Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R0844

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/844 der Kommission vom 13. März 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2024/1400

    ABl. L, 2024/844, 14.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/844/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/844/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/844

    14.3.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/844 DER KOMMISSION

    vom 13. März 2024

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Einleitung der Untersuchung

    (1)

    Am 16. Februar 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (im Folgenden „EMD“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“, „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

    (2)

    Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Januar 2023 von Autlan EMD SL (im Folgenden „Antragsteller“ oder „Autlan“) eingereicht worden war. Der Antrag wurde von Tosoh Hellas Single Member S.A. (im Folgenden „Tosoh“) unterstützt. Die Kommission stellte fest, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union für EMD im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt wurde. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die für die Einleitung einer Untersuchung ausreichend sind.

    1.2.   Verzerrungen des Rohstoffangebots

    (3)

    Am 7. September 2023 beantragte der Antragsteller nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung, die Untersuchung mutmaßlicher Verzerrungen des Rohstoffangebots im betroffenen Land in Bezug auf die untersuchte Ware aufzunehmen, um zu beurteilen, ob gegebenenfalls ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung zu beseitigen. Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass es in dem betroffenen Land keine Mehrwertsteuererstattungen bei der Ausfuhr von Manganerz gibt. Die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung wird in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 ausdrücklich als Verzerrung bei Rohstoffen genannt.

    (4)

    Um die Verzerrungen des Rohstoffangebots zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung zu beseitigen, änderte die Kommission die Einleitungsbekanntmachung vom 16. Februar 2023 auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung. Die geänderte Einleitungsbekanntmachung wurde am 13. September 2023 (3) veröffentlicht (im Folgenden „geänderte Einleitungsbekanntmachung“).

    (5)

    Ergänzend zu dieser geänderten Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, Informationen über die Kapazitätsreserven in dem betroffenen Land, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen in der Union bereitzustellen, und übersandte ihnen gegebenenfalls Fragebögen. Außerdem übersandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China einen Fragebogen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung.

    (6)

    Zwei mitarbeitende Verwender (Duracell International Operations Sàrl (im Folgenden „Duracell“) und VARTA Consumer Batteries GmbH & Co. KGaA (im Folgenden „Varta“) beantworteten die entsprechenden Teile des Fragebogens. Die beiden Unionshersteller (Tosoh und Autlan), die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller (Guangxi Guiliu New Material Co., Ltd (im Folgenden „Guiliu“), Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd (im Folgenden „Xiangtan“) und Guangxi Daxin Huiyuan New Energy Technology Co., Ltd (im Folgenden „Daxin“) sowie die Verbände China Chamber of Commerce for Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters (im Folgenden „CCCMC“) und Guanxi Manganese Industry Association (im Folgenden „GMIA“) übermittelten ihre Stellungnahmen. Die Kommission prüfte die Angaben und Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an, wie nachfolgend in den entsprechenden Abschnitten erläutert.

    1.3.   Anmeldung

    (7)

    Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 3 und 4 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.4.   Vorläufige Maßnahmen

    (8)

    Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 15. September 2023 eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Richtigkeit dieser Berechnungen innerhalb von drei Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Am 20. September 2023 gingen Stellungnahmen eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers und der beiden Unionshersteller ein.

    (9)

    Der ausführende Hersteller Daxin brachte vor, dass die Dumpingspanne anhand der Ausfuhrverkaufspreise und des Normalwerts ohne Mehrwertsteuer berechnet werden solle. Tosoh, einer der Unionshersteller, erhob Einwände gegen die Berechnung der Zielgewinnspanne. Der Antragsteller Autlan beantragte eine Überprüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung der Dumpingspanne von Daxin und beantragte die Offenlegung der in der Unterrichtung als sensibel gekennzeichneten Daten der drei Ausführer. Da die Stellungnahmen nicht die Richtigkeit der Berechnungen betrafen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie diese Stellungnahmen gemeinsam mit den anderen nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten Stellungnahmen prüfen wird.

    (10)

    Am 13. Oktober 2023 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2120 der Kommission (4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von EMD mit Ursprung in China eingeführt.

    1.5.   Weiteres Verfahren

    (11)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Verbände CCCMC und GMIA, die beiden Unionshersteller und einer der Verwender, Duracell, innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftlich ihre Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen.

    (12)

    Die Parteien, die eine entsprechende Stellungnahme übermittelten, erhielten zudem Gelegenheit zur Anhörung. Die folgenden Anhörungen fanden statt: mit Duracell am 23. Juni und 28. November 2023; mit Autlan am 30. Juni 2023; mit Varta am 4. Juli 2023; mit Xiangtan am 25. Oktober 2023; mit CCCMC am 16. November 2023; sowie eine gemeinsame Anhörung mit Autlan und Tosoh am 15. November 2023.

    (13)

    Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte gegebenenfalls ihre vorläufigen Schlussfolgerungen an.

    (14)

    Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von EMD mit Ursprung in China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Autlan, Tosoh, CCCMC und GMIA (gemeinsam), Xiangtan und Daxin übermittelten ihre Stellungnahmen fristgerecht.

    1.6.   Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung

    (15)

    Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 1 und 2 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.7.   Vorbringen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a

    (16)

    CCCMC und GMIA erhoben Einwände gegen die in der geänderten Einleitungsbekanntmachung (5) angegebene Frist von 15 Tagen, innerhalb derer alle Parteien Stellungnahmen zur Bewertung des Unionsinteresses übermitteln konnten, da die durch die neuen Untersuchungen aufgeworfenen Fragen zur Wirtschaft und zur Lieferkette komplex seien und Nachforschungen sowie einen Informationsaustausch mit den betroffenen Unternehmen erforderten. Beide forderten die Kommission auf, die Einleitungsbekanntmachung erneut zu ändern und den interessierten Parteien eine Frist von mindestens 30 Tagen für die Übermittlung von Stellungnahmen einzuräumen.

    (17)

    Die Kommission stellte fest, dass allen Parteien, die eine Fristverlängerung beantragt und dafür konkrete Gründe angeführt hatten, diese Fristverlängerung gewährt wurde. Sie wies zudem darauf hin, dass die Einleitungsbekanntmachung (6) vom 16. Februar 2023 den Parteien nach wie vor die Möglichkeit einräumte, innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den von den anderen interessierten Parteien vorgelegten Angaben Stellung zu nehmen, sodass alle Parteien diese Möglichkeit bei Bedarf nutzen konnten. In Anbetracht dessen hielt die Kommission die Frist, die den interessierten Parteien für die Übermittlung von Anmerkungen und Stellungnahmen eingeräumt wurde, für angemessen.

    (18)

    Guiliu wandte ein, dass eine neue Behauptung, die der Antragsteller sieben Monate nach der Einleitung der Untersuchung (und nicht „bei Einleitung“) vorgebracht habe, das Recht der interessierten Parteien auf Verteidigung beeinträchtige. Guiliu forderte ferner, die Kommission solle ihrer bisherigen Praxis folgen (7), der zufolge der Antrag eines Antragstellers auf Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung abgelehnt worden sei, da der Antragsteller bei Einleitung der Untersuchung keine Beweise für das Vorliegen einer der in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung aufgeführten Maßnahmen vorgelegt habe und die Kommission bei Einleitung der Untersuchung ebenfalls keine solchen Beweise festgestellt habe. Darüber hinaus wies Guiliu darauf hin, dass der Antragsteller die Untersuchung behindert habe, indem er die neuen Behauptungen erst zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht habe.

    (19)

    Die Kommission stellte zunächst fest, dass der Antrag in der von Guiliu angeführten Rechtssache nach der endgültigen Unterrichtung gestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag, der ausreichende Beweise für eine mutmaßliche Verzerrung des Rohstoffangebots enthielt, fristgerecht vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gestellt, sodass die Kommission über ausreichend Zeit verfügte, um die Angelegenheit im Rahmen der Untersuchung wirksam zu prüfen. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der Parteien in vollem Umfang gewahrt wurden. In Abschnitt 5.5.1 der geänderten Einleitungsbekanntmachung wurden alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten über ihre Verfahrensrechte und -pflichten informiert und das Verfahren, anhand dessen die Kommission beabsichtigte, die für ihre Feststellungen erforderlichen Informationen einzuholen und zu ihren Schlussfolgerungen in Bezug auf die mutmaßlichen Verzerrungen des Rohstoffangebots zu gelangen, wurde beschrieben. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu den im Antrag des Antragstellers angeführten Beweisen für das Vorliegen einer mutmaßlichen Verzerrung des Rohstoffangebots sowie zu allen anderen Aspekten der Untersuchung mutmaßlicher Verzerrungen des Rohstoffangebots Stellung zu nehmen. Die Einwände von Guiliu wurden daher zurückgewiesen. In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen ist unklar, wie die Untersuchung durch den Antrag behindert worden sein soll. Guiliu konnte dies nicht erklären. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung, die Untersuchung mutmaßlicher Verzerrungen des Rohstoffangebots mit aufzunehmen, fristgerecht gestellt wurde und die Kommission nicht daran hinderte, eine ordnungsgemäße Untersuchung in dieser Angelegenheit durchzuführen.

    (20)

    Duracell brachte vor, dass die Kommission im Rahmen einer laufenden Untersuchung keine neue Rechtsgrundlage einführen und den methodischen Umfang einer solchen Untersuchung nicht ändern könne, da die Grundverordnung nichts vorsehe, was sie dazu berechtige, ergänzende Beweise zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung noch nicht vorlagen. Die Partei verwies sinngemäß auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-126/21, Azot/Kommission (8), in dem der Gerichtshof befunden habe, dass die Bedingung bezüglich der Hinlänglichkeit der in einem Überprüfungsantrag von oder im Namen von Unionsherstellern angeführten Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllt sei, wenn diese Beweise fristgerecht vorgelegt würden. Darüber hinaus führte Duracell an, dass die Kommission ähnliche Anträge in ihrer eigenen Praxis abgelehnt habe, sodass dieselbe Begründung sinngemäß angewendet werden solle (9).

    (21)

    Die Kommission leitete die Untersuchung nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung ein, um die mutmaßlichen Verzerrungen des Rohstoffangebots nach den Rechtsnormen zu prüfen, die auf der Grundlage des Artikels 5 der Grundverordnung für die von Unionsherstellern oder im Namen von Unionsherstellern gestellten Anträge gelten. Der Antragsteller legte gemäß Artikel 5 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Verzerrung des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor, weshalb die Kommission die ursprüngliche Einleitungsbekanntmachung dahin gehend änderte, dass sich die Untersuchung, wie in der Grundverordnung vorgeschrieben, auch auf diese Verzerrung des Rohstoffangebots bezog. Daher hat die Kommission bei der Einleitung der Untersuchung keine bekannten Rechtsnormen verletzt. Darüber hinaus stellte die Kommission in Bezug auf den von Duracell angeführten Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-126/21 fest, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da es angefochten wurde. In jedem Fall bezieht sich das Urteil auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens einer Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und die für die Einleitung einer solchen Überprüfung erforderlichen Informationen. Das Urteil bezieht sich nicht auf die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung, der ein Element einer Untersuchung und nicht deren Sinn und Zweck betrifft. Darüber hinaus enthält Artikel 5, selbst wenn man der Begründung in der Rechtssache T-126/21 folgt, im Gegensatz zu Artikel 11 Absatz 2 keine besondere Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Unionshersteller die Einleitung einer Untersuchung beantragen können. Somit ist die von Duracell angeführte Analogie nicht gegeben. Daher wurden die Einwände von Duracell zurückgewiesen.

    1.8.   Stichprobe

    (22)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 8 bis 15 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.9.   Individuelle Ermittlung

    (23)

    Wie in Erwägungsgrund 16 der vorläufigen Verordnung vorgesehen, prüfte die Kommission den Antrag auf Gewährung einer individuellen Ermittlung eines ausführenden Herstellers in China. Der Antrag auf Gewährung einer individuellen Ermittlung war äußerst mangelhaft. Daraus folgt, dass der Antragsteller nicht „die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese [Grundverordnung] gesetzten Frist“ im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der Grundverordnung vorgelegt hat. Aus den vorgelegten Informationen ging auf jeden Fall hervor, dass mehrere zusätzliche Unternehmen untersucht werden müssten, und diese Ermittlungen aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falls „eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden“. (10) Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    1.10.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

    (24)

    Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 bis 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    1.11.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

    (25)

    Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (26)

    Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 23 bis 36 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    3.   DUMPING

    (27)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen CCCMC, die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und die mitarbeitenden Unionshersteller zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen Stellung.

    3.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

    (28)

    Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 37 bis 43 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    3.2.   Normalwert

    3.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

    (29)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelten Daxin, Xiangtan, CCCMC und GMIA eine Reihe von Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen.

    (30)

    Erstens behaupteten Daxin, CCCMC und GMIA, dass der Bericht, insbesondere angesichts der bedeutenden wirtschaftlichen Entwicklungen sowohl in der EU als auch in China seit seiner Veröffentlichung, nicht mehr aktuell sei. Zu diesen Entwicklungen zählten die Bereitstellung von Subventionen für Wirtschaftszweige in der EU, um sie bei der Erfüllung der neuen industriepolitischen Ziele der EU zu unterstützen, oder Eingriffe in Unternehmensinvestitionen und Entscheidungsprozesse. Darüber hinaus brachten Daxin, CCCMC und GMIA vor, die Kommission ersetze Untersuchungen durch Berichte und die Argumentation der Kommission sei, da sie sich auf den Bericht stütze, nach wie vor ein Zirkelschluss, bei dem die Ausführer die im Bericht aufgestellten Behauptungen widerlegen müssten. Daxin, CCCMC und GMIA wiesen daher erneut darauf hin, dass die Beweislast bei der Untersuchungsbehörde liege.

    (31)

    Das Vorbringen, der Bericht sei angeblich veraltet, wurde zurückgewiesen. Die Kommission stellte fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Nachweise stützt, unter anderem auf Regeln, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von den chinesischen Behörden veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Obwohl der Bericht im Dezember 2017 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, behalten die darin enthaltenen Feststellungen weitgehend ihre Gültigkeit und wurden in jedem Fall durch die im Rahmen dieser Untersuchung gesammelten zusätzlichen Beweise ergänzt, wie in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Darüber hinaus hatte jede interessierte Partei ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu beziehen, und keine Partei hat Argumente oder Beweise vorgelegt, die die im Bericht enthaltenen Quellen und Informationen widerlegen. In Bezug auf die Vorbringen zu den industriepolitischen Maßnahmen und Subventionen der EU stellte die Kommission fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten verzerrenden Sachverhalte im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert wurden. Die Kostenstruktur und die Mechanismen für die Preisfestlegung auf anderen Märkten, z. B. in der EU, sind für die Ermittlung des Normalwerts nicht relevant. Daher wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (32)

    In Bezug auf das Argument, das nahelegt, die Herausgabe eines Länderberichts ersetze die eigentliche Untersuchung, wies die Kommission darauf hin, dass sie, wenn sie die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen als ausreichend erachtet, gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Untersuchung auf dieser Grundlage einleiten kann. Die Feststellung bezüglich des tatsächlichen Vorliegens und der Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt jedoch zum Zeitpunkt der vorläufigen und/oder endgültigen Unterrichtung als Ergebnis einer Untersuchung. In dieser Untersuchung ist der Bericht, einschließlich der darin enthaltenen Beweise, Teil der in den Akten enthaltenen Beweise, die die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigen. Die Kommission wies erneut darauf hin, dass Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung die vollständige Bewertung der Kommission hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen enthält. Die Kommission hat zusätzliche stichhaltige Beweise herangezogen, die konkret die Untersuchung und die von den Parteien vorgebrachten Behauptungen betreffen, jedoch nicht in dem Bericht enthalten sind. Was für die Anwendung der Methodik nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung von Bedeutung ist, sind die Feststellungen, dass die nennenswerten Verzerrungen im vorliegenden Fall maßgeblich sind, wie es in dieser Untersuchung der Fall ist (11). Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (33)

    Zweitens behaupteten Daxin, CCCMC und GMIA, die Kommission habe das Wesen der Doktrin der sozialistischen Marktwirtschaft in China falsch interpretiert und es versäumt, eine umfassende Analyse der Struktur der chinesischen Wirtschaft und der Beziehung zwischen dem freien Markt und der Führung der Kommunistischen Partei Chinas durchzuführen. Daxin, CCCMC und GMIA begründeten ihren Standpunkt damit, dass in der Stellungnahme des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei und des Staatsrats vom Mai 2020 zur Beschleunigung der Verbesserung des Systems der sozialistischen Marktwirtschaft in der neuen Ära unter anderem bekräftigt worden sei, dass bei der Reform der sozialistischen Marktwirtschaft die allgemeinen Regeln der Marktwirtschaft in hohem Maße beachtet, die direkte Zuweisung von Marktressourcen durch die Regierung und direkte Eingriffe in mikroökonomische Aktivitäten auf ein Minimum beschränkt, die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation in vollem Umfang genutzt und die Rolle der Regierung bei der wirksamen Korrektur von Marktversagen gestärkt werden solle.

    (34)

    Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Das Konzept der sozialistischen Marktwirtschaft durchdringt die gesamte Rechts- und Wirtschaftsstruktur der VR China und überträgt dem Zentralkomitee der Kommunistischen Partei effektiv die Führung in allen materiellen Wirtschaftsfragen, einschließlich der Kontrolle des Finanzsystems und der Kapitalressourcen, der Benennung von Wirtschaftssektoren in Abhängigkeit von ihrer strategischen Bedeutung, der Kontrolle von Personalfragen einschließlich aller wesentlichen Ernennungen, der Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch ein formelles Netzwerk von Parteieinrichtungen/-gremien in den staatlichen Behörden und der Wirtschaft usw. Aus dem Zusammenhang gerissene Zitate aus ausgewählten politischen Dokumenten können nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass die Partei/der Staat die Wirtschaft des Landes vollständig beherrscht, wie nicht nur aus den in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung dargelegten Beweisen, sondern auch aus den politischen Dokumenten selbst hervorgeht, in denen auf die Achtung der Marktkräfte verwiesen wird, die jedoch den strategischen Zielen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei untergeordnet werden (12).

    (35)

    Drittens bestritten Daxin, CCCMC und GMIA die Feststellung der Kommission, dass die chinesische Wirtschaft mittels eines industriellen Planungssystems einer allgemeinen Verwaltungskontrolle unterliegt. Die ausführenden Hersteller brachten vor, dass es sich bei den Plänen lediglich um Leitlinien handele, die für die chinesischen Unternehmen nicht verbindlich seien. In diesem Zusammenhang fügten Daxin, CCCMC und GMIA hinzu, dass es in der EU und den Mitgliedstaaten auch Entwicklungsinitiativen gebe, die den chinesischen Fünfjahresplänen ähnelten, wie etwa neue Industrieallianzen innerhalb der EU und umfangreiche staatliche Subventionsprogramme.

