BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) wurden Vorschriften zu Tierseuchen sowie zur Registrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern und zur Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Bruteiern in der Union festgelegt.
Mit dem Tiergesundheitsrecht wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, insbesondere nach Teil IV Titel I Kapitel 1 und 2 zur Ergänzung dieser Vorschriften.
Im Interesse von Kohärenz und Transparenz und zur Vermeidung von Überschneidungen ist es daher wichtig, dass diese ergänzenden Vorschriften in einem einzigen delegierten Rechtsakt zusammengefasst werden, da sie alle miteinander zusammenhängen und in Verbindung miteinander angewendet werden.
Die in dieser delegierten Verordnung festgelegten ergänzenden Vorschriften entsprechen in großem Umfang bereits in bestehenden Rechtsakten der Union festgelegten Vorschriften mit Tiergesundheitsanforderungen für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, sowie den Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit dieser Tiere, da sich diese zur Verhütung der Ausbreitung der gelisteten Seuchen in der Union als wirksam erwiesen haben. Sie wurden jedoch auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und des Rechtsrahmens für die Tiergesundheit aktualisiert.
Demnach werden in dieser delegierten Verordnung ergänzende Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:
a)die Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten transportieren;
b)die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere mit hohem Tiergesundheitsrisiko gehalten werden;
c)die Informationen, die in die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der registrierten und zugelassenen Betriebe und Transportunternehmer aufzunehmen sind;
d)zusätzliche Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen, die diejenigen ergänzen, die bereits im Tiergesundheitsrecht für Unternehmer und Transportunternehmer im Zusammenhang mit gehaltenen Landtieren festgelegt sind;
e)Rückverfolgbarkeitsanforderungen für:
i)Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae;
ii)Hunde, Katzen und Frettchen, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, sowie Heimtiere, wenn sie zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
iii)in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Bruteier;
iv)in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltene Landtiere;
f)Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben.
2.KONSULTATIONEN VOR ERLASS DES RECHTSAKTS
Es fanden mehrere Sitzungen und Gespräche zwischen der Kommission und der Sachverständigengruppe für Tiergesundheit (E00930) statt. Der Entwurf der delegierten Verordnung wurde außerdem dem Europäischen Parlament und dem Rat zugänglich gemacht. Es gingen keine Stellungnahmen seitens des Europäischen Parlaments und des Rates ein. Auf Ebene des Beratenden Ausschusses für Tiergesundheit fanden mehrere Sitzungen mit einer Reihe von Interessenträgern statt, in denen die wichtigsten Elemente des Rechtsaktentwurfs dargestellt und erörtert wurden.
Im Kontext der „Besseren Rechtsetzung“ wurde darüber hinaus den Interessenträgern im Rahmen des Feedback-Mechanismus vom 22. April bis zum 22. Mai 2019 Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der delegierten Verordnung Stellung zu nehmen. Insgesamt gingen 63 Rückmeldungen ein, einschließlich der Stellungnahmen der nachstehenden Interessenträger: Eurogroup of Animals, World Horse Welfare (UK), Danish Beekeeper Association, Dog Trust (UK), GDS France, Institution of Auctioneers and Appraisers in Scotland, Irish Farmers Association, FESASS, The Horse Trust (UK), Bee Farmers Association of the UK, Dibevo (NL), FFCB France, Vier Pfoten, ELPHA, Danish Agriculture and Food Council, Syndicat De la Vitellerie Française, Federation of Veterinarians of Europe, Faunaforst, UECBV, FMBV France, Fjord Horse National Studbook Association of Great Britain, Dutch Fancy Pigeon Association, Lipizzaner National Studbook Association of Great Britain, NFU Scotland, CRV (NL), European & Mediterranean Horseracing Federation/European and African Stud Book Committee/European Federation of Thoroughbred Breeders' Associations, Veel&Logistiek (NL), Fédération Française d'Equitation, European Pet Organization, European Horse Network, Verband der Zoologischen Gärten, INAPORC-French Interprofessional Pork council, SAVE foundation, Aviornis International Netherlands, Confédération paysanne, IFIP-institut du porc, Confédération Belge du Cheval, EAZA (European Association of Zoos and Aquaria), Dutch Association of Smallholders of animals, Scottish Crofting Federation, German Equestrian Federation e.V., Institut Français du cheval et de l'équitation, LTO Paardenhouderij, The Livestock Auctioneers Association Limited, Le Trot, National Sheep Association (UK), ERPA sowie einige Behörden und einige anonyme Interessenträger.
Im Wesentlichen ging es um die nachstehenden Forderungen und Argumente:
a)Die Forderung, in diesem delegierten Rechtsakt für nichtprofessionelle Unternehmer von Betrieben, in denen Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, eine Ausnahmeregelung von den Anforderungen vorzusehen, bei der zuständigen Behörde die Registrierung zu beantragen. Die der Kommission vom Rat und vom Europäischen Parlament durch das Tiergesundheitsrecht übertragenen Befugnisse erlauben keine derartige Ausnahmeregelung. Allerdings sollten in Übereinstimmung mit den der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnissen Vorschriften erlassen werden betreffend die Arten von Betrieben, die die Mitgliedstaaten von der Registrierungsanforderung ausnehmen können;
b)die Forderung, in diesem delegierten Rechtsakt für Unternehmer von Betrieben, in denen bestimmte gehaltene Landtiere gehalten werden, eine Ausnahmeregelung von den Anforderungen vorzusehen, die in den Artikeln 84 und 96 des Tiergesundheitsrechts genannten Informationen bereitzustellen, wenn sie bei der zuständigen Behörde die Registrierung oder Zulassung beantragen. Der Rat und das Europäische Parlament haben der Kommission mit dem Tiergesundheitsrecht keine Befugnisse bezüglich der Informationspflichten von Unternehmern im Zusammenhang mit der Beantragung der Registrierung oder Zulassung bei der zuständigen Behörde übertragen;
c)die Forderung, die Informationen, die in den im Tiergesundheitsrecht vorgesehenen elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden zu erfassen sind, durch die in anderen Bereichen des Unionsrechts geforderten Informationen, beispielsweise in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Tierschutz, zu ergänzen. In Übereinstimmung mit den der Kommission übertragenen Befugnissen sind die Vorschriften über die Informationen, die in den elektronischen Datenbanken erfasst werden müssen, auf die im Tiergesundheitsrecht vorgesehenen Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen beschränkt, und die Kommission darf die ihr übertragenen Befugnisse nicht überschreiten;
d)Zustimmung zu den in dieser delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen an die Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren;
e)Zustimmung zu der in dieser delegierten Verordnung vorgesehenen Ausnahme von den Vorschriften über die Mittel zur Identifizierung von Schafen und Ziegen, die entweder nach dem Auftrieb oder nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof transportiert werden sollen;
f)Zustimmung zu der in dieser delegierten Verordnung vorgesehenen Ausnahme von den Vorschriften über die Mittel zur Identifizierung gehaltener Schweine in der Lieferkette;
g)Zustimmung zu den in dieser delegierten Verordnung vorgesehenen Rückverfolgbarkeitsvorschriften für Landtiere, die in geschlossenen Betrieben gehalten werden, und für Landtiere, die zu kulturellen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken gehalten werden;
h)die Forderung nach Klarstellung der anderweitig im Unionsrecht geforderten Informationen, die in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden enthalten sein müssen. Insbesondere geht es hier um die Informationsanforderungen, die in den Vorschriften über den Einsatz von Tierarzneimitteln und in den Tierzuchtvorschriften festgelegt sind. Zur klareren Gestaltung der Vorschriften dieser delegierten Verordnung wurde der Text der delegierten Verordnung geändert und es wurde eine angemessene Übergangsbestimmung eingefügt;
i)die mehrfache Forderung nach Aufnahme von Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Heimtieren. Die Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Heimtieren sollten auf der Grundlage der der Kommission in Teil VI des Tiergesundheitsrechts übertragenen Befugnisse und Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Diese delegierte Verordnung soll im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere gemäß den Artikeln 3 Absatz 5, 87 Absatz 3, 94 Absatz 3, 97 Absatz 2, 101 Absatz 3, 106 Absatz 1, 118 Absätze 1 und 2, 119 Absatz 1, 122 Absatz 2, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2, erlassen werden.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 28.6.2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 5, 87 Absatz 3, 94 Absatz 3, 97 Absatz 2, 101 Absatz 3, 106 Absatz 1, 118 Absätze 1 und 2, 119 Absatz 1, 122 Absatz 2, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist daher angezeigt, derartige ergänzenden Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelungen des mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmens reibungslos funktionieren.
(2)In dieser Verordnung festgelegt werden sollten insbesondere Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften in Teil IV Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die bestimmte gehaltene Landtiere außer Huftieren transportieren, auf die Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere mit hohem Tiergesundheitsrisiko gehalten werden, und von Brütereien, auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Transportunternehmer und der Betriebe, die gehaltene Landtiere und Bruteier transportieren bzw. Landtiere halten und Bruteier produzieren, auf die Aufzeichnungspflichten der Unternehmer und auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern. Darüber hinaus wurde der Kommission mit der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Teil IV der genannten Verordnung ordnungsgemäß auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken angewendet wird. Daher sollten in dieser Verordnung auch Vorschriften für derartige Verbringungen festgelegt werden.
(3)„Bruteier“ fallen unter die Begriffsbestimmung von „Zuchtmaterial“ nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429 und unterliegen somit den in der genannten Verordnung enthaltenen Vorschriften für Zuchtmaterial. Gleichzeitig sollten die in dieser Verordnung für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel festgelegten Tiergesundheitsanforderungen auch für Bruteier dieser Vögel gelten, weshalb Bruteier und Betriebe, die diese Eier liefern, in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten.
(4)Die in dieser Verordnung festgelegten ergänzenden Vorschriften sollten auf alle gehaltenen Landtiere angewendet werden; allerdings gibt es in ausgewiesenen Gebieten der Union bestimmte wild oder halbwild gehaltene Pferdepopulationen, deren Überleben und Fortpflanzung nicht vollständig von einer Einwirkung des Menschen abhängig sind, weshalb die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nicht vollständig auf diese Tiere angewendet werden können. In dieser Verordnung sollte daher klargestellt werden, dass die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften zwar für diese der Art der Hausequiden zugehörigen Tiere allgemeine Geltung haben, es jedoch einiger spezifischer Ausnahmeregelungen bedarf, weil es nicht möglich ist, die Identifizierungsanforderungen für gehaltene Landtiere auf Pferde anzuwenden, die ohne Einwirkung von Menschen leben.
