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Document 32023L2668
Directive (EU) 2023/2668 of the European Parliament and of the Council of 22 November 2023 amending Directive 2009/148/EC on the protection of workers from the risks related to exposure to asbestos at work
Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2668/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2668 |
30.11.2023 |
RICHTLINIE (EU) 2023/2668 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. November 2023
zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zielt darauf ab, die Arbeitnehmer vor Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit durch die Exposition gegenüber Asbest am Arbeitsplatz zu schützen. In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vorgegeben, damit die Mitgliedstaaten für eine einheitliche Anwendung der Mindestvorschriften sorgen können. Durch solche Mindestvorschriften sollen die Arbeitnehmer auf Unionsebene geschützt werden; die Mitgliedstaaten können strengere Bestimmungen festlegen. |
(2) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten, die im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer günstiger sind. |
(3) |
Asbest ist ein hochgefährlicher karzinogener Stoff, der immer noch in verschiedenen Wirtschaftszweigen eingesetzt wird, in denen die Arbeitnehmer einem hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind (z. B. Renovierung von Gebäuden, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Abfallbewirtschaftung und Brandbekämpfung). Asbest ist gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ein Karzinogen der Kategorie 1A. Laut der Europäischen Statistik der Berufskrankheiten ist Asbest bei Weitem die Hauptursache für berufsbedingte Krebserkrankungen, wobei in den Mitgliedstaaten 78 % der berufsbedingten Krebserkrankungen auf Asbestexposition zurückzuführen sind. Das Einatmen von in der Luft befindlichen Asbestfasern kann schwere Krankheiten wie Mesotheliome oder Lungenkrebs verursachen, wobei erste Krankheitsanzeichen durchschnittlich etwa 30 Jahre nach der Exposition auftreten und letztlich zu arbeitsbedingten Todesfällen führen können. Diese Richtlinie gilt daher für alle Tätigkeiten, einschließlich Bau-, Renovierungs- und Abbrucharbeiten, Abfallbewirtschaftung, Bergbau und Brandbekämpfung, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können. |
(4) |
Im Einklang mit dem Konzept „Gesundheit in allen Politikbereichen“ hat der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor Asbestexposition eine bereichsübergreifende Tragweite und ist für zahlreiche politische Maßnahmen und Tätigkeiten der Union relevant, insbesondere im Umweltbereich, wo die Politik der Union unter anderem zum Schutz der Gesundheit des Menschen beitragen soll. Der Union kommt auch auf internationaler Ebene eine wichtige Funktion zu, um bei der Prävention asbestbedingter Erkrankungen mit gutem Beispiel voranzugehen und gemeinsam mit anderen internationalen Organisationen und Drittländern auf ein weltweites Verbot von Asbest hinzuarbeiten. Darüber hinaus gilt diese Richtlinie im Zusammenwirken mit anderen Initiativen der Union. |
(5) |
Es gibt Arten der Asbestexposition, die nicht auf den aktiven Umgang mit Asbest zurückzuführen sind. Zu diesen Arten zählen die passive Exposition, die Arbeitnehmer betrifft, die entweder in der Nähe von Personen arbeiten, die mit asbesthaltigen Materialien arbeiten, oder in Räumlichkeiten, in denen asbesthaltige Materialien in der Gebäudestruktur zerfallen, und die sogenannte Sekundärexposition, die Personen betrifft, die Asbestfasern ausgesetzt sind, die von beruflich exponierten Personen zumeist über ihre Kleidung oder ihre Haare nach Hause gebracht werden. Sowohl die passive Exposition als auch die Sekundärexposition können erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Zwar sind alle Formen von Asbest in der Union verboten, doch ist Asbest in manchen Strukturen, insbesondere in Gebäuden, die vor dem Verbot gebaut wurden, nach wie vor vorhanden, was sowohl zu einer berufsbedingten als auch zu einer nicht berufsbedingten Exposition führen kann, wenn asbesthaltige Materialien in dem Gebäude freigesetzt oder beschädigt werden. Daher ist es auch weiterhin ein absolutes Muss, eine Asbestexposition, in welcher Form auch immer, zu vermeiden. In Bezug auf die passive Asbestexposition von Arbeitnehmern schreiben die Richtlinie 89/391/EWG des Rates (7) und die Richtlinie 2009/148/EG vor, dass Arbeitgeber über eine Bewertung aller Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz verfügen müssen, indem mögliche Risiken, einschließlich jener, die aus einer passiven Asbestexposition herrühren, ermittelt und die erforderlichen Präventiv- und Schutzmaßnahmen für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern ergriffen werden; dabei ist Risikovermeidung stets die wichtigste zu ergreifende Maßnahme. Im Hinblick auf die Sekundärexposition gegenüber Asbest oder asbesthaltigen Materialien sind die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ein wichtiges Mittel, um eine derartige Exposition zu verhindern. |
