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Document 32024R1064

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 der Kommission vom 9. April 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2024/2144

    ABl. L, 2024/1064, 10.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1064/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1064/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1064

    10.4.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1064 DER KOMMISSION

    vom 9. April 2024

    zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

    nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Einleitung

    (1)

    Am 11. August 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

    (2)

    Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 30. Juni 2023 von ICL Europe u. a., Lanxess Deutschland GmbH und PCC Rokita S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für bestimmte Alkylphosphatester (im Folgenden „APE“) im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

    (3)

    Am 21. Dezember 2023 leitete die Kommission mit der Veröffentlichung einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) eine gesonderte Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von APE mit Ursprung in China ein.

    1.2.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

    (4)

    Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d nicht erfüllt sind.

    (5)

    Die Kommission nahm im Vorunterrichtungszeitraum keine zollamtliche Erfassung der Einfuhren vor, da es nach der Einleitung der Untersuchung keinen Anstieg der Einfuhrmengen gab und somit die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 4 nicht erfüllt waren.

    (6)

    Der Wirtschaftszweig der Union beantragte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 im Antrag und in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2023. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Einfuhrmengen nach der Einleitung der Untersuchung zurückgingen.

    1.3.   Interessierte Parteien

    (7)

    In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um sich an der Untersuchung zu beteiligen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten, Verwender und Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

    (8)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.

    1.4.   Stichprobenverfahren

    (9)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    1.4.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (10)

    In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die Möglichkeit vorgesehen, eine Stichprobe von Unionsherstellern zu bilden. Da davon ausgegangen wurde, dass die drei antragstellenden Hersteller den gesamten Wirtschaftszweig der Union repräsentieren, kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass eine Stichprobe nicht erforderlich war.

    (11)

    Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Entscheidung, alle drei ihr bekannten Unionshersteller zu untersuchen, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Entscheidung, alle drei der Kommission bekannten Unionshersteller zu untersuchen, wurde bestätigt.

    1.4.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

    (12)

    Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

    (13)

    Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der wenigen Antworten entschied die Kommission, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war, und forderte die mitarbeitenden Einführer auf, den Fragebogen zu beantworten.

    1.4.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

    (14)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

    (15)

    Vierzehn ausführende Hersteller in China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu.

    (16)

    Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte.

    (17)

    Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert.

    (18)

    Ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, Zhejiang Wansheng Co., Ltd, nahm an der Konsultation teil und beantragte die Aufnahme in die Stichprobe, was zur Ausweitung der Stichprobe auf vier ausführende Hersteller geführt hätte.

    (19)

    Dem Antrag wurde nicht stattgegeben, weil dies eine zu große Belastung darstellen würde, da Zhejiang Wansheng eine große Unternehmensgruppe sei und die Aufnahme von Zhejiang Wansheng in die Stichprobe tatsächlich die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen verdoppeln würde.

    (20)

    Die ursprüngliche Stichprobe wurde daher bestätigt, und die Gründe für die Nichtänderung der Stichprobe wurden ins einsehbare Dossier (4) aufgenommen.

    1.5.   Individuelle Ermittlung

    (21)

    Zwei chinesische ausführende Hersteller, Zhejiang Wansheng Co., Ltd (der ebenfalls die Aufnahme in die Stichprobe beantragte) und Futong Chemical Co., Ltd. beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

    (22)

    Die Prüfung dieser Anträge im Rahmen der vorläufigen Untersuchung hätte angesichts der Notwendigkeit, die drei bereits in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zu untersuchen, eine zu große Belastung dargestellt.

    (23)

    Eine endgültige Entscheidung darüber, ob diesen Anträgen auf individuelle Ermittlung stattgegeben wird, wird im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung getroffen.

    1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

    (24)

    Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

    (25)

    Die Antragsteller legten in ihrem Antrag ausreichende Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung anzuwenden sind. Zu diesem Zweck sandte die Kommission der chinesischen Regierung einen zusätzlichen Fragebogen zu.

    (26)

    Die Kommission sandte Fragebogen an Unionshersteller, Einführer und ausführende Hersteller. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (5) bereitgestellt.

    (27)

    Antworten auf die Fragebogen gingen von drei Unionsherstellern, einem Einführer, acht Verwendern und fünf chinesischen ausführenden Herstellern ein. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf Fragebogen ein.

    (28)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

     

    Unionshersteller

    ICL Europe u. a., Amsterdam, Niederlande

    Lanxess Deutschland GmbH, Köln, Deutschland

    PCC Rokita S.A., Brzeg Dolny, Polen

     

    Einführer

    Quimidroga S.A., Barcelona, Spanien

     

    Ausführende Hersteller in China

    Anhui RunYue Technology Co., Ltd, Huaibei, China (im Folgenden „Anhui RunYue“)

    Shandong Yarong Chemical Co., Ltd, Taian City, Shandong, China (im Folgenden „Shandong Yarong“)

    Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co., Nantong, China (im Folgenden „Nantong Jiangshan“)

    1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

    (29)

    Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    2.   UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Untersuchte Ware

    (30)

    Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte Alkylphosphatester (APE), die derzeit unter den KN-Code ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919900050 und 2919900065) und KN-Code ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999238) eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware“).

    (31)

    APE werden definiert als bestimmte Alkylphosphatester, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa.s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet werden.

    (32)

    APE umfassen zwei Warentypen, Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat (im Folgenden „TCPP“) und Triethylphosphat (im Folgenden „TEP“). Sie werden üblicherweise als Flammschutzmittel in Hart- und Weichschaum verwendet.

    2.2.   Betroffene Ware

    (33)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

    2.3.   Gleichartige Ware

    (34)

    Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

    die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

    die untersuchte Ware, die auf dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellt und verkauft wird, und

    die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.

    (35)

    Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

    2.4.   Vorbringen zur Warendefinition

    (36)

    Der Verband der chinesischen petrochemischen und chemischen Industrie (China Petrochemical and Chemical Industry Federation — im Folgenden „CPCIF“), zwei Einführer der betroffenen Ware, Prochema und Quimidroga, und ein Verwender, Kingspan, übermittelten Vorbringen zur Warendefinition und beantragten die Ausklammerung von TEP aus der Warendefinition.

    (37)

    In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens machte der CPCIF geltend, dass TCPP und TEP unterschiedliche Verwendungszwecke hätten und nicht austauschbar seien. Er wies auf die Unterschiede in ihren jeweiligen Herstellungsverfahren, ihren Vertriebswegen und ihren technischen und chemischen Eigenschaften hin.

    (38)

    TCPP werde überwiegend als Flammschutzmittel in Polyurethan-Hart- und Weichschaum verwendet, während TEP als Weichmacher in Polymeren, Kautschuk und Kunststoffen und nur in geringem Maße als Flammschutzmittel verwendet werde.

    (39)

    Nach Angaben des CPCIF ist die Herstellung von TEP um 60 % teurer als die Herstellung von TCPP, weshalb es wirtschaftlich nicht rentabel wäre, TCPP durch TEP zu ersetzen. Der CPCIF brachte ferner vor, dass TCPP und TEP in unterschiedliche Kapitel der Kombinierten Nomenklatur eingereiht seien.

    (40)

    Zwei Einführer der betroffenen Ware, Prochema und Quimidroga, und ein Verwender, Kingspan, übermittelten ähnliche Stellungnahmen.

    (41)

    Sie brachten die technischen und chemischen Eigenschaften vor und widersprachen der Auffassung, dass TCPP und TEP aufgrund ihrer unterschiedlichen technischen Eigenschaften und ihres flammhemmenden Verhaltens austauschbar seien.

    (42)

    Kingspan argumentierte außerdem, dass China weltweit der einzige TEP-Hersteller sei und dass der Ersatz von TEP durch TCPP zwar technisch möglich sei, dafür allerdings in beträchtlichem Maße Neuformulierungen, Neuzertifizierungen und erhebliche Investitionsausgaben erforderlich wären.

    (43)

    Kingspan und Quimidroga machten zudem geltend, dass die Einbeziehung von TEP in die Warendefinition willkürlich sei, da es eine Reihe anderer Waren gebe, die ähnliche materielle, chemische und technische Eigenschaften wie TEP und TCPP aufwiesen, darunter Cresyldiphenylphosphat (im Folgenden „CDP“), Tris(2-ethylhexyl)phosphat (im Folgenden „TEHP“) und Tributylphosphat.

    (44)

    Die Kommission prüfte diese Vorbringen. Erstens weisen beide, selbst wenn sich das Herstellungsverfahren, die Molekülstruktur und bestimmte chemische Eigenschaften von TCPP und TEP unterscheiden, ähnliche wesentliche materielle, technische und chemische Eigenschaften auf, die in den Erwägungsgründen 31 bis 32 dargelegt sind.

    (45)

    Die anderen von Kingspan und Quimidroga genannten Waren (CDP, TEHP und Tributylphosphat) fallen nicht unter die Warendefinition für Alkylphosphatester gemäß dem Antrag und den Erwägungsgründen 31 und 32. Diese Waren sind keine Alkylphosphatester und haben nicht die gleiche Wirksamkeit wie Flammschutzmittel. Außerdem wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass CDP, TEHP und Tributylphosphat in denselben Anwendungen tatsächlich als Ersatz für TCPP oder TEP verwendet werden könnten.

    (46)

    Zweitens wurde von keiner der Parteien bestritten, dass TCPP und TEP für Hartschaumanwendungen, die rund zwei Drittel des gesamten Unionsverbrauchs von TCPP und TEP ausmachen, austauschbar sind. TEP hat einen höheren Phosphorgehalt als TCPP und ist daher stärker flammhemmend. Laut einer Stellungnahme von Kingspan ist eine geringere Menge an TEP erforderlich, um TCPP zu ersetzen (ca. 1,8 kg TCPP sind erforderlich, um 1 kg TEP zu ersetzen), was die höheren Herstellkosten von TEP teilweise ausgleichen würde.

    (47)

    Selbst wenn die Ersetzung von TCPP durch TEP in neuen Warentypen oder -zusammensetzungen ein Neuformulierungs- und Neuzertifizierungsverfahren erfordern würde, wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass dieses Verfahren erhebliche oder außergewöhnliche Investitionsausgaben erfordern würde. Darüber hinaus handelt es sich bei den Kosten für Neuzertifizierung in der Regel um einmalige und nicht um wiederkehrende Kosten.

    (48)

    Drittens entkräften die Unterschiede in Bezug auf Herstellungsverfahren, Vertriebswege und Einreihung in der Kombinierten Nomenklatur nicht, dass sowohl TCPP als auch TEP unter die Warendefinition in den Erwägungsgründen 30 bis 32 fallen und ähnliche wesentliche materielle und technische Eigenschaften und dieselben Hauptverwendungen aufweisen.

    (49)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass TEP nicht aus der Warendefinition ausgeklammert werden sollte.

    3.   DUMPING

    3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

    (50)

    Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die chinesischen ausführenden Hersteller auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

    (51)

    Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von APE verwendeten Inputs vorzulegen. Zehn ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.

    (52)

    Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.

    (53)

    Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung von der chinesischen Regierung übermittelt.

    (54)

    In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

    (55)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.

    (56)

    Am 25. Oktober 2023 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien durch Veröffentlichung eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von APE eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte Brasilien und die Türkei als mögliche geeignete repräsentative Länder.

    (57)

    Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zum ersten Vermerk von zwei chinesischen ausführenden Herstellern (Shandong Yarong und Anhui RunYue) und dem chinesischen Verband CPCIF ein.

    (58)

    Am 19. Januar 2024 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und über die Wahl Brasiliens in dieser Phase der Untersuchung als repräsentatives Land.

    (59)

    Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der für 2022 verfügbaren Finanzdaten für das Unternehmen Elekeiroz, einen brasilianischen Hersteller, der die Ware in derselben allgemeinen Warenkategorie wie die untersuchte Ware produziert, ermitteln werde.

    (60)

    Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zum zweiten Vermerk von Shandong Yarong und Anhui RunYue und dem chinesischen Verband CPCIF ein. Auf alle eingegangenen Stellungnahmen wird in Abschnitt 3.2 ausführlich eingegangen.

    (61)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Normalwert nach der in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung dargelegten Methode rechnerisch ermittelt werden sollte und dass die Kosten und Preise in China nicht berücksichtigt werden sollten.

    3.2.   Normalwert

    (62)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

    (63)

    Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; „[d]er rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten [VVG-Kosten] sowie für Gewinne beinhalten.“

    (64)

    Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

    3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

    (65)

    Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

    Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

    staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

    staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

    Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

    verzerrte Lohnkosten;

    Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

    (66)

    Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind.

    (67)

    Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

    (68)

    In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

    (69)

    Aufgrund dieser Bestimmung erstellte die Kommission einen Länderbericht zu China (im Folgenden „Bericht“ (6)), der Beweise für das Vorhandensein erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) enthält. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.

    (70)

    Konkret wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die Inlandspreise und -kosten für bestimmte Alkylphosphatester in China nicht akzeptiert werden könnten, da sie mit einem freien Spiel der Marktkräfte unvereinbar und vielmehr auf die komplexen und umfassenden staatlichen Eingriffe zurückzuführen seien.

    (71)

    Im Antrag wurde darauf hingewiesen, dass Verzerrungen im Wirtschaftszweig Chinas für bestimmte Alkylphosphatester in erster Linie auf die Organisation Chinas zurückzuführen seien, die auf dem Konzept der sozialistischen Marktwirtschaft beruhe.

    (72)

    Die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft erfolgt unter der Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“ oder „Partei“), die alle Aspekte des Staates, einschließlich der Wirtschaft und des Justizsystems, leitet. Die Eingriffsbefugnis der Kommunistischen Partei gelten auf allen Ebenen, einschließlich in Bezug auf Geschäftsentscheidungen einzelner Unternehmen, sowohl staatseigener als auch privater.

    (73)

    Obwohl die chinesische Wirtschaft zu einem großen Teil aus nichtstaatlichen Akteuren besteht, spielen die Kommunistische Partei und der Staat folglich eine dominierende Rolle bei der wirtschaftspolitischen Steuerung des Landes. Die wichtigsten Kanäle, über die die chinesische Regierung in die chinesische Wirtschaft eingreift, sind die administrative, finanzielle und regulatorische Kontrolle des Staates.

    (74)

    Was die Verteilung der Finanzressourcen in China betrifft, so betreiben fünf große Geschäftsbanken, die sich mehrheitlich in Staatsbesitz befinden, landesweit große Filialnetze, auf die fast die Hälfte der gesamten Bankaktiva entfällt. Neben dem staatlichen Eigentum an diesen Banken ernennt die Kommunistische Partei auch Führungskräfte von staatseigenen Banken und anderen staatseigenen Finanzinstituten.

    (75)

    Was den regulatorischen Kanal anbelangt, so verfügt der Staat über erhebliche Kontrolle und Einfluss, insbesondere in den Bereichen öffentliches Auftragswesen und Investitionen, die eher der Verfolgung öffentlicher und industriepolitischer Ziele als der wirtschaftlichen Effizienz dienen. Wie andere Sektoren unterliegt auch der Wirtschaftszweig für bestimmte Alkylphosphatester staatlichen Eingriffen und den daraus resultierenden Verzerrungen.

    (76)

    Aufgrund vielfältiger Subventionen und staatlicher Eingriffe ist der chinesische Markt für bestimmte Alkylphosphatester vom normalen Marktverhalten abgekoppelt, sodass die Inlandspreise und -kosten des chinesischen Wirtschaftszweigs für bestimmte Alkylphosphatester nicht herangezogen werden können.

    (77)

    Darüber hinaus wurde im Antrag auf die nachfolgenden Elemente hingewiesen, die zu nennenswerten Verzerrungen führten.

    (78)

    Der Wirtschaftszweig für APE wird in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht staatlicher Behörden stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Wie in dem Bericht erwähnt, übt die chinesische Regierung einen starken Einfluss sowohl auf staatseigene als auch auf private Unternehmen aus, insbesondere in den als strategisch erachteten Wirtschaftszweigen, was bei bestimmten Alkylphosphatestern der Fall ist.

    (79)

    Insgesamt üben die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei die Kontrolle über staatseigene Unternehmen aus und gestalten ihre Unternehmensstruktur sowie die allgemeine Wettbewerbslandschaft, um strategische wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Die Kommunistische Partei ernennt wichtige Führungskräfte staatseigener Unternehmen, und staatseigene Unternehmen erhalten bevorzugten Zugang zu wichtigen Inputs (z. B. Land und Kapital) und anderen Wettbewerbsvorteilen.

    (80)

    Darüber hinaus richtete die chinesische Regierung die Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatlicher Vermögenswerte des Staatsrats (State-owned Assets Supervision and Administration Commission of the State Council — im Folgenden „SASAC“) ein. Zu ihren grundlegenden Aufgaben gehören die Lenkung der Reform staatseigener Unternehmen und die tägliche Leitung der Aufsichtsgremien, die großen staatseigenen Unternehmen zugewiesen sind. Die chinesische Regierung hat nach wie vor die volle Autorität darüber, wie staatseigene Unternehmen das ihnen zugewiesene staatliche Kapital verwenden und welche Projekte sie verfolgen.

    (81)

    Im Wirtschaftszweig für bestimmte Alkylphosphatester ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Erstens deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass es sich bei einer großen Zahl wichtiger Hersteller bestimmter Alkylphosphatester in China um staatseigene Unternehmen handelt.

    (82)

    Zhejiang Wansheng Co., Ltd., Jiangsu Yoke Technology Co., Ltd., Yangzhou Chenhua New Material Co., Ltd., Shouguang Weidong Chemical Co., Ltd. und Shandong Tianyi Chemical Co. Ltd. sind die wichtigsten staatseigenen Hersteller von Flammschutzmitteln in China.

    (83)

    In dem Antrag wurde auf Zhejiang Wansheng Co. Ltd., Yangzhou Chenhua New Material Co. Ltd. und Jiangsu Yoke Technology Co. Ltd. hingewiesen, die im Jahr 2022 TCPP herstellten und in die EU ausführten. Zhejiang Wansheng Co. Ltd. und Jiangsu Yoke Technology Co. Ltd. stellen darüber hinaus auch TEP her.

    (84)

    Ein weiteres Beispiel für staatseigene Unternehmen, die TCPP herstellen, ist die CMEC Wuxi Machinery Engineering Co. Ltd., eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der China Machinery Engineering Corporation (im Folgenden „CMEC“), die sich wiederum im Besitz des staatseigenen Unternehmens Sinomach befindet.

    (85)

    Statt die Zahl der staatseigenen Unternehmen im Wirtschaftszweig bestimmter Alkylphosphatester zu verringern, belegen die jüngsten Initiativen, die darauf abzielen, private Unternehmen dazu zu zwingen, in staatseigene Unternehmen zu investieren oder mit diesen zu fusionieren, eher, dass sich die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei für eine weitere Marktkonzentration entschieden haben.

    (86)

    Das Unternehmen Jiangsu Yoke Technology Co., Ltd. beispielsweise, das sowohl TCPP als auch TEP herstellt, zählt neben privaten Anteilseignern auch die National Industry Integrated Circuit Industry Investment Fund Co., Ltd. und das Wuxi Equity Investment Centre of Agricultural Bank II zu seinen Aktionären. Diese beiden Unternehmen werden direkt von der chinesischen Regierung kontrolliert.

    (87)

    Ähnlich verhält es sich mit Unternehmen in Privatbesitz, die ebenfalls unter der strengen Kontrolle der chinesischen Regierung stehen. Private Hersteller bestimmter Alkylphosphatester unterstreichen ihre enge Ausrichtung an die Ziele der chinesischen Regierung und stehen weiterhin unter direktem Einfluss der chinesischen Regierung.

    (88)

    Der größte Anteil (45 %) an Futong Chemical Co., Ltd. wird beispielsweise von der Hubei Xingfa Chemicals Group Co., Ltd. gehalten. Der Hauptaktionär (19,5 %) der Hubei Xingfa Chemicals Group Co., Ltd. ist die SASAC des Kreises Xingshan. Neben TCPP stellt die Hubei Xingfa Chemicals Group Co., Ltd. auch TEP her.

    (89)

    Darüber hinaus war der Geschäftsführer der Hubei Xingfa Chemicals Group Co., Ltd. ein Delegierter am 20. Nationalkongress der Kommunistischen Partei, was wiederum eine starke Bindung zwischen der chinesischen Regierung und dem Unternehmen demonstriert. Er ist auch Mitglied der Kommunistischen Partei.

