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Document 32024R0450

    Delegierte Verordnung (EU) 2024/450 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und der Kriterien, die für die Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde zu erfüllen sind

    C/2023/7109

    ABl. L, 2024/450, 7.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/450/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/450/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/450

    7.2.2024

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/450 DER KOMMISSION

    vom 26. Oktober 2023

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und der Kriterien, die für die Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde zu erfüllen sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) nach Anwendung der einschlägigen Abwicklungsinstrumente gilt als erreicht, wenn die CCP spätestens am Ende des Geschäftsreorganisationszeitraums in der Lage ist, alle einschlägigen aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen zukunftsorientiert zu erfüllen, und über ein tragfähiges und auch langfristig nachhaltiges Geschäftsmodell verfügt.

    (2)

    Ein Reorganisationsplan sollte dem Ereignis Rechnung tragen, das zur Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme durch die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 geführt hat („Auslöseereignis“). Der Reorganisationsplan muss eine detaillierte Analyse der Faktoren und Umstände enthalten, die zu diesem Ereignis geführt haben und die wichtige Variablen für die Erstellung des Reorganisationsplans und die Ermittlung geeigneter Geschäftsreorganisationsmaßnahmen sind.

    (3)

    In einem Reorganisationsplan sind die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP geplanten Maßnahmen darzulegen. Um ihre Chancen auf die Erreichung ihrer Ziele zu maximieren, sollten sie für die Clearingdienste der CCP geeignet sein, den wirtschaftlichen Bedingungen und den Finanzmarktbedingungen, unter denen die CCP tätig wird, Rechnung tragen, etwaige Auswirkungen auf die einschlägigen Interessenträger der CCP berücksichtigen und sowohl die Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP als auch die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sicherstellen. Damit ein Reorganisationsplan von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde als glaubwürdig angesehen werden kann, sollte er die langfristige Existenzfähigkeit der CCP auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherstellen und die Gründe erläutern, warum einige alternative Maßnahmen aus dem Reorganisationsplan verworfen wurden.

    (4)

    Wie die Unternehmensumstrukturierung zielt auch die Sanierungsplanung darauf ab, die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu verbessern, indem die Ursachen dieser Schwierigkeiten ermittelt und angegangen werden. Um die Synergien zwischen beiden Planungsarten angemessen zu nutzen, sollte der Reorganisationsplan daher bei der Prüfung der Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und Kontinuität der Clearingdienste der CCP die im Sanierungsplan enthaltenen Informationen verwenden, soweit diese Informationen für die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP relevant sind.

    (5)

    Ein Reorganisationsplan kann gegebenenfalls Maßnahmen zur Reorganisation und Umstrukturierung der Tätigkeiten der CCP, Änderungen des operativen Systems und der Infrastruktur der CCP oder Änderungen am Risikomanagement der CCP enthalten. Um die Relevanz der einzelnen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der Reorganisationsplan eine detaillierte Darstellung enthalten, in der die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Tätigkeiten der CCP, auf Clearingmitglieder und Drittanbieter berücksichtigt werden, und es sollte dargelegt werden, wie durch die betreffende Maßnahme die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederhergestellt wird. Um insbesondere nachzuweisen, dass die CCP weiterhin die in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllt, sollte jede Änderung am Risikomanagement der CCP im Einzelnen dargelegt und im Reorganisationsplan bewertet werden.

    (6)

    Ein Reorganisationsplan kann Maßnahmen zur Veräußerung oder zur Abwicklung einiger Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche der CCP umfassen. Um ihre Effizienz zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen durch eine detaillierte Beschreibung der für die Veräußerung in Betracht gezogenen Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte, der Art und Weise, wie die Veräußerung die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen würde, und etwaiger Auswirkungen auf die Kontinuität des Geschäftsbetriebs der CCP untermauert werden.

    (7)

    Um eine glaubwürdige Umsetzung des Reorganisationsplans zu gewährleisten, sollte er einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung aller geplanten Maßnahmen enthalten. Der Zeitplan sollte dazu beitragen, die wichtigsten Meilensteine des Plans, einschließlich der Kommunikationsschritte mit externen Interessenträgern, zu ermitteln.