(6) |
Bei Frauen besteht besonders die Gefahr, dass sie mit bestimmten Arten der Asbestexposition, einschließlich einer Sekundärexposition, in Berührung kommen. Die geschlechtsspezifische Aufteilung der Tätigkeiten am Arbeitsplatz stellt einen Risikofaktor für die Überwachung, Diagnose, Behandlung und Erkennung von asbestbedingten Erkrankungen dar. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass die mit dem Geschlecht zusammenhängenden Unterschiede bei der Asbestexposition und den gesundheitlichen Komplikationen nach dieser Exposition berücksichtigt werden, um durch Exposition verursachte Erkrankungen besser zu erkennen und zu verhindern. |
(7) |
Dank wissenschaftlicher und technologischer Entwicklungen in diesem Bereich besteht die Möglichkeit, den Schutz der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, weiter zu verbessern und so die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass sie sich asbestbedingte Krankheiten zuziehen. Da es sich bei Asbest um ein Karzinogen ohne Schwellenwert handelt, ist es wissenschaftlich nicht möglich, einen Grenzwert zu ermitteln, bei dessen Unterschreitung eine Exposition zu keinen gesundheitsschädlichen Wirkungen führen würde. Stattdessen kann eine Exposition-Risiko-Beziehung hergestellt werden, welche die Festlegung eines Grenzwerts für die Exposition am Arbeitsplatz (im Folgenden „Grenzwert“) erleichtert, indem ein akzeptables Maß an zusätzlichem Risiko berücksichtigt wird. Daher sollten der Grenzwert und die Messmethoden für Asbest überarbeitet werden, um durch Senkung der Expositionswerte das Risiko zu verringern und so die Arbeitnehmer besser vor arbeitsbedingten durch Asbest hervorgerufenen Erkrankungen zu schützen. |
(8) |
Die in der Richtlinie 2009/148/EG vorgesehene Ausnahme von bestimmten Vorschriften der genannten Richtlinie für eine gelegentliche Exposition und eine Exposition von geringer Intensität sollte im Hinblick auf die in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen für die Erfassung der Exposition und die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer für ein Karzinogen ohne Schwellenwert wie Asbest nicht gelten. |
(9) |
In dem in der Mitteilung der Kommission vom 3. Februar 2021 vorgestellten europäischen Plan zur Krebsbekämpfung wird bekräftigt, dass beim Schutz von Arbeitnehmern vor karzinogenen Stoffen Handlungsbedarf besteht. Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, besser zu schützen, ist auch für die Umsetzung des grünen Wandels und des europäischen Grünen Deals, insbesondere der Renovierungswelle für Europa, die in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 eingeleitet wurde, wichtig. Im Rahmen der Konferenz zur Zukunft Europas, die von April 2021 bis Mai 2022 stattfand, haben die Bürgerinnen und Bürger darüber hinaus die Bedeutung fairer Arbeitsbedingungen hervorgehoben und sich für eine Überarbeitung der Richtlinie 2009/148/EG ausgesprochen. |
(10) |
Im Rahmen der „Renovierungswelle für Europa“, deren Ziel es ist, Gebäude zu dekarbonisieren, Energiearmut zu bekämpfen und die Souveränität der Union durch Energieeffizienz zu stärken, muss der sicheren Entfernung und Entsorgung asbesthaltiger Materialien unbedingt Vorrang eingeräumt werden, weil Reparaturen, Wartung, Abschottung oder Versiegelung dazu führen können, dass die Entfernung aufgeschoben wird, wodurch wiederum die Gefahr einer Exposition von Arbeitnehmern steigt. Daher sollten Arbeitgeber bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit ein Risiko einer Asbestexposition oder einer Exposition gegenüber asbesthaltigen Materialien mit sich bringt oder bringen könnte, die vollständige Entfernung von Asbest als bevorzugte Option gegenüber jedem anderen Arbeitsschritt in Betracht ziehen, wann immer es durchführbar ist und dem Schutz der Arbeitnehmer dient. Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, müssen außerdem dringend geschult werden. Damit Mindestanforderungen für eine hochwertige Schulung tatsächlich gelten, sollten in einem Anhang zu der Richtlinie 2009/148/EG Mindestanforderungen an Schulungen, darunter auch besondere Anforderungen für Arbeitnehmer in spezialisierten Asbestsanierungsbetrieben, festgelegt werden. |
