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Document 32023R2758

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2758 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2023/8511

ABl. L, 2023/2758, 13.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2758/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2758/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2758

13.12.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2758 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2023

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/477 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union im Fall einer gleichzeitigen Anwendung von Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorausgegangene Untersuchungen

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) führte mit der Verordnung (EU) 2017/1795 der Kommission (3) Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden „Brasilien“) der Islamischen Republik Iran (im Folgenden „Iran“), der Russischen Föderation (in Folgenden „Russland“) und der Ukraine ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Am 18. Januar 2021 leitete die Kommission auf Antrag des Verbands der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) eine teilweise Interimsüberprüfung ein, die sich auf die Untersuchung des Dumpings seitens eines russischen Herstellers, PAO Severstal, beschränkte. Am 18. März 2022 zog Eurofer seinen Antrag jedoch zurück und die Überprüfung wurde anschließend durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/624 der Kommission (4) eingestellt.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens (5) ging bei der Kommission ein Antrag auf Auslaufüberprüfung der ursprünglichen Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(4)

Der Antrag auf Überprüfung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung wurde am 4. Juli 2022 von Eurofer im Namen des bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Auslaufen der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten und einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(5)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 5. Oktober 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Einstellung der Maßnahmen gegen die Ukraine

(6)

Am 23. November 2022 nahm der Antragsteller seinen Antrag auf eine Auslaufüberprüfung der ursprünglichen Maßnahmen zurück, soweit dies die Ukraine betraf. In der Folge beschloss die Kommission am 16. Februar 2023, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung die Auslaufüberprüfung hinsichtlich der Einfuhren aus der Ukraine einzustellen und die Auslaufüberprüfung in Hinblick auf Einfuhren als Brasilien, Iran und Russland fortzusetzen (7).

(7)

Da die Auslaufüberprüfung bezüglich der Ukraine eingestellt wurde, traten die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine fünf Jahre nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen automatisch außer Kraft.

1.5.   Geltende Maßnahmen

(8)

Bei den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen, die Gegenstand dieser Auslaufüberprüfung sind, handelt es sich folglich um die für Einfuhren aus Brasilien, Iran und Russland (im Folgenden „betroffene Länder“) geltenden Maßnahmen. Die Maßnahmen werden in Form eines festen Zolls je Tonne eingeführt und die Zollsätze liegen zwischen 54,50 und 63,00 EUR/Tonne für Brasilien, 57,50 EUR/Tonne für Iran sowie zwischen 17,60 und 96,50 EUR/Tonne für Russland.

1.6.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.7.   Interessierte Parteien

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller und die Behörden in den betroffenen Ländern, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(11)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.8.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(12)

Die Kommission erhielt vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation und vom Ministerium für Industrie und Handel der Russischen Föderation (im Folgenden „russische Regierung“), der Bundesregierung Brasiliens (im Folgenden „brasilianische Regierung“), vertreten durch die Vertretung Brasiliens bei der Europäischen Union sowie den brasilianischen Herstellern Usinas Siderúrgicas de Minas Gerais S.A (im Folgenden „Usiminas“) und Companhia Siderúrgica Nacional (CSN) Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung.

(13)

Die russische Regierung wies darauf hin, dass sich die Sanktionen der Union infolge der grundlosen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine auf die Einfuhren der betroffenen Ware auswirkten. Sie fügte hinzu, dass die Union am 26. März 2022 ein Einfuhrverbot für russische Eisen- und Stahlerzeugnisse eingeführt habe, und behauptete, dass die Einfuhren fast aller Arten von warmgewalzten Flacherzeugnissen seit dem zweiten Quartal 2022 zum Erliegen gekommen seien. Der russischen Regierung zufolge handelt es sich um lang anhaltende Sanktionen und zurzeit der Untersuchung gab es keine Anzeichen für Lockerungen. Aus diesem Grund machte die russische Regierung geltend, dass die Kommission berücksichtigen solle, dass Sanktionen für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings von Belang seien — insbesondere für die Bewertung der Attraktivität des Unionsmarktes und die vom Antragsteller in seinem Antrag vorgetragene Behauptung, dass Drittlandsmärkte nicht in der Lage seien, die Stahlkapazitäten Russlands (8) aufzunehmen. Hinsichtlich der Attraktivität des Unionsmarktes trug die russische Regierung vor, dass auf die Sanktionen zurückzuführende Störungen der Handelsströme und Lieferketten die Attraktivität des Unionsmarktes für russische Lieferanten aufgrund des wahrgenommenen Risikos von Handelsbeschränkungen verringerten. Darüber hinaus werde die Wiederbelebung der Handelsbeziehungen zwischen der Union und Russland viel Zeit und große Anstrengungen erfordern. Zum Schluss wandte die russische Regierung noch ein, dass die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung aufgrund der von der Union eingeführten Sanktionen nicht festgestellt werden könne.

(14)

Erstens stellte die Kommission hinsichtlich des Vorbringens der russischen Regierung, dass die Einfuhren fast aller Arten warmgewalzter Flacherzeugnisse seit dem zweiten Quartal 2022 zum Erliegen gekommen seien, fest, dass mit dem vierten Sanktionspaket, auf das sich die russische Regierung bezog, nur für 21 der 24 in Erwägungsgrund 42 genannten KN-Codes ein Einfuhrverbot eingeführt wurde (9). Wichtig ist jedoch, dass nach Artikel 3g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2022/428, dieses Einfuhrverbot nicht für die bis zum 17. Juni 2022 erfolgende Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen galt. Mit Ausnahme der letzten 13 Tage des Untersuchungszeitraums der Überprüfung hatten die Sanktionen daher keine Auswirkungen au die Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland. Darüber hinaus wurde erst nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung kraft des achten Sanktionspakets (10) ein Einfuhrverbot für die verbleibenden drei KN-Codes eingeführt. Das letztgenannte Einfuhrverbot galt nicht für die bis zum 8. Januar 2023 erfolgende Erfüllung von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden. Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland konnten folglich auch im zweiten Quartal 2022 fortgesetzt werden. Zweitens wies die Kommission hinsichtlich der perspektivischen Auswirkungen der Sanktionen auf die betroffene Ware aus Russland darauf hin, dass diese Sanktionen mit der grundlosen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der zugrunde liegenden geopolitischen Lage zusammenhängen. Aus diesem Grund sind ihr Geltungsbereich, eventuelle Anpassungen bzw. ihre Laufzeit nicht vorhersehbar. Außerdem haben Antidumpingmaßnahmen eine Laufzeit von fünf Jahren. Angesichts dieser Unsicherheiten und in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat den genauen Geltungsbereich und die Laufzeit von Sanktionen jederzeit ändern kann, stellte die Kommission fest, dass diese Unsicherheiten die Einleitung einer Überprüfung nicht ausschließen und weder im Hinblick auf die Attraktivität des Unionsmarkts noch im Hinblick auf eine durch die Lage auf Drittlandsmärkten ausgelöste Umlenkung von Ausfuhrströmen in die Union für ihre Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung von Belang sein können. Insbesondere legte die russische Regierung keine Belege für die Ansicht vor, dass insbesondere die Wiederaufnahme gedumpter Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland viel Zeit und große Anstrengungen erfordern wird. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(15)

Die russische Regierung brachte darüber hinaus vor, dass die im Antrag angeführten Informationen über die geplante Kapazitätserweiterung, denen der OECD-Bericht für das Jahr 2021 über die neuesten Entwicklungen in der Stahlerzeugungskapazität (Latest Developments in Steelmaking Capacity) (11) zugrunde liegt, nicht korrekt seien. Die russische Regierung behauptete insbesondere, dass keines der im Antrag aufgeführten Stahlerzeugungsvorhaben in Russland durchgeführt worden sei und dass es sich bei dem Unternehmen Don-Metal um einen Metallschrotthändler und nicht um einen Erzeuger handele. Darüber hinaus erweitere das Unternehmen Novolipetsk Steel (NLMK) nach Aussage der russischen Regierung seine Kapazitäten nicht, wie es im Antrag auf der Grundlage eines Presseberichts von Steel Business Briefing (im Folgenden „SBB“) angegeben werde, sondern es führe eine umwelttechnische Modernisierung der bestehenden Stahlproduktion durch.

(16)

Die Kommission stellte fest, dass die von Eurofer (12) im Antrag übermittelten Beweise für Überkapazitäten auch ohne Berücksichtigung der von der russischen Regierung beanstandeten Beweise unangefochten blieben. Es trifft zwar zu, dass eine Auslaufüberprüfung ein zukunftsorientiertes Vorhaben ist und dass geplante Kapazitätserweiterungen für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping in der Tat eine Rolle spielen können, aber bestehende Überkapazitäten sind — im Gegensatz zu künftigen Überkapazitäten — ein viel stärkerer Wahrscheinlichkeitsindikator. Der Antrag enthielt daher ausreichende Beweise, um die Einleitung der Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen, und dieser Einwand wurde zurückgewiesen.

(17)

Die russische Regierung trug ferner vor, dass Anhang 5 der nicht vertraulichen Fassung des Antrags keine Berechnung der Dumpingspanne für Russland enthalte und dass das als „HRFS_ER_Annexes_Part1“ bezeichnete Bündel von Anhängen keine Daten zum Ausfuhrpreis umfasse.

(18)

Die Kommission stellte fest, dass das in Anhang 5 enthaltene Dossier mit der Bezeichnung „Dumping margin calculation 4 countries“ (Berechnung der Dumpingspanne, vier Länder) zwar versehentlich nur die erste Seite des Dokuments enthielt, dass aber im Überprüfungsantrag sämtliche für die Berechnung der Dumpingspanne benötigten Elemente enthalten waren (13) und die sich daraus ergebende durchschnittliche Dumpingspanne für die betroffenen Länder angegeben wurde (14). Wie in Erwägungsgrund 19 gezeigt wird, führte die russische Regierung tatsächlich auf der Grundlage der Daten aus dem Überprüfungsantrag die Berechnung der Dumpingspanne für Russland durch und übermittelte Stellungnahmen dazu. Was insbesondere die Daten zum Ausfuhrpreis betrifft, legte Eurofer, wie aus dem Überprüfungsantrag (15) klar hervorging, den Ausfuhrpreisen für seine Berechnung die CIF-Preise aus öffentlich zugänglichen Eurostat-Daten oder alternativ FOB-Preise aus Ausfuhrdaten des Trade Data Monitor (im Folgenden „TDM“) zugrunde, die beide angemessen an die EXW-Preise (Preise ab Werk) angepasst wurden. Wie im Überprüfungsantrag (16) erläutert wird, wurden die TDM-Ausfuhrdaten in Anhang 6 zur Verfügung gestellt. Anhang 6 gehörte zu dem von der russischen Regierung erwähnten Bündel von Anhängen, ebenso wie Anhang 5. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen. Auf jeden Fall übermittelte Eurofer am 18. November 2022 den vollständigen Anhang 5, sodass alle interessierten Parteien zu gegebener Zeit Stellung nehmen konnten.

(19)

Zum Schluss brachte die russische Regierung vor, dass es sich bei dem einzigen Ausfuhrpreis, den sie im Überprüfungsantrag finden konnte, um den russischen Ausfuhrpreis in die Union laut Eurostat handele, der für den im Antrag genannten Zeitraum auf 823 EUR je Tonne festgelegt wurde (17). Vergliche man diesen Preis mit dem um die geschätzte Inlandsfracht berichtigten Normalwert für den gleichen Zeitraum, der somit 650 bis 750 EUR je Tonne entspreche, so seien, wie sie behauptete, russische Einfuhren auf dem Unionsmarkt nicht gedumpt gewesen.

(20)

Die Kommission stellte fest, dass Eurofer im Überprüfungsantrag in Anhang 5 zwei Sätze russischer Inlandspreise übermittelte: Preise ab Werk (EXW-Preise) aus dem von der MEPS International Ltd. veröffentlichten MEPS Developing Markets Steel Review (im Folgenden „MEPS“) und CPT-Preise (Fracht bezahlt bis) aus dem SBB (Steel Business Briefing) (18). Wie aus Anhang 5 hervorgeht, berechnete Eurofer die Dumpingspanne im Antrag auf der Grundlage inländischer Daten der MEPS. Im Gegensatz zu SBB-Daten, die nur für Russland zur Verfügung standen, wurden MEPS-Daten auch für Brasilien und die Ukraine bereitgestellt und Eurofer berechnete die Dumpingspanne für drei der betroffenen Länder kohärent anhand von Daten aus derselben Quelle. Anschließend führte Eurofer zwei parallele Dumpingberechnungen durch, bei denen die aus dem MEPS stammenden Inlandspreise sowohl mit den Ausfuhrpreisen von Eurostat als auch mit den Preisen des Trade Data Monitor (TDM) auf der Stufe ab Werk (EXW) verglichen wurden. In beiden Fällen stellte Eurofer Dumping fest. Stattdessen wählte die russische Regierung willkürlich nur CPT-Preise vom SBB. Anschließend berichtigte sie die CPT-Inlandspreise aus dem SBB um die geschätzte Inlandsfracht auf die Stufe ab Werk. Umgekehrt nahm sie am CIF-Ausfuhrpreis von Eurostat keinerlei Berichtigungen vor. Somit verglich sie EXW-Inlandspreise fälschlich mit CIF-Ausfuhrpreisen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(21)

Usiminas erklärte, dass die Methode, die Eurofer zur Erbringung des Anscheinsbeweises für das Vorliegen eines erneuten Auftretens von Dumping der Einfuhren aus Brasilien und insbesondere für die Berechnung der brasilianischen Ausfuhren anhand von Daten aus der Türkei sowie aus Chile und Portugal verwendete, in diesem Fall nicht anwendbar und falsch angewendet worden sei. Laut Usiminas kann der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absätze 8 und 9 nur rechnerisch ermittelt werden, wenn es keine Ausfuhren in die Union gibt. Da in diesem Fall während des Betrachtungszeitraums Ausfuhren aus Brasilien in die Union stattgefunden hätten, hätten laut der Argumentation von Usiminas im Überprüfungsantrag die tatsächlichen brasilianischen Preise für Ausfuhren in die Union verwendet werden sollen und die Kommission habe zu Unrecht die im Überprüfungsantrag übermittelten Informationen akzeptiert.

