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Document C(2021)8953

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke

C/2021/8953 final

BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 (im Folgenden „RoHS-Richtlinie“) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert. Die Änderung betrifft eine Ausnahme für bestimmte Anwendungen, die Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke enthalten.

Artikel 4 der RoHS-Richtlinie beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Zehn Stoffe unterliegen derzeit Beschränkungen und sind in Anhang II der RoHS-Richtlinie aufgeführt: Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB), polybromierte Diphenylether (PBDE), Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP). In den Anhängen III und IV der RoHS-Richtlinie sind Elektro- und Elektronikgeräte für bestimmte Anwendungen aufgeführt, die von den Stoffbeschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen sind.

Gemäß Artikel 5 der RoHS-Richtlinie sind die Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, was die Gewährung, die Erneuerung und den Widerruf von Ausnahmen umfassen kann. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie werden Ausnahmen nur dann in die Anhänge III und IV aufgenommen, wenn der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit dadurch nicht abgeschwächt wird und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; ii) die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet; iii) die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution des Stoffes überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

Bei Entscheidungen über Ausnahmen und ihre Geltungsdauer muss auch der Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und den sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution Rechnung getragen werden. Bei Entscheidungen über die Geltungsdauer von Ausnahmen müssen alle etwaigen Auswirkungen auf die Innovation berücksichtigt werden. Gegebenenfalls müssen die Gesamtauswirkungen der Ausnahme basierend auf dem Lebenszykluskonzept herangezogen werden.

Außerdem muss die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie zur Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV jeweils einzelne delegierte Rechtsakte erlassen. In Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V der RoHS-Richtlinie ist das Verfahren für die Beantragung von Ausnahmen dargelegt.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Die Kommission erhielt Anträge 3 von Wirtschaftsteilnehmern auf Gewährung oder Erneuerung von Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V der RoHS-Richtlinie.

Die derzeitige Ausnahme 2b IV nach Anhang III gestattet die Verwendung von Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke.

Die Kommission erhielt am 15. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme. Der Antragsteller machte geltend, dass diese Lampen aufgrund der breiten Palette von Parametern, die für unter die Ausnahme 2b IV fallenden Lampen relevant sind (z. B. Form, Länge oder Spektrum), nicht ohne Weiteres durch Leuchtdioden (LED) als Alternativen ersetzt werden können. 4 Der Antrag wurde im Januar 2020 mit weitgehend derselben Argumentation erneuert. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der RoHS-Richtlinie bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.

Um den Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme bewerten zu können, leitete die Kommission im Juni 2015 5 eine Studie zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung ein, die eine achtwöchige Online-Konsultation von Interessenträgern 6 umfasste und 2016 abgeschlossen wurde. Abgesehen von der Studie zur Bewertung der eingegangenen umfassenden technischen und wissenschaftlichen Daten und Beiträge, die im Studienbericht dokumentiert wurden, führte die Kommission zwei ergänzende Studien/Aktualisierungen unter Einbeziehung von Interessenträgern durch. Im Fokus der 2019 veröffentlichten Studie 7 standen die sozioökonomische Bewertung und Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten, und 2020 wurde eine Aktualisierung anhand der jüngsten Zahlen und Modellierung vorgenommen 8 . Die Abschlussberichte der Studie und der Aktualisierung der sozioökonomischen Bewertung wurden veröffentlicht 9 ; die Interessenträger wurden informiert.

Die Kommission konsultierte die gemäß der RoHS-Richtlinie eingesetzte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für delegierte Rechtsakte in den Sachverständigensitzungen vom 1. September 2016, 29. Oktober 2018 und 21. Oktober 2019, um die Meinungen der Mitgliedstaaten zu einer nach Maßgabe der Schlussfolgerungen der Bewertungen geplanten Vorgehensweise einzuholen. Sie führte alle erforderlichen Schritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 der RoHS-Richtlinie durch. 10 Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle Tätigkeiten unterrichtet.

In der unterstützenden Studie wurde Folgendes hervorgehoben:

·Die Ausnahme deckt ein breites Spektrum von Lampen mit unterschiedlichen Funktionen ab.

·Über die spezifischen Lampentypen, die unter diese Ausnahme fallen, liegen derzeit keine ausreichenden Daten vor, und es mangelt an Informationen über die Substitution von Quecksilber in diesem breiten Spektrum von Anwendungen. Die derzeitige Ausnahme sollte um drei Jahre verlängert werden, damit die Industrie detailliertere Informationen zur Begründung der Ausnahme für spezifische Lampentypen erstellen kann, die als unter den Begriff „andere allgemeine Beleuchtungszwecke und besondere Verwendungszwecke“ fallend angesehen werden.

·Es liegen ausreichende Informationen vor, wonach die Substitution von Quecksilber in zwei spezifischen unter die Ausnahme fallenden Anwendungen, nämlich i) Lampen, die Licht im nicht sichtbaren Bereich emittieren, und ii) Notbeleuchtungslampen, technisch nicht praktikabel ist, weshalb in der Studie empfohlen wurde, die Ausnahme für diese Anwendungen für die Höchstdauer von fünf Jahren zu erneuern.

Die wissenschaftlichen und technischen Bewertungen, in deren Rahmen auch Interessenträger konsultiert wurden, ergaben also, dass die Ausnahmekriterien in Bezug auf die Ausnahme 2b IV weiterhin erfüllt sind, da es noch keine zuverlässigen Substitutionsprodukte gibt. Aus den Bewertungsergebnissen ging ferner hervor, dass der durch die REACH-Verordnung gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU durch die überarbeitete Ausnahme nicht abgeschwächt würde.

Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf der delegierten Richtlinie für eine vierwöchige Rückmeldefrist auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht. Während der Konsultation zum Entwurf des Rechtsakts gingen drei Beiträge ein. Nach Prüfung der vorgebrachten Punkte wurde eine Änderung des Entwurfs nicht für notwendig erachtet.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit der delegierten Richtlinie wird die Ausnahme 2b IV in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für die Verwendung von Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke erneuert, wobei neue Geltungsdauern – auch für bestimmte unter die Ausnahme fallende Anwendungen – festgelegt werden.

Die Bewertung der Kommission auf der Grundlage der unterstützenden Studien und Konsultationen ergab, dass die beantragte Ausnahme mindestens eines der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RoHS-Richtlinie genannten relevanten Kriterien erfüllt, sodass die Erneuerung der Ausnahme gerechtfertigt ist: Es gibt kein zuverlässiges Substitutionsprodukt für Quecksilber in den unter diese Ausnahme fallenden Lampenkategorien.

Folglich sind die Bedingungen für die Ausnahme erfüllt, und die Ausnahme 2b IV ist zu erneuern. Die Bewertung ergab ferner, dass zum einen der Anwendungsbereich der Ausnahme auf genauer bestimmte Anwendungen beschränkt und zum anderen die Geltungsdauer der derzeitigen breit gefassten Ausnahme wie folgt verkürzt werden sollte: i) auf drei Jahre für Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke und auf fünf Jahre für ii) Lampen, die Licht im nicht sichtbaren Bereich emittieren, sowie für iii) Notbeleuchtungslampen.

Das Ende der Geltungsdauern dieser Ausnahme wird gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der RoHS-Richtlinie festgelegt. Die Geltungsdauern dürften keine negative Auswirkung auf die Innovation haben.

Das Rechtsinstrument ist eine delegierte Richtlinie nach Maßgabe der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2011/65/EU) und insbesondere der Befugnisübertragung nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 20 der Richtlinie.

Ziel der delegierten Richtlinie ist es, zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beizutragen und die Bestimmungen für das Funktionieren des Binnenmarkts für Elektro- und Elektronikgeräte anzugleichen, indem im Einklang mit den Bestimmungen und nach den Bedingungen der RoHS-Richtlinie und dem Verfahren für die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt der Einsatz ansonsten verbotener Stoffe für bestimmte Verwendungen gestattet wird.

Die delegierte Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 13.12.2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 11 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2)Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3)Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4)Mit dem Beschluss 2010/571/EU 12 gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen linearen Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen) (im Folgenden „Ausnahme“), die derzeit als Ausnahme 2b IV in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5)Die Ausnahme gilt für eine heterogene Gruppe von Lampen mit unterschiedlichen Formen, Technologien, Anwendungen und Verwendungszwecken. Quecksilber wird in der Entladungsröhre verwendet, die für die Umwandlung von elektrischer Energie in Licht unerlässlich ist.

(6)Am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden „Antrag auf Erneuerung“), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging und am 20. Januar 2020 durch einen weiteren Antrag auf Erneuerung aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7)Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8)Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9)Die Erneuerung der Ausnahme sollte daher unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels gewährt werden, wonach für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von der Beschränkung hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden sollten, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen.

(10)Damit die Verfügbarkeit von quecksilberfreien Lampen als Ersatz für die breite Palette der unter die Ausnahme fallenden Lampentypen rechtzeitig neu bewertet werden kann, sollte die Erneuerung der Ausnahme für eine begrenzte Dauer von drei Jahren gewährt werden. Für spezifische Lampenkategorien, nämlich Lampen, die Licht im nicht sichtbaren Bereich emittieren (neue Unternummer 2b IV-2 von Anhang III), und Notbeleuchtungslampen (neue Unternummer 2b IV-3 von Anhang III) liegen jedoch Informationen vor, wonach eine Substitution in den nächsten Jahren technisch nicht praktikabel ist; für diese Lampenkategorien sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU eine Geltungsdauer von fünf Jahren gerechtfertigt sein. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(11)Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden — 

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13.12.2021

   Für die Kommission

   Die Präsidentin
   Ursula VON DER LEYEN

(1)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(2)    ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(3)    Die Liste ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/adaptation_en.htm .
(4)     https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/RoHS_Pack_9/Exemption_2_b__34_/ Lighting_Europe/2b4_LE_RoHS_Exemption__Req_Final.pdf .
(5)    Der Abschlussbericht der Studie ist abrufbar unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/a3fdcc8c-4273-11e6-af30-01aa75ed71a1 .
(6)    Konsultationszeitraum: 21. August 2015 bis 16. Oktober 2015, https://rohs.exemptions.oeko.info .
(7)     https://rohs.exemptions.oeko.info/fileadmin/user_upload/reports/FWCW_RoHS_Lamps_ SEA_20190729_Final.pdf
(8)     https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/f44f2383-dd0a-11ea-adf7-01aa75ed71a1/language-en/format-PDF/source-146144383 , S. 92 ff.
(9)

    https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/studies_rohs1_en.htm .

(10)    Eine Liste der erforderlichen Verwaltungsschritte ist von der Website der Kommission abrufbar. Der aktuelle Verfahrensstand der einzelnen Entwürfe delegierter Rechtsakte kann im interinstitutionellen Register der delegierten Rechtsakte unter https://webgate.ec.europa.eu/regdel/#/home eingesehen werden.
(11)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(12)    Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28).
(13)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
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ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 2b. IV folgende Fassung:

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

„2b. IV – 1

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z. B. Induktionslampen): 15 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: drei Jahre nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab.

2b. IV – 2

Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 15 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: fünf Jahre nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab.

2b. IV – 3

Notbeleuchtungslampen: 15 mg

Läuft am [Amt für Veröffentlichungen: fünf Jahre nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie im Amtsblatt] ab.“

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