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Document 32024R1020

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1020 der Kommission vom 27. März 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

C/2024/2151

ABl. L, 2024/1020, 2.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1020/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1020/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1020

2.4.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1020 DER KOMMISSION

vom 27. März 2024

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4)

Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder der Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.

(5)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel im Bundesstaat South Dakota gemeldet, der am 12. März 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(6)

Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(7)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie nach dem jüngsten Ausbruch im Bundesstaat South Dakota ergriffen haben, um eine weitere Ausbreitung der HPAI zu verhüten.

(8)

Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in dem Gebiet, für das die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen hat, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus diesem von dem jüngsten Ausbruch im Bundesstaat South Dakota betroffenen Gebiet ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(9)

Des Weiteren haben Kanada und das Vereinigte Königreich der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihren Hoheitsgebieten vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.

(10)

Kanada hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI in den Provinzen Alberta und British Columbia vorgelegt, die am 11. Oktober 2023 bzw. am 25. November 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden.

(11)

Das Vereinigte Königreich hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Yorkshire, England, vorgelegt, der am 14. Februar 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(12)

Kanada und das Vereinigte Königreich haben auch Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada und das Vereinigte Königreich nach den Ausbrüchen der HPAI in ihren Hoheitsgebieten Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach Durchführung der Tilgungsprogramme in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen.

(13)

Die Kommission hat die von Kanada und vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen in diesen Drittländern gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas und des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, wieder zulässig sein sollte.

(14)

Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 dahin geändert werden, dass der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in den Vereinigten Staaten, in Kanada und im Vereinigten Königreich Rechnung getragen wird.

(15)

Außerdem wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/748 der Kommission (4) die Einträge für die Vereinigten Staaten in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 dahin gehend geändert, dass für die zuvor geschlossenen Zonen US-2.528 und US-2.529 des genannten Drittlands Anfangsdaten festgelegt wurden. In den Zeilen für die genannten Zonen, die mit Nummer 1 Buchstabe a Ziffer xiv und Nummer 2 Buchstabe n des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2024/748 geändert wurden, wurde ein Fehler festgestellt. Es ist daher angezeigt, diesen Fehler in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu berichtigen. Daher sollten diese Anhänge entsprechend geändert werden.

(16)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada und dem Vereinigten Königreich zu vermeiden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(17)

Die Berichtigung der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Zeilen für die Zonen US-2.528 und US-2.529 in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/748, dem 24. Februar 2024, gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil II des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 24. Februar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/748 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L, 2024/748, 23.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/748/oj).


ANHANG

TEIL I

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.196 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.196

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

11.10.2023

18.3.2024“

ii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.221 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.221

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

25.11.2023

18.3.2024“

iii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.328 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.328

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

14.2.2024

21.3.2024“

iv)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten wird nach der Zeile für die Zone US-2.631 die folgende Zeile für die Zone US-2.632 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.632

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

12.3.2024“

 

b)

in Teil 2 wird im Eintrag für die Vereinigten Staaten nach der Beschreibung der Zone US-2.631 die folgende Beschreibung der Zone US-2.632 angefügt:

„Vereinigte Staaten

US-2.632

State of South Dakota

Hutchinson 04

Hutchinson County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 97.6491903°W 43.2647367°N)“

2.

in Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

a)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.196 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.196

POU, RAT

N, P1

 

11.10.2023

18.3.2024

GBM

P1

 

11.10.2023

18.3.2024“

b)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.221 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.221

POU, RAT

N, P1

 

25.11.2023

18.3.2024

GBM

P1

 

25.11.2023

18.3.2024“

c)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.328 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.328

POU, RAT

N, P1

 

14.2.2024

21.3.2024

GBM

P1

 

14.2.2024

21.3.2024“

d)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.631 die folgenden Zeilen für die Zone US-2.632 angefügt:

US

Vereinigte Staaten

US-2.632

POU, RAT

N, P1

 

12.3.2024

 

GBM

P1

 

12.3.2024“

 

TEIL II

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

1.

In Anhang V Teil 1 Abschnitt B erhalten in den Einträgen für die Vereinigten Staaten die Zeilen für die Zonen US-2.528 und US-2.529 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.528

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

21.11.2023

8.2.2024

US-2.529

N, P1

 

21.11.2023

9.2.2024“

2.

in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B erhalten in den Einträgen für die Vereinigten Staaten die Zeilen für die Zonen US-2.528 und US-2.529 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.528

POU, RAT

N, P1

 

21.11.2023

8.2.2024

GBM

P1

 

21.11.2023

8.2.2024

US-2.529

POU, RAT

N, P1

 

21.11.2023

9.2.2024

GBM

P1

 

21.11.2023

9.2.2024“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1020/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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