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Document 32024R2137

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2137 der Kommission vom 2. August 2024 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2024/5616

    ABl. L, 2024/2137, 5.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2137/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2137/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/2137

    5.8.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2137 DER KOMMISSION

    vom 2. August 2024

    zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat in ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 (2) einige Fehler festgestellt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 muss berichtigt werden, um den Unternehmern und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten Klarheit und Rechtssicherheit zu bieten und so eine ordnungsgemäße Durchführung des genannten Rechtsakts sicherzustellen. Die vorzunehmenden Berichtigungen bestehen insbesondere in einer verbesserten Begründung im Zusammenhang damit, wie sich die Mengen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken, und in der Aufnahme von drei fehlenden KN-Codes sowie drei fehlenden TARIC-Codes in Artikel 1 des verfügenden Teils.

    (2)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (3) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission (4) wurde die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 der Kommission (5) wurde die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2026 verlängert. Die überprüfte Ware in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 ist eine der von der Schutzmaßnahme erfassten Warenkategorien. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, ist es notwendig, für die Geltungsdauer des Schutzzolls in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.

    (3)

    Dementsprechend sollte in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1475 übersteigt, nur der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben werden. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutz- und der Antidumpingzölle sollte die Erhebung der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 eingeführten Zölle ausgesetzt werden. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die geprüfte Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 vorgesehenen Antidumpingzölle, so sollte der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 eingeführten Antidumpingzöllen erhoben werden. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle sollte ausgesetzt werden.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

    (5)

    Um den Zeitraum der Rechtsunsicherheit möglichst kurz zu halten, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten. Sie sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 gelten, um die Anwendung der genannten Durchführungsverordnung auf alle Warentypen, die Gegenstand der Auslaufüberprüfung waren, und die ordnungsgemäße Anwendung der Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Die Anwendung der vorliegenden Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 hätte keine nachteiligen Folgen für die Betroffenen, da die Berichtigungen und Änderungen nicht inhaltlicher Natur sind und den Anwendungsbereich der Maßnahmen nicht erweitern.

    (6)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 wird wie folgt berichtigt:

    1.

    Erwägungsgrund 147 erhält folgende Fassung:

    „(147)

    Wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt, war die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum jedoch deutlich niedriger als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Verglichen mit der früheren Überprüfung nahmen die Einfuhren jedoch leicht zu. Auf Grundlage dieser Analyse kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum tatsächlich erheblicher waren als in der früheren Überprüfung.“

    2.

    In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    „(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00 , 7304 22 00 , 7304 24 00 , ex 7304 41 00 , ex 7304 49 83 , ex 7304 49 85 , ex 7304 49 89 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 83 90, 7304 49 85 90, 7304 49 89 90 und 7304 90 00 91) eingereiht werden.“

    Artikel 2

    In die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 wird folgender Artikel 1 a eingefügt:

    „Artikel 1a

    (1)   Kommt für Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (*1) genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den Satz des in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Antidumpingzolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben.

    (2)   Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

    (3)   Kommt für Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und liegt dieser unter dem Satz des Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Antidumpingzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.

    (4)   Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

    (5)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juni 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. August 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475 der Kommission vom 30. Mai 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1475, 31.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1475/oj).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/159/oj).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1029/oj).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L, 2024/1782, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1782/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2137/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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