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Document C(2020)8100

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG

    C/2020/8100 final

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

    vom 16.12.2020

    mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1 , insbesondere auf Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) 2 , insbesondere auf Artikel 168 Absatz 4, Artikel 224 Absatz 4, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3 , insbesondere auf Artikel 90 und Artikel 126 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtlichen Veterinärbescheinigungen für unterschiedliche Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Diese Anforderungen, unter anderem für Verbringungen bestimmter lebender Wassertiere und bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 4 der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 weiter ausgeführt. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster für diese Veterinärbescheinigungen sowie Vorschriften über die Angaben zu erlassen, die bestimmte Dokumente und Erklärungen zu enthalten haben, die für den Eingang solcher Sendungen in die Union erforderlich sind. Darüber hinaus wird der Kommission mit der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, besondere Vorschriften über Muster für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs festzulegen. Die Verordnung (EU) 2016/429 sieht ferner vor, dass Veterinärbescheinigungen weitere Angaben enthalten können, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

    (2)Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 enthält ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere, darunter auch lebende Wassertiere, von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Insbesondere müssen solche Sendungen gemäß der genannten Verordnung von der entsprechenden Veterinärbescheinigung und, falls in der genannten Verordnung so vorgesehen, von einer Erklärung oder sonstigen Dokumenten begleitet sein. Diese Delegierten Verordnungen enthalten die Anforderungen, die Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr erfüllen müssen, wenn sie in die Union verbracht werden.

    (3)In Artikel 168 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften über die Angaben in der Veterinärbescheinigung festgelegt, die Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Landtieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat begleiten muss, und der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Angaben zu erlassen. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Muster für die Veterinärbescheinigungen für solche Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt werden, die in Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen unterliegenden Betrieben, Lebensmittelunternehmen oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden.

    (4)Gemäß Artikel 224 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen erlassen.

    (5)Darüber hinaus wird der Kommission gemäß Artikel 238 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Inhalt und Format der Muster von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festzulegen.

    (6)Gemäß Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Inhalt und Format der Muster von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für den Eingang von Tieren in die Union, deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt, festzulegen.

    (7)Um Rechtsklarheit und die Kohärenz der Vorschriften für Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung Muster amtlicher Bescheinigungen mit den Tiergesundheitsanforderungen für solche Verbringungen bestimmter lebender Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden.

    (8)Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften zu gewährleisten, und zwar unter anderem der Vorschriften im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie der Anforderungen an Tiergesundheit und Tierschutz und betreffend tierische Nebenprodukte. Die genannte Verordnung enthält bestimmte Vorschriften über amtliche Bescheinigungen für Fälle, in denen nach den in ihrem Artikel 1 Absatz 2 oder ihrem Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c genannten Vorschriften die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen vorgeschrieben ist. Da die Verordnung (EU) 2016/429 keine spezifischeren Vorschriften enthält, gelten diese Vorschriften über die amtliche Bescheinigung auch für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungen.

    (9)Insbesondere wird der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über Muster amtlicher Bescheinigungen und über die Ausstellung solcher Bescheinigungen festzulegen.

    (10)Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften umfassen Anforderungen im Bereich Tiergesundheit, aber unter anderem auch Vorschriften in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Tierschutz. Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands bei der Ausstellung von Bescheinigungen sollte diese Verordnung für bestimmte Waren auch Folgendes umfassen: von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnende Veterinärbescheinigungen, von dem/der Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende amtliche Bescheinigungen sowie von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende Veterinär-/amtliche Bescheinigungen.

    (11)Darüber hinaus sollten in dieser Verordnung bestimmte Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union berücksichtigt werden, wie die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sowie die Begriffsbestimmungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission 6 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 7 .

    (12)Ziel der Verordnung (EU) 2016/429 ist es, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Bescheinigung und Meldung zu verringern, indem die Informationstechnologie für so viele Zwecke wie möglich eingesetzt wird. Darüber hinaus enthält die genannte Verordnung bestimmte Vorschriften hinsichtlich der Möglichkeit, dass elektronische Veterinärbescheinigungen anstelle von Veterinärbescheinigungen auf Papier bestimmte Sendungen begleiten können. Der Verordnung (EU) 2017/625 zufolge müssen Tier- und Warensendungen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt wird. Darüber hinaus wird der Kommission gemäß Artikel 90 Buchstabe f der genannten Verordnung die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und die Verwendung elektronischer Signaturen festzulegen. Deshalb ist es angezeigt, zusätzlich zu den Anforderungen in den Artikeln 150 und 217 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 einheitliche Anforderungen an die Ausstellung von Bescheinigungen in beiden Formen festzulegen.

    (13)Um die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen des Eingangs in die Union zu erleichtern, sollten die Anforderungen an Bescheinigungen für den Eingang in die Union auch sprachliche Anforderungen umfassen.

    (14)Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 muss das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung — auch in elektronischer Form – der amtlichen Bescheinigungen ermöglichen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 8 ist TRACES (Trade Control and Expert System — integriertes EDV-System für das Veterinärwesen) als die IMSOC-Komponente vorgesehen, die es ermöglicht, Bescheinigungen elektronisch auszustellen und so mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung Standardmuster für amtliche Bescheinigungen festgelegt werden, die mit TRACES kompatibel sind.

    (15)Gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen. Daher ist es angezeigt, einheitliche Anforderungen an den Ersatz von Bescheinigungen festzulegen, und diese einheitlichen Anforderungen an Veterinärbescheinigungen, die von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin zu unterzeichnen sind, an von dem/der Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnende amtliche Bescheinigungen und an die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten zu unterzeichnen sind, sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

    (16)Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig, Vorschriften dafür festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden darf, und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Bescheinigungen ersetzt werden dürfen. Dies sollte sich auf Verwaltungsfehler und auf Fälle beschränken, in denen die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt wurde oder verloren gegangen ist.

    (17)In Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann gestatten dürfen, wenn die Sendungen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, sofern keine Ausnahme nach Artikel 237 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung vorliegt. Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 schreibt vor, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem anderen Nachweis, dass die Sendung die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllt, begleitet sein müssen.

    (18)Hierzu enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 eine Liste von für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren und Tieren, insbesondere Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten sowie Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die beim Eingang in die Union von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein müssen. Um die amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr zu erleichtern, sollten für solche Waren und Tiere für den menschlichen Verzehr Muster für amtliche Bescheinigungen festgelegt werden.

    (19)Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für das Format der Dokumente festlegen, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission 9 müssen Tiere nach der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb auf dem Weg zum Schlachtbetrieb von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein. Das Format dieser Bescheinigungen sollte daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

    (20)Im Fall von Notschlachtungen bestimmter Kategorien von Tieren außerhalb des Schlachtbetriebs sollte aus Gründen der Harmonisierung und der Klarheit in dieser Verordnung eine Musterbescheinigung für die von dem/der (amtlichen) Tierarzt/Tierärztin auszustellende Erklärung gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt werden.

    (21)Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission 10 enthält unter anderem ergänzende Vorschriften für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Muster der dort aufgeführten amtlichen Bescheinigungen. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 werden jedoch bestimmte Rechtsakte aufgehoben, auf die in der genannten Durchführungsverordnung verwiesen wird. Daher sollten aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sowie zur Vermeidung von Doppelregelungen die Musterbescheinigungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bescheinigungen ersetzt werden, und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 sollte aufgehoben werden.

    (22)Da die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission 11 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission 12 sowie der Entscheidungen 2000/572/EG 13 , 2003/779/EG 14 und 2007/240/EG 15 der Kommission nunmehr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, sollten diese Rechtsakte aufgehoben werden.

    (23)Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 wurde die Richtlinie 95/53/EG des Rates 17 aufgehoben. Mit der Richtlinie 98/68/EG der Kommission 18 wurde das Standarddokument für die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und für Kontrollen dieser Futtermittel an den Außengrenzen festgelegt. Da im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 systematische obligatorische Kontrollen an den Grenzkontrollstellen beim Eingang in die Union nicht mehr erforderlich sind, ist das mit der Richtlinie 98/68/EG der Kommission eingeführte Einfuhrdokument gegenstandslos.

    (24)Es ist angezeigt, eine Übergangsfrist einzuführen, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden in Drittländern Rechnung zu tragen, die die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und um der besonderen Situation bei der Verbringung von Tier- und Warensendungen Rechnung zu tragen, die von Bescheinigungen begleitet sind, welche vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission 19  und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgestellt wurden.

    (25)Da die Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (26)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)Diese Verordnung enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen sowie über die Ausstellung und den Ersatz dieser Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union 20 sowie für Verbringungen innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten erforderlich sind (im Folgenden „Bescheinigungen“).

    (2)Mit dieser Verordnung werden Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen oder Veterinär-/amtliche Bescheinigungen zu folgenden Zwecken festgelegt:

    a)für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union samt Hinweisen zum Ausfüllen;

    b)für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union samt Hinweisen zum Ausfüllen.

    (3)Mit dieser Verordnung werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen oder Veterinär- / amtlichen Bescheinigungen sowie ein Muster einer Bestätigung für folgende zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren festgelegt:

    a)Muster der Bescheinigungen für Verbringungen folgender für den menschlichen Verzehr bestimmter Waren innerhalb der Union:

    i)Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren, deren Verbringung aus einer Sperrzone gestattet ist, die Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder die von Tieren jener Arten stammen, die diesen Maßnahmen unterliegen;

    ii)nicht enthäutetes, frei lebendes Großwild;

    b)Muster der Bescheinigungen für den Eingang folgender für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union:

    i)Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, für die eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 vorgeschrieben ist;

    ii)bestimmte lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben ist;

    iii)lebende Insekten und lebende Schnecken;

    c)ein Muster der Bescheinigung für Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen;

    d)ein Muster der Bescheinigung für die Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, durch die Union in ein Drittland, entweder durch unmittelbare Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union;

    e)Muster der Bescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs;

    f)ein Muster der privaten Bestätigung des einführenden Lebensmittelunternehmers, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union einführt, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, und die von diesem zu unterzeichnen ist.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    1.„Schlachtbetrieb“ einen Schlachthof im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    2.„Froschschenkel“ Froschschenkel im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie Froschschenkel von Tieren der Gattung Pelophylax aus der Familie Ranidae sowie der Gattungen Limnonectes, Fejervarya und Hoplobatrachus aus der Familie Dicroglossidae;

    3.„Schnecken“ Schnecken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und alle anderen Schnecken der Familien Helicidae, Hygromiidae oder Sphincterochilidae;

    4.„Insekten“ Insekten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;

    5.„Kühlschiff“ ein Kühlschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625;

    6.„Gefrierschiff“ ein Gefrierschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    7.„Fabrikschiff“ ein Fabrikschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    8.„Versandzentrum“ ein Versandzentrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    9.„Wildbearbeitungsbetrieb“ einen Wildbearbeitungsbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    10.„Zerlegungsbetrieb“ einen Zerlegungsbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    11.„Sprossen“ Sprossen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013.

    Artikel 3

    Standardmuster für Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union, zwischen Mitgliedstaaten und für den Eingang in die Union

    (1)Muster für Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 1 enthalten.

    (2)Muster der Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union müssen Einträge für die Angaben gemäß dem Standardmuster in Anhang I Kapitel 3 enthalten.

    Artikel 4

    Ausfüllen von Bescheinigungen für zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren

    (1)Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Waren für den menschlichen Verzehr innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 2 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.

    (2)Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr in die Union werden von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten, der/die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes zur Unterzeichnung der einschlägigen Bescheinigungen ermächtigt wurde, entsprechend den Hinweisen gemäß Anhang I Kapitel 4 ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet.

    (3)Die für die Sendungen gemäß den Absätzen 1 und 2 verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung dieser Sendungen gemäß Teil I der Musterbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der vorliegenden Verordnung.

    (4)    Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Bescheinigungen, die eine Veterinärbescheinigung enthalten, von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin unterzeichnet werden.

    Artikel 5

    Anforderungen an Bescheinigungen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren

    (1)Der/Die amtliche Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugte füllt Bescheinigungen für Sendungen von Tieren und Waren aus, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und zwar gemäß den folgenden Anforderungen:

    a)Die Bescheinigung hat die Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten und den Dienststempel zu tragen; die Unterschrift und der Dienststempel – ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen – haben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abzuheben.

    b)Enthält die Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, sind die nicht zutreffenden Angaben von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten durchzustreichen, mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel zu versehen oder vollständig aus der Bescheinigung zu entfernen.

    c)Die Bescheinigung hat aus einem der folgenden Elemente zu bestehen:

    i)einem einzigen Blatt Papier,

    ii)mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,

    iii)mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.

    d)Besteht die Bescheinigung, wie unter Buchstabe c Ziffer iii beschrieben, aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin oder Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel zu versehen.

    e)Bei Bescheinigungen für Verbringungen von Sendungen innerhalb der Union oder zwischen Mitgliedstaaten hat die Bescheinigung die Sendung bis zum Bestimmungsort zu begleiten.

    f)Bei Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Bescheinigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlich kontrolliert wird, vorzulegen.

    g)Die Bescheinigung ist auszustellen, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde verlässt.

    h)Bei Bescheinigungen für den Eingang in die Union ist die Bescheinigung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union liegt.

    (2)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sind.

    (3)Absatz 1 Buchstaben a bis e gilt nicht für elektronische Bescheinigungen, die entsprechend den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden.

    (4)Absatz 1 Buchstaben b, c und d gilt nicht für Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.

    Artikel 6

    Ersatz von Bescheinigungen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren

    (1)Die zuständigen Behörden dürfen für Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren nur dann Ersatzbescheinigungen ausstellen, wenn die ursprüngliche Bescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt oder verloren gegangen ist.

    (2)In der Ersatzbescheinigung dürfen die in der ursprünglichen Bescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung der Sendung und zu ihrer Rückverfolgbarkeit sowie die in der ursprünglichen Bescheinigung für die Sendung abgegebenen Garantien nicht geändert werden.

    (3)In der Ersatzbescheinigung muss die zuständige Behörde:

    a)klar erkennbar auf den eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung verweisen und deutlich angeben, dass sie die ursprüngliche Bescheinigung ersetzt;

    b)eine neue Bescheinigungsnummer zuweisen, die sich von der der ursprünglichen Bescheinigung unterscheidet;

    c)das Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung angeben;

    d)ein Originaldokument auf Papier ausstellen, sofern es sich nicht um eine elektronische Ersatzbescheinigung in TRACES handelt.

    (4)Beim Eingang von Sendungen in die Union kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union davon absehen, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine Ersatzbescheinigung zu verlangen, wenn sich Angaben zum Empfänger, zum Einführer, zur Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union oder zum Transportmittel ändern, nachdem die Bescheinigung ausgestellt wurde und der für die Sendung verantwortliche Unternehmer diese neuen Angaben übermittelt hat.

    Artikel 7

    Muster der Veterinärbescheinigung und der amtlichen Bescheinigung für Verbringungen bestimmter zum menschlichen Verzehr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten

    (1)Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, die bei Verbringungen innerhalb der Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen, welche Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder von Tieren jener Arten stammen, welche diesen Maßnahmen unterliegen, zu verwenden ist, entspricht dem Muster INTRA-EMERGENCY, das nach dem Muster in Anhang II Kapitel 1 erstellt wurde.

    (2)Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii, die für Verbringungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem, nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden ist, entspricht dem Muster INTRA-UNSKINNED LARGE WILD GAME, das nach dem Muster in Anhang II Kapitel 2 erstellt wurde.

    Artikel 8

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang für den menschlichen Verzehr bestimmten frischen Fleischs von Huftieren in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

    a)BOV, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 1 für frisches Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch;

    b)OVI, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 2 für frisches Fleisch von Hausschafen und Hausziegen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch;

    c)POR, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 3 für frisches Fleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch;

    d)EQU, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 4 für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

    e)RUF, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 5 für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

    f)RUW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 6 für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

    g)SUF, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 7 für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

    h)SUW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 8 für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

    i)EQW, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 9 für frisches Fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

    j)RUM-MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 10 für Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

    k)SUI-MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 11 für Separatorenfleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

    l)NZ-TRANSIT-SG, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 12 für frisches Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, mit Ursprung in Neuseeland und bei Durchfuhr durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Umladung vor dem Eingang in die Union.

    Artikel 9

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderen Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

    a)POU, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 13 für frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

    b)POU-MI/MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 14 für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

    c)RAT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 15 für frisches Fleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

    d)RAT-MI/MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 16 für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

    e)GBM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 17 für frisches Fleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

    f)GBM-MI/MSM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 18 für Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

    g)E, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 19 für Eier, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

    h)EP, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 20 für Eiprodukte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

    Artikel 10

    Muster der amtlichen Bescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, ausgenommen Separatorenfleisch, von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und von Nutzkaninchen

    Die amtlichen Bescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von frischem Fleisch von wild lebenden Hasenartigen, bestimmten wild lebenden Säugetieren und Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

    a)WL, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 21 für frisches Fleisch von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, außer nicht enthäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen;

    b)WM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 22 für frisches Fleisch wild lebender Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch;

    c)RM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 23 für frisches Fleisch von Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch.

    Artikel 11

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MP-PREP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 24 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 12

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte, bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen

    Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte, bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

    a)MPNT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 25 für Fleischerzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist;

    b)MPST, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 26 für Fleischerzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist.

    Artikel 13

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster CAS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 27 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 14

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmter Fischereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    (1)Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH-CRUST-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 28 erstellt wurde, entsprechen.

    (2)Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden, zu verwenden ist, muss dem Muster EU-FISH, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 29 erstellt wurde, entsprechen.

    (3)Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder aus Muscheln gewonnenen Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 unmittelbar von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff in die Union verbracht werden, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH/MOL-CAP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 30 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 15

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung und der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken, aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie bestimmten verarbeiteten Muscheln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    (1)Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 31 erstellt wurde, entsprechen.

    (2)Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia Tuberculatum, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-AT, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 32 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 16

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die für den Eingang von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und Kategorien betroffener Erzeugnisse einem der folgenden Muster entsprechen:

    a)MILK-RM, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 33 für Rohmilch, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

    b)MILK-RMP/NT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 34 für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die aus Rohmilch hergestellt wurden oder für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist;

    c)DAIRY-PRODUCTS-PT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 35 für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist;

    d)DAIRY-PRODUCTS-ST, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 36 für Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine andere spezifische Behandlung zur Risikominderung als Pasteurisierung vorgeschrieben ist;

    e)COLOSTRUM erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 37 für Kolostrum, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist;

    f)COLOSTRUM-BP, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 38 für Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

    Artikel 17

    Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster FRG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 39 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 18

    Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii, die für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr sind, zu verwenden ist, muss dem Muster SNS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 40 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 19

    Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    Die Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster GEL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 41 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 20

    Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster COL, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 42 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 21

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster RCG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 43 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 22

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in die Union zu verwenden ist, muss dem Muster TCG, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 44 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 23

    Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HON, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 45 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 24

    Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster HRP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 46 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 25

    Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zu verwenden ist, muss dem Muster REP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 47 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 26

    Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii, die für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster INS, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 48 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 27

    Muster der Bescheinigung für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen

    Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 fallen, zu verwenden ist, muss dem Muster PAO, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 49 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 28

    Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von zusammengesetzten Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, die für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 50 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 29

    Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c, die für den Eingang in die Union von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster SPR, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 51 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 30

    Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland

    Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d, die für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die in beliebiger Menge Fleischerzeugnisse enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster TRANSIT-COMP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 52 erstellt wurde, entsprechen.

    Artikel 31

    Muster der Veterinärbescheinigungen für den Fall der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb

    Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden sind, müssen je nach Tierart und betreffenden Kategorien von Erzeugnissen einem der folgenden Muster entsprechen:

    a)dem Muster in Anhang IV Kapitel 1 für lebende Tiere, die zum Schlachtbetrieb befördert werden;

    b)dem Muster in Anhang IV Kapitel 2 für zur Erzeugung von Stopfleber („Foie gras“) bestimmtes und für verzögert ausgeweidetes Geflügel;

    c)dem Muster in Anhang IV Kapitel 3 für Farmwild, Hausrinder, Hausschweine und Hausequiden, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624;

    d)dem Muster in Anhang IV Kapitel 4 für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.

    Artikel 32

    Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs

    Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e, die für die Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang IV Kapitel 5 entsprechen.

    Artikel 33

    Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, in die Union verbringt

    Das Muster der privaten Bestätigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f, die von dem Unternehmer beim Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang V entsprechen.

    Artikel 34

    Aufhebungen

    (1)Die Verordnung (EG) Nr. 599/2004, die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, die Richtlinie 98/68/EG sowie die Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.

    (2)Bezugnahmen auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

    Artikel 35

    Übergangsbestimmungen

    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen für die Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurde, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen vor dem 21. August 2021 unterzeichnet wurde.

    Artikel 36

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. April 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16.12.2020

       Für die Kommission

       Die Präsidentin
       Ursula VON DER LEYEN

    (1)    ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
    (2)    ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
    (3)    ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
    (4)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (5)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
    (6)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16).
    (7)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
    (8)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).
    (9)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).
    (10)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).
    (11)    Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44).
    (12)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 für eine Musterbescheinigung für den Handel mit nicht enthäutetem frei lebendem Großwild (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 16).
    (13)    Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).
    (14)    Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38).
    (15)    Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37).
    (16)    Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
    (17)    Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17).
    (18)    Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 32).
    (19)    Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).
    (20)    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf die „Union“ auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
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    DE

    ANHANG I

    Anhang I enthält Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen sowie Hinweise für das Ausfüllen:

    Kapitel 1:Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union

    Kapitel 2:Hinweise zum Ausfüllen der Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union

    Kapitel 3:Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr sowie Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr

    Kapitel 4:Hinweise zum Ausfüllen der Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Sprossen für den menschlichen Verzehr sowie Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr



    KAPITEL 1: STANDARDMUSTER FÜR VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN, AMTLICHE BESCHEINIGUNGEN UND VETERINÄR-/AMTLICHE BESCHEINIGUNGEN FÜR VERBRINGUNGEN VON TIEREN UND ERZEUGNISSEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ODER INNERHALB DER UNION

    EUROPÄISCHE UNION

    INTRA

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender

     

    I.2.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    I.2a.

    Lokale Bezugsnummer

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger

    I.6.

    Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt

    Name

    Name

    Registrierungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Transportunternehmen

     Schiff

     Flugzeug

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnummer

    Anschrift

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Land

    ISO-Ländercode

    I.17.

    Begleitdokumente

    Kennzeichen

     Sonstiges

    Art

    Code

    Dokument

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Weitere Haltung

     Schlachtung

     Geschlossener Betrieb

    Zuchtmaterial

     Registrierter Equide

     Wanderzirkus/Dressurnummer

     Ausstellung

     Grenznahe/r Veranstaltung oder Einsatz

     Freisetzung in offenen Gewässern

     Versandzentrum

     Umsetzgebiet/Reinigungszentrum

     Aquakulturbetrieb für Ziertiere

     Weiterverarbeitung

     Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

     Technische Verwendung

     Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Bestäubung

     Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere

     Sonstiges

    I.21.

    Für die Durchfuhr durch ein Drittland

    Drittland

    ISO-Ländercode

    Ausgangsort

    GKS-Code

    Eingangsort

    GKS-Code

    I.22.

    Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en)

    I.23.

    Für die Ausfuhr

    Mitgliedstaat

    ISO-Ländercode

    Drittland

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    ISO-Ländercode

    Ausgangsort

    GKS-Code

    Mitgliedstaat

    ISO-Ländercode

    I.24.

    Geschätzte Beförderungsdauer

    I.25.

    Fahrtenbuch

    Ja

    Nein

    I.26.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.27.

    Gesamtmenge

    I.28.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.29.

    Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche

    I.30.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Geschlecht

    Identifizierungssystem

    Identifikationsnummer

    Alter

    Menge

    Art

    Herkunftsregion

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    EUROPÄISCHE UNION

    Musterbescheinigung

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.b.

    Lokale Bezugsnummer

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit

    Code der lokalen Kontrolleinheit

    Datum

    Stempel

    Unterschrift



    EUROPÄISCHE UNION

    INTRA

    Teil III: Kontrollen

    III.1.

    Datum der amtlichen Kontrollen

    III.2.

    IMSOC-Bezugsnummer

    III.2a.

    Lokale Bezugsnummer

    III.3.

    Dokumentenprüfung

    III.4.

    Nämlichkeitskontrolle

    Ja

    Nein

    Ja

    Nein

    EU-Norm

    Ja

    Nein

    Zufriedenstellend

    Nicht zufriedenstellend

    Zufriedenstellend

    Nicht zufriedenstellend

    Nationale Maßnahmen

    Ja

    Nein

    Zufriedenstellend

    Nicht zufriedenstellend

    III.5.

    Warenuntersuchung

    III.6.

    Laboruntersuchung

    Ja

    Nein

    Ja

    Nein

    Datum:

    Gesamtzahl kontrollierter Tiere:

    Untersuchung:

    Zufallsauswahl

    Verdacht

    Sofortmaßnahmen

    Zufriedenstellend

    Nicht zufriedenstellend

    Untersuchungsergebnisse:

     Ausstehend

    Zufriedenstellend

     Nicht zufriedenstellend

    III.7.

    Tierschutzkontrolle

    Ja

    Nein

    Zufriedenstellend

    Nicht zufriedenstellend

    III.8.

    Verstoß gegen Tierschutzvorschriften

    III.9.

    Verstoß gegen gesundheitsrechtliche Vorschriften

    Transportfähigkeit

    Bescheinigung ungültig oder fehlend

    Transportmittel

    Registrierungsnachweis des Transportunternehmers ungültig

    Transportpraxis

    Nichtübereinstimmung mit den Begleitdokumenten

    Beförderungsdauer

    Nicht genehmigte Verbringung

    Zusätzliche Bestimmungen für lange Beförderung

    Nicht zugelassene(s) Region/Zone/Kompartiment

    Raumangebot

    Nicht zugelassener Betrieb

    Zulassung des Transportunternehmers

    Verbotene Art(en)

    Befähigungsnachweis des Fahrers

    Fehlende zusätzliche Tiergesundheitsgarantien für Seuchen der Kategorie C

    Fahrtenbucheinträge

    Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere

    Sonstiges

    Nicht zufriedenstellende/s Untersuchungsergebnis(se):

    Fehlende oder nicht vorschriftsmäßige Identifizierung

    Verstoß gegen nationale Maßnahmen

    Ungültige Zielanschrift

    Sonstiges

    III.10.

    Auswirkungen des Transports auf die Tiere

    III.11.

    Korrekturmaßnahmen

    Zahl toter Tiere:

    Schätzung

    Entladung

    Anzahl der transportunfähigen Tiere:

    Schätzung

    Umladung auf ein anderes Transportmittel

    Anzahl der Geburten oder Fehlgeburten:

    Quarantäne/Isolation

    Schlachtung/schmerzlose Tötung

    III.12.

    Folgemaßnahmen nach Quarantäne oder Isolation

    Vernichtung von Tierkörpern/Erzeugnissen

    Schlachtung/schmerzlose Tötung

    Rücksendung an den versendenden Mitgliedstaat

    Freigabe

    Behandlung der Tiere oder Erzeugnisse

    Verwendung der Erzeugnisse zu anderen Zwecken

    Sonstiges

    III.13.

    Ort der amtlichen Kontrollen

    Registrierter Betrieb

    Für Auftriebe zugelassener Betrieb

    Geschlossener Betrieb

    Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt

    Kontrollstelle

    Zuchtmaterialbetrieb

    Hafen

    Zugelassener Betrieb

    Ausgangsort

    Flughafen

    Sonstiges

    Während der Beförderung

    III.14.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit

    Code der lokalen Kontrolleinheit 

    Datum:

    Unterschrift

    KAPITEL 2: HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DER MUSTER FÜR VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN, AMTLICHE BESCHEINIGUNGEN UND VETERINÄR-/AMTLICHE BESCHEINIGUNGEN FÜR VERBRINGUNGEN VON TIEREN UND ERZEUGNISSEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ODER INNERHALB DER UNION

    Allgemeines

    Bitte kreuzen/klicken Sie bei zutreffenden Angaben das betreffende Kästchen an (x).

    Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, beziehen sich alle Eintragungen und Felder auf die Musterbescheinigung in Kapitel 1.

    Papierfassungen einer elektronischen Bescheinigung müssen mit einer eindeutigen maschinenlesbaren optischen Kennzeichnung versehen sein, die Hyperlinks zur elektronischen Version enthält.

    In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

    Wenn bei einem Feld eine oder mehrere Optionen ausgewählt werden können, wird/werden in der elektronischen Version der Bescheinigung nur die ausgewählte(n) Option(en) angezeigt.

    Ist ein Feld nicht obligatorisch, ist sein Inhalt durchgestrichen.



    TEIL I – BESCHREIBUNG DER SENDUNG

    Feld

    Beschreibung

    I.1.

    Versender

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode 1 der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt.

    I.2.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In den Feldern II.a. und III.2. zu wiederholen.

    I.2a.

    Lokale Bezugsnummer

    Geben Sie den individuellen alphanumerischen Code an, den die zuständige Behörde zuweisen kann. In den Feldern II.b. und III.2a. zu wiederholen.

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    Geben Sie den Namen der zuständigen obersten Behörde des Landes an, die die Bescheinigung ausstellt.

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    Geben Sie den Namen der zuständigen örtlichen Behörde des Landes an, die die Bescheinigung ausstellt.

    I.5.

    Empfänger

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person an, für die die Sendung im Bestimmungsland bestimmt ist.

    I.6.

    Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt

    Betrifft Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 .

    Geben Sie die Registrierungsnummer und den Namen des registrierten Unternehmers an.

    I.7.

    Herkunftsland

    Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Landes an, aus dem die Tiere oder Erzeugnisse (Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierische Nebenprodukte) stammen.

    I.8.

    Herkunftsregion

    Geben Sie bei einer Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen, die von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften betroffen sind, den Code der zugelassenen Regionen oder Gebiete gemäß dem Amtsblatt der Europäischen Union bzw. für Wassertierseuchen ggf. den Namen der Kompartimente gemäß der Liste unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm an, falls relevant.

    I.9.

    Bestimmungsland

    Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Landes an, für das die Tiere oder Erzeugnisse bestimmt sind.

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Siehe Feld I.8.

    I.11.

    Versandort

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe oder ggf. anderer Orte an, aus dem/denen die Tiere oder Erzeugnisse kommen. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs/der Betriebe an.

    Für Tiere: Geben Sie den Betrieb an, in dem die Tiere üblicherweise gehalten oder aufgetrieben werden.

    Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie die Besamungsstation, die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, das Zuchtmaterialdepot oder den geschlossenen Betrieb an. Im Fall von Samen von Schafen und Ziegen kann der Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, Versandort sein.

    Für andere Erzeugnisse: Jede Einheit eines Unternehmens im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet.

    I.12.

    Bestimmungsort

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs oder ggf. eines anderen Ortes an, an den die Tiere oder Erzeugnisse zur endgültigen Entladung geliefert werden. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.

    I.13.

    Verladeort

    Nur für Tiere: Geben Sie Name und Anschrift des Ortes, an dem die Tiere auf das Transportmittel verladen werden, sowie im Falle eines vorherigen Auftriebs Name und Anschrift des für Auftriebe zugelassenen Betriebs sowie dessen Zulassungsnummer an.

    Für Erzeugnisse: Geben Sie Name, Anschrift und Kategorie (z. B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes an, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel verladen werden sollen.

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    Geben Sie das Datum und, falls erforderlich, die Uhrzeit an, an dem bzw. zu der die Tiere oder Erzeugnisse den Verladeort voraussichtlich verlassen werden.

    I.15.

    Transportmittel

    Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, in dem die Tiere oder Erzeugnisse das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:

    -Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an);

    -Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an; bei einem Tiertransportschiff geben Sie die individuelle Nummer des Zulassungsnachweises an);

    -Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Waggonnummer an);

    -Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen, ggf. mit amtlichem Kennzeichen des Anhängers, an. Bei einem für lange Strecken genutzten Straßenfahrzeug geben Sie auch die einmalige Nummer der Zulassung für lange Strecken an.);

    -Sonstige (andere als die in Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 3 genannten Transportmittel)

    Im Falle einer Fähre kreuzen Sie „Schiff“ an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

    I.16.

    Transportunternehmen

    Dieses Feld ist für Tiere und Erzeugnisse nur auszufüllen, wenn dies in Unionsvorschriften vorgesehen ist.

    Geben Sie Name, Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person(en) an, die für den Transport zuständig ist/sind.

    Geben Sie ggf. die Registrierungs- oder Zulassungsnummer an.

    I.17.

    Begleitdokumente

    Geben Sie die Art des Dokuments an: z. B. eine CITES-Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates 4 , eine Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS) gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 , Erklärungen oder sonstige Dokumente, einschließlich Handelspapieren.

    Geben Sie den individuellen Code der Begleitdokumente und des Ausstellungslands an.

    Bezugsnummern des Handelspapiers: Geben Sie beispielsweise die Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs an.

    Für Erzeugnisse (Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierische Nebenprodukte): Geben Sie die Bezugsnummer des Handelspapiers an, wenn dies in Unionsvorschriften vorgesehen ist.

    Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind und aus Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben und Zuchtmaterialdepots versandt werden: Geben Sie die Bezugsnummer des/der ursprünglichen amtlichen Dokuments/Dokumente oder Bescheinigung(en) an, das/die das Sperma, die Eizellen und/oder die Embryonen dieser Sendung von folgenden Orten bis zu diesen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben und Zuchtmaterialdepots begleitete(n):

    -der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, und/oder

    -der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder die Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, und/oder

    -dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen aufbereitet und gelagert wurde(n), und/oder

    -dem Zuchtmaterialdepot, in dem das Sperma, die Eizellen oder die Embryonen gelagert wurden.

    Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie ggf. für Equiden: Geben Sie die Passnummer an.

    Für Tiere geschützter Arten: Geben Sie die Nummer der CITES-Genehmigung an.

    Für gehaltene Huftiere, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt werden: Geben Sie die Seriennummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente und/oder der Bescheinigung(en) an, das/die als Grundlage für die Ausstellung der Bescheinigung für diese Sendung dient/dienen.

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

    Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).

    Dieses Feld gilt nicht für Tiere.

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).

    Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

    Es sind nur die Nummern amtlicher Plomben anzugeben. Um eine amtliche Plombennummer handelt es sich, wenn die Plombe unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:

    Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: betrifft bestimmte tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 .

    Technische Verwendung: Für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    Ausstellung: Betrifft Tiere, die im Einklang mit Unionsvorschriften für eine Ausstellung und für Sport-, Kultur- und ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind.

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: Betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die gemäß Unionsvorschriften eine Bescheinigung erforderlich ist.

    Weiterverarbeitung: Betrifft Erzeugnisse, die weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sowie lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die für Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429 bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

    Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere: Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere, z. B. Wassertiere, die lebend an die Endverbraucher geliefert oder lebend verzehrt werden.

    Geschlossener Betrieb: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429.

    Quarantäne- oder ähnlicher Betrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 7 der Kommission und für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 oder 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 8 der Kommission.

    Wanderzirkus/Dressurnummern: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummern 34 und 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

    Freisetzung in offenen Gewässern: Betrifft nur für die Freisetzung in offenen Gewässern am Bestimmungsort bestimmte lebende Tiere.

    Registrierter Equide: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

    Weitere Haltung: Tiere, die für Betriebe, in denen lebende Tiere, einschließlich zu Forschungszwecken, gehalten werden, oder für Heimtierhalter bestimmt sind, sofern kein spezifischerer Zweck oder keine spezifischere Kategorie von I.20. zutrifft (z. B. Quarantäne, geschlossene Betriebe usw.). Dazu gehören auch Tiere, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, wenn diese vor der Freisetzung einen Betrieb durchlaufen sollen.

    Reinigungszentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

    Versandzentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

    Umsetzgebiet: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

    Aquakulturbetrieb für Ziertiere: Gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

    Schlachtung: Für Tiere, die für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind, entweder direkt oder über einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb.

    Zuchtmaterial: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429.

    Grenznahe/r Veranstaltung oder Einsatz: Betrifft Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2016/429 zu folgenden Zwecken:

    - Nutzung zu Freizeitzwecken in Grenznähe;

    - Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen in Grenznähe;

    - Weidehaltung gehaltener Landtiere auf Weideflächen, die sich Mitgliedstaaten miteinander teilen;

    - Arbeitseinsatz gehaltener Landtiere in der Nähe der Grenzen eines Mitgliedstaats.

