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Document 22017A0314(01)

Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits

ABl. L 67 vom 14.3.2017, p. 3–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2017/434/oj

Related Council decision

14.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/3


KOOPERATIONSABKOMMEN

über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“,

einerseits und

DIE ISLAMISCHE REPUBLIK AFGHANISTAN, im Folgenden „Afghanistan“,

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität Afghanistans,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts und den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, internationaler Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten,

IN ANERKENNUNG der historischen, politischen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien,

IN BESTÄTIGUNG ihres Wunsches, die Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer Werte und zum beiderseitigen Vorteil zu intensivieren,

EINGEDENK der gemeinsamen politischen Ziele, Werte und Verpflichtungen, zu denen sich die Vertragsparteien bekennen, einschließlich der Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regierungsführung,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass diese Grundsätze notwendiger Bestandteil der langfristigen Entwicklung sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass das afghanische Volk über seine legitimen, demokratischen Institutionen und auf der Grundlage der Verfassung Afghanistans die Stabilisierung, Entwicklung und Demokratisierung Afghanistans rechtmäßig und eigenverantwortlich bestimmt und lenkt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union entschlossen ist, Afghanistan bei seinen Bemühungen zu unterstützen, in der anstehenden Transformationsdekade seine Entwicklung möglichst weit voranzubringen,

UNTER HERVORHEBUNG der beiderseitigen Verpflichtungen, die auf den internationalen Afghanistan-Konferenzen in Bonn im Dezember 2011, in Tokyo im Juli 2012 und in London im Dezember 2014 eingegangen wurden,

IN BEKRÄFTIGUNG der Zusage Afghanistans, seine Regierungsführung weiter zu verbessern sowie der Zusage der Union, sich dauerhaft für Afghanistan zu engagieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien dem umfassenden Charakter der Beziehungen, die sie im Rahmen dieses Abkommens fördern wollen, besondere Bedeutung beimessen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker zu fördern und ihres Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren,

IN DER ERKENNTNIS, dass nach Maßgabe der Verfassung Afghanistans die Stärkung der Rolle der Frauen und ihre uneingeschränkte, gleichberechtigte Beteiligung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, einschließlich ihrer Beteiligung an der Entscheidungsfindung auf allen Ebenen des politischen Prozesses, von grundlegender Bedeutung für die Verwirklichung von Gleichberechtigung und Frieden sind,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entwicklungszusammenarbeit mit Entwicklungsländern, insbesondere was Länder mit niedrigem Einkommen, Postkonfliktländer und Binnenstaaten anbelangt, für das nachhaltige Wirtschaftswachstum und die nachhaltige Entwicklung dieser Länder, die fristgerechte und vollständige Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen und aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks, zu denen sich Afghanistan bekennt, sowie für die bessere Integration Afghanistans in die Region,

IN DER ERKENNTNIS, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Integrität und die Rechenschaftspflicht zu fördern, die korrekte Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und die Korruption zu bekämpfen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die verstärkte Zusammenarbeit der Vertragsparteien Afghanistan dabei unterstützen sollte, die Qualität seiner Verwaltung und Regierungsführung sowie die Transparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu verbessern,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung der Koordinierung in den einschlägigen regionalen und multilateralen Gremien, insbesondere was die von den Vertragsparteien verfolgten Konzepte für globale Herausforderungen und die regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit anbelangt,

IN DER ERKENNTNIS, dass der Terrorismus eine Bedrohung für ihre Völker und deren gemeinsame Sicherheit darstellt, und in Bekräftigung ihres uneingeschränkten Engagements für die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und für die Einführung einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und entsprechender Instrumente, durch die sie im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, ausgemerzt werden können,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres gemeinsamen Engagements für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, einschließlich des Menschenhandels, der Schleuserkriminalität und des Drogenhandels, auch durch regionale und internationale Mechanismen,

IN ANERKENNUNG der von illegalen Drogen ausgehenden Gefahren für Gesundheit und Sicherheit und der Notwendigkeit, den Anbau, die Herstellung, den Schmuggel und den Konsum von sowie den Handel mit und die Nachfrage nach Rauschgift und die Abzweigung von Drogengrundstoffen durch eine konzertierte regionale und internationale Zusammenarbeit zu bekämpfen, sowie in Anerkennung der Bedeutung, die alternativen Existenzgrundlagen für Mohnanbauer in diesem Zusammenhang zukommt,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die völkerrechtlichen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverpflichtungen einzuhalten,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Internationale Strafgerichtshof eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellt, deren Ziel die wirksame Verfolgung der schwersten Verbrechen ist, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren,

IN DER ERKENNTNIS, dass Handel und ausländische Direktinvestitionen eine wichtige Rolle für die Entwicklung Afghanistans spielen werden und dass die Vertragsparteien den unter anderem im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) festgelegten Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels besondere Bedeutung beimessen,

MIT DEM AUSDRUCK ihres uneingeschränktes Engagements für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen, wozu auch Aspekte wie Umweltschutz, wirksame Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels sowie die wirksame Förderung und Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen gehören,

UNTER HERVORHEBUNG der Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich Migration,

IN DER ERKENNTNIS, dass der Lage und den Grundrechten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, einschließlich ihrer sicheren, geordneten und freiwilligen Rückkehr in ihre Heimat, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Afghanistan mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union gemäß dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige EU-interne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder EU-interne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks fallen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ART UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele

(1)   Die Vertragsparteien gründen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen, im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Verfahren und Mitteln und unter uneingeschränkter Achtung internationaler Regelungen und Normen eine Partnerschaft.

(2)   Ziel dieser Partnerschaft ist es, den Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, um

a)

Frieden und Sicherheit in Afghanistan und in der Region zu unterstützen,

b)

eine nachhaltige Entwicklung, ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld und die Integration Afghanistans in die Weltwirtschaft zu fördern,

c)

einen regelmäßigen Dialog über politische Fragen aufzunehmen, auch über die Förderung der Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft,

d)

die Entwicklungszusammenarbeit im Kontext des gemeinsamen Engagements der Vertragsparteien für die Beseitigung der Armut und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern,

e)

Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil in kohärenter Weise und in Ergänzung laufender und künftiger regionaler Initiativen zu fördern, um in allen wirtschafts-, handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten sowie nachhaltige Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern und zu beseitigen,

f)

für eine bessere Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Bewältigung globaler Herausforderungen zu sorgen, insbesondere durch die Förderung multilateraler Lösungen, und

g)

den Dialog und die Zusammenarbeit in einer Reihe von spezifischen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu stärken, wie Modernisierung der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Justiz und Inneres, Umwelt und Klimawandel, natürliche Ressourcen und Rohstoffe, Reform des Sicherheitssektors, allgemeine und berufliche Bildung, Energie, Verkehr, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Finanzdienstleistungen, Steuern, Zoll, Beschäftigung und soziale Entwicklung, Gesundheit und Gesundheitsschutz, Statistik, regionale Zusammenarbeit, Kultur, Informationstechnologie sowie audiovisueller und Mediensektor.