(5)Darüber hinaus sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften die Vorschriften in Teil IX der Verordnung (EU) 2016/429 für Übergangsmaßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Interessenträger, die sich aus bestehenden Rechtsakten der Union ergeben, ergänzen.
(6)Die Vorschriften dieser Verordnung hängen inhaltlich miteinander zusammen und gelten für Unternehmer, die Landtiere oder Bruteier transportieren bzw. diese halten oder produzieren. Daher sollten diese Vorschriften im Interesse von Kohärenz, Einfachheit und wirksamer Anwendung sowie zur Vermeidung von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, statt in mehreren getrennten Rechtsakten mit zahlreichen Querverweisen. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit einem der Hauptziele der Verordnung (EU) 2016/429, nämlich die Tiergesundheitsvorschriften der Union zu straffen und sie so transparenter zu machen und ihre Anwendung zu erleichtern.
(7)Mit Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, zu spezifizieren, welche Transportunternehmer zusätzlich zu denjenigen, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, eine Transporttätigkeit betreiben, die eine besondere und erhebliche Gefahr für bestimmte Arten von Tieren darstellt, sowie die Informationsanforderungen festzulegen, die diese Transportunternehmer erfüllen müssen, um gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert zu werden. Damit die zuständige Behörde die Überwachung wirksam durchführen und Tierseuchen wirksam verhindern, bekämpfen und tilgen kann, ist es daher angebracht, in dieser Verordnung ein Verzeichnis dieser anderen Arten von Transportunternehmern einzuführen und Vorschriften über die Informationen festzulegen, die diese der zuständigen Behörde zu Registrierungszwecken bereitzustellen haben.
(8)Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen gehaltene Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn diese Tiere in Betrieben aufgetrieben wurden, die von der zuständigen Behörde im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen wurden. Mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von der Anforderung vorzusehen, dass bestimmte Arten von Betrieben bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen müssen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen.
(9)In Anbetracht der besonderen Situation der Equiden, die nicht immer in erster Linie zur Lebensmittelgewinnung, oft aber zu Freizeit- und Sportzwecken gehalten und in den meisten Fällen nur zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, z. B. zur Teilnahme an Ausstellungen, Sport-, Kultur- oder ähnlichen Veranstaltungen, in einem Betrieb zusammengebracht werden, ist es angezeigt, in dieser Verordnung eine Ausnahme von den Anforderungen vorzusehen, nach denen die Unternehmer dieser Betriebe bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen müssen, da diese Betriebe ein unerhebliches Tiergesundheitsrisiko bergen und für Equiden in Bezug auf die gelisteten Seuchen kein Haltungszeitraum gilt.
(10)Gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie aus einem Betrieb stammen, der von der zuständigen Behörde gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde. Bruteier von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln fallen unter die Begriffsbestimmung von Bruteiern in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429, weshalb Unternehmer von Betrieben, in denen diese Eier zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat produziert werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihres Betriebs beantragen müssen.
(11)Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln hingegen bergen nicht dasselbe Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter Seuchen wie Geflügelbrütereien. Die Produktion von Schlüpflingen und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist hinsichtlich Bedeutung und Volumen viel geringer als die von Geflügel für die landwirtschaftliche Erzeugung. Außerdem sind die Handelskreisläufe für Geflügelproduktion und in Gefangenschaft gehaltene Vögel und insbesondere diejenigen für Bruteier unterschiedlich und kommen kaum miteinander in Berührung. Somit ist das Risiko begrenzt, dass sich gelistete Seuchen durch Verbringungen von Schlüpflingen und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Geflügel ausbreiten. Daher sollte in dieser Verordnung für Unternehmer, die Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln betreiben, eine Ausnahme von den Anforderungen vorgesehen werden, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung zu beantragen.
(12)Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen gehaltene Huftiere, gehaltenes Geflügel und Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn diese Tiere oder Bruteier in Betrieben aufgetrieben bzw. zusammengeführt worden sind, die von der zuständigen Behörde gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurden, oder wenn sie aus diesen Betrieben stammen. Darüber hinaus sieht Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 vor, dass Landtiere, die in einem Betrieb, der den Status eines geschlossenen Betriebs hat, gehalten werden, nur dann in diesen Betrieb oder aus diesem heraus verbracht werden dürfen, wenn der Betrieb von der jeweils zuständigen Behörde die Genehmigung für diesen Status gemäß der genannten Verordnung erhalten hat. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für solche Betriebe nur dann erteilen, wenn sie bestimmte Anforderungen in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Einrichtungen und Ausrüstung, Personal und Tierärzte sowie Aufsicht durch die zuständige Behörde erfüllen. In Artikel 97 Absatz 2 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung dieser Anforderungen delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Vorschriften für die Zulassung von Betrieben erlässt.
(13)Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Zulassung dieser Betriebe sollten den Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften der Richtlinien 64/432/EWG‚ 92/65/EWG und 2009/158/EG des Rates Rechnung tragen. Diese Richtlinien werden mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.
(14)In Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um festzulegen, welche anderen Arten von Betrieben mit gehaltenen Landtieren ebenfalls von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassen werden müssen. Eine zunehmende Anzahl von aus verschiedenen Betrieben stammenden oder vormals streunenden, verwilderten, verloren gegangenen, ausgesetzten oder konfiszierten Hunden, Katzen und Frettchen wird in Betrieben aufgetrieben, um sie zu einer Sendung zusammenzufassen, bevor sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. In der Richtlinie 92/65/EWG sind bereits tierseuchenrechtliche Anforderungen an die Verbringung solcher Tiere in einen anderen Mitgliedstaat festgelegt. Mit Blick auf eine angemessene Überwachung und auf die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen, die auf der Einhaltung bestimmter Anforderungen in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaates beruhen, sollte in dieser Verordnung jedoch vorgesehen werden, dass diese Betriebe bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen müssen, und es sollten auch Anforderungen an die Erteilung einer derartigen Zulassung festgelegt werden.
(15)In der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates sind die Tiergesundheitsanforderungen an Unternehmer von Kontrollstellen festgelegt, die bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen. Diese Anforderungen sollten beibehalten, aber in der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden, da sie sich zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen in der Union als wirksam erwiesen haben.
(16)Hummeln werden meist in von der Umwelt isolierten Betrieben gezüchtet, die strengen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen und regelmäßig von der zuständigen Behörde kontrolliert und auf Seuchen hin untersucht werden. Werden diese Betriebe von der zuständigen Behörde anerkannt und von ihr überwacht, ist es unwahrscheinlich, dass sie – anders als Freilandvölker – vom Kleinen Bienenbeutenkäfer befallen werden. Daher sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass derartige Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen und überwacht werden müssen, und es sollten Anforderungen an die Erteilung einer solchen Zulassung festgelegt werden.
(17)In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie die dafür geltenden Quarantänebedingungen festgelegt. Insbesondere werden die Bedingungen bestimmt, unter denen die zuständige Behörde eine Zulassung für Quarantäneeinrichtungen und -stationen für diese Vögel erteilt. Um eine Häufung von Vorschriften für Quarantäneeinrichtungen für verschiedene Arten von Landtieren zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung diese Anforderungen im Kern übernehmen, sie jedoch so anpassen, dass sie auf eine Vielzahl von Landtierarten angewendet werden können.
(18)Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert und möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll. Insbesondere werden Vorschriften für die Sammlung, den Transport, die Lagerung, die Handhabung, die Verarbeitung und die Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte – einschließlich zur Tilgung von Tierseuchen getöteter Tiere – festgelegt, damit sie keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bildet zusammen mit einer Reihe von auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsmaßnahmen einen allgemeinen Rahmen für die Beseitigung toter Tiere. Bei der Zulassung von Betrieben gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Antragsteller die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Vorschriften einhalten.
(19)Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass die zuständigen Behörden Verzeichnisse der von ihnen registrierten und zugelassenen Betriebe und Unternehmer zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten haben und dass diese Verzeichnisse der Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zugänglich zu machen sind. Im Interesse der Transparenz sollten diese Verzeichnisse auch öffentlich zugänglich sein.
(20)Darüber hinaus ist in Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, in denen die detaillierten Informationen, die in die von der zuständigen Behörde geführten Verzeichnisse aufzunehmen sind, und der Zugang der Öffentlichkeit zu den Verzeichnissen der zugelassenen Betriebe geregelt werden. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung die Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf diese Verzeichnisse festgelegt werden.
(21)In den Artikeln 102 bis 105 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben festgelegt, die die von der zuständigen Behörde registrierten oder zugelassenen Unternehmer von Betrieben sowie Transportunternehmer aufzuzeichnen haben, und in Artikel 106 der genannten Verordnung ist vorgesehen, dass die Kommission Vorschriften zur Ergänzung dieser Aufzeichnungspflichten erlässt. Unternehmer von Betrieben sowie Transportunternehmer verfügen über Kenntnisse aus erster Hand über die in ihrer Obhut befindlichen gehaltenen Landtiere, und wenn Tiere verbracht werden sollen, sind sie verpflichtet, der zuständigen Behörde bestimmte Informationen für die Zwecke der Veterinärbescheinigung oder Rückverfolgbarkeit zur Verfügung zu stellen, sodass die Informationen anschließend für die zuständige Behörde leicht zugänglich sind. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Vorschriften über die Informationen festgelegt werden, die von bestimmten Unternehmern von Betrieben sowie Transportunternehmern zusätzlich zu den bereits in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebenen Informationen aufzuzeichnen sind.
