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Document 02016L0801-20211117
Directive (EU) 2016/801 of the European Parliament and of the Council of 11 May 2016 on the conditions of entry and residence of third-country nationals for the purposes of research, studies, training, voluntary service, pupil exchange schemes or educational projects and au pairing (recast)
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung)
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung)
02016L0801 — DE — 17.11.2021 — 001.001
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RICHTLINIE (EU) 2016/801 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21) |
Geändert durch:
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RICHTLINIE (EU) 2021/1883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2021 |
L 382 |
1 |
28.10.2021 |
RICHTLINIE (EU) 2016/801 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Mai 2016
über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
(Neufassung)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt fest:
die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen zu Forschungs- oder Studienwecken oder zur Absolvierung eines Praktikums oder zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst im Europäischen Freiwilligendienst sowie — wenn Mitgliedstaaten dies beschließen — zur Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben, einem anderen Freiwilligendienst als dem Europäischen Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit sowie ihre Rechte und gegebenenfalls die ihrer Familienangehörigen;
die Bedingungen für die Einreise der unter Buchstabe a genannten Forscher, sowie gegebenenfalls ihrer Familienangehörigen, und Studenten in andere Mitgliedstaaten als den ersten Mitgliedstaat, der dem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Aufenthaltstitel ausstellt, und für den dortigen Aufenthalt sowie ihre Rechte.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,
deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;
die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben;
die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates ( 3 ) verfügen;
die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;
die als Trainees im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers auf der Grundlage der Richtlinie 2014/66/EU in die Union einreisen;
die einen Antrag auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) stellen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Drittstaatsangehörige“ Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV sind;
„Forscher“ Drittstaatsangehörige, die über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der diesem Drittstaatsangehörigen den Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, verfügen und von einer Forschungseinrichtung ausgewählt und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen werden, um eine Forschungstätigkeit, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist, auszuüben;
„Studenten“ Drittstaatsangehörige, die an einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von diesem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Pflichtpraktikums;
„Schüler“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms oder eines Bildungsvorhabens, das von einer Bildungseinrichtung im Einklang mit dem nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt wird, ein anerkanntes staatliches oder regionales Bildungsprogramm im Sekundarbereich zu absolvieren, das der Stufe 2 oder 3 der internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen entspricht;
„Praktikanten“ Drittstaatsangehörige, die über einen Hochschulabschluss verfügen oder die in einem Drittland ein Studium absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt, und die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um sich im Rahmen eines Praktikums Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld anzueignen;
„Freiwillige“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, um an einem Freiwilligendienst teilzunehmen;
„Freiwilligendienst“ ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union anerkannte Regelung stützt, Ziele von allgemeinem Interesse ohne Gewinnabsicht verfolgt und bei dem die Tätigkeiten nicht vergütet werden, mit Ausnahme der Erstattung von Auslagen und/oder eines Taschengelds;
„Au-pair-Kräfte“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden, damit sie vorübergehend in einer Familie untergebracht werden, um ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den betreffenden Mitgliedstaat zu verbessern, und dafür leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen;
„Forschung“ systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden;
„Forschungseinrichtung“ jede öffentliche oder private Einrichtung, die Forschung betreibt;
„Bildungseinrichtung“ eine öffentliche oder private Einrichtung des Sekundarbereichs, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist oder deren Studienprogramme gemäß dem nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis auf der Grundlage transparenter Kriterien anerkannt sind und die an einem Schüleraustauschprogramm oder Bildungsvorhaben zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken teilnimmt;
„Bildungsvorhaben“ eine Reihe von Bildungsmaßnahmen, die von einer Bildungseinrichtung eines Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit ähnlichen Einrichtungen in einem Drittstaat zum Zwecke des Kultur- und Wissensaustauschs entwickelt wurden;
„Hochschuleinrichtung“ jede Art von Hochschuleinrichtung, die nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt oder als solche eingestuft ist, und an der gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, oder jede Einrichtung, die gemäß dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten berufliche Aus- oder Weiterbildung der Tertiärstufe anbietet;
„aufnehmende Einrichtung“ eine Forschungseinrichtung, eine Hochschuleinrichtung, eine Bildungseinrichtung, eine für einen Freiwilligendienst zuständige Organisation oder eine Praktikanten aufnehmende Einrichtung, der der Drittstaatsangehörige für die Zwecke dieser Richtlinie zugewiesen wird und die, ungeachtet ihrer Rechtsform, im Einklang mit dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist;
„Gastfamilie“ die Familie, die die Au-pair-Kraft vorübergehend aufnimmt und sie an ihrem Familienalltag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer zwischen dieser Familie und der Au-pair-Kraft geschlossenen Vereinbarung teilhaben lässt;
„Beschäftigung“ die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung oder unter dessen Aufsicht, die nach nationalem Recht oder geltenden Tarifverträgen oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind;
„Arbeitgeber“ jede natürliche oder juristische Person, für die oder nach deren Weisung oder unter deren Aufsicht die Beschäftigung erfolgt;
„erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der als erster einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel auf der Grundlage dieser Richtlinie ausstellt;
„zweiter Mitgliedstaat“ jeden anderen als den ersten Mitgliedstaat;
„Unions- oder multilaterale Programme mit Mobilitätsmaßnahmen“ von der Union oder den Mitgliedstaaten finanzierte Programme, die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in der Union oder in den an den jeweiligen Programmen beteiligten Mitgliedstaaten fördern;
„Aufenthaltstitel“ eine Aufenthaltserlaubnis oder — falls im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen — ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, die bzw. das zum Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt wird;
„Aufenthaltserlaubnis“ einen Aufenthaltstitel, der im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erteilt wird und ihren Inhaber zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigt;
„Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ einen Aufenthaltstitel, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens ( 5 ) oder gemäß dem nationalen Recht eines den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendenden Mitgliedstaats erteilt wird;
„Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG.