    (8)

    Bei der Prüfung der Frage, ob durch den Reorganisationsplan die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederhergestellt würde, sollten die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde sowohl die Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit als auch die Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigen, die einander ergänzen. Die Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit sollten bei der Prüfung der Frage helfen, ob der Reorganisationsplan mit den internen Regeln und Vorschriften der CCP im Einklang steht und ob er es der CCP ermöglichen wird, weiterhin tätig zu sein, ohne dass dadurch signifikante Risiken für das Finanzsystem entstehen, während gleichzeitig alle geltenden aufsichtsrechtlichen und organisatorischen Anforderungen eingehalten werden. Anhand der Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit sollte überprüft werden, ob durch den Reorganisationsplan die langfristige finanzielle Existenzfähigkeit der CCP sowohl aus operativer als auch aus wirtschaftlicher Sicht nach der Reorganisation gewährleistet wird.

    (9)

    Schwankungen sind integraler Bestandteil des Konjunkturzyklus. Jeder Reorganisationsplan sollte Analysen alternativer Szenarien umfassen, wobei die wichtigsten zugrunde liegenden Annahmen entsprechend geändert werden sollten, um Annahmen für den besten sowie den schlechtesten Fall zu berücksichtigen. Um die Glaubwürdigkeit des Reorganisationsplans zu gewährleisten, sollten die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung des Plans überprüfen, ob er auf eine Reihe umfassender und realistischer Szenarien gestützt ist, die das Marktumfeld der CCP und ihre operativen und rechtlichen Beschränkungen genau widerspiegeln.

    (10)

    Um eine glaubwürdige Umsetzung des Reorganisationsplans zu gewährleisten, sollten die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung dieses Plans sicherstellen, dass sowohl die Geschäftsleitung als auch die wichtigsten Interessenträger über ausreichende Kenntnis des Reorganisationsplans verfügen. Da die wichtigsten Interessenträger bei der Erbringung von Clearingdiensten für die CCP von wesentlicher oder entscheidender Bedeutung sind, sollten sie Clearingmitglieder und Anbieter kritischer Dienstleistungen, einschließlich Abrechnungsanbieter, und Plattformanbieter umfassen.

    (11)

    Um die Angemessenheit des Reorganisationsplans zu gewährleisten, sollten die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung des Plans überprüfen, ob er die kritischen Funktionen der CCP bewahrt und den besonderen Merkmalen der CCP, einschließlich der Art ihrer Clearingtätigkeiten, der Struktur des Clearingmarkts und der Interdependenzen mit anderen Interessenträgern, einschließlich Clearingmitgliedern, Handelsplätzen oder Anbietern kritischer Dienstleistungen, Rechnung trägt. Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass alle erforderlichen Einzelheiten enthalten sind, sollte aber auch prüfen, ob der Reorganisationsplan so knapp und klar ist, dass er rasch umgesetzt werden kann.

    (12)

    Um die Kohärenz des Reorganisationsplans zu gewährleisten, sollten die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung des Plans den Reorganisationsplan mit den früheren Geschäftsplänen der CCP vergleichen, die entweder auf der Grundlage ihrer eigenen „Business as usual“-Annahmen oder nach Maßgabe regulatorischer oder rechtlicher Verpflichtungen erstellt wurden.

    (13)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf den Reorganisationsplan beziehen, den in Abwicklung befindliche CCP nach Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung vorlegen müssen. Um die Kohärenz zwischen diesen Regelwerken, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten, müssen CCP und Abwicklungsbehörden einen umfassenden Überblick und einen kompakten Zugang zu ihren Pflichten und Rechten im Zusammenhang mit solchen Reorganisationsplänen haben. Daher sollten die nach Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen einschlägigen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

    (14)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

    (15)

    Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, auf denen diese Verordnung beruht, hat die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    MINDESTBESTANDTEILE, DIE EIN REORGANISATIONSPLAN ENTHALTEN SOLLTE

    Artikel 1

    Faktoren oder Umstände, aufgrund deren die CCP ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird

    Eine eingehende Analyse gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 der Faktoren und Umstände, aufgrund deren die CCP ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird, umfasst Folgendes:

    a)

    eine Beschreibung der Faktoren und Umstände, die klar zwischen Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und Fällen, in denen es eine Kombination aus beiden gibt, unterschieden wird;

    b)

    eine Bewertung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Bedingungen und Umstände, wenn diese Bedingungen oder Umstände direkt oder indirekt dazu beigetragen haben, dass die CCP als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt;

    c)

    eine Beschreibung der Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen, die von der CCP oder der Abwicklungsbehörde vor der Vorlage des Reorganisationsplans ergriffen oder durchgeführt wurden.

