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Document 32025D0492
Council Decision (Euratom) 2025/492 of 18 February 2025 approving a Commission regulation on the application of Euratom safeguards
Beschluss (Euratom) 2025/492 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Billigung einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
Beschluss (Euratom) 2025/492 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Billigung einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
ST/11949/2024/INIT
ABl. L, 2025/492, 14.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/492/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/492 |
14.3.2025 |
BESCHLUSS (Euratom) 2025/492 DES RATES
vom 18. Februar 2025
zur Billigung einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 79,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist wichtig, dass die in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission (1) festgelegten Anforderungen an den derzeitigen rechtlichen Rahmen und die Entwicklungen im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie angepasst werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Entwurf der Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen wird gebilligt.
Der Wortlaut des Entwurfs der Verordnung ist diesem Beschluss beigefügt.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. DOMAŃSKI
(1) Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).
ANHANG
(Entwurf)
VERORDNUNG (Euratom) …/… DER KOMMISSION
vom …
über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 77, 78, 79 und 81,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (2) sind Art und Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 78 und 79 des Vertrags über die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) definiert. |
(2) |
Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert, recycelt und zur Entsorgung bestimmt wird und der Handel mit Kernmaterial zunimmt, muss die Wirksamkeit und Effizienz der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden. Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrags, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 festgelegt sind, sollten daher angesichts der Weiterentwicklung insbesondere im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie aktualisiert werden. |
(3) |
Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und die Gemeinschaft sind Vertragsparteien des in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossenen Übereinkommens 78/164/Euratom (3). Das Übereinkommen 78/164/Euratom ist am 21. Februar 1977 in Kraft getreten. Es wurde später durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom (4) ergänzt. |
(4) |
Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material in den Hoheitsgebieten der kernwaffenfreien Staaten, die dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind. |
(5) |
Die gemäß dem Übereinkommen 78/164/Euratom vorgeschriebenen Verfahren sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Verfahren wurden vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt. |
(6) |
Die Gemeinschaft, Frankreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen in Frankreich geschlossen. (5) Dieses Abkommen ist am 12. September 1981 in Kraft getreten. Es wurde durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll (6) ergänzt. |
(7) |
Im Hoheitsgebiet Frankreichs sind bestimmte Anlagen oder Anlagenteile und bestimmtes Material möglicherweise dem Produktionszyklus für Verteidigungszwecke zuzuordnen. Es sollten daher besondere Kontrollmaßnahmen angewendet werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. |
(8) |
Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich sind Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie geschlossen werden. Sie zielen darauf ab, den Handel mit Kernmaterial, Forschung und Entwicklung oder andere kooperative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, unter Einhaltung der Verpflichtungen und Politiken der Gemeinschaft zu erleichtern. Gemäß Artikel 77 Buchstabe b des Vertrags sollte sich die Kommission in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten vergewissern, dass die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen geachtet werden, welche die Gemeinschaft im Rahmen eines solchen Abkommens übernommen hat. Diese Verordnung befasst sich mit spezifischen Aspekten im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Kernmaterial, wie sie in bestimmten Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich festgelegt sind, gilt jedoch nicht für andere Posten als Kernmaterial. |
(9) |
Um die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen in den Planungs- und Auslegungsprozessen für neue Anlagen sowie für größere Änderungen und Stilllegungen bestehender Anlagen frühzeitig Berücksichtigung finden. |
(10) |
Um die Effizienz der Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen, sollten Art und Umfang der Anforderungen an die Berichterstattung über Kernmaterial und an die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale von Anlagen der Eignung des Kernmaterials und der Anlage für nichtfriedliche Zwecke Rechnung tragen, wobei etwaige Kontrollverpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen eines mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung geschlossenen Abkommens übernommen hat, unberührt bleiben. |
(11) |
In der Mitteilung an die Kommission vom 30. Juni 2022 mit dem Titel „Digitalstrategie der Europäischen Kommission – Digitale Kommission der nächsten Generation“ (7) wird betont, wie wichtig es ist, den Datenzugang und den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu strukturieren. Im Rahmen dieser Strategie zielt die Kommission darauf ab, grenzüberschreitende digitale Interaktion, Interoperabilität und digitale Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund und zur Steigerung der Effizienz der Sicherungsmaßnahmen sollten Berichte und Erklärungen elektronisch übermittelt werden. |
(12) |
Diese Verordnung sollte einen stärker abgestuften Ansatz vorsehen, sodass der Aufwand für die Betreiber verringert wird. Wo dies erheblich ist, sind in dieser Verordnung verschiedene Bestimmungen enthalten, die dem strategischen Wert von Kernmaterial und damit verbundenen Anlagen und Tätigkeiten entsprechen. |
(13) |
Unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 vom 31. Juli 1958 (8) sollten für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlangten Informationen die Sicherheitsvorschriften des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (9) und des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (10) gelten. |
(14) |
Die Kommission sollte alles Notwendige unternehmen, um Geschäftsgeheimnisse, technologische Geheimnisse und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, von denen sie bei der Anwendung dieser Verordnung Kenntnis erlangt, zu schützen. |
(15) |
Die Überwachungsmaßnahmen und andere mit der Überwachung der Sicherheit zusammenhängende Tätigkeiten, die von den Inspektoren der Kommission gemäß den Artikeln 81 und 82 des Vertrags durchgeführt werden, sollten sich auf die Verwirklichung der Ziele im Rahmen des Kapitels 7 des Vertrags im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 84 Unterabsatz 2 des Vertrags beschränken. |
(16) |
Die Kommission sollte rechtzeitig einschlägige Rückmeldung zu den von den Betreibern bereitgestellten Informationen geben, wie solche zur anlagenspezifischen Liste der wesentlichen Ausrüstungen und Restkonstruktionen. Da dies in vielen Fällen nicht nur von der Kommission abhängt, sollte sich die Kommission bemühen, gegebenenfalls die erforderlichen Rückmeldungen von Dritten einzuholen und sie an die Betreiber und den betreffenden Mitgliedstaat weiterzuleiten. |
(17) |
Aktuelle besondere Kontrollbestimmungen in betreffenden Anlagen sind wichtig für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund sollte die Kommission weiterhin nach enger Abstimmung mit den betreffenden Betreibern und Mitgliedstaaten besondere Kontrollbestimmungen erlassen, wobei sie besonders darauf achtet, dass diese auf dem neuesten Stand sind. Die Kommission sollte sich so weit möglich darum bemühen, dass besondere Kontrollbestimmungen erlassen werden, bevor die Anlage ihren Betrieb aufnehmen soll. |
(18) |
Die Anwendung dieser Verordnung sollte innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten vor dem Hintergrund des technologischen Fortschritts in der Nuklearindustrie und der Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologien bewertet werden. Unter besonderen Umständen kann es jedoch erforderlich sein, die Verordnung vor dieser Bewertung zu überarbeiten, z. B. um einer bestimmten Kontrollverpflichtung nachzukommen, die die Gemeinschaft im Rahmen eines mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung geschlossenen Abkommens übernommen hat. |
(19) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung, Entsorgung oder sonstigen Verwendung von Kernmaterial errichten oder betreiben.
Diese Verordnung findet weder Anwendung auf Besitzer von Endprodukten für nicht nukleare Zwecke, wie Legierungen oder Keramiken, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist, noch auf Besitzer von Mineralstoffen, ausgenommen Erze, und entsprechenden aufbereiteten Stoffen, die für nicht nukleare Zwecke und nicht für die Gewinnung von Ausgangsmaterial genutzt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Zum Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„kernwaffenfreie Mitgliedstaaten“ Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Finnland und Schweden; |
2. |
„Kernwaffen-Mitgliedstaat“ Frankreich; |
3. |
„Drittland“ jeden Staat, der nicht Mitglied der Gemeinschaft ist; |
4. |
„Kernmaterial“ Erze, Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe wie in Artikel 197 des Vertrags definiert; |
5. |
„Erze“ Erze wie in Artikel 197 Nummer 4 des Vertrags definiert und in Verordnung Nr. 9 des Rates der EAG spezifiziert (11); |
6. |
„Kategorien“ (von Kernmaterial) Natururan, abgereichertes Uran, zu weniger als 20 % mit Uran-235 oder Uran-233 angereichertes Uran, zu mindestens 20 % mit Uran-235 oder Uran-233 angereichertes Uran, Thorium, Plutonium sowie jedes sonstige vom Rat im Einklang mit Artikel 197 des Vertrags festgelegte Material; |
7. |
„Abfall“ Kernmaterial, das aufgrund seiner Konzentration oder Form aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen weder rückgewinnbar ist noch weiterverwendet werden soll, sondern entsorgt werden kann; |
8. |
„zurückbehaltener Abfall“ Abfall, der bei der Aufbereitung oder bei einem Unfall entstanden ist, der gemessen oder auf der Grundlage von Messungen geschätzt wird, der an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone, dem er wieder entnommen werden kann, überführt wurde und der gegenwärtig als nicht rückgewinnbar gilt; |
9. |
„konditionierter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall aus Kernmaterial, das so konditioniert wurde (z. B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass es für eine weitere nukleare Verwendung nicht geeignet ist; |
10. |
„Abgaben in die Umwelt“ gemessenes oder aufgrund von Messungen geschätztes Kernmaterial, das als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig und auf eine Weise in die Umwelt abgegeben worden ist, die es für eine weitere Verwendung ungeeignet macht; |
11. |
„Entsorgung“ die Einlagerung von Abfall, abgebranntem Brennstoff oder jedem anderen Kernmaterial in einer Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist; |
12. |
„abgebrannter Brennstoff“ Kernbrennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist; abgebrannter Brennstoff kann entweder als verwendbare wiederaufarbeitbare Ressource betrachtet oder entsorgt werden, wenn keine weitere Verwendung vorgesehen ist; |
13. |
„Posten“ eine identifizierbare Einheit, wie ein Brennelement oder einen Brennstab; |
14. |
„Charge“ einen Teil des Kernmaterials, der für Buchungszwecke an einem Schlüsselmesspunkt als Einheit behandelt wird und dessen Zusammensetzung und Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert werden. Das Kernmaterial kann in loser Form vorliegen oder in einer Anzahl von Posten enthalten sein; |
15. |
„Chargendaten“ das Gesamtgewicht jeder Kernmaterialkategorie und bei Plutonium und Uran gegebenenfalls auch die Isotopenzusammensetzung. Für die Berichte werden die Gewichte der einzelnen Posten in der Charge addiert, bevor sie zur nächsten Einheit ab- oder aufgerundet werden; |
16. |
„effektives Kilogramm“ eine im Zusammenhang mit der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial verwendete besondere Einheit. Sie wird ermittelt
|
17. |
„Materialbilanzzone (MBA)“ einen Bereich, der zum Zweck der Erstellung der Materialbilanz so beschaffen ist, dass
|
18. |
„Schlüsselmesspunkt“ den Ort, an dem das Kernmaterial in einer Form vorliegt, die seine Messung zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestands ermöglicht; er umfasst somit — jedoch nicht ausschließlich — die Eingangs-, Ausgangs- und Lagerbereiche in Materialbilanzzonen; |
19. |
„Buchbestand“ einer Materialbilanzzone die algebraische Summe des letzten realen Bestands der betreffenden Materialbilanzzone und aller seit der Aufnahme dieses Bestands eingetretenen Bestandsänderungen; |
20. |
„realer Bestand“ die Summe aller Chargenmengen von Kernmaterial, die mithilfe von Messungen oder abgeleiteten Schätzungen bestimmt werden und zu einer bestimmten Zeit in einer Materialbilanzzone vorhanden sind; |
21. |
„nicht nachgewiesenes Material“ die Differenz zwischen dem realen Bestand und dem Buchbestand; |
22. |
„Versender/Empfänger-Differenz“ die Differenz zwischen der in der empfangenden Materialbilanzzone gemessenen Kernmaterialmenge einer Charge und der Menge nach der Angabe der versendenden Materialbilanzzone; |
23. |
„Primärdaten“ bei der Messung oder Eichung registrierte oder zur Ableitung empirischer Relationen benutzte Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten bestimmen; darunter fallen das Gewicht von Verbindungen, Konversionsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichts, das spezifische Gewicht, die Elementkonzentration, das Isotopenverhältnis, die Relation zwischen Volumen und Manometeranzeige und die Relation zwischen erzeugtem Plutonium und erzeugter Energie; |
24. |
„Standort“ einen von der Gemeinschaft und einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat abgegrenzten Bereich, der eine oder mehrere — auch außer Betrieb genommene — Anlagen entsprechend den einschlägigen grundlegenden technischen Merkmalen umfasst, wobei
|
25. |
„heiße Zelle“ eine Zelle oder miteinander verbundene Zellen mit einem Gesamtvolumen von mindestens 6 m3 und einer Abschirmung, die mindestens dem Äquivalent von 0,5 m Beton entspricht, mit einer Dichte von mindestens 3,2 g/cm3, die mit Ausrüstung für den Fernbetrieb ausgestattet ist; |
26. |
„Standortvertreter“ jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die nach Angaben eines kernwaffenfreien Mitgliedstaats für die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Erklärung zuständig ist; |
27. |
„Anlage“ — ab der Planungsphase bis zur bestätigten Stilllegung —
|
28. |
„Ort außerhalb von Anlagen“ (LOF) einen Ort, der nicht von der Begriffsbestimmung gemäß Nummer 27 erfasst wird und an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material in Mengen von einem effektiven Kilogramm oder weniger aufbewahrt oder üblicherweise verwendet wird; |
29. |
„nationaler Ort außerhalb von Anlagen“ bezeichnet einen bestimmten LOF, der Besitzer kleiner Kernmaterialmengen im Einklang mit Kriterien umfasst, die zwischen den Mitgliedstaaten ihrer Aufbewahrung und der Kommission vereinbart wurden; |
30. |
„Catch-All-Materialbilanzzone“ (CAM) einen bestimmten LOF, der kleine Kernmaterialmengen gemäß den in Anhang I-N festgelegten Kriterien umfasst; |
31. |
„außer Betrieb genommen“ in Bezug auf eine Anlage, dass erwiesenermaßen deren Betrieb eingestellt und das gesamte den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernmaterial entfernt wurde; |
32. |
„in Stilllegung“ in Bezug auf eine Anlage laufende Tätigkeiten zum Rückbau oder zur Rückgewinnung und Entfernung von Kernmaterial oder zur Entfernung oder Unbrauchbarmachung wesentlicher Ausrüstung mit dem Ziel der Stilllegung der Anlage; |
33. |
„stillgelegt“ in Bezug auf eine Anlage, dass erwiesenermaßen das gesamte den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegende Kernmaterial entfernt wurde und Restkonstruktionen und -ausrüstungen, die für eine Nutzung der Anlage für andere Zwecke als die Entsorgung von nicht mehr den Euratom-Sicherungsmaßnahmen unterliegendem Kernmaterial wesentlich sind, entfernt oder unbrauchbar gemacht wurden, damit eine Aufbereitung oder Nutzung von Kernmaterial nicht mehr möglich ist; |
34. |
„Betreiber“ jede Person oder jedes Unternehmen, einschließlich jeder Organisation, die oder das die Errichtung einer Anlage plant, rechtlich für die Errichtung einer Anlage verantwortlich ist oder eine Anlage betreibt. |
35. |
„Grundsatz der Gleichwertigkeit“ dass eine bestimmte Kontrollverpflichtung für eine Kernmaterialmenge vorbehaltlich der Gleichwertigkeitskriterien auf eine andere Kernmaterialmenge übertragen werden kann; |
36. |
„Gleichwertigkeitskriterien“ spezifische Kriterien, die in Bezug auf Menge, Kategorie, Isotopenzusammensetzung, physikalische Form, chemische Form und Materialzustand des Kernmaterials erfüllt sein müssen, um den Grundsatz der Gleichwertigkeit anzuwenden; |
37. |
„Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ dass die Produkte, Nebenprodukte, Abfälle oder Verluste, die entstehen, wenn Kernmaterial, das einer besonderen Kontrollverpflichtung unterliegt, in einem bestimmten Verhältnis mit nicht dieser Verpflichtung unterliegendem Kernmaterial vermischt oder umgewandelt wird, dieser besonderen Kontrollverpflichtung im selben Verhältnis unterliegen; |
38. |
„Poolbuchführung“ eine spezifische Buchführungsmethode, bei der ein eindeutiger Verpflichtungscode (Poolcode) verwendet wird, um der Kommission gemäß den Artikeln 14 und 15 Buchbestände und Aufstellungen des realen Bestands zu übermitteln, auch wenn das Kernmaterial verschiedenen besonderen Kontrollverpflichtungen unterliegen kann; |
39. |
„Buchführungspool“ den Bereich, in dem die Anwendung der Poolbuchführung in einer oder mehreren Materialbilanzzonen zugelassen wurde; |
KAPITEL II
Grundlegende technische Merkmale und besondere Kontrollbestimmungen
Artikel 3
Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale
(1) Betreiber geben der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlagen an.
Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c gelten die Bestimmungen der Artikel 27 und 28.
Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 29 gelten die Bestimmungen des Artikels 37.
Bei neuen Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a wird bei der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat eine vorläufige Erklärung eingereicht, sobald die wichtigsten Optionen für die Auslegung festgelegt wurden, um die Einbeziehung von Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen früh in der Planungsphase der Anlage zu ermöglichen.
(2) Werden die grundlegenden technischen Merkmale zum erstem Mal angegeben („Ersterklärung der grundlegenden technischen Merkmale“) oder aktualisiert, so wird das entsprechende Muster gemäß Anhang I verwendet, um die für die Anlage geltenden einschlägigen Informationen anzugeben.
(3) Die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale wird elektronisch eingereicht.
(4) Die Inspektoren der Kommission übermitteln erste Bemerkungen, gegebenenfalls auch zu wesentlichen Ausrüstungen, oder fordern innerhalb von sechs Monaten nach der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale des Betreibers zusätzliche erste Informationen an. Auf Verlangen werden der Kommission innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist weitere Erläuterungen zu den in der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale gemachten Angaben übermittelt.
Artikel 4
Fristen für die Ersterklärung der grundlegenden technischen Merkmale
(1) Für neue Anlagen wird die vollständige Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmaterialsendung eingereicht.
(2) Bei neuen Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a werden bei der Kommission alle verfügbaren Informationen über Eigentümer, Betreiber, Ort, Zweck, Art und Kapazität der Anlage sowie vorbetriebliche Angaben eingereicht, sobald diese vorliegen oder innerhalb eines anderen vom Betreiber, den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4 genannten vorläufigen Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale vereinbarten Zeitrahmens, spätestens jedoch bei der ersten Einreichung der Beantragung einer Baugenehmigung.
Um zu erleichtern, dass Erwägungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Auslegungsprozess für Anlagen frühzeitig Berücksichtigung finden, können der Kommission zu diesem Zeitpunkt auch Angaben zu Art, Form, erwartetem Durchsatz und Beständen von Kernmaterial sowie Zeichnungen als Teil der in Unterabsatz 1 genannten Informationen übermittelt werden, aus denen die erwarteten Kernmaterialflüsse und die Kernmateriallagerung ersichtlich werden.
(3) Jeder Betreiber einer Anlage, in der Techniken zur chemischen Aufbereitung bestrahlten Materials angewendet werden sollen, legt der Kommission gemäß Artikel 78 des Vertrags gleichzeitig mit den in Absatz 2 genannten Informationen alle zusätzlichen Informationen vor, die sie benötigt, um diese Techniken zu genehmigen.
(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen werden in den jeweiligen Feldern des entsprechenden Musters gemäß Anhang I bereitgestellt.
(5) Jeder Betreiber einer Anlage im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt, gibt der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale dieser Anlage innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist an.
Artikel 5
Erklärung über Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale
(1) Wesentliche Änderungen der in Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Informationen werden der Kommission und dem jeweiligen Mitgliedstaat bei jeder Änderung der gemeldeten Auslegung der Anlage oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist angegeben.
(2) Wesentliche Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale in Bezug auf Zweck, Art oder Aufbau der Anlage und insbesondere Änderungen in Bezug auf die Zugangswege zu Bereichen, in denen Kernmaterial verwendet oder gelagert wird, werden angegeben, sobald die Entscheidung über ihre Umsetzung getroffen wurde, spätestens jedoch 20 Tage vor dem geplanten Beginn der Änderungsarbeiten. Zusätzliche Anforderungen an Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die im Voraus anzugeben sind, können in den besonderen Kontrollbestimmungen gemäß Artikel 8 festgelegt werden.
(3) Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die keine Vorausmeldung gemäß Absatz 2 erfordern, werden innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Änderungen angegeben.
Stilllegungspläne und Fristen für ihre Umsetzung werden in den jeweiligen Feldern des entsprechenden Musters gemäß Anhang I angegeben, wenn sie angenommen bzw. beschlossen wurden. Aktualisierungen werden immer dann angegeben, wenn die im Muster angegebenen Informationen geändert werden.
(4) Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die sich aus Stilllegungstätigkeiten ergeben, werden monatlich bis zum Ende des folgenden Monats angegeben, jedoch nur, wenn sich die Angaben im entsprechenden Muster gemäß Anhang I im Laufe des Monats geändert haben.
Artikel 6
Erklärung zur allgemeinen Beschreibung des Standorts
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom ist, bestimmt für jeden Standort auf seinem Hoheitsgebiet einen Standortvertreter, der der Kommission eine Erklärung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung vorlegt.
Die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts wird innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt; eine Aktualisierungen wird bis zum 1. April jedes Jahres vorgelegt. Die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts und deren Aktualisierungen werden elektronisch vorgelegt.
Die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts hat die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom zu erfüllen und erfolgt getrennt von der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale.
(2) Der Standortvertreter ist zwar dafür verantwortlich, dass die einschlägigen Informationen rechtzeitig eingeholt und die Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts der Kommission übermittelt wird, aber die Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Erklärungen liegt weiterhin bei den Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben; die Verantwortung für die Gebäude an einem Standort, in denen kein Kernmaterial verwendet wird, liegt weiterhin bei dem betreffenden Mitgliedstaat.
(3) Auf Verlangen werden der Kommission innerhalb von 15 Tagen weitere Einzelheiten oder Erläuterungen zu den in der Erklärung über eine allgemeine Beschreibung des Standorts gemachten Angaben übermittelt.
Artikel 7
Tätigkeitsprogramm
(1) Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen teilen die Betreiber der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit:
a) |
jeweils jährlich das Tätigkeitsrahmenprogramm nach Anhang XI, in dem insbesondere die vorläufigen Termine für die Aufnahme des realen Bestands angegeben werden; |
b) |
spätestens 40 Tage vor Beginn der Aufnahme des realen Bestands das hierzu vorgesehene Programm. |
Für Anlagen gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b werden mindestens die vorläufigen Termine für die Aufnahme des realen Bestands angegeben.
Änderungen mit Auswirkungen auf das Tätigkeitsrahmenprogramm und insbesondere die Aufnahmen des realen Bestands werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
(2) Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 nichts anderes bestimmt ist, wird das Tätigkeitsprogramm jährlich übermittelt, und zwar spätestens am 15. November des Vorjahres.
Artikel 8
Besondere Kontrollbestimmungen
(1) Auf Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 übermittelte Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale nimmt die Kommission besondere Kontrollbestimmungen an, die die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche betreffen.
Diese besonderen Kontrollbestimmungen können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats überarbeitet werden.
