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Document 32023R2886
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/2886 of 18 December 2023 amending Annexes V and XIV to Implementing Regulation (EU) 2021/404 as regards the entries for the United Kingdom and the United States in the lists of third countries authorised for the entry into the Union of consignments of poultry and germinal products of poultry, and of fresh meat of poultry and game birds
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2886 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2886 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
C/2023/9102
ABl. L, 2023/2886, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2886/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2886 |
22.12.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2886 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2023
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu dürfen, aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines Drittlands oder Gebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. — im Fall von Tieren aus Aquakultur — Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu dürfen. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die genannten Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Verordnung enthalten. |
(4) |
Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten. |
(5) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission 35 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Bundesstaaten Arkansas (2), Kalifornien (8), Colorado (1), Kansas (2), Michigan (1), Minnesota (7), North Dakota (1), Ohio (3), South Dakota (5) und Wisconsin (5) gemeldet, die zwischen dem 22. November 2023 und dem 13. Dezember 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
(6) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
(7) |
Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. |
(8) |
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den genannten Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. |
(9) |
Außerdem haben das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten in Bezug auf die HPAI vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht. |
(10) |
Das Vereinigte Königreich hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in Hinterhofhaltung in Aberdeenshire, Schottland, vorgelegt, der am 23. Oktober 2023 bestätigt wurde. |
(11) |
Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in Bezug auf drei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Montana und South Dakota vorgelegt, die am 10. Oktober 2023 und am 17. Oktober 2023 bestätigt wurden. |
(12) |
Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben sie nach den Ausbrüchen der HPAI Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung der Tilgungsprogramme in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen. |
(13) |
Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs von Sendungen bestimmter Erzeugnisse aus den betroffenen Zonen in diesen Drittländern in die Union gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betreffenden Zonen des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. |
(14) |
Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen. |
(15) |
Darüber hinaus sieht Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2688 der Kommission (4) bestimmte Berichtigungen der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Schlussdatums einer Zone im Vereinigten Königreich vor. Es wurde ein Fehler bei der Bezugnahme auf den Teil von Anhang XIV festgestellt, in dem eine dieser Berichtigungen hätte vorgenommen werden müssen. Dieser Fehler in Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher berichtigt werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend berichtigt werden. |
(16) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und um unnötige Störungen des Handels mit dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
(17) |
Die Berichtigung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2688 eingeführten Fehlers in Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte ab dem 16. November 2023 gelten, da dies der Geltungsbeginn von Teil II des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2688 war. |
(18) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Teil II des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt jedoch ab dem 16. November 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2688 der Kommission vom 24. November 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L, 2023/2688, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2688/oj).
ANHANG
TEIL I
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
|
TEIL II
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
In Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404erhalten im Eintrag für das Vereinigte Königreich die Zeilen für die Zone GB-2.323 folgende Fassung:
„GB Vereinigtes Königreich |
GB-2.323 |
POU, RAT |
N, P1 |
|
23.10.2023 |
|
GBM |
P1 |
|
23.10.2023“. |
|
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2886/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)