(11) |
Ein verbindlicher Grenzwert für Asbest, der nicht überschritten werden darf, ist neben geeigneten Risikomanagementmaßnahmen und der Bereitstellung adäquater Atemschutzgeräte und sonstiger persönlicher Schutzausrüstungen ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie 2009/148/EG festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. |
(12) |
Angesichts der Bewertungen der Kommission sowie jüngster wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischer Daten sollte der in der Richtlinie 2009/148/EG definierte Grenzwert für Asbest neu festgelegt werden. Um diesen überabeiteten Grenzwert in den Mitgliedstaaten umzusetzen, bedarf es verstärkter Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen. |
(13) |
Ein neuer Grenzwert sollte in der vorliegenden Richtlinie unter Berücksichtigung verfügbarer Informationen, einschließlich aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Auswirkungen und technischer Daten, festgelegt werden und auf einer umfassenden Beurteilung seiner sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz beruhen. Diese Informationen sollten sich auf Stellungnahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geschaffenen Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur und auf Stellungnahmen des mit dem Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 (9) eingesetzten Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) stützen. |
(14) |
Die derzeit verfügbaren Technologien zur Messung von Asbestfasern ermöglichen keine Messung bei sehr niedriger Konzentration, wenn dünne Fasern gezählt werden. Um für die Gesundheit der Arbeitnehmer ein hohes Schutzniveau sicherzustellen und gleichzeitig der Durchführbarkeit einer Messung mittels derartiger Technologien Rechnung zu tragen, ist es daher erforderlich zu entscheiden, ob dünne Fasern gezählt oder ob niedrige Konzentrationsgrenzwerte angewendet werden sollen. Einige Mitgliedstaaten haben sich für einen niedrigeren Grenzwert entschieden, bei dem dünnere Fasern nicht gezählt werden, während andere sich für einen höheren Grenzwert entschieden haben und die dünnen Fasern zählen. Im Hinblick auf einen ausgewogenen Ansatz sollten unterschiedliche Grenzwerte abhängig von der Größe der Fasern unter Berücksichtigung des Zwecks der Messung von Asbestfasern in der Luft festgelegt werden, und zwar Fasern mit einer Breite zwischen 0,2 und 3 Mikrometer sowie, ab dem Zeitpunkt des technischen Übergangs zur Elektronenmikroskopie, Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer. |
(15) |
Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fachwissens und eines ausgewogenen Ansatzes, mit dem gleichzeitig auch ein angemessener Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt wird, sollten überarbeitete Grenzwerte festgelegt werden, die je nach der in einem bestimmten Mitgliedstaat verwendeten Methode zur Zählung der Fasern als über acht Stunden gewichteter Mittelwert (time-weighted average, TWA) 0,002 Fasern pro cm3 betragen sollten, wenn Fasern mit einer Breite zwischen 0,2 und 3 Mikrometer gezählt werden, oder 0,01 Fasern pro cm3, wenn auch Fasern mit einer Breite von weniger als 0,2 Mikrometer gezählt werden. |
(16) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine zweistufige Konsultation der Sozialpartner auf Unionsebene durchgeführt. Außerdem hat sie den ACSH konsultiert, der eine Stellungnahme mit Informationen für eine erfolgreiche Umsetzung der neuen Optionen für den Grenzwert verabschiedet hat. Das Europäische Parlament hat in einer Entschließung (10) vom 20. Oktober 2021 einen Vorschlag zur Aktualisierung der Richtlinie 2009/148/EG gefordert, um die Maßnahmen der Union zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Bedrohung durch Asbest zu stärken. |
(17) |
Obwohl sich mit dem Lichtmikroskop die dünnsten für die Gesundheit gefährlichen Asbestfasern nicht zählen lassen, stellt seine Verwendung aber die gängigste Methode für die regelmäßige Zählung von Asbest dar. Da ein Grenzwert von 0,01 Fasern pro cm3 mit einem Phasenkontrastmikroskop (PCM) messbar ist, muss für die Umsetzung dieses Grenzwerts kein Übergangszeitraum eingeräumt werden. Im Einklang mit der Stellungnahme des ACSH sollte eine modernere und empfindlichere Methode auf der Grundlage der Elektronenmikroskopie oder eine andere Methode, die zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt, angewandt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein angemessener Zeitraum für die technische Anpassung und eine größere Kohärenz zwischen den verschiedenen derzeit in der Union angewandten Methoden erforderlich sind. Damit genügend Zeit bleibt, um den neuen Anforderungen in Bezug auf die Messung der Asbestfasern nachzukommen, sollte ein Umsetzungszeitraum von sechs Jahren vorgesehen werden. Die Kommission ist gut aufgestellt, um die Mitgliedstaaten bei der Umstellung der Methodik zu unterstützen und sie ihnen zu erleichtern, insbesondere durch die Ausarbeitung von Leitlinien. |
(18) |
Die Messung von Asbestfasern in der Luft mittels Analysemethoden auf der Grundlage der Elektronenmikroskopie würde eine erhebliche Verbesserung der Überwachung von Asbest bedeuten, da auf diese Weise dünnere Fasern gezählt werden können. Der Übergang zur Elektronenmikroskopie, oder zu jeder anderen Methode, die gleichwertige oder genauere Ergebnisse liefert, könnte dazu führen, dass wesentlich mehr Fasern festgestellt werden als mit der PCM nachweisbar sind. Die Mitgliedstaaten und die Arbeitgeber werden Zeit brauchen, um mit der Faserzählung mittels Elektronenmikroskopie Erfahrung zu sammeln, verbesserte Präventionsmaßnahmen umzusetzen und neue Expositionsdaten zu erheben, die sich aus der kombinierten Anwendung des Grenzwerts und der auf der Elektronenmikroskopie basierenden Methode ergeben. Diese Erfahrung wird im Hinblick auf die Perspektive einer Prüfung, ob eine weitere Senkung der Grenzwerte möglich ist, wichtig sein. |
(19) |
Die Probenahme von Asbest sollte der persönlichen Asbestexposition der Arbeitnehmer entsprechen. Daher sollten die Proben in regelmäßigen Abständen während bestimmter Betriebsphasen in repräsentativen und realistischen Situationen entnommen werden, in denen die Arbeitnehmer Asbeststaub ausgesetzt sind. |
(20) |
Unter Berücksichtigung der in den Richtlinien 2009/148/EG und 2004/37/EG festgelegten Anforderungen an die Minimierung der Exposition sollten die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Risiken der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest am Arbeitsplatz auf ein Minimum reduziert und in jedem Fall auf das niedrigste technisch mögliche Niveau gesenkt werden. |
(21) |
Für Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sind besondere Kontroll- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, auch unter Verwendung modernster Technologien, um die Konzentration von Asbestfasern in der Luft durch Maßnahmen wie das Absaugen von Staub an der Quelle sowie Reinigung und Instandhaltung der Räumlichkeiten so weit wie technisch möglich unter den Grenzwert zu senken. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen sind besondere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, z. B. Staubunterdrückung, Frischluftzufuhr und Verwendung von HEPA-Filtern. Dekontaminationsverfahren für Arbeitnehmer und strengere Anforderungen an entsprechende Unterweisungen sind wichtig, da sie erheblich dazu beitragen, die mit einer solchen Exposition zusammenhängenden Gefahren zu verringern. |
(22) |
Die vorbeugenden Maßnahmen zum Zweck des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer, die durch Asbest gefährdet sind, und die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gesundheitsüberwachung bei diesen Arbeitnehmern sind von großer Bedeutung — vor allem die Fortsetzung der Gesundheitsüberwachung nach Ende der Exposition. Anhang I der Richtlinie 2009/148/EG über die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer sollte unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstands über Erkrankungen, die durch eine Asbestexposition verursacht werden können, aktualisiert werden. Es ist wichtig, dass Anhang I regelmäßig überarbeitet wird, um der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse Rechnung zu tragen. |
(23) |
Ein Meldesystem ist wichtig, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Arbeiten, bei denen möglicherweise Asbest freigesetzt wird, überwachen können und die zuständigen Behörden nötigenfalls eingreifen können, um den Schutz der beteiligten Arbeitnehmer sicherzustellen. |
(24) |