    Artikel 2

    Beschreibung der zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifenden Maßnahmen

    (1)   Eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23 zu ergreifen sind, enthält alle folgenden Elemente:

    a)

    eine Beschreibung der Art und Weise, wie die zu ergreifenden Maßnahmen an die Stärken und Schwächen der CCP angepasst sind, insbesondere in Bezug auf die von der CCP erbrachten Clearingdienste und das wirtschaftliche und finanzielle Umfeld, in dem die CCP tätig ist;

    b)

    eine Beschreibung der Art und Weise, wie die zu ergreifenden Maßnahmen der eingehenden Analyse gemäß Artikel 1 Rechnung tragen, mit einer Beschreibung des Umfangs, in dem diese Maßnahmen von den in dieser Analyse ermittelten Faktoren und Umständen abgeleitet werden;

    c)

    eine Beschreibung der Art und Weise, wie die zu ergreifenden Maßnahmen eine der zuvor im Sanierungsplan genannten Maßnahmen umfasst haben, sofern diese Maßnahmen für die Strategie der CCP zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Existenzfähigkeit weiterhin gültig sind;

    d)

    eine Beschreibung der Art und Weise, wie die CCP die einschlägigen Informationen und Annahmen in Bezug auf ihre geplanten Clearingdienste, die geplante operative Tragfähigkeit und Kapazität unter Berücksichtigung von Dienstleistern sowie verbundenen Unternehmen und anderen Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) verwendet hat; einschließlich einer Beschreibung der Art und Weise, wie die CCP die geschätzten Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf Marktintegrität und Finanzstabilität berücksichtigt hat, um die einzelnen Maßnahmen im Rahmen des Reorganisationsplans zu entwickeln und ihre Leistung im Rahmen jeder dieser Maßnahmen vorherzusagen, um sicherzustellen, dass die zu ergreifenden Maßnahmen für das Ziel der Wiederherstellung ihrer langfristigen Existenzfähigkeit geeignet sind;

    e)

    eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Maßnahmen mit dem Ergebnis der Analyse der Faktoren und Umstände, die zum Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall der CCP geführt haben, und mit dem Ereignis, durch das der Abwicklungsplan ausgelöst wurde, verknüpft sind;

    f)

    eine Beschreibung der Art und Weise, wie bei den zu ergreifenden Maßnahmen Folgendes berücksichtigt wird:

    i)

    alle wesentlichen Auswirkungen auf Clearingmitglieder und ihre direkten und indirekten Kunden sowie Interdependenzen mit anderen verbundenen FMI und Handelsplätzen;

    ii)

    alle wesentlichen Auswirkungen auf das Funktionieren der CCP, einschließlich Nettingsätze und Besicherungsanforderungen;

    iii)

    die Notwendigkeit der Kontinuität der rechtlichen und technischen Vorkehrungen der CCP;

    iv)

    geplante wesentliche Änderungen am Sanierungsplan, soweit die Informationen der CCP in der Phase der Reorganisationsplanung zur Verfügung stehen;

    v)

    die Notwendigkeit, die Einhaltung der Zulassungsanforderungen nach Artikel 16 und Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und den Artikeln 9, 31, 35, 36, 39 und 70 der Verordnung (EU) 2021/23 durch die CCP aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann der Umfang der Informationen in der Beschreibung der verschiedenen Maßnahmen je nach der Wahrscheinlichkeit, dass diese Maßnahmen im Rahmen des Reorganisationsplans ergriffen werden, variieren.

    (2)   Alle Bewertungen und Annahmen, die zur Ermittlung der im Rahmen des Reorganisationsplans zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der Berücksichtigung der in den Artikeln 8 und 9 festgelegten Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit und Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit, vorgenommen werden, sind zu beschreiben und mit den geeigneten sektorweiten Benchmarks für die geclearten Instrumente zu vergleichen und müssen den verfügbaren makroökonomischen Prognosen für das Clearing dieser Instrumente Rechnung tragen.

    (3)   Der Reorganisationsplan enthält eine Analyse der Annahmen, die den Szenarien für den besten sowie den schlechtesten Fall zugrunde liegen, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP ist in allen Szenarien möglich, auch wenn der Umsetzungszeitraum, die zu ergreifenden Maßnahmen und die finanzielle Leistungsfähigkeit unterschiedlich sein können.

    (4)   Enthält der Reorganisationsplan mehrere Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifen sind, so enthält die in Absatz 1 genannte Beschreibung Folgendes:

    a)

    eine Begründung der verschiedenen Maßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der verschiedenen zugrunde gelegten Annahmen;

    b)

    eine Beschreibung der Art und Weise, wie jede der verschiedenen Maßnahmen gemeinsam oder unabhängig die langfristige Existenzfähigkeit der CCP wiederherstellen wird;

    c)

    eine Beschreibung der Hierarchie bei der Anwendung der Maßnahmen.

