ANHANG
der
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../… DER KOMMISSION
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 in Bezug auf die Form und die Bedingungen für die Übermittlung der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs und der Liste statistischer Angaben, die die Mitgliedstaaten zur Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vorlegen müssen
Der Verordnung (EU) Nr. 2015/2378 werden folgende Anhänge angefügt:
ANHANG VIII
Formblatt gemäß Artikel 2c
Das Formblatt für die Bewertung gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU enthält die folgenden Angaben:
- Angabe des Mitgliedstaats, der den Fragebogen beantwortet
- Verfügbarkeit von Informationen in diesem Mitgliedstaat
- Überwachung der Übermittlung bilateraler jährlicher Rückmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 2
- Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs
- Verarbeitung der eingegangenen Informationen und wichtigste dabei aufgetretene technische (IT-)Probleme allgemeiner Art
- Qualität der eingegangenen Informationen zur Identifizierung von Empfängern/Parteien; Probleme mit dem Inhalt der eingegangenen Informationen und damit zusammenhängende Anregungen
- Nutzung und Wirksamkeit im Hinblick auf die Rechtskonformität unter Einschluss der grundsätzlichen Nützlichkeit der Informationen; derzeitige und künftige Nutzung von Informationen; Nutzung von Informationen, aufgeschlüsselt nach Steuerbereichen; Förderung der Verwaltungszusammenarbeit durch Nutzung der eingegangenen Informationen
- in der Praxis erreichte Ergebnisse unter Einschluss des Gesamtergebnisses (einschließlich der Sonderprojekte); konkrete Ergebnisse von Sonderprojekten; Verwaltungs- und sonstige einschlägige Kosten der Entwicklung und Durchführung des automatischen Informationsaustauschs; Verwaltungskosten regelmäßiger Vorgänge des automatischen Informationsaustauschs; sonstige einschlägige Kosten von Operationen zur Gewährleistung der Steuerrechtskonformität; positive und negative Erfahrungen; wesentliche Probleme, die zu Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren geführt haben
- Erfolgsquote bezüglich der Verpflichtung zur Übermittlung von länderbezogenen Berichten an die betroffenen Mitgliedstaaten (Anzahl der von den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten übermittelten länderbezogenen Berichte/Anzahl der noch von den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten zu übermittelnden länderbezogenen Berichte)
- Konformitätsquote der berichtenden Einheiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von länderbezogenen Berichten (Anzahl der eingegangenen länderbezogenen Berichte/Anzahl der zu übermittelnden länderbezogenen Berichte)
- Liste etwaiger Staaten und Hoheitsgebiete, in denen oberste Muttergesellschaften von berichtenden Einheiten mit Sitz in der Union ansässig sind, in denen aber keine vollständigen Berichte vorgelegt oder ausgetauscht wurden.
ANHANG IX
Liste gemäß Artikel 2d
Die für alle Formen der Verwaltungszusammenarbeit außer dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben umfassen folgende Informationen:
- Angabe des Mitgliedstaats
- Jahr
- Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben zum Informationsaustausch
- zum Informationsaustausch auf Ersuchen (Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 2011/16/EU)
- Anzahl der übermittelten Ersuchen
- Anzahl der eingegangenen Antworten
- Anzahl der innerhalb von sechs Monaten eingegangenen vollumfänglichen Antworten
- Anzahl der Antworten, bei denen (alle oder ein Teil der) Informationen innerhalb von zwei Monaten eingegangen sind
- Anzahl der eingegangenen Ersuchen
- Anzahl der übermittelten Antworten
- Anzahl der Ablehnungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2011/16/EU
- zum spontanen Informationsaustausch (Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2011/16/EU)
- Anzahl der spontanen Informationsübermittlungen
- Anzahl der spontanen Informationseingänge
- Anzahl der übermittelten grenzüberschreitenden Vorbescheide
- Anzahl der eingegangenen grenzüberschreitenden Vorbescheide
- Anzahl der übermittelten einseitigen Vorabverständigungsvereinbarungen
- Anzahl der eingegangenen einseitigen Vorabverständigungsvereinbarungen
- Teil B: Statistiken zu anderen Formen der Verwaltungszusammenarbeit
- zur Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und zur Teilnahme an behördlichen Ermittlungen (Artikel 11 der Richtlinie 2011/16/EU)
- Anzahl der eingehenden Anträge auf Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und auf Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
- zu gleichzeitigen Prüfungen (Artikel 12 der Richtlinie 2011/16/EU)
- Anzahl der vom betreffenden Mitgliedstaat eingeleiteten gleichzeitigen Prüfungen
- Anzahl der gleichzeitigen Prüfungen, an denen der betreffende Mitgliedstaat beteiligt war
- zu Zustellungsersuchen (Artikel 13 der Richtlinie 2011/16/EU)
- Anzahl der übermittelten Zustellungsersuchen
- Anzahl der eingegangenen Zustellungsersuchen
- zu Rückmeldungen (Artikel 14 der Richtlinie 2011/16/EU)
- Anzahl der übermittelten Bitten um Rückmeldung
- Anzahl der eingegangenen Rückmeldungen
- Anzahl der eingegangenen Bitten um Rückmeldung
- Anzahl der übermittelten Rückmeldungen
- Teil C: Statistiken zu den geschätzten Mehreinnahmen oder zum Anstieg der festgesetzten Steuern durch Verwaltungszusammenarbeit. Die hier genannten Angaben sind freiwillig.