(22)Gemäß den Artikeln 112 bis 115 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden halten, jedes einzelne Tier durch ein physisches Mittel zur Identifizierung kennzeichnen und sicherstellen, dass diese Tiere bei ihrer Verbringung von einem Identifizierungs- oder Verbringungsdokument begleitet werden, und sie müssen die erforderlichen Informationen an eine von der zuständigen Behörde geführte elektronische Datenbank übermitteln. Darüber hinaus ist in Artikel 117 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschrieben, dass Unternehmer, die Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, halten, jedes einzelne Tier durch ein physisches Mittel zur Identifizierung kennzeichnen und sicherstellen, dass diese Tiere von einem Identifizierungs- oder Verbringungsdokument begleitet werden, wenn derartige Vorschriften von der Kommission gemäß Artikel 118 der genannten Verordnung erlassen wurden.
(23)Mit Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, detaillierte Anforderungen an die Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere, Vorschriften für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für diese Tiere, detaillierte Vorschriften für die in der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Bestimmungen über den Austausch elektronischer Daten zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für gehaltene Rinder festzulegen. Darüber hinaus wurde der Kommission mit Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Anforderungen an andere Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere sowie Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für bestimmte Kategorien dieser Tiere, ferner Sonderbestimmungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für diese Tiere sowie Bestimmungen über die Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere nach deren Eingang in die Union festzulegen.
(24)Außerdem wurde der Kommission mit Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, die besondere Ausnahmen für Unternehmer von bestimmten in dem genannten Rechtsakt festgelegten Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen vorsehen. Mit Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, festzulegen.
Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Unionsvorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates und den Richtlinien 2008/71/EG und 2009/156/EG des Rates festgelegt. Diese vier Rechtsakte werden mit der Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt. Diese vier Rechtsakte enthalten Vorschriften über die Mittel zur Identifizierung, über die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente sowie die elektronischen Datenbanken. Darin war auch vorgesehen, innerhalb welcher Zeiträume die Unternehmer die Identifizierungsmittel bei diesen gehaltenen Tieren anzubringen hatten. Darüber hinaus waren darin auch eine Reihe von Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung und die Verbringungsdokumente vorgesehen, die die Rückverfolgbarkeit gehaltener Tiere nicht beeinträchtigen. Die Vorschriften dieser Rechtsakte haben sich für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen praktischen Erfahrungen und des derzeitigen technischen Fortschritts aktualisiert werden. Die neuen Zeiträume für die Anbringung der Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere durch die Unternehmer sollten von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt in Übereinstimmung mit Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden.
(25)Um zu gewährleisten, dass in die Union eingeführte Equiden nach ihrem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union ausschließlich im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet werden, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung auf die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Zollverfahren Bezug zu nehmen.
(26)Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen und in Gefangenschaft gehaltener Vögel in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt. Die Vorschriften dieser Richtlinie haben sich für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit dieser Tiere als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gewonnenen praktischen Erfahrungen und des derzeitigen technischen Fortschritts aktualisiert werden.
(27)Außerdem ist in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegt, dass in den Handel kommende Hunde, Katzen und Frettchen von demselben Identifizierungsdokument begleitet werden sollten wie zu nichtkommerziellen Zwecken verbrachte Heimtiere, wie in Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 der Kommission vorgesehen. Daher sollte diese Vorschrift in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden.
(28)Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern in der Richtlinie 2009/158/EG festgelegt. Das derzeitige System für die Kennzeichnung von Bruteiern hat sich bewährt. Daher sollten dieser Vorschriften im Kern in der vorliegenden Verordnung beibehalten, aber an den Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 angepasst werden.
(29)Vor Erlass der Verordnung (EU) 2016/429 waren die Vorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren in der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission festgelegt. Die Vorschriften der genannten Verordnung haben sich auch für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren als wirksam erwiesen. Dementsprechend sollten diese Vorschriften im Kern beibehalten, aber auf Grundlage der bei ihrer Anwendung gemachten praktischen Erfahrungen aktualisiert werden.
(30)Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die in Anhang II der genannten Verordnung gelisteten Seuchen seuchenspezifische Verhütungs- und Bekämpfungsvorschriften; zu diesen gehören Infektionen mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis sowie Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis). In Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/429 sind Seuchenpräventions- und bekämpfungsvorschriften festgelegt, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelten die Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die im Anhang der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Kategorien von gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten und Artengruppen. Gehaltene Camelidae und Cervidae sind im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als für diese Infektionen empfängliche Arten aufgeführt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung harmonisierte Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit dieser Tiere festgelegt werden.
(31)Da es sich bei der Rentierhaltung um eine einzigartige und eng mit dem kulturellen Erbe der Samen in Nordeuropa verbundene Situation handelt, sollten die Mitgliedstaaten spezifische Regelungen für die Mittel zur Identifizierung auf ihrem Hoheitsgebiet gehaltener Rentiere beibehalten dürfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine spezifische Regelung für die Identifizierung dieser Tiere vorgesehen werden.
(32)In Bezug auf Equiden ist in Artikel 114 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Unternehmer sicherzustellen haben, dass Equiden durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument einzeln gekennzeichnet werden. Darüber hinaus ist in Artikel 120 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf bestimmte Anforderungen an dieses Dokument erlässt. Da die Vorschriften über das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nun Bestandteil der Tiergesundheitsvorschriften des Rechtsrahmens der Verordnung (EU) 2016/429 sind, ist es erforderlich, den in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Identifizierungsanforderungen für diese Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere berücksichtigt werden sollten die Richtlinie 2001/82/EC des Europäischen Parlaments und des Rates, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission , die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission und die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates, um eine Häufung von Vorschriften und Identifizierungsdokumenten zu vermeiden, die zu einer administrativen und finanziellen Mehrbelastung führen würde. Eine Straffung der Unionsvorschriften ist besonders wichtig in Bezug auf Equiden, da diese zu vielfältigen Zwecken, einschließlich Sportveranstaltungen, als Zuchttiere und auch zur Lebensmittelgewinnung, eingesetzt werden. Zudem kann ihre Verwendung von der jeweiligen Lebensphase abhängen, sodass es wichtig ist, dass das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für eine Reihe von Verwendungen gültig bleibt. Darüber hinaus müssen die in dieser Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen den Geltungszeiträumen dieser fünf Rechtsakte Rechnung tragen, um die Koordinierung der geltenden Unionsvorschriften zu gewährleisten.
(33)Mit Blick auf die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere und um sicherzustellen, dass diese klar und transparent sind, sollten die Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 2680/99 der Kommission, die Entscheidung 2000/678/EG der Kommission, die Entscheidung 2001/672/EG der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission, die Entscheidung 2004/764/EC der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005, die Entscheidung 2006/28/EG der Kommission‚ die Entscheidung 2006/968/EG der Kommission‚ die Entscheidung 2009/712/EG der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen für die Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern zu gewährleisten, sollten die Verbringungs- und Identifizierungsdokumente in einem Format, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 übereinstimmt, weiterhin bis zu dem Zeitpunkt gelten, den die Kommission in einem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf das Format der Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltene Landtiere festlegt.
(34)Die Richtlinie 2001/82/EG enthält spezifische Vorschriften für Equiden im Zusammenhang mit der Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Equiden mit Tierarzneimitteln, sofern diese Equiden gemäß den Rechtsvorschriften der Union gekennzeichnet und in ihrem Identifizierungsdokument ausdrücklich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt werden. Diese Vorschriften sind nun inhaltlich in der Verordnung (EU) 2019/6 enthalten, mit der die Richtlinie 2001/82/EG aufgehoben und ersetzt wird. Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/6 ist der 28. Januar 2022 und somit nach demjenigen der Verordnung (EU) 2016/429. Diese beiden Rechtsakte hängen jedoch miteinander zusammen, da Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 vorsieht, dass die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, um die genannte Verordnung in Bezug auf Informationen zu ergänzen, die für die Zwecke der Aufzeichnungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sein müssen. Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Vorschriften über die Identifizierung von Equiden, einschließlich Vorschriften über die Identifizierungsdokumente für diese Tiere, und sieht vor, dass das EU-System zur Identifizierung von Equiden u. a. ein einziges, lebenslang gültiges Dokument beinhaltet. Schließlich enthält auch die Verordnung (EU) 2016/1012 Vorschriften über die Identifizierung von Equiden. Darin ist vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument erlässt.
(35)Um unnötigen Verwaltungs- und Finanzaufwand für die Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, und für die zuständigen Behörden zu vermeiden, sollte das lebenslang gültige Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden, das derzeit in der Verordnung (EU) 2015/262 festgelegt ist, weiterhin bis zu dem Zeitpunkt gelten, den die Kommission in einem gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 erlassenen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf das Format des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden festlegt.
(36)Artikel 271 der Verordnung (EU) 2016/429 regelt die Frist für den Übergang zu dem mit der genannten Verordnung eingeführten neuen Rechtsrahmen für Unternehmer in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine und überträgt der Kommission die Befugnis, diesen Übergangszeitraum zu verkürzen.
(37)Um einen reibungslosen Übergang zu dem mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmen für Unternehmer, die Landtiere halten, in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung dieser Tiere sowie zu dem neuen Rechtsrahmen in Bezug auf die Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu gewährleisten, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten wie diejenigen der Verordnung (EU) 2016/429.
(38)Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen für Unternehmer von in Übereinstimmung mit den Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie den Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG und 2009/158/EG registrierten oder zugelassenen Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, zu gewährleisten, sollten diese als gemäß der vorliegenden Verordnung registriert oder zugelassen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Unternehmer alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften einhalten.
(39)Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und registriert wurden, als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet und registriert gelten und innerhalb der Union verbracht werden dürfen.
(40)Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TEIL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1.Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt in Bezug auf:
a)für gehaltene Landtiere und für Bruteier registrierte und zugelassene Betriebe;
b)Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der nachstehenden gehaltenen Landtiere:
i)Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae (Huftiere);
ii)Hunde, Katzen und Frettchen;
iii)in Gefangenschaft gehaltene Vögel;
iv)Bruteier;
v)Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden.
2.In Teil II Titel I Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Registrierung von Transportunternehmern festgelegt, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren.
3.Für Unternehmer von Betrieben, die für den Auftrieb bestimmter Equiden genutzt werden, und für Unternehmer von Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind in Teil II Titel I Kapitel 2 Ausnahmen von der Anforderung vorgesehen, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen.
In diesem Kapitel sind auch die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt:
a)Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen;
b)Brütereien, aus denen Bruteier oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
c)Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
Diese Anforderungen betreffen die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungsmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung, das Personal und die Aufsicht durch die zuständige Behörde.