    (5)   Der Reorganisationsplan muss eine allgemeine Beschreibung etwaiger alternativer Maßnahmen enthalten, die bei der Erstellung des Reorganisationsplans außer Acht gelassen wurden.

    Artikel 3

    Reorganisation und Umstrukturierung der Tätigkeiten der CCP

    Umfassen die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifenden Maßnahmen eine Reorganisation und Umstrukturierung der Tätigkeiten der CCP im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23, so enthält die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Beschreibung auch die folgenden Elemente:

    a)

    eine Beschreibung der reorganisierten Geschäfts- und Clearingdienste, wie sie sich aus dem Reorganisationsplan ergeben sollen;

    b)

    eine Erläuterung der geplanten Änderungen und ihres Beitrags zur Erreichung des Ziels der Reorganisation der CCP;

    c)

    eine Beschreibung der Auswirkungen des Reorganisationsplans auf die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche der CCP, insbesondere auf die Fähigkeit der CCP, weiterhin Clearingdienste zu erbringen;

    d)

    eine Beschreibung, inwieweit Auslagerungsvereinbarungen einen Teil der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche der CCP abdecken, einschließlich der Frage, ob ein anderes Unternehmen die Preise festlegt, Systeme für das Clearing, die Berechnung von Einschusszahlungen oder andere wesentliche Teile des Geschäftsbetriebs der CCP bereitstellt und wie diese kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche weiterhin operativ sein werden;

    e)

    eine Beschreibung, wie sich der Reorganisationsplan auf die Märkte, auf denen die CCP tätig ist, und die von der CCP erbrachten Clearingdienste auswirken wird;

    f)

    eine Beschreibung, wie der angepasste Geschäfts- und Clearingdienst funktionieren wird, wenn die CCP Vereinbarungen mit Dritten geschlossen hat, einschließlich Interoperabilitätsvereinbarungen und Vereinbarungen mit Dienstleistern, und wie die CCP ihre kritischen Funktionen und Dienstleistungen weiterhin erbringen kann, sofern sie von solchen Einrichtungen abhängig ist;

    g)

    eine Darstellung aller geplanten Änderungen an der Organisation der CCP;

    h)

    eine Darstellung der Änderungen an der Eigentümerstruktur der CCP und etwaiger Änderungen der Anreizstrukturen der Verwalter;

    i)

    gegebenenfalls eine Darstellung der Änderungen an der Unternehmensführung, der Organisation und bei den Beschäftigten der CCP.

    Artikel 4

    Änderungen an den operativen Systemen und der Infrastruktur der CCP

    Umfassen die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifenden Maßnahmen Änderungen der operativen Systeme und Infrastruktur der CCP gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/23, so enthält die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Beschreibung die folgenden Elemente:

    a)

    eine Darstellung der wichtigsten operativen Systeme und Infrastruktur, auf die sich der Reorganisationsplan auswirken würde, und die Art und Weise seiner Auswirkungen;

    b)

    eine Darstellung aller geplanten Änderungen an der Organisation der CCP;

    c)

    eine Darstellung der Änderungen an der Eigentümerstruktur der CCP und etwaiger Änderungen der Anreizstrukturen der Verwalter;

    d)

    gegebenenfalls eine Darstellung der Änderungen an der Unternehmensführung, der Organisation und bei den Beschäftigten der CCP.

    Artikel 5

    Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen

    (1)   Umfassen die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifenden Maßnahmen die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23, so enthält die Beschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die folgenden Bestandteile:

    a)

    eine Beschreibung der Maßnahmen, aus der hervorgeht, welche der relevanten Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte der CCP und der damit verbundenen Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten liquidiert oder veräußert werden, darunter:

    i)

    eine Beschreibung der einschlägigen Bedingungen für die Liquidation oder Veräußerung;

    ii)

    die Methode für die Liquidation oder Veräußerung, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen und etwaiger erwarteter Verluste;

    iii)

    der voraussichtliche Zeitrahmen;

    iv)