Artikel 4
Günstigere Bestimmungen
Die Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen in
bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits oder
bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten.
KAPITEL II
ZULASSUNG
Artikel 5
Grundsätze
Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Dokumente zeigt, dass der Drittstaatsangehörige folgende Bedingungen erfüllt:
die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7; und
die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14 oder 16.
Wenn ein Mitgliedstaat lediglich in seinem Hoheitsgebiet Aufenthaltserlaubnisse erteilt und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, stellt der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen das erforderliche Visum aus.
Artikel 6
Anzahl der Zulassungen
Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele in Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte Drittstaatsangehörige — mit Ausnahme von Studenten — in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass diese ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind oder eingehen werden. Auf dieser Grundlage kann ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel entweder als unzulässig angesehen oder abgelehnt werden.
Artikel 7
Allgemeine Bedingungen
In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller
ein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültiges Reisedokument und erforderlichenfalls einen Visumantrag oder ein gültiges Visum oder gegebenenfalls eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt vorlegen; die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt;
wenn der Drittstaatsangehörige nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats minderjährig ist, eine Erlaubnis der Eltern oder ein gleichwertiges Dokument für den geplanten Aufenthalt vorlegen;
Nachweise darüber vorlegen, dass der Drittstaatsangehörige über eine Krankenversicherung verfügt oder — falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist — eine Krankenversicherung beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind. Die Versicherung muss für die Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein;
auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der in Artikel 36 vorgesehenen Gebühr für die Bearbeitung des Antrags erbringen;
den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass der Drittstaatsangehörige während seines geplanten Aufenthalts über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise verfügt. Die Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, stützt sich auf eine Einzelfallprüfung und berücksichtigt die Mittel, die u. a. aus einem Stipendium, einem gültigen Arbeitsvertrag oder einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einer finanziellen Verpflichtung einer für den Schüleraustausch, die Aufnahme von Praktikanten oder den Freiwilligendienst zuständigen Organisation, einer Gastfamilie oder einer Au-pair-Vermittlungsstelle stammen.
Wird im nationalen Recht eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angabe einer Anschrift verlangt, und der betreffende Drittstaatsangehörige kennt seine künftige Anschrift noch nicht, akzeptieren die Mitgliedstaaten auch die Angabe einer vorübergehenden Anschrift. In diesem Fall gibt der Drittstaatsangehörige seine ständige Anschrift spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 17 an.
Abweichend hiervon kann ein Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Recht den Antrag eines Drittstaatsangehörigen annehmen, der nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, der sich aber rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält.
Artikel 8
Besondere Bedingungen für Forscher
Wird das Aufenthaltsrecht des Forschers im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 25 verlängert, ist die Haftung der Forschungseinrichtung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bis zum Beginn der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Arbeitssuche oder der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befristet.
Artikel 9
Zulassung von Forschungseinrichtungen
Die Zulassung einer Forschungseinrichtung gilt für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten eine Zulassung für einen kürzeren Zeitraum erteilen.
Ein Mitgliedstaat kann unter anderem die Verlängerung der Zulassung einer Forschungseinrichtung verweigern oder entscheiden, die Zulassung zu entziehen, wenn
die Forschungseinrichtung die in Absatz 2 dieses Artikels, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 7 aufgeführten Bedingungen nicht mehr erfüllt,
die Zulassung betrügerisch erlangt wurde oder
eine Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung mit einem Drittstaatsangehörigen betrügerisch oder fahrlässig geschlossen hat.
Wurde die Verlängerung der Zulassung verweigert oder die Zulassung entzogen, kann die betreffende Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Nichtverlängerung oder Entziehung der Zulassung von einem neuen Antrag auf Zulassung ausgeschlossen werden.
Artikel 10
Aufnahmevereinbarung
Die Aufnahmevereinbarung enthält Folgendes:
die Bezeichnung oder den Zweck der Forschungstätigkeit oder das Forschungsgebiet;
die Zusage des Drittstaatsangehörigen, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
die Zusage der Forschungseinrichtung, dass sie den Drittstaatsangehörigen aufnimmt, so dass dieser die Forschungstätigkeit abschließen kann;
Start- und Abschlusstermin oder veranschlagte Dauer der Forschungstätigkeit;
Angaben zur beabsichtigten Mobilität in einen weiteren Mitgliedstaat oder mehrere weitere Mitgliedstaaten, falls dies zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat bekannt ist.
Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die Aufnahmevereinbarung Folgendes enthält:
Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Forscher;
Angaben zu den Arbeitsbedingungen des Forschers.
Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann schließen, wenn die Forschungstätigkeit von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt wurde:
Zweck und veranschlagte Dauer der Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen Finanzmittel;
Qualifikationen des Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Forschungsziele; die Qualifikationen sind durch eine beglaubigte Kopie derselben nachzuweisen.
Artikel 11
Besondere Bedingungen für Studenten
In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7
nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung zu einem Studium zugelassen worden ist;
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die von der Hochschuleinrichtung geforderten Gebühren entrichtet worden sind;
auf Verlangen des Mitgliedstaats hinreichende Kenntnisse der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem der Drittstaatsangehörige teilnehmen möchte, erteilt wird;
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Studium zu tragen.
Artikel 12
Besondere Bedingungen für Schüler
In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm oder einem Bildungsvorhaben gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 nachweisen,
dass der Drittstaatsangehörige weder das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter unter- und das festgelegte Höchstalter überschreitet noch die festgelegte Klassenstufe unter- und überschreitet;
dass er an einer Bildungseinrichtung angenommen worden ist;
dass er an einem anerkannten staatlichen oder regionalen Bildungsprogramm im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms oder eines Bildungsvorhabens teilnimmt, das von einer Bildungseinrichtung im Einklang mit dem nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis durchgeführt wird;
dass die Bildungseinrichtung oder — falls im nationalen Recht vorgesehen — ein Dritter während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen übernimmt, insbesondere was die Unterrichtskosten anbelangt;
dass der Drittstaatsangehörige während des gesamten Aufenthalts in einer Familie oder einer speziellen der Bildungseinrichtung angeschlossenen Unterkunft oder — soweit im nationalen Recht vorgesehen — einer anderen Einrichtung untergebracht ist, die die Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt und nach den Vorschriften für das Schüleraustauschprogramm oder das Bildungsvorhaben, an dem der Drittstaatsangehörige teilnimmt, ausgewählt wurde.
Artikel 13
Besondere Bedingungen für Praktikanten
In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Teilnahme an einem Praktikum gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7
eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum vorlegen, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Praktikumsvereinbarung durch die zuständige Behörde genehmigt wird und dass die Bedingungen, unter denen die Vereinbarung geschlossen worden ist, die Anforderungen des nationalen Rechts oder von Tarifverträgen erfüllen oder im Einklang mit den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats stehen. Die Praktikumsvereinbarung enthält:
eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten,
die Dauer des Praktikums,
die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Praktikanten,
die Arbeitszeiten des Praktikanten und
das Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und der aufnehmenden Einrichtung;
nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige in den zwei Jahren vor dem Datum der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat oder ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss führt;
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige während des Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Praktikum zu tragen;
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige an einer Sprachausbildung teilgenommen hat oder teilnehmen wird, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung des Praktikums zu erwerben;
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die aufnehmende Einrichtung die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für die Kosten für Unterhalt und Unterkunft;
falls der Drittstaatsangehörige während seines Aufenthalts durch die aufnehmende Einrichtung untergebracht wird, auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die Unterkunft die Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt.
Artikel 14
Besondere Bedingungen für Freiwillige
In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Teilnahme an einem Freiwilligendienst gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7
eine Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung oder — falls im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen — einer anderen Stelle vorlegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für den Freiwilligendienst zuständig ist, an dem der Drittstaatsangehörige teilnimmt. Die Vereinbarung enthält:
eine Beschreibung des Freiwilligendienstes,
die Dauer des Freiwilligendienstes,
die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Freiwilligen,
die Dienstzeiten des Freiwilligen,
die zur Verfügung stehenden Mittel für die Kosten für Unterhalt und Unterkunft des Drittstaatsangehörigen sowie einen Mindestbetrag als Taschengeld für die Dauer des Aufenthalts und
gegebenenfalls die Ausbildung, die der Drittstaatsangehörige erhält, damit er die Aufgaben des Freiwilligendienstes ordnungsgemäß durchführen kann;
falls der Drittstaatsangehörige während des Aufenthalts durch die aufnehmende Einrichtung untergebracht wird, auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass die Unterkunft die Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt;
nachweisen, dass die aufnehmende Einrichtung oder — falls im nationalen Recht vorgesehen — eine andere Stelle, die für den Freiwilligendienstzuständig ist, eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeiten des Drittstaatsangehörigen abgeschlossen hat;
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats teilgenommen hat oder teilnehmen wird.