Die Arbeitgeber sollten — falls möglich nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer der Betriebsräume sowie über andere Quellen wie etwa einschlägige Verzeichnisse — alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Wenn derartige Informationen nicht vorliegen, sollte der Arbeitgeber dafür sorgen, dass ein qualifiziertes Unternehmen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und sollte das Ergebnis dieser Prüfung vor Beginn der Arbeiten einholen. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen sollte der Arbeitgeber vor Beginn von Asbestsanierungsvorhaben oder vor jeglichen Abbruchs-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten Informationen über das tatsächliche oder vermutete Vorhandensein von Asbest in Gebäuden, Schiffen, Flugzeugen oder anderen Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Asbestverbots des Mitgliedstaats gebaut wurden, dokumentieren. Es ist wichtig, dass die Arbeitgeber diese Informationen an die Arbeitnehmer weiterleiten, die infolge der Verwendung von Asbest oder von Wartungs- oder sonstigen Tätigkeiten Asbest ausgesetzt sein könnten. Die Identifizierung asbesthaltiger Materialien sollte den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht entbinden, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß dieser Richtlinie durchzuführen. |
(25) |
Die Richtlinie 2009/148/EG sollte regelmäßig aktualisiert werden, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Jegliche Aktualisierungen sollten auch eine Bewertung der verschiedenen Arten von Asbestfasern und ihrer gesundheitsschädlichen Auswirkungen berücksichtigen. Im Rahmen der nächsten Bewertung gemäß Artikel 22 jener Richtlinie sollte die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich jener Richtlinie erweitert werden muss — insbesondere im Hinblick auf Erionit, Riebeckit, Winchit, Richterit und Fluoredenit — und ob zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor Sekundärexposition gegenüber Asbest am Arbeitsplatz erforderlich sind. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem sie die Ergebnisse ihrer Bewertung nach Anhörung der Sozialpartner darlegt. Dem Bericht sollte erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur entsprechenden Änderung der Richtlinie 2009/148/EG beigefügt werden. |
(26) |
Es muss ausreichende und gezielte technische Unterstützung bereitgestellt werden, um Arbeitgeber, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen. |
(27) |
Vor der Durchführung von Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten sollten Unternehmen bei den zuständigen Behörden Genehmigungen einholen, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verlängerbar sind. |
(28) |
Bei Feuerwehrleuten und Beschäftigten von Rettungsdiensten besteht die Gefahr, dass sie bei ihrer Arbeit mit Asbest in Berührung kommen. Es ist daher wichtig, dass die Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer gemäß dieser Richtlinie das Risiko einer Asbestexposition der Arbeitnehmer bewerten, und dass sie die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit dieser Arbeitnehmer ergreifen. Um die Arbeitgeber bei der Umsetzung solcher Maßnahmen zu unterstützen, ist es wichtig, dass die Kommission Leitlinien erarbeitet, in denen den Besonderheiten der Tätigkeiten dieser Arbeitnehmer und den Informationen über die Risiken ihrer Exposition Rechnung getragen wird. Solche Leitlinien sollten auf in den Mitgliedstaaten verfügbaren bewährten Verfahren und auf einer Konsultation der einschlägigen Interessenträger beruhen. Zu diesem Zweck sollte ein systematischerer Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt werden. |
(29) |
Es ist wichtig, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit dem ACSH spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie Leitlinien erarbeitet und herausgibt, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen. Diese Leitlinien sollten erforderlichenfalls bereichsspezifische Lösungen umfassen. Diese Leitlinien sollten auch Hinweise für Arbeitgeber enthalten, wie sie bei der Bewertung des Risikos einer Exposition gegenüber Asbest oder asbesthaltigen Materialien der Entfernung von Asbest oder asbesthaltigen Materialien Vorrang vor anderen Formen des Umgangs mit Asbest einräumen können. Diese Leitlinien sollten erforderlichenfalls alle fünf Jahre überprüft werden, insbesondere vor dem Hintergrund der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Technologie zur Asbesterkennung, -messung und -warnung. |
(30) |
Infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine leidet nicht nur die Bevölkerung der Ukraine, sondern es werden auch erhebliche Schäden an der Infrastruktur, an Wohngebäuden und allgemein an der baulichen Umwelt der Ukraine verursacht. Da die Ukraine die Verwendung von Asbest erst 2017 verboten hat, birgt der künftige Wiederaufbau des Landes ein erhebliches Risiko für die Arbeitnehmer, insbesondere für jene, die Schutt wegräumen. Es ist daher wichtig, dass Arbeitgeber der Union bei der Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen in Drittländern die Risiken einer Asbestexposition der Arbeitnehmer in angemessener Weise berücksichtigen. |
(31) |