(3)   In diesem Zusammenhang wird dem Kapazitätsaufbau besondere Aufmerksamkeit gewidmet, um die Entwicklung afghanischer Institutionen zu unterstützen und zu gewährleisten, dass Afghanistan in vollem Umfang von den Möglichkeiten profitieren kann, die sich aus der verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben.

(4)   Die Vertragsparteien fördern Kontakte zwischen Parlamentariern, Vertretern der Zivilgesellschaft und Fachkreisen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu fördern, insbesondere in Bezug auf die Unterstützung des Parlaments und anderer demokratischer Institutionen.

(5)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Förderung der Verständigung, unter anderem durch die Zusammenarbeit von Akteuren wie Denkfabriken, Wissenschaftler, Unternehmen und Medien im Rahmen von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass das afghanische Volk über seine legitimen, demokratischen Institutionen und auf der Grundlage der Verfassung Afghanistans die Stabilisierung, Entwicklung und Demokratisierung Afghanistans rechtmäßig und eigenverantwortlich bestimmt und lenkt.

(3)   Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(4)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für eine weitere Zusammenarbeit zur vollständigen Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele in der von Afghanistan gebilligten Fassung sowie aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks. Dabei erkennen sie an, dass Afghanistan die Verantwortung für die Ausarbeitung und Durchführung seiner wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungspläne sowie für seine einschlägigen Entwicklungsstrategien und Nationalen Schwerpunktprogramme trägt. Sie bekräftigen in diesem Zusammenhang ihr Eintreten für ein hohes Umweltschutzniveau, eine inklusive Gesellschaft und die Gleichstellung der Geschlechter.

(5)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze einer guten Regierungsführung, einschließlich der Unabhängigkeit der Parlamente und der Justiz sowie der Bekämpfung der Korruption auf allen Ebenen.

(6)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.

TITEL II

POLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 3

Politischer Dialog

Die Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen politischen Dialog auf, der gegebenenfalls auf Ministerebene geführt wird. Dieser Dialog stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer Partnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität. Die Vertragsparteien verstärken ihren politischen Dialog zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen, einschließlich ihrer jeweiligen Standpunkte in regionalen und internationalen Gremien.

A.   ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MENSCHENRECHTE, GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER UND ZIVILGESELLSCHAFT

Artikel 4

Menschenrechte

(1)   Im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 3 kommen die Vertragsparteien überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Ratifizierung und Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente. Sie überprüfen die Anwendung dieses Artikels im Rahmen ihres politischen Dialogs.

(2)   Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung interner Menschenrechtsaktionspläne,

b)

Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,

c)

Stärkung nationaler und subnationaler Menschenrechtseinrichtungen in Afghanistan,

d)

Aufnahme eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs und

e)

Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtseinrichtungen der Vereinten Nationen.

Artikel 5

Gleichstellung der Geschlechter

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung geschlechtsspezifischer Politiken und Programme sowie beim Ausbau der entsprechenden institutionellen und administrativen Kapazitäten zusammen und unterstützen gemeinsam die Umsetzung von Strategien zur Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Rechte der Frau und der Stärkung ihrer Rolle, um die gleichberechtigte Beteiligung von Männern und Frauen in allen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Lebens zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf die Verbesserung des Zugangs von Frauen zu den für die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrechte erforderlichen Ressourcen, insbesondere zu Bildung.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die Schaffung eines geeigneten Rahmens, um

a)

zu gewährleisten, dass Gleichstellungsfragen bei allen entwicklungspolitischen Strategien, Politiken und Programmen gebührend berücksichtigt werden, insbesondere wenn diese die Teilnahme am politischen Leben, die Gesundheit und die Alphabetisierung betreffen, und

b)

Erfahrungen und bewährte Methoden für die Gleichstellung der Geschlechter auszutauschen und die Einführung positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.

Artikel 6

Zivilgesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den potenziellen Beitrag der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft zusammen, damit diese in der Lage ist,

a)

bei internen politischen Entscheidungsprozessen entsprechend den demokratischen Grundsätzen und den verfassungsrechtlichen Bestimmungen konsultiert zu werden,

b)

über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt zu werden,

c)

im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz und der Rechenschaftspflicht Finanzmittel zu erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Kapazitätsaufbau in entscheidenden Bereichen unterstützt zu werden sowie

d)

an der Durchführung von Kooperationsprogrammen in den sie betreffenden Bereichen beteiligt zu werden.

B.   FRIEDENSKONSOLIDIERUNG

Artikel 7

Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung

(1)   Die Vertragsparteien unterstreichen ihr Engagement für Friedens- und Versöhnungsbemühungen unter der Führung Afghanistans. Sie betonen die Bedeutung eines umfassenden Friedensprozesses auf der Grundlage eines Konsens zwischen allen Afghanen, wie er bei der Friedens-Jirga vom Juli 2010 und bei der traditionellen Großen Ratsversammlung, der Loya Jirga, vom November 2011 gefordert wurde. Sie erkennen an, dass die Eigenverantwortung des afghanischen Volkes und seiner Institutionen und die nachdrückliche Unterstützung seitens der internationalen Gemeinschaft eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Friedensprozesses sind.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen den Ländern in der Region und darüber hinaus, damit diese in vollem Umfang zur Unterstützung und Erleichterung des Friedensprozesses beitragen können.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen die wichtige Rolle der Frauen bei der Konfliktbeilegung und der Friedenskonsolidierung. Sie betonen im Einklang mit der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Bedeutung der uneingeschränkten Teilnahme und Einbeziehung von Frauen bei sämtlichen Anstrengungen zur Wahrung und Förderung von Frieden und Sicherheit sowie die Notwendigkeit einer Stärkung ihrer Rolle bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Konfliktbeilegung.

(4)   Die gemeinsame Maßnahmen in diesem Bereich umfassen die Förderung der langfristigen Friedenskonsolidierung in Afghanistan und die Unterstützung einer aktiven Rolle der Zivilgesellschaft im Einklang mit den Grundsätzen des „New Deal“ für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten.

C.   UNTERSTÜTZUNG DER INTERNATIONALEN SICHERHEIT

Artikel 8

Zusammenarbeit in Bezug auf das Römische Statut

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die wirksame Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) einen wichtigen Beitrag zu Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellt. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass sie zunächst durch Maßnahmen auf interner Ebene in Zusammenarbeit mit dem IStGH verfolgt werden müssen. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Förderung des Beitritts aller Staaten zum Römischen Statut zusammenzuarbeiten, indem sie

a)

gegebenenfalls Maßnahmen für die Ratifizierung der mit dem Römischen Statut zusammenhängenden Übereinkünfte, insbesondere des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen des IStGH, ergreifen,

b)

Erfahrungen über die rechtliche Anpassungen austauschen, die für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlich sind und

c)

Maßnahmen zur Wahrung der Integrität des Römischen Statuts ergreifen.

Artikel 9

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Eindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken

(1)   Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.

(2)   Die Vertragsparteien kommen daher überein, in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten, um gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln vorzugehen, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus multilateralen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen multilateralen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und intern umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt.