    Sonstiges: Für andere Zwecke, die nicht an anderer Stelle in dieser Klassifizierung aufgeführt sind, z. B. als Fischköder bestimmte Wassertiere.

    I.21.

    Für die Durchfuhr durch ein Drittland

    Geben Sie bei Beförderung auf der Straße den Namen und den ISO-Ländercode des Durchfuhrdrittlandes an.

    Wählen Sie die Ausgangsgrenzkontrollstelle aus oder geben Sie den Namen der örtlichen Behörde des Ortes an, an dem sich der Ausgangsort befindet.

    Wählen Sie die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union aus.

    I.22.

    Für die Durchfuhr durch Mitgliedstaaten

    Geben Sie bei Beförderung auf der Straße den Namen und den ISO-Ländercode des/der Durchfuhrmitgliedstaats/-staaten an.

    I.23.

    Für die Ausfuhr:

    Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Bestimmungsdrittlands an und wählen Sie die Ausgangsgrenzkontrollstelle aus oder geben Sie den Namen der örtlichen Behörde des Ortes an, an dem sich der Ausgangsort befindet.

    I.24.

    Geschätzte Beförderungsdauer

    Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates fallen; es bezieht sich auf die vom Transportunternehmer angegebene voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e.

    Die Angaben in diesem Feld müssen der in Abschnitt 1 („Planung“) des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II der genannten Verordnung angegebenen voraussichtlichen Gesamtdauer entsprechen, und zwar bei Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, und Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, die einer langen Beförderung (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe m der genannten Verordnung) zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern unterzogen werden.

    I.25.

    Fahrtenbuch

    Dieses Feld ist nur für Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, und Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine, auszufüllen, die einer langen Beförderung (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern unterzogen werden.

    Wenn „Ja“ angekreuzt ist, wird vom IMSOC automatisch ein Fahrtenbuch generiert, das vom Organisator des Transports in Übereinstimmung mit Anhang II der genannten Verordnung auszufüllen und einzureichen ist.

    I.26.

    Gesamtzahl der Packstücke

    Geben Sie ggf. die Gesamtzahl und die Art der in der Sendung befindlichen Packstücke an.

    Für Tiere: Anzahl der Kisten, Käfige, Transportbehälter/Container, Aquarien, Bienenkörbe oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden.

    Für Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Anzahl der Behälter.

    Für Erzeugnisse: Anzahl der Packstücke.

    Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

    I.27.

    Gesamtmenge

    Für Landtiere oder Zuchtmaterial: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Bruteier oder der Pailletten, ausgedrückt in Einheiten, an.

    Für Wassertiere: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Eier oder Larven, ausgedrückt in Einheiten, an.

    I.28.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Tiere oder Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.30. eingetragenen Angaben automatisch berechnet.

    Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.

    Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Tiere oder Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung, an.

    I.29.

    Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche (in m2)

    Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. fallen.

    Das Raumangebot während des Transports muss mindestens den für die jeweiligen Tiere und Transportmittel in Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angegebenen Werten entsprechen.

    Die Angaben in diesem Feld müssen dem in Abschnitt 1 („Planung“) des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angegebenen voraussichtlichen Gesamtraumangebot entsprechen, und zwar bei Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, und Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, die einer langen Beförderung (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe m der genannten Verordnung) zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern unterzogen werden.

    I.30.

    Beschreibung der Sendung

    Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmungen nach den einschlägigen Unionsvorschriften an.

    Für Tiere: Geben Sie Tierart, Kategorie, Identifizierungssystem, Identifikationsnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test an. Für Honigbienen und Hummeln ist eine der folgenden Angaben zu machen: Königinnen mit höchstens 20 Arbeiterinnen, Völker mit Brut oder Sonstiges. Für Wassertiere sind je nachdem, was ihrem Lebensstadium angemessen ist, Anzahl, Volumen oder Nettogewicht anzugeben.

    Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie Folgendes an:

    -Art (Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo entnommene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen);

    -Datum der Gewinnung oder Erzeugung;

    -Zulassungsnummer des Gewinnungs- oder Erzeugungsbetriebs (Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, Zuchtmaterialdepot oder geschlossener Betrieb). Bei im Herkunftsbetrieb gewonnenem Samen von Schafen oder Ziegen ist die Registrierungsnummer dieses Betriebs anzugeben;

    -Identitätskennzeichen auf der Paillette oder sonstigen Verpackung;

    -Menge;

    -Art, Unterart (für Tiere aus geschlossenen Betrieben, falls erforderlich) und Identifikationsnummer des/der Spendertier(e)s.

    Für Erzeugnisse: Geben Sie die Art, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellungsbetriebs zusammen mit dem ISO-Ländercode (Schlachtbetrieb, Verarbeitungsbetrieb, Kühllager, Sammelstelle), Anzahl und Art der Verpackungen, Chargennummer und Nettogewicht an.

    Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.

    Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 9 des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).



    TEIL II — Bescheinigung

    Feld

    Beschreibung

    Europäische Union

    Dieses Feld bezieht sich auf das Ausstellungsland.

    Musterbescheinigung

    Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.

    II.

    Gesundheitsinformationen

    Dieses Feld bezieht sich auf die spezifischen Gesundheitsanforderungen der Union an die Tierarten oder Arten von Erzeugnissen, die zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb der Union verbracht werden.

    II.a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist.

    II.b.

    Lokale Bezugsnummer

    Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist.

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 .

    Geben Sie den Namen (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten an, sowie den Namen und den Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugehörig ist, und das Datum der Unterzeichnung.



    TEIL III – Kontrollen

    Feld

    Beschreibung

    III.1.

    Datum der amtlichen Kontrollen

    Geben Sie das Datum an, an dem der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 die amtlichen Kontrollen der Sendung durchgeführt hat.

    III.2.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist.

    III.2a.

    Lokale Bezugsnummer

    Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2.a. angegeben ist.

    III.3.

    Dokumentenprüfung

    Hierbei handelt es sich um die Prüfung der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen und anderer Dokumente, einschließlich der Handelspapiere, die Sendungen begleiten müssen, um die Einhaltung der Unionsvorschriften einschließlich der zusätzlichen Tiergesundheitsgarantien für Seuchen der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 11 der Kommission zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Einhaltung nationaler Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429, soweit relevant.

    Ein Verstoß gegen nationale Maßnahmen bedeutet, dass die Sendung nicht zufriedenstellend ist.

    „Ja“ oder „Nein“ — bitte Zutreffendes ankreuzen.

    III.4.

    Nämlichkeitskontrolle

    Hierbei handelt es sich um eine visuelle Überprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung — einschließlich Kennzeichen auf Tieren, Siegeln und Transportmitteln — mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten.

    „Ja“ oder „Nein“ — bitte Zutreffendes ankreuzen.

    III.5.

    Warenuntersuchung

    Hierbei handelt es sich um die Kontrolle von Tieren oder Erzeugnissen und ggf. die Kontrolle von Verpackung, Transportmittel, Kennzeichnung und Temperatur, die Probenahme zu Analyse-, Test- oder Diagnosezwecken sowie jede weitere Kontrolle, die erforderlich ist, um die Einhaltung anwendbarer Vorschriften zu überprüfen.

    „Ja“ oder „Nein“ — bitte Zutreffendes ankreuzen.

    Geben Sie die Anzahl der kontrollierten Tiere an.

    III.6.

    Laboruntersuchung

    Kreuzen Sie „Ja“ an, wenn eine Untersuchung durchgeführt wurde.

    Test zum Nachweis von: Wählen Sie die Kategorie des Stoffs oder des Erregers, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.

    -    Kreuzen Sie „Zufallsstichprobe“ an, wenn die Sendung nicht bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zurückgehalten wird.

    -    Kreuzen Sie „Verdacht“ an, wenn der Verdacht besteht, dass die Tiere oder Erzeugnisse die Anforderungen der Unionsvorschriften nicht erfüllen (einschließlich Fälle, in denen die Tiere krankheitsverdächtig sind oder Anzeichen einer Krankheit aufweisen) und bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zurückgehalten werden.

    - Kreuzen Sie „Sofortmaßnahmen“ an, wenn die Tiere oder Erzeugnisse nach anwendbaren Sofortmaßnahmen der Union oder nationalen Sofortmaßnahmen untersucht und bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zurückgehalten werden.

    Untersuchungsergebnisse:

    -Kreuzen Sie „Ausstehend“ an, wenn das Untersuchungsergebnis noch nicht vorliegt.

    -Kreuzen Sie „Zufriedenstellend“ oder „Nicht zufriedenstellend“ an, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen.

    III.7.

    Tierschutzkontrolle

    Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. fallen.

    Kreuzen Sie „Nein“ an, wenn die Tiere keiner Tierschutzkontrolle unterzogen wurden.

    Kreuzen Sie „Zufriedenstellend“ oder „Nicht zufriedenstellend“ an, wenn die Ergebnisse der Kontrolle der Tiere und der Transportbedingungen vorliegen.

    III.8.

    Verstoß gegen Tierschutzvorschriften

    Kreuzen Sie je nach der Art des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz von Tieren beim Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das/die zugehörige(n) Feld(er) an:

    -Transportfähigkeit (Anhang I, Kapitel I und Kapitel VI Absatz 1.9);

    -Transportmittel (Anhang I Kapitel II und IV);

    -Transportpraxis (Anhang I Kapitel III);

    -Maximale Beförderungsdauer (Anhang I Kapitel V);

    -Zusätzliche Bestimmungen für lange Beförderungen (Anhang I Kapitel VI);

    -Raumangebot (Anhang I Kapitel VII);

    -Zulassung des Transportunternehmers (Artikel 6);

    -Befähigungsnachweis des Fahrers (Artikel 6 Absatz 5);

    -Fahrtenbuchaufzeichnungen (im Fall fehlender oder nicht konsistenter Angaben im Fahrtenbuch);

    -Sonstiges (wenn keiner der vorgenannten Verstöße vorliegt, entsprechend auszufüllen).

    III.9.

    Verstoß gegen gesundheitsrechtliche Vorschriften

    Kreuzen Sie je nach der Art der festgestellten Verstöße das/die zugehörige(n) Feld(er) an:

    -Bescheinigung ungültig oder fehlend (wenn eine Sendung ohne Bescheinigung oder vorherige Anmeldung verbracht wird);

    -Registrierungsnachweis des Transportunternehmers ungültig;

    -Nichtübereinstimmung mit den Begleitdokumenten;

    -Nicht genehmigte Verbringung (wenn der/die Staat(en) für die betreffende Art Sofortmaßnahmen der Union oder nationalen Sofortmaßnahmen unterliegt/unterliegen);

    -Nicht zugelassene(s) Region/Zone/Kompartiment;

    -Nicht zugelassener Betrieb;

    -Verbotene Art(en) (in einem Mitgliedstaat verboten oder durch das CITES geschützt);

    -Fehlende zusätzliche Tiergesundheitsgarantien für Seuchen der Kategorie C;

    -Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere;

    -Nicht zufriedenstellende/s Untersuchungsergebnis(se);

    -Fehlende oder nicht vorschriftsmäßige Identifizierung;

    -Verstoß gegen nationale Maßnahmen;

    -Ungültige Zielanschrift;

    -Sonstige (falls keiner der vorerwähnten Verstöße vorliegt, entsprechend auszufüllen).

    III.10.

    Auswirkungen des Transports auf die Tiere

    Dieses Feld ist nur für Tiere auszufüllen.

    Zahl toter Tiere: Geben Sie an, wie viele Tiere gestorben sind.

    Anzahl der transportunfähigen Tiere: Geben Sie an, wie viele Tiere transportunfähig waren.

    Anzahl der Geburten oder Fehlgeburten: Geben Sie an wie viele weibliche Tiere während der Beförderung geboren oder abortiert haben.

    Werden Tiere in großen Mengen transportiert (Eintagsküken, Fische, Weichtiere usw.), schätzen Sie die Zahl der verendeten oder transportunfähigen Tiere.

    III.11.

    Korrekturmaßnahmen

    Geben Sie jede Entscheidung über Maßnahmen an, die getroffen wurden, um in Übereinstimmung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 einen oder mehrere der in den Feldern III.8. und III.9. angegebenen festgestellten Verstöße zu beenden:

    -Entladung: das Entladen der Tiere und ihre Unterbringung an einem geeigneten Ort, wobei ihre Pflege gewährleistet sein muss, bis das Problem gelöst ist;

    -Umladung auf ein anderes Transportmittel: die Umladung der Sendung oder eines Teils davon von einem Transportmittel, das die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, auf eines, das sie erfüllt;

    -Quarantäne/Isolation;

    -Schlachtung/Schmerzlose Tötung von Tieren (sofern diese Maßnahme am ehesten geeignet ist, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen sowie den Tierschutz zu wahren);

    -Vernichtung von Tierkörpern/Erzeugnissen;

    -Rücksendung an den versendenden Mitgliedstaat;

    -Behandlung der Tiere oder Erzeugnisse;

    -Verwendung von Waren für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;

    -Sonstige (falls keiner der vorerwähnten Maßnahmen ergriffen wurde, entsprechend auszufüllen).

    III.12.

    Folgemaßnahmen nach Quarantäne oder Isolation

    Für Landtiere: Wählen Sie „Schlachtung/schmerzlose Tötung“ oder „Freigabe“ der Tiere je nach den Ergebnissen der Untersuchungen während der Quarantäne.

    Für Aquakulturtiere: Wählen Sie „Schlachtung/schmerzlose Tötung“ oder „Freigabe“ der Tiere aus, je nach den Ergebnissen der Untersuchungen während der Isolation in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zugelassenen Betrieb.

    III.13.

    Ort der amtlichen Kontrollen

    Wählen Sie einen Ort der Inspektion aus:

    -Registrierter Betrieb

    -Zugelassener Betrieb

    -Für Auftriebe zugelassener Betrieb

    -Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt

    -Geschlossener Betrieb

    -Zuchtmaterialbetrieb

    -Kontrollstelle

    -Hafen

    -Flughafen

    -Auf der Strecke

    -Ausgangsort

    -Sonstiges (wenn keine der zuvor genannten Orte zutreffen)



    III.14.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Geben Sie den Namen in Großbuchstaben sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten sowie das Datum der Unterzeichnung an.



    KAPITEL 3: STANDARDMUSTER FÜR Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche BESCHEINIGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN, ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, ZUCHTMATERIAL, TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN, SPROSSEN für den menschlichen Verzehr sowie SAMEN ZUR ERZEUGUNG VON SPROSSEN für den menschlichen Verzehr

    LAND

    Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Pharmazeutische Verwendung

     Technische Verwendung

     Weiterverarbeitung

     Futtermittel

     Handelsmuster

     Konservenindustrie

     Heimtierfutter

     Weitere Haltung

    Zuchtmaterial

     Registrierter Equide

     Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

     Schlachtung

     Geschlossener Betrieb

     Freisetzung in offenen Gewässern

     Wanderzirkus/Dressurnummern

     Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere

     Quarantänebetrieb

     Ausstellung

     Aquakulturbetrieb für Ziertiere

     Versandzentrum

     Umsetzgebiet/Reinigungszentrum

     Sonstiges

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Geschlecht

    Identifizierungssystem

    Identifikationsnummer

    Alter

    Menge

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Musterbescheinigung

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 4: HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DER STANDARDMUSTER FÜR Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche BESCHEINIGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIEREN, ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, ZUCHTMATERIAL, TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN, SPROSSEN für den menschlichen Verzehr sowie SAMEN ZUR ERZEUGUNG VON SPROSSEN für den menschlichen Verzehr

    Allgemeines

    Bitte kreuzen/klicken Sie bei zutreffenden Angaben das betreffende Kästchen an (x).

    Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, beziehen sich alle Eintragungen und Felder auf die Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen in Kapitel 3.

    Ist ein Feld nicht obligatorisch, wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt.

    In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.

    Aus den Feldern I.21. bis I.23. darf nur ein Feld ausgewählt werden.

    Wenn bei einem Feld eine oder mehrere Optionen ausgewählt werden können, wird/werden in der elektronischen Version der Bescheinigung nur die ausgewählte(n) Option(en) angezeigt.

    TEIL I – BESCHREIBUNG DER SENDUNG

    Feld

    Beschreibung

    Land

    Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

    I.1.

    Versender/Ausführer

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode 12 der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die ihren Ursprung in der Union haben.

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen individuellen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen.

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.

    Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt.

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    Geben Sie den Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat bzw. im Fall der Durchfuhr im Drittland an, für die die Sendung bestimmt ist.

    Im Fall der Durchfuhr von Sendungen durch die Union muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn sie der Grenzkontrollstelle vorgestellt wird, und die als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Erklärungen abgibt. Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.

    Im Fall der Durchfuhr von Erzeugnissen durch die Union muss dieses Feld ausgefüllt werden.

    Für bestimmte Tiere muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn dies in den einschlägigen Unionsvorschriften vorgesehen ist.

    Für Tiere und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen ist die Eingabe in diesem Feld fakultativ.

    I.7.

    Herkunftsland

    Für Erzeugnisse: Geben Sie den Namen und den ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder verpackt (mit Identitätskennzeichnung versehen) wurden.

    Für Tiere: Geben Sie das Land an, in dem sie sich während des in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Haltungszeitraums befanden. Für registrierte Pferde, die nach einer zeitweiligen Ausfuhr für Wettbewerbe, Rennen oder einer Einladung zu spezifischen kulturellen Veranstaltungen in bestimmten Drittländern in die Union wiedereingeführt werden, geben Sie das Land an, aus dem sie zuletzt versandt wurden.

    Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), muss für jedes Herkunftsland eine separate Bescheinigung ausgefüllt werden.

    I.8.

    Herkunftsregion

    Geben Sie bei einer Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen, die von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften betroffen sind, den Code der zugelassenen Regionen, Zonen oder Kompartimente gemäß dem Amtsblatt der Europäischen Union an, falls relevant.

    I.9.

    Bestimmungsland

    Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Bestimmungslandes der Tiere oder Erzeugnisse an.

    Im Fall der Durchfuhr der Erzeugnisse sind Name und ISO- Code des Bestimmungsdrittlands anzugeben.

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Siehe Feld I.8.

    I.11.

    Versandort

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebs/der Betriebe an, aus dem/denen die Tiere oder Erzeugnisse kommen. Wenn es die Unionsvorschriften erfordern, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.

    Für Tiere: Geben Sie den Betrieb an, in dem die Tiere üblicherweise gehalten werden.

    Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, geben Sie die Besamungsstation, die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, das Zuchtmaterialdepot oder den geschlossenen Betrieb an. Im Fall von Samen von Schafen und Ziegen kann der Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, Versandort sein.

    Für bestimmte Fischereierzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 13 : Als Versandort kann ein Schiff angegeben werden.

    Für andere Erzeugnisse: Jede Einheit eines Unternehmens im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort.

    I.12.

    Bestimmungsort

    Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird. Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.

    Im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr: Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer: des Lagerhauses im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission 14 an. Bei der Durchfuhr von Erzeugnissen ohne Lagerung ist die Eingabe in diesem Feld fakultativ.

    I.13.

    Verladeort

    Für Tiere: Geben Sie Name und Anschrift des Ortes, an dem die Tiere auf das Transportmittel verladen werden, sowie im Falle eines vorherigen Auftriebs Name und Anschrift des für Auftriebe zugelassenen Betriebs an.

    Für Erzeugnisse: Geben Sie den Namen, die Anschrift und die Kategorie (z. B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes an, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel zur Beförderung in die Europäische Union verladen werden. Bei Containern der Staat, in dem der Container zur endgültigen Beförderung in die Europäische Union in das Transportmittel verladen wird. Im Fall einer Fähre ist der Ort der Einschiffung des Lkw anzugeben.

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    Für Tiere: Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Beförderungsbeginns mit dem betreffenden Transportmittel (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

    Für Erzeugnisse: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

    I.15.

    Transportmittel

    Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Tiere oder Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:

    -Flugzeug (geben Sie die Flugnummer an);

    -Schiff (geben Sie den Namen und die Nummer des Schiffs an);

    -Eisenbahn (geben Sie die Zug- und Waggonnummer an);

    -Straßenfahrzeug (geben Sie das amtliche Kennzeichen, ggf. mit amtlichem Kennzeichen des Anhängers, an).

    Im Falle einer Fähre kreuzen Sie „Schiff“ an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an.

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

    Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht im IMSOC eingereicht werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an, oder wählen Sie den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen individuellen Code aus.

    I.17.

    Begleitdokumente

    Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: z. B. CITES-Genehmigung, Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS), Erklärungen oder andere Dokumente, einschließlich Handelspapieren.

    Geben Sie den individuellen Code der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslands an.

    Bezugsnummern des Handelspapiers: Geben Sie beispielsweise die Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs an.

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

    Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Produkte vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).

    Dieses Feld gilt nicht für Tiere.

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Falls zutreffend, geben Sie die Container- und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).

    Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

    Es sind nur die Nummern amtlicher Plomben anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:

    Futtermittel: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 als Futter für Farmtiere vorgesehen sind.

    Heimtierfutter: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die als Futter für Haustiere oder zur Herstellung solchen Futters gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind.

    Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: betrifft bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    Technische Verwendung: Für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    Pharmazeutische Verwendung: für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    Handelsmuster: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 16 .

    Ausstellung: betrifft Tiere, die für Ausstellungen und Sport-, kulturelle oder ähnliche Ereignisse bestimmt oder Ausstellungsstücke im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind.

    Konservenindustrie: betrifft für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse (z. B. Thunfisch), die spezifisch ausschließlich für die Konservenindustrie bestimmt sind.

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: Betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die gemäß den Unionsvorschriften eine Veterinärbescheinigung, eine amtliche Bescheinigung oder eine Veterinär-/amtliche Bescheinigung erforderlich ist.

    Weiterverarbeitung: Betrifft Erzeugnisse, die weiterverarbeitet werden müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sowie lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die für Betriebe im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.

    Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere, z. B. Wassertiere, die lebend an die Endverbraucher geliefert oder lebend verzehrt werden.

    Geschlossener Betrieb: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429.

    Quarantänebetrieb: Für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 17 und für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission 18 .

    Wanderzirkus/Dressurnummern: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummern 34 und 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

    Freisetzung in offenen Gewässern: Betrifft nur für die Freisetzung in offenen Gewässern am Bestimmungsort bestimmte lebende Tiere.

    Registrierter Equide: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

    Weitere Haltung: Tiere, die für Betriebe, in denen lebende Tiere gehalten werden, oder für Heimtierhalter bestimmt sind, sofern kein spezifischerer Zweck oder keine spezifischere Kategorie von I.20. zutrifft (z. B. Quarantäne, geschlossene Betriebe usw.). Dazu gehören auch Tiere, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, wenn diese vor der Freisetzung einen Betrieb durchlaufen sollen.

    Reinigungszentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

    Versandzentrum: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

    Umsetzgebiet: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

    Aquakulturbetrieb für Ziertiere: Gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691.

    Schlachtung: Für Tiere, die für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind, entweder direkt oder über einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb.

    Zuchtmaterial: Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429.

    Sonstiges: Für andere Zwecke, die nicht an anderer Stelle in dieser Klassifizierung aufgeführt sind, z. B. als Fischköder bestimmte Wassertiere.

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    Kreuzen Sie dieses Feld nur für die Durchfuhr von Tieren oder Erzeugnissen durch die Europäische Union, die von einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil in einen anderen Teil eines Drittlandes befördert werden, an.

    Anzugeben sind Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlandes.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen.

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    Kreuzen Sie dieses Feld für registrierte Equiden an, die nach einer zeitweiligen Ausfuhr für Wettbewerbe, Rennen oder einer Einladung zu spezifischen kulturellen Veranstaltungen in bestimmten Drittländern zur Wiedereinfuhr in die Union zugelassen sind.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an:

    Für Tiere: Geben Sie Folgendes an: Anzahl der Kisten, Käfige, Transportbehälter/Container, Aquarien, Bienenkörbe oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden.

    Für Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie die Anzahl der Behälter an.

    Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

    I.25.

    Gesamtmenge

    Für Landtiere oder Zuchtmaterial: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Bruteier oder der Pailletten, ausgedrückt in Einheiten, an.

    Für Wassertiere: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Eier oder Larven, ausgedrückt in Einheiten, an.

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Tiere oder Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen. Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27. eingetragenen Angaben automatisch berechnet. Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.

    Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Tiere oder Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter oder sonstige Transportausrüstung, an.

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 19 . Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die veterinärrechtliche Einstufung der Tiere oder Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.

    Für Tiere: Geben Sie Tierart, Kategorie, Identifizierungssystem, Identifikationsnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test an. Für Honigbienen und Hummeln ist eine der folgenden Angaben zu machen: Königinnen mit höchstens 20 Arbeiterinnen, Völker mit Brut oder Sonstiges.

    Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie Folgendes an:

    -Art (Samen, in vivo gewonnene Embryonen, in vivo entnommene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen);

    -Datum der Gewinnung oder Erzeugung;

    -Zulassungsnummer des Gewinnungs- oder Erzeugungsbetriebs (Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, Zuchtmaterialdepot oder geschlossener Betrieb).

    -Identitätskennzeichen auf der Paillette oder sonstigen Verpackung;

    -Menge;

    -Art, Unterart (für Tiere aus geschlossenen Betrieben, falls erforderlich) und Identifikationsnummer des/der Spendertier(e)s

    Für Erzeugnisse: Geben Sie die Tierart, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Kennzeichnungsmarke und Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs, sofern zutreffend, zusammen mit dem ISO-Ländercode (z. B. Schlachtbetrieb, Verarbeitungsbetrieb, Kühllager), Anzahl und Art der Verpackungen, Chargennummer und Nettogewicht an. Kreuzen Sie „Endverbraucher“ an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind.

    Für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte: Art, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellungs- oder Herstellungsbetriebs zusammen mit ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargennummer, Nettogewicht angeben.

    Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an.

    Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 20 des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).





    TEIL II — Bescheinigung

    Feld

    Beschreibung

    Land

    Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt.

    Musterbescheinigung

    Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung.

    II

    Gesundheitsinformationen

    Dieser Teil bezieht sich auf die für die jeweilige Tierart oder die Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheits- und Tierschutzanforderungen der Europäischen Union im Sinne der Begriffsbestimmungen der mit einzelnen Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder nach Maßgabe sonstiger Unionsvorschriften, z. B. über Bescheinigungen, auszufüllen.

    Liegt für die Sendung keine Tiergesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigung oder sonstige Bescheinigung vor, wird der gesamte Abschnitt gestrichen oder ungültig gemacht oder entfernt gemäß den Fußnoten in Teil II der jeweiligen amtlichen Bescheinigung der Union.

    II.2a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist.

    II.2b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist.

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Geben Sie den Namen, (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten an, sowie den Namen und den Originalstempel der zuständigen Behörde, der der Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung.

    ANHANG II

    Anhang II enthält die folgenden Muster für eine Veterinärbescheinigung und eine amtliche Bescheinigung:

    Kapitel 1:Muster der Veterinärbescheinigung für die Verbringung innerhalb der Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Verbringung aus einer Sperrzone, die Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder die von Tieren jener Arten stammen, die diesen Maßnahmen unterliegen, gestattet ist (Muster INTRA-EMERGENCY)

    Kapitel 2:Muster der amtlichen Bescheinigung für die Verbringung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem, nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild zwischen Mitgliedstaaten (MODEL INTRA-UNSKINNED LARGE WILD GAME)



    KAPITEL 1: MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR die Verbringung innerhalb der Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Verbringung aus einer Sperrzone, die Sofortmaßnahmen oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, oder die von Tieren jener Arten stammen, die diesen Maßnahmen unterliegen, gestattet ist (MUSTER INTRA-EMERGENCY)

    EUROPÄISCHE UNION

    INTRA

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender

     

    I.2.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    I.2a.

    Lokale Bezugsnummer

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger

    I.6.

    Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt

    Name

    Name

    Registrierungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Transportunternehmen

     Schiff

     Flugzeug

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnummer

    Anschrift

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Land

    ISO-Ländercode

    I.17.

    Begleitdokumente

    Kennzeichen

     Sonstiges

    Art

    Code

    Dokument

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Weitere Haltung

     Schlachtung

     Geschlossener Betrieb

    Zuchtmaterial

     Registrierter Equide

     Wanderzirkus/Dressurnummer

     Ausstellung

     Grenznahe/r Veranstaltung oder Einsatz

     Freisetzung in offenen Gewässern

     Versandzentrum

     Umsetzgebiet/Reinigungszentrum

     Aquakulturbetrieb für Ziertiere

     Weiterverarbeitung

     Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

     Technische Verwendung

     Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

     Bestäubung

     Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere

     Sonstiges

    I.21.

    Für die Durchfuhr durch ein Drittland

    Drittland

    ISO-Ländercode

    Ausgangsort

    GKS-Code

    Eingangsort

    GKS-Code

    I.22.

    Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en)

    I.23.

    Für die Ausfuhr

    Mitgliedstaat

    ISO-Ländercode

    Drittland

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    ISO-Ländercode

    Ausgangsort

    GKS-Code

    Mitgliedstaat

    ISO-Ländercode

    I.24.

    Geschätzte Beförderungsdauer

    I.25.

    Fahrtenbuch

    Ja

    Nein

    I.26.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.27.

    Gesamtmenge

    I.28.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.29.

    Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche

    I.30.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Geschlecht

    Identifizierungssystem

    Identifikationsnummer

    Alter

    Menge

    Art

    Herkunftsregion

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    EUROPÄISCHE UNION

    Muster der Bescheinigung INTRA-EMERGENCY

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs die Bedingungen nach …………………………………..………………… [Titel und Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union des von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts, in dem diese Bedingungen festgelegt sind, oder Verweis auf den/die von der zuständigen Behörde genehmigte(n) und veröffentlichte(n) Rechtsakt oder Anweisung, der bzw. die diese Bedingungen enthält, einfügen]

    in Bezug auf Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen …………………………………………………………………...[Bezeichnung der relevanten Seuche einfügen] in ……………………………………………….[Herkunftsmitgliedstaat einfügen] erfüllen.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit

    Code der lokalen Kontrolleinheit

    Datum

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 2: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR die Verbringung von FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEM, nicht enthäutetem, frei lebendem Großwild zwischen Mitgliedstaaten (MUSTER INTRA-Unskinned large wild game)

    EUROPÄISCHE UNION

    INTRA

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender

     

    I.2.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    I.2a.

    Lokale Bezugsnummer

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger

    I.6.

    Unternehmer, der unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführt

    Name

    Name

    Registrierungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Transportunternehmen

     Schiff

     Flugzeug

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnummer

    Anschrift

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Land

    ISO-Ländercode

    I.17.

    Begleitdokumente

    Kennzeichen

     Sonstiges

    Art

    Code

    Dokument

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Weitere Haltung

     Schlachtung

     Geschlossener Betrieb

    Zuchtmaterial

     Registrierter Equide

     Wanderzirkus/Dressurnummer

     Ausstellung

     Grenznahe/r Veranstaltung oder Einsatz

     Freisetzung in offenen Gewässern

     Versandzentrum

     Umsetzgebiet/Reinigungszentrum

     Aquakulturbetrieb für Ziertiere

     Weiterverarbeitung

     Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

     Technische Verwendung

     Quarantänebetrieb oder ähnlicher Betrieb

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

     Bestäubung

     Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere

     Sonstiges

    I.21.

    Für die Durchfuhr durch ein Drittland

    Drittland

    ISO-Ländercode

    Ausgangsort

    GKS-Code

    Eingangsort

    GKS-Code

    I.22.

    Für die Durchfuhr durch (einen) Mitgliedstaat(en)

    I.23.

    Für die Ausfuhr

    Mitgliedstaat

    ISO-Ländercode

    Drittland

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    ISO-Ländercode

    Ausgangsort

    GKS-Code

    Mitgliedstaat

    ISO-Ländercode

    I.24.

    Geschätzte Beförderungsdauer

    I.25.

    Fahrtenbuch

    Ja

    Nein

    I.26.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.27.

    Gesamtmenge

    I.28.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.29.

    Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche

    I.30.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Geschlecht

    Identifizierungssystem

    Identifikationsnummer

    Alter

    Menge

    Art

    Herkunftsregion

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    EUROPÄISCHE UNION

    Muster der Bescheinigung INTRA-UNSKINNED LARGE WILD GAME

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit Folgendes:

    a)Alle relevanten Teile der Tierkörper und die Erklärung genügen den Anforderungen von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    b)Das frei lebende Großwild stammt nicht aus einem Gebiet, das hinsichtlich der betreffenden Tierarten nach Maßgabe der Unionsvorschriften und/oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aus gesundheitlichen Gründen gesperrt ist oder einschlägigen Beschränkungen unterliegt.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen. 

     

    Teil I:

    Feld I.11.:    Bitte geben Sie die Registrierungsnummer oder eine andere Identifikationsnummer an. Falls nicht zutreffend, bitte „XXX” einfügen.

    Feld I.12.:    Bitte machen Sie genaue Angaben zum Wildverarbeitungsbetrieb.

    Feld I.20.:    Die Zertifizierung für die Zulassung zum menschlichen Verzehr erfolgt nur, wenn die amtliche Untersuchung im Wildverarbeitungsbetrieb zufriedenstellend verlaufen ist.

    Feld I.30.:    Beschreibung der Sendung:

    „KN-Code“: Verwenden Sie den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 02031190, 02032190, 02089030, 02089060 und 02089098.

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Bezeichnung der lokalen Kontrolleinheit

    Code der lokalen Kontrolleinheit

    Datum

    Stempel

    Unterschrift



    ANHANG III

    Anhang III enthält die Muster der folgenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union:

    Muster

    frisches Fleisch von Huftieren

    BOV

    Kapitel 1: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch

    OVI

    Kapitel 2: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausschafen und Hausziegen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch

    POR

    Kapitel 3: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch

    EQU

    Kapitel 4: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    RUF

    Kapitel 5: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), von Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    RUW

    Kapitel 6: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), von wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    SUF

    Kapitel 7: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und von Tieren der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch 

    SUW

    Kapitel 8: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und von Tieren der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    EQW

    Kapitel 9: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    RUM-MSM

    Kapitel 10: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    SUI-MSM

    Kapitel 11: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    NZ-TRANSIT-SG

    Kapitel 12: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, mit Ursprung in Neuseeland und bei Durchfuhr durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Umladung vor dem Eingang in die Union

    Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderem Federwild, Eier und Eiprodukte

    POU

    Kapitel 13: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    POU-MI/MSM

    Kapitel 14: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    RAT

    Kapitel 15: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    RAT-MI/MSM

    Kapitel 16: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    GBM

    Kapitel 17: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    GBM-MI/MSM

    Kapitel 18: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    E

    Kapitel 19: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Eiern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    EP

    Kapitel 20: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Frisches Fleisch, ausgenommen Separatorenfleisch, von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wild lebenden Säugetieren und Nutzkaninchen

    WL

    Kapitel 21: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, außer nicht enthäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen

    WM

    Kapitel 22: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    RM

    Kapitel 23: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch

    Fleischzubereitungen

    MP-PREP

    Kapitel 24: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen

    MPNT

    Kapitel 25: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist

    MPST

    Kapitel 26: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist

    Därme

    CAS

    Kapitel 27: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    lebende Fische, lebende Krebstiere und aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    FISH-CRUST-HC

    Kapitel 28: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    EU-FISH

    Kapitel 29: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden

    FISH/MOL-CAP

    Kapitel 30: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder aus Muscheln gewonnenen Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 unmittelbar von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff die Union verbracht werden

    lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs

    MOL-HC

    Kapitel 31: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    MOL-AT

    Kapitel 32: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia Tuberculatum, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

    MILK-RM

    Kapitel 33: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rohmilch, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    MILK-RMP/NT

    Kapitel 34: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die aus Rohmilch hergestellt wurden oder für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist

    DAIRY-PRODUCTS-PT

    Kapitel 35: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist

    DAIRY-PRODUCTS-ST

    Kapitel 36: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine andere spezifische Behandlung zur Risikominderung als Pasteurisierung vorgeschrieben ist

    COLOSTRUM

    Kapitel 37: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kolostrum, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    COLOSTRUM-BP

    Kapitel 38: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    gekühlte, gefrorene oder zubereitete Froschschenkel

    FRG

    Kapitel 39: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Schnecken

    SNS

    Kapitel 40: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Gelatine

    GEL

    Kapitel 41: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Gelatine, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    Kollagen

    COL

    Kapitel 42: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen

    RCG

    Kapitel 43: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    behandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen

    TCG

    Kapitel 44: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Honig und andere Imkereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    HON

    Kapitel 45: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Hochverarbeitete Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren

    HRP

    Kapitel 46: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Reptilienfleisch

    REP

    Kapitel 47: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist

    Insekten

    INS

    Kapitel 48: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs

    PAO

    Kapitel 49: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 der Durchführungsverordnung (EU)[C(2020)8100 der Kommission] fallen

    zusammengesetzte Erzeugnisse

    COMP

    Kapitel 50: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr

    SPR

    Kapitel 51: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse durch die Union in ein Drittland entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union

    TRANSIT-COMP

    Kapitel 52: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die in beliebiger Menge Fleischerzeugnisse enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind



    KAPITEL 1: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von HAUSRINDERN, das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist, ausgenommen Separatorenfleisch (MUSTER BOV)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Muster der Bescheinigung BOV

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 24 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(2) von Hausrindern (einschließlich Bison und Bubalus sp. sowie ihrer Kreuzungen) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte](1) kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb gelistet ist/sind.

