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Document 32024R1040

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1040 der Kommission vom 27. März 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Volksrepublik China

C/2024/1903

ABl. L, 2024/1040, 2.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1040/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1040/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1040

2.4.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1040 DER KOMMISSION

vom 27. März 2024

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 30. März 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung“) (1) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (im Folgenden „PET“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“ oder „VR China“) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 14. Februar 2023 von PET Europe (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für PET gestellt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für die daraus resultierende Gefahr einer Schädigung, die für die Einleitung der Untersuchung ausreichend waren.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Wie in den Erwägungsgründen 3 und 4 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, beschloss die Kommission, die Einfuhren von PET mit Ursprung in der VR China nach Artikel 14 Absätze 5 und 5a der Grundverordnung nicht zollamtlich zu erfassen.

(4)

In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, dass die Kommission in Erwägungsgrund 3 der vorläufigen Verordnung die Entscheidung über die zollamtliche Erfassung und die rückwirkende Anwendung verwechselt habe. Die Kommission nannte als Grund für den Verzicht auf die zollamtliche Erfassung das Ausbleiben eines Anstiegs der Einfuhren. Der Antragsteller wandte ein, dass dies ein Kriterium sei, das für Artikel 10 Absatz 4 (rückwirkende Einführung) und nicht für Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung relevant sei. Nach Ansicht des Antragstellers habe sich die Kommission daher bei der Anwendung der Grundverordnung geirrt.

(5)

Es ist anzumerken, dass Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung in der Tat nicht ausdrücklich auf Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung Bezug nimmt. Aus Artikel 14 Absatz 5 geht jedoch eindeutig hervor, dass der Zweck der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren darin besteht, dass gegenüber diesen Einfuhren später Maßnahmen angewandt werden können. Um nach Artikel 14 Absatz 5 die zollamtliche Erfassung von Einfuhren zu rechtfertigen, müssen ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sein können. Das Vorbringen des Antragstellers wird daher zurückgewiesen.

1.3.   Vorläufige Maßnahmen

(6)

Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 31. Oktober 2023 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen vorläufigen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Zur Richtigkeit der Berechnung gingen keine Stellungnahmen ein.

(7)

Am 27. November 2023 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2659 der Kommission (3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in der VR China eingeführt.

1.4.   Weiteres Verfahren

(8)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten der Antragsteller, die ausführenden Hersteller und ihr Verband, Verwender und ein unabhängiger Einführer Stellungnahmen.

(9)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Die Anhörungen fanden mit Svepol und PET Europe statt.

(10)

Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an. Um über umfassendere Daten zu den Verkaufspreisen, den Herstellkosten und der Rentabilität in der Union in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu verfügen, wurden die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aufgefordert, zusätzliche Informationen bereitzustellen. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller übermittelten die erbetenen Informationen.

(11)

Nach der vorläufigen sowie der endgültigen Unterrichtung machte ein Verwenderverband (UNESDA) (4) geltend, dass die Kommission die Untersuchung hätte einstellen müssen, sobald klar gewesen sei, dass der Antrag keine Anhaltspunkte für eine Schädigung aufweise und dass er in Bezug auf die Daten zum Segment für recyceltes PET (im Folgenden „rPET“) unrichtig und unvollständig sei.

(12)

Es sei daran erinnert, dass in dem Antrag eine drohende Schädigung und nicht das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung geltend gemacht wurde und dass die im Antrag angeführten Behauptungen durch die anschließende Untersuchung bestätigt wurden. Wie in Erwägungsgrund 204 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, reicht es für die Festsetzung von Antidumpingzöllen durch die Kommission aus, dass in der Untersuchung zu dem Schluss gekommen wird, dass eine bedeutende Schädigung nach Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung droht. Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, betrachtete die Kommission die Schätzdaten zum rPET-Wirtschaftszweig als ausreichenden Beweis in der Antragsphase. Die Vorbringen des UNESDA werden daher zurückgewiesen.

(13)

Der UNESDA brachte vor, dass die vorläufige Verordnung unter Verstoß gegen die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren angenommen worden sei. Der UNESDA verwies auf die Tatsache, dass die Daten über die Schädigung im Oktober 2023 geändert worden seien und der Beschluss zur Einführung vorläufiger Zölle gefasst worden sei, als interessierte Parteien keine Stellungnahmen mehr einreichen konnten. Der UNESDA erklärte, dass den Verwendern keine Gelegenheit zur Übermittlung von Stellungnahmen gewährt worden sei, nachdem der Antragsteller im Oktober 2023 die Daten zur Schädigung vorgelegt hatte. Der UNESDA wiederholte sein Vorbringen in seiner Reaktion auf die endgültige Unterrichtung.

(14)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die endgültigen Daten über die Schädigung auf der Basis makroökonomischer Indikatoren erst im Oktober 2023 bereitgestellt wurden, da die Kommission eine ergänzende Analyse des rPET-Segments durchführte, wobei dieses Segment sehr dynamisch ist und mehr als 50 Hersteller unterschiedlicher Größe mit sich häufig verändernden Kapazitäten betrifft; ferner verarbeitete die Kommission eine Reihe von Stellungnahmen interessierter Parteien und führte mit dem Antragsteller ein umfassendes Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen durch, um objektiv festgelegte und repräsentative makroökonomische Indikatoren für den gesamten PET-Wirtschaftszweig einschließlich des rPET-Segments zu erhalten. Darüber hinaus erhielten Verwender ebenso wie andere interessierte Parteien reichlich Gelegenheit, ihre Verfahrensrechte während des gesamten Verfahrens ordnungsgemäß auszuüben, unter anderem mittels einer Anhörung durch die Dienststellen der Kommission, zahlreicher schriftlicher Stellungnahmen, die erst im Oktober 2023 erfolgten, sowie Stellungnahmen zur vorläufigen Verordnung. Darüber hinaus spiegelten sich die im Oktober 2023 übermittelten Schadensdaten in der vorläufigen Unterrichtung wider, hinsichtlich derer alle interessierten Parteien um Stellungnahmen gebeten wurden. Tatsächlich übermittelte der UNESDA eine Stellungnahme zu diesen Daten. Die Behauptung, dass der UNESDA keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, wurde daher als falsch und unbegründet erachtet.

(15)

Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET mit Ursprung in der VR China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(16)

Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten nach der endgültigen Unterrichtung auch Gelegenheit, gehört zu werden. Die Anhörung mit Svepol fand am 29. Februar 2024 statt.

(17)

Svepol brachte in seiner Antwort auf die endgültige Unterrichtung vor, dass zwei Aspekte der Vorgehensweise der Kommission in dieser Untersuchung die Verteidigungsrechte von Svepol und anderer interessierten Parteien verletzten.

(18)

Erstens beeinspruchte Svepol die am Abend vor Beginn der chinesischen Neujahrsfeiertage erfolgte Freigabe des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung an, obwohl dafür keine sofortige und dringende verfahrenstechnische zeitliche Notwendigkeit bestanden habe. Svepol und die ausführenden Hersteller seien vor dem Hintergrund der chinesischen Feiertage in der Ausübung ihrer Anhörungsrechte erheblich beeinträchtig und eingeschränkt worden und hätten innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist auch nur sehr eingeschränkt schriftliche Nachweise zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung übermitteln können.

(19)

Die Kommission erinnerte daran, dass die nach Artikel 5 der Grundverordnung eingeleiteten Untersuchungen innerhalb der in der Grundverordnung festgelegten strikten gesetzlichen Fristen abgeschlossen werden müssen, und dass von diesen Fristen auch eine Reihe interner und externer Verfahrensschritte abhängen. Die Kommission stellte fest, dass im vorliegenden Fall die in Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehene Frist von mindestens zehn Tagen für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung ordnungsgemäß eingehalten wurde. Gleichzeitig wird nach demselben Artikel bei der Festsetzung der Frist „der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen“. Die Frist für Stellungnahmen zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung durch die interessierten Parteien ist vor diesem Hintergrund festzusetzen.

(20)

Darüber hinaus werden die Umstände, unter denen die interessierten Parteien bei der Einhaltung der von der Kommission gesetzten Fristen mit Einschränkungen konfrontiert sein könnten, gebührend berücksichtigt und in hinreichend begründeten Fällen Fristverlängerungen gewährt. Dies wurde in Abschnitt 9 der Einleitungsbekanntmachung wie folgt erläutert: „In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.“ (5) Im vorliegenden Fall wurde Svepol auf der Grundlage der vorgelegten Begründung und in Ermangelung außergewöhnlicher Umstände eine Verlängerung um drei Tage gewährt. Die Kommission handelte gänzlich im Einklang mit der Einleitungsbekanntmachung und ihrer üblichen Praxis. Daher war das Vorbringen, die Kommission hätte die Verteidigungsrechte von Svepol oder anderen interessierten Parteien verletzt, unbegründet und musste zurückgewiesen werden.

(21)

Zweitens beanstandete Svepol, dass aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassungen der Fragebögen der Unionshersteller für die Zeit nach dem UZ den interessierten Parteien erst auf Antrag von Svepol und zwei Monate nach der Übermittlung der einschlägigen vertraulichen Daten durch die Unionshersteller zur Verfügung gestellt worden seien. Darüber hinaus habe die Tatsache, dass den interessierten Parteien die aussagekräftigen nichtvertraulichen Zusammenfassungen der vertraulichen Informationen, auf die sich die Kommission im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung gestützt und bezogen habe, erst vier Tage nach der Veröffentlichung dieses Dokuments zur Verfügung gestellt worden seien, zwangsläufig die Fähigkeit der interessierten Parteien beeinträchtigt habe, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Nachweise zu übermitteln und zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung Stellung zu nehmen.

(22)

Erstens wurde festgestellt, dass im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung genaue aggregierten Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu Verkaufspreisen, Herstellkosten und Rentabilität enthalten waren, während die aussagekräftigen nicht vertraulichen Zusammenfassungen der Fragebogenantworten nur Indizes oder Spannen zu diesen vertraulichen und unternehmensspezifischen Informationen enthielten. Zweitens wurde, wie Svepol feststellte, das Fehlen aussagekräftiger Zusammenfassungen vier Tage nach der Offenlegung des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung behoben, sodass Svepol neun Tage Zeit hatte, diese zu prüfen und die einschlägigen Bemerkungen in seine Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung einfließen zu lassen. Drittens wurde Svepol, wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, eine dreitägige Fristverlängerung für eine Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung gewährt. Da dieser verfahrensrechtliche Aspekt unverzüglich behoben wurde, ist er nicht geeignet, die Verfahrensrechte der interessierten Parteien in diesem Fall zu beeinträchtigen, sodass das Vorbringen von Svepol zurückzuweisen war.

1.5.   Stichprobenverfahren

(23)

Es gingen keine Stellungnahmen zum Stichprobenverfahren ein. Deshalb wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 18 bis 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(24)

In Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware definiert. Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskosität von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5. Zusätzlich zur Bestimmung der Viskosität wird die Viskositätszahl von PET anhand einer PET-Lösung in einem bestimmten Lösungsmittel gemessen. Die ISO-Norm legt fünf verschiedene Kombinationen von Lösungsmitteln fest, die für die Messung verwendet werden können:

(a)

Phenol/1,2-Dichlorbenzol (50/50),

(b)

Phenol/1,1,2,2-Tetrachlorethan (50/50),

(c)

Phenol/1,1,2,2-Tetrachlorethan (60/40),

(d)

o-Chlorphenol,

(e)

Dichloressigsäure.

(25)

Jedes der verwendeten Lösungsmittel könnte zwar eine leicht abweichende Viskositätszahl ergeben, es lässt sich jedoch mithilfe mathematischer Formeln die in einem Lösungsmittel erzielte Viskositätszahl in die Viskositätszahl umrechnen, die mit einem anderen Lösungsmittel erzielt worden wäre.

(26)

Es wird darauf hingewiesen, dass in der zuvor geltenden Norm DIN 53728, an deren Stelle die ISO-Norm 1628-5 trat, nur das unter Ziffer a) in Erwägungsgrund 24 aufgeführte Lösungsmittel Phenol/1,2-Dichlorbenzol (50/50) genannt wurde.

(27)

Aus Gründen der Klarheit, der einheitlichen Anwendung durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kohärenz mit der früheren Industrienorm wird daher für die Zwecke dieses Verfahrens klargestellt, dass die Viskosität von PET im Lösungsmittel Phenol/1,2-Dichlorbenzol (50/50) gemessen oder in dieses umgerechnet wird.

(28)

In Bezug auf die Warendefinition wiederholte der ausführende Hersteller Ceville, der vom ausführenden Hersteller INCOM Resources Recovery (Tianjin) Co., Ltd unterstützt wurde, nach der vorläufigen Unterrichtung seinen Antrag auf Ausklammerung von rPET aus der Warendefinition der Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 38 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird. Beide interessierten Parteien verwiesen auf eine im Vergleich zu PET-Neuware (im Folgenden „vPET“) abweichende Preisgestaltung für rPET sowie auf die Nachhaltigkeitsziele der Union in Verbindung mit einer Steigerung der Verwendung von rPET und auf die Tatsache, dass es derzeit keine rPET-Einfuhren aus der VR China in die Union gebe.

(29)

Unter die betroffene Ware fielen laut der Definition der Kommission sowohl Einfuhren von vPET als auch von rPET aus der VR China, die mit dem vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten vPET und rPET konkurrieren. Die Tatsache, dass für zwei Warentypen unterschiedliche Preisgestaltungen gelten könnten, rechtfertigt keine Ausklammerung aus dem Umfang einer Untersuchung. Die Kommission stellte fest, dass beide Typen dieselben materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen, dass sie miteinander konkurrieren und dass ein gewisser Grad an Austauschbarkeit zwischen vPET und rPET besteht (vgl. beispielsweise die Erwägungsgründe 254 und 293 der vorläufigen Verordnung). Diese Feststellungen werden durch eine unterschiedliche Preisgestaltung nicht infrage gestellt. Daher wäre ein Ausschluss von rPET aus der Untersuchung unangemessen und unwirksam. Darüber hinaus ist die Behauptung, dass es keine Einfuhren von rPET gegeben habe, falsch. Auch wenn die Einfuhren von rPET aus der VR China im Untersuchungszeitraum begrenzt waren, so bestanden sie doch. In jedem Fall gelangte die Kommission, wie bereits dargelegt, zu dem Schluss, dass beide Warentypen miteinander im Wettbewerb standen. Somit wurde festgestellt, dass die gedumpten PET-Einfuhren aus der VR China, unabhängig davon, ob es sich um rPET oder vPET handelt, zu einer drohenden Schädigung der PET-Hersteller in der Union führen.