4.In Teil II Titel I Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt:
a)Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
b)Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
c)Kontrollstellen;
d)von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
e)Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
Diese Anforderungen betreffen Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie die tierärztliche Aufsicht.
5.In Teil II Titel I Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Genehmigung von geschlossenen Betrieben festgelegt, aus denen gehaltene Landtiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie tierärztliche Aufsicht.
6.In Teil II Titel II Kapitel 1 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde festgelegt in Bezug auf ihre Verzeichnisse für:
a)Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden;
b)Brütereien;
c)Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren;
d)Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen.
7.In Teil II Titel II Kapitel 2 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse zugelassener Betriebe gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 festgelegt.
8.In Teil II Titel III Kapitel 1 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die folgenden Arten registrierter oder zugelassener Betriebe gelten:
a)alle Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden;
b)Betriebe, in denen folgende Arten gehalten werden:
i)Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine;
ii)Equiden;
iii)Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel;
iv)Hunde, Katzen und Frettchen;
v)Honigbienen;
c)Wanderzirkusse und Dressurnummern;
d)Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen;
e)Kontrollstellen;
f)Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten;
g)geschlossene Betriebe.
9.In Teil II Titel III Kapitel 2 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer von registrierten oder zugelassenen Brütereien zusätzlich zu denjenigen in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten.
10.In Teil II Titel III Kapitel 3 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für registrierte Transportunternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten.
11.In Teil II Titel III Kapitel 4 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zusätzlich zu denjenigen in Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und zwar für
a)Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen;
b)Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen;
c)Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind.
12.In Teil III Titel I bis IV sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden festgelegt, einschließlich Mitteln zur Identifizierung, Dokumentation und elektronischen Datenbanken.
13.In Teil III Titel V Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen festgelegt, einschließlich derjenigen für Heimtiere, wenn sie zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
14.In Teil III Titel V Kapitel 2 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Camelidae und Cervidae festgelegt.
15.In Teil III Titel V Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln festgelegt.
16.In Teil III Titel V Kapitel 4 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehaltenen Landtieren festgelegt.
17.In Teil III Titel VI sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern festgelegt.
18.In Teil III Titel VII sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Equiden, Cervidae und Camelidae nach deren Eingang in die Union festgelegt.
19.In Teil IV sind hinsichtlich der Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EG) Nr. 21/2004 und (EG) Nr. 1739/2005, der Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG, 2009/158/EG sowie der Verordnung (EU) 2015/262 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt in Bezug auf:
a)die Registrierung und Zulassung von Betrieben;
b)die Identifizierung gehaltener Landtiere;
c)die Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden;
d)das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.„Hund“ ein gehaltenes Tier der Arten Canis lupus;
2.„Katze“ ein gehaltenes Tier der Arten Felis silvestris;
3.„Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Arten Mustela putorius furo;
4.„Transportart“ die Art und Weise der Beförderung, z. B. auf dem Land-, Schienen-, Luft- oder Wasserweg;
5.„Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;
6.„Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist;
7.„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ einen Betrieb, in dem derartige Tiere desselben Gesundheitszustands aus mehreren Betrieben aufgetrieben werden;
8.„Tierheim“ einen Betrieb, in dem vormals streunende, verwilderte, verloren gegangene, ausgesetzte oder konfiszierte Landtiere gehalten werden, deren jeweiliger Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Betrieb möglicherweise nicht bekannt ist;
9.„Kontrollstellen“ Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;
10.„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten;
11.„Hummeln“ eine zur Gattung Bombus gehörende Tierart;
12.„Primaten“ Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen;
13.„Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;
14.„Betriebstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten im Quarantänebetrieb für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, oder im geschlossenen Betrieb im Sinne dieser Verordnung zuständig ist;
15.„individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem registrierten Betrieb gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zuweist;
16.„individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem von ihr gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb zuweist;
17.„individueller Code“ den individuellen Code, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden, und der in der in Artikel 109 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbank des Mitgliedstaats erfasst ist;
18.„Identifizierungscode des Tieres“ den individuellen Code, den das an dem Tier angebrachte Mittel zur Identifizierung anzeigt, der folgende Elemente umfasst:
a)den Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wurde,
b)gefolgt von der dem Tier zugewiesenen numerischen individuellen Identifizierungsnummer von höchstens 12 Ziffern;
19.„Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison‚ Bos (einschließlich der Untergattungen Bos‚ Bibos‚ Novibos‚ Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
20.„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
21.„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
22.„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
23.„elektronisches Kennzeichen“ eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID);
24.„Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;
25.„elektronische Datenbank“ eine elektronische Datenbank in Bezug auf gehaltene Landtiere gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429.
26.„Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 53 zugelassen wurden und zwischen denen Schweine zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden;
27.„einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument“ das einzige, lebenslang gültige Dokument, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden;
28.„Zuchtverband“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist;
29.„Zuchtstelle“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder einen amtlichen Dienst in einem Drittland, der/die/das im Hinblick auf reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen oder -equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist;
30.„registrierter Equide“:
a)ein reinrassiges Zuchttier der Art Equus caballus und Equus asinus‚ das in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber für eine Eintragung dort infrage kommt;
b)ein gehaltenes Tier der Art Equus caballus, das bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert ist („registriertes Pferd“);
31.„Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;
32.„Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;
33.„Rentier“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Art Rangifer tarandus;
34.„Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;
35.„Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können;
36.„Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
37.„Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen.
TEIL II
REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, VERZEICHNISSE UND FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN
Titel I
Registrierung und Zulassung von Transportunternehmern und Unternehmern von Betrieben durch die zuständige Behörde
KAPITEL 1
Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere, zwischen Mitgliedstaaten und in Drittländer transportieren
Artikel 3
Registrierungspflichten von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
1.Transportunternehmer, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, übermitteln der zuständigen Behörde zum Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 vor Aufnahme derartiger Tätigkeiten folgende Informationen:
a)Name und Anschrift des betreffenden Transportunternehmers;
b)Tierart, deren Transport geplant ist;
c)Transportart;
d)Transportmittel.
2.Gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Anzahl der Tiere, deren Transport geplant ist.
3.Geflügel transportierende Transportunternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über die Geflügelkategorien, deren Transport geplant ist.
4.Transportunternehmer im Sinne des Absatzes 1 informieren die zuständige Behörde über
a)Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aspekte;
b)die Einstellung der Transporttätigkeit.
KAPITEL 2
Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, sowie von Brütereien und Geflügelbetrieben
Artikel 4
Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die für den Auftrieb bestimmter Equiden genutzt werden, sowie von Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von der Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung zu beantragen
Die Unternehmer der folgenden Betriebe beantragen keine Zulassung ihrer Betriebe bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429:
a)Betriebe, die für den Auftrieb von Equiden genutzt werden, wenndiese Tiere zu Turnieren, Rennen, Tierschauen, Trainingszwecken, kollektiven Freizeitaktivitäten oder Arbeitsmaßnahmen oder zu Zuchtzwecken zusammengeführt werden;
b)Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.
Artikel 5
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden
Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
a)Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;
c)Nummer 3 in Bezug auf das Personal;
d)Nummer 4 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Artikel 6
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden
Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
a)Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;
c)Nummer 3 in Bezug auf das Personal;
d)Nummer 4 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Artikel 7
Anforderungen an die Zulassung von Brütereien
Bei der Zulassung von Brütereien, aus denen Bruteier von Geflügel oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)Anhang I Teil 3 Nummer 2 und Anhang II Teile 1 und 2 hinsichtlich der Überwachung;
c)Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;
d)Anhang I Teil 3 Nummer 4 in Bezug auf das Personal;
e)Anhang I Teil 3 Nummer 5 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Artikel 8
Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben
Bei der Zulassung von Geflügelbetrieben, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)Anhang I Teil 4 Nummer 2 und Anhang II Teil 2 in Bezug auf die Überwachung;
c)Anhang I Teil 4 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
KAPITEL 3
Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden
Artikel 9
Pflicht der Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen
Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, nachdem ihr Betrieb zugelassen wurde:
a)Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
b)Tierheime für Hunden, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
c)Kontrollstellen;
d)von der Umwelt isolierte Zuchtbetriebe für Hummeln, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
e)Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
Artikel 10
Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen
Bei der Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
a)Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 11
Anforderungen an die Zulassung von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Bei der Zulassung von Tierheimen, aus denen Hunde, Katzen und Frettchen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
a)Nummer 2 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 12
Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen
Bei der Zulassung von Kontrollstellen stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Kontrollstellen die folgenden in Anhang I Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
a)Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 13
Anforderungen an die Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln
Bei der Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln‚ aus denen Hummeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 7 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
a)Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Überwachungsmaßnahmen;
b)Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 14
Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Bei der Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 8 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
a)Nummer 1 in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen;
c)Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 15
Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Die Unternehmer der in Artikel 14 genannten Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten:
a)treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Fleischuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;
b)sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:
i)die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 14 festgelegten Anforderungen an die Zulassung;
ii)die Überprüfung des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich.
KAPITEL 4
Genehmigung von geschlossenen Betrieben, aus denen Landtiere innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
Artikel 16
Anforderungen an die Genehmigung des Status geschlossener Betriebe für Landtiere
Bei der Genehmigung eines geschlossenen Betriebs für Landtiere, die innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 9 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
a)Nummer 1 in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen;
c)Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 17
Pflichten der Unternehmer von geschlossenen Betrieben für Landtiere
Die Unternehmer der in Artikel 16 genannten geschlossenen Betriebe für Landtiere:
a)treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Fleischuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;
b)sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:
i)die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 16 festgelegten Anforderungen an die Zulassung;
ii)die Überprüfung des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich.
TITEL II
Von der zuständigen Behörde zu führende Verzeichnisse der registrierten und zugelassenen Transportunternehmer und Unternehmer von Betrieben
KAPITEL 1
Verzeichnisse der bei der zuständigen Behörde registrierten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer
Artikel 18
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien
Die zuständige Behörde nimmt in ihr Verzeichnis der bei ihr registrierten Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der bei ihr registrierten Brütereien folgende Informationen zu jedem Betrieb auf:
a)die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
b)das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;
c)den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
d)die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts;
e)eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs;
f)die Art des Betriebs;
g)die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren oder Bruteiern, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden;
h)den Zeitraum, in dem Tiere oder Bruteier in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;
i)den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde;
j)Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren, Bruteiern oder Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen von der zuständigen Behörde verhängt wurden;
k)das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 19
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
1.Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer auf:
a)die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
b)das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;
c)den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
d)die Tierart, für die der Transport geplant ist;
e)die Transportart;
f)das Transportmittel;
g)das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
2.Für jeden gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zur Anzahl der Tiere auf, deren Transport geplant ist.