    II.1.2.    Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    (1) II.1.3.    [Das Hackfleisch/Faschierte wurde gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.]

    II.1.4.    Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 19, 24, 29, 30, 33 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sowie den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    II.1.5.    (1) Entweder:    [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]

       (1) Oder:    [Die Verpackungen des [Fleisches] [Hackfleisches/Faschierten] (1) wurden gemäß    Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    II.1.6.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 25 .

    II.1.7.    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 26 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 27 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.8.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 29 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.9.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitte I und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    II.1.10.    In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 30 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    (1) Entweder:    [Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]

    (1) Oder:    [Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    (1) Entweder:    [i)    Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]

    (1) Oder:    [i)    Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 (3) genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.]

    ii)    Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1) Oder:    [Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    (1) Entweder:    [i)    Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]

    (1) Oder:    [i)    Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.(3)]

    ii)    Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    iii)    An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 32 verfüttert.

    iv)    Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet. Und:

    (1) Entweder:    [b)    Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.(3)]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

    (1) Entweder:    [b)    Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.(3)]

    c)    Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe und wurde auch nicht aus solchem gewonnen.]

    (4)    [II.1.11.    Es erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission 33 .]

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.    Es wurde in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ........................(5) gewonnen‚ aus der/denen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frisches Rindfleisch in die Union verbracht werden darf und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind. Und:

    a)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft. Und:

    (1) Entweder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1)(6) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___/___/____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]

    (1)(7) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt.]

    (1)(8) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt. Diese Aufsicht umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit des Impfprogramms durch eine regelmäßige serologische Überwachung, bei der der erforderliche Antikörperspiegel in den Tieren festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht in der Zone zirkuliert.]

    (1)(9) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft und das Nichtauftreten der Seuche wird von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets durch eine regelmäßige serologische Überwachung kontrolliert, bei der nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]

    II.2.2.    Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    (1) Entweder:    [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der Schlachtung in der/den in Nummer II.2.1 genannten Zone(n) gehalten.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/____(TT/MM/JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte Zone aus der Zone mit dem Code ___ - __ (5) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von Rindern in die Union zugelassen war und in der sie von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der Schlachtung gehalten wurden.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/___ (TT.MM.JJJJ) aus dem Mitgliedstaat mit dem ISO-Ländercode ___ in die unter Nummer II.2.1. genannte Zone eingeführt.]

    II.2.3.    Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 34 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterlagen zum Zeitpunkt der Versendung an den Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    d)    In ihnen wurde keines der darin gehaltenen Tiere gegen [Maul- und Klauenseuche und](10) eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

    (1) Entweder:    [e)    In ihnen und in einem Umkreis von 10 km um sie herum, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]

    (1)(7) Oder:    [e)    In ihnen und in einem Umkreis von 25 km um sie herum, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]

    (1)(9) Oder:    [e)    In ihnen und in einem Umkreis von 10 km um sie herum, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]

    (1)(7) Entweder [(f)    Die Tiere sind während eines Zeitraums von mindestens 40 Tagen vor dem unmittelbaren Versand zum Schlachtbetrieb in ihnen verblieben.]

    (1)(7)(11) Oder:    [f)    Die Tiere sind während eines Zeitraums von mindestens 40 Tagen, bevor sie durch eine einzige, von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zugelassene Sammelstelle geführt wurden, in ihnen verblieben, und sie sind vor dem unmittelbaren Versand an einen Schlachtbetrieb nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]

     (1)(12)    [g)    In ihnen: i) wurden während der letzte drei Monate keine Tiere aus Zonen eingeführt, die für den Eingang von frischem Fleisch von Rindern in die Union nicht zugelassen sind; ii) sind die Tiere im nationalen System zur Identifizierung von Rindern und zur Bescheinigung der Herkunft von Rindern identifiziert und registriert.

    h)    Sie sind nach dem positivem Ergebnis einer Inspektion durch die zuständige Behörde des Drittlandes oder Gebietes, das in einem amtlichen Bericht im IMSOC festgehalten ist, als zugelassene Betriebe gelistet und werden regelmäßig von der zuständigen Behörde inspiziert, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingehalten werden.]

    II.2.4.    Es wurde von Tieren gewonnen:

    a)die von ihrem Herkunftsbetrieb zu einem Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt wurden: i) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; iii) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird, und iv) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1., II.2.2. und II.2.3. nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde;

    b)die während des Transports zum Schlachtbetrieb kein(e) Drittland, Gebiet oder Zone hiervon passiert haben, die/das nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Rindern in die Union gelistet ist, und sie sind nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    c)    die [[am___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1)[zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1)](13) geschlachtet wurden;

    d)    die während der Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

    (1)(12)    [e)    die im Schlachtbetrieb vor der Schlachtung streng getrennt von Tieren gehalten wurden, deren Fleisch nicht für die Union bestimmt ist.]

    II.2.5.    Es wurde in einem Schlachtbetrieb gewonnen, in dem und um den herum in einem Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, innerhalb von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.

    II.2.6.    Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Rindern nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:

    (1) Entweder:     [zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]

    (1) Oder:    [zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union].

    [II.2.7.    Es handelt sich um entbeintes frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde:

    (1)(7)    [i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; ii) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden; und iii) bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.]

    (1)(14)    [i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; und ii) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden.]] (1)

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch und Hackfleisch/Faschiertem (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) von Hausrindern (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692), auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Separatorenfleisch ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden darf.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.27.:    Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 02.01, 02.02, 02.06, 05.04 oder 15.02.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.

    „Art der Behandlung“: Geben Sie ggf. „entbeint“, „mit Knochen“ und/oder „gereift“ an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)    Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)    Die Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, ist dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 hinzuzufügen.

    (4)    Streichen, falls die Sendung nicht zum Eingang in Finnland oder Schweden bestimmt ist.

    (5)    Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (6)    Nur für Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (7)    Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (8)    Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Kontrolliertes Impfprogramm“ zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (9)    Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Kein Impfprogramm durchgeführt“ zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (10)    Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten, in denen ein Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche mit den Serotypen A, O oder C durchgeführt wird, zu streichen.

    (11)    Nur für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich Tiergesundheitsgarantien „Sammelstelle“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (12)    Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Zusätzliche Rückverfolgbarkeit“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (13)    Datum/Daten der Schlachtung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Rindern oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, getötet wurden.

    (14)    Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der Tiere in die Union verbracht werden.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 2: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von HAUSSCHAFEN und HAUSZIEGEN, das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist, ausgenommen Separatorenfleisch (MODEL OVI)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung OVI

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 38 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(2) von Hausschafen und Hausziegen (Ovis aries und Capra hircus) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte](1) kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    (1) II.1.2.    Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    (1) II.1.3.    [Das Hackfleisch/Faschierte wurde gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.]

    II.1.4.    Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 16, 17, 20, 21, 24, 29, 33 bis 35, 37, 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    II.1.5.    (1) Entweder:    [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]

       (1) Oder:    [die Verpackungen des [Fleisches] [Hackfleisches/Faschierten] (1) wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen;]

    II.1.6.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 39 .

    II.1.7.    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 40 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 41 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.8.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 43 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.9.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitte I und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    II.1.10.    In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 44 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    (1) Entweder:    [Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]

    (1) Oder:    [Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1) Oder:    [Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

    iii)    An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 45 verfüttert.

    iv)    bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde;]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet. Und:

    b)    Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

    b)    das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht aus diesen gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe;]

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.    Es wurde in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ........................(3) gewonnen‚ aus der/denen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frisches Fleisch von Schafen und Ziegen in die Union verbracht werden darf und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind. Und:

    a)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft. Und:

    (1) Entweder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1)(4) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___/___/____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]

    (1)(5) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt.]

    (1)(6) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt. Diese Aufsicht umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit des Impfprogramms durch eine regelmäßige serologische Überwachung, bei der der erforderliche Antikörperspiegel festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]

    (1)(7) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft und das Nichtauftreten der Seuche wird von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets durch eine regelmäßige serologische Überwachung kontrolliert, bei der nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]

    II.2.2.    Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    (1) Entweder:    [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der Schlachtung in der/den in Nummer II.2.1 genannten Zone(n) gehalten.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/____(TT/MM/JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte Zone aus der Zone mit dem Code ___ - __ (3) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen war und in der sie von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der Schlachtung gehalten wurden.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/___ (TT.MM.JJJJ) aus dem Mitgliedstaat mit dem ISO-Ländercode ___ in die unter Nummer II.2.1. genannte Zone eingeführt.]

    II.2.3.    Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 46 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Versendung an den Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    d)    In ihnen wurde keines der darin gehaltenen Tiere gegen [Maul- und Klauenseuche und](8) eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

    (1) Entweder:    [e)    In ihnen und in einem Umkreis von 10 km um sie herum, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]

    (1)(5) Oder:    [e)    In ihnen und in einem Umkreis von 25 km um sie herum, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]

    (1)(7) Oder:    [e)    In ihnen und in einem Umkreis von 10 km um sie herum, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]

    (1)(5) entweder     [f)    Die Tiere sind während eines Zeitraums von mindestens 40 Tagen vor dem unmittelbaren Versand zum Schlachtbetrieb in ihnen verblieben.]

    (1)(5)(9) Oder:    [f)    Die Tiere sind während eines Zeitraums von mindestens 40 Tagen, bevor sie durch eine einzige, von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zugelassene Sammelstelle geführt wurden, in ihnen verblieben, und sie sind vor dem unmittelbaren Versand an einen Schlachtbetrieb nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]

    II.2.4.    Es wurde von Tieren gewonnen:

    a)die von ihrem Herkunftsbetrieb zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt wurden: i) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; iii) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird, und iv) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1., II.2.2. und II.2.3. nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde;

    b)die während des Transports zum Schlachtbetrieb kein(e) Drittland, Gebiet oder Zone hiervon passiert haben, die/das nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Rindern gelistet ist, und sie sind nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    c)    die [[am___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1)[zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1)](10) geschlachtet wurden;

    d)    die während der Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

    II.2.5.    Es wurde in einem Schlachtbetrieb gewonnen, in dem und um den herum in einem Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, innerhalb von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.

    II.2.6.    Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:

    (1) Entweder:     [zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.] 

    (1) Oder:    [zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]

    [II.2.7.    Es handelt sich um entbeintes frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde:

    (1)(5)    [i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; ii) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden; und iii) bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.]

    (1)(11)    [i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; und ii) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden.]](1)

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch und Hackfleisch/Faschiertem (im Sinne der Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) von Hausschafen und Hausziegen (im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Nummern 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692), auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Separatorenfleisch ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden darf.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.27.:    Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 02.04, 02.06, 05.04 oder 15.02.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.

    „Art der Behandlung“: Geben Sie ggf. „entbeint“, „mit Knochen“ und/oder „gereift“ an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4)Nur für Zonen mit einem Anfangsdatum in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten. 

    (5)Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten. 

    (6)Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Kontrolliertes Impfprogramm“ zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten. 

    (7)Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Kein Impfprogramm durchgeführt“ zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten. 

    (8)Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten, in denen ein Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche mit den Serotypen A, O oder C durchgeführt wird, zu streichen.

    (9)Nur für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich Tiergesundheitsgarantien „Sammelstelle“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (10)Datum/Daten der Schlachtung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer I.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, getötet wurden.

    (11)Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der Tiere in die Union verbracht werden.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 3: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von HAUSSCHWEINEN, das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist, ausgenommen Separatorenfleisch (MUSTER POR)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung POR

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 49 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(2) von Hausschweinen (Sus scrofa) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte](1) kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    II.1.3.    Das Fleisch erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 50 , insbesondere gilt Folgendes:

    (1) Entweder:    [Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

    (1) Oder:    [Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]

    (1)(7) oder    [es wurde von Hausschweinen gewonnen, die entweder aus einem amtlich als Haltungsbetrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannten Betrieb gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 stammen oder die nicht abgesetzt und weniger als fünf Wochen alt sind.]

    (1) II.1.4.    [das Hackfleisch/Faschierte wurde gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren;]

    II.1.5.    Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 17, 23, 24, 30, 31, 33 bis 35, 37, 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    II.1.6.    (1) Entweder:     [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]

       (1) Oder:    [die Verpackungen des [Fleisches] [Hackfleisches/Faschierten] (1) wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen;]

    II.1.7.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 51 .

    II.1.8.    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 52 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 53 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.9.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 55 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.10.    Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitte I und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    (3) [II.1.11.    Es erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission 56 .]

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.    Es wurde in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ........................(4) gewonnen‚ die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang von frischem Schweinefleisch in die Union zugelassen ist/sind und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind. Und:

    a)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus oder der Afrikanischen Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft. Und:

    (1) Entweder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft]

    (1)(5) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___/___/____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]

    (1) Entweder:    [(c)    In ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine klassische Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1)(5) Oder:    [(c)    In ihnen wurde seit dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) keine klassische Schweinepest gemeldet und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, nicht gegen diese Seuche geimpft].

    II.2.2.    Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    (1) Entweder:    [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der Schlachtung in der/den in Nummer II.2.1 genannten Zone(n) gehalten.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/____(TT/MM/JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte Zone aus der Zone mit dem Code ___ - __ (4) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von Schweinen in die Union zugelassen war und in der sie von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der Schlachtung gehalten wurden.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/___ (TT.MM.JJJJ) aus dem Mitgliedstaat mit dem ISO-Ländercode ___ in die unter Nummer II.2.1. genannte Zone eingeführt.]

    II.2.3.    Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 57 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Versendung an den Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    d)    In ihnen wurde keines der dort gehaltenen Tiere gegen Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Afrikanische Schweinepest und klassische Schweinepest geimpft.

    e)    In ihnen und in einem Umkreis von 10 km um sie, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus noch mit der Afrikanischen Schweinepest oder der klassischen Schweinepest gemeldet.]

    II.2.4.    Es wurde von Tieren gewonnen:

    a)die seit ihrer Geburt von wild lebenden Huftieren getrennt gehalten wurden;

    b)die von ihrem Herkunftsbetrieb zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt wurden: i) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; iii) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird, und iv) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1., II.2.2. und II.2.3. nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde;

    c)die während des Transports zum Schlachtbetrieb kein(e) Drittland, Gebiet oder Zone hiervon passiert haben, die/das nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Schweinen in die Union gelistet ist, und sie sind nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    d)    die [[am___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1)[zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) geschlachtet wurden](1)](6).

    e)    Sie sind während der Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

    II.2.5.    Es wurde in einem Schlachtbetrieb gewonnen, in dem und um den herum in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, innerhalb von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.

    II.2.6.    Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Schweinen nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:

    (1) Entweder:     [zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]

    (1) Oder:    [zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union].

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch und Hackfleisch/Faschiertem (im Sinne der Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) von gehaltenen Tieren von Hausschweinerassen (im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692)), auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Separatorenfleisch ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden darf.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.27.:    Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 02.03, 02.06, 02.09, 05.04 oder 15.01.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.

    „Art der Behandlung“: Geben Sie ggf. „entbeint“, „mit Knochen“ und/oder „gereift“ an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)    Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)    Streichen, falls die Sendung nicht zum Eingang in Finnland oder Schweden bestimmt ist.

    (4)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (5)    Nur für Zonen mit einem Anfangsdatum einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (6)    Datum/Daten der Schlachtung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Schweinen oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.

    (7)    Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus Betrieben, die amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 4: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MODEL EQU)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Weiterverarbeitung

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Musterbescheinigung EQU

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 59 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 60 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    II.1.3.    Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 61 , und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.

    II.1.4.    Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 17, 22, 24, 31 bis 35, 37, 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    (1) II.1.5.    (1) Entweder: [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gekennzeichnet.]

    (1) Oder: [Die Verpackungen des Fleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    II.1.6.    Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 62 .

    II.1.7.    Das Fleisch stammt von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die unmittelbar vor der Schlachtung mindestens sechs Monate oder bei einem Schlachtalter unter sechs Monaten seit ihrer Geburt oder seit ihrer Einfuhr als Equiden zur Lebensmittelgewinnung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sofern sie weniger als sechs Monate vor der Schlachtung eingeführt wurden, und wurde in einem Drittland gewonnen:

    a) in dem für als Haustiere gehaltene Einhufer Folgendes gilt:

    i) Stoffe mit thyreostatischer Wirkung, Stilbene, Stilbenderivate und deren Salze und Ester sowie 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate dürfen nicht verabreicht werden.

    ii) Sonstige Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten dürfen nur verabreicht werden

    63 - zur therapeutischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden, oder

    - zur tierzüchterischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden; Und:

    b) in dem es mindestens sechs Monate vor der Schlachtung der Tiere einen Plan zur Überwachung der Rückstandsgruppen und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates 64 gab, der in dem Drittland geborene und dorthin eingeführte Equiden umfasst und in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG genehmigt worden ist; die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind im Beschluss 2011/163/EU der Kommission 65 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.8.    Das Fleisch wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 67 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.9.    Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    II.2. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden darf. Diese Bescheinigung ist für frisches Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus and their cross-breeds) bestimmt.

    Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    Teil I:

    Feld I.27.:    Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 02.05, 02.06 oder 05.04.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.

    „Art der Behandlung“: Geben Sie ggf. „entbeint“, „mit Knochen“ und/oder „gereift“ an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

    Teil II:

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

     

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 5: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch VON ALS FARMWILD GEHALTENEN TIEREN der Familie Bovidae (AUSGENOMMEN Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), VON Camelidae und Cervidae, das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER RUF)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung RUF

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 68 , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 69 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 70 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 71 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(2) von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2. Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    II.1.3. Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 16, 27, 29, 33, 34, 37, 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    II.1.4. (1) Entweder:    [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]

    (1) Oder:     [Die Verpackungen des Fleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    II.1.5. Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 72 .

    II.1.6. Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 73 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 74 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.7. Das Fleisch wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 75 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide nicht überschritten wurden.

    (1)(3) [II.1.8. In Bezug auf die Chronic Wasting Disease gilt:

    Das vorliegende Erzeugnis besteht ausschließlich aus Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von Nutztieren der Familie Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von Nutztieren der Familie Cervidae hergestellt, die mit histopathologischen, immunhistochemischen oder sonstigen von der zuständigen Behörde anerkannten Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, wobei das Ergebnis negativ war, und das Erzeugnis stammt nicht von Tieren eines Bestands, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

    II.1.9. Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    (1) [II.1.10.    Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllten:

    a)    Sie wurden im Herkunftsbetrieb mit Genehmigung des für den Betrieb zuständigen amtlichen Tierarztes geschlachtet, der eine schriftliche Erklärung dahin gehend abgegeben hat, dass

    -seiner/ihrer Ansicht nach die Beförderung zum Schlachthof ein unannehmbares Risiko für das Wohlbefinden der Tiere oder die mit ihnen umgehenden Personen geborgen hätte

    -der Betrieb von der zuständigen Behörde kontrolliert und für die Schlachtung wildlebender Tiere zugelassen worden war

    -die Tiere innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der Seuchen gemäß Nummer II.2.1 befunden wurden,

    -die Tiere zwischen dem……………. (DD/MM/JJJJ) und dem ………………..(DD/MM/JJJJ) geschlachtet wurden, (4)

    -die Tiere ordnungsgemäß entblutet wurden, und dass

    -die Schlachtkörper innerhalb drei Stunden nach der Schlachtung ausgeweidet wurden; und

    b)    Die Körper wurden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zum zugelassenen Schlachthof befördert und, falls die Schlachtung früher als eine Stunde zuvor erfolgt war, wurde bei der Ankunft des Transportmittels auf diesem eine Temperatur zwischen 0°C und 4°C gemessen.]

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.    Es wurde in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ……………………(5) gewonnen, aus der/denen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frisches Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, -schafe und -ziegen), von Camelidae und von Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, in die Union verbracht werden darf und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind. Und:

    a)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft. Und:

    (1) Entweder:    [b)     In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1)(6) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___/___/____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]

    (1)(7) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet, und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt.]

    (1)(8) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet, und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt. Diese Aufsicht umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit des Impfprogramms durch eine regelmäßige serologische Überwachung, bei der der erforderliche Antikörperspiegel festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]

    (1)(9) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft, und das Nichtauftreten der Seuche wird von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets durch eine regelmäßige serologische Überwachung kontrolliert, bei der nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]

    II.2.2.    Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    (1) Entweder:    [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der [Schlachtung](1) [Tötung](1) in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/____(TT/MM/JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte Zone aus der Zone mit dem Code ___ - __ (4) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, -schafe und -ziegen), Camelidae und Cervidae in die Union zugelassen war und in der sie von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der Schlachtung als Farmwild gehalten wurden.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/___ (TT.MM.JJJJ) aus dem Mitgliedstaat mit dem ISO-Ländercode ___ in die unter Nummer II.2.1. genannte Zone eingeführt.]

    II.2.3.    Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 76 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterliegen zum Zeitpunkt der [Versendung an den Schlachtbetrieb](1) [Tötung](1) keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    d)    In ihnen wurde keines der darin gehaltenen Tiere gegen [Maul- und Klauenseuche und](10) eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

    (1) Entweder:    [e)    In ihnen und in einem Umkreis von 10 km um sie, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]

    (1)(7) Oder:    [e)    In ihnen und in einem Umkreis von 50 km um sie, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 90 Tagen vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]

    (1)(9) Oder:    [e)    In ihnen und in einem Umkreis von 10 km um sie, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]

    (1)(7)    [f)    Die Tiere sind während eines Zeitraums von mindestens 40 Tagen vor [dem unmittelbaren Versand zum Schlachtbetrieb](1) [der Tötung](1) in ihnen verblieben.]

    II.2.4.    Es wurde von Tieren gewonnen:

    (1) Entweder:    a)    die von ihrem Herkunftsbetrieb zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb versandt wurden:

    -in einem Transportmittel: i) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; iii) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird, und iv) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1., II.2.2. und II.2.3. nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde;

    -ohne eine Zone zu passieren, die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, -schafe und -ziegen), von Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden, gelistet ist, und sie sind nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]

    (1) Oder: [a)        deren Schlachtkörper, nachdem sie an Ort und Stelle getötet wurden, unmittelbar vom Ort der Tötung an einen Schlachtbetrieb versandt wurden,

    -der in der in Nummer II.2.1. genannten Zone liegt;

    -in Transportmitteln und Transportbehältern/Containern: i) die vor dem Verladen der Körper mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden; ii) die so gebaut sind, dass der Gesundheitsstatus der Körper während des Transports nicht gefährdet wurde;

    -ohne eine Zone zu passieren, die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, -schafe und -ziegen), von Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden, gelistet ist, und sie sind nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder mit den Schlachtkörpern solcher Tiere in Berührung gekommen.]

    b)    die [[am ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1) [zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1)](4) [getötet](1) [geschlachtet](1) wurden;

    c)    die während der [Schlachtung](1) [Tötung](1) nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

    (1)(9)    [d)    die [während der Tötung](1) [im Schlachtbetrieb](1) vor der [Tötung] [Schlachtung](1) streng getrennt von Tieren gehalten wurden, deren Fleisch nicht für die Union bestimmt ist.

    II.2.5.    Es wurde in einem Schlachtbetrieb gewonnen, in dem und um den herum in einem Umkreis von 10 km, der ggf. das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, innerhalb von 30 Tagen vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.

    II.2.6.    Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae ((ausgenommen Hausrinder, -schafe und -ziegen), von Camelidae und Cervidae, nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:

    (1) Entweder:     [zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]

    (1) Oder:    [zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union].

    [II.2.7.    Es handelt sich um entbeintes frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde:

    (1)(7)    [i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; ii) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden; und iii) bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.]

    (1)(11)    [i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; und ii) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden.]] (1)

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch (im Sinne der Begriffsbestimmung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) als Farmwild gehaltener, in einem Schlachtbetrieb oder in ihrem Herkunftsbetrieb geschlachteter Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, -schafe und -ziegen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission), Camelidae und Cervidae (im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission), ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden dürfen.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten an.

    Feld I.11.:    „Versandort“: Name und Anschrift des Versandbetriebs.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 02.06, 02.08.90 oder 05.04.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.

    „Art der Behandlung“: Geben Sie ggf. „entbeint“, „mit Knochen“ und/oder „gereift“ an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

    Teil II:

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3) Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.

    (4) Datum/Daten der Schlachtung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.

    (5) Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (6) Nur für Zonen mit einem Anfangsdatum in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (7) Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (8) Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Kontrolliertes Impfprogramm“ zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (9) Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Kein Impfprogramm durchgeführt“ zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (10) Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten, in denen ein Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche mit den Serotypen A, O oder C durchgeführt wird, zu streichen.

    (11) Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung-Wert und Entbeinung“ in Spalte 5 der Tabelle in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der Tiere in die Union verbracht werden.

     

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 6: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist, von WILD LEBENDEN TIEREN DER FAMILIE BOVIDAE (AUẞER HAUSRINDERN HAUSSCHAFEN UND HAUSZIEGEN), VON WILD LEBENDEN CAMELIDAE UND WILD LEBENDEN CERVIDAE (MUSTER RUW)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung RUW

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 77 , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 78 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 79 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 80 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(2) von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (außer Hausrindern, Hauschafen und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1. Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2. Das Fleisch wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt IV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen, insbesondere erfüllt es folgende Anforderungen:

    i)    Vor der Enthäutung wurde es getrennt von anderen Lebensmitteln gelagert und behandelt und nicht gefroren.

    Und:

    ii)    Nach der Enthäutung wurde es einer Endkontrolle gemäß Nummer II.1.3 unterzogen.

    II.1.3. Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8, 10, 12 bis 15, 28, 29, 33, 34 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    (1) II.1.4.    (1) Entweder:    [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]

    (1) Oder:    [Die Verpackungen des Fleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    II.1.5. Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 81 .

    II.1.6. Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 82 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 83 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    (1)(3) [II.1.7.     in Bezug auf die Chronic Wasting Disease gilt Folgendes:

    Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von frei lebenden Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von frei lebenden Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

    II.1.8. Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.    Es wurde in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ……………………(4) gewonnen, aus der/denen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae in die Union verbracht werden darf und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind. Und:

    a)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft. Und:

    (1) Entweder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit der Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1)(5) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___/___/____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]

    (1)(6) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet, und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt.]

    (1)(7) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den 12 Monaten letzten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet, und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt. Diese Aufsicht umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit des Impfprogramms durch eine regelmäßige serologische Überwachung, bei der der erforderliche Antikörperspiegel festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]

    (1)(8) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten Maul vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft und das Nichtauftreten der Seuche wird von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets durch eine regelmäßige serologische Überwachung kontrolliert, bei der nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]

    II.2.2.    Es wurde von Tieren gewonnen, die unter folgenden Bedingungen getötet wurden:

    (a)[am___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1) [zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) ](1) ](9),

    (b)in einer Entfernung von mindestens 20 km von der Grenze jeder Zone, die zum Zeitpunkt der Tötung nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae gelistet war.

    (c)Während der vorhergehenden 60 Tage war in einem Umkreis von 20 km weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet worden.

    II.2.3.    Es wurde in einem Wildbearbeitungsbetrieb gewonnen, in dem und in einem Umkreis von 10 km um ihn in den 30 Tagen vor der Tötung keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurde.

    II.2.4.    Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:

    (1) Entweder:     [zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]

    (1) Oder:    [zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union].

    [II.2.5.    Es handelt sich um entbeintes frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde:

    (1)(6)    [i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; ii) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden; und iii) bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.]

    (1)(10)    [i) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; und ii) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden.]] (1)

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch (im Sinne der Begriffsbestimmung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) wild lebender Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 84 ), wild lebender Camelidae und wild lebender Cervidae (im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission), die als freilebendes Wild getötet werden, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden dürfen.

    Nicht gehäutete Schlachtkörper müssen nach dem Eingang unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.11.:    „Versandort“: Name und Anschrift des Versandbetriebs.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 02.01, 02.02, 02.04, 02.06, 02.08.90 oder 05.04.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.

    „Art der Behandlung“: Geben Sie ggf. „gereift“ oder „nicht gehäutet“ an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

    „Schlachtbetrieb“: Wildbearbeitungsbetrieb.

    Teil II:

    (1)     Nichtzutreffendes streichen.

    (2)     Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)     Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.

    (4)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (5)    Nur für Zonen mit einem Anfangsdatum in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (6)     Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (7)     Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Kontrolliertes Impfprogramm“ zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (8)     Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Kein Impfprogramm durchgeführt“ zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (9)     Datum/Daten der Tötung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch wild lebender Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebender Camelidae und wild lebender Cervidae, die als freilebendes Wild getötet werden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, getötet wurden..

    (10)     Für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der Tiere in die Union verbracht werden.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 7: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION von frischem Fleisch VON ALS FARMWILD GEHALTENEN TIEREN VON WILDSCHWEINRASSEN UND VON TIEREN DER FAMILIE TAYASSUIDAE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER SUF)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung SUF

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 85 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 86 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 87 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(2) von als Farmwild gehaltenen Wildschweinrassen oder von Tieren der Familie Tayassuidae in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Das Fleisch wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    II.1.3.    Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 88 , und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.

    II.1.4.    Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 16, 27, 30, 31, 33, 34, 37, 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    II.1.5.    (1) Entweder:     Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]

    (1) Oder:     [Die Verpackungen des Fleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    II.1.6.    Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 89 .

    II.1.7.    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 90 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben.

    II.1.8.    Das Fleisch wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 91 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 92 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.9.    Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.    Es wurde in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ........................(3) gewonnen‚ die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und von Tieren der Familie Tayassuidae in die Union zugelassen ist/sind und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind. Und:

    a)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.

    (1)(4)    [b)    In ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Afrikanische Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1) Entweder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1)(5) Oder:    [b)    In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___/___/____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]

    (1) Entweder:    [(c)    In ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine klassische Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1)(5) Oder:    [(c)    In ihnen wurde seit dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) keine klassische Schweinepest gemeldet und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, nicht gegen diese Seuche geimpft].

    II.2.2.    Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    (1) Entweder:    [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der [Schlachtung](1) [Tötung](1) in der/den unter Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/____(TT/MM/JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte Zone aus der Zone mit dem Code ___ - __ (3) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und von Tieren der Familie Tayassuidae in die Union zugelassen ist und in der sie von Geburt an oder zumindest in den letzten 3 Monaten vor der [Schlachtung](1) [Tötung](1) gehalten wurden.]

    (1) Oder:    [Sie wurden am ___/___/___ (TT.MM.JJJJ) aus dem Mitgliedstaat mit dem ISO-Ländercode ___ in die unter Nummer II.2.1. genannte Zone eingeführt.]

    II.2.3.    Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 93 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterliegen zum Zeitpunkt der [Versendung an den Schlachtbetrieb](1) [Tötung](1) keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    d)    In ihnen wurde keines der dort gehaltenen Tiere gegen Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Afrikanische Schweinepest und klassische Schweinepest geimpft.

    e)    In ihnen und in einem Umkreis von 10 km um sie, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) weder eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus noch mit der Afrikanischen Schweinepest oder der klassischen Schweinepest gemeldet.

    II.2.4.    Es wurde von Tieren gewonnen:

    a)die seit ihrer Geburt von wild lebenden Huftieren getrennt gehalten wurden;

    b)die während der [Schlachtung](1) [Tötung](1) nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

    (1) Entweder: [c) die von ihrem Herkunftsbetrieb zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb versandt wurden:

    - in einem Transportmittel: i) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; iii) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird, und iv) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1, II.2.2 und II.2.3 nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde.

    - ohne eine Zone zu passieren, die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten werden, gelistet ist, und ohne mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen;]

    (1) Oder: [(c) deren Körper, nachdem sie an Ort und Stelle getötet wurden, unmittelbar vom Ort der Tötung an einen Schlachtbetrieb versandt wurden,

    - der in der in Nummer II.2.1. genannten Zone liegt;

    - in Transportmitteln und Transportbehältern/Containern: i) die vor dem Verladen der Körper mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden; ii) die so gebaut sind, dass der Gesundheitsstatus der Körper während des Transports nicht gefährdet wurde;

    - ohne eine Zone zu passieren, die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten werden, gelistet ist, und ohne mit Tieren oder Körpern von Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen;]

    d) die [[am ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1) [zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1)](6) [geschlachtet](1) [getötet](1) wurden.

    II.2.5.    Es wurde in einem Schlachtbetrieb gewonnen, in dem und um den herum in einem Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, innerhalb von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.

    II.2.6.    Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen, die als Farmwild gehalten werden, und Tieren der Familie Tayassuidae, nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der [Schlachtung und](1) Zerlegung und bis:

    (1) Entweder:    [zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]

    (1) Oder:    [zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union].

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch (im Sinne der Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004), ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, von Tieren von Wildschweinrassen, die als Farmwild gehalten werden (im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) und Tieren der Familie Tayassuidae, die in einem Schlachtbetrieb oder in ihrem Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden dürfen.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    - Feld I.8.: Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    - Feld I.11.: Versandort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.

    - Feld I.15.: Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.

    - Feld I.27.: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 02.03, 02.08.90 oder 05.04.

    - Feld I.19.: Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    - Feld I.27.: Art der Ware: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.

    - Feld I.27.: Art der Behandlung: Ggf. „entbeint“ oder „mit Knochen“ angeben. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4)Gilt nicht für Tiere der Familie Tayassuidae.

    (5)Nur für Zonen mit einem Anfangsdatum in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (6)Datum/Daten der Schlachtung oder Tötung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen, die als Farmwild gehalten werden und Tieren der Familie Tayassuidae, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet oder getötet wurden..

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 8: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch wild lebender Tiere von WILDSCHWEINRASSEN UND von Tieren DER FAMILIE Tayassuidae, das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER SUW)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung SUW

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 94 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 95 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 96 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(2) von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen oder der Familie Tayassuidae in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:

    i) Vor der Enthäutung wurde es getrennt von anderen Lebensmitteln gelagert und behandelt und nicht gefroren.

    Und:

    ii) Nach der Enthäutung wurde es einer Endkontrolle gemäß Nummer II.1.4. unterzogen;

    II.1.3.    Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 97 , und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.

    II.1.4.    Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 10, 12 bis 15, 28, 30, 31, 33, 34 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    (1) II.1.5.    (1) Entweder:    [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]

       (1) Oder:    [Die Verpackungen des Fleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    II.1.6.    Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 98 .

    II.1.7.    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 99 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 100 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.8.    Das Fleisch wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 101 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 102 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.9.    Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.    Es wurde in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ……………………(3) gewonnen, die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae gelistet war(en). Und:

    a)    In ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft. Und:

    (1) Entweder:    [b)    In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1)(4) Oder    [b)    In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___/___/____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]

    (1)(4) Entweder:    [(c)    In ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine klassische Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

    (1)(4) Oder    [(c)    In ihnen wurde seit dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) keine klassische Schweinepest gemeldet und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung](1) [Tötung](1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, nicht gegen diese Seuche geimpft].

    (1)(5)    [d)    In ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Afrikanische Schweinepest gemeldet.]

