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Document 12002E249

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
    Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
    Titel I: Vorschriften über die Organe
    Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
    Artikel 249
    Artikel 189 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 189 - EWG Vertrag

    ABl. C 325 vom 24.12.2002, p. 132–132 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_249/oj

    12002E249

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe - Artikel 249 - Artikel 189 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 189 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0132 - 0132
    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0278 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0065 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

    Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

    Titel I: Vorschriften über die Organe

    Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe

    Artikel 249

    Artikel 189 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

    Artikel 189 - EWG Vertrag

    Artikel 249

    Zur Erfuellung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

    Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

    Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.

    Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.

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