeitpunkt der ersten möglichen Lieferung und voraussichtliche Lieferdauer.

(2)Das Solidaritätsersuchen wird gleichzeitig an die Mitgliedstaaten, die Solidaritätsmaßnahmen ergreifen könnten, an die Kommission und an die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1938 benannten nationalen Krisenmanager gerichtet.

(3)Die Mitgliedstaaten, die ein Solidaritätsersuchen erhalten, übermitteln eine Antwort mit der Angabe der Menge, die zu dem gewünschten Zeitpunkt an die Lieferorte geliefert werden kann, einschließlich der Menge, die sich aus einer möglichen Einschränkung oder Freigabe strategischer Vorräte ergibt, falls die Menge, die auf der Grundlage freiwilliger marktbasierter Maßnahmen geliefert werden kann, nicht ausreicht.

(4)Solidaritätsersuchen sind mindestens 24 Stunden vor dem angegebenen Lieferzeitpunkt zu übermitteln. Die Antwort auf Solidaritätsersuchen erfolgt innerhalb von 24 Stunden. Die Bestätigung der Entgegennahme und der vom ersuchenden Mitgliedstaat zu entnehmenden Menge erfolgt innerhalb von 24 Stunden vor dem erforderlichen Lieferzeitpunkt.

(5)Das Ersuchen kann für einen Zeitraum von einem Tag oder mehreren Tagen übermittelt werden, und die Antwort muss der beantragten Dauer entsprechen.

(6)Erbringen mehrere Mitgliedstaaten Solidaritätsleistungen und bestehen bilaterale Solidaritätsvereinbarungen mit einem oder mehreren von ihnen, so haben diese bilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, die sie geschlossen haben, Vorrang. Die in diesem Artikel vorgesehenen Standardvorschriften gelten nur in Bezug auf die anderen Solidarität leistenden Mitgliedstaaten.

(7)Die Kommission kann die Umsetzung von Solidaritätsvereinbarungen erleichtern, insbesondere durch ein Muster auf einer gesicherten Online-Plattform, um die Echtzeit-Übermittlung der Ersuchen und Angebote zu ermöglichen.

KAPITEL V – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen werden.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 34

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 14 wird drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Sie gilt für einen Zeitraum von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten.

Artikel 35

Überprüfung 

Bis spätestens 1. Oktober 2023 überprüft die Kommission diese Verordnung im Hinblick auf die allgemeine Gasversorgungslage der Union und legt dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfung vor. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Berichts vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1,RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Rates Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich: Energie

Tätigkeit:

EU-Energieplattform

Festlegung von LNG-Preisbewertungen/-Referenzwerten

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

X eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 25  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Vor dem Hintergrund der Unterbrechung der Gaslieferungen aus der Russischen Föderation wird in der REPowerEU-Mitteilung angekündigt, gemeinsame Beschaffungsregelungen für die gemeinsame Beschaffung von Gas, LNG und Wasserstoff zu entwickeln.

Daher sollte dieser Vorschlag den Erdgasunternehmen in den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft dabei helfen, zusätzliche Lieferungen von LNG und Pipelinegas zu erhalten, um ausbleibende Gaslieferungen aus der Russischen Föderation zu ersetzen. Dieser Mechanismus sollte auch die Grundlage für die künftige gemeinsame Beschaffung von Wasserstoff schaffen.

Der Vorschlag zielt zudem darauf ab, die bestehenden Engpassmanagementmaßnahmen für Pipelines zu stärken, um den Gasnetzbetreibern Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie rasch auf die sich abzeichnenden Veränderungen der Gasflüsse und mögliche vertraglich bedingte Engpässe reagieren können. Insbesondere könnten die neuen Vorschriften die Vermarktung ungenutzter langfristiger Kapazitäten beschleunigen.

Darüber hinaus ist es unerlässlich, die Aufnahmekapazität der LNG-Terminals in der EU und die Nutzung von Speicheranlagen zu optimieren. Eine Transparenzplattform und ein organisierter Markt für Sekundärkapazitäten sind erforderlich und sollten sich an jene für den Transport von Gas über Pipelines anlehnen.