    II.2.2.    Es wurde von Tieren gewonnen, die unter folgenden Bedingungen getötet wurden:

    a)[am___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1) [zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](1)](6);

    b)in einer Entfernung von mindestens 20 km von der Grenze jeder Zone, die zum Zeitpunkt der Tötung nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Huftieren gelistet war;

    c)Während der 60 Tage vor der Tötung war in einem Umkreis von 20 km weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet worden.

    II.2.3.    Es wurde in einem Wildbearbeitungsbetrieb gewonnen, in dem und um den herum in einem Umkreis von 10 km in den 30 Tagen vor der Tötung keine Maul- und Klauenseuche, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus oder der klassischen Schweinepest (1)(10)[oder der Afrikanischen Schweinepest]] gemeldet wurde.

    II.2.4.    Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae, nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Zerlegung und bis:

    (1) Entweder:      [zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]

    (1) Oder:    [zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union].

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen (im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission) und Tieren der Familie Tayassuidae, die als freilebendes Wild getötet werden, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden dürfen.

    Nicht gehäutete Schlachtkörper müssen nach dem Eingang unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.11.:    Versandort: Name und Anschrift des Versandbetriebs.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 02.03, 02.08.90 oder 05.04.

    Feld I.27.:    Art der Ware: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.

    Feld I.27.:    Art der Behandlung: Geben Sie ggf. „gereift“ oder „nicht gehäutet“ an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

    Feld I.27.:    „Schlachtbetrieb“: Wildbearbeitungsbetrieb.

    Teil II:

    (1)Nichtzutreffendes streichen.

    (2)Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4)Nur für Zonen mit einem Anfangsdatum in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (5)Gilt nicht für Tiere der Familie Tayassuidae.

    (6)Datum/Daten der Tötung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen, die als Farmwild gehalten werden und Tieren der Familie Tayassuidae, die als frei lebendes Wild getötet werden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, getötet wurden.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 9: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch VON WILD LEBENDEN EinhuferN der Untergattung Hippotigris (Zebra), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER EQW)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

     Weiterverarbeitung

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Musterbescheinigung EQW

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 103 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 104 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 105 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    II.1.3.    Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 106 , und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.

    II.1.4.    Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 10, 12 bis 15, 28, 31 bis 34, und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    (1) II.1.5.    Entweder:    [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]

    (1) Oder:    [Die Verpackungen des Fleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    II.1.6.    Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 107 .

    II.1.7.    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 108 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 109 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.8.    Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch wild lebender Einhufer der Untergattung Hippotigris (Zebra), ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union gelangen dürfen

    Frisches Fleisch ist im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verstehen.

    Nicht gehäutete Körper müssen nach dem Eingang in die Union unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.11.:    „Versandort“: Name und Anschrift des Versandbetriebs.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 02.08.90 oder 05.04.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“ oder „Teile“ angeben.

    „Art der Behandlung“: Geben Sie ggf. „gereift“ oder „nicht gehäutet“ an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

    „Schlachtbetrieb“: Wildbearbeitungsbetrieb.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 10: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER RUM-MSM)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Weiterverarbeitung

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Muster der Bescheinigung RUM-MSM

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 110 , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 111 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 112 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 113 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das Separatorenfleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Das Separatorenfleisch wurde gemäß den Bedingungen des Anhangs III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.

    II.1.3.    Das Separatorenfleisch wurde aus Fleisch gewonnen, das nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 16, 17, 20, 21, 24, 29, 33 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden wurde.

    II.1.4.    [Die Verpackungen des Separatorenfleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    II.1.5.    Das Separatorenfleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 114 .

    II.1.6.    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 115 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 116 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.7.    Das Separatorenfleisch wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 117 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 118 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.8.    Das Separatorenfleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    II.1.9.    In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

    a)    Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission 119 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft.

    b)    Das Separatorenfleisch wurde aus Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.    Es wurde aus frischem Fleisch(2) zubereitet und enthält nur solches, das in der/den Zone/n mit dem/den Code/s: ........................(3) gewonnen wurde‚ aus der/denen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frisches Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en) in die Union verbracht werden darf, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind, ohne den Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in Spalte 5 dieser Tabelle.

    II.2.2.    Es enthält frisches Fleisch, das alle in der relevanten Musterbescheinigung angegebenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch(4) erfüllt und daher für den Eingang in die Union zulässig ist, von gehaltenen Tieren der folgenden Arten: [Rinder](1)(5), [Schafe und/oder Ziegen](1)(5), [Camelidae und/oder Cervidae und/oder Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen)](1)(5).

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Die Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch (im Sinne der Begriffsbestimmung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) aus frischem Fleisch von Hausrindern, Hausschafen und/oder Hausziegen, Camelidae und/oder Cervidae und/oder Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischzubereitungen ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil II:

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692 der Kommission 120 .

    (3) Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4) In den Anhängen dieser Verordnung enthaltene Musterbescheinigungen: BOV für frisches Fleisch und Hackfleisch/Faschiertes von Rindern; OVI für frisches Fleisch und Hackfleisch/Faschiertes von Schafen und Ziegen; RUF für frisches Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden.

    (5) Nur aus Zonen, die ohne spezifische Bedingungen hinsichtlich Reifung, pH-Wert und Entbeinung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt sind.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 11: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch von Schweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (MUSTER SUI-MSM)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Weiterverarbeitung

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Muster der Bescheinigung SUI-MSM

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 121 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 122 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 123 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch von Hausschweinen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Das Separatorenfleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Das Separatorenfleisch wurde gemäß den Bedingungen des Anhangs III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.

    II.1.3.    Das Separatorenfleisch wurde von Fleisch gewonnen, das die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 124 erfüllt, insbesondere gilt Folgendes:

    (1) Entweder:    [Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

    (1) Oder:    [Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen

    (1) Oder:    [Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die entweder aus einem amtlich als Haltungsbetrieb    mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannten Betrieb gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 stammen oder die nicht abgesetzt    und weniger als fünf Wochen alt sind.]

    II.1.4.    Das Separatorenfleisch wurde aus Fleisch gewonnen, das nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 17, 23, 24, 30, 31, 33 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden wurde.

    II.1.5.    [Die Verpackungen des Separatorenfleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    II.1.6.    Das Separatorenfleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 125 .

    II.1.7.    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 126 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 127 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.8.    Das Separatorenfleisch wurde unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 128 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 129 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.9.    Das Separatorenfleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.    Es wurde aus frischem Fleisch(2) zubereitet und enthält nur solches, das in der/den Zone/n mit dem/den Code/s: ........................(3) gewonnen wurde‚ aus der/denen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frisches Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en) in die Union verbracht werden darf, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind, ohne den Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in Spalte 5 dieser Tabelle. 

    II.2.2.    Es enthält frisches Fleisch, das alle in dem relevanten Muster der amtlichen Bescheinigung(4) angegebenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von frischem Fleisch in die Union erfüllt und daher für den Eingang in die Union in Frage kommt, von Hausschweinen oder als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae.

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch (im Sinne der Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) von gehaltenen Hausschweinen und gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil II:

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692 der Kommission 130 .

    (3) Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4) In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] enthaltene Musterbescheinigungen: POR für frisches Fleisch und Hackfleisch/Faschiertes von gehaltenen Hausschweinen; SUF für frisches Fleisch von gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten werden.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 12: MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG für den Eingang in die Union von frischem Fleisch, das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMT ist, mit Ursprung in NEUSEELAND und Durchfuhr durch Singapur mit Entladung, möglicher Lagerung und Neuladung vor dem Eingang in die Union (MUSTER NZ-TRANSIT-SG)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Muster der Bescheinigung NZ-TRANSIT-SG

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(2) folgende Anforderungen erfüllt:

    II.1.1.Es stammt aus Neuseeland und ist in Übereinstimmung mit einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten zum Eingang in die Union als durch Singapur durchgeführtes Fleisch zugelassen.

    II.1.2.Es ist für die Union bestimmt und wird von einer nach dem Muster in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901 der Kommission 131 von der zuständigen Behörde Neuseelands unter Nummer ………… ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet. Und:

    II.1.3.Es wurde während der Durchfuhr gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I bzw. V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates entladen, gelagert und umgeladen.

    II.1.4.Es wurde zu jedem Zeitpunkt der Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs getrennt gehalten, die nicht zum Eingang in die Union zulässig sind.

    II.1.5.Es ist zum Eingang in die Union zulässig.

    II.2.Durchfuhrbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichnete Sendung von frischem Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.Sie erreichte den Zollbereich des Flughafens Singapur in Kartons mit mindestens einer Entnahmesicherung auf der Umverpackung eines jeden Kartons, sodass die Kartons nicht geöffnet werden können, ohne dass mindestens eine Sicherung zerstört oder beschädigt wird.

    II.2.2.Sie wurde unmittelbar nach dem Ausladen aus dem Flugzeug von der zuständigen Behörde Singapurs einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle sowie, falls angezeigt, einer Warenkontrolle(3) unterzogen.

    II.2.3.Sie wurde in einem zugelassenen Betrieb im Zollbereich von Singapur(4) gelagert.

    II.2.4.sie wurde in einem zugelassenen Betrieb im Zollbereich von Singapur unter Aufsicht der zuständigen Behörde Singapurs in einen Kühlschiffcontainer umgeladen, und

    der Kühlschiffcontainer wurde

    II.2.5.von der Zollbehörde Singapurs für die Beförderung vom zugelassenen Betrieb zum Seehafen von Singapur verplombt und

    II.2.6.von der zuständigen Behörde Singapurs für die Beförderung vom zugelassenen Betrieb bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle in der Union verplombt.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für Sendungen folgender Waren mit Ursprung in Neuseeland vorgesehen, die von Neuseeland in die Union verbracht werden dürfen, von der durch die zuständige Behörde Neuseelands nach dem entsprechenden Muster ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden, für die Union bestimmt sind und in Singapur, mit oder ohne Lagerung, entladen und umgeladen und durch Singapur durchgeführt werden:

    132 Frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, der folgenden Arten (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission):

    (1)Rinder;

    (2)Schafe und Ziegen;

    (3)Hausschweine;

    (4)Equiden;

    Frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, der folgenden Arten (im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692:

    (1)Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden;

    (2)wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae;

    (3)als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae;

    (4)wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae;

    Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.7.:„Herkunftsland“ bezeichnet hier das Versandland: Singapur.

    Feld I.27.:Beschreibung der Sendung:

    Art der Ware: „Schlachtkörper“, „Schlachtkörperhälfte“, „Schlachtkörperviertel“, „Teile“ oder „Hackfleisch/Faschiertes“ angeben. Zulassungsnummer: zugelassene Betriebe in Neuseeland angeben.

    Teil II:

    (1)Für Sendungen von frischem Fleisch, für das gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland (Beschluss 97/132/EG des Rates 133 ) Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist die zutreffende Musterveterinärbescheinigung in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901 der Kommission 134 angegeben.

    (2)Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, sind zusätzliche Warenkontrollen durchzuführen.

    (4)Streichen, wenn die Sendung ohne Lagerung umgeladen wurde.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 13: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MODEL POU)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung POU

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 135 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 136 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 137 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a)    Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    b)    Es wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitte II und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.

    c)    Es wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 25, 33, 35 bis 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    d)    Es wurde gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    e)    Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 138 .

    f)    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 139 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 140 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    g)    Es wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 141 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 142 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    (2)[h)    Es erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission 143 .]

    II.2.    Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete frische Fleisch(1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.Es wurde in der Zone mit dem Code ……………………(3) gewonnen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung:

    a)für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist;

    b)ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 141 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 144 durchführt;

    c)gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza gilt;

    d)gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der als frei vom Virus der Newcastle-Krankheit gilt.

    II.2.2.Es wurde in der unter Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllt:

    (4)Entweder: [a)Es wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

    (4)(5)Oder [a) Es wird gemäß einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

    (4)Entweder: [(b)Die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die weder die allgemeinen noch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der erfüllen, ist verboten.]

    (4)(6)Oder [b)Die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der erfüllen, ist nicht verboten, und das frische Fleisch wurde von Geflügel gewonnen, das:

    i)in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft wurde, die aus einem Originalsaatvirus (Master Seed) der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;

    ii)zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands mittels Virusisolationstest(7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben;

    iii)in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen ist, das die unter Ziffer i und ii genannten Bedingungen nicht erfüllt.]

    II.2.3.Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 145 bereithält und speichert.

    b)Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)In ihm und um ihn herum in einem Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

    d)Die Tiere unterliegen zum Zeitpunkt der Schlachtung keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    II.2.4.Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    (4) Entweder:[a)Sie wurden seit dem Schlupf und bis zum Datum der Schlachtung in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gehalten.]

    (4) Oder:[a)Sie wurden als Eintagsküken, Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel oder Schlachtgeflügel in die in Nummer II.2.1. genannte Zone unter Tiergesundheitsanforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, eingeführt aus:

    (4) Entweder: [einer Zone, die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang dieser Waren in die Union gelistet ist.]

    (4) Oder: [einem Mitgliedstaat.]]

    (4) Entweder:[b) Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

    (4)(5) Oder:[b) Sie wurden gemäß einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der erfüllt.]

    (4) Entweder:[(c) Sie wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

    (4) Oder [c) Sie wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.]

    d)Sie zeigten zum Zeitpunkt der Schlachtung keine Symptome übertragbarer Seuchen.

    e)Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb versandt.

    f)Während des Transports zum Schlachtbetrieb:

    I)haben sie keine Zone durchquert, die nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelistet ist;

    II)sind sie nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    g)die von ihrem Herkunftsbetrieb zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt wurden:

    i)das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;

    ii)bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist;

    iii)bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird;

    iv)das unmittelbar vor jedem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder ‑gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurde;

    II.2.5.Es wurde von Tieren gewonnen, die [am___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](4)(8) [zwischen dem ___/___/____(TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____(TT/MM/JJJJ)] (4)(8) geschlachtet wurden.

    II.2.6.Es wurde nicht von Tieren gewonnen, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms geschlachtet wurden.

    II.2.7.Es wurde in einem Schlachtbetrieb gewonnen:

    a)der zum Zeitpunkt der Schlachtung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach nationalem Recht unterlag;

    b)um den in einem Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

    II.2.8.Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:

    (4) Entweder:[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]

    (4) Oder:[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]

    II.2.9.Es wurde in die Union versandt:

    a)in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse während des Transports in die Union nicht gefährdet wird;

    b)getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der nicht erfüllen.

    (9)[II.2.10.Es ist für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem der Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 146 gewährt wurde, und es wurde von Geflügel gewonnen, das nicht während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Erzeugnisses ist.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden darf.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.11.:    Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs an.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „KN-Code“: Verwenden Sie den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 02.07, 02.08 oder 05.04.

    Teil II:

    (1)    Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (2)    Streichen, falls die Sendung nicht zum Eingang in Schweden oder Finnland bestimmt ist.

    (3)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4)    Nichtzutreffendes streichen.

    (5)    Nur für Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet sind.

    (6)    Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Zonen erforderlich, in denen die Anwendung von Impfstoffen gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur die allgemeinen Anforderungen des Anhangs XV dieser Verordnung erfüllen, im Einklang mit Artikel 141 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht verboten ist, und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet sind.

    (7)    Es sollten Proben untersucht werden, die von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes oder -gebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung sollte in einem gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Labor durchgeführt werden.

    (8)    Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.

    (9)    Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, dem der Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewährt wurde.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 14: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (Muster POU-MI/MSM)

    NOCH NICHT VERFÜGBAR



    KAPITEL 15: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MODEL RAT)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung RAT

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 147 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 148 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 149 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(1) von Laufvögeln in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a)    Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    b)    Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.

    c)    Es wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 27, 33, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    d)    Es wurde gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    e)    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 150 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 151 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    f)    Das Fleisch wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 152 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide nicht überschritten wurden.

    II.2.    Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch(1) von Laufvögeln folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.Es wurde in der Zone mit dem Code ……………………(2) gewonnen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung:

    a)für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist;

    b)ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 141 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 153 durchführt;

    c)gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza gilt;

    II.2.2.Es wurde in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen, die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung:

    (3) Entweder: [gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der als frei von Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gilt;]

    (3)(4)Oder:[gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht als frei vom Virus der Newcastle-Krankheit gilt, und das frische Fleisch von Laufvögeln:

    a)wurde entbeint und gehäutet;

    b)wurde von Laufvögeln gewonnen, die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in Betrieben gehalten wurden:

    i)in denen in den 6 Monaten vor dem Datum der Schlachtung kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder der Hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten ist;

    ii)um die während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in einem Umkreis von 10 km um den Teil des Betriebs, in dem die Laufvögel gehalten werden, der ggf. auch das Gebiet eines Nachbarmitgliedstaats oder -drittlands einschließen kann, keine Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza oder von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten sind;

    (3)Entweder:[c)Es wurde von Laufvögeln gewonnen, die nicht gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und die in Betrieben gehalten wurden, in denen eine serologische(5) Überwachung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit auf der Grundlage eines statistischen Probenahmeplans durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von wenigstens sechs Monaten vor dem Datum der Schlachtung negative Ergebnisse auswies.]

    (3)Oder:[c)es wurde von Laufvögeln gewonnen, die

    i)gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und die in Betrieben gehalten wurden, in denen eine Überwachung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit anhand von Luftröhrenabstrichen(5) auf der Grundlage eines statistischen Probenahmeplans durchgeführt wurde, die während eines Zeitraums von wenigstens sechs Monaten vor dem Datum der Schlachtung negative Ergebnisse auswies.

    ii)während eines Zeitraums von wenigstens 30 Tagen vor der Schlachtung:

    (3)Entweder:[nicht gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;]

    (3)Oder:[gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, geimpft wurden;]]]

    II.2.3.Es wurde in der unter Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllt:

    (3)Entweder:[a)In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

    (3)(6)Oder:[a)Es wird gemäß einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]

    (3)Entweder:[b)Die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die weder die allgemeinen noch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der erfüllen, ist verboten.]

    (3)(7)Oder:[b)Die Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der erfüllen, ist nicht verboten, und das frische Fleisch wurde von Laufvögeln gewonnen, die:

    I)in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft wurden, die aus einem Originalsaatvirus (Master Seed) der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;

    II)zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands mittels Virusisolationstest(5) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben;

    III)in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sind, das die unter Ziffer i und ii genannten Bedingungen nicht erfüllt.]

    II.2.4.Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereithält und speichert.

    b)Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

     c)In ihm und um ihn herum in einem Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

    d)Die Tiere unterliegen zum Zeitpunkt der Schlachtung keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    II.2.5.Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    (3) Entweder:[a) Sie wurden seit dem Schlupf und bis zum Datum der Schlachtung in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gehalten.]

    (3) Oder:[a)Sie wurden als Eintagsküken, Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel oder Schlachtgeflügel in die in Nummer II.2.1. genannte Zone unter Tiergesundheitsanforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, eingeführt aus:

    (3) Entweder: [einer Zone, die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang dieser Waren in die Union gelistet ist.]

    (3) Oder:[einem Mitgliedstaat;]]

    (3) Entweder:[b) Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]

    (3)(6) Oder: [b)Sie wurden gemäß einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der erfüllt.]

    (3) Entweder:[(c) Sie wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]

    (3) Oder [c)Sie wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.]

    d)Sie zeigten zum Zeitpunkt der Schlachtung keine Symptome übertragbarer Seuchen.

    e)Sie wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb versandt.

    f)Während des Transports zum Schlachtbetrieb:

    I)haben sie keine Zone durchquert, die nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelistet ist;

    II)sind sie nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    g)die von ihrem Herkunftsbetrieb zu einem zugelassenen Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt wurden:

    i)das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;

    ii)bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist;

    iii)bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu, Tierfutter oder Federn vermieden oder minimiert wird;

    iv)das unmittelbar vor jedem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder ‑gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurde;

    II.2.6.Es wurde von Tieren gewonnen, die [am___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](3)(8) [zwischen dem ___/___/____(TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____(TT/MM/JJJJ)](3)(8) geschlachtet wurden.

    II.2.7.Es wurde nicht von Tieren gewonnen, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms geschlachtet wurden.

    II.2.8.Es wurde in einem Schlachtbetrieb gewonnen:

    a)der zum Zeitpunkt der Schlachtung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach nationalem Recht unterlag;

    b)um den in einem Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

    II.2.9.Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:

    (3) Entweder: [zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]

    (3) Oder:[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]

    II.2.10.Es wurde in die Union versandt:

    a)in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse während des Transports in die Union nicht gefährdet wird;

    b)getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllen.

    (9) [II.2.11.Es ist für einen Mitgliedstaat bestimmt, dem der Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 154 gewährt wurde, und es wurde von Laufvögeln gewonnen, die nicht während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.]

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Erzeugnisses ist.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden darf.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.11.:    Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs an.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.

    Feld I.27.:            Beschreibung der Sendung:

    „KN-Code”: Verwenden Sie den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 02.08.90.

    Teil II:

    (1)„Frisches Fleisch“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (2)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (3)Nichtzutreffendes streichen.

    (4)Diese Garantie ist nur für Sendungen aus Zonen erforderlich, die nicht als frei von Infektion mit dem Virus der Newcastle Krankheit gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission angesehen werden und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet sind.

    (5)Es sollten Proben untersucht werden, die von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes oder -gebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung sollte in einem gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Labor durchgeführt werden.

    (6)Nur für Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet sind.

    (7)Diese Garantie ist nur für Geflügel aus Zonen erforderlich, in denen die Anwendung von Impfstoffen gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur die allgemeinen Anforderungen des Anhangs XV dieser Verordnung erfüllen, im Einklang mit Artikel 141 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht verboten ist, und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet sind.

    (8)Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.

    (9)Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, dem der Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewährt wurde.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 16: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (Muster RAT-MI/MSM)

    NOCH NICHT VERFÜGBAR



    KAPITEL 17: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER GBM)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung GBM

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    II.1.1.    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 155 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 156 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 157 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(1) von Wildgeflügel in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a)    Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    b)    Das Fleisch wurde gemäß den Bedingungen in Anhang III Abschnitt IV Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.

    c)    Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 12 bis 14, 28, 33 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    d)    Die Verpackungen des Fleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    e)    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 158 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 159 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    (3) [II.1.2.     im Falle nicht gerupften und nicht ausgeweideten Wildgeflügels:

    a)    Es wurde vor der beabsichtigten Einfuhr höchstens 10 Tage lang auf + 4°C oder weniger gekühlt, jedoch nicht gefroren oder tiefgefroren.

    b)    Ein amtlicher Tierarzt hat eine Fleischuntersuchung einer repräsentativen Stichprobe der Tiere aus derselben Quelle durchgeführt. Sofern die Untersuchung eine auf Menschen übertragbare Seuche oder Anzeichen dafür ergab, dass das Fleisch eine Gefahr für die Gesundheit darstellt, hat der amtliche Tierarzt weitere Untersuchungen der gesamten Partie durchgeführt, bevor das Fleisch für den menschlichen Verzehr für tauglich erklärt wurde.

    c)    Das Fleisch wurde durch Aufbringung einer amtlichen Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet, deren Einzelheiten Feld 1.27. angegeben sind;

    II.2.    Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch(1) von Wildgeflügel folgende Anforderungen erfüllt:

    II.2.1.Es wurde in der Zone mit dem Code ……………………(2) gewonnen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung:

    a)für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist;

    b)ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 145 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 160 durchführt;

    II.2.2.Es wurde in der unter Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen, in der mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Tötung des Wildgeflügels keine Tiergesundheitsbeschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bestanden;

    II.2.3.Es wurde in einem Betrieb gewonnen:

    a)der zum Zeitpunkt der Verarbeitung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag;

    b)um den in einem Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Empfangs der Schlachtkörper weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

    II.2.4.Es wurde von Tieren gewonnen, die zum Zeitpunkt der Tötung keine Anzeichen übertragbarer Seuchen aufwiesen.

    II.2.5.Es wurde nicht von Tieren gewonnen, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet wurden.

    II.2.6.Es wurde von Tieren gewonnen, die [am ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](3)(4) [zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)](3)(4) getötet wurden.

    II.2.7.Es wurde von Schlachtkörpern gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)Sie wurden unmittelbar vom Ort der Tötung an einen Wildbearbeitungsbetrieb in der in Nummer II.2.1. genannten Zone versandt.

    b)Sie wurden an den in Buchstabe a genannten Wildbearbeitungsbetrieb in Transportmitteln und Transportbehältern/Containern versandt, die folgende Anforderungen erfüllen:

    I)Sie wurden vor dem Verladen der Tierkörper zum Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.

    II)Sie waren so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Tierkörper während des Transports nicht gefährdet wurde.

    c)Während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb wurden die Schlachtkörper:

    I)nicht durch ein Drittland, Gebiet oder eine Zone desselben durchgeführt, die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel gelistet ist;

    II)sind die Tierkörper nicht mit Tieren oder Tierkörpern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

    II.2.8.Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:

    (3) Entweder:[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]

    (3) Oder:[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]

    II.2.9.Es wurde in die Union versandt:

    a)in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse während des Transports in die Union nicht gefährdet wird;

    b)getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllen.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Erzeugnisses ist.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden darf.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

       KN-Code: Verwenden Sie den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 02.08.90.

    Feld I.27.:    „Schlachtbetrieb“: Wildbearbeitungsbetrieb.

    Teil II:

    (1)„Frisches Fleisch“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (2)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (3)Nichtzutreffendes streichen.

    (4)Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, getötet wurden.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 18: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (Muster GBM-MI/MSM)

    NOCH NICHT VERFÜGBAR



    KAPITEL 19: MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EIERN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER E)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Nettogewicht

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Muster der Bescheinigung E

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eier ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 161 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 162 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 163 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Eier in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewonnen wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.Sie wurden gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Kapitel I Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufbewahrt, gelagert, befördert und geliefert.

    (3)[II.1.3.Sie erfüllen die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1688/2005 164 der Kommission oder die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 165 der Kommission über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen.]

    II.1.4.Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 166 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse sind gegeben, und Eier sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 167 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.5.Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 168 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 169 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.6.Sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Insbesondere gilt:

    i)Eier von Legehennenbeständen, in denen bei der epidemiologischen Untersuchung eines durch Lebensmittel verursachten Auftretens Salmonella spp. festgestellt wurde bzw. für die keine gleichwertigen Garantien gegeben wurden, dürfen nicht eingeführt werden, es sei denn, sie sind als Eier der Klasse B gekennzeichnet.

    ii)Folgende Eier dürfen nicht eingeführt werden, es sei denn, sie sind als Eier der Klasse B gekennzeichnet: Eier aus Legehennenbeständen mit unbekanntem Gesundheitsstatus; Eier mit Verdacht auf eine Infektion; Eier aus Beständen, die mit Salmonella enteritidis und/oder Salmonella typhimurium infiziert sind, für die in Unionsvorschriften ein Ziel zur Eindämmung des Vorkommens festgelegt wurde und die nicht in einer Weise überwacht werden, die der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 517/2011 der Kommission 170 vorgesehenen Überwachung gleichwertig ist; außerdem Eier, für die keine gleichwertigen Garantien gegeben wurden.

    II.2.Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eier folgende Anforderungen erfüllen:

    II.2.1.Sie kommen aus der Zone mit dem Code _ _ - _ (1), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung:

    a)in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von Eiern gelistet ist;

    b)ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 158 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 171 durchführt.

    II.2.2.Sie wurden von Tieren gewonnen, die in einem Betrieb gehalten wurden, der folgende Anforderungen erfüllt:

    a)Er ist von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und steht unter deren Aufsicht und verfügt über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereithält und speichert.

    b)Er wird regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)Die Tiere unterliegen zum Zeitpunkt der Sammlung der Eier keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    d)In den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier gab es in dem Betrieb weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.

    e)Im Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

    II.2.3.Sie wurden von Tieren gewonnen, die zum Zeitpunkt der Sammlung keine Anzeichen übertragbarer Seuchen aufwiesen.

    II.2.4.Sie wurden am ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) oder zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)(2) gesammelt.

    II.2.5.Sie werden in die Union versandt:

    a)in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Eier während des Transports von ihrem Herkunftsort in die Union nicht gefährdet wird;

    b)getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllen.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eiern von Geflügel bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Erzeugnisse ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.11.:Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.

    Feld I.15.:Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.

    Feld I.27.:        Beschreibung der Sendung:

    „KN-Code“: Tragen Sie Code 04.07 des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation ein.

    Teil II:

    (1)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (2)Der Eingang dieser Eier in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Datum oder die Daten der Sammlung der Eier nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang von Eiern in die Union liegt, oder in einem Zeitraum, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von Eiern aus dieser Zone in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone für den Eingang in die Union von solchen Erzeugnissen nicht aufgehoben war.

    (3)    Streichen, wenn die Sendung nicht für den Eingang in Schweden, Finnland oder Dänemark bestimmt ist.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 20: MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EIPRODUKTEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER EP)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Unterart/Kategorie

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Nettogewicht

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND

    Musterbescheinigung EP

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eierzeugnisse ist]

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 172 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 173 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eiprodukte in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewonnen wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Sie wurden aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.

    II.1.3.    Sie wurden gemäß den Hygieneanforderungen in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teile I und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.

    II.1.4.    Sie genügen den Analysespezifikationen in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 174 .

    II.1.5.    Sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    II.1.6.Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 175 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse sind gegeben, und Eier sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 176 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.7.Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 177 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 178 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.2.Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Eiprodukte folgende Anforderungen erfüllen:

    II.2.1.Sie kommen aus der Zone mit dem Code _ _ - _ (1), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung:

    a)für den Eingang in die Union von Eiprodukten zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist;

    b)ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 179 durchführt.

    II.2.2.Sie wurden aus Eiern erzeugt, die von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereithält und speichert.

    b)Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Sammlung der Eier keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    II.2.3.Sie wurden aus Eiern erzeugt, die von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zur Ausstellung dieser Bescheinigung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. Und:

    (3)Entweder: [a)Im Umkreis von 10 km um die Betriebe, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier kein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten.]

    (3)Oder:[a)Die Eiprodukte wurden der nachstehenden Behandlung unterzogen:

    (3)Entweder:[Flüssigeiklar wurde wie folgt behandelt:

    (3)Entweder:[870 Sekunden lang bei 55,6 °C;]

    (3)Oder:[232 Sekunden lang bei 56,7 °C;]]

    (3)Oder:[Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % wurde wie folgt behandelt: 138 Sekunden lang bei 62,2 °C;]

    (3)Oder:[Trockeneiklar wurde wie folgt behandelt:

    (3)Entweder:[20 Stunden lang bei 67 C;]

    (3)Oder:[50,4 Stunden lang bei 54,4 C;]]

    (3)Oder:[Ganze Eier wurden wie folgt behandelt:

    (3)Entweder:[188 Sekunden lang bei 60 °C;]

    (3)Oder:[vollständig gekocht;]]

    (3)Oder:[Vollei-Mischungen wurden wie folgt behandelt:

    (3)Entweder:[188 Sekunden lang bei 60 °C;]

    (3)Oder:[94 Sekunden lang bei 61,1 °C;]

    (3)Oder:[vollständig gekocht.]]]

    (3)Entweder:[b)Im Umkreis von 10 km um die Betriebe, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.]

    (3)Oder:[b)Die Eiprodukte wurden der nachstehenden Behandlung unterzogen:

    (3)Entweder:[Flüssigeiklar wurde wie folgt behandelt:

    (3)Entweder:[2278 Sekunden lang bei 55°C;]

    (3)Oder:[986 Sekunden lang bei 57°C;]

    (3)Oder:[301 Sekunden lang bei 59°C;]]

    (3)Oder:[Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % wurde176 Sekunden lang bei 55°C behandelt;]

    (3)Oder:[Trockeneiklar wurde 50,4 Stunden lang bei 57 C behandelt;]

    (3)Oder:[Ganze Eier wurden wie folgt behandelt:

    (3)Entweder:[2521 Sekunden lang bei 55 °C;]

    (3)Entweder:[1596 Sekunden lang bei 57 °C;]

    (3)Oder:[674 Sekunden lang bei 59 °C;]

    (3)Oder:[vollständig gekocht.]]]

    II.2.4.Die Eiprodukte wurden aus Eiern erzeugt, die von Tieren gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Sammlung der Eier keine Anzeichen übertragbarer Seuchen aufwiesen.

    II.2.5.Sie wurden am ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) oder zwischen dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ) und dem ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)(2) hergestellt.

    II.2.6.Sie werden in die Union versandt:

    a)in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Eier während des Transports von ihrem Herkunftsort in die Union nicht gefährdet wird;

    b)getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllen.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eiprodukten bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Erzeugnisse ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    KN-Code: Verwenden Sie den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 04.07, 04.08, 21.06, 35.02 oder 35.07.

    Teil II:

    (1)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (2)Der Eingang dieser Eiprodukte in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Datum oder die Daten der Herstellung nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang von Eiprodukten in die Union liegt, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang dieser Produkte aus dieser Zone in Kraft waren oder die Zulassung dieser Zone für den Eingang in die Union dieser Produkte nicht aufgehoben war.

    (3)Nichtzutreffendes streichen.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 21: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von WILD LEBENDEN HASENARTIGEN (KANINCHEN UND HASEN), das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung außer ungehäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen (MUSTER WL)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

     Weiterverarbeitung

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Musterbescheinigung WL

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 180 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 181 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 182 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(2) von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a)Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    b)Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    c)Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 12 bis 14, 28, 33 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    d)Die Verpackungen des Fleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    (1) Entweder:    [e) im Fall von Fleisch von gehäuteten und ausgeweideten wild lebenden Hasenartigen wurde das Fleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gewonnen und untersucht;]

    (1) Oder:    [e) im Falle nicht gehäuteter und nicht ausgeweideter wild lebender Hasenartiger gilt:

    - Das Fleisch wurde vor der beabsichtigten Einfuhr höchstens 15 Tage lang auf +4°C oder weniger gekühlt, jedoch nicht gefroren oder tiefgefroren.

    - Eine repräsentative Probe der Tierkörper wurde einer amtlichen Veterinärinspektion unterzogen, und das Fleisch wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gewonnen und untersucht.

    - Das Fleisch wurde durch Aufbringung einer amtlichen Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet, deren Einzelheiten in Feld 1.27. angegeben sind.]

    f) Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 183 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 184 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    g) Es wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    h) Es stammt von Hasenartigen, die innerhalb von zwölf Stunden nach dem Erlegen zur Kühlung zu einer Wildkammer und/oder zu einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb befördert wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung außer ungehäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden dürfen.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.7.:    Name des Herkunftslandes angeben, das mit dem Ausfuhrland identisch sein muss.

    Feld I.11.:    Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.

    Feld I.12.:    Muss das Fleisch nach dem Häuten einer Fleischuntersuchung unterzogen werden, so sind Name und Anschrift des Wildbearbeitungsbetriebs am Bestimmungsort im betreffenden Mitgliedstaat einzusetzen.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: „Gehäutete und ausgeweidete Hasenartige“, „Teile“, „Nicht gehäutete und nicht ausgeweidete Hasenartige“.

    „Schlachtbetrieb“: Wildbearbeitungsbetrieb.

    Teil II:

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 22: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch VON wild lebendeN LandsäugetiereN, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER WM)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

     Weiterverarbeitung

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Musterbescheinigung WM

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    II.1.    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 185 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 186 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 187 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(1) von wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a)Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    b)Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    (2)    [c) Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 188 , und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

    d) Das Fleisch wurde nach der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 12 bis 15, 28, 31(2), 33, 34 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    e) Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile großer wild lebender Säugetiere wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]

    (3) Entweder:    [f) Der Schlachtkörper bzw. die Teile von Schlachtkörpern kleiner wild lebender Landsäugetiere wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    (3) Oder:    [f) Die Verpackungen des Fleisches von kleinen oder großen wildlebenden Landsäugetieren wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.]

    g) Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 189 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 190 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    h) Es wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    i) Es stammt von wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die innerhalb von zwölf Stunden nach dem Erlegen zur Kühlung zu einer Wildkammer und/oder zu einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb befördert wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden dürfen.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.7.:    Name des Herkunftslandes angeben, das mit dem Ausfuhrland identisch sein muss.

    Feld I.11.:    Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Schlachthof“: Wildbearbeitungsbetriebe.

    Teil II:

    (1) Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (2) Nur im Falle von Arten, die für Trichinellose empfänglich sind.

    (3) Nichtzutreffendes streichen.

