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Document 32024R1469

    Verordnung (EU) 2024/1469 des Rates vom 21. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    ST/9554/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1469, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1469/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1469/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1469

    22.5.2024

    VERORDNUNG (EU) 2024/1469 DES RATES

    vom 21. Mai 2024

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1470 des Rates vom 21. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (2), erlassen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

    (3)

    Der Rat hat am 21. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1470 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

    (4)

    Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und die russischen Streitkräfte begannen eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine. Dieser rechtswidrige Angriffskrieg stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN) verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) dar.

    (5)

    Die Generalversammlung der Vereinten Nationen missbilligte in ihrer am 2. März 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/1 die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die gegen Artikel 2 Absatz 4 der VN-Charta verstößt, auf das Schärfste. In ihrer am 12. Oktober 2022 verabschiedeten Resolution ES-11/4 verurteilte die Generalversammlung der Vereinten Nationen — Kenntnis nehmend von der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 29. September 2022, in der er daran erinnerte, dass jede aus der Androhung oder Anwendung von Gewalt resultierende Annexion des Hoheitsgebiets eines Staates durch einen anderen Staat eine Verletzung der Grundsätze der VN-Charta und des Völkerrechts darstellt — die von der Russischen Föderation in Regionen innerhalb der international anerkannten Grenzen der Ukraine veranstalteten illegalen sogenannten Referenden und den auf diese Referenden folgenden Versuch der rechtswidrigen Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja.

    (6)

    In ihrer Resolution A/RES/ES-11/5 vom 15. November 2022 brachte die Generalversammlung der Vereinten Nationen ihre ernste Besorgnis angesichts der Verluste an Menschenleben, der Vertreibung von Zivilpersonen, der Zerstörung von Infrastruktur und natürlichen Ressourcen, des Verlusts an öffentlichem und privatem Eigentum sowie der wirtschaftlichen Katastrophe, die durch die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verursacht wurden, zum Ausdruck und erkannte an, dass die Russische Föderation für alle in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten Völkerrechtsverletzungen, einschließlich ihrer Aggression unter Verstoß gegen die VN-Charta, sowie für alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zur Rechenschaft gezogen werden muss und die rechtlichen Folgen aller ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen tragen muss, so auch durch Wiedergutmachung der durch diese Handlungen verursachten Schäden, einschließlich Sachschäden.

    (7)

    In ihrer Resolution A/ES-11/L.7 vom 23. Februar 2023 forderte die Generalversammlung der Vereinten Nationen außerdem die an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zur vollen Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem humanitären Völkerrecht auf und forderte die sofortige Einstellung der Angriffe auf die kritischen Infrastrukturen der Ukraine und aller vorsätzlichen Angriffe auf zivile Objekte, einschließlich Wohnhäusern, Schulen und Krankenhäusern.

    (8)

    Der Rat nahm am 28. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/335 (4) zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP an, wonach Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, verboten sind. Am 9. März 2022 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2022/395 (5) an, mit dem dieses Verbot auf den russischen National Wealth Fund ausgedehnt wurde. Infolge dieser Verbote sind die einschlägigen Vermögenswerte, die von Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten gehalten werden, immobilisiert.

    (9)

    Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Oktober 2023 hervorgehoben, müssen in Abstimmung mit den Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unionsrecht und dem internationalen Recht entscheidende Fortschritte in der Frage erzielt werden, wie außerordentliche Einnahmen privater Rechtspersonen, die direkt aus Russlands immobilisierten Vermögenswerten stammen, in die Unterstützung der Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau geleitet werden könnten. In seinen Schlussfolgerungen ersuchte der Europäische Rat den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission, die Arbeit im Hinblick auf die Vorlage von Vorschlägen zu beschleunigen.

    (10)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 14. und 15. Dezember 2023 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der VN-Charta darstellt, und bekräftigte die unverbrüchliche Unterstützung der Europäischen Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands.

    (11)

    In den auf seiner außerordentlichen Tagung vom 1. Februar 2024 angenommenen Schlussfolgerungen betonte der Europäische Rat, dass gemeinsam mit Partnern eine stabile, vorhersehbare und nachhaltige finanzielle Unterstützung für die Ukraine in den Jahren 2024-2027 sichergestellt werden muss, und kam zu dem Schluss, dass für den Zeitraum 2024-2027 eine Fazilität für die Ukraine eingerichtet wird. Die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (6) wurde am 29. Februar 2024 erlassen. Die Kommission legte am 5. März 2024 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie („EDIP“) und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern vor (7). Das EDIP, das für den Zeitraum 2025-2027 aufgelegt werden soll, umfasst ein Kooperationsprogramm (das Unterstützungsinstrument für die Ukraine), das darauf ausgerichtet ist, zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine beizutragen.

