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Document 32024L1174

    Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/94/2023/REV/1

    ABl. L, 2024/1174, 22.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1174/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1174/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1174

    22.4.2024

    RICHTLINIE (EU) 2024/1174 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 11. April 2024

    zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthielten Änderungen des in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Rahmens für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden „MREL“), der für in der Union niedergelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“) sowie für alle anderen Unternehmen gilt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (im Folgenden „Unternehmen“) fallen. Diesen Änderungen zufolge kann die interne MREL, die für Institute und Unternehmen gilt, die Tochterunternehmen von Abwicklungseinheiten, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, erfüllt werden, indem diese Institute und Unternehmen Instrumente einsetzen, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von ihr erworben werden.

    (2)

    Der Rahmen der Union für die MREL wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geändert und durch spezifische Abzugsregeln im Falle einer indirekten Zeichnung von Instrumenten ergänzt, die für die Erfüllung der internen MREL berücksichtigungsfähig sind. Mit dieser Verordnung wurde in die Richtlinie 2014/59/EU eine Verpflichtung aufgenommen, der zufolge die Kommission prüfen muss, wie sich die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die für die Erfüllung der MREL berücksichtigungsfähig sind, auf den Wettbewerb zwischen unterschiedlich strukturierten Bankengruppen auswirkt, einschließlich Bankengruppen, die zwischen der als Abwicklungseinheit bestimmten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben. Die Kommission wurde aufgefordert zu bewerten, ob es Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gestattet sein sollte, die MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Ferner wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, wie Unternehmen, deren Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorsieht, gemäß den MREL-Vorschriften behandelt werden. Schließlich wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, ob es angemessen sei, den Betrag der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erforderlichen Abzüge zu begrenzen. Die neuen Bestimmungen sollten daher den Grundsätzen des ursprünglichen Überprüfungsauftrags entsprechen, den das Europäische Parlament und der Rat der Kommission erteilt haben, damit für Verhältnismäßigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen unterschiedlich strukturierten Bankengruppen gesorgt ist.

    (3)

    Die Kommission hat bei ihrer Überprüfung festgestellt, dass es im Hinblick auf die Ziele, die mit den Vorschriften für die interne MREL verfolgt werden, angemessen und verhältnismäßig wäre, den Abwicklungsbehörden zu gestatten, die interne MREL für eine größere Bandbreite von Unternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen als in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehen ist, wenn dies Institute und Unternehmen betrifft, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Abwicklungseinheiten sind und die andere Tochterunternehmen in derselben Abwicklungsgruppe kontrollieren (im Folgenden „zwischengeschaltete Unternehmen“). Dies träfe insbesondere auf Bankengruppen zu, an deren Spitze eine Holdinggesellschaft steht. In solchen Fällen konzentrieren die zwischengeschalteten Unternehmen gruppeninterne Risikopositionen naturgemäß bei sich und leiten die für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von der Abwicklungseinheit bereitgestellt wurden, weiter. Aufgrund dieser Struktur könnten solche zwischengeschalteten Unternehmen von den bestehenden Abzugsregeln unverhältnismäßig stark betroffen sein. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass die Verhältnismäßigkeit des Rahmens für die MREL verbessert werden könne, wenn die Regeln für die Risikopositionen angepasst würden, die ein zwischengeschaltetes Unternehmen abziehen muss, sollte das begebende Unternehmen eine Liquidationseinheit sein, die keiner MREL-Entscheidung unterliegt. In diesen Fällen ist nicht zu erwarten, dass die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse mit Blick auf solche Liquidationseinheiten ausgeübt werden müssen. Die übrigen Unternehmen der Abwicklungsgruppe müssen dagegen durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert werden, wenn sie unter Druck geraten oder ausfallen. Daher sollten die erforderlichen Ressourcen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, auf allen Ebenen der Abwicklungsgruppe vorhanden sein und ihre Verfügbarkeit für die Verlustabsorption und Rekapitalisierung sollte durch den Abzugsmechanismus sichergestellt werden. Die Kommission kam im Rahmen ihrer Überprüfung deshalb zu dem Schluss, dass zwischengeschaltete Unternehmen weiterhin den vollen Betrag ihrer Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von anderen Nichtliquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe emittiert wurden, abziehen sollten.