    (90)

    Zudem erhielt ein Mitglied des höheren Managements von Jiangsu Yoke Technology Co., Ltd. die Wuxi-Auszeichnung für herausragende Mitglieder der Kommunistischen Partei. Er ist auch stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses für flammhemmende Materialien des Verbands der chinesischen petrochemischen und chemischen Industrie (China Petroleum and Chemical Industry Federation’s Flame Retardant Materials Professional Committee), einer Einrichtung innerhalb des Verbands, der wiederum der Führung der Kommunistischen Partei untersteht (7). Es gibt eine Reihe von Beispielen für persönliche Verbindungen zwischen dem Management von TCPP- und TEP-Herstellern und der Kommunistischen Partei, einschließlich der Präsenz von Mitgliedern der Kommunistischen Partei im höheren Management von TCPP-Herstellern, u. a. bei Hubei Xingfa Chemical Group Co. Ltd. und Jiangsu Yoke Technology Co. Ltd.

    (91)

    Was die für die Herstellung von TCPP verwendeten Rohstoffe betrifft, so hat China seine eigene Propylenoxid-Produktionsbasis aggressiv ausgebaut. Unter den chinesischen Herstellern von Propylenoxid ist Sinochem ein staatseigenes Unternehmen.

    (92)

    Die Mehrheitseigentümerin von Hangjin Technology Co., Ltd. ist die SASAC von Wuhan. Bei Ningbo ZRCC Lyondell Chemical Co., Ltd. handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen, das Investitionen von Sinopec erhält. Mehrheitsaktionärin der Wanhua Chemical Group Co., Ltd. ist die SASAC von Yantai. Wudi Xinyue Chemical Group Co., Ltd. ist eine Tochtergesellschaft der Lubei Enterprise Group, eines staatseigenen Unternehmens.

    (93)

    Sinochem ist einer der chinesischen Hersteller von Phosphoroxychlorid, einem wichtigen Rohstoff, der sowohl für die Herstellung von TEP als auch von TCPP verwendet wird.

    (94)

    Was Ethanol anbelangt, einen weiteren wichtigen Rohstoff für die Herstellung von TEP, so stehen die chinesischen Hersteller ebenfalls stark in staatlichem Eigentum: SDIC Biological Jilin Co., Ltd. ist Teil der staatlichen Entwicklungs- und Investmentgesellschaft Chinas, einer großen staatseigenen Investmentgesellschaft, während 40 % der Anteile an Henan Tianguan Fuel Ethanol Co., Ltd. von Sinopec kontrolliert werden.

    (95)

    Darüber hinaus geht der Einfluss der chinesischen Regierung auf die Wirtschaft über das Eigentum hinaus, da auch die nichtöffentlichen Sektoren als Bestandteil der sozialistischen Marktwirtschaft betrachtet werden.

    (96)

    Daher besteht auch für private Hersteller bestimmter Alkylphosphatester ein Anreiz, ihre Tätigkeiten an die in den einschlägigen Plänen dargelegten staatlichen Maßnahmen anzupassen, da die Einhaltung der Pläne mit größerer Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Behandlung durch die Regierungsbehörden führt, in der Regel in Bezug auf die finanzielle Behandlung oder den Marktzugang.

    (97)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der chinesische Markt für bestimmte Alkylphosphatester in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum der chinesischen Regierung stehen oder deren Kontrolle oder politischen Aufsicht oder Leitlinien unterliegen.

    (98)

    Die staatliche Präsenz in APE-Unternehmen ermöglicht es den staatlichen Behörden, Einfluss auf Preise und/oder Kosten zu nehmen. Die chinesische Regierung behält ihren Einfluss auf staatseigene Unternehmen durch die Ernennung und Abberufung von Führungskräften in Schlüsselpositionen, was die Hauptaufgabe der SASAC ist. Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen beherbergen auch interne Parteiausschüsse, die den Einfluss der Regierung und der Partei auf die Unternehmensführung und die Geschäftsentscheidungen der Unternehmen ausüben können.

    (99)

    Zellen der Kommunistischen Partei sind in der Lage, selbst auf Privatunternehmen erheblichen Einfluss zu nehmen, indem sie die wirtschaftliche Agenda festlegen, alle Aspekte ihrer Umsetzung kontrollieren und zunehmend Druck ausüben, um das letzte Wort bei den Geschäftsentscheidungen zu haben. Dies bedeutet, dass Geschäftsentscheidungen, auch in Bezug auf Kosten und Preise, erheblich von der staatlichen Politik beeinflusst werden und somit nicht dem freien Spiel der Marktkräfte unterliegen.

    (100)

    Dies gilt auch für den Wirtschaftszweig bestimmter Alkylphosphatester. So haben beispielsweise mehrere Führungskräfte der Hubei Xingfa Chemical Group Co. Ltd. Verbindungen zur Kommunistischen Partei. Zu diesen Mitgliedern gehören Direktoren, einschließlich stellvertretender Geschäftsführer, und andere. Dies bestätigt die Bedeutung des Einflusses der Kommunistischen Partei innerhalb der TCPP- und TEP-produzierenden Unternehmen, selbst wenn diese in Privatbesitz sind.

    (101)

    Durch ihre Präsenz und Intervention in den vorgelagerten Rohstoff- und Vorleistungssektoren kann die chinesische Regierung auch die Kosten und Preise von TCPP und TEP beeinflussen. So sind beispielsweise leitende Führungskräfte von Sinochem Pharmaceutical Co., Ltd., einem Hersteller von Propylenoxid und Phosphoroxychlorid, Mitglieder der Kommunistischen Partei.

    (102)

    Der Präsident von Sinochem und der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums sind Mitglieder der Kommunistischen Partei. Ähnliche Links zur Partei finden sich in der Wanhua Chemical Group Co., Ltd.: So war beispielsweise der Direktor der Gruppe mehr als 30 Jahre lang in mehreren Regierungsämtern tätig, bevor er zur Gruppe kam. Seit 2018 ist er auch Sekretär des Parteikomitees und gleichzeitig Vorsitzender des Vorstands.

    (103)

    In diesem Zusammenhang ermöglicht der chinesische Staat durch seine Intervention in die Rohstoffpreise dem Wirtschaftszweig bestimmter Alkylphosphatester außergewöhnliche Kosten, da die chinesische Regierung durch ihre Präsenz in der Lage ist, Unternehmensentscheidungen sowohl in staatseigenen als auch in privaten Unternehmen wirksam zu kontrollieren.

    (104)

    Die chinesische Regierung greift außerdem in die Energiepreise und -Kosten ein. Der chinesische Strommarkt ist durch die Präsenz staatseigener Unternehmen auf verschiedenen Stufen der Lieferkette gekennzeichnet, denn rund 50 % der Erzeugungskapazität befinden sich in staatlichem Besitz, während das gesamte Übertragungsnetz zwei staatseigenen Unternehmen gehört. Die Präsenz des Staates auf dem Energiemarkt und sein Einfluss auf die Preisgestaltung ermöglichen es der chinesischen Regierung daher, die Stromkosten zugunsten der TCPP- und TEP-Hersteller erheblich zu senken.

    (105)

    Die chinesische Regierung setzt staatliche Strategien oder Maßnahmen um, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird. Die Weiterentwicklung der Wirtschaft wird durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem die Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen und deren Umsetzung sie anstreben müssen. Der Planungsmechanismus lenkt die Zuweisung von Ressourcen, die auf als strategisch oder politisch wichtig eingestufte Sektoren ausgerichtet sind, anstatt nach den Marktkräften verteilt zu werden.

    (106)

    Im zentralen 14. Fünfjahresplan (im Folgenden „Fünfjahresplan“) werden die strategischen Visionen der chinesischen Regierung für die Transformation und Modernisierung der traditionellen Wirtschaftsbereiche und die Entwicklungsachse für strategische aufstrebende Wirtschaftszweige, einschließlich der Chemieindustrie, der Baustoffindustrie, der Industrie für neue Werkstoffe und der Chemiefaserindustrie, dargelegt. In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2019 (8) ist die Unterstützung für die Herstellung flammhemmender Materialien vorgesehen.

    (107)

    Folglich unterliegen TCPP- und TEP-Waren einer Vorzugsbehandlung, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Finanzmitteln. Indem die staatlichen Behörden Anreize für die Entwicklung und Anwendung von Technologien für leistungsfähigere und hochwertige Waren schaffen, lenken sie die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs bestimmter Alkylphosphatester hin zu einer global wettbewerbsfähigen Industrie. Die gesamte Struktur des Sektors wird daher durch das Planungssystem und die Durchführungsentscheidungen vorgegeben, anstatt sich frei im Einklang mit den Marktkräften zu entwickeln.

    (108)

    Im Hinblick auf Flammschutzmittel erfolgen die staatlichen Eingriffe insgesamt auf zwei Achsen: i) Unterstützung der Entwicklung des Wirtschaftszweigs und ii) aktive Kontrolle und Regulierung des Wirtschaftszweigs und seiner Rohstoffe.

    (109)

    In Bezug auf TCPP gewährt die chinesische Regierung zahlreiche Subventionen und finanzielle Unterstützung für die Flammschutzmittelindustrie in Form von öffentlichen Mitteln, Steuern, Krediten, Ein- und Ausfuhren sowie Grundstücken.

    (110)

    So wird beispielsweise in den Stellungnahmen zur Umsetzung des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Baustoffindustrie darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung beabsichtigt, „das intelligente Niveau der Produktion und des Betriebs“ von Baustoffen „zu verbessern“ und „die Finanzierungskanäle auszuweiten, die Führungsrolle der nationalen Finanzfonds voll auszuschöpfen und die Unterstützung von Finanzinstituten zu koordinieren“.

    (111)

    Die chinesische Regierung reguliert nicht nur den Wirtschaftszweig für TCPP, sondern auch seine Inputs. So ist beispielsweise gelber Phosphor ein vorgelagerter Rohstoff für die Herstellung von Phosphoroxychlorid, das als Input für die Herstellung von TCPP und TEP verwendet wird. Darüber hinaus gilt eine Ausfuhrbeschränkung für die Ausfuhr von gelbem Phosphor in Form von Ausfuhrlizenzen. Gemäß dem Güterkatalog für die Verwaltung von Ausfuhrlizenzen (Fassung 2023) ist für die Ausfuhr von Phosphatgestein eine vom Handelsministerium erteilte Ausfuhrlizenz erforderlich. Die Herstellung und der Verkauf dieses wichtigen Inputs für bestimmte Alkylphosphatester werden daher in China aktiv kontrolliert und reguliert.

    (112)

    Im Hinblick auf die Inputs von TEP strebt die chinesische Regierung an, die Herstellung und Vermarktung solcher Waren energisch zu unterstützen. So plant die chinesische Regierung beispielsweise die Entwicklung der Ethanolindustrie. Im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung erneuerbarer Energien wird festgestellt, dass die chinesische Regierung weiterhin „die Vermarktung von Ethanol-Kraftstoff … fördert“. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt, „Zellulose- und andere Non-Food-Ethanol-Kraftstoffe aktiv zu entwickeln“.

    (113)

    Der Wirtschaftszweig, einschließlich TCPP und TEP, wird von der chinesischen Regierung durch verschiedene politische Instrumente in einer Weise unterstützt und aktiv reguliert, die inländische Lieferanten begünstigt und das freie Spiel der Marktkräfte beeinflusst.

    (114)

    Das Fehlen, die diskriminierende Anwendung oder die unzureichende Durchsetzung von Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechten bestehen auch im APE-Sektor in China. Das chinesische Insolvenzsystem wird kaum dem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und dem Schutz der Rechte von Gläubigern und Schuldnern.

    (115)

    Kennzeichnend für das System ist die aktive Rolle des Staates bei Insolvenzen, unter anderem durch den weitreichenden Ermessensspielraum der vom Staat abhängigen Gerichte, die enge Beziehung zwischen Insolvenzverwaltern und lokalen Regierungen oder die staatlichen Insolvenzleitlinien. Vor allem aber wirkt sich die unzureichende Durchsetzung des Insolvenzrechts auf den chinesischen Finanz- und Kreditmarkt aus, was zu impliziten Staatsgarantien für einige Unternehmen führt, was wiederum die Kosten für Kredite und den Zugang zu Finanzmitteln verzerrt.

    (116)

    Was das Eigentumsrecht betrifft, so sind die Mängel des Systems vor allem in Bezug auf Grundbesitz und Landnutzungsrechte besonders deutlich. Das gesamte Land befindet sich im Eigentum des Staates, und seine Zuteilung hängt daher ausschließlich vom Staat ab, der eher politische Ziele als die Grundsätze des freien Marktes verfolgt.

    (117)

    Der 13. Fünfjahresplan zu Bodenressourcen regelt die Zuteilung und die Preise der Landnutzung und sieht vor, dass aufstrebende strategische Industrien und moderne Dienstleistungsunternehmen bevorzugt Boden erhalten. Da die niedrigen Preise für die Zuteilung von Boden für den chinesischen verarbeitenden Sektor insgesamt charakteristisch sind, gelten sie auch für die TCPP- und die TEP-Industrie.

    (118)

    Wie jeder andere Sektor der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch bestimmte Hersteller von Alkylphosphatestern den chinesischen Insolvenz-, Unternehmens- und Eigentumsvorschriften und daher auch den Verzerrungen, die sich aus der diskriminierenden Anwendung oder unzureichenden Durchsetzung dieses Gesetzes ergeben.

    (119)

    Auch die Lohnkosten sind im APE-Sektor verzerrt. Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. Tatsächlich ist nur eine einzige Gewerkschaft rechtlich anerkannt — die ACFTU —, die nicht unabhängig vom Staat ist, da sie der Führung der Kommunistischen Partei unterliegt und sich nicht angemessen an Tarifverhandlungen und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte beteiligt.

    (120)

    Darüber hinaus werden Führungspositionen in der Gewerkschaft in der Regel von hochrangigen Parteivertretern in staatseigenen Unternehmen besetzt, was deren Fähigkeit, die Interessen der Arbeitnehmer wirksam zu vertreten, beeinträchtigt. Zudem wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem beeinträchtigt, das vorsieht, dass nur die Einwohner eines bestimmten Verwaltungsgebiets Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Wohlfahrtswesens erhalten.

    (121)

    Arbeitnehmer, die nicht im Besitz der örtlichen Wohnsitzregistrierung sind, befinden sich in einer prekären Beschäftigungssituation und erhalten somit ein geringeres Einkommen. Der Wirtschaftszweig bestimmter Alkylphosphatester unterliegt ebenfalls dem chinesischen Arbeitsrecht und somit den Verzerrungen der Lohnkosten.

    (122)

    Verzerrung der Lohnkosten werden durch Lohnsubventionen, insbesondere für TCPP- und TEP-Hersteller, weiter verstärkt. Mehrere Unternehmen berichteten über derartige Subventionen, darunter Ausbildungszuschüsse, Praktika für Arbeitnehmer, Subventionen zur Stabilisierung von Arbeitsplätzen in Unternehmen, Einführung von Talentfonds und Beihilfen zur Verbesserung der Qualifikationen (9).

    (123)

    Unternehmen, die APE herstellen, haben Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren Zu den einschlägigen Verzerrungen gehören eine starke staatliche Präsenz in den Finanzinstituten sowie künstlich niedrig gehaltene Fremdkapitalkosten zur Förderung des Investitionswachstums.

    (124)

    Erstens ist das chinesische Finanzsystem, das vom Bankensektor dominiert wird, durch die starke Stellung von drei Kategorien staatseigener oder staatlich kontrollierter Banken gekennzeichnet: große Geschäftsbanken, Geschäftsbanken auf Aktienbasis und in staatlichem Eigentum stehende Policy Banks. Es wird nicht nur durch die Eigentumsverhältnisse kontrolliert, sondern auch durch die Befugnis der chinesischen Regierung, die obersten Führungspositionen zu besetzen, die mit starken Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sind.

    (125)

    Darüber hinaus sieht der chinesische Rechtsrahmen eine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung der Finanzinstitute vor, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten.

    (126)

    Zusätzlich gibt es verbindliche Rechtsvorschriften für alle Wirtschaftsinstitutionen zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige, wobei der Wirtschaftszweig für Flammschutzmittel ausdrücklich als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt ist.

    (127)

    Folglich werden bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien als die wirtschaftliche Lebensfähigkeit berücksichtigt, da die Banken von der Regierung konzipierte staatliche Maßnahmen umsetzen.

    (128)

    Der Anleihemarkt wird von regierungsnahen Akteuren dominiert, und der Markt für Nichtstaatsanleihen wird weitgehend von staatseigenen Unternehmen beherrscht. Der Zugang zum Markt wird von staatlichen Institutionen streng reguliert, und die wichtigsten Marktteilnehmer (Nutzer, Inhaber, Anleihegaranten) sind hauptsächlich staatseigene Unternehmen.

    (129)

    Anleiheratings und Bonitätsbewertungen sind daher aus den unterschiedlichsten Gründen stark verzerrt, z. B. aufgrund des Einflusses der strategischen Bedeutung des Unternehmens auf die Risikobewertung und etwaiger stillschweigender staatlicher Garantien. Die APE-Branche profitierte von den Verzerrungen auf dem Anleihemarkt, da chinesischen TCPP- und TEP-Herstellern hohe Ratings gewährt wurden.

    (130)

    Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im chinesischen Finanzsystem wurde von der Kommission bereits in den jüngsten Antidumpinguntersuchungen festgestellt und vom US-Handelsministerium bestätigt. Darüber hinaus gibt es stichhaltige Beweise dafür, dass die chinesischen Hersteller bestimmter Alkylphosphatester direkt von Darlehen zu Sonderbedingungen sowohl von staatseigenen als auch von privaten Banken profitierten (mehrere Hersteller der betroffenen Ware gaben an, von chinesischen Banken kurz- und langfristige Darlehen zu marktunüblichen Bedingungen zu erhalten).

    (131)

    Die Kommission prüfte, ob es im Hinblick auf nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund 65). Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Beweise.

    (132)

    Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevanten Kriterien.

    3.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen

    (133)

    Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“.

    (134)

    Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (10). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt.

    (135)

    Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (11).

    (136)

    Darüber hinaus erfolgt gemäß chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind.

    (137)

    Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde.

    (138)

    Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (12) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas.

    (139)

    Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

    (140)

    Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (13). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

    (141)

    Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent.

    (142)

    Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele.

    (143)

    Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.).

    (144)

    Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (14).

    (145)

    Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssten sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (15).

    (146)

    Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (16).

    (147)

    Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (17).

    (148)

    Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (18).

    (149)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (19).

    3.2.2.1.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

    (150)

    Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar. Im Sektor der betroffenen Ware ist der Anteil an Staatseigentum nach wie vor hoch, da eine Reihe von APE-Herstellern sich vollständig oder zu Teilen im Eigentum des Staates befindet, darunter: Shandong Yarong Chemical Co., Ltd. (vormals bekannt als Taian Yarong Biotechnology Co., Ltd. (20)), Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co (21)., Wengfu (Group) Co., Ltd. (22), Zhejiang Wansheng Co., Ltd. (23).

    (151)

    Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist (24) und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in China stark zusammengewachsen sind.

    (152)

    Ein ähnliches Maß an Kontrolle und politischer Überwachung lässt sich auf der Ebene der einschlägigen Industrieverbände beobachten, z. B. beim Branchenverband, sprich dem Verband der chinesischen petrochemischen und chemischen Industrie (China Petrochemical and Chemical Industry Federation — im Folgenden „CPCIF“).

    (153)

    Nach Artikel 3 der Satzung des CPCIF akzeptiert die Organisation „die berufliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen“ (25).

    (154)

    Der chinesische Verband chemischer Unternehmen (China Chemical Enterprise Management Association — im Folgenden „CCEMA“), der sich selbst als Organisation beschreibt, deren „mehr als 200 Mitglieder das Rückgrat der chemischen Industrie bilden“ (26), hält sich laut Artikel 2 seiner Satzung „an die Verfassung, Gesetze, Vorschriften und nationalen Strategien und Praktiken, die Kernwerte des Sozialismus, fördert den Geist des Patriotismus, achtet die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und unterstützt gewissenhaft den Aufbau von Integrität und Selbstdisziplin“.

    (155)

    Nach Artikel 3 der Satzung errichtet der CCEMA außerdem „eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas, führt Parteiaktivitäten durch und sorgt für die erforderlichen Bedingungen für die Aktivitäten der Parteiorganisation“, und (genauso wie der CPCIF) „untersteht (er) der geschäftlichen Leitung, Aufsicht und Verwaltung der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde, der führenden Behörde für den Parteiaufbau und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie“. (27)

    (156)

    Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der betroffenen Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. In diesem Sektor unterliegen tatsächlich sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung.