(3)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Durchführung der internationalen Übereinkünfte über Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel, die für die Vertragsparteien gelten, zusammenzuarbeiten und Schritte zu ihrer Förderung zu unternehmen, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leisten, indem sie Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen.

(5)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Einführung wirksamer interner Ausfuhrkontrollen, bei der Verhinderung der Weiterverbreitung und bei der Kontrolle der Ausfuhr und Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Kontrolle der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen.

(6)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass chemische, biologische, radiologische und nukleare Risiken (CBRN-Risiken) verheerende gesellschaftliche Folgen haben können. Sie erkennen ebenfalls an, dass diese Risiken durch kriminelle Machenschaften (Weiterverbreitung, Schmuggel), Unfälle (Industrie, Transport, Labore) oder natürliche Gefahren (Pandemien) verursacht werden können. Sie verpflichten sich daher, zusammenzuarbeiten, um die institutionellen Kapazitäten für die Eindämmung von CBRN-Risiken zu stärken. Dies kann Projekte zu Rechts-, Regulierungs-, und Durchsetzungsfragen, zu wissenschaftlichen Fragen und Aspekten der Vorsorge sowie eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene umfassen.

(7)   Die Union leistet gegebenenfalls Unterstützung für diese Bemühungen und legt dabei den Schwerpunkt auf den Kapazitätsaufbau und technische Hilfe.

Artikel 10

Kleinwaffen und leichte Waffen und andere konventionelle Waffen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen im Kampf gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3)   Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig nationale Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Sie erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.

(4)   Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen zu sorgen, die sie zur Regelung oder Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit Waffen unternehmen. Sie vereinbaren, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt.

Artikel 11

Terrorismusbekämpfung

(1)   Die Parteien sind entschlossen, den Terrorismus in all seinen Formen unter uneingeschränkter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts zu bekämpfen, auch im regionalen Kontext, und zusammenzuarbeiten, um die Verbreitung extremistischer Ideologien und insbesondere die Radikalisierung junger Menschen zu verhindern. Sie verpflichten sich, mit ihren internationalen Partnern bei der umfassenden Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, in Fragen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls im Einklang mit ihrem internen Recht und dem Völkerrecht Informationen über alle relevanten Fragen auszutauschen. Die Bekämpfung des Terrorismus ist ein wichtiges Element ihrer Zusammenarbeit. Sie kommen überein, die Umsetzung einschlägiger internationaler Instrumente und Übereinkommen in diesem Bereich zu fördern. Der diesbezügliche Kapazitätsaufbau wird die einschlägigen Bereiche des Strafrechts abdecken.

TITEL III

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 12

Entwicklungszusammenarbeit

(1)   Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (und aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks), die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die Weltwirtschaft, unter besonderer Berücksichtigung der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Zusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausforderungen Afghanistans von zentraler Bedeutung ist und dass der Institutionenaufbau ein wesentliches Element dieser Zusammenarbeit sein sollte.

(2)   Diese Zusammenarbeit berücksichtigt die sozioökonomischen Entwicklungsstrategien und -programme Afghanistans, insbesondere seine Nationale Entwicklungsstrategie und andere Maßnahmen, die auf den internationalen Afghanistan-Konferenzen vereinbart wurden, die Londoner Erklärung von 2010, den Kabul-Prozess, die Schlussfolgerungen der Bonner Konferenz vom Dezember 2011, die Erklärung von Tokyo über eine Partnerschaft zur Förderung der Eigenständigkeit Afghanistans, die Rahmenvereinbarung von Tokyo über gegenseitige Rechenschaft vom Juli 2012 und trägt der von der afghanischen Regierung 2014 auf der Londoner Konferenz vorgelegten Wirtschafts- und Entwicklungsstrategie mit dem Titel „Realising Self-Reliance: Commitments to Reforms and Renewed Partnership“ in vollem Umfang Rechnung.

(3)   Die Vertragsparteien nutzen ihre Entwicklungszusammenarbeit, um unter anderem die staatlichen Strukturen Afghanistans zu stärken und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung und ein langfristiges Wirtschaftswachstum zu schaffen, und richten sich dabei nach den Nationalen Schwerpunktprogrammen und der Wirtschafts- und Entwicklungsstrategie Afghanistans mit dem Titel „Realising Self-Reliance: Commitments to Reforms and Renewed Partnership“. Sie werden die wichtigsten Instrumente zur Umsetzung dieser Strategie und der von Afghanistan in Bonn, Tokyo und London eingegangenen Verpflichtungen sein. Die Union trägt bei ihrer Zusammenarbeit mit Afghanistan der Rahmenvereinbarung von Tokyo über gegenseitige Rechenschaft (beziehungsweise etwaigen einvernehmlich festgelegten Folgevereinbarungen) in vollem Umfang Rechnung und berücksichtigt bei der Programmierung ihrer Hilfe die Verpflichtungen, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, und detaillierten Regelungen, die in dieser Rahmenvereinbarung festgelegt wurden.

(4)   Die Vertragsparteien bestätigen das Ziel der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele in der von Afghanistan gebilligten Fassung sowie aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks und bekräftigen ihr Engagement für die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, den Aktionsplan von Accra und die Abschlusserklärung von Busan, insbesondere in Bezug auf den „New Deal“ für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, Kooperationsmaßnahmen im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften, Verfahren und Mitteln und unter eingeschränkter Achtung der internationaler Regelungen und Normen zu fördern. Sie sind sich darüber einig, dass die Entwicklungszusammenarbeit mit den Anforderungen ihres gemeinsamen Engagements für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im Einklang stehen und in einer Weise umgesetzt werden muss, die die Eigenverantwortlichkeit Afghanistans wahrt, den nationalen Prioritäten Afghanistans entspricht und zu greifbaren und nachhaltigen Entwicklungsergebnissen für das afghanische Volk und zur langfristigen Nachhaltigkeit der Wirtschaft des Landes führt, wie dies im Rahmen der internationalen Afghanistan-Konferenzen vereinbart wurde. Sie kommen überein, das im Rahmen der Entwicklungshilfe bestehende Potenzial für die Friedenskonsolidierung wo immer möglich im Rahmen des „New Deal“ für die Zusammenarbeit mit fragilen Staaten voll auszuschöpfen.

(6)   Die Vertragsparteien kommen daher überein, die Auswirkungen ihrer Entwicklungszusammenarbeit regelmäßig im Rahmen des nach Artikel 49 eingesetzten Gemischten Ausschusses zu überwachen und ihren Beitrag zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele in der von Afghanistan gebilligten Fassung und aller nachfolgenden Entwicklungs-Benchmarks zu bewerten.

(7)   Die folgenden Themen werden durchgängig in allen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt: Menschenrechte, geschlechterspezifische Aspekte, Demokratie, gute Regierungsführung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel, Gesundheit, Entwicklung der Institutionen und Kapazitätsaufbau, Korruptionsbekämpfung, Drogenbekämpfung und Wirksamkeit der Hilfe.