    Finanzierungen oder Dienstleistungen, die von oder für die verbleibende CCP bereitgestellt werden;

    b)

    wenn ein Teil des Geschäftsfelds oder des Vermögenswerts Teil der kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche der CCP ist, eine Beschreibung, wie diese kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche in wirtschaftlicher, operativer und rechtlicher Hinsicht von anderen kritischen oder nichtkritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereichen getrennt werden könnten, soweit die Informationen der CCP zur Verfügung stehen;

    c)

    wenn ein Teil des Geschäftsbereichs oder des Vermögenswerts zu den kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereichen der CCP gehört, eine Beschreibung — soweit der CCP die Informationen zur Verfügung stehen — aller möglichen wesentlichen Auswirkungen einer solchen Trennung von Vermögenswerten auf Clearingmitglieder und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihre direkten und indirekten Kunden sowie auf Handelsplätze und andere FMI und CCP;

    d)

    sofern relevant und soweit möglich, eine Beschreibung aller wesentlichen Auswirkungen, die sich aus der Liquidation oder Veräußerung relevanter Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte und Positionen der CCP ergeben, auf:

    i)

    Nettingsätze, Geschäfte oder Rechtsvereinbarungen für Clearingmitglieder und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihre direkten und indirekten Kunden;

    ii)

    die Berechnung der Besicherungsanforderungen, insbesondere Nachschusszahlungen, und die Art und Weise, wie sich eine solche Liquidation oder Veräußerung wesentlich auf die von den Clearingmitgliedern verlangten Sicherheiten und, soweit die Informationen verfügbar sind, auf ihre direkten und indirekten Kunden auswirken könnte;

    iii)

    den Preis für die Zuweisung und Übertragung solcher Positionen und Geschäfte auf eine andere CCP;

    iv)

    eine Erläuterung des Verfahrens für die Übertragbarkeit von Positionen und damit verbundenen Vermögenswerten der Clearingmitglieder und Kunden der CCP auf eine andere CCP, sofern vorgesehen, sowie eine Beschreibung der Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Übertragbarkeit erfolgreich sein wird, und der zu ihrer Erleichterung zu ergreifenden Maßnahmen;

    v)

    Angaben zu Folgendem:

    i)

    der Art und Weise, wie die CCP die einschlägigen Daten über Positionen in den Kundengruppen und getrennten Konten während der Reorganisation des Geschäfts auf dem neuesten Stand hält;

    ii)

    wie die CCP in der Lage ist, die einschlägigen Informationen während der Umstrukturierung rasch zur Verfügung zu stellen, um sicherzustellen, dass alle Positionen und Geschäfte, einschließlich Kundenpositionen, die bei der CCP gehalten werden, identifiziert und möglicherweise erfolgreich übertragen werden können;

    e)

    wenn Dienstleistungsvereinbarungen oder andere vertragliche Vereinbarungen von Unternehmen der Gruppe bereitgestellt werden, eine Beschreibung, wie diese Unternehmen der Gruppe betroffen sein werden;

    f)

    eine Beschreibung, wie der Reorganisationsplan die rechtlichen und technischen Vorkehrungen der CCP berücksichtigt und deren Kontinuität gewährleistet und wie der Plan die Übertragung der Funktionen der CCP unterstützt, einschließlich einer Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, die mit anderen FMI oder relevanten Dienstleistern zur Vorbereitung der Anwendung des Reorganisationsplans geschlossen wurden.

    (2)   Für die Teile der CCP, die nicht liquidiert oder veräußert werden, enthält der Reorganisationsplan Mittel und Wege, um etwaige Mängel in ihrem Betrieb oder ihrer Leistung zu beheben, die sich auf ihre langfristige Existenzfähigkeit auswirken könnten, auch wenn diese Mängel nicht unmittelbar mit dem Ausfall der CCP zusammenhängen.

    Artikel 6

    Änderungen am Risikomanagement der CCP

    Umfassen die zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP zu ergreifenden Maßnahmen Änderungen am Risikomanagement der CCP gemäß Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/23, so enthält die Beschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Beschreibung

    a)

    der Art und Weise, wie die CCP ihre Aufsichtsanforderungen zu erfüllen beabsichtigt, unter anderem durch Änderungen ihrer Methoden für Ausfallfonds, des Rahmens für das Management von Einschuss- und Liquiditätsrisiken, der Anlagepolitik, der Sicherheitenpolitik und der Abwicklungsvereinbarungen, und ob Änderungen am Risikomanagement der CCP geplant sind;

    b)

    der Art und Weise, wie die CCP beabsichtigt, ihren anderen rechtlichen Anforderungen nachzukommen, unter anderem durch organisatorische Änderungen, einschließlich Änderungen ihrer Organisationsstruktur, ihrer Geschäftskontinuitätspolitik und der Auslagerungsvereinbarungen, sowie durch wesentliche Änderungen ihrer Geschäftsführung, ihrer Wohlverhaltensregeln, einschließlich der Zusammensetzung ihrer Mitglieder, und ihrer Vorschriften für Trennung und Übertragbarkeit;

    c)

    der Art und Weise, wie die CCP ihre Liquiditätsanforderungen, einschließlich der Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen, in allen relevanten Währungen bei Fälligkeit zu erfüllen gedenkt und inwieweit sie die in ihren Betriebsvorschriften festgelegten Liquiditätsinstrumente unter den jeweiligen Marktbedingungen in Anspruch nehmen kann;

    d)

    der Art und Weise, wie die CCP die Anforderungen zu erfüllen beabsichtigt, um vorfinanzierte und zugesagte Finanzmittel zur Verfügung zu halten;

    e)

    der Art und Weise, wie die CCP die Anforderungen zu erfüllen beabsichtigt, damit sie in der Lage ist, ihre vorfinanzierten Finanzmittel wieder aufzufüllen.

    Artikel 7

    Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit der CCP

    (1)   Der Zeitplan für die Durchführung der in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Maßnahmen umfasst alle folgenden Aspekte:

    a)

    den allgemeinen Zeitplan und die Fristen für die Durchführung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen;

    b)

    eine Liste der wichtigsten Maßnahmen und Schritte, die von der CCP zur Durchführung jeder im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahme zu ergreifen sind, mit den entsprechenden Fristen;

    c)

    den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung der im Reorganisationsplan festgelegten Reorganisationsmaßnahmen;

    d)

    einen detaillierten Zeitplan für die geplanten Interaktionen mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde;

    e)

    einen Zeitplan für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der internen und externen Kommunikationsstrategie der CCP über die Umsetzung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen;

    f)

    einen Zeitplan für die Kommunikation mit den einschlägigen externen Interessenträgern, die an der Durchführung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen beteiligt sind, einschließlich Clearingmitgliedern und Gewerkschaften;

    g)

    gegebenenfalls einen Zeitplan für die Wiederherstellung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/23 durch die CCP.

    (2)   Die CCP stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Fristen angemessen sind und eine wirksame Durchführung der im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen.

    KAPITEL II

    KRITERIEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON REORGANISATIONSPLÄNEN

    Artikel 8

    Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit

    Der Reorganisationsplan muss alle folgenden Leistungskriterien für die Existenzfähigkeit erfüllen:

    a)

    Die CCP ist in der Lage, im Einklang mit ihren internen Regeln und Vorschriften die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen;

    b)

    durch die Umsetzung des Reorganisationsplans muss die CCP in der Lage sein, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die langfristige Existenzfähigkeit wiederherzustellen und weiterhin Clearingdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erbringen, und zwar auf folgende Weise:

    i)

    die CCP stellt kein erhebliches Risiko für das Finanzsystem dar, insbesondere unter Berücksichtigung einer Bewertung der Konzentration des Pools von Clearingteilnehmern;

    ii)

    die CCP erbringt einen stabilen und tragfähigen Clearingdienst, der insbesondere Folgendes berücksichtigt:

    1.

    den geschätzten Transaktionsstrom, der der CCP zum Clearing vorgelegt wird;

    2.

    die geschätzte Zahl der Clearingmitglieder bei der CCP;

    3.

    die Fähigkeit der CCP, die Liquidität der geclearten Instrumente sicherzustellen;

    4.

    die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen, die beibehalten werden, und das Ausmaß, in dem solche Verträge vertragliche Resilienzklauseln, Abwicklungssicherheitsklauseln und Beschränkungen von Kündigungsrechten bei einer Unternehmensumstrukturierung enthalten;

    5.

    die internen Vereinbarungen, die während der Anwendung des Reorganisationsplans aufrechterhalten werden, einschließlich Beschreibungen etwaiger fremdvergleichskonformer Preisstrukturen und des geplanten kontinuierlichen Zugangs zu operativen Vermögenswerten;

    6.

    die geplante Fortsetzung der Dienstleistungen für die CCP nach Anwendung des Reorganisationsplans, belegt durch Verpflichtungserklärungen der Dienstleister und, falls keine solchen Schreiben eingegangen sind, die Einschätzung der CCP, dass die Beendigung des Dienstes die operative oder finanzielle Tragfähigkeit der CCP nicht beeinträchtigen wird;

    c)

    der Reorganisationsplan enthält eine Beschreibung der Methode zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen und Vermögenswerte der CCP, wobei der Schwerpunkt auf Aspekten liegt, die sich auf die Bewertung auswirken könnten, darunter Volatilität des Marktes, Unzugänglichkeit oder Unsicherheit der Marktpreise, zeitliche Zwänge und rechtliche Aspekte;

    d)