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 23: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch (MUSTER RM)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Weiterverarbeitung

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Musterbescheinigung RM

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 191 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 192 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 193 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(1) von Nutzkaninchen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Das Fleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    b) Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.

    c) Es wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 26, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

    d) Die Verpackungen des Fleisches wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    e) Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 194 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 195 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    f) Das Fleisch wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 196 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide nicht überschritten wurden.

    II.2. Kennzeichnung:

    Die Partien mit Kaninchen waren so gekennzeichnet, dass sich der Herkunftsbetrieb feststellen ließ.

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Separatorenfleisch ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch eingeführt werden darf.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.7.:    Name des Herkunftslandes angeben, das mit dem Ausfuhrland identisch sein muss.

    Feld I.11.:    Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.

    Teil II:

    (1) Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 24: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG für den Eingang in die Union VON FLEISCHZUBEREITUNGEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MP- PREP)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Weiterverarbeitung

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Muster der Bescheinigung MP-PREP

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischzubereitungen ist]

    Die Fleischzubereitungen (1) enthalten die folgenden Fleischbestandteile und erfüllen die nachstehenden Kriterien:

    Art(en) (A) Herkunft (B)

    (A) Geben Sie den Code der relevanten, in den Fleischzubereitungen enthaltenen Fleischart(en) an, dabei bedeutet BOV = Hausrinder (einschließlich Bison und Bubalus sp. und ihre Kreuzungen); OVI = Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus); EQU = Hausequiden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen); POR = Hausschweine; RM = Nutzkaninchen, POU = Hausgeflügel, RAT = Laufvögel, RUF: Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; RUW: wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae; SUF: als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; SUW: wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; EQW = wild lebende Einhufer der Untergattung Hippotigris (Zebra), WL = wild lebende Hasenartige, GBM = Wildgeflügel

    (B) Geben Sie den ISO-Code des Herkunftslandes und — im Falle von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften für die betreffenden Fleischbestandteile — den ISO-Code des Gebiets an.

    Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 197 , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 198 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 199 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Die Tiere, von denen das zur Zubereitung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch(3) gewonnen wurde, wurden Schlachttier- und Fleischuntersuchungen unterzogen.

    II.1.3.    Sie wurden aus Rohmaterial hergestellt, das die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt. Insbesondere gilt Folgendes:

    (2) [II.1.3.1. Falls sie aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen wurden, entspricht dieses Fleisch den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 200 , und insbesondere gilt:

    (2) Entweder:    [Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

    (2) Oder:    [Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]

    (2) Oder:    [Bei von ausschließlich zur Mast und Schlachtung gehaltenen Hausschweinen gewonnenem Fleisch: Es kommt aus einem Betrieb oder einer Kategorie von Betrieben, den/die die zuständigen Behörden gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 amtlich als trichinenfrei anerkannt haben.]]

    (2) [II.1.3.2. Falls sie aus Fleisch von Einhufern oder Wildschweinen gewonnen wurden, entspricht dieses Fleisch den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, und es wurde insbesondere nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

    II.1.4.    Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und auf eine Kerntemperatur von höchstens – -18 °C gefroren.

    II.1.5.    Sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    II.1.6.    Das/die an der Verpackung der in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen angebrachte(n) Etikett(en) trägt(tragen) ein Identitätskennzeichen, aus dem hervorgeht, dass die Fleischzubereitungen ausschließlich von frischem Fleisch aus Betrieben kommen (Schlacht- und Zerlegungsbetriebe), die zur Ausfuhr in die Europäische Union zugelassen sind.

    II.1.7.    Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 201 .

    II.1.8.    Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 202 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 203 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.9.    Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 204 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 205 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden. 

    II.1.10.    Die Fleischzubereitungen wurden gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

    (2)    [II.1.11.    Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

    (2) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 206 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    (2) Entweder:    [Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

    (2) Oder:    [Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischzubereitung enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

    (2) Oder:    [Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Fleischzubereitung enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Fleischzubereitung enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (2) Oder:    [Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Fleischzubereitung enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Fleischzubereitung enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    iv)    An die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 207 verfüttert.

    v)    Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischzubereitung war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthält und nicht damit verunreinigt ist.]]

    (2) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Fleischzubereitung gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet

    b)    Folgendes ist in der Fleischzubereitung nicht enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

    (2) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

    b)    Folgendes ist in der Fleischzubereitung nicht enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

    iii)    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

    (2) [II.1.12.    Soweit Material von als Haustieren gehaltenen Huftieren enthalten ist, erfüllt das bei der Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete Fleisch folgende Anforderungen:

    Entweder: (2)    [Es wurde von als Haustieren gehaltenen Einhufern gewonnen, die unmittelbar vor der Schlachtung mindestens sechs Monate oder — bei einem Schlachtalter unter sechs Monaten — seit ihrer Geburt oder — sofern die Einfuhr zur Schlachtung weniger als sechs Monate zurückliegt — seit ihrer Einfuhr als Haus-Einhufer zur Lebensmittelgewinnung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Drittland gehalten worden sind,

    a)    in dem für als Haustiere gehaltene Einhufer Folgendes gilt:

    i)    Stoffe mit thyreostatischer Wirkung, Stilbene, Stilbenderivate und deren Salze und Ester sowie 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate dürfen nicht verabreicht werden;

    ii)    sonstige Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten dürfen nur verabreicht werden

    -zur therapeutischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates 208 , sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden, oder

    -zur tierzüchterischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden; Und:

    b)    in dem es mindestens sechs Monate vor der Schlachtung der Tiere einen Plan zur Überwachung der Rückstandsgruppen und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gab, der in dem Drittland geborene und dort eingeführte als Haustiere gehaltene Einhufer umfasst und in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG genehmigt worden ist.

    Und/Oder: (2) [Es wurde aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt.]]

    (2)(4) [II.1.13. Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

    Das vorliegende Erzeugnis wurde ausschließlich gewonnen oder besteht ausschließlich aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Farmwild gehaltenen Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Farmwild gehaltenen Cervidae hergestellt, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis stammt nicht von Tieren eines Bestands, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

    (2)(5) [II.1.14. Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

    Das vorliegende Erzeugnis wurde ausschließlich gewonnen oder besteht ausschließlich aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von wild lebenden Cervidae gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Fleischzubereitung vollständig von Fleisch von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurde]

    Die in Teil I bezeichnete Fleischzubereitung erfüllt folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Sie wurde aus frischem Fleisch zubereitet und enthält nur frisches Fleisch, das in der/den Zone/n mit dem/den Code/s ........................(6) gewonnen wurde‚ aus der/denen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frisches Fleisch in die Union verbracht werden darf, das von der/den unter Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en) gewonnen wurde, und die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind. 

    II.2.2.    Sie enthält frisches Fleisch, das alle in der relevanten Musterbescheinigung angegebenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von frischem Fleisch(7) in die Union erfüllt und daher für den Eingang in die Union in Frage kommt, der folgenden Arten: [Rinder](2)(8), [Schafe und/oder Ziegen](2) (8), [Hausschweinrassen](2), [Camelidae und/oder Cervidae und/oder Tiere der Familie Bovidae, ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen](2)(8), [Wildschweinrassen](2), [Geflügel, ausgenommen Laufvögel](3), [Laufvögel](2), [Wildgeflügel](2).

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse(1) von Tieren stammen, die im Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder zumindest gleichwertiger Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen (im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) aus frischem Fleisch von Rindern, Schafen und/oder Ziegen, Hausschweinerassen, Camelidae und/oder Cervidae und/oder Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Wildschweinerassen, Geflügel (ausgenommen Laufvögel), Laufvögeln, Wildgeflügel, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischzubereitungen ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.7.:    Name des Herkunftslandes angeben, das mit dem Ausfuhrland identisch sein muss.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.

    Feld I.18.:    „Gefroren“ entspricht einer Kerntemperatur von höchstens -18°C.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Verwenden Sie den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 02.10, 16.01 oder 16.02.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art“: Wählen Sie eine der in Teil II (A) angegebenen Arten aus.

    „Art der Behandlung“: Haltbarkeit angeben (TT/MM/JJJJ).

    „Kühllager“: Geben Sie ggf. Adresse(n) und Zulassungsnummer(n) zugelassener Kühllager an.

    Teil II:

    (1) Fleischzubereitungen im Sinne von Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (2) Nichtzutreffendes streichen.

    (3) Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (4) Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.

    (5) Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.

    (6) Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (7) In den Anhängen dieser Verordnung enthaltene Musterbescheinigungen: BOV für frisches Fleisch von Rindern; OVI für frisches Fleisch von Schafen und Ziegen; POR für frisches Fleisch von Schweinen; Bescheinigung RUF für frisches Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; Bescheinigung RUW für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae; Bescheinigung SUF für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae; Bescheinigung SUW für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae. POU für frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel; RAT für frisches Fleisch von Laufvögeln; GBM für frisches Fleisch von Wildgeflügel.

    (8) Nur aus Zonen, die ohne spezifische Bedingungen hinsichtlich Reifung, pH-Wert und Entbeinung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt sind.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 25: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung NICHT VORGESCHRIEBEN ist (MUSTER MPNT)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Musterbescheinigung MPNT

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist]

    209 210 211 Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse(2) einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und dass insbesondere Folgendes zutrifft:

    II.1.1.Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.

    II.1.3.    Sie wurden aus Rohmaterial hergestellt, das die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt.

    (1)    [II.1.4.1.    Falls sie aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen wurden, entspricht dieses Fleisch den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 212 , und insbesondere gilt:

    (1) Entweder: [Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

    (1) Oder:    [Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]

    (1) Oder:    [Bei von ausschließlich zur Mast und Schlachtung gehaltenen Hausschweinen gewonnenem Fleisch: Es kommt aus einem Betrieb oder einer Kategorie von Betrieben, den/die die zuständigen Behörden gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 amtlich als trichinenfrei anerkannt haben.]]

    (1)    [II.1.4.2.    Falls sie aus Fleisch von Einhufern oder Wildschweinen gewonnen wurden, entspricht dieses Fleisch den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, und es wurde insbesondere nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

    (1)    [II.1.4.3.    Die behandelten Mägen, Blasen und Därme wurden gemäß Anhang III Abschnitt XIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.]

    (1)    [II.1.4.4.    Die ausgelassenen tierischen Fette und die Grieben wurden gemäß Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.]

    II.1.5.Sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    II.1.6.Das/die an der Verpackung der in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse angebrachte(n) Etikett(en) trägt(tragen) ein Identitätskennzeichen, aus dem hervorgeht, dass die Fleischerzeugnisse ausschließlich von frischem Fleisch aus Betrieben kommen (Schlacht- und Zerlegungsbetriebe), die zur Ausfuhr in die Europäische Union zugelassen sind.

    II.1.7.Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 213 .

    II.1.8.Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 214 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 215 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.9.Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 216 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 217 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.10.Das Transportmittel und die Ladebedingungen für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung erfüllen die Hygienevorschriften für Ausfuhren in die Europäische Union.

    (1)[II.1.11.Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 218 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    (1) Entweder:    [Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

    (1) Oder:    [Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]

    (1) Oder:    [Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1) Oder:    [die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    iv)    An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 219 verfüttert.

    v)    Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

    (1) Entweder: [b)    Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

    (1)    Entweder:    [i)    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

    (1)    Oder:    [i)    Die behandelten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

    (1) Entweder:    [b)    Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

    iii)    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

    (1)    Entweder:    [i)    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

    (1)    Oder:    [i)    Die behandelten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]]

    (1) [II.1.12.    Soweit Material von als Haustieren gehaltenen Einhufern enthalten ist, erfüllt das bei der Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete Fleisch folgende Anforderungen:

    Entweder (1):    [Es wurde von als Haustieren gehaltenen Einhufern gewonnen, die unmittelbar vor der Schlachtung mindestens sechs Monate oder — bei einem Schlachtalter unter sechs Monaten — seit ihrer Geburt oder — sofern die Einfuhr zur Schlachtung weniger als sechs Monate zurückliegt — seit ihrer Einfuhr als Haus-Einhufer zur Lebensmittelgewinnung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Drittland gehalten worden sind,

    a)    in dem für als Haustiere gehaltene Einhufer Folgendes gilt:

    i)    Stoffe mit thyreostatischer Wirkung, Stilbene, Stilbenderivate und deren Salze und Ester sowie 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate dürfen nicht verabreicht werden;

    ii)    sonstige Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten dürfen nur verabreicht werden

    -zur therapeutischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates 220 , sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden, oder

    -zur tierzüchterischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden; und:

    b)    in dem es mindestens sechs Monate vor der Schlachtung der Tiere einen Plan zur Überwachung der Rückstandsgruppen und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gab, der in dem Drittland geborene und dort eingeführte als Haustiere gehaltene Einhufer umfasst und in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG genehmigt worden ist.

    Und/Oder (1) [Es wurde aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt.]]

    II.2.Tiergesundheitsbescheinigung [zu streichen, wenn das Fleischerzeugnis vollständig von Fleisch von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurde]

    Das in Teil I bezeichnete Fleischerzeugnis, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, erfüllt folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Es wurde in der Zone mit dem Code ………(3) verarbeitet und aus ihr versandt, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung:

    -für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art(en), aus deren Fleisch das in Teil I bezeichnete Fleischerzeugnis hergestellt wurde, zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist und

    -für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die einer nicht spezifischen Behandlung unterliegen und aus frischem Fleisch der Art(en) hergestellt werden, aus deren Fleisch das in Teil I bezeichnete Fleischerzeugnis hergestellt wurde, zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist.

    II.2.2.    Es wurde aus frischem Fleisch der Art(en) mit dem/den Code(s) ____, ____, ____ (4) erzeugt.

    II.2.3.    Es wurde aus frischem Fleisch erzeugt, das einer nicht spezifischen Behandlung(5) unterzogen wurde. Und:

    II.2.4. Es wurde aus frischem Fleisch erzeugt, das alle einschlägigen Anforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 221 erfüllte und daher als solches für den Eingang in die Union zulässig war, und es wurde von Tieren gewonnen, die den Haltungszeitraum in einem Betrieb erfüllten, der:

    (1) Entweder:    [II.2.4.1.    in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gelegen ist.]

    (1) Oder:    [II.2.4.1.    in der/den Zone(n) mit den Code(s) _____, ____, ____(3) gelegen ist, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Arten gelistet ist/sind, aus denen das Fleischerzeugnis hergestellt wurde.] (6)

    (1) Oder:    [II.2.4.1.    in einem Mitgliedstaat gelegen ist.]

    II.2.5.    Es wurde nach der Herstellung bis zur Verpackung in einer Weise gehandhabt, die eine Kreuzkontamination vermeidet, durch die ein Tiergesundheitsrisiko eingeschleppt werden könnte.

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichnete Fleischerzeugnisse von Tieren stammen, die im Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder zumindest gleichwertiger Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die aus für den Eingang von frischem Fleisch der relevanten Arten zugelassenen Zonen kommen, und für die daher eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischerzeugnisse ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil II:

    (1)Nichtzutreffendes streichen.

    (2)Fleischerzeugnis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4)BOV = Rinder; OVI = Schafe und Ziegen; POR = Schweine; RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; POU = Geflügel, ausgenommen Laufvögel; RAT = Laufvögel; GB = Wildgeflügel.

    (5)Dies kann nur bescheinigt werden, wenn für die Herkunftstierart des frischen Fleisches und die in Nummer II.2.1. genannte Zone in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten die Behandlung „A“ zugewiesen ist.

    (6)Nicht für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 26: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung VORGESCHRIEBEN ist (MUSTER MPST)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Muster der Bescheinigung MPST

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist]

    222 223 224 Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse(2) einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.

    II.1.3.    Sie wurden aus Rohmaterial hergestellt, das die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt.

    (1)    [II.1.4.1.    Falls sie aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen wurden, entspricht dieses Fleisch den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 225 , und insbesondere gilt:

    (1) Entweder:    [Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

    (1) Oder:    [Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]

    (1) Oder:    [Bei von ausschließlich zur Mast und Schlachtung gehaltenen Hausschweinen gewonnenem Fleisch: Es kommt aus einem Betrieb oder einer Kategorie von Betrieben, den/die die zuständigen Behörden gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 amtlich als trichinenfrei anerkannt haben.]]

    (1)    [II.1.4.2.    Falls sie aus Fleisch von Einhufern oder Wildschweinen gewonnen wurden, entspricht dieses Fleisch den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, und es wurde insbesondere nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]

    (1)    [II.1.4.3.    Die behandelten Mägen, Blasen und Därme wurden gemäß Anhang III Abschnitt XIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.]

    (1)    [II.1.4.4.    Die ausgelassenen tierischen Fette und die Grieben wurden gemäß Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.]

    II.1.5.Sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    II.1.6.Das/die an der Verpackung der in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse angebrachte(n) Etikett(en) trägt(tragen) ein Identitätskennzeichen, aus dem hervorgeht, dass die Fleischerzeugnisse ausschließlich von frischem Fleisch aus Betrieben kommen (Schlacht- und Zerlegungsbetriebe), die zur Ausfuhr in die Europäische Union zugelassen sind.

    II.1.7.Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 226 .

    II.1.8.Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 227 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 228 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    II.1.9.Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 229 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 230 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.1.10.Das Transportmittel und die Ladebedingungen für die Fleischerzeugnisse dieser Sendung erfüllen die Hygienevorschriften für Ausfuhren in die Europäische Union.

    (1)[II.1.11.Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 231 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    (1) Entweder:    [Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

    (1) Oder:    [Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]

    (1) Oder:    [Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1) Oder:    [die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    iv)    An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 232 verfüttert.

    v)    Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

    (1) Entweder:    [b)    Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

    (1)    Entweder:    [i)    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

    (1)    Oder:    [i)    Die behandelten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

    (1) Entweder:    [b)    Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

    iii)    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

    (1)    Entweder:    [i)    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

    (1)    Oder:    [i)    Die behandelten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]]

    (1) [II.1.12.    Soweit Material von als Haustieren gehaltenen Einhufern enthalten ist, erfüllt das bei der Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete Fleisch folgende Anforderungen:

    Entweder (1):    [Es wurde von als Haustieren gehaltenen Einhufern gewonnen, die unmittelbar vor der Schlachtung mindestens sechs Monate oder — bei einem Schlachtalter unter sechs Monaten — seit ihrer Geburt oder — sofern die Einfuhr zur Schlachtung weniger als sechs Monate zurückliegt — seit ihrer Einfuhr als Haus-Einhufer zur Lebensmittelgewinnung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Drittland gehalten worden sind,

    a)    in dem für als Haustiere gehaltene Einhufer Folgendes gilt:

    i)    Stoffe mit thyreostatischer Wirkung, Stilbene, Stilbenderivate und deren Salze und Ester sowie 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate dürfen nicht verabreicht werden;

    ii)    sonstige Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten dürfen nur verabreicht werden

    -zur therapeutischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates 233 , sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden, oder

    -zur tierzüchterischen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden; Und:

    b)    in dem es mindestens sechs Monate vor der Schlachtung der Tiere einen Plan zur Überwachung der Rückstandsgruppen und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG gab, der in dem Drittland geborene und dort eingeführte als Haustiere gehaltene Einhufer umfasst und in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG genehmigt worden ist.

    Und/Oder (1) [Es wurde aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt.]]

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Fleischerzeugnisse vollständig von Fleisch von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden]

    Das in Teil I bezeichnete Fleischerzeugnis, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, erfüllt folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Es wurde in der Zone mit dem Code ........................(3) verarbeitet und aus ihr versandt‚ die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch der Art(en), von der/denen das in Teil I bezeichnete Fleischerzeugnis gewonnen wurde, zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist.

    (1) Entweder:    [II.2.2.    Es wurde aus frischem Fleisch von nur einer Tierart mit dem Code ____ (4) hergestellt, und das für die Herstellung des Fleischerzeugnisses verwendete frische Fleisch wurde der spezifischen Behandlung ____(5) unterzogen, die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten spezifisch der Herkunftsart des frischen Fleisches und der in Nummer II.2.1 bezeichneten Zone zugewiesen ist, und es wurde von Tieren gewonnen, die in einem Betrieb gehalten wurden, der gelegen ist in:

    (1) Entweder:    [II.2.2.1.    der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone.

    - Der Betrieb unterlag zum Zeitpunkt der Versendung der Tiere an den Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 234 und neu auftretender Seuchen.

    - In ihm und in einem Umkreis von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Versendung der Tiere an den Schlachtbetrieb nicht gemeldet worden.]]

    (1) oder [II.2.2.1.    der Zone mit dem Code _____ (3), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis gewonnen wurde, gelistet ist.

    -Der Betrieb unterlag zum Zeitpunkt der Versendung der Tiere an den Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen.

    -In ihm und in einem Umkreis von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Versendung der Tiere an den Schlachtbetrieb nicht gemeldet worden.(6)]]

    (1) Oder:    [II.2.2.1. einem Mitgliedstaat.]]

    (1) Oder:    [II.2.2.    Es wurde aus frischem Fleisch von Geflügel mit dem Code ____(4) hergestellt, das aus einer Zone stammt, die für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel gelistet ist, in der es einen Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab, und das für die Herstellung des Fleischerzeugnisses verwendete frische Fleisch wurde mindestens der spezifischen Behandlung „D“(5) unterzogen].

    (1) Oder:    [II.2.2.    Es wurde durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes ____ , ____ , ____(4) erzeugt, und für dieses frische Fleisch gilt Folgendes:

    (1) Entweder:    [II.2.2.1.    Es wurde vor der letzten Behandlung vermischt und nach der Mischung der spezifischen Behandlung ____(5) unterzogen, da dies unter den Behandlungen, die den verschiedenen Herkunftsarten und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten jeweils zugewiesen wurden, die strengste Behandlung ist, und es wurde von Tieren gewonnen, die in einem Betrieb gehalten wurden, der gelegen ist in:

    (2) Entweder:    [II.2.2.1.1. der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]

    (2) Entweder:    [II.2.2.1.1. der Zone mit dem Code _____(2), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis gewonnen wurde, gelistet ist.(6)]]

    (2) Oder:    [II.2.2.1.1. einem Mitgliedstaat.]]

    (1) Oder:    [II.2.2.1. Es wurde nach der letzten Behandlung vermischt und vor der Vermischung der/den spezifischen Behandlung(en) ________, _________, ________(7) unterzogen, die den verschiedenen Herkunftsarten und der in Nummer II.1.1. bezeichneten Zone in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten jeweils zugewiesen wurde/n, und es wurde von Tieren gewonnen, die in einem Betrieb gehalten wurden, der gelegen ist in:

    (1) Entweder:    [II.2.2.1.1. der in Nummer II.2.1. genannten Zone. Und:

    -Der Betrieb unterliegt zum Zeitpunkt der Versendung an den Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    -In dem Betrieb und in einem Umkreis von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Versendung der Tiere an den Schlachtbetrieb nicht gemeldet worden.]]

    (1) Oder:    [II.2.2.1.1. der Zone mit dem Code _____ (3), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art, von der das Fleischerzeugnis gewonnen wurde, gelistet ist.](6)]

    (1) Oder:     [II.2.2.1.1. einem Mitgliedstaat.]]

    (1) oder [II.2.2.    Es wurde aus frischem Fleisch von nur einer Tierart oder durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes ____ , ____ , ____(4) erzeugt, das von Tieren gewonnen wurde, die in einem oder mehreren Betrieben gehalten wurden, der/die in der/den Zonen mit dem/den Code(s) ______, _____ , _____(3) gelegen ist/sind, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen gelistet ist/sind, welche der Anwendung einer der spezifischen Behandlungen nach Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 des frischen Fleischs der relevanten Arten unterliegen, und es wurde der spezifischen Behandlung „B“ unterzogen(5).]

    II.2.3.    Nach der Verarbeitung wurde es bis zur Verpackung in einer Weise behandelt, die eine Kreuzkontamination vermeidet, die ein Tiergesundheitsrisiko einschleppen könnte.

    [II.2.4.    Es wurde von Geflügel gewonnen, das nicht während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.](8)

    II.3. Tierschutzbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichnete Fleischerzeugnisse von Tieren stammen, die im Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder zumindest gleichwertiger Anforderungen behandelt wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die aus für den Eingang von frischem Fleisch der relevanten Arten nicht zugelassenen Zonen kommen, und für die daher eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischerzeugnisse ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil II:

    (1)Nichtzutreffendes streichen.

    (2)Fleischerzeugnis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4)BOV = Rinder; OVI = Schafe und Ziegen; POR = Schweine; RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; POU = Geflügel, ausgenommen Laufvögel; RAT = Laufvögel; GB = Wildgeflügel.

    (5)Behandlung im Sinne des Anhangs XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

    (6)Nicht für Zonen mit dem Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen „Reifung, pH-Wert und Entbeinung“ in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (7)Geben Sie die Kombination der Behandlungen gemäß (5) und der Arten gemäß (4) wie folgt an: Buchstabe der Behandlung – Code der Art(en) (X-YYY, X-YYY, X-YYY).

    (8)Nur anwendbar, wenn das Fleischerzeugnis für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben bestimmt ist, dem der Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gewährt wurde.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 27: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG für den Eingang in die Union von TIERDARMHÜLLEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER CAS)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs



    LAND

    Musterbescheinigung CAS

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tierdarmhüllen ist]

    235 236 237 Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.

    II.1.3.Die Tierdarmhüllen wurden gemäß Anhang III Abschnitt XIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.

    II.1.4.    Sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.

    II.1.5.Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 238 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für Tierdarmhüllen sind gegeben, und die Tierdarmhüllen sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 239 für das betreffende Ausfuhrland gelistet.

    II.1.6.Das Transportmittel und die Ladebedingungen für die Tierdarmhüllen dieser Sendung erfüllen die Hygienevorschriften für Ausfuhren in die Europäische Union.

    (1)[II.1.7.Soweit sie von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurden, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 240 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:(4)

    (1)    [Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]

    (1)    [Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    (1)    i)    Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1)    [Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    (1)    i)    Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

    iii)    An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 241 verfüttert.]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    (1) Entweder:    [a)    Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

    (1)    [b)    Und: Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]

    (1) Oder:    [a)    Die Tierdarmhüllen enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

    (1) Oder:    [a)    Die Tierdarmhüllen enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen.

    (1)    [b)    Und bei Tierdarmhüllen von Rindern sind folgende Anforderungen erfüllt:

    (2)    Entweder:    [i)    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

    (2)    Oder:    [i)    Die Tierdarmhüllen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]]

    (2) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    (2) Entweder:    [a)    Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

    (2)    [b)    Und: Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material]]

    (2) Oder:    [a)    Die Tierdarmhüllen enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

    (2) Oder:    [a)    Die Tierdarmhüllen enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen.

    (2)    [b)    Und bei Tierdarmhüllen von Rindern sind folgende Anforderungen erfüllt:

    (2)    Entweder:    [i)    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

    (2)    Oder:    [i)    Die Tierdarmhüllen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]]

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen(2) folgende Anforderungen erfüllen:

       II.2.1.    Sie wurden in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): _________ (3) verarbeitet und aus ihr/ihnen versandt, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind.

    entweder (1)    [II.2.2.    Sie wurden aus Blasen und Därmen verarbeitet, die von [Rindern](1), [Schafen und/oder Ziegen](1), [gehaltenen Schweinen](1) gewonnen wurden, und die in Nummer II.1. genannten Zone(n) sind für den Eingang in die Union von frischem Fleisch dieser Tierarten zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet.

    Oder: (1)    [II.2.2.    Sie wurden aus Blasen und Därmen verarbeitet, die von [Rindern](1), [Schafen und/oder Ziegen](1), [gehaltenen Schweinen](1) gewonnen wurden, und sie wurden während ihrer Verarbeitung:

    Entweder: (1) [mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C gesalzen.]]

    Oder: (1) [mit Phosphat angereichertem Salz bestehend aus 86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4 (Gewicht/Gewicht/Gewicht) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C gesalzen.]]

    Oder: (1)    [II.2.2.    Sie wurden aus Blasen und Därmen verarbeitet, die von anderen Tieren als Rindern, Schafen, Ziegen und/oder Schweinen gewonnen wurden, und sie wurden während ihrer Verarbeitung:

    Entweder: (1) [mit Natriumchlorid (NaCl) für 30 Tage gesalzen.]]

    Oder: (1) [gebleicht.]]

    Oder: (1) [nach dem Ausschaben getrocknet.]]

    II.2.3.    Während der Verarbeitung wurden sie bis zur Verpackung in einer Weise behandelt, die eine Kreuzkontamination vermeidet, die ein Tiergesundheitsrisiko einschleppen könnte.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens müssen gesonderte Angaben gemacht werden.

    Teil II:

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2)Im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 242 .

    (3)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4)Geben Sie mindestens eine der vorgeschlagenen Optionen an.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 28: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN FISCHEN; LEBENDEN KREBSTIEREN UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER FISH-CRUST-HC)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere

     Konservenindustrie

    Weiterverarbeitung

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Sammlung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Muster der Bescheinigung FISH-CRUST-HC

    II.    Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.(1)Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 243 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 244 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a)Sie wurden in der/den Region(en) oder dem Land/den Ländern ........................ gewonnen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für Eingang von Fischereierzeugnissen in die Union zugelassen und von der Kommission gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist/sind.

    b)Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    c)Sie wurden gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gefangen und an Bord von Schiffen hygienisch einwandfrei gehandhabt, angelandet, bearbeitet und ggf. zubereitet, verarbeitet, eingefroren und aufgetaut.

    d)Sie wurden nicht in Laderäumen, Tanks oder Containern gelagert, die für andere Zwecke als die Herstellung und Lagerung von Fischereierzeugnissen genutzt wurden.

    e)Sie genügen den Hygienenormen gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 245 .

    f)Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert

    g)Sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.

    h)Bei Herkunft aus Aquakultur erfüllen sie die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 246 vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 247 für das betreffende Herkunftsland aufgeführt.

    i)Sie wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 248 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    j)Sie wurden mit zufriedenstellenden Ergebnissen den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 67 bis 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 249 unterzogen.

    (2)[II.2.Tiergesundheitsbescheinigung für lebende Fische und lebende Krebstiere (3)gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zur weiteren Verarbeitung in der Union vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen lebende Fische und lebende Krebstiere, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden

    II.2.1.    Laut amtlichen Angaben erfüllen (4)[die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere] (4)[die Tiere, von denen die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, gewonnen wurden] die folgenden Tiergesundheitsanforderungen:

    II.2.1.1.    Sie stammen aus (4)[einem Betrieb, der] (4)[einem Habitat, das] keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormaler Mortalität ungeklärter Ursache unterliegt, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 250 und neu auftretender Seuchen.

    II.2.1.2.    Die (4)[Wassertiere sind nicht zur Tötung] (4)[Tiere, von denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, gewonnen wurden, waren nicht zur Tötung] nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen bestimmt, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen nach Anhang I Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    (4) [II.2.2.    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Aquakulturtiere erfüllen folgende Anforderungen:] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, wurden von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:]

    II.2.2.1.    Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets (4)[registriert] (4)[zugelassen] wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, das mindestens 3 Jahre lang aktuelle Angaben folgender Art bereithält:

    I)Arten, Kategorien und Anzahl der Aquakulturtiere im Betrieb;

    II)Verbringungen von Wassertieren in sowie von Aquakulturtieren aus dem Betrieb;

    III)Mortalität in dem Betrieb.

    II.2.2.2.    Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten der für die Art relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission sowie neu auftretender Seuchen festzustellen und darüber zu informieren.]

    II.2.3. Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen

    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere] (4)[die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere] wurden von Tieren gewonnen, die folgende Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

    (4)(6)[II.2.3.1.    Sie unterliegen den Anforderungen in Teil II.2.4., und sie stammen aus (4)[einem Land] (4)[einem Gebiet] (4)[einer Zone] (4)[einem Kompartiment] mit dem (5)Code: __ __ - __, das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von (3)[Wassertieren] (3)[Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere,] gelistet ist.]

    (4)(6)[II.2.3.2.    Es handelt sich um Wassertiere, die von einem/einer amtlichen Tierarzt/amtlichen Tierärztin innerhalb von 72 Stunden vor dem Abtransport einer klinischen Inspektion unterzogen wurden. Bei der Untersuchung zeigten die Tiere keine Anzeichen einer übertragbaren Seuche, und nach den einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes gab es keine Anhaltspunkte für Probleme in Bezug auf Seuchen.]

    II.2.3.3.    Es handelt sich um Wassertiere, die von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt wurden.

    II.2.3.4.    Sie sind nicht mit Wassertieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

    Entweder:(4)(6) [II.2.4. Spezifische Gesundheitsanforderungen

    II.2.4.1.    Anforderungen bei (3)gelisteten Arten für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus, Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

    Die (4)[in Teil I Feld I.27 bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27 bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Land stammen, dem] (4)[einem Gebiet stammen, dem] (4)[einer Zone stammen, der] (4)[einem Kompartiment stammen, dem] der Status „seuchenfrei“ bezüglich der (4)[Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose] (4)[Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus] (4)[Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit] in Übereinstimmung mit Bedingungen, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen gemäß Artikel 66 oder Artikel 73 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 251 , gewährt wurde, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen (3)gelisteten Arten:

    I)Sie werden aus einem/einer anderen Land, Gebiet, Zone oder Kompartiment eingeführt, dem/der bezüglich derselben Seuchen der Status „seuchenfrei“ gewährt wurde.

    II)Sie sind nicht gegen diese 4) [Seuche] (4) [Seuchen] geimpft.]

    (4)(7)[II.2.4.2.    Anforderungen bei (3)gelisteten Arten für die Virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (ISAV) und die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit

    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Land stammen, dem] (4)[einem Gebiet stammen, dem] (4)[einer Zone stammen, der] (4)[einem Kompartiment stammen, dem] der Status „seuchenfrei“ bezüglich der (4)[Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS)] (4)[Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN)] (4)[Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (ISAV)] (4)[Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit] in Übereinstimmung mit Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission gewährt wurde, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen (3)gelisteten Arten:

    I)Sie werden aus einem/einer anderen Land, Gebiet, Zone oder Kompartiment eingeführt, dem/der bezüglich derselben Seuchen der Status „seuchenfrei“ gewährt wurde.

    II)Sie sind nicht gegen diese 4) [Seuche] (4) [Seuchen] geimpft.]

    (4)(8)[II.2.4.3.    Anforderungen bei (9)Arten, die für die Infektion mit der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die Bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die Infektion mit der Infektiösen Pankreasnekrose (IPN), die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) oder die Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) empfänglich sind, und bei (3)Arten, die für die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) empfänglich sind

    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Land stammen, das] (4)[einem Gebiet stammen, das] (4)[einer Zone stammen, die] (4)[einem Kompartiment stammen, das] die Gesundheitsgarantien in Bezug auf (4)[SVC], (4)[BKD], (4)[IPN], (4)[GS], (4)[SAV], (4)[KHV] erfüllt, die zur Einhaltung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden nationalen Maßnahmen gemäß den von der Kommission nach Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten erforderlich sind.]]

    Oder:    (4)(6)[II.2.4. Spezifische Gesundheitsanforderungen

    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die für einen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission 252 zugelassenen Betrieb innerhalb der Union bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, wo sie für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden sollen.]

    II.2.5.    Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers (4)[stammen die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere] (4)[stammen die Tiere, von denen die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, gewonnen wurden,] aus (4)[einem Betrieb] (4)[einem Habitat], in dem:

    I)keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; Und:

    II)sie nicht in Kontakt mit Wassertieren (3)gelisteter Arten kamen, die die in Nummer II.2.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten.

    II.2.6.    Anforderungen an die Beförderung

    Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere unter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 167 und 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und insbesondere der folgenden Anforderungen befördert werden:

    II.2.6.1.    Wenn die Tiere in Wasser befördert werden, wird das Wasser, in dem sie befördert werden, nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment ausgetauscht, das/die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist.

    II.2.6.2.    Die Tiere werden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitsstatus gefährden, und insbesondere sind folgende Anforderungen erfüllt:

    i)    Wenn die Tiere in Wasser transportiert werden, verändert dies nicht ihren Gesundheitsstatus.

    ii)    Die Transportmittel und die Transportbehälter/Container sind so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird.

    iii)    (4)[Der Transportbehälter/Container] (4)[Das Bünnschiff] (4)[war noch ungenutzt] (4)[wurde vor der Verladung zum Versand in die Union entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des (4)[Herkunftsdrittlands] (4)[Herkunftsgebiets] zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert].