(8)   Bei Infrastrukturkomponenten prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit des Einsatzes von Mechanismen wie der Kombination von Zuschüssen mit Darlehen internationaler Finanzinstitutionen und anderer Instrumente der Risikoteilung, um weitere Ressourcen zu mobilisieren und so die Wirkung der Hilfe der Union zu steigern.

(9)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit so umgesetzt werden muss, dass die Interessen der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, einschließlich Frauen und Kinder, geschützt sind und Gesundheit, Bildung, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums schwerpunktmäßig berücksichtigt werden.

(10)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Handel die nachhaltige Entwicklung in all ihren Dimensionen fördern sollte und dass die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Handels bewertet werden sollten. Sie kommen überein, ihre Unternehmen dazu anzuhalten, nach Maßgabe international vereinbarter Grundsätze und Standards, wie sie unter anderem in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und im Globalen Pakt der Vereinten Nationen festgelegt sind, höchste Standards für verantwortliches unternehmerisches Handeln einzuführen.

(11)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, die wirksame Umsetzung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu fördern, und verstärken die Zusammenarbeit in Beschäftigungs- und Sozialfragen, auch im Hinblick auf die Grundsätze der menschenwürdigen Arbeit.

(12)   Darüber hinaus streben die Vertragsparteien an, Strategien zu fördern, die darauf abzielen, die Verfügbarkeit und Lieferung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung und von Futtermitteln für Vieh auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise zu gewährleisten.

(13)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Agenturen und Organisationen, um die Arbeitsteilung in der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern und vor Ort für eine größere Wirksamkeit der Hilfe zu sorgen.

(14)   Die Vertragsparteien kommen ferner überein, gegebenenfalls in den in diesem Artikel genannten Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissenschaftlern, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, kulturellen Akteuren und Medien durch die Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und sonstige diesbezügliche Aktivitäten zu fördern.

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IN HANDELS- UND INVESTITIONSFRAGEN

Artikel 13

Handelspolitische Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien nehmen zwecks Ausbaus ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und zur Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über bilaterale und multilaterale Handelsfragen und die Förderung des multilateralen Handelssystems auf und setzen sich in diesem Zusammenhang auch für die WTO-Mitgliedschaft Afghanistans ein.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, bessere, berechenbare Bedingungen für den Marktzugang zu erreichen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich, zu deren Mitgliedern die Vertragsparteien gehören, auf die Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung nichttarifärer Handelshemmnisse und -beschränkungen, die nicht mit den WTO-Regeln in Einklang stehen, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.

(3)   In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und Präferenzhandelsreglungen sich als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen haben, sind die Vertragsparteien bestrebt, ihre Konsultationen und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die wirksame Umsetzung dieser Regelungen zu intensivieren.

(4)   Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik auf dem Laufenden. Sie prüfen Möglichkeiten für den Ausbau ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen, gegebenenfalls einschließlich der Aushandlung weiterer Abkommen von beiderseitigem Interesse.

(5)   Die Vertragsparteien nutzen Handelshilfeprogramme und andere einschlägige Programme, einschließlich technischer Hilfe für den Kapazitätsaufbau, in vollem Maß für die Stärkung ihrer bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen.

(6)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Förderung der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung im Einklang mit Titel VII an.

(7)   Die Vertragsparteien konsultieren einander unverzüglich im Einklang mit Artikel 54 bei etwaigen Differenzen hinsichtlich der Anwendung dieses Titels.

Artikel 14

Meistbegünstigung

(1)   Die Vertragsparteien gewähren einander in ihren Handelsbeziehungen die Meistbegünstigung gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.

(2)   Die Meistbegünstigung nach Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Präferenzen, die eine Vertragspartei aufgrund einer Regelung im Rahmen von Abkommen zur Errichtung einer Zollunion, einer Freihandelszone oder eines gleichwertigen Bereichs einer Präferenzregelung gewährt.

Artikel 15

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit und in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zusammen, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen in ihrem jeweiligen Gebiet zu schützen.

(2)   Die Vertragsparteien führen Gespräche und einen Informationsaustausch über ihre jeweiligen Maßnahmen im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Codex-Alimentarius-Kommission.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer auf den Kapazitätsaufbau ausgerichteten Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen. Diese Zusammenarbeit wird eigens auf die Erfordernisse jeder Vertragspartei zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt, die Vertragsparteien bei der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen der jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.

(4)   Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen auf.

(5)   Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation über unter diesen Artikel fallende Fragen.

Artikel 16

Technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien setzten sich dafür ein, dass Afghanistan bei technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren internationale und europäische Normen zugrunde legt. Sie arbeiten in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, um zu gewährleisten, dass sie in transparenter und wirksamer Weise ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden und keine unnötigen Hemmnisse für ihren bilateralen Handel zur Folge haben.

Artikel 17

Zoll

(1)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden auszubauen, um transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu schaffen und diesen zu erleichtern, die Sicherheit der Lieferkette zu erhöhen, die Verbrauchersicherheit zu fördern, den Handel mit Waren, die gegen Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, einzudämmen und Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.

(2)   Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien insbesondere Erfahrungen aus und prüfen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Verfahren, zur Erhöhung der Transparenz und zum Ausbau der Zusammenarbeit. Ferner streben sie eine Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsames Handeln im internationalen Rahmen an.

(3)   Gegebenenfalls schließen die Vertragsparteien im institutionellen Rahmen dieses Abkommens und unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit Protokolle über die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(4)   Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und unter Gewährleistung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht bei der Modernisierung der Zollverwaltung Afghanistans zusammen, um deren organisatorische Effizienz zu verbessern und für eine effizientere Erbringung von Dienstleistungen durch die Verwaltungsstellen zu sorgen. Der Kapazitätsaufbau ist ein wichtiges Element dieser Zusammenarbeit.

Artikel 18

Investitionen

(1)   Die Vertragsparteien fördern ausländische Direktinvestitionen durch die Schaffung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen. Zu diesem Zweck führen sie bei Bedarf einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis für Investitionsfragen und die diesbezügliche Zusammenarbeit zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitionsströme zu ermitteln und stabile und transparente investitionsförderliche Regeln zu unterstützen.

(2)   Zur Steigerung ausländischer Direktinvestitionen aus der EU in Afghanistan messen die Vertragsparteien dem Privatsektor eine wichtige Rolle bei und erkennen in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit von öffentlichen Maßnahmen und Anreizen wie Zugang zu Krediten und Investitionsbürgschaften an.

Artikel 19

Dienstleistungen

Die Vertragsparteien nehmen einen konstruktiven Dialog auf, der insbesondere darauf abzielt,

a)

Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen,

b)

den gegenseitigen Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern,

c)

den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und

d)

den Handel mit Dienstleistungen untereinander und auf Drittlandsmärkten zu fördern.

Artikel 20

Kapitalverkehr

Die Vertragsparteien bemühen sich, den Kapitalverkehr zu erleichtern, um die Ziele des Abkommens zu fördern.