- Infolge des Informationsaustauschs auf Ersuchen
- infolge des spontanen Informationsaustauschs
- infolge gleichzeitiger Prüfungen
- Gesamtbetrag und Zahl der Fälle.
ANHANG X
Liste gemäß Artikel 2d
Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben zu den in Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Arten von Einkünften und Vermögen umfassen folgende Informationen:
- Für alle Arten der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Einkünfte und Vermögen: Statistiken zu Meldungen und Steuerpflichtigen
- bei Vergütungen aus unselbständiger Arbeit sowie Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen: Statistiken zu Meldungen und Empfängern, Meldungen und Zahlungsleistenden, Empfängern und Rechtsverhältnissen, Zahlungsleistenden und Rechtsverhältnissen, Empfängern und Einkünften
- bei Ruhegehältern: Statistiken zu Meldungen und Empfängern, Meldungen und Zahlungsleistenden, Empfängern, Zahlungsleistenden, Systemen, Einkünften
- bei Lebensversicherungsprodukten: Statistiken zu Meldung und Police, Gesamtpolice, Ereignis
- bei Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünften daraus: Statistiken zu Meldungen und Parteien, Parteien insgesamt, Anzahl und Wert der Vermögensgegenstände, Anzahl und Wert der Transaktionen, Anzahl und Wert der Darlehensereignisse, Anzahl der Rechte und Wert der Einkünfte daraus
- bei Statusmeldungen: Statistiken zu Statusmeldungen, Fehler bei Statusmeldungen
- bei Nulldatenmeldungen: Statistiken zu Nulldatenmeldungen.
ANHANG XI
Liste gemäß Artikel 2d
Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben erstrecken sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die folgenden Informationen, aufgeschlüsselt nach
- Meldungen: Statistiken zu Herkunfts- und Bestimmungsland, Gesamtzahl der Datensätze, Gesamtbeträge der Zahlungen
- Herkunftsländern: Statistiken zur Gesamtzahl der meldenden Finanzinstitute, Gesamtbeträge der Zahlungen
- Einzelkonten: Statistiken zur Anzahl der Kontoinhaber, Zahlungsart, Betrag nach Zahlungsart
- Konten: Statistiken zur Art des Kontoinhabers, Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers oder funktionale Entsprechung, Wohnsitzstaat des Kontoinhabers, natürliche Person als Kontoinhaber, geschlossenes Konto, ruhendes Konto
- Kontoinhabern: Statistiken zur Art der beherrschenden Person, Steuer-Identifikationsnummer der beherrschenden Person oder funktionale Entsprechung, Wohnsitzstaat der beherrschenden Person, natürliche Person als beherrschende Person.
ANHANG XII
Liste gemäß Artikel 2d
Die für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben erstrecken sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die folgenden Informationen:
- Anzahl der von berichterstattenden Einheiten eingegangenen länderbezogenen Berichte
- Anzahl der länderbezogenen Berichte, die von berichterstattenden Einheiten hätten vorgelegt werden müssen, die aber nur zum Teil oder gar nicht vorgelegt wurden, Aufschlüsselung nach Staaten und Hoheitsgebieten, in denen die obersten Muttergesellschaften ihren Sitz haben
- Anzahl der von allen anderen Mitgliedstaaten eingegangenen länderbezogenen Berichte
- Anzahl der länderbezogenen Berichte, die von allen anderen Mitgliedstaat hätten vorgelegt werden müssen, jedoch nicht von allen eingegangen sind
- Anzahl der an alle anderen Mitgliedstaaten übermittelten länderbezogenen Berichte