Artikel 15
Zulassung von Hochschuleinrichtungen, Bildungseinrichtungen, für Freiwilligendienste zuständigen Organisationen oder Praktikanten aufnehmenden Einrichtungen
Artikel 16
Besondere Bedingungen für Au-pair-Kräfte
In Bezug auf die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit gemäß dieser Richtlinie muss der Drittstaatsangehörige zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 7
eine Vereinbarung zwischen dem Drittstaatsangehörigen und der Gastfamilie vorlegen, in der die Rechte und Pflichten des Drittstaatsangehörigen als Au-pair-Kraft, einschließlich der Einzelheiten zu dem ihm zustehenden Taschengeld, geeignete Bestimmungen, die der Au-pair-Kraft die Teilnahme an Kursen ermöglichen, und die maximale Stundenzahl für die häuslichen Pflichten, festgelegt sind;
zwischen 18 und 30 Jahren alt sein. In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch Drittstaatsangehörige als Au-pair-Kräfte zulassen, die das Höchstalter überschreiten;
nachweisen, dass die Gastfamilie oder eine Au-pair-Vermittlungsstelle, soweit im nationalen Recht vorgesehen, die Verantwortung für den Drittstaatsangehörigen während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für Unterhaltskosten, Unterkunft und bei Unfallrisiken.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung als Au-pair-Kraft beantragt, folgende Nachweise erbringt:
Grundkenntnisse der Sprache des betreffenden Mitgliedstaats oder
den Abschluss einer Sekundarschule, Berufsqualifikationen oder gegebenenfalls nach nationalem Recht einen Nachweis darüber, dass er die Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Berufs erfüllt.
KAPITEL III
AUFENTHALTSTITEL UND AUFENTHALTSDAUER
Artikel 17
Aufenthaltstitel
Artikel 18
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
Ein Aufenthaltstitel für Forscher, die an einem bestimmten Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, wird für mindestens zwei Jahre oder für die Dauer der Aufnahmevereinbarung ausgestellt, wenn diese kürzer ist. Werden die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 nicht für die gesamten zwei Jahre oder für die gesamte Dauer der Aufnahmevereinbarung erfüllt, gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, nachzuprüfen, ob die Gründe für die Entziehung nach Artikel 21 nicht zutreffen.
Ein Aufenthaltstitel für Studenten, die an einem bestimmten Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird für mindestens zwei Jahre oder für die Studiendauer ausgestellt, wenn diese kürzer ist. Werden die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 nicht für die gesamten zwei Jahre oder für die gesamte Studiendauer erfüllt, gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, nachzuprüfen, ob die Gründe für die Entziehung nach Artikel 21 nicht zutreffen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die einmalige Verlängerung des Aufenthaltstitels um die zum Abschluss des Praktikums erforderliche Dauer zuzulassen, wenn Artikel 21 keine Anwendung findet.
Artikel 19
Zusätzliche Informationen
KAPITEL IV
GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG, ENTZIEHUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG EINES AUFENTHALTSTITELS
Artikel 20
Ablehnungsgründe
Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag ab, wenn
die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 oder die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14 oder 16 nicht erfüllt sind;
die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;
der betreffende Mitgliedstaat eine Zulassung ausschließlich durch eine zugelassene aufnehmende Einrichtung genehmigt und die aufnehmende Einrichtung nicht zugelassen ist.
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnen, wenn
die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, ein Dritter gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
soweit einschlägig, die Beschäftigungsbedingungen nach nationalem Recht, gemäß Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat durch die aufnehmende Einrichtung oder die Gastfamilie, die den Drittstaatsangehörigen beschäftigen wird, nicht erfüllt werden;
gegen die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, einen Dritten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle nach nationalem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden;
die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu erleichtern;
sich gegebenenfalls die Geschäftstätigkeit der aufnehmenden Einrichtung gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
der Mitgliedstaat Beweise oder ernsthafte und sachliche Anhaltspunkte dafür hat, dass der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen würde als jene, für die er die Zulassung beantragt.
Artikel 21
Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln
Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel oder verweigern gegebenenfalls eine Verlängerung, wenn
der Drittstaatsangehörige die allgemeinen Bedingungen des Artikels 7 — mit Ausnahme des Absatzes 6 — oder die einschlägigen besonderen Bedingungen der Artikel 8, 11, 12, 13, 14, 16 oder die Bedingungen des Artikels 18 nicht mehr erfüllt;
der Aufenthaltstitel oder die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;
der betreffende Mitgliedstaat eine Zulassung ausschließlich durch eine zugelassene aufnehmende Einrichtung genehmigt und die aufnehmende Einrichtung nicht zugelassen ist.
der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die der Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt zugelassen wurde.
Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn
die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, ein Dritter nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle ihren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
soweit einschlägig, die Beschäftigungsbedingungen nach nationalem Recht, gemäß Tarifverträgen oder den Gepflogenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat durch die aufnehmende Einrichtung oder die Gastfamilie, die den Drittstaatsangehörigen beschäftigt, nicht erfüllt werden;
gegen die aufnehmende Einrichtung, eine andere Stelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, einen Dritten nach Artikel 12 Buchstabe d, die Gastfamilie oder die Au-pair-Vermittlungsstelle nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden;
die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu erleichtern;
sich gegebenenfalls die Geschäftstätigkeit der aufnehmenden Einrichtung gemäß den nationalen Insolvenzgesetzen in Abwicklung befindet oder abgewickelt worden ist oder wenn keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
bei Studenten die zeitlichen Beschränkungen des Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 24 nicht eingehalten werden oder wenn der Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis macht.