    (36)

    Hinsichtlich des Vorbringens über die Art der chinesischen Planungsdokumente wies die Kommission darauf hin, dass die chinesische Wirtschaft einem komplexen Netz aus Fünfjahresplänen unterliegt, die die Entscheidungen der Behörden auf allen Ebenen beeinflussen. Entgegen dem Vorbringen der ausführenden Hersteller betrachtet die Kommission die Fünfjahrespläne als verbindliche Dokumente. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die in Abschnitt 4.3 des Berichts Bezug genommen wird, sowie aus den Planungsdokumenten selbst. So enthält der 14. nationale Fünfjahresplan beispielsweise einen Abschnitt über die Verbesserung des Mechanismus zur Planumsetzung, in dem es heißt: „Bezüglich der in diesem Plan festgelegten verbindlichen Indikatoren, technischen Großprojekte und Aufgaben im öffentlichen Dienst, im Umweltschutz, in der Sicherheit und anderen Bereichen ist es notwendig, die Verantwortlichkeiten der Parteien zu klären, den Mittelbedarf zeitlich zu planen, öffentliche Mittel zuzuweisen, soziale Ressourcen zu steuern und die planmäßige Durchführung sicherzustellen. In Bezug auf die erwarteten Indikatoren und Aufgaben in den Bereichen industrielle Entwicklung und Strukturanpassung, die in diesem Plan festgelegt sind, ist es notwendig, sich vor allem auf die Rolle der Marktteilnehmer zu stützen, um sie zu erreichen. Die Regierungen auf allen Ebenen müssen ein günstiges politisches, institutionelles und rechtliches Umfeld schaffen“ (13).

    (37)

    Hinsichtlich des Verweises von Daxin, CCCMC und GMIA auf angeblich in der EU und den Mitgliedstaaten bestehende ähnliche Förderregelungen stellte die Kommission fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der in dieser Bestimmung aufgeführten verzerrenden Sachverhalte im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland untersucht werden, wobei die Kostenstruktur und die Mechanismen für die Preisfestlegung auf anderen Märkten im Rahmen dieser Untersuchung nicht relevant sind (vgl. auch Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung, Erwägungsgründe 47 und 121) (14). Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (38)

    Viertens argumentierten Daxin, CCCMC und GMIA, dass nicht alle EMD-Hersteller staatseigene Unternehmen seien und dass, auch wenn es einige Unternehmen gebe, die sich im Staatsbesitz befänden oder an denen der Staat beteiligt sei, dies kein Beweis für staatliche Eingriffe in die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen sei. Die ausführenden Hersteller fügten unter Verweis auf Artikel 11 des chinesischen Gesellschaftsrechts hinzu, dass Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei und den betroffenen Unternehmen nicht zwangsläufig auf eine Kontrolle der Regierung über die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hindeuteten.

    (39)

    Die Kommission wies darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen unter anderem zu berücksichtigen ist, ob der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Aber selbst wenn es in einem bestimmten Sektor keine staatseigenen Unternehmen gibt, ist die staatliche Eigentümerschaft nur einer der Indikatoren für nennenswerte Verzerrungen. Staatliche Eingriffe können in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführten Indikatoren andere Formen annehmen, die in Abschnitten 3.2.1 der vorläufigen Verordnung beschrieben wurden. Obgleich die Relevanz des Artikels 11 des chinesischen Gesellschaftsrechts in diesem Zusammenhang nicht ganz klar ist, wies die Kommission darauf hin, dass in Artikel 1 des Gesellschaftsrechts auch auf das Ziel des Schutzes der sozialen und wirtschaftlichen Ordnung und der Förderung der Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft Bezug genommen wird. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

    (40)

    Fünftens behaupteten Daxin, CCCMC und GMIA, die Kommission habe keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um Feststellungen einer unzureichenden Umsetzung des Gesellschafts-, Eigentums- und Insolvenzrechts in China zu begründen. Die ausführenden Hersteller brachten insbesondere vor, dass China die Umsetzung des Insolvenzrechts regelmäßig überprüfe, einschließlich der Verhandlung von Insolvenzfällen und der Unterbreitung von Änderungsvorschlägen, und es daher nicht versäumt habe, das Recht ordnungsgemäß anzuwenden und durchzusetzen. Darüber hinaus brachten Daxin, CCCMC und GMIA vor, dass keine Beispiele genannt worden seien, die einen unausgewogenen Zugang zu Kapital und Investitionen belegen würden. Ebenso bestritten Daxin, CCCMC und GMIA die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf nennenswerte Lohnverzerrungen. Zudem argumentierten sie in diesem Zusammenhang, die Kommission habe es versäumt, eine sektorspezifische Analyse durchzuführen, die belege, dass sich die Arbeitnehmer im EMD-Sektor in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und verzerrte Löhne erhalten würden.

    (41)

    Diesen Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Umsetzung des Insolvenzrechts stellte die Kommission fest, dass China zwar einige Reformen des Insolvenzverfahrens durchgeführt hat, die verfügbaren Informationen jedoch darauf hindeuten, dass staatliche Eingriffe und andere Probleme, die auf eine unzureichende Umsetzung des Insolvenzrechts hindeuten, fortbestehen. Während die relativ geringe Zahl der Insolvenzfälle an sich schon darauf hindeutet, dass es den Marktkräften nicht gestattet ist, nicht lebensfähige Wirtschaftsakteure auszusondern, zeigen sich die anhaltenden staatlichen Eingriffe besonders deutlich in verschiedenen Auslegungen des Obersten Volksgerichts, in denen wirtschaftliche Kontinuität und soziale Stabilität als Prioritäten hervorgehoben werden, die von den Gerichten der unteren Instanzen im Rahmen von Insolvenzverfahren zu berücksichtigen sind.

    (42)

    Hinsichtlich der verzerrten Lohnkosten erinnerte die Kommission daran, dass die Löhne in China, wie in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung unter Erwägungsgrund 105 festgestellt, unter anderem durch die Einschränkungen der Mobilität durch das Haushaltsregistrierungssystem (hukou) sowie aufgrund des Fehlens unabhängiger Gewerkschaften und des Fehlens von Kollektivverhandlungen verzerrt werden. Es liegen keine Informationen vor, anhand derer eindeutig festgestellt werden könnte, dass die inländischen Lohnkosten der EMD-Hersteller, wie Daxin und die von CCCMC oder GMIA vertretenen Hersteller, nicht von diesen Verzerrungen betroffen sind, und weder Daxin noch die von CCCMC oder GMIA vertretenen Hersteller haben Beweise dafür vorgelegt, dass die in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung genannten Verzerrungen keine Auswirkungen auf die Lohnkosten hatten.

    (43)

    Ähnliche Beobachtungen gelten auch für das chinesische Finanzsystem. Wie in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung in Erwägungsgrund 108 dargelegt, orientieren sich die chinesischen Banken bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln an staatlichen Strategien, auch im Hinblick auf die Risikobewertung der Kreditnehmer. Da weder Daxin noch CCCMC und GMIA zusätzliche Informationen vorlegten, aus denen hervorgeht, dass die in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Verzerrungen den Zugang der EMD-Hersteller zu Kapital nicht beeinträchtigten, musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

    (44)

    Sechstens brachten Daxin, CCCMC und GMIA vor, dass die Untersuchungsmethodik und die Begründung der Kommission den in den Grundsätzen und Verfahren der WTO festgelegten Standards entsprechen müssten. Die ausführenden Hersteller behaupteten, die Kommission müsse bei der Feststellung von Marktverzerrungen eine größere Beweislast tragen, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie sich staatliche Befugnisse oder Aufträge in tatsächlichen und nachweisbaren Verzerrungen der Herstellkosten niederschlagen.

    (45)

    Den von Daxin, CCCMC und GMIA angeführten Argumenten konnte nicht gefolgt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung festgelegte Methode voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang steht, und die ausführenden Hersteller haben nicht nachgewiesen, gegen welche Grundsätze und Praktiken die Kommission angeblich verstoßen hat. In jedem Fall wird in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung ausführlich erläutert, wie sich die verschiedenen Arten von Verzerrungen — sektorübergreifende Verzerrungen, die die gesamte chinesische Wirtschaft betreffen, und sektorspezifische Verzerrungen, die nur den EMD-Sektor betreffen — auf das Funktionieren des Marktes und damit auf die Herstellkosten der zu untersuchenden Ware auswirken.

    (46)

    Daher wies die Kommission die Vorbringen von Daxin, CCCMC und GMIA zurück.

    (47)

    Erstens brachte Xiangtan vor, dass die Kommission nach wie vor keine näheren Ausführungen zur genauen Rechtsgrundlage zur Untermauerung ihrer Begründung hinsichtlich der Vereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Übereinkommen, einschließlich des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO und des Antidumping-Übereinkommens der WTO, sowie mit den Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums, insbesondere in der Streitsache DS473, übermittelt habe. Xiangtan zufolge habe die Wiederholung der Kommission, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz im Einklang mit den Verpflichtungen der EU nach dem WTO-Recht stünden, keine zusätzliche Klarheit zu dieser Frage geschaffen. Im Hinblick auf die Streitsache DS473 brachte Xiangtan zudem vor, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, seine Kosten oder Preise aufgrund des angeblichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen außer Acht zu lassen, angesichts dessen, dass das Vorliegen solcher Verzerrungen auf jeden Fall keine ausreichende Grundlage darstellten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Aufzeichnungen des Herstellers die mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Rohstoffkosten nicht angemessen widerspiegelten. Schließlich führte Xiangtan an, die Kommission habe die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung in dieser Untersuchung nicht hinreichend begründet.

    (48)

    Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. In Bezug auf das Vorbringen von Xiangtan über die angebliche Nichtvereinbarkeit des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Bestimmungen, insbesondere mit den Bestimmungen in Artikel 2.2 und 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sowie den Feststellungen in Streitsache DS473, wiederholte die Kommission ihre im ersten Aktenvermerk dargestellte Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz im Einklang mit den Verpflichtungen der EU nach dem WTO-Recht steht, insbesondere mit den Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens. Zudem wies die Kommission in Bezug auf die Streitsache DS473 erneut darauf hin, dass dieser Fall nicht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern eine besondere Bestimmung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung betraf. Hinsichtlich des Arguments von Xiangtan, dass die Kommission die Beweislast trage, ist das Vorbringen unbegründet. Die Kommission erinnerte daran, dass das WTO-Recht in der Auslegung durch das Rechtsmittelgremium in der Streitsache DS473 die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, gestattet, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Die Kommission stellte fest, dass das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen, die die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigen, auf Landesebene festgestellt wird und, wenn dies der Fall ist, dazu führt, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Umsatzkosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. Die gleiche Bestimmung der Grundverordnung ermöglicht darüber hinaus auch das Heranziehen von Inlandskosten, sofern positiv festgestellt wird, dass sie nicht von nennenswerten Verzerrungen betroffen sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wies die Kommission in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung das Vorliegen von Verzerrungen im EMD-Sektor nach, wohingegen im Fall von Xiangtan keine Inlandskosten auf der Grundlage zutreffender und geeigneter Beweise nachgewiesen wurden, die unverzerrt waren.

    (49)

    Zweitens brachte Xiangtan vor, dass im EMD-Sektor in China keine nennenswerte Verzerrung vorliege, da: i) weder die Tatsache, dass Xiangtan zu 40 % im Staatseigentum stehe, noch die Tatsache, dass der Vorstandsvorsitzende und der Vorstandssekretär gleichzeitig eine Position im Zentralkomitee der Kommunistischen Partei bekleideten, zwangsläufig bedeute, dass die Regierung in die Geschäftstätigkeit des Unternehmens eingreife, ii) das Unternehmen börsennotiert sei und somit marktorientierten, modernen Corporate-Governance-Vorschriften und den Anforderungen der Börsennotierung unterliege und iii) die Kommission nicht habe nachweisen können, dass die angeblichen sektorübergreifenden Eingriffe der chinesischen Regierung zu nennenswerten Verzerrungen bei den Produktionsfaktoren geführt und sich folglich auf die Kosten und Preise des Betriebs von Xiangtan ausgewirkt hätten.

    (50)

    Diesen Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Erstens wies die Kommission in Bezug auf die staatlichen Eingriffe darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen unter anderem zu berücksichtigen ist, ob der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Aber selbst wenn es in einem bestimmten Sektor keine staatseigenen Unternehmen gibt, ist die staatliche Eigentümerschaft nur einer der Indikatoren für nennenswerte Verzerrungen. Staatliche Eingriffe können in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführten Indikatoren andere Formen annehmen, die in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung beschrieben wurden. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich gehört die staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen, zu den maßgeblichen Sachverhalten für die Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in einem Land. Die Beteiligung von Parteimitgliedern an den Führungsstrukturen von Xiangtan ist ein klarer Hinweis darauf, dass das Unternehmen nicht vom Staat unabhängig ist und eher im Einklang mit den politischen Strategien des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei als mit den Marktkräften handelt, unabhängig davon, ob der Staat die Preise der verkauften Waren direkt festlegt oder ob die Verbindungen des Unternehmens zum Zentralkomitee der Kommunistischen Partei sich eher indirekt auf die Kosten und Preise des Unternehmens auswirken, beispielsweise durch günstigere Behandlung und Unterstützung durch die Behörden.

    (51)

    Zweitens kann dem Vorbringen Xiangtans zum angeblichen Nichtvorliegen nennenswerter Verzerrungen trotz staatlicher Eingriffe nicht gefolgt werden. Xiangtan übermittelte keine Informationen, die die Bemerkungen der Kommission (siehe Erwägungsgründe 87 bis 100 der vorläufigen Verordnung) dazu, dass der EMD-Sektor als ein geförderter Wirtschaftszweig angesehen wird und daher einer wettbewerbsverzerrenden staatlichen Unterstützung unterliegt, infrage stellen. Gleiches gilt für die Verzerrungen bei den Inputs, die für die Herstellung der untersuchten Ware erforderlich sind (siehe insbesondere die Erwägungsgründe 83, 85 und 106 der vorläufigen Verordnung). Drittens hat die Kommission hinsichtlich der Vorbringen Xiangtans, es sei ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit moderner Corporate Governance, in Abschnitt 3.2.1 der vorläufigen Verordnung die erheblichen staatlichen Eingriffe in der VR China, die zu einer Verzerrung führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegensteht, erläutert. Diese Verzerrungen betreffen die gewerblichen Wirtschaftsteilnehmer unabhängig von der Eigentümer- oder Leitungsstruktur.

    (52)

    Aus diesen Gründen wurden Einwände Xiangtans zurückgewiesen.

    3.2.2.   Repräsentatives Land

    (53)

    In der vorläufigen Verordnung wählte die Kommission Kolumbien als repräsentatives Land aus und zog zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Finanzdaten des Unternehmens Quimpac de Colombia heran. Die Details der für die Auswahl angewandten Methode wurden im ersten und zweiten Aktenvermerk dargelegt, die den Parteien im offenen Dossier am 12. Juni 2023 bzw. am 4. Juli 2023 zur Verfügung gestellt wurden (im Folgenden „erster Aktenvermerk“ und „zweiter Aktenvermerk“).

    (54)

    Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wiederholte Xiangtan seine Behauptung, Kolumbien sei kein geeignetes repräsentatives Land, und stützte sich dabei auf dieselben Argumente, die bereits in den Erwägungsgründen 144 und 145 der vorläufigen Verordnung vorgebracht wurden.

    (55)

    Die Kommission ist auf diese Stellungnahmen bereits in den Erwägungsgründen 147 und 148 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Darüber hinaus legte Xiangtan keine neuen Informationen vor und schlug auch kein anderes repräsentatives Land vor. Das Vorbringen wurde folglich zurückgewiesen.

    (56)

    Daxin, CCCMC und GMIA brachten erneut vor, dass der Energiepreis in Kolumbien von mehreren Faktoren beeinflusst werde und sich sogar zwischen verschiedenen Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China erheblich unterscheide. CCCMC, GMIA und Daxin forderten, die Kommission solle alternativ die eigenen Daten der chinesischen Ausführer verwenden. Auf dieses Vorbringen wurde bereits in den Erwägungsgründen 151 und 152 der vorläufigen Verordnung eingegangen, und es wurde zurückgewiesen.

    3.2.3.   Quellen für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren

    Manganerz

    (57)

    Xiangtan forderte, die Kommission solle die tatsächlichen Kosten sowohl des selbst geförderten als auch des eingeführten Manganerzes heranziehen, anstatt Vergleichspreise anzuwenden. Xiangtan begründete diese Forderung mit dem geringeren Mangangehalt der vor Ort geförderten Erze, der angeblich dazu führe, dass diese lokalen Erze nicht von den Verzerrungen betroffen seien. In Bezug auf die eingeführten Erze brachte Xiangtan vor, dass der Vergleichswert nicht hätte angewandt werden dürfen, da die Mangankonzentration, die Prüfberichte und Angaben zum Ursprung vorgelegen hätten.

    (58)

    Die Kommission wies beide Vorbringen zurück. Xiangtan erläuterte nicht, inwiefern die Verzerrungen nicht auch für die inländischen Manganerze mit niedrigeren Konzentrationen gelten würden, die zusammen mit den eingeführten Erzen mit höherer Konzentration bei der Herstellung von EMD verwendet werden.

    (59)

    Der Grund, warum die Kommission Vergleichswerte für die eingeführten Erze angewendet hatte, bestand darin, dass keiner der Hersteller zutreffende und geeignete Beweise dafür vorlegte, dass keine Verzerrungen vorlagen. Dies lag vor allem daran, dass alle Erzeinkäufe über einen chinesischen Zwischenhändler getätigt wurden, unabhängig davon, ob dieser in China oder anderswo ansässig war.

    (60)

    Xiangtan wiederholte seine Behauptung, dass die von der Kommission zur Berechnung des Vergleichspreises für Manganerz verwendete Methode nicht angemessen sei, und schlug erneut vor, eine der beiden alternativen Verfahren anzuwenden, die es in seiner Stellungnahme zum zweiten Aktenvermerk übermittelt habe. Die Kommission ist auf dieses Vorbringen bereits in den Erwägungsgründen 170 und 171 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Xiangtan brachte keine neuen Tatsachen, Argumente oder praktikablen alternativen Methoden zur zuverlässigen Ermittlung von Preisunterschieden vor, die sich aus der unterschiedlichen Mangankonzentration im Erz ergeben.

    (61)

    Auch Daxin, CCCMC und GMIA bestritten erneut, dass sich der von der Kommission festgelegte Vergleichswert auf Erze mit einer deutlich höheren Mangankonzentration als das vor Ort geförderte Manganerz beziehe und forderten, dass die Kommission den Vergleichswert anpassen solle, um die Kosten der chinesischen Ausführer widerzuspiegeln.

    (62)

    Die Kommission analysierte sorgfältig alle von den interessierten Parteien bereitgestellten Quellen, einschließlich der Daten der chinesischen Plattformen Asian Metal und ferroalloynet.com. Die Analyse ergab, dass kein einheitlicher Preisunterschied auf der Grundlage des Mangangehalts festgestellt werden konnte. Im Gegenteil, die Daten von fastmarkets.com zeigten, dass zwei Erzkonzentrationen von 37 % und 44 % widersprüchliche Preisunterschiede aufwiesen, da der Preis pro Tonne für Erze mit höherer Konzentration in einigen Monaten sogar niedriger war als der Preis für Erze mit geringerer Konzentration. Das Gleiche galt für die Daten von Asian Metal, die zeigten, dass der Preis pro Tonne für ein Erz mit einer Konzentration von 13 % in bestimmten Monaten höher war als der Preis für ein Erz mit einer Konzentration von 37 %. Diese Ergebnisse zeigen deutlich, dass kein widerspruchsfreier Zusammenhang zwischen Mangangehalt und Preis besteht. Folglich wurde der vorläufige Vergleichswert für Manganerz bestätigt und das Vorbringen zurückgewiesen.