    3.2.2.2.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

    (157)

    Abgesehen davon, dass die chinesische Regierung durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (28); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei.

    (158)

    Nach dem Unternehmensrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor (29)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt.

    (159)

    Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend (30), wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (31).

    (160)

    Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten (32). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

    (161)

    Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistische Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (im Folgenden „Leitlinien“) (33) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde.

    (162)

    In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ In den Leitlinien wird also die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen Einrichtungen des Privatsektors hervorgehoben und ihre Stärkung angestrebt (34).

    (163)

    Die Untersuchung bestätigte, dass im APE-Sektor Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen auch vorkommen. Als Beispiel sei angeführt, dass in dem Unternehmen Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co. (35) Mitglieder der Unternehmensleitung gleichzeitig Positionen in der Kommunistischen Partei bekleiden (36).

    (164)

    Die Einmischung der Kommunistischen Partei in Geschäftsentscheidungen zeigt sich auch auf Gruppenebene, wie aus den verfügbaren Unternehmensdokumenten deutlich wird. Im Jahresbericht 2022 von Sinopec Group wird darauf hingewiesen, dass „das Unternehmen die Qualität des Parteiaufbaus kontinuierlich verbessert, den Geist der Beschäftigten fördert, die Kontrolle der Disziplin und die Aufsicht stärkt, den Unternehmensvorstand bei der wirksamen Umsetzung der unterschiedlichen Entscheidungen und Vereinbarungen unterstützt und eine hochwertige Entwicklung des Unternehmens fördert“. (37)

    (165)

    Auf der Website von Sinopec wird die Rolle der Partei innerhalb der Gruppe folgendermaßen beschrieben: „Stärkung der Führung der Partei innerhalb des Prozesses der Verbesserung der Unternehmensführung, … Unterstützung der Parteiorganisation bei der Entscheidung über die wichtigsten Angelegenheiten in Bezug auf den Parteiaufbau und andere Aspekte und Ermöglichung der Vorstudie und Besprechung der wichtigsten Geschäfts- und Managementangelegenheiten durch die Parteiorganisation, die gleichzeitig durch die interne Kontrolle abgedeckt werden zur Einbettung in die … Liste der Angelegenheiten für die Entscheidungsfindung, Aufbau eines Entscheidungsfindungs- und Informationssystems am Hauptsitz zur Unterstützung der Erstellung einer Liste von Entscheidungskompetenzen, Einbindung dieser Liste in den Entscheidungsfindungsprozess und Informierung über diesen Prozess. Die Vorstudie und Besprechung wichtiger Geschäftsführungsfragen als wichtigen Aspekt für die umfassende Erfüllung der Führungsaufgaben der Partei in der Gruppe wahrnehmen“ (38).

    (166)

    Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes (39). Die staatliche Präsenz in Betrieben, im APE-Sektor sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

    3.2.2.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

    (167)

    Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene.

    (168)

    Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (40).

    (169)

    Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der betroffenen Ware zu steuern.

    (170)

    Der 14. Fünfjahresplan zu Rohstoffen (41) bezieht sich direkt auf den Sektor der überprüften Ware, indem es heißt: „Die Erhöhung der Produktionskapazität in den Sektoren Harnstoff, Ammoniumphosphat, Kalziumkarbid, Natronlauge und gelber Phosphor wird streng kontrolliert. Für neue Projekte gilt der Grundsatz, dass sie die gleiche Menge an bestehenden Produktionskapazitäten oder mehr Produktionskapazitäten ersetzen müssen“ (42).

    (171)

    Außerdem werden in den Leitlinien für die Strukturanpassung der Industrie (43) 2019 und 2024 Flammschutzmittel als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.

    (172)

    Darüber hinaus sieht der Arbeitsplan des MIIT für 2023 für das stetige Wachstum der chemischen und petrochemischen Industrie (44) vor, dass eines seiner Hauptziele darin besteht, „die nationalen Demonstrationsgrundlagen für das neue Industrialisierungsmodell in der petrochemischen und chemischen Industrie zu stärken, um die Qualität der Entwicklung zu verbessern und den Ningbo Green Petrochemical Cluster und andere nationale fortschrittliche Produktionscluster in der petrochemischen und chemischen Industrie zu fördern, um zu Clustern von Weltrang zu gelangen. Eine industrielle Basis für eine effiziente und hochwertige Nutzung von Phosphorressourcen aufzubauen, die strukturelle Anpassung traditioneller Industriezweige wie Phosphatdünger und gelber Phosphor zu beschleunigen und die Versorgungskapazitäten für die Herstellung von Phosphorchemikalien, die für neue Energie, Lebensmittel und Gesundheit benötigt werden, zu verbessern.“ (45)

    (173)

    Ferner zielt die Leitende Stellungnahme zur hochwertigen Entwicklung der Chemiefaserindustrie des NDRC aus dem Jahr 2022 (46) darauf ab, die Entwicklung neuer Hochleistungsfaserwerkstoffe zu fördern: „Entwicklung neuer funktioneller Polyester, hochwertiger chemischer Monomere und Supersimulatoren, Flammschutzmittel sowie antibakterieller und antiviraler, leitfähiger, phasenverändernder und energiespeichernder, temperaturkontrollierender, photochromer, flüssigkeitsfärbender, absorbierender und trennender, biomedizinischer und anderer Arten von Funktionsfasern. […] Erforschung und Entwicklung wichtiger Materialien und Hilfsstoffe. Erforschung und Entwicklung von wichtigen Materialien, Hilfsstoffen und Zusatzstoffen wie Flammschutzmittel, Modifizierer, Masterbatch, Katalysatoren und Öle für funktionelle Fasern“ (47).

    (174)

    Auf Provinzebene fordert der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der chemischen Industrie in Shandong (48) die lokalen Behörden dazu auf, „die Vorteile der Produktionskapazitäten der gemeinsamen Herstellung von Chlor und Wasserstoff aus Natronlauge voll auszuschöpfen, die vertikale Erweiterung und weitere horizontale Kopplung der Salzchemieindustrie zu beschleunigen und die Tiefenverarbeitung von Chloralkali, Natriumcarbonat und Brom zu verbessern, … den traditionellen nachgelagerten Chloralkali-Wirtschaftszweig in Richtung Feinchemikalien zu erweitern und die Gestaltung von Subchlorid-Chlor-Folgeprojekten für die Tiefenverarbeitung sicherzustellen“ (49). In Abschnitt III.2.3 des Plans sind folgende Maßnahmen der Regierung vorgesehen: „Die Ersetzung des Abbaus der Kapazitäten für die Chloralkaliproduktion zu fördern und die Produktionskapazität streng zu kontrollieren. […] Die umfassende Nutzung von Abfällen aus Salzsäure zur Herstellung von Chlor und Wasserstoff zu fördern.“ (50)

    (175)

    Auch im 14. Fünfjahresplan der Provinz Jiangsu zur Entwicklung der chemischen Industrie auf hohem Niveau (51) ist Folgendes vorgesehen: „Ausgehend von den industriellen Grundlagen und Vorteilen werden die Vorteile der industriellen Konzentration, der Flächennutzungsrate und des Faktoreinsatzes und -outputs durch Anpassung und Optimierung erheblich verbessert … und die Erweiterung der industriellen Kette hin zu hochwertigen Produkten wird eine hochwertige Entwicklung der Chloralkaliindustrie der Provinz ermöglichen“ (52).

    (176)

    Darüber hinaus wird die industrielle Struktur des Sektors von den staatlichen Behörden wie folgt gestaltet: „[i]n Übereinstimmung mit den Anforderungen der nationalen Industriepolitik, die neuen Produktionskapazitäten in Industrien mit Überkapazitäten streng zu kontrollieren und einen gleichwertigen oder reduzierten Ersatz für fortgeschrittene technologische Transformations- und Modernisierungsprojekte, die den politischen Anforderungen entsprechen, einzuführen, wird die Gesamtproduktionskapazität von Produkten wie Natronlauge kontrolliert, und der Gesamtumfang bleibt auf dem derzeitigen Niveau. Durch Fusionen und Umstrukturierungen, durch die Beseitigung veralteter Anlagen, durch Kapazitätsaustausch und horizontale Allianzen, durch staatlich gelenkte und freiwillige Maßnahmen der Unternehmen auf der Grundlage von Investitionsanreizen und Marktorientierung für Transaktionen mit Kapazitätsaustauschindizes und durch die Ausrichtung von Produktionskapazitäten, Ressourcen und Märkten auf leistungsfähige Unternehmen und deren Integration. In der Chloralkaliindustrie werden führende für die Wirtschaft wichtige Unternehmen (‚Backbone-Unternehmen‘) gebildet, die Industriestruktur und Ressourcenallokation optimiert und das Konzentrationsniveau erhöht.“ (53)

    (177)

    Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen.

    (178)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich des Wirtschaftszweigs zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

    3.2.2.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

    (179)

    Den im Dossier enthaltenen Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist.

    (180)

    Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (54).

    (181)

    Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (55) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (56). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie die Umsetzung der Wirtschaftspläne (57).

    (182)

    Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen insolvenz-, gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den APE-Sektor zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.

    (183)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der betroffenen Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird.

    3.2.2.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

    (184)

    Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert (58).

    (185)

    Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (59). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt.

    (186)

    In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung (60). Dies deutet auf eine Verzerrung der Lohnkosten in China hin.

    (187)

    Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die APE-Branche nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

    3.2.2.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

    (188)

    Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.

    (189)

    Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (61), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (62); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um.

    (190)

    Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (63). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (64).

    (191)

    Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

    (192)

    Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements (65). Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (66).

    (193)

    Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (67).

    (194)

    Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (68). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

    (195)

    Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

    (196)

    Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel (69). Die offiziellen chinesischen Medien berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“ (70). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

    (197)

    Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

    (198)

    Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

    (199)

    Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der betroffenen Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

    3.2.3.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

    (200)

    Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die vorstehend erläuterten sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren, wie sie vorstehend sowie in Teil II des Berichts dargelegt werden.

    (201)

    Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. Diese Verzerrungen wurden vorstehend, insbesondere in den Erwägungsgründen 167 bis 199, ausführlich beschrieben. Die Kommission wies darauf hin, dass das diesen Verzerrungen zugrunde liegende Regelwerk allgemein anwendbar ist und die APE-Hersteller diesen Regeln wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte in China unterliegen. Die Verzerrungen wirken sich daher unmittelbar auf die Kostenstruktur der betroffenen Ware aus.

    (202)

    Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden.

    (203)

    De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

    (204)

    Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

    3.2.4.   Vorbringen der interessierten Parteien

    (205)

    Am 6. November 2023 übermittelte der CPCIF eine Reihe von Stellungnahmen zum ersten Vermerk, auch in Bezug auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung.

    (206)

    Erstens vertrat der CPCIF den Standpunkt, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit den WTO-Übereinkommen und der Entscheidung des WTO-Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement Body — im Folgenden „DSB“) nicht anwendbar sei. In Bezug auf die Unvereinbarkeit mit den WTO-Übereinkommen brachte der CPCIF vor, dass die EU, da einige für die Dumpingberechnung relevante Bestimmungen des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO am 11. Dezember 2016 ausliefen, ihre entsprechenden Verpflichtungen aus dem WTO-Recht einhalten müsse. Zur Unvereinbarkeit mit den Entscheidungen des DSB brachte der CPCIF vor, dass es den Untersuchungsbehörden im Einklang mit den Feststellungen des Berufungsgremiums in der Sache DS 473 für die Zwecke der Berechnung der Kosten zur Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Ware, wenn der Inlandspreis im Ausfuhrland nicht herangezogen werden könne, nicht gestattet sei, die in den Aufzeichnungen des Ausführers/Herstellers ausgewiesenen Kosten anhand eines Vergleichswerts zu bewerten, der nicht mit den Herstellkosten im Ursprungsland in Zusammenhang stehe.

    (207)

    Was die Argumente des CPCIF zur Vereinbarkeit mit dem WTO-Recht angeht, so erinnerte die Kommission daran, dass die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, die noch nicht außer Kraft getreten sind, in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin ihre Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht.

    (208)

    In Hinblick auf den Verweis des CPCIF auf DS473 erinnerte die Kommission daran, dass der Bericht des Berufungsgremiums in der Sache DS473 nicht die Umsetzung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern eine besondere Bestimmung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung betraf. Dennoch gestattet das WTO-Recht in der Auslegung durch das Rechtsmittelgremium in der Sache DS 473 die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Die Vorbringen des CPCIF konnten folglich nicht akzeptiert werden.

    (209)

    Zweitens machte CPCIF geltend, dass die angeblichen Verzerrungen nicht hinreichend belegt seien und sich, selbst wenn sie bestünden, nicht auf alle Aspekte der Herstellkosten von Alkylphosphatestern auswirkten, sodass nicht die gesamten Kosten der chinesischen ausführenden Hersteller auf einer anderen Grundlage ermittelt werden müssten.

    (210)

    Insbesondere argumentierte der CPCIF, dass

    a)

    die Behauptungen im Antrag allgemeiner Natur seien und nicht den APE-Markt betrafen, sondern die chinesische Wirtschaftsstruktur. Sie stützten sich weitgehend auf den Bericht vom 20. Dezember 2017. Der Beweiswert und die Relevanz der angeblichen Querschnittsfaktoren in der chinesischen Wirtschaft, die laut dem Bericht als wettbewerbsverzerrend gelten, seien fraglich. Insbesondere gehe aus dem Bericht keine Verbindungen zur chinesischen APE-Branche hervor;

    b)

    die Antragsteller hätten keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass der Alkylphosphatmarkt „in erheblichem Umfang“ von Unternehmen bedient werde, die unter staatlicher Kontrolle stehen, und auch nicht angegeben, wie viele chinesische TCPP/TEP-Hersteller es insgesamt gebe und wie hoch der Marktanteil der drei oder vier angeblich von der chinesischen Regierung kontrollierten Unternehmen sei. In diesem Zusammenhang wies der CPCIF darauf hin, dass es sich bei vielen der chinesischen Hersteller um börsennotierte Unternehmen handele, die sich in Privatbesitz befänden. Der CPCIF betonte, dass die Tatsache, dass einige dieser börsennotierten Unternehmen teilweise im Eigentum öffentlicher Treuhandfonds stünden oder dass private Unternehmen persönliche Verbindungen zur Kommunistischen Partei unterhielten, nicht automatisch zu dem Schluss führen könne, dass Marktverzerrungen vorliegen;

    c)

    es lägen keine ausreichenden Beweise vor, um die Behauptungen der Antragsteller zu untermauern, dass die chinesische Alkylphosphatesterindustrie aufgrund diskriminierender staatlicher Eingriffe in den vorgelagerten Wirtschaftszweig ungewöhnlich hohe Kosten erlitten habe.

    (211)

    Zu den Argumenten des CPCIF, dass die Beweise für das Vorliegen erheblicher Verzerrungen und das Ausmaß ihrer Auswirkungen auf die Herstellkosten ausreichten, wies die Kommission zunächst darauf hin, dass sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Untersuchung auf dieser Grundlage einleiten kann, wenn sie die von den Antragstellern vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen für ausreichend hält.

    (212)

    Zur Beurteilung des Vorliegens und der potenziellen Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen hat die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Daten erhoben, die erforderlich sind, um das Vorliegen und die Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und die daraus resultierende Anwendung der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschriebenen Methode zu ermitteln.

    (213)

    Die von der Kommission erhobenen Daten und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen, sei es in Bezug auf die Präsenz staatseigener Unternehmen im Sektor der betroffenen Ware, die Verbindungen zur Kommunistischen Partei oder das Vorhandensein von Maßnahmen, die sich auf die Kostenstruktur auswirken, werden in dieser Verordnung ausführlich dargelegt. Daher sind die Argumente des CPCIF zu den Beweismitteln im Antrag, mit denen ein fragwürdiger Beweiswert geltend gemacht wird, oder zur automatischen Schlussfolgerung der Kommission falsch.

    (214)

    Am 22. November 2023 übermittelte der ausführende Hersteller Anhui RunYue als Reaktion auf den ersten Vermerk eine Reihe von Stellungnahmen, unter anderem zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung.

    (215)

    Erstens brachte Anhui RunYue vor, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem WTO-Recht und der Rechtsprechung des Streitbeilegungsgremiums vereinbar sei. Anhui RunYue argumentierte, dass in Artikel 2.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Übereinkommen“) das Konzept der nennenswerten Verzerrungen nicht anerkannt werde, und selbst wenn das Konzept in den Anwendungsbereich von Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens falle, müsse die Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts durch die EU im Einklang mit Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und dessen Auslegung durch das Berufungsgremium, wie in DS473 dargelegt, erfolgen.

    (216)

    In Bezug auf die Situationen, in denen Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zulässt, argumentierte Anhui RunYue, dass eine Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung entweder unter die Definition der Verkäufe, die nicht im normalen Handelsverkehr liegen, oder unter die Definition einer „besonderen Marktlage“ fallen müsse. Da die Grundverordnung stattdessen die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zulässt, sobald festgestellt wird, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen nicht angemessen ist, Inlandspreise und -kosten heranzuziehen, wies Anhui RunYue darauf hin, dass mit den EU-Rechtsvorschriften ein Konzept eingeführt werde, das im Antidumping-Übereinkommen nicht enthalten sei.

    (217)

    Darüber hinaus brachte Anhui RunYue vor, dass die Verwendung von Daten über Produktionsfaktoren in einem repräsentativen Drittland zu einer Situation führe, in der der rechnerisch ermittelte Normalwert in keiner Weise das Preis- und Kostenniveau im Ausfuhrland widerspiegeln könne und folglich eine weitere Unvereinbarkeit mit dem WTO-Recht darstelle.

    (218)

    Zweitens machte Anhui RunYue geltend, es gebe keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen einer nennenswerten Verzerrung im Sektor der untersuchten Ware.

    (219)

    Nach Angaben von Anhui RunYue sei dies auf folgende Gründe zurückzuführen:

    a)

    Der Antrag stütze sich auf den Bericht, der angesichts der erheblichen Entwicklungen, die seit seiner Veröffentlichung sowohl in der chinesischen als auch in der EU-Wirtschaft stattgefunden hätten, inzwischen ziemlich datiert sei. Anhui RunYue forderte die Kommission daher auf, aktualisierte und stichhaltige Beweise für nennenswerte Verzerrungen vorzulegen, bevor eine endgültige Entscheidung über den Markt für die betroffene Ware getroffen wird. Zusätzlich wies Anhui RunYue darauf hin, dass die EU EU-weite Marktmaßnahmen ergriffen habe, die den im Bericht kritisierten chinesischen Maßnahmen ähneln, einschließlich der Gewährung enormer Subventionen für die Wirtschaftszweige in der EU, um ihre Einhaltung der neuen industriepolitischen Ziele der EU zu fördern;

    b)

    der 14. Fünfjahresplan, auf den sich der Antrag bezieht, stelle nach Ansicht von Anhui RunYue keine verbindliche Verordnung, sondern lediglich eine von der Regierung vorgeschlagene Leitlinie dar, in der die Entwicklungsrichtungen und das Konzept für das Land und bestimmte Wirtschaftszweige angegeben werden. Darüber hinaus hob Anhui RunYue hervor, dass die Antragsteller bestimmte im 14. Fünfjahresplan genannte Ziele nicht erwähnt hätten, die im Widerspruch zu nennenswerten Verzerrungen zu stehen scheinen, wie das Ziel, „die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation in voll auszuschöpfen“ oder das Ziel, „ein marktorientiertes, rechtmäßiges und internationales Geschäftsumfeld zu schaffen, sich an eine hochwertige Einführung und Globalisierung auf hohem Niveau zu halten, eine effiziente globale Allokation wichtiger Ressourcen zu fördern und die Koordinierung der industriellen Wertschöpfungskette im vor- und nachgelagerten Bereich sowie die gemeinsame Entwicklung zusammenhängender Branchen auszubauen“. Anhui RunYue zufolge sei die Behauptung der Antragsteller in Bezug auf chinesische Grundsätze und Politik heuchlerisch, da die Industriepolitik der EU auch auf die Förderung wesentlicher Wirtschaftszweige abziele;

    c)

    Behauptungen über staatliche Eingriffe in Bezug auf die Art der staatseigenen Unternehmen und/oder die Verbindungen zwischen der Partei und den Unternehmen, die die betroffene Ware herstellen, seien unbegründet, da nicht alle Hersteller staatseigene Unternehmen seien und die Verbindung mit der Kommunistischen Partei kein Hinweis auf die Kontrolle der Regierung über den Betrieb des Unternehmens sei. Anhui RunYue Ltd. verwies in diesem Zusammenhang auf Artikel 6 des chinesischen Gesetzes über staatseigene Vermögenswerte in Unternehmen sowie auf Artikel 11 des chinesischen Gesellschaftsrechts.

    (220)

    Die Argumente von Anhui RunYue konnten nicht akzeptiert werden. Was erstens das Vorbringen betrifft, dass der Begriff der nennenswerten Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung keinem ähnlichen Konzept nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens entspreche, ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den einschlägigen Vorschriften des Antidumping-Übereinkommens im Einklang steht, einschließlich der in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeiten zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts.

    (221)

    Der Verweis von Anhui RunYue auf die Sache DS473 und das Argument, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert nicht das Preis- und Kostenniveau im Ausfuhrland widerspiegele, wurde bereits in Erwägungsgrund 208 behandelt.

    (222)

    Was zweitens die Behauptung betrifft, die in dem Bericht enthaltenen Beweise seien veraltet und die Kommission müsse aktualisierte und stichhaltige Beweise für nennenswerte Verzerrungen vorlegen, bevor sie eine endgültige Entscheidung treffe, so stellte die Kommission fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von den chinesischen Behörden veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen.

    (223)

    Die Kommission stellte ferner fest, dass die im Bericht genannten Rechtsvorschriften und Strategiepapiere, einschließlich der für die betroffene Ware geltenden Rechtsvorschriften, weitgehend nach wie vor in Kraft sind oder in späteren legislativen und politischen Dokumenten fortgeführt wurden.

    (224)

    Diese neueren Entwicklungen sind in den Feststellungen der Kommission dokumentiert, die die im Antrag und im Bericht enthaltenen Informationen über das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen weiter ergänzten (siehe Erwägungsgründe 69 und 132). Zu den Bemerkungen von Anhui RunYue bezüglich der Maßnahmen in der EU, die angeblich den chinesischen Fünfjahresplänen ähneln, stellte die Kommission fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten verzerrenden Sachverhalte im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert wurden.

    (225)

    Die Kostenstruktur und die Mechanismen für die Preisfestlegung auf anderen Märkten, z. B. in der EU, sind im Rahmen dieses Verfahrens nicht relevant.

    (226)

    Im Hinblick auf den Charakter des 14. Fünfjahresplans wies die Kommission darauf hin, dass die chinesische Wirtschaft einem komplexen Netz aus Fünfjahresplänen unterliegt, die die Entscheidungen der Behörden auf allen Ebenen beeinflussen.

    (227)

    Was das Argument von Anhui RunYue bezüglich des Charakters der chinesischen politischen Dokumente betrifft, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Fünfjahrespläne verbindliche Dokumente sind, nicht zuletzt, da der 14. Fünfjahresplan beispielsweise einen ganzen Abschnitt der „Verbesserung des Planungsumsetzungsmechanismus“ (71) gewidmet hat, in dem es heißt: „In Bezug auf die verbindlichen Indikatoren, großen Bauvorhaben und Aufgaben in den öffentlichen Diensten, den Umweltschutz, die Sicherheit und andere in diesem Plan abgedeckten Bereiche müssen die verantwortlichen Akteure und zeitlichen Anforderungen geklärt werden, damit die öffentlichen Ressourcen zugewiesen, die sozialen Ressourcen gesteuert und kontrolliert und die fristgerechte Fertigstellung sichergestellt werden können. Zur Erreichung der angestrebten Indikatoren und Verwirklichung der Aufgaben in den in diesem Plan abgedeckten Bereichen industrielle Entwicklung und strukturelle Anpassung ist es notwendig, sich hauptsächlich auf die Marktakteure zu verlassen. Staatliche Stellen auf allen Ebenen müssen ein günstiges politisches, institutionelles, ökologisches und rechtliches Umfeld schaffen.“

    (228)

    In Bezug auf die mutmaßlich heuchlerische Stellung der Antragsteller stellte die Kommission fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten verzerrenden Sachverhalte im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden.

    (229)

    Die industriepolitischen Maßnahmen zur Förderung wichtiger Sektoren auf anderen Märkten, wie z. B. in der EU, sind im Rahmen dieser Untersuchung nicht relevant.

    (230)

    Auch dem Vorbringen, die Behauptungen im Zusammenhang mit staatlichen Eingriffen seien unbegründet, da es sich nicht bei allen Herstellern um staatseigene Unternehmen handele und die Verbindung mit der Kommunistischen Partei kein Hinweis auf die Kontrolle durch die Regierung sei, widersprach die Kommission.

    (231)

    Staatliches Eigentum sowie staatliche Kontrolle und politische Aufsicht oder Leitlinien sind im APE-Sektor weitgehend vorhanden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein von Strukturen der Kommunistischen Partei in Unternehmen des APE-Sektors und die Tatsache, dass die Unternehmen parteiaufbauende Maßnahmen und eine Beteiligung bei der Entscheidungsfindung ermöglichen, ein deutlicher Hinweis darauf, dass die besagten Unternehmen nicht unabhängig vom Staat sind und im Einklang mit der Politik der Kommunistischen Partei und nicht mit den Marktkräften handeln müssen.

    (232)

    Die Verweise von Anhui RunYue auf chinesische Rechtsvorschriften sind hier fehl am Platz.

    (233)

    Erstens ist die Auslegung des chinesischen Gesetzes über staatseigene Vermögenswerte in Unternehmen durch Anhui RunYue selektiv. Das Unternehmen betonte zwar die formale Aufteilung der Verwaltungs- und Aktionärsrollen des Staates gemäß Artikel 6 des Gesetzes, entschied sich jedoch dafür, auf einen Verweis auf Artikel 1 zu verzichten, in dem der allgemeine Zweck des Gesetzes unter anderem als „Unterstützung der führenden Rolle des staatseigenen Wirtschaftszweigs in der Volkswirtschaft und Förderung der Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft“ definiert wird.

    (234)

    Anhui RunYue verwies zudem nicht auf Artikel 7, nach dem der Staat größere Investitionen staatlichen Kapitals in wichtige Wirtschaftszweige und für die Volkswirtschaft wichtige Bereiche fördern soll, sowie nicht auf Artikel 36, demzufolge staatseigene Unternehmen im Rahmen von Investitionen die nationale Industriepolitik befolgen müssen. In Bezug auf Artikel 11 des chinesischen Gesellschaftsrechts konnte die Kommission nicht erkennen, warum die Kommunistische Partei nicht in der Lage sein sollte, in den Betrieb eines Unternehmens einzugreifen, nur weil sie nicht an der Ausarbeitung der Satzung des Unternehmens beteiligt war.

    (235)

    In diesem Zusammenhang verwies die Kommission insbesondere auf Artikel 1 des chinesischen Gesellschaftsrechts, wonach dieses unter anderem zur Förderung der Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft angenommen wurde.

    3.2.5.   Schlussfolgerung

    (236)

    Die in diesem Abschnitt dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe Chinas in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der betroffenen Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt.

    (237)

    Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

    (238)

    Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erörtert.

    3.2.6.   Repräsentatives Land

    Allgemeine Bemerkungen

    (239)

    Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

    Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank (72) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie China;

    Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land;

    Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

    (240)

    Die Kommission veröffentlichte zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk (73) und den zweiten Vermerk (74) (Vermerke zu den Produktionsfaktoren).

    (241)

    In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen.

    (242)

    Im zweiten Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

    Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

    (243)

    Die untersuchte Ware wird nur in China, der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan hergestellt. Keines dieser Länder ist ein Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China im Sinne der Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a.

    (244)

    Die Kommission weitete daher ihre Analyse aus, um eine Ware in derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Wirtschaftszweig wie die untersuchte Ware zu finden und auf dieser Grundlage ein repräsentatives Land auszuwählen.

    Eine Ware derselben allgemeinen Kategorie und/oder desselben Wirtschaftszweigs

    (245)

    Sowohl im ersten als auch im zweiten Vermerk erläuterte die Kommission ihre Methode zur Ermittlung einer Ware in derselben allgemeinen Kategorie oder demselben Wirtschaftszweig, die in einem Land mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) hergestellt wurde.

    (246)

    Die Kommission erläuterte im ersten Vermerk, dass es sich bei Alkylphosphatester um Organophosphat-Flammschutzmittel (Organophosphate Flame Retardants — im Folgenden „OPFR“) handelt und die Analyse zur Ermittlung eines repräsentativen Landes daher mit der Feststellung der Herstellung von OPFR beginnen würde, einer Ware derselben allgemeinen Kategorie wie APE, da es sich sowohl bei TCPP als auch bei TEP um OPFR handelt.

    (247)

    Im ersten Vermerk hieß es, dass sowohl in der Russischen Föderation als auch in der Türkei die OPFR-Herstellung festgestellt wurde. Die Russische Föderation wurde aufgrund fehlender zuverlässiger Einfuhrdaten nicht mehr als mögliches repräsentatives Land angesehen.

    (248)

    Wie nachstehend erläutert, konnten keine leicht zugänglichen Finanzdaten für Hersteller von OPFR in der Türkei gefunden werden.

    (249)

    Anschließend erläuterte die Kommission im ersten Vermerk, dass Weichmacher aus folgenden Gründen als eine den Alkylphosphatestern hinreichend ähnliche Ware angesehen werden könnten:

    APE, OPFR und Weichmacher gehören zur gleichen Chemikalienfamilie, nämlich Ester.

    APE, OPFR und Weichmacher werden Polymeren zugesetzt, um ihre Rheologie oder andere Eigenschaften zu verändern.

    Der grundlegende Herstellungsprozess ist bei allen drei derselbe.

    Bei APE, OPFR und Weichmachern werden nur flüssige Rohstoffe verwendet, und das Endprodukt liegt in flüssiger Form vor. Sie erfordern eine ähnliche Infrastruktur und ähnliche Verfahren für die Herstellung sowie für die Handhabung und Lagerung der Rohstoffe und des Endprodukts.

    (250)

    Die Herstellung von Weichmachern wurde in Brasilien festgestellt, und öffentlich zugängliche Finanzdaten wurden auch für einen rentablen Hersteller ermittelt. Die Kommission fand keine Beweise für die Herstellung von Weichmachern in einem anderen Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie.

    (251)

    Die Kommission bat um Stellungnahmen zu den Gründen, anhand derer im ersten Vermerk ein repräsentatives Land ausgewählt wurde.

    (252)

    Keine interessierte Partei konnte eine andere Chemikalie ermitteln, die als Ware derselben allgemeinen Kategorie wie APE angesehen werden könnte.

    (253)

    Der CPCIF war nicht der Meinung, dass Weichmacher tatsächlich hinreichend ähnliche Waren seien, und stimmte mit der Kommission darin überein, dass OPFR als ähnlichere Ware verwendet werden sollte. Der CPCIF stimmte jedoch zu, dass es keine leicht zugänglichen Daten zu OPFR aus der Türkei oder anderen Ländern mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, gebe.

    (254)

    Der CPCIF erklärte, Weichmacher seien nur eine Chemikalie einer größeren Familie, und viele andere Ester oder Chemikalien erfüllten dieselben Kriterien, die im ersten Vermerk dargelegt sind.

    (255)

    Die Kommission fasste diese Stellungnahmen im zweiten Vermerk zusammen und kam zu dem Schluss, dass Weichmacher den APE und OPFR im Allgemeinen eher ähnlich sind als andere Ester, die diese Eigenschaften nicht mit APE teilen.

    (256)

    Im zweiten Vermerk wurde diese Schlussfolgerung aus folgenden Gründen gezogen:

    Ähnlichkeit der chemischen und physikalischen Eigenschaften von APE und Weichmachern,

    Auswirkungen, die beide auf die Materialien haben, denen sie zugesetzt werden,

    Tatsache, dass Weichmachereigenschaften in den Chemikalien der Alkylphosphatgruppe üblich sind.

    (257)

    Die Kommission beabsichtigt daher, Brasilien auf der Grundlage seiner Herstellung von Weichmachern als repräsentatives Land zu betrachten.

    Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

    (258)

    Die Kommission stellte fest, dass die Türkei auf der Grundlage der Herstellung von OPFR zwar als repräsentatives Land angesehen werden könnte, aber sowohl im ersten als auch im zweiten Vermerk Probleme sowohl mit öffentlich zugänglichen Einfuhrdaten als auch mit leicht zugänglichen Finanzdaten aufgezeigt wurden.

    (259)

    Die Einfuhrdaten aus der Türkei wurden aufgrund der geringen Einfuhrmengen der wichtigsten Rohstoffe, insbesondere der geringfügigen Mengen von Propylenoxid und Phosphor, als nicht zuverlässig angesehen.

    (260)

    Die Kommission und die interessierten Parteien konnten auch keine leicht zugänglichen Finanzdaten von Unternehmen in der Türkei finden, die eine ähnliche Ware — weder OPFR noch Weichmacher — herstellen.

    (261)

    Wie vorstehend erläutert, konnte Brasilien auf der Grundlage der Herstellung von Weichmachern und angesichts der Tatsache, dass die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nicht wesentlich von den Einfuhren aus China oder aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (75) aufgeführten Länder betroffen waren, als geeignetes repräsentatives Land herangezogen werden.

    (262)

    Die Kommission konnte auch ein Unternehmen in Brasilien ausfindig machen, das Weichmacher herstellt und dessen öffentlich zugängliche Finanzdaten eine unverzerrte und angemessene Höhe der VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung belegen.

    (263)

    Die Kommission teilte den interessierten Parteien daher im zweiten Vermerk mit, dass sie beabsichtigte, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

    (264)

    Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Brasiliens als repräsentativem Land und von Elekeiroz SA als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein.

    Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

    (265)

    Nachdem Brasilien angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

    Schlussfolgerung

    (266)

    Die vorstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte.

    3.2.7.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten und Vergleichswerte verwendete Quellen

    (267)

    In ihrem ersten Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzen, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

    (268)

    Anschließend erklärte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere von Propylenoxid, Ethanol, Phosphor und Chlor zu bestimmen.

    (269)

    Die Kommission stellte ferner fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Phosphoroxychlorid (ein Halbzeug, das sowohl bei der Herstellung von TCPP als auch von TEP verwendet wird) bezog, anstatt es aus Chlor und Phosphor herzustellen.

    (270)

    Da Phosphoroxychlorid aufgrund seiner Gefährlichkeit weltweit in sehr begrenzten Mengen gehandelt wird, kündigte die Kommission im zweiten Vermerk an, dass sie ihren Vergleichswert wie folgt festlegen werde:

    anhand der überprüften Verbrauchsmengen der einzelnen Produktionsfaktoren (Chlor, Phosphor, Arbeit und Energie), die von den chinesischen Ausführern verwendet werden, die Phosphoroxychlorid aus Chlor und Phosphor herstellen,

    anhand der Berechnung des Preises für Phosphoroxychlorid, indem die Kosten dieser Produktionsfaktoren durch die unverzerrten Preise aus Brasilien ersetzt werden.

    (271)

    Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie die vom brasilianischen Institut für Geografie und Statistik (Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística — im Folgenden „IBGE“) (76) vorgelegten Statistiken zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten in Brasilien und die vom Ministerium für Bergbau und Energie (Ministério de Minas e Energia) (77) veröffentlichten Preise für Strom und Dampf (auf der Grundlage von Erdgas) heranziehen werde.

    (272)

    Im zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien ferner mit, dass aufgrund des geringen Anteils einiger Rohstoffe an den Gesamtherstellkosten diese unbedeutenden Posten, die weniger als 0,6 % der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gemeldeten Gesamtherstellkosten ausmachen, unter „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst wurden.

    (273)

    Die Kommission teilte zudem mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.

    3.2.7.1.   Produktionsfaktoren

    (274)

    Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

    Tabelle 1

    Produktionsfaktoren

    Produktionsfaktor

    Warencode (78)

    Unverzerrter Wert

    Datenquelle

    Rohstoffe

    Propylenoxid

    2910 20 00

    15 373 CNY/t

    GTA

    Ethanol

    2207 10 10

    6 012 CNY/t (79)

    GTA

    Phosphor

    2804 70 10

    31 772 CNY/t

    GTA

    Chlor

    2801 10 00

    1 086 CNY/t

    GTA

    Arbeitskosten

    Arbeitskosten

    Nicht angegeben

    68,64 CNY/h

    Brasilianisches Institut für Geografie und Statistik

    Energie

    Strom

    Nicht angegeben

    0,84 CNY/kWh

    Ministerium für Bergbau und Energie

    Erdgas

    Nicht angegeben

    18,14  USD/MMBtu

    Ministerium für Bergbau und Energie

    Dampf

    Nicht angegeben

    351,34 CNY/t

    Ministerium für Bergbau und Energie (Berechnung auf der Grundlage der Gaskosten)

    3.2.7.2.   Rohstoffe

    (275)

    Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet, wie in den Erwägungsgründen 280 und 281 dargelegt.

    (276)

    Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme Chinas und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet.

    (277)

    Die Kommission beschloss, Einfuhren aus China nach Brasilien auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 61 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen.

    (278)

    Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

    (279)

    Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie in Erwägungsgrund 272 erläutert in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.

    (280)

    Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt.

    (281)

    Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln.

    (282)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten der ausführenden Hersteller und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens in dem repräsentativen Land heranzuziehen.

    (283)

    Als Reaktion auf den zweiten Vermerk beantragte Shandong Yarong bei der Kommission eine Berichtigung des Preises der Einfuhren von Propylenoxid nach Brasilien mit der Begründung, dass die Verpackungskosten der Einfuhren nach Brasilien möglicherweise nicht den Kosten auf dem chinesischen Inlandsmarkt entsprechen.

    (284)

    Da für diesen Antrag keine Beweise vorgelegt wurden und keine Informationen vorlagen, die es der Kommission ermöglichen würden, eine solche Berichtigung vorzunehmen, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (285)

    In seiner Stellungnahme zum ersten und zum zweiten Aktenvermerk brachte Anhui RunYue vor, dass die GTA-Einfuhrpreise für die Rohstoffe auf CIF-Ebene ermittelt worden seien und daher Seefrachtkosten und Versicherungsgebühren enthielten, während die chinesischen Hersteller Rohstoffe auf dem lokalen Markt zu Preisen kauften, die keine Seefrachtkosten und Versicherungsgebühren enthielten.

    (286)

    Daher sollten nach Ansicht des Unternehmens die Seefrachtkosten und Versicherungsgebühren vom GTA-Verfahren für Brasilien abgezogen werden, um einen fairen Vergleich zu gewährleisten.

    (287)

    Die Kommission stellte fest, dass sie in ihren früheren Antidumpinguntersuchungen durchgängig die in der Handelsstatistik verfügbaren CIF-Preise heranzog, um den Einkaufspreis der auf dem Inlandsmarkt des repräsentativen Landes verfügbaren Inputs zu ermitteln.

    (288)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieser Preis in direktem Wettbewerb mit den Inlandspreisen im repräsentativen Land stand und daher als angemessener Vergleichswert für die Zwecke der Untersuchung herangezogen werden konnte. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (289)

    Anhui RunYue, der einzige ausführende Hersteller, der Phosphoroxychlorid bezog, forderte die Kommission außerdem auf, weitere Informationen über die Methode zur Berechnung des Vergleichswerts für diesen Produktionsfaktor offenzulegen. Die Kommission legte Anhui RunYue diese Berechnung des Vergleichswerts zum Zeitpunkt der Vorunterrichtung offen.

    3.2.7.3.   Arbeitskosten

    (290)

    Die Kommission zog die vom IBGE veröffentlichten Statistiken (80) heran, um den Vergleichswert für die Arbeitskosten in Brasilien zu ermitteln. Die IBGE-Statistiken enthielten detaillierte Informationen über Löhne, damit zusammenhängende Sozialabgaben und die Zahl der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe für das Jahr 2021. Diese Daten wurden jährlich zur Verfügung gestellt.

    (291)

    Die Kommission verwendete Daten zu den Arbeitskosten (beschränkt auf mit der Herstellung verbundenes Personal) für die Wirtschaftstätigkeit „Herstellung von chemischen Erzeugnissen“ gemäß der Systematik NACE Rev. 2 (81).

    (292)

    Die Werte wurden anhand des vom IBGE veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex (Índice Nacional de Preços ao Consumidor, im Folgenden „INPC“) an den Untersuchungszeitraum gekoppelt (82).

    (293)

    Informationen über die in Brasilien geleisteten Arbeitsstunden waren in den IBGE-Statistiken nicht enthalten, sodass die Kommission für die Berechnung des Vergleichswerts die von der IAO bereitgestellten Informationen über die in Brasilien geleisteten Wochenstunden heranzog (83).

    (294)

    Folglich berechnete die Kommission die Arbeitskosten pro Stunde in Brasilien, indem sie die jährlichen Arbeitskosten gemäß IBGE-Statistiken durch die jährlich geleisteten Arbeitsstunden dividierte.

    (295)

    Wie in Erwägungsgrund 331 dargelegt, wurden bei der Berechnung des Normalwerts die Arbeitskosten pro Stunde in Brasilien mit der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in China gemeldeten Zahl der geleisteten Arbeitsstunden multipliziert.

    (296)

    Im Anschluss an den zweiten Vermerk äußerten sich der CPCIF, Anhui RunYue und Shandong Yarong zu der Quelle, die zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten herangezogen wurde.

    (297)

    Der CPCIF argumentierte, dass die statistische Methode (Unternehmenserhebung) und die Art der vom IBGE verwendeten Daten (Erhebungsdaten) die Qualität der Statistiken von der Bereitschaft der Unternehmen abhängig gemacht hätten, auf die Erhebung zu antworten, was in Ermangelung von Einzelheiten über die Unternehmen in der Erhebung die Repräsentativität der Daten für den betreffenden Wirtschaftszweig fraglich machte.

    (298)

    Die Kommission stellte fest, dass das IBGE eine Einrichtung der Bundesverwaltung ist, die dem Wirtschaftsministerium untersteht und die wichtigsten Daten und Informationen über das Land liefert. Sie ist daher der Ansicht, dass die vom Institut erhobenen Daten und angewandten Methoden ausreichend zuverlässig sind, um als primäre Quelle für statistische Daten in Brasilien zu dienen. Die Verfügbarkeit von Einzelheiten über die an einer bestimmten Erhebung teilnehmenden Unternehmen wurde nicht als notwendig erachtet, um die Zuverlässigkeit eines solchen Instituts, der verwendeten statistischen Methoden und der von ihm erhobenen Daten zu bestätigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (299)

    Der CPCIF brachte ferner vor, dass die von der Kommission berechneten Arbeitskosten durch eine Reihe von Faktoren überhöht seien, nämlich einen zu hohen Prozentsatz der Sozialabgaben, die Einbeziehung nicht obligatorischer Kosten und die doppelte Berücksichtigung anderer Kosten. Darüber hinaus bestritt der CPCIF, dass die Zählung der Beschäftigten am Jahresende vorgenommen worden sei, was die im Laufe des Jahres entlassenen Mitarbeiter ausschließe, während die Abfindungsleistungen berücksichtigt worden seien, was dazu führe, dass das Gehalt je Beschäftigten überhöht sei.

    (300)

    Erstens hat die Kommission auf die Löhne des mit der Herstellung verbundenen Personals einen Prozentsatz der Sozialabgaben und sonstigen Leistungen für Arbeit angewandt, der als Verhältnis zwischen den Gesamtaufwendungen und den Gesamtlöhnen berechnet wird. Nach Ansicht des CPCIF sollte die Kommission diesen Prozentsatz anpassen, da die Kosten des nicht mit der Herstellung verbundenen Personals aufgrund der erwarteten höheren Vergütung höher ausfallen dürften. Der CPCIF bestätigte dies jedoch weder durch Beweise noch schlug er eine mögliche Methode für die Vornahme der Berichtigung vor.

    (301)

    Zweitens hat das IBGE in seine Statistiken detaillierte Arbeitskosten aufgenommen, die nicht nur die gesetzlichen sozialen Anpassungen, sondern auch die den Arbeitgebern in Rechnung gestellten nicht obligatorischen Kosten umfassen; da sie integraler Bestandteil der Arbeitskosten und für die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitskosten relevant waren, gab es keinen Grund, sie auszuschließen. Darüber hinaus legte der CPCIF keine überzeugenden Beweise dafür vor, dass einige Kosten in den Statistiken doppelt berücksichtigt wurden.

    (302)

    Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Zahl der mit der Herstellung verbundenen Beschäftigten im Jahr 2021 mit einem sehr begrenzten Anstieg von 2 % stabil geblieben ist; sie vertrat daher die Auffassung, dass die Jahresendzählung ein zuverlässiger Näherungswert für die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in der Herstellung im Laufe des Jahres sei.

    (303)

    Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

    (304)

    Anhui RunYue behauptete, die Arbeitskosten würden von mehreren Faktoren beeinflusst und unterschieden sich zwischen verschiedenen Ländern mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, erheblich. Daher forderte es die Kommission auf, davon auszugehen, dass seine Arbeitskosten nicht verzerrt waren und nicht ersetzt werden sollten.

    (305)

    Die Kommission stellte fest, dass es ihr, sobald das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bei der untersuchten Ware nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung festgestellt wurde, nicht mehr möglich ist, die tatsächlichen Kosten einzelner ausführender Hersteller heranzuziehen, es sei denn, es wurde auf der Grundlage genauer und geeigneter Nachweise schlüssig festgestellt, dass diese nicht verzerrt sind. Da dies nicht der Fall war, wurde infolgedessen festgestellt, dass die entsprechenden Kosten verzerrt waren, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

    (306)

    Sowohl der CPCIF als auch Anhui RunYue forderten die Kommission auf, den Verbraucherpreisindex (INCP) nicht zur Anpassung der IBGE-Daten heranzuziehen. Der CPCIF machte geltend, dass es nicht angemessen sei, diesen Index zu verwenden, wenn die Kaufkraft der Beschäftigten aufgrund der hohen Inflation gesunken sei, und schlug vor, den vom IBGE veröffentlichten Durchschnittslohn pro Quartal in Brasilien heranzuziehen. Nach Ansicht von Anhui RunYue besteht keine exakte positive Korrelation zwischen dem nationalen Verbraucherpreisindex und dem Lohnniveau, da sie von verschiedenen Faktoren beeinflusst würden. Weder der CPCIF noch Anhui RunYue belegten ihre Vorbringen jedoch mit Beweisen.

    (307)

    Die Kommission stellte ferner fest, dass der INCP in Brasilien in Lohnverhandlungen weithin genutzt wird, da mit ihm die Preisänderung für diejenigen gemessen wird, die in der Gehaltsstufe bis zu fünf Mindestlöhnen liegen. (84) Die Kommission hielt ihn daher für einen geeigneten Index zur Messung der Lohninflation. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

    (308)

    Shandong Yarong kritisierte, dass die Kommission zur Ermittlung der Arbeitskosten pro Stunde in Brasilien zwei verschiedene Quellen herangezogen habe, nämlich das IBGE als Quelle von Löhnen und Sozialabgaben und IAO-Daten zur Zahl der in Brasilien pro Monat geleisteten Arbeitsstunden.

    (309)

    Shandong Yarong machte geltend, die Kommission dürfe nur IAO-Daten heranziehen, anstatt zwei unterschiedliche Quellen zu kombinieren, oder alternativ die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der chinesischen ausführenden Hersteller heranziehen.

    (310)

    Da das IBGE seine Berechnungen zur Zahl der in Brasilien pro Monat geleisteten Arbeitsstunden nicht veröffentlicht, war die Kommission nicht in der Lage, sowohl die Kosten als auch die geleisteten Arbeitsstunden aus derselben Quelle heranzuziehen, und solche Beschränkungen waren unnötig. Shandong Yarong gab auch keinen Grund an, warum eine der beiden Datenquellen nicht zuverlässig wäre.

    (311)

    Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die IAO nicht den gleichen Detaillierungsgrad wie das IBGE bietet, da sie Daten für das gesamte verarbeitende Gewerbe aggregiert, unabhängig von der Größe und der Untergruppe der Tätigkeit der Unternehmen, und erachtete daher das IBGE als zuverlässigere Datenquelle zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten.

    (312)

    Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass es methodisch fehlerhaft wäre, den Vergleichswert für die Arbeitskosten in einem Land, in diesem Fall Brasilien, anhand der Zahl der in einem anderen Land geleisteten Arbeitsstunden zu ermitteln; die Arbeitskostenstatistik sollte die Mengeneinheit des Arbeitseinsatzes, d. h. die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, und die entsprechenden Kosten für den Arbeitgeber für diese Mengeneinheit des Arbeitseinsatzes widerspiegeln.

    (313)

    Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

    3.2.7.4.   Strom

    (314)

    Der Strompreis für gewerblicher Verwender in Brasilien wird vom Ministerium für Bergbau und Energie (Ministério de Minas e Energia) veröffentlicht. Die Kommission verwendete die im „brasilianischen Monatsbulletin der Energiepreise“ veröffentlichten Durchschnittspreise für den Untersuchungszeitraum.

    (315)

    Der CPCIF behauptete, das Bulletin sei keine geeignete Quelle, da es nach Angaben desselben brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie nur eine „angemessene Schätzung des monatlichen und akkumulierten Verhaltens der gesamten Energienachfrage in Brasilien“ erlaube. Der CPCIF forderte die Kommission auf, Daten aus einer anderen Veröffentlichung (85) des Ministeriums für Bergbau und Energie zu verwenden, die in früheren Fällen verwendet worden waren.

    (316)

    Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Das Ministerium für Bergbau und Energie sammelte die Daten für alle seine Veröffentlichungen über Strom aus derselben Quelle, von der Agência Nacional de Energia Elétrica (ANEEL) (86), sodass das monatliche Bulletin die gleiche Zuverlässigkeit wie andere Veröffentlichungen aufwies.

    (317)

    Der CPCIF schlug ferner vor, dass die Preise des Ministeriums für Bergbau und Energie im Monatsbulletin Steuern und Mehrwertsteuer enthalten könnten und dass diese, sollte dies der Fall sein, gestrichen werden sollten.

    (318)

    Die Kommission untersuchte diese Frage und kam zu dem Schluss, dass in Brasilien keine Mehrwertsteuer auf Energie erhoben wird. Zu den im Monatsbulletin veröffentlichten Sätzen gehörten jedoch die „Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços“ (im Folgenden „ICMS“), eine von den brasilianischen Staaten erhobene Steuer auf den Warenverkehr und die Erbringung von zwischenstaatlichen und interkommunalen Verkehrs- und Kommunikationsdienstleistungen. Diese Steuer konnte von den gewerblichen Verwendern zurückgefordert werden und wurde daher nicht tatsächlich gezahlt. Da die ICMS von den meisten Staaten im Untersuchungszeitraum zu einem Satz von 17 % bis 18 % erhoben wurde, berechnete die Kommission den Stromvergleichswert neu und zog von den veröffentlichten Sätzen einen Durchschnittswert von 17,5 % ab.

    3.2.7.5.   Dampf

    (319)

    Im zweiten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass sie beabsichtige, den Dampfpreis in Brasilien nach der vom US-Energieministerium vorgeschlagenen Methode zu berechnen (87). Bei dieser Methode werden die Kosten für Dampf auf der Grundlage der für seine Erzeugung erforderlichen Wärmezufuhr berechnet. Zu diesem Zweck verwendete die Kommission Erdgas als Quelle für die Wärmezufuhr und den vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie veröffentlichten Gaspreis (88) für industrielle Verwender in Brasilien für den Untersuchungszeitraum.

    (320)

    Der CPCIF brachte vor, dass angesichts der Tatsache, dass Brasilien über riesige Kohlevorkommen verfüge, Dampf eher aus der Verbrennung von Dampfkohle als aus Erdgas hergestellt werde, und dass die Methodik der Kommission diesem Vorbringen Rechnung tragen sollte.

    (321)

    Der CPCIF legte keine Beweise dafür vor, dass Dampfkohle in Brasilien und insbesondere im Chemiesektor ein geeigneterer Input für die Dampferzeugung war. Vielmehr zeigte die vom Empresa de Pesquisa Energética (im Folgenden „EPE“), dem Forschungsbüro des Ministeriums für Bergbau und Energie, veröffentlichte brasilianische Energiebilanz (89), dass Erdgas einen wesentlich höheren Anteil am Energiemix im chemischen Sektor hatte als Dampfkohle, wobei Erdgas 31 % des Energieverbrauchs gegenüber 2,2 % der Dampfkohle ausmachte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (322)

    Was den Strom anbelangt, so forderte der CPCIF, dass die Kommission den Gaspreis ohne Steuern heranziehen sollte, da der im Bulletin veröffentlichte Preis Steuern enthalte. Die Kommission war der Auffassung, dass die Behauptung begründet war und die ICMS auch auf Gas erhoben wurde, dann aber von den gewerblichen Verwendern zurückgefordert werden konnte und nicht tatsächlich bezahlt wurde. Daher berechnete die Kommission den Gaspreis neu, wobei sie 17,5 % für die ICMS abzog.

    3.2.7.6.   Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

    (323)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

    (324)

    Die Herstellungsgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Der Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt.

    (325)

    Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten für 2022 für Elekeiroz SA, die auf dessen Website veröffentlicht wurden (90).

    (326)

    Der CPCIF wies darauf hin, dass diese Berechnungen für 2022 die Ergebnisse des Unternehmens in Verkäufe von organischen und anorganischen Chemikalien aufteilten. Der CPCIF brachte vor, dass die Verwendung der Finanzdaten für das organische Geschäftssegment die VVG-Kosten und Gewinne eines Herstellers von APE besser widerspiegeln würde.

    (327)

    Da es sich bei APE um eine organische Verbindung handelt, hielt die Kommission das Vorbringen des CPCIF für begründet und berücksichtigte daher bei der Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne nur die Daten zum organischen Geschäftssegment.

    (328)

    Shandong Yarong forderte die Kommission auf, den Gewinn des Unternehmens Elekeiroz SA auf die im Antrag dargelegte Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union zu beschränken.

    (329)

    Da dieser Vorschlag die Verwendung der Bücher von Elekeiroz faktisch überflüssig machen und die von diesem Unternehmen erzielten Gewinne nicht widerspiegeln würde, wurde dieses Vorbringen zur Verringerung des Gewinns zurückgewiesen.

    3.2.8.   Berechnung

    (330)

    Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

    (331)

    Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Diese von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegebenen Verbrauchsmengen wurden bei dem Kontrollbesuch überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land.

    (332)

    Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten wandte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten an (siehe Erwägungsgrund 324).

    (333)

    Anschließend addierte die Kommission die VVG-Kosten von 8,49 % und einen Gewinn von 8,39 % von Elekeiroz SA, wie in Erwägungsgrund 325 erläutert, beide ausgedrückt als Prozentsatz der Umsatzkosten.

    3.3.   Ausfuhrpreis

    (334)

    Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen ab.

    (335)

    Im Fall dieser Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

    (336)

    Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller wickelte eine geringe Menge seiner Ausfuhren in die Union über einen verbundenen Händler in einem Drittland ab. In diesem Fall war der Ausfuhrpreis der Preis, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Union weiterverkauft wurde.

    3.4.   Vergleich

    (337)

    Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

    (338)

    Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Zoll- und Kreditkosten sowie für Bankgebühren und Provisionen vorgenommen.

    (339)

    Für den ausführenden Hersteller Nantong Jiangshan wurde eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für Verkäufe über ein verbundenes Handelsunternehmen mit Sitz in Singapur vorgenommen, um die Vergleichbarkeit der Preise zu gewährleisten.

    (340)

    Die Kommission stellte fest, dass das in Singapur ansässige verbundene Unternehmen Funktionen ausübte, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters vergleichbar waren. Diese Feststellung stützte sich auf folgende „übereinstimmende Indizien“ (91):

    (341)

    Der in einem anderen Land ansässige Händler nahm wesentliche verkaufsbezogene Funktionen wahr, wie die Suche nach Kunden, die Durchführung von Kaufverhandlungen, die Unterzeichnung von Verträgen, die Organisation von Sendungen und die Vorbereitung von Unterlagen für die Zollabfertigung entsprechend den Anforderungen des Kunden. Diese Funktionen wurden in Bezug auf alle Ausfuhrverkäufe in die Union ausgeübt, an denen der Händler beteiligt war. Diese Verkäufe machten einen geringen Teil aller Ausfuhrverkäufe von Nantong Jiangshan in die Union im Untersuchungszeitraum aus.

    (342)

    Schließlich enthält der Vertrag zwischen Nantong Jiangshan und dem verbundenen Händler Klauseln, die die Unabhängigkeit des Händlers bei seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten und die „mangelnde Solidarität“ zwischen dem Händler und Nantong Jiangshan bestätigen.

    (343)

    Die Funktionen dieses Händlers waren die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters, sodass eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i gerechtfertigt war. Die Berichtigung bestand aus dem Abzug der VVG-Kosten des Handelsunternehmens und eines fiktiven Gewinns, der normalerweise von mitarbeitenden unabhängigen Einführern herangezogen würde.

    (344)

    Da der Gewinn des mitarbeitenden unabhängigen Einführers (92) nicht offengelegt werden konnte, beschloss die Kommission, auf die in einer jüngsten Untersuchung betreffend eine chemische Ware verwendete Gewinnspanne zurückzugreifen, nämlich eine in der Untersuchung (93) zu Polyvinylalkohol (im Folgenden „PVA“) festgelegte Gewinnspanne von 6,89 % eines unabhängigen Einführers. In Anbetracht der verfügbaren Informationen wurde eine solche Gewinnspanne als angemessen angesehen.

    3.5.   Dumpingspannen

    (345)

    Bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

    (346)

    Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

    Unternehmen

    Vorläufige Dumpingspanne

    Anhui RunYue Technology Co., Ltd.

    45,1  %

    Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co.

    68,4  %

    Shandong Yarong Chemical Co., Ltd.

    63,0  %

    (347)

    Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.

    (348)

    Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, 59,1 %.

    (349)

    Bei allen anderen ausführenden Herstellern in China ermittelte die Kommission die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck bestimmte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller.

    (350)

    Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden in die Union ausführenden Hersteller, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage der Eurostat-Statistiken ermittelt wurden.

    (351)

    Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 80 % der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum ausmachten. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens festzusetzen.

    (352)

    Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

    Unternehmen

    Vorläufige Dumpingspanne

    Anhui RunYue Technology Co., Ltd.

    45,1  %

    Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co.

    68,4  %

    Shandong Yarong Chemical Co., Ltd.

    6 3,0  %

    Andere mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe im Anhang einbezogen wurden

    59,1  %

    Alle übrigen Unternehmen

    68,4  %

    4.   SCHÄDIGUNG

    4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (353)

    Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von drei Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    (354)

    Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 18 274 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie beispielsweise der Antworten aller drei mitarbeitenden Unionshersteller auf die Antidumping-Fragebogen. Wie in Erwägungsgrund 10 dargelegt, entfiel auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller die gesamte Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

    4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

    (355)

    Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

    (356)

    Die Kommission stellte fest, dass ein geringer Teil der Gesamtproduktion der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt war. Nur einer der Unionshersteller hatte die Ware für den Eigenbedarf verkauft oder verwendet, und da es sich bei diesen Daten um vertrauliche Geschäftsinformationen handelt, können die genauen Mengen in dieser Verordnung nicht offengelegt werden. Der Eigenbedarfsmarkt war stabil und lag unter 2 % des gesamten Unionsverbrauchs.

    (357)

    Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union anhand von Verkaufsdaten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Wachstum, Ausfuhrmengen und -preise, Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow.

    (358)

    Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur bei Betrachtung der gesamten Wirtschaftstätigkeit unter Einbeziehung des Eigenbedarfs und der Eigenbedarfsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Zu diesen gehören: Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Löhne, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Sie hängen von der gesamten Wirtschaftstätigkeit ab, unabhängig davon, ob die Produktion für den Eigenbedarf oder zum Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist.

    (359)

    Da nur ein kleiner Teil der Produktion der Unionshersteller für den Eigenbedarfsmarkt bestimmt war, ergab die Untersuchung keinen nennenswerten Unterschied zwischen den Wirtschaftsindikatoren, unabhängig davon, ob sie für die gesamte Tätigkeit oder auf der Grundlage von Daten für den freien Markt untersucht wurden.

    4.3.   Unionsverbrauch

    (360)

    Die Einfuhren der betroffenen Ware fallen unter verschiedene TARIC-Codes, und einer der Codes umfasst auch andere Waren als die betroffene Ware. Daher mussten die Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken in Verbindung mit spezifischen Daten über die betroffene Ware von einem Marktinformationsanbieter (ThinkReal (94)) ermittelt werden. Da die Marktinformationen nur auf Abonnementbasis verfügbar sind, erhielt die Kommission die Zustimmung, diese Daten nur in Spannen und/oder in indexierter Form offenzulegen.

    (361)

    Vor 2020 wurde TCCP unter den TARIC-Code 2919900090 eingereiht, der ein breiteres Warenspektrum abdeckt als TCPP. Seit 2020 wird TCPP unter den Code 3824999238 eingereiht, und dieser Code umfasst keine anderen Waren. Einfuhren von TCPP wurden jedoch weiterhin unter dem Korbcode 2919900090 gemeldet. Zur Ermittlung der Menge der Einfuhren von TCPP verwendete die Kommission die Marktdaten von ThinkReal, die nur die chinesischen Ausfuhrmengen von TCPP enthalten. Die Kommission verwendete Eurostat-Daten in Verbindung mit ThinkReal, um den Preis von TCPP im Bezugszeitraum zu ermitteln. Hinsichtlich der TEP-Einfuhren stützte sich die Kommission auf Eurostat-Statistiken, die unter dem TARIC-Code 2919900050 gemeldet wurden, da dieser Code nur die betroffene Ware erfasst.

    (362)

    Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über die oben genannte Methodik, die sie zur Ermittlung der Einfuhren anzuwenden beabsichtigte, indem sie am 15. November 2023 einen Vermerk veröffentlichte (95). In diesem Vermerk erläuterte die Kommission die Methodik ausführlich und forderte die interessierten Parteien auf, zur Methodik und zu den ermittelten Mengen und Werten der Einfuhren und Stellung zu nehmen. Der CPCIF, ein Einführer der betroffenen Ware, Prochema, und ein Verwender, Kingspan, übermittelten Stellungnahmen zu diesem Vermerk.

    (363)

    Kingspan erklärte, dass es seines Wissens nach keine TEP-Produktion außerhalb Chinas gebe und dass die TEP-Einfuhren aus Drittländern höchstwahrscheinlich chinesischen Ursprungs seien.

    (364)

    Prochema übermittelte Informationen über chinesische Ausfuhren, die von seinen chinesischen Partnern gesammelt wurden. Prochema wiederholte auch seine früheren Argumente gegen die Einführung von Maßnahmen, auf die in Kapitel 7.2 dieser Verordnung näher eingegangen wird.

    (365)

    In keiner der in den Erwägungsgründen 362 bis 364 genannten Stellungnahmen wurde die im Vermerk der Kommission zu den Einfuhrstatistiken beschriebene Methodik oder die darin festgelegten Mengen und Werte der Einfuhren angesprochen oder beanstandet.

    (366)

    Daher wendet die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt die im Vermerk vom 15. November 2023 beschriebene Methodik an.

    (367)

    Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) der Verkäufe auf dem freien Markt (96) aller ihr bekannten Hersteller in der Union auf dem Unionsmarkt und b) der von Eurostat gemeldeten Einfuhren aus allen Drittländern in die Union in Verbindung mit Daten des Anbieters von Marktinformationen, wie in Erwägungsgrund 360 dargelegt, wobei sie auch die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern im betroffenen Land übermittelten Daten berücksichtigte. Auf dieser Grundlage entwickelte sich der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 2

    Unionsverbrauch (in Tonnen)

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Unionsverbrauch insgesamt (freier Markt)

    90 000 -99 000

    78 000 -86 000

    78 000 -84 000

    76 000 -87 000

    71 000 - 81 000

    Index

    100

    91

    86

    89

    79

    Quelle:

    Unionshersteller, Eurostat und ThinkReal.

    (368)

    Der Unionsverbrauch der untersuchten Ware insgesamt ging zunächst zwischen 2019 und 2021 zurück. Dieser Rückgang fiel zeitlich mit einer Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit aufgrund von Lockdowns und verringerten internationalen Handelsströmen während der COVID-19-Krise zusammen. Der Verbrauch stieg 2022 leicht an, erreichte jedoch nicht das Niveau von 2019 und ging im Untersuchungszeitraum im Zusammenhang mit der Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit im Baugewerbe weiter zurück. Insgesamt ging der Verbrauch der betroffenen Ware im Bezugszeitraum um 21 % zurück.

    4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (369)

    Die Menge der Einfuhren wurde von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat- und ThinkReal-Daten ermittelt. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 2 hervorgeht — durch einen Vergleich der Menge der Einfuhren mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt.

    (370)

    Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 3

    Menge der Einfuhren (in Tonnen) und Marktanteil

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

    53 000 -62 000

    40 000 -48 000

    41 000 -47 000

    57 000 -68 000

    56 000 - 66 000

    Index

    100

    83

    73

    114

    105

    Marktanteil auf dem freien Markt

    60  %

    55  %

    51  %

    77  %

    80  %

    Quelle:

    Eurostat und ThinkReal.

    (371)

    Die Menge der Einfuhren aus China machte im Jahr 2019 60 % des Unionsverbrauchs aus. In den Jahren 2020 und 2021 ging die Menge der Einfuhren aus China im Zusammenhang mit logistischen Einschränkungen und der Verlangsamung der internationalen Handelsströme infolge der COVID-19-Krise zurück.

    (372)

    Nach 2021 nahm die Einfuhrmenge aus China nach einer Lockerung der logistischen Einschränkungen rasch zu. Der deutlichste Anstieg wurde zwischen 2021 und 2022 mit einem Anstieg von 56 % im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. Die Menge der Einfuhren aus der VR China blieb trotz des Rückgangs des Unionsverbrauchs auch im Untersuchungszeitraum auf einem hohen Niveau.

    (373)

    Infolgedessen stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum von 60 % auf 80 %, was einem Anstieg von 32 % zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum entspricht.

    4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

    (374)

    Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat- und ThinkReal-Daten ermittelt. Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand von Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land und von Daten des Wirtschaftszweigs der Union zu Inlandsverkäufen für den Untersuchungszeitraum ermittelt.

    (375)

    Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 4

    Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    China

    1 463

    1 506

    2 531

    2 122

    1 621

    Index

    100

    103

    173

    145

    111

    Quelle:

    Eurostat und ThinkReal.

    (376)

    Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China stiegen zunächst erheblich an. Dieser Anstieg fiel zeitlich mit dem Rückgang der Menge der Einfuhren im Zusammenhang mit logistischen Einschränkungen infolge der COVID-19-Krise zusammen. Dieser Trend kehrte sich nach 2021 um. Parallel zum mengenmäßigen Anstieg sanken die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus China im Vergleich zu 2021 erheblich. Mit Ausnahme der Jahre 2020 und 2021 blieben die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum unter den Verkaufspreisen und Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, wie aus Tabelle 8 hervorgeht.

    (377)

    Der Einfuhrpreis von TCPP lag im gesamten Bezugszeitraum unter dem Einfuhrpreis von TEP. Der Preis beider Warentypen folgte derselben Entwicklung: ein erheblicher Anstieg in den Jahren 2021 und 2022 und ein Rückgang im UZ. Der TEP-Einfuhrpreis stieg im Bezugszeitraum insgesamt um 28 %, während der Einfuhrpreis von TCPP um 5 % stieg.

    (378)

    Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum durch einen Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, sowie die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den mitarbeitenden Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

    (379)

    Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von den Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren mitarbeitenden Hersteller aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt, die von 32,0 % bis 35,5 % reichte.

    4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (380)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

    (381)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der von den Unionsherstellern übermittelten Daten, die mit den im Antrag enthaltenen Daten abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der Unionshersteller. Da die drei untersuchten Unionshersteller die Gesamtheit des Wirtschaftszweigs der Union vertraten, betrafen sowohl makroökonomische als auch mikroökonomische Daten alle Unionshersteller und wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    (382)

    Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

    (383)

    Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

    4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

    4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (384)

    Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 5

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Produktion (in Tonnen)

    41 519

    44 574

    48 301

    21 643

    18 274

    Index

    100

    107

    116

    52

    44

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    60 200

    60 600

    60 600

    60 600

    60 600

    Index

    100

    101

    101

    101

    101

    Kapazitätsauslastung

    69  %

    74  %

    80  %

    36  %

    30  %

    Quelle:

    Unionshersteller.

    (385)

    Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 56 % zurück. Dieser Produktionsrückgang betraf alle Unionshersteller. Die Entwicklung der Produktionsmengen zeigte ein entgegengesetztes Bild zu der Menge der Einfuhren aus der VR China; zunächst konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion von 2019 bis 2021 steigern, als die Einfuhren aus der VR China aufgrund logistischer Einschränkungen infolge der COVID-19-Krise zurückgingen. Nach 2021 nahmen die Einfuhren aus der VR China wieder zu, und die Produktionsmengen der Union gingen von 2021 bis 2022 um 64 % zurück, obwohl der Unionsverbrauch stieg. Im Untersuchungszeitraum, als der Unionsverbrauch zurückging, gingen die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union weiter zurück.

    (386)

    Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum praktisch unverändert, wobei ein geringfügiger Anstieg gegenüber 2020 aufgrund kleiner Investitionen in die Beseitigung von Engpässen zu verzeichnen war. Aufgrund des Rückgangs der Produktionsmengen sank die Kapazitätsauslastung von 69 % im Jahr 2019 auf nur 30 % im Untersuchungszeitraum. Der Rückgang der Kapazitätsauslastung folgte derselben Entwicklung wie der Rückgang der Produktionsmenge, und im Bezugszeitraum war ein Rückgang der Kapazitätsauslastung um insgesamt 56 % zu verzeichnen.

    4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (387)

    Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 6

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Gesamtverkaufsmenge auf dem freien Markt der Union (in Tonnen)

    31 000 -38 000

    30 000 -37 000

    31 000 -38 000

    18 000 -22 000

    14 000 - 17 000

    Index

    100

    97

    100

    50

    42

    Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt

    39  %

    42  %

    46  %

    22  %

    20  %

    Index

    100

    106

    116

    55

    51

    Quellen:

    Unionshersteller, Eurostat und ThinkReal.

    (388)

    Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 58 % zurück. Dieser Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union war weit größer als der Rückgang des Unionsverbrauchs um 21 % im selben Zeitraum.

    (389)

    Infolgedessen sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entsprechend von 39 % im Jahr 2019 auf 20 % im Untersuchungszeitraum.

    4.5.2.3.   Wachstum

    (390)

    Nach der Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit im Baugewerbe ging der Verbrauch auf dem freien Unionsmarkt im Bezugszeitraum um rund 21 % zurück. Gleichzeitig ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt der Union um 58 % zurück. Der Wirtschaftszweig der Union büßte somit einen erheblichen Teil seiner Marktanteile ein, wohingegen sich der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land im Bezugszeitraum deutlich erhöhte.

    4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (391)

    Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente — VZÄ)

    67

    71

    74

    62

    58

    Index

    100

    107

    110

    93

    86

    Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

    623

    627

    657

    348

    317

    Index

    100

    101

    106

    56

    51

    Quelle:

    Unionshersteller.

    (392)

    Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union nahm zunächst nach dem Anstieg der Verkäufe und der Produktion zu. Infolge des Rückgangs der Produktion und der Verkäufe nach 2021 ging auch die Beschäftigung zurück und kehrte die Entwicklung von 2019 auf 2021 um. Im gesamten Bezugszeitraum ging die Beschäftigung aufgrund des Produktionsrückgangs bei den Unionsherstellern zurück. Dies hatte, ohne Berücksichtigung der indirekten Beschäftigung, einen Rückgang der Arbeitsplätze um 14 % zur Folge.

    (393)

    Zwischen 2019 und 2021 stieg auch die Produktivität. Nach 2021 ging die Produktivität jedoch im Einklang mit dem Rückgang der Produktionsmengen drastisch zurück. Aufgrund der besonderen Merkmale der chemischen Industrie (Verarbeitung), in der eine bestimmte Zahl von Beschäftigten benötigt wird, um die Produktionsprozesse unabhängig vom Produktionsvolumen aufrechterhalten zu können, konnte die Beschäftigung nicht vollständig an das sinkende Produktionsniveau angepasst werden. Dies führte im gesamten Bezugszeitraum zu einem Produktivitätsrückgang um 49 %.

    4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

    (394)

    Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.

    (395)

    Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Ein Teil der betroffenen Ware (TCCP) wurde im Jahr 2010 untersucht, die Untersuchung wurde jedoch ohne Maßnahmen eingestellt. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

    4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (396)

    Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Verkaufspreise in der Union

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union auf dem freien Markt (in EUR/Tonne)

    1 569

    1 490

    2 170

    2 651

    2 136

    Index

    100

    95

    138

    169

    136

    Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

    1 552

    1 409

    1 570

    2 207

    2 207

    Index

    100

    91

    101

    142

    142

    Quelle:

    Unionshersteller.

    (397)

    Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt der Union gingen zunächst von 2019 bis 2020 zurück und stiegen dann infolge des Rückgangs der Einfuhren aus der VR China und des von diesen Einfuhren auf den Unionsmarkt ausgehenden Preisdrucks an. Im Untersuchungszeitraum gingen die Preise nach dem Anstieg der Menge der Einfuhren und dem Rückgang der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erneut zurück. Beim durchschnittlichen Verkaufsstückpreis in der Union im Bezugszeitraum wurde ein Anstieg um insgesamt 36 % verzeichnet.

    (398)

    Die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um 42 %. Der Kostenanstieg war in erster Linie auf höhere Kosten für die wichtigsten Rohstoffe, gelben Phosphor und Propylenoxid, zurückzuführen, die mehr als 50 % der gesamten Herstellkosten ausmachen. Im selben Zeitraum sind die Verkaufspreise um 36 % gestiegen, was jedoch aufgrund der Verhinderung der Preiserhöhung durch die Einfuhren aus der VR China nicht ausreichte, um den Anstieg der Rohstoffpreise auszugleichen.

    4.5.3.2.   Arbeitskosten

    (399)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

    71 458

    66 226

    71 898

    73 530

    74 735

    Index

    100

    93

    101

    103

    105

    Quelle:

    Unionshersteller.

    (400)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen 2020 um 7 % zurück und steigen dann 2021 um 8 %, 2022 um 2 % und im UZ um weitere 2 %, was einem Anstieg von insgesamt 5 % im Bezugszeitraum entspricht.

    4.5.3.3.   Lagerbestände

    (401)

    Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Lagerbestände

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Schlussbestände (in Tonnen)

    2 263

    1 176

    2 504

    1 797

    1 513

    Index

    100

    52

    111

    79

    67

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    5  %

    3  %

    5  %

    8  %

    8  %

    Quelle:

    Unionshersteller.

    (402)

    Die Lagerbestände waren im Bezugszeitraum eher moderat und entsprachen weniger als 10 % der Produktionsmengen. Insgesamt gingen die Schlussbestände im Bezugszeitraum entsprechend dem Rückgang der Produktionsmenge um 33 % zurück. Bei der Untersuchung wurden im Bezugszeitraum keine ungewöhnlichen Lagerbestände festgestellt, sondern vielmehr normale Schwankungen, insbesondere im Vergleich zum Produktionsvolumen. Dies zeigt, dass die Unionshersteller in der Lage sind, flexibel auf eine veränderte Nachfrage zu reagieren.

    4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (403)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    3  %

    6,4  %

    29  %

    15  %

    –6  %

    Index

    100

    245

    1 097

    584

    – 249

    Cashflow (in EUR)

    2 634 215

    8 557 172

    28 639 276

    10 202 562

    – 489 877

    Index

    100

    325

    1 087

    387

    –19

    Investitionen (in EUR)

    385 245

    133 959

    251 651

    507 477

    279 101

    Index

    100

    35

    65

    132

    72

    Kapitalrendite

    9  %

    36  %

    212  %

    71  %

    –12  %

    Quelle:

    Unionshersteller.

    (404)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

    (405)

    Im Bezugszeitraum verbesserte sich die Rentabilität zunächst von 3 % im Jahr 2019 auf 29 % im Jahr 2021, als die Einfuhren aus der VR China zurückgingen, und das Preisniveau stieg aufgrund logistischer Einschränkungen infolge der COVID-19-Krise an. Nach 2021 stiegen die Menge der Einfuhren aus der VR China erheblich und die Einfuhrpreise stürzten ab. Im gleichen Zeitraum nahmen die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union zu. Aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus der VR China waren die Unionshersteller nicht in der Lage, die Preise als Reaktion auf den Kostenanstieg zu erhöhen. Infolgedessen sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 29 % im Jahr 2021 auf – 6 % im Untersuchungszeitraum.

    (406)

    Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows folgte im Bezugszeitraum der Entwicklung der Rentabilität, die wiederum durch gestiegene Herstellkosten, eine negative Entwicklung der Verkaufsmengen und die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Preise mit gestiegenen Herstellkosten in Einklang zu bringen, beeinträchtigt wurde.

    (407)

    Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union gingen zunächst von 2019 bis 2020 zurück und stiegen dann, entsprechend den gestiegenen Produktionsmengen und der Leistung, von 2020 bis 2022 an. Parallel zu den sich verschlechternden Ergebnissen gingen auch die Investitionen im Untersuchungszeitraum zurück. Insgesamt war bei den Investitionen im Bezugszeitraum ein Rückgang um 28 % zu verzeichnen.

    (408)

    Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität und verbesserte sich zunächst von 2019 bis 2021, ging dann aber rasch zurück und wurde im Untersuchungszeitraum negativ.

    (409)

    Die Unionshersteller gehörten zu relativ großen Konzernen, die eine Vielzahl chemischer Waren herstellten. Auf die untersuchte Ware entfiel kein großer Teil der Gesamteinnahmen dieser Konzerne. Daher wurden die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten auf Konzernebene durch die rückläufigen Gewinne im Zusammenhang mit der untersuchten Ware im Bezugszeitraum auf kurze Sich nicht wesentlich beeinträchtigt.

    4.5.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

    (410)

    Alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum eine negative Entwicklung auf. Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union sank um rund 56 % und die Menge seiner Verkäufe auf dem freien Markt sank um 58 %. Dieser Rückgang übertraf deutlich den Rückgang des Verbrauchs um 21 % im Bezugszeitraum und führte zu einem Rückgang des Marktanteils auf dem freien Markt von 39 % im Jahr 2019 auf 20 % im Untersuchungszeitraum, d. h. um 19 Prozentpunkte.

    (411)

    Die Einfuhren aus China stiegen zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum um 5 %, und obwohl der Verbrauch auf dem Unionsmarkt um 21 % zurückging, stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China erheblich an. Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land stieg zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum erheblich von 60 % auf 80 %.

    (412)

    Darüber hinaus stiegen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum nur um 11 %, während die Herstellkosten in der Union aufgrund gestiegener Rohstoffkosten um 42 % stiegen.

    (413)

    Die chinesischen Einfuhrpreise lagen ebenfalls unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, außer in den Jahren 2020 und 2021, als die Einfuhren aufgrund der logistischen Einschränkungen während der COVID-19-Krise unterdrückt wurden.

    (414)

    Im Untersuchungszeitraum unterboten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit ihren Einfuhrpreisen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 34,6 %.

    (415)

    Darüber hinaus und unabhängig von einer etwaigen Preisunterbietung stellte die Kommission auf der Grundlage der in den Tabellen 3, 4, 6 und 8 aufgezeigten Entwicklungen fest, dass die gedumpten Einfuhren einen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ausübten. Tatsächlich war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise entsprechend dem Anstieg der Herstellkosten anzuheben, insbesondere im UZ, als die gedumpten Einfuhren ihren Marktanteil erhöhten und der Wirtschaftszweig der Union Verluste erlitt.

    (416)

    Die COVID-19-Krise führte in den Jahren 2020 und 2021 zu einem vorübergehenden Rückgang der Menge der Einfuhren aus der VR China, und in diesem Zeitraum zeigten die Indikatoren für den Wirtschaftszweig der Union eine positive Entwicklung. Diese positiven Entwicklungen kehrten sich jedoch nach 2021 rasch um, als die Menge der Einfuhren aus China anstiegen und die Einfuhrpreise abstürzten. Zwar stiegen die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum an, doch war dieser Anstieg geringer als der Anstieg seiner Herstellkosten. Aufgrund des von den Einfuhren aus der VR China ausgehenden Preisdrucks war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise zu erhöhen, um die gestiegenen Herstellkosten widerzuspiegeln. Infolgedessen verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum Verluste.