Artikel 21

Öffentliches Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit international anerkannten Grundsätzen und Leitlinien über Transparenz und Vergabeverfahren und über die Förderung eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen zusammen, um ein wirksames und modernes öffentliches Beschaffungswesens in Afghanistan zu schaffen.

Artikel 22

Transparenz

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an. Zu diesem Zweck wenden sie Artikel X des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Artikel III des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen an.

Artikel 23

Rechte des geistigen Eigentums

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich geographischer Bezeichnungen, in Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sind, zu schützen und durchzusetzen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung jeglicher Form des Missbrauchs von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben, sowie bei der Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie zusammen. Sie kommen überein, dies durch eine Zusammenarbeit im Zollwesen und andere geeignete Formen der Verwaltungszusammenarbeit zu erleichtern, einschließlich durch Errichtung und Stärkung von Einrichtungen für die Kontrolle und den Schutz dieser Rechte und durch die Intensivierung der Zusammenarbeit hinsichtlich geeigneter Mittel zur Erleichterung des Schutzes und der Eintragung geografischer Angaben der jeweils anderen Vertragspartei in ihren Gebieten, unter Berücksichtigung der internationalen Vorschriften, Vorgehensweisen und Entwicklungen in diesem Bereich und ihrer jeweiligen Kapazitäten.

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN JUSTIZ UND INNERES

Artikel 24

Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit und Polizeiarbeit

(1)   Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung der Rechtsstaatlichkeit und der Stärkung der Institutionen auf allen Ebenen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege, einschließlich des Strafvollzugs, besondere Bedeutung bei.

(2)   Bei der Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien Informationen über ihre Rechtssysteme und ihre Gesetzgebung aus. Sie legen besonderes Augenmerk auf die Rechte von Frauen und anderen schutzbedürftigen Gruppen sowie auf den Schutz und die Umsetzung dieser Rechte.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung weiterer Reformen der afghanischen Polizei zusammenzuarbeiten. Afghanistan wird Schritte unternehmen, um bewährte Methoden der zivilen Polizeiarbeit einzuführen. Die Union wird ihre Unterstützung für die Entwicklung des Justizsektors und der afghanischen Nationalpolizei, einschließlich der Finanzierung der Polizei im Rahmen des Mehrjahresrichtprogramms 2014-2020, im Einklang mit den Definitionen des Entwicklungshilfeausschusses (DAC) der OECD in Bezug auf förderfähige Tätigkeiten fortsetzen.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung des afghanischen Sicherheitssektors zusammenzuarbeiten und dabei folgende Ziele zu verfolgen:

a)

Stärkung des Gerichts- und Justizwesens, einschließlich des Strafvollzugs, mit besonderem Schwerpunkt auf der Stärkung der Unabhängigkeit des Gerichtswesens,

b)

Steigerung der Wirksamkeit der zivilen Polizeiarbeit in Afghanistan,

c)

Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens in diesem Bereich und

d)

Aufbau von Kapazitäten zur Politikformulierung und -umsetzung in den Bereichen Justiz und Sicherheit in Afghanistan.

Artikel 25

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption

Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Durchführung und Förderung der einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seiner Protokolle sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ab. Die Vertragsparteien legen besonderes Augenmerk auf die Verbindungen zwischen der organisierten Kriminalität, dem illegalen Handel mit Drogen, Grund- und Gefahrenstoffen und Waffen, dem Menschenhandel und der Schleuserkriminalität. Sie tauschen Informationen über alle für die Bekämpfung krimineller Aktivitäten relevanten Fragen aus.

Artikel 26

Bekämpfung illegaler Drogen

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes, umfassendes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten.

(2)   Die Drogenpolitik und die damit zusammenhängenden Maßnahmen werden darauf ausgerichtet, die Strukturen zur Bekämpfung illegaler Drogen, zur Verringerung des Angebots an, des Handels mit und der Nachfrage nach illegalen Drogen sowie zur Bewältigung der gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu stärken. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und die Abzweigung chemischer Grundstoffe zu verhindern.

(3)   Im Einklang mit diesem gemeinsamen Vorgehen sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Drogenbekämpfung als Querschnittsaufgabe in alle relevanten Bereiche der Zusammenarbeit, einschließlich der Strafverfolgung, der Förderung legaler Existenzgrundlagen, der Eindämmung der Drogennachfrage und der Verminderung der Risiken und Schäden, einbezogen wird.

(4)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst technische Hilfe und Amtshilfe in den in Absatz 3 genannten Bereichen, einschließlich:

a)

Ausarbeitung von Gesetzen und Politikformulierung,

b)

Gründung nationaler Einrichtungen und Informationszentren,

c)

Unterstützung für zivilgesellschaftliche Maßnahmen in Drogenfragen und für Bemühungen um Reduzierung der Nachfrage nach Drogen und der durch Drogenmissbrauch verursachten Schäden, einschließlich Behandlung und Rehabilitation,

d)

Ausbildung des Personals,

e)

drogenbezogene Forschung und

f)

Verhinderung des Handels mit und der Abzweigung von Drogengrundstoffen für die illegale Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen.

Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.

(5)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erkenntnissen, Ausbildung und den Austausch bewährter Methoden, einschließlich spezieller Ermittlungstechniken, die transnationalen kriminellen Netze, die an der Herstellung illegaler Drogen und am Handel damit beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern.

(6)   Diese Anstrengungen sollten durch eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, unter anderem im Rahmen diplomatischer Kontakte und in regionalen Gremien, an denen sich die Vertragsparteien beteiligen, wie zum Beispiel den in Artikel 48 genannten Gremien, ergänzt werden.

(7)   Die Vertragsparteien einigen sich auf Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die entsprechenden Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der 20. Sondertagung der VN-Generalversammlung zum Thema Drogen vom Juni 1998 angenommen wurden, der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan, die auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März 2009 (Tagungsteil auf hoher Ebene) verabschiedet wurden, und mit der Erklärung der Dritten Ministerkonferenz der Partner des Pariser Pakts über die Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Opiaten aus Afghanistan im Einklang stehen.

Artikel 27

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den Missbrauch ihrer Finanzsysteme und von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten und zur Finanzierung des Terrorismus zu verhindern

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, technische und administrative Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Gesetze und die Annahme geeigneter und international anerkannter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) gleichwertig sind.

Artikel 28

Zusammenarbeit im Bereich der Migration

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung der irregulären Migration aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen Afghanistan und der Union und verpflichten sich, im Einklang mit dem Gesamtansatz der Union für Migration und Mobilität und den einschlägigen internationalen Übereinkommen einen umfassenden Dialog zu migrationsbezogenen Fragen zu führen und in diesen Fragen zusammenzuarbeiten. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit erstrecken sich auf Fragen im Zusammenhang mit Asyl, Beziehungen zwischen Migration und Entwicklung, regulärer und irregulärer Migration, Rückkehr, Rückübernahme, Visa, Grenzverwaltung, Dokumentensicherheit und der Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität.

(3)   Die Zusammenarbeit in den in diesem Artikel genannten Bereichen kann auch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten umfassen.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei, ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen im Hinblick auf die Rückübernahme zu schließen, das auch Bestimmungen über Drittstaatsangehörige oder Staatenlose enthält.