(30)

Da zur Warendefinition und zur gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 33 bis 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

(31)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, die Sanfame Group, und ein Einführer, Svepol, zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen Stellung.

3.1.   Normalwert

(32)

Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 40 bis 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt.

3.1.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(33)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen übermittelte die Sanfame Group eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung in dieser Untersuchung. Die Sanfame Group brachte vor, dass einige Produktionsfaktoren zur Herstellung von PET teilweise aus anderen Drittländern als der VR China eingeführt worden seien, die nicht von Verzerrungen betroffen seien; daher hätte die Kommission die tatsächlichen, vom Hersteller für die eingeführten Rohstoffe gezahlten Einfuhrpreise heranziehen müssen, anstatt einen Vergleichswert auf diese Kosten anzuwenden, da die tatsächlichen Kosten aufgrund dessen, dass sie von den Marktkräften bestimmt würden, unverzerrte Preise widerspiegelten.

(34)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Obwohl die Sanfame-Gruppe in ihrer Antwort auf den Fragebogen angab, einen Teil der zur Herstellung von PET verwendeten Rohstoffe aus anderen Ländern als der VR China eingeführt zu haben, machte sie keine eindeutigen und kohärenten Angaben darüber, welcher Teil dieser Kosten auf Quellen außerhalb der VR China zurückzuführen ist und welche dieser Kosten keinen Verzerrungen unterliegen. Daher hat die Sanfame-Gruppe ihr Vorbringen, dass die tatsächlichen Preise für bestimmte Mengen von zu Marktbedingungen eingeführten Rohstoffen zu berücksichtigen seien, nicht durch geeignete Beweise untermauert. Da keine Beweise dafür vorlagen, dass der eingeführte Rohstoff zur Herstellung von PET für Einfuhren in die Union verwendet wurde, beschloss die Kommission, für die gesamten bei der Herstellung von PET verwendeten Rohstoffmengen Vergleichspreise heranzuziehen, und wies das Vorbringen des Unternehmens zurück.

3.1.2.   Zur Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne herangezogene Quellen

(35)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten die Sanfame Group und Svepol Stellungnahmen zur Entscheidung der Kommission, die Daten des Unternehmens MPI Polyester Industries (im Folgenden „MPI“) zur Ermittlung des Vergleichswerts für VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land Malaysia heranzuziehen.

(36)

Die Sanfame Group und Svepol wiederholten ihre Stellungnahmen zum zweiten Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. Zusätzlich zu den früheren Argumenten brachten die Sanfame Group und Svepol vor, dass Recrons Produktion aufgrund ihres integrierten Charakters einen repräsentativeren Näherungswert liefere als die von MPI. Svepol brachte ferner vor, dass Recron ähnlich wie die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller Paraxylol als Ausgangsstoff in seiner Produktion nutze, sodass Recrons VVG-Kosten zu einem Indikator für die entsprechenden Kosten der chinesischen Hersteller würden.

(37)

Darüber hinaus brachte Svepol vor, dass die Kommission nicht begründet habe, warum die Finanzdaten von MPI und Recron unterschiedlich behandelt werden sollten. Svepol argumentierte, dass es entgegen den vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission auf der Website von Recron keinen Hinweis darauf gebe, dass Recrons Schwerpunkt auf komplexen sekundären Polyesterwaren liege. Darüber hinaus werde auf der Website von MPI, abgesehen von der Nennung der Produktionskapazität, nicht angegeben, dass ihr im Hinblick auf den Wert und die Kosten wichtigstes Geschäftsfeld PET-Harz sei. Vielmehr werde auf der Website angegeben, dass sowohl das Werk für die Harzherstellung als auch die Spinnerei aktiv gemeinsam verwaltet würden. Svepol brachte ferner vor, dass es vor dieser Untersuchung noch nie von MPI gehört habe, während Recron ein bekannter Hersteller in diesem Wirtschaftszweig sei.

(38)

Des Weiteren wandte Svepol ein, dass die Kommission dadurch, dass sie hinsichtlich des Gewinns und der VVG-Kosten Recrons den vorläufigen Schluss zog, dass deren Höhe nicht angemessen sei, keine objektive Bewertung der Daten vorgenommen habe.

(39)

Wie die Sanfame Group in ihrer Stellungnahme einräumte, ließen die öffentlich verfügbaren Informationen von Recron keinen genauen Rückschluss auf die Bedeutung von PET im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens zu. Mit anderen Worten: die frei verfügbaren Daten waren für das PET-Geschäft nicht spezifisch. Die Kommission war bestrebt, den unmittelbar verfügbaren Näherungswert heranzuziehen, einschließlich konsolidierter Informationen über Hersteller, die unter anderem in demselben Geschäftsbereich tätig sind, der die untersuchte Ware umfasst. Bei Recron handelt es sich in der Tat um ein großes Unternehmen, dass sich auf seiner Website (6) zu den größten integrierten Polyester- und Textilunternehmen weltweit mit einem Schwerpunkt auf komplexen sekundären Polyesterwaren zählte. Der Schwerpunkt von MPI liegt den Angaben auf ihrer Website zufolge dagegen in erster Linie auf der Herstellung von PET-Harz. (7) Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass MPI den unmittelbar verfügbaren Näherungswert abbildete, und beschloss, die Daten von Recron nicht heranzuziehen. Das neue Argument, dass der integrierte Charakter von Recron näher an der Art der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller liege, änderte an dieser Einschätzung nichts. Wie bereits dargelegt wurde, erstreckt sich die Integration auch auf komplexe sekundäre Waren, die im Mittelpunkt der Tätigkeiten Recrons stehen und nicht Teil der untersuchten Ware sind; aus diesem Grund war die integrierte Produktionsstruktur nicht mit der eines Herstellers von PET-Harz vergleichbar.

(40)

Die Kommission bestätigte daher ihre Entscheidung, die Daten von MPI für die Ermittlung eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne und für die Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

3.1.3.   Ausfuhrpreis

(41)

Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 139 bis 140 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.

3.1.4.   Vergleich

(42)

Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 141 bis 142 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.

3.1.5.   Dumpingspannen

(43)

Nachdem sie die in den Erwägungsgründen 33 und 35 dargelegten Einwände zurückgewiesen hatte, bestätigte die Kommission die in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung der Dumpingspanne.

(44)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

 

 

Sanfame Group:

Jiangsu Hailun Petrochemical Co., Ltd.

Jiangsu Xingye Plastic Co., Ltd.

Jiangyin Xingyu New Material Co., Ltd.

Jiangyin Xingtai New Material Co., Ltd.

16,0 %

 

China Resources Chemical Innovative Materials Group:

China Resources Chemical Innovative Materials CO., LTD

Zhuhai China Resources Chemical Innovative Materials Co., Ltd.

17,2 %

 

Wankai New Materials Group:

Wankai New Materials Co., Ltd.

Chongqing Wankai New Materials Technology Co. Ltd.

22,6 %

 

Andere mitarbeitende Unternehmen

19,7 %

 

Alle übrigen Unternehmen

24,2 %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(45)

Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 150 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.2.   Unionsverbrauch

(46)

Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 152 bis 155 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(47)

Da keine Stellungnahmen zur Menge, zum Marktanteil und zum Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 156 bis 164 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Feststellungen zu diesen Punkten.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(48)

Zu diesem Teil der vorläufigen Verordnung gingen keine Stellungnahmen ein.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

(49)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung übermittelte der Antragsteller eine überarbeitete Fassung der makroökonomischen Daten für das erste Quartal 2023 (Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung) und spiegelte dabei die von den Wood-Mackenzie-Experten für den Wirtschaftszweig an den zugrunde liegenden Daten zur rPET-Produktion vorgenommenen Aktualisierungen wider, aus denen die Verkaufszahlen für rPET extrapoliert wurden. Diese Änderung führte zu einer Senkung der die PET-Produktion des Wirtschaftszweigs der Union darstellenden Zahlen um etwa 33 700 Tonnen sowie einer Abnahme der Zahlen, die die Menge der PET-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union darstellen, um über 32 100 Tonnen im 1. Quartal 2023. Dies wiederum hatte einen Rückgang der Zahlen zur Folge, die den Unionsverbrauch in dem betreffenden Quartal repräsentieren und in Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung dargestellt werden. Diese Änderung änderte jedoch nichts an den beobachteten Trends und wirkte sich daher nicht auf das Ergebnis der Bewertung der Kommission aus. Tatsächlich ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Anschluss an die von Eurostat vorgenommenen Aktualisierung der Einfuhrzahlen für das 1. Quartal 2023 (von 134 604 Tonnen auf 127 608 Tonnen) um etwa einen Prozentpunkt (von 63 % auf 62 %) im ersten Quartal 2023 zurück, während der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China auf demselben Niveau verharrte.

(50)

Nach Angaben des UNESDA berücksichtigten die vom Antragsteller im Oktober 2023 vorgelegten Daten (im Folgenden „Daten vom Oktober“), die von der Kommission für die vorläufige Ermittlung des Schadens verwendet wurden, nicht die im Dossier vorhandenen Daten, die der UNESDA zur Verfügung gestellt hatte. Der UNESDA wies auf erhebliche Unterschiede in den vom Antragsteller im Laufe der Untersuchung übermittelten Daten hin.

(51)

Erstens stellten die vom Antragsteller vorgelegten Daten vom Oktober die endgültige Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen der Kommission zu den Makroindikatoren dar, die auf eine Reihe von an den Antragsteller gerichteten Aufforderungen zur Behebung der von der Kommission festgestellten Mängel in den Daten folgte. Es wird betont, dass die Aufforderungen zur Übermittlung fehlender Informationen auf weitere Tatsachenfeststellungen und Stellungnahmen zurückzuführen waren, die im Laufe der Untersuchung von interessierten Parteien, vor allem vom UNESDA, vorgelegt wurden.

(52)

Zweitens spiegelten die Daten vom Oktober überprüfte Daten in Bezug auf die mitarbeitenden Unternehmen und die besten verfügbaren, fundierten Daten zu Unionsherstellern von rPET, wider. Der UNESDA begründete nicht, warum die Daten vom Oktober als falsch oder nicht repräsentativ angesehen werden sollten. Auch erläuterte er nicht, aus welchen Gründen die Kommission stattdessen auf andere Daten zurückgreifen sollte und in welchem Umfang die Daten, auf die sich der UNESDA bezieht, ausführlicher oder exakter seien als die Daten vom Oktober.

(53)

Nach der vorläufigen sowie der endgültigen Unterrichtung zog der UNESDA die an den makroökonomischen Daten vorgenommenen Änderungen in Zweifel und wies darauf hin, dass der Antragsteller die Verkäufe, die Produktion und den Verbrauch in der Union zu niedrig angesetzt habe, indem er Informationen aus verschiedenen Quellen verwende, den Eigenverbrauch verdoppele und Daten für vPET und rPET vermische.

(54)

Die Behauptungen des UNESDA, dass Daten manipuliert worden wären, sind unbegründet. Die Kommission unternahm große Anstrengungen, um vor allem in Bezug auf rPET die in den makroökonomischen Daten festgestellten Mängel zu beseitigen. Alle interessierten Parteien übermittelten ihre Ansichten und Daten und die Kommission beschloss aus den in den Erwägungsgründen 56 und 57 dargelegten Gründen, die Daten von Wood Mackenzie bzw. PRE (Plastic Recyclers Europe – einem Dachverband von rPET-Herstellern) heranzuziehen. Die Berichtigungen, die zur Aktualisierung vom Oktober führten, waren von der Kommission angefordert worden, um sicherzustellen, dass die verwendeten Daten die übermittelten Antworten und/oder verifizierten Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller widerspiegelten.

(55)

Darüber hinaus verwies der UNESDA auf den PET-Marktbericht 2022 und die darin enthaltene Betriebsrate der rPET-Hersteller, die als Grundlage für die Schätzung der Produktion verwendet worden war, und beanstandete die Verwendung der Daten von Wood Mackenzie für die Schätzung der rPET-Herstellung.

(56)

Die Kommission berücksichtigte die verschiedenen vorhandenen Quellen gebührend und war in Ermangelung genauerer Daten zu rPET bestrebt, den zuverlässigsten und objektivsten Näherungswert zu ermitteln. Die Verwendung des PET-Marktberichts 2022 wurde aus den folgenden beiden Gründen für ungeeignet befunden: Er stützte sich nur auf 2020 als Bezugsjahr für die Ermittlung der Betriebskapazität und schloss Daten aus dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Norwegen ein. Die Wood-Mackenzie-Daten dagegen enthielten auch jährliche Zahlen über den Verbrauch von Flocken (d. h. die rPET-Herstellung) und betrafen insbesondere die Unionsproduktion. Wood Mackenzie unterschied sogar zwischen der Herstellung von lebensmitteltauglichem und nicht lebensmitteltauglichem rPET sowie chemischem Recycling, und wurde daher insgesamt als zuverlässigere und fundiertere Informationsquelle erachtet. Doch selbst wenn der PET-Marktbericht für die Schätzung der rPET-Produktion herangezogen würde, wären die Auswirkungen auf die Indikatoren minimal (8) und würden die von der Kommission gezogenen Schlussfolgerungen zur Feststellung einer drohenden Schädigung im vorliegenden Fall nicht ändern.

(57)

Darüber hinaus brachte der UNESDA vor, dass die Kommission ausführliche Informationen über die Hersteller von rPET in der Union, zu denen auch die Nennung der Unternehmen und ihrer Produktionskapazität für den Bezugszeitraum zählte, nicht berücksichtigt habe. Der UNESDA widersprach sich jedoch selbst, indem er darauf beharrte, dass die zusammengefassten jährlichen Informationen über die Produktionskapazität in der Union, die PRE (9) bereitstellte und die letztendlich von der Union in ihrer Bewertung verwendet wurden, genau den von den Verwendern bereitgestellten Daten entsprechen. Wie bereits dargelegt wurde, wertete die Kommission verschiedene Quellen aus und beschloss, diejenige heranzuziehen, die als zuverlässigste Quelle erachtet wurde – und bei der es sich im Fall der Produktionskapazität für rPET um die Daten eines die rPET-Hersteller vertretenden Dachverbandes handelte (PRE).

(58)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 170 bis 182 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(59)

Da keine Stellungnahmen zu mikroökonomischen Indikatoren eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 183 bis 198 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.4.   Entwicklungen im Untersuchungszeitraum und nach dem Untersuchungszeitraum

(60)

Zusätzlich zu der in Erwägungsgrund 197 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Bewertung analysierte die Kommission, wie in Tabelle 1 dargelegt wird, Daten aus der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum (Verkaufspreise in der Union, Herstellkosten in der Union, Rentabilität in der Union sowie Mengen und Preise der Einfuhren aus der VR China für das zweite und dritte Quartal 2023).

