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Document 32020R0882

Durchführungsverordnung (EU) 2020/882 der Kommission vom 25. Juni 2020 zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2020/4139

ABl. L 203 vom 26.6.2020, p. 68–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/882/oj

26.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/882 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2020

zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MAßNAHMEN

(1)

Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein.

(2)

Am 12. Juli 2019 verlängerte die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 die Maßnahmen um weitere fünf Jahre.

(3)

Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission (4) Änderungen an der Verordnung (EU) 2019/1198 vor.

(4)

Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.

(5)

Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 23,4 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2131 enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(6)

Nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung kann Anhang I ebendieser Verordnung von der Kommission dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden oder denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt,

a)

dass er in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

dass er mit keinem Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(7)

Das Unternehmen Hunan Huazhi Ceramic Co., Ltd. (im Folgenden „Huazhi“ oder „Antragsteller“) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). In diesem Zusammenhang gab der Antragsteller an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der ursprünglichen Verordnung zu erfüllen.

(8)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) erfüllte, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung nachzuweisen.

(9)

Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.

(10)

Die Kommission versuchte alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Hierfür wertete die Kommission die vom Antragsteller in seinen Fragebogenantworten vorgelegten Nachweise aus, wobei sie verschiedene Online-Datenbanken wie Orbis (5) und Qichacha (6) konsultierte und die Angaben des Unternehmens mit Informationen aus früheren Fällen abglich. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Vom Wirtschaftszweig der Union gingen keine Stellungnahmen ein.

C.   PRÜFUNG DES ANTRAGS

(11)

In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht als Unternehmen bestand. Die Satzung des Unternehmens Huazhi ist datiert mit Oktober 2013 und seine Gewerbeerlaubnis mit November 2013. Der Antragsteller konnte die betroffene Ware demnach während des Untersuchungszeitraums nicht in die Union ausgeführt haben und erfüllt daher dieses Kriterium.

(12)

In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe b der ursprünglichen Verordnung genannte Kriterium, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission fest, dass die zwei Anteilseigner von Huazhi über keine weiteren Beteiligungen verfügten. Obwohl sich unter den Hauptabnehmern von Huazhi ein chinesischer Hersteller der betroffenen Ware befindet, der Antidumpingmaßnahmen unterliegt, wurde keine Verbindung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) zwischen den beiden Parteien festgestellt. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.

(13)

Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der ursprünglichen Verordnung betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller im Jahr 2019 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Ausfuhren in die Union getätigt hat. Der Antragsteller legte Rechnungen, eine Ladeliste, einen Frachtbrief und einen Zahlungsbeleg für eine Bestellung eines Unternehmens in Frankreich aus dem Jahr 2019 vor. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.

(14)

Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle der drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung und der Antrag sollte demnach angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.

D.   UNTERRICHTUNG

(15)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Hunan Huazhi Ceramic Co., Ltd. („Huazhi“) den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.

(16)

Interessierten Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(17)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 einbezogen wurden, und insbesondere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 aufgenommen:

Unternehmen

TARIC-

Zusatzcode

Hunan Huazhi Ceramic Co., Ltd.

C550

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).

(5)  Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.

(6)  Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Besitz, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.

(7)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren, h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach dem vorstehenden Satz zutrifft.


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