    II.2.6.3.    Von der Verladung am Herkunftsbetrieb bis zum Eintreffen in der Union wurden die Tiere der Sendung nicht in demselben Wasser oder (4)[Transportbehälter/Container] (4)[Bünnschiff] wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.

    II.2.6.4.    Sofern ein Wasserwechsel in (4)[einem Land, das] (4)[einem Gebiet, das] (4)[einer Zone, die] (4)[einem Kompartiment, das] für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich ist, findet dieser Wasserwechsel nur folgendermaßen statt: (4)[bei Beförderung an Land an von der zuständigen Behörde des (4)[Drittlandes] (4)[Gebietes], in dem der Wasserwechsel stattfindet, zugelassenen Wasserwechselstellen] (4)[beim Transport in Bünnschiffen in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden].

    II.2.7. Anforderungen an die Kennzeichnung

    II.2.7.1.    Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die (4)[Transportmittel] (4)[Transportbehälter bzw. Container] gemäß Artikel 169 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gekennzeichnet und etikettiert sind, und die Sendung ist durch (4)[ein lesbares und sichtbares Etikett auf der Außenseite des Transportbehälters/Containers] (4)[einen Vermerk im Schiffsmanifest bei Beförderung per Bünnschiff] gekennzeichnet, wodurch die Sendung eindeutig mit dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung verknüpft wird.

    (4)[II.2.7.2.    Im Fall von Wassertieren enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett mindestens die folgenden Angaben:

    a)    die Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container;

    b)    Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art;

    c)    die Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container für jede vorhandene Art;

    d)    einen Vermerk folgenden Inhalts: (4)[„Für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union bestimmte lebende Fische“] (4)[„Für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union bestimmte lebende Krebstiere“].]

    (4)[II.2.7.3. Im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett eine der folgenden Angaben:

    a)     „Fisch zur weiteren Verarbeitung in der Europäischen Union vor dem menschlichen Verzehr“;

    b)    „Krebstiere zur weiteren Verarbeitung in der Europäischen Union vor dem menschlichen Verzehr“.]

    II.2.8.    Gültigkeit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist ab Ausstellungsdatum zehn Tage lang gültig. Bei Beförderung der Tiere über Wasserwege/auf dem Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/auf dem Seeweg verlängert werden.]

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Als „Wassertiere“ gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates. Als „Aquakulturtiere“ gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 gehalten werden.

    Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Teil II.2.4. dieser Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem/einer Land/Gebiet/Zone/Kompartiment kommen, das/die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Teil II.2.4. der Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Krebstiere und Fische, und sie dürfen daher aus einem Land/Gebiet oder einem Teil davon stammen, das von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist:

    a)Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;

    b)Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;

    c)Krebstiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;

    d)Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.

    Diese Bescheinigung ist sowohl auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch auf lebende Wassertiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie auf lebende Wassertiere, die für folgende Aquakulturbetriebe bestimmt sind, anwendbar: i) einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429; ii) ein Versandzentrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691, wo sie nachfolgend für den menschlichen Verzehr weiterverarbeitet oder zubereitet werden.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.20.:Kreuzen Sie „Konservenindustrie“ an, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. Kreuzen Sie „Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr“ oder für die sonstigen Fälle „Weiterverarbeitung“ an.

    Feld I.27.:Geben Sie den/die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) an, wie: 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106.

    Feld I.27.:Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: Herkunft angeben (aus Aquakultur oder Wildfang).

    „Art der Behandlung“: Geben Sie an, ob lebend, gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

    „Herstellungsbetrieb“: umfasst Fabrikschiff, Gefrierschiff, Kühlschiff, Kühllager und Verarbeitungsbetrieb.

    Teil II:

    (1)Teil II.1 dieser Bescheinigung gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen EU-Vorschriften festgelegt sind.

    (2)Teil II.2. ist nicht anwendbar und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 253 gelisteten; oder b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden, oder c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs von anderen Tieren als lebenden Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr in die Union verbracht werden.

    (3)Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. In Spalte 4 gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.

    (4)Nichtzutreffendes streichen.

    (5)Code des Drittlands/ des Gebiets/ der Zone/ des Kompartiments gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (6)Die Teile II.2.3.1. und II.2.3.2. sowie Teil II.2.4. dieser Bescheinigung sind nicht anwendbar und sollten gestrichen werden, wenn die Sendung ausschließlich die folgenden Krebstiere oder Fische enthält:

    a)Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;

    b)Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;

    c)Krebstiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für diese Tiere für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden, und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;

    d)Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.

    (7)Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union entweder den Status „seuchenfrei“ für eine Seuche der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Ziffer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hat oder einem gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegten optionalen Tilgungsprogramm unterliegt; andernfalls zu streichen.

    (8)Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union für eine bestimmte Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat, die von der Kommission gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden; andernfalls zu streichen.

    (9)Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Bezug auf Seuchen aufgeführt sind, für die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen haben.

    (10) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](4)(10)/[Bescheinigungsbefugte(r)](4)(10)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 29: Muster der amtlichen Bescheinigung für DEN EINGANG IN DIE UNION von Fischereierzeugnissen, die FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT sind und die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden (MUSTER EU- FISH)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Konservenindustrie

     Weiterverarbeitung

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Muster der Bescheinigung EU-FISH

    II.    Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 254 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 255 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse folgende Anforderungen erfüllen:

    a)Sie wurden von dem (den) zugelassenen/registrierten Schiff(en) (Zulassungs-/Registriernummer(n) und Namen des Flaggenstaats (der Flaggenstaaten*……………………) angeben) gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch angelandet und entladen.

    b)Falls zutreffend: Sie wurden in einem/den zugelassenen Kühllager/n …. (Zulassungsnummer/n angeben) gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert.

    c)Falls zutreffend: Sie wurden auf das (die) zugelassene(n) Schiff(e) ……………………………….(Zulassungsnummer(n) und Flagge des Schiffs des Mitgliedstaats (der Mitgliedstaaten) oder des Drittlandes (der Drittländer) angeben) gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch verladen.

    d)Falls zutreffend: Sie wurden in einen Container .………………… (Containernummer angeben), einen Lkw……………… (amtliches Kraftfahrzeug- und Anhängerkennzeichen angeben) oder ein Flugzeug … (Flugnummer angeben) gemäß den Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verladen. Und:

    e)Sie werden von dem/den Ausdruck/en** der Umladungserklärung/Anlandeerklärung oder relevanter Teile davon;** begleitet.

    f)Bei Herkunft aus Aquakultur erfüllen sie die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 256 vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 257 für das betreffende Herkunftsland aufgeführt.

    g)Sie wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 258 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.11.:    „Versandort“: Namen, Anschrift und Zulassungsnummer des Kühllagers im Versanddrittland oder, falls das Erzeugnis nicht in einem Kühllager gelagert wurde, Namen und Zulassungs- oder Registriernummer des Herkunftsschiffs unter der Flagge eines Mitgliedstaats angeben.

    Feld I.15.:    Transportmittel angeben, das das Versanddrittland verlässt. Bei Gefrierschiffen/Kühlschiffen den Namen des Schiffes, die Zulassungsnummer und den Flaggenstaat angeben; bei Fischereifahrzeugen die Registrierungsnummer und den Flaggenstaat angeben. Falls das Transportmittel ein Container, Lkw oder Flugzeug ist, dieselben Angaben machen, die in Teil II.1 vierter Gedankenstrich vorgesehen sind.

    Feld I.20.:    Kreuzen Sie „Konservenindustrie“ an, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. Kreuzen Sie „Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr“ oder für die sonstigen Fälle „Weiterverarbeitung“ an.

    Feld I.27.:    Geben Sie den/die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) an, wie: 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Behandlung“: Geben Sie an, ob gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

    Teil II:

    * Umfasst je nachdem Fischereifahrzeuge, Fabrikschiffe, Gefrier- und Kühlschiffe.

    ** Werden auch in elektronischem Format akzeptiert. Findet keine Lagerung statt, ist die Umladungserklärung zu verwenden; findet eine Lagerung statt, ist die Anlandeerklärung zu verwenden.

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 30: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder Fischereierzeugnissen aus Muscheln, die FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT sind und die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 unmittelbar von einem Kühl-, Fabrik- oder Gefrierschiff, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, in die Union verbracht werden (MUSTER FISH/MOL-CAP)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

    I.17.

    Begleitdokumente

    Art

    Code

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    I.19.

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Konservenindustrie

     Weiterverarbeitung

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

     Endverbraucher

    Anzahl Packstücke

    Nettogewicht

    Chargen-Nr.

    Art der Verpackung

    Art der Behandlung

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Identitätskennzeichen



    LAND Musterbescheinigung FISH-MOL-CAP

    II.    Veterinärbescheinigung

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 259 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 260 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass auf die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken gewonnen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:

    a)Sie wurden gemäß diesen Anforderungen erzeugt, insbesondere ist das Schiff in der Liste der Schiffe aufgeführt, aus denen Einfuhren in die Union gestattet sind („EU-gelistet“):

    b)Das Schiff befolgt allgemeine Hygieneanforderungen, führt ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durch, wird regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert und ist als in der EU zugelassener Betrieb geführt.

    c)Die Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken wurden gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch einwandfrei gefangen und an Bord behandelt und angelandet, gehandhabt und ggf. zubereitet, verarbeitet, gefroren und aufgetaut, und Eingeweide und Teile, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, wurden so rasch wie möglich entfernt und von den für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen ferngehalten.

    d)Die Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken erfüllen die Hygienestandards von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 [erfüllen die Hygienestandards von Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (Nichtzutreffendes streichen) sowie, sofern zutreffend, die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 261 .

    e)Die Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken wurden gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert.

    f)Die Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.

    g)Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, erfüllen die speziellen Anforderungen von Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    h)Die Fischereierzeugnisse erfüllen die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 262 vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 263 für das betreffende Herkunftsland aufgeführt.

    i)Die Fischereierzeugnisse wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 264 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden. Und:

    j)Gefrorene Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken wurden bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert. Ganze Fische, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, dürfen jedoch bei einer Temperatur von -9 °C oder darunter gelagert werden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.2.:    Eine nach Ihrem eigenen Schema vergebene einmalige Dokumentnummer.

    Feld I.5.:    Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsmitgliedstaat, für die die Sendung direkt eingeführt wird.

    Feld I.7.:    Der Flaggenstaat des Schiffs, der diese Bescheinigung ausstellt.

    Feld I.11.:    Der Name und die Zulassungsnummer des Schiffes, wie gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2019/625, von dem die Fischereierzeugnisse unmittelbar eingeführt werden.

    Feld I.20.:    Kreuzen Sie „Konservenindustrie“ an, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. Kreuzen Sie „Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr“ oder für die sonstigen Fälle „Weiterverarbeitung“ an.

    Feld I.27.:    Geben Sie den/die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) an, wie: 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Behandlung“: Geben Sie an, ob gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

    Teil II: Bescheinigung

    Kapitän des Schiffs

       Name (in Großbuchstaben):

       Datum:    Unterschrift:

       Stempel:



    KAPITEL 31: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN, MEERESSCHNECKEN und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Tieren, die FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MOL-HC) 

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere

     Versandzentrum

     Weiterverarbeitung

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Muster der Bescheinigung MOL-HC

    II.    Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    (1)Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 265 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 266 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten (4)[lebenden Muscheln] (4)[lebenden Stachelhäuter] (4)[lebenden Manteltiere] (4)[lebenden Meeresschnecken] (4)[Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken gewonnen wurden] in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a)Sie wurden in der/den Region(en) oder dem Land/den Ländern …………….. gewonnen, das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang in die Union von (4)[lebenden Muscheln] (4)[lebenden Stachelhäutern] (4)[lebenden Manteltieren] (4)[lebenden Meeresschnecken] (4)[Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus lebenden Muscheln/lebenden Stachelhäutern/lebenden Manteltieren/lebenden Meeresschnecken gewonnen wurden] zugelassen und von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist/sind.

    b)Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    c)sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet, ggf. umgesetzt und befördert;

    d)(4)[Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gehandhabt, ggf. gereinigt und verpackt. (4)[Sie wurden an Bord von Schiffen gehandhabt, angelandet, bearbeitet und ggf. zubereitet, verarbeitet, eingefroren und hygienisch aufgetaut gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004]].

    e)Sie erfüllen die Hygienestandards gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (4)[und Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] sowie die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 267 .

    f)Sie wurden gemäß (4)[Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (4)[Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] verpackt, transportiert und gelagert].

    g)Sie wurden gemäß (4)[Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt VII Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (4)[Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] gekennzeichnet und etikettiert.

    h)Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, erfüllen die speziellen Anforderungen von Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    i)Sie kommen aus einem Erzeugungsgebiet, das entsprechend Artikel 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 268 zum Zeitpunkt ihrer Ernte als [A] [B] oder [C] eingestuft ist (geben Sie bitte die Einstufung des Erzeugungsgebietes zum Zeitpunkt der Ernte an) (ausgenommen Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden).

    j)Sie wurden mit zufriedenstellendem Ergebnis den amtlichen Kontrollen gemäß (4)[Artikel 51 bis 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission] (4)[Artikel 69 bis 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission] unterzogen.

    k)Bei Herkunft aus Aquakultur erfüllen sie die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 269 vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 270 für das betreffende Herkunftsland aufgeführt.

    l)Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 271 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 272 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    (2)[II.2.    Tiergesundheitsbescheinigung für lebende Muscheln (3)gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Muscheln, die zur weiteren Verarbeitung in der Union vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen wild lebende Muscheln und ihre Erzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:

    II.2.1.    Laut amtlichen Angaben (4)[sind die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere Tiere] (4)[wurden die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, von Tieren gewonnen], die die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

    II.2.1.1.    Sie stammen aus (4)[einem Betrieb, der] (4)[einem Habitat, das] keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormaler Mortalität ungeklärter Ursache unterliegt, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 273 und neu auftretender Seuchen.

    II.2.1.2.     Die (4)[Wassertiere sind Tiere, die nicht zur Tötung] (4)[Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen, die nicht zur Tötung] nach einem nationalen Seuchentilgungsprogramm, einschließlich aufgrund der relevanten gelisteten Seuchen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, bestimmt waren.

    (4)[II.2.2.    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Aquakulturtiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, wurden von Tieren gewonnen], die folgende Anforderungen erfüllen:

    II.2.2.1.    Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets (4)[registriert] (4)[zugelassen] wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, das mindestens 3 Jahre lang aktuelle Angaben folgender Art bereithält:

    I)Arten, Kategorien und Anzahl der Aquakulturtiere im Betrieb;

    II)Verbringungen von Wassertieren in sowie von Aquakulturtieren aus dem Betrieb;

    III)Mortalität in dem Betrieb.

    II.2.2.2.    Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten der für die Art relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission sowie neu auftretender Seuchen festzustellen und darüber zu informieren.]

    II.2.3. Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen

    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die folgende Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

    (4)(6)[II.2.3.1.    Sie unterliegen den Anforderungen in Teil II.2.4., und stammen aus (4)[einem Land, das] (4)[einem Gebiet, das] (4)[einer Zone, die] (4)[einem Kompartiment, das] den (5)Code: __ __ - __ hat und zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von (4)[Wassertieren] (4)[Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere,] gelistet ist.]

    (4)(6)[II.2.3.2.    Es handelt sich um Wassertiere, die von einem/einer amtlichen Tierarzt/amtlichen Tierärztin innerhalb von 72 Stunden vor dem Abtransport einer klinischen Inspektion unterzogen wurden. Bei der Untersuchung zeigten die Tiere keine klinischen Symptome einer übertragbaren Seuche, und nach den einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes gab es keine Anhaltspunkte für Probleme in Bezug auf Seuchen.]

    II.2.3.3.    Es handelt sich um Wassertiere, die von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt wurden.

    II.2.3.4.    Sie sind nicht mit Wassertieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

    Entweder: (4)(6)[II.2.4.    Spezifische Gesundheitsanforderungen

    II.2.4.1.    Anforderungen für (3)gelistete Arten für die Infektion mit Microcytos mackini oder die Infektion mit Perkinsus marinus

    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Land stammen, dem] (4)[einem Gebiet stammen, dem] (4)[einer Zone stammen, der] (4)[einem Kompartiment stammen, dem] der Status „seuchenfrei“ bezüglich der (4)[Infektion mit Microcytos mackini] (4)[Infektion mit Perkinsus marinus] in Übereinstimmung mit Bedingungen, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen gemäß Artikel 66 oder Artikel 73 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 274 , gewährt wurde, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen (3)gelisteten Arten:

    I)Sie werden aus einem/einer anderen Land, Gebiet, Zone oder Kompartiment eingeführt, dem/der bezüglich derselben Seuchen der Status „seuchenfrei“ gewährt wurde.

    II)Sie werden nicht gegen diese 4) [Seuche] (4) [Seuchen] geimpft.]

    (4)(7) [II.2.4.2.    Anforderungen für (3)gelistete Arten für die Infektion mit Marteilia refringens, die Infektion mit Bonamia exitiosa oder die Infektion mit Bonamia ostreae

    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Land stammen, dem] (4)[einem Gebiet stammen, dem] (4)[einer Zone stammen, der] (4)[einem Kompartiment stammen, dem], der Status „seuchenfrei“ bezüglich der (4)[Infektion mit Marteilia refringens] (4)[Infektion mit Bonamia exitiosa] (4)[Infektion mit Bonamia ostreae] in Übereinstimmung mit Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission gewährt wurde, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen (3)gelisteten Arten:

    -Sie werden aus einem/einer anderen Land, Gebiet, Zone oder Kompartiment eingeführt, dem/der bezüglich derselben Seuchen der Status „seuchenfrei“ gewährt wurde.

    -Sie werden nicht gegen diese (4) [Seuche] (4) [Seuchen] geimpft.]

    (4)(8) [II.2.4.3.    Anforderungen für (9)Arten, die für die Infektion mit dem Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) empfänglich sind

    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden aus Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Land stammen, das] (4)[einem Gebiet stammen, das] (4)[einer Zone stammen, die] (4)[einem Kompartiment stammen, das] die Gesundheitsgarantien in Bezug auf OsHV-1 μVar erfüllt, die zur Einhaltung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden nationalen Maßnahmen gemäß den von der Kommission nach Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten erforderlich sind.]]

    Oder: (4)(6) [II.2.4.    Spezifische Gesundheitsanforderungen

    Die (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen], die für einen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission 275 zugelassenen Betrieb innerhalb der Union bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, wo sie für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden sollen.]

    II.2.5.    Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers (4)[sind die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere Tiere] (4)[wurden die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, von Tieren gewonnen], die aus (4)[einem Betrieb] (4)[einem Habitat] stammen, in dem:

    I)keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; Und:

    II)der Tiere waren nicht in Kontakt mit Wassertieren (3)gelisteter Arten, die die in Nummer II.2.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten.

    II.2.6.    Anforderungen an die Beförderung

    Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere unter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 167 und 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und insbesondere der folgenden Anforderungen befördert werden:

    II.2.6.1.    Wenn die Tiere in Wasser befördert werden, wird das Wasser, in dem sie befördert werden, nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment ausgetauscht, das/die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist.

    II.2.6.2.    die Tiere werden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitsstatus gefährden, und insbesondere folgende Anforderungen sind erfüllt:

    i)    Wenn die Tiere in Wasser transportiert werden, verändert dies nicht ihren Gesundheitsstatus.

    ii)    Die Transportmittel und die Transportbehälter/Container sind so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird.

    iii)    (4)[Der Transportbehälter/Container] (4)[Das Bünnschiff] (4)[war noch ungenutzt] (4)[wurde vor der Verladung zum Versand in die Union entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des (4)[Herkunftsdrittlands] (4)[Herkunftsgebiets] zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert].

    II.2.6.3.    Von der Verladung am Herkunftsbetrieb bis zum Eintreffen in der Union wurden die Tiere der Sendung nicht in demselben Wasser oder (4)[Transportbehälter/Container] (4)[Bünnschiff] wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.

    II.2.6.4.    Sofern ein Wasserwechsel in (4) [einem Drittland, das] (4) [einem Gebiet, das] (4) [einer Zone, die] (4) [einem Kompartiment, das] für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich ist, findet dieser Wasserwechsel nur folgendermaßen statt: (4)[bei Beförderung an Land an von der zuständigen Behörde des (4) [Drittlandes] (4) [Gebietes], in dem der Wasserwechsel stattfindet, zugelassenen Wasserwechselstellen] (4)[beim Transport in Bünnschiffen in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden].

    II.2.7. Anforderungen an die Kennzeichnung

    Es wurden Vorkehrungen zur Kennzeichnung und Etikettierung der (4)[Transportmittel] (4)[Transportbehälter/Container] gemäß Artikel 169 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 getroffen, insbesondere:

    II.2.7.1.    Die Sendung ist mit (4)[einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers] (4)[einem Vermerk im Schiffsmanifest bei Beförderung auf dem Seeweg] gekennzeichnet, wodurch die Sendung eindeutig mit der vorliegenden amtlichen Bescheinigung verknüpft wird.

    (4)[II.2.7.2.    Im Fall von lebenden Wassertieren enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett:

    a)    Einzelheiten zur Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container;

    b)    Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art;

    c)    Einzelheiten zur Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container für jede vorhandene Art;

    d)    die folgende Erklärung: „lebende Weichtiere für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union“.]

    (4)[II.2.7.3.    Im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett mindestens die folgende Angabe:

    „Weichtiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union“.]

    II.2.8.    Gültigkeit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist ab Ausstellungsdatum zehn Tage lang gültig. Bei Beförderung der Tiere über Wasserwege/auf dem Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/auf dem Seeweg verlängert werden.]

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Als „Wassertiere“ gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates. Als „Aquakulturtiere“ gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 gehalten werden.

    Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Teil II.2.4. dieser Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem/einer Land/Gebiet/Zone/Kompartiment kommen, das/die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Teil II.2.4. der Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Wassertiere, und sie dürfen daher aus einem Land oder einem Gebiet davon stammen, das von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelistet ist:

    a)Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und nicht bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;

    b)Weichtiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind.

    c)Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.

    Diese Bescheinigung ist auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs und auf lebende Wassertiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie auf lebende Aquakulturtiere, die für folgende Aquakulturbetriebe bestimmt sind, anwendbar: i) einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429; ii) ein Versandzentrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691, wo sie nachfolgend für den menschlichen Verzehr weiterverarbeitet oder zubereitet werden.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Herkunftsregion: Geben Sie das Erzeugungsgebiet und seine Einreihung zum Zeitpunkt der Ernte an.

    Teil II:

    (1)Teil II.1 gilt nicht für Länder mit spezifischen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen Unionsvorschriften festgelegt sind.

    (2)Teil II.2 ist nicht anwendbar, und sollte gestrichen werden, wenn die Sendung aus Folgendem besteht: a) aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 276 gelisteten; Oder: b) aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen wild lebenden Wassertieren, die zum menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; Oder: c) aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr in die Union verbracht werden.

    (3)Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführt sind. In Spalte 4 gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.

    (4)Nichtzutreffendes streichen.

    (5)Code des Drittlands/ des Gebiets/ der Zone/ des Kompartiments gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (6)    Die Teile II.2.3.1., II.2.3.2 und II.2.4. dieser Bescheinigung sind nicht anwendbar und sollten gestrichen werden, wenn die Sendung ausschließlich die folgenden Wassertiere enthält:

    a)Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären,

    b)Weichtiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind.

    c)Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.

    (7)Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat/die Bestimmungszone/das Bestimmungskompartiment in der Union entweder den Status „seuchenfrei“ für eine Seuche der Kategorie C gemäß der Definition in Artikel 1 Ziffer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hat oder unter ein gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegtes optionales Tilgungsprogramm fällt; andernfalls zu streichen.

    (8)Anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union für eine bestimmte Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat, die von der Kommission gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden; andernfalls zu streichen.

    (9)Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Bezug auf Seuchen aufgeführt sind, für die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen haben.

    (10) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    [Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](4)(10)/[Bescheinigungsbefugte(r)](4)(10)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 32: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VERARBEITETEN MUSCHELN DER ART ACANTHOCARDIA TUBERCULATUM, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MOL-AT)

    Der/Die Bescheinigungsbefugte bescheinigt Folgendes für die verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum, für die die amtliche Bescheinigung mit der Bezugsnummer ………………………………………………………… gilt:

    (1)Sie wurden in Erzeugungsgebieten geerntet, die durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 52 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 277 klar identifiziert und überwacht wurden und wo der Gehalt an Paralytic Shellfish Poison (PSP)-Toxin unter 300 μg pro 100 g liegt.

    (2)Sie wurden in von der zuständigen Behörde versiegelten Containern oder Fahrzeugen direkt in folgendes Unternehmen befördert:

    …………………………………………………………………………………………

    …………………………………………………………………………………………

    (Name und amtliche Zulassungsnummer des Betriebes, der von der zuständigen Behörde speziell zur Behandlung der Muscheln zugelassen wurde);

    (3)    Sie wurden während der Beförderung zu diesem Betrieb von einem von der zuständigen Behörde ausgestellten Dokument begleitet, mit dem die Beförderung erlaubt sowie Art und Menge des Erzeugnisses, das Herkunftsgebiet und der Bestimmungsbetrieb ausgewiesen werden.

    (4)    Sie wurden der im Anhang der Entscheidung 96/77/EG der Kommission 278 angegebenen Wärmebehandlung unterzogen wurden Und:

    (5)    Sie weisen nach der Wärmebehandlung keinen 80 μg pro 100 g überschreitenden PSP-Gehalt auf, wie aus dem/den beigefügten Analysebericht/en der Untersuchung unter Verwendung einer amtlichen Analysemethode der Union hervorgeht, die bei jeder Partie der Sendung vorgenommen wurde, für die diese Bescheinigung gilt.

    Der/Die Bescheinigungsbefugte bescheinigt, dass die zuständigen Behörden überprüft haben, dass sich die in dem in Nummer 2 genannten Betrieb durchgeführten „Eigenkontrollen“ vor allem auf die Hitzebehandlung gemäß Nummer 4 beziehen.

    Der/Die Bescheinigungsbefugte erklärt, dass er/sie mit den Anforderungen der Entscheidung 96/77/EG vertraut ist und dass der/die beigefügte/n Analysebericht/e der Untersuchung entspricht/entsprechen, der die Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung unterzogen wurden.

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 33: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG für den Eingang in die Union von Rohmilch, die FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER MILK- RM)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

     Weiterverarbeitung

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Muster der Bescheinigung MILK-RM

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist]

    Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 279 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 280 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 281 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichnete Rohmilch in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Sie kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.

    b) Sie wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.

    c) Sie erfüllt die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    d) Sie kommt von Tieren aus Herden, die brucellose- und tuberkulosefrei oder amtlich anerkannt brucellose- und tuberkulosefrei sind.

    e) Die Garantien hinsichtlich des Rückstandsstatus von Rohmilch gemäß den Überwachungsplänen zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 282 sind gegeben, und Milch ist in der Entscheidung 2011/163/EU der Kommission 283 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    f) Gemäß den Untersuchungen auf Rückstände antibakterieller Arzneimittel, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, liegt ihr Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 284 festgelegten Rückstandshöchstmengen:

    g) Sie wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 285 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 286 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Rohmilch von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurde]

    Die in Teil I bezeichnete Rohmilch erfüllt folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Sie wurde in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ……………(2) gewonnen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind, und in der/denen in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Melkens keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurden und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.

    II.2.2.    Sie wurde von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnen, die seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum des Melkens in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) verblieben sind.

    II.2.3.    Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 287 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterliegen zum Zeitpunkt des Melkens keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Rohmilch bestimmt, auch wenn Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Rohmilch ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.11.:    Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs an.

    Feld I.15.:    Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon oder Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Geben Sie den betreffenden HS-Code unter den folgenden Positionen an: 04.01; 04.02 oder 04.03.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Herstellungsbetrieb“: Geben Sie die Zulassungsnummer des/der Erzeugerbetriebs(e), der Sammelstelle oder Standardisierungsstelle an, die für die Ausfuhr in die Europäische Union zugelassen ist.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (3) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](1)(3)/[Bescheinigungsbefugte/r](1)(3)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 34: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, die aus Rohmilch erzeugt wurden ODER für die keine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist (MUSTER MILK-RMP/NT)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

     Weiterverarbeitung

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Muster der Bescheinigung MILK- RMP/ NT

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist]

    Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 288 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 289 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 290 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis aus Rohmilch in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Es wurde aus Rohmilch erzeugt, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i) Sie kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.

    ii) Sie wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.

    iii) Sie erfüllt die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    iv) Sie kommt von Tieren aus Herden, die brucellose- und tuberkulosefrei oder amtlich anerkannt brucellose- und tuberkulosefrei sind.

    v) Die Garantien hinsichtlich des Rückstandsstatus von Rohmilch gemäß den Überwachungsplänen zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 291 sind gegeben und Milch ist in der Entscheidung 2011/163/EU der Kommission 292 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    vi) Sie hat gemäß Untersuchungen auf Rückstände antibakterieller Arzneimittel, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, einen Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel, der unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 293 festgelegten Rückstandshöchstmengen liegt.

    vii) Sie wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 294 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 295 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    b) Es kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    c) Es wurde aus Rohmilch hergestellt, die bei der Herstellung keiner Wärmebehandlung und keiner physikalischen oder chemischen Behandlung zur Risikominderung, einschließlich Pasteurisierung, unterzogen wurde.

    d) Es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umhüllt, verpackt und etikettiert.

    e) Es erfüllt die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 296 .

    f) Das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Milcherzeugnisse von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden]

    Die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse erfüllen folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Sie stammen aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ……………(2), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind, und in der/denen in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Melkens keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurden und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde. Und:

    II.2.2.    Sie wurden aus Rohmilch erzeugt:

    (1) Entweder:    [die in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen wurde.]

    (1) Oder:    [die in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ........................(2) gewonnen wurde‚ die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen ist/sind und die einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind.]

    (1) Oder:    [die in einem Mitgliedstaat gewonnen wurde.]

    II.2.2.    Sie wurden aus Rohmilch erzeugt, die von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnen wurde, die seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum des Melkens in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) verblieben sind.

    II.2.3.    Sie wurden aus Rohmilch erzeugt, die von Tieren aus Betrieben gewonnen wurde, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 297 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterliegen zum Zeitpunkt des Melkens keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die aus Rohmilch gewonnen werden oder für die kein spezifisches Verfahren zur Risikominderung bezüglich der Maul- und Klauenseuche gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten und keine Pasteurisierung vorgeschrieben ist, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Milcherzeugnisse ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.11.:    Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs an.

    Feld I.15.:    Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon oder Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Geben Sie bei Beförderung in Containern in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer von Plomben an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Geben Sie den betreffenden HS-Code unter den folgenden Positionen an: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 04.05; 04.06; 17.02; 21.05; 22.02; 35.01; 35.02 oder 35.04.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Herstellungsbetrieb“: Geben Sie die Zulassungsnummer des/der Erzeugerbetriebs(e), der Sammelstelle oder Standardisierungsstelle an, die für die Ausfuhr in die Europäische Union zugelassen ist.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (3) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](1)(3)/[Bescheinigungsbefugte/r](1)(3)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 35: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG für den Eingang in die Union von MILCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT sind und für die eine Pasteurisierung VORGESCHRIEBEN ist (MUSTER DAIRY- PRODUCTS- PT)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Muster der Bescheinigung DAIRY-PRODUCTS-PT

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist]

    Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 298 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 299 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 300 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Es wurde aus Rohmilch erzeugt, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i) Sie kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.

    ii) Sie wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.

    iii) Sie erfüllt die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    iv) Die Garantien hinsichtlich des Rückstandsstatus von Rohmilch gemäß den Überwachungsplänen zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 301 sind gegeben und Milch ist in der Entscheidung 2011/163/EU der Kommission 302 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    v) Sie hat gemäß Untersuchungen auf Rückstände antibakterieller Arzneimittel, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, einen Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel, der unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 303 festgelegten Rückstandshöchstmengen liegt.

    vi) Sie wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 304  festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 305 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    b) Es kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    c) Es wurde gemäß den einschlägigen Hygienevorschriften in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet, gelagert, umhüllt, verpackt und befördert.

    d) Es erfüllt die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 306 .

    e) Es wurde nicht von Tieren gewonnen, die eine positive Tuberkulose- oder Brucellosereaktion zeigten.

    f) Es wurde einer einzelnen Wärmebehandlung unterzogen, deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und die gegebenenfalls ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten, oder wurde aus derart behandelter Rohmilch hergestellt.

    g) Es wurde unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Milcherzeugnisse von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden]

    Die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse erfüllen folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Sie stammen aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ……………(2), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind, und in der/denen in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Melkens keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurden und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde. Und:

    II.2.2.    Sie wurden aus Rohmilch erzeugt:

    (1) Entweder:    [die in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen wurde.]

    (1) Oder:    [die in den/der Zone(n) mit dem/den Code(s) ……….……(2) gewonnen wurde, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang von Rohmilch in die Union gelistet ist.]

    (1) Oder:    [die in einem Mitgliedstaat gewonnen wurde.]

    II.2.3.    Sie wurden aus Rohmilch erzeugt, die von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnen wurde, die seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum des Melkens in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) verblieben sind.

    II.2.4.    Sie wurden aus Rohmilch erzeugt, die von Tieren aus Betrieben gewonnen wurde, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 307 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterliegen zum Zeitpunkt des Melkens keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen (im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004), die aus Zonen verbracht werden, die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von Rohmilch gelistet sind und für die daher kein spezifisches Verfahren zur Risikominderung bezüglich der Maul- und Klauenseuche vorgeschrieben ist, für die jedoch eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist, weil sie entweder aus Rohmilch erzeugt wurden, die in Betrieben gewonnen wurde, die nicht amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei sind, oder für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Milcherzeugnisse ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.11.:    Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs an.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) an. Geben Sie bei Beförderung in Containern in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer von Plomben an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Geben Sie den betreffenden HS-Code unter den folgenden Positionen an: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 04.05; 04.06; 15.17; 17.02; 19.01; 21.05; 21.06; 22.02; 28.35; 35.01; 35.02 oder 35.04.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Herstellungsbetrieb“: Geben Sie die Zulassungsnummer des Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebs bzw. der Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebe an, der/die in die Europäische Union ausführen darf/dürfen.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (3) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](1)(3)/[Bescheinigungsbefugte(r)](1)(3)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 36: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG für den Eingang in die Union von MILCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND und für die eine andere spezifische Behandlung zur Risikominderung als Pasteurisierung VORGESCHRIEBEN ist (MUSTER DAIRY-PRODUCTS- ST)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Muster der Bescheinigung DAIRY-PRODUCTS-ST

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist]

    Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 308 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 309 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 310 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Es wurde aus Rohmilch erzeugt, die folgende Anforderungen erfüllt:

    i) Sie kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.

    ii) Sie wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.

    iii) Sie erfüllt die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    iv) Sie wurde nicht von Tieren gewonnen, die eine positive Tuberkulose- oder Brucellosereaktion zeigten.

    v) Die Garantien hinsichtlich des Rückstandsstatus von Rohmilch gemäß den Überwachungsplänen zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 311 sind gegeben und Milch ist in der Entscheidung 2011/163/EU der Kommission 312 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    vi) Sie hat gemäß Untersuchungen auf Rückstände antibakterieller Arzneimittel, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, einen Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel, der unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 313 festgelegten Rückstandshöchstmengen liegt.

    vii) Sie wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 314 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 315 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    b) Es kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    c) Es wurde gemäß den einschlägigen Hygienevorschriften in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet, gelagert, umhüllt, verpackt und befördert.

    d) Es erfüllt die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 316 .

    e) Es wurde selbst oder die Rohmilch, aus der es hergestellt wurde, wurde einer in Nummer II.2.2. genannten Wärmebehandlung unterzogen, die ggf. ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.

    f) Das in Teil I bezeichnete Milcherzeugnis wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Milcherzeugnisse von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden]

    Die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse erfüllen folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Sie stammen aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ........................(2)‚ die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang in die Union von Milchprodukten, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist, zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind. Und:

    Entweder:    II.2.2.     Sie wurden aus Rohmilch erzeugt, die nur von einer Tierart gewonnen wurde, und zwar von der Art [Bos Taurus](1) [Ovis aries](1) [Capra hircus](1) [Bubalus bubalis](1) [Camelus dromedarius](1), und die für die Herstellung des Milcherzeugnisses verwendete Rohmilch wurde folgendem Verfahren unterzogen:

    (1) Entweder:    [Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.] (1)

    (1) Oder:    [Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.](1)

    (1) Oder:    [zweimalige Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird.] (1)

    (1) Oder:    [Kurzzeiterhitzung (HTST) von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0.] (1) 

    (1) Oder:    [Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren:

    Entweder:    [i) Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde.](1)

    Oder:    [ii)    weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Trocknung.](1)] (1)

    Oder:    II.2.2.    Sie wurden durch Mischung von Rohmilch erzeugt, die von Tieren der folgenden Arten gewonnen wurde: [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis] (1), und [vor](1) [nach](1) der Mischung wurde alle Rohmilch, die für die Herstellung des Milcherzeugnisses verwendet wurde, folgendem Verfahren unterzogen:

    (1) Entweder:    [Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.] (1)

    (1) Oder:    [Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.](1)

    (1) Oder    [zweimalige Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird.] (1)

    (1) Oder:    [Kurzzeiterhitzung (HTST) von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0.] (1)

    (1) Oder:    [Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren:

    Entweder:    [i) Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde.](1)

    Oder:    [ii)    weitere Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Trocknung.](1)] (1)

    Oder:    II.2.2.    Sie wurden aus Rohmilch erzeugt, die von nur einer anderen Tierart als Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde, und die für die Herstellung des Milcherzeugnisses verwendete Rohmilch wurde folgendem Verfahren unterzogen:

    (1) Entweder:    [Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.](1)

    (1) Oder:    [Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.](1)

    Oder:    II.2.2.    Sie wurden durch Mischung von Rohmilch von verschiedenen Tierarten erzeugt, und mindestens eine der Herkunftsarten ist eine andere als Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde, und die für die Herstellung des Milcherzeugnisses verwendete Rohmilch wurde folgendem Verfahren unterzogen:

    (1) Entweder:    [Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.](1)

    (1) Oder:    [Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.](1)

    II.2.3. Nach Abschluss der in Nummer II.2.2. genannten Behandlung wurden sie bis zur Verpackung in einer Weise gehandhabt, die jegliche Kreuzkontamination vermeidet, durch die ein Tiergesundheitsrisiko eingeschleppt werden könnte.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen (im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004), die aus Zonen verbracht werden, die in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet und daher für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen nur zugelassen sind, wenn diese einer spezifischen Behandlung zur Risikominderung bezüglich Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Milcherzeugnisse ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.11.:    Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs an.