Im Falle der in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a genannten Anlagen werden die besonderen Kontrollbestimmungen durch einen an den betreffenden Betreiber gerichteten Beschluss der Kommission unter Berücksichtigung der betrieblichen und technischen Zwänge nach enger Konsultation mit dem betreffenden Betreiber und dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen.
Bei den in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b genannten Anlagen kann die Kommission einen an mehrere oder alle betroffenen Betreiber gerichteten Beschluss mit den besonderen Kontrollbestimmungen erlassen. Diese besonderen Kontrollbestimmungen werden nach enger Abstimmung mit den betreffenden Betreibern und dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.
Der Betreiber, an den ein Beschluss der Kommission gerichtet ist, wird hiervon in Kenntnis gesetzt und dem betreffenden Mitgliedstaat wird eine Kopie dieser Mitteilung übermittelt.
(2) Im Falle der in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a genannten Anlagen müssen die besonderen Kontrollbestimmungen Folgendes umfassen:
a) |
die Materialbilanzzonen und die Auswahl der Schlüsselmesspunkte für die Bestimmung des Kernmaterialflusses und -bestands; |
b) |
die Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale, die eine Vorausmeldung erfordern; |
c) |
die Verfahren für die Buchführung über das Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone und für die Abfassung von Berichten; |
d) |
die Häufigkeit und die Verfahren der Aufnahme des realen Bestands für Buchführungszwecke als Bestandteil der Sicherungsmaßnahmen; |
e) |
die Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung entsprechend den Vereinbarungen mit dem betreffenden Betreiber; |
f) |
die Probenahmen durch die Betreiber nur für die Zwecke der Sicherheitsmaßnahmen; |
g) |
die Liste der für die Anlage wesentlichen Ausrüstung. |
Für den in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b genannten Anlagen können die besonderen Kontrollbestimmungen auf die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Absatzes beschränkt sein.
(3) In den besonderen Kontrollbestimmungen kann auch Folgendes festgelegt sein:
a) |
den Inhalt weiterer Mitteilungen gemäß Artikel 7 oder Artikel 16; |
b) |
die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, insbesondere die Bedingungen, unter denen beim Versand und beim Eingang von Kernmaterial eine Vorausmeldung erforderlich ist; |
c) |
andere vereinbarte Sicherungsmaßnahmen, die als notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, dass Kernmaterial nicht zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet wird, entsprechend den Vereinbarungen mit dem betreffenden Betreiber. |
(4) Die Kommission erstattet dem Betreiber die Kosten der besonderen Dienstleistungen, die in den besonderen Kontrollbestimmungen vorgesehen sind oder durch ein besonderes Ersuchen der Kommission oder ihrer Inspektoren veranlasst werden, ausschließlich auf der Grundlage einer Vereinbarung, in der diese Kosten und die Bedingungen für ihre Erstattung festgelegt sind. Arbeiten, die der Betreiber vor Unterzeichnung der Vereinbarung ausgeführt hat, sind nicht erstattungsfähig. Die Erstattung ist auf den Betrag zu begrenzen, der erforderlich ist, um die Kosten auszugleichen, die dem Betreiber für die besonderen Dienstleistungen entstanden sind, und darf keinen Gewinn beinhalten. Das Verfahren, das vom Betreiber für die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den Inspektionen zu befolgen ist, wird in den in Artikel 42 genannten Leitlinien beschrieben.
KAPITEL III
Kernmaterialbuchführung
Artikel 9
Buchführungssystem
(1) Betreiber unterhalten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Kernmaterial besitzen, ein wirksames Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial zur Verhinderung, Aufdeckung und rechtzeitigen Behebung von Unregelmäßigkeiten, die dazu führen, dass Kernmaterial nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Dieses System muss Buchungs- und Betriebsprotokolle und insbesondere Angaben über Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung des Kernmaterials nach Artikel 21, über den Ort, an dem es sich tatsächlich befindet, und die besonderen Kontrollverpflichtungen nach Artikel 19 sowie Angaben über den Empfänger oder Versender bei Weitergabe von Kernmaterial umfassen.
(2) Das den Protokollen zugrunde liegende Messsystem muss die neuesten internationalen Normen einhalten oder ihnen in der Qualität gleichwertig sein. Anhand dieser Protokolle müssen alle an die Kommission gerichteten Buchführungserklärungen abgefasst und belegt werden können. Alle Protokolle, die Kernmaterial betreffen, werden aufbewahrt, solange sich das Kernmaterial in der Anlage befindet, und mindestens 5 Jahre, ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Kernmaterial nicht mehr in der Anlage befindet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Weitere Einzelheiten können in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 zu jeder Anlage festgelegt werden.
(3) Die Buchungs- und Betriebsprotokolle werden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, wenn sie von der Anlage in dieser Form geführt werden. Für die in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a genannten Anlagen wird den Inspektoren der Kommission auf begründetes Ersuchen und unter Verwendung der verfügbaren Informationen gemäß dem in Anhang X festgelegten indikativen Format eine aktuelle Liste der Bestandsposten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Artikel 10
Betriebsprotokolle
(1) Die Betriebsprotokolle müssen für jede Materialbilanzzone einer Anlage gegebenenfalls folgende Angaben enthalten:
a) |
die Betriebsdaten, die zur Bestimmung aller Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des in der Anlage befindlichen Kernmaterials verwendet werden, einschließlich Versandpapieren sowohl für empfangene als auch für versandte Kernmaterialchargen; |
b) |
eine möglichst auf dem aktuellen Stand gehaltene Liste der Bestandsposten und der Orte, an denen sie sich befinden; |
c) |
die Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei Probenahmen und Analysen gewonnen wurden, einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige Fehler und für systematische Fehler; |
d) |
die bei Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Kernmaterialbuchführungssystem gewonnenen Daten einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige Fehler und für systematische Fehler; |
e) |
eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und Aufnahme eines realen Bestands und der Maßnahmen zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit; |
f) |
eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Erkennung, Untersuchung und Behebung von Abweichungen, die bei der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle aufgetreten sind; |
g) |
die Ergebnisse der Verfahren zur Bestandskontrolle und für Anlagen, die Materialien in loser Form handhaben, die Ergebnisse der Prüfungen zur Abnahme der Materialbilanz unter Berücksichtigung begründeter Mess- und Prozessunsicherheiten; |
h) |
eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Feststellung von Ursache und Ausmaß etwaiger unfallbedingter oder nicht gemessener Verluste; |
i) |
die Isotopenzusammensetzung von Plutonium einschließlich seiner Zerfallsisotope und Bezugsdaten, sofern diese bei der Anlage zu Betriebszwecken erfasst werden. |
(2) Die Original-Betriebsprotokolle werden den Inspektoren der Kommission zur Verfügung gestellt, sofern verfügbar in elektronischer Form. Auf begründetes Ersuchen und unter Einhaltung von Artikel 40 Absatz 2 werden der Kommission Kopien der Betriebsprotokolle übermittelt, sofern verfügbar in elektronischer Form. Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Informationen mit der Kommission vereinbart werden.
Artikel 11
Buchungsprotokolle
Die Buchungsprotokolle müssen für jede Materialbilanzzone folgende Angaben enthalten:
a) |
alle Bestandsänderungen, damit jederzeit der Buchbestand festgestellt werden kann; |
b) |
alle Mess- und Zählergebnisse zur Bestimmung des realen Bestands; |
c) |
alle Berichtigungen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buchbestände und reale Bestände vorgenommen worden sind. |
Die Buchungsprotokolle müssen für alle Bestandsänderungen und realen Bestände zu jeder Charge die Kennzeichnung des Materials, die Chargendaten und die Primärdaten enthalten. In diesen Protokollen werden Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b aufgelisteten Kategorien getrennt ausgewiesen. Darüber hinaus werden für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt und gegebenenfalls die versendende Materialbilanzzone bzw. der Versender und die empfangende Materialbilanzzone bzw. der Empfänger angegeben.
Artikel 12
Buchungsberichte
Die Betreiber übermitteln der Kommission ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kernmaterial besitzen, Buchungsberichte.
Die Buchungsberichte müssen die am Berichtstag verfügbaren Daten enthalten und erforderlichenfalls später berichtigt werden. Die Buchungsberichte werden der Kommission elektronisch übermittelt.
Auf begründetes Ersuchen werden der Kommission innerhalb von drei Wochen oder innerhalb einer anderen vereinbarten Frist weitere Einzelheiten oder Erläuterungen zu diesen Buchungsberichten übermittelt.
Artikel 13
Anfangsbuchbestand
Jeder Betreiber im Hoheitsgebiet eines Staates, welcher der Europäischen Union beitritt, übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat einen Anfangsbuchbestand des gesamten in seinem Besitz befindlichen Kernmaterials (einschließlich Kernmaterials, das zuvor als zurückbehaltener Abfall galt, und Kernmaterials, das zuvor von den IAEO-Sicherungsmaßnahmen befreit war), mit Ausnahme von Kernmaterial, für das die IAEO-Sicherungsmaßnahmen beendet wurden. Hierzu wird das in Anhang V festgelegte Format verwendet.
Artikel 14
Bestandsänderungsbericht
(1) Die Betreiber stellen der Kommission ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kernmaterial besitzen, und zu jeder Materialbilanzzone Bestandsänderungsberichte für das gesamte Kernmaterial in dem in Anhang III festgelegten Format zur Verfügung.
Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 für die betreffende Anlage nichts anderes vorgeschrieben ist, sind die Bestandsänderungsberichte monatlich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln und haben die eingetretenen oder festgestellten Bestandsänderungen anzugeben.
(2) Für die Monate, in denen ein realer Bestand aufgenommen wurde, werden — sofern die Aufnahme des realen Bestands nicht am letzten Tag des Kalendermonats erfolgt ist — zwei getrennte Bestandsänderungsberichte zur Verfügung gestellt:
a) |
Der erste Bestandsänderungsbericht, der sämtliche Bestandsänderungen bis zum Ablauf des Tages enthält, an dem die Aufnahme des realen Bestands erfolgt ist, wird spätestens zusammen mit dem zweiten Bestandsänderungsbericht übermittelt oder aber mit der Aufstellung des realen Bestands und dem Materialbilanzbericht, wenn diese vor dem zweiten Bestandsänderungsbericht übermittelt werden; |
b) |
der zweite Bestandsänderungsbericht, der sämtliche Bestandsänderungen vom ersten Tag nach der Aufnahme des realen Bestands bis zum Ablauf des betreffenden Kalendermonats enthält, wird innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt. |
(3) Für Monate ohne Bestandsänderung übermitteln die Betreiber den Bestandsänderungsbericht mit dem Buchendbestand des Vormonats.
(4) Kleinere Bestandsänderungen, etwa die Weitergabe von Analysenproben, können gemäß den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 für die betreffende Anlage in einer Charge zusammengefasst und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.
(5) Den Bestandsänderungsberichten können erläuternde Kommentare beigefügt werden.
Artikel 15
Materialbilanzbericht und Aufstellung des realen Bestands
(1) Die Betreiber übermitteln der Kommission für jede Materialbilanzzone
a) |
Materialbilanzberichte in dem in Anhang IV festgelegten Format mit folgenden Angaben:
|
b) |
in dem in Anhang V festgelegten Format eine Aufstellung des realen Bestands, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind. |
(2) Die Berichte und die in Absatz 1 genannte Aufstellung werden so früh wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme eines realen Bestands übermittelt.
(3) Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 zu einer Anlage nichts anderes bestimmt ist, wird jedes Kalenderjahr auf der Grundlage einer tatsächlichen Bestandsaufnahme des gesamten in der Materialbilanzzone vorhandenen Kernmaterials eine Aufstellung des realen Bestands erstellt. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Aufnahmen des realen Bestands darf 14 Monate nicht überschreiten.
Artikel 16
Sonderberichte
Die Betreiber übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn einer der in Artikel 17 oder 25 bezeichneten Umstände vorliegt.
Die Sonderberichte sowie im Zusammenhang mit diesen Berichten angeforderte weitere Einzelheiten oder Erläuterungen, werden der Kommission unverzüglich zur Verfügung gestellt. Sind weitere technische Untersuchungen erforderlich, so müssen diese Sonderbericht die zum Zeitpunkt der Berichterstattung verfügbaren Informationen enthalten und so bald wie möglich um die Ergebnisse dieser Untersuchungen ergänzt werden.
Artikel 17
Außergewöhnliche Vorkommnisse
Ein Sonderbericht gemäß Artikel 16 wird in den folgenden Fallen vorgelegt:
a) |
wenn aufgrund eines außergewöhnlichen Zwischenfalls oder Umstands davon auszugehen ist, dass ein Zuwachs oder Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte, unter anderem während seiner Weitergabe von oder zu der Anlage. In diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder Umstands enthalten sowie Angaben zum Gewicht von Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b aufgelisteten Kategorien, bei angereichertem Uran Angaben zum Gewicht der spaltbaren Isotope, eine Beschreibung, wie die Gewichte ermittelt wurden, und eine Beschreibung aller weiteren Maßnahmen, die ergriffen wurden, um einen erneuten Verlust zu vermeiden; |
b) |
wenn sich die räumliche Eingrenzung unerwartet so weit geändert hat, dass die unbefugte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist; in diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder der Umstände enthalten, und er kann auch eine Beschreibung der Maßnahmen umfassen, die ergriffen wurden, um das Risiko einer unbefugten Entnahme zu verringern und eine Wiederholung zu vermeiden. |
Die Betreiber legen diese Sonderberichte vor, sobald sie davon Kenntnis erlangen, dass ein derartiger Zuwachs oder Verlust oder eine derartige plötzliche unerwartete Änderung eingetreten ist, oder sobald Anhaltspunkte für eine entsprechende Vermutung vorliegen. Die Ursachen für diese ungewöhnlichen Vorkommnisse werden ebenfalls angegeben, sobald sie bekannt sind.
In den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 können zu jeder Anlage weitere Einzelheiten hinsichtlich der vorzulegenden Informationen festgelegt werden.
Artikel 18
Berichterstattung über Kernumwandlungen
Für Reaktoren werden die errechneten Daten zu Kernumwandlungen spätestens bei Ausgang des bestrahlten Brennstoffs aus der Reaktor-Materialbilanzzone im Bestandsänderungsbericht gemeldet. Darüber hinaus können weitere Verfahren für die Verbuchung und Meldung von Kernumwandlungen in den in Artikel 8 genannten besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt werden.
Artikel 19
Besondere Kontrollverpflichtungen
(1) Kernmaterial, das Gegenstand besonderer Kontrollverpflichtungen ist, die die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat, ist mit dem entsprechenden, von der Kommission mitgeteilten Verpflichtungscode in den folgenden Meldungen und Protokollen zu erfassen:
a) |
Anfangsbuchbestand gemäß Artikel 13; |
b) |
Bestandsänderungsberichte einschließlich Buchendbeständen gemäß Artikel 14: |
c) |
Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestands gemäß Artikel 15; |
d) |
beabsichtigte Aus- und Einfuhren gemäß den Artikeln 23 und 24; |
e) |
Buchungsprotokolle gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und c. |
Sofern in diesen Abkommen mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Identifikation der in Unterabsatz 1 genannten Kernmaterialien nicht ausdrücklich untersagt ist, schließt diese Erfassung die physische Vermischung der Kernmaterialien nicht aus.
(2) Gegebenenfalls muss die Zuordnung von Verpflichtungscodes in den Berichten gemäß den gemäß Artikel 11 und in den Protokollen gemäß den Artikeln 14 und 15 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Abkommen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen haben.
Artikel 20
Poolbuchführung und Austausch von Verpflichtungen
(1) Nutzung, Umfang, Berichterstattung und Modalitäten der Poolbuchführung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Kommission, die auf Einzelfallbasis erteilt werden kann, wenn dies angesichts der Art und der Tätigkeiten der Anlage und nach den in der Empfehlung gemäß Artikel 42 beschriebenen Kriterien gerechtfertigt ist. Die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, z. B. der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bleibt von den Modalitäten der Poolbuchführung unberührt.
Zur Nutzung der Poolbuchführung wird schriftlich ein begründeter Antrag auf Genehmigung einschließlich eines Vorschlags für die Poolbuchführungsmodalitäten an die Kommission gerichtet.
(2) Der von der Kommission mitgeteilte Poolcode wird zur Kennzeichnung des gesamten Kernmaterials im Buchführungspool und in den Berichten gemäß den Artikeln 14 und 15 verwendet. Für jeden Verpflichtungscode müssen die dem Pool zugewiesenen Gesamtmengen an Kernmaterial jederzeit bekannt sein und der Kommission monatlich in Form eines elektronischen Poolberichts übermittelt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannte Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung oder die in der Genehmigung genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
(4) Besondere Kontrollverpflichtungen nach Artikel 19 können zwischen zwei Kernmaterialmengen ausgetauscht werden, sofern die für das/die betreffende(n) Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich geltenden Gleichwertigkeitskriterien und die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die dem Betreiber innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens nach Eingang des Antrags und aller relevanten Informationen mitgeteilt werden.
Ein begründeter Antrag auf Austausch von Verpflichtungen wird der Kommission auf elektronischem Weg unter Verwendung des in Anhang XVI festgelegten Formulars übermittelt. Der betreffende Betreiber wird innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens darüber in Kenntnis gesetzt, ob die Bedingungen für den Austausch von Verpflichtungen erfüllt sind.
Artikel 21
Gewichtseinheiten und Kategorien von Kernmaterial
(1) In den Meldungen nach dieser Verordnung werden die Mengen des unter diese Verordnung fallenden Kernmaterials in Gramm angegeben.
Die entsprechenden Materialbuchungsprotokolle werden in Gramm oder kleineren Einheiten geführt. Sie werden so geführt, dass sie glaubwürdig sind und insbesondere den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten entsprechen.
Die Mengen in den Meldungen können abgerundet werden, wenn die erste Dezimalstelle 0 bis 4 ist, und aufgerundet, wenn die erste Dezimalstelle 5 bis 9 ist.
(2) Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 nichts anderes vorgesehen ist, müssen die in dieser Verordnung genannten Meldungen unter anderem folgende Angaben enthalten:
a) |
das Gesamtgewicht der Elemente Uran, Thorium und Plutonium und bei angereichertem Uran auch das Gesamtgewicht der spaltbaren Isotope; |
b) |
getrennte Materialbilanzberichte sowie getrennte Buchungen in den Bestandsänderungsberichten und Aufstellungen des realen Bestands für die nachfolgenden Kernmaterialkategorien:
|
Artikel 22
Befreiungen
(1) Um besonderen Umständen bei der Verwendung oder Erzeugung des überwachungspflichtigen Materials Rechnung zu tragen, kann ein Betreiber von den Bestimmungen über die Häufigkeit der Bestandsänderungsberichte gemäß Artikel 14 befreit werden.
Der Betreiber stellt einen Antrag auf diese Befreiung bei der Kommission elektronisch in dem in Anhang IX festgelegten Format.
Diese Befreiung kann nur für eine Materialbilanzzone als Ganzes gelten, in der Kernmaterial nicht zusammen mit Kernmaterial ohne Befreiung aufbereitet oder gelagert wird.
(2) Eine Befreiung kann für eine Materialbilanzzone gelten mit
a) |
Kernmaterialmengen, die den in Anhang I-N aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben; |
b) |
abgereichertem Uran, Natururan oder Thorium, die ausschließlich für nicht nukleare Tätigkeiten verwendet werden; |
c) |
besonderem spaltbaren Material, wenn es in Gramm- oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird; |
d) |
Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium 238, die über 80 % liegt. |
(3) Der Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen für eine Befreiung erfüllt sind. Sind diese Bedingungen erfüllt, muss der Kommission auf elektronischem Weg in dem in Anhang III festgelegten Format bis zum 31. Januar ein jährlicher Bestandsänderungsbericht übermittelt werden. In diesem Bericht wird der Stand am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres beschrieben. Gleichzeitig werden auf elektronischem Weg in den in den Anhängen IV und V festgelegten Formaten ein Materialbilanzbericht und eine Aufstellung des realen Bestands übermittelt, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind.
(4) Tritt im Laufe des Jahres in der Materialbilanzzone, für die eine Befreiung gilt, eine Bestandsänderung ein, übermittelt der betreffende Betreiber der Kommission darüber hinaus schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Bestandsänderung eingetreten ist, auf elektronischem Weg in dem in Anhang III festgelegten Format einen Bestandsänderungsbericht.
(5) Sind die Bedingungen für eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt, werden — nach Nachprüfung beim betreffenden Betreiber — der betreffenden Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat darüber informiert, dass die Befreiung nicht mehr gilt.
KAPITEL IV
Weitergabe zwischen Staaten
Artikel 23
Ausfuhr und Versand
(1) Die Betreiber melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material
a) |
in ein Drittland ausgeführt wird; |
b) |
aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in einen Kernwaffen-Mitgliedstaat versandt wird oder |
c) |
aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in einen kernwaffenfreien Mitgliedstaat versandt wird. |
(2) Eine Vorausmeldung ist nur erforderlich,
a) |
wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder |
b) |
wenn eine Anlage an denselben Staat eine Gesamtmaterialmenge weitergibt, die in jedem aufeinanderfolgenden Zeitraum von 12 Monaten ein effektives Kilogramm übersteigt oder übersteigen könnte, selbst wenn keine der Einzelsendungen ein effektives Kilogramm übersteigt. |
(3) Die Vorausmeldung erfolgt in der in Anhang VI festgelegten Form nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens acht Arbeitstage vor dem Verpacken des Materials für die Weitergabe eingeht.
(4) Ist für die Weitergabe eine vorherige Zustimmung eines Drittlandes erforderlich, so darf die Weitergabe erst erfolgen, wenn die Kommission bestätigt hat, dass eine solche vorherige Zustimmung erteilt wurde.
(5) Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Form und der Übermittlung der Vorausmeldung mit der Kommission getroffen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr und den Versand von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.
Artikel 24
Einfuhr und Eingang
(1) Die Betreiber melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material
a) |
aus einem Drittland eingeführt wird; |
b) |
in einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in Empfang genommen wird oder |
c) |
in einem Kernwaffen-Mitgliedstaat aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in Empfang genommen wird. |
(2) Eine Vorausmeldung ist nur erforderlich,
a) |
wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder |
b) |
wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge aus demselben Staat einführt oder empfängt, die in jedem aufeinanderfolgenden Zeitraum von 12 Monaten ein effektives Kilogramm übersteigt oder übersteigen könnte, selbst wenn keine der Einzelsendungen ein effektives Kilogramm übersteigt. |
(3) Die Vorausmeldung erfolgt in der in Anhang VII festgelegten Form so früh wie möglich vor dem erwarteten Eintreffen des Materials, spätestens aber am Eingangstag und so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens fünf Arbeitstage vor dem Auspacken des Materials eingeht.
(4) Auf begründeten Antrag des Betreibers können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und der Übermittlung der Vorausmeldung mit der Kommission vereinbart werden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für die Einfuhr und den Eingang von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.
Artikel 25
Verlust oder Verzögerung während der Weitergabe
Betreiber, die eine Weitergabe nach den Artikeln 23 oder 24 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 16, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche Umstände oder einen Zwischenfall davon Kenntnis erhalten haben, dass Kernmaterial verloren gegangen ist oder verloren gegangen sein könnte, oder wenn eine erhebliche Verzögerung während der Weitergabe eingetreten ist. In diesem Fall muss der Sonderbericht eine Beschreibung des Zwischenfalls oder der Umstände enthalten und kann ferner alle daraufhin ergriffenen Maßnahmen beinhalten.