    (417)

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum drastisch um fast 60 % zurückgingen, was weit über dem Rückgang des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt liegt, sodass der Wirtschaftszweig der Union somit die Hälfte seines Marktanteils einbüßte. Die Einfuhren aus China waren im gesamten Bezugszeitraum beträchtlich, wobei 2020 und 2021 ein vorübergehender Rückgang zu Preisen erfolgte, die unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, außer vorübergehend in den Jahren 2020 und 2021. Unter dem Druck der Einfuhren aus der VR China und der Verhinderung einer Preiserhöhung gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in kurzer Zeit zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum um mehr als 50 % zurück. Im Untersuchungszeitraum verkaufte der Wirtschaftszweig der Union zu Preisen, die seine Kosten nicht mehr deckten, sodass er infolgedessen Verluste machte.

    (418)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

    5.   SCHADENSURSACHE

    (419)

    Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus anderen Ländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, selbstverschuldete Schädigung durch hohe Investitionskosten, außergewöhnliche Marktbedingungen während und nach der COVID-19-Pandemie und Rückgang des Unionsverbrauchs, Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, gestiegene Rohstoff- und Energiekosten in der Union sowie Inflation und mangelnde Substituierbarkeit.

    5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (420)

    Die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (wie aus Tabelle 3 ersichtlich) stieg von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum um 5 %, sodass ihr Marktanteil um 20 Prozentpunkte, d. h. von 60 % auf 80 %, zunahm. Dieser Anstieg übertraf die im selben Zeitraum verzeichnete Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt erheblich, der um 21 % zurückging. Gleichzeitig büßte der Wirtschaftszweig der Union 58 % seiner Verkaufsmenge und 19 % seines Marktanteils ein. Darüber hinaus unterboten die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, auch wenn sie zwischen 2020 und 2022 vorübergehend gestiegen sind, bevor sie nach 2022 stark zurückgingen, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 32,0 % bis 35,5 % und im Durchschnitt um 34,6 %.

    (421)

    Zudem verhinderte der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehende Preisdruck in erheblichem Maße eine Preiserhöhung, was sich darin zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die Preise analog zu seinem Kostenanstieg zu erhöhen. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, stiegen die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 42 %, während die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union um 36 % sanken. Dieser unzureichende Preisanstieg führte zu erheblichen Verlusten bei Verkaufsmengen und Marktanteilen. In der Folge ging die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der Unfähigkeit, die Preise zu erhöhen, und des Rückgangs der Verkaufsmengen nach dem außergewöhnlichen Jahr 2021 stark zurück und verzeichnete im Untersuchungszeitraum Verluste von – 6 %.

    (422)

    Die in den Erwägungsgründen 353 bis 418 vorgenommene Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union besonders zum Ende des Bezugszeitraums verschlechterte, während die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land stark zunahmen, wobei diese den Feststellungen zufolge die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum unterboten und in jedem Fall bewirkten, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des erheblichen Preisdrucks nicht in der Lage war, seine Preise im erforderlichen Maße anzuheben, um den Anstieg der Herstellkosten auszugleichen.

    (423)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung durch die gedumpten Einfuhren aus China verursacht wurde. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

    5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

    (424)

    In seiner Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung brachte der CPCIF vor, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nicht durch die chinesischen Ausfuhren, sondern durch andere Faktoren wie Einfuhren aus Drittländern, Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, einen Rückgang der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, die außergewöhnlich hohen Investitionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, Marktausgleichseffekte, gestiegene Rohstoffkosten in der Union, einen Anstieg der Energiepreise in der Union, Inflation in der Union und fehlende Substituierbarkeit verursacht werde.

    (425)

    Die Kommission analysierte, ob und inwieweit diese Faktoren zur Schädigung beigetragen haben.

    5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

    (426)

    Die Einfuhren aus anderen Drittländern beliefen sich im Bezugszeitraum auf höchstens 2 861 Tonnen und im UZ nur auf 185 Tonnen.

    (427)

    Daher konnten Einfuhren aus anderen Drittländern nicht die Ursache der Schädigung sein.

    5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

    (428)

    In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens brachte der CPCIF vor, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum auf dem Ausfuhrmarkt eine schwache Leistung verzeichnet habe und dass die schlechte Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union die Hauptursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei.

    (429)

    Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 12

    Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

     

    2019

    2020

    2021

    2022

    Untersuchungszeitraum

    Ausfuhrmenge (in Tonnen)

    3 789

    8 787

    9 049

    3 196

    2 332

    Index

    100

    232

    239

    84

    62

    Durchschnittspreis (Maßeinheit)

    1 689

    1 699

    2 351

    3 043

    2 359

    Index

    100

    101

    139

    180

    140

    Quelle:

    Unionshersteller.

    (430)

    Im Bezugszeitraum machten die Ausfuhrmengen weniger als 20 % der gesamten Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union aus. Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren stieg zwischen 2019 und 2022 zunächst um 80 %. Dieser Wert ging dann im Untersuchungszeitraum zurück, blieb jedoch um 40 % über dem Niveau von 2019. Der Durchschnittspreis dieser Ausfuhren lag über dem des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und blieb auch im gesamten Bezugszeitraum über den Herstellkosten.

    (431)

    Die Ausfuhrpreise ergaben daher eine positive Gewinnspanne im gesamten Bezugszeitraum. Da die Ausfuhrverkäufe weniger als 20 % der gesamten Verkaufsmenge der Unionshersteller ausmachten, kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

    (432)

    Die Kommission wies daher das Vorbringen des CPCIF zurück, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union zur Schädigung beigetragen habe.

    5.2.3.   Investitionskosten des Wirtschaftszweigs der Union

    (433)

    In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens behauptete der CPCIF, dass die Unionshersteller im Jahr 2022 umfangreiche Investitionen getätigt hätten, und brachte vor, dass diese Investitionen einen erheblichen Anteil an den Gesamtherstellkosten gehabt hätten und dadurch eine Schädigung verursacht hätten.

    (434)

    Die Untersuchung ergab, dass sich die Investitionen zwar relativ gesehen von 2021 bis 2022 verdoppelten, dass ihr absolutes Niveau im gesamten Bezugszeitraum jedoch gering blieb (was weniger als 1 % des Verkaufswerts des Wirtschaftszweigs der Union ausmachte). Weder die Investitionen noch der daraus resultierende Anstieg der Abschreibung hatten erhebliche Auswirkungen auf die Schadensindikatoren wie Herstellkosten, Rentabilität oder Cashflow.

    (435)

    Die Kommission wies daher die Behauptung zurück, dass die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union zur Schädigung beigetragen hätten.

    5.2.4.   Verbrauch und Marktausgleichseffekt

    (436)

    In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens brachte der CPCIF vor, dass die Schädigung auf die Marktbedingungen zurückzuführen sei. Er machte geltend, dass der Anstieg der Rentabilität und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2021 auf die durch COVID-19 verursachten besonderen wirtschaftlichen Bedingungen und Marktlage zurückzuführen sei und dass mit der Rückkehr des Marktes zu normalen Bedingungen die Preise der betroffenen Ware aus China gesunken seien, aber weiterhin über dem Preisniveau von 2019 lägen. Daher war aufgrund der normalen Marktdynamik mit einem Rückgang der Rentabilität der Antragsteller zu rechnen.

    (437)

    Die Kommission widersprach dieser Analyse. Während die durch COVID-19 verursachte Situation tatsächlich zum Anstieg des Marktanteils und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren 2020 und 2021 beitrug, kann der anschließende Rückgang nicht als Rückkehr des Marktes zu normalen Bedingungen beschrieben werden. Wie in den Erwägungsgründen 360 bis 373 erläutert, stiegen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum, während der Unionsverbrauch zurückging. Wie in den Erwägungsgründen 387 bis 389 erläutert, führte dies zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 39 % auf 20 %. Der Rückgang der Rentabilität im Bezugszeitraum war nicht auf Veränderungen des absoluten Preisniveaus zurückzuführen, sondern vielmehr auf die Diskrepanz zwischen den Verkaufspreisen und den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union. Wie in den Erwägungsgründen 396 bis 398 erläutert, reichte der Anstieg der Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 36 % nicht aus, um den Anstieg der Rohstoffpreise aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die Einfuhren aus der VR China auszugleichen.

    (438)

    Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass die Schädigung auf normale Marktbedingungen zurückzuführen sei.

    5.2.5.   Gestiegene Rohstoff- und Energiekosten in der Union und Inflation in der Union

    (439)

    In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens brachte der CPCIF vor, dass die Schädigung auf die gestiegenen Rohstoff- und Energiekosten in der Union und die Inflation im Allgemeinen zurückzuführen sei. Insbesondere seien die Preise der wichtigsten Rohstoffe, nämlich Phosphoroxychlorid und Propylenoxid, in der Union erheblich gestiegen, während die Preise in China nicht so stark gestiegen seien. Ebenso behauptete der CPCIF, dass der Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union mit einem Anstieg der Strom- und Gaspreise und der Beschleunigung der Inflationsraten in der Union zusammengefallen sei.

    (440)

    Die Untersuchung ergab, dass Phosphoroxychlorid und Propylenoxid in der Tat einen erheblichen Teil der Herstellkosten der untersuchten Ware ausmachen, während der Anteil anderer Produktionsfaktoren weniger ausgeprägt ist. Wie in den Erwägungsgründen 396 bis 398 dargelegt, stieg der durchschnittliche Verkaufsstückpreis in der Union im Bezugszeitraum um insgesamt 36 %, während die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 42 % stiegen. Da der Hauptfaktor für die Rentabilität der Unionshersteller darin besteht, die Kostensteigerungen auf den Verkaufspreis abzuwälzen, führte die Diskrepanz zwischen den Kosten und den Verkaufspreisen tatsächlich zur Verschlechterung der Rentabilität der Unionshersteller.

    (441)

    Wie in Erwägungsgrund 440 erläutert, war die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, die Kostensteigerungen weiterzugeben, auf die niedrigen Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückzuführen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und in jedem Fall zu einer erheblichen Preiserhöhung führten. Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, blieben die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum stabil, aber gleichzeitig war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise unter dem Druck gedumpter chinesischer Ausfuhren um 20 % zu senken, was zu einem Rückgang der Rentabilität von 15 % Gewinn auf Verluste von – 6 % führte.

    (442)

    Schließlich ergab die Untersuchung, dass der Anteil der anderen Produktionsfaktoren nicht signifikant war und dass daher auch die Auswirkungen der Inflation auf diese Produktionsfaktoren nicht zu einer Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen konnten.

    (443)

    Die Kommission wies daher das Vorbringen zurück, dass die Schädigung durch gestiegene Rohstoff- und Energiekosten in der Union oder durch die Inflation verursacht worden sei.

    5.2.6.   Fehlende Substituierbarkeit

    (444)

    In seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens brachte der CPCIF vor, dass TCPP und TEP nicht substituierbar seien und die Einfuhren von TEP aus China daher keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben könnten, der nur TCPP herstelle und verkaufe.

    (445)

    Wie in Erwägungsgrund 48 erläutert, weisen TEP und TCPP ähnliche wesentliche materielle und chemische Eigenschaften auf und sind für Hartschaumanwendungen, die den größten Teil des gesamten Unionsverbrauchs ausmachen, substituierbar. Da die beiden Warentypen auf dem Unionsmarkt in direktem Wettbewerb stehen, wurde die Schädigung nicht nur durch die Einfuhren von TCPP, sondern auch durch die Einfuhren von TEP verursacht.

    (446)

    Die Kommission wies diesen Einwand daher zurück.

    5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (447)

    Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Alle anderen Faktoren wirkten sich nur in begrenztem Umfang auf die negative Entwicklung des Wirtschaftszweigs der Union in Form von Marktanteilsverlusten, sinkender Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow aus.

    (448)

    Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung besteht vor allem in einer Verringerung des Marktanteils, einer Preisunterbietung sowie einem Preisdruck sowie einer rückläufigen Rentabilität und Kapitalrendite und einem rückläufigen Cashflow.

    6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

    (449)

    Die Antragsteller brachten in dem Antrag vor, dass Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorlägen.

    (450)

    Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen.

    (451)

    Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Schadensspanne überschreiten würden.

    6.1.   Schadensspanne

    (452)

    Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine Zielgewinnspanne im Sinne des Artikels 7 Absatz 2c und des Artikels 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen.

    (453)

    Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

    (454)

    Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China lag im ersten Jahr des Bezugszeitraums bei 60 % und blieb während des gesamten Zeitraums hoch. Unter diesen Umständen konnte im Bezugszeitraum keine Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China ermittelt werden.

    (455)

    Der Antragsteller machte geltend, dass im Jahr 2021 normale Wettbewerbsbedingungen herrschten und dass die Kommission dieses Jahr zur Ermittlung des Grundgewinns heranziehen sollte. Die im Jahr 2021 erzielte Rentabilität von 29 % ist jedoch auf die Lockdowns in China und die geringeren internationalen Handelsströme während der COVID-19-Krise zurückzuführen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die in diesem Jahr erzielte Rentabilität nicht repräsentativ für normale Wettbewerbsbedingungen war.

    (456)

    In den Jahren 2020 und 2022 erzielte der Wirtschaftszweig der Union auch eine Rentabilität von 6 % oder höher, wie in Erwägungsgrund 403 dargelegt. Diese Jahre waren jedoch zumindest teilweise auch von den Turbulenzen der COVID-19-Krise betroffen und können nicht als Jahre mit normalen Wettbewerbsbedingungen angesehen werden.

    (457)

    Auf der Suche nach einem Zeitraum, in dem normale Wettbewerbsbedingungen herrschen würden, beabsichtigte die Kommission, die in den letzten zehn Jahren erzielte Rentabilität zu untersuchen. Nur ein Antragsteller legte diese Informationen vor. Es war daher nicht möglich, eine für den gesamten Wirtschaftszweig der Union repräsentative Rentabilität für den Zehnjahreszeitraum zu ermitteln. Darüber hinaus waren die Einfuhren aus der VR China während des gesamten Zehnjahreszeitraums beträchtlich (mindestens 47 000 Tonnen), sodass nicht ein einziges Jahr in diesem Zeitraum als vor dem Anstieg der Einfuhren aus der VR China liegend angesehen werden konnte.

    (458)

    Zur Ermittlung des normalen Basisgewinns schlugen die Antragsteller eine alternative Methode vor, die darin bestand, die Rentabilität von Waren zu messen, die angeblich der betroffenen Ware ähnlich waren, aber nicht Gegenstand gedumpter Einfuhren aus der VR China waren.

    (459)

    Ein Antragsteller legte die Gewinnspanne des Geschäftsbereichs vor, der die betroffene Ware, andere Phosphorderivate und bestimmte Weichmacher umfasste.

    (460)

    Ein zweiter Antragsteller legte die Gewinnspanne vor, die für alle Phosphorderivate mit Ausnahme der betroffenen Ware erzielt wurde.

    (461)

    Ein dritter Antragsteller legte die Gewinnspanne vor, die mit einem bestimmten Phosphor-Flammschutzmittel erzielt wurde.

    (462)

    Die Antragsteller konnten jedoch nicht nachweisen, dass die angeblich ähnlichen Waren dem gleichen Wettbewerbsumfeld, der gleichen Marktgröße, der gleichen Kundenstruktur und anderen Faktoren ausgesetzt sind, die sich auf die Rentabilität auswirkten.

    (463)

    Daher konnte die bei diesen verbundenen Waren erzielte Rentabilität nicht als einem normalen Basisgewinn für die betroffene Ware gleichwertig angesehen werden, und die Kommission hat die alternative Methode verworfen.

    (464)

    Da es keine Beweise dafür gibt, dass unter normalen Wettbewerbsbedingungen eine Rentabilität von mehr als 6 % erzielt werden könnte, setzte die Kommission den Basisgewinn auf 6 % fest.

    (465)

    Kein Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre.

    (466)

    Auf dieser Grundlage fällt der nicht schädigende Preis, der sich aus der Anwendung der vorstehend aufgeführten Gewinnspanne von 6 % auf die Herstellkosten der Unionshersteller der Stichprobe im UZ ergibt, in die Spanne (97) von 2 325 EUR/Tonne bis 2 355 EUR/Tonne.

    (467)

    Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden.

    (468)

    Ein Antragsteller legte einen zertifizierten CO2-Fußabdruck der betroffenen Ware sowie Nachweise für die Höhe der direkten und indirekten CO2-Emissionen vor, die den Erwerb von Zertifikaten aus dem Emissionshandelssystem (EHS) auslösen. Auf der Grundlage dieser Nachweise und der nach Bloomberg prognostizierten steigenden Preise für EHS-Zertifikate berechnete die Kommission, dass die Einhaltung der Vorschriften in den nächsten fünf Jahren zu durchschnittlichen Kosten von 3,3 EUR/Tonne führen würde. Diese Differenz wurde zu dem unter Erwägungsgrund 466 genannten nicht schädigenden Preis hinzugerechnet.

    (469)

    Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis, der zwischen 2 330 EUR/Tonne und 2 360 EUR/Tonne für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union lag.

    (470)

    Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in China, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden rechnerisch ermitteln Preis der gleichartigen Ware, die von den Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

    (471)

    Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen:

    Unternehmen

    Dumpingspanne

    Schadensspanne

    Anhui RunYue Technology Co., Ltd.

    45,1  %

    65,4  %

    Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co.

    68,4  %

    74,2  %

    Shandong Yarong Chemical Co., Ltd.

    6 3,0  %

    74,8  %

    Andere mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe im Anhang einbezogen wurden

    59,1  %

    72,2  %

    Alle übrigen Unternehmen

    68,4  %

    74,8  %

    6.2.   Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

    (472)

    Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

    (473)

    Da jedoch die zur Beseitigung der Schädigung ausreichenden Spannen höher sind als die Dumpingspannen, befand die Kommission, dass die Prüfung dieses Aspekts in diesem Stadium nicht erforderlich war.

    (474)

    Im Anschluss an die vorstehende Bewertung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass es vertretbar ist, die Höhe der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen.

    6.3.   Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen

    (475)

    Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll

    Anhui RunYue Technology Co., Ltd.

    45,1  %

    Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co.

    68,4  %

    Shandong Yarong Chemical Co., Ltd.

    63,0  %

    Andere mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe im Anhang einbezogen wurden

    59,1  %

    Alle übrigen Unternehmen

    68,4  %

    7.   UNIONSINTERESSE

    (476)

    Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderläuft.

    (477)

    Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

    7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (478)

    Alle Hersteller der untersuchten Ware in der Union arbeiteten an der Untersuchung mit und sprachen sich für die Einführung der Maßnahmen aus.

    (479)

    Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung erleidet. Diese Einfuhren unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union in jedem Fall erheblich, wie die Zielpreisunterbietungsspannen zeigen, und führten gegen Ende des Bezugszeitraums und im Untersuchungszeitraum zu erheblichen Verlusten von Marktanteilen und Gewinnen, wie in den Erwägungsgründen 380 bis 448 dargelegt.

    (480)

    Die Einführung von Maßnahmen würde wahrscheinlich einen weiteren Anstieg der Einfuhren aus China zu sehr niedrigen Preisen verhindern. Ohne Maßnahmen würden die chinesischen Hersteller die betroffene Ware weiterhin zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt bringen und den Wirtschaftszweig der Union daran hindern, zu einem angemessenen Preis zu verkaufen und einen ausreichenden Gewinn zu erzielen, und dadurch eine weitere bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen.

    (481)

    Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

    7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

    (482)

    Zwei unabhängige Einführer übermittelten das Stichprobenformular. Nur einer von ihnen beantwortete den Fragebogen. Darüber hinaus beantwortete ein Einführer den Fragebogen nur teilweise, ohne Anmerkungen zu machen, und ein Einführer und ein Händler übermittelten Stellungnahmen.

    (483)

    Auf den mitarbeitenden Einführer, der den Fragebogen beantwortete, entfielen zwischen 25 % und 30 % der Einfuhren aus China. Er lehnte die Einführung von Maßnahmen ab und machte geltend, dass dies den Interessen der Verwender der betroffenen Ware in der Union zuwiderlaufen würde. Er vertrat ferner die Auffassung, dass die Einführer und Händler, selbst wenn sie einen gewissen Marktanteil zugunsten der Unionshersteller verlieren könnten, einen Teil des Marktanteils behalten würden, da der Wirtschaftszweig der Union nicht über ausreichende Kapazitäten verfüge, um die Nachfrage in der Union zu decken.