LNG-Referenzwert

Darüber hinaus muss für stabile und vorhersehbare Preise für LNG-Einfuhren gesorgt werden, die unerlässlich sind, um die Versorgungsengpässe aufgrund der wahrscheinlichen Einstellung der russischen Gaseinfuhren auszugleichen. Mit diesem Vorschlag wird die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) beauftragt, ein objektives Preisbewertungsinstrument für die LNG-Einfuhren der EU zu schaffen, indem Echtzeitinformationen über alle täglichen Transaktionen erhoben werden. Dadurch werden den Käufern umfassendere Informationen zur Verfügung gestellt und die Preistransparenz erhöht.

Verbesserung der Versorgungssicherheit

Ein integraler Bestandteil der Bemühungen der EU zur Versorgungssicherheit in der derzeitigen schwierigen Lage besteht darin, die Gasnachfrage proaktiv zu senken, uns auf mögliche Versorgungsunterbrechungen vorzubereiten und gleichzeitig leere Speicheranlagen zu vermeiden. Um die Konditionen im Winter 2023–24 bestmöglich vorherzusehen und sich darauf vorzubereiten, und um unsere unterirdischen Speicher bis zu 90 % zu füllen (wie in der Verordnung 2022/1032 vereinbart), sollte jede Möglichkeit zur Senkung der Gasnachfrage genutzt werden. Daher sollte die Geltungsdauer der Verordnung über die Senkung der Nachfrage über August 2023 hinaus verlängert werden, und die Anstrengungen zur Verringerung der Gasnachfrage sollten über März 2023 hinaus aufrechterhalten werden.

Um die Vorsorge für mögliche Notfälle im Winter zu verbessern und um sicherzustellen, dass alle Verbrauchergruppen einen Betrag dazu leisten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Gas einzusparen, enthält dieser Vorschlag bereits Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Sondermaßnahmen zu ergreifen, um den „nicht wesentlichen Verbrauch“ geschützter Kunden zu verringern, sofern dadurch der Schutz schutzbedürftiger Verbraucher, die keinen Spielraum zur Verringerung ihres Verbrauchs haben, nicht beeinträchtigt wird und sofern dies nicht zu einer Versorgungssperre bei geschützten Kunden führt.

Mit diesem Vorschlag wird ein Standardmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt, um sicherzustellen, dass sie sich im Notfall, der zu schwerwiegenden Gasengpässen führt, bei der Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden und kritischen Gaskraftwerken unterstützen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen ein Solidaritätsersuchen stellen können, wenn die Gefahr besteht, dass Gaskraftwerke, die zur Gewährleistung der Stromversorgung erforderlich sind, nicht mit kritischen Gasmengen versorgt werden.

Schließlich wird in dem Vorschlag auf die Möglichkeit eines unionsweiten oder regionalen Notfalls mit größeren Störungen der Gasversorgung und Versorgungsengpässen eingegangen. In einem solchen Fall sollte die Union in der Lage sein, rasch regional koordinierte Solidaritätsmechanismen anzuwenden, um die Notlage abzufedern.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr. 1

Einrichtung einer Fazilität für die gemeinsame Beschaffung von Erdgas und LNG

Einzelziel Nr. 2

Unterstützung bei der Vermeidung von (vertraglichen und physischen) Engpässen bei den bestehenden Pipelines und LNG-Terminals der EU.

Einzelziel Nr. 3

Beschleunigung der Vermarktung ungenutzter langfristiger Kapazitäten bei Gasflüssen.

Einzelziel Nr. 4

Schaffung einer Transparenzplattform und eines organisierten Markts für Sekundärkapazitäten für LNG, angelehnt an jene für den Transport von Gas über Pipelines.

Einzelziel Nr. 5

Erstellung von täglichen LNG-Preisbewertungen/-Referenzwerten durch die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Einzelziel Nr. 6

Einrichtung eines Standard-Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten für einen Notfall, der zu einer schwerwiegenden Gasknappheit führt; Festlegung entsprechender spezifischer Bestimmungen für Gaskraftwerke.

Einzelziel Nr. 7

Es soll den Mitgliedstaaten gestattet werden, ausnahmsweise Maßnahmen zu ergreifen, um den „nicht wesentlichen Verbrauch“ geschützter Kunden zu verringern, sofern dadurch der Schutz schutzbedürftiger Verbraucher nicht beeinträchtigt wird.

