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Document 32022R1446

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1446 des Rates vom 1. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

ST/11827/2022/INIT

ABl. L 227I vom 1.9.2022, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1446/oj

1.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 227/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1446 DES RATES

vom 1. September 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine und verurteilt weiterhin Handlungen und politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben.

(3)

Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass drei Personen, die für Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. September 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

„1230.

Alla Viktorovna POLYAKOVA

(Алла Викторовна ПОЛЯКОВА)

Geburtsdatum: 26.11.1970

Geburtsort: Ryazan (Rjasan), Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: Russisch

Geschlecht: weiblich

Mitglied der Staatsduma, das für die Entschließung Nr. 58243-8 ‚Zur Aufforderung der Staatsduma der Föderationsversammlung der Russischen Föderation ‚An den Präsidenten der Russischen Föderation W. W. Putin über die Notwendigkeit der Anerkennung der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Luhansk‘‘ gestimmt und somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

1.9.2022

1231.

Anton Olegovich TKACHEV

(Антон Олегович ТКАЧЁВ)

Geburtsdatum: 31.3.1994

Geburtsort: Voronezh, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: Russisch

Geschlecht: männlich

Mitglied der Staatsduma, das für die Entschließung Nr. 58243-8 ‚Zur Aufforderung der Staatsduma der Föderationsversammlung der Russischen Föderation ‚An den Präsidenten der Russischen Föderation W. W. Putin über die Notwendigkeit der Anerkennung der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Luhansk‘‘ gestimmt und somit Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

1.9.2022

1232.

Valery Andreevich PONOMAREV

(Валерий Андреевич ПОНОМАРЕВ)

Geburtsdatum: 17.8.1959

Geburtsort: Bezirk Kurilsky, Region Sakhalin, Russische Föderation

Staatsangehörigkeit: Russisch

Geschlecht: männlich

Mitglied des Föderationsrates, das die Regierungsbeschlüsse betreffend den ‚Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk und zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Luhansk‘ ratifiziert hat.

1.9.2022“


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