    (63)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Xiangtan seine beiden Vorbringen bezüglich des Manganerzes. Erstens brachte das Unternehmen vor, dass anstelle des Vergleichspreises die tatsächlichen Kosten des selbst geförderten Manganerzes hätten zugrunde gelegt werden müssen. Zweitens brachte das Unternehmen erneut vor, die Kommission habe die Vergleichspreise für Manganerz falsch berechnet.

    (64)

    Hinsichtlich des ersten Vorbringens erläuterte die Kommission bereits in der vorläufigen Verordnung, aus welchen Gründen sie die tatsächlichen Kosten des aus China bezogenen Manganerzes durch die Vergleichswerte ersetzt hat. In Ermangelung neuer Tatsachen wurde dieses Vorbringen daher zurückgewiesen.

    (65)

    Im zweiten Vorbringen bezüglich der Berechnung des Vergleichspreises für Manganerz brachte Xiangtan vor, dass zwischen dem Vergleichswert für die Erze mit höherer Konzentration und dem Vergleichswert für die Erze mit niedriger Konzentration ein einheitlicher Preisunterschied pro Tonne bestehe, ohne jedoch Einzelheiten oder Beweise dafür vorzulegen, worin dieser angeblich einheitliche Preisunterschied bestehe, und ohne zu erläutern, wie dieser Preisunterschied auf die anderen von den chinesischen Herstellern verwendeten Manganerze (mit niedrigerer Konzentration) anwendbar sein solle. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück.

    (66)

    Xiangtan brachte ferner vor, dass die Darstellung der Kommission, der zufolge der Preis pro Tonne für Erze mit höherer Konzentration in einigen Fällen niedriger war als der Preis für Erze mit geringerer Konzentration, sachlich falsch sei. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht, da beispielsweise im Mai 2020 der Preis pro Tonne in USD für MB-MNO-0003 37 % CIF Tianjin nahezu durchgehend höher war als der Preis für MB-MNO-0001 44 % CIF Tianjin (15). Wie bereits in Erwägungsgrund 62 erläutert, gibt es keinen einheitlichen Preisunterschied zwischen den Preisen der Manganerze unterschiedlicher Mangankonzentration. Selbst wenn ein einheitlicher Preisunterschied festgestellt worden wäre, so könnte die Preisdifferenz zwischen den Erzen mit einer Konzentration von 37 % und von 44 % nicht auf die lokalen chinesischen Erze angewandt werden, die deutlich niedrigere Konzentrationen aufweisen und für die kein Vergleichswert verfügbar war. Die Kommission bestätigte daher den Ansatz zur Berechnung des Vergleichspreises für Manganerz und wies das Vorbringen zurück. Xiangtan stellte einen Flüchtigkeitsfehler in der Formel zur Berechnung des Preises für eines der verwendeten Manganerze fest. Bei der Berechnung des Vergleichspreises sei eine falsche Mangankonzentration des Erzes zugrunde gelegt worden. Die Kommission stimmte diesem Vorbringen zu und berichtigte den Fehler.

    (67)

    Xiangtan brachte vor, dass der von der Kommission verwendete Berichtigungsfaktor für den Mangangehalt mit der Wertigkeit 2+ falsch angewendet worden sei. Die Kommission gab diesem Vorbringen statt und nahm die Berichtigung vor.

    (68)

    Xiangtan beanstandete die Berichtigung, die von der Kommission für eine Art von Manganpulver vorgenommen wurde. Die Kommission stimmte diesem Vorbringen zu und berichtigte den Betrag.

    Sonstige Rohstoffe und Verbrauchsmaterialien

    (69)

    Tosoh brachte vor, dass die Kommission Malaysia und nicht die Türkei als Quelle für die Einfuhrpreise der fünf anderen Produktionsfaktoren als Manganerz hätte heranziehen sollen, da die Einfuhrpreise von Kohleprodukten in die Türkei im Untersuchungszeitraum aufgrund umfangreicher Einfuhren aus Russland ungewöhnlich niedrig gewesen seien. Die Kommission ging auf diesen Einwand bereits in Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung ein und wählte Brasilien für die Ermittlung der unverzerrten Kosten für bitumenhaltige Steinkohle und Anthrazitkohle aus.

    (70)

    Autlan forderte die Kommission auf, die Einfuhrpreise Malaysias zur Berechnung der unverzerrten Vergleichspreise für die fünf Produktionsfaktoren heranzuziehen. Die Kommission stellte fest, dass nur bei einem der fünf Produktionsfaktoren, nämlich bei Braunkohle, die durchschnittlichen Gesamteinfuhrmengen höher waren als in der Türkei oder in Brasilien, weshalb die Wahl Malaysias nicht zu rechtfertigen war. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

    (71)

    Xiangtan beanstandete die Methode zur Ermittlung der Preise für zwei Kohlearten. Das Unternehmen forderte die Kommission auf, die kolumbianischen Ausfuhrstatistiken für bitumenhaltige Steinkohle zu verwenden. In seiner Argumentation stellte Xiangtan die Vermutung an, dass der Grund für die geringen Einfuhren nach Kolumbien das reichhaltige Angebot in diesem Land sein könne. Xiangtan forderte die Kommission ferner auf, die Einfuhrstatistiken der Türkei heranzuziehen, ohne die Einfuhren aus Russland auszuschließen, da die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass es in Russland Verzerrungen gebe, die zu den ungewöhnlich niedrigen Preisen führten, und legte Beispiele für Erzeugnisse vor, die aus anderen Ländern zu niedrigeren Preisen als aus Russland eingeführt worden seien.

    (72)

    Die Kommission erläuterte ihren Ansatz bereits in den Erwägungsgründen 142 und 143 der vorläufigen Verordnung. Bei der Ermittlung der Vergleichspreise stützt sich die Kommission nicht auf die Ausfuhrpreise, da diese definitionsgemäß eine weniger zuverlässige Quelle als die Einfuhrstatistiken darstellen. Dies ist eine allgemein anerkannte Auffassung, die sich auf verschiedene Gründe stützt, wie beispielsweise darauf, dass die Zollbehörden bei den Einfuhrdaten in der Regel über mehr Ressourcen und Methoden zur Bewertung und Kontrolle verfügen als bei den Ausfuhrdaten. Die für die Einfuhr erforderlichen Unterlagen sind in der Regel ausführlicher, und die Waren werden bei der Einfuhr Zollkontrollen und -überprüfungen unterzogen. Darüber hinaus werden die Ausfuhrdaten in der Regel als FOB gemeldet, im Vergleich zu CIF bei Einfuhren, was die Kommission als maßgeblichen Standard für die Verwendung als Vergleichswert anwendet. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (73)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Xiangtan seine im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgebrachte Forderung, die Kommission solle die kolumbianischen Ausfuhrstatistiken zur Ermittlung des Vergleichspreises für bitumenhaltige Steinkohle heranziehen. Es wurden keine neuen Argumente vorgelegt. Die Kommission hatte bereits im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegt, warum sie die Einfuhrpreise für zuverlässiger hält als die Ausfuhrpreise, und wies die Forderung daher zurück.

    (74)

    In Bezug auf die Verzerrungen in Russland stellte die Kommission fest, dass die Beweise, die belegen, dass die russischen Kohlehersteller nach den im August 2022 in Kraft getretenen Einfuhrsanktionen der Union mit starken Preisnachlässen verkauften, im offenen Dossier gut zugänglich waren und von Xiangtan nicht bestritten wurden. Die Kommission wies den Einwand daher zurück und bestätigte ihre Methode zur Ermittlung der Kohlepreise.

    (75)

    Guiliu forderte die Kommission auf, den HS-Code für einen ihrer Produktionsfaktoren von HS-Code 2701 12 (bitumenhaltige Steinkohle) in HS-Code 2702 10 (Braunkohle) zu ändern und den Vergleichswert entsprechend anzupassen. Guiliu brachte vor, dass sich der HS-Code 2701 12 nach der Nomenklatur des Harmonisierten Systems auf bitumenhaltige Steinkohle beziehe, die einen Heizwert von mindestens 5 833 kcal/kg aufweisen müsse, während die von ihnen verwendete Kohle unter diesem Grenzwert liege. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte Guiliu Überprüfungsergebnisse für Kohlepartien vor, die einen Heizwert unterhalb des vorstehend genannten Grenzwertes aufwiesen. Die Einreihung in den HS-Code 2701 12 wurde von Guiliu in seinen Antworten auf den Fragebogen angegeben und während der Überprüfung nicht infrage gestellt. Nach Auffassung der Kommission konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden, da er erst nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen gestellt wurde und die Kommission nicht in der Lage war, die neuen Beweise für den Brennwert der von Guiliu angeblich verwendeten Kohle zu überprüfen.

    (76)

    Im ersten und zweiten Aktenvermerk sowie in der vorläufigen Verordnung wurde einer der Produktionsfaktoren, nämlich Schwefelkies, unter dem HS-Code 2601 11 angegeben. Nach einer weiteren Untersuchung stellte die Kommission fest, dass es sich bei dem von den ausführenden Herstellern verwendeten Schwefelkies um nicht gerösteten Schwefelkies handelte, der unter einem anderen Code, nämlich dem HS-Code 2502 00, eingereiht werden sollte. Die Kommission erhielt von den ausführenden Herstellern die Bestätigung, dass es sich bei dem verwendeten Rohstoff um gerösteten oder nicht gerösteten Schwefelkies handelte und welche Einreihung zu verwenden war. Die Kommission änderte daraufhin den Richtwert, um den unverzerrten Preis für Schwefelkies zu ermitteln. Da keines der Länder, die in diesem Fall für andere Produktionsfaktoren herangezogen wurden (Kolumbien, die Türkei und Brasilien), maßgebliche Mengen an Schwefelkies einführte (die Gesamteinfuhren in diese Länder schwanken zwischen 0 % und 3 % des Schwefelkiesverbrauchs der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller), suchte die Kommission auf der Liste der Länder nach einem alternativen Land, das einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China aufwies, und kam zu dem Schluss, dass Thailand eine geeignete alternative Quelle zur Ermittlung des Einfuhrpreises für nicht gerösteten Schwefelkies war, da die Einfuhrmengen deutlich höher waren (sie entsprachen 23 % des gesamten Schwefelkiesverbrauchs der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller).

    (77)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Xiangtan vor, die Kommission solle den türkischen Ausfuhrpreis für ungeröstetes Pyrit zur Ermittlung des Vergleichswerts heranziehen, da die Türkei das größte Ausfuhrland für diesen Rohstoff sei. Die Kommission wies das Vorbringen aus den in Erwägungsgrund 72 dieser Verordnung erläuterten Gründen zurück.

    (78)

    Daxin brachte vor, dass die Ermittlung des Vergleichswerts für Dampf anhand der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mit der bisherigen Praxis vereinbar sei und dass die Kommission stattdessen den Vergleichswert für Wasser verwenden solle. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es nicht angemessen wäre, den Vergleichswert für Wasser heranzuziehen, da für die Erzeugung von Dampf weitere Faktoren wie Energie- und Arbeitskosten benötigt würden, die sich erheblich stärker auf den Endpreis auswirkten. Die Kommission berechnete einen Durchschnittsverbrauch der Vorleistungen, die von den anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, die Dampf selbst herstellen, verwendet wurden, und wandte zur Ermittlung des Dampfpreises Vergleichswerte auf den durchschnittlichen Verbrauch der einzelnen Vorleistungen an. Daxin legte keine alternative Methode für die Berechnung des Dampfpreises vor, sodass der Einwand zurückgewiesen wurde.

    (79)

    Daxin bestritt zudem, dass die Entscheidung der Kommission, die Mahlkosten anderer in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller zur Anpassung des Vergleichswerts für Manganerz heranzuziehen, nicht gerechtfertigt sei, da die Kosten unangemessen hoch seien. Daxin legte keine Beweise zur Stützung dieses Vorbringens vor und schlug auch keine Alternative vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    Elektrischer Strom

    (80)

    Xiangtan focht die Entscheidung der Kommission an, anstelle von ENEL S.A., wie ursprünglich im ersten und zweiten Aktenvermerk vorgeschlagen, zur Ermittlung des Vergleichswerts für Strom EMCALI heranzuziehen, den Energieversorger in der Region Cali, wo das Unternehmen Quimpac seinen Sitz habe. Erstens argumentierte das Unternehmen, der Standort von Quimpac sei irrelevant, da Quimpac kein EMD-Hersteller sei. Zweitens brachte Xiangtan vor, dass die Tarife von EMCALI keinen Tarif für die industrielle Nutzung enthielten. Die Kommission wies beide Einwände zurück. Quimpac wurde als Vergleichsunternehmen ausgewählt, da es dasselbe Elektrolyseverfahren wie ein Hersteller von EMD anwendet und somit ein geeigneter Vertreter ist, um die Kostenstruktur eines EMD-Herstellers in Bezug auf die Energieversorgung zu verstehen. Bezüglich der angewandten Energietarife gelten die in der Preisliste von EMCALI veröffentlichten Preise, die allen interessierten Parteien zugänglich sind, sowohl für gewerbliche als auch für industrielle Nutzer. Dieser Ansatz wird auch durch die Verwendung sehr hoher Spannungspegel (Kategorie 3) gestützt, die über den Rahmen typischer privater oder allgemeiner gewerblicher Tätigkeiten hinausgehen und auf einen erheblichen industriellen Stromverbrauch hindeuten. Die Entscheidung der Kommission, für den Spannungspegel die höchste verfügbare Kategorie anzuwenden, beruht auf der Überlegung, dass sie einen industriellen Nutzer, der in seinen Produktionsverfahren große Mengen an Strom verbraucht, genau abbildet.

    Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

    (81)

    Xiangtan erhob aus drei Gründen Einwände gegen die Verwendung der VVG-Kosten und Gewinne von Quimpac de Colombia bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts. Erstens, so behauptete Xiangtan, stelle das Finanzergebnis von Quimpac keine verlässliche Ersatzgröße für die Herstellung von EMD dar. Zweitens brachte das Unternehmen vor, dass die Gewinnspanne höher sei als die Spanne, die üblicherweise von einem EMD-Hersteller erzielt werden könne, und schlug daher vor, die Gewinnspannen der Unionshersteller oder die von Tosoh Japan zu verwenden. Drittens führte Xiangtan an, dass für das Unternehmen keine detaillierten Finanzdaten vorlägen und daher Posten wie Frachtkosten, Verpackungskosten, sonstige Kosten oder Ausgaben für Forschung und Entwicklung nicht überprüft werden könnten und daher nicht sichergestellt werden könne, dass beim Preisvergleich keine Doppelerfassung vorliege.

    (82)

    Die Kommission wies die vorgebrachten Argumente aus den folgenden Gründen zurück: Erstens konnte Xiangtan nicht nachweisen, warum die von Quimpac hergestellten Produkte (Chlor-Soda-Produkte) sich nicht als Ersatzgröße für die EMD-Hersteller eignen würden. Xiangtan bestreitet nicht, dass Quimpac vergleichbare Sachanlagen (Elektrolyseanlage) nutzt und einen hohen Stromverbrauch hat. Zweitens wurden die Gründe für die Wahl Quimpacs zusammen mit der Beschreibung des Verfahrens in der vorläufigen Verordnung ordnungsgemäß dargelegt (Abschnitt 3.2.2.4). Die Kommission kann daher die Finanzergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union und des japanischen Unternehmens weder zur Berechnung des Normalwerts noch als Vergleichswert für die Finanzergebnisse der ausgewählten Unternehmen heranziehen. Drittens ist die Kommission trotz der begrenzten Daten, die für Quimpac zur Verfügung stehen, der Auffassung, dass diese Daten in Ermangelung detaillierterer Jahresabschlüsse die VVG-Kosten und den Gewinn des Unternehmens hinreichend genau wiedergeben. Schließlich wurde von Xiangtan keine Alternative genannt. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

    3.2.4.   Sonstige Bemerkungen

    (83)

    Xiangtan, Daxin, CCCMC und GMIA brachten vor, dass die Dumpingspanne anhand des Ausfuhrverkaufspreises und des Normalwerts ohne Mehrwertsteuer berechnet werden solle. Die Untersuchung ergab, dass die ausführenden EMD-Hersteller aufgrund der chinesischen Politik, die Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr nicht zu erstatten, keinen Anspruch auf eine Mehrwertsteuererstattung hatten. Dies bedeutet, dass die EMD-Hersteller bei der Ausfuhr zusätzliche Kosten zu tragen haben. Daher nahm die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts für alle aufgrund der angenommenen Mehrwertsteuerregelung anfallenden Kosten vor.

    (84)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Daxin seine im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgebrachte Behauptung, wonach eine Berichtigung des Normalwerts um die Mehrwertsteuer nicht erforderlich sei, da Daxin die Ausfuhrverkäufe in die Union über inländische Händler tätige und dem Unternehmen daher bei der Ausfuhr keine zusätzlichen Kosten entstünden. Die Kommission stellte fest, dass es für die Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b nicht maßgeblich ist, ob Daxin direkt oder über einen in China ansässigen Händler in die Union ausführt. Die Berichtigung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b war weiterhin gerechtfertigt, da die Mehrwertsteuererstattung für Ausfuhrverkäufe von EMD nicht anwendbar war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Xiangtan war mit der von der Kommission angewandten Methode zur Hochrechnung der Kosten für Verbrauchsmaterialien und der Herstellungsgemeinkosten als Prozentsatz der Rohstoffkosten bzw. der direkten Kosten nicht einverstanden. Der gleiche Einwand wurde hinsichtlich der Hochrechnung der Transportkosten als Prozentsatz der Rohstoffkosten vorgebracht. Xiangtan erklärte, es handele sich dabei um eigenständige Kostenpositionen, die in keinem Zusammenhang mit dem Wert der Vorleistungen stünden, und dass die Kommission entweder geeignete, von anderen Vorleistungen getrennte Vergleichswerte ermitteln oder die tatsächlichen Kosten der ausführenden Hersteller zugrunde legen solle.

    (85)

    Die Kommission stellte fest, dass es bei Vorliegen nennenswerter Verzerrungen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen wäre, die tatsächlichen Kosten zugrunde zu legen, es sei denn, es könne anhand zutreffender und geeigneter Beweise nachgewiesen werden, dass diese nicht verzerrt sind. Da keine entsprechenden Beweise vorgelegt wurden, war dies nicht der Fall. Es mussten geeignete Vergleichswerte gefunden werden, da die Kosten von der Kommission als verzerrt angesehen wurden. Wenn für eine Kostenart keine geeigneten Vergleichswerte gefunden werden können, setzt die Kommission sie in ein Verhältnis zu der Kostengruppe, auf die sie sich beziehen (z. B. Kosten aller Rohstoffe oder Herstellungseinzelkosten). Sobald die unverzerrten Rohstoff- oder Herstellungseinzelkosten ermittelt sind, wendet die Kommission den Vergleichswert an, um die betroffenen unverzerrten Kosten zu schätzen und dabei die Kostenstruktur des ausführenden Herstellers zu erhalten. Xiangtan hat keine sinnvollere Alternative zu dieser Methode vorgelegt.

