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Document 32010R0346
Commission Regulation (EU) No 346/2010 of 15 April 2010 amending Regulation (EC) No 1251/2008 as regards the placing on the market and import requirements for consignments of aquaculture animals intended for Member States or parts thereof with national measures approved by Decision 2010/221/EU (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) Nr. 346/2010 der Kommission vom 15. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 346/2010 der Kommission vom 15. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 104 vom 24.4.2010, p. 1–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R2236
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 346/2010 DER KOMMISSION
vom 15. April 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 hinsichtlich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 61 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten Vorschriften für die Verbringung von Sendungen mit bestimmten Aquakulturtieren in ihre Hoheitsgebiete oder in Teile davon erlassen, um die Einschleppung der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) und der Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) zu verhüten bzw. um diese Krankheiten zu bekämpfen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen (3). |
(2) |
Um die Einschleppung der genannten Krankheiten zu verhüten bzw. deren Ausbreitung zu bekämpfen, sollten für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmte und in einen in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/221/EU aufgelisteten Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats verbrachte Sendungen mit Tieren in Aquakultur solcher Arten, die für diejenigen Krankheiten empfänglich sind, für die dem Mitgliedstaat oder Teil des Mitgliedstaats der Seuchenfreiheitsstatus zuerkannt wurde oder für die er ein Tilgungsprogramm durchführt, aus einem Gebiet mit einem gleichwertigen Gesundheitsstatus stammen. |
(3) |
Um die Erfüllung dieser Vorschriften zu gewährleisen, sollte solchen Sendungen eine Tiergesundheitsbescheinigung mit den erforderlichen Nachweisen beigefügt werden. |
(4) |
Für die Beförderung von Tieren in Aquakultur innerhalb der Europäischen Union (Vermarktung) enthält die Entscheidung 2004/453/EG spezifische Tiergesundheitsbescheinigungen. Im Interesse der Vereinfachung des Unionsrechts sollten die nötigen Tiergesundheitsvorschriften bezüglich der unter die genehmigten nationalen Maßnahmen fallenden Krankheiten nunmehr in die Tiergesundheitsbescheinigungen für das Inverkehrbringen aufgenommen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (4) festgelegt sind. Anhang II der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten einschlägigen Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in die Union enthalten bereits Nachweise über die genannten Krankheiten. Diese Nachweise sollten jedoch dahingehend geändert werden, dass die Grundsätze für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die in der Richtlinie 2006/88/EG und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) niedergelegt sind, Berücksichtigung finden. Anhang IV der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen in Kraft sind, sollten nur für solche Tierarten gelten, die für die betreffenden Krankheiten empfänglich sind. Daher sollte eine Liste der für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgenommen werden. |
(7) |
Da die Infektion mit GS jedoch von allen Fischarten verbreitet werden kann, wenn sie sich in Gewässern zusammen mit Fischarten befinden, die mit GS infiziert sind, sollten die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in Bezug auf GS außerdem für Sendungen aller Fischarten gelten, die in Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten verbracht werden, die im Beschluss 2010/221/EU als frei von dieser Krankheit aufgelistet sind. |
(8) |
Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 enthaltenen Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung alle gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigten nationalen Maßnahmen abdecken und die Entscheidung 2004/453/EG durch den Beschluss 2010/221/EU aufgehoben wird, sollte Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 gestrichen werden. |
(9) |
Es sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen. |
(10) |
Damit die ordnungsgemäße Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen in Fällen gewährleistet wird, in denen bestimmte Erklärungen der in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 festgelegten Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen nicht relevant sind, sowie in Fällen, in denen sie mehr als ein Blatt Papier umfassen, sollten die Erläuterungen zusätzliche Ausführungen enthalten. Anhang V der genannten Verordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
2. |
Folgender Artikel 8a wird angefügt: „Artikel 8a Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigte nationale Maßnahmen gelten (1) Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, muss eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere
(2) Sendungen mit Tieren nach Absatz 1 entsprechen den in der Mustertiergesundheitsbescheinigung und den Erläuterungen aufgeführten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Absatz 1. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Sendungen aller Fischarten, die aus Gewässern stammen, in denen sich Arten befinden, die in Anhang II Teil C als für die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) empfängliche Arten aufgeführt sind, sofern diese Sendungen für einen Mitgliedstaat oder Teil eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von Gyrodactylus salaris (GS) aufgeführt ist.“. |
3. |
Artikel 18 wird gestrichen. |
4. |
Die Anhänge II, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vor Inkrafttreten der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden.
(2) Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2011 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur, denen Tiergesundheitsbescheinigungen beiliegen, die gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vor Inkrafttreten der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, weiterhin in die Union eingeführt bzw. durch diese durchgeführt werden, sofern die in Teil II dieser Bescheinigungen enthaltenen Nachweise über die Tiergesundheit bezüglich der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) und der Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) nicht anwendbar sind.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 15. Mai 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.
(2) ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.
(3) ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 4.
(4) ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.
(5) ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.“
ANHANG
Die Anhänge II, IV und V werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang V erhält folgende Fassung: „ANHANG V Erläuterungen
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