This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22002D0306
2002/306/EC: Decision No 1/2002 of the EC/Denmark-Faroe Islands Joint Committee of 20 March 2002 on the introduction of Article 20a "Accounting segregation" in Protocol 3, concerning the definition of the concept of "originating products" and methods of administrative cooperation
2002/306/EG: Beschluss Nr. 1/2002 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 20. März 2002 über die Einfügung eines Artikels 20a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
2002/306/EG: Beschluss Nr. 1/2002 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 20. März 2002 über die Einfügung eines Artikels 20a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
ABl. L 104 vom 20.4.2002, p. 44–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2002/306/EG: Beschluss Nr. 1/2002 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 20. März 2002 über die Einfügung eines Artikels 20a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Amtsblatt Nr. L 104 vom 20/04/2002 S. 0044 - 0044
Beschluss Nr. 1/2002 des Gemischten Ausschusses EG/Dänemark-Färöer vom 20. März 2002 über die Einfügung eines Artikels 20a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (2002/306/EG) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits(1), nachstehend "das Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. (2) Im Rahmen der Handelsbeziehungen, die auf der Grundlage des Abkommens aufgebaut wurden, ist ein System der buchmäßigen Trennung erforderlich geworden. (3) Die Methode der "buchmäßigen Trennung" sollte genehmigt werden, wenn die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind und in ein Erzeugnis zur Ausfuhr unter Präferenzbegünstigung eingehen sollen, mit erheblichen Kosten oder technischen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Bewilligungen sollten einer Überwachung durch die zuständigen Zollbehörden unterliegen und von diesen widerrufen werden können, wenn der Begünstigte davon einen unzulässigen Gebrauch macht - BESCHLIESST: Artikel 1 In Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 20a Buchmäßige Trennung (1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so kann die Zollbehörde den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten 'buchmäßigen Trennung' zu verwalten. (2) Diese Methode muss gewährleisten, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. (3) Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. (5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörde hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfuellt." Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2002. Geschehen zu Tórshavn am 20. März 2002. Für den Gemischten Ausschuss Der Präsident Herluf Sigvaldsson (1) ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.