Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R2779

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission vom 6. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Artikels 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

C/2023/5912

ABl. L, 2023/2779, 12.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2779/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2779/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2779

12.12.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2779 DER KOMMISSION

vom 6. September 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Artikels 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schattenbankwesen kann erhöhte Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen. Diese Risiken werden durch eine Zulassung und Beaufsichtigung im Einklang mit dem Unionsrecht verringert. Daher sollte festgelegt werden, dass Unternehmen, die entsprechend zugelassen und beaufsichtigt werden, nicht als Schattenbankunternehmen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck muss das Unionsrecht präzisiert werden.

(2)

Während der jüngsten COVID-19-Krise waren Geldmarktfonds von gravierenden Liquiditätsproblemen betroffen. Dies hat verdeutlicht, dass die Risiken im Zusammenhang mit Geldmarktfonds, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen, durch die bestehenden Aufsichtsanforderungen in der Union nicht vollständig gemindert werden und daher zu einem erhöhten Risiko für die Finanzstabilität führen können. Aus diesem Grund sollten Risikopositionen gegenüber Geldmarktfonds als Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen betrachtet werden.

(3)

Alternative Investmentfonds, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, bergen zusätzliche Risiken, die aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht angemessen durch die Anforderungen gemindert werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für deren Verwalter gelten. Daher muss sichergestellt werden, dass Institute alternative Investmentfonds als Schattenbankunternehmen betrachten, wenn diese Unternehmen in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Kredite vergeben oder aus der Kreditvergabetätigkeit Dritter entstandene Risikopositionen für eigene Rechnung erwerben.

(4)

Institute sollten Finanzinstitute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Institute behandelt werden, nicht als Schattenbankunternehmen betrachten, da diese Finanzinstitute von den zuständigen Behörden zugelassen und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute.

(5)

Bestimmte Unternehmen sind aufgrund ihres öffentlichen oder halböffentlichen Charakters oder ihres genossenschaftlichen Status ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen. Infolgedessen sollten die Institute diese Unternehmen nicht als Schattenbankunternehmen betrachten.

(6)

Nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind bestimmte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund ihres Volumens vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Da es sich bei diesen Unternehmen um kleine Unternehmen handelt, geht von ihnen kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität aus. Daher sollten die Institute diese Unternehmen nicht als Schattenbankunternehmen betrachten.

(7)

Kreditvermittlungstätigkeiten von Unternehmen, die Teil einer nichtfinanziellen Gruppe sind, und die im Namen anderer Unternehmen dieser nichtfinanziellen Gruppe ausgeübt werden, haben einen begrenzten Umfang. Da von diesen Unternehmen somit kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität ausgeht, sollten sie auch nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt werden.

(8)

Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Instituten einbezogen sind, die den Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, sollten nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt werden, da die von diesen Unternehmen ausgehenden Risiken auf konsolidierter Ebene erfasst werden.

(9)

Die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses stellen international vereinbarte Grundsätze und eine solide Grundlage für die Regulierung, Beaufsichtigung, Governance und das Risikomanagement des Bankensektors eines Landes dar. Ein Drittlandinstitut, das von einer Aufsichtsbehörde, die diese Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht anwendet, zugelassen wurde und beaufsichtigt wird, sollte daher kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität darstellen und nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt werden.

(10)

Aus demselben Grund sollten Tochterunternehmen eines nach den Basler Grundsätzen zugelassenen und beaufsichtigten Mutterunternehmens, die in die aufsichtliche Konsolidierung und Beaufsichtigung dieses Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, nicht als Schattenbankunternehmen betrachtet werden.

(11)

In Anhang I Nummer 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 2013/36/EU werden bestimmte Dienstleistungen und Tätigkeiten als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten aufgeführt. Es gibt jedoch weitere Dienstleistungen und Tätigkeiten bestimmter Unternehmen, die diesen Bankdienstleistungen und -tätigkeiten sehr ähnlich sind, wenn sie Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Hebelfinanzierungen oder die Übertragung des Kreditrisikos umfassen. Diese Dienstleistungen und Tätigkeiten sollten daher mit Blick auf die Ermittlung von Schattenbankunternehmen als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten angesehen werden.

(12)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(13)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen

(1)   Die Institute ermitteln als Schattenbankunternehmen:

a)

Unternehmen, die Bankdienstleistungen oder Banktätigkeiten gemäß Artikel 2 anbieten bzw. ausüben und die nicht im Einklang mit einem der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union zugelassen sind und beaufsichtigt werden;

b)

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), wenn diese Organismen als Geldmarktfonds gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugelassen sind;

c)

alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

i)

der alternative Investmentfonds ist als Geldmarktfonds gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen;

ii)

der alternative Investmentfonds setzt in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen im Sinne des Artikels 111 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (9) ein;

iii)

es ist dem alternativen Investmentfonds nicht untersagt, nach seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit Kredite zu vergeben oder aus der Kreditvergabetätigkeit Dritter entstandene Risikopositionen für eigene Rechnung zu erwerben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Unternehmen von den Instituten nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt:

a)

Finanzinstitute, deren Risikopositionen gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

b)

Unternehmen, die vom Geltungsbereich eines der folgenden Rechtsakte ausgeschlossen sind:

i)

Richtlinie 2013/36/EU;

ii)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

iii)

Richtlinie 2009/138/EG;

iv)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

Unternehmen, die von der Anwendung eines der folgenden Rechtsakte ausgenommen sind:

i)

Richtlinie 2013/36/EU;

ii)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

iii)

Richtlinie 2009/138/EG;

iv)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

Unternehmen, die Teil einer nichtfinanziellen Gruppe sind und deren Haupttätigkeit in Kreditvermittlungstätigkeiten für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens besteht;

e)

Unternehmen, die in die Beaufsichtigung eines Instituts auf konsolidierter Basis einbezogen sind;

f)

in einem Drittland niedergelassene Unternehmen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

i)

das Unternehmen wurde von einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und wird von dieser beaufsichtigt;

ii)

die Rechtsvorschriften des Drittlands, nach denen das Unternehmen zugelassen wurde und beaufsichtigt wird, wurden im Einklang mit den Bestimmungen über die Gleichwertigkeit des anwendbaren Rechtsakts der Union, auf den im Anhang Bezug genommen wird, als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften anerkannt, die in der Union für solche Unternehmen gelten;

iii)

das Unternehmen ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Instituts einbezogen, das von einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands zugelassen wurde und beaufsichtigt wird, die bei der Bankenregulierung und -aufsicht nach den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses vorgeht.

Artikel 2

Bankdienstleistungen und -tätigkeiten

(1)   Für die Zwecke des Artikels 1 gelten als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten:

a)

die in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten;

b)

sonstige Dienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Hebelfinanzierungen oder der Übertragung des Kreditrisikos.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Clearing im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, keine Bankdienstleistungen und -tätigkeiten dar.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(8)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).


ANHANG

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii genannte Rechtsvorschriften der Union

1.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

2.

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

3.

Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)

4.

Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)

5.

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)

6.

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6)

7.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7)

8.

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (8)

9.

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9)

10.

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10)

11.

Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (11)

12.

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12)

13.

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13)

14.

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14)

15.

Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates (15)

16.

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16)

17.

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17)


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(6)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(9)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(10)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

(12)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(13)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(14)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2779/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top