KAPITEL V
RECHTE
Artikel 22
Gleichbehandlung
Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung der Forscher einschränken
in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie Studien- und Unterhaltsbeihilfen und -darlehen oder andere Beihilfen und Darlehen ausschließen;
in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie Familienleistungen für Forscher, denen für höchstens sechs Monate die Erlaubnis erteilt wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu wohnen, verweigern;
in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie seine Anwendung auf Fälle beschränken, in denen der eingetragene Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Forschers, für die dieser Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt;
in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2011/98/EU, indem sie den Zugang zu Wohnraum beschränken.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, ihnen in Bezug auf Verfahren zur Erlangung von Wohnraum und/oder Dienstleistungen, die durch öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen nach Maßgabe des nationalen Rechts erbracht werden, keine Gleichbehandlung zu gewähren.
Artikel 23
Lehrtätigkeit von Forschern
Forscher dürfen zusätzlich zu ihrer Forschungstätigkeit eine Lehrtätigkeit nach nationalem Recht ausüben. Die Mitgliedstaaten können eine Höchstzahl von Stunden oder Tagen für die Lehrtätigkeit festlegen.
Artikel 24
Erwerbstätigkeit von Studenten
Artikel 25
Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung von Forschern und Studenten
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag nach diesem Artikel ablehnen, wenn
die in Absatz 3 und gegebenenfalls in den Absätzen 2 und 5 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind,
die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anstellung, die der Drittstaatsangehörige sucht, oder die selbständige Erwerbstätigkeit, die der Drittstaatsangehörige aufbaut, dem Niveau der abgeschlossenen Forschungsarbeiten oder des abgeschlossenen Studiums entspricht.
Artikel 26
Familienangehörige von Forschern
KAPITEL VI
MOBILITÄT INNERHALB DER UNION
Artikel 27
Mobilität innerhalb der Union
Artikel 28
Kurzfristige Mobilität von Forschern
In diesen Fällen sieht der zweite Mitgliedstaat vor, dass die Mitteilung zu einem der nachstehenden Zeitpunkte erfolgt:
zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat, wenn die Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat in diesem Stadium bereits geplant ist, oder
sobald — nach Zulassung des Forschers in den ersten Mitgliedstaat — die beabsichtigte Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat bekannt wird.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass zusammen mit der Mitteilung folgende Unterlagen und Informationen übermittelt werden:
die Aufnahmevereinbarung im ersten Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 oder auf Verlangen des zweiten Mitgliedstaats die Aufnahmevereinbarung, die mit der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat geschlossen wurde;
die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht in der Aufnahmevereinbarung angegeben ist;
der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Nachweis, dass der Forscher über eine Krankenversicherung verfügt, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;
der Nachweis, dass der Forscher während seines Aufenthalts über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise in den ersten Mitgliedstaat in den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen verfügt.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende vor dem Beginn der Mobilität die Anschrift des betreffenden Forschers im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats angibt.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.
Auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 kann der zweite Mitgliedstaat gegen die Mobilität des Forschers in Bezug auf sein Hoheitsgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung Einwände erheben, wenn
die in Absatz 5 oder gegebenenfalls Absatz 6 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;
einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b oder c oder Absatz 2 des vorgenannten Artikels vorliegt;
die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Absatz 1 erreicht wurde.
Artikel 29
Langfristige Mobilität von Forschern
In Bezug auf Forscher, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als 180 Tage je Mitgliedstaat in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten aufzuhalten, um einen Teil ihrer Forschungstätigkeit in einer beliebigen Forschungseinrichtung durchzuführen, muss der zweite Mitgliedstaat entweder
Artikel 28 anwenden und dem Forscher gestatten, sich auf der Grundlage des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels während der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten; oder
das in den Absätzen 2 bis 7 vorgesehene Verfahren anwenden.
Der zweite Mitgliedstaat kann eine Höchstdauer für die langfristige Mobilität eines Forschers festlegen, die mindestens 360 Tage betragen muss.