Einzelziel Nr. 8

Überlegungen zur Möglichkeit eines unionsweiten oder regionalen Notfalls mit größeren Störungen der Gasversorgung und Versorgungsengpässen, damit die Union in der Lage ist, rasch regional koordinierte Solidaritätsmechanismen anzuwenden, um die Notlage abzufedern.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine außerordentliche Maßnahme zur Verbesserung der effizienten Nutzung der Gasinfrastruktur der Union im Geiste der Solidarität und zur Erschließung neuen Quellen und Möglichkeiten der Versorgung mit Erdgas und erforderlichenfalls künftig auch mit Wasserstoff.

Mit dem Vorschlag wird ein LNG-Referenzwert geschaffen, der den Käufern umfassendere Informationen zur Verfügung stellt und die Preistransparenz erhöht.

Mit dem Vorschlag wird die Architektur für die Gasversorgungssicherheit der Union gestärkt, sodass sie besser auf einen eventuellen Notfall vorbereitet ist.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Einzelziel Nr. 1

Schaffung der Fazilität und deren gemeinsame Nutzung durch verschiedene Marktteilnehmer.

Einzelziel Nr. 2

(Vertraglicher und physischer) Auslastungsgrad bei den bestehenden Pipelines und LNG-Terminals der EU.

Einzelziel Nr. 3

Bessere Vermarktung ungenutzter langfristiger Kapazitäten bei Gasflüssen.

Einzelziel Nr. 4

Schaffung einer Transparenzplattform und eines organisierten Markts für Sekundärkapazitäten für LNG, angelehnt an jene für den Transport von Gas über Pipelines.

Einzelziel Nr. 5

Tägliche Veröffentlichung von LNG-Preisbewertungen/-Referenzwerten durch ACER

Einzelziel Nr. 6

Die Mitgliedstaaten sollen durch einen Standard-Solidaritätsmechanismus in die Lage versetzt werden, einen Notfall, der zu einem schwerwiegenden Gasmangel führt, zu bewältigen.

Einzelziel Nr. 7

Definition des „nicht wesentlichen Verbrauchs“ geschützter Kunden durch die Mitgliedstaaten auf eine Art und Weise, die den Schutz schutzbedürftiger Verbraucher nicht beeinträchtigt.

Einzelziel Nr. 8

Fähigkeit der Mitgliedstaaten, regional koordiniert zu handeln, um eine Notlage abzufedern.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise und ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen hält die Kommission es für angemessen, mittels einer Verordnung zu handeln, die von allgemeiner Tragweite und unmittelbar und sofort anwendbar ist. Dies würde zu einem raschen, einheitlichen und unionsweiten Kooperationsmechanismus führen.

Der Vorschlag wird zusätzliche Ressourcen für die GD ENER, die GD COMP und die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) erfordern.

Insbesondere werden in dem Vorschlag neue Aufgaben für die ACER festgelegt, um eine tägliche LNG-Preisbewertung und einen LNG-Referenzwert zu erstellen und zu veröffentlichen. Die ACER wird die IOSCO-Grundsätze für Preismeldestellen einhalten müssen, was erfahrene Bewerter, Kontinuitäts- und Nachfolgeplanung, Bewerteraufsicht, Prüfpfade und die Bearbeitung von Beschwerden erfordert. Zur Erfüllung der IOSCO-Anforderungen werden fünf zusätzliche Vollzeitäquivalente in Form von 5 Bediensteten auf Zeit (BZ) benötigt.

Die neuen BZ müssen die tägliche Meldung zu LNG, einschließlich Geboten und Angeboten, beratend unterstützen, um die Datenqualität der gemeldeten LNG-Daten zu gewährleisten und bewährte Verfahren anderer Preismeldestellen einzuhalten, die den IOSCO-Grundsätzen entsprechen – eine kontinuierliche Aufgabe, die nicht durch die vorhandenen Ressourcen der ACER abgedeckt wird. Preisbewertungen nach den IOSCO-Grundsätzen werden von einem ersten Berichterstatter vorgenommen, der diesen spezifischen Markt abdeckt, von einem zweiten Berichterstatter geprüft und vor der Veröffentlichung stets von einem leitenden Reporter oder Redakteur unterzeichnet. Es muss Ausweichlösungen geben, um die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und die Beschwerdeverfahren müssen unabhängig abgewickelt werden. Dieses Peer-Review-Verfahren für Preisbewertungen muss eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Preisbildungsverfahren und -methoden im Einklang mit den IOSCO-Grundsätzen korrekt und konsequent angewandt werden, und um die Integrität und Qualität der veröffentlichten Preise zu gewährleisten.

