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Document 32025R1266

Verordnung (EU) 2025/1266 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7

C/2025/4101

ABl. L, 2025/1266, 1.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1266/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1266/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1266

1.7.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1266 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das Unionsrecht übernommen.

(2)

Am 18. Dezember 2024 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (im Folgenden „IASB“) Änderungen am International Financial Reporting Standard 9 Finanzinstrumente (im Folgenden „IFRS 9“) und am International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben (im Folgenden „IFRS 7“), um es den Unternehmen zu erleichtern, die finanziellen Auswirkungen naturabhängiger Stromverträge, die häufig als Strombezugsverträge strukturiert sind, in ihren Abschlüssen besser zu berücksichtigen.

(3)

Mit diesen Änderungen wird die Anwendung der Eigenbedarfsausnahme klargestellt und die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gestattet, wenn diese Verträge als Sicherungsinstrumente eingesetzt werden; darüber hinaus werden Angabepflichten eingefügt, die es den Anlegern ermöglichen sollen, die Auswirkungen solcher Verträge auf die Finanz- und Ertragslage und die künftigen Zahlungsströme eines Unternehmens nachzuvollziehen.

(4)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 werden folgende Standards gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert:

a)

IFRS 9 Finanzinstrumente

b)

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).


ANHANG

Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente

Die Paragraphen 2.3A-2.3B, 2.8, 6.10.1-6.10.2, 7.1.15, 7.2.51-7.2.53, B2.7-B2.8 samt zugehöriger Teilüberschriften werden eingefügt. Eine weitere Teilüberschrift wird vor Paragraph 2.4 eingefügt. Paragraph 2.6 wird geändert. Die Paragraphen 2.4 und 2.5 bleiben unverändert, werden aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.

Kapitel 2   Anwendungsbereich

...

2.3A

Die Paragraphen 6.10.1-6.10.2 und B2.7-B2.8 gelten ausschließlich für Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen. Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, setzen ein Unternehmen Schwankungen bei der zugrunde liegenden Strommenge aus, da die Quelle der Stromerzeugung von unkontrollierbaren natürlichen Bedingungen (wie dem Wetter) abhängt. Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, umfassen sowohl Verträge über den Kauf oder Verkauf von naturabhängigem Strom als auch Finanzinstrumente, die sich auf solchen Strom beziehen.

2.3B

Ein Unternehmen darf die Paragraphen 6.10.1-6.10.2 und B2.7-B2.8 nicht analog auf andere Verträge, Posten oder Transaktionen anwenden.

Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens

2.4.

Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Nettoausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, erfüllt werden können. Davon ausgenommen sind Verträge, die zwecks Empfang oder Lieferung nichtfinanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter gehalten werden. Anzuwenden ist dieser Standard allerdings auf Verträge, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 2.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert.

2.5.

Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens, die durch einen Nettoausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, erfüllt werden können, können unwiderruflich als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden, selbst wenn sie zwecks Empfang oder Lieferung nichtfinanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden. Diese Designation ist nur bei Vertragsbeginn und nur dann möglich, wenn Inkongruenzen beim Ansatz (zuweilen als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet) beseitigt oder signifikant verringert werden, die ansonsten ohne Ansatz dieses Vertrags entstehen würden, da dieser vom Anwendungsbereich des vorliegenden Standards ausgenommen ist (siehe Paragraph 2.4).

2.6.

Die Erfüllung eines Vertrags über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens durch Nettoausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder den Tausch von Finanzinstrumenten kann unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen erfolgen. Dazu zählen:

...

Ein Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, wird nicht zwecks Empfang oder Lieferung nichtfinanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen und fällt somit in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere Verträge (darunter auch die in Paragraph 2.3A beschriebenen), auf die Paragraph 2.4 zutrifft, werden im Hinblick darauf geprüft, ob sie zwecks Empfang oder Lieferung nichtfinanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden sowie weiterhin zu diesem Zweck gehalten werden und somit in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen.

...

2.8.

