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Document 32023R2489
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/2489 of 30 October 2023 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2489 der Kommission vom 30. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2489 der Kommission vom 30. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
C/2023/7502
ABl. L, 2023/2489, 10.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2489/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2489 |
10.11.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2489 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2023
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Gerassimos THOMAS
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbeschreibung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Klingen aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 40 mm, mit seitlichen Einkerbungen und einem Loch in der Mitte. Die Klingen werden in Packungen zu 10 Stück angeboten. Die Klingen sind als Ersatzklingen für Glasschaber bestimmt. Glasschaber sind Handwerkzeuge, die in einer Vielzahl von Anwendungen eingesetzt werden, unter anderem beim Schneiden, Kratzen und Entfernen von Substanzen wie Farbe, Klebstoff, Etiketten, Aufklebern und Schmutz von Oberflächen wie Fenstern, Wänden, Fliesen, Böden, Arbeitsplatten, Glas und Öfen. Aufgrund ihrer Eigenschaften können die Glasschaber im Haushalt oder im gewerblichen Bereich (z. B. im Malerhandwerk) verwendet werden. |
8205 51 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Abschnitt XV, der Anmerkungen 1 a) und 2 zu Kapitel 82 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8205 und 8205 51 00 . Die Ersatzklingen sind aufgrund ihrer objektiven Merkmale als für Glasschaber bestimmt erkennbar (Handwerkzeuge der Position 8205 ). Gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 82 werden Teile aus unedlen Metallen von Waren dieses Kapitels wie die Waren eingereiht, deren Teil sie sind. Die Glasschaber können vielseitig eingesetzt werden, sowohl im Haushalt als auch im gewerblichen Bereich. Bei den Glasschabern werden die Anforderungen an eine Verwendung im Haushalt nicht überschritten. Der Wortlaut des KN-Codes 8205 51 00 trifft somit zu. Die Ersatzklingen sind daher in den KN-Code 8205 51 00 als „Haushaltswerkzeuge“ einzureihen. |
(*) |
Die Abbildung dient nur zur Information. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2489/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)