    (4)

    Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Abzugs- und Konsolidierungsrahmen und für die Berechnung der MREL für bestimmte Unternehmen ist es von entscheidender Bedeutung, dass Klarheit darüber besteht, was unter einer „Liquidationseinheit“ zu verstehen ist. Zu diesem Zweck sollte eine Definition des Begriffs „Liquidationseinheit“ festgelegt werden, in deren Mittelpunkt die Ermittlung von Liquidationseinheiten in der Phase der Abwicklungsplanung steht. Daher sollten die Abwicklungsbehörden bei der Erstellung des Abwicklungsplans die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Institute und Unternehmen ordnungsgemäß bewerten. Ein zentraler Teil dieser Bewertung besteht darin, festzustellen, ob das Institut oder Unternehmen kritische Funktionen wahrnimmt. Unbeschadet der Bewertung der Bedeutung des Instituts oder Unternehmens auf nationaler oder regionaler Ebene wird auch erwartet, dass eine gründliche Analyse der Relevanz der potenziellen Liquidationseinheit innerhalb einer Abwicklungsgruppe durchgeführt wird. Ein Institut oder Unternehmen, das einen wesentlichen Teil des Gesamtrisikobetrags, der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote oder der betrieblichen Erträge einer Abwicklungsgruppe ausmacht, sollte grundsätzlich nicht als Liquidationseinheit eingestuft werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 müssen Institute und Unternehmen die interne MREL auf Einzelbasis erfüllen. Die Erfüllung auf konsolidierter Basis ist nur in zwei spezifischen Fällen zulässig: nämlich im Falle von Unionsmutterunternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt und die gleichzeitig Tochterunternehmen von Unternehmen aus Drittländern sind, und im Falle von Mutterunternehmen von Instituten oder Unternehmen, die von der Erfüllung der internen MREL ausgenommen sind. Gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist ein zwischengeschaltetes Unternehmen, das seine interne MREL auf konsolidierter Basis erfüllt, nicht verpflichtet, Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen anderer Unternehmen, die zur selben Abwicklungsgruppe und zu ihrem Konsolidierungskreis gehören, in Abzug zu bringen, da die Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis eine ähnliche Wirkung hat. Die Überprüfung der Kommission hat gezeigt, dass zwischengeschalteten Unternehmen von Bankengruppen, an deren Spitze eine Holdinggesellschaft steht, ebenfalls gestattet werden sollte, die interne MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Insbesondere sollte es möglich sein, die interne MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen, wenn die interne MREL bei Anwendung von Abzügen unverhältnismäßig steigen würde. Darüber hinaus zeigte sich, dass bei zwischengeschalteten Unternehmen, die Eigenmittelanforderungen oder einer kombinierten Kapitalpufferanforderung auf konsolidierter Basis unterliegen, die Erfüllung der internen MREL auf Einzelbasis das Risiko bergen könnte, dass die für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die auf Ebene des zwischengeschalteten Unternehmens bereitgestellt werden, nicht ausreichen, um die Erfüllung der geltenden konsolidierten Eigenmittelanforderung nach der Herabschreibung und Umwandlung dieser Ressourcen wiederherzustellen. Zudem würde im Falle, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung oder die kombinierte Kapitalpufferanforderung auf einer anderen Konsolidierungsebene festgelegt würde, ein wichtiger Faktor für die Berechnung der MREL für das betreffende Institut oder Unternehmen fehlen, was die Berechnung der Anforderung erschwert. In gleicher Weise würde es für die Abwicklungsbehörden schwieriger, gemäß Artikel 16a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 bestimmte Ausschüttungen, die mit Blick auf die MREL des Tochterunternehmens über dem ausschüttungsfähigen Höchstbetrag liegen, zu untersagen, wenn die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die eine wichtige Kennzahl ist, nicht auf derselben Grundlage wie die interne MREL berechnet wird. Aus diesen Gründen sollte die Möglichkeit, die interne MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen, auch anders strukturierten Bankengruppen offenstehen, in denen das zwischengeschaltete Unternehmen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen ausschließlich auf konsolidierter Basis unterliegt. Die mit dieser Richtlinie eingeführte Möglichkeit, die interne MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen, wurde als Ergänzung zu jenen Fällen vorgesehen, in denen dies bereits gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 möglich ist, und ersetzt nicht die einschlägigen Bestimmungen jener Gesetzgebungsakte.