    (12)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 22. März 2024 stellte der Europäische Rat fest, dass die Europäische Union angesichts der Dringlichkeit der Lage entschlossen ist, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin so lange und so intensiv wie nötig die erforderliche politische, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung zu leisten.

    (13)

    Der Rat nahm am 12. Februar 2024 den Beschluss (GASP) 2024/577 (8) zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP an, mit dem das Verbot von Transaktionen im Hinblick auf die Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der russischen Zentralbank in einigen Punkten präzisiert wurde und weitere Maßnahmen eingeführt wurden.

    (14)

    In dem Beschluss (GASP) 2024/577 wurde klargestellt, dass Transaktionen im Rahmen des Bilanzmanagements im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank oder im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, nicht unter das seit dem 28. Februar 2022 geltende Verbot von Transaktionen fallen. Bei den weiterhin zulässigen Transaktionen im Rahmen des Bilanzmanagements handelt es sich insbesondere um die Reinvestition von Barbeständen, die sich aufgrund immobilisierter Coupon- oder Dividenden- und Tilgungszahlungen und fällig werdender Einlagen akkumulieren, im Einklang mit einer umsichtigen Anlagepolitik und gemäß den geltenden rechtlichen Anforderungen.

    (15)

    Andere Transaktionen, insbesondere direkte oder indirekte Transfers an die bzw. zugunsten der russischen Zentralbank oder an bzw. zugunsten juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, bleiben weiterhin verboten.

    (16)

    Das Verbot solcher anderen Transaktionen führt zu einer außerordentlichen und unerwarteten Akkumulation von Barbeständen in den Bilanzen von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die bei der Abwicklung und zentralen Kontenführung im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten in der Union eine Schlüsselposition einnehmen. Diese Akkumulation ist auf die immobilisierten Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, zurückzuführen, da Kapitalbetrag- und Zinszahlungen, Couponzahlungen sowie Zahlungen von Dividenden oder sonstigen Einkünften aus Wertpapieren an die russische Zentralbank und diese Personen, Organisationen und Einrichtungen verboten sind.

    (17)

    Die Zentralverwahrer befinden sich in einer besonderen Situation, die sich von anderen Finanzinstituten unterscheidet, da die Barbestände von oder bei Kunden von Zentralverwahrern in der Regel vor Ende des Tages von den Zentralverwahrern übertragen werden und für die Kunden keine Erträge abwerfen. Die Barbestände, die von den Zentralverwahrern im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie dem russischen National Wealth Fund, gehalten werden und sich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, erfordern in der Folge eine umsichtige Verwaltung durch die Zentralverwahrer. Aus dieser Verwaltungstätigkeit erwachsen unerwartete und außerordentliche Einnahmen.

    (18)

    Unerwartete und außerordentliche Einnahmen müssen der Zentralbank Russlands nach den geltenden Vorschriften selbst nach Aufhebung des Transaktionsverbots nicht zur Verfügung gestellt werden. Somit stellen sie keine staatlichen Vermögenswerte dar. Aus diesem Grund sind die Vorschriften zum Schutz staatlicher Vermögenswerte nicht auf diese Einnahmen anwendbar.

    (19)

    Da diese unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen zwangsläufig aus der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen resultieren, insbesondere aus dem Verbot nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, können die Zentralverwahrer zudem nicht erwarten, einen ungerechtfertigten und unbeabsichtigten wirtschaftlichen Nutzen hieraus zu ziehen. Auf der Grundlage des legitimen Ziels, die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts, der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, die von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu verfolgen, wurden mit dem Beschluss (GASP) 2024/577 Maßnahmen eingeführt, die dafür sorgen sollen, dass die von den Zentralverwahrern erzielten unerwarteten und außerordentlichen Gewinne, die sich im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Beschlusses und dem Zeitpunkt, zu dem die befristeten restriktiven Maßnahmen in Bezug auf Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank eingestellt werden, akkumuliert haben, der Ukraine zugutekommen. Diese Maßnahmen wurden in der Verordnung (EU) 2024/576 des Rates (10) berücksichtigt.