3.Für jeden Geflügel transportierenden Transportunternehmer gemäß Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer Informationen zu den Geflügelkategorien auf, deren Transport geplant ist.
Artikel 20
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die diese Tiere kaufen und verkaufen, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Unternehmer auf:
a)die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
b)das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;
c)den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
d)die Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere, die aufgetrieben werden sollen, und des gehaltenen Geflügels, das aufgetrieben werden soll;
e)das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
KAPITEL 2
Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Betriebe
Artikel 21
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe
Die zuständige Behörde nimmt für jeden der gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 zugelassenen Betriebe die folgenden Informationen in ihr Verzeichnis auf:
a)die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer;
b)das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer Aussetzung oder eines Entzugs einer solchen Zulassung;
c)den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
d)die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts;
e)eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs;
f)die Art des Betriebs;
g)die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren bzw. Bruteiern oder Eintagsküken, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden;
h)den Zeitraum, in dem Tiere in dem Betrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;
i)den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde;
j)von der zuständigen Behörde verhängte Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren oder von Zuchtmaterial in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen verhängt wurden;
k)das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
TITEL III
Pflichten der Unternehmer zur Führung von Aufzeichnungen zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen
KAPITEL 1
Unternehmer von Betrieben, die bei der zuständigen Behörde registriert oder von ihr zugelassen sind
Artikel 22
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden
Die Unternehmer aller registrierten oder zugelassenen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:
a)den Identifizierungscode eines jeden im Betrieb gehaltenen gekennzeichneten Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel – falls angebracht – angezeigt;
b)die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere, wenn diese aus einem anderen Betrieb stammen;
c)die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Tiere, wenn diese für einen anderen Betrieb bestimmt sind.
Artikel 23
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden
1.Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden, zeichnen folgende Informationen über diese Tiere auf:
a)das Geburtsdatum eines jeden Tieres, das in dem Betrieb gehalten wird;
b)das Datum des natürlichen Todes, der Schlachtung oder des Verlustes eines jeden Tieres in dem Betrieb;
c)die Art des elektronischen Kennzeichens oder der Tätowierung und die Lage, falls an dem Tier angebracht;
d)den ursprünglichen Identifizierungscode eines jedes gekennzeichneten Tieres, wenn dieser geändert wurde, und den Änderungsgrund.
2.Unternehmer von Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, zeichnen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen nach Geburtsjahr eines jeden dieser Tiere auf, die in dem Betrieb gehalten werden.
3.Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, sind von der Pflicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen befreit.
4.Sind Schafe, Ziegen oder Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nur mit der individuellen Identifizierungsnummer ihres Geburtsbetriebs gekennzeichnet, so zeichnen die Unternehmer der Betriebe die in Absatz 1 genannten Informationen für jede Gruppe von Tieren mit derselben individuellen Identifizierungsnummer des Geburtsbetriebs sowie die Gesamtzahl der Tiere in dieser Gruppe auf.
5.Sind Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nicht gemäß Artikel 53 gekennzeichnet, so
a)ist der Unternehmer des Betriebs nicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 genannten Informationen verpflichtet;
b)zeichnet der Unternehmer des Betriebs für jede Gruppe von Tieren, die aus seinem Betrieb verbracht werden, die Informationen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie die Gesamtzahl der Tiere dieser Gruppe auf.
Artikel 24
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden
Die Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Equiden gehalten werden, zeichnen für jeden gehaltenen Equiden folgende Informationen auf:
a)den individuellen Code;
b)das Datum seiner Geburt im Betrieb;
c)das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung im Betrieb.
Artikel 25
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden
Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, in denen Geflügel gehalten wird, sowie Unternehmer von Betrieben, in denen in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:
a)die Produktionsleistung für Geflügel;
b)die Morbiditätsrate im Betrieb für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit Informationen über die Ursache.
Artikel 26
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden
Unternehmer registrierter Betriebe‚ in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden, zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:
a)das Geburtsdatum;
b)das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb.
Artikel 27
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Honigbienen gehalten werden
Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Honigbienen gehalten werden, zeichnen für jede Imkerei die Einzelheiten einer etwaigen vorübergehenden Wanderung der gehaltenen Bienenstöcke auf, die Informationen mindestens zu dem Ort einer jeden Wanderung, zum Datum des Beginns und der Beendigung sowie der Anzahl der verbrachten Bienenstöcke umfassen.
Artikel 28
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern
Unternehmer registrierter Wanderzirkusse und Dressurnummern zeichnen für jedes einzelne Tier folgende Informationen auf:
a)das Datum des Todes oder des Verlusts des Tieres in dem Betrieb;
b)den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für die Tiere verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers;
c)Einzelheiten der Wanderbewegungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern.
Artikel 29
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer zugelassener Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:
a)das geschätzte Alter sowie Geschlecht, Rasse oder Farbe;
b)das Datum der Anbringung oder das Datum des Auslesens des injizierbaren Transponders;
c)die an eintreffenden Tieren während des Isolationszeitraums gemachten Beobachtungen;
d)das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb.
Artikel 30
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Kontrollstellen
Unternehmer zugelassener Kontrollstellen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, von dem Tiere abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.
Artikel 31
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, zeichnen folgende Informationen auf:
a)das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere;
b)das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
c)Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans;
d)die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen;
e)Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen;
f)gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des Isolationszeitraums oder der Quarantäne gemacht wurden.
Artikel 32
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer geschlossener Betriebe
Unternehmer genehmigter geschlossener Betriebe zeichnen folgende zusätzliche Informationen auf:
a)das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere;
b)das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
c)Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans;
d)die Ergebnisse von klinischen Prüfungen, Labortests und der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen;
e)Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen;
f)Einzelheiten zu Isolierung oder Quarantäne eintreffender Tiere, gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie Beobachtungen während Isolierung oder Quarantäne.
KAPITEL 2
Brütereien
Artikel 33
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien
Unternehmer registrierter oder zugelassener Brütereien zeichnen für jeden Bestand Folgendes auf:
a)Art und Anzahl der Eintagsküken oder Schlüpflinge anderer Arten oder der Bruteier in der Brüterei;
b)Verbringungen von Eintagsküken, Schlüpflingen anderer Arten und von Bruteiern in ihre bzw. aus ihren Betrieben, gegebenenfalls mit folgenden Informationen:
i)dem Herkunftsort oder dem vorgesehenen Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;
ii)dem Datum dieser Verbringungen;
c)die Anzahl der eingelegten Eier, die nicht bebrütet wurden, und ihr vorgesehener Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;
d)Schlupfergebnisse;
e)Einzelheiten zu etwaigen Impfprogrammen.
KAPITEL 3
Bei der zuständigen Behörde registrierte Transportunternehmer
Artikel 34
Aufzeichnungspflichten registrierter Transportunternehmer, die gehaltene Landtiere transportieren
Registrierte Transportunternehmer zeichnen für jedes zum Transport gehaltener Landtiere genutzte Transportmittel die folgenden zusätzlichen Informationen auf:
a)das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen;
b)die Daten und Uhrzeiten des Verladens der Tiere im Herkunftsbetrieb;
c)den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des jeweiligen besuchten Betriebs;
d)die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Tiere im Bestimmungsbetrieb;
e)die Daten und Orte der Reinigung, Desinfektion und Desinfestation des Transportmittels;
f)die Referenznummern der die Tiere begleitenden Dokumente.
KAPITEL 4
Unternehmer, die Auftriebe durchführen
Artikel 35
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen folgende Informationen auf:
a)das Datum des Todes und des Verlusts von Tieren im Betrieb;
b)das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
c)die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen.
Artikel 36
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen.
Registrierte Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen für jedes der Tiere folgende Informationen im Falle eines Kaufs auf:
a)die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Betriebs, der Auftriebe durchführt und den das Tier nach Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor dem Kauf durchlaufen hat, sofern verfügbar;
b)das Kaufdatum;
c)den Namen und die Anschrift des Käufers des Tieres;
d)das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
e)die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen.
Artikel 37
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer zugelassener Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, auf das bzw. von dem die Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.
TEIL III
RÜCKVERFOLGBARKEIT VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND BRUTEIERN
Titel I
Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder
KAPITEL 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 38
Pflichten der Unternehmer, die Rinder halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, deren Anbringung und Verwendung
1.Unternehmer, die Rinder halten, stellen sicher, dass Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Anhangs III Buchstabe a einzeln gekennzeichnet werden und dabei folgende Anforderungen erfüllt werden:
a)sie werden an beiden Ohren des Tieres angebracht, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich auf dem Identifizierungsmittel angezeigt wird;
b)sie werden im Geburtsbetrieb an den Rindern angebracht;
c)sie dürfen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, entfernt, verändert oder ersetzt werden.
2.Unternehmer, die Rinder halten, können:
a)eine der in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, zugelassenes elektronisches Kennzeichen ersetzen;
b)beide in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzen, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 genehmigt wurde.
Artikel 39
Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Rindern, die zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken gehalten werden
1.Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Rinder zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken halten, von den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen an die Identifizierung von Rindern ausnehmen.
2.Werden Ausnahmen gemäß Absatz 1 gewährt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass mindestens eines der in Anhang III Buchstaben d und e aufgeführten Mittel zur Identifizierung von der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Anbringung bei Rindern genehmigt wird, die von Unternehmern gehalten werden, für die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Ausnahme gilt.
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.
Artikel 40
Sonderbestimmungen für die Identifizierung von Rindern von Rassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden
Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rinder von Rassen halten, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, ermächtigen, diese Tiere nach Entfernen der herkömmlichen Ohrmarke gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a einzeln mit einem anderen Identifizierungsmittel zu kennzeichnen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sofern eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem gekennzeichneten Tier und seinem Identifizierungscode bestehen bleibt.
