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Document 02018R1542-20221114

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1542/2022-11-14

    02018R1542 — DE — 14.11.2022 — 006.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2018/1542 DES RATES

    vom 15. Oktober 2018

    über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

    (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/84 DES RATES vom 21. Januar 2019

      L 18I

    1

    21.1.2019

     M2

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019

      L 182

    33

    8.7.2019

    ►M3

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1463 DES RATES vom 12. Oktober 2020

      L 335

    1

    13.10.2020

    ►M4

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1480 DES RATES vom 14. Oktober 2020

      L 341

    1

    15.10.2020

    ►M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022

      L 114

    60

    12.4.2022

    ►M6

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1936 DES RATES vom 13. Oktober 2022

      L 268

    7

    14.10.2022

    ►M7

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2228 DES RATES vom 14. November 2022

      L 293I

    1

    14.11.2022


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 351 vom 22.10.2020, S.  64 (2020/1480)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2018/1542 DES RATES

    vom 15. Oktober 2018

    über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen



    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „chemische Waffen“ chemische Waffen im Sinne des Artikels II des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ);

    b) 

    „Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

    i) 

    Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    ii) 

    Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,

    iii) 

    Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

    iv) 

    Gegenansprüche,

    v) 

    Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

    c) 

    „Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

    d) 

    „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

    e) 

    „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    f) 

    „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

    g) 

    „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

    h) 

    „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    i) 

    Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

    ii) 

    Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

    iii) 

    öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

    iv) 

    Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

    v) 

    Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

    vi) 

    Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

    vii) 

    Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

    i) 

    „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

    Artikel 2

    (1)  
    Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
    (2)  
    Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
    (3)  

    Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 des Rates für die folgenden Tätigkeiten verantwortlich sind:

    a) 

    natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder auf andere Weise an ihnen beteiligt sind:

    i) 

    Herstellung, Erwerb, Besitz, Entwicklung, Transport, Lagerung oder Weitergabe chemischer Waffen;

    ii) 

    Einsatz chemischer Waffen; oder

    iii) 

    Beteiligung an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen.

    b) 

    natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unterstützen, ermutigen oder veranlassen, sich mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a dieses Absatzes zu befassen und dadurch die Gefahr, dass solche Tätigkeiten ausgeführt werden, hervorrufen oder zur ihr beitragen; und

    c) 

    mit den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Buchstaben a und b dieses Absatzes in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

    Artikel 3

    (1)  

    Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a) 

    für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, Organisationen und Einrichtungen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

    b) 

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen,

    c) 

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

    d) 

    für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

    e) 

    auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    Artikel 4

    (1)  

    Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 2 in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

    b) 

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

    c) 

    die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und

    d) 

    die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    Artikel 5

    (1)  

    Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

    a) 

    die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen und

    b) 

    die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

    Artikel 6

    (1)  
    Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.
    (2)  

    Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

    a) 

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

    b) 

    Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind, oder

    c) 

    Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen.

    Artikel 7

    (1)  

    Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

    a) 

    Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

    b) 

    mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

    (2)  
    Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
    (3)  
    Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    Artikel 8

    Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 9

    (1)  
    Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
    (2)  
    Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

    Artikel 10

    (1)  

    Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und ähnliche Ansprüche wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

    a) 

    den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

    b) 

    sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

    (2)  
    In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
    (3)  
    Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

    Artikel 11

    (1)  

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

    a) 

    nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3, 4 und 5 erteilte Genehmigungen,

    b) 

    Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

    Artikel 12

    (1)  
    Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
    (2)  
    Der Rat setzt die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss in Kenntnis, und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
    (3)  
    Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
    (4)  
    Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen überprüft, mindestens jedoch alle 12 Monate.
    (5)  
    Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Basis der durch die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

    Artikel 13

    (1)  
    Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
    (2)  
    Anhang I enthält, soweit verfügbar, die Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

    Artikel 14

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen in Kenntnis.

    Artikel 15

    (1)  

    Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

    a) 

    die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare „Konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen“, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

    b) 

    die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

    (2)  
    Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission zu dem „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können.

    Artikel 16

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II mit.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.
    (3)  
    Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

    Artikel 17

    Diese Verordnung gilt

    a) 

    im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,

    b) 

    an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

    c) 

    für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    d) 

    für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

    e) 

    für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 18

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2

    ▼M1

    A.   NATÜRLICHE PERSONEN



    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe für die Benennung

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.  Tariq YASMINA

    alias Tarq Yasminaimage

    Geschlecht: männlich

    Titel: Oberst;

    Staatsangehörigkeit: syrisch

    Tariq Yasmina agiert als der Verbindungsbeamte zwischen dem Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (Scientific Studies and Research Centre, SSRC) und dem Präsidentenpalast aus und ist als solcher am Einsatz und an den Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen durch das syrische Regime beteiligt.

    21.1.2019

    2.  Khaled NASRI

    alias: Mohammed Khaled Nasri; Haled Natsri;image

    image

    Geschlecht: männlich

    Titel: Leiter des Instituts 1000 des SSRC;

    Staatsangehörigkeit: syrisch

    Khaled Nasri ist der Direktor des Instituts 1000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von Computer- und Elektroniksystemen für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist.

    21.1.2019

    3.  Walid ZUGHAIB

    alias: Zughib, Zgha'ib, Zughayb;image

    Titel: Doktor, Leiter des Instituts 2000 des SSRC;

    Geschlecht: männlich

    Staatsangehörigkeit: syrisch

    Walid Zughaib ist der Direktor des Instituts 2000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die mechanische Entwicklung und Herstellung für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist.

    21.1.2019

    4.  Firas AHMED

    alias: Ahmad;image

    Titel: Oberst, Leiter des Sicherheitsdienstes beim Institut 1000 des SSRC;

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 21. Januar 1967;

    Staatsangehörigkeit: syrisch

    Firas Ahmed ist der Direktor des Sicherheitsdienstes des Instituts 1000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von Computer- und Elektroniksystemen für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist. Nach dem Beitritt Syriens zum Chemiewaffenübereinkommen war er an der Weitergabe und Verbergung von Material beteiligt, das mit chemischen Waffen im Zusammenhang steht.

    21.1.2019

    ▼M3

    5.  Said SAID

    alias: Saeed, Sa’id Sa’ids,image

    Titel: Doktor, Mitglied des Instituts 3000 (alias Institut 6000) des SSRC;

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 11. Dezember 1955

    Said Said ist eine bedeutende Persönlichkeit im Institut 3000 alias Institut 6000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des Scientific Studies and Research Centre (SSRC), die für die Entwicklung und Herstellung von syrischen Chemiewaffen zuständig ist.

    21.1.2019

    ▼M1

    6.  Anatoliy Vladimirovich CHEPIGA

    Анатолий Владимирович ЧЕПИГА, alias Ruslan BOSHIROV

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 5. April 1979; 12. April 1978

    Geburtsorte: Nikolaevka, Amur Oblast, Russland; Dushanbe, Tajikistan

    Der Offizier der Hauptverwaltung für Aufklärung (GRU) Anatoliy Chepiga (alias Ruslan Boshirov) hat einen toxischen Nervenkampfstoff („Nowitschok“) besessen, befördert und am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury eingesetzt. Am 5. September 2018 beschuldigte die britische Staatsanwaltschaft Ruslan Boshirov der Verschwörung zur Ermordung von Sergei Skripal, der versuchten Ermordung von Sergei Skripal, Yulia Skripal und Nick Bailey, des Einsatzes und des Besitzes von Nowitschok sowie der vorsätzlichen schweren Körperverletzung an Yulia Skripal und Nick Bailey.

    21.1.2019

    7.  Alexander Yevgeniyevich MISHKIN

    Александр Евгеньевич МИШКИН, alias Alexander PETROV,

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 13. Juli 1979

    Geburtsorte: Loyga, Russland; Kotlas, Russland

    Der Offizier der GRU Alexander Mishkin (alias Alexander Petrov) hat einen toxischen Nervenkampfstoff („Nowitschok“) besessen, befördert und am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury eingesetzt. Am 5. September 2018 beschuldigte die britische Staatsanwaltschaft Alexander Petrov der Verschwörung zur Ermordung von Sergei Skripal, der versuchten Ermordung von Sergei Skripal, Yulia Skripal und Nick Bailey, des Einsatzes und des Besitzes von Nowitschok sowie der vorsätzlichen schweren Körperverletzung an Yulia Skripal und Nick Bailey.

    21.1.2019

    8.  Vladimir Stepanovich ALEXSEYEV

    Владимир Степанович АЛЕКСЕЕВ

    Geschlecht: männlich

    Titel: Erster stellvertretender Chef der Hauptverwaltung der Aufklärung

    Vladimir Stepanovich Alexseyev ist der erste stellvertretende Chef der GRU (alias GU). Aufgrund seiner leitenden Funktion in der GRU ist Alexseyev verantwortlich für den Besitz, die Beförderung und den Einsatz des toxischen Nervenkampfstoffes „Nowitschok“ durch Offiziere der GRU am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury.

    21.1.2019

    9.  Igor Olegovich KOSTYUKOV

    Игорь Олегович КОСТЮКОВ

    Geschlecht: männlich

    Titel: Chef der Hauptverwaltung der Aufklärung

    Aufgrund seiner damaligen leitenden Funktion als erster stellvertretender Chef der GRU (alias GU) ist Igor Olegovich Kostyukov verantwortlich für den Besitz, die Beförderung und den Einsatz des toxischen Nervenkampfstoffes „Nowitschok“ durch Offiziere der GRU am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury.

    21.1.2019

    ▼C1

    10.  Andrei Veniaminovich YARIN

    (Андрей Вениаминович ЯРИН)

    Geschlecht: männlich;

    Geburtsdatum: 13. Februar 1970;

    Geburtsort: Nizhny Tagil;

    Staatsangehörigkeit: russisch;

    Titel: Leiter der Direktion für Innenpolitik in der Präsidialverwaltung

    Andrei Yarin ist Leiter der Direktion für Innenpolitik in der Präsidialverwaltung der Russischen Föderation. In dieser Funktion ist er für die Gestaltung und Umsetzung der innenpolitischen Ausrichtungen zuständig. Andrei Yarin ist außerdem in eine Task Force in der Präsidialverwaltung berufen worden, deren Aufgabe es war, dem Einfluss von Alexej Nawalny in der russischen Gesellschaft entgegenzuwirken, einschließlich durch Operationen, die ihn in Misskredit bringen sollten.

    Alexej Nawalny ist wegen seiner herausragenden Rolle in der politischen Opposition Ziel systematischer Schikanen und Repression durch staatliche Akteure und Akteure der Justiz in der Russischen Föderation.

    15.10.2020

     

     

    Alexej Nawalnys Aktivitäten wurden während seiner Reise nach Sibirien im August 2020 von den Behörden der Russischen Föderation eng überwacht. Am 20. August 2020 ist er schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

    Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Vergiftung von Alexej Nawalny nur mit der Zustimmung der Präsidialverwaltung möglich war. Aufgrund seiner Führungsposition in der Präsidialverwaltung ist Andrei Yarin daher dafür verantwortlich, dass den Personen, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren, Unterstützung verschafft oder geleistet wurde.

     

    11.  Sergei Vladilenovich KIRIYENKO

    (Сергей Владиленович КИРИЕНКО)

    Geschlecht: männlich;

    Geburtsdatum: 26. Juli 1962;

    Geburtsort: Sukhumi;

    Staatsangehörigkeit: russisch;

    Titel: Erster Stellvertretender Stabschef in der Präsidialverwaltung

    Sergei Kiriyenko ist Erster Stellvertretender Stabschef in der Präsidialverwaltung der Russischen Föderation. In dieser Funktion ist er für innenpolitische Angelegenheiten, einschließlich politischer Gruppen und Aktivitäten, verantwortlich.

    Alexej Nawalny ist wegen seiner herausragenden Rolle in der politischen Opposition Ziel systematischer Schikanen und Repression durch staatliche Akteure und Akteure der Justiz in der Russischen Föderation.

    Alexej Nawalnys Aktivitäten wurden während seiner Reise nach Sibirien im August 2020 von den Behörden der Russischen Föderation eng überwacht. Am 20. August 2020 ist er schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

    15.10.2020

     

     

    Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Vergiftung von Alexej Nawalny nur mit der Zustimmung der Präsidialverwaltung möglich war. Aufgrund seiner Führungsposition in der Präsidialverwaltung ist Sergei Kiriyenko daher dafür verantwortlich, dass den Personen, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren, Unterstützung verschafft oder geleistet wurde.

     

    ▼M6

    12.  Sergei Ivanovich MENYAILO

    (Сергей Иванович МЕНЯЙЛО)

    Geschlecht: männlich;

    Geburtsdatum: 22. August 1960;

    Geburtsort: Alagir;

    Staatsangehörigkeit: russisch;

    Titel: Regierungsoberhaupt von Nordossetien-Alania

    Sergei Menyailo ist das Regierungsoberhaupt von Nordossetien-Alania. Er war zwischen 2016 und April 2021 generalbevollmächtigter Vertreter des Präsidenten der Russischen Föderation im Föderationskreis Sibirien. In dieser Eigenschaft war er dafür verantwortlich, die Umsetzung der verfassungsmäßigen Befugnisse des Präsidenten, einschließlich der Umsetzung der Innen- und Außenpolitik des Staates, sicherzustellen. Sergei Menyailo war bis August 2021 Mitglied des Sicherheitsrats der Russischen Föderation.

    Alexej Nawalny ist wegen seiner herausragenden Rolle in der politischen Opposition Ziel systematischer Schikanen und Repression durch staatliche Akteure und Akteure der Justiz in der Russischen Föderation.

    Alexej Nawalnys Aktivitäten wurden während seiner Reise nach Sibirien im August 2020 von den Behörden der Russischen Föderation eng überwacht. Am 20. August 2020 ist er schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Vergiftung von Alexej Nawalny nur mit der Zustimmung der Präsidialverwaltung möglich war.

    Aufgrund seiner Führungsposition als ehemaliger Bevollmächtigter der Präsidialverwaltung im Föderationskreis Sibirien ist Sergei Menyailo daher dafür verantwortlich, dass den Personen, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren, Unterstützung verschafft oder geleistet wurde.

    15.10.2020

    ▼C1

    13.  Aleksandr Vasilievich BORTNIKOV

    (Александр Васильевич БОРТНИКОВ)

    Geschlecht: männlich;

    Geburtsdatum: 15. November 1951;

    Geburtsort: Perm;

    Staatsangehörigkeit: russisch;

    Titel: Direktor des Föderalen Dienstes für Sicherheit der Russischen Föderation

    Aleksandr Bortnikov ist der Direktor des Föderalen Dienstes für Sicherheit der Russischen Föderation und in dieser Eigenschaft für die Tätigkeiten des wichtigsten Sicherheitsdienstes in Russland verantwortlich.

    Alexej Nawalny ist wegen seiner herausragenden Rolle in der politischen Opposition Ziel systematischer Schikanen und Repression durch staatliche Akteure und Akteure der Justiz in der Russischen Föderation.

    Alexej Nawalnys Aktivitäten wurden während seiner Reise nach Sibirien im August 2020 vom Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation eng überwacht. Am 20. August 2020 ist er schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

    15.10.2020

     

     

    Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass Alexej Nawalny zum Zeitpunkt seiner Vergiftung unter Überwachung stand, kann davon ausgegangen werden, dass die Vergiftung nur unter Beteiligung des Föderalen Dienstes für Sicherheit möglich war.

    Aufgrund seiner Führungsposition im Föderalen Dienst für Sicherheit ist Aleksandr Bortnikov daher dafür verantwortlich, dass den Personen, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren, Unterstützung geleistet wurde.

     

    14.  Pavel Anatolievich POPOV

    (Павел Анатольевич ПОПОВ)

    Geschlecht: männlich;

    Geburtsdatum: 1. Januar 1957;

    Geburtsort: Krasnoyarsk;

    Staatsangehörigkeit: russisch;

    Titel: Stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation

    Pavel Popov ist stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation und trägt in dieser Eigenschaft die Gesamtverantwortung für Forschungstätigkeiten. Dazu gehören die Kontrolle und die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Fähigkeiten des Ministeriums, einschließlich der Entwicklung potenzieller und der Modernisierung vorhandener Waffen und militärischer Ausrüstung.

    Dem russischen Verteidigungsministerium ist die Verantwortung für die von der Sowjetunion übernommenen Bestände chemischer Waffen und ihre sichere Lagerung bis zu ihrer vollständigen Vernichtung übertragen worden.

    15.10.2020

     

     

    Am 20. August 2020 ist Alexej Nawalny schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

     

     

     

    Infolge der Gesamtverantwortung des Verteidigungsministeriums für die sichere Lagerung und die Vernichtung chemischer Waffen kann der Einsatz solcher chemischer Waffen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nur auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Verteidigungsministeriums und seiner politischen Führung zurückzuführen sein.

    Aufgrund seiner Führungsposition im Verteidigungsministerium der Russischen Föderation ist Pavel Popov daher für die Unterstützung der Personen verantwortlich, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren.

     

    15.  Aleksei Yurievich KRIVORUCHKO

    (Алексей Юрьевич КРИВОРУЧКО)

    Geschlecht: männlich;

    Geburtsdatum: 17. Juli 1975;

    Geburtsort: Stavropol;

    Staatsangehörigkeit: russisch;

    Titel: Stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation

    Aleksei Krivoruchko ist stellvertretender Verteidigungsminister der Russischen Föderation und trägt die Gesamtverantwortung für Rüstungsgüter. Dazu gehört die Kontrolle des Bestands des Ministeriums an Waffen und militärischer Ausrüstung. Er ist auch für deren Beseitigung im Rahmen der Umsetzung internationaler Verträge, die dem Verteidigungsministerium zugewiesen wurde, verantwortlich.

    Dem russischen Verteidigungsministerium ist die Verantwortung für die von der Sowjetunion übernommenen Bestände chemischer Waffen und ihre sichere Lagerung bis zu ihrer vollständigen Vernichtung übertragen worden.

    15.10.2020

     

     

    Am 20. August 2020 ist Alexej Nawalny schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

     

     

     

    Infolge der Gesamtverantwortung des Verteidigungsministeriums für die sichere Lagerung und die Vernichtung chemischer Waffen kann der Einsatz solcher chemischer Waffen im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation nur auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Verteidigungsministeriums und seiner politischen Führung zurückzuführen sein.

    Aufgrund seiner Führungsposition im Verteidigungsministerium der Russischen Föderation ist Aleksei Krivoruchko daher für die Unterstützung der Personen verantwortlich, die die Vergiftung von Alexej Nawalny mit dem Nervenkampfstoff Nowitschok, die nach dem Chemiewaffenübereinkommen einen Einsatz von Chemiewaffen bedeutet, durchgeführt haben oder daran beteiligt waren.

     

    ▼M7

    16.  Alexey Alexandrovich ALEXANDROV

    (Алексей Александрович АЛЕКСАНДРОВ)

    Alias Alexey Andreevich FROLOV

    (Алексей Андреевич ФРОЛОВ)

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 16.6.1981 oder 16.6.1980

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Alexey Alexandrov gehört dem Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB) an; er ist als operativer Mitarbeiter beim Institut für Kriminalistik beschäftigt.

    In dieser Eigenschaft war er unmittelbar an der Vorbereitung und der Durchführung der Vergiftung von Alexej Nawalny mit einem Nervenkampfstoff vom Typ Nowitschok am 20. August 2020 in Tomsk beteiligt, der einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Chemiewaffenübereinkommens darstellt.

    Daher war Alexey Alexandrov an den Vorbereitungen des Einsatzes chemischer Waffen sowie am Einsatz chemischer Waffen beteiligt.

    14.11.2022

    17.  Vladimir Alexandrovich PANYAEV

    (Владимир Александрович ПАНЯЕВ)

    Alias Vladimir ALEXEEV

    (Владимир АЛЕКСЕЕВ)

    Alias Vladimir ALEXEEV

    (Владимир АЛЕКСЕЕВ)

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 25.11.1980

    Geburtsort: Serdobsk, Russische Föderation

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Vladimir Panyaev gehört dem Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB) an; er ist als operativer Mitarbeiter beim Institut für Kriminalistik beschäftigt.

    In dieser Eigenschaft war er unmittelbar an den Vorbereitungen und der Durchführung der Vergiftung von Alexej Nawalny mit einem Nervenkampfstoff vom Typ Nowitschok am 20. August 2020 in Tomsk beteiligt, der einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Chemiewaffenübereinkommens darstellt.