    (20)

    Insbesondere müssen diejenigen Zentralverwahrer, die Reserven und Vermögenswerte der russischen Zentralbank im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, seit dem 15. Februar 2024 solche außerordentlichen Barbestände, die sich aufgrund der immobilisierten Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank akkumulieren, gesondert von ihren anderen Tätigkeiten verbuchen und verwalten und die erzielten unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen auch getrennt verwahren.

    (21)

    Den Zentralverwahrern ist es ebenfalls untersagt, über ihre nach nationalem Recht ermittelten Nettogewinne, nach Abzug der Körperschaftsteuer gemäß der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats, zu verfügen, sei es durch Ausschüttung in Form von Dividenden oder in jeglicher anderer Form zugunsten von Anteilseignern oder Dritten, bis der Rat über die Festsetzung eines auf diese Nettogewinne entfallenden finanziellen Beitrags zur Unterstützung der Ukraine entscheidet. Die sich daraus ergebenden Nettogewinne, die vor dem 15. Februar 2024 erzielt wurden, bleiben unbeschränkt und unmittelbar verfügbar, um Aufwendungen, Risiken und Verluste der Zentralverwahrer aufzufangen, wie dies nach den für Zentralverwahrer geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, vorgesehen ist.

    (22)

    Anlässlich des zweiten Jahrestags der groß angelegten rechtswidrigen, ungerechtfertigten und grundlosen Invasion Russlands in die Ukraine bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G7 in ihrer Erklärung vom 24. Februar 2024 die anhaltende Unterstützung ihrer Länder für das Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung sowie ihr Bekenntnis zur dauerhaften Sicherheit der Ukraine und verpflichteten sich, ihre sicherheitspolitische Unterstützung der Ukraine aufzustocken und ihre Produktions- und Lieferkapazitäten auszubauen, um dem Land beizustehen. In dieser Erklärung begrüßten sie, dass die Union Rechtsakte in Bezug auf außerordentliche Einnahmen der Zentralverwahrer, die aus immobilisierten staatlichen Vermögenswerten Russlands stammen, erlässt, und sprachen sich für weitergehende Maßnahmen aus, um zu ermöglichen, dass von diesen Einnahmen entsprechend den geltenden vertraglichen Verpflichtungen und geltendem Recht Gebrauch gemacht wird.

    (23)

    Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten, solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der VN-Charta verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen. Darüber hinaus ist es angezeigt, im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere der Wahrung der Werte, der grundlegenden Interessen, der Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit der Union, der Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts, des Rechts auf Selbstverteidigung und des Angriffsverbots nach der VN-Charta, der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, die von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, wie sie die Ukraine und ihre Bevölkerung durch den Angriffskrieg Russlands erleiden, zusätzliche Sondermaßnahmen zu ergreifen, um die Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau sowie deren Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands zu unterstützen.

    (24)

    In dem Beschluss (GASP) 2024/1470 sind daher zusätzliche Maßnahmen vorgesehen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sollten entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit ab dem 15. Februar 2024 gelten. Ziel der zusätzlichen Maßnahmen sollte letztlich die Unterstützung der Ukraine sein, unter anderem über die durch den Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (11) eingerichtete Europäischen Friedensfazilität sowie mithilfe aus dem Unionshaushalt finanzierter Unionsprogramme wie der Fazilität für die Ukraine und der Programme zur Unterstützung der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung für die Ukraine sowie für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine. Die genauen Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität und die Aufteilung zwischen der Fazilität und den aus dem Unionshaushalt finanzierten Programmen der Union werden im Beschluss (GASP) 2024/1470 festgelegt. Die Aufteilung auf die aus dem Unionshaushalt finanzierten Programme der Union sollte nach einem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mechanismus erfolgen.

    (25)

    Insbesondere werden im Beschluss (GASP) 2024/1470 Regeln festgelegt, nach denen die Nettogewinne, die sich aus den unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen der Zentralverwahrer infolge der Umsetzung des Verbots nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergeben, in Abstimmung mit den Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht in die Unterstützung, die Erholung und den Wiederaufbau sowie die Selbstverteidigung der Ukraine gegen den Angriffskrieg Russlands gelenkt werden.