Artikel 41
Ersetzen der herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 bei gehaltenen Rindern
1.Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf alle oder bestimmte Kategorien von in ihrem Hoheitsgebiet gehaltenen Rindern genehmigen, dass eine der herkömmlichen Ohrmarken im Sinne des Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a durch eines der in Anhang III Buchstaben c, d und e aufgeführten Identifizierungsmittel ersetzt wird.
2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a, c, d und e genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
b)sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, genehmigt.
3.Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:
a)Antrag durch Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Rinder, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
b)Antrag durch Unternehmer, die Rinder halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb.
4.Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiete gehaltenen Rinderrassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.
KAPITEL 2
Elektronische Datenbank
Artikel 42
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Rinder
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen für jedes gehaltene Rind in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
a)der Identifizierungscode des Tieres muss aufgezeichnet werden;
b)die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c, d und e, muss aufgezeichnet werden, sofern bei dem Rind verwendet;
c)in Bezug auf die Betriebe‚ in denen Rinder gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
i)die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
ii)den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
d)in Bezug auf jede Verbringung von Rindern in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
i)die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
ii)das Zugangsdatum;
iii)das Abgangsdatum;
e)das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung eines Rinds im Betrieb muss aufgezeichnet werden.
Artikel 43
Vorschriften über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken für Rinder folgende Anforderungen erfüllen:
a)Sie sind im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gesichert;
b)sie enthalten mindestens die aktuellen in Artikel 42 vorgesehenen Informationen.
2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken über ein Informationssystem verwaltet werden, das in der Lage ist, qualifizierte elektronische Signaturen für Mitteilungen zum Datenaustausch zu verwenden und zu verwalten, um die Nichtabstreitbarkeit folgender Punkte zu gewährleisten:
a)die Authentizität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass der Ursprung der Mitteilung garantiert wird;
b)die Integrität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass die Mitteilung nicht verändert oder beschädigt wurde;
c)zeitbezogene Informationen über die ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt gesendet wurden.
3.Ein Mitgliedstaat meldet dem Mitgliedstaat, mit dem ein elektronischer Datenaustausch eingerichtet wurde, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, jeden Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder jeden Integritätsverlust, der wesentliche Auswirkungen auf die Gültigkeit der Daten oder auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten hat.
KAPITEL 3
Identifizierungsdokument
Artikel 44
Identifizierungsdokument für gehaltene Rinder
Die Identifizierungsdokumente für gehaltene Rinder gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten folgende Informationen:
a)die Informationen gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis d;
b)das Geburtsdatum eines jeden Tieres;
c)den Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;
d)das Ausstellungsdatum.
TITEL II
Rückverfolgbarkeit gehaltener Schafe und Ziegen
KAPITEL 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 45
Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Schafe und Ziegen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
1.Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere mindestens mit – an einem Ohr des Tieres angebracht – einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband, wie in Anhang III Buchstabe a oder c aufgeführt, gekennzeichnet wird, wobei Folgendes sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird:
a)die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
b)der Identifizierungscode des Tieres.
2.Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere einzeln wie folgt gekennzeichnet wird:
a)mit einer konventionellen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, auf der der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird,
und
b)mit einem in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, wobei der Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich angezeigt wird.
3.Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, stellen sicher, dass:
a)die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an den Schafen und Ziegen angebracht werden;
b)Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.
4.Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, können:
a)eines der in Absatz 2 genannten genehmigten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2, 3 und 4 ersetzen;
b)beide in Absatz 2 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 ersetzen.
Artikel 46
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen, deren Anbringung und Verwendung
1.Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a stellen Unternehmer, die Schafe und Ziegen einer Population von Tieren halten, deren Ohren von Geburt an zu klein für eine herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a sind, sicher, dass diese Tiere mit einem herkömmlichen Fesselband gemäß Buchstabe b des genannten Anhangs einzeln gekennzeichnet werden, das den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt.
2.Abweichend von der Anforderung in Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, die herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a durch eine Tätowierung gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs ersetzen, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird, sofern die zuständige Behörde die Verwendung eines Bolustransponders gemäß Buchstabe d des genannten Anhangs genehmigt hat.
3.Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b dürfen Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie Unternehmer, die Schafe oder Ziegen halten, die gemäß Artikel 48 von der Anbringung eines elektronischen Kennzeichens ausgenommen sind, das elektronische Kennzeichen durch eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g ersetzen, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt.
4.Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die entweder nach dem Auftrieb oder nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c kennzeichnen, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich sowie den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:
a)nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
und
b)vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden.
Artikel 47
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer, die Tiere zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten
1.Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Schafe und Ziegen zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den Identifizierungsanforderungen nach Artikel 45 Absatz 2 ausnehmen, wenn die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
2.Die zuständige Behörde stellt sicher, dass sie entweder einen Bolustransponder gemäß Anhang III Buchstabe d oder einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 genannten Schafe und Ziegen genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 48 Absatz 3 erfüllt.
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.
Artikel 48
Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen von den Anforderungen des Artikel 45 Absatz 2 und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierungsmittel
1.Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Schafe oder Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Gesamtzahl der Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 600 000 nicht überschreiten
und
b)die gehaltenen Schafe und Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
2.Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Gesamtzahl der Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 160 000 nicht überschreiten
und
b)die gehaltenen Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a bis f genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
b)sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe oder Ziegen gehalten werden, genehmigt.
4.Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:
a)Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
b)Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung von Schafen und Ziegen an ihren Betrieb.
KAPITEL 2
Elektronische Datenbank
Artikel 49
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
a)in Bezug auf die Betriebe‚ in denen diese Tiere gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
i)die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
ii)Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
b)in Bezug auf jede Verbringung dieser Tiere in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
i)Die Gesamtzahl der Tiere;
ii)die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
iii)das Zugangsdatum;
iv)das Abgangsdatum.
KAPITEL 3
Verbringungsdokument
Artikel 50
Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verbracht werden sollen
Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthält das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, folgende Informationen:
a)Den individuellen Identifizierungscode des Tieres oder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel angezeigt;
b)die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c bis f und die Lage, falls an dem Tier angebracht;
c)die Informationen gemäß Artikel 49 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 49 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv;
d)die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers;
e)das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels.
Artikel 51
Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Artikels 50 an das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgetrieben werden sollen
Die zuständige Behörde kann Unternehmern von Betrieben, aus denen gehaltene Schafe und Ziegen zum Zwecke des Auftriebs in einen Betrieb verbracht werden, Ausnahmen von den Anforderungen des Artikel 50 Buchstabe a gestatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Unternehmer dürfen die gehaltenen Schafe und Ziegen nicht mit demselben Transportmittel befördern wie Tiere aus anderen Betrieben, es sei denn, die Partien dieser Tiere werden im Transportmittel physisch voneinander getrennt gehalten;
b)die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, zeichnen – vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde – den individuellen Identifizierungscode eines jeden Tieres im Sinne des Artikels 50 Buchstabe a im Namen des Unternehmers desjenigen Betriebs auf, aus dem die Schafe und Ziegen stammen, und diese Aufzeichnungen werden von dem genannten Unternehmer geführt;
c)die zuständige Behörde muss den Unternehmern von Betrieben, in denen Auftriebe von Schafen und Ziegen durchgeführt werden sollen, Zugang zu der in Artikel 49 genannten elektronischen Datenbank gewährt haben;
d)die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, müssen über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Informationen gemäß Buchstabe b in der in Artikel 49 genannten Datenbank gespeichert werden.
TITEL III
Rückverfolgbarkeit gehaltener Schweine
KAPITEL 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 52
Pflichten der Unternehmer, die Schweine halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
1.Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass jedes der Schweine mit folgendem Identifizierungsmittel gekennzeichnet ist:
a)einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a oder einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt:
i)des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
ii)des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden;
oder
b)einer Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt:
i)des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
ii)des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden.
2.Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass
a)die Identifizierungsmittel an den Schweinen angebracht werden:
i)im Geburtsbetrieb des Tieres
oder
ii)im letzten Betrieb der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden;
b)Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.
3.Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 ersetzen.
Artikel 53
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 52 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine in der Lieferkette
Abweichend von Artikel 52 kann die zuständige Behörde den Unternehmern von Betrieben der Lieferkette gestatten, von der Verpflichtung zur Identifizierung von Schweinen abzuweichen, wenn diese Tiere im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats innerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, sofern die praktische Anwendung der Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat die lückenlose Rückverfolgbarkeit dieser Tiere sicherstellt.
Artikel 54
Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Schweinen, die zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken gehalten werden
1.Die zuständige Behörde kann Unternehmer von geschlossenen Betrieben und Unternehmer, die Schweine zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten, von den in Artikel 52 Absatz 1 genannten Anforderungen an die Identifizierung von Schweinen ausnehmen.
2.Bei der Gewährung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e zur Identifizierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schweine genehmigt hat und dass dieses genehmigte Identifizierungsmittel die Anforderungen des Artikels 55 Absatz 1 erfüllt.
3.Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 durch die Unternehmer fest.
Artikel 55
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)Sie zeigen an entweder:
i)die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
ii)bei Tieren, die von dem Betrieb einer Lieferkette gemäß Artikel 53 in einen anderen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, die individuelle Registrierungsnummer des letzten Betriebs einer Lieferkette;
b)sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigt.
2.Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:
a)Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schweine, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
b)Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung der Schweine an ihren Betrieb.
3.Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Betriebe der Lieferkette gemäß Artikel 53 in ihrem Hoheitsgebiet und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.
KAPITEL 2
Elektronische Datenbank
Artikel 56
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schweine
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schweine in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
a)in Bezug auf die Betriebe‚ in denen diese Tiere gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
i)die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
ii)Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
b)in Bezug auf jede Verbringung dieser Tiere in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
i)Die Gesamtzahl der Tiere;
ii)die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
iii)das Zugangsdatum;
iv)das Abgangsdatum.
KAPITEL 3
Verbringungsdokument
Artikel 57
Verbringungsdokumente für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats verbracht werden sollen
Die Verbringungsdokumente gemäß Artikel 115 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, enthalten folgende Informationen:
a)die Informationen, die in der elektronischen Datenbank im Sinne des Artikels 56 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 56 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv zu speichern sind;
b)die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers;
c)das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels.