    (86)

    Xiangtan beanstandete, dass die Kommission zur Berechnung der Dumpingspanne eine COM PCN-Tabelle auf der Grundlage eines Jahresdurchschnitts anstelle der ursprünglich vorgelegten COM PCN-Tabelle auf der Grundlage monatlicher Kostenrechnungen verwendet habe, ohne den Grund für ihre Entscheidung zu erläutern. Nach Auffassung von Xiangtan stehe dies nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, wonach die Kosten normalerweise auf der Grundlage der Aufzeichnungen der betroffenen Partei berechnet werden sollten. Da die Kommission bei ihren Untersuchungen einen jährlichen durchschnittlichen Normalwert zugrunde legt, hielt sie es für angemessen, die auf Jahresbasis ermittelten Kosten zu verwenden, was eine direkte Überprüfung anhand der jährlich geprüften Jahresabschlüsse des Unternehmens ermöglicht und somit die Zuverlässigkeit und Transparenz der verwendeten Daten erhöht. Darüber hinaus wurde der jährliche Durchschnittswert auf der Grundlage der von Xiangtan geführten Aufzeichnungen berechnet, sodass kein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 5 vorliegt. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

    (87)

    Autlan forderte die Kommission auf, in ihrer endgültigen Feststellung geeignete Maßnahmen in Bezug auf einen EMD-Hersteller zu treffen, der sich im Besitz der South Manganese Group befindet, zu der auch Daxin gehörte, um eine mögliche Kanalisierung des Unternehmens zu verhindern. Die Kommission stellte fest, dass nur die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum Ausfuhren getätigt haben, im verfügenden Teil dieser Verordnung aufgeführt sind, wenn sie sich während der Untersuchung selbst gemeldet haben. Das betreffende Unternehmen führte im Untersuchungszeitraum keine Waren in die Union aus und kann daher nicht in der Verordnung aufgeführt werden. Dieser Forderung wurde daher nicht gefolgt.

    3.3.   Ausfuhrpreis

    (88)

    Xiangtan war mit der von der Kommission angewandten Methode zur Berichtigung der Seefrachtkosten, die für die Berechnung des CIF-Wertes herangezogen wurden, nicht einverstanden. Die Kommission zog die Frachtraten von fünf Monaten, in denen Xiangtan tatsächlich Frachtkosten für CIF- und DAP-Verkäufe zahlte, sowie Angebote von anderen in die Stichprobe einbezogenen Ausführern für die übrigen sieben Monate heran. Anschließend berechnete die Kommission einen jährlichen Durchschnittssatz, um den CIF-Wert der Verkäufe zu ermitteln, bei denen keine Seefracht anfiel. Xiangtan brachte vor, dass es nicht angemessen sei, den Jahresdurchschnitt der Seefrachtraten zu verwenden, da dieser die erheblichen Schwankungen der Seefracht im Jahr 2022 nicht berücksichtige, die sich von Monat zu Monat erheblich auf den CIF-Wert auswirkten. Die Kommission gab dem Antrag statt und legte bei der Berechnung des CIF-Werts monatliche Seefrachtraten zugrunde.

    (89)

    Xiangtan brachte ferner vor, dass die Kommission die Seefrachtversicherung auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Rechnungswerts berechnet habe, obgleich sie diese auf der Grundlage der vom Unternehmen im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten Versicherungskosten hätte berechnen müssen. Die Kommission gab diesem Vorbringen statt und berichtigte die Berechnungen entsprechend.

    (90)

    Nach der endgültigen Unterrichtung stellte Xiangtan fest, dass die Kommission zwar zugestimmt habe, die Seefrachtversicherung auf der Grundlage der von dem Unternehmen tatsächlich gezahlten Versicherungskosten zu berechnen, dabei aber eine falsche Formel angewendet habe, da sie die für Versicherungsgesellschaften typische Spanne von 1,1 bei der Berechnung der Seefrachtversicherung nicht berücksichtige. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Durchführung dieser unerheblichen Berichtigung weder die Schadensspanne noch die Dumpingspanne beeinflussen würde. Daher wurde diesem Vorbringen nicht gefolgt.

    (91)

    Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen übermittelte Daxin zusätzliche Informationen zu den Ausfuhrpreisen des unabhängigen Händlers, der EMD an seinen Abnehmer in der Union verkauft, und ersuchte die Kommission, diese Ausfuhrdaten zur Berechnung des CIF-Preises frei Grenze der Union zu verwenden.

    (92)

    Autlan reagierte auf die Übermittlung des Fragebogens durch den unabhängigen Händler von Daxin mit der Behauptung, dass dieser mehrere Monate nach der in Abschnitt 5.3 der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist eingegangen sei.

    (93)

    Daxin entgegnete, dass interessierte Parteien gemäß der Einleitungsbekanntmachung vor Ablauf der Frist für Stellungnahmen neue Sachinformationen vorlegen könnten, um zur Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen Stellung zu nehmen, und hielt diese neuen Beweise daher für zulässig.

    (94)

    Die Kommission stellte fest, dass der unabhängige Händler nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatte, sodass die Kommission nicht in der Lage war, seine Angaben innerhalb der Untersuchungsfrist zu überprüfen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (95)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Daxin seine im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgebrachte Forderung, die Kommission solle bei der Berechnung der Schadensspanne den Ausfuhrpreis des unabhängigen Händlers zugrunde legen, ohne weitere Argumente vorzubringen. Die Forderung wurde aus den in Erwägungsgrund 94 dargelegten Gründen zurückgewiesen.

    3.4.   Vergleich

    (96)

    Autlan brachte vor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller gezieltes Dumping anwendeten, und forderte die Kommission auf, sich mit dieser Angelegenheit zu befassen. Die Kommission untersuchte die Lage und gelangte zu dem Schluss, dass es in den Unterlagen keine Beweise für gezieltes Dumping gibt. Die Preisentwicklung im Untersuchungszeitraum entsprach der Marktentwicklung und der Preisentwicklung bei den Rohstoffen. Auch die Analyse der Verkäufe bestimmter ausführender Hersteller in die verschiedenen Regionen ergab ebenfalls keine nennenswerten Preisunterschiede und deutete daher nicht auf ein gezieltes Dumping hin. Das Vorbringen wurde folglich zurückgewiesen.

    3.5.   Dumpingspannen

    (97)

    Aufgrund der vorstehend dargelegten Vorbringen interessierter Parteien berichtigte die Kommission die Dumpingspannen.

    (98)

    Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:

    Unternehmen

    Endgültige Dumpingspanne (in %)

    Xiangtan

    47,2

    Guiliu

    62,9

    Daxin

    18,3

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    47,4

    Alle übrigen Unternehmen

    100,9

    4.   SCHÄDIGUNG

    4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (99)

    Da keine Stellungnahmen zur Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 204 bis 206 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.2.   Unionsverbrauch

    (100)

    Da keine Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 207 bis 209 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (101)

    Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 210 bis 214 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.3.1.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land, Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung

    (102)

    Da keine Stellungnahmen zu den Preisen der Einfuhren aus dem betroffenen Land, zur Preisunterbietung und zur Verhinderung einer Preiserhöhung eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 215 bis 221 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen.

    4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

    (103)

    Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 222 bis 225 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

    4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (104)

    Da keine Stellungnahmen zur Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 226 bis 228 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (105)

    Da keine Stellungnahmen zu Verkaufsmenge und Marktanteil eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 229 bis 231 der vorläufigen Verordnung.

    4.4.2.3.   Wachstum

    (106)

    Da keine Stellungnahmen zum Wachstum eingingen, bestätigte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 232 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (107)

    Da keine Stellungnahmen zu Beschäftigung und Produktivität eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 233 bis 235 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

    (108)

    Da keine Stellungnahmen zur Höhe der Dumpingspanne und zur Erholung von früherem Dumping eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 236 und 237 der vorläufigen Verordnung.

    4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (109)

    Da keine Stellungnahmen zu den Preisen und Preise beeinflussenden Faktoren eingingen, bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 238 bis 241 der vorläufigen Verordnung.

    4.4.3.2.   Arbeitskosten

    (110)

    Da keine Stellungnahmen zu den Arbeitskosten eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 242 bis 243 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.4.3.3.   Lagerbestände

    (111)

    Da keine Stellungnahmen zu den Lagerbeständen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 244 bis 245 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (112)

    Da keine Stellungnahmen zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 246 bis 251 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (113)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung bestritten die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie CCCMC und GMIA die festgestellte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Verhinderung einer Preiserhöhung, die durch die erheblichen Mengen an Niedrigpreiseinfuhren aus China insbesondere in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums (2021 –Untersuchungszeitraum) verursacht wurde, aus den folgenden Gründen:

    Der durchschnittliche chinesische Preis sei im Untersuchungszeitraum stärker als der Preis des Wirtschaftszweigs der Union gestiegen,

    der Preisunterschied zwischen den Einfuhren aus China und dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union sei im Untersuchungszeitraum geringer als im Jahr 2019 (16), als die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union solide gewesen sei (17),

    der Anstieg der Herstellkosten der Unionshersteller sei durch die Energiekrise im Jahr 2021 sowie durch Störungen der Lieferkette und Produktionsunterbrechungen infolge der restriktiven Maßnahmen verursacht worden, die von den Regierungen in ganz Europa aufgrund der COVID-19-Pandemie (2020 bis Mitte 2022) eingeführt worden seien und die sich in den meisten europäischen Branchen auf die Finanzergebnisse der Unternehmen ausgewirkt hätten.

    (114)

    Die Untersuchung ergab, dass die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union von 2019 bis zum Untersuchungszeitraum um [7-8,5] Mio. kg zurückgegangen waren. Diese rückläufigen Verkaufsmengen wirkten sich in Verbindung mit den gedrückten Preisen nachteilig auf den kapitalintensiven Wirtschaftszweig für EMD aus, der hohe Fixkosten aufweist. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Einfuhrpreis aus China und dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union hatte, obgleich sie im Jahr 2019 höher war, weitaus geringere Auswirkungen auf die Rentabilität, da der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 im Vergleich zum Untersuchungszeitraum [7-8,5] Mio. kg mehr EMD verkaufte.

    (115)

    Wie in der vorläufigen Verordnung dargelegt, führten die geringeren Verkaufsmengen zu den gedrückten Preisen zu einer Verschlechterung aller finanziellen Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union. Die vom Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum erzielte geringe Gewinnspanne ging zulasten eines negativen Cashflows und war daher nicht nachhaltig.

    (116)

    Wie in den vorläufigen Feststellungen weiter eingeräumt wurde, war der Anstieg der Herstellkosten auf den starken Anstieg der Energie- und bestimmter Rohstoffpreise in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums zurückzuführen. Dass die Unionshersteller nicht in der Lage waren, ihre Verkaufspreise zu erhöhen, und dass die Verkaufsmengen entsprechend den steigenden Kosten erheblich zurückgingen, war jedoch auf den Preisdruck zurückzuführen, der durch die chinesischen Einfuhren, die sich zu dem Zeitpunkt auf einem Höchststand befanden, ausgeübt wurde. Darüber hinaus trat der Preisdruck auf die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums am deutlichsten hervor (18).

    (117)

    Schließlich hatten die Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Auswirkungen auf die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union, da diese in den Jahren 2020 und 2021 zunahm und die Produktionsanlagen nicht vorübergehend stillgelegt wurden. Daher konnten die Finanzergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union durch diese Beschränkungen nicht beeinträchtigt worden sein. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

    (118)

    Daxin, CCCMC und GMIA brachten vor, dass Erwägungsgrund 220 der vorläufigen Verordnung, in dem es heißt: „Obgleich bei zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Grundlage einzelner Geschäftsvorgänge keine Preisunterbietung festgestellt wurde, lag der Durchschnittspreis der gesamten Einfuhren aus der VR China während des gesamten Bezugszeitraums um rund [5-9] % unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union“, nicht durch Fakten gestützt sei. Die Parteien betonten, dass auf die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum nahezu 99 % der Gesamtmenge der chinesischen EMD-Ausfuhren in die Union entfallen seien, einschließlich aller mitarbeitenden Ausführer und anderer ausführender Hersteller. Daher seien die Preise der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum bei nahezu 99 % der gesamten EMD-Ausfuhren aus China nicht oder nur geringfügig unterboten worden.

    (119)

    Die Kommission weist auf die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung hin, wonach die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller etwa 65 % der gesamten im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum ausmachten. Es ist daher festzustellen, dass bei zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, auf die weniger als die Hälfte der gesamten chinesischen Einfuhren entfielen, auf der Grundlage einzelner Geschäftsvorgänge keine Preisunterbietung festgestellt wurde. Wie in Erwägungsgrund 215 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die Preise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat ermittelt, indem der Gesamtwert der Einfuhren aus der VR China durch die Gesamtmenge dieser Einfuhren geteilt wurde. Infolgedessen lag der Durchschnittspreis der gesamten Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt im gesamten Bezugszeitraum rund [5-9] % unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Die Vorbringen der Parteien wurden daher zurückgewiesen.

    (120)

    Daxin, CCCMC und GMIA brachten ferner vor, die Kommission habe die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen EMD-Qualitäten nicht angemessen bewertet, insbesondere dass die vorläufige Schadensanalyse auf der angeblichen Verhinderung von Preiserhöhungen in der Union durch Einfuhren aus der VR China zu niedrigeren Preisen beruhe, die vor allem mit den chinesischen Ausfuhren von EMD geringerer Qualität und damit normalerweise niedrigeren Preisen zusammenhingen.

    (121)

    Wie in Erwägungsgrund 221 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde die Verhinderung von Preiserhöhungen anhand des durchschnittlichen Einfuhrpreises der gesamten Einfuhren aus der VR China ermittelt, sodass alle EMD-Qualitäten berücksichtigt wurden. Der Einwand der Parteien wurde daher zurückgewiesen.

    5.   SCHADENSURSACHE

    5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (122)

    Da keine Stellungnahmen zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 257 bis 263 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

    5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

    (123)

    Da keine Stellungnahmen zu den Einfuhren aus Drittländern eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 264 bis 266 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

    (124)

    Da keine Stellungnahmen zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 267 bis 269 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    5.2.3.   Sonstige Faktoren

    (125)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten Daxin, CCCMC und GMIA vor, die Umsatz- und Marktanteilsverluste des Wirtschaftszweigs der Union seien durch andere Faktoren verursacht worden, nämlich dadurch, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage gewesen sei, die Verwender in der Union in ausreichenden Mengen mit hochwertigem EMD (19) zu beliefern, insbesondere in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums, sodass die Verwender auf Einfuhren aus der VR China hätten zurückgreifen müssen. Die Parteien argumentieren, dass einer der beiden Unionshersteller (Autlan) kein hochwertiges EMD herstelle und auch nicht die Absicht gezeigt habe, ein solches in Zukunft herzustellen. Daher sei die fehlende Zertifizierung mutmaßlich ein Grund dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union entweder rückläufige Verkaufsmengen bei hochwertigem EMD zu verzeichnen habe und/oder aus Kapazitätsgründen nicht in vollem Umfang von der neuen und steigenden Nachfrage nach hochwertigen EMD profitieren könne.

    (126)

    Die beiden mitarbeitenden Verwender (Duracell und Varta) unterstützten das vorstehende Vorbringen und fügten hinzu, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, die EMD-Nachfrage in der Union zu befriedigen, obgleich die Einfuhren aus anderen Drittländern äußerst begrenzt seien und keine brauchbare Alternative darstellten. Den nachgelagerten Verwendern bleibe keine andere Wahl, als auf Einfuhren aus China zurückzugreifen.

    (127)

    Die Untersuchung bestätigte, dass die Verwender in der Union (Batteriehersteller) bei der Herstellung von Trockenzellbatterien EMD unterschiedlicher Qualität (20) benötigen, die sich nach den spezifischen Parametern der einzelnen Verwender richtet. Wie in Erwägungsgrund 316 der vorläufigen Verordnung dargelegt, werden alle EMD-Qualitäten nach demselben Verfahren hergestellt, und wie in Erwägungsgrund 25 der vorläufigen Verordnung dargelegt, weisen sowohl Zink-Kohle- als auch Alkali-EMD dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften auf und werden für dieselben Zwecke (Herstellung von Trockenzellbatterien) verwendet. Dies gilt auch für Alkali-EMD, unabhängig von der angegebenen Qualität. Darüber hinaus hat keiner der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen oder Unionshersteller einen Unterschied zwischen den Verbrauchsraten der Produktionsfaktoren für die angeblich verschiedenen Qualitätsstufen von EMD im Untersuchungszeitraum gemeldet oder nachgewiesen. Die Kommission konnte daher keine allgemeingültigen Unterscheidungsmerkmale zwischen der „hohen“ und der „Standard“-Qualität der Alkali-EMD feststellen; diese Unterscheidung ist vielmehr für jeden Verwender spezifisch. In ihrer Analyse bezieht sich die Kommission daher auf EMD in „Standard-Qualität'“ und EMD „hoher Qualität“, wenn einer der mitarbeitenden Verwender das von ihm gekaufte EMD als hochwertig oder nicht hochwertig ansieht.

    (128)

    Die Untersuchung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union den Verwendern im Bezugszeitraum alle drei verschiedenen EMD-Qualitäten lieferte. Die beiden mitarbeitenden Verwender setzten in ihrer Produktion ausschließlich alkalische EMD ein – sowohl in Standard- als auch in hoher Qualität. Der Anteil des von den mitarbeitenden Verwendern des Wirtschaftszweigs der Union bezogenen EMD belief sich (insgesamt) auf rund [55-65] % des von ihnen im Untersuchungszeitraum insgesamt bezogenen EMD, wobei das hochwertige Alkali-EMD im Untersuchungszeitraum rund [25-35] % der gesamten Einkäufe beim Wirtschaftszweig der Union ausmachte. Autlan belieferte im Bezugszeitraum zwei der drei großen Verwender in der Union mit EMD der Standardqualität (21) und verfügte über eine laufende Zertifizierung für die Belieferung des dritten Verwenders. Der zweite Unionshersteller (Tosoh) belieferte im selben Zeitraum alle drei großen Verwender in der Union (einschließlich der beiden mitarbeitenden Verwender) mit EMD der Standardqualität und zwei von ihnen mit EMD in hoher Qualität. Tosoh verfügte über eine laufende Zertifizierung für die Belieferung des dritten Verwenders mit EMD hoher Qualität.

