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Document 32016R0459

Durchführungsverordnung (EU) 2016/459 der Kommission vom 18. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/1581

ABl. L 80 vom 31.3.2016, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/459/oj

31.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/459 DER KOMMISSION

vom 18. März 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer enthalten, deren Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2)

Die Anerkennung Kanadas gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt derzeit unter anderem für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel und zur Verwendung als Futtermittel mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Kanada erzeugt wurden, bestimmt sind. Kanada hat bei der Kommission beantragt, die Anerkennung auf verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel und zur Verwendung als Futtermittel mit aus Drittländern nach Kanada eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften über ökologische/biologische Erzeugnisse in Kanada zertifiziert wurden, auszuweiten. Die Prüfung der zusammen mit dem Antrag übermittelten Angaben und die nachfolgenden Erläuterungen Kanadas sowie eine Prüfung vor Ort der Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen, die bezüglich der mit eingeführten Zutaten verarbeiteten Erzeugnisse angewandt wurden, haben zu dem Schluss geführt, dass die Produktions- und Kontrollregeln für verarbeitete Erzeugnisse mit ökologischen/biologischen Zutaten denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (3) gleichwertig sind. Folglich sollte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Produktionsregeln und der Kontrollmaßnahmen Kanadas auch für verarbeitete Erzeugnisse gelten, die zur Verwendung als Lebensmittel und zur Verwendung als Futtermittel mit eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten, die im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften zertifiziert wurden, bestimmt sind.

(3)

Außerdem ist in der bestehenden Anerkennung kanadischer ökologischer/biologischer Wein ausgeschlossen. Kanada hat bei der Kommission beantragt, die Anerkennung auf ökologischen/biologischen Wein, der im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften über ökologische/biologische Erzeugnisse zertifiziert wurde, auszuweiten. Die Prüfung der zusammen mit dem Antrag übermittelten Angaben und die nachfolgende Erläuterungen Kanadas haben zu dem Schluss geführt, dass die Produktions- und Kontrollregeln für ökologischen/biologischen Wein in diesem Land denen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gleichwertig sind. Folglich sollte die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Produktionsregeln und der Kontrollmaßnahmen Kanadas auch für ökologischen/biologischen Wein gelten, der im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften zertifiziert wurde.

(4)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält ein Verzeichnis der zum Zweck der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und -stellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig sind. Infolge der Ausweitung der Anerkennung Kanadas auf verarbeitete Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel und zur Verwendung als Futtermittel mit eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten bestimmt sind, und auf ökologischen/biologischen Wein, der im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften zertifiziert wurde, sowie der entsprechenden Änderungen des Anhangs III der genannten Verordnung, sollten die betreffenden Kontrollstellen, die bisher für die Einfuhr verarbeiteter Erzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel mit eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten und für die Einfuhr von ökologischem/biologischem Wein (Erzeugniskategorie D) aus Kanada anerkannt waren, aus Anhang IV gestrichen werden.

(5)

Daher sollten die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden.

(6)

Um es den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten kanadischen Kontrollstellen, die in Bezug auf verarbeitete Erzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel mit eingeführten ökologischen/biologischen Zutaten und in Bezug auf ökologischen/biologischen Wein anerkannt sind, zu ermöglichen, sich an die Änderungen durch die vorliegende Verordnung anzupassen, sollte die Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erst nach einem angemessenen Zeitraum gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt ab 7. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Kanada betreffenden Eintrag wird unter Nummer 1 „Erzeugniskategorien“ in der Zeile „Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind“ die Fußnote 1 gestrichen;

2.

Nummer 2 „Ursprung“ erhält folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorien A, B und F, die in Kanada erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorien D und E, die in Kanada mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Kanada erzeugt wurden oder in Kanada im Einklang mit den kanadischen Rechtsvorschriften eingeführt wurden, erzeugt wurden.“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In dem „CCOF Certification Services“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Kanada betreffende Zeile gestrichen;

2.

in dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Kanada betreffende Zeile gestrichen;

3.

in dem „IMOswiss AG“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Kanada betreffende Zeile gestrichen;

4.

in dem „International Certification Services, Inc.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Kanada betreffende Zeile gestrichen;

5.

in dem „Letis S.A.“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Kanada betreffende Zeile gestrichen;

6.

in dem „Oregon Tilth“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Kanada betreffende Zeile gestrichen;

7.

in dem „Organic crop improvement association“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Kanada betreffende Zeile gestrichen;

8.

in dem „Quality Assurance International“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Kanada betreffende Zeile gestrichen.


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