Ein Unternehmen hat ebenfalls die Paragraphen B2.7-B2.8 anzuwenden, um zu beurteilen, ob Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), zwecks Empfang von Strom gemäß dem erwarteten Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen und weiterhin zu diesem Zweck gehalten werden.

...

Kapitel 6   Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

...

6.10.   VERTRÄGE, DIE SICH AUF NATURABHÄNGIGEN STROM BEZIEHEN

6.10.1.

Einige Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, werden bei Absicherungen erwarteter Stromtransaktionen als Sicherungsinstrumente designiert. Zusätzlich zu den Anforderungen in Paragraph 6.3.7 darf ein Unternehmen für eine solche Sicherungsbeziehung als Grundgeschäft eine variable nominale Menge an erwarteten Stromtransaktionen designieren, die mit der variablen Menge an naturabhängigem Strom übereinstimmt, die von der Produktionsanlage, auf die sich das Sicherungsinstrument bezieht, voraussichtlich geliefert wird. Die übrigen Vorschriften dieses Kapitels über die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gelten für eine solche Sicherungsbeziehung weiterhin.

6.10.2.

Hängen die Zahlungsströme des als Sicherungsinstrument designierten Vertrags, der sich auf naturabhängigen Strom bezieht, vom Eintreten einer erwarteten Transaktion ab, die gemäß Paragraph 6.10.1 als das Grundgeschäft designiert ist, wird angenommen, dass diese erwartete Transaktion hochwahrscheinlich ist, wie in Paragraph 6.3.3 verlangt.

Kapitel 7   Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.1.   ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

7.1.15.

Durch Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, veröffentlicht im Dezember 2024, wurden die Paragraphen 2.3A-2.3B, 2.8, 6.10.1-6.10.2, 7.2.51-7.2.53 und B2.7-B2.8 eingefügt und Paragraph 2.6 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

7.2.   ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

Übergangsvorschriften für Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen

7.2.51.

Ein Unternehmen hat die Paragraphen 2.3A-2.3B, 2.8 und B2.7-B2.8 rückwirkend gemäß IAS 8 auf Basis der Fakten und Umstände zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung (dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Änderungen erstmals anwendet) anzuwenden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der Beginn einer Berichtsperiode, bei der es sich um eine andere Berichtsperiode als ein Geschäftsjahr handeln kann. Ein Unternehmen muss frühere Perioden nicht anpassen, um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen. Das Unternehmen darf frühere Perioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden müssen. Passt das Unternehmen frühere Perioden nicht an, hat es eine etwaige Differenz zwischen dem vorherigen Buchwert und dem Buchwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder eines anderen geeigneten Eigenkapitalpostens) zu Beginn dieser Berichtsperiode zu erfassen.

7.2.52.

Würde ein Vertrag, der sich auf naturabhängigen Strom bezieht (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), aufgrund der Anwendung der Paragraphen B2.7-B2.8 nicht unter IFRS 9 fallen, darf ein Unternehmen diesen Vertrag gemäß Paragraph 2.5 zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unwiderruflich als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren.

7.2.53.

Auf neue Sicherungsbeziehungen, die zum oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung designiert werden, hat ein Unternehmen die Paragraphen 6.10.1-6.10.2 prospektiv anzuwenden. Ein Unternehmen darf eine Sicherungsbeziehung, bei der ein Vertrag, der sich auf naturabhängigen Strom bezieht (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), als Sicherungsinstrument designiert wurde, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beenden, wenn dasselbe Sicherungsinstrument gemäß den Paragraphen 6.10.1-6.10.2 in einer neuen Sicherungsbeziehung designiert wird.

Anhang B

Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.

ANWENDUNGSBEREICH (KAPITEL 2)

...

Verträge über den Kauf von naturabhängigem Strom

B2.7.