(22)

Die Kommission stellte fest, dass eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeleitet wird, wenn der Überprüfungsantrag hinreichende Beweise dafür enthält, dass das Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zum Anhalten oder erneuten Auftreten von Dumping und Schädigung führen würde. Der Antragsteller trug in seinem Überprüfungsantrag vor, dass das Auslaufen der Maßnahmen zum erneuten Auftreten von Dumping seitens Brasiliens führen würde und dass der Unionsmarkt erneut mit Einfuhren zu Dumpingpreisen, d. h. deren derzeitigen Preisen auf Drittlandsmärkten, überschwemmt würde. Zur Stützung seines Vorbringens und in Anbetracht der geringen Mengen, die während des Betrachtungszeitraums aus Brasilien in die Union eingeführt wurden, verwendete der Antragsteller Ausfuhrpreise aus Brasilien in sämtliche Drittländer sowie getrennt in die Türkei, nach Chile sowie nach Portugal. Nach Auffassung der Kommission bildeten diese Preise ein maßgebliches Element für ihre Beurteilung der Begründetheit des Dossiers und stellten gemeinsam mit anderen vom Antragsteller bereitgestellten Informationen einen ausreichenden, die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 erfüllenden Beweises für die Einleitung der Untersuchung dar. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(23)

Usiminas wandte ein, dass Eurofers kumulative Analyse von der Kommission nicht als ausreichender Anscheinsbeweis für die Einleitung des Verfahrens hätte akzeptiert werden dürfen. Darüber hinaus brachten Usiminas, die CSN und die brasilianische Regierung vor, dass eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Anbetracht der unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Einfuhren aus Brasilien und Einfuhren aus den anderen untersuchten Ländern, der vernachlässigbaren Einfuhrmengen und der Preisentwicklung der Einfuhren aus Brasilien nicht gerechtfertigt sei.

(24)

Die Kommission stimmt diesem Einwand nicht zu. Im Überprüfungsantrag wurde in der Tat geltend vorgebracht, dass der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage sei, bei der ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich sei. Der Antragsteller musste daher Beweise für die wahrscheinliche Entwicklung der brasilianischen Einfuhren bei einem Auslaufen der Maßnahmen vorlegen. In diesem Zusammenhang wurden im Antrag Faktoren wie Überkapazitäten in Brasilien, das Preisniveau der brasilianischen Ausfuhren in Drittländer und die Attraktivität des Unionsmarktes (einschließlich einer Berechnung der Preisunterbietung für Brasilien) betrachtet. All diese Faktoren wurden für Brasilien einzeln und nicht auf kumulativer Basis analysiert. Die tatsächliche Einfuhrmenge wurde zwar auf kumulativer Basis angegeben, doch bildete diese für sich genommen nicht die Grundlage für Schlussfolgerungen bezüglich des erneuten Auftretens einer Schädigung. Daher wurde davon ausgegangen, dass der Überprüfungsantrag hinreichende Beweise für die Einleitung des Verfahrens enthält.

1.9.   Stichprobenverfahren

(25)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.9.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(26)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hat. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Repräsentativität hinsichtlich des Produktionsumfangs und der Verkaufsmenge der überprüften Ware und berücksichtigte auch den geografischen Standort. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 25 % der geschätzten gesamten Produktionsmengen und 26 % der Verkäufe der gleichartigen Ware in der Union. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine wesentlichen Stellungnahmen ein und die vorläufige Stichprobe wurde bestätigt.

1.9.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(27)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

(28)

Es meldete sich jedoch kein unabhängiger Einführer und übermittelte die angeforderten Informationen.

1.9.3.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in den betroffenen Ländern

(29)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern auf, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Außerdem ersuchte sie die Vertretungen Brasiliens, des Irans und Russlands darum, gegebenenfalls andere Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(30)

Vier Hersteller in Brasilien übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu.

(31)

Die Kommission bildete im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung eine Stichprobe mit zwei, jeweils aus drei Herstellern bestehenden Herstellergruppen; dabei ging sie von dem größten repräsentativen Volumen der Ausfuhren in die Union aus, das innerhalb der verfügbaren Zeit auf angemessene Weise untersucht werden konnte und 98 % der Gesamtmenge der Ausfuhren aus Brasilien in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Alle bekannten betroffenen Hersteller und die brasilianischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen zum Stichprobenverfahren ein.

(32)

Im Fall Irans übermittelte ein Hersteller eine Antwort zum Stichprobenverfahren. In Anbetracht der geringen Zahl von Herstellern, die sich meldeten, musste keine Stichprobe gebildet werden.

(33)

Im Fall Russlands gingen bei der Kommission keine Antworten russischer Hersteller zum Stichprobenverfahren ein.

1.10.   Beantwortung des Fragebogens

(34)

Die Kommission sandte dem einzigen iranischen Hersteller, der sich gemeldet hatte, sowie den in die Stichprobe einbezogenen brasilianischen Herstellern und Unionsherstellern Links zu Fragebögen zu. Dieselben Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (19) bereitgestellt.

(35)

Beantwortete Fragebögen gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den beiden in die Stichprobe einbezogenen brasilianischen Herstellergruppen und dem iranischen Hersteller ein.

1.11.   Überprüfung

(36)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Die Kommission führte per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch:

 

Unionshersteller

ArcelorMittal Poland (Dąbrowa Górnicza, Polen)

Tata Steel Ijmuiden (IJmuiden, Niederlande)

ThyssenKrupp Steel Europe AG( Duisburg, Deutschland)

 

Ausführender Hersteller in Iran

Mobarakeh Steel Company (Mobarakeh, Esfahan, Iran)

(37)

Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Ausführende Hersteller in Brasilien:

ArcelorMittal Brasil S.A (Serra, Brasilien)

Companhia Siderúrgica Nacional, (São Paulo, Brasilien)

1.12.   Unterrichtung

(38)

Am 25. Oktober 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(39)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Usiminas beantragte eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission am 10. November 2023, die gewährt wurde.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(40)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „warmgewalzte Flacherzeugnisse“ oder „überprüfte Ware“).

(41)

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

(42)

Die überprüfte Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht.

(43)

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden durch Warmwalzen hergestellt. Hierbei handelt es sich um ein Metallumformungsverfahren, bei dem warmes Metall zur Dickenreduktion und -vereinheitlichung durch ein Paar oder mehrere Paare warmer Walzen geführt wird, wobei die Temperatur des Metalls über seiner Rekristallisationstemperatur liegt. Sie können in verschiedener Form geliefert werden: in Rollen (Coils) (geölt oder nicht geölt, gebeizt oder nicht gebeizt), zugeschnitten (Blech) oder als Schmalband („narrow strips“).

(44)

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden hauptsächlich für zwei Zwecke verwendet: Erstens sind sie Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Stahlerzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen aus Flachstahl und aus beschichtetem Stahl. Zweitens sind sie Halbzeug, das von Endverwendern für eine Vielzahl von Verwendungszwecken bezogen wird, unter anderem für das Baugewerbe (Herstellung von Stahlrohren) und den Schiffbau sowie für Gascontainer, Fahrzeuge, Druckbehälter und Energieversorgungsleitungen.

2.2.   Betroffene Ware

(45)

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland.

2.3.   Gleichartige Ware

(46)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in Brasilien, Iran und Russland hergestellte und auf den dortigen Inlandsmärkten verkaufte überprüfte Ware,

die von den ausführenden Herstellern hergestellte und in die übrige Welt verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(47)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Föderative Republik Brasilien

3.1.1.   Vorbemerkungen

(48)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es weiterhin zu Einfuhren der überprüften Ware aus Brasilien, wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016). Auf die Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Brasilien entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 1,38 % des Unionsmarktes, verglichen mit einem Marktanteil von 1,79 % im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung. In absoluten Zahlen ging die Menge der Einfuhren aus Brasilien von 608 541 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 478 692 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.

3.1.2.   Dumping

 

3.1.3.   Normalwert

(49)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(50)

Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

(51)

Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers auf dessen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe aller Warentypen, die von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den Unionsmarkt ausgeführt wurden — mit Ausnahme eines Warentyps — repräsentativ waren.

(52)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können.

(53)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfallen und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(54)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnittspreis aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.

(55)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(56)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass mehr als 80 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt.

(57)

Bei dem Warentyp, der überhaupt nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und der gewogene durchschnittliche Gewinn aller auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte den Herstellkosten des Warentyps hinzugerechnet, da für diesen Warentyp keine Verkäufe anderer brasilianischer Hersteller vorlagen.

3.1.4.   Ausfuhrpreis

(58)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tätigten Ausfuhren an verbundene Unternehmen in der Union. Die in der Union ansässigen verbundenen Unternehmen verwendeten warmgewalzte Flacherzeugnisse hauptsächlich für die Herstellung anderer Waren. Die Untersuchung ergab nicht, dass die verbundenen Unternehmen, die einen beantworteten Fragebogen einreichten, warmgewalzte Flacherzeugnisse bei unabhängigen Unternehmen erwarben. Aus diesem Grund konnte die Kommission, anders als bei der Ausgangsuntersuchung, als sie bestätigte, dass es sich bei den Preisen in diesem Zusammenhang um marktübliche Preise handelte, nicht überprüfen, ob der Preis marktüblich war.

(59)

Da es im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nicht erforderlich ist, eine Dumpingspanne zu ermitteln, sondern nur die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, hielt es die Kommission für angemessen, einen solchen nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmten Ausfuhrpreis heranzuziehen.

3.1.5.   Vergleich

(60)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

(61)

Wenn dies zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Verpackungskosten vorgenommen.

3.1.6.   Dumpingspannen

(62)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.

(63)

Auf dieser Grundlage betrugen die als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückten gewogenen durchschnittlichen indikativen Dumpingspannen für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller 16,2 % bzw. 18,7 %. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

(64)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachte die CSN vor, dass ihre Dumpingspanne, so wie die Kommission sie berechnete, wahrscheinlich zu hoch angesetzt sei. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission nicht feststellen konnte, dass die Ausfuhrverkäufe der CSN an ihr verbundenes Unternehmen in der EU zu marktüblichen Bedingungen erfolgten, wäre es wahrscheinlich, dass diese Verkäufe zu Preisen getätigt wurden, die unter den Preisen des freien Marktes lagen. Dies sei der Fall, weil laut der CSN Verrechnungspreise im Allgemeinen niedriger seien als die Preise auf dem freien Markt. Darüber hinaus sei es angesichts der hohen Inflation in Brasilien und in Anbetracht der Wechselkursschwankungen angemessener, die Dumpingspanne anhand monatlicher Durchschnittswerte für den Normalwert und den Ausfuhrpreis anstatt anhand von Durchschnittswerten für den gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu berechnen. Auf der Grundlage dieser Methode läge laut dem Vorbringen der CSN weiterhin Dumping vor, dies sei aber etwas niedriger.

(65)

Die Kommission stellte fest, dass die CSN ihr Vorbringen hinsichtlich des Verrechnungspreises nicht belegte. Des Weiteren wäre auch dann, wenn man die von der CSN vorgeschlagene Methode akzeptierte, der Unterschied bei der Dumpingspanne gering und würde die Schlussfolgerungen bezüglich des Anhaltens des Dumpings nicht ändern. Aus diesen Gründen wurden die Stellungnahmen der CSN zurückgewiesen.

3.2.   Islamische Republik Iran

3.2.1.   Vorbemerkungen

(66)

Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fanden praktisch keine Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus dem Iran mehr statt. Im folgenden Abschnitt analysierte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

3.3.   Russische Föderation

3.3.1.   Vorbemerkungen

(67)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden weiterhin bestimmte überprüfte Waren aus Russland eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Auf die Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Russland entfielen laut Eurostat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 3,55 % des Unionsmarktes, verglichen mit einem Marktanteil von 4,29 % im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung. In absoluten Zahlen ging die Menge der Einfuhren aus Russland von 1 455 436 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 1 224 699 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.

