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Document 32024R2163

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2163 der Kommission vom 14 August 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2024/5771

    ABl. L, 2024/2163, 16.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2163/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2163/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/2163

    16.8.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2163 DER KOMMISSION

    vom 14 August 2024

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Einleitung

    (1)

    Am 20. Dezember 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“, „VR China“ oder „China“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2).

    (2)

    Die Kommission leitete die Untersuchung infolge eines Antrags ein, den der Europäische Biodieselverband (European Biodiesel Board, im Folgenden „Antragsteller“ oder „EBB“) am 7. November 2023 eingereicht hatte. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Biodiesel gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

    (3)

    Die Einfuhren von Biodiesel unterliegen derzeit Antidumpingmaßnahmen, wenn sie ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) (3) haben, und Ausgleichsmaßnahmen, wenn sie ihren Ursprung in Argentinien (4), Indonesien (5) oder den USA (6) haben.

    (4)

    Am 29. April 2024 reichte der Antragsteller einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren ein. Die Kommission nahm keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren vor, da die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung als nicht erfüllt angesehen wurden.

    1.2.   Interessierte Parteien

    (5)

    In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

    (6)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Keine Partei beantragte eine Anhörung bei der Anhörungsbeauftragten. Die Kommission führte Anhörungen mit dem Antragsteller (sowie mit bekanntermaßen betroffenen Verbänden), dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller EcoCeres und dem mit Zhuoyue verbundenen Einführer – Excelence New Energy BV – durch.

    1.3.   Stichprobenverfahren

    (7)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    1.3.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (8)

    In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete eine Stichprobe von drei Unionsherstellern auf der Grundlage der größten Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 30. September 2023, die in der Einleitungsphase gemeldet wurden. Auch der Produktmix wurde berücksichtigt. Auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen rund 12 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und 23 % der EU-Produktion und -Verkäufe der Hersteller, die auf den Fragebogen geantwortet hatten. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Der Antragsteller und der chinesische ausführende Hersteller EcoCeres übermittelten Stellungnahmen.

    (9)

    EcoCeres beantragte die Einbeziehung des Unionsherstellers Neste in die Stichprobe. Die Einbeziehung von Neste sei gerechtfertigt, um die Repräsentativität der Stichprobe insgesamt zu gewährleisten, da es sich um den größten Unionshersteller handele, auf den 15 % der geschätzten Gesamtmenge der Biodieselproduktion in der Union entfallen würden und ohne den die Stichprobe in Bezug auf die Produktions- oder Verkaufsmenge nicht repräsentativ sei. Die Einbeziehung von Neste in die Stichprobe sei auch gerechtfertigt, da es sich um einen großen Hersteller von hydriertem Pflanzenöl im Folgenden „HVO“, Hydrotreated Vegetable Oil) handelt – dem wichtigsten von EcoCeres auf dem Unionsmarkt verkauften Warentyp.

    (10)

    Die Kommission prüfte das Vorbringen von EcoCeres. Erstens stellte die Kommission fest, dass bei der Stichprobe die Größe der einzelnen juristischen Personen berücksichtigt worden war. In diesem Zusammenhang erschien die Angabe von EcoCeres zu den jeweiligen Produktionsmengen von Neste in seinen verschiedenen Werken angesichts der vom Antragsteller vorgelegten Klarstellungen zur Produktionsmenge von Neste zu hoch gegriffen. Zweitens geht aus den im Dossier verfügbaren Informationen hervor, dass die Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum überwiegend Fettsäuremethylester (im Folgenden „FAME“, Fatty Acid Methyl Esters) umfasste, während die Produktionsmengen von HVO (7) deutlich niedriger lagen. Drittens wurde dieser Produktmix in der vorläufigen Stichprobe bereits insofern berücksichtigt, als die Raffineria di Gela S.p.A., die zum Eni-Konzern gehört und HVO herstellt, in die vorläufige Stichprobe einbezogen worden war. Das Vorbringen von EcoCeres, dass Neste in die Stichprobe einbezogen werden sollte, wurde daher zurückgewiesen.

    (11)

    Angesichts des Ausgangsstoffmixes der chinesischen Hersteller (auf Abfallbasis) brachte der EBB vor, dass der in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller Saipol – ein Unternehmen, das Biodiesel aus Rapsöl herstellt – durch einen in Deutschland ansässigen Hersteller ersetzt werden sollte, der Biodiesel aus fortschrittlichen Ausgangsstoffen herstellt. Der chinesische Wirtschaftszweig für Biodiesel verwende zur Herstellung von Biodiesel kein Rapsöl, sondern hauptsächlich im Inland erhältliches gebrauchtes Speiseöl (im Folgenden „UCO“, Used Cooking Oil). Dementsprechend wäre es im Falle einer Bestätigung der Einbeziehung von Saipol in die endgültige Stichprobe der Unionshersteller bei fast der Hälfte der Unionsverkäufe der Stichprobe nicht möglich, einen direkten Vergleich mit den chinesischen Einfuhren von abfallbasiertem Biodiesel anzustellen. Der EBB argumentierte, dass Verbio SE für diese Untersuchung zur Einbeziehung in die Stichprobe ein geeigneter EU-Hersteller sei, da das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland habe und in seinen Werken fortschrittliche Ausgangsstoffe zum Einsatz kämen und zur Herstellung von Biodiesel auch Rapsöl verwendet würde.

    (12)

    Auf dieses Vorbringen hin stellte die Kommission klar, dass die Kriterien für die Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller die Verkaufs- bzw. Produktionsmengen der betroffenen Unternehmen sowie der Produktmix waren. Die auf dieser Grundlage in die Stichprobe einbezogenen Parteien wurden als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt angesehen. Folglich sah die Kommission trotz der Stellungnahmen des EBB keinen Grund, Saipol aus der Stichprobe der Unionshersteller auszuschließen. In der Tat gehört Saipol – wie der Antragsteller selbst feststellte – zu den größten Biodieselherstellern (8) in der Union. Darüber hinaus wurde Saipol als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen, da das Unternehmen Biodiesel aus Rapsöl herstellt – dem in der Union vorherrschenden Ausgangsstoff für die Herstellung von Biodiesel.

    (13)

    Des Weiteren wäre die Einbeziehung eines Werks von Verbio in die Stichprobe nicht gerechtfertigt, da – wie vom EBB selbst dargelegt – die Produktionsmenge von Masol Iberia Biodiesel S.L.U., einem der drei für die Stichprobe vorgeschlagenen Unternehmen, deutlich höher liegt. Überdies würde durch die Einbeziehung von Masol Iberia Biodiesel S.L.U. dafür gesorgt, dass ein Vergleich zwischen den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union und den Verkäufen der ausführenden Hersteller von Biodiesel aus fortschrittlichen Ausgangsstoffen vorgenommen werden kann. Daher wurde der Antrag auf Einbeziehung von Verbio SE abgelehnt.

    (14)

    Angesichts des von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Parteien angegebenen verwendeten Hauptausgangsstoffs hielt es die Kommission jedoch für angemessen, die Menge an auf gebrauchtem Speiseöl basierendem Biodiesel in der Stichprobe der Unionshersteller zu erhöhen, da dadurch die Repräsentativität des Produktmixes des Wirtschaftszweigs der Union gegenüber den Einfuhren aus der VR China verbessert und der Vergleich zwischen den Unionspreisen und den chinesischen Einfuhrpreisen für Biodiesel erleichtert wird. Daher beschloss die Kommission, die Chevron Renewable Energy Group, einen in Deutschland ansässigen Biodieselhersteller, der gebrauchtes Speiseöl als Ausgangsstoff verwendet, in die Stichprobe aufzunehmen.

    (15)

    Auf die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen rund 15 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und 28 % der EU-Produktion und -Verkäufe der Hersteller, die auf den Fragebogen geantwortet hatten.

    (16)

    Die Kommission forderte die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zur Beantwortung des Fragebogens auf. Ferner forderte sie die interessierten Parteien auf, zur angepassten Stichprobe Stellung zu nehmen. EcoCeres übermittelte eine Stellungnahme.

    (17)

    EcoCeres erklärte, dass die Entscheidung über die Stichprobe auf einer falschen Tatsachengrundlage getroffen worden sei. Insbesondere verfüge das Werk von Neste in Rotterdam über eine höhere Produktionskapazität als das von Saipol, und die Kommission habe die HVO-Produktion in der EU unterschätzt (9). EcoCeres beantragte daher die Einbeziehung von mindestens einer Einheit bzw. einem Werk von Neste in die Stichprobe (anstelle von oder zusätzlich zu Raffineria di Gela).

    (18)

    Die Behauptung, die Produktionskapazität für HVO des Werks von Neste in Rotterdam liege über der Produktionskapazität für Biodiesel von Saipol, ist kein Beweis dafür, dass die betreffende juristische Person im Untersuchungszeitraum tatsächlich ein Produktionsniveau bzw. ein Niveau an EU-Verkäufen aufwies, das dieser Produktionskapazität nahe kommt. Gleichzeitig sind, wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, die Produktions- und Verkaufsmengen und nicht die Produktionskapazität ausschlaggebend dafür, ob ein Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wird (oder nicht). Was die Behauptung betrifft, die HVO-Produktion in der Union sei unterschätzt worden, wies die Kommission darauf hin, dass die Partei widersprüchliche Informationen vorgelegt hat. Die von EcoCeres behauptete HVO-Produktion in der Union im Jahr 2022 in Höhe von 5 Mio. Tonnen wurde in einer anderen Stellungnahme von EcoCeres (10) widerlegt, in der die Kapazität (d. h. eine Zahl, die normalerweise höher ist als die tatsächliche Produktion) der eigenständigen HVO-Produktionsanlagen in der Union für 2023 mit 3 Mio. Tonnen angegeben wurde. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und um zu vermeiden, dass HVO in der Stichprobe überrepräsentiert ist, wurde der Antrag von EcoCeres auf Einbeziehung mindestens einer Einheit bzw. eines Werks von Neste in die Stichprobe abgelehnt.

    1.3.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

    (19)

    Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

    (20)

    Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

    1.3.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

    (21)

    Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

    (22)

    Dreiundsechzig (63) ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, und zwar ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert.

    (23)

    Bei der Kommission ging von einer interessierten Partei eine Stellungnahme zur Stichprobe ein. Der ausführende Hersteller Henan Junheng Industrial Group Biotechnology Company., Ltd. (im Folgenden „Henan Junheng“) brachte vor, dass die Kommission die Zahl der Unternehmen, die HVO herstellen, in der Stichprobe erhöhen sollte, um den Unterschieden bei den Kosten und Ausfuhrpreisen Rechnung zu tragen, die sich aus den unterschiedlichen Herstellungsverfahren für FAME und HVO ergeben.

    (24)

    Die Kommission wies darauf hin, dass die ursprüngliche Stichprobe einen erheblichen Teil der Einfuhren abdeckte (etwa 55 %). Außerdem entfiel auf den in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von HVO rund ein Drittel der in die Stichprobe einbezogenen Ausfuhrmenge. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die chinesischen ausführenden Hersteller, welche die zwei verschiedenen Unterkategorien von Biodiesel herstellen, ausreichend in der Stichprobe vertreten waren. Folglich wies die Kommission das Vorbringen zurück und bestätigte die ursprüngliche Stichprobe der ausführenden Hersteller.

    1.4.   Individuelle Ermittlung

    (25)

    Ein ausführender Hersteller in der VR China beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Prüfung dieses Antrags im Rahmen der vorläufigen Untersuchung hätte eine zu große Belastung dargestellt, insbesondere angesichts der komplizierten Struktur der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller (insgesamt fünf Produktionseinheiten und mehrere einschlägige verbundene Unternehmen wie Lieferanten oder Händler) sowie der jeweiligen Dauer der Kontrollbesuche vor Ort. Darüber hinaus verkaufte der ausführende Hersteller, der die individuelle Ermittlung beantragte, Biodiesel direkt und über einen verbundenen Händler in die Union, d. h. eine individuelle Ermittlung in Bezug auf dieses Unternehmen würde eine Untersuchung von mindestens zwei Unternehmen erfordern. Die Kommission wird in der endgültigen Phase der Untersuchung entscheiden, ob sie eine individuelle Ermittlung durchführt.

    1.5.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

    (26)

    Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

    (27)

    Die Kommission sandte Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, zwei Einführer/Händler, den Antragsteller und die ausführenden Hersteller in der VR China. Mit Ausnahme des Fragebogens für den Antragsteller wurden dieselben Fragebogen am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (11) bereitgestellt.

    (28)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

     

    Unionshersteller

    Chevron, Amsterdam, Niederlande

    Masol Iberia Biofuel, S.L.U., El Grao (Castellón) und Barcelona, Spanien

    Raffineria di Gela, Gela und Rom, Italien

    Saipol, Paris, Frankreich

     

    Antragsteller

    EBB, Brüssel, Belgien

     

    Ausführende Hersteller und mit ihnen verbundene Unternehmen in der VR China

    EcoCeres Group (im Folgenden „EcoCeres“):

    ECO Biochemical Technology (Zhangjiagang) Co. Ltd., Zhangjiagang, Provinz Jiangsu, VR China (ausführender Hersteller)

    EcoCeres Limited, Hongkong (verbundener Händler)

    Jiaao Group (im Folgenden „Jiaao“):

    Zhejiang EastRiver Energy S&T Co., Ltd., Tongxiang, Provinz Zhejiang, VR China (ausführender Hersteller)

    Zhejiang Jiaao Enproenergy Co., Ltd., Tongxiang, Provinz Zhejiang, VR China (ausführender Hersteller)

    Jiaao International Trading (SINGAPORE) PTE. Ltd., Singapur (verbundener Händler, überprüft am Hauptsitz in Tongxiang, Provinz Zhejiang, VR China)

    Zhejiang Jiasui Import & Export Co Ltd, Tongxiang, Provinz Zhejiang, VR China (verbundener Händler)

    Zhejiang Jiaao Enprotech Stock Co., Ltd., Tongxiang, Provinz Zhejiang, VR China (Mutterunternehmen)

    Zhuoyue Group (im Folgenden „Zhuoyue“):

    Longyan Zhuoyue New Energy Co., Ltd., Longyan, Provinz Fujian, VR China (ausführender Hersteller)

    Xiamen Zhuoyue Biomass Energy Co., Ltd., Xiamen, Provinz Fujian, VR China (ausführender Hersteller)

    FuJian Zhishang Biomass Materials Co., Ltd., Longyan, Provinz Fujian, VR China (verbundener Verwender)

    Xiamen Zhuoyue Biomass Energy Co., Ltd. – Zweigstelle Tongan, Xiamen, Provinz Fujian, VR China (verbundener Lieferant)

    Excellence New Energy B.V., Rotterdam, Niederlande (verbundener Einführer)

    1.6.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

    (29)

    Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    2.   UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Untersuchte Ware

    (30)

    Bei der untersuchten Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 22, 1516 20 98 23, 1516 20 98 29, 1516 20 98 31, 1516 20 98 32 und 1516 20 98 39), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 22, 1518 00 91 23, 1518 00 91 29, 1518 00 91 31, 1518 00 91 32 und 1518 00 91 39), ex 1518 00 95 (TARIC-Codes 1518 00 95 10, 1518 00 95 11 und 1518 00 95 19), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 22, 1518 00 99 23, 1518 00 99 29, 1518 00 99 31, 1518 00 99 32 und 1518 00 99 39), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 22, 2710 19 43 23, 2710 19 43 29, 2710 19 43 31, 2710 19 43 32 und 2710 19 43 39), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 22, 2710 19 46 23, 2710 19 46 29, 2710 19 46 31, 2710 19 46 32 und 2710 19 46 39), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 22, 2710 19 47 23, 2710 19 47 29, 2710 19 47 31, 2710 19 47 32 und 2710 19 47 39), 2710 20 11 , 2710 20 16 , ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 11, 3824 99 92 13, 3824 99 92 14, 3824 99 92 15, 3824 99 92 16 und 3824 99 92 19), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 12, 3826 00 90 13, 3826 00 90 19, 3826 00 90 31, 3826 00 90 32 und 3826 00 90 39) eingereiht werden, ausgenommen nachhaltiger Flugkraftstoff, der den Anforderungen der Standardspezifikation ASTM D7566-22 für Turbinenkraftstoffe mit synthetischen Kohlenwasserstoffen („Standard Specification for Aviation Turbine Fuel Containing Synthesized Hydrocarbons“) entspricht und derzeit unter den KN-Codes ex 2710 19 43 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 19 46 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 19 47 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 20 11 (TARIC-Zusatzcode 89FT) und ex 2710 20 16 (TARIC-Zusatzcode 89FT) eingereiht wird, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „untersuchte Ware“).

    (31)

    Die untersuchte Ware kann im Wege verschiedener Verfahren hergestellt werden, darunter die Umesterung von Ölen und Fetten, die Fischer-Tropsch-Synthese oder das Hydrotreating erneuerbarer Ausgangsstoffe. Es handelt sich um einen erneuerbaren Kraftstoff, der aus einem breiteren Spektrum von Rohstoffen hergestellt wird, u. a. aus pflanzlichen Ölen wie Rapsöl, Sojaöl, Palmöl, gebrauchten Speiseölen, Tierfetten oder Biomasse.

    (32)

    Biodiesel wird in der Regel im Verkehrssektor, z. B. im Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr, verwendet – hauptsächlich mit fossilem Diesel gemischt, aber auch in Reinform.

    2.2.   Betroffene Ware

    (33)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware“).

    2.3.   Gleichartige Ware

    (34)

    Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

    die betroffene Ware,

    die in China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte untersuchte Ware und

    die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.

    (35)

    Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

    2.4.   Vorbringen zur Warendefinition

    2.4.1.   Antrag auf Ausklammerung auf Grundlage der Ausgangsstoffe

    (36)

    Die chinesische Handelskammer für Einführer und Ausführer von Metallen, Mineralien und Chemikalien (im Folgenden „CCCMC“, China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters), die befugt ist, 27 ausführende Hersteller in dieser Untersuchung zu vertreten (12), brachte vor, dass Biodiesel, der aus den in Anhang IX der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Renewable Energy Directive II, im Folgenden „RED II“) (13) aufgeführten Ausgangsstoffen hergestellt wird, aus dieser Untersuchung ausgeklammert werden sollte, da die Kommission in einer kürzlich durchgeführten Untersuchung betreffend Fettsäure mit Ursprung in Indonesien festgestellt habe, „dass Fettsäuren mit einem Spaltungsgrad von mindestens 97 %, die aus Abfällen hergestellt und durch ein freiwilliges System, das von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der RED II … anerkannt wird, oder ein gemäß Artikel 30 Absatz 6 der RED II … eingerichtetes nationales Zertifizierungssystem zertifiziert wurden, zwar dieselben Eigenschaften wie andere Fettsäuren aufweisen, aber unterschiedliche Verwendungszwecke haben und nicht mit der gleichartigen Ware im Wettbewerb stehen“ (14). Die Kommission stellte fest, dass im Gegensatz zu dem zitierten Fall betreffend Fettsäure in dieser Untersuchung alle Warentypen in der Regel der RED II unterliegen, da die Abnehmer Biodiesel nachfragen, der aus Ausgangsstoffen gemäß Anhang IX Teile A und B der RED II hergestellt wurde. Außerdem stehen sie, wie weiter unten in diesem Abschnitt erläutert, in direktem Wettbewerb. Die Kommission wies das Vorbringen der CCCMC zurück.

    2.4.2.   Nachhaltige Flugkraftstoffe

    (37)

    Innerhalb der Warendefinition dieses Verfahrens können zwei Hauptwarengruppen unterschieden werden: FAME, HVO und nachhaltiger Flugkraftstoff (im Folgenden „SAF“, Sustainable Aviation Fuel).

    (38)

    EcoCeres beantragte, SAF aus der Untersuchung auszuklammern, da SAF nie zuvor in Handelsschutzuntersuchungen betreffend Biodiesel untersucht worden sei, andere materielle und technische Eigenschaften aufweise, für unterschiedliche Endverwendungen bestimmt sei und einem anderen Herstellungsverfahren unterliege. Ferner sei SAF nicht mit den anderen Warengruppen FAME und HVO austauschbar. EcoCeres fügte hinzu, dass die Einführung von Zöllen auf SAF, die in der Union und auf dem Weltmarkt knapp seien, unangemessen wäre und im Widerspruch zu den von der Kommission selbst vorgeschlagenen starken politischen Initiativen stünde.

    (39)

    Als erste einleitende Bemerkung stellte die Kommission klar, dass es sich nicht bei allen SAF um Biodiesel handelt und dass je nach Kontext und rechtlichem Umfeld verschiedene Definitionen und Terminologien gelten können. In Artikel 3 der Verordnung über die Initiative ReFuelEU Aviation (15) werden nachhaltige Flugkraftstoffe definiert als Flugkraftstoffe, bei denen es sich entweder um a) synthetische Flugkraftstoffe, b) Biokraftstoffe für die Luftfahrt oder um c) wiederverwertete kohlenstoffhaltige Flugkraftstoffe handelt. Der vorliegende Abschnitt betrifft nur Kraftstoffe gemäß Buchstabe b, d. h. relevante Biokraftstoffe für die Luftfahrt.

    (40)

    Die Untersuchung ergab begrenzte Unterschiede im Herstellungsverfahren und in den grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften von SAF gegenüber HVO. Derzeit können HVO und FAME jedoch nicht für Flugzeugtriebwerke verwendet werden. Daher stellte die Kommission fest, dass SAF einen anderen Verwendungszweck hat, und kam zu dem Schluss, dass SAF nicht als mit HVO/FAME austauschbar oder im Wettbewerb stehend angesehen werden kann

    (41)

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen beschloss die Kommission, die Ausklammerung von SAF aus dieser Untersuchung vorläufig zu akzeptieren.

    2.4.3.   Antrag auf Ausklammerung von HVO

    (42)

    Die CCCMC beantragte die Ausklammerung von HVO aus der Untersuchung mit der Begründung, dass FAME und HVO hinsichtlich der Verbraucherpräferenzen und -standards, der materiellen und chemischen Eigenschaften, der Endverwendungen, der Herstellungsverfahren und der Austauschbarkeit grundlegend unterschiedliche Produkte seien.

    (43)

    EcoCeres beantragte, dass HVO von der Untersuchung ausgeklammert und als anderes Produkt als Biodiesel aus FAME betrachtet werden sollte, da HVO nie Gegenstand von EU-Handelsschutzuntersuchungen zu Biodiesel gewesen sei und im Vergleich zu FAME eine andere Marktwahrnehmung und eine andere rechtliche Behandlung in der EU im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen wie dem Vereinigten Königreich oder den USA mit einer anderen zolltariflichen Einreihung sowie anderen Produktnormen habe sowie unterschiedliche materielle und chemische Eigenschaften, Endverwendungen, Herstellungsverfahren und Umweltauswirkungen aufweise.

    (44)

    Erstens wies die Kommission darauf hin, dass sie bei der Festlegung der Warendefinition eine Reihe von Faktoren berücksichtigen kann, darunter insbesondere materielle, technische und chemische Eigenschaften der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten und Qualität. Dementsprechend sind die Unterschiede bei den Herstellungsverfahren und den Produktnormen allein nicht ausschlaggebend für die Feststellung, ob Warentypen eine einzige Ware darstellen.

    (45)

    Zweitens steht die Behauptung, dass HVO nie Gegenstand von EU-Handelsschutzuntersuchungen zu Biodiesel gewesen sei, im Widerspruch zu den eigenen Aussagen von EcoCeres (16). In der Tat stellte die Kommission fest, dass die Warendefinition in früheren wie auch in den laufenden EU-Untersuchungen zu Biodiesel Gasöle umfasst, die durch Synthese und/oder Hydrotreating nichtfossilen Ursprungs gewonnen werden. Im Rahmen einer 2021 abgeschlossenen Untersuchung hatte sie bereits einen Antrag auf Ausklammerung von HVO-Waren erhalten, der aus mehreren Gründen abgelehnt wurde. (17)

    (46)

    In den folgenden Erwägungsgründen wird auf die anderen in den Erwägungsgründen 42 und 43 zusammengefassten Argumente eingegangen.

    2.4.3.1.   Grundlegende materielle und chemische Eigenschaften

    (47)

    In Bezug auf die mutmaßlich unterschiedlichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften räumte die Kommission in früheren Untersuchungen ein, dass FAME und HVO gewisse Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften aufweisen, die jedoch nicht so groß sind, dass sie eine Ausklammerung der Ware rechtfertigen würden. (18)

    (48)

    Die Parteien wiesen darauf hin, dass die materiellen und chemischen Eigenschaften von HVO denjenigen von herkömmlichem Dieselkraftstoff eher gleichkämen als denen von FAME und dass sich HVO und FAME hinsichtlich der typischen Filtrierbarkeitsgrenze sowie anderen Eigenschaften (wie Dichte oder Viskosität) unterscheiden würden.

    (49)

    Dies macht HVO für die Zwecke dieser Untersuchung jedoch nicht zu einer anderen Ware. Sowohl im Falle von HVO als auch von FAME gibt es verschiedene Warentypen mit unterschiedlicher Filtrierbarkeitsgrenze, Dichte und Viskosität. In der Tat gibt es FAME-Warentypen mit derselben Filtrierbarkeitsgrenze wie bestimmte HVO-Warentypen. (19) Die CCCMC wies auf die gute Lagerstabilität von HVO im Vergleich zu FAME hin, aber auch das macht HVO nicht zu einer anderen Ware.

    (50)

    EcoCeres erklärte, dass die Ausgangsstoffe für FAME auf Nahrungsmitteln und Pflanzen basieren und sich von den Ausgangsstoffen für die Herstellung von Biodiesel der zweiten Generation unterscheiden würden, was Letzteren zu einer grundlegend anderen Ware mache.

    (51)

    Die Kommission war anderer Meinung und stellte fest, dass die derzeitige Verwendung von Ausgangsstoffen das Ergebnis gesetzlicher Entscheidungen ist, die sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln. Darüber hinaus werden einige FAME-Typen aus „Abfall“, z. B. gebrauchtem Speiseöl, hergestellt, während nichts in der Zusammenfassung die Verwendung von nicht abfallbasierten Ausgangsstoffen zur Herstellung von HVO ausschließt.