TITEL IV
Rückverfolgbarkeit gehaltener Equiden
KAPITEL 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 58
Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
1.Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass jedes Tier mit folgenden Identifizierungsmitteln einzeln gekennzeichnet wird:
a)einem injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e;
b)einem einzigen lebenslang gültigen Identifizierungsdokument.
2.Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass
a)Equiden innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet werden;
b)Identifizierungsmittel im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne Genehmigung der für den Betrieb, in dem diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.
3.Unternehmer, die gehaltene Equiden halten und nicht Eigentümer der Tiere sind, aber im Namen des Eigentümers der Tiere und im Einvernehmen mit diesem handeln, stellen bei der für den Betrieb, in dem die Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausstellung des in Artikel 65 oder 66 genannten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und stellen der zuständigen Behörde die für das Identifizierungsdokument und die in Artikel 64 genannte Datenbank erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 59
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden, deren Anbringung und Verwendung
1.Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a genannten injizierbaren Transponder ersetzt werden durch:
a)eine einzige herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die bei zur Fleischerzeugung gehaltenen Equiden angebracht wird, sofern diese Tiere entweder in diesem Mitgliedstaat geboren sind oder in diesen Mitgliedstaat eingeführt wurden, ohne vor ihrem Eingang in die Union mit einem physischen Identifizierungsmittel versehen worden zu sein;
b)eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 62 genehmigte andere Methode, mit der eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt wird.
2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
b)sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt, in dem die Equiden im Einklang mit Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a gekennzeichnet werden.
3.Die Mitgliedstaaten
a)erstellen Verfahren für den Antrag von Herstellern auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für gehaltene Equiden, die in ihrem Hoheitsgebiet gekennzeichnet werden;
b)legen Fristen für die Einreichung der Anträge auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b fest.
Artikel 60
Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben
1.Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Populationen gehaltener, in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets halbwild lebender Equiden festlegen, die nur dann gemäß Artikel 58 Absatz 1 gekennzeichnet werden müssen, wenn sie
a)aus diesen Populationen entfernt werden, ausgenommen ihr Transfer unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere,
oder
b)zur Haltung als Haustier eingefangen werden.
2.Vor Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Populationen von Equiden und die Gebiete, in denen diese Tiere halbwild leben.
3.Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Anbringung eines injizierbaren Transponders gemäß Anhang III Buchstabe e mehr als zwölf Monate vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 1 dieses Artikels gestatten, sofern der auf dem injizierbaren Transponder angezeigte Identifizierungscode des Tieres vom Unternehmer zum Zeitpunkt der Implantation des injizierbaren Transponders erfasst und der zuständigen Behörde übermittelt wird.
Artikel 61
Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die in einen Schlachthof verbracht werden oder die von einem provisorischen Identifizierungsdokument begleitet werden
1.Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden gestatten, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die gemäß Artikel 67 Absatz 1 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern
a)die Equiden jünger als zwölf Monate sind;
b)eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Tiere vom Geburtsbetrieb bis zum Schlachthof im selben Mitgliedstaat gegeben ist.
Die Equiden müssen auf direktem Weg zum Schlachthof transportiert werden, und während dieses Transports müssen sie einzeln mit einem injizierbaren Transponder, einer herkömmlichen oder elektronischen Ohrmarke oder einem herkömmlichen oder elektronischen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c, e bzw. f gekennzeichnet sein.
2.Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Equiden haltenden Unternehmers ein provisorisches Identifizierungsdokument für den Zeitraum aus, für den das gemäß Artikel 67 Absatz 1 ausgestellte Identifizierungsdokument an diese zuständige Behörde abgegeben wird, damit Identifizierungsdetails in diesem Dokument aktualisiert werden können.
Artikel 62
Genehmigung anderer Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden
1.Die Mitgliedstaaten können geeignete andere Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden genehmigen, einschließlich der Aufzeichnung von Abzeichen, die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument herstellen und belegen, dass der Equide das Identifizierungsverfahren durchlaufen hat.
2.Mitgliedstaaten, die andere Identifizierungsmethoden gemäß Absatz 1 genehmigen, stellen sicher, dass
a)die anderen Identifizierungsmethoden nur in Ausnahmefällen zur Identifizierung von Equiden angewendet werden, die in spezifischen Zuchtbüchern eingetragen sind oder für bestimmte Zwecke eingesetzt werden, oder bei Equiden, die aus medizinischen oder Tierschutzgründen nicht mit einem injizierbaren Transponder gekennzeichnet werden können;
b)alle genehmigten anderen Identifizierungsmethoden oder eine Kombination dieser Methoden mindestens dieselben Garantien bieten wie ein injizierbarer Transponder;
c)das Format der Informationen über die andere Identifizierungsmethode, die bei einem Equiden angewendet wird, für den Eintrag in einer Datenbank mit Suchfunktion geeignet ist.
Artikel 63
Pflichten der Unternehmer, die andere Identifizierungsmethoden anwenden
1.Unternehmer, die eine genehmigte andere Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 Absatz 1 anwenden, stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern die Mittel zur Verfügung, mit denen auf diese Identifizierungsinformationen zugegriffen werden kann, oder kommen für die Prüfung der Identität des Equiden durch diese Behörden oder Unternehmer auf.
2.Beruhen andere Identifizierungsmethoden auf Merkmalen des Equiden, die sich im Laufe der Zeit ändern können, übermittelt der Unternehmer die zur Aktualisierung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 62 und der Datenbank gemäß Artikel 64 erforderlichen Informationen an die zuständige Behörde.
3.Zuchtverbände und internationale Vereinigungen oder Organisationen, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führen, können vorschreiben, dass Equiden, die mithilfe einer anderen Identifizierungsmethode gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, für die Zwecke der Eintragung oder Registrierung reinrassiger Zuchtequiden in Zuchtbüchern oder der Registrierung von Pferden für Turniere oder Rennen durch die Implantation eines injizierbaren Transponders zu identifizieren sind.
KAPITEL 2
Elektronische Datenbank
Artikel 64
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Equiden in einer elektronischen Datenbank in Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften:
a)in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, muss Folgendes aufgezeichnet werden:
i)die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
ii)Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
b)in Bezug auf jeden einzelnen Equiden, der gewöhnlich in dem Betrieb gehalten wird, muss Folgendes aufgezeichnet werden:
i)der individuelle Code;
ii)soweit verfügbar, der Identifizierungscode des Tieres, der durch ein physisches Identifizierungsmittel angezeigt wird;
iii)wenn der injizierte Transponder nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Equide gemäß Artikel 58 Absatz 2 gekennzeichnet wurde, genehmigt wurde, das Ablesesystem für diesen injizierten Transponder;
iv)alle Informationen über neue Identifizierungsdokumente, Duplikate oder Ersatzdokumente, die für das Tier ausgestellt wurden;
v)die Tierart;
vi)das Geschlecht der Tiere, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben;
vii)das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer;
viii)das Datum des natürlichen Todes im Betrieb, des von dem den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer gemeldeten Verlusts oder der Schlachtung des Tieres;
ix)den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;
x)das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.
c)In Bezug auf jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird, wird der individuelle Code aufgezeichnet; ausgenommen sind die folgenden Fälle:
i)Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen;
ii)männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden;
iii)weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden.
KAPITEL 3
Identifizierungsdokument
Artikel 65
Einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden
1.Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument enthält mindestens die folgenden Informationen:
a)den Identifizierungscode des Tieres, der durch den injizierbaren Transponder oder die Ohrmarke angezeigt wird;
b)den individuellen Code, der dem Tier für seine gesamte Lebensdauer zugewiesen wird und der folgende verschlüsselte Informationen enthält:
i)die elektronische Datenbank, in der die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle die Informationen erfasst hat, die für die Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe und gegebenenfalls für die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind;
ii)den numerischen Identifizierungscode des betreffenden Equiden in dieser Datenbank;
c)die Tierart;
d)das Geschlecht des Tieres, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben;
e)das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den Equiden haltenden Unternehmer;
f)den Namen und die Anschrift der ausstellenden zuständigen Behörde oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;
g)das Datum der Ausstellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments;
h)gegebenenfalls Informationen über den Ersatz des physischen Identifizierungsmittels sowie den Identifizierungscode des Tieres, der mit diesem physischen Ersatz-Identifizierungsmittel angezeigt wird;
i)falls zutreffend:
i)das für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebene und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Validierungsabzeichen, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer des ausgegebenen Validierungsabzeichens;
oder
ii)die für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Lizenz, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenz.
2.Die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden und für Equiden, die gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, enthalten zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels mindestens folgende Informationen:
a)eine bildliche Darstellung und eine verbale Beschreibung des Tieres, einschließlich der Möglichkeit, diese Informationen zu aktualisieren;
b)gegebenenfalls detaillierte Informationen zu anderen Identifizierungsmethoden;
c)gegebenenfalls Informationen zur Rasse gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2017/1940;
d)gegebenenfalls Informationen, die zur Verwendung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu Sportzwecken gemäß den Anforderungen der einschlägigen Organisationen, die Pferde für Turniere oder Rennen führen, erforderlich sind, einschließlich Informationen zu Tests auf und Impfungen gegen gelistete oder nicht gelistete Seuchen, die für den Zugang zu Turnieren und Rennen sowie zur Erlangung der Lizenz gemäß Absatz 1 Ziffern i und ii erforderlich sind.
Artikel 66
Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, in Bezug auf die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente
1.Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere jederzeit von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden.
2.Abweichend von Absatz 1 sind die Unternehmer nicht verpflichtet sicherzustellen, dass gehaltene Equiden von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden, wenn diese Tiere:
a)im Stall oder auf der Weide stehen und das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument unverzüglich vom Unternehmer, der den gehaltenen Equiden hält, oder vom Unternehmer des Betriebs, in dem das Tier gehalten wird, unverzüglich vorgelegt werden kann;
b)zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden:
i)in der Nähe des Betriebs, in dem das Tier in einem Mitgliedstaat gehalten wird;
oder
ii)auf dem Weg von und zu registrierten Sommerweidegründen, sofern die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente im Herkunftsbetrieb vorgelegt werden können;
c)nicht abgesetzte Equiden sind, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten;
d)an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers, eines Rennens oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Turnier-, Renn- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen;
e)in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder transportiert werden.