    (6)

    Um sicherzustellen, dass die Möglichkeit zur Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis nur in den einschlägigen Fällen gegeben ist und in der Abwicklungsgruppe nicht zu einem Mangel an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen führt, sollte die Befugnis, die interne MREL für zwischengeschaltete Unternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, im Ermessen der Abwicklungsbehörde liegen und bestimmten Bedingungen unterworfen sein. Das zwischengeschaltete Unternehmen sollte ein direktes Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit sein, bei der es sich um eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft handelt, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe ist. Diese Abwicklungseinheit sollte außer dem zwischengeschalteten Unternehmen keine anderen direkten Tochterunternehmen haben, bei denen es sich um der MREL unterliegende Institute oder Unternehmen handelt. Alternativ sollte das betreffende zwischengeschaltete Unternehmen die zusätzliche Eigenmittelanforderung ausschließlich auf der Grundlage seiner konsolidierten Lage erfüllen. In beiden Fällen sollte die Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis jedoch im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsbehörde weder die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie noch die Ausübung der Befugnis der Abwicklungsbehörde zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden zwischengeschalteten Unternehmens oder anderer Unternehmen seiner Abwicklungsgruppe wesentlich beeinträchtigen. Die Abwicklungsfähigkeit der Abwicklungsgruppe würde durch die Festlegung der internen MREL auf konsolidierter Basis unter anderem dann beeinträchtigt, wenn der zur Erfüllung dieser MREL erforderliche Betrag nicht zur Erfüllung der nach Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse geltenden Eigenmittelanforderungen ausreichen würde.

    (7)

    Gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 können zwischengeschaltete Unternehmen die konsolidierte interne MREL durch Verwendung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen. Um die Möglichkeit zur Erfüllung der MREL auf konsolidierter Basis in vollem Umfang nutzen zu können, muss sichergestellt sein, dass die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zwischengeschalteter Unternehmen auf vergleichbare Art und Weise berechnet werden wie Eigenmittel. Die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis verwendet werden können, sollten daher den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften für die Berechnung konsolidierter Eigenmittel Rechnung tragen. Um Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften für die externe MREL zu gewährleisten, sollte diese Angleichung auch die bestehenden Vorschriften in Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für die Berechnung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Abwicklungseinheiten zur Erfüllung ihrer konsolidierten MREL verwenden können, widerspiegeln. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen des Unternehmens, das der konsolidierten internen MREL unterliegt, begeben und von der Abwicklungseinheit entweder direkt oder indirekt über andere, derselben Abwicklungsgruppe, aber nicht dem Konsolidierungskreis zugehörige Unternehmen oder von bestehenden Anteilseignern, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, gehalten werden, auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, das der konsolidierten internen MREL unterliegt, angerechnet werden.

