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Document 32017R1199

Verordnung (EU) 2017/1199 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

ABl. L 176 vom 7.7.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1199/oj

7.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1199 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die gemeinsamen und allgemeinen Bestimmungen über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, einschließlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“), festgelegt. Um von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu gewähren, sollte es möglich sein, eine gesonderte Prioritätsachse im Rahmen eines operationellen Programms mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % einzuführen, um die in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Investitionsprioritäten des EFRE abzudecken,.

(2)

Im Rahmen der gesonderten Prioritätsachse für Naturkatastrophen sollten die Vorhaben finanziert werden, die auf den Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (5) abzielen.

(3)

Für Vorhaben im Rahmen der gesonderten Prioritätsachse für Naturkatastrophen ist es notwendig, eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Vorschriften über den Beginn der Förderfähigkeit für solche Ausgaben einzuführen, die infolge einer Änderung des Programms förderfähig werden, um sicherzustellen, dass durch die Behörden der Mitgliedstaaten direkt nach einer Katastrophe, aber vor Änderung des operationellen Programms getroffene Maßnahmen kofinanziert werden können.

(4)

Um die Förderfähigkeit der ab dem Datum, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, entstandenen Kosten und getätigten Ausgaben zu ermöglichen — auch wenn dieses Datum vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt —, sollte die entsprechende Bestimmung über den Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben der Begünstigten rückwirkend gelten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

In Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird folgender Absatz angefügt:

„8.   Eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % kann im Rahmen eines operationellen Programms zur Unterstützung von Vorhaben eingerichtet werden, die sämtliche folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die Vorhaben werden von Verwaltungsbehörden als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*1) ausgewählt;

b)

die Vorhaben zielen auf den Wiederaufbau als Reaktion auf die Naturkatastrophe ab und

c)

die Vorhaben werden im Rahmen einer EFRE-Investitionspriorität unterstützt.

Der Betrag für die Vorhaben im Sinne von Unterabsatz 1 darf 5 % der gesamten Mittelzuweisungen aus dem EFRE in einem Mitgliedstaat im Programmplanungszeitraum 2014-2020 nicht überschreiten.

Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben im Rahmen dieser Prioritätsachse ab dem Datum förderfähig, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat.

Wurden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen, der der Kommission vor Einrichtung der gesonderten Prioritätsachse übermittelt wurde, so nimmt der Mitgliedstaat die erforderlichen Anpassungen im nächsten Zahlungsantrag sowie gegebenenfalls bei Vorlage der nächsten Abrechnungen nach der Annahme der Änderung des Programms vor.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 38.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2017.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).


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