Einige Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), verpflichten das Unternehmen, den Strom zu kaufen und abzunehmen, wenn er erzeugt wird. Diese vertraglichen Merkmale setzen das Unternehmen dem Risiko aus, dass es während eines Lieferintervalls Strom kaufen müsste, den es in dieser Zeit nicht nutzen kann. Auch könnte es dem Unternehmen in der Praxis nicht möglich sein, den Verkauf von ungenutztem Strom zu vermeiden, da es aufgrund der Ausgestaltung und der Funktionsweise des Strommarkts, auf dem der Strom im Rahmen des Vertrags gehandelt wird, gezwungen ist, nicht genutzte Strommengen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu verkaufen. Wendet ein Unternehmen die Vorschriften des Paragraphen 2.4 an, sind solche Verkäufe nicht zwangsläufig unvereinbar damit, dass der Vertrag gemäß dem erwarteten Nutzungsbedarf des Unternehmens gehalten wird. Ein solcher Vertrag gilt als von dem Unternehmen gemäß seinem erwarteten Stromnutzungsbedarf geschlossen und gehalten, wenn das Unternehmen während der Vertragslaufzeit Nettokäufer von Strom war und erwartungsgemäß auch weiter sein wird. Ein Unternehmen ist Nettokäufer von Strom, wenn es genügend Strom kauft, um den Verkauf von nicht genutztem Strom auf dem Markt, auf dem es diesen verkauft hat, auszugleichen.

B2.8.

Bei der Bestimmung, ob es ein Nettokäufer von Strom ist, hat das Unternehmen angemessene und belastbare Informationen (die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind) über seine vergangenen, aktuellen und erwarteten künftigen Stromtransaktionen über einen angemessenen Zeitraum zugrunde zu legen. Diesen „angemessenen Zeitraum“ ermittelt das Unternehmen anhand der Schwankungen der Strommenge, deren Erzeugung angesichts des naturgegebenen saisonalen Zyklus und der betriebsbedingten Schwankungen des Strombedarfs des Unternehmens erwartet wird. Bei der Bestimmung, ob das Unternehmen ein Nettokäufer war, darf der „angemessene Zeitraum“ zwölf Monate nicht überschreiten.

Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Die Paragraphen 5B-5D, 30A-30C, 44OO-44PP und die Teilüberschrift von Paragraph 30A werden eingefügt. Paragraph 5 wird der Übersichtlichkeit halber angeführt.

ANWENDUNGSBEREICH

...

5.

Anzuwenden ist dieser IFRS ferner auf Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens, die unter IFRS 9 fallen.

...

5B

Paragraph 30A gilt ausschließlich für Verträge über den Kauf von naturabhängigem Strom, die die Anforderungen des Paragraphen 2.3A von IFRS 9 erfüllen und gemäß den Paragraphen B2.7-B2.8 von IFRS 9 nicht unter den genannten Standard fallen.

5C

Paragraph 30B gilt ausschließlich für Verträge, die die Anforderungen des Paragraphen 2.3A von IFRS 9 erfüllen und gemäß Paragraph 6.10.1 von IFRS 9 in einer Sicherungsbeziehung zur Absicherung von Zahlungsströmen designiert wurden.

5D

Paragraph 30C gilt ausschließlich für Verträge, die die Anforderungen des Paragraphen 2.3A von IFRS 9 erfüllen und mit Blick auf die Stromkäufe eines Unternehmens geschlossen wurden. Diese Verträge umfassen:

a)

Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 9 und

b)

Verträge, die gemäß Paragraph 2.4 von IFRS 9 nicht unter IFRS 9 fallen, einschließlich solcher, die gemäß den Paragraphen B2.7-B2.8 des genannten Standards von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind.

...

BEDEUTUNG DER FINANZINSTRUMENTE FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE

...

Weitere Angaben

...

Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen

30A

Die Angaben zu Verträgen, die die in Paragraph 5B genannten Kriterien erfüllen, hat ein Unternehmen in seinem Abschluss in einem einzigen Anhang zusammenzufassen. Die vom Unternehmen zu veröffentlichenden Angaben müssen es den Abschlussadressaten insbesondere ermöglichen, die Auswirkungen dieser Verträge auf die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit der künftigen Zahlungsströme sowie die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen. Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Angaben des Unternehmens Folgendes umfassen:

a)

Informationen über vertragliche Merkmale, die das Unternehmen Folgendem aussetzen:

i)

Schwankungen bei der zugrunde liegenden Strommenge (siehe Paragraph 2.3A von IFRS 9) und

ii)

dem Risiko, dass das Unternehmen Strom während eines Lieferintervalls kaufen müsste, in dem es diesen Strom nicht nutzen kann (siehe Paragraph B2.7 von IFRS 9).

b)

Informationen über die nicht erfassten Verpflichtungen aus solchen Verträgen zum Abschlussstichtag, einschließlich:

i)

der geschätzten künftigen Zahlungsströme aus dem Kauf von Strom im Rahmen dieser Verträge. Welche Zeitbänder für die Angabe der geschätzten künftigen Zahlungsströme angemessen sind, hat das Unternehmen nach eigenem Ermessen zu bestimmen.

ii)

qualitativer Informationen darüber, wie das Unternehmen beurteilt, ob ein Vertrag belastend werden könnte (siehe IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen), einschließlich der Annahmen, die das Unternehmen bei dieser Beurteilung zugrunde legt.

c)

qualitative und quantitative Informationen über die Auswirkungen auf die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in der Berichtsperiode. Die Angaben basieren auf den für die Berichtsperiode gültigen Informationen, anhand deren das Unternehmen beurteilt hat, ob es ein Nettokäufer von Strom war (siehe Paragraph B2.8 von IFRS 9). Ein Unternehmen hat für die Berichtsperiode Folgendes anzugeben:

i)

die Kosten, die durch die Stromkäufe im Rahmen der Verträge angefallen sind, wobei getrennt anzugeben ist, welche Menge des gekauften Stroms zum Zeitpunkt der Lieferung nicht genutzt wurde,

ii)

die Erlöse aus dem Verkauf des nicht genutzten Stroms und

iii)

die Kosten, die sich aus Stromkäufen ergeben, die zum Ausgleich des Verkaufs von nicht genutztem Strom getätigt wurden.

30B

Ein Unternehmen hat für seine Verträge, die die in Paragraph 5C genannten Kriterien erfüllen, die Angaben, die es zu den Bedingungen von Sicherungsinstrumenten macht, gemäß Paragraph 23A nach Risikokategorien aufzuschlüsseln.

30C

Wenn ein Unternehmen in anderen Anhängen seines Abschlusses Angaben zu den in Paragraph 5D beschriebenen anderen Verträgen, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (einschließlich der in Paragraph 30B beschriebenen Verträge), macht, hat es in den in Paragraph 30A verlangten einzigen Anhang Querverweise auf diese Anhänge aufzunehmen.

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

44OO

Durch die Verlautbarung Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, veröffentlicht im Dezember 2024, mit der auch IFRS 9 geändert wurde, wurden die Paragraphen 5B-5D, 30A-30C und 44PP eingefügt. Ein Unternehmen hat diese Paragraphen anzuwenden, wenn es die Änderungen an IFRS 9 anwendet. Wenn ein Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung der Änderungen an IFRS 9 gemäß Paragraph 7.2.51 des genannten Standards Vergleichsinformationen nicht anpasst, hat es für die in den Paragraphen 30A-30C verlangten Angaben auch keine Vergleichsinformationen vorzulegen. Auch ein Unternehmen, das IFRS 19 Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben anwendet, hat für die in den Paragraphen 64A-64C verlangten Angaben keine Vergleichsinformationen vorzulegen.

44PP

In der Berichtsperiode, in der ein Unternehmen erstmals Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, anwendet, muss es die quantitativen Angaben, die andernfalls gemäß Paragraph 28(f) von IAS 8 erforderlich wären, nicht machen. Auch ein Unternehmen, das IFRS 19 anwendet, muss die quantitativen Angaben, die andernfalls nach Paragraph 178(f) von IFRS 19 erforderlich wären, nicht machen.

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1266/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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