    Daher war Vladimir Panyaev an den Vorbereitungen des Einsatzes chemischer Waffen sowie am Einsatz chemischer Waffen beteiligt.

    14.11.2022

    18.  Ivan Vladimirovich OSIPOV

    (Иван Владимирович ОСИПОВ)

    Alias Ivan Vasilyevich SPIRIDONOV

    (Иван Васильевич СПИРИДОНОВ)

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 21.8.1976 oder 21.8.1975

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Ivan Osipov gehört dem Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB) an; er ist als operativer Mitarbeiter beim Institut für Kriminalistik beschäftigt.

    In dieser Eigenschaft war er unmittelbar an den Vorbereitungen und der Durchführung der Vergiftung auf Alexej Nawalny mit einem Nervenkampfstoff vom Typ Nowitschok am 20. August 2020 in Tomsk beteiligt, der einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Chemiewaffenübereinkommens darstellt.

    Daher war Ivan Osipov an den Vorbereitungen des Einsatzes chemischer Waffen sowie am Einsatz chemischer Waffen beteiligt.

    14.11.2022

    19.  Artur Aleksandrovich ZHIROV

    (Артур Александрович ЖИРОВ)

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 6.7.1961

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Artur Zhirov ist Experte für chemische Waffen und Direktor des Forschungsinstituts SC Signal, das mit dem russischen Chemiewaffenprogramm in Verbindung steht.

    Als Direktor von SC Signal leistete Artur Zhirov technische Unterstützung bei Einsätzen gegen Julia Nawalnaja und Alexej Nawalny, die am 6. Juli 2020 in Kaliningrad durchgeführt wurden, und bei der Planung der anschließenden Vergiftung von Alexej Nawalny mit einem Nervenkampfstoff vom Typ Nowitschok am 20. August 2020 in Tomsk, der einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Chemiewaffenübereinkommens darstellt.

    Daher war Artur Zhirov an den Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen beteiligt und hat technische und materielle Unterstützung für den Einsatz chemischer Waffen geleistet.

    14.11.2022

    20.  Kirill Yurievich VASILIEV

    (Кирилл Юрьевич ВАСИЛЬЕВ)

    Alias Kirill VASILYEV

    (Кирилл ВАСИЛЬЕВ)

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 22.2.1973

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Steuernummer: 773721109701 (Russland)

    General Kirill Vasiliev ist Direktor des Instituts für Kriminalistik des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (FSB), das über einen langen Zeitraum Operationen zur genauen Überwachung der Tätigkeiten von Alexej Nawalny durchgeführt hat, auch während Nawalnys Reise nach Tomsk, wo er am 20. August 2020 mit einem Nervenkampfstoff vom Typ Nowitschok vergiftet wurde. Diese Vergiftung stellt einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Chemiewaffenübereinkommens dar.

    Kirill Vasiliev hat in seiner Eigenschaft als Direktor des Instituts für Kriminalistik des FSB den operativen Rahmen für die Überwachung von und den Mordanschlag auf Alexej Nawalny bereitgestellt und entsprechende Anweisungen erteilt.

    Daher war er an den Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen beteiligt, ist für den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich und hat technische und materielle Unterstützung für den Einsatz chemischer Waffen geleistet.

    14.11.2022

    21.  Konstantin Borisovich KUDRYAVTSEV

    (Константин Борисович КУДРЯВЦЕВ)

    Alias Konstantin Yevgenievich SOKOLOV

    (Константин Евгеньевич СОКОЛОВ)

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 28.4.1980 oder 28.4.1981

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Konstantin Kudryavtsev ist ein Chemiewaffenexperte, der dem Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB) angehört; er ist als operativer Mitarbeiter beim Institut für Kriminalistik beschäftigt.

    In dieser Eigenschaft war er unmittelbar an der Vorbereitung und an Nachbereitungshandlungen der Vergiftung von Alexej Nawalny mit einem Nervenkampfstoff vom Typ Nowitschok am 20. August 2020 in Tomsk beteiligt, der einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Chemiewaffenübereinkommens darstellt. Darüber hinaus hat er seine Beteiligung an mindestens einer weiteren versuchten Vergiftung von Alexej Nawalny im Jahr 2017 eingeräumt.