    (484)

    Bei dem mitarbeitenden Einführer, der den Fragebogen beantwortete, lag der Anteil der betroffenen Ware an seinem Gesamtumsatz zwischen 2 % und 5 %. Die Zahl der auf die betroffene Ware entfallenden Arbeitsplätze wurde auf rund 15 Beschäftigte geschätzt.

    (485)

    Insgesamt war der mitarbeitende Einführer rentabel. Angesichts des geringen Anteils der betroffenen Ware an seinem Gesamtumsatz und der Tatsache, dass die Einführer auf jeden Fall einen Teil des Marktanteils halten würden, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Einführer haben würde.

    (486)

    Der Einführer, der lediglich Stellungnahmen übermittelte, lehnte die Einführung von Maßnahmen ebenfalls ab und machte geltend, dass dies den Interessen der Verwender der betroffenen Ware in der Union zuwiderlaufen würde.

    (487)

    Aus den vorliegenden Informationen geht somit klar hervor, dass sich die Einführung von Maßnahmen nur sehr begrenzt auf die Einführer auswirken würde und dass diese Auswirkungen klar durch den Nutzen übertroffen würden, den die Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union haben könnten.

    7.3.   Interesse der Verwender

    (488)

    Mehrere Verwender meldeten sich im Rahmen der Untersuchung, und zehn von ihnen beantworteten den Fragebogen zumindest teilweise. Eines der Unternehmen, die sich meldeten, hatte die untersuchte Ware nur in unerheblichem Umfang für Laboruntersuchungen verwendet und legte keine weiteren Stellungnahmen oder Beiträge vor. Drei weitere Verwender übermittelten zwar eine Antwort auf den Fragebogen, gaben aber keine beschreibenden Stellungnahmen ab. Die Verwender, die den Fragebogen beantworteten, kauften im Untersuchungszeitraum rund 25 % der Gesamteinfuhren der Ware aus China.

    (489)

    Obwohl einige der Antworten unzureichend waren, konnte die Kommission die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verwender abschätzen. Auf die untersuchte Ware entfielen weniger als 5 % der Herstellkosten der Endprodukte, die sie enthalten, wie Polyurethan und Polyisocyanurat-Isolationsmaterialien. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Kosten der Maßnahmen für den Endpreis der nachgelagerten Waren von begrenzter Bedeutung waren und absorbiert oder zumindest an die Verbraucher weitergegeben werden konnten.

    (490)

    Sechs Verwender, die beschreibende Stellungnahmen übermittelten, sprachen sich gegen die Maßnahmen aus. Keiner der Verwender sprach sich dafür aus.

    (491)

    Kingspan brachte vor, dass die Produktionskapazität der Union nicht ausreiche, um die Nachfrage in der Union zu decken, und dass es sowohl für TCPP als auch für TEP keine anderen Bezugsquellen als China gebe. Daher würden Maßnahmen laut Kingspan die Kosten für Isolierung und Brandschutz nur erhöhen.

    (492)

    Arkema argumentierte, dass die Substitution der betroffenen Ware keine tragfähige Lösung sei und dass der Wirtschaftszweig der Union regelmäßig nicht in der Lage gewesen sei, die untersuchte Ware in ausreichenden Mengen zu liefern. Arkema brachte ferner vor, dass der Preis der in der Union hergestellten untersuchten Ware höher sei als der Preis der eingeführten Ware.

    (493)

    Recticel machte geltend, dass die Substitution der betroffenen Ware nicht tragfähig sei und dass die Nachfrage in der Union höher sei als die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union.

    (494)

    Stepan (sowohl Stepan Deutschland GmbH als auch Stepan Netherlands B.V.) brachten vor, dass Maßnahmen in Bezug auf die betroffene Ware den Preis der nachgelagerten Waren in die Höhe treiben und die Wettbewerbsfähigkeit von Polyurethan- und Polyisocyanuratschaum gegenüber anderen Isoliertechnologien aushöhlen und sich auch negativ auf die Ziele der Union zur Isolierung und Verringerung der CO2-Emissionen auswirken würden.

    (495)

    Darüber hinaus argumentierte Stepan, dass der Wirtschaftszweig der Union es abgelehnt habe, langfristige Verträge zu schließen, die ihn vor Marktpreisschwankungen geschützt hätten.

    (496)

    Polinvent wandte ein, dass derzeit keine alternativen Produkte auf dem Markt verfügbar seien. Die Substitution der betroffenen Ware wäre zeitaufwendig und wirtschaftlich nicht tragfähig. Die Einführung der Maßnahmen würde zu Lieferengpässen führen und die Kosten für Großhändler, Hersteller und Endverwender erhöhen.

    (497)

    Die Kommission prüfte die von den Verwendern vorgebrachten Argumente.

    (498)

    Was die Behauptung betrifft, dass die Substitution der betroffenen Ware bei bestimmten Anwendungen nicht praktikabel oder wirtschaftlich nicht tragfähig sein könnte, ist daran zu erinnern, dass das Ziel etwaiger Antidumpingzölle nicht darin besteht, Einfuhren zu verbieten, sondern faire Handels- und Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen. Daher ist die Frage, ob die untersuchte Ware durch andere Waren ersetzt werden könnte, unerheblich.

    (499)

    Die Einfuhren aus China sind nach wie vor eine notwendige Quelle für die Verwender der betroffenen Ware. Unter dem Druck gedumpter Einfuhren aus China besteht jedoch die Gefahr, dass die Herstellung in der Union weiter zurückgeht oder eingestellt wird. Dies würde sich nachteilig auf die Versorgungssicherheit der Verwender auswirken, zumal sich die weltweite Produktion ohnehin bereits stark auf China konzentriert. Könnte hingegen durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt werden, so hätte die Union günstigere Bedingungen, um ihre Produktionskapazitäten zu erhöhen, und das Risiko der Versorgungssicherheit könnte gemindert werden.

    (500)

    In Bezug auf das Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union habe es abgelehnt, langfristige Verträge abzuschließen, die die Verwender vor Preisschwankungen geschützt hätten, wurden bei der Untersuchung keine Beweise dafür gefunden, dass einer der Marktteilnehmer, einschließlich chinesischer Ausführer oder Einführer, Verträge angeboten hätte, in denen die Verkaufspreise langfristig festgesetzt worden wären. Dies ist auch in einer Situation, in der die Preise der wichtigsten Rohstoffe auf dem Markt schwanken, eine rationale Entscheidung.

    (501)

    Auf der Grundlage der Antworten der Verwender wurde festgestellt, dass die Auswirkungen auf die Kosten nachgelagerter Zwischenprodukte zwar größer sein könnten, die untersuchte Ware jedoch weniger als 5 % der Kosten der Endprodukte ausmachte. Daher wären die Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Abnehmer begrenzt.

    (502)

    Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahmen die Herstellkosten der Verwender wahrscheinlich erhöhen werden. Mittel- bis langfristig dürfte die verbesserte Versorgungssicherheit der Union jedoch auch den Verwendern zugutekommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beabsichtigte Höhe der Zölle sich nicht prohibitiv auf die Einfuhren auswirken wird und nur weniger als 5 % der Kosten der Endprodukte ausmacht, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Auswirkungen auf die Verwender begrenzt sein werden und die positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht überwiegen.

    (503)

    Da auf die untersuchte Ware weniger als 5 % der Kosten der Isoliermaterialien entfielen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Ziele der Union in Bezug auf Isolierung und Verringerung der CO2-Emissionen haben würden.

    7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (504)

    Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von APE mit Ursprung in China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

    8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

    (505)

    Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

    (506)

    Auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Dumpingspanne zur Beseitigung der Schädigung angemessen hoch sein sollte.

    (507)

    Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll

    Anhui RunYue Technology Co., Ltd.

    45,1  %

    Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co.

    68,4  %

    Shandong Yarong Chemical Co., Ltd.

    63,0  %

    Andere nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind

    59,1  %

    Alle übrigen Unternehmen

    68,4  %

    (508)

    Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden.

    (509)

    Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

    (510)

    Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

    (511)

    Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

    9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

    (512)

    Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

    (513)

    Der ausführende Hersteller Nantong Jiangshan antwortete auf die Vorunterrichtung und brachte vier Punkte vor. Zunächst unterrichtete er die Kommission über eine Änderung der englischen Schreibweise des Namens seines Unternehmens gegenüber dem, den er zuvor im Schriftwechsel verwendet hatte. Der englische Name des Unternehmens wurde daher in der Verordnung aktualisiert.

    (514)

    Zweitens kommentierte er die Berechnung des Normalwerts anhand der offengelegten Vergleichswerte frei Grenze aus den brasilianischen Einfuhrstatistiken. Die Kommission stützt sich jedoch auf diese berichtigten Einfuhrpreise, um die Transportkosten zum Werk zu berücksichtigen, und würde daher die Vergleichswerte nicht direkt zur Berechnung des Normalwerts heranziehen.

    (515)

    Drittens äußerte er sich zu der Frage, ob die zu den Herstellungseinzelkosten hinzugerechneten VVG-Kosten zu einem Normalwert einschließlich der Frachtkosten führen würden, die aus dem Ausfuhrpreis herausgerechnet worden waren. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Frachtkosten nicht im Normalwert enthalten sind und daher der Normalwert und der Ausfuhrpreis auf derselben Stufe ab Werk miteinander verglichen wurden.

    (516)

    Schließlich wies er darauf hin, dass seine Dumpingspanne höher sei als die eines anderen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellers; dieses Vorbringen kann nicht im Rahmen der Vorunterrichtung erörtert werden.

    (517)

    Nach der Prüfung dieser Stellungnahme zur Vorunterrichtung war keine Änderung der Dumpingspanne erforderlich.

    (518)

    Der ausführende Hersteller Shandong Yarong ersuchte die Kommission, die Umrechnung des Preises für Ethylalkohol pro Liter in den Preis pro Tonne zu überprüfen.

    (519)

    Die Kommission bestätigt, dass sie den Preis pro Tonne wie folgt berechnet hat:

    Ethylalkohol hat eine Dichte von weniger als 1, weshalb ein Kubikmeter Ethylalkohol weniger als 1 Tonne wiegt.

    Der Preis pro Kubikmeter ist daher niedriger als der Preis pro Tonne, der sich aus dem Preis pro Kubikmeter dividiert durch die Dichte (98) ergibt.

    (520)

    Nach der Prüfung dieser Stellungnahme zur Vorunterrichtung war keine Änderung der Dumpingspanne erforderlich.

    (521)

    Der nicht in die Stichprobe einbezogene chinesische ausführende Hersteller Zhejiang Wansheng beantragte eine schreibtechnische Änderung seines englischen Namens im Anhang dieser Verordnung, und die Änderung wurde vorgenommen.

    (522)

    In ihren Stellungnahmen zur Vorunterrichtung sprachen sich mehrere Verwender gegen die Einführung von Maßnahmen aus und äußerten sich zum Unionsinteresse und zur Warendefinition.

    (523)

    Da in keiner der Stellungnahmen Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnungen geäußert wurden, wird die Kommission auf diese Stellungnahmen im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eingehen.

    10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (524)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

    (525)

    Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester eingeführt, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa·s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet werden und derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 (TARIC-Codes 2919900050 und 2919900065) und dem KN-Code ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999238) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Vorläufiger Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Anhui RunYue Technology Co., Ltd.

    45,1  %

    89AL

    Nantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co.

    68,4  %

    89AM

    Shandong Yarong Chemical Co., Ltd.

    63,0  %

    89AN

    Andere nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind

    59,1  %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    68,4  %

    8999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter Alkylphosphatester von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

    (5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

    (2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

    (3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

    Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. April 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)   ABl. C 282 vom 11.8.2023, S. 4.

    (3)   ABl. C, C/2023/1567, 21.12.2023, http://data.europa.eu/eli/C/2023/1567/oj.

    (4)  t23.003562 vom 30. August 2023

    (5)   https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2676

    (6)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

    (7)  Siehe Artikel 3 der Satzung des Verbands, abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1; in Bezug auf den Fachausschuss für flammhemmende Materialien siehe http://www.cpcif.org.cn/detail/25e06677-2011-4e78-a5c9-008dd32dd365 (zuletzt abgerufen am 8. März 2024).

    (8)   https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (zuletzt abgerufen am 23. Februar 2024).

    (9)  Zhejiang Wansheng Co. Ltd., 2021, Jahresbericht, S. 362; Yangzhou Chenhua New Material Co., Ltd., 2021, Jahresbericht, S. 477-478; Hubei Xingfa Chemical Group Co. Ltd., 2021, Jahresbericht, S. 493 und 494.

    (10)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

    (11)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

    (12)  Abrufbar unter: http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Constitution/node_2825.htm (zuletzt abgerufen am 22. Januar 2024).

    (13)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

    (14)  Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

    (15)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

    (16)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

    (17)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

    (18)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und 200-201.

    (19)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

    (20)   http://www.tayrsw.com/index.php?c=category&id=7 (zuletzt abgerufen am 22. Januar 2024).

    (21)   http://www.jsac.com.cn/ (zuletzt abgerufen am 22. Januar 2024).

    (22)   http://www.wengfu.com/%e9%9b%86%e5%9b%a2%e7%ae%80%e4%bb%8b-1 (zuletzt abgerufen am 22. Januar 2024).

    (23)   http://www.ws-chem.com/en/index.aspx (zuletzt abgerufen am 22. Januar 2024).

    (24)  Artikel 33 der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts oder die Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära (siehe unten für eine vollständige Referenz).

    (25)   http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (26)   http://www.ccema.org.cn/wzsy (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (27)   http://www.ccema.org.cn/xhzc (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (28)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

    (29)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

    (30)  Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. — „Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster“, in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.

    (31)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

    (32)  Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (33)  Leitlinien des Generalbüros der Kommunistische Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (34)  Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (35)   http://www.jsac.com.cn/ (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (36)   http://jscc.sinopec.com/jscc/about_us/teammanagement/ (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (37)   http://www.sinopec.com/listco/Resource/Pdf/2023032507.pdf, S. 26 (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (38)   http://www.sinopecgroup.com/group/gywm/ddjs.shtml http://jscc.sinopec.com/jscc/about_us/teammanagement/(zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (39)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

    (40)  Bericht, Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

    (41)  14. Fünfjahresplan zu Rohstoffen. Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (42)  Ebd., Abschnitt IV.1.

    (43)   https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024) und https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/t20231229_1362999.html (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (44)   https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202308/content_6900274.htm (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (45)  Ebenda.

    (46)   https://jxt.zj.gov.cn/art/2022/12/6/art_1229560971_2450348.html (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (47)  Ebenda. Spalte 1 Effiziente und flexible Faservorbereitung und Qualitätsverbesserung.

    (48)   https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (49)  Ebd., Abschnitt III.1.3.

    (50)  Ebd., Abschnitt III.2.3.

    (51)   http://gxt.jiangsu.gov.cn/art/2021/9/3/art_6197_10099378.html (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (52)  Ebd., Abschnitt 5.2.6.1.

    (53)  Ebd., Abschnitt 5.2.6.1.1.

    (54)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

    (55)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

    (56)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

    (57)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

    (58)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

    (59)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

    (60)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

    (61)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

    (62)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

    (63)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

    (64)  Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

    (65)  Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen („China Banking and Insurance Regulatory Commission“) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

    (66)  Siehe „Notice on the Commercial banks performance evaluation method“ der CBIRC, herausgegeben am 15. Dezember 2020. http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (67)  Siehe IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in China) von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

    (68)  Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

    (69)  OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29, abrufbar unter:

    https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (70)   http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (zuletzt abgerufen am 29. Januar 2024).

    (71)  Siehe 14. Fünfjahresplan, Artikel LXV.

    (72)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

    (73)   25. Oktober 2023, t23.005004.

    (74)   19. Januar 2024, t24.000844.

    (75)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

    (76)   https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=resultados (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2024), t24.001909.

    (77)   https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/2023-1/ingles (zuletzt abgerufen am 16. Februar 2024).

    (78)  Nomenclatura Comum do Mercosul (im Folgenden „NCM“).

    (79)  Die GTA-Einfuhren werden in Litern angegeben. Die Umrechnung in Tonnen (t) erfolgte auf der Grundlage der Alkoholdichte von 789 kg/m3 bei 20 Grad Celsius und normalem Atmosphärendruck.

    (80)   https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2024), t24.001909.

    (81)   https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902521/KS-RA-07-015-EN.PDF NACE Rev. 2 ist die Systematik der Wirtschaftszweige entsprechend der ISIC Rev. 4 (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities) auf europäischer Ebene.

    (82)   https://www.ibge.gov.br/en/statistics/economic/prices-and-costs/17136-national-consumer-pricce-index.html?edicao=36055&t=downloads (zuletzt abgerufen am 15. Februar 2024), t24.001978.

    (83)   https://ilostat.ilo.org/topics/working-time/ (zuletzt abgerufen am 15. Februar 2024).

    (84)   https://www.bcb.gov.br/controleinflacao/indicepreco and https://www.bcb.gov.br/conteudo/home-en/FAQs/FAQ%2002-Price%20Indices.pdf (zuletzt abgerufen am 18. Februar 2024), t24.001914.

    (85)   https://antigo.mme.gov.br/web/guest/secretarias/energia-eletrica/publicacoes/informativo-tarifario-de-energia-eletrica (zuletzt abgerufen am 16. Februar 2024).

    (86)   https://www.gov.br/aneel/pt-br (zuletzt abgerufen am 18. Februar 2024).

    (87)   Benchmark the Fuel Cost of Steam Generation, Energy Tips: STEAM, Steam Tip Sheet #15 (Fact Sheet), Advanced Manufacturing Office (AMO), Energy Efficiency & Renewable Energy (EERE) (zuletzt abgerufen am 16. Februar 2024), t24.001912. Die Methode bezieht sich auf die Kosten für gesättigten Dampf für typische Werte für Betriebsdruck und Speisewassertemperatur. Bei der Anwendung der Methodik wurde ein Durchschnitt dieser typischen Werte verwendet.

    (88)   https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/2023-1/ingles (zuletzt abgerufen am 16. Februar 2024).

    (89)   https://www.epe.gov.br/sites-pt/publicacoes-dados-abertos/publicacoes/PublicacoesArquivos/publicacao-748/topico-687/BEN2023.pdf, Tabelle 3.7.5.b, S. 90 (zuletzt abgerufen am 21. Februar 2024), t24.001911.

    (90)   https://www.elekeiroz.com.br/wp-content/uploads/2023/04/Balanco-Publicacao-2022.pdf (zuletzt abgerufen am 13. Februar 2024), t24.001982.

    (91)  Ein Hinweis, ein Zeichen, ein Token. Hauptsächlich im Plural.

    (92)  Zwei unabhängige Einführer übermittelten eine Antwort auf das Stichprobenverfahren, aber nur ein Einführer beantwortete den Fragebogen.

    (93)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1336/oj).

    (94)   http://www.think-real.com/, Daten im Rahmen eines Abonnements verfügbar.

    (95)  Der Vermerk ist im Dossier für interessierte Parteien unter der Nummer t23.005616 enthalten.

    (96)  Es gibt einen kleinen Eigenbedarfsmarkt, der weniger als 2 % des gesamten Unionsverbrauchs ausmacht. Angesichts seiner geringen Größe wurde der Eigenbedarfsmarkt nicht gesondert analysiert (siehe Erwägungsgründe 356 bis 359).

    (97)  Spannen werden angegeben, um die Vertraulichkeit der nach der Einfuhr angefallenen Kosten zu wahren, die von dem einzigen mitarbeitenden einführenden Hersteller angegeben wurden.

    (98)   https://www.aqua-calc.com/calculate/weight-to-volume (abgerufen am 18. März 2024).


    ANHANG

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller:

    Name

    TARIC-Zusatzcode

    Fujian Wynca Technology Co., Ltd.

    89AP

    Futong Chemical Co., Ltd.

    89AQ

    Hebei Zhenxing Chemical and Rubber Co., Ltd.

    89AR

    Jiangsu Yoke Technology Co., Ltd.

    89AS

    Jilin Yonglin Chemical Co., Ltd.

    89AT

    Ningguo Long Day Chemical Co., Ltd

    89AU

    Shanghai Iroyal Chemical Co., Ltd.

    89AV

    Xinji Hongzheng Chemical Industry Co., Ltd.

    89AW

    Xuancheng City Trooyawn Refined Chemical Industry Co., Ltd.

    89AX

    Yangzhou Chenhua New Material Co., Ltd.

    89AY

    Zhejiang Wansheng Co., Ltd.

    89AO


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1064/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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