Tabelle 1

Verkaufspreise/Herstellkosten/Rentabilität in der Union und Mengen/Preise der Einfuhren aus der VR China im 2. und 3. Quartal 2023

 

Verkaufspreis in der Union (in EUR/Tonne)

Herstellkosten in der Union (EUR/Tonne)

Rentabilität in der Union (in %)

Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

Preise der Einfuhren aus der VR China einschließlich Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in Höhe von 6,5 % (EUR)

2. Quartal 2023

1 111

1 140

-11  %

88 952 (einschließlich [10 000 –15 000 ] Tonnen Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union)

1 067

3. Quartal 2023

1 008

1 122

-13  %

20 294 (Daten über Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union nicht verfügbar)

1 033

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Eurostat

(61)

Darüber hinaus stellte die Kommission als Antwort auf die Argumente der interessierten Parteien (die vor allen in den Erwägungsgründen 82, 93 und 125 umrissen werden) in Tabelle 2 für den Untersuchungszeitraum Daten zu mikroökonomischen Indikatoren (Verkaufspreis in der Union sowie Herstellkosten in der Union) auf detaillierterer vierteljährlicher Ebene dar.

Tabelle 2

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union im Untersuchungszeitraum und im 1. Quartal 2023

 

Q1 2022

Q2 2022

Q3 2022

Q4 2022

Q1 2023

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

1 350

1 511

1 538

1 347

1 114

Index

100

112

114

100

83

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

1 198

1 383

1 408

1 460

1 209

Index

100

115

118

122

101

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

4.4.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(62)

Die Kommission gelangte endgültig zu dem Schluss, dass sich die Einfuhren aus der VR China negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten, insbesondere am Ende des Untersuchungszeitraums, jedoch nicht in dem Maße, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hätte.

(63)

Die Kommission führte daher im Anschluss eine Analyse einer drohenden bedeutenden Schädigung nach Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung durch.

5.   DROHENDE SCHÄDIGUNG

5.1.   Vorbemerkungen

(64)

Wie in Erwägungsgrund 197 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, setzte die Kommission nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen ihre prospektive Analyse fort, indem sie Daten aus dem zweiten und dritten Quartal 2023 sammelte, insbesondere zur Rentabilität der Unionshersteller, zu den Verkaufspreisen und Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Vergleich zu den Einfuhrpreisen aus der VR China (siehe Tabelle 1). Anschließend analysierte die Kommission, ob diese zusätzlichen Daten die auf den Daten aus dem Untersuchungszeitraum und dem ersten Quartal 2023 basierenden Feststellungen bestätigen oder entkräften würden (weitere Einzelheiten zu den getroffenen Feststellungen sind insbesondere den Erwägungsgründen 96, 79, 96, 119 und 126 zu entnehmen).

(65)

In Abschnitt 5.3 befasst sich die Kommission mit sämtlichen Stellungnahmen, die nach der Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen eingingen und nach den Überprüfungen und der zusätzlichen Analyse, die im Verlauf der endgültigen Sachaufklärung durchgeführt wurden, noch relevant waren.

5.2.   Endgültige Bewertung

5.2.1.   Aktualisierung der Daten über die Einfuhren aus der VR China nach dem Untersuchungszeitraum

(66)

Wie in Erwägungsgrund 210 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, erhöhten sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum deutlich von 192 941 auf 305 055 Tonnen.

(67)

Die vorliegenden Daten für den zusätzlichen Zeitraum von Juli bis September 2023 zeigten, dass die gedumpten chinesischen Einfuhren gegenüber dem Untersuchungszeitraum (im Folgenden „UZ“) und der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bis Juni 2023, ausgedrückt auf der Grundlage monatlicher Durchschnittswerte, rückläufig waren.

Tabelle 3

Einfuhrmengen aus der VR China nach dem Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

Januar 2023

Februar 2023

März 2023

April 2023

Mai 2023

Juni 2023

Juli 2023

August 2023

September 2023

 

35 842

42 619

49 148

31 579

39 561

17 813

11 703

4 955

3 636

Quelle:

Eurostat

(68)

Die Kommission stellte somit fest, dass der Trend zunehmender Mengen nach dem zweiten Quartal 2023 aufhörte. Bei der Bewertung der Bedeutung und Zuverlässigkeit dieser Zahlen für die Bestätigung oder Entkräftung der Analyse der drohenden Schädigung beobachtete die Kommission jedoch auch, dass der Rückgang der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen aus der VR China in der Zeit von Juli bis September 2023 (im Vergleich zu 2022) der abschreckenden Wirkung i) der Einleitung des laufenden Verfahrens am 30. März 2023 mit der klaren Möglichkeit, dass innerhalb eines Zeitraums von höchstens acht Monaten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und ii) des am 31. Mai 2023 vom Antragsteller eingereichten Antrags auf Eintragung zugeschrieben werden könnte. Mit anderen Worten bestätigen die Daten für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bis Juni 2023, unmittelbar nachdem der Antragsteller den Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren gestellt hatte, den im Bezugszeitraum beobachteten erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren. Der erhebliche Rückgang der Einfuhrmengen ab Juni 2023 entkräftet diese Schlussfolgerung nicht, da dies wahrscheinlich eine Auswirkung des Antrags auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren im Hinblick auf eine rückwirkende Anwendung der Zölle ist. Ein solcher Antrag hat bezüglich der Einfuhrmengen insbesondere in Anbetracht dessen, dass es zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf die Höhe der möglichen Zölle gab, unvermeidlich eine abschreckende Wirkung. Daraus folgt, dass der erhebliche Anstieg der Einfuhren ab 2021, der durch die Daten für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bestätigt wird, auf die Wahrscheinlichkeit eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung hindeutet.

(69)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte der UNESDA vor, dass den Eurostat-Daten zufolge die Einfuhren aus China im Jahr 2023 um 20 % zurückgegangen seien und es keinen Grund zu der Annahme gebe, dass sie das Niveau von 2022 erreichen würden. Wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt, setzte sich der Trend zunehmender Einfuhrmengen aus der VR China zwar nach dem zweiten Quartal 2023 nicht fort, doch hatten die Einleitung dieser Untersuchung sowie der Antrag auf zollamtliche Erfassung eine unvermeidliche abschreckende Wirkung auf die Einfuhrmengen. Daher wurde das Vorbringen des UNESDA zurückgewiesen.

(70)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der CPCIF auch die nachfolgenden Argumente in Bezug auf die von der Kommission in Erwägungsgrund 68 festgestellte „abschreckende Wirkung“ vor.

(71)

Der erhebliche Rückgang der Einfuhren im vierten Quartal des UZ zeige, dass der Rückgang der Einfuhrmengen aus China bereits begonnen habe, bevor sich ein angeblicher „abschreckender Effekt“ hätte einstellen können. Die Kommission stellte fest, dass sich das Vorliegen einer abschreckenden Wirkung auf den Zeitraum nach dem UZ bezog und dass ein vorübergehender Rückgang der Einfuhren im letzten Quartal des UZ die Gültigkeit der Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 68 nicht beeinträchtigte. Tatsächlich waren die Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum erheblich gestiegen und der Rückgang der Einfuhren im 4. Quartal 2022 folgte auf einen stetigen, steilen Anstieg der gedumpten Einfuhren in den vorangegangenen Quartalen, dem sich im ersten Quartal nach dem Untersuchungszeitraums ein weiterer Anstieg anschloss. Daher konnte ein solcher Rückgang im vierten Quartal 2022 die Feststellungen der Kommission zu einem weiteren Anstieg der Einfuhren in naher Zukunft – falls keine Maßnahmen ergriffen würden – nicht entkräften.

(72)

Darüber hinaus brachte der CPCIF in Bezug auf die „abschreckende Wirkung“ dieser Untersuchung vor, dass die Argumentation der Kommission durch konkrete Beweise untermauert werden müsse und sich nicht auf reine Mutmaßungen stützen dürfe. Die bloße Schlussfolgerung, dass ein Rückgang der Einfuhrmengen „wahrscheinlich eine Auswirkung“ der Einleitung einer Untersuchung oder eines Antrags auf zollamtliche Erfassung sei, stelle keinen eindeutigen Beweis oder eine objektive Prüfung dar.

(73)

Erstens stellte die Kommission, wie sich eindeutig aus Erwägungsgrund 68 in seiner Gesamtheit betrachtet ergibt, eine abschreckende Wirkung der Einleitung des laufenden Verfahrens sowie des Antrags auf zollamtliche Erfassung auf die Einfuhrmengen fest. Zweitens beruht die Schlussfolgerung auf einer objektiven Bewertung eindeutiger, bestätigender und überprüfbarer Informationen über Einfuhren, die von Eurostat veröffentlicht wurden. Es ist nur logisch, dass die Einleitung einer Untersuchung, gefolgt von der Möglichkeit einer zollamtlichen Erfassung der Einfuhren im Hinblick auf die rückwirkende Einführung potenzieller Zölle unbekannter Höhe, eine abschreckende Wirkung auf die Einführer von PET in der Union hätte. Diese Wirkung wird in den Einfuhrstatistiken eindeutig festgestellt. Darüber hinaus legten die interessierten Parteien, wie nachstehend erläutert, keine andere stichhaltige Erklärung für die deutlich geringere Einfuhrmengen nach der Einleitung der Untersuchung und dem Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(74)

Schließlich brachte der CPCIF vor, dass frühere Einfuhrtrends (in Bezug auf den Rückgang der PET-Einfuhren aus der VR China im Laufe der Jahre 2018 oder 2021) zeigten, dass ein anhaltender Rückgang der Einfuhren in keinem Zusammenhang mit der Einleitung von Antidumpinguntersuchungen stehe. Daher sei die Behauptung, dass die Einleitung dieser Untersuchung und der Antrag auf zollamtliche Erfassung eine „abschreckende Wirkung“ habe, unbegründet. Es wurde zwar nicht bestritten, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass andere Faktoren, die mit der Antidumpinguntersuchung nichts zu tun haben (wie der dramatische Anstieg der Verschiffungsraten im Jahr 2021), in der Vergangenheit zu einem Rückgang der Einfuhren geführt haben. Für den Zeitraum nach dem UZ legte der CPCIF jedoch keine Beweise dafür vor, dass andere Faktoren für den Rückgang im vorliegenden Fall verantwortlich gewesen wären und dass dieser nicht, wie in Erwägungsgrund 68 erläutert, auf die Einleitung dieser Untersuchung und die Einreichung eines Antrags auf zollamtliche Erfassung zurückzuführen sei. Daher wurde das Vorbringen des CPCIF zurückgewiesen.

(75)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Svepol vor, dass jeder Rückgang der Einfuhrmengen, der von der Kommission erstmals im Juni 2023 wahrgenommen wurde, zwangsläufig auf einen kommerziellen Trend zurückzuführen sei, der mehrere Monate vor der Einleitung dieser Untersuchung begonnen habe, nämlich auf die Rückkehr der Containertransportkosten auf ein normales Niveau, was zur Einstellung von Stückgutsendungen geführt habe. In diesem Zusammenhang führte Svepol an, dass es zwischen den Verhandlungen über einen Verkauf, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in der VR China bestellt wird, und der Einfuhr in die Union eine erhebliche zeitliche Verzögerung gebe. Außerdem vergehen Svepol zufolge zwischen der Bestellung einer Stückgutsendung und ihres Eintreffens in der EU durchschnittlich zwischen 4 und 6 Monaten.

(76)

Wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt, hatte bereits die Einleitung des laufenden Verfahrens am 30. März 2023 eine abschreckende Wirkung auf die Einfuhren aus der VR China in der Zeit nach dem UZ. Auch wenn die Transportdauer für Stückgutsendungen möglicherweise länger ist, wurden diese infolge der Normalisierung der Transportkosten und in der Zeit nach dem UZ eingestellt. Die typischen Versandzeiten für Standardcontainersendungen betragen nicht mehr als zwei bis drei Monate (10), weshalb auch nach Berücksichtigung der Zeitverzögerung zwischen den Verhandlungen über den Verkauf und der tatsächlichen Einfuhr und selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die letzte Stückgutsendung im März 2023 ankam (siehe Erwägungsgrund 103), die Verbringungen in Standardcontainern für die hohen Einfuhrmengen im zweiten Quartal 2023 verantwortlich waren. Daraus folgt, dass der Rückgang der Einfuhren im Juni 2023 auf Ereignisse im April 2023 zurückzuführen war. Der Rückgang der Einfuhrmengen aus der VR China im Juni 2023 lässt sich daher eher mit der abschreckenden Wirkung der Einleitung der Untersuchung Ende März 2023 als mit der Umstellung von Stückgutsendungen auf normale Containersendungen erklären. Im April und Mai 2023, d. h. nach der letzten Stückgutsendung im März, kamen weiterhin erhebliche Einfuhrmengen aus China in Containern an, sodass der Rückgang der Menge der Einfuhren aus China ab Juni 2023 nicht durch diese Umstellung verursacht werden konnte.

(77)

In Bezug auf die Bedeutung von Stückgutsendungen und ihrem Verhältnis zu Containertransporten brachte Svepol in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vor, dass eine sachlich korrekte Analyse ergeben hätte, dass der Anstieg im Jahr 2022 darauf zurückzuführen sei, dass China infolge des drastischen Anstiegs der Containertransportkosten das einzige Ausfuhrland gewesen sei, das Stückgutsendungen in die EU vornehmen konnte und dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen PET-Ausfuhrländern erlangt habe. Sobald sich die Containertransportkosten wieder auf ein normales Niveau eingependelt hatten, habe China diesen Vorteil eingebüßt, was logischerweise zu einem Rückgang der Einfuhrmengen aus China und einem Anstieg der Einfuhren aus anderen Quellen geführt habe. Dieser Argumentation zufolge habe China im Jahr 2022 aufgrund seiner Kapazitäten für Stückgutsendungen die vor der Krise auf andere PET-Ausfuhrländer entfallenden Einfuhrmengen (in einem gewissen Umfang) an sich ziehen können, bevor diese wieder an die betreffenden Drittländer gegangen seien, da die Krise beendet war und China seinen Wettbewerbsvorteil eingebüßt habe. Diese Analyse findet keine Stütze im vorliegenden Sachverhalt. Wie aus Tabelle 16 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, büßten die wichtigsten PET-Ausfuhrländer Ägypten, die Türkei und Vietnam im Jahr 2022 keine Marktanteile ein, vielmehr gewannen sie Marktanteile dazu; dies wurde auch von Svepol nicht in Abrede gestellt. Somit ist die Theorie, wonach China im dritten Quartal 2023 nicht mehr von seinem Wettbewerbsvorteil beim Transport profitieren habe können und Drittländer die zuvor verlorenen Marktanteile wieder zurückgewonnen hätten, falsch. Diese Länder haben nie Marktanteile an China verloren. Wie aus Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, hat einzig der Wirtschaftszweig der Union zwischen dem ersten Quartal 2022 und dem ersten Quartal 2023 in erheblichem Ausmaß Marktanteile verloren, und zwar im Umfang von 11 Prozentpunkten. Daraus folgt, dass der Rückgang der PET-Einfuhren aus der VR China ab Juni 2023 nicht darauf zurückzuführen war, dass andere PET-Ausfuhrländer Marktanteile zurückerlangten, die sie 2022 nie verloren hatten, sondern auf die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gegenüber Einfuhren aus China drei Monate zuvor.