    Daher war Konstantin Kudryavtsev an den Vorbereitungen des Einsatzes chemischer Waffen sowie am Einsatz chemischer Waffen beteiligt.

    14.11.2022

    22.  Stanislav Valentinovich MAKSHAKOV

    (Станислав Валентинович МАКШАКОВ)

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 1966

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Stanislav Makshakov ist ein Militärwissenschaftler und stellvertretender Direktor des Instituts für Kriminalistik des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (FSB), das über einen langen Zeitraum Operationen zur genauen Überwachung der Tätigkeiten von Alexej Nawalny durchgeführt hat. In seiner Eigenschaft als stellvertretender Direktor des Instituts für Kriminalistik war Stanislav Makshakov Leiter des Einsatzteams, das an der Vorbereitung und Durchführung der Vergiftung von Alexej Nawalny mit einem Nervenkampfstoff vom Typ Nowitschok am 20. August 2020 in Tomsk beteiligt war, der einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Chemiewaffenübereinkommens darstellt.

    Daher war Stanislav Makshakov an den Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen beteiligt, ist für den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich und hat technische und materielle Unterstützung für den Einsatz chemischer Waffen geleistet.

    14.11.2022

    23.  Vladimir Mikhaylovich BOGDANOV

    (Владимир Михайлович БОГДАНОВ)

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 17.7.1958

    Geburtsort: Moskau, Russische Föderation

    Staatsangehörigkeit: russisch

    Vladimir Bogdanov ist Leiter des Spezialtechnologiezentrums des Inlandsgeheimdienstes der Russischen Föderation (FSB), das dem Institut für Kriminalistik übergeordnet ist. In dieser Eigenschaft überwacht und kontrolliert Vladimir Bogdanov die Tätigkeiten dieser Einrichtungen.

    Der FSB hat über einen langen Zeitraum Operationen zur genauen Überwachung der Tätigkeiten von Alexej Nawalny durchgeführt, auch während Nawalnys Reise nach Tomsk, wo er am 20. August 2020 mit einem Nervenkampfstoff vom Typ Novitschok vergiftet wurde. Diese Vergiftung stellt einen Einsatz chemischer Waffen im Sinne des Chemiewaffenübereinkommens dar.

    Vladimir Bogdanov hat in seiner Eigenschaft als Leiter des Spezialtechnologiezentrums des FSB den operativen Rahmen für die Überwachung und die versuchte Ermordung von Alexej Nawalny bereitgestellt und entsprechende Anweisungen erteilt.

    Daher war er an den Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen beteiligt, ist für den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich und hat technische und materielle Unterstützung für den Einsatz chemischer Waffen geleistet.

    14.11.2022

    24.  Chadi HOURANIEH

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 29.5.1979

    Geburtsort: Damaskus, Syrien

    Staatsangehörigkeit: kanadisch

    Chadi Houranieh ist Miteigentümer des Unternehmens MHD Nazier Houranieh & Sons Co, das in der Metallindustrie tätig ist und dem Syrian Studies and Research Centre (SSRC) Materialien liefert, die bei der Herstellung von Trägersystemen für chemische Waffen verwendet werden.

    Daher ist Chadi Houranieh für die materielle Unterstützung bei der Herstellung chemischer Waffen verantwortlich und ist an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen beteiligt, womit er zur anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen beiträgt.

    14.11.2022

    25.  Mohammad Nazier HOURANIEH

    Geschlecht: männlich

    Geburtsdatum: 6.5.1976

    Geburtsort: Damaskus, Syrien

    Staatsangehörigkeit: kanadisch

    Mohammad Nazier Houranieh ist Miteigentümer des Unternehmens MHD Nazier Houranieh & Sons Co, das in der Metallindustrie tätig ist und dem Syrian Studies and Research Centre (SSRC) Materialien liefert, die bei der Herstellung von Trägersystemen für chemische Waffen verwendet werden.

    Daher ist Mohammad Nazier Houranieh für die materielle Unterstützung bei der Herstellung chemischer Waffen verantwortlich und ist an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen beteiligt, womit er zur anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen beiträgt.

