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Document 32025R1266
Commission Regulation (EU) 2025/1266 of 30 June 2025 amending Regulation (EU) 2023/1803 as regards International Financial Reporting Standard 9 and International Financial Reporting Standard 7
Verordnung (EU) 2025/1266 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7
Verordnung (EU) 2025/1266 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7
C/2025/4101
ABl. L, 2025/1266, 1.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1266/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/1266 |
1.7.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1266 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf International Financial Reporting Standard 9 und International Financial Reporting Standard 7
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das Unionsrecht übernommen. |
(2) |
Am 18. Dezember 2024 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (im Folgenden „IASB“) Änderungen am International Financial Reporting Standard 9 Finanzinstrumente (im Folgenden „IFRS 9“) und am International Financial Reporting Standard 7 Finanzinstrumente: Angaben (im Folgenden „IFRS 7“), um es den Unternehmen zu erleichtern, die finanziellen Auswirkungen naturabhängiger Stromverträge, die häufig als Strombezugsverträge strukturiert sind, in ihren Abschlüssen besser zu berücksichtigen. |
(3) |
Mit diesen Änderungen wird die Anwendung der Eigenbedarfsausnahme klargestellt und die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gestattet, wenn diese Verträge als Sicherungsinstrumente eingesetzt werden; darüber hinaus werden Angabepflichten eingefügt, die es den Anlegern ermöglichen sollen, die Auswirkungen solcher Verträge auf die Finanz- und Ertragslage und die künftigen Zahlungsströme eines Unternehmens nachzuvollziehen. |
(4) |
Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 werden folgende Standards gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert:
a) |
IFRS 9 Finanzinstrumente |
b) |
IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben |
Artikel 2
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.
(2) Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).
ANHANG
Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7
Änderungen an IFRS 9 Finanzinstrumente
Die Paragraphen 2.3A-2.3B, 2.8, 6.10.1-6.10.2, 7.1.15, 7.2.51-7.2.53, B2.7-B2.8 samt zugehöriger Teilüberschriften werden eingefügt. Eine weitere Teilüberschrift wird vor Paragraph 2.4 eingefügt. Paragraph 2.6 wird geändert. Die Paragraphen 2.4 und 2.5 bleiben unverändert, werden aber der Übersichtlichkeit halber angeführt.
Kapitel 2 Anwendungsbereich
...
2.3A |
Die Paragraphen 6.10.1-6.10.2 und B2.7-B2.8 gelten ausschließlich für Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen. Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, setzen ein Unternehmen Schwankungen bei der zugrunde liegenden Strommenge aus, da die Quelle der Stromerzeugung von unkontrollierbaren natürlichen Bedingungen (wie dem Wetter) abhängt. Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, umfassen sowohl Verträge über den Kauf oder Verkauf von naturabhängigem Strom als auch Finanzinstrumente, die sich auf solchen Strom beziehen. |
2.3B |
Ein Unternehmen darf die Paragraphen 6.10.1-6.10.2 und B2.7-B2.8 nicht analog auf andere Verträge, Posten oder Transaktionen anwenden. |
Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens
2.4. |
Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Nettoausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, erfüllt werden können. Davon ausgenommen sind Verträge, die zwecks Empfang oder Lieferung nichtfinanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter gehalten werden. Anzuwenden ist dieser Standard allerdings auf Verträge, die ein Unternehmen gemäß Paragraph 2.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert. |
2.5. |
Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens, die durch einen Nettoausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, erfüllt werden können, können unwiderruflich als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden, selbst wenn sie zwecks Empfang oder Lieferung nichtfinanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden. Diese Designation ist nur bei Vertragsbeginn und nur dann möglich, wenn Inkongruenzen beim Ansatz (zuweilen als „Rechnungslegungsanomalie“ bezeichnet) beseitigt oder signifikant verringert werden, die ansonsten ohne Ansatz dieses Vertrags entstehen würden, da dieser vom Anwendungsbereich des vorliegenden Standards ausgenommen ist (siehe Paragraph 2.4). |
2.6. |
Die Erfüllung eines Vertrags über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens durch Nettoausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder den Tausch von Finanzinstrumenten kann unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen erfolgen. Dazu zählen:
... Ein Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, wird nicht zwecks Empfang oder Lieferung nichtfinanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen und fällt somit in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere Verträge (darunter auch die in Paragraph 2.3A beschriebenen), auf die Paragraph 2.4 zutrifft, werden im Hinblick darauf geprüft, ob sie zwecks Empfang oder Lieferung nichtfinanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden sowie weiterhin zu diesem Zweck gehalten werden und somit in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen. ... |
2.8. |
Ein Unternehmen hat ebenfalls die Paragraphen B2.7-B2.8 anzuwenden, um zu beurteilen, ob Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), zwecks Empfang von Strom gemäß dem erwarteten Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen und weiterhin zu diesem Zweck gehalten werden.