Artikel 29

Konsularischer Schutz

Afghanistan erklärt sich damit einverstanden, dass die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in Afghanistan vertretenen Mitgliedstaats der Europäischen Union unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union leistet, der nicht über eine ständige Vertretung in Afghanistan verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.

Artikel 30

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den strengsten internationalen Standards zu erhöhen, wie sie unter anderem in den mit der Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 angenommenen Leitlinien für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken enthalten sind.

(2)   Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen.

TITEL VI

SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 31

Modernisierung der öffentlichen Verwaltung

Die Vertragsparteien kommen überein, beim Aufbau eines professionellen, unabhängigen und effizienten öffentlichen Diensts auf nationaler und subnationaler Ebene in Afghanistan zusammenzuarbeiten. Bei der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird der Schwerpunkt auf Ausbildung und Kapazitätsaufbau gelegt, um Folgendes zu erreichen:

a)

Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsorganisation,

b)

Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen,

c)

Gewährleistung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftslegung,

d)

Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens und

e)

Verbesserung der Politikformulierung und -umsetzung.

Artikel 32

Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Im Einklang mit Artikel 31 verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in Fragen, die die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in Afghanistan betreffen. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

a)

Haushaltsvollzug auf nationaler und subnationaler Ebene,

b)

Transparenz der Mittelflüsse zwischen den Haushaltsbehörden und zwischen diesen und den Begünstigten und Empfängern,

c)

Kontrolle, auch durch das Parlament und unabhängige Prüfstellen, und

d)

Mechanismen zur wirksamen und zügigen Beseitigung etwaiger Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung öffentlicher Mittel.

Die Union leistet in diesen Bereichen gegebenenfalls Unterstützung und legt dabei den Schwerpunkt auf Kapazitätsentwicklung und technische Hilfe.

Artikel 33

Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich

Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich an und verpflichten sich zu deren Umsetzung. Zu diesem Zweck und insbesondere zur verbesserten Steuererhebung in Afghanistan und der Unterstützung Afghanistans bei der Entwicklung von Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung dieser Grundsätze streben die Vertragsparteien eine Zusammenarbeit an.

Artikel 34

Finanzdienstleistungen

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit bei der Verbesserung des Rechnungslegungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmens für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verstärken.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung des Rechts- und Regulierungsrahmens, der Infrastruktur und der Humanressourcen Afghanistans und bei der Einführung von Corporate-Governance- und internationalen Rechnungslegungsstandards auf dem afghanischen Kapitalmarkt zusammen.

Artikel 35

Statistik

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, durch Förderung der Harmonisierung der statistischen Methoden und durch Anwendung bewährter Methoden in Anlehnung an die Erfahrungen der Union unter anderem im Hinblick auf die Erhebung und Verbreitung statistischer Informationen statistische Kapazitäten auf- und auszubauen. Dies wird sie in die Lage versetzen, auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über Bereiche dieses Abkommens zu nutzen, die sich für die Erfassung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung statistischer Daten eignen.

(2)   Bei der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik liegt der Schwerpunkt auf der Verbesserung der Qualität der Statistiken durch Wissensaustausch, Förderung bewährter Methoden und Einhaltung der VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und des Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

Artikel 36

Katastrophenvorsorge

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge zu intensivieren. Dabei liegt der Schwerpunkt auf Präventivmaßnahmen und proaktivem Handeln zur Bewältigung von Gefahren und Risiken und zur Verringerung der Anfälligkeit für Naturkatastrophen.

(2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann folgende Schwerpunkte haben:

a)

Verringerung des Katastrophenrisikos, insbesondere im Hinblick auf Resilienz, Prävention und Abmilderung,

b)

Wissensmanagement, Innovation, Forschung und Bildung als Beitrag zur Schaffung einer Kultur der Sicherheit und Resilienz auf allen Ebenen,

c)

Bewertung des Katastrophenrisikos, Monitoring und Abwehr und

d)

Unterstützung beim Aufbau von Risikomanagementkapazitäten.

Artikel 37

Natürliche Ressourcen

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau im Hinblick auf die Nutzung, Entwicklung, Verarbeitung und Vermarktung natürlicher Ressourcen zu verbessern.

(2)   Ziel dieser Zusammenarbeit ist die nachhaltige Entwicklung der natürlichen Ressourcen durch Stärkung des Rechtsrahmens, des Umweltschutzes und der Sicherheitsvorschriften. Um eine verstärkte Zusammenarbeit und ein besseres gegenseitiges Verständnis zu fördern, kann jede Vertragspartei um Ad-hoc-Treffen zu Fragen der natürlichen Ressourcen ersuchen.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des Titels IV zusammen, um insbesondere im Bergbausektor transparente und für ausländische Direktinvestitionen förderliche Rahmenbedingungen zu schaffen.

(4)   Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele und mit Blick auf die Erleichterung des Handels kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit bei der Beseitigung der Handelsschranken für natürliche Ressourcen zu fördern.

(5)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Fragen im Zusammenhang mit dem Handel mit natürlichen Ressourcen auf den Sitzungen des nach Artikel 49 eingesetzten Gemischten Ausschusses angesprochen und behandelt werden.

Artikel 38

Bildung, Forschung, Jugend und berufliche Bildung

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Forschung, Jugend und berufliche Bildung zu fördern. Sie kommen ferner überein, verstärkt auf Bildungsmöglichkeiten in der Union und in Afghanistan aufmerksam zu machen.

(2)   Darüber hinaus fördern die Vertragsparteien Maßnahmen

a)

zur Schaffung von Verbindungen zwischen ihren Hochschulen, Facheinrichtungen und Jugendorganisationen,

b)

zur Förderung des Austauschs von Informationen und Know-how sowie der Mobilität von Studierenden, jungen Menschen und Jugendarbeitern, Forschern, Wissenschaftlern und sonstigen Experten und

c)

zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus und der Verbesserung der Lehr- und Lernqualität unter Nutzung anderer einschlägiger Erfahrungen, die sie in diesem Bereich erworben haben.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Durchführung von Programmen in den Bereichen Hochschulbildung und Jugend, wie zum Beispiel das Programm Erasmus+ der Union, und im Bereich der Mobilität und Ausbildung von Forschern, wie zum Beispiel die Marie-Curie-Skłodowska-Maßnahmen, zu unterstützen und ihre Bildungseinrichtungen zu ermutigen, im Rahmen gemeinsamer Programme die Zusammenarbeit und die Mobilität im Hochschulbereich sowie die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, untern anderem durch Erhöhung der Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern im Rahmen der nicht formalen Bildung.

(4)   Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung wird unter anderem im Rahmen von „Horizont 2020“, dem Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation 2014-2020, gefördert.