    (26)

    Zentralverwahrer, die Vermögenswerte und Reserven im Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, sollten aus ihren darauf entfallenden Nettogewinnen einen finanziellen Beitrag leisten, der 99,7 % des seit dem 15. Februar 2024 aufgelaufenen Nettogewinns entspricht. Dieser Beitrag ist gerechtfertigt, da die betreffenden Nettogewinne zwangsläufig aus der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 resultieren, und die Zentralverwahrer deshalb nicht erwarten können, hieraus einen ungerechtfertigten und unbeabsichtigten wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Angesichts der Zuständigkeiten der Zentralverwahrer und der Funktion, die sie im Umgang mit den immobilisierten Vermögenswerten erfüllen, sollten sie jedoch einen kleinen Anteil dieser Nettogewinne behalten dürfen, damit sie weiterhin effizient arbeiten können. Die Zahlungen sollten halbjährlich erfolgen, bis sich in den Bilanzen der Zentralverwahrer aufgrund der Aufhebung der restriktiven Maßnahmen, die Transaktionen mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank verbieten, keine außerordentlichen Gewinne mehr ansammeln. Die Kommission sollte den Rat halbjährlich über die von den Zentralverwahrern übertragenen Beträge unterrichten.

    (27)

    Zentralverwahrer sollten einen Anteil von höchstens 10 % des finanziellen Beitrags vorläufig einbehalten dürfen, um die gesetzlichen Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erfüllen zu können. Sollte sich dieser Anteil künftig als nicht mehr ausreichend erweisen, sollte für die Zentralverwahrer die Möglichkeit bestehen, bei der nationalen Aufsichtsbehörde einen hinreichend begründeten Antrag auf Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes des fälligen finanziellen Beitrags zu stellen. Die nationale Aufsichtsbehörde sollte die Kommission und gegebenenfalls die Europäische Zentralbank konsultieren und eine entsprechende Entscheidung erlassen. Die nationale Aufsichtsbehörde kann die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes nur billigen, nachdem sie festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu erfüllen. Die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes sollte rechtskräftig werden, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb einer bestimmten Frist, dass dieser zusätzliche Prozentsatz nicht den einschlägigen Bedingungen entspricht. Die Kommission sollte hierzu die Europäische Zentralbank konsultieren. Die Kommission sollte den Rat über jede Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines weiteren Prozentsatzes unterrichten. Gelangt die Kommission mindestens vier Monate nach Erlass einer solchen Entscheidung in Anbetracht der neuesten Informationen zu der Auffassung, dass die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes nicht länger unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen zu erfüllen, so sollte sie nach Konsultation der nationalen Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank über eine Senkung dieses zusätzlichen Prozentsatzes entscheiden.

    (28)

    Die Einzelheiten für die Übertragung vorläufig einbehaltener Beträge, die nicht mehr erforderlich sind, an die Union sollten festgelegt werden. Wurden insbesondere vorläufig einbehaltene Beträge nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einziehung verwendet, oder wurden die einschlägigen restriktiven Maßnahmen eingestellt, so sollte die nationale Aufsichtsbehörde feststellen, ob diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge noch erforderlich sind, um die Risikomanagementanforderungen zu erfüllen, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb einer bestimmten Frist, dass die einschlägigen Bedingungen nicht erfüllt sind.

    (29)

    Die einzelnen Zentralverwahrer sollten der Kommission und ihrer jeweiligen zuständigen nationalen Behörde jährlich über die Höhe der Barbestände und Nettogewinne, die sich aufgrund der immobilisierten Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, akkumulieren, Bericht erstatten sowie den Gesamtbetrag der auf diese Weise erzielten Einnahmen mitteilen. Sie sollten auch über die vorläufig einbehaltenen Beträge Bericht erstatten.

    (30)

    Die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten horizontalen Vorschriften für Einnahmenvorgänge sollten für die Erhebung des finanziellen Beitrags gelten, einschließlich der Übermittlung von Zahlungsaufforderungen an die Zentralverwahrer zur Zahlungsbeantragung.

    (31)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten Verordnungen zu erlassen, in denen die genauen Modalitäten der Berichterstattung und der finanziellen Abwicklung der Einnahmenvorgänge, wie die Zahlungen der Zentralverwahrer und die Feststellung der endgültigen Höhe des finanziellen Beitrags, festgelegt werden. Diese Vorschriften können gegebenenfalls horizontale Vorschriften für Einnahmenvorgänge ergänzen, um den besonderen Merkmalen des finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen. Die Kommission sollte hierzu die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden konsultieren.