... |
Kapitel 6 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
...
6.10. VERTRÄGE, DIE SICH AUF NATURABHÄNGIGEN STROM BEZIEHEN
6.10.1. |
Einige Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, werden bei Absicherungen erwarteter Stromtransaktionen als Sicherungsinstrumente designiert. Zusätzlich zu den Anforderungen in Paragraph 6.3.7 darf ein Unternehmen für eine solche Sicherungsbeziehung als Grundgeschäft eine variable nominale Menge an erwarteten Stromtransaktionen designieren, die mit der variablen Menge an naturabhängigem Strom übereinstimmt, die von der Produktionsanlage, auf die sich das Sicherungsinstrument bezieht, voraussichtlich geliefert wird. Die übrigen Vorschriften dieses Kapitels über die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gelten für eine solche Sicherungsbeziehung weiterhin. |
6.10.2. |
Hängen die Zahlungsströme des als Sicherungsinstrument designierten Vertrags, der sich auf naturabhängigen Strom bezieht, vom Eintreten einer erwarteten Transaktion ab, die gemäß Paragraph 6.10.1 als das Grundgeschäft designiert ist, wird angenommen, dass diese erwartete Transaktion hochwahrscheinlich ist, wie in Paragraph 6.3.3 verlangt. |
Kapitel 7 Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
7.1. ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...
7.1.15. |
Durch Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, veröffentlicht im Dezember 2024, wurden die Paragraphen 2.3A-2.3B, 2.8, 6.10.1-6.10.2, 7.2.51-7.2.53 und B2.7-B2.8 eingefügt und Paragraph 2.6 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben. |
7.2. ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...
Übergangsvorschriften für Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen
7.2.51. |
Ein Unternehmen hat die Paragraphen 2.3A-2.3B, 2.8 und B2.7-B2.8 rückwirkend gemäß IAS 8 auf Basis der Fakten und Umstände zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung (dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Änderungen erstmals anwendet) anzuwenden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der Beginn einer Berichtsperiode, bei der es sich um eine andere Berichtsperiode als ein Geschäftsjahr handeln kann. Ein Unternehmen muss frühere Perioden nicht anpassen, um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen. Das Unternehmen darf frühere Perioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden müssen. Passt das Unternehmen frühere Perioden nicht an, hat es eine etwaige Differenz zwischen dem vorherigen Buchwert und dem Buchwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder eines anderen geeigneten Eigenkapitalpostens) zu Beginn dieser Berichtsperiode zu erfassen. |
7.2.52. |
Würde ein Vertrag, der sich auf naturabhängigen Strom bezieht (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), aufgrund der Anwendung der Paragraphen B2.7-B2.8 nicht unter IFRS 9 fallen, darf ein Unternehmen diesen Vertrag gemäß Paragraph 2.5 zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unwiderruflich als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren. |
7.2.53. |
Auf neue Sicherungsbeziehungen, die zum oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung designiert werden, hat ein Unternehmen die Paragraphen 6.10.1-6.10.2 prospektiv anzuwenden. Ein Unternehmen darf eine Sicherungsbeziehung, bei der ein Vertrag, der sich auf naturabhängigen Strom bezieht (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), als Sicherungsinstrument designiert wurde, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beenden, wenn dasselbe Sicherungsinstrument gemäß den Paragraphen 6.10.1-6.10.2 in einer neuen Sicherungsbeziehung designiert wird.
Anhang B Anwendungsleitlinien Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards. ANWENDUNGSBEREICH (KAPITEL 2) ... Verträge über den Kauf von naturabhängigem Strom
Änderungen an IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben Die Paragraphen 5B-5D, 30A-30C, 44OO-44PP und die Teilüberschrift von Paragraph 30A werden eingefügt. Paragraph 5 wird der Übersichtlichkeit halber angeführt. ANWENDUNGSBEREICH ...
BEDEUTUNG DER FINANZINSTRUMENTE FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE ... Weitere Angaben ... Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ...
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1266/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)