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Document 32000D0623

2000/623/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, zur Berücksichtigung einiger Aspekte betreffend Chile (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2748) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 260 vom 14.10.2000, p. 52–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001D0731

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/623/oj

32000D0623

2000/623/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, zur Berücksichtigung einiger Aspekte betreffend Chile (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2748) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 260 vom 14/10/2000 S. 0052 - 0056


Entscheidung der Kommission

vom 29. September 2000

zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, zur Berücksichtigung einiger Aspekte betreffend Chile

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2748)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/623/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/236/EG der Kommission(4), wurde ein Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

(2) Inspektionsreisen tierärztlicher Sachverständiger der Gemeinschaft nach Chile haben ergeben, dass die Veterinärdienste dort zufriedenstellend strukturiert und organisiert sind.

(3) Chile war während der letzten 24 Monate frei von Maul- und Klauenseuche und während der letzten zwölf Monate frei von vesikulärer Stomatitis, klassischer Schweinepest, afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweines. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der genannten Seuchen geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die gegen Maul- und Klauenseuche und klassische Schweinepest geimpft worden sind, ist verboten.

(4) Chile ist in das Verzeichnis der Drittländer aufzunehmen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Schweinen und Schweinefleisch zulassen.

(5) Der Anhang der Entscheidung 79/542/EWG ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(4) ABl. L 74 vom 23.3.2000, S. 19.

ANHANG

"ANHANG

Bei der Einfuhr sind die entsprechenden Bedingungen für Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit einzuhalten.

Teil 1

Lebende Tiere, frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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