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Document 32024D1273

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1273 der Kommission vom 7. Mai 2024 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien durch aus der Volksrepublik China und aus dem Vereinigten Königreich versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren

C/2024/2902

ABl. L, 2024/1273, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1273/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1273/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1273

8.5.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1273 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2024

zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien durch aus der Volksrepublik China und aus dem Vereinigten Königreich versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 17. August 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission (2) eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien durch aus der Volksrepublik China und aus dem Vereinigten Königreich versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht, ein und veranlasste die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren. Die Kommission veröffentlichte eine entsprechende Durchführungsverordnung (EU) 2023/1637 der Kommission (3) im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)

Die Untersuchung wurde auf Antrag des European Biodiesel Board (Europäischer Biodieselverband — im Folgenden „Antragsteller“) eingeleitet.

(3)

Der Antrag enthielt Beweise für eine Veränderung des Handelsgefüges im Zusammenhang mit den Ausfuhren aus Indonesien und der Volksrepublik China sowie aus dem Vereinigten Königreich in die Union nach der Einführung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen und dafür, dass diese Veränderung auf eine Praxis zurückzuführen war, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, nämlich die Versendung der betroffenen Ware über die Volksrepublik China und das Vereinigte Königreich in die Union. Aus den Beweisen ging zudem hervor, dass durch diese Praxis die Abhilfewirkung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Preise der betroffenen Ware untergraben wurde, und dass die Subvention der untersuchten Ware und/oder Teilen dieser Ware weiterhin zugutekommt. Die vorgelegten Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung einer Untersuchung angesehen.

(4)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China und im Vereinigten Königreich und Einführer sowie Vertreter der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs über die Einleitung der Untersuchung. Die Hersteller der betroffenen Ware in der Volksrepublik China und im Vereinigten Königreich wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Befreiung zu beantragen, wenn sie nachweisen können, dass sie nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung beteiligt waren.

(5)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

2.   BETROFFENE WARE

(6)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999212 und 3824999220), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht wurden und ihren Ursprung in Indonesien haben (im Folgenden „betroffene Ware“). Dies ist die Ware, für die die derzeit in Kraft befindlichen Maßnahmen gelten.

(7)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 16, ex 3824 99 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereihte Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, jedoch versandt aus der Volksrepublik China und dem Vereinigten Königreich, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 1516209822, 1516209823, 1516209831, 1516209832, 1518009122, 1518009123, 1518009131, 1518009132, 1518009510, 1518009511, 1518009922, 1518009923, 1518009931, 1518009932, 2710194322, 2710194323, 2710194331, 2710194332, 2710194622, 2710194623, 2710194631, 2710194632, 2710194722, 2710194723, 2710194731, 2710194732, 2710201122, 2710201123, 2710201131, 2710201132, 2710201622, 2710201623, 2710201631, 2710201632, 2710201691, 2710201692, 3824999211, 3824999213, 3824999215, 3824999216, 3826001021, 3826001022, 3826001051, 3826001052, 3826001090, 3826001091, 3826009012, 3826009013, 3826009031 und 3826009032) (im Folgenden „untersuchte Ware“).

3.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND UNTERRICHTUNG

(8)

Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 informierten die Antragsteller die Kommission über ihre Absicht, den Antrag zurückzunehmen.

(9)

Die Rücknahme eines Antisubventionsantrags ist in Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung geregelt, in dem es heißt: „Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.“ Wie das Gericht im Urteil Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (4) festgestellt hat, verfügen die Unionsorgane über ein weites Ermessen, um eine Untersuchung nach einer Rücknahme fortzusetzen oder einzustellen.

(10)

Die Untersuchung hatte keine Anhaltspunkte dafür zutage gebracht, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(11)

Daher befand die Kommission, dass die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien durch aus der Volksrepublik China und aus dem Vereinigten Königreich versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht, eingestellt werden sollte. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4.   STELLUNGNAHMEN NACH UNTERRICHTUNG

(12)

Nach der Unterrichtung gingen bei der Kommission Stellungnahmen der Antragsteller sowie von Valero Energy Limited, einem Hersteller von Kraftstoffmischungen aus dem Vereinigten Königreich, ein.

(13)

In ihren Stellungnahmen wiesen die Antragsteller darauf hin, dass die mutmaßlich betrügerischen Praktiken — sowohl in China als auch im Vereinigten Königreich — in der Biodieselbranche offensichtlich seien und dass die Bekämpfung solcher Praktiken im unmittelbaren Interesse der Union liege. Es wurde auf Artikel 325 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (5) verwiesen, nach dem die Union verpflichtet ist, „Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen […], die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen effektiven Schutz bewirken“, zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang forderten die Antragsteller die Kommission auf, größtmögliche Bemühungen zu unternehmen, um gegen diese mutmaßlich betrügerischen Praktiken vorzugehen, und eine Zusammenfassung der in der Umgehungsuntersuchung festgestellten betrügerischen Praktiken offenzulegen.

(14)

Die Kommission merkte an, dass die vorliegende Untersuchung nach Artikel 23 der Grundverordnung durchgeführt wird, sodass die mutmaßliche Umgehung von Ausgleichszöllen und nicht die Bekämpfung von Betrügereien im Allgemeinen untersucht wird. Nach Artikel 325 AEUV sind andere Mechanismen zur Bekämpfung von Betrügereien vorgesehen, von denen die Kommission gegebenenfalls Gebrauch macht. Die Kommission lehnte den Antrag der Antragsteller daher ab.

(15)

Valero Energy Limited unterstützte die von der Kommission beabsichtigte Einstellung der Untersuchung.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(16)

Daher befand die Kommission, dass die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien durch aus der Volksrepublik China und aus dem Vereinigten Königreich versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht, eingestellt werden sollte. Folglich sollte die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1637 der Kommission eingestellt werden.

(17)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Untersuchung zur Feststellung, ob durch Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 16, ex 3824 99 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden, in die Union, versandt aus der Volksrepublik China und dem Vereinigten Königreich, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 1516209822, 1516209823, 1516209831, 1516209832, 1518009122, 1518009123, 1518009131, 1518009132, 1518009510, 1518009511, 1518009922, 1518009923, 1518009931, 1518009932, 2710194322, 2710194323, 2710194331, 2710194332, 2710194622, 2710194623, 2710194631, 2710194632, 2710194722, 2710194723, 2710194731, 2710194732, 2710201122, 2710201123, 2710201131, 2710201132, 2710201622, 2710201623, 2710201631, 2710201632, 2710201691, 2710201692, 3824999211, 3824999213, 3824999215, 3824999216, 3826001021, 3826001022, 3826001051, 3826001052, 3826001090, 3826001091, 3826009012, 3826009013, 3826009031 und 3826009032), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 eingeführten Maßnahmen umgangen werden, wird hiermit eingestellt.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1637 einzustellen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 7. Mai 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 42)

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1637 der Kommission vom 16. August 2023 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien durch aus der Volksrepublik China und aus dem Vereinigten Königreich versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 204 vom 17.8.2023, S. 3).

(4)  Urteil vom 11. Juli 2013, Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat, T-469/07, ECLI:EU:T:2013:370, Rn. 87.

(5)   ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 188.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1273/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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