    (8)

    Gemäß dem geltenden Rahmen wird die MREL der für die Liquidation bestimmten Unternehmen in den meisten Fällen auf den für die Verlustabsorption erforderlichen Betrag festgelegt, der den Eigenmittelanforderungen entspricht. In solchen Fällen beinhaltet die MREL für die Liquidationseinheit keine zusätzliche Anforderung in direktem Zusammenhang mit dem Abwicklungsrahmen. Das heißt, dass eine Liquidationseinheit die MREL durch Erfüllung der Eigenmittelanforderungen vollständig erfüllen kann und dass eine spezifische Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Festlegung der MREL nicht in sinnvoller Weise zur Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens beiträgt. Eine solche Entscheidung bringt sowohl für die Abwicklungsbehörde als auch die Liquidationseinheit zahlreiche Verfahrenspflichten mit sich, ohne entsprechende Vorteile im Sinne einer Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit zu bieten. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden keine MREL für Liquidationseinheiten festlegen. Der Rahmen für die MREL sollte auf der Grundlage von Kriterien angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass ein Unternehmen überall in der Union als Liquidationseinheit gilt. Die Abwicklungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass die neuen Bestimmungen für Liquidationseinheiten einheitlich auf alle Unternehmen in einer grenzübergreifend tätigen Gruppe angewandt werden, insbesondere wenn die Gruppe Unternehmen umfasst, die innerhalb und außerhalb der Bankenunion ansässig sind.

    (9)

    Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Abwicklungsgruppen können die Abwicklungsbehörden zu der Einschätzung gelangen, dass ein Tochterinstitut oder ein Tochterunternehmen als Liquidationseinheit einzustufen ist, wenn laut Abwicklungsplan eine Liquidation des Instituts oder des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens durchführbar und glaubwürdig ist oder wenn im Abwicklungsplan die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse im Hinblick auf dieses Institut oder dieses Unternehmen nicht vorgesehen ist. Um den Besonderheiten von Unternehmen, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, Rechnung zu tragen, kann die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangen, dass ein solches Unternehmen als Liquidationseinheit einzustufen ist, wenn im Abwicklungsplan keine anderen Maßnahmen, wie etwa eine Fusion von verbundenen Unternehmen, vorgesehen sind, die von der Zentralorganisation oder der Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein solches Unternehmen zu ergreifen wären. In diesen Fällen ist es möglicherweise nicht erforderlich, dass ein Tochterinstitut oder -unternehmen über seine Eigenmittelanforderungen hinausgehende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten hält. Um die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten Positionen in Form von Eigenmittelinstrumenten in bestimmten Fällen — je nachdem, wie hoch die Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Liquidationseinheiten im Verhältnis zur Verlustabsorptionsfähigkeit des zwischengeschalteten Unternehmens sind — in Abzug gebracht werden. Um Klippeneffekte zu vermeiden, sollte das Verhältnis dieser Positionen zur Verlustabsorptionsfähigkeit des zwischengeschalteten Unternehmens am Ende jedes Kalenderjahres als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate berechnet werden. Das zwischengeschaltete Unternehmen sollte jedoch nicht verpflichtet sein, Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, die die Bedingungen für die Erfüllung der internen MREL erfüllen würden und die nicht als Eigenmittelinstrumente gelten. Bei Ausfall einer Liquidationseinheit ist im Abwicklungsplan nicht vorgesehen, dass die Liquidationseinheit rekapitalisiert wird. Dies bedeutet, dass weder eine Übertragung von über die bestehenden Eigenmittel hinausgehenden Verlusten von der Liquidationseinheit über das zwischengeschaltete Unternehmen auf die Abwicklungseinheit noch eine Übertragung von Kapital in die entgegengesetzte Richtung zu erwarten wäre. Diese Anpassung des Spektrums der Positionen, die im Zusammenhang mit der indirekten Zeichnung für die interne MREL berücksichtigungsfähiger Ressourcen in Abzug zu bringen sind, würde die aufsichtliche Solidität des Rahmens somit nicht beeinträchtigen.

    (10)

    Die in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Erlaubnisregelung zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die auch für Institute und Unternehmen, die der MREL unterliegen, und für die zur Erfüllung der MREL begebenen Verbindlichkeiten gilt, dient in erster Linie dem Ziel, die Abwicklungsbehörden in die Lage zu versetzen, Maßnahmen, die zu einer Verringerung des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führen, zu überwachen und Maßnahmen, die zu einer Verringerung über das von den Abwicklungsbehörden für angemessen erachtete Maß hinaus führen würden, zu verbieten. Hat die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen keine Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen, ist dieses Ziel nicht relevant. Institute oder Unternehmen, für die keine Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen wurde, sollten daher nicht die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde zu Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Verbindlichkeiten, die die Anforderungen an die MREL-Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen würden, einholen müssen.