(68)

Wie in Erwägungsgrund 33 festgestellt, arbeitete keiner der russischen Ausführer/Hersteller bei der Untersuchung mit. Daher unterrichtete die Kommission am 27. Oktober 2022 im Wege eines Vermerks zum Dossier über die Stichprobe ausführender Hersteller alle interessierten Parteien darüber, dass die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit bezüglich der Feststellungen zu Russland Artikel 18 der Grundverordnung anwenden könnte. Der Kommission gingen diesbezüglich keine Stellungnahmen zu.

(69)

Folglich wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere öffentlich zugängliche Informationen (beispielsweise auf Webseiten von Unternehmen), Informationen im Überprüfungsantrag sowie Informationen, die von mitarbeitenden Parteien (d. h. dem Antragsteller) im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden.

3.3.2.   Dumping

 

3.3.3.   Normalwert

(70)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der russischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts für Russland auf die verfügbaren Informationen. Dazu wurden die vom Antragsteller übermittelten Informationen herangezogen.

(71)

Die Kommission war nicht in der Lage, öffentlich zugängliche Daten zu den Inlandspreisen für warmgewalzte Flacherzeugnisse in Russland abzurufen. Daher wurden dem Normalwert die Inlandspreise in Russland zugrunde gelegt, die anhand der MEPS-Listen der durchschnittlichen Inlandspreise für warmgewalzte Coils während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ermittelt wurden und denen zur Ermittlung des Preises warmgewalzter Flacherzeugnisse die Verarbeitungskosten hinzugefügt wurden. Zur Berechnung der Preise ab Werk wurden die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag geschätzten Inlandstransportkosten abgezogen.

3.3.4.   Ausfuhrpreis

(72)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der russischen Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt. Somit wurde der CIF-Preis um die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag geschätzten Bahnfracht- und Inlandstransportkosten verringert.

3.3.5.   Vergleich

(73)

Die Kommission verglich den Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

3.3.6.   Dumpingspanne

(74)

Die auf dieser Grundlage ermittelte indikative Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug rund 5 %. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

4.1.   Föderative Republik Brasilien

(75)

Nach der Feststellung, dass Anzeichen für das Vorliegen von Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung vorlagen, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Brasilien sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

4.1.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Brasilien

(76)

Der Antragsteller legte im Überprüfungsantrag Informationen über Produktionskapazität, Produktion, Verbrauch und Kapazitätsreserven in Brasilien vor.

(77)

Hinsichtlich der Kapazitätsreserven für warmgewalzte Flacherzeugnisse erklärte der Antragsteller, dass CRU-Daten (20) zufolge im Jahr 2020 in Brasilien eine Kapazitätsreserve von über 6,6 Mio. Tonnen im Vergleich zur Produktion von warmgewalzten Flacherzeugnissen bestanden habe (21). Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass in den vom Antragsteller übermittelten Berechnungen der Kapazitätsreserven die Nennkapazität (nominelle Kapazität) verwendet wird, also die maximale Kapazität, die unter idealen Bedingungen theoretisch erzielt werden kann, wenn beispielsweise ein bestimmter Produktmix hergestellt wird und keine geplanten oder ungeplanten Wartungsunterbrechungen berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Kommission ist es in diesem Fall angemessener, für die Berechnung der Kapazitätsreserven die Produktionskapazität, also die größte Menge, die unter Berücksichtigung der genannten Faktoren realistisch hergestellt werden kann, heranzuziehen, soweit solche Angaben verfügbar sind.

(78)

Die Untersuchung ergab, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ihre Kapazitätsauslastung gegenüber 2019 und 2020 erhöht hatten und ihre Produktionskapazität mit einer Auslastungsrate von mehr als 90 % fast vollständig ausnutzten. Aus diesem Grund wurde festgestellt, dass die Kapazitätsreserven der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung begrenzt waren. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Einfuhren aus Brasilien in die Union im Vergleich zum ursprünglichen Untersuchungszeitraum nur geringfügig zurückgegangen sind.

4.1.2.   Ausfuhren in Drittländer und Attraktivität des Unionsmarktes

(79)

Die Kommission prüfte, ob die brasilianischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe auf dem Unionsmarkt zu Dumpingpreisen erhöhen würden. Die Kommission untersuchte daher das Preisniveau brasilianischer Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt sowie das Preisniveau brasilianischer Ausfuhren in Drittlandsmärkte und verglich diese mit dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union.

(80)

Die Untersuchung ergab, dass die Inlandspreise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Brasilien, mit Ausnahme eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers im Jahr 2020, während des Bezugszeitraums höher waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.

(81)

Was die Preise für Drittländer betrifft, so waren bei dem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit bedeutenden Ausfuhrverkäufen in Drittländer die Preise für Drittländer während des Bezugszeitraums im Allgemeinen (um durchschnittlich 12 %) niedriger als die Preise der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt. Dies steht im Einklang mit den Preisvergleichsdaten des GTA, aus denen hervorgeht, dass der Preis der Ausfuhren aller brasilianischen Ausführer in Drittländer während des gesamten Bezugszeitraums unter den Preisen auf dem Unionsmarkt lag.

(82)

Um Hinweise auf das Preisbildungsverhalten bei Ausfuhren in die Union zu erhalten, mit dem zu rechnen ist, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, verglich die Kommission außerdem den brasilianischen Ausfuhrpreis in Drittländer mit dem brasilianischen Normalwert des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers, der ebenfalls in Drittländer ausführte. Der Vergleich erfolgte auf der Stufe ab Werk. Es wurde festgestellt, dass auf dieser Grundlage der Normalwert höher als der Ausfuhrpreis in Drittländer ist, wobei die Differenz als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze ausgedrückt und mit etwa 20 % beziffert wurde.

(83)

Die Kommission stellte auch fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ihren mengenmäßigen Anteil der Ausfuhren in die Union an ihren gesamten Verkäufen erheblich steigerten. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verkäufe zu Dumpingpreisen erfolgten. Daher dürften die gedumpten Einfuhren im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen weiter zunehmen.

(84)

Die brasilianische Regierung brachte vor, dass sich die brasilianischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse auf die Versorgung ihrer nationalen und regionalen Märkte konzentrierten und keine Anreize hätten, ihre Ausfuhren in die Union zu steigern.

(85)

Die Untersuchung ergab, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung tatsächlich 50 % ihrer Verkäufe auf dem Inlandsmarkt tätigten. Der vorstehend erwähnte, im Verhältnis zu ihren Gesamtverkäufen erfolgte Anstieg ihrer Ausfuhren in die Union fand jedoch auch dann statt, als die Preise auf dem brasilianischen Inlandsmarkt höher waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.

(86)

In ihren Stellungnahmen im Anschluss an die Unterrichtung wiederholte die brasilianische Regierung, dass für die brasilianischen Hersteller keine Anreize für eine Steigerung ihrer Ausfuhren in die Union bestünden, ferner verwies sie auf den angeblichen Schwerpunkt brasilianischer Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse auf den nationalen Markt und regionale Märkte, die begrenzten Kapazitätsreserven in Brasilien, das CO2-Grenzausgleichssystem der EU und die Schutzzölle der EU auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse.

(87)

Was die in Erwägungsgrund 81 erörterten Schwerpunktmärkte und verfügbaren Kapazitätsreserven der brasilianischen Hersteller betrifft, so ist der Unionsmarkt attraktiver als andere Ausfuhrmärkte. In Anbetracht dieser Tatsache würden die begrenzten Kapazitätsreserven in Brasilien eine weitere Steigerung der Ausfuhren in die Union nicht verhindern. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. Die Argumente zum CO2-Grenzausgleichssystem und zu den Schutzmaßnahmen werden in Erwägungsgrund 211 behandelt.

4.1.3.   Schlussfolgerung

(88)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass angesichts der Tatsache, dass die brasilianischen Einfuhren zu gedumpten Preisen im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung nur geringfügig zurückgingen, angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich der Preise und angesichts der Tatsache, dass die Preise der Ausfuhren aus Brasilien in Drittländer unter den Inlandspreisen liegen, davon auszugehen ist, dass die brasilianischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union ausführen werden.

4.2.   Islamische Republik Iran

(89)

Da während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung keine Ausfuhren aus dem Iran in die Union stattfanden, prüfte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden folgende Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven im Iran sowie die Attraktivität des Unionsmarktes und die Preise der Ausfuhren in Drittländer.

4.2.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Iran

(90)

Der Antragsteller übermittelte in seinem Überprüfungsantrag und anschließenden Beiträgen Berechnungen der Kapazitäten für warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse sowie der Kapazitätsreserven in Iran, wobei er sich auf zwei Informationsquellen, Plantfacts und CRU (22), stützte. Laut diesen Berechnungen verfügte Iran im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über erhebliche Kapazitätsreserven. Wie in Erwägungsgrund 77 in Bezug auf Brasilien erläutert wird, war die Kommission der Auffassung, dass in diesen Berechnungen die nominelle Kapazität verwendet wurde und dass es für die Beurteilung angemessener wäre, die Produktionskapazität heranzuziehen, soweit diese Angaben verfügbar sind.

(91)

Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller aus dem Iran während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung seine Produktionskapazität fast ausschöpfte und seine Kapazitätsreserven während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung folglich begrenzt waren.

(92)

Die Untersuchung ergab jedoch auch, dass das Unternehmen mit dem Bau eines neuen Warmbandwalzwerkes begonnen hatte, um seine Kapazitäten für warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse wesentlich zu erhöhen. Nach Erklärungen vom Januar 2020 (23), die dem Geschäftsführer des Unternehmens zugeordnet werden, würde die jährliche Produktionskapazität für warmgewalzte Flacherzeugnisse um bis zu 4,5 Mio. Tonnen erweitert und die Fertigstellung solle laut Planung innerhalb von 900 Tagen erfolgen.

(93)

Im Verlauf des mittels Videokonferenz durchgeführten Fernabgleichs gab das Unternehmen an, dass das Projekt mit erheblichen Verzögerungen zu kämpfen habe, ohne jedoch diesbezüglich geeignete Beweise vorzulegen. Darüber hinaus führte das Unternehmen an, dass das neue Warmbandwalzwerk aufgrund des in diesem Markt erwarteten, bedeutenden Wachstums darauf ausgelegt sei, nur den Inlandsmarkt zu versorgen. Zur Stützung dieses Vorbringens legte das Unternehmen eine interne Prognose vor, aus der seine Vorausschätzungen für die Entwicklung des Inlandsmarkts hervorgingen.

(94)

Die Kommission stellte fest, dass der Betrieb des neuen Warmbandwalzwerkes unter Berücksichtigung des Marktanteils des Unternehmens zu einer Kapazitätsreserve von weit über 1 Mio. Tonnen pro Jahr führen würde, wenn die Vorausschätzungen des Unternehmens Wirklichkeit werden sollten (nach dem wahrscheinlichsten Szenario für die Entwicklung des Inlandsmarkts).

(95)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Iran innerhalb der nächsten Jahre erhebliche Kapazitätsreserven zur Verfügung stehen werden, die für Ausfuhren, unter anderem auch Ausfuhren in die Union, genutzt werden könnten.

4.2.2.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise der Ausfuhren in Drittländer

(96)

Die Kommission prüfte, ob die iranischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich beginnen würden, die überprüfte Ware zu Dumpingpreisen in den Unionsmarkt auszuführen. Zu diesem Zweck verglich die Kommission das Preisniveau der Ausfuhren des mitarbeitenden iranischen Herstellers in Drittländer mit dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union sowie das Preisniveau des mitarbeitenden iranischen Herstellers auf dem Inlandsmarkt mit dem Preisniveau seiner Ausfuhren in Drittlandsmärkte.

(97)

Die Kommission verglich die vom mitarbeitenden Hersteller in seiner Fragebogenantwort übermittelten CIF-Ausfuhrpreise aus dem Iran in Drittländer mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Es wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 14 % niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union. Aus diesem Grund ist der Unionsmarkt im Vergleich zu anderen möglichen Ausfuhrzielen der überprüften Ware attraktiver und für die iranischen Hersteller bestünde im Fall des Auslaufens der Maßnahmen ein wirtschaftlicher Anreiz zur Verlagerung der Ausfuhren in die Union.

