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Document 32023D0911
Council Decision (EU) 2023/911 of 28 September 2021 on the conclusion, on behalf of the European Union, of a Protocol to the Agreement on the international occasional carriage of passengers by coach and bus (Interbus Agreement) regarding the international regular and special regular carriage of passengers by coach and bus
Beschluss (EU) 2023/911 des Rates vom 28. September 2021 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)
Beschluss (EU) 2023/911 des Rates vom 28. September 2021 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)
ST/11441/2020/INIT
ABl. L 122 vom 5.5.2023, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/911/oj
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/1 |
BESCHLUSS (EU) 2023/911 DES RATES
vom 28. September 2021
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2020/1705 des Rates (1) lag das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (im Folgenden das „Protokoll“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt vom 23. Oktober 2020 bis zum 23. Oktober 2022 zur Unterzeichnung auf. |
(2) |
Das Protokoll sollte die Durchführung der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und von Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien des Interbus-Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) erleichtern und daher zu einer verbesserten Personenbeförderung zwischen den Parteien führen. |
(3) |
Um die Anwendung des Protokolls, insbesondere die Arbeitsweise des mit Artikel 18 des Protokolls eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses, zu erleichtern, spiegelt das Protokoll weitgehend die Vorschriften des Interbus-Übereinkommens wider. |
(4) |
Damit erhebliche Verzögerungen vermieden werden, ist vorgesehen, dass das Protokoll für diejenigen Vertragsparteien, die es unterzeichnet, genehmigt oder ratifiziert haben, in Kraft tritt, nachdem es von drei Vertragsparteien, darunter die Union, unterzeichnet, genehmigt oder ratifiziert wurde. |
(5) |
Das Protokoll sollte daher im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), welches das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen ersetzt, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, wird im Namen der Union genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, die Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde nach Artikel 20 Absatz 2 des Protokolls im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Protokoll Ausdruck zu verleihen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme (3) in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2021.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SVANTESSON
(1) Beschluss (EU) 2020/1705 des Rates vom 23. Oktober 2020 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) hinsichtlich der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 1).
(2) Siehe Seite … dieses Amtsblatts.
(3) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.