    2.4.3.2.   Verwendung

    (52)

    Was die mutmaßlich unterschiedlichen Endverwendungen angeht, so hat die Kommission in einer kürzlich durchgeführten Untersuchung, die dieselbe Warendefinition betrifft, bereits einen Antrag auf Ausklammerung von HVO aus der Warendefinition abgelehnt, da sie festgestellt hatte, dass die Endverwendung von HVO und FAME dieselbe ist. (20) In der gegenwärtigen Untersuchung stellte die Kommission fest, dass in China hergestelltes HVO mit in der Union hergestelltem Biodiesel im Wettbewerb steht. Genau wie beispielsweise Rapsölmethylester – eine Art FAME aus Rapsöl, der in der Union in großem Umfang hergestellt wird – kann HVO in der Union das ganze Jahr über verwendet werden, entweder rein oder wenn ihm zuvor andere Biodieseltypen beigemischt werden. HVO ist daher mit in der Union hergestelltem Biodiesel austauschbar.

    (53)

    Die CCCMC brachte vor, dass nur HVO rein verwendet werde. Allerdings werden sowohl FAME als auch HVO in reiner Form in Motoren verwendet, was im Widerspruch zu dieser Aussage steht. (21) Darüber hinaus können sowohl FAME als auch HVO fossilem Diesel (und anderen Biodieseltypen) beigemischt werden, um für den jeweiligen Verkehrsträger und/oder die jeweilige Jahreszeit den optimalen Kraftstoff zu erhalten.

    (54)

    Die Untersuchung ergab, dass es sich bei FAME und HVO – gleich welchen Ursprungs – in Bezug auf die materiellen Eigenschaften/Spezifikationen um generische Produkte handelt, die aus Sicht der Einführer und Händler vergleichbar sind. (22)

    (55)

    Was schließlich die Endverwendung betrifft, so behauptete die CCCMC, dass Automobilhersteller in der Regel HVO gegenüber FAME bevorzugen würden. Dieses Vorbringen war jedoch unbegründet und konnte durch nichts im Dossier bestätigt werden.

    2.4.3.3.   Marktwahrnehmung

    (56)

    Was die angeblich unterschiedliche Marktwahrnehmung von HVO im Vergleich zu FAME betrifft, so stellte die Kommission fest, dass FAME und HVO derselben allgemeinen Kategorie angehören, d. h. ein nachhaltiger Ersatz für fossilen Dieselkraftstoff sind, der hauptsächlich im Verkehrssektor verwendet wird. Auf dem Markt werden FAME und HVO als nachhaltige alternative Kraftstoffe für Dieselmotoren im Verkehrssektor wahrgenommen. EcoCeres brachte vor, dass HVO auf den Websites des Antragstellers und mehrerer Hersteller als „erneuerbarer Diesel“ bezeichnet werde. Die Kommission stellte fest, dass die Informationen auf diesen Websites beschreibenden Charakter haben und zwischen verschiedenen Warentypen unterscheiden, nicht aber die Schlussfolgerung untermauern, dass HVO für die Zwecke dieser Untersuchung eine andere Ware ist.

    2.4.4.   Schlussfolgerung zu den Anträgen auf Ausklammerung

    (57)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen klammerte die Kommission SAF vorläufig aus der Untersuchung aus und wies alle anderen Vorbringen zur Warendefinition zurück. Die Untersuchung ergab, dass alle Typen von Biodiesel aus der Union, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, in direktem Wettbewerb mit Biodiesel aus China stehen. Darüber hinaus weisen sie trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften auf und werden für dieselben Zwecke eingesetzt. Bei den möglichen Varianten der überprüften Ware ändern sich weder die grundlegende Definition noch die Eigenschaften, noch die Wahrnehmung seitens der verschiedenen Parteien. Insbesondere macht es vom Standpunkt der Endverbraucher des Dieselkraftstoffs keinen Unterschied, ob das angebotene Gemisch Biodiesel enthält, der aus einem bestimmten Ausgangsstoff oder im Wege eines bestimmten Herstellungsverfahrens gewonnen wurde. Alle Biodieseltypen und Biodieselmischungen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, sind Teil eines Gesetzespakets, das Energieeffizienz und alternative Kraftstoffe aus erneuerbaren Energieträgern betrifft. Der Wirtschaftszweig der Union für Biodiesel stellt alle Biodieseltypen her, die Gegenstand dieser Untersuchung sind.

    3.   DUMPING

    3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

    (58)

    Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

    (59)

    Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Biodiesel verwendeten Inputs vorzulegen. Zweiundvierzig (42) ausführende Hersteller übermittelten sachdienliche Informationen.

    (60)

    Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Im Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

    (61)

    Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

    (62)

    Die chinesische Regierung, die CCCMC und Zhuoyue nahmen zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung Stellung. Auf diese Stellungnahmen wird in Abschnitt 3.2.1.8 eingegangen.

    (63)

    In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise Brasilien nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land für die Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte sein könnte. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

    (64)

    Am 7. März 2024 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks zum Dossier (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung von Biodiesel eingesetzt werden. Darüber hinaus benannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Brasilien, Kolumbien, Malaysia und Thailand). Die Kommission befasste sich auch mit den Informationen über die Auswahl des repräsentativen Landes, die EcoCeres bei der Einleitung der Untersuchung in Abschnitt 5.3.2. der Einleitungsbekanntmachung vorgelegt hatte.

    (65)

    Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zum ersten Vermerk vom Antragsteller und von allen drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein.

    (66)

    Am 7. Juni 2024 gab die Kommission einen zweiten Vermerk (im Folgenden „zweiter Vermerk“) heraus, in dem sie auf die in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.4 dargelegten Stellungnahmen zum ersten Vermerk einging und diese gegebenenfalls bei der weiteren Analyse und der Auswahl des repräsentativen Landes berücksichtigte.

    (67)

    Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte und gab darin Malaysia als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage von Finanzinformationen für sieben Hersteller von Biodiesel im repräsentativen Land ermitteln wird.

    (68)

    Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zum zweiten Vermerk von EBB, Jiao und Zhuoyue ein. Auf die Stellungnahmen wird in den Abschnitten 3.2.2.2 bis 3.2.2.4 eingegangen.

    3.2.   Normalwert

    (69)

    In Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung heißt es: „Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

    (70)

    In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

    (71)

    Wie nachstehend dargelegt, gelangte die Kommission in der vorliegenden Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

    3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

    (72)

    In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung heißt es: „Nennenswerte Verzerrungen sind Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

    Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

    staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

    staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

    Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

    verzerrte Lohnkosten;

    Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

    (73)

    Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind.

    (74)

    Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

    (75)

    In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig“.

    (76)

    Aufgrund dieser Bestimmung erstellte die Kommission einen Länderbericht zu China (im Folgenden „Bericht“) (23), der Beweise für das Vorhandensein erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in ausgewählten Sektoren (wie dem Chemiesektor) enthält. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht zu China wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

    (77)

    Der Antragsteller verwies auf die im Bericht enthaltenen Beweise sowie auf die Feststellungen der Kommission in jüngsten Untersuchungen (24), um die Relevanz der nachstehend genannten Verzerrungen im Zusammenhang mit Antidumpingverfahren der EU hervorzuheben.

    (78)

    Der Antragsteller ergänzte den Bericht auch um weitere einschlägige Beweise wie Berichte von Behörden in anderen Ländern. So wies der Antragsteller beispielsweise darauf hin, dass das US-Landwirtschaftsministerium im Jahr 2023 gezeigt habe, dass „die von der VR China erlassenen politischen Richtlinien auch dazu geführt haben, dass der Biokraftstoffsektor des Landes teilweise vom Weltmarkt isoliert ist und weniger auf die Marktkräfte reagiert“ (25).

    (79)

    Ferner verwies der Antragsteller auf die folgenden Elemente, die zu nennenswerten Verzerrungen führten.

    (80)

    Erstens werde der Wirtschaftszweig für Biodiesel in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht staatlicher Behörden stünden oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde. So werde etwa einer der größten Biodieselhersteller in China, Beijing Haixin Energy Technology Co., Ltd, von staatseigenen Unternehmen kontrolliert, nämlich von Beijing Haixinzhi Low Carbon Technology Development und Beijing Haidian District State-owned Assets Investment Management Co., Ltd, die 35,22 % der Anteile des Unternehmens halten würden. (26) Im Jahr 2022 „[ist die Biodieselproduktion des Unternehmens] in das Stadium der Massenproduktion eingetreten, und die Produktion, die Verkäufe und die Sicherheitsbestände stiegen im Vergleich zum Vorjahr erheblich an“ (27).

    (81)

    Wie aus den folgenden Elementen ersichtlich, überwache und leite die chinesische Regierung auch private Biodieselhersteller:

    Der Strategische Aktionsplan für die Energieentwicklung (2014–2020) habe zum Ziel gehabt, „die Substitution von Kraftstoffen für den Verkehr aktiv weiterzuentwickeln“ und „den Schwerpunkt auf die Entwicklung einer neuen Generation von nicht aus Getreide gewonnenem Ethanol und Biodiesel zu legen“.

    Der 14. Fünfjahresplan (2021–2025) für die Entwicklung erneuerbarer Energien zur Förderung des Einsatzes fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen für Biodiesel und Flugturbinenkraftstoff.

    Im Jahr 2021 habe die nationale Energiebehörde Chinas (im Folgenden „NEA“, National Energy Administration) auf ihrer Website eine Erklärung veröffentlicht, in der es heiße, dass „der Staat die Entwicklung der Biodieselindustrie aktiv unterstützt“ und dass im „Gesetz über erneuerbare Energien eindeutig festgelegt ist, dass Unternehmen, die Erdöl verkaufen, flüssige Biokraftstoffe, die den nationalen Normen entsprechen, in ihr Kraftstoffverkaufssystem aufnehmen sollten“. Ziel sei es, „Pilotstädte bei der Förderung von Biodiesel zu leiten, den Bau und die Überwachung von Systemen zur Sammlung, Lagerung und zum Transport von ‚Rinnsteinöl‘ zu verstärken, dafür zu sorgen, dass ‚Rinnsteinöl‘ nicht wieder verwendet wird und die Umwelt verschmutzt, die Versorgung von Biodieselunternehmen mit Rohstoffen zu stabilisieren und die Industrie zu fördern“. (28)

    (82)

    Nationale Ziele würden in der Tat von der Privatwirtschaft verfolgt: So behauptet Longyan Zhuoyue New Energy Co., Ltd. (im Folgenden „Zhuoyue“), ein weiterer wichtiger chinesischer Biodieselhersteller, auf seiner Website, „mehrere wichtige Programme erfolgreich durchgeführt zu [haben], darunter der nationale Plan für bedeutende neue Produkte, der nationale Leuchtfeuer-Plan, der zehnte nationale Fünfjahresplan für Forschung in Wissenschaft und Technologie sowie das elfte nationale Fünfjahres-Unterstützungsprogramm für Wissenschaft und Technologie und das zwölfte nationale Fünfjahres-Unterstützungsprogramm für Wissenschaft und Technologie“.

    (83)

    Zweitens ermögliche die staatliche Präsenz in Biodieselunternehmen den Behörden auch, Einfluss auf Preise und/oder Kosten zu nehmen. In der Tat stellte der Antragsteller fest, dass in Unternehmen, die an der Biodieselherstellung beteiligt seien, Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in/Parteifunktionen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) bestünden. So sei beispielsweise der Generaldirektor von Sanju Environmental Protection Mitglied der Kommunistischen Partei, während mehrere Mitglieder des Leitungsgremiums von Haixin Energy Technology sowie der Generaldirektor und der Direktor mit der Kommunistischen Partei verbunden und dieser treu seien. Der Generaldirektor und der Vorsitzende von Zhejiang Jiaao Enprotech Stock Co. Ltd. seien Mitglieder der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes.

    (84)

    Drittens setze die chinesische Regierung – insbesondere auf Provinzebene – staatliche Strategien oder Maßnahmen um, mit denen inländische Lieferanten begünstigt würden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst werde. So habe Shanghai beispielsweise Maßnahmen zur Förderung der Herstellung und Verwendung von Biodiesel aus Altspeiseölen und Altspeisefetten ergriffen:

    Die Shanghaier Kommission für kommunale Entwicklung und Reform habe im Jahr 2021 die Shanghaier Verwaltungsmaßnahmen zur Unterstützung der Förderung und Verwendung von Biodiesel aus Altspeisefetten (im Folgenden „Shanghaier Maßnahmen“) veröffentlicht, in deren Artikel 1 es heiße: „Von der Sammlung über den Transport und die Entsorgung bis hin zur Förderung und Verwendung von Altspeiseölen und Altspeisefetten in Tankstellen folgt diese Stadt dem Grundsatz des ‚geschlossenen Managements, des marktorientierten Betriebs und der unterstützten Verwendung‘, um ein geschlossenes Management der gesamten Industriekette der Ressourcennutzung von Altspeiseöl und Altspeisefetten in dieser Stadt zu gewährleisten.“ In Artikel 3 heiße es: „Unternehmen, die in dieser Stadt Altspeisefette erzeugen, sollten spezielle Sammelbehälter für Altspeisefette aufstellen (Catering-Unternehmen sollten bei Bedarf Öl-Wasser-Abscheider installieren) und die gesammelten Altspeisefette an Transportunternehmen übergeben. Das Sammel- und Transportunternehmen sammelt und befördert die von den Unternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich erzeugen Altspeiseöle und Altspeisefette entsprechend dem durch die Ausschreibung festgelegten Leistungsumfang, verarbeitet sie zu Rohöl mit einem Ölgehalt von mindestens 95 % und übergibt sie dann dem Entsorgungsunternehmen. Das Entsorgungsunternehmen stellt aus dem vom Sammel- und Transportunternehmen gelieferten Rohöl gemäß den Anforderungen des Entsorgungsdienstleistungsvertrags Biodiesel für Dieselkraftstoffmischungen (BD100-Biodiesel) her, der den Produktnormen entspricht.“

    In ihrer politischen Auslegung der Shanghaier Verwaltungsmaßnahmen zur Unterstützung der Förderung und Verwendung von Biodiesel aus Altspeisefetten aus dem Jahr 2021 (im Folgenden „politische Auslegung“) habe die Shanghaier Kommission für kommunale Entwicklung und Reform erklärt, dass solche Maßnahmen notwendig seien, weil „es bei der Förderung und Verwendung auch zu einigen Schwierigkeiten gekommen ist: Erstens ist der Preis für die Sammlung von Rohöl nach wie vor hoch, und die Herstellkosten für Biodiesel sind hoch. Zweitens sind die Förderung und Verwendung von B5-Biodiesel auf einen Engpass gestoßen und hängen hauptsächlich von Zugeständnissen beim Ölpreis ab. Drittens ist der Bekanntheitsgrad von Biodiesel nicht hoch.“

    In der politischen Auslegung werde nicht nur klargestellt, dass Biodiesel in den Genuss eines Vorzugspreises kommt. Während „der Preis für Rohöl nach wie vor marktbasiert ist (das Amt für Stadtbegrünung und Stadterscheinung koordiniert den Einkaufspreis auf der Grundlage der Marktpreise), wird BD100-Biodiesel zum Großhandelspreis von 0#-Diesel eingekauft, und B5-Biodiesel wird mit einem Rabatt gefördert und zu 80 % aus kommunalen Steuermitteln subventioniert. Der präferenzielle Teil (wenn der präferenzielle Betrag nicht zur Verfügung gestellt werden kann, wird eine mengenmäßige Subvention von 0,15 CNY/Liter gewährt) und der Notfallsubventionsmechanismus (wenn der Großhandelspreis für Dieselöl unter 6 000 CNY/Tonne liegt, werden für die unter 6 000 CNY/Tonne liegenden Preise Notfallsubventionen aus kommunalen Steuermitteln bereitgestellt). Ein Teil davon geht an das Versorgungsunternehmen.“ In der politischen Auslegung sei bestätigt worden, dass ein solches Subventionsprogramm für einen Zeitraum von zwei Jahren, d. h. für den Untersuchungszeitraum, durchgeführt worden sei.

    (85)

    Der Antragsteller merkte ferner an, dass es auch im Energiesektor zu Preis- und Kostenverzerrungen komme: Die wichtigste Energiequelle in China sei Kohle, sodass die für die Herstellung von Biodiesel in China verwendete Energie wahrscheinlich ebenfalls aus Kohle stamme. Wie im Bericht beschrieben, würden die Preise für Kohle und auch für Strom vom Staat kontrolliert. (29)

    (86)

    Der Antragsteller wies zudem darauf hin, dass der Sektor der betroffenen Ware von zahlreichen steuerpolitischen Maßnahmen profitiere. In der Tat habe China eine Politik der Mehrwertsteuerrückerstattung eingeführt, die es Biodieselherstellern ermögliche, für Biodiesel aus Altöl tierischen und pflanzlichen Ursprungs ein Mehrwertsteuerrabatt von 70 % in Anspruch zu nehmen. So habe beispielsweise Zhejiang Dongjiang Energy Technology Co. im Jahr 2023 für den Zeitraum von Dezember 2022 bis März 2023 einen Steuerrabatt von rund 12 Mio. CNY (1,54 Mio. EUR) erhalten. Das Unternehmen gab an, dass „der oben genannte Betrag 10 % des geprüften Nettogewinns des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr übersteigt“ (30) .

    (87)

    Außerdem würden chinesische Biodieselhersteller einen Rabatt von 90 % auf das steuerbare Einkommen aus den entsprechenden Waren erhalten.

    (88)

    Viertens unterliege der Biodieselsektor, wie jeder andere Sektor der chinesischen Wirtschaft, den Verzerrungen, die sich aus der diskriminierenden Anwendung oder unzureichenden Durchsetzung der chinesischen Insolvenz-, Unternehmens- und Eigentumsrechte ergäben. Der Antragsteller verwies auf den Bericht (31) sowie auf die jüngsten Untersuchungen der Kommission und merkte ferner an, dass die chinesische Regierung im Insolvenzsektor in die Umstrukturierung börsennotierter Unternehmen eingreife, wodurch die angemessene Umsetzung des Insolvenzrechts verhindert werde (32).

    (89)

    Fünftens seien die Lohnkosten im Sektor der betroffenen Ware verzerrt, wie die Kommission in früheren Handelsschutzuntersuchungen (33) aufgezeigt habe. In der Tat könne sich ein System marktbasierter Löhne in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Vereinigungsfreiheit verfügten.

    (90)

    Sechstens hätten Biodieselhersteller über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren, Zugang zu Finanzmitteln. In der Tat habe die Kommission in früheren Handelsschutzuntersuchungen die starke Position staatseigener Banken hervorgehoben, die Zugang zu Finanzmitteln auf der Grundlage der Wirtschafts- und Sozialpolitik des Staates und nicht auf der Grundlage von Markterwägungen gewähren würden. Überdies seien die Banken in der Regel über persönliche Beziehungen mit dem chinesischen Staat verbunden, wobei die obersten Führungskräfte letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt würden. (34)

    (91)

    Abschließend brachte der Antragsteller vor, dass im Biodieselsektor nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorlägen.

    (92)

    Die Kommission prüfte, ob es im Hinblick auf nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Die Kommission stützte sich dabei auf die im Dossier verfügbaren Beweise. Die im Dossier enthaltenen Beweise umfassten die im Bericht sowie in seiner aktualisierten Fassung (im Folgenden „aktualisierter Bericht“) (35), die sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützt, enthaltenen Beweise.

    (93)

    Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweise durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevanten Kriterien.

    3.2.1.1.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

    (94)

    Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“ (36).

    (95)

    Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten. (37) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Wirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt.

    (96)

    Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es bezieht sich auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (38)

    (97)

    Darüber hinaus erfolgt gemäß chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind.

    (98)

    Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde.

    (99)

    Nach dem bereits bestehenden ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (39) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas.

    (100)

    Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem chinesischen System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

    (101)

    Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (40) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

    (102)

    Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittsmaßnahmen ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent.

    (103)

    Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Wirtschaftszweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele.

    (104)

    Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Wirtschaftszweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.).

    (105)

    Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten. (41)

    (106)

    Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssten sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten. (42)

    (107)

    Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Eingriffen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (43)

    (108)

    Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (44)

    (109)

    Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (45)

    (110)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenzuweisung nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (46)

    3.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird.

    (111)

    Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

    (112)

    Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen, insbesondere staatseigene Unternehmen, ermöglichen. Der Staat (und in vielfacher Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst. (47)

    (113)

    Allerdings sind Eingriffe der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen zur Regel geworden (48), sodass die Kommunistische Partei in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes die Führung beansprucht. In der Tat führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die Staats- und Parteistrukturen in China stark zusammengewachsen sind.

    (114)

    Der Sektor der betroffenen Ware wird sowohl von staatseigenen als auch von privaten Unternehmen versorgt. So befindet sich China Petrochemical Corp (im Folgenden „Sinopec“) vollständig in Staatsbesitz (49), während es sich bei Zhuoyue (50) und Zhejiang Jiaao Enprotech Stock Co., Ltd. (im Folgenden „Jiaao“) (51) um Privatunternehmen handelt. Einer der wichtigsten Hersteller der betroffenen Ware, nämlich Beijing Haixin Energy Technology, früher bekannt als Beijing Sanju Environmental Protection and New Materials (im Folgenden „Haixin“) (52), ist mit 35,22 % in erheblichem Maße in öffentlicher Hand (53).

    (115)

    Die chinesische Regierung gibt den Unternehmen auch durch die Vorgabe spezifischer Ziele für den Sektor eine Orientierung. So hat die NEA im Jahr 2023 eine Bekanntmachung über die Organisation und Durchführung von Pilotdemonstrationen zur Förderung und Verwendung von Biodiesel (im Folgenden „Bekanntmachung“) (54) veröffentlicht, in der direkt auf den Sektor der betroffenen Ware eingegangen wird, in dem darauf abgestellt wird, „die Anwendungsszenarien für inländischen Biodiesel zu erweitern, ein replizierbares und ausbaufähiges politisches System und einen Entwicklungspfad zu erforschen und zu etablieren, allmählich einen Demonstrationseffekt und einen Skaleneffekt zu erzielen und Erfahrungen für die kontinuierliche Ausweitung der Förderung und Verwendung grüner flüssiger Kraftstoffe wie Biodiesel zu sammeln“ (55). In der Bekanntmachung wird ferner dargelegt, wie die oben genannten Ziele erreicht werden sollen: „Auf der Grundlage des derzeitigen Entwicklungsstands des Wirtschaftszweigs für Biodiesel sowie der Produktion und des Verbrauchs können Regierungen auf allen Ebenen, Unternehmen und andere Einrichtungen, die sich für Pilotdemonstrationen bewerben, für die Durchführung von Pilotdemonstrationen zur Förderung und Verwendung von Biodiesel unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine oder mehrere der folgenden Methoden wählen. Gleichzeitig werden die lokalen Gebietskörperschaften aufgefordert, Pilotprojekte auch auf andere Weise kreativ durchzuführen. … I) Organisation und Berichterstattung. Die Entwicklungs- und Reformkommissionen und Energiebehörden der betreffenden Provinzen (autonome Regionen und Kommunen, die direkt der Zentralregierung unterstehen), die Entwicklungs- und Reformkommissionen und Energiebehörden unabhängiger geplanter Städte, die Stadtverwaltungskommission von Peking und die betreffenden Energieunternehmen sollten der Förderung und Verwendung von Biodiesel Bedeutung beimessen und die Städte, Landkreise (Bezirke) und einschlägigen Unternehmen in der Verwaltungsregion aktiv organisieren, um den Antrag auf Pilotdemonstrationen zur Förderung und Verwendung von Biodiesel zu stellen. … III) Leitlinien für die Einrichtung. Unser Büro wird allgemeine Leitlinien für die Einrichtung von Pilotanlagen für Demonstrationen und von Projekten zur Förderung und Verwendung von Biodiesel bereitstellen. Die federführende zuständige Provinzdienststelle sollte mit den zuständigen Abteilungen der lokalen Regierung zusammenarbeiten, um die Orientierung und Unterstützung für die Schaffung von Pilotdemonstrationen zur Förderung und Verwendung von Biodiesel in ihrem Zuständigkeitsbereich zu stärken, und sich bei der Lösung der damit verbundenen Probleme mit diesen abstimmen. … V) Politische Unterstützung. Unser Büro wird der Unterstützung förderfähiger Pilotprojekte im Rahmen der mittel- und langfristigen Darlehensprojekte für die verarbeitende Industrie Vorrang einräumen und die Einführung einer Methode zur Verringerung der CO2-Emissionen von Biodiesel aktiv fördern, die Einbeziehung von Biodiesel in den nationalen Mechanismus zur zertifizierten freiwilligen Emissionsreduzierung vorantreiben und die Entwicklung des ökologischen Wertes von Biodiesel beschleunigen.“ (56)

    (116)

    In ähnlicher Weise hat die Kommission für nationale Entwicklung und Reform 2023 die Leitende Stellungnahme zur Förderung grüner Innovationen und einer hochwertigen Entwicklung der Raffinerieindustrie herausgegeben, in der die Entwicklung von „flüssigen Biomasse-Brennstoffen wie Biodiesel und Bioflugkraftstoffen, bei denen Altspeisefette als Hauptrohstoff verwendet wird“ (57), aktiv gefördert wird.

    (117)

    Staatliche Kontrolle und politische Aufsicht sind auch auf der Ebene der einschlägigen Wirtschaftsverbände zu beobachten. (58)

    (118)

    So hat der Verband der chinesischen Erdöl- und petrochemischen Industrie (im Folgenden „CPCIF“, China Petroleum and Chemical Industry Federation) (59) in Artikel 3 seiner Satzung festgelegt, dass der Verband „eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas gründet, Parteitätigkeiten ausübt und die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten der Parteiorganisation schafft“ und „die professionelle Anleitung, Aufsicht und Verwaltung durch die für die Registrierung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung der Industrie zuständigen Verwaltungsabteilungen akzeptiert“ (60).

    (119)

    Der CPCIF hat einen Ausschuss für die Wirtschaftszweige Biochemie und Energieerzeugung aus Biomasse eingerichtet, dessen Ziel Folgendes ist:

    „1)

    Untersuchung der allgemeinen Entwicklungsstrategie und -planung für die Wirtschaftszweige Biochemie und Energieerzeugung aus Biomasse sowie Unterstützung und Vorschläge für die Regierung bei der Formulierung von industriepolitischen Maßnahmen und Entwicklungsplänen;

    2)

    Koordinierung und Integration von Industrieressourcen, Unterstützung der zuständigen Regierungsstellen bei der Förderung der Durchführung wichtiger technischer Projekte in den Bereichen Biochemische und Energieerzeugung aus Biomasse sowie Förderung der Umsetzung wissenschaftlicher und technologischer Errungenschaften.“  (61)

    (120)

    Sinopec ist Mitglied des CPCIF. (62)

    (121)

    Die Abteilung für den Wirtschaftszweig für Energiegewinnung aus Biomasse (63) des chinesischen Verbands für die Förderung der industriellen Entwicklung verfolgt gemäß Artikel 4 ihrer Managementmaßnahmen das Ziel, „den Wirtschaftszweig für Energiegewinnung aus Biomasse zu organisieren, um die nationalen Strategien, Pläne und Richtlinien zur Entwicklung neuer Energien und der Energiegewinnung aus Biomasse in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen in den Bereichen Energie, Umweltschutz und moderne landwirtschaftliche Entwicklung umzusetzen, die Selbstverwaltung der Wirtschaftszweigs für Energiegewinnung aus Biomasse zu stärken und das Niveau der Industrieentwicklung zu verbessern“ (64).

    (122)

    Folglich können private Hersteller im Sektor der betroffenen Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. In diesem Sektor unterliegen tatsächlich sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung.

    3.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

    (123)

    Die chinesische Regierung kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Insbesondere kann der Staat über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen.

    (124)

    Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor (65)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann.

    (125)

    In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend (66), wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (67).

    (126)

    Bereits im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (68) Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

    (127)

    Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (im Folgenden „Leitlinien“) (69) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde.

    (128)

    In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt. (70)

    (129)

    Die Untersuchung bestätigte, dass auch im Biodieselsektor Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei bzw. Funktionen in der Partei vorkommen. Als Beispiel: Mehrere Direktoren von Haixin sowie der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer sind Mitglied in der Kommunistischen Partei. (71)

    (130)

    Ebenso sind der derzeitige Direktor und der stellvertretende Geschäftsführer von Jiaao Abgeordnete des 14. Volkskongresses der Stadt Jiaxing, Provinz Zhejiang. (72) Darüber hinaus geht aus den Informationen aus dem Jahr 2023 hervor, wie die Parteiniederlassung des Unternehmens unmittelbar in die operative Entscheidungsfindung eingegriffen hat: „Die Vertreter der Zweigniederlassung nahmen 2023 zu 100 % an den Gesellschafterversammlungen, dem Leitungsgremium und dem Aufsichtsrat des Unternehmens teil und wirkten an 100 % aller wichtigen Entscheidungen mit. Die Niederlassung hat Garantien für die wissenschaftliche Entscheidungsfindung der Unternehmensleitung gegeben.“ (73)

    (131)

    Darüber hinaus sind zahlreiche oberste Führungskräfte von Sinopec Mitglied in der Kommunistischen Partei, darunter mehrere Direktoren und der Vorsitzende des Unternehmens. Der Vorsitzende von Sinopec ist beispielsweise auch der Sekretär der Parteiorganisation. (74) Die Parteistrukturen innerhalb des Konzerns beeinflussen zahlreiche Aspekte des Tagesgeschäfts, z. B. wenn es um die Stärkung der Corporate Governance geht: „Alle Vorschläge, die dem Leitungsgremium zur Überprüfung vorgelegt werden, wie Vorschläge zur Umwandlung und Aufwertung von Raffinerie- und Chemieunternehmen und der Aktionsplan für Kohlenstoffspitzen, wurden verabschiedet und ordnungsgemäß und wirksam umgesetzt, wobei die Einheit der Führungsrolle der Parteigruppe und die Erfüllung der Pflichten des Verwaltungsrats und des Managementteams im Einklang mit dem Gesetz und der Charta zum Ausdruck gebracht werden.“ (75)

    (132)

    Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (76) Die staatliche Präsenz in Betrieben, im Biodieselsektor sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

    3.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

    (133)

    Die Ausrichtung der chinesischen Wirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene.

    (134)

    Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (77)

    (135)

    Die chinesischen Behörden haben verschiedene Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der betroffenen Ware zu steuern.

    (136)

    So werden im 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Bioökonomie (78) folgende Ziele festgelegt: „gezielte Auswahl, Förderung und Verwendung neuer Öl- und Energiewaldsorten mit hohem Ertrag, hoher Widerstandsfähigkeit und raschem Wachstum, Einrichtung von Bioenergiebasen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, Stärkung von Innovationen im Bereich der thermochemischen Technologie und Förderung der Verwendung hocheffizienter und kostengünstiger Bioenergie; Betrieb von Demonstrationsanlagen für Ethanol aus Cellulose, Biodiesel und Bionaturgas in städtischen und ländlichen Gebieten, in denen organische Abfälle konzentriert sind …; Durchführung von Pilotprojekten zur Förderung von Biodiesel in Bereichen, in denen die Bedingungen dies zulassen, und Förderung der Demonstration und Verwendung von Bio-Flugkraftstoffen“ (79).

    (137)

    Darüber hinaus wird die chinesische Regierung laut dem 14. Fünfjahresplan zu erneuerbaren Energien (80)„die Forschung, Entwicklung und Erweiterung fortschrittlicher technologischer Ausrüstung in den Sektoren der Herstellung von Biodiesel und Biokerosin unterstützen“ (81) und „weiterhin die kommerziellen Verwendungen sauberer flüssiger Kraftstoffe wie Ethanol und Biodiesel fördern und auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschungen zur Energieerzeugung und Sicherheit den Einsatz von Benzin und Diesel in schweren Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen ausweiten“ (82).

    (138)

    Der 14. Fünfjahresplan für wissenschaftliche und technologische Innovationen im Energiebereich (83) zielt darauf ab, „ein technisches System für die effiziente Synthese/Umwandlung von Biomasse als Rohstoff zur Herstellung von Kraftstoffen für den Verkehrssektor/CO2-armen Energieprodukten zu entwickeln. Demonstration und Erprobung – Entwicklung und Demonstration einer Reihe von Technologien wie die effiziente Umwandlung verschiedener Arten von Biomasse-Rohstoffen in Ethanol, die thermische Umwandlung zur Herstellung von Heizöl und die kontinuierliche thermochemische Umwandlung von Ölen zur Herstellung von Biodiesel (84) und Durchführung von Demonstrationsprojekten für flüssige Biobrennstoffe wie Ethanol, Biodiesel, Biokraftstoffe.“ (85)

    (139)

    Der Leitfaden für die Anpassung der Industriestruktur (im Folgenden „Leitfaden“) bezieht sich direkt auf den Sektor der betroffenen Ware, indem er als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt wird, während Projekte zur Umwandlung von Pflanzenöl in Biokraftstoff, die nicht mit den nationalen Plänen und der Industriepolitik übereinstimmen, als eingeschränkt aufgeführt sind. (86)

    (140)

    Die betroffene Ware wird auch steuerlich gefördert. Erstens sind Rohstoffe für Biodiesel in der Ausgabe 2022 des Katalogs der Produkte und Dienstleistungen für umfassende Verwendung, für die präferenzielle Mehrwertsteuersätze gelten, mit einem Steuerrabatt von 70 % enthalten. (87) Zweitens ist die betroffene Ware auch von der Verbrauchsteuer befreit (88), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: „1) Der Anteil von Altöl tierischen und pflanzlichen Ursprungs an den Produktionsrohstoffen beträgt mindestens 70 %. 2) Der hergestellte reine Biodiesel entspricht der nationalen Norm „Kraftstoff für Dieselmotoren – Gemischter Biodiesel (BD100).“ (89) Drittens erhalten die Unternehmen einen Rabatt von 90 % auf das steuerbare Einkommen aus Biodiesel, wenn die im Katalog der Einkommensteueranreize für Unternehmen für die umfassende Nutzung von Ressourcen (im Folgenden „Katalog der Einkommensteueranreize“) aufgeführten Ressourcen als Hauptrohstoffe verwendet werden. (90) Insbesondere regelt der Katalog der Einkommensteueranreize Biodiesel und industrielles Mischöl aus Biomasse-Altöl und Altschmieröl und schreibt Folgendes vor: „1) Mehr als 90 % der Rohstoffe des Produkts stammen aus den aufgeführten Ressourcen. 2. Das Produkt entspricht den nationalen und industriellen Normen.“ (91)

    (141)

    Auf Ebene der Provinzen werden die staatlichen Behörden dem 14. Fünfjahresplan zur hochwertigen Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Jiangsu (92) zufolge die Industriestruktur des Sektors wie folgt gestalten: „Förderung der Substitution nichtfossiler Energien und Schwerpunkt auf der Förderung der großmaßstäblichen Verwendung von Biokraftstoffen, aus Abfällen gewonnenen Kraftstoffen und anderen Energiequellen in Schlüsselbereichen.“ (93)

    (142)

    Der Biodieselsektor wird auch von der Stadt Shanghai stark unterstützt. Die Shanghaier Maßnahmen von 2021 beziehen sich direkt auf den Sektor der betroffenen Ware (siehe auch Erwägungsgrund 84). So wird beispielsweise ein Preisbildungsmechanismus festgelegt: „Aufbereitungs- und -Verkaufsunternehmen für B5-Biodiesel beziehen BD100-Biodiesel von Entsorgungsunternehmen zu dem von der Preisabteilung der Stadt bekannt gegebenen Großhandelspreis für 0#-Diesel (der Großhandelspreis für 0#-Diesel ist der höchste veröffentlichte Einzelhandelspreis abzüglich 300 CNY/Tonne, siehe unten) … Wenn der Großhandelspreis für 0#-Diesel unter 6 000 CNY/Tonne liegt, erhält das Entsorgungsunternehmen für den Anteil, der unter 6 000 CNY/Tonne liegt, eine Subvention aus kommunalen Steuermitteln. Während der Durchführung der Notfallsubventionen sollten die Entsorgungsunternehmen Rohöl zu einem Preis von nicht weniger als 3 600 CNY/Tonne beziehen.“ (94). Im Rahmen der Shanghaier Maßnahmen wird auch die finanzielle Unterstützung geregelt: „Aus der kommunalen Finanzierung werden Mittel bereitgestellt um Unternehmen, die B5-Biodiesel-Mischungen erzeugen und verkaufen, mit 80 % des tatsächlichen Rabatts im Vergleich zu 0#-Diesel für B5-Biodiesel zu subventionieren, der an B5-Biodiesel-Tankstellen, schwimmenden Tankstellen und internen Tankstellen verkauft wird. Jedes Mal, wenn ein Unternehmen, das B5-Biodiesel-Mischungen erzeugt und verkauft, den Verkaufspreis für Benzin und Diesel an Tankstellen festlegt oder ändert, muss es den Preis für B5-Biodiesel oder die Vorzugsspanne gegenüber 0#-Diesel eindeutig angeben und den jeweils zuständigen Behörden eine Kopie des entsprechenden Dokuments übermitteln. Alle Tankstellen sollten auf eigene Initiative die Verkaufspreise von 0#-Diesel und B5-Biodiesel offenlegen und die soziale Aufsicht akzeptieren. [...] Finanzielle Subventionen unterliegen einer Kontrolle des Gesamtvolumens, und die Gesamtmenge der Verwendung von subventioniertem B5-Biodiesel darf 600 000 Tonnen nicht überschreiten. Wenn die in dieser Stadt erzeugte, gesammelte, transportierte, entsorgte, aufbereitete und verkaufte Menge tatsächlich 600 000 Tonnen übersteigt, muss sie gemeinsam überprüft und dem Amt für Stadtbegrünung und Stadterscheinung, der kommunalen Kommission für Wirtschafts- und Informationstechnologie, dem kommunalen Marktaufsichtsamt, der Kommission für kommunale Entwicklung und Reform sowie dem kommunalen Finanzbüro gemeldet werden. Anpassungen werden nach Zustimmung der Stadtregierung vorgenommen.“ (95) Die Subventionsmittel für die oben genannten Maßnahmen werden aus den Sonderfonds Shanghais für Energieeinsparung und Emissionsminderung bereitgestellt. (96)

    (143)

    Die Zuweisung von Sondermitteln für die Förderung und Verwendung von Biodiesel aus Altspeiseöl im Jahr 2021 kam beispielsweise der Niederlassung der Sinopec Sales Co., Ltd. in Shanghai für Biodiesel zugute, die finanzielle Unterstützung in Höhe von 129 Mio. CNY erhielt. (97) Im Jahr 2022 erhielt sie 152 Mio. CNY. (98)

    (144)

    Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen.

    (145)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich des Wirtschaftszweigs zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

    3.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Verwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

    (146)

    Den im Dossier enthaltenen Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass – obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern – das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist.

    (147)

    Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Wirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (99)

    (148)

    Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (100) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (101) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie die Umsetzung der Wirtschaftspläne. (102)

    (149)

    Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen insolvenz-, gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Verwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Sektor der betroffenen Ware zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.

    (150)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der betroffenen Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt werden.

    3.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

    (151)

    Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Vereinigungsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (103)

    (152)

    Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (104) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt.

    (153)

    In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung. (105) Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.

    (154)

    Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Biodieselsektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Verzerrungen der Lohnkosten sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für die Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

    3.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

    (155)

    Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

    (156)

    Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (106), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (107); darüber hinaus setzen die Banken grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um.

    (157)

    Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (108) Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Verwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

    (158)

    Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements. (109) Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und insbesondere wie sie „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“. (110)

    (159)

    Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, u. a. weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. (111) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (112) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

    (160)

    Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

    (161)

    Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der Kredite zu oder unter dem Referenzzinssatz belief sich Ende 2018 immer noch auf mindestens ein Drittel aller Kredite (113) und 2020 berichteten die offiziellen Medien in China, dass die Kommunistische Partei gefordert habe, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“ (114). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

    (162)

    Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

    (163)

    Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

    (164)

    Im Sektor der betroffenen Ware ist beispielsweise in der in Erwägungsgrund 115 genannten Bekanntmachung der NEA von 2023(122) Folgendes festgelegt: „Gemäß der tatsächlichen Situation wird jede Region die Garantie für die Land- und Meeresnutzung und andere Faktoren für die Einrichtung von Pilotdemonstrationsprojekten erhöhen, das Genehmigungsverfahren für Projekte optimieren und Studien durchführen und finanzielle Unterstützung bereitstellen, um gute Bedingungen für die Errichtung von Pilotdemonstrationsgebieten und -projekten zu schaffen.“ (115)

    (165)

    Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der betroffenen Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

    3.2.1.8.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

    (166)

    Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die vorstehend erläuterten sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren, wie sie vorstehend sowie in Teil II des aktualisierten Berichts dargelegt werden.

    (167)

    Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. Diese Verzerrungen wurden vorstehend, insbesondere in den Abschnitten 3.2.1–3.2.1.7, ausführlich beschrieben. Die Kommission wies darauf hin, dass das diesen Verzerrungen zugrunde liegende Regelwerk allgemein anwendbar ist und die Hersteller von Biodiesel diesen Regeln wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte in China unterliegen. Die Verzerrungen wirken sich daher unmittelbar auf die Kostenstruktur der betroffenen Ware aus.

    (168)

    Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des aktualisierten Berichts beschrieben werden.

    (169)

    De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs für die Herstellung von Inputs und so weiter.

    3.2.1.9.   Stellungnahmen interessierter Parteien zur Feststellung nennenswerter Verzerrungen

    (170)

    In der am 26. Januar 2024 übermittelten Stellungnahme brachte die CCCMC ihren allgemeinen Standpunkt zum Ausdruck, dass die in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgeschriebene Methode zur Ermittlung des Normalwerts nicht mit den Übereinkommen und der Rechtsprechung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, im Folgenden „WTO“), insbesondere mit den Artikeln 2.1 und 2.2 des Antidumpingübereinkommens (Anti-dumping Agreement, im Folgenden „ADA“) der WTO, in denen die Standardmethoden zur Ermittlung des Normalwerts festgelegt sind, vereinbar ist. In diesem Zusammenhang brachte die CCCMC Folgendes vor:

    (171)

    Erstens lasse Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO Ausnahmen von der vorstehend genannten Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts und der Vergleichbarkeit der Preise nur bis zum 11. Dezember 2016, d. h. dem Datum des Auslaufens der Ausnahmeregelung, zu. Seitdem werde von der EU erwartet, dass sie sich bei der Ermittlung des Normalwerts für die chinesischen ausführenden Hersteller an die Standardmethoden gemäß Artikel 2.1 und 2.2 ADA hält, also die tatsächlichen Preise und Kosten der chinesischen ausführenden Hersteller heranzieht.

    (172)

    Zweitens lasse die im ADA vorgesehene Methode zur Ermittlung des Normalwerts die Verwendung anderer Informationen als über das Ausfuhrland nicht zu, was bedeute, dass die mit der Untersuchung beauftragte Behörde den Normalwert nicht auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte in einem geeigneten repräsentativen Land (einem anderen als dem Ausfuhrland) berechnen könne, weil nennenswerte Verzerrungen vorlägen – ein Begriff, der im ADA nicht vorkomme. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verwies die CCCMC auf den Bericht des Rechtsmittelgremiums in der Streitsache DS473 EU – Biodiesel (Argentinien).

    (173)

    Diese Argumente konnten nicht akzeptiert werden. Die Kommission war der Auffassung, dass die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CCCMC zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. In der Tat führt das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. Außerdem bezog sich der Bericht des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS473 nicht auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern auf eine spezifische Bestimmung in Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung. Jedenfalls gestattet das WTO-Recht in der Auslegung durch das Rechtsmittelgremium in der Sache DS437 die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist.

    (174)

    Hinsichtlich der Verpflichtungen nach Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO weist die Kommission darauf hin, dass in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls, die noch nicht außer Kraft getreten sind, bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin Gültigkeit behalten.

    (175)

    Da die Kommission in Abschnitt 3.2.1 zu dem Schluss kam, dass es angemessen ist, in dieser Untersuchung Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden, und diese Bestimmung voll und ganz mit den WTO-Regeln im Einklang steht, wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

    (176)

    Die CCCMC brachte in ihren Stellungnahmen ferner vor, dass der Antragsteller keine ausreichenden Beweise für nennenswerte Verzerrungen mit Auswirkungen auf die Preise und Kosten in China gefunden habe. In diesem Zusammenhang brachte die CCCMC eine Reihe von Argumenten vor.

    (177)

    Erstens stütze sich der Antragsteller zum Nachweis des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und der staatlichen Aufsicht, Anleitung und Intervention im Biodieselsektor auf Dokumente, die entweder veraltet – wie der Bericht – oder zu allgemein und nicht verbindlich seien – wie der Strategische Aktionsplan für die Energieentwicklung (2014–2020), der inzwischen ausgelaufen ist, und der 14. Fünfjahresplan (2021-2025) für die Entwicklung erneuerbarer Energien.

    (178)

    Zweitens stütze sich der Antragsteller auch auf mehrere frühere Untersuchungen der Kommission, die entweder in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stünden oder verschiedene Waren, Wirtschaftszweige und Sektoren beträfen. Die CCCMC verwies auf die Entscheidung des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS379 US – Antidumping- und Ausgleichszölle (China), in der es heiße: „Der bloße Querverweis von einer Entscheidung auf eine andere stellt normalerweise keine hinlängliche begründete und angemessene Erklärung dar. Bestehen zwischen den beiden Untersuchungen jedoch enge zeitliche und inhaltliche Überschneidungen, so kann ein solcher Querverweis in Ausnahmefällen ausreichen." (116) Angesichts des Fehlens eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen früheren Untersuchungen und dem vorliegenden Fall reiche der bloße Verweis auf die Feststellungen der Kommission in diesen Untersuchungen daher nicht als Beweis für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im chinesischen Wirtschaftszweig für Biodiesel aus.

    (179)

    Drittens brächte der Antragsteller zum Nachweis erheblicher staatlicher Eingriffe mit Auswirkungen auf die inländischen Preise und Kosten vor, dass es sich bei vielen Unternehmen in China um staatseigene Unternehmen handele. Staatseigentum sei jedoch kein ausreichender Beweis für eine „bedeutende Kontrolle“, „Beauftragung“, „Lenkung“ durch die Regierung oder „staatliche Einflussnahme“ in Bezug auf Preise oder Kosten in einem bestimmten Wirtschaftszweig.

    (180)

    Viertens lege der Antragsteller in keinem Fall Beweise dafür vor, dass das staatliche Eingreifen die Ursache für „nennenswerte Verzerrungen“ mit Auswirkungen auf die Preise und/oder Kosten der chinesischen Biodieselhersteller ist. Ohne solche Beweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Preise und Kosten der chinesischen Biodieselhersteller nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind.

    (181)

    Die Kommission konnte die Argumente der CCCMC zu (dem angeblichen Fehlen von) Beweisen für nennenswerte Verzerrungen in China aus den folgenden Gründen nicht akzeptieren:

    (182)

    Erstens bleiben die Art und das Ausmaß der im Bericht beschriebenen Verzerrungen in China, selbst wenn bestimmte chinesische Strategiepapiere wie die Fünfjahrespläne des 13. Planungszyklus, auf die im Bericht Bezug genommen wird, inzwischen abgelaufen sind, bestehen. Dies liegt daran, dass in den Kerngesetzen – darunter die chinesische Verfassung, das Statut der Kommunistischen Partei sowie zahlreiche Sekundärgesetze – die Elemente beibehalten werden, die zu Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung führen und die im Bericht ausführlich beschrieben werden. Der Antragsteller hat sich daher zu Recht auf den Bericht als Informationsquelle für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen berufen. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang auf die besonderen Beweisanforderungen bei der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung hin (für weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 186). In jedem Fall stützte sich der Antragsteller keineswegs ausschließlich auf die im Bericht enthaltenen Beweise, sondern verwies auf eine Reihe zusätzlicher verzerrender Sachverhalte im Biodieselsektor in China, wie in den Erwägungsgründen 80–90 beschrieben.

    (183)

    Die Kommission war auch nicht der Ansicht, dass der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung erneuerbarer Energien sowie andere Fünfjahrespläne lediglich eine unverbindliche Leitlinie darstellen. Im Gegenteil: Die Kommission wies darauf hin, dass im chinesischen Planungssystem Prioritäten festgelegt und Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Wie im aktualisierten Bericht ausführlich beschrieben, sind die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele tatsächlich verbindlich; das Planungssystem führt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen, sondern den Sektoren zugeteilt werden, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.

    (184)

    Zweitens wies die Kommission darauf hin, dass im Urteil des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS379 ausdrücklich festgelegt wurde, dass Querverweise von einer Entscheidung auf eine andere zulässig sind, wenn zwischen den beiden Untersuchungen enge zeitliche und inhaltliche Überschneidungen bestehen. Eine solche inhaltliche Überschneidung besteht eindeutig zwischen dieser Untersuchung und den Untersuchungen, auf die sich der Antragsteller bezieht, da in diesen Untersuchungen insbesondere Strategien und Regeln analysiert wurden, die in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren allgemein gelten und daher auch den Sektor der betroffenen Ware beeinflussen, z. B. der Einfluss der chinesischen Regierung und der Kommunistischen Partei auf Unternehmen und/oder die Tatsache, dass das Planungssystem in der VR China dazu führt, dass Ressourcen im Einklang mit den Zielen der Industriepolitik zugewiesen werden. Außerdem betraf die Feststellung des Rechtsmittelgremiums, auf die sich die CCCMC beruft, die endgültige Festlegung und nicht die Hinlänglichkeit der Beweise bei der Einleitung.

    (185)

    Drittens erläuterte die Kommission im aktualisierten Bericht in Bezug auf Staatseigentum den allumfassenden Einfluss, den die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei auf staatseigene Unternehmen ausüben, sowie die einschlägigen rechtlichen und organisatorischen Merkmale, die den chinesischen Behörden auch im Falle privater Unternehmen Einfluss auf das Marktverhalten verschaffen (siehe insbesondere Abschnitt 3.2.1.2). Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht prüft, ob Staatseigentum einer „bedeutenden Kontrolle“, „Betrauung“, „Lenkung“ oder „staatlicher Einflussnahme“ durch die Regierung in Bezug auf Preise oder Kosten in einem bestimmten Wirtschaftszweig gleichkommt. Stattdessen ermittelt die Kommission, ob der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Dies wiederum ist einer der Faktoren, deren Auswirkungen bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen zu berücksichtigen sind.

    (186)

    Viertens ist – wie das Gericht in der Rechtssache Viraj Profiles bestätigt hat – an die Beweise, die notwendig sind, damit das Kriterium des Vorliegens von genügend Beweisen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt ist, hinsichtlich ihrer Anzahl und Qualität ein anderer Maßstab anzulegen als an jene, die für die vorläufige oder endgültige Feststellung des Vorliegens von Dumping, einer Schädigung oder eines ursächlichen Zusammenhangs erforderlich sind. (117) Der Antrag entsprach den in Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d festgelegten Standards. Wie in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung dargelegt, vertrat die Kommission in der Einleitungsphase in der Tat die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorlagen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist. Die Kommission hat solche Verzerrungen daher in den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.8 nachgewiesen.

    (187)

    Die Kommission wies die Vorbringen der CCCMC daher zurück.

    (188)

    Zhuoyue brachte in seiner am 15. März 2024 übermittelten Stellungnahme seinen allgemeinen Standpunkt zum Ausdruck, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar sei.

    (189)

    Da dieses Vorbringen den Vorbringen der CCCMC ähnelt, wies die Kommission es aus den oben dargelegten Gründen zurück (siehe Erwägungsgründe 173 und 174).

    (190)

    Zhuoyue brachte ebenfalls vor, dass der Antragsteller das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nicht nachgewiesen habe und dass es im chinesischen Wirtschaftszweig für Biodiesel keine nennenswerten Verzerrungen gebe. Die Kommission stellte fest, dass die Vorbringen von Zhuoyue in Bezug auf das angebliche Versäumnis des Antragstellers, Verzerrungen nachzuweisen, im Wesentlichen mit denen der CCCMC übereinstimmen und daher aus den oben dargelegten Gründen (siehe Erwägungsgründe 182, 184 und 186) zurückzuweisen sind. Nichtsdestoweniger brachte Zhuoyue zusätzlich Folgendes vor:

    (191)

    Erstens habe die EU unionsweite Marktmaßnahmen ergriffen, die im Wesentlichen ähnlichen chinesischen Maßnahmen entsprächen, darunter die Gewährung von Subventionen für die Wirtschaftszweige in der EU, um die Einhaltung der neuen industriepolitischen Ziele der EU (die ihrerseits die Ziele der chinesischen Industriepolitik widerspiegeln würden) zu fördern, sowie Eingriffe in Unternehmensinvestitionen und unternehmerische Entscheidungsprozesse.

    (192)

    Zweitens sei Zhuoyue ein privates Unternehmen ohne jeglichen staatlichen Hintergrund, sodass seine Geschäftstätigkeit keiner Intervention oder Einflussnahme durch die chinesische Regierung unterliege. Der Antragsteller habe mehrere nationale Programme angeführt, die das Unternehmen durchgeführt habe (siehe Erwägungsgrund 82), doch konzentrierten sich diese Programme auf technologische Forschung und Entwicklung und seien dazu gedacht, die Innovation und die Entwicklung von Technologien in bestimmten Wirtschaftszweigen zu fördern und voranzubringen. Sie hätten keinen Einfluss auf die Kosten oder Preise der Waren der chinesischen Hersteller oder das Spiel der freien Marktkräfte.

    (193)

    Drittens seien die Behauptungen des Antragstellers zu staatlichen Eingriffen aufgrund der Art der staatseigenen Unternehmen und der Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei und den chinesischen Biodieselherstellern unbegründet. In Artikel 6 des Gesetzes der Volksrepublik China über die staatseigenen Vermögenswerte von Unternehmen ist nämlich Folgendes festgelegt: „Der Staatsrat und die lokalen Volksregierungen nehmen im Einklang mit dem Gesetz die Aufgaben des Kapitaleinlegers wahr, und zwar auf der Grundlage der Trennung von Regierungsstellen und Unternehmen, der Trennung der Verwaltungsfunktionen für öffentliche Angelegenheiten und der Funktionen des Kapitaleinlegers für staatliche Vermögenswerte sowie der Nichteinmischung in die rechtmäßige und unabhängige Geschäftstätigkeit von Unternehmen“. Diese Bestimmung ist verbindlich, und daher ist der Betrieb eines Herstellers – egal, ob er sich in staatlichem Besitz befindet oder nicht – von der Regierung unabhängig.

    (194)

    Als Antwort auf die Argumente von Zhuoyue stellte die Kommission erstens fest, dass die Politik der EU im Rahmen einer Bewertung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht relevant ist.

    (195)

    Was zweitens das Vorbringen von Zhuoyue betrifft, es handele sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen, so hat die Kommission in den Abschnitten 3.2.1.1 bis 3.2.1.8 die erheblichen staatlichen Eingriffe in der VR China beschrieben, die zu einer Verzerrung führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegensteht. Diese Verzerrungen betreffen die gewerblichen Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von der Eigentümer- oder Leitungsstruktur. In Bezug auf die Behauptung, dass die nationalen Programme Forschung und Entwicklung zum Fokus hätten, wies die Kommission darauf hin, dass die Forschungs- und Entwicklungskosten zwar Einfluss auf die Kosten und Preise der Endprodukte haben, der Antragsteller diese Programme jedoch als Elemente anführte, die auf die Kontrolle oder politische Überwachung oder Lenkung der Wirtschaftsbeteiligten im chinesischen Wirtschaftszweig für Biodiesel durch die Behörden hinweisen.

    (196)

    Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Auslegung des Gesetzes über staatseigene Unternehmen durch Zhuoyue eindeutig selektiv ist. Das Unternehmen unterstrich zwar die formale Trennung zwischen den Verwaltungsfunktionen und der Rolle als Aktionär des Staates nach Artikel 6 des chinesischen Gesetzes über die staatseigenen Vermögenswerte von Unternehmen, verwies jedoch absichtlich nicht auf Artikel 1. In Artikel 1 wird als allgemeiner Zweck des Gesetzes u. a. die Unterstützung der führenden Rolle des staatseigenen Wirtschaftszweigs in der Volkswirtschaft und Förderung der Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft festgelegt. Zhuoyue verwies zudem nicht auf Artikel 7, nach dem der Staat größere Investitionen staatlichen Kapitals in wichtige Wirtschaftszweige und für die Volkswirtschaft wichtige Bereiche fördern soll, sowie ebenfalls nicht auf Artikel 36, demzufolge staatseigene Unternehmen im Rahmen von Investitionen die nationale Industriepolitik befolgen müssen. Solche Bestimmungen schaffen in der Tat ein rechtliches Umfeld, in dem eine Trennung zwischen Regierung und Unternehmen so gut wie unmöglich ist.

    (197)

    Daher wies die Kommission das Vorbringen von Zhuoyue zurück.

    (198)

    Am 31. Januar 2024 übermittelte die chinesische Regierung ihre eigene Stellungnahme, in der sie den allgemeinen Standpunkt vertrat, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar sei. Da diese Vorbringen mit den Vorbringen der CCCMC und von Zhuoyue übereinstimmen, wies die Kommission sie aus den oben beschriebenen Gründen zurück (siehe Erwägungsgründe 173, 174, 182 und 194).

    (199)

    Zusätzlich zu den Vorbringen zur Vereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit dem WTO-Recht brachte die chinesische Regierung vor, dass die von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung in diesem Fall durchgeführte Untersuchung mit zweierlei Maß gemessen worden sei. Der chinesischen Regierung zufolge habe sich die Kommission geweigert, die Kostendaten der chinesischen Ausführer anzuerkennen, mit der Begründung, es gebe auf dem chinesischen Markt nennenswerte Marktverzerrungen, sie habe jedoch die Daten des repräsentativen Landes anerkannt und sie als Ersatz für die Daten der chinesischen Hersteller verwendet, ohne zu bewerten, ob diese Ersatzdaten von Marktverzerrungen betroffen sein könnten. Dies ist nach Auffassung der chinesischen Regierung ein Beweis für ein „Messen mit zweierlei Maß“. Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass die Kommission nach EU-Recht verpflichtet sei, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts unverzerrte Preise zugrunde zu legen. Daher solle die Kommission die Initiative ergreifen und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Verzerrungen in den repräsentativen Ländern untersuchen und nachweisen, anstatt passiv darauf zu warten, dass die an dem Fall beteiligten Parteien Beweise vorlegen.

    (200)

    Die Kommission war von diesem Vorbringen nicht überzeugt. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung stützt sich die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nur dann auf andere Daten als Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland (es sei denn sie kann davon ausgehen, dass die diese Kosten nicht verzerrt sind), wenn sie feststellt, dass diese Daten am besten geeignet sind, unverzerrte Preise und Kosten widerzuspiegeln. Bei diesem Vorgang ist die Kommission verpflichtet, nur unverzerrte Daten zu verwenden. Die Kommission wartet also nicht einfach ab, sondern führt ihre eigene Analyse durch und fordert die interessierten Parteien bereits in der Anfangsphase der Untersuchung auf, zu den vorgeschlagenen Quellen für die Ermittlung des Normalwerts Stellung zu nehmen, insbesondere durch die bereits zu Beginn des Verfahrens veröffentlichten Hinweise zu den unverzerrten Quellen, die sie zu verwenden beabsichtigt. Die endgültige Entscheidung der Kommission darüber, welche unverzerrten Daten zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten, trägt allen von den Parteien eingegangenen Stellungnahmen sowie den eigenen Recherchen der Kommission in vollem Umfang Rechnung.

    (201)

    Schließlich brachte die chinesische Regierung vor, der Bericht sei falsch, einseitig und entspreche nicht Realität. Im Bericht seien die angeblich legitimen Wettbewerbsvorteile chinesischer Unternehmen und die normalen institutionellen Unterschiede zwischen der VR China und der EU als Grundlage für die Feststellung nennenswerter Marktverzerrungen angesehen worden. Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission durch die Annahme der vom Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage des Berichts vorgebrachten Behauptungen über das Vorliegen von Marktverzerrungen dem Wirtschaftszweig der Union unlautere Vorteile verschafft habe, was einem Urteil vor dem Prozess gleichkomme. Der Nachweis für das Vorbringen des Wirtschaftszweigs sei gleichbedeutend mit einer Einbeziehung des Wirtschaftszweigs und stehe daher nicht im Einklang mit dem grundlegenden Rechtsgedanken von Fairness und Gerechtigkeit.

    (202)

    Die Kommission konnte diesen Argumenten nicht stattgeben. Der Bericht sowie der aktualisierte Bericht sind umfassende Dokumente, die sich auf umfangreiche objektive Nachweise stützen, unter anderem auf Regeln, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Der Bericht wurde dem Untersuchungsdossier hinzugefügt, sodass alle interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit hatten, ihn und die ihm zugrunde liegenden Belege zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Die chinesische Regierung übermittelte keine derartige Widerlegung, sondern legte nur unfundierte allgemeine Anmerkungen vor. Dieselbe Argumentation gilt auch für den aktualisierten Bericht.

    (203)

    Die chinesische Regierung machte ebenfalls geltend, dass die Herausgabe eines Länderberichts die eigentliche Untersuchung ersetze. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass sie, wenn sie die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen als ausreichend erachtet, gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Untersuchung auf dieser Grundlage einleiten kann. Die Feststellung bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und der Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt jedoch zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung als Ergebnis einer Untersuchung. Das Vorliegen und die möglichen Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen werden nicht, wie von der chinesischen Regierung behauptet, zum Zeitpunkt der Einleitung, sondern erst nach einer eingehenden Untersuchung bestätigt, weshalb dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen wird.

    (204)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der laufenden Untersuchung weder von der chinesischen Regierung, der CCCMC noch von den ausführenden Herstellern sachdienliche materielle Beweise oder Argumente vorgelegt wurden, mit denen das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Biodieselsektor entkräftet wird.

    3.2.2.   Repräsentatives Land

    3.2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (205)

    Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

    Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (118),

    Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land,

    Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres zugänglicher Daten im repräsentativen Land,

    falls es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land gibt, wird gegebenenfalls dem Land der Vorzug gegeben, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

    (206)

    Wie in den Erwägungsgründen 64 bis 68 dargelegt wird, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Malaysia in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

    3.2.2.2.   Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China und Herstellung der untersuchten Ware.

    (207)

    Im ersten Aktenvermerk identifizierte die Kommission 49 Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie der der VR China, d. h. alle Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft und sind Länder, in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet. Von diesen 49 Ländern ermittelte die Kommission anhand der Prognosen der OECD und der FAO sechs Länder mit der höchsten Biodieselproduktion in den Jahren 2022 und 2023. (119) Diese Länder waren (in der Reihenfolge ihrer Produktionsmenge): Brasilien, Argentinien, Thailand, Malaysia, Kolumbien und Peru. Auch Brasilien wurde vom EBB im Antrag als geeignetes repräsentatives Land vorgeschlagen.

    (208)

    In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk äußerten sich der EBB, EcoCeres und Jiaao zur Herstellung der untersuchten Ware. Der EBB brachte vor, dass Brasilien als der größte Biodieselhersteller unter den Ländern mit ähnlichem Entwicklungsstand wie die VR China das am besten geeignete repräsentative Land sei. Im Gegensatz dazu argumentierten EcoCeres und Jiaao, dass Brasilien nicht geeignet sei, da nur wenige Hersteller Biodiesel aus denselben Ausgangsstoffen herstellen würden wie die chinesischen Hersteller, wobei die wichtigsten Ausgangsstoffe UCO, Braunfett und Abwässer aus Palmölmühlen seien. Laut EcoCeres würde in Kolumbien und Thailand nicht genügend Biodiesel aus diesen Ausgangsstoffen hergestellt.

    (209)

    Der EBB, EcoCeres und Jiaao nahmen ferner Stellung zu dem hohen Maß an staatlicher Regulierung entlang der Biodiesel-Wertschöpfungskette in den vier potenziellen repräsentativen Ländern (Brasilien, Kolumbien, Malaysia und Thailand), die im ersten Vermerk identifiziert wurden (siehe Erwägungsgrund 246).

    (210)

    In Bezug auf die Stellungnahmen zum Grad der staatlichen Regulierung entlang der Biodiesel-Wertschöpfungskette in den potenziell repräsentativen Ländern wies die Kommission im zweiten Vermerk darauf hin, dass der Markt für Biodiesel und seine Wertschöpfungskette weltweit durch staatliche Maßnahmen reguliert werden, da die Industrie erheblich dazu beiträgt, dass die Länder ihren internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nachkommen.

    (211)

    In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk wiederholte der EBB, dass der Biodieselmarkt und seine Wertschöpfungskette in Malaysia staatlichen Vorschriften unterlägen. Insbesondere werde der Preis für Biodiesel nach Angaben des EBB von der malaysischen Regierung mittels einer Preisformel festgesetzt, die feste VVG-Kosten und Gewinne vorsehe. Darüber hinaus unterlägen die Ausfuhren von rohem Palmöl einer Ausfuhrsteuer, die nach Angaben des EBB die Produktionskosten der malaysischen Hersteller von Biodiesel beeinflusse. Schließlich wies der EBB darauf hin, dass der malaysische Staat Sabah seit Februar 2024 auch Ausfuhren von Palmöl einer Ausfuhrsteuer unterwerfe.

    (212)

    In Bezug auf Malaysia stellte die Kommission fest, dass der automatische Preismechanismus für Kraftstoff gilt, der von Einzelhändlern an Tankstellen verkauft wird, d. h. für Benzin, dem Biodiesel beigemischt ist. Der Preis für diesen Kraftstoff wird anhand einer Preisformel festgesetzt, die einen Referenzpreis für rohes Öl, verschiedene Kosten der Ölgesellschaft und des Einzelhändlers sowie deren Gewinn berücksichtigt. (120) (121) (122) Liegt der Festpreis unter einem erwünschten Marktpreis, d. h. deckt er nicht die Kosten und Gewinne des Einzelhändlers, so kann die Regierung die Differenz durch eine an den Einzelhändler gezahlte Subvention ausgleichen. (123)

    (213)

    Darüber hinaus konzentrierte sich die Kommission bei der Auswahl der Unternehmen, die als Quelle für VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden sollen, schwerpunktmäßig auf diejenigen, die Biodiesel aus UCO, Palmöl und Braunfett herstellten. Obwohl einige der ausgewählten Unternehmen ggf. teilweise rohes Palmöl als einen ihrer Ausgangsstoffe verwenden, vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre finanziellen Ergebnisse nur geringfügig davon betroffen wären. Schließlich ist die von Sabah erhobene Ausfuhrsteuer für diese Untersuchung nicht relevant, da sie erst nach dem Untersuchungszeitraum eingeführt wurde.

    (214)

    Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die für den Biodieselmarkt und seine Wertschöpfungskette in Malaysia geltenden Regierungsvorschriften nicht derart waren, dass das Land nicht als repräsentatives Land geeignet wäre.

    (215)

    In Bezug auf Brasilien wies der EBB in seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk darauf hin, dass das System der öffentlichen Versteigerungen ab 2022 durch den außerbörslichen Handel mit Biodiesel ersetzt worden sei. Der EBB bestätigte ferner, dass die Einfuhren von Biodiesel äußerst begrenzt seien, da für sie Einfuhrlizenzen erforderlich seien, die nur in Ausnahmefällen erteilt würden. Der EBB brachte jedoch vor, dass diese Maßnahmen die Preise und Kosten auf dem brasilianischen Markt nicht beeinflussen würden, da die Zahl der lizenzierten Hersteller für Biodiesel, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind, einen ausreichenden Wettbewerb rechtfertigen würde.

    (216)

    Die Kommission hatte diese zusätzlichen Auskünfte zur Kenntnis genommen. Da Malaysia als geeignetes repräsentatives Land bestätigt wurde, hielt es die Kommission nicht für erforderlich, die Regulierung des Biodieselmarktes und seiner Wertschöpfungskette in Brasilien eingehend zu analysieren.

    3.2.2.3.   Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres zugänglicher Daten im repräsentativen Land

    3.2.2.3.1.   Produktionsfaktoren

    (217)

    Im ersten Vermerk konzentrierte sich die Kommission schwerpunktmäßig auf die wichtigsten Produktionsfaktoren, auf die mehr als 80 % der chinesischen Herstellkosten entfallen, d. h. die Ausgangsstoffe, die unter den HS-Codes 1518 00 (UCO) und 3823 19 (Palmöl, Braunfett und die meisten anderen Rohstoffe wie Lebensmittelabfälle oder Seifenbestände) fallen. Die Kommission prüfte, ob die sechs potenziellen repräsentativen Länder Ausfuhrbeschränkungen eingeführt hatten, die den Inlandspreis verzerren, ob sie solche Mengen aus China einführten, die den durchschnittlichen Einfuhrpreis möglicherweise verzerren könnten, und ob die unter die beiden wichtigsten HS-Codes fallenden Waren in repräsentativen Mengen eingeführt wurden. Die Analyse erfolgte nicht nur auf der Ebene der HS-Codes, sondern auch auf der Ebene der detaillierteren Warencodes – je nach Zollnomenklatur der einzelnen Länder.

    (218)

    Die Kommission stellte fest, dass in Argentinien alle Waren, die unter die beiden HS-Codes fielen, einer Ausfuhrsteuer unterlagen. Darüber hinaus unterlagen bestimmte Waren des HS-Codes 1518 00 Ausfuhrlizenzen in Malaysia.

    (219)

    Die Kommission stellte ferner fest, dass erhebliche Mengen von nach Argentinien eingeführter Kohle (HS 2701 11 ), von unter drei Warencodes des HS-Codes 1518 00 eingereihten Waren in Malaysia und von fünf Waren des HS-Codes 1518 00 in Thailand ihren Ursprung in der VR China hatten.

    (220)

    Nach dem Ausschluss von Einfuhren, die entweder Ausfuhrbeschränkungen unterlagen oder wahrscheinlich von den erheblichen Mengen der Einfuhren aus der VR China betroffen waren, war Malaysia das Land mit den bei Weitem größten Warenmengen unter den beiden wichtigsten HS-Codes (200 000 Tonnen unter HS-Code 1518 00 und 790 000 Tonnen unter HS-Code 3823 19 gegenüber 17 000 Tonnen unter dem HS-Code 1518 00 in Thailand und 18 000 Tonnen unter dem HS-Code 3823 19 in Brasilien, den beiden Ländern mit zweitgrößten Einfuhrmengen).

    (221)

    In seiner bei der Einleitung übermittelten Stellungnahme zum repräsentativen Land und zu den Produktionsfaktoren wies EcoCeres darauf hin, dass der HS-Code 1518 00 eine Vielzahl von Waren umfasse. Daher wäre eine Zollnomenklatur, die keine Unterscheidung zwischen essbaren und ungenießbaren Fetten und Ölen erlaubte, völlig ungeeignet gewesen, einen geeigneten Warencode zu identifizieren. In diesem Zusammenhang schlug das Unternehmen vor, dass die Kommission „unverzerrte internationale Preise, Kosten oder Vergleichswerte“ heranziehen sollte, um die unverzerrten Kosten von UCO zu ermitteln, und legte Preisinformationen vor, die von Argus Biofuels erhoben und veröffentlicht wurden. (124)

    (222)

    Im ersten Vermerk hielt es die Kommission in der Tat für notwendig, eine geeignete Quelle für unverzerrte UCO-Kosten auszuwählen. Die Kommission stellte fest, dass nur die Zollnomenklaturen Malaysias und Thailands eine Unterscheidung zwischen essbaren und ungenießbaren Fetten und Ölen zulassen. Die Kommission beschloss, die Qualität aller potenziellen Quellen für unverzerrte Kosten von UCO, einschließlich der von EcoCeres bereitgestellten internationalen Vergleichswerte, weiter zu analysieren.

    (223)

    In ihren Stellungnahmen zum ersten Vermerk brachten EcoCeres, Jiaao und Zhuoyue vor, dass Malaysia das einzige potenzielle repräsentative Land sei, da es repräsentative Einfuhrmengen unter den HS-Codes 1518 00 und 3823 19 , die die wichtigsten von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verwendeten Ausgangsstoffe umfassten (siehe Erwägungsgrund 208), aufwies. Darüber hinaus bekräftigten EcoCeres und Zhuoyue, dass die jeweiligen HS-Codes eine Vielzahl unterschiedlicher Waren abdecken würden und dass nur die Zollnomenklatur Malaysias und Thailands eine Unterscheidung zwischen essbaren und ungenießbaren Fetten und Ölen unter dem HS-Code 1518 00 erlaube. EcoCeres wiederholte, dass zur Ermittlung der unverzerrten Kosten von UCO und Palmöl internationale Vergleichswerte herangezogen werden könnten.

    (224)

    Andererseits wies der EBB in seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk darauf hin, dass die Einfuhrmengen unter den beiden wichtigsten HS-Codes nach Brasilien die zweitgrößten (unter den vier verbleibenden potenziellen repräsentativen Ländern, siehe Erwägungsgrund 246) nach Malaysia seien, und argumentierte, dass der Preis der Einfuhren aus Brasilien unter dem HS-Code 1518 00 den Preis für nicht essbare Fette und Öle auf dem Inlandsmarkt widerspiegele.

    (225)

    Der EBB brachte ferner vor, dass, da einige der Waren des HS-Codes 1518 00 Ausfuhrlizenzen in Malaysia unterlägen, diese Ausfuhrbeschränkung auch die Einfuhr- (und Inlandspreise) aller unter den jeweiligen HS-Code fallenden Waren verzerrt habe. EcoCeres stimmte dem nicht zu und argumentierte, dass die ausländischen Lieferanten ihre Verkäufe zu attraktiveren Preisen auf andere Märkte umgeleitet hätten, wenn die für einige Waren geltenden Ausfuhrlizenzen die Preise aller Waren unter dem HS-Code 1518 00 unterdrücken würden.

    (226)

    In Bezug auf die Verfügbarkeit einschlägiger Daten wies Zhuoyue darauf hin, dass es keine Einfuhren von Biopitch nach Brasilien und Kolumbien gebe.

    (227)

    Im zweiten Vermerk stellte die Kommission fest, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Warencodes zu ermitteln, die den von den chinesischen Herstellern tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffen möglichst nahe kommen. In diesem Zusammenhang kam die Kommission zu dem Schluss, dass nach der Zollnomenklatur Brasiliens und Kolumbiens Einfuhren, die die Inlandspreise von UCO widerspiegeln würden, nicht ermittelt werden konnten. Außerdem wurde im Anschluss an die Kontrollbesuche bestätigt, dass die Einfuhrmengen unter den beiden wichtigsten HS-Codes in Brasilien, Kolumbien und Thailand insbesondere im Hinblick auf die Verbrauchsmengen der chinesischen Hersteller von Biodiesel nicht repräsentativ waren.

    (228)

    Da der HS-Code 1518 00 eine breite Palette von Waren abdeckt, darunter solche, die nicht als Ausgangsstoffe für die Biodieselherstellung verwendet werden, hielt es die Kommission für unwahrscheinlich, dass die Ausfuhrlizenzen für mehrere Warencodes die Einfuhr- (und Inlandspreise) aller unter dem HS-Code 1518 00 eingeführten Waren unterdrücken würden.

    (229)

    Die Kommission lehnte die Verwendung internationaler Referenzwerte für UCO und POME in dieser Phase der Untersuchung jedoch ab, da in den Vergleichswerten der Ursprung des jeweiligen Ausgangsstoffs nicht angegeben war. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass die Daten für UCO nicht durch Ausgangsstoffe chinesischen Ursprungs verzerrt wurden. Ebenso wurde festgestellt, dass die Preise von Palmöl mit Ursprung in Indonesien durch die Verwendung einer Ausfuhrsteuer verzerrt waren (siehe Erwägungsgrund 237), und es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Palmöl aus Indonesien unter den jeweiligen Vergleichswert fiel.

    (230)

    In Bezug auf die Einfuhren von Biopitch stellte die Kommission fest, dass die Auswahl eines repräsentativen Landes mit Biopitch-Einfuhren zwar keinen wichtigen Input für seinen Anteil an den Gesamtherstellkosten darstellte, die Auswahl eines repräsentativen Landes mit Biopitch-Einfuhren jedoch einen Vorteil bot.

    (231)

    In ihrer Stellungnahme zum zweiten Vermerk übermittelten der EBB und Jiaao Stellungnahmen zu den unverzerrten Kosten von UCO. Der EBB wies darauf hin, dass bestimmte nach Malaysia eingeführte UCO-Mengen aus Indonesien stammten. Die Preise dieser Einfuhren seien jedoch durch die Ausfuhrsteuer auf die Ausfuhr von UCO aus Indonesien verzerrt worden. (125)

    (232)

    Die Kommission prüfte die Vorbringen und stellte fest, dass Ausfuhren von UCO aus Indonesien tatsächlich einer Ausfuhrsteuer unterlagen. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, Einfuhren von UCO mit Ursprung in Indonesien nach Malaysia bei der Ermittlung der unverzerrten Kosten auszuschließen.

    (233)

    Unter Bezugnahme auf seine Stellungnahme zu den staatlichen Regelungen für den Biodieselmarkt und seine Wertschöpfungskette in Malaysia (siehe Erwägungsgrund 211) wiederholte der EBB, dass die Einfuhren unter den HS-Codes 1518 00 (für UCO) und 3823 19 (für Palmöl) nach Brasilien trotz ihres begrenzten Volumens nicht unzuverlässig seien. Die Partei schlug zwei Alternativen vor:

    Sollte die Kommission auf der Einfuhrmenge bestehen, die die Einfuhrpreise unzuverlässig macht, sollte sie die Einfuhren unter den beiden wichtigsten HS-Codes in die USA verwenden.

    Sollte die Kommission Malaysia als repräsentatives Land auswählen, dann sollte sie Warencodes für „essbare Fette und Öle“ nicht von den Einfuhrdaten ausnehmen, die zur Ermittlung der unverzerrten UCO-Kosten herangezogen wurden. In diesem Zusammenhang legte der EBB Musterverträge vor, um nachzuweisen, dass sich „essbare Öle“ auf solche Öle beziehen, die früher genießbar waren und aus Haushalten stammen.

    (234)

    Wie in Erwägungsgrund 258 festgestellt, betrachtete die Kommission Malaysia bei der vorläufigen Sachaufklärung als geeignetes repräsentatives Land. Daher wurde die Verwendung von Einfuhren in die USA als alternative Bezugsquelle für UCO und POME abgelehnt. Was die Einreihung von UCO in essbare oder ungenießbare Öle betrifft, so kann die Kommission in dieser Phase der Untersuchung nicht abschließend feststellen, ob die in den Verträgen verwendete Einreihung mit der malaysischen Zollnomenklatur vereinbar ist, zumal die Partei keine aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassung ihrer Argumente vorgelegt hat.

    (235)

    In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk argumentierte Jiaao, dass die Kommission bestimmte Warencodes, wie z. B. ungenießbare Öle aus Leinsamen, Oliven und gemahlenen Nüssen, aus dem Anwendungsbereich der Codes ausnehmen sollte, die zur Ermittlung der unverzerrten UCO-Kosten verwendet würden. Die Partei brachte vor, die Kommission habe geprüft, ob das Unternehmen solche Öltypen bei seiner Biodieselproduktion nicht verwendet habe. Darüber hinaus brachte Jiaao vor, dass Einfuhren von UCO mit Ursprung in Japan von der Ermittlung des Vergleichswerts ausgenommen werden sollten, da Japan nur ein begrenztes Inlandsangebot an UCO habe. (126)

    (236)

    Obwohl Japan tatsächlich nur eine begrenzte Verfügbarkeit von UCO im Inland hat, führte es 2022 den Großteil der gesammelten Mengen aus. (127) Zum Vergleich: Im Jahr 2022 überstiegen die Ausfuhrmengen die aus Japan nach Malaysia eingeführten Mengen im Untersuchungszeitraum erheblich. Deshalb wies die Kommission beide Vorbringen zurück.

    (237)

    In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk brachte der EBB vor, dass die Einfuhren von POME aus Malaysia unter dem HS-Code 3823 19 durch erhebliche Einfuhrmengen aus Indonesien verzerrt worden seien. Da Indonesien eine Ausfuhrsteuer auf die Ausfuhren von Palmöl (128) erhebe, seien die Preise dieser Einfuhren verzerrt.

    (238)

    Aufgrund dieses Vorbringens beschloss die Kommission in diesem Stadium, Einfuhren von Waren, die unter die einschlägigen Warencodes für Palmöl und Palmöl-Fettsäuren fallen, auszunehmen, da die Einfuhren unter denselben Warencodes für beide Inputs als Quelle unverzerrter Kosten mit Ursprung in Indonesien verwendet werden.

    (239)

    In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk brachte Zhuoyue vor, dass die Kommission den Warencode 3823 19 90 nicht als einen der Codes für Braunfett, Lebensmittelabfälle, Seifenvorräte und verbrauchtes Bleichererdöl (im Folgenden „SBEO“, Spent Bleaching Earth Oil) verwenden sollte. Nach Angaben der Partei erfasse dieser Code raffinierte saure Öle nicht, während die oben genannten Ausgangsstoffe alle diese Öle darstellen. Das Unternehmen stützte seine Argumente mit der Tatsache, dass der Einfuhrpreis je Einheit unter diesem Code höher gewesen wäre als der Einfuhrstückpreis von UCO, was kontraintuitiv sei, da UCO unter Berücksichtigung seiner Eigenschaften wie Gehalt an freien Fettsäuren, Zusammensetzung und Metallgehalt den wertvollere Ausgangsstoff darstelle.

    (240)

    Die Kommission konsultierte die Zollnomenklatur Malaysias, die über die Website der Kommission Acces2Markets (129) verfügbar ist, und kam vorläufig zu dem Schluss, dass alle Waren unter dem HS-Code 3823 19 , mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Palmölderivate beziehen, angemessen in die Ermittlung der Vergleichswerte für Ausgangsstoffe mit höheren Gehalten an freien Fettsäuren wie BG, Lebensmittelabfälle, Seifenbestände und SBEO einbezogen werden sollten. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

    (241)

    In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk brachte Zhuoyue vor, dass die Kommission die chinesischen Kosten nicht durch einen unverzerrten Vergleichswert ersetzen sollte, da es keine Beweise für nennenswerte Verzerrungen auf dem Biodieselmarkt in der VR China gebe. Die Partei brachte ferner vor, dass die Kommission, selbst wenn die Lohnkosten durch einen Vergleichswert ersetzt würden, eine geeignetere Methode zur Anpassung der malaysischen Lohnkosten ermitteln sollte, die nur für 2016 zur Verfügung stehe, und zwar auf ein für den UZ angemessenes Niveau. Zhuoyue argumentierte, dass es keine Korrelation zwischen dem Lohnniveau und der über den Erzeugerpreisindex (im Folgenden „PPI“) ausgedrückten Inflationsrate gebe.

    (242)

    In Bezug auf den angeblich unverzerrten Biodieselmarkt in der VR China verweist die Kommission auf ihre Feststellungen in den Abschnitten 3.2.1 bis 3.2.1.8 und speziell zum Arbeitsmarkt in Abschnitt 3.2.1.6. Da die Lohnkosten einen unerheblichen Anteil an den Herstellkosten der ausführenden Hersteller ausmachten (höchstens 1,5 %), vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung des PPI zur Aktualisierung der Lohnkosten in Malaysia den unverzerrten Normalwert nicht wesentlich beeinflusste. Deshalb wies die Kommission das Vorbringen zurück.

    (243)

    In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk wies Zhuoyue ferner darauf hin, dass die Kommission den für Biopitch zu verwendenden HS-Code von 1522 00 auf 1520 00 geändert habe.

    (244)

    Die Kommission stellte fest, dass die Änderung auf einen Schreibfehler zurückzuführen war, und berichtigte diesen Fehler, bevor die unverzerrten Kosten von Biopitch ermittelt wurden.

    3.2.2.3.2.   Finanzinformationen

    (245)

    Im ersten Vermerk stellte die Kommission fest, dass die Ausfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen unterliegen, die von Peru (130) (131), der Union (132) und den Vereinigten Staaten von Amerika (133) (134) eingeführt wurden. Somit könnten die finanziellen Ergebnisse der argentinischen Hersteller möglicherweise durch Subventionierungs- und Dumpingpraktiken verzerrt werden. Darüber hinaus könnten die Finanzdaten der Biodieselhersteller in Peru durch die Schädigung durch gedumpte und/oder subventionierte Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und den USA beeinträchtigt werden. (135)

    (246)

    Nach den Feststellungen zu Ausfuhrbeschränkungen in Argentinien (siehe Erwägungsgrund 218) und einer möglichen Verzerrung der Finanzinformationen aufgrund handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegenüber Argentinien und Peru analysierte die Kommission die Verfügbarkeit und Qualität von Finanzinformationen nur für die verbleibenden vier potenziellen repräsentativen Länder: Brasilien, Kolumbien, Malaysia und Thailand.

    (247)

    Im ersten Vermerk identifizierte die Kommission drei Biodieselhersteller mit geeigneten, ohne Weiteres verfügbaren Finanzinformationen in Brasilien, von denen einer auf den Angaben im Antrag beruhte. Bei allen drei Unternehmen überschnitten sich die Finanzinformationen teilweise mit dem Untersuchungszeitraum, enthielten Einzelheiten in Form von Erläuterungen zu den Abschlüssen und entsprachen entweder den International Financial Reporting Standards (im Folgenden „IFRS“) oder den lokalen allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen. In Kolumbien lagen für fünf Unternehmen ohne Weiteres verfügbare Finanzinformationen vor. Die Finanzinformationen enthielten keine weiteren Einzelheiten in Form von Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen. Für Malaysia und Thailand lagen ohne Weiteres verfügbare Finanzinformationen aus der Orbis-Datenbank für ein Unternehmen pro Land vor. Darüber hinaus entsprachen die Finanzinformationen des thailändischen Unternehmens teilweise nicht den IFRS.

    (248)

    In seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk wies der EBB darauf hin, dass Brasilien das einzige potenzielle repräsentative Land sei, in dem ein vollständiger Jahresabschluss für einen Biodieselhersteller verfügbar sei. EcoCeres legte jedoch in seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk vollständige Jahresabschlüsse von 13 Biodieselherstellern aus einem lokalen malaysischen Register vor. EcoCeres wies ferner darauf hin, dass einer der von der Kommission in Kolumbien ermittelten Biodieselhersteller eine Tochtergesellschaft eines anderen identifizierten Unternehmens sei. Außerdem handelte es sich bei der Muttergesellschaft um eine große integrierte Ölgesellschaft, die nach Ansicht von EcoCeres nicht berücksichtigt werden sollte. Schließlich argumentierten EcoCeres und Zhuoyue, Thailand solle nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden, da der einzige ohne Weiteres verfügbare, von der Kommission ermittelte Abschluss teilweise nicht den IFRS entspreche.

    (249)

    Im zweiten Vermerk bemühte sich die Kommission, die Auswahl geeigneter Biodieselhersteller anhand ohne Weiteres verfügbarer Finanzinformationen zu kalibrieren. Daher beschloss sie, in diesem Fall die von den Herstellern in den potenziellen repräsentativen Ländern verwendeten Ausgangsstoffe zu berücksichtigen. Die Kommission ermittelte zwei Unternehmen in Brasilien, die Biodiesel aus UCO, Braunfett oder Palmöl herstellen, zwei solche Unternehmen in Kolumbien, zehn in Malaysia und acht in Thailand.

    (250)

    Nach der Schlussfolgerung, dass die Einfuhren der wichtigsten Vorleistungen nach Kolumbien und Thailand quantitativ nicht repräsentativ waren (siehe Erwägungsgrund 227), analysierte die Kommission die Verfügbarkeit und Qualität der Finanzinformationen in Brasilien und Malaysia.

    (251)

    Obwohl die Jahresabschlüsse der beiden brasilianischen Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 249) verfügbar waren, enthielten sie überhaupt keine Segmentberichterstattung, oder die Segmentberichterstattung reichte nicht aus, um die Finanzinformationen über die Herstellung von Biodiesel herauszufiltern. Von den zehn malaysischen Unternehmen wurden sieben von EcoCeres und drei von der Kommission ermittelt. Die Kommission hielt die Jahresabschlüsse von sieben dieser Unternehmen für geeignet, um die VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln. Was die anderen drei Unternehmen anbelangt, so waren die Finanzinformationen überhaupt nicht verfügbar, oder die Segmentberichterstattung ermöglichte es nicht, Finanzinformationen für die Herstellung von Biodiesel zu bestimmen.

    (252)

    In seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk legte der EBB eine Liste von rund 45 Biodieselherstellern in Brasilien vor, von denen etwa 20 Unternehmen Biodiesel aus UCO oder Palmölfettsäure herstellten. Der EBB brachte vor, dass die Kommission die Finanzinformationen des Unternehmens BE8 verwenden sollte. Für den Fall, dass die Kommission die Jahresabschlüsse für ungeeignet erachten sollte, machte der EBB geltend, dass die Kommission berechtigt sei, die Finanzinformationen eines Unternehmens zu verwenden, das eine Ware der gleichen allgemeinen Kategorie wie Biodiesel herstellt. In diesem Zusammenhang schlug der EBB den Ethanolhersteller SF vor, dem jüngst als Lieferant von Ethanol für die Herstellung von SAF (über den Alkohol-zu-Flugzeug-Herstellungsweg) zertifiziert wurde, dass er die internationalen Anforderungen erfüllt.

    (253)

    Für drei der 20 Hersteller von Biodiesel aus UCO oder Palmölfettsäure, die vom EBB ermittelt wurden, lagen die Jahresabschlüsse aus früheren Phasen der Auswahl des repräsentativen Landes vor. Für zwei von ihnen, darunter BE8, hatte die Kommission bereits den Schluss gezogen, dass die Jahresabschlüsse keine geeignete Quelle für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne darstellten, wie in Erwägungsgrund 251 erläutert. Das einzige verbleibende Unternehmen war die Caramuru Alimentos S.A. (im Folgenden „Caramuru“), was vom EBB in der Beschwerde vorgeschlagen wurde.

    (254)

    In Anbetracht der in Erwägungsgrund 227 dargelegten Schlussfolgerungen zur Verfügbarkeit von Informationen über Produktionsfaktoren und der Verfügbarkeit geeigneter Finanzinformationen für eine Reihe malaysischer Biodieselhersteller gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Verfügbarkeit von Finanzinformationen für Caramuru nicht relevant war. Es bestand ferner keine Notwendigkeit, Finanzinformationen eines Unternehmens zu suchen und zu analysieren, das eine Ware der gleichen allgemeinen Kategorie wie Biodiesel herstellt.

    (255)

    Schließlich brachte Zhuoyue in seiner Stellungnahme zum zweiten Vermerk vor, dass die Finanzinformationen einer der malaysischen Biodieselhersteller Vance Bioenergy Sdn Bhd. (im Folgenden „Vance“) keine geeignete Quelle für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne seien, da das Unternehmen auch andere Waren herstelle. Darüber hinaus brachte das Unternehmen vor, dass das Gewicht der Finanzinformationen eines anderen Unternehmens, der FIMA BIODIESEL SDN BHD (im Folgenden „FIMA“), im Korb berichtigt werden sollte, da die Finanzinformationen nur für das erste Quartal 2023 verfügbar seien und nicht für das ganze Jahr 2022 wie im Falle der anderen sechs Unternehmen.

    (256)

    Die Kommission wies die Vorbringen zurück. Erstens handelt es sich bei den anderen von Vance hergestellten Waren um Nebenprodukte von Biodiesel, die daher nicht als völlig unabhängige Warenkategorie angesehen werden konnten. Zweitens lagen die Jahresabschlüsse der FIMA auch für ein volles Jahr vor, das Unternehmen verwendete jedoch den Zeitraum vom 1 April bis zum 31. März als Geschäftsjahr.

    3.2.2.4.   Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

    (257)

    Nachdem Malaysia angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

    3.2.2.5.   Schlussfolgerungen

    (258)

    Die vorstehende Analyse ergab, dass Malaysia alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

    3.2.3.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen.

    (259)

    In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

    (260)

    Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (136) (im Folgenden „GTA“) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die vom Malaysian Institute of Labour Market Information and Analysis (im Folgenden „ILMIA“) (137) veröffentlichten Informationen zur Ermittlung unverzerrter Lohnkosten, von Tenaga Nasional Berhad (im Folgenden „TNB“) (138) für Strom, von der Energiekommission (Suruhanjaya Tenaga) (139) für Erdgas und Dampf und von der National Water Services Commission (im Folgenden „SPAN“) (140) für Wasser heranziehen wird.

    3.2.4.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

    3.2.4.1.   Produktionsfaktoren

    (261)

    Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

    Tabelle 1

    Produktionsfaktoren für Biodiesel

    Produktionsfaktor/Kategorie

    Produktionsfaktor/Beschreibung

    Warencodes der malaysischen Zollnomenklatur

    Datenquelle

    Einheitswert (CNY)

    Maßeinheit

    Ausgangsstoff

    Braunfett, Lebensmittelabfälle, Seifenstock, SBEO, Fettsäuren

    3823 19 11 , 3823 19 19 , 3823 19 90

    GTA.

    7,54

    kg

    Ausgangsstoff

    POME, Palmölfettsäuren

    3823 19 20 , 3823 19 30

    GTA.

    7,73

    kg

    Ausgangsstoff

    UCO, Mischöl für industrielle Zwecke, Spillöl, umgeestertes Öl

    1518 00 20 , 1518 00 33 , 1518 00 34 , 1518 00 35 , 1518 00 39 , 1518 00 60 , 1518 00 90

    GTA.

    7,83

    kg

    Sonstiger Input

    Aktivierter weißer Ton

    3802 90 10 , 3802 90 20 , 3802 90 90

    GTA.

    2,25

    kg

    Sonstiger Input

    Koagulansreduzierer

    3811 90 10 , 3811 90 90

    GTA.

    25,01

    kg

    Sonstiger Input

    Glycerin

    1520 00 10 , 1520 00 90

    GTA.

    2,30

    kg

    Sonstiger Input

    Wasserstoff

    Entfällt

    Bereinigte malaysische Inlandspreise

    3,52

    m3

    Sonstiger Input

    Methylalkohol

    2905 11

    GTA.

    2,45

    kg

    Sonstiger Input

    Kaliumhydroxid

    2815 20

    GTA.

    5,11

    kg

    Sonstiger Input

    Natriummethanol

    2905 19

    GTA.

    9,01

    kg

    Nebenprodukt

    Fettsäuren

    3823 19 11 , 3823 19 19 , 3823 19 90

    GTA.

    7,54

    kg

    Nebenprodukt

    Glycerin, Rohglycerin

    1520 00 10 , 1520 00 90

    GTA.

    2,30

    kg

    Nebenprodukt

    Schwerer Biodiesel

    3826 00 29

    GTA.

    5,19

    kg

    Energie

    Biopitch

    1522 00 10 , 1522 00 90

    GTA.

    2,07

    kg

    Energie

    Kohle

    2701 11

    GTA.

    1,59

    kg

    Energie

    Strom

    Entfällt

    Malaysische Inlandspreise

    0,51 -0,71

    kWh

    Energie

    Heizöl

    2710 19 45 , 2710 19 46 , 2710 19 72 , 2710 19 79

    GTA.

    4,63

    kg

    Energie

    Erdgas

    Entfällt

    Malaysische Inlandspreise

    1,96 -2,00

    m3

    Energie

    Dampf

    Entfällt

    Malaysische Inlandspreise

    168,47

    Tonnen

    Energie

    Wasser

    Entfällt

    Malaysische Inlandspreise

    3,64

    Tonnen

    Lohnkosten

    Lohnkosten

    Entfällt

    Bereinigte malaysische Inlandslohnkosten

    75,91

    Stunden

    (262)

    Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags zog die Kommission die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen Herstellungsgemeinkosten heran, die ordnungsgemäß auf ein unverzerrtes Niveau berichtigt wurden. Die Methode wird in den Erwägungsgründen 277 und 278 gebührend erläutert.

    3.2.4.1.1.   Inputs und Rohstoffe

    (263)

    Zur Ermittlung der unverzerrten Preise für Inputs und Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (141) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Die übrigen Mengen wurden von der Kommission als repräsentativ angesehen. In Bezug auf die unverzerrten Kosten von Palmöl, Palmölfettsäuren, UCO, Mischöl für industrielle Zwecke, Spillöl und umgeestertem Öl schloss die Kommission auch Einfuhren mit Ursprung in Indonesien aus. Wie in den Erwägungsgründen 232 und 238 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass die Preise der oben genannten Rohstoffe durch die Verwendung der Ausfuhrsteuer durch Indonesien verzerrt waren.

    (264)

    Zur Ermittlung der geltenden Einfuhrzölle je Warencode und Ursprungsland konsultierte die Kommission die Marktzugangskarte. (142) Die Einfuhrzölle wurden zu dem in der GTA-Datenbank verfügbaren CIF-Wert in den malaysischen Einfuhrstatistiken addiert.

    (265)

    Die Kommission gab den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen Transportkosten für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

    (266)

    In seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk argumentierte EcoCeres, dass die Einfuhrstatistiken aus folgenden Gründen keine zuverlässige Bezugsquelle für Wasserstoff seien:

    Die Einfuhrmenge nach Malaysia sei nicht repräsentativ gewesen.

    Der von EcoCeres verwendete Wasserstoff sei nach einem anderen Herstellungsverfahren hergestellt worden als an anderen Standorten.

    Der international gehandelte Wasserstoff sowie die bestehenden internationalen Preisindizes hätten angeblich Wasserstoff der Kraftstoffqualität betroffen. Wasserstoff der Kraftstoffqualität weise einen höheren Reinheitsgrad und damit einen höheren Preis auf, als den vom Unternehmen angegebenen.

    (267)

    Das Unternehmen schlug vor, dass die Kommission den im Wasserstoffliefervertrag des Unternehmens enthaltenen Preisbildungsmechanismus anwenden sollte. Alternativ verwies das Unternehmen auf einen von der malaysischen Regierung im November 2023 (143) bereitgestellten Inlandspreis für Wasserstoff , der wahrscheinlich auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum geltenden Preise berechnet worden sei.

    (268)

    Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhrmenge von Wasserstoff nach Malaysia tatsächlich sehr gering war (etwas weniger als 155 m 3 ). Daher zog die Kommission in diesem Stadium den von der malaysischen Regierung (144) veröffentlichten Inlandspreis als Quelle unverzerrter Wasserstoffkosten heran. Da sich der Preis auf Wasserstoff bezieht, der als Energiequelle verwendet wird, berichtigte die Kommission den Preis um die Differenz zwischen dem Preis von Wasserstoff für Energie und für industrielle Zwecke auf der Grundlage der vom Partnerschaftsforum für sauberen Wasserstoff erhobenen Statistiken. (145)

    3.2.4.1.2.   Verbrauchsmaterialien

    (269)

    Bei einigen Produktionsfaktoren machten die Kosten, die bestimmten in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren, im Überprüfungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der für diese Produktionsfaktoren verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten als Hilfs- oder Betriebsstoffe zu behandeln. Der tatsächlich überprüfte Wert der Verbrauchsmaterialien wurde als Anteil an den tatsächlichen überprüften Rohstoffkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ausgedrückt. Dieser Prozentsatz wurde zur Ermittlung des unverzerrten Werts der Verbrauchsmaterialien herangezogen, wie in Erwägungsgrund 287 dargelegt.

    3.2.4.1.3.   Lohnkosten

    (270)

    Die statistischen Daten zu den Lohnkosten in Malaysia werden vom malaysischen Institut für Arbeitsmarktinformation und -analyse veröffentlicht. (146) Die Kommission verwendete 2016 die Informationen über die Gesamtlohnkosten von Technikern und gleichrangigen nicht technischen Fachkräften. Der monatliche Durchschnittswert für 2016 wurde unter Verwendung des von der Weltbank veröffentlichten Index der inländischen Erzeugerpreise gebührend um die Inflation berichtigt. (147) Zur Ermittlung der Lohnkosten pro Stunde zog die Kommission die vom Statistikministerium der IAO (im Folgenden „ILOSTAT“) erhobenen Informationen über die durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden je Beschäftigten heran. (148)

    3.2.4.1.4.   Strom

    (271)

    Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Malaysia wird von TNB (149) veröffentlicht. Die Kommission verwendete die in den Untersuchungszeitraum fallenden Daten zu den Strompreisen für industrielle Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in kWh. Soweit verfügbar, wurden die Starklast- und Schwachlasttarife berücksichtigt.

    (272)

    Die unverzerrten Stromkosten, die für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verwendet werden, variieren je nach der Verbrauchsspanne, in die sie fallen.

    3.2.4.1.5.   Erdgas und Dampf

    (273)

    Der Erdgaspreis für Unternehmen (Industrienutzer) in Malaysia wird von der Energiekommission (Suruhanjaya Tenaga) veröffentlicht. (150) Sie verwendete die den Untersuchungszeitraum abdeckenden Daten zu den Gaspreisen für gewerbliche Abnehmer in der entsprechenden Verbrauchsspanne in mmBtu.

    (274)

    Die unverzerrten Erdgaskosten, die für jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verwendet werden, variieren je nach der Verbrauchsspanne, in die sie fallen.

    (275)

    Die Kommission ermittelte die unverzerrten Dampfkosten auf der Grundlage der unverzerrten Erdgaskosten und nach der vom US-Energieministerium veröffentlichten Methode. (151) Da bei der Methode nur die Brennstoffkosten für Dampf berechnet werden, berichtigte die Kommission die Kraftstoffkosten um die VVG-Kosten und den Gewinn des malaysischen Gaslieferunternehmens Gas Malaysia Energy & Services Sdn. Bhd. (im Folgenden „GMES“) (152).

    3.2.4.1.6.   Wasser

    (276)

    Die Wassertarife wurden von der nationalen Wasserbehörde (National Water Services Commission, im Folgenden „SPAN“) in Malaysia bekannt gegeben. Die Kommission verwendete Tarife für gewerbliche Verwender in verschiedenen Regionen Malaysias. (153)

    3.2.4.2.   Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

    (277)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

    (278)

    Die Herstellungsgemeinkosten aller der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die dem ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde zur Ermittlung des unverzerrten Werts der Herstellungsgemeinkosten herangezogen.

    (279)

    Wie im zweiten Vermerk erörtert, stützte sich die Kommission zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne auf die Finanzinformationen für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr und für das am 31. März 2023 endende Geschäftsjahr, die von den folgenden sieben Unternehmen im örtlichen malaysischen Register eingereicht wurden:

    FIMA BIODIESEL SDN BHD,

    Nexsol (Malaysia) Sdn Bhd,

    PGEO Bioproducts Sdn. Bhd

    Sime Darby Oils Biodiesel Sdn Bhd,

    SOP Green Energy Sdn Bhd,

    Supervitamins Sdn.Bhd.,

    Vance Bioenergy Sdn Bhd.

    (280)

    In den Fällen, in denen die Jahresabschlüsse die erforderlichen Informationen enthielten, zog die Kommission die mit dem Transport verbundenen VVG-Kosten ab, um eine Berechnung des Normalwerts auf der Stufe ab Werk zu ermöglichen.

    (281)

    Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission bestimmte Kosten, die nicht mit dem Verkauf oder der allgemeinen Verwaltung des Unternehmens in Zusammenhang standen, wie Änderungen des beizulegenden Zeitwerts und nicht realisierte Wechselkursdifferenzen.

    (282)

    Die Kommission vertrat jedoch ferner die Auffassung, dass sich die Gruppe von Unternehmen nur auf Hersteller beschränkte, die das Herstellungsverfahren für Umesterungen nutzten. Um potenziellen Unterschieden bei den VVG-Kosten und Gewinnen zwischen den verschiedenen Herstellungsverfahren Rechnung zu tragen (siehe Erwägungsgrund 31), beschloss die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt, drei weitere malaysische Hersteller im selben Sektor, d. h. organische Chemikalien (154), in die Gruppe aufzunehmen. Ihre Finanzinformationen waren in der Orbis-Datenbank für das am 31. Dezember 2022 endende Haushaltsjahr verfügbar. Die Unternehmen waren rentabel, und die Finanzinformationen enthielten alle erforderlichen Elemente (Umsatzkosten, verschiedene andere Betriebs- und/oder Finanzkosten, Gewinne).

    (283)

    Die folgenden Unternehmen wurden den sieben in Erwägungsgrund 279 aufgeführten Biodieselherstellern hinzugefügt:

    IOI ACIDCHEM SDN. BHD.

    PETRONAS-CHEMIKALIENDÜNGER SABAH SDN. BHD.

    EASTMAN-INTERLAYERS (M) SDN. BHD.

    (284)

    Die unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne wurden als Prozentsatz der Umsatzkosten in Höhe von 5,4 % bzw. 12,7 % ermittelt. Diese Werte wurden von der Kommission für angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Unterabsatz der Grundverordnung für die Handelsstufe ab Werk angesehen.

    3.2.5.   Berechnung

    (285)

    Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

    (286)

    Erstens ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission multiplizierte die überprüfte Menge des tatsächlichen Verbrauchs der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit den unverzerrten Stückkosten dieser Produktionsfaktoren im repräsentativen Land, wie in Abschnitt 3.2.4 beschrieben.

    (287)

    Der Anteil der unverzerrten Herstellungseinzelkosten, der den unverzerrten Wert der Verbrauchsmaterialien widerspiegelt, wurde ermittelt, indem der unverzerrte Wert der Rohstoffe, der wie in Erwägungsgrund 286 beschrieben ermittelt wurde, mit dem Prozentsatz der Verbrauchsmaterialien multipliziert wurde, der wie in Erwägungsgrund 269 beschrieben ermittelt wurde.

    (288)

    Zweitens ermittelte die Kommission den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten, indem sie den unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten mit dem Prozentsatz der Herstellungsgemeinkosten multiplizierte, der wie in Erwägungsgrund 278 beschrieben ermittelt wurde.

    (289)

    Durch Addition des unverzerrten Werts der Herstellungsgemeinkosten zu dem unverzerrten Wert der Herstellungseinzelkosten ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten.

    (290)

    Schließlich ermittelte die Kommission die unverzerrten Beträge für VVG-Kosten und Gewinne, indem sie den unverzerrten Wert der Herstellkosten mit den VVG-Werten und Gewinnen multiplizierte, die wie in den Erwägungsgründen 279 bis 284 erläutert ermittelt wurden. Die unverzerrten Beträge für VVG-Kosten und Gewinne, die von der Kommission als angemessen für die Handelsstufe ab Werk angesehen wurden, wurden zu den unverzerrten Herstellkosten hinzugerechnet.

    (291)

    Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

    3.2.6.   Ausfuhrpreis

    (292)

    Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab, die als Einführer fungierten.

    (293)

    Bei direkten Verkäufen ausführender Hersteller an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    (294)

    Bei Verkäufen des ausführenden Herstellers in die Union über ein als Einführer fungierendes verbundenes Unternehmen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. Da keine Informationen über die Gewinne der mitarbeitenden unabhängigen Einführer vorlagen, stützte sich die Kommission auf den Gewinn in Höhe von 5 %, der in einer vorausgegangenen Untersuchung betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien als angemessen angesehen wurde. (155)

    3.2.7.   Vergleich

    (295)

    Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter der Berücksichtigung anderer faktischer Unterschiede durchführen, die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis gegebenenfalls berichtigt, um i) sie wieder auf die Handelsstufe ab Werk zu verrechnen; und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

    3.2.7.1.   Berichtigungen des Normalwerts

    (296)

    Wie in Erwägungsgrund 291 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen.

    (297)

    Die Kommission fand weder Gründe für Berichtigungen des Normalwerts, noch wurden solche Berichtigungen von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beantragt.

    3.2.7.2.   Berichtigungen des Ausfuhrpreises

    (298)

    Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen: Zölle, sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten.

    (299)

    Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Bankgebühren und -provisionen.

    3.2.8.   Dumpingspannen

    (300)

    Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

    (301)

    Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

    (302)

    Bei allen anderen ausführenden Herstellern in der VR China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im UZ, die auf der Grundlage von Eurostat ermittelt wurden.

    (303)

    Der Grad der Mitarbeit ist in diesem Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller die Gesamtheit der Einfuhren im UZ abdeckten. Diese offensichtliche Diskrepanz lässt sich auf die Besonderheit der Lieferkette für Biodiesel zurückführen. Die chinesischen Hersteller beliefern die Abnehmer in der Union selten direkt. Die Ausfuhren werden über Händler (häufig in Drittländern) abgewickelt, d. h. in einigen Fällen konnten die Hersteller die Union als Bestimmungsort nur aufgrund der Forderung des Händlers nach einer Nachhaltigkeitsbescheinigung schätzen; alternativ hätte Biodiesel, der ursprünglich für den Unionsmarkt bestimmt war, in ein Nicht-EU-Land umgeleitet werden können. Angesicht des hohen Maßes an Mitarbeit hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens festzusetzen.

    (304)

    Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

    Unternehmen

    Vorläufige Dumpingspanne

    EcoCeres Group:

    ECO Biochemical Technology (Zhangjiagang) Co. Ltd.

    EcoCeres Limited

    12,8  %

    Jiaao Group:

    Zhejiang EastRiver Energy S&T Co., Ltd.

    Zhejiang Jiaao Enproenergy Co., Ltd.

    Jiaao International Trading (SINGAPORE) PTE.

    36,4  %

    Zhuoyue Group:

    Longyan Zhuoyue New Energy Co. Ltd.

    Xiamen Zhuoyue Biomass Energy Co., Ltd.

    25,4  %

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    23,7  %

    Alle übrigen Unternehmen

    36,4  %

    4.   SCHÄDIGUNG

    4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (305)

    Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware von 43 Herstellern in der Union hergestellt, die Mitglieder des EBB waren, sowie von schätzungsweise 20 weiteren Nicht-EBB-Mitgliedern. Alle diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    (306)

    In einer Stellungnahme vom 11. Januar 2024 (156) stellte EcoCeres die Vollständigkeit des offenen Dossiers in Bezug auf die Formulare zum Grad der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung in Frage. Außerdem erkundigte sich EcoCeres nach den Gründen für die Diskrepanzen zwischen den Daten im Antrag in Bezug auf tatsächliche Antragsteller und Unterstützer und den Daten im Vermerk der Kommission über den Antrag und fragte sich nach der spezifischen Position des Unionsherstellers Neste. Die Kommission bestätigte, dass a) alle offenen Fassungen der eingegangenen Formulare zum Grad der Zustimmung rechtzeitig in das offene Dossier aufgenommen wurden; b) dass die in der Grundverordnung festgelegten Schwellenwerte für die Einleitung eines Antrags eingehalten wurden, und c) das offene Dossier die individuellen Positionen der Unternehmen widerspiegelte, wenn sie dies zum Ausdruck brachten. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es sich bei den an der Repräsentativitätsprüfung beteiligten Unternehmen nicht um dieselben Unternehmen handelte, die Daten zur Begründung des Antrags beisteuerten, was zu gewissen Diskrepanzen zwischen den Zahlen im Antrag und den Zahlen im Aktenvermerk der Kommission über die Klagebefugnis führte.

    (307)

    Die Gesamtproduktion der Union in der ersten Phase des Untersuchungszeitraums betrug etwa 12 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage von Daten des Antragstellers, einzelner Unternehmen und einschlägiger Verbände. Für die CCCMC stand diese Zahl im Widerspruch zu dem GAIN-Bericht des USDA vom 14. August 2023, auf den sich der Antragsteller stützte. EcoCeres wies auch auf eine falsche Darstellung der HVO-Mengen hin.

    (308)

    Der Antragsteller korrigierte die Gesamtproduktion der Union in seiner Antwort auf den Makrofragebogen nach oben. Die revidierte Zahl des Beschwerdeführers beruhte auf einem externen Marktinformationsanbieter namens Stratas. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von interessierten Parteien zu den Daten zur Gesamtproduktion der Union, wie sie in der Antwort auf den Makrofragebogen angegeben wurden. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurde die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum daher auf 14 775 455 Tonnen festgesetzt, was der vom Antragsteller angegebenen Zahl entspricht, abzüglich einer Schätzung der Kommission für SAF, wie in Abschnitt 4.5.2.1 erläutert.

    (309)

    Zusätzlich zu den Ausführungen in Erwägungsgrund 15 entfielen 12 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware auf die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    4.2.   Allgemeine Anmerkung

    (310)

    Für den Fall, dass HVO nicht von dieser Untersuchung ausgenommen werden sollte, brachte die CCCMC vor, dass HVO und FAME in der Schadensanalyse der Kommission getrennt untersucht werden sollten, wie dies bei der Untersuchung von Solarmodulen und Zellen der Fall war (157).

    (311)

    EcoCeres brachte vor, dass die Kommission, falls sie beschließen sollte, HVO und SAF in die Untersuchung einzubeziehen, eine segmentierte Schadensanalyse für FAME, HVO und SAF durchführen sollte, um den Unterschieden zwischen diesen drei Waren Rechnung zu tragen. FAME, HVO und SAF unterschieden sich in Bezug auf die materiellen und chemischen Eigenschaften, die Produktionsverfahren, die Endverwendungen und die Umweltauswirkungen völlig und würden auf dem Markt sowie von Behörden und Agenturen weltweit als unterschiedlich angesehen. Anders als FAME wären HVO und SAF nicht „Biodiesel“, und die Einfuhren eines Warentyps könnten die Hersteller der anderen Warentypen nicht schädigen. EcoCeres erklärte, FAME sei billiger als HVO und SAF und stehe daher nicht im Wettbewerb mit ihnen.

    (312)

    Die Kommission stellte fest, dass eine segmentierte Schadensanalyse erforderlich sein kann, wenn a) die betreffenden Waren sind nicht „hinreichend austauschbar“ sind; b) „eine besondere Situation [besteht], die durch eine hohe Konzentration von Inlandsverkäufen und gedumpten Einfuhren in verschiedenen Segmenten und durch erhebliche Preisunterschiede zwischen diesen Segmenten gekennzeichnet ist“; und c) sich die Einfuhren „übermäßig auf eines der Marktsegmente konzentrieren“. (158) Da SAF zu diesem Zeitpunkt aus der Warendefinition ausgeklammert wurden, erstreckt sich die nachstehende Analyse auf FAME und HVO.

    (313)

    Erstens stellte die Kommission fest, dass die fraglichen Warentypen, wie im vorstehenden Abschnitt 2.4 erläutert, hinreichend austauschbar waren. Im vorliegenden Fall liegt keine Marktsegmentierung vor, selbst wenn zwischen FAME und HVO Preisunterschiede bestehen könnten. Zweitens kann die Preisspanne sowohl für FAME als auch für HVO je nach den Bedingungen auf dem Biodieselmarkt, d. h. den rechtlichen Rahmenbedingungen, den Liefermengen und der Lage der Ausgangsstoffe, erheblich variieren.

    (314)

    In einer Stellungnahme vom 6. Februar 2024 (159) führte EcoCeres HVO-Preise von mehr als 1 100 USD/Tonne über dem FAME-Preis an. Der Abstand zwischen HVO und FAME war jedoch Anfang 2024 deutlich geringer (d. h. rund 258 USD/Tonne). (160)

    (315)

    Bei den FAME-Warentypen selbst ist jedoch eine ähnliche signifikante Streuung zu verzeichnen. So wurde beispielsweise am 20. September 2023 ein Preis von 1 455 USD/Tonne für FAME von UCO (FOB Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen (Häfen), im Folgenden „ARA“), ein Preis von 1 190 USD/Tonne für FAME 0 (FOB ARA) und ein Preis von 1 382 USD/Tonne für FAME aus Rapsöl (FOB ARA) angegeben. (161) Dieselbe Quelle bezog sich auf eine Spanne zwischen den Preisen von FAME 0 (FOB ARA) und FAME von UCO (FOB ARA) in Höhe von rund 400 USD/Tonne in mehreren Fällen im UZ. (162) Folglich wird die Behauptung, dass der Preisunterschied zwischen HVO und FAME erheblich sei, aus dem Kontext genommen und ist irreführend.

    (316)

    Schließlich spiegeln die chinesischen Verkäufe in die Union die chinesischen Kapazitäten und die EU-Nachfrage wider, die in der Vergangenheit hauptsächlich aus FAME bestand, aber für HVO zunahm. (163) In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, dass FAME etwa zwei Drittel der in die Stichprobe einbezogenen Ausfuhrmengen ausmachte, während HVO-Biodiesel etwa ein Drittel (164) ausmachte. Auch wenn es zwei getrennte Segmente für FAME und HVO gegeben hätte, was nicht der Fall war, sind die Einfuhren nicht überwältigend auf einen der auf dem Markt verkauften Warentypen konzentriert.

    (317)

    Daher gibt es keinen Grund, warum in diesem Fall eine segmentierte Schadensanalyse gerechtfertigt wäre. Die Kommission wies die Anträge auf eine segmentierte Schadensanalyse von FAME und HVO deshalb zurück.

    4.3.   Unionsverbrauch

    (318)

    Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten und in den Anlagen von EBB und Comext für Einfuhrdaten überprüften Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union.

    (319)

    Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 2

    Unionsverbrauch (in Tonnen)

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Unionsverbrauch insgesamt

    17 204 712

    17 625 434

    18 120 258

    18 436 765

    Index (2020 = 100)

    100

    102

    105

    107

    Quelle:

    EBB, Comext, GTA.

    (320)

    Der Unionsverbrauch entwickelte sich im Bezugszeitraum im Einklang mit den zunehmenden Vorgaben für die Verwendung und Beimischung von Biodiesel in der Union positiv.

    4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (321)

    In einer Stellungnahme vom 26. Januar 2024 (165) forderte die CCCMC die Kommission auf, die überwachten Einfuhrdaten für den gesamten Untersuchungszeitraum öffentlich zugänglich zu machen und die im Antrag dargelegte Bewertung der Entwicklung der Biodieseleinfuhren aus China durch den Antragsteller mit der Begründung außer Acht zu lassen, dass sie auf bloßen Annahmen und Spekulationen beruhe. Die Kommission stellte fest, dass sie zur Ermittlung der Einfuhrmengen Daten von Comext verwendet hat (siehe unten).

    (322)

    Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken von Comext und GTA. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Biodieselverbrauchs in der Union in Tabelle 2 und der vom Antragsteller, von Comext und vom GTA vorgelegten Daten zu den Verkäufen der Unionshersteller ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt, wurden SAF von dieser Untersuchung ausgenommen, sodass die entsprechenden Mengen auf der Grundlage der von der Kommission während der Untersuchung eingeholten Informationen ausgeschlossen wurden.

    (323)

    Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 3

    Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern (in Tonnen)

    926 695

    494 931

    973 288

    1 480 855

    Index (2020 = 100)

    100

    53

    105

    160

    Marktanteil

    5,4  %

    2,8  %

    5,4  %

    8,0  %

    Index (2020 = 100)

    100

    52

    100

    149

    Quelle:

    EBB, Comext.

    (324)

    Die Einfuhren aus China schwankten, stiegen aber im Bezugszeitraum insgesamt stark an (+ 60 %). Ihr Marktanteil stieg um 49 %, von 5,4 % im Jahr 2020 auf 8 % im Untersuchungszeitraum.

    (325)

    Diese Daten stehen im Widerspruch zu der auf den Antrag gestützten Aussage der CCCMC, dass der Anstieg der Einfuhren aus der VR China im Verhältnis zu Produktion und Verbrauch keinen „erheblichen“ Anstieg darstelle.

    4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

    (326)

    Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Comext-Datenbank ermittelt. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der überprüften Fragebogenantworten ermittelt.

    (327)

    Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 4

    Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    China

    995

    1 258

    1 574

    1 526

    Index (2020 = 100)

    100

    126

    158

    153

    Quelle:

    Comext.

    (328)

    Der Preis der Einfuhren aus China stieg im Bezugszeitraum erheblich an (+ 53 %).

    (329)

    Die CCCMC brachte vor, dass die Tatsache, dass die chinesischen Einfuhrpreise höher gewesen seien als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union während des größten Teils des Bezugszeitraums, die Behauptungen im Antrag untergrabe. Die Kommission stellte fest, dass die Differenz zwischen den beiden Preisgruppen, bei denen es sich um Durchschnittswerte in EUR/Tonne der Verkäufe der VR China und des Wirtschaftszweigs der Union in der EU handelt, auf den unterschiedlichen Warenmix zurückzuführen ist. Bei den chinesischen Einfuhren handelt es sich um Biodieseltypen, bei denen Ausgangsstoffe verwendet werden, die im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinien zweimal auf die EU-Ziele für erneuerbare Energien angerechnet werden können und somit in der Regel höhere Preise auf dem Markt anziehen als FAME auf Pflanzen- und Futtermittelbasis. Ein Großteil der Verkäufe der Unionshersteller entfiel jedoch auf pflanzen- und futtermittelbasiertes FAME ohne eine solche Doppelzählungsprämie.

    (330)

    Die CCCMC forderte die Kommission auf, ihre Preisunterbietungsanalyse bei der Durchführung ihrer Analyse der Auswirkungen auf die Preise nicht auf ein einziges Jahr zu konzentrieren, während sie die Preisunterbietungsberechnungen im Antrag infrage stellte. Die Kommission wies das nicht belegte Vorbringen zurück und stellte eine Preisunterbietung für den Untersuchungszeitraum fest.

    (331)

    Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

    die gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten. und

    die entsprechenden gewogenen Durchschnittsverkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk.

    (332)

    Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt, die von [5,3 % bis 13,8 %] reichte. Bei 100 % der eingeführten Mengen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde eine Preisunterbietung festgestellt.

    4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (333)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

    (334)

    Wie in Erwägungsgründen 8–18 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

    (335)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den vom Antragsteller übermittelten Antworten auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die Kommission bewertete die mikroökonomischen Indikatoren anhand der in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller enthaltenen Daten. Beide Datensätze waren repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

    (336)

    Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

    (337)

    Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

    4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

    4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (338)

    Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 5

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Produktionsmenge (in Tonnen)

    14 768 456

    15 301 256

    15 211 729

    14 775 455

    Index (2020 = 100)

    100

    104

    103

    100

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    21 360 776

    21 406 110

    21 686 443

    21 574 276

    Index (2020 = 100)

    100

    100

    102

    101

    Kapazitätsauslastung

    69  %

    71  %

    70  %

    68  %

    Index (2020 = 100)

    100

    103

    101

    99

    Quelle:

    EBB/Stratas für 2020–2023, Antragsteller ()  ().

    (339)

    Sowohl die Produktion, die Produktionskapazität als auch die Kapazitätsauslastung waren im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2020 relativ ähnlich. Die Produktionsmengen gingen jedoch im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu 2022 erheblich zurück.

    4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (340)

    Die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 6

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

    12 775 581

    13 178 121

    12 236 045

    11 951 917

    Index (2020 = 100)

    100

    103

    96

    94

    Marktanteil

    74,3  %

    74,8  %

    67,5  %

    64,8  %

    Index (2020 = 100)

    100

    101

    91

    87

    Quelle:

    EBB

    (341)

    Im Bezugszeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union erheblich zurück, und zwar um fast 10 Prozentpunkte auf einen Marktanteil von 64,8 % im Untersuchungszeitraum. Ab 2022, als die chinesischen Einfuhrmengen exponentiell zunahmen, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union und der entsprechende Marktanteil rasch zurück.

    4.5.2.3.   Wachstum

    (342)

    Trotz der positiven Entwicklung des Biodieselverbrauchs in diesem Zeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Produktionswachstum. Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Bezugszeitraum sogar verringert.

    4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (343)

    Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Zahl der Beschäftigten

    5 307

    5 801

    6 066

    5 897

    Index (2020 = 100)

    100

    109

    114

    111

    Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

    2 783

    2 638

    2 520

    2 531

    Index (2020 = 100)

    100

    95

    91

    91

    Quelle:

    EBB

    (344)

    Die Kommission stellte fest, dass nicht alle Unionshersteller dem EBB Beschäftigungsdaten mit demselben Ansatz meldeten und dass einige Schätzungen für Unternehmen, die keine Angaben machen, erforderlich waren, was zu einigen Mängeln in den der Kommission vorliegenden Daten zur Beschäftigung führte. In jedem Fall wurde die in Tabelle 7 angegebene geschätzte Zahl der Beschäftigten als hinreichend genau und angemessen für die Zwecke dieser Untersuchung angesehen.

    (345)

    Die CCCMC argumentierte, dass ein Anstieg der Beschäftigung ein klares Zeichen für eine gesunde Industrie sei. Die rückläufige Produktivität sei auch auf die gestiegene Beschäftigung in Verbindung mit einem Rückgang der Nachfrage (und der daraus resultierenden Produktion und Verkäufe) zurückzuführen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass der Beschäftigungszuwachs hauptsächlich im Jahr 2021 stattfand, als der Wirtschaftszweig der Union den Rückgang der Einfuhren aus der VR China zu seinem Vorteil nutzen und seine Verkaufsmengen steigern konnte. Im Untersuchungszeitraum, als die Einfuhren aus der VR China stark zunahmen, ging die Beschäftigung erheblich zurück. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping/anfechtbare Praktiken

    (346)

    Die Dumpingspannen aller in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Art der Ware, d. h. eines Grunderzeugnisses, nicht unerheblich.

    (347)

    Die untersuchte Ware war bereits Gegenstand mehrerer Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen. Die geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den USA (ausgeweitet auf Sendungen aus Kanada, mit einigen Ausnahmen (168)) wurden im Bezugszeitraum verlängert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese Maßnahmen nicht wirksam waren.

    (348)

    Im Jahr 2020 wies der Wirtschaftszweig der Union nach der Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (169) und Indonesien (170) im Jahr 2019 deutliche Anzeichen einer Erholung auf. Was den Rest des Bezugszeitraums betrifft, so setzte sich die Erholung fort, wie unter anderem durch das niedrige Rentabilitätsniveau (wie nachstehend dargelegt) gezeigt wird, im Jahr 2022, als die Einfuhren aus der VR China sprunghaft begannen, ein Ende.

    4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    4.5.3.1.   Preise und preisbeeinflussende Faktoren

    (349)

    Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Verkaufspreise in der Union

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

    799

    1 068

    1 518

    1 355

    Index (2020 = 100)

    100

    134

    190

    169

    Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

    784

    1 057

    1 492

    1 353

    Index (2020 = 100)

    100

    135

    190

    172

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (350)

    Von 2020 bis 2022 folgten die Verkaufspreise der Entwicklung der Kosten und stiegen bis 2022 um jeweils 90 %. Im Untersuchungszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union den Kostenanstieg nicht in seinen Verkaufspreisen auffangen und musste fast zu Kosten verkaufen.

    (351)

    Ein Großteil der Verkäufe der Unionshersteller entfiel auf pflanzen- und futtermittelbasierte FAME ohne Doppelzählungsprämie. Gegen Ende des Bezugszeitraums ging die Differenz zwischen den Herstellstückkosten und dem Verkaufsstückpreis zurück und erreichte kaum 2 EUR.

    4.5.3.2.   Arbeitskosten

    (352)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9 –

    Durchschnittliche Lohnkosten je Beschäftigten

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Durchschnittliche Lohnkosten je Beschäftigen (in EUR)

    78 088

    83 914

    85 898

    89 613

    Index (2020 = 100)

    100

    107

    110

    115

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (353)

    Die durchschnittlichen Lohnkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Verlauf des UZÜ um 15 %. Da die Lohnkosten weniger als 3 % der Herstellkosten von Biodiesel ausmachen, hat der Anstieg der Lohnkosten – der nach Angaben von Eurostat (171) nicht im Widerspruch zum durchschnittlichen Anstieg der Lohnkosten um insgesamt 12 % in der Union im Zeitraum 2020–2023 steht – unerhebliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

    4.5.3.3.   Lagerbestände

    (354)

    Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Lagerbestände

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Schlussbestände (in Tonnen)

    170 541

    140 162

    184 957

    230 610

    Index (2020 = 100)

    100

    82

    108

    135

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    1,2  %

    0,9  %

    1,2  %

    1,6  %

    Index (2020 = 100)

    100

    75

    100

    133

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (355)

    Die CCCMC brachte vor, dass dieser Faktor im Zusammenhang mit dieser Untersuchung nicht relevant sei, da die Kommission bereits zuvor erklärt habe, dass die Lagerbestände ein weniger aussagekräftiger Indikator für diese Art von Wirtschaftszweig seien. (172) Die Kommission bestätigte, dass sich der Wirtschaftszweig bemühte, die Lagerbestände niedrig zu halten; dies gelingt jedoch nicht immer, wenn die chinesischen Einfuhren zu sehr niedrigen Preisen auf den Markt gebracht werden. Da die untersuchte Ware in loser Schüttung verkauft wird, kann eine einzelne Lieferung eine erhebliche Menge von mehr als 10 000 Tonnen umfassen, die je nach genauem Geschäftstag erhebliche Auswirkungen auf die Lagerbestände haben kann.

    4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (356)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    2  %

    1  %

    1,8  %

    0,1  %

    Index (2020 = 100)

    100

    50

    90

    5

    Cashflow (in EUR)

    90 293 613

    -26 971 004

    -70 149 695

    -41 725 753

    Index (2020 = 100)

    100

    -30

    -78

    -46

    Investitionen (in EUR)

    92 568 706

    43 686 329

    62 751 636

    105 304 643

    Index (2020 = 100)

    100

    47

    68

    114

    Kapitalrendite

    8,4  %

    5,8  %

    10,5  %

    1,3  %

    Index (2020 = 100)

    100

    69

    126

    15

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (357)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum sehr niedrig und fiel im Untersuchungszeitraum auf den Break-even-Wert. Der größte Rückgang der Rentabilität war zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum zu verzeichnen, als die Einfuhren aus der VR China um 45 % stiegen und der Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich zu 2022 um 1,7 Prozentpunkte fast auf Kostendeckung sank.

    (358)

    Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verschlechterte sich im Bezugszeitraum stark und war ab 2021 sehr negativ.

    (359)

    Die Investitionen in die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen schwankten im Bezugszeitraum. Im Allgemeinen werden Investitionen Jahre vor ihrer Durchführung genehmigt. Bei den Investitionen im letzten Teil des Bezugszeitraums handelte es sich um seit Langem geplante Projekte, die nur zwei Unternehmen betrafen.

    (360)

    Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie entwickelte sich im Einklang mit der Rentabilität negativ und war im gesamten Bezugszeitraum sehr niedrig und lag im Untersuchungszeitraum bei lediglich 1,3 %, was insbesondere auf das sehr niedrige Rentabilitätsniveau zurückzuführen war.

    4.5.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

    (361)

    Die vorstehende Bewertung der makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt, da er erhebliche Marktanteile verlor und seine Verkaufspreise nicht ausreichten, um den starken Anstieg seiner Herstellkosten weiterzugeben, was zu einem Rückgang seiner Rentabilität führte, der sich negativ auf Kapitalrendite und Cashflow auswirkte. Die Tatsache, dass sich einige wenige Indikatoren (Produktionskapazität, Zahl der Beschäftigten) nicht verschlechtert haben, ändert nichts an der Feststellung einer Schädigung.

    (362)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

    5.   SCHADENSURSACHE

    (363)

    Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und Anstieg der Herstellkosten.

    5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (364)

    Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, stiegen die Einfuhrmengen aus der VR China um 60 %, während der Verbrauch um rund 7 % zunahm (Tabelle 2). Dies führte zu einem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China um 2,6 Prozentpunkte von 5,4 % auf 8 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um fast 10 Prozentpunkte auf 64,8 % im Untersuchungszeitraum zurückging.

    (365)

    Die Preise der Einfuhren aus der VR China unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um 5,3 % bis 13,8 %. Diese niedrigen Preise führten zu einem Preisdruck auf dem Unionsmarkt, sodass der Wirtschaftszweig der Union keine gesunden Gewinne erzielen konnte. Im Untersuchungszeitraum lagen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union nur geringfügig über seinen Herstellkosten.

    (366)

    Der Wirtschaftszweig der Union, der sich gerade erst von der früheren schädigenden Subventionierung von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien erholte, spürte unmittelbar die negativen Auswirkungen der steigenden Einfuhrmengen von Biodiesel aus der VR China zu niedrigen Preisen. Diese Einfuhren hatten eindeutig negative Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

    (367)

    Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

    5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

    5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

    (368)

    Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 12

    Einfuhren aus Drittländern

    Land

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Argentinien

    Menge (in Tonnen)

    874 199

    1 292 775

    997 210

    490 644

    Index (2020 = 100)

    100

    148

    114

    56

    Marktanteil

    5,1  %

    7,3  %

    5,5  %

    2,7  %

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    732

    1 076

    1 419

    1 425

    Index (2020 = 100)

    100

    147

    194

    195

    Vereinigtes Königreich

    Menge (in Tonnen)

    608 155

    990 082

    1 032 790

    1 100 392

    Index (2020 = 100)

    100

    163

    170

    181

    Marktanteil

    3,5  %

    5,6  %

    5,7  %

    6,0  %

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    1 027

    1 361

    1 615

    1 297

    Index (2020 = 100)

    100

    132

    157

    126

    Singapur

    Menge (in Tonnen)

    468 998

    279 098

    689 578

    868 513

    Index (2020 = 100)

    100

    60

    147

    185

    Marktanteil

    2,7  %

    1,6  %

    3,8  %

    4,7  %

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    1 202

    1 922

    1 388

    1 495

    Index (2020 = 100)

    100

    160

    116

    124

    Andere Drittländer

    Menge (in Tonnen)

    1 551 084

    1 390 427

    2 191 348

    2 544 445

    Index (2020 = 100)

    100

    90

    141

    164

    Marktanteil

    9,0  %

    7,9  %

    12,1  %

    13,8  %

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    858

    1 169

    1 736

    1 468

    Index (2020 = 100)

    100

    136

    202

    171

    Drittländer insgesamt, ausgenommen das betroffene Land

    Menge (in Tonnen)

    3 502 436

    3 952 382

    4 910 926

    5 003 994

    Index (2020 = 100)

    100

    113

    140

    143

    Marktanteil

    20,4  %

    22,4  %

    27,0  %

    27,1  %

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    817

    1 165

    1 473

    1 299

    Index (2020 = 100)

    100

    143

    180

    59

    Quelle:

    Comext (Mengen  () - und Durchschnittspreis  () ), außer für das Vereinigte Königreich im Jahr 2020, für das – da in Comext keine schlüssigen Daten vorliegen – Schätzungen der Mengen und Preise auf der Grundlage der GTA-Preise vorgenommen wurden.

    (369)

    Im Untersuchungszeitraum lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aller anderen Einfuhren unter dem Preis der Einfuhren aus China. Die Einfuhrpreise sind jedoch nicht direkt vergleichbar.

    (370)

    Insbesondere wird für chinesischen Biodiesel ein anderer Ausgangsstoff als andere Einfuhrquellen verwendet, und bei den chinesischen Einfuhren handelt es sich um einen Biodieseltyp, für den, wie oben erläutert, eine Doppelzählungsprämie im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinien und folglich ein höherer Preis auf dem EU-Markt gewährt wird. Obwohl die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China manchmal niedriger sind als die Preise aus der VR China, hat dies nicht die gleichen negativen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

    (371)

    Die CCCMC wies darauf hin, dass die Biodieselbranche der Union Marktanteile an Einfuhren aus Drittländern verloren habe. So erhöhten insbesondere das Vereinigte Königreich und Singapur auch ihre Verkaufsmengen und Marktanteile im Bezugszeitraum. Aus den schädigenden Auswirkungen solcher Einfuhren kann jedoch keine Schlussfolgerung gezogen werden. Erstens blieben die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich seit 2021 relativ stabil und stiegen im Untersuchungszeitraum gegenüber 2021 nur um 0,4 Prozentpunkte an. Der Marktanteil der Einfuhren aus Singapur stieg um zwei Prozentpunkte und ist damit geringer als der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China, jedoch immer noch beträchtlich. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es sich bei den chinesischen Einfuhren um Biodieseltypen handelt, für die eine (doppelte) Prämie gezahlt wird, sodass sie, selbst wenn die durchschnittlichen Einfuhrpreise höher sind als der durchschnittliche Biodiesel-Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union, eine Schädigung und eine Unterbietung bewirken können. Eine solche Schlussfolgerung konnte in Bezug auf Einfuhren aus anderen Ländern nicht gezogen werden, da keine Informationen über die Ausgangsstoffe dieser Einfuhren und die entsprechenden Absatzkanäle vorlagen.

    (372)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern zwar zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten, dass sie jedoch höchstens in begrenztem Umfang den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China abschwächten.

    5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

    (373)

    Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 13

    Ausfuhrleistung der (in die Stichprobe einbezogenen) Unionshersteller

     

    2020

    2021

    2022

    IP

    Ausfuhrmenge (in Tonnen)

    1 651 575

    907 836

    841 622

    1 388 748

    Index (2020 = 100)

    100

    55

    51

    84

    Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

    923

    1 274

    1 718

    1 556

    Index (2020 = 100)

    100

    138

    186

    169

    Quelle:

    EBB (Ausfuhrmenge und -preis auf der Grundlage des KN-Codes 3826 00 ), Eurostat-Daten.

    (374)

    Die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union entsprachen 11 % der Unionsproduktion im Jahr 2020, 6 % der Unionsproduktion in den Jahren 2021 und 2022 und 9 % der Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum. Insgesamt machten sie somit einen relativ geringen Teil des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Union aus und hatten im Vergleich zu den Unionsverkäufen nur begrenzte Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs insgesamt.

    (375)

    Die Menge der Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Parteien war insgesamt gering und schwankte stark und in inkohärenter Weise, während die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verschiedene Warentypen herstellten. Daher konnte die Kommission aus der Stichprobe keine repräsentativen durchschnittlichen Ausfuhrpreise ermitteln. Stattdessen ermittelte sie die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Grundlage wie der Antragsteller für Mengen anhand des GTA, d. h. ausschließlich auf Grundlage der Ausfuhrverkäufe unter dem KN-Code 3826 00 . Auf dieser Grundlage entwickelten sich die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum etwas positiver als seine Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt und mit höheren Preisniveaus.

    (376)

    Die CCCMC wies auf die schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union als Ursache der Schädigung hin, insbesondere in Bezug auf seine Kapazitätsauslastung. Die Kommission stellte jedoch fest, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Ausfuhrverkäufe im Untersuchungszeitraum anhob, wodurch der Rückgang der Kapazitätsauslastung begrenzt wurde, da er mit einem anhaltenden erheblichen Verlust von Marktanteilen auf dem Unionsmarkt konfrontiert war. Da die Ausfuhrverkäufe im gesamten Bezugszeitraum rund 10 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ausmachten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung der Unionshersteller allenfalls in begrenztem Umfang zur Schädigung beigetragen haben könnte. Das Vorbringen der CCCMC wurde zurückgewiesen.

    5.2.3.   Anstieg der Kosten/Herstellkosten

    (377)

    Die CCCMC brachte vor, dass der Anstieg der Herstellkosten eine potenzielle Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, stiegen die Herstellkosten im Bezugszeitraum um 72 % und damit mehr als die Verkaufspreise im selben Zeitraum um 69 %. Zu diesem Argument stellte die Kommission erstens fest, dass der Wirtschaftszweig der Union zu Beginn des Bezugszeitraums, d. h. 2020, bereits sehr niedrige Gewinne erzielte, da er gerade erst begann, sich von der Schädigung zu erholen, die durch die Einfuhren aus Argentinien und Indonesien verursacht wurde, für die im Jahr 2019 Ausgleichszölle eingeführt wurden. Die Kommission betonte ferner, dass der Wirtschaftszweig bei gleichen Wettbewerbsbedingungen in der Lage ist, (Rohstoff-)Kostensteigerungen in seinen Verkaufspreisen zu berücksichtigen. In diesem Fall waren die Unionshersteller jedoch aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht in der Lage, den Anstieg der Herstellkosten in vollem Umfang auf ihre Verkaufspreise umzulegen, geschweige denn, ihre Verkaufspreise auf ein tragfähigeres Niveau anzuheben, insbesondere im Untersuchungszeitraum. Daher kann der Anstieg der Gesamtproduktionskosten nicht als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs angesehen werden.

    5.3.   Schlussfolgerungen zur Schadensursache

    (378)

    Die vorstehende Analyse zeigt, dass es bei der Menge und dem Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in China in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums zu einem deutlichen Anstieg kam. Die niedrigen Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China hinderten den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben, das erforderlich ist, um angemessene Gewinnspannen zu erzielen, was im Untersuchungszeitraum zu einer Gewinnschwelle im Bezugszeitraum führte. Auch der Wirtschaftszweig der Union verlor erhebliche Marktanteile. Die Kommission stellte somit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest.

    (379)

    Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Einfuhren aus Drittländern erlangten einen beträchtlichen Marktanteil; die Kommission konnte jedoch keine durch diese Einfuhren verursachte Schädigung feststellen. Die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union waren im Bezugszeitraum relativ stabil und lagen über den Verkaufspreisen in der Union. Angesichts ihres geringen Anteils an den Gesamtverkäufen trug der geringe Rückgang der Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum höchstens in begrenztem Maße zur Schädigung bei. Auch andere mögliche Schadensursachen wurden analysiert, aber die Untersuchung ergab, dass sie höchstens in begrenztem Umfang, wenn überhaupt, zur Schädigung beitrugen.

    (380)

    Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung wird besonders mit Blick auf die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt, dem Marktanteil, der Rentabilität, dem Cashflow und der Kapitalrendite deutlich.

    6.   HÖHE DER MASSNAHMEN

    (381)

    Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.

    6.1.   Schadensspanne

    (382)

    Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine Zielgewinnspanne im Sinne des Artikels 7 Absatz 2c und des Artikels 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen.

    (383)

    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

    (384)

    Die Kommission konnte keine Gewinnspanne auf der Grundlage der Jahre vor dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China ermitteln, da der Wirtschaftszweig der Union über Jahre hinweg unter einem Zustrom gedumpter/subventionierter Einfuhren aus anderen Ursprungsländern litt, wie in Abschnitt 4.5.2.5 beschrieben, sodass kein Zeitraum von Jahren oder ein Jahr als Zeitraum/Jahr mit normaler Wettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt gelten konnte. Folglich zog die Kommission den in früheren Untersuchungen für diese Art von Wirtschaftszweigen ermittelten Gewinn heran. Der Grundgewinn wurde auf 11 % festgesetzt. (175)

    (385)

    Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller machten unbegründet geltend, dass ihr Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- (FuE-) und Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.

    (386)

    Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise, die durch die Berichterstattungsinstrumente und Prognosen der Unternehmen untermauert wurden, ermittelte die Kommission je nach Hersteller zusätzliche Kosten zwischen [1–8] und [15–20] EUR/Tonne. Diese Differenz wurde zu dem unter Erwägungsgrund 387 genannten nicht schädigenden Preis hinzugerechnet.

    (387)

    Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen nicht schädigenden Preis von durchschnittlich 2 209 EUR/Tonne für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte angestrebte Gewinnspanne auf die Herstellkosten der Unionshersteller der Stichprobe im Untersuchungszeitraum anwandte und dann die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d für jeden Warentyp hinzufügte.

    (388)

    Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen, mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

    (389)

    Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (sieh Erwägungsgründe 302–303).

    Unternehmen

    Dumpingspanne (in %)

    Schadensspanne (in %)

    EcoCeres Group:

    ECO Biochemical Technology (Zhangjiagang) Co. Ltd.

    EcoCeres Limited

    12,8

    16,4

    Jiaao Group:

    Zhejiang EastRiver Energy S&T Co., Ltd.

    Zhejiang Jiaao Enproenergy Co., Ltd.

    Jiaao International Trading (SINGAPORE) PTE.

    36,4

    37,1

    Zhuoyue Group:

    Longyan Zhuoyue New Energy Co. Ltd.

    Xiamen Zhuoyue Biomass Energy Co., Ltd.

    25,4

    44,3

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    23,7

    32,6

    Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    36,4

    44,3

    6.2.   Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen

    (390)

    Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

    EcoCeres Group:

    ECO Biochemical Technology (Zhangjiagang) Co. Ltd.

    EcoCeres Limited

    12,8

    Jiaao Group:

    Zhejiang EastRiver Energy S&T Co., Ltd.

    Zhejiang Jiaao Enproenergy Co., Ltd.

    Jiaao International Trading (SINGAPORE) PTE.

    36,4

    Zhuoyue Group:

    Longyan Zhuoyue New Energy Co. Ltd.

    Xiamen Zhuoyue Biomass Energy Co., Ltd.

    25,4

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    23,7

    Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    36,4

    7.   UNIONSINTERESSE

    (391)

    Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler und der Verwender.

    8.   INTERESSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

    (392)

    Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus mehr als 60 Herstellern in der gesamten Union und beschäftigt fast 6 000 Menschen direkt. Kein Hersteller erhob Einwände gegen die Untersuchung.

    (393)

    Die Kommission stellte fest, dass ohne die Einführung von Maßnahmen der Wirtschaftszweig der Union, der im Untersuchungszeitraum im Break-even-Bereich tätig war, aufgrund des unlauteren Wettbewerbs durch chinesische Biodieselhersteller, der die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union weiter beeinträchtigen würde, Verluste und Insolvenzen erleiden würde. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union hingegen ermöglichen, seinen Erholungsprozess wieder aufzunehmen und letztendlich eine nachhaltige Rentabilität zu erreichen.

    (394)

    Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Einführung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

    8.1.   Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Vertreiber

    (395)

    Nur wenige Händler und Vertreiber meldeten sich in dem Verfahren als interessierte Parteien. Sie haben sich nicht geäußert.

    (396)

    Unternehmen, die an der Herstellung und dem Vertrieb von fossilem Diesel beteiligt sind und auch an der obligatorischen Beimischung von fossilem Diesel mit Biodiesel beteiligt sind, wurden aufgefordert, bei der Einleitung des Verfahrens Fragebogen auszufüllen. Zwei von ihnen beantworteten den Fragebogen. Ein Unternehmen lehnte die Einführung von Maßnahmen ab, während ein anderes neutral blieb. Für die beiden Befragten war Biodiesel nur ein sehr kleiner Teil ihrer gesamten Geschäftstätigkeit. Angesichts dessen und der Tatsache, dass keiner der Befragten den Großteil der Informationen mit der erforderlichen Detailliertheit vorlegte, d. h. nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit (chinesischem) Biodiesel, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass die Maßnahmen wesentliche Auswirkungen auf sie haben würden. Wenn ein Zoll den Biodieselpreis erhöht, wird davon ausgegangen, dass jede Erhöhung automatisch an ihre Abnehmer weitergegeben wird.

    (397)

    Darüber hinaus stehen alternative Bezugsquellen zur Verfügung. Dies wird durch den beträchtlichen Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern belegt.

    (398)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einführung der Maßnahmen die Interessen der Einführer, Händler und Vertreiber nicht erheblich beeinträchtigt. Diese Wirtschaftsakteure sind Teil der Lieferkette und dürften Kostensteigerungen, die sich aus den Maßnahmen ergeben, gegebenenfalls an die Verwender und Verbraucher weitergeben.

    8.2.   Interesse der Verwender, Verbraucher und Zulieferer

    (399)

    Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich die bereits geltenden Maßnahmen gegenüber Biodiesel aus anderen Ursprungsländern negativ auf die Verwender von Biodiesel in der Union ausgewirkt haben. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass sich die bestehenden Maßnahmen negativ auf ihre Rentabilität ausgewirkt hätten.

    (400)

    Die neuen Antidumpingmaßnahmen dürften die Preise für Biodiesel für Verwender und Verbraucher erhöhen, wenn auch in sehr begrenztem Maße. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kraftstoffendpreise eher dem Preis für fossiles Rohöl (176) folgen und dass etwa 40 % des Dieselpreises an Tankstellen in der EU Steuern (177) sind, die je nach Interessen oder Bedarf gestaffelt werden können. Außerdem können Anreize für die Verwendung von Biodiesel gegeben werden. (178) Angesichts dieser Fakten und des geringen Anteils von Biodiesel (höchstens 10 %), der im Allgemeinen in fossilem Diesel vermischt wird, wurden keine Beweise dafür gefunden, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig den Interessen der Verwender oder der Verbraucher zuwiderlaufen würde.

    8.3.   Sonstige Faktoren

    (401)

    Einige Parteien brachten vor, dass eine Beschränkung der Einfuhren von chinesischem Biodiesel, insbesondere von Biodiesel, der aus den in Anhang IX der RED II-Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werde, kontraproduktiv wäre und die Verwirklichung der Ziele der EU für grüne Energie und der Ziele für erneuerbare Energien im Verkehrssektor bis 2030 behindern würde. Die Kommission wies die Vorbringen zurück, da die Unionshersteller angesichts der gerechtfertigten Notwendigkeit, wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union herzustellen, über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die derzeitige Nachfrage zu decken, und sogar über Kapazitätsreserven verfügen, um den künftigen Bedarf zu decken. Schließungen von Biodieselherstellern in der Union würden die Abhängigkeit von Biodiesel aus Drittländern erhöhen, der aus geografisch weit entfernten Standorten eingeführt wird, was kontraproduktiv im Hinblick auf die Verringerung der CO2-Emissionen in der Union ist.

    (402)

    Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen die Bemühungen um Nachhaltigkeit und Verringerung der THG (179) in der Lieferkette fördern und sich positiv auf die Zulieferindustrie in der Union auswirken wird, da die Einnahmen und die Kapazitätsauslastung zunehmen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass FEDIOL (der europäische Verband, der die Interessen der europäischen Pflanzenöl- und Eiweißmehlindustrie vertritt) in einer Anhörung im Mai 2024 erklärte, dass die Marktbedingungen im vorgelagerten Agrarsektor der Union dramatisch seien. Ein Rückgang der Preise für Rapsöl (das hauptsächlich Biodiesel verwendet wird) von rund 625 EUR/Tonne (Ende 2022) auf rund 410 EUR/Tonne (Mitte 2023 zum Zeitpunkt der Pflanzungsentscheidung) hat die Erzeugung im Jahr 2024 abgeschreckt und die Einnahmen der Landwirte gesenkt. Dies wirkte sich abschreckend auf die Nachhaltigkeitsziele der EU und die Bemühungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus.

    (403)

    Nach Ansicht der CCCMC würde sich angesichts der derzeitigen Turbulenzen in den weltweiten Volkswirtschaften die steigenden Rohstoffkosten für die Verwender von Biodiesel durch eine Beschränkung der Lieferungen aus China negativ auf die Inflation und die Inflationserwartungen auswirken. Da in Abschnitt 8,2 festgestellt wird, dass Maßnahmen wahrscheinlich nicht zu einem erheblichen Anstieg der Rohstoffkosten für die Verwender führen werden, wird das Vorbringen der CCCMC zurückgewiesen.

    8.4.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

    (404)

    Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union deutlich zuwiderlaufen würde.

    (405)

    Der Biodieselmarkt ist das Ergebnis rechtlicher Mandate auf supranationaler und nationaler Ebene. Folglich sind die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, die betreffenden Mandate einzuhalten, um der Union dabei zu helfen, ihre Treibhausgasminderungsziele zu erreichen.

    9.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (406)

    Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    (407)

    Auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in China sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.

    (408)

    Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

    EcoCeres Group:

    ECO Biochemical Technology (Zhangjiagang) Co. Ltd.

    EcoCeres Limited

    12,8

    Jiaao Group:

    Zhejiang EastRiver Energy S&T Co., Ltd.

    Zhejiang Jiaao Enproenergy Co., Ltd.

    Jiaao International Trading (SINGAPORE) PTE.

    36,4

    Zhuoyue Group:

    Longyan Zhuoyue New Energy Co. Ltd.

    Xiamen Zhuoyue Biomass Energy Co., Ltd.

    25,4

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    23,7

    Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    36,4

    (409)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für diese Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

    (410)

    Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ erhoben werden.

    (411)

    Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Verwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

    (412)

    Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

    10.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

    (413)

    Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

    11.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (414)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

    (415)

    Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 22, 1516 20 98 23, 1516 20 98 29, 1516 20 98 31, 1516 20 98 32 und 1516 20 98 39), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 22, 1518 00 91 23, 1518 00 91 29, 1518 00 91 31, 1518 00 91 32 und 1518 00 91 39), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10, 1518 00 95 11 und 1518 00 95 19), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 22, 1518 00 99 23, 1518 00 99 29, 1518 00 99 31, 1518 00 99 32 und 1518 00 99 39), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21, 2710 19 43 22, 2710 19 43 23, 2710 19 43 29, 2710 19 43 31, 2710 19 43 32 und 2710 19 43 39), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 22, 2710 19 46 23, 2710 19 46 29, 2710 19 46 31, 2710 19 46 32 und 2710 19 46 39), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 22, 2710 19 47 23, 2710 19 47 29, 2710 19 47 31, 2710 19 47 32 und 2710 19 47 39), 2710 20 11 , 2710 20 16 , ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 11, 3824 99 92 13, 3824 99 92 14, 3824 99 92 15, 3824 99 92 16 und 3824 99 92 19), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 12, 3826 00 90 13, 3826 00 90 19, 3826 00 90 31, 3826 00 90 32 und 3826 00 90 39) eingereiht werden, ausgenommen nachhaltiger Flugkraftstoff, der den Anforderungen der Standardspezifikation ASTM D7566-22 für Turbinenkraftstoffe mit synthetischen Kohlenwasserstoffen entspricht, die derzeit unter den KN-Codes ex 2710 19 43 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 19 46 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 19 47 (TARIC-Zusatzcode 89FT), ex 2710 20 11 (TARIC-Zusatzcode 89FT) und ex 2710 20 16 (TARIC-Zusatzcode 89FT) eingereiht werden.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    EcoCeres Group:

    ECO Biochemical Technology (Zhangjiagang) Co. Ltd.

    EcoCeres Limited

    12,8

    89ED

    Jiaao Group:

    Zhejiang EastRiver Energy S&T Co., Ltd.

    Zhejiang Jiaao Enproenergy Co., Ltd.

    Jiaao International Trading (SINGAPORE) PTE.

    36,4

    89EE

    Zhuoyue Group:

    Longyan Zhuoyue New Energy Co. Ltd.

    Xiamen Zhuoyue Biomass Energy Co., Ltd.

    25,4

    89EF

    Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

    23,7

     

    Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    36,4

    C999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Biodiesel von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    (5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

    (2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

    (3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14 August 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/2020-08-11.

    (2)   ABl. C, C/2023/1574, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1574/oj.

    (3)   ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1266/oj.

    (4)   ABl. L 40 vom 12.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/244/oj. Die laufende Auslaufüberprüfung wurde im Februar 2024 eingeleitet (ABl. C, C/2024/1355, 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1355/oj).

    (5)   ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2092/oj.

    (6)   ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1267/oj.

    (7)  Nach Angaben von TotalEnergies Raffinage Chimie belief sich die Produktionsmenge von HVO auf [190 000–300 000] Tonnen (Antwort auf den Fragebogen zur Feststellung der Repräsentativität t23.006839). Der ENI-Konzern meldete eine Produktionsmenge für HVO von [300 000–600 000] Tonnen (Antwort auf den Fragebogen zur Feststellung der Repräsentativität t23.006819). EcoCeres gab an, dass Neste in Rotterdam über eine HVO-Kapazität von 1,4 Mio. Tonnen verfüge (t24.000069). Die Gesamtproduktionsmenge von Biodiesel des Wirtschaftszweigs der EU betrug laut Antrag (S. 35) etwa 12 Mio. Tonnen.

    (8)  Saipol meldete [700 000–1 000 000] Tonnen an Biodieselprodukten (Antwort auf den Fragebogen zur Feststellung der Repräsentativität t23.006964).

    (9)  EcoCeres verwies auf eine Grafik der CME Group, aus der hervorgehe, dass sich die HVO-Produktion in der EU im Jahr 2022 bereits auf mehr als 5 Mio. Tonnen belaufen habe (siehe https://www.cmegroup.com/articles/whitepapers/biofuel-feedstocks-in-the-european-union.html).

    (10)  Quelle: Datenbank zu Raffinerien für erneuerbaren Diesel der Argus Media Group vom Dezember 2023 im Anhang von t24.000069 (sensibler Anhang I).

    (11)   https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2698.

    (12)  Anhui Tianyi Environmental Protection Tech Co. Ltd; Beijing Haixin Energy Technology Co. Ltd.; Changzhou City Jintan District Weige Biological Tehnology Co. Ltd.; Chongquing Yubang New Energy Technology Co., Ltd; Dezhou Rongguang Biotechnology Co. Ltd.; Guangzhou Leo-King Environmental Technology Co. Ltd.; Hebei Huide Renewable Resources Co. Ltd.; Hebei Jingu Plasticizer Co. Ltd.; Hebei Jinrui Lvyuan Biological Technology Co. Ltd.; Hebei Nanhong New Energy Technology Pte.Ltd.; Henan Junheng Industrial Group Biotechnology Company Ltd; Hubei Tianji Bioenergy Co. Ltd.; Huizhou Huilong Jinyi Oil and Fat Energy Co. Ltd.; Jiukiang Oasis Energy Technology Co. Ltd.; Longyan Zhuoyue New Energy Co., Ltd.; Maoming Hongyu Energy Technology Co., Ltd.; Ningbo Jiesen Green Fuel Co. Ltd; Shandong Ding-Yu Biotech Energy Co. Ltd.; Shandong Huidong New Energy Co. Ltd.; Shandong Zhonghai Fine Chemical Industry Co. Ltd; Shangdong Fenghui New Energy Co. Ltd.; Sichuan Lampan New Energy Technology Co. Ltd.; Tanghe Jinhai Biological Technology Co. Ltd; Tangshan Jinlihai Biodiesel Co. Ltd.; Wenzhou Zhongke New Energy Technology Co. Ltd.; Yangzhou Jianyuan Biotechnology Co. Ltd; Zhejiang Jiaao Enprotech Stock Co. Ltd.

    (13)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).

    (14)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/111 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 18 vom 19.1.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/111/oj), Erwägungsgründe 101 und 102.

    (15)  Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation) (Neufassung) (ABl. L 2405 vom 31.10.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj).

    (16)  Siehe Randnummer 6.2 der Stellungnahme t24.000061 von EcoCeres, in der EcoCeres einräumt, dass HVO in früheren Untersuchungen technisch unter die Warendefinition fällt.

    (17)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1266/oj).

    (18)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 2.8.2011, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1266/oj).

    (19)  Ein Beispiel für FAME mit einer Filtrierbarkeitsgrenze von -20 ° findet sich in der Produktpalette von Münzer: https://www.muenzer.at/de/biodiesel.html.

    (20)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 2.8.2011, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1266/oj), Erwägungsgrund 38.

    (21)  Siehe beispielsweise https://oleo100.com/actualites/article/b100-exclusif/. Siehe auch S. 18 der Stellungnahme t24.000061 von EcoCeres, in der ein führender Motorenhersteller genannt wird.

    (22)  t24.001865.

    (23)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

    (24)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/983 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 142, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/983/oj), Erwägungsgründe 93, 99 und 140; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2011/oj), Erwägungsgründe 93, 106, 126, 129, 138 und 139; Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1693/oj), Erwägungsgründe 82, 86, 93, 100, 108 und 109; Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1198/oj), Erwägungsgründe 70–75, 80 und 114; Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/687/oj), Erwägungsgründe 65, 68 und 89; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/215/oj),), Erwägungsgrund 142.

    (25)  Bericht des Global Agriculture Information Network (GAIN) des Foreign Agricultural Service des US-Landwirtschaftsministeriums – Biofuels Annual, China, 1. September 2023, S. 2.

    (26)  Jahresbericht 2022 von Beijing Haixin Energy Technology Co., Ltd.

    (27)  Ebd., S. 34.

    (28)  Erklärung der NEA vom 16. August 2021.

    (29)  China-Bericht, Rn. 10.1.1 und 10.2.1.1.

    (30)  Siehe https://www.sohu.com/a/681644605_120988533 (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (31)  Bericht, S. 203 und 216.

    (32)  Zhao Huimiao, Lame-duck bankruptcy institutions under government intervention in reorganisation of listed companies in China, Teil I (2016), S. 1.

    (33)  Beispielsweise Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2011/oj), Erwägungsgrund 126.

    (34)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 410 vom 18.11.2021, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2011/oj), Erwägungsgrund 129; Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 259 vom 10.10.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1693/oj), Erwägungsgrund 100.

    (35)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 10. April 2024, SWD(2024) 91 final.

    (36)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 7.

    (37)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 7–8.

    (38)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 10 und 18.

    (39)  Siehe http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Constitution/node_2825.htm (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (40)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 29–30.

    (41)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 4, S. 57 und 92.

    (42)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 149–150.

    (43)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 153–171.

    (44)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 7, S. 204–205.

    (45)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 8, S. 207–208 und 242–243.

    (46)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 19–24, Kapitel 4, S. 69 und 99–100, Kapitel 5, S. 130–131.

    (47)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 5, S. 120–131.

    (48)  Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe auch den aktualisierten Bericht, Kapitel 3, S. 47–50.

    (49)  Sinopec ist ein staatseigenes Unternehmen unter der Aufsicht der Überwachungs- und Verwaltungskommission für Staatseigentum (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission). Siehe https://www.fitchratings.com/research/corporate-finance/china-petroleum-chemical-corporation-sinopec-08-12-2020#:~:text=Sinopec%20Group%20is%20wholly%20owned%20by%20the%20China,policy%20role%20in%20implementing%20China’s%20retail%20fuel-price%20mechanism (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (50)  Das Unternehmen gehört der Zhuoneng Group an. Siehe http://www.zyxny.com/ (abgerufen am 25. Juni 2024). Siehe den Jahresbericht 2022 des Unternehmens, S. 65, abrufbar unter: https://q.stock.sohu.com/newpdf/202352616191.pdf (abgerufen am 25. Juni 2024). Das Unternehmen hat fünf 100 %ige Tochtergesellschaften, nämlich Xiamen Excellence Biomass Energy Co., Ltd., Fujian Zhishang Biomass Materials Development Co., Ltd., Longyan Excellence Bio-based Materials Co., Ltd., Longyan Excellence Synthetic Resin Co., Ltd. und Longyan Zhishang New Materials Co., Ltd. (siehe S. 32 des Jahresberichts 2022).

    (51)  Das Unternehmen gehört der Jiaao Group an. Siehe http://jiaaoenprotech.com/ (abgerufen am 25. Juni 2024). Für eine Liste der Anteilseigner siehe Jahresbericht 2023 des Unternehmens, S. 58, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2024/2024-4/2024-04-27/10102811.PDF (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (52)  Siehe www.hxnk.com (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (53)  Siehe Jahresbericht 2022 des Unternehmens, S. 105, abrufbar unter: https://static.cninfo.com.cn/finalpage/2023-04-07/1216342322.PDF (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (54)  Siehe https://zfxxgk.nea.gov.cn/2023-11/13/c_1310751363.htm (abgerufen am 23. Juli 2024).

    (55)  Ebd., II, (Hauptziele).

    (56)  Ebd., III, (Inhalt der Pilotdemonstrationen).

    (57)  Siehe https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/tz/202310/t20231025_1361500.html (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (58)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 24–27.

    (59)  Siehe http://www.cpcif.org.cn/ (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (60)  Siehe http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (61)  Siehe http://www.cpcif.org.cn/detail/4d477309-96db-4b64-ac0c-e87f00027bb2 (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (62)  Siehe http://www.cpcif.org.cn/list/40288043661dc14701661ddbe0980010 (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (63)  Siehe https://www.beipa.org.cn/hyqy (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (64)  Siehe https://www.beipa.org.cn/glbf (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (65)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 3, S. 40.

    (66)  Siehe z. B. Blanchette, J. – Xi’s Gamble: Race to Consolidate Power and Stave off Disaster, in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10–19.

    (67)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 3, S. 41.

    (68)  Siehe https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (69)  Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära, abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (70)  Financial Times (2020) – Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise, abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (71)  Siehe Jahresbericht 2022 des Unternehmens, abrufbar unter: https://static.cninfo.com.cn/finalpage/2023-04-07/1216342322.PDF(abgerufen am 25. Juni 2024).

    (72)  Siehe https://vip.stock.finance.sina.com.cn/corp/view/vCI_CorpManagerInfo.php?stockid=603822&Pcode=30407218&Name=%CD%F5%D1%DE%CC%CE(abgerufen am 25. Juni 2024).

    (73)  Siehe Jahresbericht 2023 des Unternehmens, S. 10, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2024/2024-4/2024-04-27/10102811.PDF (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (74)  Siehe Jahresbericht 2023 des Unternehmens, S. 34, abrufbar unter: http://www.sinopec.com/listco/Resource/Pdf/2024032406.pdf (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (75)  Siehe http://www.sinopecgroup.com/group/gywm/ddjs.shtml (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (76)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 14, Abschnitte 14.1–14.3.

    (77)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 4, S. 56–57 und 99–100.

    (78)  Siehe https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/ghwb/202205/P020220510324220702505.pdf (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (79)  Ebd., S. 16–17.

    (80)  Siehe https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/ghwb/202206/P020220602315308557623.pdf (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (81)  Ebd., Abschnitt III.4.

    (82)  Ebd., Abschnitt IV.4.

    (83)  Siehe http://zfxxgk.nea.gov.cn/1310540453_16488637054861n.pdf (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (84)  Ebd., Abschnitt III (Hauptaufgaben).

    (85)  Ebd., S. 1–16.

    (86)  Siehe Leitfaden 2019, S. 9 und S. 72 für geförderte Sektoren, S. 81 für eingeschränkte Sektoren (in Kraft bis zum 31. Januar 2024), abrufbar unter: https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (abgerufen am 25. Juni 2024). Siehe Leitfaden 2024, S. 19 und S. 42 für geförderte Sektoren und S. 85 für eingeschränkte Sektoren (in Kraft seit dem 1. Februar 2024), abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/t20231229_1362999.html (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (87)  Siehe https://www.chinatax.gov.cn/chinatax/n359/c5171843/content.html (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (88)  Siehe https://www.nea.gov.cn/2021-08/31/c_1310158873.htm (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (89)  Siehe das Rundschreiben des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf die Herstellung von reinem Biodiesel aus tierischen und pflanzlichen Altölen, abrufbar unter: https://guangdong.chinatax.gov.cn/gdsw/zjfg/2011-02/23/content_6fd5be578a1d42a8b9d5929caf78ed85.shtml (abgerufen am 25. Juni 2024). Zur weiteren Klarstellung siehe auch die Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Verbrauchsteuerbefreiung für die Herstellung von reinem Biodiesel aus Altölen tierischen und pflanzlichen Ursprungs, abrufbar unter: http://www.mof.gov.cn/gkml/caizhengwengao/2011caizhengwengao/wg201109/201112/t20111229_620030.htm (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (90)  Siehe 国家税务总局上海市税务局 (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (91)  Siehe https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/29/content_5665116.htm, Anhang 02, Zeile 3.6 (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (92)  Siehe http://www.jsjnw.org/news/210918-2614.html (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (93)  Ebd., S. 16.

    (94)  Siehe https://fgw.sh.gov.cn/fgw_gfxwj/20211123/8acf7d3bee904b8587cefd3fa37d3655.html, Artikel 4 (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (95)  Ebd., Artikel 5.

    (96)  Ebd., Artikel 6.

    (97)  Siehe https://www.shanghai.gov.cn/nw44506/index.html (abgerufen am 25. Juni 2024) und https://www.shanghai.gov.cn/cmsres/90/90d8a506044d4aa59245417d64bb5a6f/55bca2cbfc2a0da25f04af8ba85b25dd.pdf (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (98)  Siehe https://www.shanghai.gov.cn/cmsres/9b/9bcc5befac8441f380ad31c0dc3eefe4/6b5bb8f7075a3d770ef729307ddd0906.pdf (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (99)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 171–179.

    (100)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 260–261.

    (101)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 257–260.

    (102)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 9, S. 252–254.

    (103)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 360–361 und 364–370.

    (104)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 366.

    (105)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 13, S. 370–373.

    (106)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 137–140.

    (107)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 146–149.

    (108)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 149.

    (109)  Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020–2022), abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 25. Juni 2024). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

    (110)  Siehe die Bekanntmachung der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken vom 15. Dezember 2020, abrufbar unter: http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (111)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 157–158.

    (112)  Aktualisierter Bericht, Kapitel 6, S. 150–152, 156–160 und 165–171.

    (113)  OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris. S. 29, abrufbar unter:

    https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (114)   http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (115)  Siehe https://zfxxgk.nea.gov.cn/2023-11/13/c_1310751363.htm, V (Politikunterstützung) (abgerufen am 25. Juni 2024).

    (116)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, Rn. 354.

    (117)  Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T-67/14, ECLI:EU:T:2017:481, Rn. 98.

    (118)  World Bank Open Data – Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

    (119)  OECD-FAO-Agricultural Outlook 2022–2031. Abrufbar unter https://data-explorer.oecd.org/ (abgerufen am 10. Januar 2024). Die von der OECD und der FAO für die Erstellung der Projektionen verwendeten Daten sind diejenigen, die ab Januar 2021 verfügbar waren.

    (120)  APM: How Fuel Prices Are Calculated in Malaysia. Abrufbar unter https://paultan.org/2009/02/15/how-fuel-prices-are-calculated-in-malaysia/ (abgerufen am 4. Juli 2024).

    (121)  How is Petrol Pricing Calculated? Abrufbar unter https://mypf.my/lifestyle/petrol/ (abgerufen am 4. Juli 2024).

    (122)  A Citizens’ Guide to Energy Subsidies in Malaysia (S. 7–10). Abrufbar unter https://www.iisd.org/gsi/sites/default/files/ffs_malaysia_czguide.pdf (abgerufen am 4. Juli 2024).

    (123)  Ebenda, S. 10.

    (124)  Weitere Informationen finden sich unter https://www.argusmedia.com/en/bioenergy/argus-biofuels.

    (125)  GAIN Biofuels Annual – Indonesien, S 11. Abrufbar unter https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels%20Annual_Jakarta_Indonesia_ID2023-0018.pdf (abgerufen am 4. Juli 2024).

    (126)  GAIN Biofuels Annual – Japan, S. 2. Abrufbar unter https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels%20Annual_Tokyo_Japan_JA2023-0125.pdf (abgerufen am 4. Juli 2024).

    (127)  Ebenda, S. 15.

    (128)  GAIN Biofuels Annual – Indonesien, S 11. Abrufbar unter https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels%20Annual_Jakarta_Indonesia_ID2023-0018.pdf (abgerufen am 4. Juli 2024).

    (129)  Access2Markets. Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets (abgerufen am 4. Juli 2024).

    (130)  National Institute for the Defence of Competition and Protection of Intellectual Property, Antidumping and Countervailing Duties Commission, Resolution N° 265-2021/CDB-INDECOPI, veröffentlicht am 3. November 2021. Abrufbar unter https://cdn.www.gob.pe/uploads/document/file/2358456/Resoluci%C3%B3n%20N%C2%B0%20265-2021-CDB-INDECOPI.pdf (abgerufen am 6. März 2024).

    (131)  National Institute for the Defence of Competition and Protection of Intellectual Property, Antidumping and Countervailing Duties Commission, Resolution N° 266-2021/CDB-INDECOPI, veröffentlicht am 3. November 2021. Abrufbar unter https://cdn.www.gob.pe/uploads/document/file/2358480/Resoluci%C3%B3n%20N%C2%B0%20266-2021-CDB-INDECOPI.pdf (abgerufen am 6. März 2024).

    (132)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 40, 12.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/244/oj).

    (133)  International Trade Administration, „Biodiesel From Argentina and Indonesia: Continuation of Antidumping Duty Orders and Countervailing Duty Orders”, Veröffentlicht am 15. Juni 2023. Abrufbar unter https://www.federalregister.gov/documents/2023/06/15/2023-12827/biodiesel-from-argentina-and-indonesia-continuation-of-antidumping-duty-orders-and-countervailing (abgerufen am 6. März 2024).

    (134)  International Trade Administration, „Biodiesel From Argentina and Indonesia: Continuation of Antidumping Duty Orders and Countervailing Duty Orders”, Veröffentlicht am 15. Juni 2023. Abrufbar unter https://www.federalregister.gov/documents/2023/06/15/2023-12827/biodiesel-from-argentina-and-indonesia-continuation-of-antidumping-duty-orders-and-countervailing.

    (135)  National Institute for the Defence of Competition and Protection of Intellectual Property, Antidumping and Countervailing Duties Commission, Resolution N° 97-2020/CDB-INDECOPI, veröffentlicht am 18. Dezember 2020. Abrufbar unter https://busquedas.elperuano.pe/dispositivo/NL/1914236-1 (abgerufen am 3. Juli 2024).

    (136)  Global Trade Atlas von S&P. Abrufbar unter https://connect.ihsmarkit.com/gta/home/.

    (137)  ILMIA. Abrufbar unter https://www.ilmia.gov.my/index.php/en/labour-cost.

    (138)  TNB. Abrufbar unter https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1.

    (139)  Suruhanjaya Tenaga. Abrufbar unter https://www.st.gov.my/eng/web/consumer/details/2/10.

    (140)  SPAN. Abrufbar unter https://www.span.gov.my/document/upload/n8sVd7sPHPq3A68TTVeLYLvJiU1sC3Ta.pdf.

    (141)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123, 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

    (142)  Marktzugangskarte des Internationalen Handelszentrums. Abrufbar unter https://www.macmap.org/en/query/customs-duties (abgerufen am 5. Juli 2024).

    (143)  Malaysian Investment Development Authority. Cheaper green hydrogen energy in the pipeline. Abrufbar unter https://www.mida.gov.my/mida-news/cheaper-green-hydrogen-energy-in-the-pipeline/ (abgerufen am 15. Mai 2024).

    (144)  Ebenda.

    (145)  Siehe https://h2v.eu/analysis/statistics/financing/hydrogen-cost-and-sales-prices (aufgerufen am 15. Mai 2024).

    (146)  Siehe https://www.ilmia.gov.my/index.php/en/labour-cost (abgerufen am 13. Mai 2024).

    (147)  Siehe https://www.worldbank.org/en/research/brief/inflation-database (abgerufen am 13. Mai 2024).

    (148)  Siehe https://rshiny.ilo.org/dataexplorer8/ (abgerufen am 13. Mai 2024).

    (149)  Siehe https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1 (abgerufen am 13. Mai 2024).

    (150)  Siehe https://www.st.gov.my/eng/web/consumer/details/2/10 (abgerufen am 13. Mai 2024).

    (151)  Benchmark the Fuel Cost of Steam Generation. Abrufbar unter https://www.energy.gov/eere/amo/articles/benchmark-fuel-cost-steam-generation (abgerufen am 13. Mai 2024).

    (152)  GMES. Jahresbericht 2023. Abrufbar unter www.gasmalaysia.com/wp-content/uploads/2024/04/Annual-Report-2023.pdf (abgerufen am 13. Mai 2024).

    (153)  Siehe https://www.span.gov.my/document/upload/n8sVd7sPHPq3A68TTVeLYLvJiU1sC3Ta.pdf (abgerufen am 13. Mai 2024).

    (154)  Code 2014 – Herstellung sonstiger organischer Grundchemikalien der Wirtschaftsklassifikation NACE Rev. 2.

    (155)  Erwägungsgrund 49 der Verordnung (EU) Nr. 490/2013 der Kommission vom 27. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 141, 28.5.2013, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/490/oj).

    (156)  t24.000702.

    (157)  Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, 5.12.2013, S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1239/oj).

    (158)  Rechtssache C-478/21 P, CCCME u. a./Kommission, Rn. 167-169.

    (159)  t24.001457.

    (160)   https://www.argusmedia.com/en/news-and-insights/latest-market-news/2544395-dutch-hvo-buying-rises-on-lower-costs.

    (161)   https://vespertool.com/news/biodiesel-market-update-ucome-and-fame-0-prices-decline-while-rme-prices-rise/.

    (162)   https://vespertool.com/news/biodiesel-prices-are-now-at-their-lowest-levels-since-june-2023/.

    (163)  Quelle: Punkt 25 des Antrags und GAIN Biofuels Annual – China vom 19. Oktober 2023 (abrufbar unter https://fas.usda.gov/data/china-biofuels-annual-9 und https://fas.usda.gov/data/european-union-biofuels-annual-3).

    (164)  Siehe Vermerk t24.000784.

    (165)  t24.001022

    (166)  Schätzungen des Antragstellers für den UZ (basierend auf „Stratas“-Daten für 2022 und 2023).

    (167)  Wie in Erwägungsgrund 57 dargelegt, wurden SAF aus der Warendefinition sowie SAF-Mengen ausgeklammert. Daher zog die Kommission von der Antwort auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten der EBB die geschätzte Produktion von SAF (75 000 Tonnen im Jahr 2022 und 150 000 Tonnen im UZ) und die geschätzte Kapazität für SAF ab.

    (168)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/731 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABL. L 136, 13.5.2022, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/731/oj).

    (169)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABL. L 40, 11.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/244/oj).

    (170)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 317, 9.12.2019, S. 42-95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2092/oj).

    (171)  Eurostat, Labour costs annual data – Nace Rev.2 (https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/bookmark/ 995c4de3-9520-4cc1-9dc2-3c78325a2fc8?lang=en).

    (172)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 40, 11.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/244/oj). Erwägungsgründe 394.

    (173)  Comext-Daten für reinen Biodiesel und seine Mischungen.

    (174)  Comext-Daten nur für reinen Biodiesel. Daten für Code 2710 19 43 29 für Singapur. Daten für Code 3826 00 10 für Argentinien, das Vereinigte Königreich und andere Drittländer. Daten für die Codes 2710 19 43 29 und 3826 00 10 für andere Länder mit Ausnahme von der VR China (für den Anteil des Vereinigten Königreichs, der in anderen Ländern mit Ausnahme der VR Chinas enthalten ist, wurde nur der Code 3826 00 10 berücksichtigt).

    (175)  Die Zielgewinnspanne von 11 % wurde 2013 ermittelt (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315, 19.11.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1194/oj). Diese Zielgewinnspanne wurde auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien als zumutbar angesehen (ABl. L 40, 11.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/244/oj).

    (176)   https://www.bmwk.de/Redaktion/EN/Artikel/Energy/petroleum-fuel-prices.html

    (177)  In ihrem wöchentlichen Ölbulletin gibt die Kommission einen Überblick über die durchschnittlichen Preise für Diesel und Benzin (Euro Super-95) in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und den Steueranteil am Endpreis. Siehe https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en.

    (178)  Weitere Einzelheiten des Verbands FuelsEurope finden Sie im Diagramm unter: https://www.fuelseurope.eu/uploads/files/modules/documents/file/1688474562_PHVWHHTy6LUHcLLbJzKRaj44vRiRLrTghMB8aXzf.pdf#:~:text=No%20tax%20incentive%3A%20Biofuels%20do%20not%20bene%EF%AC%81t%20from,a%20percentage%20of%20fossil%20fuel%20content%20above%2070%25.

    (179)  THG = Treibhausgas.


    Anhang

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

    Name

    TARIC-Zusatzcode

    Anhui Tianyi Environmental Protection Tech. Co., Ltd.

    89EG

    Baoshun (Henan) New Carbon Material Co., Ltd.

    89EH

    Bemay (Hubei) New Energy Company Ltd.

    89FU

    Changzhou City Jintan District Weige Biological Technology Co., Ltd.

    89EI

    Chongqing CH Bio Energy Co., Ltd.

    89EJ

    Chongqing Yubang New Energy Technology Co., Ltd

    89EK

    Dezhou Rongguang Biotechnology Co., Ltd.

    89EL

    Guangxi Guiping Guangran Energy Technology Co. Ltd.

    89EM

    Guangzhou Hongtai New Energy Technology Co., Ltd.

    89EN

    Guangzhou Leo-king Environmental Technology Co., Ltd.

    89EO

    Hainan Huanyu New Energy Co., Ltd.

    89EP

    Hebei Hui De Renewable Resources Co., Ltd.

    89EQ

    Hebei Jingu Plasticizer Co., Ltd.

    89ER

    Hebei Jingu Recycling Resources Development Co. Ltd.

    89ES

    Hebei Longhai Bioenergy Co., Ltd.

    89ET

    Hebei Nanhong New Energy Technology Pte, Ltd.

    89EU

    HENAN JUNHENG INDUSTRIAL GROUP BIOTECHNOLOGY COMPANY., LTD.

    89EV

    Hubei Tianji Bioenergy Co., Ltd.

    89EW

    Huizhou City Huilong Jinyi Oil Energy Co.,LTD

    89EX

    Huizhou Excellent and Innovation Bioenergy Technology Co., Ltd.

    89EY

    Hunan Xinhui Bioenergy Co., Ltd.

    89EZ

    Jiangxi Zunchuang New Energy Co., Ltd.

    89FA

    Jiujiang Oasis Energy Technology Co., Ltd.

    89FB

    Kunming Decheng Renewable Resources Technology Co. Ltd.

    89FC

    Linyi Huibang New Energy Co., Limited

    89FD

    Long Chang City Yuanju Oil and Greas Co. Ltd.

    89FE

    Maoming Hongyu Energy Technology Co., Ltd.

    89FF

    Ningbo Jiesen Green Fuel Co., Ltd.

    89FG

    Shandong Baoshun Chemical Technology Co., Ltd.

    89FH

    Shandong Ding-Yu Biotech Energy Co., Ltd.

    89FI

    SHANDONG HUIDONG NEW ENERGY CO., LTD.

    89FJ

    Shandong Sanju Bioenergy Co., Ltd.

    89FK

    Shanghai Zhongqi Environment Technology Inc.

    89FL

    Shenzhen Leoking Biotechnology Co., Ltd

    89FM

    Sichuan Huisheng New Technology Co Ltd.

    89FN

    Sichuan Lampan New Energy Technology Co., Ltd.

    89FO

    Tanghe Jinhai Biological Technology Co., Ltd.

    89FP

    Tangshan Jinlihai Biodiesel Co., Ltd.

    89FQ

    Wenzhou Zhongke New Energy Technology Co., Ltd.

    89FR

    YANGZHOU JIANYUAN BIOTECHNOLOGY CO., LTD.

    89FS


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2163/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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