    die Bewertungen im Rahmen des Reorganisationsplans umfassen sowohl die Vermögenswerte und Geschäftsbereiche der CCP, die liquidiert oder veräußert werden sollen, als auch die Vermögenswerte und Geschäftsbereiche, die innerhalb der CCP verbleiben sollen;

    e)

    die Erlöse aus der im Reorganisationsplan vorgesehenen Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsfeldern werden unter Beachtung des Vorsichtigkeitsprinzips und entweder anhand eines zuverlässigen Referenzwerts oder einer Bewertung, einschließlich einer Bewertung durch Sachverständige, einer Marktsondierung oder des Wertes ähnlicher Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche, berechnet;

    f)

    durch die Umsetzung des Reorganisationsplans muss die CCP in der Lage sein, alle geltenden aufsichtsrechtlichen und sonstigen regulatorischen Anforderungen zukunftsorientiert zu erfüllen, insbesondere:

    i)

    die CCP verstößt nicht mehr gegen Anforderungen oder verhindert, dass ein wahrscheinlicher Verstoß gegen diese Anforderungen eintritt;

    ii)

    die CCP gewährleistet das kontinuierliche Funktionieren ihrer operativen Prozesse gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/23;

    g)

    wenn die Abwicklung mit der Ersetzung des Managements einhergehen soll und eine solche Umstrukturierung mittels Durchführung eines Reorganisationsplans erfolgen soll, muss der Reorganisationsplan auf eine Umstrukturierung abzielen, die auch die Ersetzung des Managements umfasst;

    h)

    nach bestem Wissen der CCP darf die Durchführung der im Rahmen der Geschäftsreorganisation vorgesehenen Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Markt- und Finanzstabilität haben;

    i)

    die CCP hat keine Probleme ermittelt, die sich aus der Umsetzung des Reorganisationsplans im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht der Union oder der Mitgliedstaaten ergeben könnten.

    Artikel 9

    Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit

    Der Reorganisationsplan muss alle folgenden Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen:

    a)

    die CCP hat den Finanzierungsbedarf im Rahmen des Reorganisationsplans ermittelt und die Finanzierungsquellen gesichert, wobei sie insbesondere sicherstellt, dass die Parteien, die sich bereit erklären, zugesagte Finanzmittel bereitzustellen, einschließlich des Mutterunternehmens, der Clearingmitglieder, der Anteilseigner oder der Liquiditätsgeber der CCP, die zugesagten Beträge innerhalb des im Einklang mit den von diesen Parteien vereinbarten Zeitraums an die CCP übertragen können;

    b)

    die CCP hat Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung ihrer finanziellen Widerstandsfähigkeit zu ermitteln und in den Reorganisationsplan aufzunehmen;

    c)

    die CCP ist in der Lage, ihre Geschäftstätigkeit auszuüben und sämtliche Finanzpositionen zu sichern, wie durch eine Bilanz nach der Reorganisation nachgewiesen wird, die Einzelheiten zur neuen Schulden- und Kapitalstruktur und zu den Auswirkungen der Herabschreibungs- und Umwandlungsinstrumente auf der Grundlage der gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 durchgeführten Bewertung enthält, soweit eine solche Bewertung zum Zeitpunkt der Erstellung des Reorganisationsplans abgeschlossen war;

    d)

    die CCP hat alle finanziellen Hindernisse ermittelt und gemindert, auch wenn die CCP Partei eines laufenden Rechtsstreits oder einer Streitigkeit ist, der/die sich negativ auf ihre Finanzlage auswirken könnten.

    Artikel 10

    Sensibilisierungs- und Verpflichtungskriterien

    Der Reorganisationsplan muss alle folgenden Sensibilisierungs- und Verpflichtungskriterien erfüllen:

    a)

    Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans der CCP bestätigen schriftlich, dass ihnen Folgendes bekannt ist und sie sich verpflichten:

    i)

    den Reorganisationsplan umzusetzen;

    ii)

    eine oder mehrere Personen zu benennen, die für die Durchführung des Reorganisationsplans zuständig sind, und die Personen zu bestimmen, die den Leitungsfunktionen dieser Abteilungen zugewiesen sind;

    b)

    die Sensibilisierung, das Engagement, die Zusammenarbeit und die Unterstützung seitens der folgenden wichtigen internen und externen Interessenträger für den Reorganisationsplan sind schriftlich nachzuweisen:

    i)

    des Risikoausschusses;

    ii)

    der Clearingmitglieder und ihrer direkten und indirekten Kunden, soweit dies möglich ist;

    iii)

    der interoperablen CCP und der Anbieter kritischer Dienste.