    Feld I.15.:    Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) an. Geben Sie bei Beförderung in Containern in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer von Plomben an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten sollte die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Geben Sie den betreffenden HS-Code unter den folgenden Positionen an: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 04.05; 04.06; 15.17; 17.02; 19.01; 21.05; 21.06; 22.02; 28.35; 35.01; 35.02 oder 35.04.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Herstellungsbetrieb“: Geben Sie die Zulassungsnummer des Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebs bzw. der Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebe an, der/die in die Europäische Union ausführen darf/dürfen.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)        Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (3) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](1)(3)/[Bescheinigungsbefugte/r](1)(3)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 37: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG für den Eingang in die Union von Kolostrum, Das FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT ist (MUSTER COLOSTRUM)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

     

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots



    LAND

    Muster der Bescheinigung COLOSTRUM

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Kolostrums ist]

    Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 317 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 318 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 319 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Kolostrum(2) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Für das Kolostrum gilt:

    i) Es kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.

    ii) Es wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.

    iii) Es kommt von Tieren aus Herden, die brucellose- und tuberkulosefrei oder amtlich anerkannt brucellose- und tuberkulosefrei sind.

    iv) Die Garantien hinsichtlich des Rückstandsstatus von Kolostrum gemäß den Überwachungsplänen zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 320 sind gegeben und Milch ist in der Entscheidung 2011/163/EU der Kommission 321 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    v) Gemäß den Untersuchungen auf Rückstände antibakterieller Arzneimittel, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, liegt der Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 322 festgelegten Rückstandshöchstmengen.

    vi) Das Kolostrum wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 323 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 324 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    b) Es kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    c) Es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umhüllt, verpackt und etikettiert.

    d) Es erfüllt die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 325 .

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung [zu streichen, wenn das Kolostrum von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurde]

    Das in Teil I bezeichnete Kolostrum(2) erfüllt folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Es wurde in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ……………(3) gewonnen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang von Kolostrum in die Union zugelassen und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind, und in der/denen in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Kolostrums keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurden und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.

    II.2.2.    Es wurde von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnen, die seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Kolostrums in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) verblieben sind.

    II.2.3.    Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 326 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 327 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Gewinnung des Kolostrums keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Kolostrum bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Kolostrums ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code der Zone an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Teil II:

    (1)Nichtzutreffendes streichen.

    (2)„Kolostrum“ bezeichnet Kolostrum gemäß der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](1)(4)/[Bescheinigungsbefugte/r](1)(4)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 38: MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG für den Eingang in die Union VON Erzeugnissen AUF KOLOSTRUMBASIS, die FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER COLOSTRUM-BP)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    Zur Wiedereinfuhr

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb

    Registrierungs-/Zulassungsnummer der Anlage / des Betriebs/ Zentrums/ Depots

    Test



    LAND

    Muster der Bescheinigung COLOSTRUM-BP

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis ist]

    Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 328 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 329 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 330 vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse auf Kolostrumbasis(2) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Sie wurden aus Kolostrum erzeugt, das folgende Anforderungen erfüllt:

    i) Es kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.

    ii) Es wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.

    iii) Es kommt von Tieren aus Herden, die brucellose- und tuberkulosefrei oder amtlich anerkannt brucellose- und tuberkulosefrei sind.

    iv) Die Garantien hinsichtlich des Rückstandsstatus von Kolostrum gemäß den Überwachungsplänen zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 331 sind gegeben und Milch ist in der Entscheidung 2011/163/EU der Kommission 332 für das betreffende Herkunftsland gelistet.

    v) Gemäß den Untersuchungen auf Rückstände antibakterieller Arzneimittel, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, liegt der Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 333 festgelegten Rückstandshöchstmengen.

    vi) Es wurde unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 334 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 335 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    b) Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    c) Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet, gelagert, umhüllt, verpackt und etikettiert.

    d) Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 336 .

    e) Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.2. Tiergesundheitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden]

    Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse auf Kolostrumbasis(2) erfüllen folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Sie stammen aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): ……………(3), die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zugelassen ist/sind und in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind, und in der/denen in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Kolostrums keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.

    II.2.2.    Sie wurden aus Kolostrum erzeugt:

    (1) Entweder:    [das in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen wurde.]

    (1) Oder:    [das in den/der Zone(n) mit dem/den Code(s)…………(3) gewonnen wurde, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang von Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist/sind.]

    (1) Oder:    [die in einem Mitgliedstaat gewonnen wurde.]

    II.2.2.    Sie wurden von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnen, die seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Kolostrums in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) verblieben sind.

    II.2.3.    Sie wurden aus Kolostrum erzeugt, das von Tieren aus Betrieben gewonnen wurde, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a)    Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 337 bereithält und speichert.

    b)    Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 338 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    c)    Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Gewinnung des Kolostrums keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Erzeugnisse ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)    „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](1)(4)/[Bescheinigungsbefugte(r)](1)(4)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 39: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN ODER ZUBEREITETEN FROSCHSCHENKELN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER FRG)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Sammlung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Musterbescheinigung FRG

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 339 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 340 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Froschschenkel in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf den HACCP-Prinzipien basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    b) Sie stammen von Fröschen, die gemäß den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgeblutet und zubereitet sowie ggf. gekühlt, gefroren oder verarbeitet, hygienisch verpackt und gelagert wurden. Und:

    c) Sie wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 341 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide nicht überschritten wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.27.:    Geben Sie den/die entsprechenden HS-Code/s an, wie: Den/Die entsprechenden KN-Code/s angeben wie 0208 90 70, 0210 99 39 oder 1602 90 99.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Behandlung“: frisch, behandelt.

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift

    KAPITEL 40: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SCHNECKEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER SNS)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Sammlung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Musterbescheinigung SNS

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 342 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 343 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Schnecken in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1(1)[Wenn sie unmittelbar von Erzeugern lebender Schnecken in die Union verbracht werden, gilt Folgendes:

    a) Sie kommen aus (einem) Betrieb(en), der/die registriert ist/sind und allgemeine Hygieneanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 befolgt/befolgen und der/die regelmäßig einem Audit durch die zuständigen Behörden unterliegt/unterliegen.

    b) Sie wurden in hygienischer Weise verpackt und gelagert.

    (1)[in allen anderen Fällen gilt:

    a) Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind. Und:

    b) Sie wurden gemäß den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und zubereitet sowie ggf. aus den Gehäusen entnommen, zubereitet, gekocht, konserviert, gefroren, und in hygienischer Weise verpackt und gelagert. Und:

    II.1.2. Sie wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 344 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide nicht überschritten wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.11.: Registrierungsnummer, wenn lebende Schnecken unmittelbar von einem Haltungsbetrieb in einem Drittland kommen, und Zulassungsnummer, wenn die Schnecken von einem Kühllager versandt werden.

    Feld I.27.:    Geben Sie den/die entsprechenden HS-Code/s an: wie 0307 60 00 oder 1605.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Behandlung“: keine (lebend), frisch, behandelt.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift

    KAPITEL 41: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON GELATINE, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER GEL)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Musterbescheinigung GEL

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 345 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 346 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichnete Gelatine in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    b) Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Sie wurde aus Rohstoffen hergestellt, die den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprachen.

    II.1.3.    Sie wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.

    II.1.4.    Sie erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 347 .

    II.1.5.    Sie wurde gewonnen:

    (1)Entweder: [aus Tieren, die nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung als für den menschlichen Verzehr tauglich befunden wurden;]

    (1)Oder: [aus Fischereierzeugnissen, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen;]

    (1)    [II.1.6.    Im Fall von Gelatine tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Gelatine aus Häuten und Fellen, gilt Folgendes:

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 348 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:(2)

    (1)    [Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

    (1)    [Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

    (1)    [Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Gelatine enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 349 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1)    [Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Gelatine enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    iv)    An die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 350 definiert, verfüttert.

    v)    Bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet

       b)    Folgendes ist nicht in der Gelatine enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

       b)    Folgendes ist nicht in der Gelatine enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

    iii)    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.27.:    Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 3503.

    Teil II:

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    (2) Geben Sie mindestens eine der vorgeschlagenen Optionen an.

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 42: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON KOLLAGEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER COL)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Musterbescheinigung COL

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 351 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 352 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Kollagen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    II.1.1.    Es kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die allgemeine Hygieneanforderungen befolgt/befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden und als in der EU zugelassener Betrieb geführt ist/sind.

    II.1.2.    Es wurde aus Rohstoffen hergestellt, die den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprachen.

    II.1.3.    Es wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.

    II.1.4.    Es erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 353 .

    II.1.5.    Es wurde gewonnen:

    (1)Entweder: [aus Tieren, die nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung als für den menschlichen Verzehr tauglich befunden wurden;]

    (1)Oder: [aus Fischereierzeugnissen, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen;]

    (1)    [II.1.6.    Im Fall von Kollagen tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Kollagen aus Häuten und Fellen, gilt Folgendes:

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 354 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:(2)

    (1)    [Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

    (1)    [Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

    (1)    [Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 355 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1)    [Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet]

    iv)    An die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 356 definiert, verfüttert.

    v)    Bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

       b)    Folgendes ist nicht in dem Kollagen enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

       b)    Folgendes ist nicht in dem Kollagen enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

    iii)    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.27.:    Diese Bescheinigung kann auch für die Einfuhr von Kollagendärmen verwendet werden.

    Feld I.27.:    Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 3504 oder 3917.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)     Geben Sie mindestens eine der vorgeschlagenen Optionen an.

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift

    KAPITEL 43: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ROHMATERIAL ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER RCG)

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb





    LAND    Musterbescheinigung RCG

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Rohmaterials ist]

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 357 , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 358 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 359 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Rohmaterial in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    (1)[II.1.1.    Die in Teil I bezeichneten Felle und Häute von Hauswiederkäuern, Schweinen und Geflügel, sowie Knochen, Bänder und Sehnen von Haustieren, einschließlich Haus-Einhufern und -Kaninchen, wurden von Tieren gewonnen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet und ggf. in Zerlegungsbetrieben weiter behandelt wurden, die in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt werden, und deren Schlachtkörper nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden.]

    Und/Oder:

    (1)[II.1.2.    Die in Teil I bezeichneten Felle und Häute von frei lebendem Wild wurden von getöteten Tieren gewonnen, deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung in einem Wildbearbeitungsbetrieb, der in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt ist, für genusstauglich befunden wurden.]

    Und/Oder:

    (1)[II.1.3.    Die in Teil I bezeichneten Fischhäute und Gräten wurden von Betrieben gewonnen, die Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt werden.]

    Und:

    (1)[II.1.4.    Im Fall von Rohstoffen tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Häuten und Fellen, gilt Folgendes:

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 360 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:(7)

    (1)    [Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

    (1)    [Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

    (1)    [Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Das Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Das Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1)    [Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Das Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Das Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    iv)    An die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 361 definiert, verfüttert.

    v)    Bei der Herstellung und Handhabung des Rohmaterials war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

       b)    Folgendes ist nicht in dem Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

    (1) Oder:     [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

       b)    Folgendes ist nicht in dem Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

    iii)    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

    II.2.    Tiergesundheitsbescheinigung(1) [zu streichen, wenn das Rohmaterial vollständig von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurde]

    Das in Teil I bezeichnete Rohmaterial erfüllt folgende Anforderungen:

    II.2.1.    Es wurde aus frischem Fleisch(2) zubereitet und enthält nur solches, das in der/den Zone/n mit dem/den Code/s: ........................(3) gewonnen wurde‚ aus der/denen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung frisches Fleisch in die Union verbracht werden darf, das von der/den unter Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en) gewonnen wurde, und die einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet ist/sind. 

    II.2.2. Es enthält frisches Fleisch, das alle in der relevanten Musterbescheinigung(4) angegebenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von frischem Fleisch in die Union erfüllt und daher für den Eingang in die Union in Frage kommt, der folgenden Arten: [Rinder](1)(5), [Schafe und/oder Ziegen](1)(5), [Hausschweinrassen](1), [Camelidae und/oder Cervidae und/oder Tiere der Familie Bovidae, ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen](1)(5), [Wildschweinrassen](1), [Geflügel, ausgenommen Laufvögel](1), [Laufvögel](1), [Wildgeflügel](1).

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Rohmaterial zur Herstellung von Gelatine und Kollagen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Rohmaterials ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.27.:    Geben Sie den/die betreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) an wie 0206, 0207, 0208, 0302, 0303, 0305, 0505, 0506, 0511 91, 0511 99, 4101, 4102 oder 4103.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: Häute, Felle, Knochen, Bänder und Sehnen.

    „Herstellungsbetrieb:“ umfasst Schlachtbetrieb, Fabrikschiff, Zerlegungsbetrieb, Wildverarbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen. Im Fall von Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, sollte der gesamte Teil II.2. gestrichen werden.

    (2)    Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (4)    In den Anhängen dieser Verordnung enthaltene Musterbescheinigungen: BOV für frisches Fleisch von Rindern; Bescheinigung OVI für frisches Fleisch von Schafen und Ziegen; Bescheinigung POR für frisches Fleisch von Schweinen; Bescheinigung RUF für frisches Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; Bescheinigung RUW für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae; Bescheinigung SUF für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen; Bescheinigung SUW für frisches/Faschiertes von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen; Bescheinigung POU für frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel; Bescheinigung RAT für frisches Fleisch von Laufvögeln; Bescheinigung GBM für frisches Fleisch von Wildgeflügel.

    (5)    Nur aus Zonen, die ohne spezifische Bedingungen hinsichtlich Reifung, pH-Wert und Entbeinung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistet sind.

    (6) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    (7)    Geben Sie mindestens eine der vorgeschlagenen Optionen an.

    Teil II: Bescheinigung

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](1)(6)/[Bescheinigungsbefugte/r](1)(6)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift

    KAPITEL 44: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BEHANDELTEM ROHMATERIAL ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER TCG) 

    LAND

    Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Musterbescheinigung TCG

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung [zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des behandelten Rohmaterials ist]

    Der/Die Unterzeichnete bescheinigt dass das in Teil I bezeichnete behandelte Rohmaterial folgende Anforderungen erfüllt:

    II.1.1.    Es wurde in Betrieben gewonnen, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde stehen und von dieser gelistet sind.

    Und:

    (1) [II.1.2.    Es wurde gewonnen von

    -Knochen und/oder

    -Häuten und Fellen von Hauswiederkäuern, -schweinen und -geflügel, wie in Teil I bezeichnet, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden.]

    Und/Oder:

    (1) [II.1.3.    Es handelt sich um Häute, Felle und Knochen von erlegten Wildtieren, wie in Teil I bezeichnet, deren Schlachtkörper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden.]

    Und/Oder:

    (1) [II.1.4.    Es handelt sich um Häute und Felle, die keinem Gerbverfahren, auch keinem unvollständigen, unterzogen wurden.]

    Und/Oder:

    (1) [II.1.5.    Es handelt sich um Fischhäute und Gräten, wie in Teil I bezeichnet, die aus für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zugelassenen Herstellungsbetrieben stammen.]

    Und:

    (1) Entweder:    [II.1.6.    Es handelt sich um getrocknete Knochen von Arten von Rindern, Schafen, Ziegen, und Schweinen, einschließlich Farmwild und wild lebende Tiere, Geflügel, Laufvögel und Federwild zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, und sie wurden von gesunden, in einem Schlachtbetrieb geschlachteten Tieren gewonnen und wie folgt behandelt:

    (1)[in Stücke von ungefähr 15 mm zermalmt und mit Heißwasser bei einer Mindesttemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten, bei einer Mindesttemperatur von 80 °C für mindestens 15 Minuten oder bei einer Mindesttemperatur von 90 °C für mindestens 10 Minuten; daraufhin getrennt und nachfolgend gewaschen und mindestens 20 Minuten in einem Heißluftstrom mit einer anfänglichen Mindesttemperatur von 350 °C oder 15 Minuten in einem Heißluftstrom mit einer anfänglichen Mindesttemperatur von über 700 °C getrocknet.] Oder:

    (1)    [Sonnentrocknung mindestens 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C.] Oder:

    (1)    [Säurebehandlung, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 mindestens eine Stunde lang vor dem Trocknen gehalten wurde.]

    (1)Oder:[II.1.6.Es handelt sich um Häute und Felle von Hauswiederkäuern, Häute von Schweinen und Geflügel oder Häute und Felle von Wildtieren, die von gesunden Tieren stammen. Und:

    (1) [Sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde, gefolgt von Salzen über mindestens sieben Tage.] Oder:

    (1)    [Sie wurden mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet.] Oder:

    (1) [Sie wurden einer Säurebehandlung unterzogen, bei der der pH-Wert im Kern mindestens eine Stunde lang auf weniger als 5 gesenkt wurde.] Oder:

    (1)    [Sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der mindestens 8 Stunden lang im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde.]]

    (1)Oder:[II.1.6.Es handelt sich um Knochen, Häute und Felle von als Nutztiere gehaltenen Wiederkäuern, Häute von Schweinen und Geflügel, Fischhäute und Häute und Felle von frei lebendem Wild aus Drittländern oder Gebieten davon, die in von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten genannt sind, welche einer beliebigen anderen Behandlung als den oben genannten unterzogen wurden und aus einem Drittland oder einem Gebiet davon kommen, das gemäß von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten für die Einfuhr von frischem Fleisch oder Fischereierzeugnissen der Herkunftsarten gelistet ist.

    Und:

    (1)    [II.1.7.    

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 362 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:(5)

    (1)    [Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

    (1)    [Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das behandelte Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]

    (1)    [Die Tiere, von denen das Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Das behandelte Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 363 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Das behandelte Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1)    [Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Das behandelte Rohmaterial enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Das behandelte Rohmaterial enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    iv)    An die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 364 definiert, verfüttert.

    v)    Bei der Herstellung und Handhabung des behandelten Rohmaterials wurde sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthält und nicht damit verunreinigt ist.]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

       b)    Folgendes ist nicht in dem behandelten Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen das behandelte Rohmaterial gewonnen wurde, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

       b)    Folgendes ist nicht in dem behandelten Rohmaterial enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

    iii)    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

    II.2.    Tiergesundheitsbescheinigung(1) [zu streichen, wenn die behandelten Rohmaterialien vollständig von Einhufern, Hasenartigen oder anderen wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden]

       Die in Teil I bezeichneten Rohmaterialien erfüllen folgende Bedingungen:

    II.2.1.    Sie bestehen aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften einhalten;

    II.2.2.    Sie wurden in dem Land/den Ländern oder dem/den Gebiet(en) davon(1)[: ………………] (1) oder [: ………………](2);(3) gewonnen;

    II.2.3.    Sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderen Materialien zu kommen, die nicht den vorstehend genannten Bedingungen entsprechen, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.

    II.2.4.    Sie wurden in sauberen, verplombten Containern oder Lkw befördert.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von behandelten Rohmaterialien zur Herstellung von Gelatine und Kollagen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Rohmaterialien ist.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.8.:    Geben Sie den Code an, der in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist.

    Feld I.27.:    Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 0210, 0305, 0505, 0506, 0511 91, 0511.99, 1602, 1604, 4101, 4102 oder 4103.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Ware“: Häute, Felle, Knochen, Bänder und Sehnen.

    „Herstellungsbetrieb“: umfasst Schlachthof, Fabrikschiff, Zerlegungsbetrieb, Wildverarbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb.

    „Zulassungsnummer:“ falls zutreffend.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen. Im Fall von Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, sollte der gesamte Teil II.2. gestrichen werden.

    (2)    Name und ISO-Code des ausführenden Landes oder Gebiets oder der ausführenden Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (3)    Stammen Teile der Rohstoffe von Tieren aus (einem) anderen Drittland/Drittländern oder Gebieten davon, die in von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind (nur wenn sie nach Teil II.1 behandelt wurden), ist/sind der/die Code/s für das Land/die Länder bzw. das Gebiet/die Gebiete anzugeben.

    (4) Zu unterzeichnen von:

    - einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;

    - einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. Tiergesundheitsbescheinigung gestrichen wurde.

    (5)    Geben Sie mindestens eine der vorgeschlagenen Optionen an.

    Teil II: Bescheinigung

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](1)(4)/[Bescheinigungsbefugte/r](1)(4)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift

    KAPITEL 45: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HONIG UND ANDEREN IMKEREIERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER HON)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Musterbescheinigung HON

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 365 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 366 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass der in Teil I bezeichnete Honig und die anderen in Teil I bezeichneten Imkereierzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die registriert ist/sind und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden.

    b) Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.

    c) Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 367 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehenen Garantien für lebende Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse sind gegeben, und Honig ist in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 368 für das betreffende Herkunftsland gelistet. Und:

    d) Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 369 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 370 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.11.:    „Versandort“: Zulassungsnummer bedeutet Registrierungsnummer.

    Feld I.27.:    Geben Sie den/die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) an, wie: 0409, 0410, 0510, 1521, 1702 oder 2106.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Art der Behandlung“: Geben Sie „Ultraschallbehandlung“, „Homogenisierung“, „Ultrafiltration“, „Pasteurisierung“ oder „keine Wärmebehandlung“ an.

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift

    KAPITEL 46: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION DER HOCHVERARBEITETEN ERZEUGNISSE CHONDROITINSULFAT, HYALURONSÄURE, ANDERE HYDROLYSIERTE KNORPELPRODUKTE, CHITOSAN, GLUCOSAMIN, LAB, HAUSENBLASE UND AMINOSÄUREN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER HRP)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Identitätskennzeichen

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Musterbescheinigung HRP

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 371 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 372 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten hochverarbeiteten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a) Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die registriert ist/sind und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden.

    b) Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.

    c) Sie entsprechen den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Und:

    d) (1) im Fall von Aminosäuren gilt:

    i) Zu ihrer Herstellung wurde kein menschliches Haar verwendet. Und:

    ii) Sie entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 373 .

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.27.:    Geben Sie den/die betreffenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) an, wie 2106, 2833, ex 3913, 2930, ex 2932, 3507 oder 3503.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 47: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON REPTILIENFLEISCH, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER REP)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Kühllager

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Musterbescheinigung REP

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 374 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 375 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Reptilienfleisch in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

       a) Das Reptilienfleisch kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die registriert ist/sind und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden.

       b) Das Reptilienfleisch wurde gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.

       c) Das Reptilienfleisch wurde unter Anwendung von Probenahme- und Untersuchungsverfahren, die Garantien bieten, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 376 mindestens gleichwertig sind, auf Salmonellen getestet.

       d) Das Reptilienfleisch wurde von Tieren gewonnen, die den in Artikel 73 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 377 angegebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen mit zufriedenstellendem Ergebnis unterzogen wurden.

       e)    (1) Im Fall von Krokodil- oder Alligatorenfleisch wurde der Schlachtkörper gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission 378 bei der Fleischuntersuchung negativ auf Trichinella spp. getestet. Und:

    f) Falls zutreffend, wurden die Nahrungsmittel für den Markt der Union gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates 379 zugelassen und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 380 gelistet.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.27.:    Geben Sie den/die betreffenden/KN-Code/s an wie 0208 50 00, 0210 93 00, 1506, 1601, 1602 oder 1603.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 48: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON INSEKTEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER INS)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Verpackung

    Herstellungsbetrieb



    LAND    Musterbescheinigung INS

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 381 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 382 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Insekten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

       a) Die Insekten kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die registriert ist/sind und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden.

       b) Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang I (Primärproduktion) oder Anhang II (andere Stufen) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert. Und:

    c) Falls zutreffend, wurden die Insekten für den Markt der Union gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates 383 zugelassen und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 384 gelistet. Und:

    d) Die Insekten wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 385 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide nicht überschritten wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.27.:    Den/Die entsprechenden KN-Code(s) angeben wie 0106 49 00, 0410 oder 2106.

    Teil II:

    (1) Nichtzutreffendes streichen.

    Feld II.1.:    Ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm ist nicht erforderlich, wenn die Erzeugnisse direkt von einem Primärerzeuger kommen.

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 49: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SONSTIGEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND NICHT VON DEN ARTIKELN 8 BIS 26 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) [C(2020)8100] DER KOMMISSION ABGEDECKT SIND (MUSTER PAO) 

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    Musterbescheinigung PAO

    II.    Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

       Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 386 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 387 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewonnen wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

    a)        Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden.

    b)        Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.

    c)    Die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 388 vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne sind gegeben, und die betreffenden Tiere und Erzeugnisse sind in dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 389 für das betreffende Herkunftsland aufgeführt.

    d)        Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 390 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 391 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.27.:    Geben Sie den/die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation an.

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 50: MUSTER DER Veterinär-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON NICHT HALTBAREN UND HALTBAREN ZUSAMMENGSETZTEN ERZEUGNISSEN, DIE FLEISCHERZEUGNISSE IN BELIEBIGER MENGE, AUSGENOMMEN GELATINE, KOLLAGEN UND HOCHVERARBEITETE ERZEUGNISSE, ENTHALTEN UND FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER COMP) 

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Menge

    Kühllager

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND

    Musterbescheinigung COMP

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete bescheinigt Folgendes:

    II.1.    Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 392 , der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 393 , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 394 , der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 395 , der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission, der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/624 und (EU) 2019/625 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 396 sowie dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 397 vertraut zu sein

    II.2.    Für die in Teil I bezeichneten zusammengesetzten Erzeugnisse gilt Folgendes:

    a)Sie entsprechen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; insbesondere kommen sie aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm durchführt/durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden.

    b)Sie entsprechen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der Herkunft der bei ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse.

    c)Sie wurden gemäß den in Nummer II.1. genannten Anforderungen hergestellt.

    d)Die von den gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates 398 vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen vorgesehen Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind gegeben.

    e)Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Betrieben in EU-Mitgliedstaaten oder in Drittländern, die zur Ausfuhr solcher verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Europäische Union zugelassen sind, hergestellt wurden.

    f)Sie wurden unter Bedingungen hergestellt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    II.3.    Die in Teil I bezeichneten zusammengesetzten Erzeugnisse enthalten Folgendes:

    (1)Entweder:    [II.3.A.    Fleischerzeugnisse (2) in beliebiger Menge, außer Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für die Folgendes gilt:

    1)    Sie erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 399 und enthalten die folgenden Fleischbestandteile, die als solche für den Eingang in die Union zulässig sind, und erfüllen die folgenden Kriterien:

    Art (3)    Behandlung (4)    Ursprung (5)    Zugelassene(r) Betrieb(e) (6)

    (1) [2)    Sie stammen aus

    (1)Entweder:    [demselben Land wie das in Feld I.7. angegebene Herkunftsland.]

    (1)Oder:    [einem Mitgliedstaat.]

    (1)Oder:    [einem Drittland oder Teilen davon, die zur Ausfuhr von Fleischerzeugnissen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten nicht vorgeschrieben ist, in die Union zugelassen sind, und das Drittland, in dem das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, ist auch zur Ausfuhr von Fleischerzeugnissen, die dieser Behandlung unterzogen wurden, in die Union zugelassen.]] (7)

    (1)[3)Soweit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten ist, gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

    (1) Entweder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/453/EG 400 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:(14)

    (1)    [Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]

    (1)    [Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]

    (1)    [Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 401 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    (1)    [die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land bzw. Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

    i)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.

    ii)    Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.

    iii)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]

    iv)    An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 402 verfüttert.

    v)    Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

    (1) Entweder:    [b)    Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

    (1)    Entweder:    [i)    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

    (1)    Oder:    [ii)    Die behandelten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]

    (1) Oder:    [Das Herkunftsland oder -gebiet wurde nicht gemäß der Entscheidung 2007/453/EG eingestuft oder ist als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

    a)    Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

    i)    weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;

    ii)    nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

    (1) Entweder:    [b)    Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

    i)    spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    ii)    Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

    iii)    bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]

    (1) Oder:    [b)    Die Fleischerzeugnisse enthalten behandelte Därme von Tieren, die in einem Land bzw. Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:

    (1)    Entweder:    [i)    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]

    (1)    Oder:    [i)    Die behandelten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]]]

    (1)Und/Oder:    [II.3.B.    Nicht haltbare Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis(8) in beliebigen Anteilen, für die Folgendes gilt:

    a)    Sie wurden erzeugt:

    (1) Entweder: [in der Zone mit dem Code …… …………….. entsprechend einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten, die während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Melkens für frei von Maul- und Klauenseuche und der Infektion mit dem Rinderpest-Virus befunden wurde und in der in diesem Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.]

    (1) Oder: [in der Zone mit dem Code …… …………….. entsprechend einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten, und die angewandte Behandlung entspricht der Mindestbehandlung gemäß Artikel 157 und Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]

    und in dem Betrieb ………………………………….. (Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der im zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, der zum Zeitpunkt der Herstellung zur Ausfuhr von Milcherzeugnissen oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die EU zugelassen ist).

    b) Sie stammen aus:

    (1) Entweder [derselben Zone wie die in Feld I.7. genannte Zone.]

    (1) Oder [einem Mitgliedstaat.]

    (1) Oder [einer in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassenen Zone, wobei die Zone, in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wurde, ebenfalls und unter denselben Bedingungen für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen und in dem genannten Anhang gelistet ist.]

    (1) [c)    Es handelt sich um Milcherzeugnisse, die aus Rohmilch hergestellt wurden, die gewonnen wurde von:

    (1)    Entweder:    [Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis, Camelus dromedarius], wobei sie vor dem Versand in die Union folgender Behandlung unterzogen oder aus Rohmilch erzeugt wurden, die folgender Behandlung unterzogen wurde:

    (1)    Entweder:    [einer Pasteurisierung mit einer einzigen Wärmebehandlung, deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und die ggf. ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.]

    (1)    Oder:    [einem Sterilisationsverfahren, um einen F0–Wert größer oder gleich drei zu erhalten.]

    (1)    Oder:    [einer Ultrahocherhitzung bei mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]

    (1)    Oder:    [einer Kurzzeitpasteurisierung bei 72 °C für 15 Sekunden, oder einer Behandlung mit einer gleichwertigen Pasteurisierungswirkung, bei Milch mit einem pH-Wert unter 7,0, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase eine negative Reaktion erreicht wird.]

    (1)    Oder:    [einer zweimaligen Kurzzeitpasteurisierung bei 72 °C für 15 Sekunden, oder einer Behandlung mit einer gleichwertigen Pasteurisierungswirkung, bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder höher, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase eine negative Reaktion erreicht wird; und unmittelbar anschließend

    (1)    Entweder:    [einer Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde.]

    (1)    Oder:    [einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung.]]]

    (1)    Oder:    [von anderen Tieren als Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis, Camelus dromedarius], wobei sie vor dem Versand in die Union folgender Behandlung unterzogen oder aus Rohmilch erzeugt wurden, die folgender Behandlung unterzogen wurde:

    (1)    Entweder:    [einem Sterilisationsverfahren, um einen F0–Wert größer oder gleich drei zu erhalten.]

    (1)    Oder:    [einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]]

    (1) [(d) Es handelt sich um Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, und sie kommen aus einem Drittland oder Gebiet, das einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gelistet ist.]

    e)    Sie wurden erzeugt am …………………………. oder zwischen dem …………………………… und dem ……………………………...(9).]] 

     (1)Und/Oder:    [II.3.C.    Fischereierzeugnisse, die aus dem zugelassenen Betrieb Nr.(10)……… stammen, der in dem Land (11) …………… gelegen ist]

    (1)Und/Oder:    [II.3.D.    Eiprodukte, die aus der Zone(12)…….. stammen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang von Eiprodukten in die Union gelistet ist und ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durchführt.]

    Sie wurden erzeugt aus Eiern, die aus einem Betrieb kommen, der die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt und in dem mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

    Entweder:

       (1)    II.3.D.1.    [Im Umkreis von 10 km [, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann,] ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.]

    Oder:

       (1)    II.3.D.2.    [Die Eiprodukte wurden wie folgt verarbeitet:

       (1)    Entweder:    [Flüssigeiklar wurde wie folgt behandelt:

       (1)    Entweder:    [870 Sekunden lang bei 55,6 °C.]

       (1)    Oder:    [232 Sekunden lang bei 56,7 °C.]

       (1)    Oder:    [Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %: 138 Sekunden lang bei 62,2 °C.]

       (1)    Oder:    [Trockeneiklar wurde wie folgt behandelt:

       (1)    Entweder:    [20 Stunden lang bei 67 °C.]

       (1)    Oder:    [50,4 Stunden lang bei 54,4 °C.]

       (1)    Oder:    [Ganze Eier wurden wie folgt behandelt:

       (1)    Entweder:    [188 Sekunden lang bei 60 °C.]

       (1)    Oder:    [vollständig gekocht.]

    [Vollei-Mischungen wurden mindestens wie folgt behandelt]:

       (1)    Entweder:    [188 Sekunden lang bei 60 °C.]

       (1)    Oder:    [94 Sekunden lang bei 61,1 °C.]

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.7.:    Geben Sie den ISO-Code des Herkunftslandes des zusammengesetzten Erzeugnisses an, das in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten oder in von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelistete Fleischerzeugnisse enthält und/oder in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistete verarbeitete Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthält und/oder in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten oder in von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelistete verarbeitete Milcherzeugnisse enthält und/oder in von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelistete Fischereierzeugnisse enthält und/oder in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistete Eiprodukte enthält.

    Feld I.11.:    Name, Anschrift und Registrierungs-/Zulassungsnummer, falls verfügbar, der Erzeugungsbetriebe des/der zusammengesetzten Erzeugnisse(s). Name des Versandlands, das mit dem in Feld I.7. genannten Herkunftsland identisch sein muss.