5.2.2.   Sonstige Elemente: Rentabilität und andere Wirtschaftsindikatoren

(78)

Wie in den Erwägungsgründen 230, 231 und 233 sowie in Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung ausgeführt wird, erreichte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im vierten Quartal 2022 bzw. im ersten Quartal 2023, als der chinesische Preisdruck nach dem stetigen Anstieg der Einfuhren am stärksten spürbar war, ein untragbar niedriges Niveau von -12 % bzw. -11 %.

(79)

Die zusätzlichen, für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum erfassten Daten ergaben, dass sich der negative Trend der Rentabilität der Unionshersteller (siehe Tabelle 1) fortsetzte, wobei die Höhe der Verluste im zweiten und dritten Quartal 2023 mit -11 % und -13 % ermittelt wurde.

(80)

Svepol zufolge wurde die Tatsache, dass die Einfuhren aus der VR China die gesunkene Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im 4. Quartal 2022 und im 1. Quartal 2023 nicht verursachten, dadurch bestätigt, dass sich der Rückgang der Rentabilität des Unionsherstellers im Jahr 2023 fortsetzte, obwohl die Einfuhrmenge aus der VR China seit Juni 2023 erheblich sank.

(81)

Die Kommission widerspricht der Auslegung der Tatsachen durch Svepol. Die Kommission stellte (auf der Grundlage der Erläuterungen der interessierten Parteien) fest, dass es zwischen den Verhandlungen über einen Verkauf, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in der VR China bestellt wird, und der Einfuhr in die Union eine erhebliche zeitliche Verzögerung gibt. Der Wettbewerb zwischen den Verkäufen der VR China und den Unionsverkäufen findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem der Verkauf ausgehandelt wird. Darüber hinaus hängt, wie in Erwägungsgrund 68 erläutert wird, der erhebliche Rückgang der Einfuhrmengen ab Juni 2023 mit der Antidumpinguntersuchung und insbesondere mit einem Antrag auf zollamtliche Erfassung und nicht mit einer bestimmten Marktkraft zusammen. An dem ab Juni 2023 beobachteten mengenmäßigen Rückgang der Einfuhren lässt sich ablesen, dass sich die Einführer wahrscheinlich bemühten, die Belastung durch mögliche rückwirkenden Antidumpingzölle zu begrenzen; der Preisdruck der zu diesem Zeitpunkt durch keinerlei Maßnahmen behinderten gedumpten Einfuhren aus der VR China wurde dadurch jedoch nicht beseitigt. Daher überrascht es nicht, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst dann, als die Statistiken einen Rückgang der gedumpten Einfuhren zeigten, weiterhin Verluste verzeichnete und sich nicht sofort erholte.

5.3.   Stellungnahmen der interessierten Parteien nach den vorläufigen Maßnahmen

(82)

In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung brachte der CPCIF (der Verband der chinesischen PET-Hersteller) vor, dass die Kommission weder vierteljährliche Daten zu den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum bereitgestellt noch Informationen über die Unionspreise in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt habe und dass die Kommission demzufolge die Preise und Preiseffekte nicht objektiv auf der Grundlage eindeutiger Beweise geprüft hätte. Der CPCIF brachte ferner vor, dass in der vorläufigen Verordnung keine auf die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bezogenen Informationen bezüglich der Einfuhren aus der VR China, die durch die antragstellenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union erfolgt waren, vorgelegt worden seien.

(83)

Wie in Erwägungsgrund 231 der vorläufigen Verordnung festgestellt wird, verkaufte der Wirtschaftszweig der Union im letzten Quartal des Untersuchungszeitraums und im ersten Quartal nach dem Untersuchungszeitraum unter den Herstellkosten. Daher prüfte die Kommission auf der Grundlage eindeutiger Beweise objektiv die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf die Unionspreise. Die Tatsache, dass die spezifischen Daten zu den vierteljährlichen, auf den Untersuchungszeitraum und die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bezogenen Verkaufspreisen der Union, den Herstellkosten der Union sowie den Einfuhrpreisen und Einfuhrmengen, mit denen die Einfuhren der Unionshersteller, die den Antidumpingantrag gestellt haben, anerkannt werden (und die jetzt der Vollständigkeit und Klarheit halber in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 dargestellt werden), zuvor in der vorläufigen Verordnung nicht dargestellt wurden, entkräftete die letztendlich von der Kommission gezogene Schlussfolgerung nicht.

(84)

Der CPCIF brachte vor, dass die Bewertung der Kommission in der vorläufigen Verordnung auf fehlerhaften Einfuhrdaten beruhe. Laut CPCIF meldete Eurostat 216 560 Tonnen als Menge der Einfuhren aus der VR China in der ersten Hälfte des Jahres 2023, was im Widerspruch zu der von der Kommission behaupteten Menge von 223 558 Tonnen steht. Ebenso beliefen sich die erfassten Einfuhren für den entsprechenden Zeitraum im Jahr 2022 auf 144 706 Tonnen, was von der seitens der Kommission festgestellten Menge von 139 672 Tonnen abweicht. Folglich betrage der Anstieg der Einfuhren aus der VR China gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum weniger als 50 % statt der von der Kommission behaupteten 60 %.

(85)

Die in der vorläufigen Verordnung aufgeführte Bewertung der Kommission stützte sich auf Einfuhrdaten, die zum Zeitpunkt des Datenauszugs für die vorläufige Untersuchung gemeldet worden waren. Der Unterschied zwischen den von der Kommission verwendeten Daten und den vom CPCIF extrahierten Daten ist auf den Zeitpunkt zurückzuführen, an dem die Daten aus Eurostat extrahiert wurden. Dies liegt in mehreren Aktualisierungen begründet, die von Zeit zu Zeit an den in Eurostat gemeldeten Daten vorgenommen werden. Unabhängig davon wären die überarbeiteten Daten in keinem Fall geeignet, die Bewertung der Kommission zu entkräften oder auf andere Weise zu ändern, und die Feststellung in Erwägungsgrund 210 der vorläufigen Verordnung bliebe im Wesentlichen unverändert, d. h. es wurde eine erhebliche Steigerungsrate gedumpter Einfuhren in den Unionsmarkt festgestellt, die auf die Wahrscheinlichkeit eines erheblichen Anstiegs der Einfuhren hindeutet.

(86)

Svepol und UNESDA brachten vor, dass der unerhebliche Anstieg des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum von 1 % auf 1,5 % nicht die Grundlage für die Feststellung einer drohenden Schädigung bilden könne. Svepol stellte darüber hinaus einen Vergleich zwischen der Entwicklung des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China und der Einfuhren aus anderen Drittländern an und verwies auf den rasch steigenden Marktanteil der Türkei, Vietnams und Ägyptens (ein aggregierter Anstieg des Marktanteils um insgesamt 5 Prozentpunkte).

(87)

Erstens bezog sich die Zunahme des Marktanteils der VR China von 1 % auf 1,5 % auf den Marktanteil nach Abzug der Einfuhren aus der VR China durch den Wirtschaftszweig der Union. In diesem Zusammenhang ist unklar, wie hoch der Anteil der Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union und seiner verbundenen Unternehmen aus anderen Drittländern war, sodass der von Svepol durchgeführte Vergleich nicht als fair und objektiv betrachtet werden kann. Darüber hinaus fasste Svepol das Wachstum des Marktanteils der anderen großen Ausfuhrländer zusammen und verglich diesen Gesamtwert mit den Einfuhren aus der VR China.

(88)

Ungeachtet dessen und entgegen den Einwänden der Parteien stützte sich die Kommission bei der Bestimmung der erheblichen Steigerungsrate gedumpter Einfuhren nicht ausschließlich auf die Zunahme des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum. Ein solcher Ansatz wäre angesichts der Sachverhalte in diesem Fall und insbesondere in Anbetracht dessen, dass die drohende Schädigung erst am Ende des Untersuchungszeitraums erkennbar wurde, nicht angemessen. Wie in Erwägungsgrund 210 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, wurde eine genauere Analyse durchgeführt, bei der die Entwicklung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren in den maßgeblichen Zeiträumen bewertet wurde; d. h. es wurde ein Vergleich zwischen dem Jahr 2021 und dem Untersuchungszeitraum sowie zwischen der ersten Jahreshälfte 2022 und der ersten Jahreshälfte 2023 durchgeführt. Diese Bewertung ergab eine erhebliche Steigerungsrate, die auf die Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Anstiegs der Einfuhren aus der VR China hindeutet. Daher wurde das Argument von Svepol und UNESDA zurückgewiesen.

(89)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der UNESDA (unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass 45-62 % des Anstiegs der Einfuhren aus China im UZ auf den Antragsteller fielen) vor, dass es keinen Grund zu der Annahme gebe, dass die Einfuhren wieder erheblich zunehmen würden, wenn der Wirtschaftszweig der Union die Einfuhren aus China nicht wieder aufnehme. Hierzu ist anzumerken, dass die Feststellung einer drohenden Schädigung nicht von den Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union abhängt und dass diese Einfuhren, wie in Erwägungsgrund 252 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Schadensanalyse der Kommission nicht berühren.

(90)

Der CPCIF brachte die angebliche Feststellung der Kommission vor, dass die Einführung von Handelsschutzmaßnahmen durch bestimmte Länder es chinesischen Ausführern praktisch völlig unmöglich gemacht hätte, Zugang zu den betreffenden Märkten zu erhalten. Der CPCIF trug ferner vor, dass die Kommission es versäumt habe, alternative Ausfuhrmärkte im Untersuchungszeitraum oder in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu prüfen. Der CPCIF bezog sich auf Märkte wie Indonesien, Indien oder Japan und deren erhebliche Einfuhrkapazitäten bzw. deren beträchtliche Einfuhren aus der VR China im September 2023 – trotz des Bestehens von Handelsschutzmaßnahmen. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der CPCIF seine Argumente.

(91)

Erstens zog die Kommission nicht den Schluss, dass die Einführung von Handelsschutzmaßnahmen durch bestimmte Länder es chinesischen Ausführern praktisch völlig unmöglich gemacht hätte, Zugang zu den betreffenden Märkten zu erhalten. Vielmehr stellte sie in Erwägungsgrund 217 der vorläufigen Verordnung fest, dass für die chinesischen ausführenden Hersteller der Zugang zu bestimmen Märkten zunehmend schwieriger geworden ist (jedoch nicht völlig unmöglich). Zweitens wurden entgegen dem Vorbringen des CPCIF die Ausfuhrmärkte für chinesisches PET ordnungsgemäß geprüft. Wie in Erwägungsgrund 220 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, erreichte kein anderes Ausfuhrziel für PET außer der Russischen Föderation das Volumen der Ausfuhren, die während des Untersuchungszeitraums in die Union getätigt wurden. Darüber hinaus setzte sich dieser Trend auch in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum in der ersten Jahreshälfte 2023 fort. Aus den Statistiken ging hervor, dass die Union das wichtigste Ausfuhrziel für PET der VR China ist und dass ein großer Teil der chinesischen Überkapazität wahrscheinlich zur Ausfuhr in die Union vorgesehen wird, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Die interessierten Parteien brachten keine stichhaltigen, diese Feststellung entkräftenden Argumente vor. Darüber hinaus wurden Zahlen über Ausfuhren aus China in die Union und deren Vergleich mit Ausfuhren in andere Märkte in Anbetracht der abschreckenden Wirkung, die diese Untersuchung auf die Menge der Einfuhren aus der VR China hatte, ab der zweiten Jahreshälfte 2023 als nicht repräsentativ erachtet (siehe Erwägungsgrund 68). Die Kommission verwies ferner auf die Bewertung in den Erwägungsgründen 221 und 247 der vorläufigen Verordnung, die nach wie vor gültig war.

(92)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte der CPCIF vor, dass die Kommission bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erheblichen Anstiegs gedumpter Einfuhren in die Union durch die Berufung auf eine abschreckende Wirkung im Wesentlichen den Zweck des Artikels 3 Absatz 9 Buchstabe b der Grundverordnung betreffend die Verfügbarkeit anderer Ausfuhrmärkte für die Aufnahme zusätzlicher Ausfuhren vereitle. Die Kommission erinnerte daran, dass sie die Verfügbarkeit anderer Ausfuhrmärkte gebührend geprüft hatte, insbesondere für den Zeitraum, der für die Feststellung einer drohenden Schädigung ausschlaggebend war, und dass sie auf etwaige diesbezügliche Stellungnahmen eingegangen war (siehe Erwägungsgründe 217, 220 und 221 der vorläufigen Verordnung sowie Erwägungsgrund 91). Wie aus dem Erwägungsgrund 91 eindeutig hervorgeht, beschränkt sich der Verweis auf die abschreckende Wirkung auf den Zeitraum nach dem UZ im zweiten Halbjahr 2023 und stellt nicht die einzige Begründung für die Feststellungen der Kommission zu Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe b der Grundverordnung dar.

(93)

Svepol betonte, dass eine drohende bedeutende Schädigung während des Zeitraums, für den sie geltend gemacht werde, d. h. im 4. Quartal 2022 und im 1. Quartal 2023, festgestellt werden müsse. Svepol brachte vor, dass die Kommission weder Belege für eine Preisunterbietung durch chinesische ausführende Hersteller im 4. Quartal 2022 und 1. Quartal 2023 noch dafür, dass eine solche angebliche Preisunterbietung zu einem Rückgang der Preise und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führte, vorgelegt habe. Svepol brachte ferner vor, dass die Kommission, selbst wenn sie im 4. Quartal 2022 und im 1. Quartal 2023 eine Preisunterbietung feststellen sollte, nicht nachgewiesen habe, dass es infolge der PET-Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum, im Untersuchungszeitraum und insbesondere im 4. Quartal 2022 und im 1. Quartal 2023 zu einem Preisrückgang oder zur Verhinderung einer Preiserhöhung gekommen sei, obwohl sie vorläufig zu dem Schluss gelangt wäre, dass dies der Fall sei.

(94)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete Svepol, dass die Kommission im Rahmen der Analyse einer drohenden Schädigung in Betracht ziehen müsse, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden habe oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte der CPCIF auch vor, dass die jüngsten Daten aus dem dritten Quartal 2023, die für die Analyse der drohenden Schädigung durch die Kommission von entscheidender Bedeutung seien, darauf hindeuteten, dass die chinesischen Einfuhrpreise die Verkaufspreise der Union nicht unterbieten würden.

(95)

Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass sie verpflichtet war, die Preisunterbietung jeweils für die Quartalszeiträume innerhalb des Untersuchungszeitraums zu berechnen. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Giant Electric (11) festgestellt hat, ist die Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung nicht verpflichtet, die Preisunterbietung zu ermitteln; sie kann ihre Schadensanalyse und damit den ursächlichen Zusammenhang auf andere in Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung aufgeführte Preisphänomene wie einen erheblichen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union oder die Verhinderung von Preiserhöhungen in nennenswertem Umfang stützen. Die Kommission ist zudem nicht der Auffassung, dass ihre Preisanalyse nicht detailliert genug war, da sie nicht nur die Informationen für den Untersuchungszeitraum berücksichtigte, sondern auch die Lage sowohl in Bezug auf die gedumpten Einfuhren als auch bezüglich des Wirtschaftszweigs der Union für den Untersuchungszeitraum und die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum vierteljährlich bewertete. Die Kommission prüfte ferner vierteljährliche Informationen über Mengen und Preise der Einfuhren aus der VR China sowie die Produktion, die Verkäufe, die Preise und die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung sowie Tabelle 1 und Tabelle 2 dieser Verordnung). Wie bereits aus den Daten und Analysen in den Erwägungsgründen 222 bis 224 der vorläufigen Verordnung hervorging, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des starken Zustroms gedumpter Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, gezwungen war, seine Preise im letzten Quartal des Untersuchungszeitraums und im ersten Quartal nach dem Untersuchungszeitraum zu senken, was in diesen beiden Quartalen zu Verlusten führte. An der nach dem Untersuchungszeitraum, insbesondere im 1. Quartal 2023, anhaltend großen Menge an Einfuhren aus der VR China zu sinkenden Preisen lässt sich eine weitere Verlagerung auf diese gedumpten Einfuhren erkennen, die Erhöhungen der Preise der Unionshersteller in erheblichem Umfang verhinderten.

(96)

Die Entwicklung dieser negativen Trends lässt sich weiterhin anhand der Daten zu Verkaufspreisen, Herstellkosten und Rentabilität für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum im 2. und 3. Quartal 2023 beobachten (siehe Tabelle 1). An den durchschnittlichen Verkaufspreisen sowie den Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ließ sich erkennen, dass die Verkaufspreise der Unionshersteller vom letzten Quartal des Untersuchungszeitraums bis zum 3. Quartal 2023 – anders als in den ersten drei Quartalen des Untersuchungszeitraums – durch die Einfuhren aus der VR China unter das Niveau der Herstellkosten gedrückt wurden.

(97)

Darüber hinaus zeigte ein Vergleich der Verkaufsdaten der Union mit den Ausfuhrpreisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für das 4. Quartal 2022, dass die chinesischen Preise die Unionspreise erheblich, nämlich um 8 %, unterschritten. Daher war der Wirtschaftszweig der Union nicht nur im Untersuchungszeitraum insgesamt mit einer erheblichen Preisunterbietung konfrontiert, sondern auch am Ende des Untersuchungszeitraums, als sich die drohende Schädigung offenbarte.

(98)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der CPCIF vor, dass die Kommission nicht begründet habe, warum sie den Preisrückgang den gedumpten Einfuhren zugerechnet habe, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Preisrückgang seit dem vierten Quartal 2022 den Rückgang der Kosten des heimischen Wirtschaftszweigs genau widerspiegelte. Wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt, wurden die Verkaufspreise der Unionshersteller vom letzten Quartal des UZ bis zum dritten Quartal 2023 unter das Niveau der Herstellkosten der Einfuhren aus der VR China gedrückt. Auch wenn die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union womöglich in ähnlichem Maße zurückgingen wie die Herstellkosten, erklärt dieser Trend nicht, warum die Verkaufspreise unter den Herstellkosten blieben.

(99)

Der CPCIF erhob Einwände gegen die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung getroffene Feststellung, dass „nicht nur im Bezugszeitraum ein beträchtlicher Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen [war]; auch in der Zeit nach der Untersuchung konnte dieser Trend nicht gestoppt oder gar umgekehrt werden“, was sich auf einen erheblichen Rückgang der Einfuhren seit Juni 2023 bezog. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der CPCIF sein Argument und fügte hinzu, dass die Kommission entgegen der vorläufigen Verordnung eingeräumt habe, dass der Trend zunehmender Mengen nach dem zweiten Quartal 2023 aufgehört habe.

(100)

Der Rückgang der Menge der Einfuhren aus der VR China ab Juni 2023 lässt sich durch die in Erwägungsgrund 68 erwähnte abschreckende Wirkung dieser Untersuchung erklären. Dieser Rückgang der Einfuhrmengen ist vorübergehend und ein solcher Trend würde sich bei einem Verzicht auf die Einführung von Maßnahmen umkehren. Darüber hinaus besteht keine Diskrepanz zwischen den Feststellungen in der vorläufigen Verordnung (wo der Trend bis einschließlich Q1 2023 untersucht wird) und den darin getroffenen endgültigen Feststellungen, wonach der Trend zunehmender Mengen nach dem zweiten Quartal 2023 aufgehört hat. Daher wurde das Vorbringen des CPCIF zurückgewiesen.

(101)

Der CPCIF brachte ferner vor, dass die in der vorläufigen Verordnung für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bereitgestellten Daten, insbesondere der positive Trend bei der Produktivität, den Verkaufsmengen der Union und der Rentabilität im 1. Quartal 2023 im Vergleich zum 4. Quartal 2022, keine Beweisgrundlage für die Behauptung einer drohenden Schädigung aufgrund der PET-Einfuhren aus der VR China darstellten.

(102)

Die vom CPCIF beschriebenen Indikatoren zeigten zwar einen positiven Trend, müssen aber in einem breiteren Kontext betrachtet werden und in erster Linie mit der Lage im Zeitraum vor der Feststellung einer drohenden Schädigung verglichen werden (siehe Erwägungsgrund 238 der vorläufigen Verordnung). Diese Analyse, die durch zusätzliche Daten zur Rentabilität im 2. und 3. Quartal 2023 (siehe Tabelle 1) untermauert wurde, zeigte eindeutig, dass sich der Wirtschaftszweig der Union in einer fragilen Lage befand, die ohne Maßnahmen unmittelbar in eine bedeutende Schädigung hätte übergehen können.

(103)

Svepol brachte vor, dass in der vorläufigen Verordnung nicht auf die Auswirkungen des im Untersuchungszeitraum erfolgten Umstiegs der chinesischen ausführenden Hersteller auf Stückgutsendungen eingegangen worden sei. Svepol zufolge habe der drastische Anstieg der Transportkosten gegen Ende des Jahres 2021 und während des überwiegenden Teils des Untersuchungszeitraums dazu geführt, dass die Verwender und Einführer von PET in der Union auf Stückgutsendungen zurückgriffen, anstatt den Standardtransport mittels Container zu nutzen, wodurch sich die Einfuhrmengen aus der VR China erhöht hätten. Svepol machte geltend, dass der Wettbewerbsvorteil der Stückgutsendungen aus der VR China nur vorübergehend gewesen und mit der Normalisierung der Kosten für Containertransportkosten verschwunden sei – eine Tatsache die am deutlichsten durch den auf die letzte Stückgutsendung im März 2023 (12) folgenden Rückgang der PET-Einfuhren aus der VR China im 2. Quartal 2023 belegt würde. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der UNESDA ferner vor, dass es angesichts der Tatsache, dass sich die Transportkosten normalisiert hätten und Einfuhren Stückgutform nicht erfolgreich seien, nicht gerechtfertigt sei, anzunehmen, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Anstiegs der Einfuhren aus China bestehe.

(104)

Es wird zwar eingeräumt, dass ein Großteil der PET-Sendungen aus der VR China im Jahr 2022 in Stückgutfrachtschiffen eintraf, wie in der vorläufigen Verordnung (siehe Erwägungsgrund 228) angemerkt wird, doch die Transportkosten begannen sich nach dem Höchststand, der bis Mitte 2022 andauerte, wieder zu normalisieren. Nichtsdestotrotz wurde ein steiler Anstieg der Einfuhren aus der VR China bis in die zweite Jahreshälfte 2023 (13) hinein beobachtet, also lange nachdem die Transportkosten auf ein normales Niveau zurückgekehrt waren und die letzte angebliche Stückgutsendung abgefertigt worden war. Die Kommission stellte daher fest, dass die Einfuhren aus der VR China selbst ohne die Stückgutsendungen in großen Mengen in die Union gelangten. Darüber hinaus kann, wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt wird, der gegen Ende des 2. Quartals 2023 eingetretene Rückgang der Einfuhren aus der VR China durch die abschreckende Wirkung dieser Untersuchung und nicht durch die Umstellung von Stückgutsendungen auf normale Container erklärt werden. Selbst wenn die Nutzung von Stückgutsendungen und der Anstieg der Einfuhren aus der VR China im Laufe des Jahres 2021 und eines Teils des Jahres 2022 zufällig zeitlich zusammenhingen, könnte solch ein Umstand die in der vorläufigen Verordnung aufgeführte Bewertung der Kommission nicht entkräften.

(105)

Der CPCIF brachte nach der vorläufigen Unterrichtung vor, dass die Feststellungen für das 4. Quartal 2022 des Untersuchungszeitraums mit dem deutlich rückläufigen Trend der Einfuhren gegen Ende des Untersuchungszeitraums weder auf eine „voraussichtliche“ oder „unmittelbar bevorstehende“ Schädigung noch auf eine „sich anbahnende“ drohende Schädigung hindeuteten. Der CPCIF brachte ferner vor, dass wenn im 4. Quartal 2022 tatsächlich eine drohende Schädigung entstanden sein sollte, diese unmöglich den Einfuhren aus der VR China zugerechnet werden könne. Darüber hinaus sollte nach Ansicht des CPCIF die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Nettogewinne, Verkäufe und Verkaufspreise während des gesamten Bezugszeitraums erheblich steigern konnte, als die Einfuhren aus der VR China deutlich höher waren als im 4. Quartal des Untersuchungszeitraums, von der Kommission gebührend anerkannt und objektiv geprüft werden. Der CPCIF wiederholte seinen Standpunkt nach der endgültigen Unterrichtung und brachte fälschlicherweise vor, dass die Kommission auf diese Argumentation des CPCIF nicht eingegangen sei.

(106)

Erstens konnten die Feststellungen für das 4. Quartal 2022 zur Menge der Einfuhren bei der Ermittlung der drohenden Schädigung nicht isoliert behandelt werden. Zweitens waren, wie in Erwägungsgrund 237 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, die Einfuhren aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum erheblich gestiegen und der Rückgang der Einfuhren im 4. Quartal 2022 folgte auf einen stetigen, steilen Anstieg der gedumpten Einfuhren in den vorangegangenen Quartalen, dem sich im ersten Quartal des Untersuchungszeitraums ein weiterer Anstieg anschloss. Diese Entwicklungen, die in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit der Preiserhöhungen verhindernden Wirkung der gedumpten Einfuhren aus der VR China auf die Unionspreise gegen Ende des Untersuchungszeitraums und in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum bewertet wurden, deuteten auf eine Änderung der Umstände hin, die eine auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China zurückzuführende Schädigung verursachten, die eindeutig vorhersehbar war und unmittelbar bevorstand.

5.4.   Schlussfolgerung zur drohenden Schädigung

(107)

Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union zwar bis zum dritten Quartal 2022 gute Ergebnisse, doch begannen im letzten Quartal 2022 alle Schadensindikatoren dramatisch zu fallen; diese negative Lage hielt im ersten Quartal 2023 an.

(108)

Eine weitere Untersuchung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung bestätigte, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einem fragilen Zustand befindet und dass sich der in der vorläufigen Verordnung festgestellte negative Trend bei den Unionsherstellern im 2. und 3. Quartal 2023 fortsetzte. Insbesondere zeigen die Verkaufspreise und Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den genannten Zeitraum, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China genau wie am Ende des Untersuchungszeitraums und im 1. Quartal 2023 auch im 2. und 3. Quartal 2023 weiterhin Erhöhungen der Verkaufspreise der Union verhinderten. Die Verkaufspreise der Unionshersteller verharrten unterhalb des Niveaus der Herstellkosten und die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union setzten sich im 2. und 3. Quartal 2023 mit -11 % bzw. -13 % fort.

(109)

Daher bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 238 bis 242 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer eindeutig vorhersehbaren und unmittelbar bevorstehenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union am Ende des Untersuchungszeitraums.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Bewertung

(110)

In ihren vorläufigen Feststellungen hat die Kommission die Auswirkungen aller bekannten Faktoren (Einfuhren der Antragsteller und mit den Antragstellern verbundenen Unternehmen, verstärkter Einsatz von recyceltem PET durch PET-Verwender, Einfuhren aus Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, Anstieg der Rohstoff- und Energiepreise, Anstieg der Investitionskosten und Einkaufspräferenzen der Kunden) auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Auswirkungen dieser anderen Faktoren auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union nur begrenzt waren, sofern sie überhaupt bestanden, und dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der drohenden Schädigung nicht abschwächten.

(111)

Nach der Aktualisierung der Daten für die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum, die im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung erfolgte, zeigen die vierteljährlichen Daten zu den Herstellkosten und Verkaufspreisen der Unionshersteller im 2. und 3. Quartal 2023 (siehe Tabelle 1), dass die Unionshersteller aufgrund des von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehenden Drucks weiterhin gezwungen waren, unter ihren Kosten zu verkaufen, was die vorläufigen Feststellungen der Kommission stützt. Svepol brachte in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vor, dass in diesem Zusammenhang nicht erläutert werde, inwiefern die Umkehr der Einfuhrbedingungen vom vierten Quartal 2022 bis zum dritten Quartal 2023 den angeblichen Druck auf die Unionshersteller nicht verringert habe.