Artikel 39

Energie

(1)   Zur Verbesserung der Energieerzeugung, -versorgung und -nutzung in Afghanistan streben die Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Energiebereich an, die unter anderem Folgendes betrifft:

a)

Förderung von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz,

b)

Intensivierung der technologischen Zusammenarbeit und

c)

berufliche Bildung.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, diskriminierungsfreier, nicht verzerrender und auf Regeln basierender Rahmen das beste Mittel ist, um günstige Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen im Energiesektor zu schaffen.

Artikel 40

Verkehr

Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von beiderseitigem Interesse in Bezug auf sämtliche Verkehrsträger, insbesondere den Luftverkehr und intermodale Verbindungen, unter anderem mit folgenden Zielen zusammenzuarbeiten:

a)

Erleichterung des Güter- und Personenverkehrs,

b)

Gewährleistung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Umweltschutz,

c)

Ausbildung des Personals und

d)

Verbesserung der Investitionsmöglichkeiten als Beitrag zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Schaffung besserer Verkehrsverbindungen in der Region.

Artikel 41

Beschäftigung und soziale Entwicklung

(1)   Die Vertragsparteien kommen im Einklang mit Artikel 12 überein, im Bereich Beschäftigung und soziale Entwicklung, einschließlich Arbeitsmarktentwicklung, Jugendbeschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gleichstellung der Geschlechter und menschenwürdiger Arbeit, zusammenzuarbeiten.

(2)   Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler Ebene oder auf multilateraler Ebene, etwa im Rahmen der IAO, erfolgen.

Artikel 42

Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Viehzucht und Bewässerung

Die Vertragsparteien kommen überein, beim Ausbau der Kapazitäten Afghanistans in den Bereichen Landwirtschaft, Tierhaltung und ländliche Existenzgrundlagen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Agrarpolitik und Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktivität mit dem Ziel der Gewährleistung der Ernährungssicherheit,

b)

die Möglichkeiten — im Einklang mit Titel IV — zur Förderung der Agroindustrie und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich des Handels mit Pflanzen, Tieren und tierischen Erzeugnissen, mit Blick auf die Weiterentwicklung der einschlägigen Wirtschaftszweige und mit besonderem Augenmerk auf dem ländlichen Sektor;

c)

Tierschutz und artgerechte Tierhaltung,

d)

ländliche Entwicklung,

e)

Erfahrungsaustausch und Kooperationsnetze zwischen lokalen Akteuren oder Wirtschaftsbeteiligten in bestimmten Bereichen wie Forschung und Technologietransfer,

f)

Entwicklung der Politik in Bezug auf die Gesundheit und Qualität von Pflanzen, Tieren und Viehbeständen,

g)

Kooperationsvorschläge und -initiativen, die internationalen Landwirtschaftsorganisationen unterbreitet werden,

h)

Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Landwirtschaft, einschließlich der Bereiche pflanzliche Erzeugung, Biokraftstoffe und Transfer von Biotechnologie,

i)

Schutz der Pflanzenvielfalt, Saattechnologie und Agrarbiotechnologie,

j)

Aufbau von Datenbanken und eines Informationsnetzes über Landwirtschaft und Viehzucht sowie

k)

Ausbildung im Agrar- und Veterinärbereich.

Artikel 43

Umwelt und Klimawandel

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Afghanistan dabei zu unterstützen, im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung und der Anpassung an den Klimawandel und der Abschwächung seiner Folgen ein hohes Umweltschutzniveau einzuführen und die Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder, zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizierung, Umsetzung und Einhaltung multilateraler Umwelt- und Klimaschutzübereinkünfte an.

(3)   Die Vertragsparteien streben eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Anpassung an den Klimawandel und der Abschwächung seiner Folgen mit besonderem Schwerpunkt auf den Wasserressourcen an.

Artikel 44

Öffentliche Gesundheit

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die Reform des Gesundheitswesens und auf die Verhütung und Kontrolle schwerer Krankheiten, unter anderem durch Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkünfte, auszurichten. Zu dieser Zusammenarbeit gehören auch Bemühungen um Ausweitung des Zugangs zu grundlegenden Gesundheitsdiensten in Afghanistan, um Verbesserung der Qualität der Gesundheitsdienste für bedürftige Bevölkerungsgruppen, insbesondere Frauen und Kinder, um Verbesserung des Zugangs zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen sowie um Förderung der Hygiene.

Artikel 45

Kultur

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in Kulturfragen zu fördern, um das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der jeweils anderen Kultur zu verbessern. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern sie einschlägige Maßnahmen der Zivilgesellschaft. Sie achten die kulturelle Vielfalt.

(2)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhaltung des Kulturerbes, zu unternehmen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der Unesco zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele wie die Förderung der kulturellen Vielfalt und den Schutz des Kulturerbes zu verfolgen. Im Zusammenhang mit der kulturellen Vielfalt kommen sie überein, die Umsetzung des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 zu fördern.

Artikel 46

Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und bemühen sich um einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem Gebiet mit dem Ziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Konnektivität zugunsten von Bildung und Forschung. Sie prüfen, wie sich die Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere im Hinblick auf den Handel mit IKT-Produkten, Regulierungsaspekte der elektronischen Kommunikation und weitere Fragen der Informationsgesellschaft, am besten gestalten lässt.

Artikel 47

Audiovisuelle und Medienpolitik

Die Vertragsparteien werden den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren zuständigen Einrichtungen und Akteuren in den Bereichen der audiovisuellen und der Medienpolitik fördern, unterstützen und erleichtern. Sie kommen überein, einen regelmäßigen Dialog in diesen Bereichen einzurichten.

TITEL VII

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 48

Regionale Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass regionale Kooperationsinitiativen erforderlich sind, um den Status Afghanistans als Landbrücke zwischen Zentralasien, Südasien und dem Nahen und Mittleren Osten wiederherzustellen und das Wirtschaftswachstum und die politische Stabilität in der Region zu fördern. Zu diesem Zweck kommen sie überein, die regionale Zusammenarbeit zur fördern, indem sie die Bemühungen der afghanischen Regierung und insbesondere des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten um Kapazitätsaufbau unterstützen. Durch den Kapazitätsaufbau wird die Regierung in die Lage versetzt, eine größere Rolle in den verschiedenen regionalen Organisationen, Prozessen und Foren zu spielen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Kapazitätsaufbau- und vertrauensbildende Maßnahmen wie Ausbildungsprogramme, Workshops und Seminare, den Austausch von Experten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.

(2)   Die Vertragsparteien würdigen und bekräftigen ihre Unterstützung für den Prozess von Istanbul als wichtige Initiative zur Förderung der politischen Zusammenarbeit zwischen Afghanistan und seinen Nachbarn, unter anderem durch vertrauensbildende Maßnahmen, wie auf dem „Heart-of-Asia“-Ministertreffen am 14. Juni 2012 in Kabul vereinbart. Die Union unterstützt die Bemühungen Afghanistans um wirksame Durchführung der vertrauensbildenden Maßnahmen und um wirksame Erfüllung sonstiger regionaler Verpflichtungen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, durch ihre diplomatischen Kontakte und in den regionalen Foren, an denen sie sich beteiligen, die regionale Zusammenarbeit zu fördern.