    14.11.2022

    ▼M1

    B.   JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN



    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    1.  Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

    alias Centre d'Études et de Recherches Scientifiques (CERS), Centre de Recherche de Kaboun

    Adresse:

    Barzeh Street,

    Po Box 4470,

    Damascus

    Das Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) ist die zentrale Organisation des syrischen Regimes für die Entwicklung chemischer Waffen.

    Das SSRC ist für die Entwicklung und Herstellung chemischer Waffen und der Raketen als deren Trägermittel zuständig und ist auf mehrere Standorte in Syrien verteilt.

    21.1.2019

    ▼M4

    2.  Staatliches wissenschaftliches Forschungsinstitut für organische Chemie und Technologie (GosNIIOKhT)

    (Государственный научно-исследовательский институт органической химии и технологии)

    Adresse: Shosse Entuziastov 23, 11124 Moscow, Moscow Oblast, RUSSIA;

    Telefon: +7 4956737530;

    Fax: +7 4956732218;

    Internet: http://gosniiokht.ru

    E-Mail: dir@gosniiokht.ru

    Das staatliche wissenschaftliche Forschungsinstitut für organische Chemie und Technologie (GosNIIOKhT) ist ein staatliches Forschungsinstitut und hat die Verantwortung für die Vernichtung der von der Sowjetunion übernommenen chemischen Waffenbestände.

    In seiner ursprünglichen Rolle vor 1994 war das Institut an der Entwicklung und Herstellung chemischer Waffen, einschließlich des jetzt als „Nowitschok“ bekannten toxischen Nervenkampfstoffs, beteiligt. Nach 1994 nahm dieselbe Einrichtung am Regierungsprogramm für die Vernichtung der von der Sowjetunion übernommenen Bestände chemischer Waffen teil.

    15.10.2020

     

     

    Am 20. August 2020 ist Alexej Nawalny schwer erkrankt und wurde in ein Krankenhaus in Omsk, Russische Föderation, eingeliefert. Am 22. August 2020 wurde er in ein Krankenhaus in Berlin, Deutschland, verlegt. Ein Fachlabor in Deutschland hat anschließend eindeutige Beweise, die auch von Laboren in Frankreich und Schweden bestätigt wurden, gefunden, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet wurde. Dieser toxische Nervenkampfstoff steht in der Russischen Föderation nur staatlichen Stellen zur Verfügung.

    Der Einsatz eines toxischen Nervenkampfstoffs der Nowitschok-Gruppe ist daher nur möglich, wenn das Institut seiner Verantwortung, Bestände an chemischen Waffen zu vernichten, nicht nachgekommen ist.

     

    ▼M7

    3.  MHD Nazier Houranieh & Sons Co

    Adresse: Zoukak Al Jin Abed Al Rahman Bn Al Kassem Street. Damaskus, Syrien;

    Telefon: (+963) 11-2210758,

    (+963) 11-2224349;

    Fax: (+963) 11-2235892;

    Internet: https://houranieh.com/

    E-Mail: info@houranieh.com

    Das Unternehmen MHD Nazier Houranieh & Sons Co ist in der Metallindustrie tätig und liefert dem Syrian Studies and Research Centre (SSRC) Materialien, die bei der Herstellung von Trägersystemen für chemische Waffen verwendet werden.

    Daher leistet das Unternehmen MHD Nazier Houranieh & Sons Co materielle Unterstützung bei der Herstellung chemischer Waffen und ist an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen beteiligt, womit es zur anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen beiträgt.

    14.11.2022

    ▼B




    ANHANG II

    WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION

    ▼M5

    BELGIEN

    https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

    BULGARIEN

    https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

    TSCHECHIEN

    www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

    ESTLAND

    https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

    IRLAND

    https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

    KROATIEN

    https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

    ITALIEN

    https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

    ZYPERN

    https://mfa.gov.cy/themes/

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

    UNGARN

    https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

    ΜΑLTA

    https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

    NIEDERLANDE

    https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

    ÖSTERREICH

    https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

    POLEN

    https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

    https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

    PORTUGAL

    https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

    SLOWAKEI

    https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

    FINNLAND

    https://um.fi/pakotteet

    SCHWEDEN

    https://www.regeringen.se/sanktioner

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

    Rue de Spa 2/Spastraat 2

    1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

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