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Document 32024R0622

Durchführungsverordnung (EU) 2024/622 der Kommission vom 22. Februar 2024 über die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2023 anwenden

C/2024/1054

ABl. L, 2024/622, 23.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/622/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/622/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/622

23.2.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/622 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2024

über die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2023 anwenden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Luftverkehrstätigkeiten fallen unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS).

(2)

Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angemessen umzusetzen.

(3)

Gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG nimmt die Kommission eine Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) an, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA anwenden, mit dem Jahr 2019 als Referenzjahr für die Jahre 2021 bis 2023. Das Europäische Parlament und der Rat haben EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von einer solchen Liste von Staaten ausgenommen, da die Strecken zwischen diesen Ländern in den Anwendungsbereich der jeweiligen Emissionshandelssysteme fallen.

(4)

In Bezug auf 2023 beruht die Aufnahme eines Staates in die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA anwenden, auf der Mitteilung der Absicht des Staates, CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2023 anzuwenden, wobei diese Mitteilung an das ICAO-Sekretariat zu richten ist. Das ICAO-Sekretariat veröffentlicht jährlich eine Liste von Staaten, die eine solche Mitteilung übermittelt haben. Um den Änderungen dieser jährlich veröffentlichten Liste Rechnung zu tragen, nimmt die Kommission jedes Jahr eine Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) an, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA anwenden.

(5)

Die vom ICAO-Sekretariat für 2023 veröffentlichte Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA anwenden, umfasst San Marino und Monaco. San Marino und Monaco sollten jedoch nicht in den Anhang dieser Verordnung aufgenommen werden, da sie über keinen Flughafen verfügen und 2023 keine Flüge auf Strecken durchgeführt wurden, auf die CORSIA für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG Anwendung findet.

(6)

Die Liste von Staaten im Anhang ist von Luftfahrzeugbetreibern bei der Berichterstattung über die Emissionen im Jahr 2023 zu verwenden. Um die rechtzeitige Anwendung dieser Liste vor Ablauf der Frist für die Berichterstattung betreffend diese Emissionen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2023 anwenden, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

(2)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).


ANHANG

Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2023 anwenden

1.

Afghanistan

2.

Albanien

3.

Armenien

4.

Australien

5.

Aserbaidschan

6.

Bahamas

7.

Barbados

8.

Belize

9.

Benin

10.

Bosnien und Herzegowina

11.

Botsuana

12.

Burkina Faso

13.

Kambodscha

14.

Kamerun

15.

Kanada

16.

Cookinseln

17.

Costa Rica

18.

Côte d’Ivoire

19.

Kuba

20.

Demokratische Republik Kongo

21.

Dominikanische Republik

22.

El Salvador

23.

Äquatorialguinea

24.

Gabun

25.

Georgien

26.

Ghana

27.

Grenada

28.

Guatemala

29.

Guyana

30.

Honduras

31.

Indonesien

32.

Irak

33.

Israel

34.

Jamaika

35.

Japan

36.

Kasachstan

37.

Kenia

38.

Kiribati

39.

Madagaskar

40.

Malaysia

41.

Malediven

42.

Mali

43.

Marshallinseln

44.

Mexiko

45.

Mikronesien

46.

Moldau

47.

Montenegro

48.

Namibia

49.

Nauru

50.

Neuseeland

51.

Nigeria

52.

Nordmazedonien

53.

Oman

54.

Palau

55.

Papua-Neuguinea

56.

Philippinen

57.

Katar

58.

Ruanda

59.

St. Kitts und Nevis

60.

St. Vincent und die Grenadinen

61.

Saudi-Arabien

62.

Serbien

63.

Singapur

64.

Südkorea

65.

Südsudan

66.

Suriname

67.

Tansania

68.

Thailand

69.

Gambia

70.

Timor-Leste

71.

Tonga

72.

Trinidad und Tobago

73.

Türkei

74.

Tuvalu

75.

Uganda

76.

Ukraine

77.

Vereinigte Arabische Emirate

78.

Vereinigte Staaten

79.

Uruguay

80.

Vanuatu

81.

Sambia

82.

Simbabwe


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/622/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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