TITEL VIII

INSTITUTIONELLER RAHMEN

Artikel 49

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,

a)

das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten,

b)

Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen,

c)

die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu verfolgen und Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen,

d)

gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen zu ersuchen und die von ihnen vorgelegten Berichte zu prüfen,

e)

Meinungen auszutauschen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse zu unterbreiten, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel,

f)

Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens beizulegen und

g)

alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über die Erfüllung von Verpflichtungen zu prüfen und gemäß Artikel 54 zur Beilegung etwaiger Differenzen Konsultationen abzuhalten.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Kabul und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung für Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Sonderausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Er legt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.

(4)   Der Gemischte Ausschuss gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren etwaiger sektoraler Übereinkünfte oder Protokolle, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens schließen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

TITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Mittel der Zusammenarbeit

Soweit die Vorschriften, Verfahren und Ressourcen der Vertragsparteien dies gestatten, leistet die Union Afghanistan technische und finanzielle Unterstützung bei der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit und stellt Afghanistan die erforderlichen Ressourcen bereit, einschließlich Finanzmitteln, um die Verwirklichung der vereinbarten Ziele zu gewährleisten.

Artikel 51

Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung

(1)   Die Vertragsparteien führen die finanzielle Unterstützung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim Schutz ihrer finanziellen Interessen zusammen. Sie ergreifen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen.

(2)   Jedes weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrument, das bei der Durchführung dieses Abkommens von den Vertragsparteien geschlossen beziehungsweise vereinbart wird, muss spezifische Klauseln über die finanzielle Zusammenarbeit enthalten, die Überprüfungen vor Ort, Inspektionen, Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der von dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.

(3)   Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Artikels tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ab.

(4)   Die afghanischen Behörden prüfen regelmäßig, ob die mit Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit diesen Mitteln. Sie unterrichten die Europäische Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

(5)   Die afghanischen Behörden übermitteln der Europäische Kommission unverzüglich alle ihnen vorliegenden Informationen über Fälle, in denen Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Unionsmitteln vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts ist auch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung zu unterrichten. Die afghanischen Behörden unterrichten die Europäische Kommission außerdem über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den gemäß diesem Absatz mitgeteilten Sachverhalten.

(6)   Die afghanischen Behörden gewährleisten, dass in Fällen, in denen Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden. Gegebenenfalls unterstützt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen afghanischen Behörden bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

(7)   Ausschließlich zum Schutz der finanziellen Interessen der Union wird das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union ermächtigt, auf Ersuchen Vor-Ort-Kontrollen und Überprüfungen in Afghanistan durchzuführen. Diese Kontrollen und Überprüfungen werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen afghanischen Behörden vorbereitet und durchgeführt. Die afghanischen Behörden leisten dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung die ihm zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Unterstützung.

(8)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit den zuständigen afghanischen Behörden eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung, einschließlich operativer Regelungen, vereinbaren.

Artikel 52

Weiterentwicklung des Abkommens

Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung der bei der Durchführung dieses Abkommens gesammelten Erfahrungen Vorschläge für die Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens unterbreiten.

Artikel 53

Andere Abkommen

(1)   Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Afghanistan bilateral zusammenzuarbeiten oder gegebenenfalls bilaterale oder Kooperationsabkommen zu schließen. Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen ihrer Beziehungen zu Dritten.

(2)   Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

Artikel 54

Erfüllung der Verpflichtungen

(1)   Jede Vertragspartei kann bei Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens den Gemischten Ausschuss mit der Angelegenheit befassen.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Abkommen oder ein spezifisches Abkommen nach Artikel 53 Absatz 2 ergreifen.

(3)   Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4)   Bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens nach Artikel 53 Absatz 2 am wenigsten beeinträchtigt. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Gemischten Ausschuss erörtert.

(5)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders dringenden Fälle“ Fälle sind, in denen eine erhebliche Verletzung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien vorliegt. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

a)

bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung des Abkommens oder

b)

bei einem Verstoß gegen die in den Artikeln 2 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 niedergelegten wesentlichen Elemente des Abkommens vor.

Artikel 55

Erleichterungen

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, im Einklang mit ihren jeweiligen internen Vorschriften den Beamten und Sachverständigen, die an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligt sind, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 56

Sicherheitsinteressen und Offenlegung von Informationen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten.

(2)   Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

(3)   Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zum Schutz aller als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die sie im Zuge ihrer Zusammenarbeit erhalten.

Artikel 57

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Afghanistan andererseits.

Artikel 58

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge, sowie für das Gebiet Afghanistans.

Artikel 59

Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Union und Afghanistan, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens nach Absatz 3 im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.

(3)   Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs folgender Dokumente wirksam:

a)

der Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile des Abkommens und

b)

der von Afghanistan im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechtsvorschriften hinterlegten Ratifikationsurkunde.

(4)   Dieses Abkommen gilt zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren. Es wird automatisch um weitere Zeiträume von jeweils fünf Jahren verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei teilt sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich ihre Absicht mit, es nicht zu verlängern.

(5)   Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich; Änderungen treten erst in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(7)   Die Notifikationen nach diesem Artikel sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union beziehungsweise das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Afghanistans zu richten.

Artikel 60

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Paschto und Dari abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Мюнхен на осемнадесети февруари две хиляди и седемнадесета година.

Hecho en Múnich el dieciocho de febrero de dos mil diecisiete.

V Mnichově dne osmnáctého února dva tisíce sedmnáct.

Udfærdiget i München, den attende februar to tusind og sytten.

Geschehen zu München am achtzehnten Februar zweitausendsiebzehn.

Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta veebruarikuu kaheksateistkümnendal päeval Münchenis.

Έγινε στο Μόναχο, στις δεκαοκτώ Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.

Done at Munich on the eighteenth day of February in the year two thousand and seventeen.

Fait à Munich, le dix-huitième jour du mois de février deux mille dix-sept.

Sastavljeno u Münchenu osamnaestog veljače godine dvije tisuće sedamnaeste.

Fatto a Monaco il diciotto di febbraio dell'anno duemilaediciassette.

Minhenē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada astoņpadsmitajā februārī.

Priimta Miunchene du tūkstančiai septynioliktų metų vasario aštuonioliktą dieną.

Kelt Münchenben, a kétezer-tizenhetedik év február havának tizennyolcadik napján.

Magħmul fi Munich fit-tmintax-il jum ta' Frar fis-sena elfejn u sbatax.

Gedaan te München, achttien februari tweeduizend zeventien.

Sporządzono w Monachium osiemnastego dnia lutego roku dwa tysiące siedemnastego.

Feito em Munique aos dezoito dias do mês de fevereiro de dois mil e dezassete.

Întocmit la München la optsprezece februarie două mii șaptesprezece.

V Mníchove osemnásteho februára dvetisíc sedemnásť.

V Münchnu, osemnajstega februarja dva tisoč sedemnajst.

Tehty Münchenissä kahdeksantenatoista päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.

Utfärdat i München den artonde februari år tjugohundrasjutton.

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour la Grand-Duché de Luxembourg

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Magyarország részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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