In den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 8 können zu jeder Anlage weitere Einzelheiten hinsichtlich der vorzulegenden Informationen festgelegt werden.
Artikel 26
Mitteilung einer Änderung des Datums
Jede Änderung der angegebenen Daten des Verpackens des Kernmaterials vor der Weitergabe, der Beförderung oder des Auspackens, die in den Vorausmeldungen nach den Artikeln 23 und 24 angegeben waren, ist unter Angabe der neuen Daten, falls bekannt, unverzüglich zu melden, es sei denn die Änderung gibt Anlass zu einem Sonderbericht.
KAPITEL V
Besondere Bestimmungen
Artikel 27
Erzanlagen
(1) Jeder Betreiber einer Anlage gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats übermitteln der Kommission spätestens 120 Tage vor Beginn der Erzförderung die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemäß dem Muster in Anhang I-Q und das Tätigkeitsprogramm nach Artikel 7.
(2) Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 11 führt jeder Betreiber, der Erze fördert oder lagert, Buchungsprotokolle, in denen insbesondere die Menge und der mittlere Uran- und Thoriumgehalt sowie der Haldenbestand der geförderten Erze angegeben werden. Darüber hinaus müssen die Protokolle Einzelheiten zum Versand enthalten, in jedem Fall Angaben zu Datum, Empfänger und Menge.
Diese Protokolle werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
(3) Jeder Betreiber einer Anlage gemäß Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe c im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt, gibt der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale dieser Anlage innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat an.
Artikel 28
Berichte über den Versand/die Ausfuhr von Erzen
Abweichend von den Artikeln 12 bis 19 und von Artikel 21 teilt jeder Betreiber, der Erze fördert oder lagert, der Kommission unter Verwendung des in Anhang VIII festgelegten Formulars Folgendes mit:
a) |
spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorangegangenen Kalenderjahr versandten Mengen und |
b) |
spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in Drittländer. |
Artikel 29
Beförderer und zeitweilige Besitzer
Personen oder Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Kernmaterial befördern oder während einer Beförderung zeitweilig im Besitz haben, übernehmen oder übergeben dieses Kernmaterial nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung. In dieser Empfangsbestätigung werden die Namen der das Material aushändigenden und der das Kernmaterial empfangenden Personen, die beförderten Mengen sowie Kategorie, Form und Zusammensetzung des Kernmaterials angegeben.
Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, kann die Beschreibung des weiterzugebenden Kernmaterials durch eine geeignete Kennzeichnung der Sendung ersetzt werden. Diese Kennzeichnung muss sich zu den Protokollen der Betreiber, die das Kernmaterial versenden und empfangen, zurückverfolgen lassen.
Die Vertragsparteien bewahren diese Protokolle mindestens fünf Jahre lang auf.
Artikel 30
Als Ersatz dienende Protokolle für Beförderer und zeitweilige Besitzer
Protokolle, die die Personen oder Unternehmen bereits aufgrund der Rechtsvorschriften führen, die für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, können als Protokolle im Sinne des Artikels 29 gelten, sofern darin alle nach jenem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind.
Artikel 31
Vermittler
Vermittler wie Beauftragte, Makler oder Kommissionäre, die am Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von Kernmaterial beteiligt waren, bewahren alle Protokolle über die von ihnen oder in ihrem Auftrag durchgeführten Transaktionen nach Vertragsablauf mindestens fünf Jahre lang auf. Diese Protokolle müssen die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertrags sowie Menge, Kategorie, Form, Zusammensetzung, Herkunfts- und Bestimmungsort des Materials enthalten.
Artikel 32
Übermittlung von Informationen und Daten
Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln.
Artikel 33
Anfangsbestandsverzeichnis und Buchungsprotokolle für Abfall
(1) Der Betreiber im Hoheitsgebiet eines Staates, der der Europäischen Union beitritt und im Besitz von in konditioniertem Abfall enthaltenem Kernmaterial ist, für das die IAEO-Sicherungsmaßnahmen beendet wurden, übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Staat ein nach Kategorien aufgeschlüsseltes Anfangsbestandsverzeichnis dieses Kernmaterials.
(2) Betreiber, die Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, führen hierüber Buchungsprotokolle.
Diese Protokolle müssen abweichend von den Artikeln 9 bis 13, Artikel 15 und Artikel 19 Absatz 1 für Material, das zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, und abweichend von den Artikeln 9 bis 15 und Artikel 19 Absatz 1 für Material, das zuvor als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, Folgendes enthalten:
a) |
die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten; |
b) |
ein jährlich nach der Aufnahme des realen Bestands zu aktualisierendes Bestandsverzeichnis; |
c) |
eine Beschreibung der zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahme des realen Bestands getroffenen Maßnahmen, mit denen ferner sichergestellt werden soll, dass der Bestand korrekt und vollständig ist; |
d) |
eine Beschreibung der zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes aller etwaigen unbeabsichtigten Verluste ergriffenen Maßnahmen; |
e) |
alle Bestandsänderungen, sodass der Buchbestand auf Verlangen bestimmt werden kann. |
Spezifische Berichtsanforderungen für die Aufbereitung von Abfall können in den in Artikel 8 genannten besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt werden.
Artikel 34
Aufbereitung von Abfall
Die Betreiber melden der Kommission im Voraus jede Kampagne zur Aufbereitung von Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder konditionierter Abfall gemeldet worden ist, mit Ausnahme des Umpackens oder der weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente.
Diese Vorausmeldung muss Angaben zur Menge an Plutonium, hochangereichertem Uran und Uran-233 je Charge, zur Form (wie Glas oder hochaktive Flüssigkeit), zur voraussichtlichen Dauer der Kampagne und zum Ort, an dem sich das Material vor und nach der Kampagne befindet, umfassen. Die Meldung wird der Kommission spätestens 200 Tage vor Beginn der Kampagne unter Verwendung des in Anhang XII festgelegten Formulars elektronisch übermittelt.
Artikel 35
Weitergabe von konditioniertem Abfall
Die Betreiber legen spätestens bis zum 31. Januar elektronisch Jahresberichte über Folgendes vor:
a) |
den Versand oder die Ausfuhr von konditioniertem Abfall zu einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten in der in Anhang XIII festgelegten Form; |
b) |
die Eingänge oder die Einfuhren von konditioniertem Abfall aus einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten unter Verwendung des in Anhang XIV festgelegten Formulars; |
c) |
die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält, unter Verwendung des in Anhang XV festgelegten Formulars. |
Artikel 36
Beendigung der Sicherungsmaßnahmen
(1) Die Sicherungsmaßnahmen nach dieser Verordnung können für Kernmaterial beendet werden, wenn
a) |
eine gemessene oder aufgrund von Messungen geschätzte Kernmaterialmenge als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben wurde; zu diesem Zweck werden Abgaben in die Umwelt im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben; |
b) |
Kernmaterial, das in Endprodukten für nicht nukleare Zwecke wie Legierungen oder Keramiken enthalten ist, aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gilt; zu diesem Zweck wird die Beendigung der Verwendung im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben; |
c) |
Kernmaterial in sehr niedrigen gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Konzentrationen in Abfall enthalten ist, auch wenn diese Materialien nicht entsorgt werden; zu diesem Zweck wird die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben. |
d) |
Kernmaterial, das bereits entsorgt wurde, in sehr geringen Konzentrationen in konditioniertem Abfall enthalten ist. Zu diesem Zweck wird die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen im Bestandsänderungsbericht gemäß Artikel 14 angegeben. |
(2) Zur Beendigung der Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d wird der Kommission ein begründeter Antrag von einem Betreiber übermittelt. Der betreffende Betreiber und der betreffende Mitgliedstaat werden darüber in Kenntnis gesetzt, ob die Bedingungen für die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen erfüllt sind.
Artikel 37
Nationaler LOF
(1) Ein nationaler LOF, der einzelne Besitzer kleiner Kernmaterialmengen in diesem Mitgliedstaat umfasst, kann auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bei der Kommission eingerichtet werden. Mehrere nationale LOF können in einem Mitgliedstaat eingerichtet werden.
(2) Die zuständige Behörde beaufsichtigt den nationalen LOF und sorgt für die Umsetzung der Artikel 3 bis 7 und 12 bis 19, des Artikels 21 und der Artikel 23 bis 26.
(3) Der Bestand des Ausgangsmaterials und des besonderen spaltbaren Materials zusammengenommen darf in einem nationalen LOF ein effektives Kilogramm nicht überschreiten.
(4) Die zuständige Behörde legt der Kommission die Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale des nationalen LOF gemäß dem Muster in Anhang I-M vor. Aktualisierungen sind spätestens bei der Übermittlung der Aufstellung des realen Bestands gemäß Artikel 15 vorzulegen.
(5) In der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale wird für die Zwecke der Umsetzung der Artikel 9 bis 11 die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und den einzelnen Besitzern kleiner Mengen beschrieben.
(6) Für die Zwecke der Durchführung der Artikel 9, 14 und 15 trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) |
der reale Bestand von allen Besitzern kleiner Mengen, die zusammen den nationalen LOF bilden, aufgenommen wird und die Daten der Besitzer kleiner Mengen den tatsächlichen Bestand zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird, widerspiegelt; |
b) |
der reale Bestand jedes einzelnen Besitzers kleiner Mengen in der der Kommission übermittelten Aufstellung des realen Bestands ausgewiesen ist; |
c) |
die Buchungsberichte durch relevante Betriebsprotokolle nach Artikel 10 Absatz 1 belegt werden; |
d) |
die Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen des nationalen LOF wirksam umgesetzt werden. |
Artikel 38
Internationale Verpflichtungen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 6 Absatz 1, Artikel 34 und Artikel 35 Buchstabe c, werden in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, angewendet.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 19, 20, 23 und 24, werden im Einklang mit den geltenden Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich zwischen der Gemeinschaft und Drittländern so angewandt, dass die Kommission den Verpflichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf Kernmaterial aus diesen Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich nachkommen kann.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 9 bis 18 und 22 bis 26 sowie Artikel 36, werden im Einklang mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten aus den geschlossenen Sicherungsabkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation angewandt.
KAPITEL VI
Besondere im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats anwendbare Bestimmungen
Artikel 39
Besondere im Kernwaffen-Mitgliedstaat anwendbare Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurden und im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats liegen, und nicht für |
b) |
Kernmaterial, das vom Kernwaffen-Mitgliedstaat für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurde. |
(2) Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats befinden, werden der Geltungsumfang dieser Verordnung und die Verfahren für ihre Anwendung von der Kommission und dem Kernwaffen-Mitgliedstaat einvernehmlich unter Berücksichtigung von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags festgelegt. Diese Verfahren berühren nicht die Möglichkeit der Inspektoren der Kommission, Sicherungsmaßnahmen auf ziviles Kernmaterial anzuwenden und die Einhaltung des Artikels 77 des Vertrags sicherzustellen. Diese Verfahren umfassen Bestimmungen für Anlagen oder Teile von Anlagen, die sich in Stilllegung befinden. Abweichend davon kann im Einzelfall vereinbart werden, dass den Inspektoren der Kommission anstelle der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannten Versandpapiere besondere Protokolle vorgelegt werden.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels
a) |
gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 8 für Anlagen oder Teile von Anlagen, die zeitweilig ausschließlich mit Kernmaterial betrieben werden, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden kann, sonst jedoch ausschließlich mit Kernmaterial für zivile Verwendungszwecke betrieben werden; |
b) |
gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 8 — ausgenommen aus Gründen der nationalen Sicherheit — für Anlagen oder Teile von Anlagen, zu denen der Zugang aus solchen Gründen beschränkt werden kann, die jedoch gleichzeitig ziviles Kernmaterial und Kernmaterial, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt ist oder bestimmt werden kann, erzeugen, behandeln, trennen, wiederaufarbeiten, lagern oder anderweitig verwenden; |
c) |
gelten die Artikel 2 und 7, die Artikel 9 bis 37, die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sowie die Artikel 41, 42 und 43 für ziviles Kernmaterial, das sich in den unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Anlagen oder Teilen von Anlagen befindet; |
d) |
gelten Artikel 6 sowie Artikel 34 und Artikel 35 Buchstabe c nicht im Hoheitsgebiet des Kernwaffen-Mitgliedstaats. |
KAPITEL VII
Schlussbestimmungen
Artikel 40
Vertraulichkeit der Daten
(1) Unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 unterliegen die von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung erlangten oder verarbeiteten Informationen den Sicherheitsvorschriften der Beschlüsse (EU/ Euratom) 2015/443 und (EU/Euratom) 2015/444 der Kommission.
(2) Die Sicherheit der Informationsübermittlung muss den Vorschriften der Kommission und den Anforderungen der Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen entsprechen.
Artikel 41
Von außerhalb der Gemeinschaft kontrollierte Anlagen
Wird eine Anlage von einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kontrolliert, so sind die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten von der örtlichen Leitung dieser Anlage zu erfüllen.
Artikel 42
Durchführung und Überwachung
(1) Die Kommission erlässt und veröffentlicht Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung in Form einer Empfehlung und aktualisiert diese Leitlinien erforderlichenfalls auf Grundlage der erworbenen Erfahrungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der betroffenen Parteien.
(2) Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten. Sie erstattet dem Rat über die wichtigsten Ergebnisse Bericht.
Artikel 43
Aufhebung
Die Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Die Anhänge III bis IX und die Anhänge XII bis XV werden jedoch mit Wirkung vom … [40 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung] aufgehoben, und die Anhänge I, II und XI werden mit Wirkung vom … [6 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung] aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 44
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Anhänge III bis X und die Anhänge XII bis XV gelten ab dem … [40 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung], und die Anhänge I, II, XI und XVI, gelten ab dem … [6 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den …
Für die Kommission
Mitglied der Kommission
ANHANG I
MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ÜBER DIE GRUNDLEGENDEN TECHNISCHEN MERKMALE DER ANLAGEN
NB:
1. |
Angesichts der großen Vielfalt von Anlagen in der Gemeinschaft sind einige Fragen möglicherweise für einige Anlagen nicht relevant. Wird angesichts der besonderen Situation der Anlage eine Angabe als nicht relevant erachtet, kann „nicht zutreffend“ angegeben werden. In diesem Fall ist kurz zu erläutern, warum die Angabe als nicht zutreffend angesehen wird. |
2. |
Grundlegende technische Merkmale, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erklärt wurden, bleiben bis zu ihrer Änderung gültig. |
3. |
Machen Sie bei Aktualisierungen der Erklärung bitte die vorgenommenen Änderungen kenntlich. Bei Aktualisierungen ist die gesamte Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale mit einer neuen Versionsnummer zu übermitteln. |
4. |
Elektronische Vorlagen aller Muster werden von der Kommission über eine spezielle Plattform zur Verfügung gestellt. |
5. |
Die Erklärungen sind ordnungsgemäß erstellt und (sofern möglich digital) unterzeichnet elektronisch zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG I-A
LEISTUNGS- UND FORSCHUNGSREAKTOREN
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Reaktor(en) und Lagerzonen, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Allgemeine Reaktordaten
13. |
Beschreibung der Anlage (mit Angabe der Hauptausrüstungsposten) |
14. |
Thermische und elektrische Nennleistung (gegebenenfalls) |
15. |
Anzahl der Einheiten |
16. |
Reaktortyp |
17. |
Art der Nachladung (Zykluslänge, kontinuierlich oder diskontinuierlich, prozentualer Anteil des nachzuladenden Brennstoffes) |
18. |
Kernanreicherungsspanne und Pu-Konzentration (Gleichgewichtskonzentration bei Reaktoren mit kontinuierlicher Nachladung, Anfangs- und Endkonzentration bei Reaktoren mit diskontinuierlicher Nachladung) |
19. |
Moderator |
20. |
Kühlmittel |
21. |
Mantel, Reflektor |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -HANDHABUNG
Beschreibung des Kernmaterials
22. |
Arten von unbestrahltem Brennstoff |
23. |
Anreicherung von unbestrahltem Brennstoff (U-235) und/oder Pu-Gehalt (durchschnittliche Anreicherung für jede Brennelementart) |
24. |
Nenngewicht des Brennstoffs in den Brennstäben/-elementen mit Auslegungstoleranzen |
25. |
Ausführliche Beschreibung der Reaktoranordnung:
|
26. |
Ausführliche Beschreibung jeder unbestrahlten Brennstoffart:
|
27. |
Vorkehrungen für den Brennstabwechsel für jede Brennelementart. Angabe, ob dies ein Routinevorgang werden soll |
28. |
Grundlegende betriebliche Buchungseinheiten (Brennstäbe/-elemente usw.) |
29. |
Andere Arten von Buchungseinheiten |
30. |
Mittel zur Kennzeichnung von Kernmaterial und/oder Brennstoff |
31. |
Sonstiges Kernmaterial und Dummy-Stäbe (z. B. für Abschirmung, Spaltkammern, Strahlenquellen usw.) |
Kernmaterialfluss
32. |
Schematisches Flussdiagramm für Kernmaterial (mit Angabe von Messpunkten, Nachweiszonen und Bestandsorten) |
33. |
Bestand mit Mengenbereich, einschließlich Urananreicherung und Plutoniumgehalt, Anzahl der Posten an Schlüsselmesspunkten (unter normalen Betriebsbedingungen) an folgenden Orten:
|
34. |
Nutzungsgrad |
35. |
Reaktorkernbeladung (Anzahl der Brennstäbe und Brennelemente) |
36. |
Nachladeanforderungen |
37. |
Abbrand (im Durchschnitt und maximal) |
38. |
Angabe der Art und Weise der Handhabung bestrahlter Brennelemente (Trocken-/Nasslagerung oder Wiederaufarbeitung) |
Handhabung des Kernmaterials
39. |
Allgemeiner Aufbau für unbestrahlten Brennstoff:
|
40. |
Transportausrüstung für Brennstoff (einschließlich Nachlademaschine) |
41. |
Transportwege von unbestrahltem Brennstoff, bestrahltem Brennstoff, Mantel und sonstigem Kernmaterial |
42. |
Reaktordruckbehälter (mit Angabe der Kernposition, des Zugangs zum Behälter, der Behälteröffnungen und der Handhabung des Brennstoffs im Reaktorbehälter) |
43. |
Reaktorkerndiagramm (mit Gesamtanordnung, Gitter, Form, Gitterabstand, Kernabmessungen, Reflektor, Mantel, Position, Formen und Abmessungen der Brennstäbe/-elemente, Steuerstäbe/-elemente, Versuchsstäbe/-elemente) |
44. |
Anzahl und Größe der Kanäle für Brennstäbe oder Brennelemente und Steuerstäbe im Reaktorkern |
45. |
Durchschnittlicher mittlerer Neutronenfluss im Kern (thermischer/schneller) |
46. |
Instrumente zur Messung des Neutronen- und des Gammaflusses |
47. |
Allgemeiner Aufbau für bestrahlten Brennstoff:
|
48. |
Maximales Strahlungsniveau des Brennstoffs/des Mantels nach der Nachladung (Dosisrate an der Oberfläche und in einer Entfernung von 1 m) |
49. |
Für die Handhabung von bestrahltem Brennstoff verwendete Methoden und Ausrüstung (Entnahme der Brennstäbe, obere Öffnung) |
50. |
Prüfzone für Kernmaterial (gegebenenfalls):
|
Kühlmitteldaten
51. |
Flussdiagramm (mit Angabe von Durchsatz, Temperatur und Druck an den wichtigsten Punkten usw.) |
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
52. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
53. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
54. |
Das System für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle ist unter den folgenden Rubriken zu beschreiben:
|
55. |
Bestimmungen zu vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung mit Bezugnahmen auf den Grundriss und den Aufbau der Anlage, um die Installation von Siegeln, Kameras, Lasern, Datenfernübertragung usw. zu ermöglichen) |
56. |
Für jeden Messpunkt der Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
57. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) |
58. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
59. |
Sonstige optionale Informationen und grafische Darstellungen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Anlage für relevant hält. |
ANHANG I-B
KRITISCHE UND UNTERKRITISCHE ANLAGEN
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Allgemeine Daten der Anlage
13. |
Anzahl der kritischen Anordnungen in der Anlage und ihre Position |
14. |
Erwartete maximale Betriebsleistung und/oder erwarteter maximaler Neutronenfluss |
15. |
Beschreibung von Moderator, Reflektor, Mantel und Kühlmittel |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -HANDHABUNG
Beschreibung des Kernmaterials
16. |
Wichtigste Arten von Kernmaterial/Brennstoff und Nenngewicht des Kernmaterials in der Anlage |
17. |
Brennstoffanreicherungsspanne und Pu-Gehalt |
18. |
Beschreibung des Brennstoffs (für jede Brennstoffart) durch grafische Darstellung oder auf andere Weise:
|
19. |
Hüllwerkstoff (Dicke, Zusammensetzung des Werkstoffs und Bindung) |
20. |
Brennstabbündel (Anzahl der Brennstäbe je Brennelement, Anordnung der Brennstäbe im Bündel, Konfiguration und Nenngewicht des Kernmaterials pro Bündel mit Auslegungstoleranz) |
21. |
Grundlegende betriebliche Buchungseinheiten (Brennstäbe/-elemente usw.) |
22. |
Andere Arten von Einheiten |
23. |
Mittel zur Kennzeichnung von Kernmaterial/Brennstoff |
24. |
Sonstiges Kernmaterial und Dummy-Stäbe (kurze Angaben zu Material, Zweck und Art der Verwendung, z. B. als Booster-Stäbe, für Abschirmung, Spaltkammern, Strahlenquellen) |
Kernmaterialfluss
25. |
Schematisches Flussdiagramm für Kernmaterial (mit Angabe von Messpunkten, Nachweiszonen, Bestandsorten usw. für Betreiberzwecke) |
26. |
Bestand mit Mengenbereich, einschließlich Urananreicherung und Plutoniumgehalt für:
|
Ort und Handhabung des Kernmaterials (für jede Nachweiszone)
27. |
Kerndiagramm (für jede kritische Anordnung, mit Gesamtanordnung, Kerntragestruktur, Systemen für Abschirmung und Wärmeabfuhr, Kanälen für Brennelemente/Brennstäbe oder Brennstabbündel, Steuerstäben, Moderator, Reflektor, Strahlenkanälen, Abmessungen usw.) |
28. |
Spannen der kritischen Masse und maximaler Radius |
29. |
Beschreibung der häufigsten Konfigurationen |
30. |
Durchschnittlicher mittlerer Neutronenfluss im Kern (thermischer/schneller) |
31. |
Instrumente zur Messung des Neutronen- und des Gammaflusses (Genauigkeit und Art der Instrumente, Ort des Anzeige- und des Aufzeichnungsgeräts) |
32. |
Maximales Strahlungsniveau außen/innen an festgelegten Orten (Dosisrate) |
33. |
Maximales Strahlungsniveau des Brennstoffs nach der Nachladung/nach Betrieb (Dosisrate an der Oberfläche und in einer Entfernung von 1 m) |
34. |
Kernmateriallagerung:
|
35. |
Transportwege des Kernmaterials |
36. |
Hauptausrüstungen für:
|
37. |
etwaige Transportausrüstung für Brennstoff |
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
38. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
39. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
40. |
Das System für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle ist unter den folgenden Rubriken zu beschreiben:
|
41. |
Häufigkeit der Kernzerlegung, um die Überprüfung des enthaltenen Kernmaterials zu ermöglichen |
42. |
Bestimmungen zu vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung mit Bezugnahmen auf den Grundriss und den Aufbau der Anlage, um die Installation von Siegeln, Kameras, Lasern, Datenfernübertragung usw. zu ermöglichen) |
43. |
Für jeden Messpunkt der Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
44. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) |
45. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
46. |
Sonstige optionale Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Anlage für relevant hält. |
ANHANG I-C
KONVERSIONS- UND BRENNSTOFFHERSTELLUNGSANLAGEN
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterial-buchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Gesamtprozessparameter
13. |
Beschreibung der Anlage (mit Angabe der Hauptausrüstungsposten) |
14. |
Prozessbeschreibung (mit Angabe der Konversionsart, der Herstellungsmethode, der Probenahmemethoden usw. sowie mit Angabe der Änderung der physikalischen und chemischen Form) |
15. |
Auslegungskapazität (Gewicht der Hauptprodukte pro Jahr) |
16. |
Voraussichtlicher Durchsatz (in Form eines Vorschauprogramms mit Angabe des Anteils verschiedener Einspeisematerialien (Feeds) und Produkte) |
17. |
Sonstige wichtige Ausrüstungsposten zur Verwendung, Erzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial (z. B. Prüf- und Versuchsausrüstung) |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Beschreibung des Kernmaterials
18. |
Beschreibung des Hauptmaterials (Einspeisematerial, Zwischenprodukt, Produkt):
|
19. |
Schrottmaterial |
20. |
Abfallmaterial (einschließlich kontaminierter Ausrüstung und zurückbehaltenen Abfalls) Für jeden Abfallstrom Beschreibung von Folgendem:
|
21. |
Abfallbehandlungssystem (Diagramme beifügen) |
22. |
Sonstiges Kernmaterial in der Anlage und gegebenenfalls Ort, an dem es sich befindet |
23. |
Schematisches Flussdiagramm für Kernmaterial (mit Angabe von Probenahmepunkten, Fluss- und Bestandsmesspunkten, Nachweiszonen, Bestandsorten usw.) |
24. |
Arten, Formen, Spannen des Kernmaterialgehalts (gegebenenfalls einschließlich Anreicherung), Mengenbereiche des Kernmaterialflusses für jede Zone, in der Kernmaterial gehandhabt wird |
25. |
Recyclingprozesse (kurze Beschreibung dieser Prozesse mit Angabe von Quelle und Form des Materials, Lagermethode, Normalbestand, Häufigkeit der Aufbereitung, Dauer der zeitweiligen Lagerung, Zeitplänen für etwaiges externes Recycling, Methoden zur Messung des Spaltstoffgehalts von Recyclingmaterial) |
26. |
Höchstkapazität:
|