    (32)

    Durch die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen entsteht für die Zentralverwahrer insbesondere die neue Verpflichtung, einen Beitrag zur Union zu leisten, um die Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau sowie deren Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands zu unterstützen. Angesichts des Kontexts, in dem diese Maßnahmen ergriffen werden, der besonderen Lage der Zentralverwahrer und des legitimen Ziels, mit den Maßnahmen die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der Union zu verfolgen, insbesondere die Wahrung der Werte, der grundlegenden Interessen, der Sicherheit, Unabhängigkeit und Unversehrtheit der Union, die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich des humanitären Völkerrechts, des Rechts auf Selbstverteidigung und des Angriffsverbots nach der VN-Charta, die Erhaltung des Friedens, die Verhütung von Konflikten, die Stärkung der internationalen Sicherheit, den Schutz der Zivilbevölkerung und die Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, die von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, wie sie die Ukraine und ihre Bevölkerung durch den Angriffskrieg Russlands erleiden, werden mit diesen Maßnahmen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Artikeln 17 und 52 verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten vollumfänglich geachtet, da sie gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

    (33)

    Da die unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen zwangsläufig aus der Umsetzung der restriktiven Maßnahmen resultieren, insbesondere aus dem Verbot nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, und in Anbetracht der Auswirkungen, die eine Verwendung dieser Einnahmen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hätte, sollten dem Rat die Durchführungsbefugnisse zur Überarbeitung des Anhangs XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 übertragen werden.

    (34)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Daher ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

    (35)

    Die restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot von Transaktionen im Kontext der Verwaltung der Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank sollten so lange in Kraft bleiben, bis Russland den Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und die Ukraine für die durch diesen Krieg verursachten Schäden entschädigt.

    (36)

    Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5a Absätze 8 bis 10 erhält folgende Fassung:

    „(8)   Ab dem 15. Februar 2024 und solange die restriktiven Maßnahmen nach Absatz 4 aufrechterhalten werden, wenden Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Vermögenswerte und Reserven mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, auf Barbestände, die sich ausschließlich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, folgende Vorschriften an:

    a)

    Diese Barbestände werden gesondert verbucht;

    b)

    Einnahmen, die sich infolge der unter Buchstabe a genannten Barbestände ab dem 15. Februar 2024 akkumuliert haben oder aus diesen resultieren, werden auf den Finanzkonten der Zentralverwahrer gesondert verbucht;

    c)

    unbeschadet der Absätze 9 und 10 dürfen Nettogewinne, die in Bezug auf die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Einnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht — einschließlich unter Abzug aller mit der Verwaltung der immobilisierten Vermögenswerte und dem Risikomanagement im Zusammenhang mit den immobilisierten Vermögenswerten verbundenen bzw. sich daraus ergebenden einschlägigen Ausgaben — nach Abzug der Körperschaftsteuer gemäß der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt werden, nicht im Wege der Ausschüttung von Dividenden oder in irgendeiner anderen Form zugunsten von Anteilseignern oder Dritten veräußert werden. Dieses Verbot gilt nicht für die Nettogewinne, die nicht den finanziellen Beitrag nach Absatz 9 darstellen.

    (9)   Die Zentralverwahrer entrichten auf die in Absatz 8 Buchstabe c genannten Nettogewinne einen finanziellen Beitrag an die Union.

    Dieser finanzielle Beitrag entspricht 99,7 % der Nettogewinne.

    Die Kommission ruft die finanziellen Beiträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (*1) bei den betreffenden Zentralverwahrern halbjährlich auf der Grundlage des in Absatz 11 genannten Zwischenberichts ab. Die endgültige Höhe des fälligen finanziellen Beitrags wird von der Kommission alljährlich anhand des gesetzlich vorgeschriebenen geprüften Abschlusses für das Jahr N festgelegt, nachdem dieser im Jahr N+1 verfügbar ist. Ist der für das Jahr N fällige endgültige Jahresbetrag des finanziellen Beitrags niedriger als die Summe der für das Jahr N geleisteten halbjährlichen Zahlungen, so wird die Differenz von der nächsten vom Zentralverwahrer im Jahr N+1 an die Union zu leistenden Zahlung, einschließlich der halbjährlichen Zahlungen und der Übertragung der gemäß Absatz 10 Buchstaben e und f vorläufig einbehaltenen Beträge, abgezogen. Der von dem Zentralverwahrer zu zahlende Betrag, der sich aus der Verrechnung nach dem vorstehenden Satz ergibt, darf nicht kleiner als Null sein.