Darüber hinaus benötigt die ACER zusätzliche Ressourcen 1. für Beratungsdienste bei der Entwicklung der Preisbewertungsmethode im ersten Jahr, 2. für IT-Beratung zur Umstellung des IT-Berichtssystems der ACER von der derzeitigen Ex-post-Datenerhebung im Rahmen von REMIT auf die untertägige Datenerhebung und Analyse von Geboten, Angeboten und Transaktionen, die nach dem neuen Rechtsakt erforderlich sind, 3. zur Sicherstellung des Prüfpfads, 4. für externe Audits durch Beratungsdienste ab dem zweiten Jahr der Umsetzung und 5. für die IT-Infrastruktur und die IT-Nutzerunterstützung ab dem zweiten Jahr der Umsetzung, wobei davon ausgegangen wird, dass es möglich sein wird, die derzeitige REMIT-Infrastruktur weiterzuverwenden/zu verbessern.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Der beispiellose Abfall bei den Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten erfordert eine koordinierte Reaktion der EU. Die russischen Gaslieferungen gingen deutlich zurück, und zwar auf 9 % der Lieferungen von Pipeline-Gas in die EU im September 2022 und auf 14 % bei Einbeziehung von Flüssigerdgas (LNG), verglichen mit einem Anteil von 41 % an russischem Pipelinegas und 45 % bei Einbeziehung von LNG im Jahr 2021.

Dieser Vorschlag sollte den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sowie ihren Erdgasunternehmen dabei helfen, zusätzliche Lieferungen von LNG und Pipelinegas zu erhalten, um ausbleibende Gaslieferungen aus der Russischen Föderation zu ersetzen. Neben der Verringerung der Gasnachfrage, Energieeffizienzmaßnahmen und dem Einsatz erneuerbarer Energiequellen muss diese Lücke durch den Erwerb von Gas aus zusätzlichen Quellen, vor allem LNG, geschlossen werden.

Zudem sollte dieser Mechanismus als Grundlage für die künftige gemeinsame Beschaffung von Wasserstoff dienen.

Die Festlegung von LNG-Preisbewertungen/-Referenzwerten durch ACER wird den Käufern umfassendere Informationen zur Verfügung stellen und die Preistransparenz erhöhen.

Die Bestimmungen für einen verstärkten Rahmen für die Gasversorgungssicherheit würden es ermöglichen, mögliche künftige Notfälle auf koordinierte Weise und im Geiste der Solidarität besser zu bewältigen und so einen Mehrwert aus sozialer, wirtschaftlicher und politischer Sicht zu schaffen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Es liegen nur begrenzte Erfahrungen mit der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas vor. Die Erfahrungen mit der gemeinsamen Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen haben sich jedoch als nützliche Vorlage erwiesen. Es muss jedoch betont werden, dass die Impfstoffe von den Mitgliedstaaten selbst gekauft wurden und dass Gas von Unternehmen gekauft werden muss. Dies bringt besondere Herausforderungen mit sich.

Die ACER verfügt im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (REMIT) über umfangreiche Erfahrungen mit der Erfassung und Verarbeitung von Marktdaten.

Die Bestimmungen für einen verstärkten Rahmen für die Gasversorgungssicherheit beruhen auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des derzeitigen Rechtsrahmens und den im Jahr 2022 durchgeführten Vorbereitungen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar, erfordert jedoch eine Neuprogrammierung innerhalb der Rubrik 1 in Bezug auf den Beitrag zur ACER. Die von der GD ENER benötigten operativen Mittel werden durch die bestehende Mittelzuweisung in den Haushaltslinien der GD ENER gedeckt.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Der zusätzliche Personalbedarf besteht für zusätzliche Aufgaben, die für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit und für die mit dem Wettbewerbsrecht zu vereinbarende Umsetzung des Gasbeschaffungskonsortiums dauerhaft sein werden, wobei die bestehende Arbeitslast in absehbarer Zukunft nicht zurückgehen wird. Im Rahmen des derzeitigen MFR muss die Kommission jedoch mit einer gleichbleibenden Personalausstattung arbeiten, sodass innerhalb des Organs Umschichtungen vorgenommen werden müssen.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

X befristete Laufzeit

X    in Kraft vom [Tag des Inkrafttretens] bis [zwei Jahre nach Inkrafttreten]

X    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2022 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2022 bis 2028.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 26

X Direkte Verwaltung durch die Kommission

X durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

X Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die direkt von der GD ENER und der GD COMP wahrgenommenen Aufgaben, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse in jährlichen Tätigkeitsberichten der GD ENER und der GD COMP, folgen dem in der Kommission und den Exekutivagenturen geltenden jährlichen Planungs- und Überwachungszyklus.

Darüber hinaus wird die Leistungsfähigkeit des Mechanismus gemäß Artikel 5 des Vorschlags überwacht.

Der Vorschlag enthält gemäß Artikel 6c auch spezifische Berichterstattungsanforderungen.

Die ACER muss nach ihrer Finanzregelung im Zusammenhang mit ihrem Programmplanungsdokument ein jährliches Arbeitsprogramm vorlegen, das die Einzelheiten der finanziellen und personellen Mittel für jede der durchgeführten Tätigkeiten enthält. Die ACER berichtet der GD ENER monatlich über die Haushaltsausführung, einschließlich Mittelbindungen und Zahlungen nach Haushaltstiteln, sowie über die Anteile unbesetzter Stellen nach Personalkategorien. Die GD ENER ist direkt in den Leitungsgremien der ACER vertreten. Über ihre Vertreter im Verwaltungsrat wird die GD ENER auf jeder seiner Sitzungen im Laufe des Jahres über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entwicklung des Stellenplans unterrichtet.

Schließlich unterliegt die ACER nach ihrer Finanzregelung jährlichen Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung über die Tätigkeiten und die Mittelverwendung durch den Verwaltungsrat sowie ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Über Dienstleistungsverträge oder andere direkt verwaltete Instrumente finanziert die Kommission die Einrichtung des Mechanismus durch die Stelle, die die gemeinsame Beschaffung durchführt. Die Kommission oder die Stelle, die die gemeinsame Beschaffung durchführt, wird jedoch kein Gas im Namen der beteiligten Unternehmen kaufen.

Die Kommission wird versuchen, diese Stelle aus bestehenden Energiebörsen und Kapazitätszuweisungsplattformen auszuwählen. Die Ausgaben werden nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung und unter Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung ausgeführt. Die Kontrollstrategie für die Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen in der GD ENER umfasst spezifische rechtliche, operative und finanzielle Ex-ante-Kontrollen der Verfahren (einschließlich gegebenenfalls bei Vergabeverfahren einer Überprüfung durch den beratenden Ausschuss für Auftragsvergabe und Verträge) sowie der Unterzeichnung von Verträgen und Vereinbarungen. Darüber hinaus unterliegen Ausgaben für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Ex-ante- und erforderlichenfalls Ex-post- und Finanzkontrollen.

Was die LNG-Preisbewertungen und -Referenzwerte betrifft, so ist es aufgrund des Fachwissens der ACER kosteneffizienter, die neue Aufgabe einer bestehenden Agentur zu übertragen, die bereits ähnliche Aufgaben wahrnimmt. Die GD ENER legte eine Kontrollstrategie für die Verwaltung ihrer Beziehungen zur ACER fest, die Teil des internen Kontrollrahmens der Kommission von 2017 ist. Die ACER überarbeitete ihren eigenen internen Kontrollrahmen und nahm ihn im Dezember 2018 an.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Was die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung des Mechanismus betrifft, so sind die ermittelten Risiken mit der Anwendung von Vergabeverfahren verbunden und umfassen Verzögerungen, Verfügbarkeit von Daten, zeitnahe Informationen für den Markt usw. Diese Risiken werden durch die Haushaltsordnung abgedeckt und durch die internen Kontrollen der GD ENER für die Auftragsvergabe in diesem Wert gemindert.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die GD ENER berichtet in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht jährlich über die Kosten der Kontrolle ihrer Tätigkeiten. Das Risikoprofil und die Kosten für Kontrollen für Beschaffungstätigkeiten entsprechen den Anforderungen.