Wird ein Antrag auf langfristige Mobilität gestellt, so gilt Folgendes:
Der zweite Mitgliedstaat kann von dem Forscher, der Forschungseinrichtung im ersten Mitgliedstaat oder der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat die Übermittlung folgender Unterlagen verlangen:
ein gültiges Reisedokument gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel;
den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Nachweis, dass der Forscher über eine Krankenversicherung verfügt, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;
der Nachweis, dass der Forscher während seines Aufenthalts über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für die Rückreise in den ersten Mitgliedstaat in den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen verfügt;
die Aufnahmevereinbarung im ersten Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 oder auf Verlangen des zweiten Mitgliedstaats die Aufnahmevereinbarung, die mit der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat geschlossen wurde;
die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht in den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen angegeben ist.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller die Anschrift des Forschers in seinem Hoheitsgebiet angibt. Wird im nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angabe einer Anschrift verlangt, und der betreffende Forscher kennt seine künftige Anschrift noch nicht, akzeptiert dieser Mitgliedstaat auch die Angabe einer vorübergehenden Anschrift. In diesem Fall gibt der Forscher seine ständige Anschrift spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels für die langfristige Mobilität an.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.
Der zweite Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung über den Antrag auf langfristige Mobilität und teilt die Entscheidung dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage nach dem Tag, an dem der vollständige Antrag den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats vorgelegt wurde, schriftlich mit.
Der Forscher ist nicht verpflichtet, für die Abgabe des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, und unterliegt nicht der Visumpflicht.
Dem Forscher wird gestattet, einen Teil der Forschungstätigkeit in der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat durchzuführen, bis die zuständigen Behörden über seinen Antrag auf langfristige Mobilität entschieden haben, sofern
weder der in Artikel 28 Absatz 1 genannte Zeitraum noch die Gültigkeitsdauer des vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels abgelaufen ist und
falls der zweite Mitgliedstaat dies verlangt — der vollständige Antrag diesem Mitgliedstaat mindestens 30 Tage vor Beginn der langfristigen Mobilität des Forschers übermittelt worden ist.
Ein Antrag auf langfristige Mobilität kann nicht zur gleichen Zeit wie eine Mitteilung im Hinblick auf kurzfristige Mobilität übermittelt werden. Falls sich nach dem Beginn der kurzfristigen Mobilität des Forschers das Erfordernis einer langfristigen Mobilität ergibt, kann der zweite Mitgliedstaat verlangen, dass der Antrag auf langfristige Mobilität mindestens 30 Tage vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität übermittelt wird.
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf langfristige Mobilität ablehnen, wenn
die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind;
einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a des vorgenannten Artikels, vorliegt;
der Aufenthaltstitel des Forschers im ersten Mitgliedstaat während des Verfahrens abläuft; oder
gegebenenfalls die Höchstdauer des Aufenthalts gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 erreicht wurde.
Der zweite Mitgliedstaat kann den Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität entziehen, wenn
die in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 4 dieses Artikels genannten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder
einer der Gründe für die Entziehung gemäß Artikel 21, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe f, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6 des vorgenannten Artikels, vorliegt.
Artikel 30
Mobilität der Familienangehörigen von Forschern
Wenn der zweite Mitgliedstaat das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 anwendet, verlangt er die Übermittlung folgender Unterlagen und Informationen:
die gemäß Artikel 28 Absatz 5 und Absatz 6 Buchstaben b, c und d erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den Familienangehörigen, die den Forscher begleiten;
einen Nachweis, dass der Familienangehörige sich im Sinne des Artikels 26 als Angehöriger der Familie des Forschers im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.
Der zweite Mitgliedstaat kann gegen die Mobilität des Familienangehörigen in Bezug auf sein Hoheitsgebiet Einwände erheben, wenn die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Für diese Familienangehörigen gilt Artikel 28 Absatz 7 Buchstaben b und c und Absatz 9 entsprechend.
Wenn der zweite Mitgliedstaat das in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren anwendet, muss der Forscher oder der Familienangehörige des Forschers einen Antrag bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreichen. Der zweite Mitgliedstaat verlangt, dass der Antragsteller die folgenden Unterlagen und Informationen zu den Familienangehörigen übermittelt:
die gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und v erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den Familienangehörigen, die den Forscher begleiten;
einen Nachweis, dass der Familienangehörige sich im Sinne des Artikels 26 als Angehöriger der Familie des Forschers im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Antragsteller die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.
Der zweite Mitgliedstaat kann den Antrag auf langfristige Mobilität des Familienangehörigen in Bezug auf sein Hoheitsgebiet ablehnen, wenn die im ersten Unterabsatz genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Für diese Familienangehörigen gilt Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben b und c, Absatz 3 Buchstaben b, c und d, Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 7 entsprechend.
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels für die langfristige Mobilität von Familienangehörigen endet in der Regel zum Datum des Ablaufs des vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels für den Forscher.
Der Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität von Familienangehörigen kann entzogen oder dessen Verlängerung verweigert werden, wenn der Aufenthaltstitel für die langfristige Mobilität des Forschers, den sie begleiten, entzogen oder dessen Verlängerung verweigert wird und sie über kein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen.
Artikel 31
Mobilität von Studenten
Ein Student, der nicht an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder für den keine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, muss für den zweiten Mitgliedstaat einen Antrag auf Genehmigung der Einreise und des Aufenthalts im Einklang mit den Artikeln 7 und 11 stellen, um dort einen Teil des Studiums in einer Hochschuleinrichtung absolvieren zu können.