    Die Kommission unterrichtet den Rat halbjährlich über die von den Zentralverwahrern übertragenen Beträge.

    (10)

    a)

    Zentralverwahrer dürfen vorläufig einen Anteil von maximal 10 % des finanziellen Beitrags einbehalten (im Folgenden ‚vorläufig einbehaltene Beträge‘), der weiterhin der Union zusteht.

    b)

    Sollte sich der Anteil gemäß Buchstabe a angesichts der Risikomanagementanforderungen als nicht ausreichend erweisen, so kann ein Zentralverwahrer bei der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannten nationalen Aufsichtsbehörde beantragen, einen zusätzlichen Prozentsatz des fälligen finanziellen Beitrags einzubehalten. Die nationale Aufsichtsbehörde konsultiert die Kommission und gegebenenfalls die Europäische Zentralbank und erlässt eine entsprechende Entscheidung. Die nationale Aufsichtsbehörde kann die Einbehaltung eines zusätzlichen Prozentsatzes nur billigen, nachdem sie festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist, um die Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu erfüllen. Hat die nationale Aufsichtsbehörde einen zusätzlichen Prozentsatz gebilligt, so wird dieser Prozentsatz für das betreffende Geschäftsjahr endgültig wirksam, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach der Mitteilung, dass der zusätzliche Prozentsatz die Bedingungen gemäß diesem Buchstaben nicht erfüllt. Die Kommission kann einen niedrigeren zusätzlichen Prozentsatz festlegen, der den maximalen zusätzlichen Prozentsatz darstellt, den die nationale Aufsichtsbehörde genehmigen darf. Beruft sich die nationale Aufsichtsbehörde in ihrer Mitteilung an die Kommission auf einen Notfall, so entscheidet die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Mitteilung. Für die Zwecke einer Entscheidung nach diesem Buchstaben konsultiert die Kommission die Europäische Zentralbank. Die Kommission unterrichtet den Rat unverzüglich über jede Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines weiteren Prozentsatzes gemäß diesem Buchstaben.

    c)

    Ist die Kommission der Auffassung, dass der unter Buchstabe b genannte zusätzliche Prozentsatz nicht länger unbedingt erforderlich ist, um den Risikomanagementanforderungen angesichts der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte zu entsprechen, so entscheidet die Kommission nach Konsultation der nationalen Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank, den zusätzlichen Prozentsatz zu senken. Die Kommission kann eine Entscheidung nach diesem Buchstaben frühestens vier Monate, nachdem die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde zur Einbehaltung eines weiteren Prozentsatzes rechtskräftig wurde, erlassen. Dabei stützt sie ihre Entscheidung auf die neuesten verfügbaren Informationen.

    d)

    Die von einem Zentralverwahrer gemäß diesem Absatz vorläufig einbehaltenen Beträge werden ausschließlich verwendet, um die Aufwendungen, Risiken und Verluste abzudecken, die dem Zentralverwahrer aufgrund des Kriegs in der Ukraine im Zusammenhang mit den vom ihm gehaltenen Vermögenswerten entstanden sind, und nur soweit diese Aufwendungen, Risiken und Verluste zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht durch die internen Ressourcen des Zentralverwahrers abgedeckt werden können. Vorläufig einbehaltene Beträge, die gemäß diesem Buchstaben verwendet wurden, stehen der Union nicht mehr zu. Die nach diesem Absatz übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

    e)

    Wurden vorläufig einbehaltene Beträge nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem in Buchstabe d genannten Zweck verwendet, so bestimmt die nationale Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank, ob diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind. Die nationale Aufsichtsbehörde teilt der Kommission umgehend mit, welche Entscheidung sie hinsichtlich der Festlegung dieser Beträge getroffen hat und wie lange diese Beträge weiterhin einbehalten werden dürfen. Die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde wird rechtskräftig, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Mitteilung, dass die in diesem Buchstaben festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Kommission konsultiert hierzu die Europäische Zentralbank. Beträge, die nicht länger einbehalten werden, werden auf die Union übertragen.

    f)

    Die Zentralverwahrer übertragen der Union alle verbleibenden vorläufig einbehaltenen Beträge, die nicht verwendet wurden, spätestens dann, wenn die restriktiven Maßnahmen nach diesem Artikel aufgehoben werden. Die nationale Aufsichtsbehörde kann nach Konsultation der Kommission und gegebenenfalls der Europäischen Zentralbank entscheiden, dass diese Beträge weiterhin einbehalten werden, wenn diese Beträge oder ein Teil dieser Beträge weiterhin zur Erfüllung der einschlägigen Risikomanagementanforderungen in Anbetracht der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf die von den Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte erforderlich sind. Die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde wird rechtskräftig, es sei denn, die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Mitteilung, dass die in diesem Buchstaben festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Kommission konsultiert hierzu die Europäische Zentralbank. Beträge, die nicht länger einbehalten werden, werden auf die Union übertragen.