    (11)

    Bei bestimmten Liquidationseinheiten kann die Abwicklungsbehörde in Betracht ziehen, dass die MREL den Verlustabsorptionsbetrag übersteigen sollte, wenn dieser höhere Betrag zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen, erforderlich ist. Eine Abwicklungsbehörde sollte nur in diesen Fällen für die Liquidationseinheit in verhältnismäßiger Weise eine MREL festlegen können, deren Betrag im Hinblick auf die Verlustabsorption ausreichend ist und um den Betrag erhöht wird, der zur angemessenen Deckung der von der Abwicklungsbehörde ermittelten etwaigen Risiken unbedingt notwendig ist. Die Liquidationseinheit sollte die MREL dann erfüllen und nicht von der Regelung zur vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit werden. Zwischengeschaltete Unternehmen, die derselben Abwicklungsgruppe angehören wie die betreffende Liquidationseinheit, sollten weiterhin verpflichtet sein, ihre Positionen in von dieser Liquidationseinheit emittierten Ressourcen, die für die interne MREL berücksichtigungsfähig sind, von ihren für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen abzuziehen. Da Liquidationsverfahren auf Ebene der juristischen Person angewandt werden, sollten Liquidationseinheiten, die weiterhin der MREL unterliegen, diese Anforderung nur auf Einzelbasis erfüllen. Schließlich sind bestimmte Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Eigentum an der betreffenden Verbindlichkeit stehen, nicht relevant, da ohne die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen bestehen würde. Diese Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit sollten daher nicht gelten.

    (12)

    Gemäß Artikel 45i der Richtlinie 2014/59/EU müssen Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie die Zusammensetzung dieser Verbindlichkeiten melden und diese Informationen zusammen mit der Höhe ihrer MREL regelmäßig offenlegen. Von Liquidationseinheiten wird eine solche Meldung bzw. Offenlegung nicht verlangt. Um jedoch eine transparente Anwendung der MREL zu gewährleisten, sollten diese Melde- und Offenlegungspflichten auch für Liquidationseinheiten gelten, bei denen die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die MREL höher sein sollte als der zur Verlustabsorption ausreichende Betrag. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Abwicklungsbehörde sicherstellen, dass diese Pflichten nicht über das für die Überwachung der Erfüllung der MREL erforderliche Maß hinausgehen.

    (13)

    Im Interesse der Kohärenz sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU ab demselben Zeitpunkt gelten. Es ist jedoch angezeigt, für die Änderungen an den Bestimmungen über die Möglichkeit der Erfüllung der konsolidierten internen MREL einen früheren Geltungsbeginn vorzusehen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass die Abwicklungsbehörden neue Beschlüsse zur Festlegung der MREL zu diesem Zweck fassen müssen, und um die Rechtssicherheit für die Bankengruppen zu erhöhen, die dieser Bestimmung im Hinblick auf die in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte allgemeine Frist für die Erfüllung der MREL bis zum 1. Januar 2024 unterliegen würden. Aus diesem Grund sollten die neuen Vorschriften über die konsolidierte interne MREL gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie gelten. Damit würde zudem allen unter die Richtlinie 2014/59/EU und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Bankengruppen und Abwicklungsbehörden signalisiert, dass möglicherweise Maßnahmen zur Überbrückung des Zeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum Geltungsbeginn der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Änderungsrichtlinie getroffen werden müssen.

    (14)

    Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Anpassung der Art und Weise, wie Liquidationseinheiten im MREL-Rahmen behandelt werden, und die Anpassung der Möglichkeit für Abwicklungsbehörden zur Festlegung der internen MREL auf konsolidierter Basis, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch Änderung von auf Unionsebene bereits festgelegten Vorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (15)

    Die Richtlinie 2014/59/EU und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

    Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 Absatz 1 wird folgende Nummer eingefügt:

    „83aa.