Da die Zahl der thermischen Gebäudesanierungen in Zukunft steigt, müssen unbedingt Forschung und Entwicklung unterstützt werden, damit für Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, der bestmögliche Schutz sichergestellt wird. |
(32) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit, die aus einer Exposition gegenüber Asbest bei der Arbeit entsteht oder entstehen kann, einschließlich der Vorbeugung gegen solche Gefährdungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorliegenden Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(33) |
Die Richtlinie 2009/148/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/148/EG
Die Richtlinie 2009/148/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) finden Anwendung, soweit sie ein höheres Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau für die Arbeitnehmer bei der Arbeit vorsehen. (*1) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).“ " |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 ‚Asbest‘ im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur, bei denen es sich gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) um Karzinogene der Kategorie 1A handelt:
(*2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1)." (*3) Nummer im „Chemical Abstracts Service (CAS).“ " |
3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht nicht länger aufbewahren als erforderlich, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit mit Asbest in Berührung kommen, unter gebührender Berücksichtigung der langfristigen Auswirkungen von Asbest auf die Gesundheit der Arbeitnehmer angemessen geschult werden.“ |
5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten wird die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum reduziert und in jedem Fall so weit wie technisch möglich unter den einschlägigen Grenzwert nach Artikel 8 gesenkt, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
(*4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).“ " |
6. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Bis zum 20. Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,01 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA). (2) Ab dem 21. Dezember 2029 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft ausgesetzt wird, die höher ist als
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Arbeitgeber mindestens einer der in Absatz 2 festgelegten Grenzwerte gilt.“ |
8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Vor Beginn von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten in Betriebsräumen, die vor dem Inkrafttreten des Asbestverbots des Mitgliedstaats gebaut wurden, müssen die Arbeitgeber insbesondere nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer der Betriebsräume, von anderen Arbeitgebern und über andere Quellen wie etwa einschlägige Verzeichnisse alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln. Wenn derartige Informationen nicht verfügbar sind, muss der Arbeitgeber veranlassen, dass ein qualifiziertes Unternehmen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten prüft, ob asbesthaltiges Material vorhanden ist, und vor Beginn der Arbeiten das Ergebnis dieser Prüfung einholen. Der Arbeitgeber muss einem anderen Arbeitgeber auf Antrag und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der im vorliegenden Absatz genannten Verpflichtung alle Informationen zur Verfügung stellen, die er im Rahmen dieser Prüfung erlangt hat.“ |
10. |
Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
12. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
13. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 (1) Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchzuführen beabsichtigen, müssen vor Beginn der Arbeiten eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen. Zu diesem Zweck legen sie der zuständigen Behörde mindestens einen Nachweis für die Einhaltung von Artikel 6 und Bescheinigungen über den Abschluss der Unterweisung gemäß Artikel 14 und Anhang Ia vor. (2) Die Mitgliedstaaten machen die Liste der Unternehmen, die eine Genehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten öffentlich zugänglich.“ |
14. |
Artikel 18 Absatz 1 wird gestrichen. |
15. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18c (1) Die Kommission bewertet im Rahmen der nächsten Bewertung nach Artikel 22, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz aktualisiert werden muss. (2) Im Anschluss an die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung und nach Anhörung des ACSH bewertet die Kommission, ob die Liste der Silikate mit Faserstruktur nach Artikel 2 geeignet ist oder ob die Liste aktualisiert werden muss, insbesondere im Hinblick darauf, ob es angemessen ist, zusätzliche Silikate mit Faserstruktur wie Erionit, Riebeckit, Winchit, Richterit und Fluoredenit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen und ob es angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz vor einer sekundären Asbestexposition am Arbeitsplatz sicherzustellen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor.“ |
16. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
|
17. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis aller Fälle medizinisch diagnostizierter asbestbedingter Berufserkrankungen. Anhang I enthält eine Beispielliste der Krankheiten, die durch eine Asbestexposition verursacht werden können.“ |
18. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 22a (1) Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit einer weiteren Senkung der Grenzwerte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 vorgelegten Berichte, der Verfügbarkeit wissenschaftlicher Erkenntnisse, der technischen Entwicklungen und des Zusammenhangs zwischen neuen Analysemethoden und dem numerischen Wert des Grenzwerts. (2) Die Kommission stellt Arbeitgebern, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, geeignete technische Unterstützung sowie Informationen über einschlägige Unionsmittel zur Verfügung, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, diese Mittel bestmöglich zu nutzen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen.“ |
19. |
Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
20. |
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang Ia eingefügt. |
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 21. Dezember 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 6 Buchstaben c und d (im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/148/EG) und Nummer 7 (im Hinblick auf Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/148/EG) bis zum 21. Dezember 2029 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten führen, bis sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Unterabsatz 1 in Kraft setzen, die Faserzählung möglichst durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durch, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.
(3) Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen beigefügten Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 22. November 2023.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 118.
(2) ABl. C 188 vom 30.5.2023, S. 70.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Oktober 2023.
(4) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).
(5) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(7) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(9) Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).
(10) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest (ABl. C 184 vom 5.5.2022, S. 45).
ANHANG
„ANHANG Ia
Mindestanforderungen an die Unterweisung
Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder wahrscheinlich ausgesetzt sein werden, müssen eine vorgeschriebene Unterweisung erhalten, die zumindest die folgenden Mindestanforderungen umfasst:
1. |
Die Unterweisung ist zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses sowie bei Feststellung eines zusätzlichen Schulungsbedarfs zu erteilen. |
2. |
Die Dauer der Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der betroffenen Arbeitnehmer stehen. |
3. |
Die Unterweisung muss von einem Ausbilder durchgeführt werden, dessen Qualifikation gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wurde. |
4. |
Jeder Arbeitnehmer, der eine Unterweisung zufriedenstellend absolviert hat, erhält eine Bescheinigung über die Unterweisung, die alle folgenden Angaben enthält:
|
5. |
Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder wahrscheinlich ausgesetzt sein werden, müssen zumindest eine theoretische und praktische Unterweisung erhalten, die sich auf Folgendes bezieht:
Die Unterweisung ist so genau wie möglich an die Merkmale des Berufs der Arbeitnehmer und die damit verbundenen spezifischen Aufgaben und Arbeitsmethoden dieses Berufs anzupassen. |
6. |
Arbeitnehmer, die Abbruch- oder Asbestbeseitigungsarbeiten durchführen, sind verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer 5 vorgesehenen Unterweisung eine Schulung zum Einsatz technischer Geräte und Maschinen zur Eindämmung der Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern bei Arbeitsprozessen gemäß dieser Richtlinie zu absolvieren. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2668/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)