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Document 32024R0234

Verordnung (EU) 2024/234 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste

C/2024/64

ABl. L, 2024/234, 16.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/234/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/234/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/234

16.1.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/234 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2024

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission (3) wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen. Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(3)

Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zum Zeitpunkt der Annahme jener Liste durch die Verordnung (EU) Nr. 872/2012 auf der Grundlage der verfügbaren Daten ein etwaiges Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher nicht ausschließen konnte und daher zusätzliche Daten für erforderlich hielt, um ihre Bewertung abzuschließen. Diese Stoffe wurden in die Unionsliste der Aromastoffe unter der Bedingung aufgenommen, dass die Sicherheitsdaten, welche die von der Behörde geäußerten Bedenken ausräumen, vor Ablauf der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten spezifischen Fristen vorgelegt werden. Für die folgenden acht Stoffe, für die die Behörde zusätzliche Daten angefordert hatte, legten die für das Inverkehrbringen der Stoffe als Aromastoffe verantwortlichen Unternehmer nicht die erforderlichen Daten vor und zogen ihre jeweiligen Anträge zurück: 2-Phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.175); 2-Phenyl-4-methyl-2-hexenal (FL-Nr. 05.222); 2-(sec-Butyl)–4,5-dimethyl-3-thiazolin (FL-Nr. 15.029); 4,5-Dimethyl-2-ethyl-3-thiazolin (FL-Nr. 15.030); 2,4-Dimethyl-3-thiazolin (FL-Nr. 15.060); 2-Isobutyl-3-thiazolin (FL-Nr. 15.119); 5-Ethyl-4-methyl-2-(2-methylpropyl)-thiazolin (FL-Nr. 15.130); 5-Ethyl-4-methyl-2-(2-butyl)-thiazolin (FL-Nr. 15.131) (im Folgenden „betreffende Stoffe“). Die betreffenden Stoffe sollten somit aus der Unionsliste der Aromastoffe gestrichen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Lebensmittel, denen einer der betreffenden Stoffe zugesetzt wurde und die in der Union in Verkehr gebracht oder aus Drittländern versandt wurden und die sich bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Weg in die Union befanden, sollten bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Übergangsmaßnahme sollte nicht für Zubereitungen gelten, denen einer der aufgeführten Stoffe zugesetzt wurde und die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, da den Herstellern von Lebensmittelerzeugnissen, die diese Zubereitungen als Zutaten verwenden, deren Zusammensetzung bei ihrer Verwendung bekannt ist.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Lebensmittel, denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(2)   Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Einführer dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Union befanden, bevor diese Verordnung in Kraft trat.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übergangsmaßnahmen gelten nicht für Zubereitungen, die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind und denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde.

(4)   Zubereitungen im Sinne dieser Verordnung sind Gemische aus einem oder mehreren Aromen, denen auch andere Lebensmittelzutaten wie Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme oder Trägerstoffe zugesetzt werden können, um ihre Lagerung, ihren Verkauf, ihre Standardisierung, ihre Verdünnung oder ihre Lösung zu erleichtern.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 15. Januar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 2.10.2012, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 werden folgende Einträge gestrichen:

05.175

2-Phenylpent-2-enal

3491-63-2

 

 

 

 

2

EFSA

05.222

2-Phenyl-4-methyl-2-hexenal

26643-92-5

 

 

 

 

2

EFSA

15.029

2-(sec-Butyl)–4,5-dimethyl-3-thiazolin

65894-82-8

1059

 

 

 

2

EFSA

15.030

4,5-Dimethyl-2-ethyl-3-thiazolin

76788-46-0

1058

 

 

 

2

EFSA

15.060

2,4-Dimethyl-3-thiazolin

60755-05-7

 

 

 

 

2

EFSA

15.119

2-Isobutyl-3-thiazolin

39800-92-5

 

 

 

 

2

EFSA

15.130

5-Ethyl-4-methyl-2-(2-methylpropyl)-thiazolin

83418-53-5

1761

 

 

 

2

EFSA

15.131

5-Ethyl-4-methyl-2-(2-butyl)-thiazolin

83418-54-6

1762

 

 

 

2

EFSA


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/234/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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