BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
In der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind Vorschriften für Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse festgelegt. Mit der Verordnung wurde der Kommission zudem die Befugnis übertragen, bestimmte delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Auf der Grundlage einer solchen Befugnisübertragung hat die Kommission unter anderem die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2 erlassen. Angesichts der bei der Durchführung operationeller Programme durch anerkannte Erzeugerorganisationen gesammelten Erfahrungen ist eine Aktualisierung bestimmter Aspekte der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission erforderlich, um die Durchführung der operationellen Programme zu erleichtern.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Im Rahmen der Sachverständigengruppe für Agrarmärkte, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingerichtet wurde, haben insbesondere in den Sitzungen vom 25. März und vom 31. Mai 2022 Konsultationen mit Sachverständigen aus allen 27 Mitgliedstaaten stattgefunden. In diesen Sitzungen konnten die Vorschläge der Kommission zum Geltungsbereich des delegierten Rechtsakts und zu den notwendigen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission erläutert und Meinungen mit den Sachverständigen ausgetauscht werden. Während der vierwöchigen öffentlichen Konsultation (Portal „Bessere Rechtssetzung“), die am 2. September 2022 endete, gingen bei der Kommission zwei Stellungnahmen ein..
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit diesem delegierten Rechtsakt wird die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Höchstbetrag der Unterstützung für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse geändert, um den kumulierten Betrag der verschiedenen Kosten und Ausgleichszahlungen im Verhältnis zum Marktpreis zu begrenzen.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 26.9.2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 in Bezug auf den Höchstbetrag der Unterstützung für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 , insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe d Ziffer iv,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 4 sind Vorschriften hinsichtlich der Tätigkeiten und operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor festgelegt. Kapitel III des genannten Titels enthält Vorschriften zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement, einschließlich u. a. Marktrücknahmen.
(2)Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/652 5 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Unterstützung für Marktrücknahmen von verarbeitetem Obst und Gemüse zur kostenlosen Verteilung geändert, um eine Überkompensation für solche Marktrücknahmen zu vermeiden.
(3)Die Erfahrung der Mitgliedstaaten und der Erzeugerorganisationen bei der Umsetzung der Anforderungen für solche Marktrücknahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/652 geänderten Fassung hat jedoch gezeigt, dass die Einhaltung einiger dieser Anforderungen in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse schwierig oder unmöglich ist. Insbesondere gilt gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung, dass die Summe aus dem Ausgleichsbetrag für Marktrücknahmen und den Kosten für Sortieren, Verpacken und Transport den durchschnittlichen Marktpreis „ab Verarbeiter“ oder „ab Erzeugerorganisation“ des betreffenden Verarbeitungserzeugnisses in den drei vorangegangenen Jahren nicht übersteigen darf, wenn die kostenlose Verteilung nach der Verarbeitung erfolgt. Der Ausgleichsbetrag für Marktrücknahmen im Rahmen der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse bezieht sich jedoch auf das frische Erzeugnis, sortiert, verpackt und am Bestimmungsort bei der begünstigten gemeinnützigen Einrichtung, während sich der durchschnittliche Marktpreis, der nicht überschritten werden darf, auf ein verarbeitetes Erzeugnis am Versandort („ab Erzeugerorganisation“ oder „ab Verarbeiter“) bezieht. Von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen vorgelegte Analysen zeigen, dass diese Bedingungen bei einigen Erzeugnissen, insbesondere bei Sommerfrüchten, aufgrund der unterschiedlichen Art der miteinander verglichenen Elemente (z. B. frische Erzeugnisse am Bestimmungsort gegenüber verarbeiteten Erzeugnissen am Versandort) in keinster Weise erfüllt werden konnten. Es ist daher angezeigt, die betreffenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zu ändern, dabei aber genügend Elemente beizubehalten, um jegliche Überkompensation bei Marktrücknahmen zu vermeiden.
(4)Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 sollte daher entsprechend geändert werden.