    Artikel 11

    Glaubwürdigkeit des Reorganisationsplans

    (1)   Der Reorganisationsplan stützt sich auf glaubwürdige Annahmen, die vom besten bis zum schlechtesten Fall reichen und sicherstellen, dass die im Reorganisationsplan dargelegte Geschäftsreorganisationsstrategie realistisch und angemessen ist und den Chancen und Bedrohungen für die CCP auf dem relevanten Markt Rechnung trägt.

    (2)   Die im Reorganisationsplan enthaltenen Annahmen stützen sich auf die relevanten Märkte, auf denen die CCP Clearingdienste erbringt, und auf die Clearingangebote der relevanten Peer-CCP und werden mit geeigneten branchenweiten Referenzwerten verglichen, die für CCP relevant sind.

    (3)   Alle Annahmen müssen zu plausiblen Szenarien führen. Die Änderungen, die zur Bestimmung der Annahmen für den besten oder den schlechtesten Fall vorgenommen werden, konzentrieren sich insbesondere auf Aspekte, die für die CCP im Rahmen des Reorganisationsplans relevant sind, um Verhältnismäßigkeit und Effizienz zu gewährleisten.

    (4)   Der Reorganisationsplan darf selbst in den Szenarien für den schlechtesten oder den besten Fall keine Abwicklungsinstrumente enthalten, die über den Anwendungsbereich des in Umsetzung befindlichen Abwicklungskonzepts hinausgehen.

    Artikel 12

    Angemessenheit des Reorganisationsplans

    (1)   Der Reorganisationsplan steht so weit wie möglich im Einklang mit den Bewertungen, die von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde im Zeitraum bis zur Erstellung dieses Plans durchgeführt wurden, und mit den Bewertungen, anhand deren festgestellt wurde, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 erfüllt waren.

    (2)   Im Reorganisationsplan werden die Maßnahmen mit dem Ergebnis der Analyse der Faktoren und Umstände, die den Ausfall oder den wahrscheinlichen Ausfall der CCP verursacht haben, und mit dem Ereignis, das den Abwicklungsplan ausgelöst hat, verknüpft, wobei je nach den Umständen der Situation zwischen Ausfallereignissen, Nichtausfallereignissen und einer Kombination aus beiden unterschieden wird.

    (3)   Die im Reorganisationsplan enthaltene Analyse des externen operativen Umfelds muss so weit wie möglich mit der Analyse der Chancen und Bedrohungen auf den relevanten Märkten übereinstimmen, die von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben ermittelt wurden.

    (4)   Der Reorganisationsplan darf die kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche der CCP oder das Funktionieren des Finanzsystems und die allgemeine Finanzstabilität nicht beeinträchtigen.

    (5)   Der Reorganisationsplan muss durchführbar sein und Folgendes gewährleisten:

    a)

    die Beseitigung potenzieller Umsetzungshindernisse, z. B. Arbeitsrecht oder andere vertragliche Vereinbarungen;

    b)

    dass mit den geplanten Maßnahmen, dem Zeitplan für ihre Durchführung und der Bewertung der Leistungskriterien den besonderen Merkmalen der CCP, einschließlich Unternehmensorganisation und Clearingdiensten, den Verbindungen zu Clearingmitgliedern und — soweit die Informationen verfügbar sind — den direkten Kunden und indirekten Kunden der CCP, Handelsplätzen, Gläubigern und Anbietern kritischer Dienstleistungen sowie allen wesentlichen Interdependenzen der CCP mit anderen für die CCP relevanten Einrichtungen oder Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen für die CCP relevanten Einrichtungen oder Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen FMI Rechnung getragen wurde;

    c)

    dass die Situation auf den relevanten Märkten, auf denen die CCP Clearingdienste erbringt, berücksichtigt wird;

    d)

    dass die Bewertung, die zur Berechnung der erwarteten Erlöse aus der im Reorganisationsplan vorgesehen Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen herangezogen wird, unter Beachtung des Vorsichtigkeitsprinzips vorgenommen wurde, zuverlässig und realistisch ist.

    Artikel 13

    Kohärenz des Reorganisationsplans

    (1)   Die CCP passt den Reorganisationsplan gegebenenfalls an frühere Geschäftspläne an, die sie erstellt hat, oder die CCP erläutert im Reorganisationsplan, warum dieser Plan wesentlich von den früheren Geschäftsplänen abweicht.

    (2)   Der Reorganisationsplan trägt den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/23 festgelegten Abwicklungszielen Rechnung.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Oktober 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/450/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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