(112)

Was die jüngsten Einfuhrdaten (für das 2. und 3. Quartal 2023) aus China und anderen Drittländern betrifft, so litten die Unionshersteller trotz des auf die Einleitung dieser Untersuchung (siehe Erwägungsgrund 68) zurückzuführenden Rückgangs der Einfuhren aus der VR China im genannten Zeitraum weiterhin unter den Auswirkungen der unvermindert von chinesischen ausführenden Herstellern ausgehenden Verhinderung einer Preiserhöhung, aufgrund derer die Unionshersteller nicht in der Lage waren, ihre Preise höher als ihre Herstellkosten festzusetzen.

(113)

Vor diesem Hintergrund bestätigte die Kommission in Übereinstimmung mit Abschnitt 6.1 der vorläufigen Verordnung ihre Schlussfolgerung, dass sich die gedumpten Einfuhren aus der VR China nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten und eine drohende bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten, während andere Faktoren diesen ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächen konnten.

6.2.   Stellungnahmen der interessierten Parteien nach den vorläufigen Maßnahmen

(114)

Der CPCIF brachte vor, die Kommission habe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der drohenden Schädigung durch diese gedumpten Einfuhren nachgewiesen. Nach Ansicht des CPCIF (ohne ausführliche Analyse zu diesem Punkt) mangelte es der vorläufigen Verordnung an einer aussagekräftigen Analyse und es gelang ihr nicht, mittels hinreichender Belege dafür, dass die Höhe der Mengen und/oder Preise für negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich waren, Kausalitätselemente vorzulegen. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der CPCIF seine Argumentation.

(115)

Die Kommission verwies auf Abschnitt 6 der vorläufigen Verordnung und legte die Gründe für ihre Schlussfolgerung dar, dass die Schadensursache rechtlich hinreichend nachgewiesen worden ist.

(116)

Svepol brachte vor, dass die Kommission das Bestehen eines eindeutigen ursächlichen Zusammenhangs zwischen den angeblich „niedrigen Preisen der Einfuhren aus der VR China“ im 4. Quartal 2022 und im 1. Quartal 2023 sowie die Verhinderung von Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im letzten Quartal des Untersuchungszeitraums und den verbleibenden Verlusten im 1. Quartal 2023 führte, nicht nachgewiesen habe. In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Svepol vor, dass die Kommission nicht erläutert habe, wie es den Unionsherstellern in den ersten drei Quartalen des Jahres 2022, als sich die Einfuhrmengen auf dem höchsten Stand befunden hätten und die Einfuhrpreise niedrig gewesen seien, gelungen sei, ihr bestes Ergebnis zu erzielen und die Verhinderung einer Preiserhöhung „abzuwehren“. Trotz der in Erwägungsgrund 117 dargelegten Analyse brachte der CPCIF in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung auch vor, dass in der Beurteilung der Kommission auf die Tatsache, dass der PET-Markt in der Union aufgrund der anhaltend schwachen Nachfrage weiterhin einem Abwärtspreisdruck ausgesetzt sei, in keiner Weise eingegangen werde.

(117)

Wie in Erwägungsgrund 249 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, verzeichneten das Produktionsniveau und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum, und damit genau im Anschluss an eine Phase des erheblichen Anstiegs der Einfuhren aus der VR China, einen deutlichen Rückgang. Der Wirtschaftszweig der Union war zwar in der Lage, die wachsende Menge gedumpter Einfuhren aus der VR China in den ersten drei Quartalen des Untersuchungszeitraums auszugleichen, indem er gewinnbringende PET-Geschäfte und relativ stabile Verkaufsmengen in der Union aufrechterhielt, doch war dies auf eine Zunahme der Nachfrage der Abnehmer in der ersten Hälfte des Untersuchungszeitraums zurückzuführen. Sobald jedoch die Nachfrage und die Verkaufsmengen in der Union fielen und die Betriebsraten in der Union drastisch zurückgingen, wurde der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China ausgehende Druck untragbar und führte zu einer Verschlechterung der Lage der Unionshersteller am Ende des Untersuchungszeitraums und in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum (siehe Erwägungsgrund 223 der vorläufigen Verordnung), was sich in den unter Druck geratenen Verkaufspreisen und einer negativen Rentabilität widerspiegelte. Daher wurde ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und einer für den Wirtschaftszweig der Union eingetretenen erheblichen Verschlechterung ordnungsgemäß festgestellt und das Vorbringen von Svepol zurückgewiesen.

(118)

Der CPCIF brachte vor, dass sich die Feststellung der drohenden Schädigung durch die Kommission auf ihre Feststellungen im 4. Quartal 2022 und in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum gestützt habe, die sich von ihren Feststellungen für den Bezugszeitraum, in dem keine Schädigung festgestellt worden sei, unterschieden. Bei der Bewertung der Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China durch die Unionshersteller wurden diese jedoch laut CPCIF mit der allgemeinen Entwicklung der Einfuhren im Bezugszeitraum verglichen, anstatt sich speziell auf das 4. Quartal 2022 und die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum zu konzentrieren. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der CPCIF seine Argumentation.

(119)

Das Vorbringen des CPCIF war falsch. Erstens ergibt sich aus Abschnitt 5 und Abschnitt 6 der vorläufigen Verordnung (insbesondere den Erwägungsgründen 210, 212, 213, 222, 223, 230, 233, 244 bis 247, 252 und 255), dass die Feststellung der drohenden Schädigung von der Prüfung der im Untersuchungszeitraum herrschenden Trends abhängig war, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den vierteljährlichen Entwicklungen lag. Gleichzeitig überprüfte die Kommission im Einklang mit Erwägungsgrund 207 der vorläufigen Verordnung die Daten für den Bezugszeitraum, um Erkenntnisse über die Lage des Wirtschaftszweigs der Union über einen längeren Zeitraum zu gewinnen, was zur Feststellung einer drohenden Schädigung führte. Zweitens bewertete die Kommission insbesondere in Bezug auf die Einfuhren der antragstellenden Unternehmen aus der VR China, entgegen dem Vorbringen des CPCIF, wie in Erwägungsgrund 252 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, die Lage sowohl in Bezug auf den Untersuchungszeitraum als auch für das 4. Quartal 2022. Wie in Tabelle 14 der vorläufigen Verordnung und in Tabelle 1 dieser Verordnung dargestellt wird, konnten die Zahlen des 1. und 2. Quartals 2023, aus denen hervorging, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union [10–20] % der gesamten Einfuhren aus der VR China ausmachten, den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächen. Das Vorbringen der CPCIF wurde daher zurückgewiesen.

(120)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen versuchte der CPCIF mittels eines Vergleichs der Quartalszahlen für den Zeitraum vom 4. Quartal 2022 bis zum 1. Quartal 2023 eine Verlagerung von PET-Neuware auf Recycling-PET für die beiden Segmente aufzuzeigen. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der CPCIF sein Vorbringen. Der UNESDA wiederholte zudem sein Argument bezüglich des Ersatzes von vPET durch rPET, was zu Absatzeinbußen der vPET-Hersteller geführt habe.

(121)

Erstens verwies die Kommission auf die in Erwägungsgrund 254 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen, die nach wie vor gültig sind. Zweitens sind, wie in Erwägungsgrund 49 umrissen wird, die Produktionszahlen für rPET für das 1. Quartal 2023 unter Berücksichtigung der jüngsten verfügbaren Daten von Wood Mackenzie aktualisiert worden, wobei die Produktion von rPET nach unten korrigiert wurde. Drittens kann selbst unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zahlen eine vorübergehende, auf Nachhaltigkeitsanstrengungen der EU zurückzuführende Steigerung der rPET-Produktion in diesem Fall in Anbetracht der Größe des rPET-Segments des Wirtschaftszweigs der Union und dessen Einflusses auf die Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum, im Untersuchungszeitraum oder in der Zeit nach dem Untersuchungszeitraum weder die Analyse einer drohenden Schädigung beeinträchtigen noch den ursächlichen Zusammenhang abschwächen. In jedem Fall konnten CPCIF und UNESDA nicht aufzeigen, wie sich ein vorübergehender Ausgleich des Rückgangs der vPET-Produktion durch einen Anstieg der rPET-Produktion in dem Zeitraum, in dem die drohende Schädigung bereits festgestellt worden war, in irgendeiner Weise auf die Schadensursache hätte auswirken können.

(122)

Svepol brachte vor, dass die Kommission die Einfuhrmengen und -preise aus Drittländern nur für den gesamten Untersuchungszeitraum bewertet habe, ohne die Lage hinsichtlich der Preise und Mengen dieser Einfuhren für das 4. Quartal 2022 und das 1. Quartal 2023 zu analysieren. Svepol zufolge gab es keinen Grund zu der Annahme, dass die Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. Zur Untermauerung dieses Einwands brachte Svepol vor, dass die Einfuhren aus der Türkei, Vietnam und Ägypten im Zeitraum vom 4. Quartal 2022 bis zum 1. Quartal 2023 gestiegen seien und in diesem Zeitraum insgesamt um 80 000 Tonnen höher gewesen seien als die Einfuhren aus der VR China. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Svepol seine Argumentation und fügte hinzu, dass die Kommission auch Daten über Einfuhren aus Drittländern für das zweite und dritte Quartal 2023 berücksichtigen sollte. Ebenso hätte die Kommission nach Ansicht des CPCIF bei ihrer Bewertung der Einfuhren aus Drittländern Einfuhrdaten für das 4. Quartal 2022 und die Zeit nach dem Untersuchungszeitraum berücksichtigen müssen. In seiner Analyse verwies der CPCIF auf einen erheblichen Anstieg der Einfuhren aus Ägypten im Jahr 2023 und auf die jüngsten Einfuhrdaten (Juni bis September 2023), aus denen hervorgeht, dass die Menge und die Steigerungsrate der Einfuhren aus verschiedenen anderen Drittländern die der VR China zugeschriebenen Einfuhren erheblich überstiegen. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der CPCIF seine Argumentation. Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte der UNESDA ferner, dass im Jahr 2023 vier der wichtigsten Lieferländer (Indonesien, Pakistan, Vietnam und Oman), auf die 29,5 % der Einfuhren in die Union entfallen seien, die Einfuhrpreise niedriger gewesen seien als die Preise der Einfuhren aus China (19,7 % der Unionseinfuhren). Daher könne das Preisniveau in der Union laut UNESDA nicht China zugerechnet werden.

(123)

Im Zusammenhang mit der Feststellung einer drohenden Schädigung müssen die Einfuhren aus anderen großen Ausfuhrländern außer der VR China nicht nur für den Untersuchungszeitraum insgesamt, sondern auch auf einer detaillierteren Ebene vierteljährlich während des Untersuchungszeitraums und in der Zeit danach bewertet werden.

(124)

Vor diesem Hintergrund lagen in den ersten drei Quartalen von 2022, die zur Feststellung einer drohenden Schädigung und der Verhinderung einer Preiserhöhung in der Union führten, die Preise dieser Einfuhren aus Drittländern erheblich über den Preisen von Einfuhren mit Ursprung in der VR China. Darüber hinaus waren bei keiner dieser „Einfuhren aus anderen Drittländern“ im dritten Quartal, d. h. unmittelbar vor der für den Wirtschaftszweig der Union eingetretenen erheblichen Verschlechterung, die Preise niedriger als die Unionspreise. Während die Marktanteile dieser Einfuhren im Zeitraum von 2022 bis zum 1. Quartal 2023 relativ stabil waren, stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China ohne die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union im 1. Quartal 2023, als die drohende Schädigung bereits vorlag, sprunghaft auf [12–13] % an (gegenüber [4,5–5,5] % im 1. Quartal 2022 oder im 4. Quartal 2022). Folglich wurde unter Berücksichtigung des Preisniveaus und der Stabilität der Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern während des Zeitraums von 2022 bis zum 1. Quartal 2023 im Vergleich zu den Einfuhren aus der VR China festgestellt, dass die Einfuhren aus Drittländern (Türkei, Ägypten und Vietnam) den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der drohenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, wie sie in Erwägungsgrund 259 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, nicht abschwächen konnten. Was die vom CPCIF und vom UNESDA vorgenommene Analyse der jüngsten Einfuhrdaten betrifft, so ließ die abschreckende Wirkung der Einleitung dieser Untersuchung (siehe Erwägungsgrund 68 dieser Verordnung) die Analyse dieser neuen Daten und deren Vergleich mit den Zahlen der Einfuhren aus der VR China in die Union und die Auswirkungen auf die Preise in der Union nicht repräsentativ werden. Daher wurden die Vorbringen von Svepol, des CPCIF und des UNESDA zurückgewiesen.

(125)

Der CPCIF brachte vor, dass die Kommission keine vierteljährlichen Daten bezüglich der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union während des gesamten Untersuchungszeitraums und des anschließenden Zeitraums bereitgestellt habe und demzufolge die Analyse der Schadensursache in dieser Hinsicht spekulativ und nicht eindeutig belegt sei. Darüber hinaus brachte der CPCIF vor, dass die Herstellkosten für PET vor dem 4. Quartal 2022 einen beispiellosen Anstieg verzeichnet hätten, der es den Unionsherstellern, insbesondere in Anbetracht des gleichzeitig eingetretenen Nachfragerückgangs, eine Anpassung ihrer Verkaufspreise unmöglich gemacht habe. Zur Untermauerung seines Vorbringens verwies der CPCIF auf eine abrupte und außergewöhnliche Steigerung der Strom-, Gas- und TPA-Preise im September 2022.

(126)

Erstens stützten die in Tabelle 1 und Tabelle 2 dargestellten vierteljährlichen Daten zu den Herstellkosten der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum und im anschließenden Zeitraum die von der Kommission in Erwägungsgrund 265 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen. Die vierteljährliche Analyse ergab, dass die Herstellkosten im 2. und 3. Quartal 2022 zwar fast auf das im 4. Quartal verzeichnete Niveau stiegen, die Unionshersteller jedoch in der Lage waren, die Verkaufspreise in diesem Zeitraum (2. und 3. Quartal 2022) deutlich über dem Niveau ihrer Herstellkosten festzusetzen. Im 4. Quartal 2022 und im 1. bis 3. Quartal 2023 waren die Unionshersteller jedoch aufgrund des Drucks durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China gezwungen, unter ihren Kosten zu verkaufen. Zweitens wurde das Argument des CPCIF, dass es kurz vor oder zu Beginn des 4. Quartals 2022 einen abrupten und deutlichen Anstieg der Rohstoff- und Energiepreise gegeben habe, durch die überprüften Daten zu den Herstellkosten nicht belegt. Die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union veränderten sich in der Zeit zwischen dem 3. und 4. Quartal 2022 kaum (Anstieg um 4 %), wodurch das Argument des CPCIF seine Gültigkeit verlor.