    ‚Liquidationseinheit‘: eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder — bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, — im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist;“

    2.

    Artikel 45c wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(2a)   Die Abwicklungsbehörden legen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ausreicht, überschreitet. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch:

    a)

    Eigenmittel;

    b)

    Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen; oder

    c)

    die in Artikel 45b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.

    Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Anforderung nicht festgelegt hat.

    Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.

    Abweichend von Unterabsatz 4 bringt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens ist, das — wenn es in der Union niedergelassen wäre — eine Abwicklungseinheit wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Artikel 45f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate.“

    3.

    Artikel 45f wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann eine Abwicklungsbehörde beschließen, die in Artikel 45c festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

    i)

    Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und

    die Abwicklungseinheit ist eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft,

    sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe,

    die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Tochterinstitut oder Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen den Anforderungen dieses Artikels oder der Anforderung nach Artikel 45c unterliegt,

    das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen;

    ii)

    das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach Artikel 45c der vorliegenden Richtlinie auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Artikels 45c Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind;

    b)

    die Einhaltung der in Artikel 45c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:

    i)

    die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie,

    ii)

    die Kapazität des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und

    iii)

    die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 59.“

    b)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „(2a)   Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:

    a)

    Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;

    b)

    Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.

    (2b)   Die in Absatz 2a Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:

    a)

    die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;

    b)

    der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels begebenen Eigenmittel.“

    4.

    Artikel 45i Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Absätze 1 und 3 gelten nicht eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus.“

    5.

    Artikel 45j Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichten die Abwicklungsbehörden die EBA über die gemäß Artikel 45e oder Artikel 45f festgelegte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 getroffenen Entscheidungen.“

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

    Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 Absatz 1 wird folgende Nummer eingefügt:

    „24aa.

    ‚Liquidationseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder — bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, — im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist;“

    2.

    Artikel 12d wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(2a)   Der Ausschuss legt die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Ausschuss bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a ausreicht, überschreitet. Der Ausschuss berücksichtigt im Rahmen seiner Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen. Legt der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch:

    a)

    Eigenmittel;

    b)

    Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen; oder

    c)

    die in Artikel 12c Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.

    Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Anforderung nicht festgelegt hat.

    Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.

    Abweichend von Unterabsatz 4 bringt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens ist, das — wenn es in der Union niedergelassen wäre — eine Abwicklungseinheit wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Artikel 12g Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31. Dezember als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate.“

    3.

    Artikel 12g wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann der Ausschuss beschließen, die in Artikel 12d festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn der Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

    i)

    Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und

    die Abwicklungseinheit ist eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft,

    sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe,

    die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genanntes Tochterinstitut oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d jener Richtlinie genanntes Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen der Anforderung nach Artikel 45c oder 45f jener Richtlinie oder nach Artikel 12d oder 12g der vorliegenden Verordnung unterliegt,

    das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen;

    ii)

    das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach Artikel 12d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Artikels 12d Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind;

    b)

    die Einhaltung der in Artikel 12d festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden:

    i)

    die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie,

    ii)

    die Kapazität des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und

    iii)

    die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 21.“

    b)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „(2a)   Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:

    a)

    Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;

    b)

    Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.

    (2b)   Die in Absatz 2a Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:

    a)

    die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;

    b)

    der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels begebenen Eigenmittel.“

    Artikel 3

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 13. November 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 14. November 2024 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 1 fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)   Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Artikel 2 Nummern 1 und 2 sind ab dem 14. November 2024 anwendbar.

    Artikel 2 Nummer 3 ist ab dem 13. Mai 2024 anwendbar.

    (3)   Artikel 2 ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Artikel 5

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 11. April 2024.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)   ABl. C 307 vom 31.8.2023, S. 19.

    (2)   ABl. C 349 vom 29.9.2023, S. 161.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. März 2024.

    (4)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

    (5)  Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).

    (6)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1174/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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