    (129)

    Der Wirtschaftszweig der Union steigerte die Produktionsmenge an hochwertigem Alkali-EMD ab 2019 um [0,8-1,8] Mio. kg, büßte aber von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum zugunsten der Einfuhren aus China [11-16] % der Absatzmenge an hochwertigem Alkali-EMD ein, was bestätigt, dass weder Zertifizierungs- noch Kapazitätsgründe den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, hochwertiges EMD zu liefern. Ferner ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen um die Hälfte reduzierte, was einem Rückgang von 45 % im Bezugszeitraum entspricht, sodass jegliche potenziellen Investitionen zur Steigerung der Qualität oder der Kapazität unmöglich waren. Durch die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber EMD aus China wäre der Wirtschaftszweig der Union in der Lage, in hochwertiges EMD zu investieren, was derzeit durch die gedumpten Einfuhren, den Verlust von Marktanteilen und die geringe Rentabilität behindert wird. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

    (130)

    Nach der endgültigen Unterrichtung widersprachen CCCMC und GMIA der Kommission und brachten erneut vor, dass die mutmaßliche Schädigung nicht durch die Einfuhren von EMD aus China verursacht worden sei, sondern vielmehr durch die Unfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, Alkali-EMD hoher Qualität zu liefern oder in ausreichender Menge zu liefern, und behaupteten, die Bewertung der Kommission sei, wie nachstehend erläutert, unvollständig.

    (131)

    CCCMC und GMIA behaupteten, die Kommission habe nicht ordnungsgemäß unterschieden, welche EMD-Hersteller EMD hoher Qualität herstellen könnten, das in ihrer Stellungnahme als „EMD-Qualität für hohen Stromverbrauch“ bezeichnet werde, und brachten vor, dass die Qualitätsstufe von den Verwendern und nicht von den Herstellern bestimmt werde. In diesem Zusammenhang wiederholte die Kommission ihre in Erwägungsgrund 127 dargelegte Erläuterung und erklärte, dass die Unterscheidung genau auf der Definition der EMD-Qualität durch die Verwender und nicht auf der Definition der Hersteller beruhe. Als EMD „hoher Qualität“ betrachtete die Kommission nur das Alkali-EMD, das von einem der Verwender als „für hohen Stromverbrauch“ geeignet eingestuft wurde. Alle anderen Alkali-EMD wurden der Einfachheit halber als „Standard-Qualität“ betrachtet und bezeichnet.

    (132)

    CCCMC und GMIA forderten ferner die Angabe der chemischen, technischen, physikalischen und verarbeitungstechnischen Eigenschaften von EMD hoher und Standardqualität sowie die Angabe der Eigenschaften, die für die Batterieherstellung entscheidend seien, und wiesen darauf hin, dass diese Eigenschaften nicht identisch seien und der Markt Alkalibatterien mit der Bezeichnung Premium (mit langer Lebensdauer) eindeutig abgrenze. Die Kommission stellte klar, dass, wie in Erwägungsgrund 127 dargelegt, Zink-Kohle-EMD und verschiedene Qualitäten von Alkali-EMD dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufwiesen und für dieselben Zwecke (Herstellung von Trockenzellbatterien) verwendet werden. Dies bedeutete nicht, dass die Parameter der einzelnen materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften identisch waren, sondern dass sie, wie im selben Erwägungsgrund dargelegt, für jeden Verwender spezifisch waren. Die Besonderheiten dieser Parameter waren daher vertraulich und unternehmensspezifisch. Die Informationen konnten darum nicht offengelegt werden. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Tatsache, dass einige der auf dem Markt befindlichen Alkalibatterien als Premium-Batterien (mit langer Lebensdauer) gekennzeichnet sind, nicht bedeutet, dass bei ihrer Herstellung nur EMD hoher Qualität verwendet wird, und die Parteien haben keine gegenteiligen Beweise vorgelegt.

    (133)

    CCCMC und GMIA warfen der Kommission vor, dass sie nicht anerkenne, dass Autlan die Zertifizierung der Verwender für das EMD hoher Qualität beständig nicht erfülle. Die Kommission verwies auf Erwägungsgrund 127, in dem festgestellt wurde, dass Autlan im Bezugszeitraum zwei der drei großen Verwender in der Union mit EMD der Standardqualität belieferte (22) und über eine laufende Zertifizierung für die Belieferung des dritten Verwenders verfügte. Damit wurde tatsächlich eingeräumt, dass Autlan im Bezugszeitraum kein EMD hoher Qualität lieferte, während der Wirtschaftszweig der Union (insgesamt) im Bezugszeitraum alle drei verschiedenen EMD-Qualitäten an die Verwender lieferte (vgl. Erwägungsgrund 128).

    (134)

    CCCMC und GMIA fügten schließlich hinzu, dass sie keine angemessene Unterrichtung erhalten hätten, die es ihnen ermöglicht hätte, die Daten zu hochwertigem Alkali-EMD des Wirtschaftszweigs der Union zu überprüfen. Die Kommission stellte fest, dass die Daten zu den einzelnen hergestellten und verkauften Warentypen vertraulich und unternehmensspezifisch waren, da sie individuelle Mengen und Werte der Unionshersteller (oder der chinesischen ausführenden Hersteller) enthielten. Daher konnten diese Daten nicht offengelegt werden. Die Vorbringen der Parteien wurden daher zurückgewiesen.

    5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (135)

    Aus den oben dargelegten Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass keiner der anderen im Rahmen der vorläufigen sowie der endgültigen Sachaufklärung geprüften Faktoren nennenswerte Auswirkungen im Sinne einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union haben konnte. Daher wirkte sich keiner der Faktoren — weder einzeln betrachtet noch in ihrer kombinierten Wirkung — dahin gehend aus, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union so weit abgeschwächt worden wäre, dass ein solcher Zusammenhang nicht mehr offensichtlich und begründet wäre, womit die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 277 bis 279 der vorläufigen Verordnung bestätigt wird.

    6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

    (136)

    Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

    (137)

    Der Antragsteller brachte vor, dass Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorlägen. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, deren Hauptrohstoff den Untersuchungsergebnissen zufolge von der Verzerrung betroffen war, höher wäre als ihre Zielpreisunterbietungsspanne.

    6.1.   Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne

    (138)

    Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblicher Anstieg zu verzeichnen war und daher die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Zielpreisunterbietungsspanne zu berücksichtigen ist.

    (139)

    Daten aus der Datenbank Surveillance 3 (23) zufolge lagen die Einfuhrmengen aus China während des vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraums im Vier-Wochen-Vergleich um 45 % unter den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum kein erheblicher Anstieg bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu verzeichnen war.

    (140)

    Daher nahm die Kommission diesbezüglich keine Berichtigung der Zielpreisunterbietungsspanne vor.

    Zielgewinnspanne

    (141)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben die Unionshersteller Einwände gegen die Höhe des Grundgewinns [6-8] %, der bei der Berechnung des nicht schädigenden Preises zugrunde gelegt wurde (24), und brachten Folgendes vor:

    Er sei für einen kapitalintensiven Wirtschaftszweig unzureichend und ermögliche keine kontinuierlichen Investitionen in Forschung und Entwicklung;

    Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China hätten sich im gesamten Bezugszeitraum auf den Unionsmarkt ausgewirkt, da sie die Preise und die Rentabilität der Unionshersteller im gesamten Bezugszeitraum drückten;

    Tosoh brachte erneut vor, dass der Zeitraum 1997-2001 nicht von Dumpingpraktiken betroffen gewesen sei und als Richtwert für den Zielgewinn, den der Wirtschaftszweig der Union erzielen könnte, gelten könne;

    Tosoh führte an, dass nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung für jeden Hersteller, der zum Wirtschaftszweig der Union gehöre, eine Gewinnspanne von mindestens 6 % gelten müsse;

    Tosoh behauptete, dass Tosoh Japan in der laufenden Antidumpinguntersuchung in Japan eine Gewinnspanne von [11-20] % für den EMD-Sektor nachgewiesen habe;

    Autlan brachte vor, dass die tatsächliche Rentabilität von Tosoh im Zeitraum 2018-2020 aufgrund der geringen Kapazitätsauslastung nicht den Standard für diesen Wirtschaftszweig erreicht habe, während Tosoh seine eigenen Produktionskapazitäten nicht infrage stellte, sondern behauptete, seine Geschäftstätigkeit sei im Jahr 2020 durch besondere Umstände im Unternehmen beeinträchtigt worden.

    (142)

    Erstens stellte die Kommission fest, dass die wiederholten Forderungen des Wirtschaftszweigs der Union, die für die chemische Industrie geltende Gewinnspanne von 15 % sowie die in den Jahren 1997-2001 (vor der Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von EMD aus Südafrika (25)) erzielten Gewinnspannen zu verwenden, bereits in der vorläufigen Verordnung zurückgewiesen und nicht durch neue Beweise infrage gestellt wurden. Zweitens konnten die Unionshersteller nicht nachweisen, dass die von Tosoh Japan auf dem japanischen Markt erzielten Gewinnspannen auch durch den Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt erzielbar waren. Drittens vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich bei den von Tosoh im Jahr 2020 offengelegten Umständen um Geschäftsentscheidungen handelte, und zog die Höhe des in jenem Jahr erzielten Gewinns nicht in Zweifel.

    (143)

    Die Kommission bestätigte, dass sie bei der Ermittlung des Grundgewinns gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung Faktoren wie die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem betroffenen Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist, berücksichtigt hat. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der vom Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 erzielte Gewinn angemessener war als der im Jahr 2020 erzielte Gewinn, der im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung ermittelt wurde. Tatsächlich war der Preis der Einfuhren aus der VR China im Jahr 2019 höher als im Jahr 2020, und die Einfuhrmengen waren immer noch deutlich niedriger als im Untersuchungszeitraum, und der Wirtschaftszweig der Union tätigte weitaus höhere Investitionen als in den Folgejahren, als sowohl die Höhe der Investitionen als auch die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union zu sinken begannen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der vom Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 erzielte Gewinn die Höhe der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Rentabilität widerspiegelt und zog daher diesen Grundgewinn von [7-9] % zur Berechnung des nicht schädigenden Preises heran, während die Vorbringen der Parteien zurückgewiesen wurden.

    (144)

    Nach der endgültigen Unterrichtung fochten beide Unionshersteller die Schlussfolgerungen der Kommission zum Grundgewinn an, der zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne herangezogen wurde, und brachten vor, dass dieser für den EMD-Sektor unangemessen sei. Autlan und Tosoh brachten vor, dass die Kommission über ausreichende Beweise verfüge, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Tosoh im Zeitraum 2018-2020 von außergewöhnlichen Umständen betroffen gewesen sei und der Gewinn des Unternehmens nicht zur Berechnung des Grundgewinns hätte herangezogen werden dürfen. (26) Autlan argumentierte weiter, dass die Kommission keinen Grundgewinn von [7-9] % für den Wirtschaftszweig der Union hätte ermitteln können, wenn sie die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung erforderlich ist, angemessen berücksichtigt hätte, und verwies in diesem Zusammenhang auf seine eigenen Finanzindikatoren. Tosoh fügte hinzu, dass die Kommission stattdessen die Rentabilität im Zeitraum 1997–2001 heranziehen solle, da dies der letzte Zeitraum sei, der nicht von Dumpingpraktiken betroffen gewesen sei, da von 2002 bis 2019 gedumpte EMD-Einfuhren aus Südafrika die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigt hätten, die dann durch gedumpte Einfuhren aus der VR China ersetzt worden seien. Schließlich widersprach Autlan der Feststellung der Kommission, dass die Unionshersteller nicht nachgewiesen hätten, dass die von Tosoh Japan auf dem japanischen Markt erzielten Gewinnspannen auch durch den Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt erzielbar waren.

    (145)

    Erstens erinnerte die Kommission daran, dass der Grundgewinn auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union ermittelt wird, d. h. unter Berücksichtigung der Gewinne aller Unionshersteller, es sei denn, für einen bestimmten Hersteller können außergewöhnliche Umstände nachgewiesen werden, die sich auf seine Gewinnspanne auswirkten. Die Kommission prüfte die von Tosoh vorgelegten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei den von Tosoh offengelegten Umständen, die sich auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zeitraum 2018-2020 ausgewirkt hatten, um Geschäftsentscheidungen handelte, die zur Höhe des in den einzelnen Jahren erzielten Gewinns führten. Daher ermittelte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung einen Grundgewinn für den gesamten Wirtschaftszweig der Union. Da der Grundgewinn für den gesamten Wirtschaftszweig der Union ermittelt wurde, wurde die Höhe des Gewinns von Autlan angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus wurden, wie in den Erwägungsgründen 154 und 155 dargelegt, die Ausgaben für Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten sind, gemäß der vorläufigen Verordnung (Erwägungsgrund 289) zum Grundgewinn hinzugerechnet, was zu einer Zielgewinnspanne von [8-11] % führte.

    (146)

    In der von Autlan in seiner Stellungnahme hervorgehobenen Rechtsprechung heißt es: „dass die Kommission [...] bei der Wahl einer solchen Berechnungsmethode über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Allerdings hat die Kommission bei der Wahrnehmung dieses Beurteilungsspielraums die von der Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren verbürgten Garantien zu beachten und sich zu vergewissern, dass ihre Wahl zu wirklichkeitsnahen Ergebnissen führt“ (27). Der Gerichtshof führt weiter aus, dass „die Kommission auch bei der Bestimmung [der Zielgewinnspanne] über einen Beurteilungsspielraum verfügt“ (28). Gerade im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums kam die Kommission bereits zu dem Schluss, dass die im Zeitraum 1997–2001 erzielten Gewinne nicht als repräsentativ für die heutige Lage des Wirtschaftszweigs der Union, mehr als 20 Jahre später, angesehen werden konnten und daher nicht als angemessen angesehen wurden. Diese Schlussfolgerung wurde nicht durch neue Beweise infrage gestellt, sodass die Vorbringen zurückgewiesen wurden.

    (147)

    Ebenso brachten weder Autlan noch Tosoh neue Argumente vor, die die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Unionshersteller nicht nachgewiesen hatten, dass die von Tosoh Japan auf dem japanischen Markt erzielten Gewinnspannen auch durch den Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt erzielbar waren, verändert hätten.

    (148)

    Schließlich widersprach die Kommission der Behauptung, dass der Zeitraum 1997-2001 der letzte gewesen sei, der nicht von Dumpingpraktiken betroffen war, da zwischen 2002 und 2019 kontinuierlich Antidumpingmaßnahmen gegen EMD-Einfuhren aus Südafrika in Kraft waren, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt wurden. Den von den Antragstellern vorgelegten Beweisen zufolge erzielte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 dennoch die höchste Rentabilität.

    (149)

    Andererseits brachten Daxin, CCCMC und GMIA vor, dass die Kommission das Jahr 2020 als das am besten geeignete Jahr für die Ermittlung des Grundgewinns hätte heranziehen sollen, da mehrere Finanzindikatoren in diesem Jahr besser gewesen seien, und wiesen insbesondere auf das Fehlen von Mengen- und Preisdruck durch Einfuhren hin. Die Kommission hat diese Aspekte bereits in Erwägungsgrund 143 anerkannt. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 eine höhere Rentabilität erzielte als im Jahr 2020, noch bevor sich die Marktbedingungen drastisch zum Negativen wendeten. Da es sich um eine tatsächlich erzielte Rentabilität handelte, wurde sie als „Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist,“ betrachtet.

    (150)

    Die Kommission hielt daher an ihrer Schlussfolgerung fest, dass sich der vom Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2019 erzielte Gewinn am besten als Zielgewinnspanne eignete.

    Investitionen, Forschungs- und Entwicklungskosten (FuE) und Innovationskosten

    (151)

    Xiangtan beanstandete die Berechnung der Differenz zwischen Investitionen, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten, da nach Angaben auf Konzernebene (29) Autlans eine beispiellose Anzahl von 93 Investitionsvorhaben abgeschlossen worden sei und das Unternehmen im Laufe des Jahres alle finanziellen Verpflichtungen sowie den Betriebs- und Investitionsbedarf effizient erfüllt habe. Xiangtan fügte hinzu, dass Autlan im Februar 2020 Cegasa Portable Energy und dessen elektrolytische Mangandioxid-Anlage übernommen habe, die zu Autlan EMD wurde, und dass eine solch große Kapitalinvestition die Fähigkeit des Konzerns beeinträchtige, Investitionen in Forschung und Entwicklung zu tätigen. Ebenso brachte Xiangtan vor, dass in den Jahresabschlüssen von Tosoh (30) ein jährlicher Anstieg der Forschungs- und Entwicklungskosten vom 31. März 2021 bis zum 31. März 2023 verzeichnet sei. Daher sei auch Tosoh in der Lage, Investitionen in einen Wechsel der Ausrüstungsgegenstände und in FuE zu tätigen.

    (152)

    Autlan antwortete auf diese Stellungnahme mit dem Hinweis, dass derselbe Jahresbericht angebe, dass Autlan über vier Geschäftsbereiche verfüge: Autlan Manganese, Autlan EMD, Autlan Energy und Autlan Metallorum. Die 93 Investitionsvorhaben beträfen daher nicht den Geschäftsbereich EMD, sondern den Geschäftsbereich Autlan Manganese, wie aus demselben Bericht hervorgehe. Zudem würden auf den Geschäftsbereich EMD 3,63 % des Gesamtumsatzes der Gruppe entfallen.

    (153)

    Wie in Erwägungsgrund 289 der vorläufigen Verordnung dargelegt, überprüfte die Kommission die Investitionspläne, die abgelehnten und verschobenen Projekte sowie die Bestellungen der beiden Unionshersteller, die letztlich nicht ausgeführt wurden, und wies nach, dass diese Investitionen tatsächlich geplant waren. Die überprüften Informationen bezogen sich ausschließlich auf Autlan EMD, S.L. mit Sitz in Oñati (Guipuzcoa), Spanien, und auf Tosoh Hellas Single Member S.A. mit Sitz in Sindos, Griechenland. Der Einwand der Partei wurde nicht durch stichhaltige Beweise untermauert und daher zurückgewiesen.

    (154)

    Die Kommission blieb somit bei der Differenz zwischen Investitionen, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie in der vorläufigen Verordnung in Erwägungsgrund 289 festgestellt wurde. Diese Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes, betrug [1-2] %.

    (155)

    Dieser Prozentsatz wurde zu dem in Erwägungsgrund 143 genannten Grundgewinn von [7-9] % hinzugerechnet, was zu einer Zielgewinnspanne von [8-11] % führte.

    Künftige Umweltkosten

    (156)

    Xiangtan, CCCMC und GMIA brachten vor, dass künftige Umweltkosten aus den folgenden Gründen nicht in die Berechnung des Zielpreises einbezogen werden sollten:

    Die Unionshersteller hätten für den Bezugszeitraum kostenlose Zertifikate aus dem Emissionshandelssystem (EHS) erhalten. Daher habe der Grundgewinn von [7-9] % bereits den Vorteil dieser Zertifikate beinhaltet;

    China verfüge über einen eigenen Mechanismus für den Handel mit CO2-Emissionen, daher sollten die künftigen Kosten Chinas angemessen verglichen werden;

    der CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU würde den chinesischen ausführenden Herstellern die gleichen Kosten auferlegen; daher sollten diese Kosten die Befolgungskosten des EHS für den Wirtschaftszweig der Union ausgleichen.