(98)

Um Hinweise auf das Preisverhalten bei Ausfuhren in die Union zu erhalten, mit dem zu rechnen ist, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, verglich die Kommission außerdem den iranischen Ausfuhrpreis in Drittländer mit dem iranischen Normalwert; dabei verwendete sie die Daten, die der mitarbeitende ausführende Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung zur Verfügung gestellt hatte. Der Vergleich erfolgte auf der Stufe ab Werk. Auf dieser Grundlage betrug die als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze ermittelte Differenz zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen in Drittländer etwa 3 %. Es war jedoch nicht möglich, im Verlauf des Fernabgleichs zu überprüfen, ob der Gesamtwert der Ausfuhrgeschäfte bezahlt worden war. Aus diesem Grund war die Kommission der Auffassung, dass die tatsächlichen Ausfuhrpreise in Drittländer sogar noch niedriger und die vorstehend beschriebene Differenz zwischen den Inlands- und den Ausfuhrpreisen noch höher sein könnte. Dies lässt den Schluss zu, dass die Dumpingspannen wahrscheinlich erheblich wären, wenn die Maßnahmen aufgehoben werden sollten und die Preise, zu denen die iranischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware in die Union ausführen würden, den während der Überprüfung beobachteten Preisen für andere Drittländer entsprächen.

(99)

In seinen Stellungnahmen im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte der mitarbeitende iranische Hersteller vor, dass die Bewertung der Kommission falsch sei, da kein Anhalten des Dumpings vorliege. Der ausführende Hersteller bestritt auch die Schlussfolgerungen zu den Kapazitätsreserven. Da sich die Stellungnahmen des Unternehmens auf vertrauliche Informationen stützen, behandelte die Kommission sie in einem gesonderten Dokument, das nur dem Unternehmen zugesandt wurde.

4.2.3.   Schlussfolgerung

(100)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass aufgrund der Kapazitätsreserven, die erwartungsgemäß in Iran zur Verfügung stehen werden, der Unionsmarkt attraktiv sein wird und dass aufgrund der Tatsache, dass die Preise der Ausfuhren aus dem Iran in Drittländer unter den Inlandspreisen liegen, im Falle des Auslaufens der Maßnahmen eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein erneutes Eintreten von Dumping seitens des Iran besteht.

4.3.   Russische Föderation

(101)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Folgende zusätzliche Faktoren wurden untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland, die Attraktivität des Unionsmarktes und die etwaige Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten.

4.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland

(102)

Der Antragsteller legte im Überprüfungsantrag Informationen über Produktionskapazität, Produktion, Verbrauch und Kapazitätsreserven in Russland vor.

(103)

Hinsichtlich der Produktionskapazität für warmgewalzte Flacherzeugnisse stellte der Antragsteller zwei Sätze urheberrechtlich geschützter, sensibler CRU-Daten zur Verfügung (24). Darüber hinaus übermittelte er (25) den OECD-Bericht für das Jahr 2021 über die neuesten Entwicklungen in der Stahlerzeugungskapazität (Latest Developments in Steelmaking Capacity) (26). Was die Herstellung warmgewalzter Flacherzeugnisse angeht, so stellte der Antragsteller dieselben beiden Sätze urheberrechtlich geschützter, sensibler CRU-Daten (27) sowie alternative sensible Daten von Plantfacts, die ebenfalls dem Urheberrecht unterliegen (28), zur Verfügung. Darüber hinaus übermittelte er einen Auszug aus dem OECD-Bericht für das vierte Quartal 2021 über Entwicklungen im Stahlmarkt (Steel Market Developments) (29). Bezüglich des Verbrauchs und der Kapazitätsreserven für warmgewalzte Flacherzeugnisse stellte der Antragsteller einen Satz sensibler, urheberrechtlich geschützter CRU-Daten bereit (30).

(104)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der russischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit stützte die Kommission ihre Feststellungen bezüglich der in Russland während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung bestehenden Produktionskapazität für warmgewalzte Flacherzeugnisse auf die im OECD-Bericht über die neuesten Entwicklungen in der Stahlerzeugungskapazität (Latest Developments in Steelmaking Capacity) gemeldete Rohstahlerzeugungskapazität, die sie anhand von Daten des Welt-Branchenverbandes der Stahlindustrie (World Steel Association oder „Worldsteel“) verhältnismäßig auf warmgewalzte Flacherzeugnisse aufteilte. Zunächst ergab der neueste OECD-Bericht über die neuesten Entwicklungen in der Stahlerzeugungskapazität einen Wachstumstrend bei der Produktionskapazität für Rohstahl in Russland (31), die einem durchschnittlichen Wert von 90,5 Mio. Tonnen Rohstahlerzeugungskapazität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach. Worldsteel berichtete, dass warmgewalzte Flacherzeugnisse (einschließlich warmgewalzter Banderzeugnisse) und warmgewalzte Coils (die laut Bericht des Antragstellers die Form darstellen, in denen warmgewalzte Flacherzeugnisse gewöhnlich ausgeführt werden (32)) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt 21,7 % der weltweiten Ausfuhrmenge fertiger Stahlerzeugnisse (also ohne Rohblöcke und Halbfertigwaren) darstellten (33). Dieser Prozentanteil für warmgewalzte Flacherzeugnisse wurde auf die Rohstahlerzeugungskapazität in Russland angewendet und ergab eine Produktionskapazität für warmgewalzte Flacherzeugnisse in Russland während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in Höhe von 19,6 Mio. Tonnen.

(105)

Die Kommission stützte ihre Feststellungen bezüglich der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in Russland erfolgten Herstellung warmgewalzter Flacherzeugnisse auf verhältnismäßig aufgeteilte Worldsteel-Daten zur Rohstahlerzeugung. Worldsteel meldete eine durchschnittliche Rohstahlerzeugung in Russland in Höhe von 74,3 Mio. Tonnen während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (34). Unter Zugrundelegung des oben genannten Anteils an warmgewalzten Flacherzeugnissen stellte die Kommission — konservativ geschätzt — fest, dass Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 16,1 Mio. Tonnen warmgewalzte Flacherzeugnisse herstellte.

(106)

Die Kommission stützte ihre Feststellungen bezüglich des während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung in Russland erfolgten Verbrauchs warmgewalzter Flacherzeugnisse auf verhältnismäßig aufgeteilte Worldsteel-Daten zum Rohstahlverbrauch. Laut Worldsteel wurden in Russland während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung tatsächlich 42,8 Mio. Tonnen Rohstahl verbraucht (35). Unter Zugrundelegung des oben genannten Anteils an warmgewalzten Flacherzeugnissen und warmgewalzten Coils stellte die Kommission — konservativ geschätzt — fest, dass Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 9,3 Mio. Tonnen warmgewalzte Flacherzeugnisse verbrauchte.

(107)

Auf der Grundlage der vorstehenden Daten stellte die Kommission fest, dass Russland im Vergleich zur Produktion während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung über Kapazitätsreserven in Höhe von 3,5 Mio. Tonnen verfügte, was 10 % des Verbrauchs auf dem freien Markt in der Union entspricht. Bei einem Vergleich der Produktionskapazität mit dem Inlandsverbrauch zeigt sich, dass der Verbrauch während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 10 Mio. Tonnen hinter der Kapazität zurückblieb, was fast 30 % des Verbrauchs auf dem freien Markt in der Union entspricht.

(108)

Überschüssige Produktionskapazitäten sind ein Anreiz, weiterhin auszuführen. Es liegt auf der Hand, dass die russischen Hersteller alle bestehenden Möglichkeiten zur Produktionssteigerung nutzen müssen, um ihre installierten Produktionskapazitäten in vollem Umfang nutzen zu können. Der naheliegendste Weg ist es, in alle offenen Märkte weltweit einzudringen, und zwar höchstwahrscheinlich zu Dumpingpreisen, wie es auch in der derzeitigen Untersuchung der Fall ist.

(109)

Auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Tatsachen und Erwägungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die russischen Hersteller über genügend Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für Ausfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse zu Dumpingpreisen in die Union genutzt werden könnten.

4.3.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(110)

Die Kommission prüfte, ob die russischen Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ihre Ausfuhrverkäufe auf dem Unionsmarkt zu Dumpingpreisen wahrscheinlich erhöhen würden. Die Kommission untersuchte daher das Preisniveau russischer Hersteller auf ihrem Inlandsmarkt sowie das Preisniveau russischer Ausfuhren in Drittlandsmärkte und verglich diese mit dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union.

(111)

Die zur Ermittlung der Attraktivität des Unionsmarkts herangezogenen russischen Ausfuhrmengen und preise wurden auf der Grundlage der nach Artikel 18 der Grundverordnung verfügbaren Informationen, anhand von GTA-Daten sowie auf der Grundlage von Informationen im Überprüfungsantrag ermittelt.

(112)

Die Kommission verglich die zur Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Inlandspreise in Russland mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung. Der Vergleich zeigte, dass die durchschnittlichen Inlandspreise in Russland 17 % niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union waren. Die Preise in der Union waren folglich attraktiver als die Preise in Russland.

(113)

Die Kommission verglich darüber hinaus die aus der GTA-Datenbank entnommenen russischen FOB-Ausfuhrpreise in Drittländer nach Berichtigung um die im Überprüfungsantrag angegebenen Bahnfrachtkosten von Russland in die Union mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Die GTA-Datenbank enthielt jedoch keine Daten für 2022, weil die russischen Zollbehörden nach der grundlosen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine die Veröffentlichung von Statistiken bis auf Weiteres aussetzten. Aus diesem Grund verwendete die Kommission Daten aus dem Jahr 2021 und ging davon aus, dass sie auch für das erste Halbjahr 2022 galten. Die Ausfuhrpreise in Drittländer lagen 2021 etwa 21 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union während des Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Aus diesem Grund ist der Unionsmarkt im Vergleich zu anderen möglichen Ausfuhrzielen der betroffenen Ware attraktiver und für die russischen Hersteller bestünde im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen ein wirtschaftlicher Anreiz zur Verlagerung der Ausfuhren in die Union.

(114)

Um Hinweise auf das Preisbildungsverhalten bei Ausfuhren in die Union zu erhalten, mit dem zu rechnen ist, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden, verglich die Kommission außerdem die russischen FOB-Ausfuhrpreise aus der GTA-Datenbank, die um die im Überprüfungsantrag angegebenen Transportkosten in Russland berichtigt wurden, mit den zur Ermittlung des Normalwerts verwendeten russischen Inlandspreisen. Der Vergleich erfolgte also auf der Stufe ab Werk. Aus den vorstehend angeführten Gründen verwendete die Kommission Daten aus dem Jahr 2021 und ging davon aus, dass sie auch für das erste Halbjahr 2022 galten. Auf dieser Grundlage belief sich der Preisunterschied zwischen den um die Transportkosten in Russland berichtigten russischen Ausfuhrpreisen in Drittländer im Jahr 2021 und dem Normalwert auf etwa 15 % des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union. Der Umstand, dass der Normalwert 15 % höher ist, bestätigt, dass im Fall eines Auslaufens der Maßnahmen die russischen Ausfuhren in die Union wahrscheinlich zu einem Preis getätigt würden, der unter dem russischen Inlandspreis liegt.

4.3.2.1.   Etwaige Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten

(115)

Die Kommission stellte darüber hinaus fest, dass in Indonesien, Mexiko, Thailand, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika Handelsschutzmaßnahmen gegen Ausfuhren der betroffenen Ware aus Russland in Kraft sind (36). Folglich sind diese Drittlandsmärkte, bei denen es sich um bedeutende Verbraucher von Stahlerzeugnissen handelt, für die russischen ausführenden Hersteller weniger attraktiv. Dies ist ein weiterer Faktor, der die Feststellung stützt, dass die derzeitige Produktionskapazität Russlands im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich auf dem Unionsmarkt enden würde.

4.3.3.   Schlussfolgerung

(116)

In Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven in Russland und unter Berücksichtigung der Beweise für die Attraktivität des Unionsmarktes gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die russischen ausführenden Hersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich die Kapazitätsreserven aktivieren und sogar Ausfuhren in Drittländer zu Dumpingpreisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umleiten würden.

(117)

Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Russland höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(118)

Nach Angaben des Antragstellers wurde die gleichartige Ware im Bezugszeitraum von 21 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(119)

Die gesamte Unionsproduktion der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 70 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, etwa des Antrags auf Auslaufüberprüfung, der überprüften Antworten auf den Fragebogen und der von Eurofer übermittelten Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten. Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 25 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

5.2.   Unionsverbrauch

(120)

Die überprüfte Ware gilt als Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Erzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen. Da der Wirtschaftszweig der Union größtenteils vertikal integriert ist und sowohl die überprüfte Ware als auch nachgelagerte Waren herstellt, wurden der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt gegebenenfalls getrennt analysiert.

(121)

Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und innerhalb der Unternehmensgruppen Verrechnungspreise unter Zugrundelegung unterschiedlicher Preispolitiken festgesetzt werden. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und die Preise werden entsprechend den Marktbedingungen festgelegt. Zum gesamten freien Markt gehören auch Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer und nicht gebundene Verkäufe an verbundene Unternehmen.

(122)

Um ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu vermitteln, beschaffte die Kommission Informationen über die gesamten Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Die Kommission stellte fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 50 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmt waren.

(123)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt anhand a) der Verkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, wie sie in den Antworten von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren, und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Drittländern in die Union. Der Eigenverbrauch in der Union wurde anhand des Eigenverbrauchs und der Eigenverbrauchsverkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ermittelt, wie sie in der Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren.