Die von der GD ENER und der GD COMP im Zusammenhang mit der Einrichtung des Mechanismus übertragenen Aufgaben führen nicht zu zusätzlichen Kontrollen oder zu einem anderen Anteil der Kontrollkosten. Es wird ebenfalls nicht erwartet, dass die Aufnahme zusätzlicher Aufgaben in den bestehenden Auftrag der ACER besondere zusätzliche Kontrollen bei der ACER erforderlich macht, weshalb das Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und der Höhe der verwalteten Mittel unverändert bleibt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die GD ENER nahm im Jahr 2020 eine überarbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie an. Die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD ENER beruht auf der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission und einer besonderen Risikobewertung, die intern durchgeführt wurde, um die Bereiche, die am anfälligsten für Betrug sind, die bereits bestehenden Kontrollen und die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der GD ENER für die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug zu verbessern, zu ermitteln.

Im Einklang mit dem Ansatz der Kommission wendet die ACER die Betrugsbekämpfungsgrundsätze für dezentrale EU-Agenturen an. Im März 2019 nahm die ACER eine neue Betrugsbekämpfungsstrategie an, mit der der Beschluss 13/2014 des Verwaltungsrats der ACER aufgehoben wurde. Die neue Strategie erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren und beruht auf folgenden Elementen: eine jährliche Risikobewertung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, interne Regelungen zur Meldung von Missständen, Vorgaben und Verfahren für die Verwaltung sensibler Funktionen sowie Maßnahmen in Bezug auf Ethik und Integrität.

Sowohl die ACER-Verordnung als auch die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden vertraglichen Bestimmungen gewährleisten, dass die Dienststellen der Kommission (einschließlich OLAF) Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen nach den vom OLAF empfohlenen Standardbestimmungen vornehmen können.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 27

von EFTA-Ländern 28

von Kandidatenländern 29

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

01

02 20 04 02

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

01

02 10 06

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

GD: ENER

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

□ Operative Mittel

Haushaltslinie 30 02 20 04 02

Verpflichtungen

(1a)

1,000

1,000

Zahlungen

(2a)

0,500

0,500

1,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 31  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD ENER

Verpflichtungen

=1a+1b +3

1,000

1,000

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,500

0,500

1,000

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,000

1,000

Zahlungen

(5)

0,500

0,500

1,000

□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 1 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

1,000

1,000

Zahlungen

= 5+6

0,500

0,500

1,000

Zahlungen

= 5+6

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

2023

2024

2025

2026

2027

2028

INSGESAMT

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

0,785

0,785

0,785

0,785

0,785

3,925

Zahlungen

(2)

0,785

0,785

0,785

0,785

0,785

3,925

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

0,100

0,100

0,100

0,100

0,400

Zahlungen

(2a)

0,100

0,100

0,100

0,100

0,400

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

1,045

0,102

0,104

0,106

0,108

1,465

Zahlungen

(3b)

1,045

0,1020

0,104

0,106

0,108

1,465

Mittel INSGESAMT 
für die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Verpflichtungen

= 1+1a+3

1,830

0,987

0,989

0,991

0,993

5,790

Zahlungen

= 2+2a

+3b

1,830

0,987

0,989

0,991

0,993

5,790





Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2022

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD ENER

□ Personal

1,413

1,413

1,413

1,413

5,652

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

0,030

0,030

0,030

0,030

0,120

GD ENER INSGESAMT

Mittel

1,443

1,443

1,443

1,443

5,772

GD COMP

□ Personal

0,314

0,314

0,314

0,314

1,256

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD COMP INSGESAMT

Mittel

0,314

0,314

0,314

0,314

1,256

Mittel INSGESAMT 
unter RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,757

1,757

1,757

1,757

7,028

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2022

2023

2024

2025

2026

2027

2028

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

2,757

3,587

2,744

2,746

0,991

0,993

13,818

Zahlungen

1,757

4,087

3,244

2,746

0,991

0,993

13,818

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 32

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 33

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der ACER 

3.2.3.1.Zusammenfassung

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,785

0,785

0,785

0,785

0,785

3,925

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

0,785

0,785

0,785

0,785

0,785

3,925

Personalbedarf (VZÄ):