6.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(127)

Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 270 bis 271 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

7.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

7.1.   Schadensspanne

(128)

Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 163 der vorläufigen Verordnung und die Berichtigung des CIF-Preises der Ausführer um nach der Einfuhr angefallene Kosten erkundigte sich Svepol bei der Kommission, warum ihre nach der Einfuhr angefallenen Kosten in dieser Untersuchung nicht repräsentativ seien. Es wird festgestellt, dass Svepol die VVG-Kosten des Unternehmens sowie die nach der Zollabfertigung angefallenen Transportkosten als nach der Einfuhr anfallende Kosten angab. Keine der von Svepol aufgeführten Kostenkategorien konnte jedoch als Kosten betrachtet werden, für die im Zusammenhang mit der Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne eine Berichtigung vorgenommen wird.

(129)

PET Europe erklärte, dass die Verwendung der Mindestzielgewinnspanne nicht angemessen sei, und wiederholte seine Argumentation nach der endgültigen Unterrichtung. Die angewendete Zielgewinnspanne von 6 % stellt zwar, wie in Erwägungsgrund 275 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, ein gesetzliches Minimum dar, spiegelte aber laut PET Europe nicht die Erfordernisse des kapitalintensiven Wirtschaftszweigs der Union wider. Der Antragsteller verwies auf den CSI Market Tracker, auf dessen Grundlage die Rentabilität der Chemiebranche 14,73 % (Gewinnspanne vor Steuern) betrug, und merkte an, dass die Kommission für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts eine Gewinnspanne von 14,84 % angewendet habe. PET Europe zog anschließend den Schluss, dass eine Zielgewinnspanne von mindestens 14 % für die Zwecke dieser Untersuchung angemessen sei.

(130)

Erstens gilt PET als Grundstoff, worauf auch in den anderen, Einfuhren dieses Erzeugnisses betreffenden Maßnahmen hingewiesen wird – siehe Erwägungsgrund 170 der Verordnung (EU) 2019/1286 (14) –, und die Unionshersteller erzielen normalerweise eine Rentabilität unterhalb des gesetzlichen Minimums. Bewiesen wurde dies durch die Zahlen der ersten beiden Jahre des Bezugszeitraums (2,9 % im Jahr 2019 und 0,3 % im Jahr 2020) sowie die Zahlen aus der vorherigen Untersuchung, bei der die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 3 % im Jahr 2017 und 3,7 % im Zeitraum von April 2017 bis März 2018 erreichte (siehe Erwägungsgrund 160 der Verordnung (EU) 2019/1286). Darüber hinaus betrafen die Rentabilitätsdaten aus dem CSI Market Tracker die Chemieindustrie und nicht die Kunststoff- und Gummiindustrie, bei der die Rentabilität im 3. Quartal 2023 5,13 % betrug (dem Zeitraum, auf den sich PET Europe bezieht). Und schließlich bezog sich die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts genutzte Gewinnspanne auf den Gewinn, der im nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung ermittelten repräsentativen Land erzielt wurde, der nicht als Vergleichswert für die Zielgewinnspanne der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union verwendet werden kann. In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde das Vorbringen von PET Europe zurückgewiesen.

(131)

Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen war und daher die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne zu berücksichtigen ist.

(132)

Daten aus der Datenbank Surveillance 3 zufolge lagen die Einfuhrmengen aus der VR China während des vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraums um 42 % unter den Einfuhrmengen im gleichen vierwöchigen Zeitraum im Untersuchungszeitraum. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum kein erheblicher Anstieg bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu verzeichnen war.

(133)

Daher passte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle in dieser Hinsicht nicht an; da keine Stellungnahmen eingingen, wird Erwägungsgrund 279 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen

(134)

Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

Sanfame Group:

Jiangsu Hailun Petrochemical Co., Ltd.

Jiangsu Xingye Plastic Co., Ltd.

Jiangyin Xingyu New Material Co., Ltd.

Jiangyin Xingtai New Material Co., Ltd.

6,6  %

Wankai New Materials Group:

Wankai New Materials Co., Ltd.

Chongqing Wankai New Materials Technology Co. Ltd.

1 0,7  %

China Resources Chemical Innovative Materials Group:

China Resources Chemical Innovative Materials CO., LTD

Zhuhai China Resources Chemical Innovative Materials Co., Ltd.

1 7,2  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

1 1,1  %

Alle übrigen Unternehmen

2 4,2  %

8.   UNIONSINTERESSE

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(135)

Zusätzlich zu der Bewertung in der vorläufigen Verordnung wird darauf hingewiesen, dass mehrere Unionshersteller nach dem Untersuchungszeitraum im Jahr 2023 ihre Produktion als Reaktion auf die durch die gedumpten Einfuhren verursachte schwierige Lage vorübergehend verringerten oder vollständig einstellten. Daher würde ohne Maßnahmen nicht nur die Existenz des PET-Wirtschaftszweigs in der Union ernsthaft gefährdet, sondern ebenso würde auch die Stabilität der PET-Versorgung der PET-Verwender in Gefahr geraten.

(136)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, wurde die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 284 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.2.   Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer

(137)

Die Verwender wiederholten in ihrer Antwort auf die vorläufige Unterrichtung, dass bei der Analyse des Unionsinteresses folgende Tatsachen berücksichtigt werden müssten: i) PET als Prozentanteil der Herstellkosten lag für die Hersteller von abgefülltem Trinkwasser zwischen 30 % und 60 % und für die Hersteller von Erfrischungsgetränken zwischen 14 % und 30 % und hatte folglich großen Einfluss auf das operative Geschäft und die Rentabilität der Verwender, ii) Anforderungen, die sich aus der Richtlinie über Einwegkunststoffartikel, d. h. fest mit der Flasche verbundene Verschlüsse ab Juli 2024 und die Beimischung von 25 % rPET in Kunststoffgetränkeflaschen ab 2025, die bis 2030 auf 30 % steigen wird, und der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ergeben und mit höheren Kosten für rPET einhergehen, da der Preis von rPET dem Preis von vPET folgt, aber erheblich höher ist, und iii) die Tatsache, dass das Wachstum der rPET-Industrie aufgrund des bestehenden und künftigen Rechtsrahmens wie der Einwegkunststoff-Richtlinie und der EFSA-Genehmigungen (15) für lebensmitteltaugliches rPET vor dem Wettbewerb mit PET aus der VR China geschützt ist. In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte der UNESDA vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf die PET-Einfuhren aus China eine prohibitive Wirkung hätte, und verwies auf die Einführung eines Meistbegünstigungszollsatzes in Höhe von 6,5 % für Indien im Jahr 2022 und das anschließende Verschwinden der indischen PET-Einfuhren im Jahr 2023.

(138)

Die Kommission erkannte an, dass PET den größten Kostenanteil für PET-Verwender darstellt. Im Einklang mit Erwägungsgrund 294 der vorläufigen Verordnung werden die eingeführten Zölle jedoch in einer Höhe festgesetzt, die es den Verwendern und Einführern erlaubt, weiterhin zu angemessenen Preisen PET aus der VR China einzuführen. Da die Zölle nur auf einen so niedrigen Satz wie 6,6 % festgesetzt werden, sollte, selbst wenn PET 14 bis 60 % der Herstellkosten der Verwender ausmachte, die Höhe der Zölle weder eine prohibitive Wirkung noch eine wesentliche Beeinträchtigung für die Umsetzung und Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele darstellen und wäre von den Verwendern, die das Material weiterhin aus der VR China beziehen möchten, zu verkraften. Darüber hinaus kann die Versorgung durch andere Hersteller wie denen im Wirtschaftszweig der Union und in anderen Drittländern wie der Türkei, Vietnam und Ägypten sichergestellt werden. In Bezug auf den Vergleich des UNESDA mit der Einführung des Meistbegünstigungszolls für Einfuhren aus Indien, der zum Verschwinden der Einfuhren in die Union geführt hätte, wurde festgestellt, dass die Einfuhren von PET aus der VR China bereits vor dieser Untersuchung dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in Höhe von 6,5 % unterlagen, was sie nicht daran hinderte, einen erheblichen Marktanteil in der Union zu erzielen.

(139)

Die Kommission hat auch nicht bestritten, dass die nachgelagerten PET-Verwender in einem schwierigen regulatorischen und makroökonomischen Umfeld tätig sind, da sie zusätzliche Investitionen tätigen oder zusätzliche Kosten tragen müssen, um die Anforderungen unter anderem im Zusammenhang mit der Einwegkunststoff-Richtlinie und der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu erfüllen und umzusetzen. Das Bestehen dieser regulatorischen Anforderungen könnte jedoch, ähnlich wie andere Faktoren, die sich belastend auf die PET-Kosten auswirken (beispielsweise der Rohstoffpreis oder der von Abnehmern ausgeübte Druck), gleiche Rahmenbedingungen im vorgelagerten Unionsmarkt nicht gefährden, insbesondere dann nicht, wenn die schädigende Wirkung von Antidumpingzöllen auf die Verwender als geringfügig erachtet wird.

(140)

Was das rPET-Segment betrifft, so handelte es sich zwar, unter anderem aufgrund der von der Union gesetzlich festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen, um ein wachsendes Segment, doch es war gewiss nicht vor unlauterem chinesischem Wettbewerb abgeschirmt. Der Rechtsrahmen verhinderte nicht, dass gedumptes rPET aus der VR China in die Union gelangte – ganz im Gegenteil, denn die Nachhaltigkeitsagenda würde den Zustrom von chinesischem rPET nur fördern und chinesischen Ausführern ist es nicht verwehrt, ordnungsgemäße behördliche Zulassungen bei der EFSA zu beantragen (und im Übrigen auch zu erhalten).

(141)

Darüber hinaus betonten die Verwender, dass sich die Einführung von Antidumpingzöllen in diesem Fall negativ auf die Wettbewerbsbedingungen auswirken werde, da der Markt auf der Lieferantenseite vom Unionshersteller Indorama dominiert werde und die Maßnahmen das einzige große Drittland, das nicht von Indorama dominiert werde, vom Wettbewerb ausschließen würden. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der UNESDA seine Argumentation und fügte hinzu, dass die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Preise größer sein würden, da der Markt eine Oligopolstruktur aufweise. Svepol brachte in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung auch vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen zusätzlich zum gemeinsamen Zoll den Zugang der chinesischen Ausführer zum Unionsmarkt behindern würde, insbesondere angesichts der Niedrigpreiseinfuhren aus anderen Drittländern.

(142)

Erstens werden Einfuhren aus der VR China zu fairen Preisen nicht daran gehindert, in die Union zu gelangen. Zweitens besteht der PET-Wirtschaftszweig der Union aus mindestens acht unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern, die an der vPET-Herstellung beteiligt sind, und mehr als fünfzig rPET-Herstellern, sodass dieser Markt entgegen dem Vorbringen des UNESDA nicht als Oligopolstruktur angesehen werden kann. Außerdem hat Indorama vielleicht in der Union und dem weltweiten PET-Markt einen starken Stand, aber große Ausfuhrländer wie Vietnam, Südkorea oder die Türkei und deren Hersteller stellen für Indorama-Unternehmen einen gesunden Wettbewerb dar. Auch legten die Verwender keine stichhaltigen Beweise dafür vor, dass diese Länder nicht in der Lage wären, die Nachfrage der Verwender und Einführer in der Union zu decken.

(143)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Svepol vor, dass die alternativen Ausfuhrmärkte keinen Wettbewerbsdruck auf die marktbeherrschende Stellung von Indorama in der Union ausüben könnten. Desgleichen argumentierte der UNESDA, dass Einfuhren aus Vietnam und Korea nicht ausreichten, um der sich bildenden Marktkonzentration entgegenzuwirken. Die Behauptungen wurden durch keinerlei Fakten untermauert, insbesondere angesichts der Einfuhrstatistiken für 2023, aus denen beispielsweise hervorgeht, dass die Einfuhren Vietnams in die Union um 5 Prozentpunkte höher waren als die Einfuhren aus der Türkei (einem Markt, auf dem Indorama ebenfalls präsent ist, aber nicht ausschließlich) und um 5,6 Prozentpunkte höher waren als die Einfuhren aus Ägypten (einem von Indorama dominierten Markt). Aus diesen Statistiken geht eindeutig hervor, dass Indoramas Unternehmen auf den alternativen Ausfuhrmärkten einem gesunden Wettbewerb ausgesetzt sind. Daher musste das Vorbringen von Svepol zurückgewiesen werden.

(144)

Die Verwender verwiesen ferner auf die Beschäftigungslage in der Getränkebranche als eines der wichtigsten zu berücksichtigenden Elemente und bekräftigten diese Position in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung. Die Verwenderindustrie brachte vor, dass sich diese in Anbetracht dessen, i) dass das Beschäftigungsniveau nach den erheblichen Kostensteigerungen im Jahr 2022 beeinträchtigt worden sei, und angesichts ii) der Verdopplung der PET-Preise im Vergleich zu allen anderen Kosten sowie iii) der Stagnation der Verkaufspreise (für in PET verpackte Erzeugnisse) in einer prekären Lage befinde. Ein besonderer Schwerpunkt wurde auf KMU gelegt, auf die 95 % der Flaschenwasser-Branche entfielen und die wiederum 37 % des Verbrauchs an lebensmitteltauglichem PET ausmachten, zudem inflationsanfälliger und mit einem höheren Anteil der PET-Kosten an ihren gesamten Herstellkosten konfrontiert seien. Svepol brachte ferner vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen nicht nur für den nachgelagerten Wirtschaftszweig der Union katastrophale Folgen hätte, da sie Tausende von Arbeitsplätzen in der Union in Gefahr brächte, sondern auch für die Verbraucher in der EU, denn sie würde vor dem Hintergrund der Lebenshaltungskostenkrise und der hohen Inflation zu einem Anstieg der Preise von in Flaschen abgefüllten Getränken führen, während sich die Lage der PET-Hersteller nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich nicht verbessern würde – unter anderem in Anbetracht dessen, dass die Rentabilität der Unionshersteller trotz sehr niedriger Einfuhren aus der VR China weiterhin gesunken sei. In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung führte Svepol an, dass die Kommission nicht erläutert habe, warum sie der vergleichsweise geringen Anzahl der im PET-Wirtschaftszweig der Union Beschäftigten mehr Bedeutung zumesse und gleichzeitig das Risiko für 300 000 Beschäftigte in der Verwenderindustrie der Union außer Acht lasse.