(124)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt

74 399 168

64 954 323

75 357 797

74 386 585

Index

100

87

101

100

Eigenbedarfsmarkt

42 010 993

36 988 575

40 424 417

39 811 331

Index

100

88

96

95

Freier Markt

32 388 175

27 965 748

34 933 380

34 575 254

Index

100

86

108

107

Quelle:

Eurostat, () Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(125)

Der gesamte Unionsverbrauch verzeichnete 2020 einen starken Rückgang um 13 %, da die Nachfrage aufgrund der COVID-19-Pandemie einbrach. Auf diesen Rückgang folgte jedoch eine Erholung, die auf die Wiederbelebung der Stahlnachfrage zurückzuführen war, die 2021 einsetzte und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Insgesamt erreichte der Unionsverbrauch während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wieder das Niveau von 2019.

(126)

Die Entwicklung des Eigenverbrauchs verlief nahezu identisch mit der Entwicklung des Unionsverbrauchs insgesamt, mit einem starken Rückgang um 12 % im Jahr 2020 und einer anschließenden Erholung in der Zeit nach COVID-19. Allerdings erreichte der Verbrauch auf dem Eigenbedarfsmarkt nur 95 % des Niveaus von 2019.

(127)

Der Verbrauch auf dem freien Markt folgte einem ähnlichen Trend wie der Unionsverbrauch insgesamt. Er verzeichnete 2020 einen starken Rückgang um 14 %, erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich und wies gegenüber 2019 einen Anstieg um 7 % auf.

5.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(128)

Wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt wird, arbeitete kein Hersteller aus Russland bei der Untersuchung mit, während ein iranischer und vier brasilianische Hersteller, von denen die Kommission zwei Hersteller in die Stichprobe einbezog, mitarbeiteten.

(129)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen anhand von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 1 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt.

(130)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

BRASILIEN (38)

91 725

174 104

185 506

478 692

Index

100

190

202

522

Marktanteil

0,28  %

0,62  %

0,53  %

1,38  %

Index

100

221

189

493

IRAN

3 377

0

0

0

Marktanteil

0,010  %

0  %

0  %

0  %

RUSSLAND

1 350 435

1 508 376

2 037 080

1 224 699

Index

100

112

151

91

Marktanteil

4,17  %

5,39  %

5,84  %

3,55  %

Index

100

129

140

85

Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

1 468 537

1 682 480

2 158 713

1 616 013

Index

100

115

147

110

Marktanteil

4,46  %

6,02  %

6,36  %

4,93  %

Index

100

134

142

110

Quelle:

Eurostat, Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten, beantwortete Fragebögen der in die Stichprobe einbezogenen brasilianischen ausführenden Hersteller. Die Marktanteile wurden durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union (siehe Tabelle 1) ermittelt.

(131)

Die Einfuhren aus Brasilien schwankten während des Bezugszeitraums. Im Jahr 2020 stieg das Niveau der Einfuhren in die Union, gefolgt von einem leichten Anstieg und anschließend einem starken Anstieg während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung. Die Einfuhren aus dem Iran in die Union kamen ab 2019 vollständig zum Erliegen. Die Einfuhren aus Russland schwankten während des Bezugszeitraums. Die russischen Einfuhren verzeichneten 2020 und 2021 einen starken Anstieg gegenüber 2019. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kam es dann zu einem leichten Rückgang.

5.3.2.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(132)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten und der in Fußnote 38 erläuterten Neuberechnung für Brasilien.

(133)

Da, wie in Erwägungsgrund 58 erläutert wird, in Brasilien keine verlässlichen Preise vorlagen und da keine Einfuhren aus dem Iran stattfanden, konnte die Kommission für diese beiden Länder keine Preisunterbietung berechnen. Im Hinblick auf Russland wurden zur Ermittlung der Preisunterbietungsspanne statistische Daten von Eurostat verwendet, wie in Erwägungsgrund 138 noch erläutert wird.

(134)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

BRASILIEN

467

425

1 035

939

Index

100

91

221

201

IRAN

504

RUSSLAND

443

391

744

897

Index

100

88

168

202

Betroffene Länder

445

394

769

909

Index

100

89

173

204

Quelle:

Eurostat, Surveillance-Statistik, Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen brasilianischen ausführenden Hersteller (siehe Fußnote 38).

(135)

Mit Ausnahme des Iran, der ab 2019 die Ausfuhren einstellte, folgten die durchschnittlichen Preise in den betroffenen Ländern während des betreffenden Zeitraums demselben Trend. Nach einem Preisrückgang im Jahr 2020 wurde zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein starker Anstieg der Durchschnittspreise beobachtet, mit Ausnahme Brasiliens, wo die Preise zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung sanken. Für Russland und Brasilien haben sich die Durchschnittspreise der Einfuhren im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt, und zwar für Russland von 443 EUR/Tonne im Jahr 2019 auf 897 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und von 467 EUR/Tonne auf 939 EUR/Tonne für Brasilien.

(136)

Nach der Unterrichtung brachten die brasilianische Regierung und Usiminas vor, dass die Methode, nach der die Kommission die Neuberechnung brasilianischer Daten vornahm, unklar sei und von den interessierten Parteien nicht verifiziert werden könne. Sie ersuchten die Kommission, sich bei ihrer Analyse ausschließlich auf amtliche Einfuhrstatistiken zu stützen. Usiminas fügte hinzu, dass die von der Kommission berechneten Einfuhrdaten Indikatoren wie Einfuhrpreise und Gesamteinfuhrmengen verzerrten. Darüber hinaus bekräftigten sowohl die brasilianische Regierung als auch Usiminas, dass der Marktanteil brasilianischer Einfuhren zu hoch angesetzt worden wäre und dass der brasilianische Marktanteil als Prozentsatz des gesamtwirtschaftlichen Verbrauchs ausgedrückt werden sollte. Derselbe Einwand wurde von der CSN erhoben, die hinzufügte, dass durch die Betrachtung aller brasilianischen Verkäufe und deren auf den Verbrauch auf dem freien Markt beschränkter Vergleich eine Asymmetrie in der von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Marktanteils entstünde, da dies zu einer künstlichen Aufblähung des brasilianischen Einfuhrmarkts in der EU und darüber hinaus zu einer ungerechtfertigten kumulativen Beurteilung von Einfuhren aus Brasilien und Einfuhren aus Russland führe. Was insbesondere die Frage des Vergleichs mit dem freien Markt betrifft, so verwies die brasilianische Regierung auf die Randnummern 7.272 und 7.273 des Panelberichts vom 31. Oktober 2018 zur Streitsache „Morocco — Anti-Dumping Measures on Certain Hot-Rolled Steel from Turkey“ (Marokko — Antidumpingmaßnahmen gegen bestimmte warmgewalzte Stahlerzeugnisse aus der Türkei) (WT/DS513/R), in denen eine untersuchende Behörde aufgefordert wurde, sämtliche Aspekte der Lage des inländischen Wirtschaftszweigs zu analysieren, um sicherzustellen, dass sich die Behörde nicht nur auf leistungsschwache Teile des inländischen Wirtschaftszweigs konzentriert und die leistungsstarken Teil ausklammert — und umgekehrt.

(137)

Wie in Fußnote 38 bereits erläutert wurde, stellte die Kommission eine Diskrepanz zwischen den Eurostat-Daten und den verifizierten Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu den Verkäufen in die Europäische Union fest. Insbesondere waren die verifizierten Mengen der Verkäufe der beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in die EU höher als die sowohl von Eurostat als auch von Surveillance gemeldeten gesamten Einfuhrmengen aus Brasilien. Aus diesem Grund konnten für die Berechnung der Einfuhrmengen aus Brasilien nicht ausschließlich die statistischen Daten berücksichtigt werden. Stattdessen stützte sich die Kommission zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen auf Einfuhrstatistiken aus der Surveillance-Datenbank, die um die verifizierten Verkaufsmengen der beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen berichtigt wurden. Die Berichtigung erfolgte auf der Grundlage des TARIC-Zusatzcodes des jeweiligen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens in der Surveillance-Datenbank, der unternehmensspezifische Informationen vermittelte. Die Kommission konnte die detaillierten Daten hinter dieser Berechnungsmethode nicht offenlegen, da dies nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung eine Verletzung der Vertraulichkeit gegenüber den mitarbeitenden ausführenden Herstellern darstellen würde. Darüber hinaus berichtigte die Kommission, wie bereits in Fußnote 38 erläutert, die Einfuhrpreise, die Gesamteinfuhrmengen und den Verbrauch auf dem freien Markt der Union entsprechend. Was die Vorbringen bezüglich der Berechnung des Marktanteils betrifft, so ermittelte die Kommission den Marktanteil der Einfuhren den Vorschriften in Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung entsprechend im Einklang mit der in der Ausgangsuntersuchung (39) verwendeten Methode auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Einfuhrmengen und dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass es sich bei Eigenverbrauchsverkäufen und Verkäufen an verbundene Gesellschaften um zwei unterschiedliche Begrifflichkeiten handelt. Wenn Verkäufe als Eigenverbrauchsverkäufe gelten sollen, darf der (verbundene) Abnehmer keine freie Wahl des Lieferanten haben. Darauf wurde bereits in Erwägungsgrund 58 verwiesen. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte oder Beweise dafür, dass es sich bei diesen Verkäufen um Alleinverkäufe handelte. Tatsächlich scheinen diese Unternehmen in der Lage zu sein, Ware von Dritten zu beziehen und in der Ausgangsuntersuchung taten dies auch. Hinsichtlich der Vorbringen, dass eine solche Methode zu einer ungerechtfertigten kumulativen Beurteilung von Einfuhren aus Brasilien und Einfuhren aus Russland führe, verwies die Kommission darauf, dass der brasilianische und der russische Marktanteil getrennt berechnet wurden und dass die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zunächst für jedes Land einzeln durchgeführt wurde. Des Weiteren verwies die Kommission darauf, dass sie bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowohl die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt als auch den Eigenverbrauchsmarkt und den freien Markt jeweils gesondert prüfte (z. B. Erwägungsgrund 157). Dies wurde insbesondere durch Randnummer 7.6.2.1.2.1 des Berichts WT/DS513/R bestätigt, in dem das WTO-Rechtsmittelgremium bekräftigte, dass „in Fällen, in denen untersuchende Behörden einen Teil eines einheimischen Wirtschaftszweigs prüfen, sie grundsätzlich auf die gleiche Weise auch alle anderen Teile, die den Wirtschaftszweig bilden, sowie den Wirtschaftszweig insgesamt prüfen sollten“. Daher wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(138)

Da Russland nicht zur Mitarbeit bereit war, konnte für eine große Bandbreite an Warentypen in Anbetracht der Tatsache, dass nur statistische Daten verwendet wurden, nur ein Durchschnittspreis pro Tonne ermittelt werden. In Ermangelung von Informationen auf Warentyp-Ebene konnte die Kommission daher keine genaue Berechnung der Preisunterbietung vornehmen, sondern musste sich auf einen Vergleich der Durchschnittspreise pro Tonne beschränken.

(139)

Der so ermittelte russische Ausfuhrpreis wurde mit den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen verglichen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während der Überprüfung den Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, berichtigt auf die Stufe ab Werk.

(140)

Der Preisvergleich wurde auf derselben Handelsstufe durchgeführt, und das Ergebnis des Vergleichs wurde entsprechend der genauen Methode zur Berechnung der Preisunterbietung als Prozentsatz des theoretischen Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Er ergab, dass die russischen Ausfuhrpreise in die Union im Durchschnitt um rund 5 % unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen würden.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als Brasilien, Iran und Russland

(141)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als Brasilien, Iran und Russland stammten hauptsächlich aus der Türkei und Indien.

(142)

Die (aggregierte) Menge der aus anderen Drittländern erfolgten Einfuhren der überprüften Ware in die Union sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

 

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder

Menge (in Tonnen)

5 757 331

4 262 990

7 505 856

8 182 615

 

Index

100

74

130

142

 

Marktanteil

17,76  %

15,24  %

21,53  %

23,73  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

491

442

768

907

 

Index

100

90

156

184

Quelle:

Eurostat.

(143)

Die Gesamteinfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um 42 % (von 5,75 Mio. Tonnen auf 8,18 Mio. Tonnen). Die Zunahme der Einfuhrmengen führte im Verlauf des Bezugszeitraums zudem zu einer Vergrößerung des Marktanteils von Drittländern um 6 Prozentpunkte. Insgesamt führte die Union warmgewalzte Flacherzeugnisse aus über 40 Ländern ein, wobei keines der anderen Drittländer einen Marktanteil von mehr als 4 % des Unionsmarkts innehatte (40).

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(144)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren, beurteilt.

(145)

Wie in Erwägungsgrund 26 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(146)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten, die sich auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(147)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(148)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(149)

Wie in den Erwägungsgründen 122 und 123 erläutert, beschaffte die Kommission, um ein möglichst vollständiges Bild des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, Informationen über die gesamte Produktion der betroffenen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Soweit relevant und möglich analysierte die Kommission die Schadensindikatoren für den freien Markt und den Eigenverbrauch getrennt.