Jahr 
2023

Jahr 
2024

Jahr 
2025

Jahr 
2026

Jahr 
2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

5

5

5

5

5

5

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

Vertragsbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

5

5

5

5

5

5

Die Einstellung ist im ersten Halbjahr 2023 geplant.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der Kommission

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 34

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,727

1,727

1,727

1,727

6,908

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,030

0,030

0,030

0,030

0,120

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,757

1, 757

1,757

1,757

7,028

Außerhalb der RUBRIK 7 35  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0

0

0

0

0

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

0

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0

0

0

0

0

INSGESAMT

1,757

1, 757

1,757

1,757

7,028

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

□Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

11

11

11

11

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) 36

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx jj zz  37

- am Sitz

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

11

11

11

11

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Der Vorschlag sieht eine verbesserte Architektur für die Gasversorgungssicherheit mit neuen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und einer entsprechend größeren Rolle der GD ENER in einer Vielzahl von Bereichen vor, nämlich:

·allgemeine Verwaltung und Durchführung der Verordnung (3 VZÄ)

·Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Maßnahme des Rates, die einen Mechanismus für die Zuweisung von Gaskapazitäten zur Versorgung von Mitgliedstaaten vorsieht, für die ein regionaler oder unionsweiter Notfall ausgerufen wurde, Verwaltung und Umsetzung des Vorschlags, einschließlich der Einbeziehung des Krisenmanagementteams (2 VZÄ)

·Bewertung der Anträge der Mitgliedstaaten auf Genehmigungen für höhere kritische Gasmengen (1 VZÄ)

·Bearbeitung von Solidaritätsersuchen, Erleichterung der Umsetzung von Solidaritätsvereinbarungen (1,5 VZÄ)

·Administrative Unterstützung (1,5 VZÄ)

Darüber hinaus sieht der Vorschlag eine umfassendere Rolle der GD Wettbewerb vor, und zwar:

·Arbeiten zur wettbewerbsrechtskonformen Umsetzung des Gasbeschaffungskonsortiums, das einen Austausch mit der Industrie erfordert (2 VZÄ)

Externes Personal

nicht zutreffend

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

X    Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens.

Während die GD ENER die Haushaltslinie 02 20 04 02 „Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt“ für die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Beschaffungsmechanismus nutzen wird, erfordern die der ACER zugewiesenen Aufgaben eine Neuprogrammierung des Beitrags zur ACER, die durch von der GD ENER verwaltete Haushaltslinien für Programme ausgeglichen werden muss.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens. 38

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

X    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 39

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 40

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Die Kommission hat im Oktober 2021 die Energiepreis-Toolbox, und im März und Mai 2022 die REPowerEU-Mitteilung und den REPowerEU-Plan vorgelegt sowie Gesetzgebungsvorschläge im Rahmen des Pakets „Fit für 55“, die Verordnung über die Gasspeicherung, das Paket „Save gas for a safe winter“ (Gas sparen für einen sicheren Winter), das eine Verordnung zur Senkung der Gasnachfrage umfasst, und die Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise.
(2)    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, 14. September 2022, COM(2022) 473.
(3)    COM(2022) 230 final.
(4)    Jüngste Veröffentlichungen von Eurostat zeigen, dass im August 2022 die jährliche Inflation im Euro-Währungsgebiet (9,1 %) etwa zur Hälfte auf den Energiesektor entfiel.
(5)    In der EU nahm die Kluft bei den Industriepreisen beispielsweise im Vergleich zu China im zweiten Quartal 2022 gegenüber dem zweiten Quartal 2021 bei Strom und Gas um 42 bzw. 60 Prozentpunkte zu; im Vergleich zu den Vereinigten Staaten ist die Preiskluft sogar noch viel größer.
(6)    Um den Herausforderungen im Zusammenhang mit den Gaspreisen in der EU zu begegnen, konzentriert sich dieser Vorschlag zudem auf die tatsächlichen Gaspreise, zielt aber auch auf die Preisvolatilität auf den Energiemärkten ab, indem ein Instrument eingeführt wird, das die bestehenden Volatilitätsmechanismen ergänzt und Preisspitzen deckelt.
(7)    Wie vom Europäischen Rat vorgesehen [Verweis auf die Schlussfolgerungen], sollte die Teilnahme an der Energieplattform auch den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft offenstehen.
(8)    Für Länder mit unterirdischen Speicheranlagen gilt ein Befüllungsziel von 90 %. Für andere Mitgliedstaaten gilt für den Winter 2023/24 eine gleichwertige Verpflichtung.
(9)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (COM(2021) 803 final); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff (Neufassung) (COM(2021) 804 final).
(10)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (COM(2021) 803 final); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff (Neufassung) (COM(2021) 804 final).
(11)    Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).
(12)    Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1):
(13)    Bekanntmachung der Kommission über informelle Orientierungshilfen zu neuen oder ungelösten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einzelfällen (Beratungsschreiben) (ABl. C xx).
(14)    COM(2022) 108 final.
(15)    JOIN(2022) 23 final.
(16)    Siehe Artikel 64 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff (Neufassung) (COM(2021) 804).
(17)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(18)    Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17).
(19)    Bekanntmachung der Kommission über informelle Orientierungshilfen zu neuen oder ungelösten Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einzelfällen (Beratungsschreiben) (ABl. C xx).
(20)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (COM(2021) 803 final); Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff (Neufassung) (COM(2021) 804).
(21)

   Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(22)

   Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ECLI:EU:C:2021:598.

(23)    Siehe Artikel 64 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff (Neufassung) (COM(2021) 804).
(24)    Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(25)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(26)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(27)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(28)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(29)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(30)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(31)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(32)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer…).
(33)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(34)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(35)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(36)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(37)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(38)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
(39)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(40)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Straßburg, den 18.10.2022

COM(2022) 549 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte


ANHANG 1

a) Maximale kritische Gasmengen für die Stromversorgungssicherheit gemäß Artikel 27 für den Zeitraum Dezember 2022 bis März 2023 1

Werte in Mio. m3

Dezember 2022

Januar 2023

Februar 2023

März 2023

AT

23,63

190,62

128,70

92,15

BE

301,43

385,33

355,18

351,35

BG

52,20

71,07

60,89

60,32

CY

-

-

-

-

CZ

4,47

49,64

34,80

28,28

DE

954,00

1 486,91

1 278,59

1 174,13

DK

223,49

266,47

229,26

240,13

EE

0,46

5,15

5,00

1,05

EL

191,87

272,49

257,23

180,03

ES

1 378,23

1 985,66

1 523,00

1 189,29

IE

327,82

336,05

325,06

337,76

FI

8,76

39,55

44,66

12,97

FR

757,04

786,51

737,04

670,75

HR

8,11

52,73

47,18

26,28

HU

12,01

77,83

53,59

34,50

IT

1 614,02

2 595,56

2 455,07

2 085,03

LV

71,54

72,70

70,46

63,05

LT

2,24

20,22

18,81

4,21

LU

-

-

-

-

MT

16,77

20,49

20,40

17,66

NL

284,60

550,35

413,20

402,55

PL

62,04

61,08

52,16

59,19

PT

384,15

397,92

350,12

380,53

RO

102,70

179,35

162,41

159,71

SI

11,17

13,67

11,86

9,27

SK

31,81

47,26

34,80

34,76

SE

14,99

16,15

14,23

13,50



b) Maximale kritische Gasmengen für die Stromversorgungssicherheit gemäß Artikel 27 für den Zeitraum April 2023 bis Dezember 2023

Werte in Mio. m3

Monatlicher Wert

AT

108,78

BE

348,32

BG

61,12

CY

-

CZ

29,29

DE

1 223,41

DK

239,84

EE

2,91

EL

225,40

ES

1 519,05

IE

331,67

FI

26,48

FR

737,83

HR

33,57

HU

44,48

IT

2 187,42

LV

69,44

LT

11,37

LU

-

MT

18,83

NL

412,68

PL

58,62

PT

378,18

RO

151,04

SI

11,49

SK

37,16

SE

14,72

(1)      Die Zahlen in Anhang 1 Buchstaben a und b beruhen auf Daten der Abschätzung der Angemessenheit für den Winter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/941, die vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) vorgenommen wurde. Anhang 1 Buchstabe a enthält die einzelnen von ENTSO-E berechneten Mengen für die Monate Dezember 2022 bis März 2023; bei den Zahlen in der Tabelle in Anhang 1 Buchstabe b für die Monate April 2023 bis Dezember 2023 handelt es sich jeweils um den Durchschnitt der Werte des Zeitraums Dezember 2022 bis März 2023.
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