    Feld I.15.:    Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon oder Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Geben Sie bei Beförderung in Containern in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer von Plomben an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten muss die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Verwenden Sie den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation, etwa: 16.01; 16.02; 16.03; 16.04; 16.05; 19.01; 19.02; 19.05; 20.04; 20.05; 21.03; 21.04; 21.05; 21.06.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Herstellungsbetrieb“:    Geben Sie Name und, falls verfügbar, Zulassungsnummer der Erzeugungsbetriebe des/der zusammengesetzten Erzeugnisse(s) an.

    „Art der Ware“:    Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse enthalten, bitte „Fleischerzeugnis“ angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Milcherzeugnisse enthalten, bitte „Milcherzeugnis“ angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, bitte „Erzeugnis auf Kolostrumbasis“ angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fischereierzeugnisse enthalten, bitte angeben, ob aus Aquakultur oder aus Wildfang. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Eierzeugnisse enthalten, bitte den Eianteil angeben.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)    Fleischerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)    Geben Sie den Code der relevanten Art des Fleischerzeugnisses an; dabei bedeutet BOV = Hausrinder (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen); OVI = Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus); EQU = Hausequiden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen); POR = Hausschweine (Sus scrofa); RM = Nutzkaninchen, POU = Hausgeflügel, RAT = Laufvögel, RUF: Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; RUW: wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae; SUF: als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; SUW: wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; EQW = wild lebende Einhufer, WL = wild lebende Hasenartige, GBM = Wildgeflügel.

    (4)    Geben Sie A, B, C, D, E oder F für die erforderliche Behandlung gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten an.

    (5)    Geben Sie den Code der Herkunftszone des Fleischerzeugnisses gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten an.

    (6)    Geben Sie die EU-Zulassungsnummer der Herkunftsbetriebe der in dem zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Fleischerzeugnisse an.

    (7)    Streichen, falls die Fleischerzeugnisse von EQU, EQW, WL oder GBM gemäß Fußnote (3) gewonnen wurden.

    (8)    „Rohmilch und Milcherzeugnisse“ bezeichnet für den menschlichen Verzehr bestimmte Rohmilch und Milcherzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummern 4.1 und 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. „Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ bezeichnet für den menschlichen Verzehr bestimmte(s) Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (9)    Erzeugungsdatum(-daten). Zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die darin enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach dem Datum der Zulassung des Drittlandes oder des Teiles davon, in dem die Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt wurden, für den Eingang in die Union der spezifischen Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen wurden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang dieser Erzeugnisse aus diesem Land in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieses Landes oder Teiles desselben für den Eingang in die Union dieser Erzeugnisse nicht aufgehoben war.

    (10)    Nummer des Betriebs für Fischereierzeugnisse, der in die EU ausführen darf.

    (11)    Für den Eingang in die Union zugelassenes Herkunftsland. Im Fall von Fischereierzeugnissen, die aus Muscheln gewonnen werden, muss das Herkunftsland für den Eingang lebender Muscheln in die Union zugelassen sein.

    (12)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    (13)    Zu unterzeichnen von:

    – Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    – Bescheinigungsbefugte(r) oder Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die nur Eiprodukte oder Fischereierzeugnisse enthalten.

    (14)    Geben Sie mindestens eine der vorgeschlagenen Optionen an.

    Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin](1)(13)/[Bescheinigungsbefugte/r](1)(13)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 51: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANGIN DIE UNION VON SPROSSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND, UND VON SAMEN ZUR ERZEUGUNG VON SPROSSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER SPR)

    LAND

    Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

    Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    I.22.

    Für den Binnenmarkt

    I.23.

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art

    Kühllager

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung

    Herstellungsbetrieb

    LAND    Musterbescheinigung SPR

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b. IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 403 sowie der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 404 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit Folgendes:

    II.1.1.     Die in Teil I bezeichneten Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen wurden unter Bedingungen erzeugt, die der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und insbesondere den allgemeinen Hygieneanforderungen an die Primärproduktion und die damit zusammenhängenden Vorgänge gemäß deren Anhang I Teil A entsprechen.

    II.1.2(1)    Die Sprossen wurden in Betrieben erzeugt, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission 405 zugelassen wurden.

    II.1.3(1)     Die Sprossen wurden unter Bedingungen erzeugt, die den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genügen, und erfüllen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 406 festgelegten Kriterien.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.27.:    Den/Die entsprechenden HS-Code/s angeben wie 0704 90, 0706 90, 0708 10, 0708 20, 0708 90, 0713 10, 0713 33, 0713 34, 0713 35, 0713 39, 0713 40, 0713 50, 0713 60, 0713 90, 0910 99, 1201 10, 1201 90, 1207 50, 1207 99, 1209 10, 1209 21 oder 1209 91.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Herstellungsbetrieb“: Anzugeben ist der Name des Betriebs, der die Sprossen oder Samen produziert hat.

    Teil II:

    (1) Nichtzutreffendes streichen (z. B. falls Samen).

    Teil II: Bescheinigung

    Bescheinigungsbefugte(r)

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    KAPITEL 52: MUSTER DER VeterinärBESCHEINIGUNG für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von NICHT HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN UND HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, DIE FLEISCHERZEUGNISSE IN BELIEBIGER MENGE ENTHALTEN UND FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER TRANSIT-COMP)

    LAND

    Veterinärbescheinigung für die EU

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    I.3.

    Zuständige oberste Behörde

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.4.

    Zuständige örtliche Behörde

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Name

    Registrierungs-/Zulassungsnr.

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

     Gekühlt

     Gefroren

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für

     Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.21.

    Zur Durchfuhr

    I.22.

    Drittland

    ISO-Ländercode

    I.23.



    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Menge

    Kühllager

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Schlachtbetrieb

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Datum der Gewinnung/Erzeugung

    Herstellungsbetrieb



    LAND

    Muster der Bescheinigung TRANSIT-COMP

    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Der/Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit Folgendes:

    II.1.    Die in Teil I bezeichneten zusammengesetzten Erzeugnisse enthalten Folgendes:

    (1) Entweder:    [II.1.A.    Fleischerzeugnisse(2) in beliebiger Menge, außer Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für die Folgendes gilt:

    II.1.A.1.    Sie erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 407 und enthalten die folgenden Fleischbestandteile, die als solche für den Eingang in die Union zulässig sind, und erfüllen die folgenden Kriterien:

    Art (3)    Behandlung (4)    Ursprung (5)    

    II.1.A.2.    Sie stammen aus:

    (1)Entweder:    [demselben Land wie das in Feld I.7. genannte Land.]

    (1)Oder:    [einem Mitgliedstaat.]

    (1)Oder:    [einem Drittland oder Teilen desselben, die zur Ausfuhr von Fleischerzeugnissen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten nicht vorgeschrieben ist, in die Union zugelassen sind, und das Drittland ist auch zur Ausfuhr von Fleischerzeugnissen in die Union zugelassen, die dieser Behandlung unterzogen wurden.]] (6)

    (1)und/oder    [II.1.B.    Nicht haltbare Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis(7) in beliebigen Anteilen, für die Folgendes gilt:

    a)    Sie wurden erzeugt:

    (1) Entweder [in der Zone mit dem Code …… …………….. entsprechend einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten, die während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Melkens für frei von Maul- und Klauenseuche und der Infektion mit dem Rinderpest-Virus befunden wurde und in der in diesem Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.]

    (1) Oder: [in der Zone mit dem Code …… …………….. entsprechend einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten, und die angewandte Behandlung entspricht der Mindestbehandlung gemäß Artikel 157 und Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]

    und in dem Betrieb ………………………………….. (Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der im zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, der zum Zeitpunkt der Herstellung zur Ausfuhr von Milcherzeugnissen oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die EU zugelassen ist).

    b) Sie stammen aus:

    (1) Entweder: [derselben Zone wie der in Feld I.7. genannten Zone.]

    (1) Oder:     [einem Mitgliedstaat.]

    (1) Oder: [einer in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassenen Zone, wobei die Zone, in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wurde, ebenfalls und unter denselben Bedingungen für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen und in dem genannten Anhang gelistet ist.]

    (1) [c)    Es handelt sich um Milcherzeugnisse, die aus Rohmilch hergestellt wurden, die gewonnen wurde von:

    (1)    Entweder:    [Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis, Camelus dromedarius], wobei sie vor dem Versand in die Union folgender Behandlung unterzogen oder aus Rohmilch erzeugt wurden, die folgender Behandlung unterzogen wurde:

    (1)    Entweder:    [einer Pasteurisierung mit einer einzigen Wärmebehandlung, deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und die ggf. ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.]

    (1)    Oder:    [einem Sterilisationsverfahren, um einen F0–Wert größer oder gleich drei zu erhalten.]

    (1)    Oder:    [einer Ultrahocherhitzung bei mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]

    (1)    Oder:    [einer Kurzzeitpasteurisierung bei 72 °C für 15 Sekunden, oder einer Behandlung mit einer gleichwertigen Pasteurisierungswirkung, bei Milch mit einem pH-Wert unter 7,0, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase eine negative Reaktion erreicht wird.]

    (1)    Oder:    [einer zweimaligen Kurzzeitpasteurisierung bei 72 °C für 15 Sekunden, oder einer Behandlung mit einer gleichwertigen Pasteurisierungswirkung, bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder höher, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase eine negative Reaktion erreicht wird; und unmittelbar anschließend

    (1)    Entweder:    [einer Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde.]

    (1)    Oder:    [einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung.]]]

    (1)    Oder:    [anderen Tieren als Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis, Camelus dromedarius], wobei sie vor dem Versand in die Union folgender Behandlung unterzogen oder aus Rohmilch erzeugt wurden, die folgender Behandlung unterzogen wurde:

    (1)    Entweder:    [einem Sterilisationsverfahren, um einen F0–Wert größer oder gleich drei zu erhalten.]

    (1)    Oder:    [einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]]

    (1) [d) Es handelt sich um Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, und sie kommen aus einem Drittland oder Gebiet, das in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gelistet ist.]

    e)    Sie wurden erzeugt am …………………………. oder zwischen dem …………………………… und dem…………………………….(8).]] 

    (1)Und/Oder:    [II.1.C.    Eiprodukte, die aus der Zone(9)…….. stammen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für den Eingang von Eiprodukten in die Union gelistet ist und ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durchführt.]

    Sie wurden erzeugt aus Eiern, die aus einem Betrieb kommen, der die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt und in dem mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

    Entweder:

       (1)    II.1.C.1.    [Im Umkreis von 10 km [, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann,] ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.]

    Oder:

       (1)    II.1.C.1.    [Die Eiprodukte wurden wie folgt verarbeitet:

       (1)    Entweder:    [Flüssigeiklar wurde wie folgt behandelt:

       (1)    Entweder:    [870 Sekunden lang bei 55,6 °C.]

       (1)    Oder:    [232 Sekunden lang bei 56,7 °C.]

       (1)    Oder:    [Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %: 138 Sekunden lang bei 62,2 °C.]

       (1)    Oder:    [Trockeneiklar wurde wie folgt behandelt:

       (1)    Entweder:    [20 Stunden lang bei 67 °C.]

       (1)    Oder:    [50,4 Stunden lang bei 54,4 °C.]

       (1)    Oder:    [Ganze Eier wurden wie folgt behandelt:

       (1)    Entweder:    [188 Sekunden lang bei 60 °C.]

       (1)    Oder:    [vollständig gekocht.]

    [Vollei-Mischungen wurden mindestens wie folgt behandelt]:

       (1)    Entweder:    [188 Sekunden lang bei 60 °C.]

       (1)    Oder:    [94 Sekunden lang bei 61,1 °C.]

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder Eiprodukte enthalten, deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt.

    Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)8100] auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.7.:    Geben Sie den ISO-Code des Herkunftslandes des zusammengesetzten Erzeugnisses an, das in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten oder in von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten gelistete Fleischerzeugnisse enthält und/oder in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistete verarbeitete Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthält und/oder in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten oder in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) [C(2020)9200] gelistete verarbeitete Milcherzeugnisse enthält und/oder in einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten gelistete Eiprodukte enthält.

    Feld I.11.:    Name, Anschrift und Registrierungs-/Zulassungsnummer, falls verfügbar, der Erzeugungsbetriebe des/der zusammengesetzten Erzeugnisse(s). Name des Herkunftslands anführen, das mit dem in Feld I.7. genannten Herkunftsland identisch sein muss.

    Feld I.15.:    Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon oder Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Geben Sie bei Beförderung in Containern in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer von Plomben an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.

    Feld I.19.:    Bei Containern oder Kisten muss die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer angegeben werden.

    Feld I.27.:    Verwenden Sie den zutreffenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation, etwa: 16.01; 16.02; 16.03; 16.04; 16.05; 19.01; 19.02; 19.05; 20.04; 20.05; 21.03; 21.04; 21.05; 21.06.

    Feld I.27.:    Beschreibung der Sendung:

    „Herstellungsbetrieb“:    Geben Sie Name und, falls verfügbar, Zulassungsnummer der Erzeugungsbetriebe des/der zusammengesetzten Erzeugnisse(s) an.

    „Art der Ware“:    Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse enthalten, bitte „Fleischerzeugnis“ angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Milcherzeugnisse enthalten, bitte „Milcherzeugnis“ angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, bitte „Erzeugnis auf Kolostrumbasis“ angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Eierzeugnisse enthalten, bitte den Eianteil angeben.

    Teil II:

    (1)    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)    Fleischerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (3)    Geben Sie den Code der relevanten Art des Fleischerzeugnisses an; dabei bedeutet BOV = Hausrinder (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen); OVI = Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus); EQU = Hausequiden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen); POR = Hausschweine (Sus scrofa); RM = Nutzkaninchen, POU = Hausgeflügel, RAT = Laufvögel, RUF: Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; RUW: wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae; SUF: als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; SUW: wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae.

    (4)    Geben Sie A, B, C, D, E oder F für die erforderliche Behandlung gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten an.

    (5)    Geben Sie den Code der Zone der Herkunft des Fleischerzeugnisses gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten an.

    (6) Streichen, falls die Fleischerzeugnisse von EQU, EQW, WL oder GBM gemäß Fußnote (3) gewonnen wurden.

    (7)    „Rohmilch und Milcherzeugnisse“ bezeichnet für den menschlichen Verzehr bestimmte Rohmilch und Milcherzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummern 4.1 und 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. „Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ bezeichnet für den menschlichen Verzehr bestimmte(s) Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    (8)    Erzeugungsdatum(-daten). Zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die darin enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach dem Datum der Zulassung des Drittlandes oder des Teiles desselben, in dem die Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt wurden, für den Eingang in die Union der spezifischen Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen wurden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang dieser Erzeugnisse aus diesem Land in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieses Landes oder Teiles desselben für den Eingang in die Union dieser Erzeugnisse nicht aufgehoben war.

    (9)    Code der Zone gemäß einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten.

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift



    ANHANG IV

    Anhang IV enthält die folgenden Musterveterinärbescheinigungen:

    Kapitel 1: Muster der Veterinärbescheinigung für lebende Tiere, die vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb einer Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb unterzogen werden, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission

    Kapitel 2: Muster der Veterinärbescheinigung für zur Erzeugung von Stopfleber („Foie gras“) bestimmtes und verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission

    Kapitel 3: Muster der Veterinärbescheinigung für Farmwild, Hausrinder, Hausschweine und Hausequiden, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission

    Kapitel 4: Muster der Veterinärbescheinigung für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624

    Kapitel 5: Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission



    Muster der Veterinärbescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb

    Kapitel 1: Muster der Veterinärbescheinigung für lebende Tiere, die vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb einer Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb unterzogen werden, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission(1)

    Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

    Nr.:    

    1.    Identifizierung der Tiere

    Art:    

    Anzahl Tiere:    

    Kennzeichnung:    

    2.    Herkunft der Tiere

    Anschrift des Herkunftsbetriebs:     

    des Betriebs*:    

    3.    Bestimmungsort der Tiere

    Die Tiere werden zu folgendem Schlachtbetrieb befördert:    

       

    mit folgendem Transportmittel:    

    4.    Sonstige zweckdienliche Angaben

       

    5.    Erklärung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt:

    ·Die in Teil I bezeichneten Tiere wurden am … (Datum) um … Uhr im vorgenannten Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden.

    ·In Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz wurde Folgendes festgestellt: …………………………………………………………………………

    ·Die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren genügen den gesetzlichen Vorschriften und stehen einer Schlachtung der Tiere nicht entgegen.

    ·Er/Sie hat die Angaben zur Lebensmittelkette überprüft.

    Ausgestellt in:    ,

    (Ort)

    am:    

    (Datum)

    Stempel

    ………………………………………….

    (Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin)

    (*) Optional.

    (1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).


    Kapitel 2: Muster der Veterinärbescheinigung für zur Erzeugung von Stopfleber („Foie gras“) bestimmtes und verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission(1)

    Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

    Nr.:    

    1.    Angaben zur Identifizierung der nicht ausgeweideten Körper

    Art:    

    Anzahl:    

    2.    Angaben zur Herkunft der nicht ausgeweideten Körper

    Anschrift des Herkunftsbetriebs:    

    3.    Angaben zur Bestimmung der nicht ausgeweideten Körper

    Die nicht ausgeweideten Schlachtkörper werden zu folgendem Zerlegungsbetrieb befördert:        

    4.    Erklärung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt:

    ·Die in Teil I bezeichneten nicht ausgeweideten Körper stammen von Vögeln, die am ……… (Datum) um ……… Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden wurden.

    ·In Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz wurde Folgendes festgestellt: ……………………………………………………………………………

    ·Die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren genügen den rechtlichen Anforderungen und stehen einer Schlachtung des Geflügels nicht entgegen.

    Ausgestellt in:    ,

    (Ort)

    am:    

    (Datum)

    Stempel

    ………………………………………….

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin)

    (1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).



    Kapitel 3: Muster der Veterinärbescheinigung für Farmwild, Hausrinder, Hausschweine und Hausequiden, die im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission(1)

    Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

    Nr.:    

    1.    Identifizierung der Tiere

    Art:    

    Anzahl Tiere:    

    Kennzeichnung:    

    2.    Herkunft der Tiere

    Anschrift des Herkunftsbetriebs:     

    Kennnummer des Betriebs*:    

    3.    Bestimmungsort der Tiere

    Die Tiere werden zu folgendem Schlachtbetrieb befördert:    

       

    mit folgendem Transportmittel:    

    4.    Sonstige zweckdienliche Angaben

       

    5.    Erklärung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt:

    (1) Die in Teil I bezeichneten Tiere wurden am … (Datum) um … Uhr im vorgenannten Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden.

    (2) Die Tiere wurden am … (Datum) um … (Uhrzeit) im Herkunftsbetrieb geschlachtet und die Schlachtung und das Ausbluten wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

    (3) In Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz wurde Folgendes festgestellt: ……………………………………………………………………………,

    (4) Die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren genügten den gesetzlichen Vorschriften und standen einer Schlachtung der Tiere nicht entgegen.

    Ausgestellt in:    ,

    (Ort)

    am:    

    (Datum)

    Stempel

    ………………………………………….

    (Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin)

    (*) Optional.

    (1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).


    Kapitel 4: Muster der Veterinärbescheinigung für im Herkunftsbetrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission(1)

    Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

    Nr.:    

    1.    Identifizierung der Tiere

    Art:    

    Anzahl Tiere:    

    Kennzeichnung:    

    2.    Herkunft der Tiere

    Anschrift des Herkunftsbetriebs:    

    Kennnummer des Betriebs*:    

    3.    Bestimmungsort der Tiere

    Die Tiere werden zu folgendem Schlachtbetrieb befördert:    

       

    mit folgendem Transportmittel:    

    4.    Sonstige zweckdienliche Angaben

       

    5.    Erklärung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt:

    (1) Die in Teil I bezeichneten Tiere wurden am … (Datum) um … Uhr im vorgenannten Herkunftsbetrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden.

    (2) In Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz wurde Folgendes festgestellt: ……………………………………………………………………………,

    (3) Die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren genügten den gesetzlichen Vorschriften und standen einer Schlachtung der Tiere nicht entgegen.

    Ausgestellt in:    ,

    (Ort)

    am:    

    (Datum)

    Stempel

    ………………………………………….

    (Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin)

    (*) Optional.

    (1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).



    Kapitel 5: Muster der Veterinärbescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission (1)

    MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG IM FALL EINER NOTSCHLACHTUNG AUẞERHALB DES SCHLACHTBETRIEBS

    VETERINÄRBESCHEINIGUNG

    im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs

    Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

    Nr.:    

    1.    Identifizierung der Tiere

    Art:    

    Anzahl Tiere:    

    Kennzeichnung:    

    Eigentümer der Tiere: …………………………………………………………………………

    2.    Ort der Notschlachtung

    Anschrift:    

    Kennnummer des Betriebs*:    

    3.    Bestimmungsort der Tiere

    Die Tiere werden zu folgendem Schlachtbetrieb befördert:    

       

    mit folgendem Transportmittel:    

    4.    Sonstige zweckdienliche Angaben

       

    5.    Erklärung

    Der/Die Unterzeichnete erklärt:

    (1) Die in Teil I bezeichneten Tiere wurden am … (Datum) um … (Uhrzeit) am vorgenannten Ort der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden.

    (2) Die Tiere wurden am … (Datum) um … (Uhrzeit) geschlachtet und die Schlachtung und das Ausbluten wurden ordnungsgemäß durchgeführt.

    (3) Die Notschlachtung wurde aus folgendem Grund durchgeführt: …………………………………………………………,

    (4) In Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz wurde Folgendes festgestellt: ……………………………………………………………,

    (5) Das Tier/Die Tiere hat/haben folgende Behandlungen erhalten: …………………………………………………………,

    (6) Die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren genügten den gesetzlichen Vorschriften und standen einer Schlachtung der Tiere nicht entgegen.

    Ausgestellt in:    ,

    (Ort)

    am:    

    (Datum)

    Stempel

    ………………………………………….

    (Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin)

    (*) Optional.

    (1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).



    ANHANG V

    MUSTER DER PRIVATEN BESTÄTIGUNG DURCH DEN UNTERNEHMER, DER HALTBARE ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE IN DIE UNION VERBRINGT, GEMÄẞ ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG (EU) 2019/625

    LAND

    Teil I: Beschreibung der Sendung

    I.1.

    Versender/Ausführer

     

    I.2.

    Bescheinigung

    I.2a.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Name

    Anschrift

    QR-Code

    Land

    ISO-Ländercode

    I.5.

    Empfänger/Einführer

    I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer(1)

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.7.

    Herkunftsland

    ISO-Ländercode

    I.9.

    Bestimmungsland

    ISO-Ländercode

    I.8.

    Herkunftsregion

    Code

    I.10.

    Bestimmungsregion

    Code

    I.11.

    Versandort

    I.12.

    Bestimmungsort

    Name

    Name

    Anschrift

    Anschrift

    Land

    ISO-Ländercode

    Land

    ISO-Ländercode

    I.13.

    Verladeort(1)

    I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports

    I.15.

    Transportmittel(1)

    I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle(1)

     Flugzeug

     Schiff

    I.17.

    Begleitdokumente

     Eisenbahn

     Straßenfahrzeug

    Art

    Code

    Kennzeichen

    Land

    ISO-Ländercode

    Bezugsnummer des Handelspapiers

    I.18.

    Beförderungsbedingungen

     Umgebungstemperatur

    I.19.

    Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer(1)

    Transportbehälter-/Container-Nr.

    Plombennummer

    I.20.

    Zertifiziert als/für Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

    I.22.

     Für den Binnenmarkt

    I.24.

    Gesamtzahl der Packstücke

    I.25.

    Gesamtmenge

    I.26.

    Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)

    I.27.

    Beschreibung der Sendung

    KN-Code

    Art der Verpackung

    Nettogewicht

    Art der Behandlung

    Art der Ware

    Anzahl Packstücke

    Chargen-Nr.

     Endverbraucher

    Erzeugungsdatum

    (1)    Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.



    Teil II: Bescheinigung

    II. Gesundheitsinformationen

    II.a.

    Bescheinigung

    II.b.

    IMSOC-Bezugsnummer

    Der/Die Unterzeichnete ……………………………………………………………………………………..

    (Name, Anschrift, und vollständige Angaben des Importeurs) als der/die für die Verbringung der in Teil I bezeichneten Sendung zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union Verantwortliche erklärt hiermit, dass auf die von dieser Bescheinigung begleiteten Erzeugnisse Folgendes zutrifft:

    1.Sie erfüllen die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    2.Sie müssen nicht unter kontrollierten Temperaturbedingungen gelagert oder transportiert werden.

    3.Sie enthalten kein anderes verarbeitetes Fleisch außer Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

    4.Sie enthalten(2) die folgende Liste von Zutaten pflanzlichen Ursprungs und von verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs: ……………………………………………………….…...

    5.Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Anforderungen festgelegt wurden und die aus dem folgenden zugelassenen Betrieb stammen(3): …………………………………………………………...

    6.Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten davon, aus denen jedes verarbeitete Erzeugnis tierischen Ursprungs nach der Liste des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission 408 in die Union ausgeführt werden darf.

    7.Sie stammen aus Drittländern oder Gebieten davon, aus denen Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte auf der Grundlage der Veterinär- und Hygieneanforderungen der Union in die Union ausgeführt werden dürfen und die gemäß von der Kommission nach Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten und einer von der Kommission gemäß Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommenen Liste von Drittländern und Gebieten für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet sind. 

    8.Sie wurden in einem Betrieb hergestellt, der Hygienenormen erfüllt, die als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 409 anerkannt sind.

    9.Sie wurden unter Bedingungen erzeugt, bei denen gewährleistet war, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 410 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Pestizide und die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 411 festgelegten Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten wurden.

    10.Sie enthalten Milcherzeugnisse, die einer spezifischen Behandlung zur Risikominderung unterzogen wurden, die einer der in Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 412 (4) vorgesehenen Behandlungen zumindest gleichwertig ist.

    11.Sie enthalten Eiprodukte, die einer spezifischen Behandlung zur Risikominderung unterzogen wurden, die einer der in der Tabelle in Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(4) vorgesehenen Behandlungen zumindest gleichwertig sind.

    Erläuterungen

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bestätigung auch das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Datum

    Qualifikation und Titel des Einführers(5)

    Stempel

    Unterschrift

    (2)    Bitte geben Sie für jede Zutat in absteigender Reihenfolge des Gewichts Art und prozentualen Anteil an.

    (3)Bitte fügen Sie die Zulassungsnummer des Betriebs/der Betriebe ein, die die im zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt haben, sowie das Land, in dem der/die zugelassene(n) Betrieb(e) gelegen ist/sind, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehen und vom einführenden Lebensmittelunternehmer angegeben.

    (4)    Nichtzutreffendes streichen.

    (5)    Einführer: Vertreter des einführenden Lebensmittelunternehmers gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission.



    ANHANG VI

    Entsprechungstabelle gemäß Artikel 34 Absatz 2

    1.    Entscheidung 2000/572/EG

    Entscheidung 2000/572/EG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    -

    Artikel 3

    -

    Artikel 4

    -

    Artikel 4a

    -

    Artikel 4b

    -

    Anhang II

    Anhang II Kapitel 24 (Muster MP-PREP)

    Anhang III

    -

    2.    Entscheidung 2003/779/EG

    Entscheidung 2003/779/EG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    -

    Anhang I A

    Anhang II Kapitel 27 (Muster CAS)

    Anhang I B

    -

    3.    Verordnung (EG) Nr. 599/2004

    Verordnung (EG) Nr. 599/2004

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 1

    Anhang

    Anhang I Kapitel 1 und 2

    4.    Entscheidung 2007/240/EG

    Entscheidung 2007/240/EG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    -

    Artikel 1 Absatz 2

    -

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 2

    -

    Anhang I

    Anhang I Kapitel 3 und 4

    Anhang II

    -

    5.    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2014

    Verordnung (EU) Nr. 636/2014

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Anhang

    Anhang II Kapitel 2

    6.    Durchführungsverordnung (EU) 2019/628

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/628

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, iii und iv

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis f

    Artikel 4

    -

    Artikel 5

    Artikel 7

    Artikel 6

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 9

    Artikel 8

    Artikel 10

    Artikel 9

    Artikel 11

    Artikel 10

    Artikel 12

    Artikel 11

    Artikel 13

    Artikel 12

    Artikel 16

    Artikel 13

    Artikel 15

    Artikel 14

    Artikel 17

    Artikel 15

    Artikel 18

    Artikel 16

    Artikel 19

    Artikel 17

    Artikel 13

    Artikel 18

    Artikel 20

    Artikel 19

    Artikel 21

    Artikel 20

    Artikel 22

    Artikel 21

    Artikel 23

    Artikel 22

    Artikel 24

    Artikel 23

    Artikel 25

    Artikel 24

    Artikel 26

    Artikel 25

    Artikel 27

    Artikel 26

    Artikel 28

    Artikel 27

    Artikel 30

    Artikel 28

    Artikel 32

    Artikel 29

    Artikel 33

    Artikel 30

    -

    Artikel 31

    -

    Artikel 32

    -

    Artikel 33

    Artikel 36

    Artikel 34

    -

    Anhang I

    Anhang I Kapitel 3

    Anhang II

    Anhang I Kapitel 4

    Anhang III Teil I Kapitel A

    Anhang III Kapitel 31 (Muster MOL-HC)

    Anhang III Teil I Kapitel B

    Anhang III Kapitel 32 (Muster MOL-AT)

    Anhang III Teil II Kapitel A

    Anhang III Kapitel 28 (Muster FISH- CRUST-HC)

    Anhang III Teil II Kapitel B

    Anhang III Kapitel 29 (Muster EU-FISH)

    Anhang III Teil II Kapitel C

    Anhang III Kapitel 30 (Muster FISH/ MOL-CAP)

    Anhang III Teil III

    Anhang III Kapitel 39 (Muster FRG)

    Anhang III Teil IV

    Anhang III Kapitel 40 (Muster SNS)

    Anhang III, Teil V

    -

    Anhang III Teil VI

    Anhang III Kapitel 41 (Muster GEL)

    Anhang III Teil VII

    Anhang III Kapitel 42 (Muster COL)

    Anhang III Teil VIII

    Anhang III Kapitel 43 (Muster RCG)

    Anhang III Teil IX

    Anhang III Kapitel 44 (Muster TCG)

    Anhang III Teil X

    Anhang III Kapitel 45 (Muster HON)

    Anhang III Teil XI

    Anhang III Kapitel 46 (Muster HRP)

    Anhang III Teil XII

    Anhang III Kapitel 47 (Muster REP)

    Anhang III Teil XIII

    Anhang III Kapitel 48 (Muster INS)

    Anhang III Teil XIV

    Anhang III Kapitel 49 (Muster PAO)

    Anhang III Teil XV

    Anhang III Kapitel 51 (Muster SPR)

    Anhang IV

    Anhang IV Kapitel 1 bis 4

    Anhang V

    Anhang IV Kapitel 5

    Anhang VI

    -

    (1)    Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm
    (2)    Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
    (3)    Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
    (4)    Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).
    (5)    Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
    (6)    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
    (7)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
    (8)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).
    (9)    Aktuelle Fassung: http://www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html  
    (10)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
    (11)    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
    (12)    Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm
    (13)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).
    (14)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).
    (15)    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
    (16)    Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
    (17)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
    (18)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).
    (19)    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
    (20)    Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html
    (21)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (22)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (23)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (24)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (25)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (26)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (27)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (28)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (29)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (30)      Entscheidung der Kommission 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (31)      Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
    (32)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (33)      Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17).
    (34)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (35)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (36)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (37)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (38)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (39)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (40)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (41)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (42)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (43)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (44)      Entscheidung der Kommission 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (45)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (46)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (47)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (48)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (49)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (50)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (51)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (52)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (53)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (54)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (55)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (56)      Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17).
    (57)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (58)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (59)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (60)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (61)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (62)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (63)      Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
    (64)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (65)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (66)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (67)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (68)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (69)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (70)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (71)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (72)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (73)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (74)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (75)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (76)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (77)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (78)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (79)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (80)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (81)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (82)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (83)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (84)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (85)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (86)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (87)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (88)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (89)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (90)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (91)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (92)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (93)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (94)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (95)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (96)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (97)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (98)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (99)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (100)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (101)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (102)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (103)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (104)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (105)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (106)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (107)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (108)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (109)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (110)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (111)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (112)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (113)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (114)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (115)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (116)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (117)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (118)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (119)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (120)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (121)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (122)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (123)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (124)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (125)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (126)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (127)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (128)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (129)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (130)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (131)      Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1901 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Festlegung von Vorschriften für Bescheinigungen sowie einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland in die Union sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2003/56/EG (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 32).
    (132)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (133)      Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4).
    (134)      Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1901 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Festlegung von Vorschriften für Bescheinigungen sowie einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland in die Union sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2003/56/EG (ABl. L 277 vom 22.10.2015, S. 32).
    (135)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (136)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (137)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (138)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (139)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (140)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (141)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (142)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (143)      Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17).
    (144)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (145)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (146)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
    (147)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (148)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (149)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (150)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (151)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (152)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (153)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (154)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
    (155)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (156)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (157)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (158)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (159)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (160)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (161)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (162)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (163)      Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).
    (164)      Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 17).
    (165)      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 8).
    (166)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (167)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (168)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (169)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (170)      Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella -Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45).
    (171)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (172)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (173)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (174)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (175)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (176)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (177)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (178)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (179)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (180)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (181)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (182)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (183)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (184)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (185)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (186)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (187)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (188)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (189)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (190)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (191)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (192)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (193)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (194)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (195)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (196)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (197)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (198)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (199)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (200)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (201)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (202)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (203)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (204)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (205)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (206)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (207)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (208)      Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
    (209)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (210)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (211)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (212)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (213)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (214)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (215)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (216)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (217)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (218)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (219)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (220)      Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
    (221)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (222)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (223)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (224)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (225)      Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (226)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (227)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (228)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (229)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (230)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (231)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (232)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (233)      Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).
    (234)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (235)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (236)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (237)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (238)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (239)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (240)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (241)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (242)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (243)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (244)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (245)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (246)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (247)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (248)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (249)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (250)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (251)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
    (252)      Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).
    (253)      Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
    (254)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (255)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (256)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (257)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (258)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (259)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (260)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (261)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (262)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (263)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (264)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (265)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (266)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (267)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (268)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (269)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (270)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (271)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (272)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (273)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (274)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).
    (275)      Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345).
    (276)      Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
    (277)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (278)      Entscheidung 96/77/EG der Kommission vom 18. Januar 1996 zur Festlegung der Ernte- und Verarbeitungsbedingungen für Muscheln aus Gebieten, in denen die Werte für Lähmungen hervorrufende Toxine den in der Richtlinie 91/492/EWG des Rates festgelegten Gehalt überschreiten (ABl. L 15 vom 20.1.1996, S. 46).
    (279)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (280)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (281)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (282)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (283)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (284)      Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
    (285)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (286)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (287)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (288)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (289)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (290)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (291)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (292)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (293)      Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
    (294)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (295)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (296)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (297)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (298)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (299)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (300)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (301)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (302)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (303)      Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
    (304)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (305)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (306)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (307)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (308)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (309)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (310)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (311)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (312)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (313)      Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
    (314)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (315)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (316)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (317)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (318)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (319)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (320)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (321)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (322)      Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
    (323)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (324)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (325)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (326)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (327)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (328)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (329)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (330)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (331)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (332)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (333)      Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1. 2010, S. 1).
    (334)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (335)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (336)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (337)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (338)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (339)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (340)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (341)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (342)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (343)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (344)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (345)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (346)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (347)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (348)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (349)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (350)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (351)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (352)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (353)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (354)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (355)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (356)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (357)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (358)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (359)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (360)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (361)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (362)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (363)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (364)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (365)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (366)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (367)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (368)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (369)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (370)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (371)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (372)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (373)      Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
    (374)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (375)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (376)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (377)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
    (378)      Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).
    (379)      Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
    (380)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (381)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (382)      Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).
    (383)      Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).
    (384)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (385)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (386)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (387)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (388)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (389)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (390)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (391)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (392)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (393)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (394)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (395)      Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).
    (396)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (397)      Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
    (398)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (399)      Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).
    (400)      Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)
    (401)      https://www.oie.int/en/standard-setting/terrestrial-code/access-online/
    (402)      Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
    (403)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (404)      Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 24).
    (405)      Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
    (406)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
    (407)      Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).
    (408)      Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
    (409)      Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
    (410)      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
    (411)    Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
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