5.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(150)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)

70 920 480

61 096 994

69 531 100

68 417 802

Index

100

86

98

96

Produktionskapazität

92 584 290

91 965 705

93 249 147

93 214 413

Index

100

99

101

101

Kapazitätsauslastung

77  %

66  %

75  %

73  %

Index

100

87

97

96

Quelle:

Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(151)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum insgesamt um etwa 4 % ab, wobei 2020 ein erheblicher Rückgang eintrat, auf den 2021 eine auf die Wiederbelebung der Stahlnachfrage zurückzuführende Erholung folgte. Im Verlauf des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ging die Produktionsmenge im Vergleich zum Vorjahr leicht zurück.

(152)

Während die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 1 % leicht zunahm, folgte die Kapazitätsauslastung demselben negativen Trend wie die Produktionsmenge und ging zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 4 % zurück.

5.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(153)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem freien Markt

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkäufe auf dem freien Markt

25 185 306

22 020 277

25 204 938

24 689 248

Index

100

87

100

98

Marktanteil

77,7  %

78,7  %

72,3  %

71,6  %

Index

100

101

93

92

Quelle:

Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(154)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt folgte im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend wie der Unionsverbrauch. Im Jahr 2020 ging sie aus den in Erwägungsgrund 125 erläuterten Gründen zurück und erholte sich anschließend 2021 wieder. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nahm die Verkaufsmenge im Vergleich zu 2019 um 2 % ab.

(155)

Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Unionsverbrauch zwischen 2019 und 2020 geringfügig von 77,7 % auf 78,7 %. Von 2020 bis 2021 ging er um 6 Prozentpunkte zurück. Mit einem Rückgang von 72,3 % auf 71,6 % verlor der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weitere Marktanteile. Wie aus Tabelle 1 und Tabelle 4 hervorgeht, ist dieser Rückgang darauf zurückzuführen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter stieg, was den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt erklärt.

(156)

Die vom Wirtschaftszweig der Union für den Eigenbedarf produzierte Menge, ausgedrückt als Anteil der Produktion insgesamt entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt

42 010 993

36 988 575

40 424 417

39 811 331

Index

100

88

96

95

Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union

70 920 480

61 096 994

69 531 100

68 417 802

% der Eigenbedarfsmenge im Verhältnis zur Gesamtproduktion

59,23

60,54

58,13

58,18

Quelle:

Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(157)

Die Eigenverbrauchsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (bestehend aus dem Eigenverbrauch und den Eigenverbrauchsverkäufen auf dem Unionsmarkt) ging zwischen 2019 und 2020 um 12 % zurück und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zum Jahr 2020 um 7 Prozentpunkte, was zu einem Gesamtrückgang im Bezugszeitraum um 5 % von rund 42 Mio. Tonnen auf fast 40 Mio. Tonnen zwischen dem Beginn und dem Ende des Bezugszeitraums führte. Insgesamt folgten der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt demselben Trend. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Eigenverbrauchsmarkts keine nennenswerten Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt hatte.

(158)

Der Anteil, der beim Wirtschaftszweig der Union auf den Eigenverbrauchsmarkt entfällt, (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion) blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und bewegte sich in einer Größenordnung von 58,13 % bis 60,54 %.

5.5.2.3.   Wachstum

(159)

Vor dem Hintergrund eines stabilen Verbrauchs und einer sinkenden Produktion büßte der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile auf dem freien Markt ein. Insgesamt verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Wachstum.

5.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(160)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

38 980

36 207

38 470

39 937

Index

100

93

99

102

Produktivität (in Stück je Beschäftigten)

1 819

1 687

1 807

1 713

Index

100

93

99

94

Quelle:

Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(161)

Die Zahl der mit der Herstellung der überprüften Ware beschäftigten Arbeitnehmer ging zwischen 2019 und 2020 stark zurück und nahm anschließend bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wieder zu. Insgesamt ergab sich im Bezugszeitraum ein leichter Anstieg um 2 %.

(162)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktionsergebnis (in Tonnen) je Beschäftigten, ging im Bezugszeitraum um 6 % zurück.

5.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(163)

Wie in Erwägungsgrund 128 dargelegt, arbeiteten die ausführenden Hersteller aus Russland nicht mit. Während dieses Verfahren arbeiteten nur ein iranischer und zwei brasilianische ausführende Hersteller vollständig mit.

(164)

Wie bereits dargelegt wurde, gab es Hinweise darauf, dass das Dumping in Bezug auf Einfuhren aus Brasilien (siehe Erwägungsgrund 63) und Russland (siehe Erwägungsgrund 74) während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung anhielt. Sämtliche indikativen Dumpingspannen lagen über der Geringfügigkeitsschwelle.

(165)

Wie in Erwägungsgrund 66 dargelegt, konnte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung bezüglich des Irans kein Dumping festgestellt werden. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

(166)

Trotz des, wenn auch in geringen Mengen, fortgesetzten Dumpings vonseiten Brasiliens und Russlands ergab die Analyse der Schadensindikatoren, dass sich die geltenden Maßnahmen positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt hatten. Tatsächlich ermöglichten die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union, sich von früherem Dumping zu erholen. Dies wurde auch durch die Feststellungen der Kommission im Rahmen der Antidumpinguntersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der Türkei bestätigt (41). Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es, sich bis Ende 2018 von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Russland, Brasilien und Iran zu erholen. Die Erholung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union kam jedoch abrupt zum Stillstand und kehrte sich 2019 ins Gegenteil um, als der Wirtschaftszweig der Union mit erheblichen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei konkurrieren musste, die ihn zwangen, seine Preise unter das Kostenniveau zu senken, um seinen Marktanteil zu halten, und durch die er eine bedeutende Schädigung erlitt. Nachdem 2021 Maßnahmen gegen Einfuhren aus der Türkei eingeführt worden waren und im Anschluss an die COVID-19-Pandemie eine wirtschaftliche Erholung eingesetzt hatte, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung. Daher wurde der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht mehr als geschädigt angesehen.

5.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(167)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreise auf dem freien Markt

526

464

744

954

Index

100

88

141

181

Herstellstückkosten

557

534

669

800

Index

100

96

120

144

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(168)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2019 und 2020 um 12 % zurück, bevor sie ab 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 81 % deutlich anstiegen, sodass sich für den Bezugszeitraum ein Anstieg um insgesamt 81 % ergab. Die Entwicklung der Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum wurde durch die schweren Störungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und die Erholung der Nachfrage nach der Pandemie beeinflusst. Ab dem Jahr 2021 waren die hohe Stahlnachfrage, das knappe Angebot und die gestiegenen Herstellkosten die Faktoren, die den plötzlichen, erheblichen Anstieg der Verkaufsstückpreise auslösten.

(169)

Die Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 44 %. Sowohl 2019 als auch 2020 lagen die Herstellstückkosten über dem Verkaufsstückpreis. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union in dieser Zeit den Anstieg seiner Herstellkosten nicht in seinen Verkaufspreisen widerspiegeln konnte, war auf die großen Mengen gedumpter Einfuhren aus der Türkei zurückzuführen, die die Preise drückten (42). Im Jahr 2020 gingen sowohl die Herstellkosten als auch die Verkaufspreise zurück, wobei der Rückgang bei den Herstellkosten geringer ausfiel als bei den Verkaufspreisen. Dies ist auf den Markteinbruch während der COVID-19-Pandemie zurückzuführen, der zu einem starken Preisverfall führte, während die Herstellkosten weniger stark betroffen waren. Im Jahr 2021 stiegen die Herstellstückkosten aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Energie- und Rohstoffpreise deutlich an. Dieser Trend setzte sich während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fort, in dem sich die bereits seit 2021 andauernde Energiekrise durch die grundlose militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine verschärfte. Mit der Erholung nach der COVID-Pandemie nahm jedoch auch die Nachfrage massiv zu, sodass sich die Preise ebenfalls erheblich erhöhten (um mehr als das Doppelte zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung), wobei dieser Anstieg noch stärker was als die Zunahme der Herstellkosten im gleichen Zeitraum.

5.5.3.2.   Arbeitskosten

(170)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

69 352

69 748

78 444

81 000

Index

100

101

113

117

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(171)

Während des Bezugszeitraums blieben die durchschnittlichen Arbeitskosten in den Jahren 2019 und 2020 stabil und stiegen anschließend, sodass sich am Ende des Untersuchungszeitraums ein Anstieg um insgesamt 17 % ergab. Auch die Zahl der Beschäftigten nahm in diesem Zeitraum zu.

5.5.3.3.   Lagerbestände

(172)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

533 200

390 880

522 405

476 151

Index

100

73

98

89

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

4,5

3,8

4,6

4,3

Index

100

84

121

94

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(173)

Während des Bezugszeitraums nahmen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union an warmgewalzten Flacherzeugnissen ab, mit einem drastischen, durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erklärbaren Rückgang im Jahr 2020 und einer beinahe vollständigen Erholung im Jahr 2021, an die sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Rückgang anschloss. Typisch für den Wirtschaftszweig für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Union waren Rahmenverträge (monatlich, vierteljährlich, jährlich) zwischen Herstellern und Abnehmern, in denen die Mengen und Preise festgelegt wurden. Diese Rahmenverträge wurden im Wege von Bestellungen entsprechend dem Bedarf der Abnehmer umgesetzt. Demzufolge konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und seine Lagerbestände planen. Dementsprechend wurden, wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen, da die meisten gleichartigen Warentypen vom Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage spezifischer Aufträge der Verwender hergestellt wurden.

5.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(174)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe auf dem freien Unionsmarkt (in % des Umsatzes)

–8,1

–18,8

13,9

18,3

Index

– 100

– 231

170

224

Cashflow (in EUR)

–6 211 922

– 130 468 840

645 183 908

984 716 910

Index

– 100

–2 100

10 386

15 852

Investitionen (in EUR)

433 154 031

181 406 902

394 535 083

351 855 569

Index

100

42

91

81

Kapitalrendite

–6,7  %

–13,8  %

17,1  %

27,2  %

Index

– 100

– 206

254

405

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(175)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem freien Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(176)

Die Rentabilität folgten einem inversen Normalverteilungstrend und stieg im Verlauf des Bezugszeitraums um insgesamt 26,4 Prozentpunkte. Im Jahr 2019 entstanden Verluste, die ihren niedrigsten Stand, nämlich – 18 %, im Jahr 2020 auf dem Höhepunkt der Pandemie erreichten. Im Jahr 2021 erholten sich die Gewinne kräftig auf 13,9 % und stiegen weiter, um dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 18,3 % zu erreichen.

(177)

Gedumpte Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei nahmen 2017 und 2018 rasch zu (43), was die niedrige Rentabilität im Jahr 2019 erklärt. Dies wurde dann durch die Schocks infolge der weltweiten Pandemie im Jahr 2020, wie die Unterbrechungen der Lieferkette und den Rückgang des Stahlverbrauchs, noch verschärft. Der starke Anstieg der Stahlnachfrage in Verbindung mit höheren Verkaufspreisen führte 2021, einem Ausnahmejahr für den Wirtschaftszweig der Union, zu hohen Gewinnen. Dieser Trend hielt während des gesamten Untersuchungszeitraums der Überprüfung an und ergab eine sogar noch höhere Rentabilität für den Wirtschaftszweig der Union.

(178)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief ähnlich wie die der Rentabilität: ein Negativrekord im Jahr 2019, an den sich ein weiterer drastischer Rückgang im Jahr 2020 und eine starke Erholung im Jahr 2021 anschloss, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sogar noch weiter zunahm.

(179)

Zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Investitionen um 19 %. Insgesamt folgten die Investitionsströme im Bezugszeitraum einer umgekehrten Glockenkurve: Im Jahr 2020 gingen die Investitionen erheblich zurück, gefolgt von einem Höchststand im Jahr 2021. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Investitionen im Vergleich zum Vorjahr leicht zurück. Im Allgemeinen zielten die Investitionen auf die Verbesserung der Qualität und die Ökologisierung der Produktion ab.

(180)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite verschlechterte sich 2020 gegenüber 2019 und erholte sich im Jahr 2021 wieder. Insgesamt erholte sich die Kapitalrendite während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Vergleich zu 2019 in erheblichem Maße. Tatsächlich stieg die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 20 Prozentpunkte.

(181)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht beeinträchtigt, da sie sich rasch von der Pandemie erholten.