In diesen Fällen sieht der zweite Mitgliedstaat vor, dass die Mitteilung zu einem der nachstehenden Zeitpunkte erfolgt:
zum Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat, wenn die Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat in diesem Stadium bereits geplant ist, oder
sobald — nach Zulassung des Studenten in den ersten Mitgliedstaat — die beabsichtigte Mobilität in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat bekannt wird.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass zusammen mit der Mitteilung folgende Unterlagen und Informationen übermittelt werden:
der Nachweis, dass der Student einen Teil des Studiums im zweiten Mitgliedstaat im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen absolviert, und der Nachweis, dass der Student von einer Hochschuleinrichtung im zweiten Mitgliedstaat zugelassen wurde;
die geplante Dauer und die Daten der Inanspruchnahme der Mobilität, sofern dies nicht gemäß Buchstabe a angegeben wird;
der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Nachweis, dass der Student über eine Krankenversicherung verfügt, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind;
der Nachweis, dass der Student während seines Aufenthalts über die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehenen nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt, ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats, und über die Kosten für das Studium sowie über die Kosten für die Rückreise in den ersten Mitgliedstaat in den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen verfügt;
gegebenenfalls der Nachweis, dass die von der Hochschuleinrichtung erhobenen Gebühren entrichtet wurden.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende vor dem Beginn der Mobilität die Anschrift des betreffenden Studenten im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats angibt.
Der zweite Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitteilende die Unterlagen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder in einer anderen von diesem Mitgliedstaat bestimmten Amtssprache der Union vorlegt.
Auf der Grundlage der Mitteilung nach Absatz 2 kann der zweite Mitgliedstaat gegen die Mobilität des Studenten in Bezug auf sein Hoheitsgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung Einwände erheben, wenn
die in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;
einer der Ablehnungsgründe gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b oder c oder Absatz 2 des genannten Artikels vorliegt;
die in Absatz 1 genannte Höchstdauer des Aufenthalts erreicht wurde.
Artikel 32
Schutzmaßnahmen und Sanktionen in Mobilitätsfällen
Wird der Aufenthaltstitel für Forschungs- oder Studienzwecke von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und überschreitet der Forscher oder Student eine Außengrenze, um im Rahmen der Mobilität in einen zweiten Mitgliedstaat einzureisen, so sind die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats berechtigt, als Nachweis für die Mobilität den vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel sowie Folgendes zu verlangen:
eine Kopie der Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 31 Absatz 2, oder
wenn der zweite Mitgliedstaat die Mobilität ohne Mitteilung gestattet — den Nachweis, dass der Student einen Teil des Studiums im zweiten Mitgliedstaat im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen absolviert, oder bei Forschern entweder eine Kopie der Aufnahmevereinbarung, in der die Einzelheiten der Mobilität des Forschers angegeben sind, oder — falls die Einzelheiten der Mobilität nicht in der Aufnahmevereinbarung angegeben sind — ein Schreiben der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat, in dem mindestens die Dauer der Mobilität innerhalb der Union und der Standort der Forschungseinrichtung im zweiten Mitgliedstaat angegeben sind.
Bei Familienangehörigen der Forscher sind die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats berechtigt, als Nachweis für die Mobilität den vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel und eine Kopie der Mitteilung gemäß Artikel 30 Absatz 2 oder einen Nachweis, dass sie den Forscher begleiten, zu verlangen.
Werden die Bedingungen für die Mobilität von dem Forscher oder gegebenenfalls seinen Familienangehörigen oder dem Studenten nicht oder nicht mehr erfüllt,
kann der zweite Mitgliedstaat von dem Forscher und gegebenenfalls seinen Familienangehörigen oder dem Studenten verlangen, unverzüglich jedwede Tätigkeiten einzustellen und sein Hoheitsgebiet zu verlassen;
gestattet der erste Mitgliedstaat auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats die Wiedereinreise des Forschers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen oder des Studenten ohne Formalitäten und unverzüglich. Dies gilt auch, wenn der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel abgelaufen oder während der Inanspruchnahme der Mobilität im zweiten Mitgliedstaat entzogen worden ist.
KAPITEL VII
VERFAHREN UND TRANSPARENZ
Artikel 33
Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen
Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gegen aufnehmende Einrichtungen oder — in Fällen nach Artikel 24 — Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 34
Verfahrensgarantien und Transparenz
Artikel 35
Transparenz und Zugang zu Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern die Informationen über alle im Rahmen der Antragstellung beizubringenden Nachweise sowie Informationen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt, einschließlich der damit verbundenen Rechte, Pflichten und Verfahrensgarantien des in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Höhe der monatlich nötigen Mittel, u. a. der nötigen Mittel zur Deckung der Studien- oder Ausbildungskosten — unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall — sowie der geltenden Gebühren.
Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats veröffentlichen Listen der aufnehmenden Einrichtungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen worden sind. Aktualisierte Fassungen dieser Listen werden nach jeder Änderung so rasch wie möglich veröffentlicht.