Handhabung des Kernmaterials
27. |
Beschreibung der Behälter, der Verpackung und der Lagerzone
Für Einspeisematerialien, Produkte und Abfall Beschreibung von Art und Größe der verwendeten Lager- und Versandbehälter und -verpackungen (einschließlich Nennkapazität und Kapazität für den Normalbetrieb sowie Art des Materials), Lager- oder Verpackungsmethode, Füll- und Entleerungsverfahren, Abschirmung sowie etwaige besondere Kennzeichnungsmerkmale |
28. |
Methoden und Mittel für die Weitergabe von Kernmaterial (auch Beschreibung der Ausrüstung, die für die Handhabung von Einspeisematerial, Produkt und Abfall verwendet wird) |
29. |
Transportwege des Kernmaterials (mit Bezugnahme auf den Aufbau der Einrichtung) |
30. |
Abschirmung (für Lager-, Weitergabe- und Prozesszone) |
Wartung der Anlage
31. |
Wartung, Dekontaminierung, Reinigung (in Fällen, in denen eine Reinigung und/oder eine Probenahme nicht möglich ist, Angabe, wie das Restkernmaterial gemessen oder berechnet wird):
|
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
32. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
33. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (falls sehr umfangreich, gesondert beifügen) |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
34. |
Beschreibung des Systems der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle, der Methode zur Erfassung und Meldung von Buchungsdaten und zur Erstellung von Materialbilanzen, der Häufigkeit der Aufnahmen des realen Bestands, der Verfahren für Buchungsanpassungen nach der Bestandsaufnahme für die Einrichtung, Fehlern usw., unter folgenden Rubriken:
|
35. |
Merkmale im Zusammenhang mit Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung der angewandten oder möglichen Maßnahmen mit Bezugnahmen auf den Grundriss oder den Aufbau der Einrichtung) |
36. |
Für jeden Fluss- und Bestandsmesspunkt sowie die Probenahmepunkte der Nachweiszonen Angabe von Folgendem:
|
37. |
Gesamtfehlergrenze; Beschreibung der Verfahren zur Kombination einzelner Messfehlerbestimmungen zur Ermittlung der Gesamtfehlergrenze für Folgendes:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
38. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) |
39. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
40. |
Sonstige optionale Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Anlage für relevant hält. |
ANHANG I-D
WIEDERAUFARBEITUNGSANLAGEN
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials und/oder der Brennelemente. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Gesamtprozessparameter
13. |
Beschreibung der Anlage (mit Angabe der Hauptausrüstungsposten) |
14. |
Prozessbeschreibung (mit Angabe der Änderung der physikalischen und chemischen Form) |
15. |
Auslegungskapazität (Gewicht der Hauptprodukte pro Jahr) |
16. |
Voraussichtlicher Durchsatz (in Form eines Vorschauprogramms mit Angabe des Anteils verschiedener Einspeisematerialien (Feeds) und Produkte) |
17. |
Sonstige wichtige Ausrüstungsposten zur Verwendung, Erzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial (z. B. Prüf- und Versuchsausrüstung) |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Beschreibung des Kernmaterials
18. |
Beschreibung des Hauptmaterials (Einspeisematerial, Produkt (U, Pu)):
|
19. |
Abfallmaterial (einschließlich kontaminierter Ausrüstung und zurückbehaltenen Abfalls) Für jeden Abfallstrom Beschreibung von Folgendem:
|
20. |
Abfallbehandlungssystem (Diagramme beifügen) |
21. |
Sonstiges Kernmaterial in der Anlage und gegebenenfalls Ort, an dem es sich befindet |
22. |
Schematisches Flussdiagramm für Kernmaterial (mit Angabe von Probenahmepunkten, Fluss- und Bestandsmesspunkten, Nachweiszonen, Bestandsorten usw.) |
23. |
Arten, Formen, Spannen des Kernmaterialgehalts (gegebenenfalls einschließlich Anreicherung), Mengenbereiche des Kernmaterialflusses für jede Zone, in der Kernmaterial gehandhabt wird |
24. |
Recyclingprozesse (kurze Beschreibung dieser Prozesse mit Angabe von Quelle und Form des Materials, Lagermethode, Normalbestand, Häufigkeit der Aufbereitung, Dauer der zeitweiligen Lagerung, Zeitplänen für etwaiges externes Recycling, Methoden zur Messung des Spaltstoffgehalts von Recyclingmaterial) |
25. |
Höchstkapazität:
|
Handhabung des Kernmaterials
26. |
Beschreibung der Behälter, der Verpackung und der Lagerzone
Für Einspeisematerialien, Produkte und Abfall Beschreibung von Art und Größe der verwendeten Lager- und Versandbehälter und -verpackungen (einschließlich Nennkapazität und Kapazität für den Normalbetrieb sowie Art des Materials), Beschreibung von Lager-, Verpackungs-, Füll- und Entleerungsverfahren |
27. |
Methoden und Mittel für die Weitergabe von Kernmaterial (auch Beschreibung der Ausrüstung, die für die Handhabung von Einspeisematerial, Produkt und Abfall verwendet wird) |
28. |
Transportwege des Kernmaterials (mit Bezugnahme auf den Aufbau der Einrichtung) |
29. |
Abschirmung (für Lagerung und Weitergabe) |
Wartung der Anlage
30. |
Wartung, Dekontaminierung, Reinigung (in Fällen, in denen eine Reinigung und/oder eine Probenahme nicht möglich ist, Angabe, wie das Restkernmaterial gemessen oder berechnet wird):
|
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
31. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
32. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (falls sehr umfangreich, gesondert beifügen) |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
33. |
Beschreibung des Systems der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle, der Methode zur Erfassung und Meldung von Buchungsdaten und zur Erstellung von Materialbilanzen, der Häufigkeit der Aufnahmen des realen Bestands, der Verfahren für Buchungsanpassungen nach der Bestandsaufnahme für die Einrichtung, Fehlern usw., unter folgenden Rubriken:
|
34. |
Merkmale im Zusammenhang mit Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung der angewandten oder möglichen Maßnahmen mit Bezugnahmen auf den Grundriss oder den Aufbau der Einrichtung) |
35. |
Für jeden Fluss- und Bestandsmesspunkt sowie die Probenahmepunkte der Nachweiszonen folgende Angaben:
|
36. |
Gesamtfehlergrenze; Beschreibung der Verfahren zur Kombination einzelner Messfehlerbestimmungen zur Ermittlung der Gesamtfehlergrenze für Folgendes:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
37. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) |
38. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
39. |
Sonstige optionale Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Anlage für relevant hält. |
ANHANG I-E
ISOTOPENANREICHERUNGSANLAGEN
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials und/oder der Brennelemente. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Gesamtprozessparameter
13. |
Beschreibung der Anlage (mit Angabe der Hauptausrüstungsposten) |
14. |
Prozessbeschreibung (mit Angabe von Probenahme- und Schlüsselmesspunkten, MBAs, Bestandsorten). |
15. |
Auslegungskapazität (Durchsatz und Energieverbrauch) |
16. |
Voraussichtlicher Durchsatz (in Form eines Vorschauprogramms mit Angabe des Anteils verschiedener Einspeisematerialien (Feeds) und Produkte) |
17. |
Sonstige wichtige Ausrüstungsposten zur Verwendung, Erzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial (z. B. Prüf- und Versuchsausrüstung) |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Beschreibung des Kernmaterials
18. |
Beschreibung des Hauptmaterials (Einspeisematerial, Produkt, abgereichertes Material (Tails)):
|
19. |
Abfallmaterial:
|
20. |
Beschreibung der Behälter und der Lagerzone |
21. |
Abgaben in die Umwelt, konditionierter Abfall und zurückbehaltener Abfall in % des Inputs |
22. |
Prozessbestand (innerhalb der Einrichtung und der Ausrüstung während des Normalbetriebs; Angabe von Menge, Form und Hauptort sowie aller wesentlicher Änderungen in Bezug auf Zeit oder Durchsatz). |
Wartung der Anlage
23. |
Wartung, Dekontaminierung, Reinigung:
|
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
24. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
25. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (falls sehr umfangreich, gesondert beifügen) |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
26. |
Beschreibung des Systems der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle, der Methode zur Erfassung und Meldung von Buchungsdaten und zur Erstellung von Materialbilanzen, der Häufigkeit der Aufnahmen des realen Bestands, der Verfahren für Buchungsanpassungen nach der Bestandsaufnahme für die Einrichtung, Fehlern usw., unter folgenden Rubriken:
|
27. |
Merkmale im Zusammenhang mit Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung der angewandten oder möglichen Maßnahmen mit Bezugnahmen auf den Grundriss oder den Aufbau der Einrichtung) |
28. |
Für jeden Schlüsselmesspunkt gegebenenfalls folgende Angaben:
|
29. |
Gesamtfehlergrenze; Beschreibung der Verfahren zur Kombination einzelner Messfehlerbestimmungen zur Ermittlung der Gesamtfehlergrenze für Folgendes:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
30. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) |
31. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
32. |
Sonstige optionale Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Anlage für relevant hält. |
ANHANG I-F
ANLAGEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG (FuE)
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Allgemeine Daten der Anlage
13. |
Beschreibung der Anlage (mit Angabe der Nachweiszonen) |
14. |
Geschätzter Gesamtbestand je Ort und Kategorie |
15. |
Voraussichtlicher jährlicher Durchsatz je Kategorie |
16. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung |
17. |
Wichtige Ausrüstungsgegenstände zur Verwendung, Erzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -HANDHABUNG
Beschreibung des Kernmaterials
18. |
Wichtigste Arten der in der Anlage zu handhabenden Buchungseinheiten |
19. |
Beschreibung des gesamten Kernmaterials aller Nachweiszonen durch grafische Darstellung oder auf andere Weise mit folgenden Angaben:
|
20. |
Abfallmaterial:
|
21. |
Sonstiges, zuvor nicht genanntes Kernmaterial und Ort, an dem es sich befindet |
22. |
Mittel zur Kennzeichnung von Kernmaterial |
23. |
Spanne der Strahlungsniveaus an Orten, an denen sich Kernmaterial befindet (Dosisraten an festgelegten Orten) |
Kernmaterialfluss
24. |
Schematisches Flussdiagramm für Kernmaterial (mit Angabe von Messpunkten, Nachweiszonen, Bestandsorten usw. für Betreiberzwecke) |
25. |
Arten, Form und Mengenbereich des Kernmaterials in Betriebszonen, Lagerzonen und an anderen Orten (Durchschnittsdaten für jeden Ort) |
Ort und Handhabung des Kernmaterials (für jede Nachweiszone)
26. |
Beschreibung der einzelnen Lagerzonen für Kernmaterial (mit Angabe der Kapazität, des voraussichtlichen Bestands und Durchsatzes usw.) |
27. |
Höchstmenge des in den Nachweiszonen zu handhabenden Kernmaterials |
28. |
Änderung der physikalischen/chemischen Form während des Betriebs |
29. |
Weitergabe von Kernmaterial |
30. |
Eingangs- und Versandhäufigkeit |
31. |
Ausrüstung für die Weitergabe von Kernmaterial (gegebenenfalls) |
32. |
Beschreibung der zur Lagerung und Handhabung benutzten Behälter |
33. |
Transportwege des Kernmaterials |
34. |
Abschirmung (für Lagerung und Weitergabe) |
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
35. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
36. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
37. |
Das System für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle ist unter den folgenden Rubriken zu beschreiben:
|
38. |
Bestimmungen zu vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung mit Bezugnahmen auf den Grundriss und den Aufbau der Anlage, um die Installation von Siegeln, Kameras, Lasern, Datenfernübertragung usw. zu ermöglichen) |
39. |
Für jeden Messpunkt der Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
40. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) |
41. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
42. |
Sonstige optionale Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Anlage für relevant hält. |
ANHANG I-G
LAGER
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Allgemeine Daten des Lagers
13. |
Beschreibung der Anlage (mit Angabe der Hauptausrüstungsposten für jede Lagerzone) |
14. |
Auslegungskapazität |
15. |
Voraussichtlicher jährlicher Durchsatz und Bestand |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -HANDHABUNG
Beschreibung des Kernmaterials
16. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung |
17. |
Beschreibung des gesamten Kernmaterials der Anlage durch grafische Darstellung oder auf andere Weise mit folgenden Angaben:
|
Kernmaterialfluss
18. |
Schematisches Flussdiagramm für Kernmaterial (mit Angabe von Messpunkten, Nachweiszonen, Bestandsorten usw. für Betreiberzwecke) |
Ort und Handhabung des Kernmaterials
19. |
Beschreibung der einzelnen Lagerzonen für Kernmaterial (Bestandsorte) |
20. |
Geschätzter Umfang der Kernmaterialbestände in den einzelnen Lagerzonen |
21. |
Methode zur Positionierung des Kernmaterials im Lager |
22. |
Wege und Ausrüstungen für die Handhabung und den Transport von Kernmaterial |
23. |
Eingangs- und Versandhäufigkeit |
24. |
Behälter für die Lagerung und/oder den Versand und die Abschirmung von Kernmaterial |
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
25. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
26. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
27. |
Das System für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle ist unter den folgenden Rubriken zu beschreiben:
|
28. |
Bestimmungen zu vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung mit Bezugnahmen auf den Grundriss und den Aufbau der Anlage, um die Installation von Siegeln, Kameras, Lasern, Datenfernübertragung usw. zu ermöglichen) |
29. |
Für jeden Messpunkt der Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
31. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) |
31. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
32. |
Sonstige optionale Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Anlage für relevant hält. |
ANHANG I-H
ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ABFALLLAGER UND ABFALLENTSORGUNGSANLAGEN
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung, geschlossen (nur für Entsorgungsanlagen)) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Gesamtprozessparameter
13. |
Beschreibung der Anlage (mit Angabe der Hauptausrüstungsposten) |
14. |
Prozessbeschreibung (mit Angabe der Änderung der physikalischen und chemischen Form) |
15. |
Auslegungskapazität (Gewicht der Hauptprodukte pro Jahr) |
16. |
Voraussichtlicher Durchsatz (in Form eines Vorschauprogramms mit Angabe des Anteils verschiedener Einspeisematerialien (Feeds) und Produkte) |
17. |
Sonstige wichtige Ausrüstungsposten zur Verwendung, Erzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial (z. B. Prüf- und Versuchsausrüstung) |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Beschreibung des Kernmaterials
18. |
Beschreibung des Hauptmaterials:
|
19. |
Sonstiges Kernmaterial in der Anlage und gegebenenfalls Ort, an dem es sich befindet |
20. |
Schematisches Flussdiagramm für Kernmaterial (mit Angabe von Probenahmepunkten, Fluss- und Bestandsmesspunkten, Nachweiszonen, Bestandsorten usw.) |
21. |
Arten, Formen, Spannen des Kernmaterialgehalts (gegebenenfalls einschließlich Anreicherung), Mengenbereiche des Kernmaterialflusses für jede Zone, in der Kernmaterial gehandhabt wird |
Handhabung des Kernmaterials
22. |
Beschreibung der Behälter, der Verpackung und der Lagerzone |
23. |
Methoden und Mittel für die Weitergabe von Kernmaterial (auch Beschreibung der verwendeten Ausrüstung) |
24. |
Transportwege des Kernmaterials (mit Bezugnahme auf den Aufbau der Einrichtung) |
25. |
Abschirmung (für Lagerung und Weitergabe) |
Wartung der Anlage
26. |
Wartung, Dekontaminierung, Reinigung (in Fällen, in denen eine Reinigung und/oder eine Probenahme nicht möglich ist, Angabe, wie das Restkernmaterial gemessen oder berechnet wird):
|
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
27. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
28. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften (falls sehr umfangreich, gesondert beifügen) |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
29. |
Beschreibung des Systems der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle, der Methode zur Erfassung und Meldung von Buchungsdaten und zur Erstellung von Materialbilanzen, der Häufigkeit der Aufnahmen des realen Bestands, der Verfahren für Buchungsanpassungen nach der Bestandsaufnahme für die Einrichtung, Fehlern usw., unter folgenden Rubriken:
|
30. |
Für jeden Fluss- und Bestandsmesspunkt sowie die Probenahmepunkte der Nachweiszonen folgende Angaben:
|
31. |
Gesamtfehlergrenze; Beschreibung der Verfahren zur Kombination einzelner Messfehlerbestimmungen zur Ermittlung der Gesamtfehlergrenze für Folgendes:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
32. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) |
33. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
34. |
Sonstige optionale Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Anlage für relevant hält. |
ANHANG I-J
ANLAGEN ZUR VERKAPSELUNG VON ABGEBRANNTEM BRENNSTOFF
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage einschließlich Grundriss und Schnittzeichnungen:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Allgemeine Daten der Anlage
13. |
Beschreibung des Prozesses und der Orte mit folgenden Angaben:
|
14. |
Prozessbeschreibung einschließlich Prozessflussdiagramm |
15. |
Auslegungskapazität |
16. |
Voraussichtlicher jährlicher Durchsatz und Bestand der Lager- und Prozesszonen |
17. |
Hauptausrüstungsposten, die in der Anlage verwendet werden, einschließlich Beobachtungs- und Messausrüstung, auch für Prüf- und Versuchszwecke |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR KERNMATERIALVERWENDUNG UND -HANDHABUNG
Beschreibung des Kernmaterials und Kernmaterialfluss
18. |
Beschreibung des Kernmaterials:
|
19. |
Sonstiges Kernmaterial in der Anlage außer abgebranntem Brennstoff (Art, Form, Menge und Ort) |
20. |
Kernmaterialfluss:
|
21. |
Mengen des Kernmaterialflusses für jede Zone, in der Kernmaterial gehandhabt wird, einschließlich Mengenbereich und Höchstmengen des Kernmaterials:
|
22. |
Auslegungsumfang der Kernmaterialbestände in den einzelnen Lagerzonen und in der Prozesszone |
Handhabung des Kernmaterials
23. |
Beschreibung der Behälter und der Verpackung, in denen Kernmaterial transportiert wird (einschließlich Größe, Auslegung, Auslegung des Innenbehälters, verwendetes Material, Kapazität, Verschluss usw.). Verweis auf grafische Darstellungen, sofern vorhanden |
24. |
Beschreibung der einzelnen Kernmateriallager- und Prozesszonen |
25. |
Abschirmung in den verschiedenen Prozess-, Lager- und Weitergabezonen |
26. |
Methoden und Mittel für die Handhabung und den Transport von Kernmaterial und Transportbehältern in Prozess- und Lagerzonen |
27. |
Transportwege des Kernmaterials und der Behälter (mit Bezugnahme auf den Aufbau der Anlage) |
28. |
Wartung und Dekontaminierung:
|
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
29. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
30. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
31. |
Das System für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle ist unter den folgenden Rubriken zu beschreiben:
|
32. |
Bestimmungen zu vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung mit Bezugnahmen auf den Grundriss und den Aufbau der Anlage, um die Installation von Siegeln, Kameras, Lasern, Datenfernübertragung usw. zu ermöglichen) |
33. |
Für jeden Messpunkt der Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
34. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) |
35. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
36. |
Sonstige optionale Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in der Anlage für relevant hält. |
ANHANG I-K
GEOLOGISCHE ENDLAGER
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck und Art der Anlage |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, in der nachbetrieblichen Phase) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Normalbetriebsart (gewähltes Schichtsystem, voraussichtliche Termine der Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
10. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
11. |
Aufbau der Anlage einschließlich entsprechender grafischer Darstellungen:
|
12. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
Allgemeine Daten der Anlage
13. |
Beschreibung der geologischen Daten:
|
14. |
Prozessbeschreibung, einschließlich ober- und unterirdischen Betriebs, Aushub von Schrägen, Tunneln und Schächten, Entfernung von Aushubmaterial, Behältervorbereitung, -transport und -lagerung sowie Verfüllung und Verschluss von Tunneln mit nominalem Zeitplan für verschiedene Prozesse |
15. |
Auslegungskapazität |
16. |
Voraussichtlicher jährlicher Entsorgungsplan |
17. |
In der Anlage verwendete Hauptausrüstungen, einschließlich Höchstnutzlast der Hebefahrzeuge und Fahrzeuge für den Transport von Behältern |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR KERNMATERIALVERWENDUNG UND -HANDHABUNG
Beschreibung des Kernmaterials und Kernmaterialfluss
18. |
Beschreibung des Kernmaterials:
|
19. |
Kernmaterialfluss:
|
20. |
Auslegungsumfang der Kernmaterialbestände in den einzelnen Lagerzonen |
Anlagenbetrieb und Handhabung des Kernmaterials
21. |
Beschreibung der Behälter und der Verpackung, in denen Kernmaterial transportiert wird (einschließlich Größe, Auslegung, Auslegung des Innenbehälters, verwendetes Material, Kapazität, Verschluss usw.). Verweis auf grafische Darstellungen, sofern vorhanden |
22. |
Abschirmung in den verschiedenen Lager- und Weitergabezonen |
23. |
Methoden und Mittel für die Handhabung und Weitergabe von Kernmaterial und Behältern in Lager- und Einlagerungszonen, einschließlich einer Beschreibung des für die Weitergabe verwendeten Fahrzeugs |
24. |
Transportwege des Kernmaterials (mit Bezugnahme auf den Aufbau der Anlage) |
25. |
Beschreibung der einzelnen Lagerzonen für Kernmaterial |
26. |
Methode zur Positionierung des Kernmaterials in den Lagerzonen |
27. |
Methode für die Einlagerung des Kernmaterial und die Verfüllung |
28. |
Beschreibung und Anzahl der Einlagerungszonen für Kernmaterial und der Entsorgungstunnel |
29. |
Beschreibung der Wartungstätigkeiten und -zonen |
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
30. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
31. |
Durch die Inspektoren einzuhaltende spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
32. |
Das System für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle ist unter den folgenden Rubriken zu beschreiben:
|
33. |
Bestimmungen zu vorhandenen oder möglichen Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung mit Bezugnahmen auf den Grundriss und den Aufbau der Anlage, um die Installation von Siegeln, Kameras, Lasern, Datenfernübertragung usw. zu ermöglichen) |
34. |
Für jeden Messpunkt der Materialbilanzzone (z. B. Lagerzone, Einlagerungstunnel) gegebenenfalls folgende Angaben:
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
35. |
Sonstige optionale Informationen, die der Betreiber für relevant hält. Diese können unter anderem Folgendes umfassen:
|
ANHANG I-L
ORT AUẞERHALB VON ANLAGEN (LOF)
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM KERNMATERIAL
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck (vorgesehener Verwendungszweck des Kernmaterials) |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb, außer Betrieb und/oder in Stilllegung) |
8. |
Anordnung des Standorts (mit Lage der Anlage sowie der Zugangsstraßen, Flüsse, Gleiskörper usw.) |
9. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
10. |
Kategorien des in der Anlage verwendeten Kernmaterials |
11. |
Beschreibung des Kernmaterials:
|
12. |
Mittel zur Kennzeichnung von Kernmaterial |
13. |
Spanne der Strahlungsniveaus an Orten, an denen sich Kernmaterial befindet (Dosisraten an festgelegten Orten) (falls relevant) |
14. |
Beschreibung der wichtigsten für Transport, Lagerung und Handhabung verwendeten Behälter |
15. |
Ausrüstung für die Weitergabe von Kernmaterial |
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
16. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
17. |
Spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
18. |
Das System für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle ist zu beschreiben, einschließlich einer Beschreibung der Verfahren für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle einschließlich der Verfahren für die Aufnahme des realen Bestands (sowohl für die Anzahl der Posten als auch für deren jeweiliges Kernmaterialgewicht). Aus der Liste der Bestandsposten und aus der Aufstellung des realen Bestands sowie in Bezug auf die Betriebs- und Buchungsprotokolle muss ersichtlich werden, an welchem Ort sich die einzelnen angegebenen Posten/Chargen befinden. |
(19) |
Bestimmungen zu vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung mit Bezugnahmen auf den Grundriss und den Aufbau der Anlage, um die Installation von Siegeln, Kameras usw. zu ermöglichen) |
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
20. |
Alle sonstigen Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen für relevant hält. |
ANHANG I-M
NATIONALER ORT AUẞERHALB VON ANLAGEN (NATIONALER LOF)
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZU ANLAGE(N) UND KERNMATERIAL
1. |
Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer der für den nationalen LOF zuständigen Stelle (z. B. Behörde)
|
2. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
3. |
Liste der verschiedenen Anlagen, die zum nationalen LOF gehören. Zur Identifizierung der einzelnen Anlagen ist eine eindeutige Kennnummer erforderlich |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
4. |
Beschreibung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und den einzelnen Besitzern kleiner Mengen für die Zwecke der Umsetzung der Artikel 9 bis 11. |
5. |
Beschreibung der Verfahren für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle einschließlich der Verfahren für die Aufnahme des realen Bestands (sowohl für die Anzahl der Posten als auch für deren jeweiliges Kernmaterialgewicht). Aus der Liste der Bestandsposten und der Aufstellung des realen Bestands muss ersichtlich werden, wer der Besitzer der einzelnen angegebenen Posten/Chargen ist. |
Zusätzlich für jede Anlage, die zum nationalen LOF gehört:
1. |
Name der Anlage und Kennnummer |
2. |
Ort |
3. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
4. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung |
ANHANG I-N
ANLAGEN, DIE FÜR DIE AUFNAHME IN DIE CATCH-ALL-MATERIALBILANZZONE (CAM) IN BETRACHT KOMMEN
Verwaltungstechnische Angaben:
1. |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
2. |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
3. |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
NB:
Die Angaben gemäß diesem Anhang gelten nicht als Angaben zur Kernmaterialbuchführung, die in Form eines Bestandsänderungsbericht und einer Liste der Bestandspositionen bereitzustellen sind.
Wenn die Anlage nicht oder nicht mehr berechtigt ist, Teil der Catch-All-Materialbilanzzone zu sein, oder wenn in dem Mitgliedstaat ein nationaler LOF angesiedelt ist, muss eine andere Vorlage verwendet werden.
Bei diesen Besitzern kleiner Kernmaterialmengen (Besitzer kleiner Mengen) wird der Gesamtbestand als Summe des Bestands jeder dort befindlichen Kernmaterialkategorie berechnet, jeweils als prozentualer Anteil folgender Höchstwerte:
abgereichertes Uran |
350 000 g oder |
Thorium |
200 000 g oder |
Natururan |
100 000 g oder |
schwach angereichertes Uran |
1 000 g oder |
hochangereichertes Uran |
5 g oder |
Plutonium |
5 g |
Beispiel:
a) |
Der Besitz von 4 g Plutonium entspricht einem prozentualen Bestand von 80 % (4/5). |
b) |
Der Besitz von 1 g hochangereichertem Uran plus 20 000 g Natururan entspricht einem prozentualen Bestand von 40 % (1/5 + 20 000/100 000). |
ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM KERNMATERIAL
1. |
Name |
2. |
Eigentümer und/oder Betreiber |
3. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
4. |
Art und Menge des Kernmaterials |
5. |
Beschreibung der zur Lagerung und Handhabung benutzten Behälter |
6. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
Die Verpflichtungen der Besitzer kleiner Mengen wurden wie folgt vereinfacht:
A. |
Begrenzungen für Besitz/Bewegungen Übersteigt jeder einzelne Eingang von Kernmaterial die oben genannten Mengen oder übersteigt der „prozentuale Bestand“ der Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt 100 %, so ist dies der Kommission unverzüglich zu melden. |
B. |
Zu führende Buchungs-/Betriebsprotokolle Die Buchungs-/Betriebsprotokolle sind so zu führen, dass eine zügige Nachprüfung der Berichte an die Kommission sowie jeder Korrektur dieser Berichte möglich ist. |
C. |
Bestandsänderungsberichte Sofern während des entsprechenden Zeitraums keine Bestandsänderung eingetreten ist, muss der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein jährlicher Bestandsänderungsbericht übermittelt werden. Darin ist der Stand am 31. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres zu beschreiben. Tritt im Laufe des Jahres eine Bestandsänderung ein, so ist der Kommission schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Bestandsänderung eingetreten ist, ein Bestandsänderungsbericht zu übermitteln. Bestandsänderungsberichte müssen im Einklang mit den in Anhang III festgelegten Anforderungen in elektronischer Form unter Verwendung einer von der Kommission bereitzustellenden speziellen Excel-Vorlage für den Bestandsänderungsbericht vorgelegt werden. |
D. |
Liste der Bestandsposten Bis zum 31. Januar des folgenden Jahres ist der Kommission im Einklang mit den in Anhang V festgelegten Anforderungen für die Aufstellung des realen Bestands eine Liste der Bestandsposten zu übermitteln, in der alle Posten gesondert ausgewiesen sind. Die Liste der Bestandsposten ist in elektronischer Form zu übermitteln. Zu diesem Zweck stellt die Kommission eine spezielle Excel-Vorlage für die Liste der Bestandsposten bereit. |
ANHANG I-P
ANDERE ANLAGEN, DIE MEHR ALS EIN EFFEKTIVES KILOGRAMM KERNMATERIAL VERWENDEN
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM KERNMATERIAL
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person), einschließlich Kontaktdaten |
5. |
Beschreibung (Hauptmerkmale) |
6. |
Zweck (vorgesehener Verwendungszweck des Kernmaterials) |
7. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. in der Auslegungsphase, im Bau, in Betrieb, außer Betrieb oder in Stilllegung) |
8. |
Vorbetriebliche Angaben
Termine des Auslegungs- und des Bauzeitplans, geschätztes Datum der Inbetriebnahme und des Betriebsbeginns, Daten der beantragten und/oder der erteilten Genehmigung(en) (z. B. Datum der Grundsatzentscheidung, Datum der Beantragung der Baugenehmigung und erwartetes Datum der Beantragung der Betriebsgenehmigung), Angaben zum erwarteten Eingangsdatum des Kernmaterials. Grafische Darstellungen der Anlagenauslegung sind zu übermitteln, sobald sie vorliegen. |
9. |
Anordnung des Standorts (mit Lage der Anlage sowie der Zugangsstraßen, Flüsse, Gleiskörper usw.) |
10. |
Aufbau der Anlage (mit Zonen für die Handhabung und Lagerung von Kernmaterial, Labors, Handschuhkästen, Umgrenzungen, Zäunen usw.) |
11. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
12. |
Kategorien des in der Anlage verwendeten Kernmaterials |
13. |
Beschreibung des Kernmaterials:
|
14. |
Mittel zur Kennzeichnung von Kernmaterial |
15. |
Spanne der Strahlungsniveaus an Orten, an denen sich Kernmaterial befindet (Dosisraten an festgelegten Orten) |
16. |
Beschreibung der wichtigsten für Transport, Lagerung und Handhabung verwendeten Behälter |
17. |
Ausrüstung für die Weitergabe von Kernmaterial |
18. |
Angabe von Messpunkten, Nachweiszonen, Bestandsorten und schematisches Flussdiagramm, falls vorhanden |
Schutz- und Sicherheitsvorschriften
19. |
Spezifische Vorschriften für den physischen Zugang zu Kernmaterial für Inspektionsinformationen |
20. |
Spezifische Strahlenschutz- und Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
21. |
Das System für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle ist unter den folgenden Rubriken zu beschreiben:
|
22. |
Bestimmungen zu vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung (allgemeine Beschreibung mit Bezugnahmen auf den Grundriss und den Aufbau der Anlage, um die Installation von Siegeln, Kameras, Lasern, Datenfernübertragung usw. zu ermöglichen) |
23. |
Für jeden Messpunkt der Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben:
|
NACHBETRIEBLICHE ANGABEN
24. |
Termine des Stilllegungszeitplans (Betriebsende und Stilllegungstermin) (wo zutreffend) |
25. |
Stilllegungsplan, einschließlich folgender Angaben (wo zutreffend):
|
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
26. |
Alle sonstigen Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen für relevant hält. |
ANHANG I-Q
ERZANLAGEN
Verwaltungstechnische Angaben:
a) |
Datum (Datum der Erstellung der Erklärung der grundlegenden technischen Merkmale) |
b) |
Version (eindeutige Bezugsnummer) |
c) |
Verantwortliche Person (Name und Kontaktdaten) |
ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM KERNMATERIAL
1. |
Name der Anlage (gegebenenfalls die übliche Abkürzung angeben)
|
2. |
Ort, Postanschrift und E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) sowie Telefonnummer |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
5. |
Art des Kernmaterials (Uranerz, Thoriumerz oder beides) |
6. |
Beschreibung der für die Lagerung und Handhabung verwendeten Behälter (z. B. zur Prüfung der Versiegelungsmöglichkeit) |
7. |
Beschreibung der Erzförderung, der Aufbereitung und der Verwendung von Ausgangsmaterial, einschließlich des Aufbaus der Anlage |
8. |
Potenzieller jährlicher Durchsatz der Anlage |
9. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb) |
10. |
Verantwortliche Stelle für die Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Kernmaterialbuchführung, mit E-Mail-Adresse (Funktionsmailbox, sofern vorhanden) und Telefonnummer |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
11. |
Beschreibung der Verfahren für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle einschließlich der Verfahren für die Aufnahme des realen Bestands |
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMAẞNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
12. |
Alle sonstigen Informationen, die der Betreiber für die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen für relevant hält. |
ANHANG II
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES STANDORTS (1)
Standortbezeichnung
Erklärung Nr. (2)
Datum der Erklärung
Berichtszeitraum (3)
Name des Standortvertreters
Bemerkungen (4)
Eintrag (5) |
Ref. (6) |
MBA-Code (7) |
Gebäude (8) |
Allgemeine Beschreibung einschließlich Verwendungszweck (9) |
Bemerkungen (10) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erläuterungen
(1) |
Die Ersterklärung muss alle kerntechnischen Anlagen und alle sonstigen Gebäude an ihrem Standort umfassen. Für jedes Gebäude am Standort ist ein gesonderter Eintrag vorzunehmen. Spätere jährliche Aktualisierungserklärungen enthalten nur Standorte und Gebäude, bei denen seit der vorherigen Erklärung eine Änderung eingetreten ist. Der Ersterklärung ist ein Lageplan des Standorts beizufügen, der bei weiteren Erklärungen erforderlichenfalls zu aktualisieren ist. |
(2) |
„Erklärung Nr.“: Laufende Nummer für jeden Standort, beginnend mit „1“ für die Ersterklärung. |
(3) |
In der Spalte „Berichtszeitraum“ ist in der Ersterklärung „ab“ und das betreffende Datum einzutragen; in allen späteren jährlichen Aktualisierungserklärungen sind der erste und der letzte Tag des Zeitraums anzugeben. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben ab dem letzten Datum gelten. |
(4) |
Bemerkungen zum Standort insgesamt. |
(5) |
Jeder „Eintrag“ in jeder Erklärung ist fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“. |
(6) |
Die Spalte „Ref.“ ist für Verweise auf einen anderen Eintrag zu nutzen. In der Spalte „Ref.“ sind die entsprechenden Erklärungs- und Eintragsnummern anzugeben (so verweist 10-20 auf Eintrag 20 der Erklärung 10). Der Verweis zeigt an, dass der aktuelle Eintrag frühere Angaben ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweise möglich. |
(7) |
In der Spalte „MBA-Code“ ist der Code für die MBA anzugeben, zu der das in diesem Eintrag angegebene Gebäude gehört. |
(8) |
In der Spalte „Gebäude“ ist eine Gebäudenummer oder eine sonstige Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Gebäudes auf dem Lageplan des Standorts anzugeben. |
(9) |
In der „allgemeinen Beschreibung“ zu jedem Gebäude sind anzugeben:
Bereits früher im Muster für die grundlegenden technischen Merkmale angegebene Tätigkeitsbeschreibungen müssen nicht erneut angeführt werden. |
(10) |
Bemerkungen zu den einzelnen Einträgen. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU DEN BERICHTEN
1. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
2. |
Die Berichte sind elektronisch und in einem vereinbarten Format zu erstellen. Sie sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG III
BESTANDSÄNDERUNGSBERICHT
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der berichterstattenden MBA |
1 |
Report type |
Zeichen (1) |
I für Bestandsänderungsbericht |
2 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Fertigstellung des Berichts |
3 |
Report number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
4 |
Line count |
Zahl |
Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen |
5 |
Start report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Erster Tag des Berichtszeitraums |
6 |
End report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Letzter Tag des Berichtszeitraums |
7 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
8 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Transaction ID |
Zahl |
Laufende Nummer |
9 |
IC code |
Zeichen (2) |
Art der Bestandsänderung |
10 |
Batch |
Zeichen (20) |
Eindeutige Kennung einer Kernmaterialcharge |
11 |
KMP |
Zeichen (1) |
Schlüsselmesspunkt |
12 |
Measurement |
Zeichen (1) |
Messcode |
13 |
Material form |
Zeichen (2) |
Materialformcode |
14 |
Material container |
Zeichen (1) |
Materialbehältercode |
15 |
Material state |
Zeichen (1) |
Materialzustandscode |
16 |
Shipper MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der versendenden MBA (nur für IC-Codes RD und RF) |
17 |
Receiver MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der empfangenden MBA (nur für IC-Codes SD und SF) |
18 |
Previous batch |
Zeichen (20) |
Bezeichnung der vorherigen Charge (nur für IC-Code RB) |
19 |
Original date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Buchungsdatum der zu berichtigenden Zeile (stets aus der ersten Zeile der Korrekturkette) |
20 |
PIT date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Aufnahme des realen Bestands, auf die sich der Ausgleich für nicht nachgewiesenes Material bezieht (nur mit IC-Code MF) |
21 |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
22 |
Accounting date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum, an dem die Bestandsänderung eintrat oder bekannt wurde |
23 |
Number of items |
Zahl |
Anzahl der Posten |
24 |
Element category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
25 |
Element weight |
Zahl (24,3 ) |
Elementgewicht |
26 |
Isotope |
Zeichen (1) |
G für U-235, K für U-233, J für ein Mischung aus U-235 und U-233 |
27 |
Fissile weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht des spaltbaren Isotops |
28 |
Isotopic composition |
Zahl (24,3 ) (für jedes Isotop) |
Gewicht der U-, Pu-Isotope (nur wenn in den besonderen Kontrollbestimmungen vereinbart) |
29 |
Obligation |
Zeichen (5) |
Kontrollverpflichtung |
30 |
Previous element category |
Zeichen (1) |
Vorherige Elementkategorie des Kernmaterials (nur für IC-Codes CB, CC und CE) |
31 |
Previous obligation |
Zeichen (5) |
Vorherige Verpflichtung (nur für IC-Codes BR, CR, PR und SR) |
32 |
Shipper CAM code |
Zeichen (8) |
Code zur Identifizierung des versendenden Besitzers kleiner Mengen |
33 |
Receiver CAM code |
Zeichen (8) |
Code zur Identifizierung des empfangenen Besitzers kleiner Mengen |
34 |
Document |
Zeichen (70) |
Vom Betreiber festgelegter Verweis auf Begleitdokumente |
35 |
Container ID |
Zeichen (20) |
Vom Betreiber festgelegte Behälterkennung |
36 |
Correction |
Zeichen (1) |
D für Streichungen, A für Zusätze als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz, L für Spätbuchungen (alleinstehende Zusätze) |
37 |
Previous report |
Zahl |
Berichtsnummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
38 |
Previous line |
Zahl |
Zeilennummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
39 |
Comment |
Zeichen (256) |
Bemerkungen des Betreibers |
40 |
Burn-up |
Zahl |
Abbrand in MWd/t (nur für IC-Codes NL und NP in Kernreaktoren) |
41 |
CRC |
Zahl |
Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle |
42 |
Previous CRC |
Zahl |
Hash-Code der zu berichtigenden Zeile |
43 |
Advance notification reference code |
Zeichen (12) |
Referenzcode für die an Euratom gesendete Vorausmeldung (nur für die IC-Codes RD, RF, SD und SF) |
44 |
Campaign |
Zeichen (12) |
Kampagnenkennung für Wiederaufarbeitungsanlagen |
45 |
Reactor |
Zeichen (12) |
Reaktorcode für Wiederaufarbeitungskampagnen |
46 |
Safeguards info |
Zeichen (256) |
Code für die Übermittlung zusätzlicher Informationen |
47 |
Erläuterungen
1. |
MBA: Code der berichterstattenden Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
2. |
Report type/Berichtsart: I für Bestandsänderungsberichte. |
3. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
4. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer, die für Bestandsänderungsberichte, Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestands verwendet wird, lückenlos. |
5. |
Line count/Zeilenzahl Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen. |
6. |
Start report/Berichtsbeginn: Datum des ersten Tags des Berichtszeitraums. |
7. |
End report/Berichtsende: Datum des letzten Tags des Berichtszeitraums. |
8. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
9. |
Transaction ID/Transaktions-ID: Laufende Nummer. Sie dient zur Identifizierung aller Bestandsänderungszeilen zu der gleichen physischen Transaktion. |
10. |
IC code/IC-Code:
Dabei ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
|
11. |
Batch/Charge: Die Chargenbezeichnung kann vom Betreiber gewählt werden, es gilt jedoch Folgendes:
|
12. |
KMP: Schlüsselmesspunkt. Die Codes werden der betroffenen Anlage gemeldet und in den besonderen Kontrollbestimmungen aufgelistet. Wurden keine besonderen Codes gemeldet, ist „&“ zu verwenden. |
13. |
Measurement/Messung: Es ist die Grundlage anzugeben, auf der die gemeldete Kernmaterialmenge ermittelt wurde. Dabei ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
|
14. |
Material form/Materialform:
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
15. |
Material container/Materialbehälter:
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
16. |
Material state/Materialzustand:
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
17. |
Shipper MBA/Versender-MBA: Nur bei den Bestandsänderungscodes RD und RF zu verwenden. Bei dem Bestandsänderungscode RD ist der Code der versendenden Materialbilanzzone anzugeben. Ist dieser Code unbekannt, ist der Code „F“, „Q“ oder „W“ (für die empfangende MBZ in Frankreich, dem Vereinigten Königreich oder einem Nicht-Kernwaffenstaat) anzugeben; Name und Anschrift des Empfängers sind vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen. Bei dem Bestandsänderungscode SF ist der Ländercode des Einfuhrstaats oder — soweit bekannt — der MBZ-Code der einführenden Anlage anzugeben. Bei dem Bestandsänderungscode RF ist der Ländercode des Ausfuhrstaats oder — soweit bekannt — der MBA-Code der ausführenden Anlage anzugeben, wobei Name und Anschrift des Versenders vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen sind. |
18. |
Receiver MBA/Empfänger-MBA: Nur bei den Bestandsänderungscodes SD und SF zu verwenden. Bei dem Bestandsänderungscode SD ist der Code der empfangenden Materialbilanzzone anzugeben. Ist dieser Code unbekannt, ist der Code „F“ oder „W“ (für die empfangende MBA in Frankreich oder einem kernwaffenfreien Staat) anzugeben, wobei Name und Anschrift des Versenders vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen sind. Bei dem Bestandsänderungscode SF ist der Ländercode des Einfuhrstaats oder — soweit bekannt — der MBA-Code der einführenden Anlage anzugeben, wobei Name und Anschrift des Empfängers vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen sind. |
19. |
Previous batch/Vorherige Charge: Chargenbezeichnung vor der Chargenänderung. Die Chargenbezeichnung nach Chargenänderung ist in Feld 11 anzugeben. |
20. |
Original date/Ursprüngliches Datum: Im Fall einer Berichtigung sind Tag, Monat und Jahr, an denen die zu berichtigende Buchungszeile ursprünglich gebucht wurde, anzugeben. Bei Korrekturketten ist das ursprüngliche Datum stets das Buchungsdatum der ersten Zeile in der Kette. Bei Spätbuchungen (alleinstehenden Zusätzen) ist das ursprüngliche Datum der Zeitpunkt, an dem die Bestandsänderung eingetreten ist. |
21. |
PIT Date/Datum der Aufnahme des realen Bestands: Datum der Aufnahme des realen Bestands entsprechend der Angabe im Materialbilanzbericht, auf dem der Buchausgleich für nicht nachgewiesenes Material beruht. Zu verwenden nur mit dem Bestandsänderungscode MF. |
22. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. |
23. |
Accounting date/Buchungsdatum: Datum, an dem die Bestandsänderung eintrat oder bekannt wurde. |
24. |
Number of items/Anzahl der Posten: Anzugeben ist Anzahl der zur Charge gehörenden Posten. Umfasst eine Bestandsänderung mehrere Zeilen, muss die Summe der angegebenen Postenanzahl der Gesamtzahl der Posten entsprechen, die zur gleichen Transaktions-ID gehören. Umfasst die Transaktion mehr als ein Element, so ist die Anzahl der Posten nur in den Zeilen für die Elementkategorie mit der höchsten Relevanz für die Sicherungsmaßnahmen anzugeben (in absteigender Reihenfolge: P, H, L, N, D, T). |
25. |
Element category/Elementkategorie:
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
26. |
Element weight/Elementgewicht: Es ist das Gewicht der in Feld 25 aufgeführten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden. |
27. |
Isotope/Isotop: Dieser Code gibt die betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird (28).
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
28. |
Fissile weight/Spaltgewicht: Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderung — soweit sie angereichertes Uran betrifft — zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden. |
29. |
Isotopic composition/Isotopenzusammensetzung: Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen vereinbart, ist die Isotopenzusammensetzung von U und/oder Pu als Liste der Gewichte anzugeben, wobei die Gewichte von U-233, U-234, U-235, U-236 und U-238 bzw. von Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-241 und Pu-242 durch Strichpunkt getrennt aufzuführen sind. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden. |
30. |
Obligation/Verpflichtung: Angabe der von der Gemeinschaft übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der das Material unterliegt (Artikel 19). Sie kann auch einem Poolcode entsprechen, sofern dies gemäß Artikel 20 genehmigt wurde. Die Kommission teilt den Anlagen auf Anfrage die entsprechenden Codes mit. |
31. |
Previous element category/Vorherige Elementkategorie: Code der Kernmaterialelementkategorie vor der Kategorieänderung. Der entsprechende Code nach der Änderung ist in Feld 25 anzugeben. Zu verwenden nur mit den Bestandsänderungscodes CE, CB und CC. |
32. |
Previous obligation/Vorherige Verpflichtung: Code der besonderen Kontrollverpflichtung, der für das Kernmaterial vor der Änderung galt. Der entsprechende Verpflichtungscode nach der Änderung ist in Feld 30 anzugeben. Zu verwenden nur mit den Bestandsänderungscodes BR, CR, PR und SR. |
33. |
Shipper CAM code/Versender-CAM-Code: Code für Anlagen des Anhangs I-N, die Material versenden. Die Kommission teilt dem Betreiber oder der Stelle den entsprechenden Code mit. Für diese Betreiber gelten vereinfachte Berichterstattungsverfahren. |
34. |
Receiver CAM code/Empfänger-CAM-Code: Code für Anlagen des Anhangs I-N, die Material empfangen. Die Kommission teilt dem Betreiber oder der Stelle den entsprechenden Code mit. Für diese Betreiber gelten vereinfachte Berichterstattungsverfahren. |
35. |
Document/Dokument: Vom Betreiber festgelegter Verweis auf Begleitdokument(e). |
36. |
Container ID/Behälter-ID: Vom Betreiber festgelegte Behälternummer. Fakultatives Datenelement für Fälle, in denen die Behälternummer nicht in der Chargenbezeichnung erscheint. |
37. |
Correction/Berichtigung: Berichtigungen müssen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n) erfolgen.
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
38. |
Previous report/Vorheriger Bericht: Angabe der Berichtsnummer (4) der zu berichtigenden Zeile. |
39. |
Previous line/Vorherige Zeile: Bei Streichungen oder Zusätzen als Bestandteil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (22) der zu berichtigenden Zeile anzugeben. |
40. |
Comment/Bemerkungen: Textfeld für kurze Bemerkungen des Betreibers. |
41. |
Burn-up/Abbrand: Bei Bestandsänderungen des Typs NP oder NL in Kernreaktoren, Abbrand in MWd/t. |
42. |
CRC: Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit. |
43. |
Previous CRC/Vorheriger CRC: Hash-Code der zu berichtigenden Zeile. |
44. |
Advance notification reference code/Referenzcode Vorausmeldung: Referenzcode für die Vorausmeldung. Sofern erforderlich zu verwenden mit den Bestandscodes SF, RF, SD und RD (Artikel 23 und 24). |
45. |
Campaign/Kampagne: Eindeutige Kennung der Wiederaufarbeitungskampagne. Nur zu verwenden bei Bestandsänderungen in Prozessmaterialbilanzzone(n) von Wiederaufarbeitungsanlagen für abgebrannten Brennstoff. |
46. |
Reactor/Reaktor: Eindeutige Kennung des Reaktors, aus dem bestrahlter Brennstoff gelagert oder wiederaufgearbeitet wird. Nur zu verwenden bei Bestandsänderungen in Lagern für abgebrannten Brennstoff oder Wiederaufarbeitungsanlagen. |
47. |
Safeguards info/Informationen zu Sicherungsmaßnahmen: Zusätzliche Informationen, sofern von der Kommission verlangt. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Im Fall der Weitergabe von Kernmaterial stellt der Versender dem Empfänger alle notwendigen Angaben für den Bestandsänderungsbericht zur Verfügung. |
2. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
3. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
4. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
5. |
Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. |
6. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG IV
MATERIALBILANZBERICHT
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der berichterstattenden MBA |
1 |
Report type |
Zeichen (1) |
M für Materialbilanzbericht |
2 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Fertigstellung des Berichts |
3 |
Start report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Anfangsdatum des Materialbilanzberichts (Datum der letzten Aufnahme des realen Bestands + 1 Tag) |
4 |
End report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Enddatum des Materialbilanzberichts (Datum der aktuellen Aufnahme des realen Bestands) |
5 |
Report number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
6 |
Line count |
Zahl |
Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen |
7 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
8 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
IC code |
Zeichen (2) |
Art der Bestandsänderung |
9 |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
10 |
Element category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
11 |
Element weight |
Zahl (24,3 ) |
Elementgewicht |
12 |
Isotope |
Zeichen (1) |
G für U-235, K für U-233, J für ein Mischung aus U-235 und U-233 |
13 |
Fissile weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht des spaltbaren Isotops |
14 |
Obligation |
Zeichen (5) |
Kontrollverpflichtung |
15 |
Correction |
Zeichen (1) |
D für Streichungen, A für Zusätze als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz, L für Spätbuchungen (alleinstehende Zusätze) |
16 |
Previous report |
Zahl |
Berichtsnummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
17 |
Previous line |
Zahl |
Zeilennummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
18 |
Comment |
Zeichen (256) |
Bemerkungen des Betreibers |
19 |
CRC |
Zahl |
Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle |
20 |
Previous CRC |
Zahl |
Hash-Code der zu berichtigenden Zeile |
21 |
Erläuterungen
1. |
MBA: Code der berichterstattenden Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
2. |
Report type/Berichtsart: M für Materialbilanzberichte. |
3. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
4. |
Start report/Berichtsbeginn: Anfangsdatum des Materialbilanzberichts (Datum unmittelbar nach dem Tag der vorherigen Aufnahme des realen Bestands). |
5. |
End report/Berichtsende: Enddatum des Materialbilanzberichts (Datum der aktuellen Aufnahme des realen Bestands). |
6. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer, die für Bestandsänderungsberichte, Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestands verwendet wird, lückenlos. |
7. |
Line count/Zeilenzahl Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen. |
8. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
9. |
IC code/IC-Code: Die verschiedenen Arten von Bestandsänderungen und Bestandsinformationen sind in nachstehender Reihenfolge einzutragen.
Folgende Codes sind zu verwenden:
Bei Bestandsänderungen ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
|
10. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos. |
11. |
Element category/Elementkategorie: Elementkategorie des Kernmaterials, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 25 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
12. |
Element weight/Elementgewicht: Es ist das Gewicht der in Feld 11 aufgeführten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden. |
13. |
Isotope/Isotop: Dieser Code gibt die Art der betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird. Es sind die Codes gemäß Anhang III Nummer 27 dieser Verordnung zu verwenden. |
14. |
Fissile weight/Spaltgewicht: Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderung — soweit sie angereichertes Uran betrifft — zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden. |
15. |
Obligation/Verpflichtung: Angabe der von der Gemeinschaft übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der das Material unterliegt (Artikel 19). Sie kann auch einem Poolcode entsprechen, sofern dies gemäß Artikel 20 genehmigt wurde. Die Kommission teilt den Anlagen auf Anfrage die entsprechenden Codes mit. |
16. |
Correction/Berichtigung: Berichtigungen müssen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n) erfolgen.
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
17. |
Previous report/Vorheriger Bericht: Angabe der Berichtsnummer (6) der zu berichtigenden Zeile. |
18. |
Previous line/Vorherige Zeile: Bei Streichungen oder Zusätzen als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (10) der zu berichtigenden Zeile anzugeben. |
19. |
Comment/Bemerkungen: Textfeld für kurze Bemerkungen des Betreibers. |
20. |
CRC: Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit. |
21. |
Previous CRC/Vorheriger CRC: Hash-Code der zu berichtigenden Zeile. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
Die allgemeinen Anmerkungen 2, 3, 4, 5 und 6 am Ende des Anhangs III gelten entsprechend.
ANHANG V
AUFSTELLUNG DES REALEN BESTANDS
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der berichterstattenden MBA |
1 |
Report type |
Zeichen (1) |
P für Aufstellung des realen Bestands |
2 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Fertigstellung des Berichts |
3 |
Report number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
4 |
PIT date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum, an dem der reale Bestand aufgenommen wurde |
5 |
Line count |
Zahl |
Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen |
6 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
7 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Item ID |
Zeichen (20) |
Laufende Nummer |
8 |
Batch |
Zeichen (20) |
Eindeutige Kennung einer Kernmaterialcharge |
9 |
KMP |
Zeichen (1) |
Schlüsselmesspunkt |
10 |
Measurement |
Zeichen (1) |
Messcode |
11 |
Element category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
12 |
Material form |
Zeichen (2) |
Materialformcode |
13 |
Material container |
Zeichen (1) |
Materialbehältercode |
14 |
Material state |
Zeichen (1) |
Materialzustandscode |
15 |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
16 |
Number of items |
Zahl |
Anzahl der Posten |
17 |
Element weight |
Zahl (24,3 ) |
Elementgewicht |
18 |
Isotope |
Zeichen (1) |
G für U-235, K für U-233, J für ein Mischung aus U-235 und U-233 |
19 |
Fissile weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht des spaltbaren Isotops |
20 |
Obligation |
Zeichen (5) |
Kontrollverpflichtung |
21 |
Document |
Zeichen (70) |
Vom Betreiber festgelegter Verweis auf Begleitdokumente |
22 |
Container ID |
Zeichen (20) |
Vom Betreiber festgelegte Behälterkennung |
23 |
Correction |
Zeichen (1) |
D für Streichungen, A für Zusätze als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz, L für Spätbuchungen (alleinstehende Zusätze) |
24 |
Previous report |
Zahl |
Berichtsnummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
25 |
Previous line |
Zahl |
Zeilennummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
26 |
Comment |
Zeichen (256) |
Bemerkungen des Betreibers |
27 |
CRC |
Zahl |
Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle |
28 |
Previous CRC |
Zahl |
Hash-Code der zu berichtigenden Zeile |
29 |
Erläuterungen
1. |
MBA: Code der berichterstattenden Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
2. |
Report type/Berichtsart: P für Aufstellungen des realen Bestands. |
3. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
4. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer, die für Bestandsänderungsberichte, Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestands verwendet wird, lückenlos. |
5. |
PIT Date/Datum der Aufnahme des realen Bestands: Tag, Monat und Jahr der Aufnahme des realen Bestands (Stand um 24:00 Uhr). |
6. |
Line count/Zeilenzahl Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen. |
7. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
8. |
Item ID/Posten-ID: Laufende Nummer für alle Zeilen der Aufstellung des realen Bestands, die sich auf denselben körperlichen Gegenstand beziehen. |
9. |
Batch/Charge: Ist nach den besonderen Kontrollbestimmungen eine Weiterverfolgung der Chargen erforderlich, so ist die Chargenbezeichnung zu verwenden, die früher für diese Charge in einem Bestandsänderungsbericht oder in einer früheren Aufstellung des realen Bestands verwendet wurde. |
10. |
KMP: Schlüsselmesspunkt. Die Codes werden der betroffenen Anlage gemeldet und in den besonderen Kontrollbestimmungen aufgelistet. Wurden keine besonderen Codes gemeldet, ist „&“ zu verwenden. |
11. |
Measurement/Messung: Es ist die Grundlage anzugeben, auf der die gemeldete Kernmaterialmenge ermittelt wurde, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 13 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
12. |
Element category/Elementkategorie: Elementkategorie des Kernmaterials, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 25 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
13. |
Material form/Materialform: Die Materialform der Charge, wobei die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden ist. |
14. |
Material container/Materialbehälter: Die Art des mit Kernmaterial befüllten Behälters, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 15 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
15. |
Material state/Materialzustand: Der Materialzustand der Charge, wobei die Materialzustandscodes gemäß Anhang III Nummer 16 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
16. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. |
17. |
Number of items/Anzahl der Posten: In jeder Zeile der Aufstellung des realen Bestands ist die Anzahl der beteiligten Posten anzugeben. Wird eine Gruppe zur gleichen Charge gehörender Posten in mehreren Zeilen gemeldet, muss die Summe der angegebenen Anzahl von Posten der Gesamtzahl der Posten in der Gruppe entsprechen. Umfassen die Zeilen mehr als eine Elementkategorie, so ist die Anzahl der Posten nur in den Zeilen für die Elementkategorie mit der höchsten Relevanz für die Sicherungsmaßnahmen anzugeben (in absteigender Reihenfolge: P, H, L, N, D, T). |
18. |
Element weight/Elementgewicht: Es ist das Gewicht der in Feld 12 aufgeführten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden. |
19. |
Isotope/Isotop: Dieser Code gibt die Art der betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird. Es sind die Codes gemäß Anhang III Nummer 27 dieser Verordnung zu verwenden. |
20. |
Fissile weight/Spaltgewicht: Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderung — soweit sie angereichertes Uran betrifft — zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden. |
21. |
Obligation/Verpflichtung: Angabe der von der Gemeinschaft übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der das Material unterliegt (Artikel 19). Sie kann auch einem Poolcode entsprechen, sofern dies gemäß Artikel 20 genehmigt wurde. Die Kommission teilt den Anlagen auf Anfrage die entsprechenden Codes mit. |
22. |
Document/Dokument: Vom Betreiber festgelegter Verweis auf Begleitdokument(e). |
23. |
Container ID/Behälter-ID: Vom Betreiber festgelegte Behälternummer. Fakultatives Datenelement für Fälle, in denen die Behälternummer nicht in der Chargenbezeichnung erscheint. |
24. |
Correction/Berichtigung: Berichtigungen müssen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n) erfolgen.
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
25. |
Previous report/Vorheriger Bericht: Angabe der Berichtsnummer (4) der zu berichtigenden Zeile. |
26. |
Previous line/Vorherige Zeile: Bei Streichungen oder Zusätzen als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (16) der zu berichtigenden Zeile anzugeben. |
27. |
Comment/Bemerkungen: Textfeld für kurze Bemerkungen des Betreibers (ersetzt gesonderte kurz gefasste Bemerkungen). |
28. |
CRC: Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit. |
29. |
Previous CRC/Vorheriger CRC: Hash-Code der zu berichtigenden Zeile. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Befand sich an dem Tag, an dem die Aufnahme des realen Bestands stattgefunden hat, in der Materialbilanzzone kein Kernmaterial, so sind nur die oben aufgeführten Kennsätze 1 bis 7, 16, 17 und 28 auszufüllen. Zusätzlich müssen gegebenenfalls die Kennsätze 24 bis 26 und 29 ausgefüllt werden. |
2. |
Die allgemeinen Anmerkungen 2, 3, 4, 5 und 6 am Ende des Anhangs III gelten entsprechend. |
ANHANG VI
VORAUSMELDUNG DER AUSFUHR/DES VERSANDS VON KERNMATERIAL
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Legal entity or name of installation |
Zeichen (256) |
Name der juristischen Person oder der Anlage |
1 |
Report type |
Zeichen (4) |
Für diese Berichtsart ist „ANXS“ anzugeben |
2 |
Advance notification reference code |
Zeichen (12) |
Referenzcode für die Vorausmeldung |
3 |
Shipper MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der versendenden Anlage |
4 |
Receiver MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der empfangenden Anlage |
5 |
Shipping installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der versendenden Anlage |
6 |
Receiving installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der empfangenden Anlage |
7 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Fertigstellung des Berichts |
8 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
9 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
10 |
Batch |
Zeichen (20) |
Eindeutige Kennung einer Kernmaterialcharge |
11 |
Element category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
12 |
Obligation |
Zeichen (5) |
Kontrollverpflichtung |
13 |
Chemical composition |
Zeichen (64) |
Chemische Zusammensetzung |
14 |
Isotope |
Zeichen (1) |
Uranisotop |
15 |
Enrichment |
Zahl (3,3 ) |
Prozentuale Zusammensetzung von Uran-235 |
16 |
Material state |
Zeichen (1) |
Materialzustand |
17 |
Material form |
Zeichen (2) |
Materialform |
18 |
Number of items |
Zahl |
Anzahl der Posten |
19 |
Description of containers and seals |
Zeichen (256) |
Beschreibung der Behälter und Versiegelungsoptionen |
20 |
Element weight |
Zahl (24,3 ) |
Elementgewicht |
21 |
Fissile weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht der spaltbaren Isotope |
22 |
Material container |
Zeichen (1) |
Materialbehältercode |
23 |
Means of transport |
Zeichen (1) (für jedes Transportmittel) |
Transportmittel für Kernmaterial |
24 |
Location where material will be stored or prepared |
Zeichen (256) |
Ort, an dem das Kernmaterial für den Versand vorbereitet wird |
25 |
Last date when material can be identified |
Datum (TTMMJJJJ) |
Letzter Zeitpunkt für die Identifizierung des Kernmaterials |
26 |
Date of dispatch |
Datum (TTMMJJJJ) |
Erwartetes Versanddatum |
27 |
Date of arrival |
Datum (TTMMJJJJ) |
Erwartetes Datum der Ankunft am Bestimmungsort |
28 |
Intended use |
Zeichen (256) |
Vorgesehener Verwendungszweck des Kernmaterials |
29 |
Euratom Supply Agency (ESA) contractual reference |
Zeichen (64) |
ESA-Vertragsreferenznummer |
30 |
Erläuterungen
1. |
Legal entity or name of installation/Juristische Person oder Name der Anlage: Name der juristischen Person oder der Anlage, die der Kommission die Meldung übermittelt. |
2. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „ANXS“ anzugeben. |
3. |
Advance notification reference code/Referenzcode Vorausmeldung: Referenzcode für Vorausmeldungen zur Verwendung im Bestandsänderungsbericht. |
4. |
Shipper MBA/Versender-MBA: Code der versendenden Materialbilanzzone, der der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt wurde. |
5. |
Receiver MBA/Empfänger-MBA: Code der Empfänger-MBA bei Weitergabe innerhalb der EU und, falls bekannt, bei Ausfuhr in ein Drittland. |
6. |
Shipping installation/Versendende Anlage: Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial versendet. |
7. |
Receiving installation/Empfangende Anlage: Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial empfängt. |
8. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
9. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
10. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. |
11. |
Batch/Charge: Kennnummer der Charge. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
12. |
Element category/Elementkategorie: Kernmaterialkategorie. Es sind die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 25 dieser Verordnung zu verwenden. |
13. |
Obligation/Verpflichtung: Angabe der von der Gemeinschaft übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der das Material unterliegt (Artikel 19). Die Kommission teilt den Anlagen auf Anfrage die entsprechenden Codes mit. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
14. |
Chemical composition/Chemische Zusammensetzung: Chemische Zusammensetzung der Charge. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
15. |
Isotope/Isotop: Dieser Code gibt die Art der betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird. Es sind die Codes für die Isotope gemäß Anhang III Nummer 27 dieser Verordnung zu verwenden. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die Uran enthält. |
16. |
Enrichment/Anreicherung: Prozentuale Zusammensetzung von U-235. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die Uran enthält. |
17. |
Material state/Materialzustand: Der Materialzustand der Charge, wobei die Materialzustandscodes gemäß Anhang III Nummer 16 dieser Verordnung zu verwenden sind. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
18. |
Material form/Materialform: Die Materialform der Charge, wobei die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden ist. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
19. |
Number of items/Anzahl der Posten: Anzahl der in der Charge enthaltenen Posten, im Einklang mit Anhang III Nummer 24 dieser Verordnung. |
20. |
Description of containers and seals/Beschreibung der Behälter und Siegel: Beschreibung der Behälter und der Merkmale, die eine Versiegelung ermöglichen. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
21. |
Element weight/Elementgewicht: Das Elementgewicht ist in Gramm anzugeben. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
22. |
Fissile weight/Spaltgewicht: Das Gewicht des spaltbaren Isotops/der spaltbaren Isotope (bei schwach angereichertem Uran und hochangereichertem Uran: das Gewicht der Isotope U-233 und U-235) ist in Gramm anzugeben. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die Uran enthält. |
23. |
Material container/Materialbehälter: Die Art des mit Kernmaterial befüllten Behälters, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 15 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
24. |
Means of transport/Transportmittel: Gegebenenfalls ist das Transportmittel anzugeben. Bei mehreren Transportmitteln kann mehr als ein Code verwendet werden. In diesem Fall sind die Codes durch Strichpunkte voneinander getrennt anzugeben.
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
25. |
Location where material will be stored or prepared/Ort, an dem das Material gelagert oder vorbereitet wird: Ort innerhalb der Materialbilanzzone, an dem das Kernmaterial für den Versand vorbereitet wird und identifiziert werden kann und wo die Menge und Zusammensetzung überprüft werden können. |
26. |
Letzter Zeitpunkt für die Identifizierung des Materials: Der letzte Zeitpunkt, an dem das Kernmaterial identifiziert und in Bezug auf Menge und Zusammensetzung überprüft werden kann. |
27. |
Date of dispatch/Versanddatum: Erwartetes Versanddatum. Je Charge ist ein Datum anzugeben. |
28. |
Date of arrival/Ankunftsdatum: Erwartetes Datum der Ankunft am Bestimmungsort. Je Charge ist ein Datum anzugeben. |
29. |
Intended use/Vorgesehener Verwendungszweck: Der Verwendungszweck, für den das Kernmaterial bestimmt ist. |
30. |
Euratom Supply Agency (ESA) contractual reference/Vertragsreferenz der Euratom-Versorgungsagentur (ESA): Gegebenenfalls ist Folgendes anzugeben:
|
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. |
2. |
Im Fall einer Weitergabe innerhalb der EU hat der Versender dem Empfänger alle notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen. |
3. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
4. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
5. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
6. |
Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. |
7. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG VII
VORAUSMELDUNG VON EINFUHREN/EINGÄNGEN VON KERNMATERIAL
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Legal entity or name of installation |
Zeichen (256) |
Name der juristischen Person oder der Anlage |
1 |
Report type |
Zeichen (4) |
Für diese Berichtsart ist „ANIR“ anzugeben |
2 |
Advance notification reference code |
Zeichen (12) |
Referenzcode für die Vorausmeldung |
3 |
Shipper MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der versendenden Anlage |
4 |
Receiver MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der empfangenden Anlage |
5 |
Shipping installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der versendenden Anlage |
6 |
Receiving installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der empfangenden Anlage |
7 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Fertigstellung des Berichts |
8 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
9 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
10 |
Batch |
Zeichen (20) |
Eindeutige Kennung einer Kernmaterialcharge |
11 |
Element category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
12 |
Obligation |
Zeichen (5) |
Kontrollverpflichtung |
13 |
Chemical composition |
Zeichen (64) |
Chemische Zusammensetzung |
14 |
Isotope |
Zeichen (1) |
Spaltbares Uranisotop |
15 |
Enrichment |
Zahl (3,3 ) |
Prozentuale Zusammensetzung von Uran-235 |
16 |
Material state |
Zeichen (1) |
Materialzustand |
17 |
Material form |
Zeichen (2) |
Materialform |
18 |
Number of items |
Zahl |
Anzahl der Posten |
19 |
Description of containers and seals |
Zeichen (256) |
Beschreibung der Behälter und Versiegelungsoptionen |
20 |
Element weight |
Zahl (24,3 ) |
Elementgewicht |
21 |
Fissile weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht der spaltbaren Isotope |
22 |
Means of transport |
Zeichen (1) (für jedes Transportmittel) |
Transportmittel für Kernmaterial |
23 |
Date of arrival |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Ankunft des Kernmaterials |
24 |
Location where materials will be unpacked |
Zeichen (256) |
Ort, an dem das Kernmaterial ausgepackt wird |
25 |
Date when materials will be unpacked |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum, an dem das Kernmaterial ausgepackt wird |
26 |
Intended use |
Zeichen (256) |
Vorgesehener Verwendungszweck des Kernmaterial |
27 |
Euratom Supply Agency (ESA) contractual reference |
Zeichen (64) |
ESA-Vertragsreferenznummer |
28 |
Erläuterungen
1. |
Legal entity or name of installation/Juristische Person oder Name der Anlage: Name der juristischen Person oder der Anlage, die der Kommission die Meldung übermittelt. |
2. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „ANIR“ anzugeben. |
3. |
Advance notification reference code/Referenzcode Vorausmeldung: Referenzcode für Vorausmeldungen zur Verwendung im Bestandsänderungsbericht. |
4. |
Shipper MBA/Versender-MBA: Der Code der Versender-MBA bei Weitergabe innerhalb der EU und, falls bekannt, bei Einfuhr aus einem Drittland. |
5. |
Receiver MBA/Empfänger-MBA: Code der empfangenden Materialbilanzzone, der der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt wurde. |
6. |
Shipping installation/Versendende Anlage: Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial versendet. |
7. |
Receiving installation/Empfangende Anlage: Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial empfängt. |
8. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
9. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
10. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. |
11. |
Batch/Charge: Kennnummer der Charge. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
12. |
Element category/Elementkategorie: Kernmaterialkategorie. Es sind die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 25 dieser Verordnung zu verwenden. |
13. |
Obligation/Verpflichtung: Angabe der von der Gemeinschaft übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der das Material unterliegt (Artikel 19). Die Kommission teilt den Anlagen auf Anfrage die entsprechenden Codes mit. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
14. |
Chemical composition/Chemische Zusammensetzung: Chemische Zusammensetzung der Charge. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
15. |
Isotope/Isotop: Dieser Code gibt die Art der betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird. Es sind die Codes für die Isotope gemäß Anhang III Nummer 27 dieser Verordnung zu verwenden. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die Uran enthält. |
16. |
Enrichment/Anreicherung: Prozentuale Zusammensetzung von Uran-235. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die Uran enthält. |
17. |
Material state/Materialzustand: Der Materialzustand der Charge, wobei die Materialzustandscodes gemäß Anhang III Nummer 16 dieser Verordnung zu verwenden sind. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
18. |
Material form/Materialform: Die Materialform der Charge, wobei die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden ist. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
19. |
Number of items/Anzahl der Posten: Anzahl der in der Charge enthaltenen Posten, im Einklang mit Anhang III Nummer 24 dieser Verordnung. |
20. |
Description of containers and seals/Beschreibung der Behälter und Siegel: Beschreibung der Behälter und der Merkmale, die eine Versiegelung ermöglichen. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
21. |
Element weight/Elementgewicht: Das Elementgewicht ist in Gramm anzugeben. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
22. |
Fissile weight/Spaltgewicht: Das Gewicht des spaltbaren Isotops/der spaltbaren Isotope (bei schwach angereichertem Uran und hochangereichertem Uran: das Gewicht der Isotope U-233 und U-235) ist in Gramm anzugeben. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die angereichertes Uran enthält. |
23. |
Means of transport/Transportmittel: Gegebenenfalls ist das Transportmittel unter Verwendung der Codes gemäß Anhang VI Nummer 24 dieser Verordnung anzugeben. |
24. |
Date of arrival/Ankunftsdatum: Erwartetes oder tatsächliches Datum der Ankunft in der berichterstattenden Materialbilanzzone. |
25. |
Location where materials will be unpacked/Ort, an dem das Material ausgepackt wird: Ort innerhalb der Materialbilanzzone, an dem das Material ausgepackt wird und identifiziert werden kann und wo die Menge und Zusammensetzung überprüft werden können. |
26. |
Date when materials will be unpacked/Datum, an dem das Material ausgepackt wird: Erwartetes Datum, an dem das Material ausgepackt wird. |
27. |
Intended use/Vorgesehener Verwendungszweck: Der Verwendungszweck, für den das Kernmaterial bestimmt ist. |
28. |
Euratom Supply Agency (ESA) contractual reference/Vertragsreferenz der Euratom-Versorgungsagentur (ESA): Gegebenenfalls ist Folgendes anzugeben:
|
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. |
2. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
3. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
4. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
5. |
Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. |
6. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG VIII
BERICHT ÜBER DIE AUSFUHR/DEN VERSAND VON ERZEN
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Undertaking |
Zeichen (256) |
Name und Anschrift des berichterstattenden Unternehmens |
1 |
Report type |
Zeichen (5) |
Für diese Berichtsart ist „OREXS“ anzugeben |
2 |
Mine name |
Zeichen (256) |
Name der Grube |
3 |
Mine code |
Zeichen (4) |
Code der Grube |
4 |
Report year |
Jahr |
Jahr, auf das sich der Bericht bezieht |
5 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Übermittlung des Berichts |
6 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
7 |
Report number |
Zahl |
Eindeutige Referenznummer |
8 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
9 |
Date of dispatch |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der einzelnen Ausfuhren/Versendungen |
10 |
Consignee |
Zeichen (256) |
Empfänger der Einfuhr/des Eingangs |
11 |
Uranium weight |
Zahl (24,3 ) |
Urangewicht |
12 |
Thorium weight |
Zahl (24,3 ) |
Thoriumgewicht |
13 |
Comment |
Zeichen (256) |
Zusätzliche Bemerkungen |
14 |
Erläuterungen
1. |
Undertaking/Unternehmen: Name und Anschrift des berichterstattenden Unternehmens. |
2. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „OREXS“ anzugeben. |
3. |
Mine name/Name der Grube: Name der Grube über die Bericht erstattet wird. |
4. |
Mine code/Code der Grube: Code der Grube, der dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilt worden ist. |
5. |
Report year/Berichtsjahr: Das Kalenderjahr, auf das sich der Bericht bezieht. |
6. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
7. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
8. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für den Bericht über die Ausfuhr/den Versand von Erzen. |
9. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. |
10. |
Date of dispatch/Versanddatum: Datum der einzelnen Ausfuhren/Versendungen. |
11. |
Consignee/Empfänger: Empfänger der Einfuhren/Eingänge. |
12. |
Uranium weight/Urangewicht: Gewicht des im Erz enthaltenen Urans in Gramm. |
13. |
Thorium weight/Thoriumgewicht: Gewicht des im Erz enthaltenen Thoriums in Gramm. |
14. |
Comment/Bemerkungen: Gegebenenfalls sonstige relevante Angaben über die Ausfuhr/den Versand von Erzen. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Der Versandbericht ist spätestens bis Ende Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr mit einem gesonderten Eintrag für jeden Empfänger abzugeben. Für jede Ausfuhrsendung ist am Versanddatum eine gesonderte Zeile einzufügen. |
2. |
Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. |
3. |
Im Fall einer Weitergabe innerhalb der EU hat der Versender dem Empfänger alle notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen. |
4. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
5. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
6. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
7. |
Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. |
8. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG IX
ANTRAG AUF BEFREIUNG NACH ARTIKEL 22
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Installation |
Zeichen (256) |
Name und Anschrift der Anlage |
1 |
Report type |
Zeichen (5) |
Für diese Berichtsart ist „DERRQ“ anzugeben |
2 |
MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der berichterstattenden MBA |
3 |
Element category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
4 |
Derogation type |
Zeichen (1) |
Art der Befreiung |
5 |
Intended use |
Zeichen (256) |
Vorgesehener Verwendungszweck des Kernmaterials |
6 |
Request date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Übermittlung des Antrags an die Kommission |
7 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
8 |
Report number |
Zahl |
Eindeutige Referenznummer |
9 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
10 |
Enrichment |
Zahl (3,3 ) |
Prozentuale Zusammensetzung von Uran-235 |
11 |
Isotopic composition |
Zahl (24,3 ) (für jedes Isotop) |
Gewicht der Plutoniumisotope |
12 |
Element weight |
Zahl (24,3 ) |
Elementgewicht |
13 |
Fissile weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht des spaltbaren Isotops |
14 |
Chemical composition |
Zeichen (64) |
Chemische Zusammensetzung(en) der Bestandsposten |
15 |
Material form |
Zeichen (2) |
Materialform |
16 |
Number of items |
Zahl |
Anzahl der Posten |
17 |
Obligation |
Zeichen (5) |
Kontrollverpflichtung |
18 |
Erläuterungen
1. |
Installation/Anlage: Name und Anschrift der Anlage. |
2. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „DERRQ“ anzugeben. |
3. |
MBA: Code der Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
4. |
Element category/Elementkategorie: Elementkategorie des Kernmaterials, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 25 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
5. |
Derogation type/Art der Befreiung: Anzugeben ist die Art der Befreiung gemäß Artikel 22 Absatz 2.
Folgende Codes sind zu verwenden:
|
6. |
Intended use/Vorgesehener Verwendungszweck: Der vorgesehene Verwendungszweck des Kernmaterials. |
7. |
Request date/Antragsdatum: Datum der Übermittlung des Antrags an die Kommission. |
8. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
9. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für den Antrag auf Befreiung. |
10. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. |
11. |
Enrichment/Anreicherung: Prozentuale Zusammensetzung von Uran-235. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die Uran enthält. |
12. |
Isotopic composition/Isotopenzusammensetzung: Die Isotopenzusammensetzung von U und/oder Pu ist als Liste der Gewichte anzugeben, wobei die Gewichte von Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-241 und Pu-242 durch Strichpunkt getrennt aufzuführen sind. |
13. |
Element weight/Elementgewicht: Das Elementgewicht ist in Gramm anzugeben. |
14. |
Fissile weight/Spaltgewicht: Das Gewicht des spaltbaren Isotops/der spaltbaren Isotope (bei schwach angereichertem Uran und hochangereichertem Uran: das Gewicht der Isotope U-233 und U-235) ist in Gramm anzugeben. |
15. |
Chemical composition/Chemische Zusammensetzung: Chemische Zusammensetzung(en) der Bestandsposten. |
16. |
Material form/Materialform: Die physikalische(n) Form(en) der Bestandsposten, wobei die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden ist |
17. |
Number of items/Anzahl der Posten: Die Anzahl der Bestandsposten. |
18. |
Obligation/Verpflichtung: Angabe der von der Gemeinschaft übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der das Material unterliegt (Artikel 19). Die Kommission teilt den Anlagen auf Anfrage die entsprechenden Codes mit. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Für jede Art der Befreiung (Artikel 22 Absatz 2) und für jede Elementkategorie ist ein gesonderter Antrag zu stellen. |
2. |
Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. |
3. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
4. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
5. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
6. |
Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. |
7. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG X
INDIKATIVE LISTE DER BESTANDSPOSTEN
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUR BEREITSTELLUNG DER LISTE DER BESTANDSPOSTEN
1. |
Die Angaben sind für jeden Posten zu machen, wenn dies für den normalen Betrieb der Anlage erforderlich ist. |
2. |
Die Angaben können als Teil eines größeren Satzes von Informationen bereitgestellt werden, der zwischen der Kommission und dem Betreiber vereinbart wurde. |
3. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
4. |
Die Liste der Bestandsposten ist elektronisch zu übermitteln, wenn die Angaben von der Anlage in elektronischer Form geführt werden. |
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der berichterstattenden MBA |
1 |
Report type |
Zeichen (3) |
Für diese Berichtsart ist „LII“ anzugeben |
2 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum, an dem die Liste der Bestandsposten gilt |
3 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
4 |
Report number |
Zahl |
Eindeutige Referenznummer |
5 |
Report version |
Zahl |
Version der vorgelegten Liste der Bestandsposten |
6 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
7 |
Item ID |
Zeichen (20) |
Eindeutige Kennung eines Kernmaterialpostens |
8 |
Batch |
Zeichen (20) |
Eindeutige Kennung einer Kernmaterialcharge |
9 |
Container ID |
Zeichen (20) |
Eindeutige Kennung eines mit Kernmaterial befüllten Behälters |
10 |
KMP |
Zeichen (1) |
Schlüsselmesspunkt |
11 |
Area |
Zeichen (10) |
Angabe der Zone (oder Schlüsselmesspunkt) |
12 |
Sub area |
Zeichen (10) |
Unterzone |
13 |
Element category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
14 |
Material form |
Zeichen (2) |
Materialformcode |
15 |
Material container |
Zeichen (1) |
Materialbehältercode |
16 |
Material state |
Zeichen (1) |
Materialzustandscode |
17 |
Volume |
Zahl (24,3 ) |
Volumen der Flüssigkeit im Tank |
18 |
Gross weight |
Zahl (24,3 ) |
Bruttogewicht des Behälters und des Kernmaterials |
19 |
Nuclear material weight |
Zahl (24,3 ) |
Gesamtgewicht des Kernmaterials |
20 |
Uranium weight |
Zahl (24,3 ) |
Gesamtgewicht des Urans |
21 |
U233 weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht des Uran-233-Isotops |
22 |
U235 weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht des Uran-235-Isotops |
23 |
Plutonium weight |
Zahl (24,3 ) |
Gesamtgewicht des Plutoniums |
24 |
Thorium weight |
Zahl (24,3 ) |
Gesamtgewicht des Thoriums |
25 |
Obligation |
Zeichen (5) |
Kontrollverpflichtung |
26 |
Accessibility for physical verification |
Zeichen (1) |
Angabe der Zugänglichkeit des Postens für die physische Überprüfung |
27 |
Comment |
Zeichen (256) |
Bemerkungen des Betreibers |
28 |
Erläuterungen
1. |
MBA: Code der berichterstattenden Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
2. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „LII“ anzugeben. |
3. |
Report date/Berichtsdatum: Datum, an dem die Liste der Bestandsposten gilt. |
4. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
5. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für die Liste der Bestandsposten. |
6. |
Report version/Berichtsversion: Versionsnummer der Liste der Bestandsposten. Laufende Nummer, wobei die ursprüngliche Version die Nummer „1“ haben muss, lückenlos. |
7. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos. |
8. |
Item ID/Posten-ID: Eindeutige Kennung des Postens |
9. |
Batch/Charge: Eindeutige Kennung einer Kernmaterialcharge, die einen oder mehrere Posten umfasst. Eine Chargenkennung kann somit für mehrere Posten verwendet werden |
10. |
Container ID/Behälter-ID: Eindeutige Behälterkennung Eine Behälter-ID kann für mehrere Posten verwendet werden. |
11. |
KMP: Schlüsselmesspunkt. Die Codes werden der betroffenen Anlage gemeldet und in den besonderen Kontrollbestimmungen aufgelistet. Wurden keine besonderen Codes gemeldet, ist „&“ zu verwenden. |
12. |
Area/Zone: Zone, in der sich der Posten befindet. Dabei kann es sich auch um einen Schlüsselmesspunkt handeln. |
13. |
Sub area/Unterzone: Unterzone, in der sich der Posten befindet. |
14. |
Element category/Elementkategorie: Elementkategorie des Kernmaterial, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 25 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
15. |
Material form/Materialform: die Materialform der Charge, wobei die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden ist |
16. |
Material container/Materialbehälter: Die Art des mit Kernmaterial befüllten Behälters, wobei die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 15 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
17. |
Material state/Materialzustand: Der Materialzustand der Charge, wobei die Materialzustandscodes gemäß Anhang III Nummer 16 dieser Verordnung zu verwenden sind. |
18. |
Volume/Volumen: Volumen der Flüssigkeit in einem Tank, anzugeben in Liter, mit höchstens drei Dezimalstellen. |
19. |
Gross weight/Bruttogewicht: Bruttogewicht des Behälters und des Kernmaterials, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. |
20. |
Nuclear material weight/Kernmaterialgewicht: Gesamtgewicht des Kernmaterials, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. |
21. |
Uranium weight/Urangewicht: Gewicht des Urans, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. |
22. |
U233 weight/U233-Gewicht: Gewicht von Uran-233, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. |
23. |
U235 weight/U235-Gewicht: Gewicht von Uran-235, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. |
24. |
Plutonium weight/Plutoniumgewicht: Gewicht des Plutoniums, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. |
25. |
Thorium weight/Thoriumgewicht: Gewicht des Thoriums, anzugeben in Gramm, mit höchstens drei Dezimalstellen. |
26. |
Obligation/Verpflichtung: Angabe der von der Gemeinschaft übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem Drittland oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der das Material unterliegt (Artikel 19). Sie kann auch einem Poolcode entsprechen, sofern dies gemäß Artikel 20 genehmigt wurde. Die Kommission teilt den Anlagen auf Anfrage die entsprechenden Codes mit. |
27. |
Accessibility for physical verification/Zugänglichkeit für physische Überprüfung: Angabe der Zugänglichkeit des Postens für die physische Überprüfung durch Inspektoren der Kommission
Folgende Codes sind zu verwenden:
Bei Verwendung von „schwierig“ oder „unmöglich“ ist eine Begründung im Kommentarfeld 28 erforderlich. |
28. |
Comment/Bemerkungen: Fakultative Bemerkungen. |
ANHANG XI
TÄTIGKEITSRAHMENPROGRAMM
Im Tätigkeitsrahmenprogramm ist gegebenenfalls Folgendes anzugeben:
— |
Betriebsprogramme, z. B. vorgeschlagene Kampagnen mit Angabe der Art und Menge der Brennstäbe, die hergestellt oder aufbereitet werden sollen, Anreicherungsprogramme, Reaktorbetriebsprogramme mit geplanten Abschaltungen, geplante Endlagerungskampagnen; |
— |
Übersicht der wichtigsten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau oder der Stilllegung der Anlage; |
— |
voraussichtlicher Zeitplan des Materialeingangs mit Angabe der Materialmenge je Charge, der Form (UF6, UO2, unbestrahlte oder bestrahlte Brennstoffe usw.), voraussichtliche Art der Behälter oder der Verpackung; |
— |
voraussichtlicher Zeitplan der Abfallaufbereitungskampagnen (außer Umpacken oder weiterer Konditionierung ohne Trennung der Elemente) mit Angabe der Materialmenge je Charge, der Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), der voraussichtlichen Dauer und des voraussichtlichen Orts; |
— |
Termine, an denen die Menge des in den Produkten enthaltenen Materials voraussichtlich bestimmt wird, und Versandtermine; |
— |
Termine und Dauer der Aufnahme des realen Bestands. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
2. |
Das Tätigkeitsrahmenprogramm ist in elektronischer Form zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG XII
VORAUSMELDUNG WEITERER ABFALLAUFBEREITUNGSTÄTIGKEITEN
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der berichterstattenden MBA |
1 |
Report type |
Zeichen (5) |
Für diese Berichtsart ist „ANFWP“ anzugeben |
2 |
Installation |
Zeichen (256) |
Name der Anlage |
3 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Fertigstellung des Berichts |
4 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
5 |
Report number |
Zahl |
Eindeutige Referenznummer |
6 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
7 |
Item ID |
Zeichen (20) |
Eindeutige Kennung eines Kernmaterialpostens |
8 |
Waste type |
Zeichen (2) |
Abfallart vor Konditionierung |
9 |
Conditioned form |
Zeichen (2) |
Derzeitige konditionierte Form des Abfalls |
10 |
Number of items |
Zahl |
Anzahl der Posten |
11 |
Plutonium weight |
Zahl (24,3 ) |
Pu-Gewicht |
12 |
HEU weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht des hochangereicherten Urans |
13 |
U233 weight |
Zahl (24,3 ) |
U233-Gewicht |
14 |
Storage location |
Zeichen (256) |
Ort, an dem sich die Abfälle zum Zeitpunkt der Vorausmeldung befinden |
15 |
Processing location |
Zeichen (256) |
Ort, an dem die geplante Aufbereitung erfolgen soll |
16 |
Processing start date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum des Beginns der Aufbereitung |
17 |
Processing end date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum des Endes der Aufbereitung |
18 |
Processing purpose |
Zeichen (256) |
Das beabsichtigte Ergebnis der Aufbereitung |
19 |
Previous report |
Zahl |
Bericht, auf den sich der aktuelle Eintrag bezieht |
20 |
Previous line |
Zahl |
Zeile des in Feld 20 angegebenen Berichts, auf die sich der aktuelle Eintrag bezieht |
21 |
Erläuterungen
1. |
MBA: MBA-Code der berichterstattenden Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
2. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „ANFWP“ anzugeben. |
3. |
Installation/Anlage: Name der Anlage. |
4. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
5. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
6. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für die Vorausmeldung weiterer Abfallaufbereitungstätigkeiten. |
7. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos. |
8. |
Item ID/Posten-ID: Eindeutige Kennung eines Kernmaterialpostens. |
9. |
Waste type/Abfallart: Die Art des Abfalls vor jeglicher Konditionierung. Es sind die Materialformcodes (für Schrott, festen Abfall oder flüssigen Abfall) gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden. |
10. |
Conditioned form/Konditionierte Form: Derzeitige konditionierte Form des Abfalls. Es sind die Materialformcodes (für konditionierten Abfall) gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden. |