    (*1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“ "

    2.

    In Artikel 5a werden folgende Absätze angefügt:

    „(11)   Die in Absatz 8 genannten Zentralverwahrer legen der Kommission und den für sie zuständigen nationalen Behörden gemäß den Bestimmungen des in Absatz 13 genannten Rechtsakts die Zwischenberichte und den geprüften Jahresabschluss vor.

    Darüber hinaus melden sie bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, welche Beträge am 31. Dezember des Vorjahres insgesamt gemäß Absatz 10 weiterhin vorläufig einbehalten werden, welche der vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Absatz 10 Buchstabe d im Laufe des Vorjahres verwendet wurden und welche vorläufig einbehaltenen Beträge gemäß Absatz 10 Buchstaben e und f auf die Union übertragen werden müssen.

    (12)   Die betreffenden Zentralverwahrer wirken uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewähren dem zuständigen Anweisungsbefugten, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) bezüglich der an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (*2) teilnehmenden Mitgliedstaaten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Rechnungshof sowie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden diejenigen Rechte und denjenigen Zugang, die/den diese zur umfassenden Ausübung ihre jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) durchzuführen.

    (13)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten Verordnungen zu erlassen, in denen die spezifischen Modalitäten für die in Absatz 11 vorgesehenen Meldungen an die Kommission und die zuständige nationale Behörde sowie für die Durchführung von Einnahmenvorgängen wie Zahlungen durch Zentralverwahrer und die Feststellung der endgültigen Höhe der finanziellen Beiträge festgelegt werden. Diese Vorschriften können gegebenenfalls die horizontalen Vorschriften über Einnahmenvorgänge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ergänzen, um den besonderen Merkmalen des finanziellen Beitrags Rechnung zu tragen. Die Kommission konsultiert hierzu die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.

    (14)   Die an den Unionshaushalt gezahlten finanziellen Beiträge werden dazu verwendet, die Ukraine über die in Anhang XLI aufgeführten Finanzierungsinstrumente der Union zu unterstützen. Der Anhang XLI wird jährlich und erstmals vor dem 1. Januar 2025 überprüft und kann durch eine auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission erlassene Durchführungsverordnung des Rates geändert werden.

    Beträge, die für aus dem Unionshaushalt gespeiste Finanzierungsinstrumente verwendet werden, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

    (*2)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1)."

    (*3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).“ "

    3.

    Anhang XLI wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2024.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)   ABl. L, 2024/1470, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1470/oj.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

    (3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

    (4)  Beschluss (GASP) 2022/335 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 57 vom 28.2.2022, S. 4).

    (5)  Beschluss (GASP) 2022/395 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 81 vom 9.3.2022, S. 8).

    (6)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).

    (7)  COM(2024) 150 final.

    (8)  Beschluss (GASP) 2024/577 des Rates vom 12. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/577, 14.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/577/oj).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) 2024/576 des Rates vom 12. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/576, 14.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/576/oj).

    (11)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

    (12)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG XLI

    Aufteilung des finanziellen Beitrags auf die Finanzierungsinstrumente

    (1)

    Die gemäß Artikel 1a Absatz 11 des durch den Beschluss (GASP) 2024/1470 geänderten Beschlusses 2014/512/GASP auf den Unionshaushalt übertragenen Beträge werden nach folgendem Schlüssel auf die Finanzierungsinstrumente der Union zur Unterstützung der Ukraine aufgeteilt:

    a)

    Fazilität für die Ukraine, eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1): 100 %,

    b)

    Unionsprogramme zur Förderung der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Mengen für die Ukraine und im Hinblick auf die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine: 0 %.

    (2)

    Um auf unvorhergesehene Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, sind jährliche Abweichungen von den in Absatz 1 genannten Prozentsätzen bis maximal 10 % möglich.

    (*1)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj.“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1469/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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