Artikel 36
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen, einschließlich gegebenenfalls Familienangehörigen, oder aufnehmenden Einrichtungen für die Bearbeitung von Mitteilungen und Anträgen gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Diese Gebühren dürfen nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Zusammenarbeit zwischen Kontaktstellen
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 genannten nationalen Kontaktstellen Folgendes mit:
die für die Mobilität gemäß den Artikeln 28 bis 31 geltenden Verfahren;
ob dieser Mitgliedstaat die Zulassung von Studenten und Forschern ausschließlich über zugelassene Forschungseinrichtungen oder Hochschuleinrichtungen gestattet;
die multilateralen Programme für Studenten und Forscher mit Mobilitätsmaßnahmen und die Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen.
Artikel 38
Statistik
Artikel 39
Berichterstattung
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig — zum ersten Mal am 23. Mai 2023 — Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Artikel 40
Umsetzung
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
Artikel 41
Aufhebung
Die Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG werden für die Mitgliedstaaten, die an die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 24. Mai 2018 aufgehoben.
Für die Mitgliedstaaten, die an die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie nach den Entsprechungstabellen in Anhang II.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 43
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANLAGE I
Teil A
Aufgehobene Richtlinien
(gemäß Artikel 41)
Richtlinie 2004/114/EG des Rates |
(ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12) |
Richtlinie 2005/71/EG des Rates |
(ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15) |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkt der Anwendung
(gemäß Artikel 41)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Anwendungsbeginn |
2004/114/EG |
12.1.2007 |
|
2005/71/EG |
12.10.2007 |
|
ANLAGE II
Entsprechungstabellen
Richtlinie 2004/114/EG |
Diese Richtlinie |
Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 1 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 1 Buchstabe b |
Artikel 2 einleitender Satz |
Artikel 3 einleitender Satz |
Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 5 |
— |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 3 Absätze 11 und 13 |
Artikel 2 Buchstabe f |
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 2 Buchstabe g |
Artikel 3 Absatz 22 |
— |
Artikel 3 Absatz 8 |
— |
Artikel 3 Absatz 12 |
— |
Artikel 3 Absätze 14 bis 21 |
— |
Artikel 3 Absätze 23 und 24 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e bis g |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 Absatz 1 |
— |
Artikel 5 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis c und e |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 7 Absätze 2 und 3 |
Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 8 |
Artikel 31 |
Artikel 9 Absätze 1 und 2 |
Artikel 12 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 einleitender Satz |
Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 10 Buchstabe a |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 10 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c |
Artikel 10 Buchstabe c |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben e und f |
— |
Artikel 13 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 11 einleitender Satz |
Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 11 Buchstabe a |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 11 Buchstabe b |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 11 Buchstabe c |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 11 Buchstabe d |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe f |
Artikel 13 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 14 |
Artikel 18 Absatz 6 |
Artikel 15 |
Artikel 18 Absatz 7 |
— |
Artikel 18 Absätze 3, 5, 8 und 9 |
— |
Artikel 16, 17 und 19 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b |
— |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 4 |
— |
Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis e |
— |
Artikel 21 Absatz 3 |
— |
Artikel 21 Absätze 5 bis 7 |
— |
Artikel 22 Absätze 3 und 4 |
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 |
Artikel 24 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 24 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 17 Absätze 3 und 4 |
— |
— |
Artikel 24 |
— |
Artikel 27 |
— |
Artikel 30 |
— |
Artikel 32 und 33 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 1 |
— |
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 34 Absätze 3, 4 und 5 |
Artikel 19 |
— |
— |
Artikel 35 Absatz 1 |
Artikel 20 |
Artikel 36 |
— |
Artikel 37 und 38 |
Artikel 21 |
Artikel 39 |
Artikel 22 bis 25 |
— |
— |
Artikel 40 bis 42 |
Artikel 26 |
Artikel 43 |
— |
Anhänge I und II |
Richtlinie 2005/71/EG |
Diese Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 Buchstabe a |
Artikel 2 einleitender Satz |
Artikel 3 einleitender Satz |
Artikel 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 9 |
Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 10 |
Artikel 2 Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 2 Buchstabe e |
Artikel 3 Absatz 22 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b |
— |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d |
— |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 35 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 6 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 8 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
— |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 6 Absätze 4 und 5 |
Artikel 10 Absätze 5 und 6 |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 9 |
Artikel 26 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b und d |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 21 Absatz 4 |
Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
Artikel 23 |
Artikel 12 |
Artikel 22 Absätze 1 und 2 |
Artikel 13 |
Artikel 28 und 29 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 14 Absätze 2 und 3 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 1 |
— |
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 34 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 4 |
Artikel 34 Absatz 5 |
Artikel 16 |
Artikel 39 |
Artikel 17 bis 20 |
— |
Artikel 21 |
Artikel 43 |
( 1 ) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
( 2 ) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
( 3 ) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
( 4 ) Richtlinie (EU)2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG (ABl. L 382 vom …, S. 1).
( 5 ) Schengen-Besitzstand — Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).
( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
( 7 ) Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).