11. |
Number of items/Anzahl der Posten: Anzahl der Posten, z. B. Glasbehälter oder Zementblöcke, die bei ein und derselben Aufbereitungskampagne eingesetzt werden. |
12. |
Plutonium weight/Plutoniumgewicht: Das Gesamtgewicht des in allen Posten enthaltenen Plutoniums in Gramm. Für das Gewicht können die in den Bestandsänderungsberichten verwendeten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der einzelnen Posten ist nicht erforderlich. |
13. |
HEU weight/HEU-Gewicht: Das Gesamtgewicht des in allen Posten enthaltenen hochangereicherten Urans in Gramm. Für das Gewicht können die in den Bestandsänderungsberichten verwendeten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der einzelnen Posten ist nicht erforderlich. |
14. |
U233 weight/U233-Gewicht: Das Gesamtgewicht des in allen Posten enthaltenen Urans-233 in Gramm. Für das Gewicht können die in den Bestandsänderungsberichten verwendeten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der einzelnen Posten ist nicht erforderlich. |
15. |
Storage location/Lagerort: In der Spalte „Ort“ sind Name und Anschrift der Anlage anzugeben sowie der Ort, an dem sich der Abfall zum Zeitpunkt der Vorausmeldung befindet. Die Anschrift muss hinreichend detailliert sein, um die geografische Position des Ortes im Verhältnis zu anderen in dieser oder anderen Meldungen/Erklärungen angegebenen Orten anzuzeigen, und — falls ein Zugang notwendig ist — Angaben darüber enthalten, wie der Ort erreicht werden kann. Befindet sich ein Ort am Standort einer Nuklearanlage, ist in der Spalte für den Ort der Anlagencode anzugeben. |
16. |
Processing location/Ort der Aufbereitung: Ort, an dem die geplante Aufbereitung erfolgen soll. |
17. |
Processing start date/Datum des Beginns der Aufbereitung Datum, an dem die Kampagne der weiteren Aufbereitung voraussichtlich beginnt. |
18. |
Processing end date/Datum des Endes der Aufbereitung Datum, an dem die Kampagne der weiteren Aufbereitung voraussichtlich endet. |
19. |
Processing purpose/Zweck der Aufbereitung: Das angestrebte Ergebnis der Aufbereitung, z. B. Plutoniumrückgewinnung oder Abtrennung bestimmter Spaltprodukte. |
20. |
Previous report/Vorheriger Bericht: Verweis auf einen früheren Bericht, dessen Angaben mit dem aktuellen Eintrag ergänzt oder aktualisiert werden. |
21. |
Previous line/Vorherige Zeile: Verweis auf die Angaben in einer Zeile des in Feld 20 genannten Berichts, die mit dem aktuellen Eintrag ergänzt oder aktualisiert werden. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Dieses Formular ist für Vorausmeldungen bei einer geplanten weiteren Aufbereitung von Abfall nach Artikel 34 zu verwenden. Etwaige spätere Änderungen der Aufbereitungstermine oder -orte sind ebenfalls mitzuteilen. Für jede Kampagne der weiteren Aufbereitung außer dem Umpacken des Abfalls oder seiner weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente, zur Lagerung oder Entsorgung ist ein gesonderter Eintrag vorzunehmen. |
2. |
Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. |
3. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
4. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
5. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
6. |
Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. |
7. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG XIII
JAHRESBERICHT ÜBER DIE AUSFUHR/DEN VERSAND VON KONDITIONIERTEM ABFALL
Kopf
Kennsatz/ Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Shipping installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der versendenden Anlage |
1 |
Shipper MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der versendenden Anlage |
2 |
Report type |
Zeichen (4) |
Für diese Berichtsart ist „CWXS“ anzugeben |
3 |
Start report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Erster Tag des Berichtszeitraums |
4 |
End report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Letzter Tag des Berichtszeitraums |
5 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Fertigstellung des Berichts |
6 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
7 |
Report number |
Zahl |
Eindeutige Referenznummer |
8 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
9 |
Date of dispatch |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der einzelnen Ausfuhren/Versendungen |
10 |
Receiving installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der empfangenden Anlage |
11 |
Receiver MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der empfangenden Anlage |
12 |
Conditioned form |
Zeichen (2) |
Die konditionierte Form des Abfalls |
13 |
Plutonium weight |
Zahl (24,3 ) |
Plutoniumgewicht |
14 |
U235 weight |
Zahl (24,3 ) |
U235-Gewicht |
15 |
Uranium weight |
Zahl (24,3 ) |
Urangewicht |
16 |
Thorium weight |
Zahl (24,3 ) |
Thoriumgewicht |
17 |
Comment |
Zeichen (256) |
Zusätzliche Bemerkungen |
18 |
Erläuterungen
1. |
Shipping installation/Versendende Anlage: Name und Anschrift der versendenden Anlage. |
2. |
Shipper MBA/Versender-MBA: MBA-Code der berichterstattenden Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
3. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „CWXS“ anzugeben. |
4. |
Start report/Berichtsbeginn: Erster Tag des Berichtszeitraums |
5. |
End report/Berichtsende: Letzter Tag des Berichtszeitraums |
6. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
7. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
8. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für den Jahresbericht über die Ausfuhr/den Versand von konditioniertem Abfall. |
9. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos. |
10. |
Date of dispatch/Versanddatum: Datum der einzelnen Ausfuhren/Versendungen. |
11. |
Receiving installation/Empfangende Anlage: Name und Anschrift der empfangenden Anlage. |
12. |
Receiver MBA/Empfänger-MBA: MBA-Code der empfangenden Anlage; auszufüllen bei Versand an Anlagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. |
13. |
Conditioned form/Konditionierte Form: Die konditionierte Form des Abfalls. Es sind die Materialformcodes (für konditionierten Abfall) gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden. |
14. |
Plutonium weight/Plutoniumgewicht: Für das Plutoniumgewicht können die in der Anlage aufgezeichneten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der ausgeführten/versendeten Posten ist nicht erforderlich. |
15. |
U235 weight/U235-Gewicht: Für das Uran-235-Gewicht können die in der Anlage aufgezeichneten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der ausgeführten/versendeten Posten ist nicht erforderlich. |
16. |
Uranium weight/Urangewicht: Für das Gesamtgewicht des Urans können die in der Anlage aufgezeichneten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der ausgeführten/versendeten Posten ist nicht erforderlich. |
17. |
Thorium weight/Thoriumgewicht: Für das Thoriumgewicht können die in der Anlage aufgezeichneten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der ausgeführten/versendeten Posten ist nicht erforderlich. |
18. |
Comment/Bemerkungen: Es können fakultative Bemerkungen hinzugefügt werden. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
In diesem Bericht sind alle Ausfuhren und Versendungen von konditioniertem Abfall während des Berichtszeitraums zu Anlagen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten anzugeben. |
2. |
Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. |
3. |
Im Fall einer Weitergabe innerhalb der EU hat der Versender dem Empfänger alle notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen. |
4. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
5. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
6. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
7. |
Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. |
8. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG XIV
JAHRESBERICHT ÜBER EINFUHREN/EINGÄNGE VON KONDITIONIERTEM ABFALL
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Receiving installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der empfangenden Anlage |
1 |
Receiver MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der empfangenden Anlage |
2 |
Report type |
Zeichen (4) |
Für diese Berichtsart ist „CWIR“ anzugeben |
3 |
Start report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Erster Tag des Berichtszeitraums |
4 |
End report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Letzter Tag des Berichtszeitraums |
5 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Fertigstellung des Berichts |
6 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
7 |
Report number |
Zahl |
Eindeutige Referenznummer |
8 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
9 |
Date of arrival |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Ankunft des konditionierten Abfalls |
10 |
Shipping installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der versendenden Anlage |
11 |
Shipper MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der versendenden Anlage |
12 |
Conditioned form |
Zeichen (2) |
Die konditionierte Form des Abfalls |
13 |
Plutonium weight |
Zahl (24,3 ) |
Plutoniumgewicht |
14 |
U235 weight |
Zahl (24,3 ) |
U235-Gewicht |
15 |
Uranium weight |
Zahl (24,3 ) |
Urangewicht |
16 |
Thorium weight |
Zahl (24,3 ) |
Thoriumgewicht |
17 |
Comment |
Zeichen (256) |
Zusätzliche Bemerkungen |
18 |
Erläuterungen
1. |
Receiving installation/Empfangende Anlage: Name und Anschrift der empfangenden Anlage. |
2. |
Receiver MBA/Empfänger-MBA: MBA-Code der empfangenden Anlage. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
3. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „CWIR“ anzugeben. |
4. |
Start report/Berichtsbeginn: Erster Tag des Berichtszeitraums |
5. |
End report/Berichtsende: Letzter Tag des Berichtszeitraums |
6. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
7. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
8. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für den Jahresbericht über Einfuhren/Eingänge von konditioniertem Abfall. |
9. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos. |
10. |
Date of arrival/Ankunftsdatum: Datum der Ankunft des konditionierten Abfalls. |
11. |
Shipping installation/Versendende Anlage: Name und Anschrift der versendenden Anlage. |
12. |
Shipper MBA/Versender-MBA: MBA-Code der versendenden Anlage; auszufüllen bei Eingängen von Anlagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. |
13. |
Conditioned form/Konditionierte Form: Die konditionierte Form des Abfalls. Es sind die Materialformcodes (für konditionierten Abfall) gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden. |
14. |
Plutonium weight/Plutoniumgewicht: Für das Plutoniumgewicht können die in der Anlage aufgezeichneten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der eingeführten/eingegangenen Posten ist nicht erforderlich. |
15. |
U235 weight/U235-Gewicht: Für das Uran-235-Gewicht können die in der Anlage aufgezeichneten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der eingeführten/eingegangenen Posten ist nicht erforderlich. |
16. |
Uranium weight/Urangewicht: Für das Gesamtgewicht des Urans können die in der Anlage aufgezeichneten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der eingeführten/eingegangenen Posten ist nicht erforderlich. |
17. |
Thorium weight/Thoriumgewicht: Für das Thoriumgewicht können die in der Anlage aufgezeichneten Gewichtsdaten zugrunde gelegt werden; eine Messung der eingeführten/eingegangenen Posten ist nicht erforderlich. |
18. |
Comment/Bemerkungen: Es können fakultative Bemerkungen hinzugefügt werden. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
In diesem Bericht sind alle Einfuhren und Eingänge von konditioniertem Abfall während des Berichtszeitraums zu Anlagen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten anzugeben. |
2. |
Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. |
3. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
4. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
5. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
6. |
Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. |
7. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG XV
JAHRESBERICHT ÜBER ORTSVERÄNDERUNGEN BEI KONDITIONIERTEM ABFALL
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der berichterstattenden Anlage |
1 |
Report type |
Zeichen (5) |
Für diese Berichtsart ist „CWLOC“ anzugeben |
2 |
Installation |
Zeichen (256) |
Name der berichterstattenden Anlage |
3 |
Report number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
4 |
Start report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Erster Tag des Berichtszeitraums |
5 |
End report |
Datum (TTMMJJJJ) |
Letzter Tag des Berichtszeitraums |
6 |
Report date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum der Fertigstellung des Berichts |
7 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
8 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
9 |
Waste type |
Zeichen (2) |
Abfallart vor Konditionierung |
10 |
Conditioned form |
Zeichen (2) |
Die konditionierte Form des Abfalls |
11 |
Number of items |
Zahl |
Anzahl der Posten |
12 |
Plutonium weight |
Zahl (24,3 ) |
Plutoniumgewicht |
13 |
HEU weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht des hochangereicherten Urans |
14 |
U233 weight |
Zahl (24,3 ) |
U233-Gewicht |
15 |
Previous location |
Zeichen (256) |
Ort, an dem sich der Abfall vor der Ortsveränderung befindet |
16 |
New location |
Zeichen (256) |
Ort, an dem sich der Abfall nach der Ortsveränderung befindet |
17 |
Previous report |
Zahl |
Bericht, auf den sich der aktuelle Eintrag bezieht |
18 |
Previous line |
Zahl |
Zeile des in Feld 18 angegebenen Berichts, auf die sich der aktuelle Eintrag bezieht |
19 |
Erläuterungen
1. |
MBA: MBA-Code der berichterstattenden Anlage. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
2. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „CWLOC“ anzugeben. |
3. |
Installation/Anlage: Name der berichterstattenden Anlage. |
4. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer, lückenlos. |
5. |
Start report/Berichtsbeginn: Erster Tag des Berichtszeitraums |
6. |
End report/Berichtsende: Letzter Tag des Berichtszeitraums |
7. |
Report date/Berichtsdatum: Datum der Fertigstellung des Berichts. |
8. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
9. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos. |
10. |
Waste type/Abfallart: Die Art des Abfalls vor jeglicher Konditionierung. Es sind die Materialformcodes (für Schrott, festen Abfall oder flüssigen Abfall) gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden. |
11. |
Conditioned form/Konditionierte Form: Die konditionierte Form des Abfalls. Es sind die Materialformcodes (für konditionierten Abfall) gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden. |
12. |
Number of items/Anzahl der Posten: Anzahl der Posten, z. B. Glasbehälter oder Zementblöcke, die bei ein und derselben Aufbereitungskampagne eingesetzt werden, oder Anzahl der Posten, die im Jahresverlauf von ein und demselben („vorherigen“) Herkunftsort zu ein und demselben neuen Ort transportiert wurden. |
13. |
Plutonium weight/Plutoniumgewicht: Das Gesamtgewicht des in allen Posten enthaltenen Plutoniums in Gramm. Für das Gewicht können die in den Bestandsänderungsberichten verwendeten Gewichtsdaten, z. B. das Durchschnittsgewicht des Kernmaterials je Posten, zugrunde gelegt werden; eine Messung der einzelnen Posten ist nicht erforderlich. |
14. |
HEU weight/HEU-Gewicht: Das Gesamtgewicht des in allen Posten enthaltenen hochangereicherten Urans in Gramm. Für das Gewicht können die in den Bestandsänderungsberichten verwendeten Gewichtsdaten, z. B. das Durchschnittsgewicht des Kernmaterials je Posten, zugrunde gelegt werden; eine Messung der einzelnen Posten ist nicht erforderlich. |
15. |
U233 weight/U233-Gewicht: Das Gesamtgewicht des in allen Posten enthaltenen Urans-233 in Gramm. Für das Gewicht können die in den Bestandsänderungsberichten verwendeten Gewichtsdaten, z. B. das Durchschnittsgewicht des Kernmaterials je Posten, zugrunde gelegt werden; eine Messung der einzelnen Posten ist nicht erforderlich. |
16. |
Previous location/Vorheriger Ort: Ort, an dem sich der Abfall vor der Ortsveränderung befindet. |
17. |
New location/Neuer Ort: Ort, an dem sich der Abfall nach der Ortsveränderung befindet. |
18. |
Previous report/Vorheriger Bericht: Verweis auf einen früheren Bericht, dessen Angaben mit der aktuellen Zeile ergänzt oder aktualisiert werden. |
19. |
Previous line/Vorherige Zeile: Verweis auf die Angaben in einer Zeile des in Feld 18 genannten Berichts, die mit der aktuellen Zeile ergänzt oder aktualisiert werden. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Dieser Anhang ist für den Jahresbericht zur Erklärung aller Ortsveränderungen von Abfall zu verwenden, die unter Artikel 35 Buchstabe c fallen. Für jede Ortsveränderung im Jahresverlauf ist ein gesonderter Eintrag erforderlich. |
2. |
Alle weitergegebenen Abfälle sind nach Abfallart (vor und nach der Konditionierung) und nach dem vorherigen Ort getrennt aufzuführen. |
3. |
Es sind gegebenenfalls alle angeforderten Angaben zu übermitteln. |
4. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
5. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
6. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
7. |
Die Berichte sind im XML-Format unter Verwendung der von der Kommission über eine spezielle Plattform bereitgestellten Vorlage zu erstellen. |
8. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
ANHANG XVI
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINES AUSTAUSCHS VON KONTROLLVERPFLICHTUNGEN FÜR KERNMATERIAL
Kopf
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Legal entity or name of installation |
Zeichen (256) |
Name der juristischen Person oder der Anlage, die die Genehmigung für den Austausch von Verpflichtungen beantragt |
1 |
Reporting MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der berichterstattenden Anlage |
2 |
Reporting installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der berichterstattenden Anlage |
3 |
Corresponding MBA |
Zeichen (4) |
MBA-Code der korrespondierenden Anlage |
4 |
Corresponding installation |
Zeichen (256) |
Kontaktdaten der korrespondierenden Anlage |
5 |
Nuclear material weight |
Zahl (24,3 ) |
Gesamtelementgewicht der von dem Verpflichtungsaustausch betroffenen Chargen. |
6 |
Exchange date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Vorgeschlagenes Datum für den Verpflichtungsaustausch |
7 |
Request date |
Datum (TTMMJJJJ) |
Datum des Antrags auf Genehmigung |
8 |
Report type |
Zeichen (5) |
Für diese Berichtsart ist „OBLRQ“ anzugeben |
9 |
Reporting person |
Zeichen (64) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
10 |
Report number |
Zahl |
Eindeutige Referenznummer |
11 |
Justification |
Zeichen (256) |
Begründung des Verpflichtungsaustauschs |
12 |
Einträge
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
Line number |
Zahl |
Laufende Nummer, lückenlos |
13 |
MBA |
Zeichen (4) |
MBA, in der sich die Charge befindet (entweder Bericht erstattende oder korrespondierende MBA) |
14 |
Batch |
Zeichen (20) |
Kennnummer der von dem Verpflichtungsaustausch betroffenen Charge |
15 |
Container ID |
Zeichen (20) |
Kennnummer des Behälters |
16 |
Element weight |
Zahl (24,3 ) |
Elementgewicht |
17 |
Fissile weight |
Zahl (24,3 ) |
Gewicht des spaltbaren Isotops |
18 |
Element category |
Zeichen (1) |
Elementkategorie |
19 |
Chemical composition |
Zeichen (64) |
Chemische Zusammensetzung |
20 |
Enrichment |
Zahl (3,3 ) |
Anreicherungsgrad |
21 |
Isotopic composition |
Zahl (24,3 ) (für jedes Isotop) |
Gewicht der Plutoniumisotope |
22 |
Material state |
Zeichen (1) |
Materialzustandscode |
23 |
Material form |
Zeichen (2) |
Materialformcode |
24 |
Number of items |
Zahl |
Anzahl der Posten |
25 |
Intended use |
Zeichen (256) |
Verwendungszweck, für den das Kernmaterial nach dem Verpflichtungsaustausch bestimmt ist |
26 |
Comment |
Zeichen (256) |
Alle weiteren relevanten Informationen |
27 |
Erläuterungen
1. |
Legal entity or name of installation/Juristische Person oder Name der Anlage: Name der juristischen Person oder der Anlage, die die Genehmigung für den Austausch von Verpflichtungen beantragt. |
2. |
Reporting MBA/Bericht erstattende MBA: Code der berichterstattenden Materialbilanzzone. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
3. |
Reporting installation/Bericht erstattende Anlage: Name und Anschrift der berichterstattenden Anlage. |
4. |
Corresponding MBA/Korrespondierende MBA: Code der korrespondierenden MBA bei Weitergabe bei einem Verpflichtungsaustausch innerhalb der EU und, falls bekannt, bei einem Verpflichtungsaustausch mit einer Anlage in einem Drittland. |
5. |
Corresponding installation/Korrespondierende Anlage: Name und Anschrift der korrespondierenden Anlage. |
6. |
Nuclear material weight/Kernmaterialgewicht: Gesamtelementgewicht der von dem Verpflichtungsaustausch betroffenen Chargen. |
7. |
Exchange date/Zeitpunkt des Austauschs: Das von der berichterstattenden Person vorgeschlagene Datum für die Durchführung des Verpflichtungsaustauschs. |
8. |
Request date/Antragsdatum: Datum der Übermittlung des Antrags auf Genehmigung an die Kommission. |
9. |
Report type/Berichtsart: Für diese Berichtsart ist „OBLRQ“ anzugeben. |
10. |
Reporting person/Bericht erstattende Person: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
11. |
Report number/Berichtsnummer: Laufende Nummer (lückenlos) für den Antrag auf Genehmigung. |
12. |
Justification/Begründung: Ausführliche Begründung für die Notwendigkeit des Verpflichtungsaustauschs. |
13. |
Line number/Zeilennummer: Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos. |
14. |
MBA: MBA, in der sich die Charge befindet (entweder Bericht erstattende oder korrespondierende MBA); anzugeben für jede von dem Verpflichtungsaustausch betroffene Charge. |
15. |
Batch/Charge: Kennnummer der von dem Verpflichtungsaustausch betroffenen Charge. Die Kommission kann akzeptieren, dass die Kennnummer der Charge nach dem ersten Antrag, aber vor einem vereinbarten Datum bereitgestellt wird. Ein Austausch muss nicht unbedingt nach Einzelposten erfolgen. |
16. |
Container ID/Behälter-ID: Eindeutige Behälterkennung. Eine Behälter-ID kann für mehrere Chargen verwendet werden. Die Kommission kann akzeptieren, dass die Behälter-ID nach dem ersten Antrag, aber vor einem vereinbarten Datum bereitgestellt wird. Ein Austausch muss nicht unbedingt nach Einzelposten erfolgen. |
17. |
Element weight/Elementgewicht: Das Elementgewicht ist in Gramm anzugeben. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen. |
18. |
Fissile weight/Spaltgewicht: Das Gewicht des spaltbaren Isotops/der spaltbaren Isotope (bei schwach angereichertem Uran und hochangereichertem Uran: das Gewicht der Isotope U-233 und U-235) ist in Gramm anzugeben. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die Uran enthält. |
19. |
Element category/Elementkategorie: Kernmaterialkategorie. Es sind die Kategorie-Codes gemäß Anhang III Nummer 25 dieser Verordnung zu verwenden. |
20. |
Chemical composition/Chemische Zusammensetzung: Chemische Zusammensetzung der von dem Verpflichtungsaustausch betroffenen Chargen. Die chemische Zusammensetzung muss für alle von dem Austausch betroffenen Chargen gleich sein. |
21. |
Enrichment/Anreicherung: Prozentuale Zusammensetzung von Uran-235. Diese Angabe ist für jede Charge zu machen, die Uran enthält. |
22. |
Isotopic composition/Isotopenzusammensetzung: Isotopenzusammensetzung für Chargen, die Plutonium enthalten (Gewicht von Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-241 und Pu-242). |
23. |
Material state/Materialzustand:. Es sind die nachstehenden Codes zu verwenden.
|
24. |
Material form/Materialform: Die Materialform der Charge, wobei die Materialformcodes gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden sind. Die Materialform muss für alle von dem Austausch betroffenen Chargen gleich sein. |
25. |
Number of items/Anzahl der Posten: Die Anzahl der Posten, aus denen die Charge besteht. |
26. |
Intended use/Vorgesehener Verwendungszweck: Verwendungszweck, für den das Kernmaterial nach dem Verpflichtungsaustausch bestimmt ist. |
27. |
Comment/Bemerkungen: Gegebenenfalls sonstige relevante Angaben. |
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Es sind soweit einschlägig alle angeforderten Angaben zu übermitteln. |
2. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
3. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
4. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags müssen die von den Anforderungen in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen Betroffenen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt geben, die sie gemäß Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
5. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und (möglichst digital) unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung. |
(1) Beschluss (Euratom) …/…. des Rates (ABl. L, …, ELI: …).
(+) ABl.: Bitte die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle des Beschlusses aus Dokument ST 11949/24 in die Fußnote einfügen.
(2) Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (ABl. L 54 vom 28.2.2005, S. 1).
(3) Übereinkommen 78/164/Euratom zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1).
(4) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (ABl. L 67 vom 13.3.1999, S. 1).
(5) Übereinkommen vom 27. Juli 1978 zwischen Frankreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Frankreich ((IAEO-Rundschreiben INFCIRC/290 vom Dezember 1981).
(6) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Frankreich, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Frankreich (IAEO-Rundschreiben INFCIRC/290/Add.1 vom 24. Februar 2005).
(7) C(2022) 4388 final.
(8) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 406).
(9) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(10) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(11) Verordnung Nr. 9 des Rates der EAG zur Bestimmung der Konzentration der in Artikel 197 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erwähnten Erze (ABl. L 12 vom 22.2.1960, S. 482).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/492/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)