5.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(182)

Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Brasilien, Iran und Russland im Jahr 2017 gingen die Einfuhren aus Brasilien zurück, während die Einfuhren aus Russland insgesamt auf einem ähnlichen Niveau verharrten wie in der Ausgangsuntersuchung. Im Fall des Irans hörten 2020 die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse in die Union ganz auf, sodass sich der Wirtschaftszweig der Union allmählich von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erholen konnte und sich bis Ende 2018 erholt hatte, wie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission (44) betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse mit Ursprung in der Türkei bestätigt wurde. Die Erholung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union brach jedoch abrupt ab und kehrte sich 2019 ins Gegenteil um, als der Wirtschaftszweig der Union mit erheblichen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei konkurrieren musste, die ihn zwangen, seine Preise unter die Kosten zu senken, um seinen Marktanteil zu halten, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte (45). Im Juli 2021 führte die Kommission endgültige Maßnahmen gegen die Türkei ein, und aufgrund verschiedener Faktoren, die in Erwägungsgrund 177 erläutert wurden, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und erholte sich bis Ende 2021. Wie in Erwägungsgrund 177 bereits dargelegt wurde, konnte der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung weiterhin von den sich verbessernden Bedingungen profitieren, was zu einem weiteren Anstieg seiner Rentabilität führte.

(183)

Insbesondere folgten die meisten Schadensindikatoren, nämlich Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen, Beschäftigung und Produktivität im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend. Dieser Trend war durch einen deutlichen Rückgang im Jahr 2020 und einer Erholung im Jahr 2021 gekennzeichnet, die sich während des gesamten Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortsetzte und schließlich ein Niveau erreichte, das mit dem zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2019 herrschenden Niveau vergleichbar war oder leicht darüber lag. Diese unregelmäßige Entwicklung ist im Wesentlichen auf das Zusammentreffen eines erheblichen Zustroms von warmgewalzten Flacherzeugnissen zu Dumpingpreisen aus der Türkei und der einzigartigen Dynamik infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Stilllegungen und Unterbrechungen der industriellen Tätigkeit führten zu einem extrem niedrigen Verbrauchsniveau und einer geringen Stahlnachfrage im Jahr 2020, während die Stahlnachfrage und die Stahlpreise im Jahr 2021 im Zuge der Erholung von der COVID-19-Pandemie in die Höhe schnellten, was unter anderem zu hohen Gewinnen der Stahlindustrie im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte.

(184)

Verkaufspreise, Gewinne, Cashflow und Kapitalrendite folgten einem ähnlichen Trend, der ebenfalls durch einen drastischen Rückgang im Jahr 2020 und eine Erholung im Jahr 2021 gekennzeichnet war. Diese Indikatoren wiesen jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2019, einem Jahr, in dem davon ausgegangen wurde, dass der Wirtschaftszweig der Union durch Einfuhren aus der Türkei geschädigt wurde, einen starken Anstieg auf.

(185)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

(186)

Die Indikatoren können jedoch nicht ohne Berücksichtigung der außergewöhnlich günstigen Bedingungen, die 2021 und im ersten Halbjahr 2022 auf dem Stahlmarkt herrschten, analysiert werden. Im Jahr 2020 führten die pandemiebedingte Verlangsamung der industriellen Tätigkeit und der daraus resultierende Rückgang der Stahlnachfrage zu einem starken Leistungsrückgang in der Stahlindustrie und der Weltwirtschaft im Allgemeinen. Aufgrund der Erholung der Nachfrage erreichte der Stahlverbrauch im Jahr 2021 wieder seine frühere Stärke — zu höheren Preisen. Diese günstigen Marktbedingungen dauerten auch im ersten Halbjahr 2022 an. Der im Laufe des Jahres 2021 verzeichnete positive Trend nach der COVID-19-Pandemie endete jedoch im zweiten Quartal 2022 aufgrund des starken Anstiegs der Energiekosten und der hohen Inflation. Dies bedeutet, dass die günstigen Umstände, die im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung herrschten, wahrscheinlich nicht anhalten werden. Wie in früheren Fällen bereits festgestellt wurde, handelt es sich bei warmgewalzten Flacherzeugnissen um einen hochgradig preissensiblen Rohstoff, bei dem der Wettbewerb überwiegend über den Preis stattfindet. (46) Dies bedeutet, dass große Mengen gedumpter Einfuhren dazu führen können, dass die Unionshersteller keine andere Wahl haben, als ihre Preise zu senken, um ihren Marktanteil zu halten, was zu einer Schädigung führt.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(187)

In Erwägungsgrund 185 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Andererseits gelangte die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 88 und 117 erläutert, zu dem Schluss, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich anhalten und, wie in Erwägungsgrund 100 ausgeführt, im Falle Irans wahrscheinlich erneut auftreten würde. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(188)

In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission folgende Elemente: 1. die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern und die Attraktivität des Unionsmarktes und 2. das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

6.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern und Attraktivität des Unionsmarktes

(189)

Wie in Erwägungsgrund 78 bereits dargelegt wurde, arbeiteten beide in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in Brasilien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit nahezu voller Kapazität. Wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt wird, hatten beide Hersteller ihre Verkäufe in die Union während des Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhöht, indem sie ihre Kapazitätsauslastung im Vergleich zu den Vorjahren steigerten. Am deutlichen Anstieg der Ausfuhrverkäufe während der Überprüfung lässt sich ablesen, dass der Unionsmarkt trotz der geltenden Maßnahmen für ausführende Hersteller aus Brasilien nach wie vor attraktiv ist.

(190)

Ähnlich verhielt es sich beim einzigen mitarbeitenden Hersteller aus dem Iran, der während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ebenfalls mit nahezu voller Kapazität arbeitete (Erwägungsgrund 91). Seine Kapazitätsreserven waren folglich begrenzt. Bei weiteren Untersuchungen stellte die Kommission jedoch fest, dass das Unternehmen aktiv eine Erhöhung seiner Kapazitäten für warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl plante, in deren Folge etwa 1 Mio. Tonnen Kapazitätsreserven pro Jahr entstehen würden, die für Ausfuhren, unter anderem in die Union, genutzt werden könnten (Erwägungsgrund 95). Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es innerhalb der nächsten Jahre erhebliche Kapazitätsreserven in Iran geben wird, die für Ausfuhren in die Union genutzt werden könnten. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise in Drittländer während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mindestens 14 % niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, was den Unionsmarkt unter Preisaspekten im Vergleich zu anderen möglichen Ausfuhrzielen attraktiver machte.

(191)

Wie in Erwägungsgrund 107 dargelegt wird, stellte die Kommission fest, dass Russland während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung über Kapazitätsreserven in Höhe von 3,5 Mio. Tonnen verfügte, was 10 % des Verbrauchs in der Union entspricht. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die russischen Hersteller über genügend Kapazitätsreserven verfügen, die für Ausfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse zu Dumpingpreisen in die Union genutzt werden könnten. Darüber hinaus wurde bei einem Vergleich zwischen den russischen Inlandspreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (Erwägungsgrund 112) festgestellt, dass die russischen Inlandspreise im Durchschnitt 17 % niedriger sind als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, was folglich die Attraktivität des Unionsmarktes für russische ausführende Hersteller bestätigt.

(192)

Die Union gehört zu den weltweit größten Märkten für bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Darüber hinaus lag das Preisniveau in der Union (der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 954 EUR/Tonne) über dem Durchschnittspreis, den die brasilianischen und iranischen ausführenden Hersteller der übrigen Welt und die russischen Hersteller der Union in Rechnung stellten. Da es sich bei warmgewalzten Flacherzeugnissen, wie in Erwägungsgrund 186 erläutert, um eine äußerst preissensible Ware handelt, bestünde für die brasilianischen, iranischen und russischen Ausführer bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein starker Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzuleiten.

(193)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist damit zu rechnen, dass die ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen ihre Ausfuhrverkäufe in die Union steigern würden.

6.2.   Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union und Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

6.2.1.   Brasilien

(194)

Wie in Erwägungsgrund 133 dargelegt wird, konnte die Kommission für Brasilien keine Preisunterbietung berechnen. Legt man Eurostat-Daten zugrunde, so lag der Preis der Einfuhren aus Brasilien während des Bezugszeitraums mit Ausnahme des Jahres 2021 unter dem Verkaufspreis der Union. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller repräsentierten mehr als 90 % der Ausfuhren aus Brasilien in die Europäische Union (Erwägungsgrund 31), da aber beide in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus Brasilien an verbundene Gesellschaften in der Union verkauften und keine Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union vorlagen, konnte die Kommission keinen sicheren Schluss ziehen, dass der Verkaufspreis an verbundene Unternehmen hinreichend zuverlässig war, um als Anhaltspunkt für einen wahrscheinlichen Preis ohne Antidumpingmaßnahmen herangezogen zu werden. Aus diesem Grund analysierte die Kommission das derzeitige Preisbildungsverhalten brasilianischer ausführender Hersteller auf deren Drittlandsmärkten, um das Preisbildungsverfahren auf dem Unionsmarkt zu bewerten, mit dem bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu rechnen ist.

(195)

Der Preis der Ausfuhren aus Brasilien in andere Drittlandsmärkte wurde als Näherungswert für die Ermittlung des wahrscheinlichen Preisverhaltens in einer Situation ohne Maßnahmen herangezogen. Der Vergleich erfolgte anhand von GTA-Daten für Ausfuhrverkäufe aus Brasilien in die übrige Welt, korrigiert um die nach Mengen größten 10 Länder, die für ungefähr 90 % der Verkäufe von Brasilien an Drittländer standen. Der Vergleich ergab, dass das Niveau der Ausfuhrpreise in Drittländer (berechnet als Anlandepreis für den zollrechtlich freien Verkehr) von ungefähr 820 EUR/Tonne etwa 13 bis 14 % niedriger war als der derzeitige durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt und auch unterhalb des als etwa 920 EUR/Tonne ermittelten nicht schädigenden Preises lag.

(196)

Da diese Analyse ergab, dass die brasilianischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in der Lage waren, auf Drittmärkten zu Preisen unter dem Unionspreis zu verkaufen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die brasilianischen Ausführer im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen in der Lage wären, ihre Preise in die EU zu senken und erheblichen Preisdruck auszuüben.

6.2.2.   Iran

(197)

Einfuhren aus dem Iran in die Union kamen im Bezugszeitraum praktisch zum Erliegen. Unter diesen Umständen prüfte die Kommission das derzeitige Preisbildungsverhalten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Iran auf dessen Drittlandsausfuhrmärkten, um für den Fall, dass die Maßnahmen auslaufen, den wahrscheinlichen Preis von Einfuhren in die Union abzuschätzen.

(198)

Der Vergleich erfolgte anhand der iranischen Preise für Ausfuhren in die übrige Welt und ergab, dass der voraussichtliche Anlandepreis iranischer Ausfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse für den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ohne Maßnahmen nicht mehr als 830 bis 840 EUR/Tonne betragen würde.

(199)

Der Vergleich zwischen dem auf diese Weise berechneten iranischen Ausfuhrpreis und dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis der Unionshersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, berichtigt auf die Stufe ab Werk, zeigte, dass die Preise der iranischen Ausfuhren in die Union in Durchschnitt um etwa 10 bis 13 % unter den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen würden. Die iranischen Preise würden auch unter dem in Erwägungsgrund 195 ermittelten nicht schädigenden Preis liegen.

6.2.3.   Russland

(200)

Die Einfuhren aus Russland wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu niedrigeren Preisen als dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union getätigt, nämlich zu einem Preis von 897 EUR/Tonne. Wie in Erwägungsgrund 140 bereits dargelegt wurde, ergab der Vergleich zwischen den Preisen russischer Ausfuhren in die Union und den durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union einen Preisunterschied von etwa 5 %. Die russischen Preise waren zudem auf einen Preis unter dem nicht schädigenden Preis von 920 EUR/Tonne festgesetzt worden.

6.2.4.   Schlussfolgerung

(201)

Warmgewalzte Flacherzeugnisse sind ein hochgradig preissensibler Rohstoff, und wie die Untersuchung betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus China und ebenso die Untersuchung betreffend die identische Ware aus der Türkei zeigten, können selbst relativ geringe Preisunterbietungsspannen in Verbindung mit großen Einfuhrmengen erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union haben (47). In beiden Untersuchungen war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund von Preisunterbietungsspannen von weniger als 5 % gezwungen, seine Verkaufspreise derart zu senken (oder Marktanteileinbußen hinzunehmen), dass er kurzfristig eine bedeutende Schädigung erlitt.

(202)

Da der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gerade erst eine turbulente und wirtschaftlich schwierige Zeit einschließlich der COVID-19-Pandemie hinter sich gebracht und Verluste erlitten hatte, befindet er sich nach wie vor in einer prekären Lage. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass das Anhalten der gedumpten Einfuhren aus Brasilien und Russland und ein erneutes Auftreten des Dumpings aus Iran in erheblichen Mengen und zu Preisen unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union erhebliche negative Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union haben würden, insbesondere in Bezug auf Produktion, Verkaufsmengen und Preise, Rentabilität und Investitionsbedarf, was zu einer erneuten bedeutenden Schädigung führen würde.