    (157)

    Wie im Aktenvermerk zur Berechnung der künftigen Umweltkosten dargelegt (31), wurden in diesem Fall keine direkten künftigen Kosten im Zusammenhang mit dem EHS ermittelt, die mit den Kosten für den Erwerb der Emissionszertifikate in Zusammenhang standen. Die einzigen indirekten künftigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem EHS ermittelt wurden, bezogen sich auf die Kosten für den Erwerb von Strom. Daher flossen die Zertifikate aus dem EHS, die die Unionshersteller direkt erhielten, nicht in die weitere Berechnung des Zielpreises ein. Die chinesischen CO2-Kosten waren hingegen irrelevant, da für die Berechnung der Schadensspanne der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union verglichen wurde. Schließlich lagen keine Beweise dafür vor, dass der CO2-Grenzausgleichsmechanismus auf EMD-Einfuhren Anwendung finden würde. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

    (158)

    Daxin, CCCMC und GMIA brachten vor, dass der Aktenvermerk der Kommission (32) zu den indirekten künftigen Befolgungskosten keine wesentlichen Erklärungen und Beweise für die Berichtigung enthalte (z. B. sei nicht angegeben worden, ob die Unionshersteller im Untersuchungszeitraum über kostenlose oder bezahlte Emissionszertifikate verfügten oder ob sich diese Situation im kommenden Zeitraum 2024-2028 ändern werde) und dass er keine einschlägigen Berechnungen (z. B. Berechnung des CO2-Faktors für Strom) enthalte. Die interessierten Parteien hätten daher keine Grundlage gehabt, um die Berechnungen/Schlussfolgerungen in Abschnitt 2.2 des Aktenvermerks zu überprüfen und zu verifizieren. Alle diese Informationen seien offenzulegen.

    (159)

    Die Kommission stellte fest, dass die indirekten künftigen Befolgungskosten im Zusammenhang mit dem EHS, wie im vorstehend genannten Aktenvermerk erläutert, mit den Kosten für den Erwerb von Strom zusammenhingen und sich daher nicht auf kostenlose oder bezahlte Emissionszertifikate bezogen. Die Methode zur Berechnung der indirekten künftigen Befolgungskosten, einschließlich der drei vorzunehmenden Schritte, wurde im Aktenvermerk erläutert, und das Ergebnis jedes Schritts wurde mit einer Bandbreite angegeben. Die Daten der Unionshersteller waren vertraulich und unternehmensspezifisch, da sie die individuellen Stromverbrauchsraten und -kosten enthielten. Daher konnten diese Daten nicht offengelegt werden, und das Vorbringen der Parteien wurde zurückgewiesen.

    (160)

    Daxin, CCCMC und GMIA forderten die Kommission auf, zu begründen, warum sie die Daten von Bloomberg für den Preis der Emissionszertifikate in EUR/tCO2 zur Berechnung der künftigen Umweltkosten verwendet habe, und schlugen eine andere Quelle — Statista — vor, ohne zu begründen, warum die Daten von Bloomberg weniger zuverlässig seien.

    (161)

    Die Kommission stellte fest, dass die von den Parteien vorgeschlagene Quelle ihren durchschnittlichen erwarteten CO2-Preis auf den Bericht „GHG Market Sentiment Survey“ stützt, der von PwC für die International Emissions Trading Association („IETA“) erstellt wurde. Dieser Bericht enthielt Informationen, die aus verschiedenen Quellen stammten, und PwC und IETA hatten nicht versucht, die Zuverlässigkeit dieser Quellen festzustellen oder die bereitgestellten Informationen zu überprüfen, wie in dem Bericht angegeben (33). Die von der Kommission herangezogene Quelle stützte sich auf Bloomberg (Bloomberg New Energy Finance) und umfasste die durchschnittlichen Prognosen mehrerer Unternehmen (34), die vom Bloomberg-Dienst überprüft und ständig aktualisiert wurden. Aus diesem Grund wurde der Durchschnittspreis aus mehreren Quellen als zuverlässiger erachtet als der Preis aus der von den Parteien vorgeschlagenen Quelle. Die Kommission behielt daher die ermittelte Quelle bei und aktualisierte die Berechnung anhand der neuesten verfügbaren Daten.

    (162)

    Tosoh brachte vor, dass die künftigen Kosten für den Erwerb von CO2-Emissionszertifikaten in den vorläufigen Berechnungen nicht berücksichtigt worden seien, da Tosoh im Bezugszeitraum Investitionen getätigt habe, um den künftigen Bedarf an Zertifikaten aus dem EHS zu verringern.

    (163)

    Die Kommission bestätigte, dass sie, wie sie Tosoh in seiner individuellen Unterrichtung und dem Aktenvermerk (35) zur Berechnung der künftigen Umweltkosten mitgeteilt hatte, die im Untersuchungszeitraum angefallenen EHS-Kosten sowie die von den beiden Unionsherstellern angegebene Menge an Zertifikaten aus dem EHS, die im Zeitraum 2024-2028 erworben werden müssen, geprüft hat. Die Kommission berücksichtigte unter anderem die für den Untersuchungszeitraum kostenlos erhaltenen Zertifikate aus dem EHS, die aus den Vorjahren übertragenen Zertifikate aus dem EHS sowie den erwarteten Bedarf an Zertifikaten aus dem EHS. Die Kommission berechnete die direkten künftigen Kosten im Zusammenhang mit dem EHS (zu erwerbende Zertifikate multipliziert mit ihrem Preis). Nachdem die Kommission die prognostizierten Preise für Zertifikate aus dem EHS ermittelt hatte, verglich sie die durchschnittlichen Kosten für den Zeitraum 2024-2028 mit den Kosten im Untersuchungszeitraum. Da keine positive Differenz zwischen den beiden Werten festgestellt wurde, wurden keine direkten künftigen Kosten ermittelt. Die Kommission stellte ferner fest, dass alle im Bezugszeitraum getätigten Investitionen zur Verringerung des Bedarfs an Zertifikaten aus dem EHS bei der Ermittlung der Herstellkosten im Untersuchungszeitraum berücksichtigt wurden, und dass diese Herstellkosten zur Festlegung des Zielpreises herangezogen wurden. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

    Vergleichbarkeit der Ware

    (164)

    Daxin beantragte eine Berichtigung hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Warentyp A (alkalische Qualität) und Warentyp C (Kohlenstoff-Zink-Qualität) für die Zwecke der Berechnung der Schadensspanne, da für den Warentyp A mehr Strom, Dampf, Spülmittel und Arbeitskräfte benötigt würden. Wie in Erwägungsgrund 127 dargelegt, meldete jedoch weder Daxin noch ein anderer in die Stichprobe einbezogener chinesischer Hersteller einen Unterschied zwischen den Verbrauchsraten der Produktionsfaktoren für diese beiden Warentypen. Die Berichtigung war daher nicht gerechtfertigt.

    (165)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Daxin vor, dass die Ablehnung der Berichtigung für die Warentypen A und C nicht gerechtfertigt sei und dass die chinesischen Hersteller nicht verpflichtet gewesen seien, nachzuweisen, dass die beiden Warentypen Unterschiede aufwiesen. Daxin wiederholte seine Behauptung, dass die Schadensspanne auf der Grundlage desselben Warentyps bewertet und berechnet werden müsse, und hielt es daher für ungerechtfertigt, bei der Berechnung der Schadensspanne den Warentyp A mit dem Warentyp C zu vergleichen.

    (166)

    Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie eine solche Berichtigung nicht vornehmen konnte, da keiner der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller Angaben zu den Unterschieden bei der Herstellung der beiden Warentypen gemacht habe. Aus diesem Grund und da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Berichtigung nicht gerechtfertigt war.

    (167)

    Angesichts der vorstehend dargelegten, bei den Berechnungen der Zielpreisunterbietung und der in Abschnitt 3.5 erläuterten Änderungen der Dumpingspannen wird die Tabelle in Erwägungsgrund 297 der vorläufigen Verordnung wie folgt geändert:

    Land

    Unternehmen

    Dumpingspanne (in %)

    Zielpreisunterbietungsspanne (in %)

    Volksrepublik China

    Xiangtan

    47,2

    8,6

    Guiliu

    62,9

    0

    Daxin

    18,3

    17,1

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    47,4

    10,1

    Alle übrigen Unternehmen

    100,9

    35,0

    6.2.   Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle der VR China

    (168)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass geprüft werden musste, ob es hinsichtlich der untersuchten Ware Verzerrungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung gibt, die dazu führen würden, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die durch die gedumpten Einfuhren der untersuchten Ware verursachte Schädigung zu beseitigen.

    (169)

    Wie in der geänderten Einleitungsbekanntmachung erläutert, legte der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass es in China in Bezug auf die untersuchte Ware zu Verzerrungen des Rohstoffangebots kommt. Daher prüfte die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung die mutmaßlichen Verzerrungen, um zu beurteilen, ob ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

    (170)

    Die Untersuchung bestätigte, dass es in dem betroffenen Land keine Mehrwertsteuererstattungen bei der Ausfuhr von Manganerz gibt. Dies wurde bei den Kontrollbesuchen in China überprüft und mit der offiziellen Steuerliste der Regierung abgeglichen. Die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung ist in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung als eine der relevanten Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt.

    (171)

    Die Untersuchung ergab ferner, dass auf das Manganerz mehr als 17 % der Herstellkosten der untersuchten Ware in dem betroffenen Land entfielen, wie in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 5 der Grundverordnung vorgeschrieben, und zwar sowohl auf Länderebene als auch für jedes einzelne Unternehmen in der Stichprobe.

    (172)

    Die Analyse der auf dem Inlandsmarkt bezogenen Erze ergab, dass die Preise der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Vergleich zum Vergleichswert niedriger waren, mit Preisnachlässen zwischen 10 % und 63 %.

    (173)

    Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Manganerz einer nennenswerten Verzerrung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung unterlag.

    (174)

    Xiangtan, CCCMC und GMIA brachten vor, dass die Verzerrung, die durch die fehlende Mehrwertsteuererstattung bei der Ausfuhr von Manganerz verursacht werde, unbegründet sei, da diese Situation seit 2004 bestehe und die Märkte daher in den letzten 20 Jahren wieder ins Gleichgewicht gebracht worden seien. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Folgen der Verzerrung nicht durch die Dauer ihres Vorliegens infrage gestellt werden. Da es objektive Beweise für das Vorliegen dieser Verzerrung gab, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (175)

    Xiangtan brachte ferner vor, dass China ein Nettoeinführer von Manganerz sei, da sein heimisches Erz von schlechter Qualität sei und es daher keinen internationalen Vergleichswert dafür gebe. Darüber hinaus behauptete Xiangtan, dass das in China geförderte Erz mit niedriger Konzentration weniger als 20 % Mangan enthalte und daher nicht unter denselben HS-Code 2602 00 falle wie das für den Vergleichswert verwendete Manganerz. Die Kommission stellte fest, dass Xiangtan keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass es außerhalb Chinas keinen Markt für das Erz mit niedriger Konzentration gibt. Da das im Inland geförderte Erz, obgleich es nicht unter denselben KN-Code fällt, von den chinesischen EMD-Herstellern zusammen mit den eingeführten Erzen höherer Konzentration verwendet wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen der Verzerrung den chinesischen Markt für alle Arten von Manganerzen betrafen, sodass das Vorbringen von Xiangtan zurückgewiesen wurde.

    (176)

    Xiangtan, CCCMC, GMIA und Guiliu brachten vor, dass der in der Grundverordnung festgelegte Schwellenwert von 17 % für Manganerz nicht erreicht werde, und argumentierten, dass die verschiedenen Arten von Manganerz getrennt bewertet werden sollten. Die Kommission wies dieses Vorbringen jedoch zurück. Sie stellte fest, dass der Mangangehalt im Erz der wichtigste Faktor ist, da dieser Gehalt erheblichen Schwankungen unterliegt. Daher kam sie zu dem Schluss, dass alle Manganerze als ein einheitlicher Rohstoff behandelt werden sollten.

    (177)

    Guiliu brachte vor, dass die Verwendung eines gewogenen Durchschnittspreises für den Preisvergleich mit den internationalen Preisen besser geeignet sei, da das Unternehmen den Großteil seiner Erze einführe. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Guiliu nach wie vor von einer Preisverzerrung profitiert, da das im Inland bezogene Erz zu Preisen unterhalb des Vergleichswerts bezogen wird, sodass der Ansatz des gewogenen Durchschnitts ungeeignet ist. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (178)

    Autlan und Tosoh behaupteten, die Verzerrungen des Rohstoffangebots beträfen nicht nur das Manganerz, sondern auch die von den chinesischen ausführenden Herstellern verwendeten Energie-Inputs, und forderten die Kommission auf, den Umfang ihrer Untersuchung auszuweiten. Wie in Erwägungsgrund 170 erläutert, stellte die Kommission Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei Manganerz fest, die für alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gelten. Daher hielt sie es nicht für erforderlich, das Vorliegen anderer Verzerrungen des Rohstoffangebots weiter zu untersuchen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    6.2.1.   Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung

    (179)

    Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass in China eine Verzerrung der Rohstoffpreise im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegt, prüfte sie, ob eindeutig der Schluss gezogen werden kann, dass die Festsetzung der Höhe der endgültigen Zölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung im Interesse der Union liegt. Die Ermittlung des Unionsinteresses erfolgte auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung, einschließlich der Kapazitätsreserven in der Volksrepublik China, des Wettbewerbs bei den Rohstoffen und der Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union gemäß Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung. Um diese Bewertung durchführen zu können, hat die Kommission dem an alle interessierten Parteien übermittelten Fragebogen spezifische Fragen hinzugefügt. Die beiden Unionshersteller und die beiden mitarbeitenden Verwender beantworteten diese Fragen.

    6.2.1.1.   Kapazitätsreserven im Ausfuhrland

    (180)

    Auf der Grundlage der von Tosoh übermittelten Angaben (36) wurde die freie Produktionskapazität für EMD in China auf etwa [190 000 000-205 000 000] kg geschätzt (37). Demgegenüber hatte der Unionsmarkt eine Größe von [36 000 000-38 000 000] kg. Relativ gesehen sind die Kapazitätsreserven in China also von enormer Größe.

    (181)

    Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass in China erhebliche Kapazitätsreserven bestanden und dass diese Kapazitätsreserven, wenn sie genutzt werden, das Potenzial haben, das weltweite Angebot an der untersuchten Ware zu erhöhen, die Preise zu drücken und folglich die Wirksamkeit der Maßnahme zu untergraben, wenn diese nicht in Höhe des Dumpings festgesetzt wird.

    6.2.1.2.   Wettbewerb um Rohstoffe

    (182)

    In Bezug auf den Wettbewerb um Rohstoffe stellte die Kommission fest, dass es in dem betroffenen Land keine Mehrwertsteuererstattungen bei der Ausfuhr von Manganerz gibt und dass der Preis für Manganerz in China deutlich unter dem Preis auf repräsentativen internationalen Märkten lag (siehe Erwägungsgründe 169 und 171). Wie in Erwägungsgrund 172 dargelegt, wurde der chinesische Rohstoffmarkt für Manganerz als verzerrt angesehen.

    (183)

    Infolgedessen wird die Ausfuhr von in China gefördertem Manganerz durch die Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung bei der Ausfuhr von Manganerz in China behindert. Indem die chinesische Regierung das Rohstoffangebot künstlich erhöht, übt sie einen Abwärtsdruck auf die Preise für inländisches Manganerz aus. Die chinesischen EMD-Hersteller zahlen für inländisches Manganerz weniger, als sie ohne die Ausfuhrbeschränkung hätten zahlen müssen. Dadurch entsteht ein Wettbewerbsnachteil für den Wirtschaftszweig der Union gegenüber den ausführenden Herstellern in China.

    (184)

    Der von Autlan zur Verfügung gestellten Quelle zufolge (38) ist China zudem nach Südafrika, Gabun und Australien der viertgrößte Manganerzförderer der Welt und kann immer noch auf enorme Erzreserven zurückgreifen; zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden EMD-Hersteller in China besitzen Manganerzbergwerke, sind also vertikal integriert (39), und verwenden die inländischen Manganerze zur Herstellung der untersuchten Ware. Die EMD-Hersteller in der Union sind hingegen auf Manganerzlieferungen von Drittmärkten angewiesen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass dem Wirtschaftszweig der Union zwar Manganerz zur Verfügung steht, dieses aber zu einem höheren Preis als für seine Wettbewerber in China erhältlich ist. Der Wirtschaftszweig der Union ist daher gegenüber chinesischen ausführenden Herstellern im Nachteil.

    (185)

    Guiliu behauptete, dass der chinesische Manganerzmarkt laut der angegebenen Quelle (40) zu mehr als 80-95 % aus Einfuhren bestehe, sodass der Manganerzmarkt in China nicht verzerrt sei. Darüber hinaus handele es sich bei der inländischen Produktion und Förderung von Manganerzen in China vor allem um Erze mit geringem Mangangehalt, während der Großteil des Verbrauchs und der Nachfrage auf hochwertige Manganerze entfalle.

    (186)

    Wie vorstehend in Erwägungsgrund 183 dargelegt, verwenden die EMD-Hersteller in China, darunter auch zwei der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die inländischen Manganerze zur Herstellung der untersuchten Ware, obgleich diese Erze angeblich einen niedrigen Mangangehalt aufweisen. Die ausführenden Hersteller in China verfügen über einen unlauteren Vorteil, da sie aufgrund der unter den Erwägungsgründen 170 bis 173 erläuterten inländischen Vorschriften Zugang zu Manganerz zu künstlich niedrigen Preisen haben. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

    6.2.1.3.   Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen in der Union

    (187)

    Wie in Erwägungsgrund 306 der vorläufigen Verordnung erläutert, wird EMD vor allem für die Herstellung von Kohlenstoff-Zink- und Alkali-Trockenzellbatterien verwendet, was mehr als 90 % seiner Verwendung entspricht. Die wichtigsten (aber nicht die einzigen) Verwender sind die drei größten Batteriehersteller in der Union. Zwei dieser Batteriehersteller, Varta und Duracell, auf die [67-73] % des Unionsverbrauchs von EMD entfallen, arbeiteten an der Untersuchung mit. Wie in Erwägungsgrund 179 dargelegt, übermittelten beide mitarbeitenden Verwender ihre Antworten auf die Fragen zum Unionsinteresse gemäß Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung.

    (188)

    Beide mitarbeitenden Verwender sprachen sich gegen die höheren Maßnahmen aus und brachten vor, dass diese ihre Herstellung von Trockenzellbatterien für Verbraucher unverhältnismäßig beeinträchtigen würden, da sie in hohem Maße von Einfuhren aus dem betroffenen Land abhängig seien, insbesondere bei hochwertigem EMD (vgl. Erwägungsgrund 127), und es keine praktikable Alternative gebe. Duracell brachte vor, dass die Fähigkeit der Verwender, den Lieferanten zu wechseln und ihre Bezugsquellen zu diversifizieren, ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage sei, ob die Antidumpingmaßnahmen in Höhe der höheren Dumpingspanne eingeführt werden könnten: Es wurde erneut darauf hingewiesen, i) dass der Wirtschaftszweig der Union derzeit nicht in der Lage sei, den Verwendern in der Union eine praktikable Alternative anzubieten und ii) dass die Lieferungen von EMD aus Drittländern in sehr begrenzten Mengen verfügbar, teuer und bei den beiden mitarbeitenden Verwendern noch nicht zertifiziert seien. Es sei daran erinnert, dass das EMD aufgrund der Anforderungen an die Verarbeitbarkeit für die Verwendung von EMD durch die Verwender in der Union bei der Herstellung von Batterien strenge Prüfungen und interne Genehmigungsverfahren durchlaufen müsse, bevor es eine Zertifizierung für die industrielle Verwendung erhalte. Die Zertifizierung einer neuen EMD-Lieferquelle sei daher ein langwieriger Prozess ohne Erfolgsgarantie.