(145)

Die nachteilige Wirkung von Antidumpingzöllen auf die Beschäftigung in der Getränkeindustrie wurde aus den in Erwägungsgrund 138 dargelegten Gründen als geringfügig erachtet. Ein unwahrscheinliches, nicht messbares Risiko für die Beschäftigung in der Verwenderindustrie konnte das Interesse an der Bewältigung der besonderen Situation des im vorgelagerten PET-Markt festgestellten schädigenden Dumpings nicht aufwiegen. Was das Interesse der Verbraucher in der Union betrifft, so wurde zwar nicht bestritten, dass sie mit Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten konfrontiert sind, doch ist nur schwer erkennbar, in welcher Weise die Auswirkungen des Antidumpingzolls entweder in einer Situation, in der der Rohstoffpreis für die PET-Verpackung fällt, oder in der, wie die PET-Verwender vortrugen, die Verwender Preiserhöhungen nicht an Abnehmer wie beispielsweise Einzelhandelsketten weiterreichen können (einschließlich einer hypothetischen Erhöhung aufgrund der Einführung eines Antidumpingzolls), für die Verbraucher spürbar würden.

(146)

Die Verwender brachten ferner vor, dass die Rentabilität der vPET-Hersteller deutlich höher sei als das Rentabilitätsniveau der Verwender. Nach der endgültigen Unterrichtung erneuerte der UNESDA dieses Vorbringen und nahm auf den Zeitraum 2019 – 2022 Bezug. Dieses Vorbringen war in Bezug auf das Ende des UZ und auf die Zeit nach dem UZ allerdings unbegründet und konnte vor dem Hintergrund der derzeitigen Verlustsituation der Unionshersteller nicht aufrechterhalten werden.

(147)

Die Verwender verwiesen ferner auf im Bezugszeitraum aufgetretene Probleme und Unterbrechungen bei PET-Lieferungen von den PET-Herstellern in der Union, die zu den Elementen zählten, die im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses zu bewerten seien. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte UNESDA vor, dass die Unterbrechungen mit der Oligopolstruktur des Marktes zusammenhingen. Die Kommission stellte fest, dass die Stabilität der PET-Industrie der Union zusammen mit Einfuhren zu fairen Preisen aus Drittländern von entscheidender Bedeutung ist, um die Versorgungsstabilität für die Verwenderindustrie zu gewährleisten und die Auswirkungen künftiger Ereignisse höherer Gewalt oder anderer Probleme im Zusammenhang mit PET-Lieferungen abzumildern. Außerdem besteht der PET-Wirtschaftszweig der Union aus mindestens acht unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern, die an der vPET-Herstellung beteiligt sind, und aus mehr als fünfzig rPET-Herstellern, sodass dieser Markt entgegen dem Vorbringen des UNESDA nicht als Oligopolstruktur angesehen werden kann.

(148)

Die Verwender verwiesen ferner auf die Unmöglichkeit, noch nie da gewesene Erhöhungen des PET-Preises an ihre Abnehmer weiterzureichen, und auf die negativen Auswirkungen auf ihre bereits niedrige oder sogar negative Rentabilität, die eng mit dem Druck, eine weitere Inflation im Konsumgütersektor zu vermeiden, zusammenhinge. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der UNESDA vor, dass die Antidumpingmaßnahmen zu einem Anstieg der Preise für vPET und rPET in der Union sowie zu einem Anstieg der – von Indorama dominierten – vPET-Einfuhren führen würden.

(149)

Wie in Erwägungsgrund 291 der vorläufigen Verordnung dargelegt wird, gibt es für PET-Verwender alternative Bezugsquellen. Darüber hinaus könnte der PET-Preis in der Union infolge der Antidumpingmaßnahmen zwar steigen, doch gibt es zahlreiche andere Faktoren mit starkem Einfluss auf die Entwicklung des PET-Preises, wie beispielsweise die Schwankungen des Rohölpreises, der die Grundlage für den Preis von TPA bildet, dem wichtigsten Rohstoff für PET, die Betriebsmittelpreise oder der Abbau von PET-Lagerbeständen. Und, wie in diesem Fall festgestellt wurde, schwankte der PET-Preis in beide Richtungen, wobei die Preise im Jahr 2023 mindestens 15 bis 30 % niedriger waren als die Preise im Jahr 2022. Angesichts dieser Schwankungen und des derzeitigen PET-Preises musste das Argument zurückgewiesen werden.

(150)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass mit der vorstehenden Analyse der verschiedenen Elemente, die sich auf die Verwenderindustrie auswirken, die von der Verwenderindustrie und anderen interessierten Parteien zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der möglichen Mehrdeutigkeit, mangelnden Klarheit oder Auslassung bestimmter Sachverhalte in der vorläufigen Verordnung ausgeräumt wurden.

(151)

Svepol zufolge sollte die Kommission die Stellungnahmen interessierter Parteien zum Unionsinteresse berücksichtigen, bevor sie endgültige Maßnahmen erlässt. Svepol fügte hinzu, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 288 und 291 der vorläufigen Verordnung fälschlicherweise angegeben habe, dass PET-Harz 15 % des Endpreises der Vorform ausmachen.

(152)

Erstens bezog sich die Kommission in den Erwägungsgründen 288 und 291 der vorläufigen Verordnung auf Informationen, die unmittelbar aus einer Stellungnahme des Verwenderverbands (UNESDA) stammten. Zweitens ging die Kommission in dieser Verordnung und der vorläufigen Verordnung auf alle Stellungnahmen der interessierten Parteien gebührend ein, indem sie die breit gefächerten Aspekte des Interesses der verschiedenen Interessenträger hervorhob und zu einer eindeutigen, begründeten Schlussfolgerung gelangte, die mit der in den Erwägungsgründen 294 bis 297 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerung übereinstimmt.

8.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(153)

Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 294 bis 297 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

9.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

9.1.   Endgültige Maßnahmen

(154)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

(155)

Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

 

Volksrepublik China

 

Sanfame Group:

Jiangsu Hailun Petrochemical Co., Ltd.

Jiangsu Xingye Plastic Co., Ltd.

Jiangyin Xingyu New Material Co., Ltd.

Jiangyin Xingtai New Material Co., Ltd.

1 6,0  %

6,6  %

6,6  %

 

Volksrepublik China

 

Wankai New Materials Group:

Wankai New Materials Co., Ltd.

Chongqing Wankai New Materials Technology Co. Ltd.

2 2,6  %

1 0,7  %

1 0,7  %

 

Volksrepublik China

 

China Resources Chemical Innovative Materials Group:

China Resources Chemical Innovative Materials CO., LTD

Zhuhai China Resources Chemical Innovative Materials Co., Ltd.

1 7,2  %

2 1,2  %

1 7,2  %

Volksrepublik China

Andere mitarbeitende Unternehmen

1 9,7  %

1 1,1  %

1 1,1  %

Volksrepublik China

Alle übrigen Unternehmen

2 4,2  %

2 7,5  %

2 4,2  %

(156)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch nehmen und sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen.

(157)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später eine Namensänderung vornimmt. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. (16) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(158)

Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(159)

Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. Denn selbst wenn eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die alle Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt, sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ihre üblichen Kontrollen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu überprüfen und sicherzustellen, dass die spätere Anwendung des Zollsatzes im Einklang mit dem Zollrecht gerechtfertigt ist.

(160)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(161)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(162)

Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausführten, sollten bei der Kommission beantragen können, dass auf sie der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der dies getan hat, und iii) er die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.

9.2.   Freigabe der vorläufigen Zölle

(163)

Angesichts der Feststellungen im vorliegenden Fall und in Anbetracht der Tatsache, dass nicht eindeutig festgestellt werden konnte, dass sich die drohende Schädigung ohne vorläufige Maßnahmen zu einer bedeutenden Schädigung entwickelt hätte, ist die Kommission der Auffassung, dass die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll nach Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung freigegeben werden sollten.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(164)

Nach Artikel 109 der Verordnung 2018/1046 (17) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte. am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(165)

Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, gemessen mit oder umgewandelt in Lösungsmittel Phenol/1,2-Dichlorbenzol (50:50), das derzeit unter dem KN-Code ex 3907 61 00 (TARIC-Code 3907610010) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Ursprungsland

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

 

Volksrepublik China

Sanfame Group:

Jiangsu Hailun Petrochemical Co., Ltd.

Jiangsu Xingye Plastic Co., Ltd.

Jiangyin Xingyu New Material Co., Ltd.

Jiangyin Xingtai New Material Co., Ltd.

6,6  %

899V

 

Volksrepublik China

Wankai New Materials Group:

Wankai New Materials Co., Ltd.

Chongqing Wankai New Materials Technology Co. Ltd.

1 0,7  %

899W

 

Volksrepublik China

 

China Resources Chemical Innovative Materials Group:

China Resources Chemical Innovative Materials CO., LTD

Zhuhai China Resources Chemical Innovative Materials Co., Ltd.

1 7,2  %

899X

Volksrepublik China

Andere mitarbeitende Unternehmen

1 1,1  %

Siehe Anhang

Volksrepublik China

Alle übrigen Unternehmen

2 4,2  %

8999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2659 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig freigegeben.

Artikel 3

Der in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Anhang kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass

a)

er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) nicht ausgeführt hat;

b)

er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und

c)

er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2024.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 115 vom 30.3.2023, S. 5).

(3)  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2659 DER KOMMISSION vom 27. November 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2023/2659, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2659/oj).

(4)  Europäischer Verband der Hersteller nichtalkoholischer Getränke (European Soft Drinks Industry Association - UNESDA); Jede Bezugnahme auf Beiträge des UNESDA in dieser Verordnung schließt auch Beiträge ein, die im Namen der nachfolgend aufgeführten Mitglieder eingereicht wurden: Natural Mineral Waters Europe (MNWE), Forum Natürliches Mineralwasser (Österreich), Belgischer Verband der Hersteller von Flaschenwasser und nichtalkoholischen Getränken – FIEB/VIWF- (Belgien), Bulgarischer Verband für nichtalkoholische Getränke (Bulgarien); GIUPPH

(Kroatien), Tschechischer Verband für nichtalkoholische Getränke (Tschechische Republik), Dänischer Brauereiverband und

Bryggeriforeningen (Dänemark), BRF, Maison des Eaux Minérales Naturelles – MEMN, Syndicat des

Eaux des Sources et des Eaux Minérales Naturelles – SESEMN- (Frankreich), Verband Deutscher

Mineralbrunnen e.V. -VDM- und Wafg (Deutschland), Griechischer Verband für natürliche Mineralwasser –

SEFYMEN- (Griechenland), Ungarischer Mineralwasser-, Obst- und Säfteverband (Ungarn), Irish Beverage

Council -IBEC (Irland), Italienischer Verband für natürliche Mineralwasser (MINERACQUA) und ASOBIBE

(Italien), Verband des luxemburgischen Wirtschaftszweigs für Wasser und nichtalkoholischen Getränke (FICEB)

(Luxemburg) Niederländischer Verband für nichtalkoholische Getränke, Wasser und Fruchtsäfte (FWS) (Niederlande), Krajowa Izba

Gospodarcza (KIGPR) (Polen), Águas Minerais e de Nascente de Portugal (APIAM) und PROBEB

(Portugal), Rumänischer Mineralwasserverband (APEMIN) (Rumänien), Slowenischer Getränkeverband (ZIP) (Slowenien),

Asociación de Aguas Minerales de España (ANEABE) und ANFABRA

(Spanien) sowie Danone, Nestle, Coca-Cola Europacific Partners, Refresco, Spadel, Fontecelta, Polska Woda, Sp. Z o.o, und Nałęczów Zdrój.

(5)   ABl. C 115 vom 30.3.2023, S. 5.

(6)   https://www.recronmalaysia.com/, „Recron Malaysia offers a wide range of innovative products that include polyester, fibers, yarns, fabrics and also top quality PET chips. The extensive textile facility includes knitting, weaving, dyeing and finishing.“ (Recron Malaysia bietet ein breite Palette innovativer Produkte, die Polyester, Fasern, Garne, Gewebe und auch PET-Chips in Top-Qualität umfassen. Zu den Leistungen der umfangreichen Textilanlage gehören Stricken, Weben, Färben und Veredeln.)

(7)   http://www.mpipi.com.my/profile.htm, „Products: We offer the best in PET Resin Manufacturing as well as Spinning Mill products. Our PET Resin Plant currently holds an annual capacity of 38 000 MT of quality chips, Co – PET and Homo – PET Resins for making pre-forms and bottles, along with A – PET Resin for all types of rigid packaging such as trays, lids and covers.“ (Produkte: Wir bieten das Beste in der PET-Harzherstellung sowie an Spinnereierzeugnissen. Unsere Anlage für PET-Harz hat derzeit eine Jahreskapazität von 38 000 t Qualitätschips, Co-PET- und Homo-PET-Harz für die Herstellung von Rohlingen und Flaschen sowie A-PET-Harz für alle Arten starrer Verpackungen wie Schalen, Deckel und Abdeckungen.)

(8)  Zur Veranschaulichung: die Differenz des Umfangs der PET-Produktion im Jahr 2022 würde etwa 2 % betragen.

(9)  Plastic Recyclers Europe – ein Dachverband von rPET-Herstellern.

(10)  Wie im Antrag bestätigt, Rn. 226. Siehe auch https://www.maersk.com/logistics-explained/transportation-and-freight/2023/09/27/sea-freight-guide zu Informationen betreffend die Dauer von Containerschifffahrten von China nach Europa.

(11)  Urteil des Gerichts vom 27. April 2022, Giant Electric Vehicle Kunshan/Kommission, T-242/19, ECLI:EU:T:2022:259, Randnummer 102.

(12)  In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Svepol vor, dass Stückgutsendungen bis Mai 2023 in die Union gelangt und zollrechtlich abgefertigt worden seien. Diese Behauptung ist jedoch unbegründet und wird durch keinerlei Beweise im Dossier untermauert. Svepol selbst brachte in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung vor, dass seine letzte Stückgutsendung im März 2023 zollrechtlich abgefertigt worden sei.

(13)  Die Menge der Einfuhren aus der VR China im 2. Quartal 2023 (88 952 Tonnen) überstieg sogar noch die Menge der Einfuhren im 2. Quartal 2022 (84 906 Tonnen).

(14)  DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1286 der Kommission vom 30. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202/81 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1286/oj).

(15)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, EFSA| Wissenschaft, sichere Lebensmittel, Nachhaltigkeit (europa.eu).

(16)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(17)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

SINOPEC YIZHENG CHEMICAL FIBRE LIMITED LIABILITY COMPANY

899Y

Volksrepublik China

Dragon Special Resin (XIAMEN) Co., Ltd.

899Z

Volksrepublik China

Far Eastern Industries (Shanghai) Ltd.

89AA

Volksrepublik China

Jiangsu Ceville New Materials Technology Co., Ltd.

89AB


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1040/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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