(203)

Nach der Unterrichtung brachte Usiminas vor, dass sich der einheimische Wirtschaftszweig der Union in Anbetracht dessen, dass Indikatoren wie Gewinn und Rendite während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung stark zunahmen, in keiner prekärem Lage befinde. Darüber hinaus wandten sowohl Usiminas als auch die CSN ein, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung nicht wahrscheinlich sei, weil sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union trotz eines Anstiegs der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erhöht habe. Sie wiesen auch darauf hin, dass Brasilien niedrige Einfuhrmengen zu hohen Preisen aufweise und dass die Kapazitätsreserven in Brasilien begrenzt seien.

(204)

Die Kommission wies darauf hin, dass laut Erwägungsgrund 166 nicht davon ausgegangen wird, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Kommission erkannte auch an, dass sich der Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch außergewöhnlich günstige Marktbedingungen auszeichnete (Erwägungsgrund 186) und dass sich der Wirtschaftszweig der Union in Anbetracht dessen, dass er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gerade erst eine turbulente und wirtschaftlich schwierige, durch aufgelaufene Verluste geprägte Zeit hinter sich gebracht hatte, aus den in den Erwägungsgründen 201 und 202 erläuterten Gründen nach wie vor in einer prekären Lage befand. Des Weiteren musste die Kommission, wie in Abschnitt 6.2.1 erläutert wird, das derzeitige Preisbildungsverhalten brasilianischer ausführender Hersteller auf deren Drittlandsmärkten analysieren; dies zeigte, dass Brasilien in der Lage wäre, erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union auszuüben, wenn keine Maßnahmen bestünden. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

7.   UNIONSINTERESSE

(205)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(206)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in 15 Mitgliedstaaten ansässig (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn). Er beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware mehr als 40 000 Beschäftigte.

(207)

Ohne Maßnahmen ist der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr vor dem voraussichtlichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Brasilien, Iran und Russland geschützt, die eine bedeutende Schädigung verursachen werden. Die Antidumpingmaßnahmen werden sich insofern positiv auf die Unionshersteller auswirken, als sie dem Wirtschaftszweig der Union helfen werden, sich weiter vom früheren Dumping zu erholen. Es liegt daher eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

7.1.1.   Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer

(208)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten Verwender und unabhängigen Einführer. Keine Verwender oder unabhängigen Einführer meldeten sich und arbeiteten an dieser Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der unabhängigen Einführer und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender und Einführer nicht zuwiderläuft.

(209)

Die Kommission prüfte auch, ob sich Maßnahmen gegenüber Brasilien, Iran und Russland nachteilig auf die Versorgungssicherheit auswirken würden, da auch Maßnahmen gegenüber warmgewalzten Flacherzeugnissen aus der Türkei und China in Kraft sind. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 73 %, und die Gesamtproduktionskapazität überstieg den Gesamtverbrauch der Union um 18 Mio. Tonnen, wie aus dem Fragebogen von Eurofer zu den makroökonomischen Daten hervorgeht. Darüber hinaus führten trotz der Maßnahmen gegenüber einigen der wichtigsten Ausführer von warmgewalzten Flacherzeugnissen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fast 40 Länder die überprüfte Ware in die Union aus, was zeigt, dass die Einführung von Maßnahmen die Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigen würde. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der Einführer gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass für die nachgelagerten Verwender kein potenzielles Versorgungsrisiko besteht.

(210)

Nach der Einleitung des Verfahrens brachte Usiminas vor, dass sich die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism — im Folgenden „CBAM“) angesichts der aufwendigen Berichtspflichten und Aufschläge im Zusammenhang mit dem CO2-Grenzausgleichssystem negativ auf den Zugang zum Unionsmarkt auswirken würde. Dieses Vorbringen wurde nach der Unterrichtung wiederholt. Des Weiteren wandten sowohl die brasilianische Regierung als auch Usiminas ein, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Schutzmaßnahmen bereits in erheblichem Umfang geschützt sei. Die CSN fügte hinzu, dass die brasilianischen Einfuhrmengen warmgewalzter Flacherzeugnisse aufgrund der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen nicht zunehmen und Einfuhren aus Brasilien keine Schädigung hervorrufen würden, da der für Brasilien geltende Residualzoll höher sei als der für die CSN geltende derzeitige Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls. Die CSN argumentierte, dass es daher nicht angemessen sei, davon auszugehen, dass die Schädigung aufgrund der Einfuhren aus Brasilien wahrscheinlich erneut auftreten würde.

(211)

Die Kommission wies darauf hin, dass das CBAM erst im Oktober 2023 in Kraft trat und dass die Einführer während einer Übergangszeit bis 2026 nur die in ihren Waren enthaltenen Emissionen melden müssen, ohne dass ihnen dadurch Finanzaufwendungen entstehen. Der erklärte Grund für diese Übergangszeit ist, dass den Parteien Zeit gegeben werden soll, sich vor der Einführung des endgültigen Systems anzupassen, und dass das Risiko einer Unterbrechung des Handels verringert werden soll. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass es für eine Bewertung der möglichen Auswirkungen des CBAM auf die künftigen Handelsströme bei warmgewalzten Flacherzeugnissen noch zu früh ist. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die Schutzmaßnahmen nicht als dauerhaft angesehen werden können und dass die derzeit geltende Maßnahme (48) keinen Einfluss auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Einfuhren ohne Antidumpingzölle hat. Angesichts des befristeten Charakters der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen ihre Schlussfolgerungen in dieser Untersuchung nicht beeinflussen könnten. Daher wies die Kommission beide Vorbringen zurück.

7.1.2.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(212)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation sprechen.

8.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(213)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten und erneuten Auftreten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation aufrechterhalten werden.

(214)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(215)

Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(216)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(217)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(218)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (49). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(219)

Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in die Union ausgeführt hat und daher dem Antidumpingzoll unterliegt, und iii) er die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.

(220)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(221)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 (51) führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die überprüfte Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.

(222)

Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar wird und die Höhe des entsprechenden Wertzollsatz des kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzolls gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der nach Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die geprüfte Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als der entsprechenden Wertzollsatz der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

(223)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation haben, eingeführt.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

ii)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

iii)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und

iv)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz (in EUR/Tonne Nettogewicht)

TARIC-Zusatzcode

Brasilien

ArcelorMittal Brasil S.A.

54,5

C210

 

Aperam Inox América do Sul S.A.

54,5

C211

 

Companhia Siderúrgica Nacional

53,4

C212

 

Usinas Siderúrgicas de Minas Gerais S.A. (Usiminas)

63,0

C213

 

Gerdau Açominas S.A.

55,8

C214

Iran

Mobarakeh Steel Company

57,5

C215

Russland

Novolipetsk Steel

53,3

C216

 

Public Joint Stock Company Magnitogorsk Iron Steel Works (PJSC MMK)

96,5

C217

 

PAO Severstal

17,6

C218

(3)   Der endgültige Antidumpingzollsatz für die in Absatz 1 beschriebene Ware, die von anderen, in Absatz 2 nicht ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellt wird, ist der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte feste Zoll.

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz (in EUR/Tonne Nettogewicht)

TARIC-Zusatzcode

Alle übrigen brasilianischen Unternehmen

63,0

C999

Alle übrigen iranischen Unternehmen

57,5

C999

Alle übrigen russischen Unternehmen

96,5

C999

(4)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus den Föderativen Republik Brasilien hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. Juni 2016 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der den mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

(6)   Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (52) bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der genannte endgültige Zollsatz um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten endgültigen Zollsatz und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(7)   Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der auf Basis der vorstehend genannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(8)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz anwendbar auf flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz des Antidumpingzolls nach Artikel 1 Absatz 2, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben.

Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

Wenn der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz für flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (einschließlich auf die Länge zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, gilt und auf einen Wertzoll festgesetzt wird, der niedriger ist als der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Antidumpingzoll, so wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem in Artikel 1 Absatz 6 aufgeführten höheren Antidumpingzoll der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben.

Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.

Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 11.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/624 der Kommission vom 12. April 2022 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Russland (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 185).

(5)  Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 31 vom 21.1.2022, S. 7).

(6)   ABl. C 384 vom 5.10.2022, S. 3.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/365 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Einstellung der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 50 vom 17.2.2023, S. 56).

(8)  Antrag, S. 41.

(9)  Siehe Artikel 1 Absatz 8 und Anhang II der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.3.2022, S. 13), mit der Artikel 3g und Anhang XVII in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, eingefügt wurden (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(10)  Siehe Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d und Anhang 4 der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259I vom 6.10.2022, S. 3), mit der Absatz 3 zu Artikel 3g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates hinzugefügt wurde und Anhang XVII eine neue Fassung erhielt.

(11)  OECD (2021), Latest Developments in Steelmaking Capacity — 2021, DSTI/SC(2021)5/FINAL, abrufbar unter: https://www.oecd.org/industry/ind/latest-developments-in-steelmaking-capacity-2021.pdf. In Anhang 17 des Antrags wurde zudem ein entsprechender Auszug bereitgestellt.

(12)  Antrag, Absatz 29.

(13)  Antrag, Absätze 53 bis 62.

(14)  Antrag, Absatz 63.

(15)  Antrag, Absatz 58.

(16)  Antrag, Absatz 45.

(17)  Antrag, Absatz 55.

(18)  Gemäß Definition in Erwägungsgrund 15.

(19)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2629

(20)  CRU-Daten unterliegen dem Urheberrecht.

(21)  Antrag, Absatz 29.

(22)  Urheberrechtlich geschützt.

(23)  Siehe beispielsweise https://financialtribune.com/articles/domestic-economy/101877/msc-s-annual-rolling-capacity-to-rise-by-45m-tons und https://www.en.eghtesadonline.com/Section-economy-4/31734-msc-annual-rolling-capacity-to-rise-by-tons, zuletzt aufgerufen am 23. November 2023.

(24)  Antrag, Absätze 29 und 30.

(25)  Antrag, Anhang 17.

(26)  OECD (2021), Latest Developments in Steelmaking Capacity — 2021, a. a. O., S. 45.

(27)  Antrag, Absätze 29 und 30.

(28)  Antrag, Absatz 31.

(29)  OECD (2022), Steel Market Developments — Q4 2021, DSTI/SC(2021)9/FINAL, abrufbar unter: https://www.oecd.org/industry/ind/steel-market-developments-Q4-2021.pdf. In Anhang 17 des Antrags wurde zudem ein entsprechender Auszug bereitgestellt.

(30)  Antrag, Absatz 29.

(31)  OECD (2023), Latest Developments in Steelmaking Capacity — 2023, DSTI/SC(2023)3/FINAL, abrufbar unter: https://www.oecd.org/industry/ind/latest-developments-in-steelmaking-capacity-2023.pdf.

(32)  Antrag, Absatz 53.

(33)  World Steel Association (2023), World Steel in Figures — 2023, S. 25, abrufbar unter: https://worldsteel.org/wp-content/uploads/World-Steel-in-Figures-2023-4.pdf.

(34)  https://worldsteel.org/steel-topics/statistics/annual-production-steel-data/?ind=P1_crude_steel_total_pub/CHN/IND/RUS

(35)  World Steel Association (2023), World Steel in Figures — 2023, a. a. O., S. 15.

(36)  Auf der Grundlage von Informationen im WTO Trade Remedies Data Portal (WTO-Portal für Daten über handelspolitische Schutzmaßnahmen), abrufbar unter: https://trade-remedies.wto.org/en und im WTO Anti-dumping Notification Portal, (WTO-Portal zur Bekanntgabe von Antidumpingmaßnahmen), abrufbar unter: https://ad-notification.wto.org/.

(37)  Am 22. Juni 2023 durchgeführter Auszug aus der Einfuhrstatistik.

(38)  Aufgrund der Diskrepanz zwischen den gemeldeten Eurostat-Daten und den verifizierten Daten, die von den beiden in die Stichprobe einbezogenen brasilianischen ausführenden Hersteller im Fragebogen übermittelt worden waren, wurden die Einfuhren aus Brasilien in der Weise berechnet, dass die zuvor anhand des TARIC-Zusatzcodes aus der Surveillance-Datenbank gefilterten Daten zu Einfuhrmengen und -werten aus dem restlichen Brasilien zu den verifizierten Einfuhrmengen und -werten der beiden in die Stichprobe einbezogenen brasilianischen ausführenden Hersteller addiert wurden. Die brasilianischen Einfuhrpreise, die Einfuhrmengen insgesamt und der Verbrauch auf dem freien EU-Markt wurden entsprechend berichtigt.

(39)   ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 51.

(40)  Die Türkei und Indien waren die einzigen Länder, deren Marktanteil während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung 3 % überstieg, während nur Japan, Taiwan, die Ukraine und Ägypten einen Marktanteil von mehr als 2 % hielten.

(41)  Erwägungsgrund 139 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 der Kommission vom 6. Januar 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(42)   Ebenda.

(43)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32).

(44)  Erwägungsgrund 210 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32).

(45)   Ebenda.

(46)  Erwägungsgrund 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32).

(47)  Erwägungsgrund 98 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 der Kommission vom 6. Januar 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(48)  Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 führte die Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

(49)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

(50)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(51)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).

(52)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2758/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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