    (189)

    Beide mitarbeitenden Verwender brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Höhe der höheren Dumpingspanne dazu führen würde, dass die Unionsverwender Verluste erwirtschafteten. Sie fügten hinzu, dass die Batteriehersteller in der Union insgesamt bereits unter zunehmendem Druck stünden, ihre Rentabilität aufrechtzuerhalten, da die Kosten für andere bei der Herstellung ihrer Produkte verwendete Rohstoffe, beispielsweise die Energiekosten, gestiegen seien, und dass sie nur in sehr begrenztem Maße in der Lage seien, den erheblichen Kostenanstieg an ihre Endkunden weiterzugeben, da der Batteriemarkt in hohem Maße preisgesteuert sei und die Batterien verschiedener Marken trotz der Markenerkennung austauschbar seien. Der Druck auf die Rentabilität aufgrund der gestiegenen Herstellkosten würde durch die gleichzeitige Zunahme des Wettbewerbs auf dem EU- und dem Weltmarkt für Batterien durch Wettbewerber aus Drittländern, insbesondere aus China, noch verstärkt. Schließlich sei die extreme Belastung der Verwender, die durch die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls verursacht worden sei, schwerwiegender als die potenziellen nachteiligen Auswirkungen niedrigerer Antidumpingzölle auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union. Außerdem deute nichts darauf hin, dass Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union einen Anreiz bieten würden, die erforderlichen Investitionen in die Qualitätsverbesserung zu tätigen, sondern vielmehr das bestehende Duopol der EMD-Hersteller in der Union verstärken würden, sodass sie die Preise festlegen könnten, ohne in Innovationen zu investieren.

    (190)

    Erstens führte die Kommission Simulationen zur Rentabilität der beiden mitarbeitenden Verwender auf der Grundlage der endgültigen Dumping- und Schadensspannen durch, wobei sie davon ausging, dass die Quellen und Mengen der EMD-Einkäufe und der mit nachgelagerten Waren erzielte Umsatz gegenüber dem Untersuchungszeitraum unverändert bleiben. Die Rohstoff-, Strom- und Arbeitskosten wurden, soweit verfügbar, berichtigt, um die Veränderungen nach dem Untersuchungszeitraum widerzuspiegeln. Die Ergebnisse der Simulationen ergaben, dass der jährliche Gesamtgewinn insbesondere eines Verwenders stark beeinträchtigt würde (der Verwender würde in die Verlustzone geraten), wenn Zölle auf die Einfuhren aus China gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung eingeführt würden. Dieser Verwender wäre nicht in der Lage, die Kosten des höheren Antidumpingzolls im Rahmen seiner anderen Tätigkeiten auf Konzernebene aufzufangen. Der jährliche Gesamtgewinn des anderen Verwenders wäre ebenfalls betroffen, allerdings in geringerem Maße. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der durch strengere Maßnahmen gebotenen Erleichterungen in der Lage wäre, größere Mengen zu wettbewerbsfähigen Preisen an die Verwender zu verkaufen, würden die EMD-Hersteller in der Union, sollte einer der Verwender in der Union sein Geschäft einstellen, unmittelbar mehr als ein Drittel ihrer eigenen Verkaufsmenge verlieren. Dies würde dem Wirtschaftszweig der Union angesichts der Bedeutung der an diese Verwender verkauften Mengen, die, wie in Erwägungsgrund 306 der vorläufigen Verordnung erläutert, ihre wichtigsten Abnehmer sind, großen Schaden zufügen.

    (191)

    Zweitens führte die Kommission eine dynamische Simulation der Rentabilität der beiden mitarbeitenden Verwender auf der Grundlage der endgültigen Dumpingspannen durch, wobei sie davon ausging, dass die Verwender ihren Verkaufspreis für Alkalibatterien um 3 % erhöhten (41). Das Ergebnis dieser Simulation ergab, dass ein Verwender weiterhin Verluste machen würde. Der jährliche Gesamtgewinn des anderen Verwenders wäre nach wie vor negativ betroffen, allerdings in weitaus geringerem Maße. Dennoch argumentierte Duracell, dass die Verwender aufgrund des intensiven Wettbewerbs nicht in der Lage seien, die Kostensteigerungen vollständig an ihre Endkunden weiterzugeben. Alle bisherigen Preiserhöhungen seien durch Verbesserungen der Batterieleistungen unterstützt worden. Zudem hätten die Verwender ihre stark gestiegenen Rohstoffkosten aufgrund der zunehmenden Einfuhren chinesischer Batterien vergleichbarer Qualität nie vollständig weitergeben können. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Höhe der höheren Dumpingspanne werde den Preiswettbewerb zwischen der Union und den chinesischen Herstellern von Batterien für Verbraucher noch weiter verschärfen, da die Verwender in der Union gegenüber ihren chinesischen Wettbewerbern, die ihre EMD-Vorleistungen von Lieferanten zollfrei bezögen, im Nachteil seien.

    (192)

    Drittens führte die Kommission auch eine dynamische Simulation der Rentabilität beider mitarbeitender Verwender auf der Grundlage der endgültigen Dumpingspannen durch, wobei sie davon ausging, dass der möglicherweise Verlust erwirtschaftende Verwender seine gesamten EMD-Lieferungen aus China auf seinen zertifizierten und in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verlagern würde, für den ein niedrigerer Antidumpingzoll ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser Simulation ergab, dass dieser Verwender weiterhin Verluste erwirtschaften würde.

    (193)

    Viertens zog die Kommission eine hypothetische Simulation in Betracht, bei der die Verwender ihre gesamten EMD-Einfuhren aus China durch Einfuhren aus Kolumbien und Japan zu durchschnittlichen Einfuhrpreisen aus diesen Ländern in die Union im Untersuchungszeitraum ersetzten. Tosoh brachte vor, dass Japan, Südkorea und Russland ebenfalls wichtige Ausfuhrländer seien, und Autlan brachte vor, dass eines der Werke der Verwender im Ausland bereits EMD aus Kolumbien einführe. Wie in den Abschnitten 4.3.1 und 5.2.1 der vorläufigen Verordnung dargelegt, führten von den vorstehend genannten Ländern nur Kolumbien und Japan EMD in die EU aus und waren daher die einzigen Länder, die in dieser Simulation berücksichtigt wurden. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass eine solche Situation, in der die Verwender dazu übergehen würden, EMD aus Drittländern einzuführen, sehr unwahrscheinlich wäre, da i) es in diesen Drittländern keine Kapazitätsreserven gab und sie in der Vergangenheit ihre eigenen oder nahe gelegene Märkte bedienten, ii) es für die Verwender in der Union nie kosteneffizient war, EMD aus anderen Drittländern als Kolumbien einzuführen, obgleich die Statistiken zeigen, dass diese Einfuhren in der Vergangenheit sehr gering waren, iii) die beiden mitarbeitenden Verwender in der Union keine EMD-Qualität aus diesen Quellen zertifiziert haben, sodass dies, wenn überhaupt, bestenfalls eine langfristige Lösung wäre.

    (194)

    Fünftens prüfte die Kommission eine hypothetische Simulation, bei der die EMD-Hersteller in der Union ihre Produktionskapazitäten nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen erhöhten. Die unmittelbare Auswirkung eines Zolls in Höhe der Dumpingspanne auf einen bestimmten Verwender würde dies jedoch unmöglich machen, da der EMD-Sektor der Union mehr als ein Drittel seines Umsatzes verlieren könnte, wenn dieser Verwender in die Verlustzone geriete und sein Geschäft aufgeben würde. Eine Erhöhung der Produktionskapazität des EMD-Sektors der Union sei daher nicht möglich, wenn ein Zoll in Höhe der Dumpingspanne eingeführt würde.

    (195)

    Schließlich habe die nachgelagerte Industrie (Hersteller von Verbraucherbatterien) im Untersuchungszeitraum über rund 1 850 Mitarbeiter beschäftigt, was die Zahl von [130-142] Beschäftigten im EMD-Sektor der Union deutlich übersteige. Im Falle der Einführung eines Antidumpingzolls in Höhe der Dumpingspanne wäre daher durch die potenziell negativen finanziellen Ergebnisse der nachgelagerten Verwender eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen gefährdet.

    6.2.1.4.   Sonstige Faktoren

    (196)

    Tosoh behauptete, wenn die Antidumpingmaßnahmen aufgrund der Schädigung verhängt würden, bestehe angesichts des Wesens der chinesischen Wirtschaft und der Fähigkeit der chinesischen Regierung, Ausfuhren über bestimmte Marktteilnehmer zu lenken und zu steuern, ein erhebliches Risiko, dass die Ausfuhren über den Ausführer, der zum Nullsatz ausführen kann, geleitet würden. Im Gegensatz dazu wären die eingeführten Zölle sehr viel einheitlicher, wenn die Schadensspanne unberücksichtigt bliebe, was das Umgehungsrisiko verringern würde.

    (197)

    Die Kommission stellte fest, dass ein Nullsatz angesichts der sehr geringen Anzahl von Marktteilnehmern und des Bedarfs der Verwender an zertifiziertem Material kaum ein Risiko für die Kanalisierung von Ausfuhren darstellen dürfte. In jedem Fall sah die Kommission, wie in Erwägungsgrund 228 erläutert, auch besondere Maßnahmen vor, um die ordnungsgemäße Erhebung der unternehmensspezifischen Zölle sicherzustellen. Auf diese Weise könnten etwaige Verschiebungen im Handelsgefüge leicht erkannt und von den zuständigen Kommissionsdienststellen behoben werden.

    (198)

    Tosoh wies außerdem darauf hin, dass die chinesischen Einfuhren der untersuchten Ware aufgrund der unterschiedlichen Regulierung der Treibhausgasemissionen in China und der Union einen Wettbewerbsvorteil hätten, da die untersuchte Ware nicht in der vorläufigen Liste des CO2-Grenzausgleichssystems aufgeführt sei. Umgekehrt würde die Einführung von Maßnahmen in Bezug auf die untersuchte Ware eine faire Behandlung und gleiche Handelsbedingungen fördern.

    (199)

    Die Kommission stellte fest, dass das Ziel der Antidumpingmaßnahmen in der Wiederherstellung eines fairen Handels zwischen der Union und ihren Handelspartnern besteht, während die Auswirkungen des CO2-Grenzausgleichssystems nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind.

    (200)

    Derselbe Unionshersteller brachte ferner vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen in Höhe der Dumpingspanne die Existenz der EMD-Industrie in der Union sichern und die Versorgungssicherheit mit EMD und damit die Produktion von Trockenzellbatterien in der Union sichern würde. Der Antidumpingzoll auf Einfuhren aus China in Höhe von 18 % bis 50 % würde die Herstellkosten der Trockenzellbatteriehersteller in der Union nur um weniger als 3 % bis 7,5 % beeinflussen. Darüber hinaus wäre es angesichts der Höhe der Schädigung und des Wettbewerbsdrucks durch andere Lieferquellen für EMD falsch anzunehmen, dass die Preise für EMD mit Ursprung in der EU auch nur annähernd um den vollen Gegenwert der eingeführten Dumpingzölle steigen würden.

    (201)

    Nach der Neuberechnung der endgültigen Antidumpingzölle (vgl. Erwägungsgrund 98) und der Analyse der Auswirkungen auf die Lieferketten der Unionsunternehmen (vgl. Erwägungsgründe 190 bis 195) würden die Antidumpingzölle mit der höheren Dumpingspanne den EMD-Sektor der Union unmittelbar bedrohen, da sie [35-40] % ihrer Verkaufsmengen verlieren könnte. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

    6.2.1.5.   Stellungnahmen der Parteien nach der endgültigen Unterrichtung

    (202)

    Nach der endgültigen Unterrichtung erhoben Autlan und Tosoh Einwände gegen die in Abschnitt 6.2.1.3 dargelegte Untersuchung der Kommission.

    (203)

    Tosoh wies darauf hin, dass einer der drei großen Verwender, Advanced Power Solutions NV (im Folgenden „APS“), nicht an der Untersuchung mitgearbeitet habe. Tosoh berief sich daraufhin auf Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung, in dem es heißt: „Im Falle fehlender Mitarbeit kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es mit dem Interesse der Union im Einklang steht, Absatz 2a des vorliegenden Artikels anzuwenden“, und brachte vor, dass die Kommission aus dieser fehlenden Mitarbeit hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass die Einführung von Zöllen auf dem höheren Niveau (in Höhe der Dumpingspanne) ihrem Interesse nicht zuwiderlaufen würde, oder zumindest die öffentlich zugänglichen Finanzberichte von APS bei ihrer Analyse hätte berücksichtigen müssen.

    (204)

    Die Kommission stellt fest, dass ihre Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 214 hinsichtlich der wahrscheinlich unverhältnismäßig nachteiligen Auswirkungen des höheren Dumpingzolls auf die Lieferketten der Unionsunternehmen auf den verfügbaren Informationen über die beiden mitarbeitenden Verwender, auf die [67-73] % des EMD-Verbrauchs in der Union entfallen, sowie über den EMD-Sektor in der Union beruhte. Der Anteil des nicht mitarbeitenden Verwenders am Unionsverbrauch betrug weniger als ein Drittel, und das Dossier enthielt keine stützenden Informationen, die die von der Kommission in Erwägungsgrund 214 gezogene Schlussfolgerung widerlegen würden. Der Einwand der Partei wurde daher zurückgewiesen.

    (205)

    Tosoh und Autlan brachten ferner vor, dass die Rentabilitätssimulationen der Kommission fehlerhaft seien, da sie die Auswirkungen hoher Kostensteigerungen nach dem Untersuchungszeitraum bei (einigen) Kosten der Batterieherstellung berücksichtigten, jedoch nicht die realistischen Preissteigerungen für Batterien widerspiegelten, insbesondere im Hinblick auf den Anstieg der Verbraucherpreise in der Union. Tosoh brachte zudem vor, dass die Kommission keine konkreten Angaben zu den Gründen gemacht habe, warum sie ihre „dynamische“ Simulation auf einen Anstieg von 3 % im Jahr 2022 beschränkt habe. Darüber hinaus brachte Tosoh vor, die Kommission habe weder angegeben, inwiefern die Daten nach dem Untersuchungszeitraum die Schlussfolgerung „offensichtlich entkräften“ würden, noch ob die verwendeten Daten nach dem Untersuchungszeitraum „offenkundig, unbestritten und von Dauer sind, nicht manipuliert werden können und nicht auf vorsätzliches Handeln einer interessierten Partei zurückzuführen“ seien, und verwies auf die Schlussfolgerungen der Kommission in früheren Fällen (42).

    (206)

    Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass sie, um die aktuelle Marktlage bei den Rentabilitätssimulationen so realitätsnah wie möglich darzustellen, tatsächlich nur die gemeldeten Kosten für Rohstoffe (43), elektrischen Strom (44) und die Arbeitskosten (45) der Verwender in der Union angepasst hat, da solche Anpassungen entweder auf der Grundlage der von den Parteien übermittelten und überprüften Informationen oder öffentlich zugänglicher Daten vorgenommen werden konnten, eben um sicherzustellen, dass die verwendeten Daten zuverlässig sind. Die Kommission stellte zudem fest, dass die Parteien nicht begründeten, warum die in der Simulation in Erwägungsgrund 191 berücksichtigte Erhöhung der Batteriepreise um 3 % nicht realistisch war. Wie in Erwägungsgrund 191 dargelegt, erfolgte dieser Anstieg auch in der Vergangenheit und basierte auf den überprüften Daten der mitarbeitenden Verwender und war spezifisch für Verbraucherbatterien, im Gegensatz zum Verbraucherpreisindex, der einen Warenkorb verschiedener Verbrauchsgüter und Dienstleistungen umfasst. Das Vorbringen der Parteien wurde daher zurückgewiesen.

    (207)

    Sowohl Autlan als auch Tosoh behaupteten, dass die in Erwägungsgrund 194 aufgeführte Schlussfolgerung der Kommission bedeute, dass die Einführung eines Zolls in Höhe der Dumpingspanne unmittelbar bewirke, dass einer der Verwender seine Produktion einstellen müsse. Die Kommission stellte klar, dass dies nicht die richtige Auslegung der in Erwägungsgrund 194 aufgeführten Schlussfolgerung ist. Die unmittelbare Auswirkung, die solche höheren Zölle auf den Verwender hätten, besteht darin, dass sie zu einem Anstieg seiner Produktionskosten führen würden, was wiederum, wie es in Erwägungsgrund 194 heißt, zu einer Aufgabe dieses Geschäfts führen „könnte“.

    (208)

    Tosoh widersprach ferner der Schlussfolgerung der Kommission, dass der Anstieg der Herstellungseinzelkosten der Verwender im Falle der Einführung eines Zolls in Höhe der Dumpingspanne nicht an die Verbraucher weitergereicht werden könne, insbesondere da die Kommission in Erwägungsgrund 311 der vorläufigen Verordnung festgestellt habe, dass die Möglichkeit bestehe, „einen Teil dieses Kostenanstiegs an die Verbraucher weiterzureichen“. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie an dieser Stelle eine schwierige Abwägung durchgeführt hat, um festzustellen, welcher Kostenanstieg an die Verbraucher weitergereicht werden könnte und welcher Kostenanstieg somit für die mitarbeitenden Verwender tragbar wäre. Wie bereits in Erwägungsgrund 311 der vorläufigen Verordnung festgestellt, konnte nur ein Teil der Kostensteigerungen, die durch die Einführung eines Zolls in Höhe der niedrigeren Zielpreisunterbietungsspanne verursacht wurden, an die Verbraucher weitergereicht werden. Würde ein Zoll in Höhe der Dumpingspanne eingeführt, würden die Kosten noch weiter steigen, wodurch es selbstverständlich noch schwieriger wäre, diesen Kostenanstieg an die Verbraucher weiterzureichen. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

    (209)

    Autlan brachte ferner vor, dass die Äußerungen von Varta in seiner Pressemitteilung vom 14. November 2023, in der das Unternehmen behaupte, eine Verbesserung der Geschäftsergebnisse erzielt zu haben (46), im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen der Kommission zur negativen Entwicklung der Rentabilität der Verwender stünden. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass solche Äußerungen zwar ein positives Bild vermitteln, jedoch keine quantifizierbare finanzielle Situation zeigen, die für die Bewertung der Rentabilität des Verwenders maßgeblich wäre. In ihren hypothetischen Szenarien stützte sich die Kommission hingegen auf geprüfte detaillierte Daten, die von den mitarbeitenden Verwendern im Laufe dieser Untersuchung übermittelt wurden. Das Vorbringen der Partei wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

    (210)

    Autlan brachte zudem vor, dass die eigentliche Ursache für die prekäre Lage der Verwender in der Union in den gedumpten Einfuhren von Trockenzell-Verbraucherbatterien aus der VR China liege und nicht in den Kosten für die Beschaffung von EMD. Tosoh hingegen wandte ein, dass die Berücksichtigung der Einfuhren von Trockenzell-Verbraucherbatterien aus der VR China als Faktor bei der in Erwägungsgrund 191 erläuterten Analyse darauf hinauslaufe, die Frage möglicher Dumpingpraktiken bei Waren (Trockenzellbatterien) aufzuwerfen, die nichts mit der laufenden Untersuchung zu tun habe. Die Kommission stellte fest, dass es tatsächlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, die mutmaßlichen Dumpingpraktiken bei Trockenzellbatterien zu bewerten. Daher musste das Vorbringen von Autlan zurückgewiesen werden. Gleichzeitig warf die Kommission, entgegen der Behauptung von Tosoh, nicht die Frage nach Dumpingpraktiken bei den Einfuhren von Trockenzell-Verbraucherbatterien aus der VR China auf, sondern erkannte lediglich an, dass diese Einfuhren auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb zu den von den Verwendern in der Union hergestellten Batterien stehen. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

    (211)

    Autlan brachte vor, dass die Kommission die Auswirkungen auf die Lieferketten der Verwender nicht ausreichend analysiert habe, und argumentierte im Wesentlichen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht ausreichend geschützt sei und sich nicht von dem schädigenden Dumping erholen könne, wenn die Zölle in Höhe der Zielpreisunterbietungsspanne eingeführt würden. Dies würde darüber hinaus angesichts der Initiative der Kommission zu kritischen Rohstoffen (47), in der Mangan in Batteriequalität als einer der strategischen Rohstoffe aufgeführt ist, dem Unionsinteresse zuwiderlaufen. Die Kommission erinnerte daran, dass Antidumpingmaßnahmen der Wiederherstellung eines fairen Handels und der Beurteilung der Frage dienen, welche Höhe der Zölle ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, wie in Erwägungsgrund 282 dargelegt und in den Erwägungsgründen 295 bis 297 der vorläufigen Verordnung festgestellt. Gleichzeitig wird, wie in Erwägungsgrund 179 dargelegt, im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung, bei der die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union sowie auf die Verwender der untersuchten Ware berücksichtigt werden, analysiert, welche Auswirkungen unterschiedliche Zölle auf die Union insgesamt hätten. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

    (212)

    Tosoh und Autlan stellten nach wie vor die von der Kommission in den Erwägungsgründen 192 und 193 dargelegten hypothetischen Simulationen infrage und behaupteten, dass die Verwender ihre Lieferungen realistischerweise so weit wie möglich diversifizieren würden, wozu auch zunehmende Einkäufe beim Wirtschaftszweig der Union gehörten. Die Kommission merkte dazu an, dass sie bei beiden Simulationen die optimistischsten Szenarien berücksichtigte, bei denen die Gesamtheit der von den höchsten Dumpingspannen betroffenen Lieferungen durch die kostengünstigsten Alternativen (entweder innerhalb Chinas in Erwägungsgrund 192 oder vollständig von anderen Drittmärkten in Erwägungsgrund 193) ersetzt würden. In diesen Szenarien wurden daher bereits die besten Ergebnisse berücksichtigt, die die Verwender theoretisch erzielen könnten. Die Kommission fügte in diesem Zusammenhang hinzu, dass sie mithilfe der fünf in den Erwägungsgründen 190 bis 194 erläuterten Simulationen auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Daten die Wahrscheinlichkeit verschiedener Möglichkeiten bewertete, wie die mitarbeitenden Verwender die höheren Kosten für EMD, die sie derzeit von ihren Lieferanten in der VR China beziehen, bewältigen könnten, und welche wahrscheinlichen Auswirkungen dies auf ihre Rentabilität hätte. Die Analyse im Rahmen dieser Simulationen sollte daher als Ganzes betrachtet werden, anstatt die Simulationen einzeln zu betrachten. Da fast keine der Simulationen ein positives Ergebnis für die mitarbeitenden Verwender ergab, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung eines Zolls in Höhe der Dumpingspanne insgesamt höchstwahrscheinlich nachteilige Auswirkungen auf die Verwender haben würde und ihr Handlungsspielraum begrenzt sein würde. Die Vorbringen der Parteien wurden daher zurückgewiesen.

    (213)

    Schließlich brachte Tosoh vor, dass dem Unternehmen aufgrund der fehlenden Offenlegung während der gesamten Untersuchung seine Verfahrensrechte vorenthalten worden seien, was dazu führe, dass die Herkunft der Daten und die Methoden, die die Kommission zur Bewertung der Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Verwenderindustrie angewendet habe, nur eingeschränkt hätten überprüft werden können. Die Kommission stellte fest, dass die von den mitarbeitenden Verwendern übermittelten Informationen, auf die sie nach deren Überprüfung ihre Schlussfolgerungen stützte, während der gesamten Untersuchung im Dossier verfügbar waren. Diesem Antrag wurde daher nicht stattgegeben.

    6.2.1.6.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung

    (214)

    Auf dieser Grundlage wog die Kommission alle Elemente sorgfältig ab und konnte nicht zu dem Schluss gelangen, dass es im Interesse der Union liegt, die Höhe der Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a festzulegen, d. h. es lag nicht im Interesse der Union, die Höhe der Maßnahmen in Höhe des Dumpings festzulegen, da dies wahrscheinlich unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen in der Union haben würde. Die Kommission bestätigte daher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Grundlage der Zielpreisunterbietungsspannen festgesetzt werden sollten.

    6.3.   Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen

    (215)

    Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

    Land

    Unternehmen

    Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

    Volksrepublik China

    Xiangtan

    8,6

    Guiliu

    0

    Daxin

    17,1

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    10,1

    Alle übrigen Unternehmen

    35,0

    7.   UNIONSINTERESSE

    7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (216)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten CCCMC und GMIA vor, dass der EMD-Markt der Union vor 2020 nicht wettbewerbsfähig (ein Duopolmarkt) gewesen sei, da es nur zwei Hersteller gegeben habe, deren Kapazitäten in der Vergangenheit die Nachfrage in der Union hätten decken können und die rentabel gewesen seien, da sie alle Kostensteigerungen an ihre Kunden weitergeben konnten. Daher seien weder die überhöhten Preise des Unionsherstellers, die Zielgewinnspannen/Schadensspannen noch der Preisrückgang des Unionsherstellers zu rechtfertigen, sobald der wirksame Wettbewerb auf dem EMD-Markt der Union in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums durch Einfuhren aus China wiederhergestellt worden sei. Würde der Duopolmarkt durch die Antidumpingmaßnahmen wiederhergestellt, so würde dies den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt beeinträchtigen und sich langfristig negativ auf die nachgelagerten Hersteller auswirken.

    (217)

    Wie die Kommission in Erwägungsgrund 286 der vorläufigen Verordnung feststellte, war nur eine begrenzte Anzahl von Chemikalienherstellern in der Welt an der Herstellung von EMD beteiligt. Die Tatsache, dass nur zwei Unionshersteller in der ersten Hälfte des Bezugszeitraums Gewinne erzielten, stellt keine wettbewerbswidrige Situation auf dem Unionsmarkt dar, da der Verbrauch auf dem Unionsmarkt sowohl von den Unionsherstellern als auch von allen verfügbaren Einfuhrländern mit EMD-Herstellung, einschließlich China, gedeckt wurde. Darüber hinaus führen die Antidumpingzölle nicht zu einer wettbewerbsverzerrenden Situation auf dem Unionsmarkt, sondern gewährleisten einen fairen Wettbewerb zwischen der Union und den ausführenden Herstellern des betroffenen Landes. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

    (218)

    Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 301 bis 303 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen.

    7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

    (219)

    Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 304 bis 305 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    7.3.   Interesse der Verwender

    (220)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Duracell vor, dass die Kostenauswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Verwender in der Union in den vorläufigen Feststellungen unterschätzt worden seien, während die Rentabilität der Verwender in der Union durch keinerlei Beweise untermauert worden sei. Schließlich bekräftigten beide mitarbeitenden Verwender, dass die Verwender in der Union bei Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls unrentabel würden und das Überleben ihrer Betriebe in der Union gefährdet wäre.

    (221)

    Wie in den vorläufigen Feststellungen dargelegt, stützte sich die Analyse der Daten der Verwender auf die überprüften Fragebogenantworten dieser Verwender, wobei die Daten zu den Bezugsquellen, den Mengen und den Preisen vor Zöllen auf Käufe und den mit nachgelagerten Waren erzielten Umsätzen, einschließlich der in den Jahren 2021 und 2022 erzielten Rentabilität, berücksichtigt wurden. In der Tat wurde in diesen Jahren eine rückläufige Rentabilität der Verwender festgestellt. Die Kommission schätzte jedoch, dass die Verwender auch unter Berücksichtigung der Höhe der Antidumpingzölle und unter der Annahme, dass die gestiegenen Kosten nicht an ihre Kunden weitergereicht werden, weiterhin eine positive Rentabilität erzielen würden, wenn die endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf der Höhe der Schadensspanne blieben.

    (222)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zum Interesse der Verwender eingingen, wurden die in Erwägungsgrund 319 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt. Auf Stellungnahmen, die das Interesse der Verwender im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf die Lieferketten für Unternehmen in der Union im Sinne des Artikels 7 Absatz 2b der Grundverordnung betreffen, wurde in Abschnitt 6.2.1.3 dieser Verordnung eingegangen.

    7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (223)

    Auf der Grundlage der vorstehend erläuterten Erkenntnisse wurden die in Erwägungsgrund 320 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen bestätigt.

    8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

    8.1.   Endgültige Maßnahmen

    (224)

    Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.

    (225)

    Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

    Land

    Unternehmen

    Dumpingspanne (in %)

    Schadensspanne (in %)

    Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

    Volksrepublik China

    Xiangtan

    47,2

    8,6

    8,6

    Guiliu

    62,9

    0

    0

    Daxin

    18,3

    17,1

    17,1

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    47,4

    10,1

    10,1

    Alle übrigen Unternehmen

    100,9

    35,0

    35,0

    (226)

    Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, können diese unternehmensspezifischen Zölle nicht in Anspruch nehmen, sondern sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll unterliegen.

    (227)

    Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (48). Er muss alle maßgeblichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (228)

    Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

    (229)

    Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen, und sie können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

    (230)

    Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

    (231)

    Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

    (232)

    Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausführten, sollten bei der Kommission beantragen können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der dies getan hat, und iii) er die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.

    (233)

    Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zollsatzes herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das dies getan hat und daher den Antidumpingzöllen unterliegt, und iii) er die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.

    8.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    (234)

    Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit dieser Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.

    9.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    (235)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (236)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Wärmebehandlung unterzogen wurden und derzeit unter dem KN-Code ex 2820 10 00 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht werden.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Land

    Unternehmen

    Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd

    Jingxi Xiangtan electrochemical scientific ltd.

    8,6

    899N

    Guangxi Guiliu New Material Co., Ltd Guangxi Xiatian Manganese Mine Co. LTD

    0

    899O

    Guangxi Daxin Huiyuan New Energy Technology Co., Ltd

    17,1

    899P

    Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

    10,1

     

    Alle übrigen Unternehmen

    35,0

    C999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurdenund dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (50) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    (5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2120 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

    Artikel 3

    Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass

    a)

    er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) nicht ausgeführt hat,

    b)

    er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und

    c)

    er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. März 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 57 vom 16.2.2023, S. 11).

    (3)   ABl. C 323 vom 13.9.2023, S. 10.

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2120 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2023/2120, 13.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2120/oj).

    (5)  Bekanntmachung zur Änderung der am 16. Februar 2023 veröffentlichten Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 323 vom 13.9.2023, S. 10).

    (6)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Mangandioxiden mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 57 vom 16.2.2023, S. 11).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59).

    (8)  Rechtssache T-126/21, Azot/Kommission, ECLI:EU:T:2023:376.

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

    (10)  Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

    (11)  Siehe Urteil vom 21. Juni 2023, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission, Rechtssache T-326/21, ECLI:EU:T:2023:34,7 Rn. 104.

    (12)  Siehe zum Beispiel die Kapitel 2-3, 8-9, 58-60 des 14. nationalen Fünfjahresplans.

    (13)  Siehe Kapitel 65 des 14. nationalen Fünfjahresplans.

    (14)  Siehe Urteil vom 21. Juni 2023, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission, Rechtssache T-326/21, ECLI:EU:T:2023:34,7 Rn. 107.

    (15)  Die Nutzungsbedingungen der Fastmarkets.com-Datenbank ließen nicht zu, dass die Kommission den interessierten Parteien eine Darstellung monatlicher oder wöchentlicher Datenauszüge zur Verfügung stellte, in denen dieser Preisunterschied sichtbar war. Die Parteien haben zudem die Möglichkeit, die Richtigkeit der Daten der Kommission zu überprüfen, indem sie selbst Zugang zu dieser Datenbank erwerben.

    (16)  Preisunterschied von rund [5-7] % in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums und von rund [8-12] % im Jahr 2019.

    (17)  Die Rentabilität betrug [2-3] % im Untersuchungszeitraum und [7-8] % im Jahr 2019.

    (18)  Die Preise der Einfuhren aus der VR China lagen im Untersuchungszeitraum rund [10-15] % unter den durchschnittlichen Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union, verglichen mit einer Differenz von rund [1-2] % im Jahr 2019.

    (19)  Die Herstellung von Hochleistungsbatterien (etwa die Hälfte der Geschäftstätigkeit der Batteriehersteller) erfordert eine EMD-Qualität für hohen Stromverbrauch.

    (20)  EMD minderer Qualität (Zink-Kohle-Qualität), Alkali-EMD in Standardqualität und Alkali-EMD in hoher Qualität.

    (21)  Auf diese beiden Verwender entfielen rund 70 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum, und einer von ihnen arbeitete bei der Untersuchung mit.

    (22)  Auf diese beiden Verwender entfielen rund 70 % des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum, und einer von ihnen arbeitete bei der Untersuchung mit.

    (23)  Die Datenbank wurde im Einklang mit Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erstellt. Weitere Informationen sind abrufbar unter: https://taxation-customs.ec.europa.eu/online-services/online-services-and-databases-customs/surveillance-system_de.

    (24)  Die Kommission zog die von den beiden Unionsherstellern vor dem Anstieg der Einfuhren aus China im Bezugszeitraum erzielten Gewinne heran, nämlich den tatsächlichen Gewinn im Jahr 2020, als die gedumpten Einfuhren die geringsten Auswirkungen hatten. Im Jahr 2020 machten die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum den geringsten Marktanteil aus ([10-20] %), während die anderen Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union in jenem Jahr die besten Werte aufwiesen (höchster Cashflow und höchste erzielte Kapitalrendite).

    (25)  Verordnung (EG) Nr. 221/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in Südafrika (ABl. L 69 vom 13.3.2008, S. 1).

    (26)  Autlan verwies auf die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 8. Juni 2023, Severstal/Kommission, C-747/21 P (verbundene Rechtssachen C-747/21 P, C-748/21 P), ECLI:EU:C:2023:459, Rn. 76 und 79, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache, Rn. 33, 56 und 57.

    (27)  Urteil vom 8. Juni 2023, Severstal/Kommission, C-747/21 P (verbundene Rechtssachen C-747/21 P, C-748/21 P), ECLI:EU:C:2023:459, Rn. 76.

    (28)  Urteil vom 8. Juni 2023, Severstal/Kommission, C-747/21 P (verbundene Rechtssachen C-747/21 P, C-748/21 P), ECLI:EU:C:2023:459, Rn. 78.

    (29)  Jahresbericht 2022 von Autlan, https://www.autlan.com.mx/wp-content/uploads/2019/09/Informe_Anual_2022-ING.pdf.

    (30)  https://www.tosoh.com/investors/audited-financial-statements

    (31)  Aktenvermerk t23.004660 vom 11.10.2023 zur Berechnung der künftigen Umweltkosten.

    (32)  Aktenvermerk t23.004660 vom 11.10.2023 zur Berechnung der künftigen Umweltkosten.

    (33)  https://www.ieta.org/resources/ghg-sentiment-survey/2023-survey/ (abgerufen am 31. Januar 2024).

    (34)  Bloomberg NEF, Commerzbank AG, Banco Santander SA, Intesa Sanpaolo SpA, MUFG Bank.

    (35)  Aktenvermerk t23.004660 vom 11.10.2023 zur Berechnung der künftigen Umweltkosten.

    (36)  Quelle: International Manganese Institute.

    (37)  Gesamtkapazität von [470 000 000-490 000 000] kg und Produktion von [260 000 000-280 000 000] kg.

    (38)  Quelle: U.S. Geological Survey, Mineral Commodity Summaries, Januar 2022, https://pubs.usgs.gov/periodicals/mcs2022/mcs2022-manganese.pdf.

    (39)  Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd und Guangxi Daxin Huiyuan New Energy Technology Co., Ltd (Quelle: Anhang 2 des Aktenvermerks t23.004362 vom 28.9.2023.

    (40)  https://baijiahao.baidu.com/s?id=1772377473207861712&wfr=spider&for=pc

    (41)  Von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum war in der Union ein ähnlicher Anstieg der Batteriepreise zu beobachten.

    (42)  Verordnung (EG) Nr. 215/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 35 vom 6.2.2002, S. 1, Erwägungsgrund 14) und Verordnung (EG) Nr. 437/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 23, Erwägungsgrund 26).

    (43)  Die Preisänderung für Manganerz vom Untersuchungszeitraum bis zum Jahr 2023 basierte auf Daten von fastmarkets.com.

    (44)  EU27 Preise Elektrizität für Nichthaushaltskunden in der ersten Hälfte des Jahres 2023 im Vergleich zum Untersuchungszeitraum (Quelle: Eurostat – https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/nrg_pc_205/default/table?lang=de, abgerufen am 22. Dezember 2023).

    (45)  Die Löhne und Gehälter von Duracell wurden anhand der vom Joint Industrial Committee (JIC 200) in Belgien für 2023 vorgeschriebenen Lohnindexierung angepasst. Die Arbeitskosten von Varta wurden auf der Grundlage der von Varta vorgelegten Nachweise über neu ausgehandelte Gehälter angepasst.

    (46)  Abrufbar unter: https://www.varta-ag.com/en/about-varta/news/details/varta-ag-achieves-best-quarter-of-the-current-financial-year-to-date (abgerufen am 31. Januar 2024).

    (47)  Siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, 2018/1724 und (EU) 2019/1020, Artikel 1, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52023PC0160 (abgerufen am 31. Januar 2024).

    (48)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi /Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

    (49)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    (50)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ANHANG

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

    Land

    Name

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    Guizhou Redstar Developing Dalong Manganese Industry Co., Ltd.

    899Q

    Guizhou Manganese Mineral Group Co., Ltd.

    899R

    Prince Minerals China Ltd

    899S

    Hunan Qingchong New Materials Co., Ltd.

    899T


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/844/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top