3.Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, dürfen Equiden, die von einem provisorischen Dokument nach Artikel 61 Absatz 2 begleitet werden, nicht zum Schlachthof bringen.
4.Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, geben nach dem Tod oder Verlust eines Equiden das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument auf der Grundlage der entschlüsselten Informationen des individuellen Codes an die ausstellende zuständige Behörde oder an die ausstellende Stelle zurück, der diese Aufgabe übertragen wurde.
Artikel 67
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Duplikaten des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments sowie von Ersatzdokumenten
1.Auf Antrag des Unternehmers stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des gehaltenen Equiden festgestellt werden kann und der Unternehmer entweder
a)den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat;
oder
b)das Tier nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a identifiziert hat.
2.Auf Antrag des Unternehmers oder aus eigener Initiative stellt die zuständige Behörde einen Ersatz des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des Tieres nicht festgestellt werden kann und der Unternehmer
a)den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat;
oder
b)die Identifizierungsanforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt hat.
Artikel 68
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung neuer einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden
Erhält ein gekennzeichneter Equide den Status eines registrierten Equiden und kann das für dieses Tier ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nicht an die Anforderungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 angepasst werden, so stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, auf Antrag des Unternehmers, der den Equiden hält, ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument aus, das an die Stelle des vorherigen tritt und die Informationen gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2 enthält.
Artikel 69
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Duplikate, Ersatzdokumente und neue Identifizierungsdokumente
1.Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, erfasst Informationen über die Ausstellung eines Duplikats oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 67 oder über die Ausstellung eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 68 in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 64.
2.Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde,
a)trägt in das Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und in das neue einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Tier anlässlich der Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesen wurde;
oder
b)trägt in das einzige, lebenslang gültige Ersatz-Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Equiden anlässlich der Ausstellung zugewiesen wurde.
Titel V
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Hunden, Katzen und Frettchen, Camelidae, Cervidae, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
KAPITEL 1
Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen
Abschnitt 1
Mittel zur Identifizierung
Artikel 70
Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass
a)diese Tiere einzeln mit einem injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e gekennzeichnet werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
b)der injizierbare Transponder, der zur Implantation in das Tier bestimmt ist, von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
c)der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung gestellt wird, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls der implantierte injizierbare Transponder nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Abschnitt 2
Identifizierungsdokument
Artikel 71
Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von einem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 begleitet wird, das ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit Artikel 22 der genannten Verordnung ausgefüllt und ausgestellt wurde.
Abschnitt 3
Rückverfolgbarkeit von Heimtieren
Artikel 72
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken
Die Unternehmer stellen sicher, dass Heimtiere, die zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, den Vorschriften der Artikel 70 und 71 entsprechen.
KAPITEL 2
Rückverfolgbarkeit gehaltener Camelidae und Cervidae
Artikel 73
Pflichten der Unternehmer, die Camelidae und Cervidae halten, im Hinblick auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
1.Unternehmer, die Camelidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln gekennzeichnet werden, entweder durch
a)eine an jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
b)einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt.
2.Unternehmer, die Cervidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln durch eines der nachstehenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:
a)eine an jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
b)einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
c)eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und den Identifizierungscode des Tieres unauslöschlich anzeigt.
3.Unternehmer von Betrieben, in denen Camelidae und Cervidae gehalten werden, stellen sicher, dass
a)die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an diesen Tieren angebracht werden;
b)Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden;
c)der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung gestellt wird, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls der implantierte injizierbare Transponder nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Artikel 74
Ausnahmeregelung für Unternehmer, die Rentiere halten
Abweichend von Artikel 73 Absatz 2 stellen Unternehmer, die Rentiere halten, sicher, dass jedes einzelne der in ihren Betrieben gehaltenen Tiere mit einer anderen Methode gekennzeichnet wird, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde.
Artikel 75
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung gehaltener Camelidae und Cervidae
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:
a)Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
b)sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Camelidae und Cervidae gehalten werden, genehmigt.
2.Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:
a)Antrag der Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Camelidae und Cervidae, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
b)Antrag von Unternehmern, die Camelidae und Cervidae halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb.
KAPITEL 3
Rückverfolgbarkeit in Gefangenschaft gehaltener Vögel
Artikel 76
Pflichten der Unternehmer, die Papageienvögel halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
1.Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass diese Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat einzeln durch eines der folgenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:
a)einen Fußring gemäß Anhang III Buchstabe h, der an mindestens einem Fuß des Tieres angebracht ist und der den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
b)einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
c)eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar und unauslöschlich anzeigt.
2.Unternehmer, die Papageienvögel halten,
a)stellen sicher, dass das Identifizierungsmittel gemäß Absatz 1 Buchstabe b von der zuständigen Behörde genehmigt ist;
b)stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Identifizierungsmittel nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
KAPITEL 4
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Abschnitt 1
Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Artikel 77
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verbringungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
1.Die zuständige Behörde stellt für alle gehaltenen Landtiere, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Verbringungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 aus, außer für Hasentiere, Nagetiere, Honigbienen und Hummeln.
2.Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 genannte Verbringungsdokument mindestens folgende Informationen enthält:
a)die Geschäftsbezeichnung des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;
b)die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;
c)den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;
d)Art und Anzahl;
e)in Bezug auf jedes Tier, für das der Unternehmer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer nicht verantwortlich ist: den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für das Tier verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers;
f)den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird;
g)die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben f an dem Tier angebracht;
h)das vom Unternehmer bei anderen als den Tieren im Sinne des Buchstaben f angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage;
i)den Zeitpunkt der Verbringung eines jedes Tieres in den bzw. aus dem Wanderzirkus oder in die bzw. aus der Dressurnummer;
j)den Name‚ die Anschrift und die Unterschrift des amtlichen Tierarztes, der das Identifizierungsdokument ausstellt;
k)das Datum der Ausstellung des Verbringungsdokuments.
Artikel 78
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
1.Die zuständige Behörde stellt für jedes gehaltene Landtier, das in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten wird und das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus, außer für Equiden, Vögel, Hunde, Katzen und Frettchen, Hasentiere und Nagetiere.
2.Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:
a)den Namen‚ die Anschrift und die Kontaktinformationen des für das Tier verantwortlichen Unternehmers;
b)die Arten, das Geschlecht, die Farbe und alle wichtigen oder wahrnehmbaren Besonderheiten oder Merkmale des Tieres;
c)den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird;
d)die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben c an dem Tier angebracht;
e)das vom Unternehmer bei anderen als den unter Buchstabe c genannten Tieren angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage;
f)Einzelheiten zu Impfungen des Tieres, falls zutreffend;
g)Einzelheiten zu Behandlungen des Tieres, falls zutreffend;
h)Einzelheiten diagnostischer Tests;
i)den Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat;
j)das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.
Artikel 79
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Vögel, die in Wanderzirkussen und Dressurnummern gehalten werden
1.Die zuständige Behörde stellt für Gruppen gehaltener Vögel, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 aus.
2.Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:
a)den Namen‚ die Anschrift und die Kontaktinformationen des für die Vögel verantwortlichen Unternehmers;
b)die Vogelarten;
c)den Identifizierungscode, das Identifizierungsmittel und dessen Lage, sofern an den Vögeln angebracht;
d)Einzelheiten zu Impfungen der Vögel, falls zutreffend;
e)Einzelheiten zu Behandlungen der Vögel, falls zutreffend;
f)Einzelheiten diagnostischer Tests;
g)den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausstellt;
h)das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.
TITEL VI
Rückverfolgbarkeit von Bruteiern
Artikel 80
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern
Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Brütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Bruteier versehen ist.
TITEL VII
Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere nach deren Eingang in die Union
Artikel 81
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union
1.Wurden Identifizierungsmittel in Drittländern oder Drittlandsgebieten an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae angebracht, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.
2.Im Falle von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae, die aus Mitgliedstaaten stammen und im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet sind, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.
3.Die Unternehmer wenden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nicht auf gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae an, die in einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sofern die Tiere innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Eingang in die Union geschlachtet werden.
Artikel 82
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, nach denen Unternehmer von Betrieben, in denen die in Artikel 81 Absatz 2 genannten Tiere gehalten werden, die Zuteilung von Identifizierungsmitteln an ihren Betrieb beantragen können.
Artikel 83
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden nach deren Eingang in die Union
Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese nach dem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union nach dem Datum des Abschlusses des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemäß Artikel 58 gekennzeichnet werden.
TEIL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 84
Aufhebung
Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben:
–Verordnung (EG) Nr. 509/1999,
–Verordnung (EG) Nr. 2680/99,
–Entscheidung 2000/678/EG,
–Entscheidung 2001/672/EG,
–Verordnung (EG) Nr. 911/2004,
–Entscheidung 2004/764/EG,
–Verordnung (EG) Nr. 644/2005,
–Verordnung (EG) Nr. 1739/2005,
–Entscheidung 2006/28/EG,
–Entscheidung 2006/968/EG,
–Entscheidung 2009/712/EG,
–Verordnung (EU) 2015/262.
Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 85
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005
Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung gelten Artikel 5 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 betreffend Tierregister und Tierpässe sowie ihre Anhänge I, III und IV weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt.
Artikel 86
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 2015/262
Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung:
a)gelten die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Fristen für die Identifizierung von Equiden, die in der Union geboren wurden, weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt;
b)gelten die in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 festzulegenden Zeitpunkt;
c)gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für das Format und den Inhalt des Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt.
Artikel 87
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung gehaltener Landtiere
1.Die Artikel 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und die Richtlinie 2008/71/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten weiterhin bis zum 21. April 2021.
2.Gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
4.Gehaltene Equiden, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
3.Gehaltene Camelidae und Cervidae, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
4.Gehaltene Papageienvögel, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
Artikel 88
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den von den zuständigen Behörden geführten Verzeichnissen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 18 bis 21 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen für in Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannte bestehende Betriebe und Unternehmer für jeden Betrieb und jeden Unternehmer bis zum 21. April 2021 in die von den zuständigen Behörden über diese geführten Verzeichnisse aufgenommen wurden.
Artikel 89
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28.6.2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER