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Amtsblatt der Europäischen Union, L 122, 24. April 2014


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 122

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
24. April 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe)

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission ( 1 )

18

 

*

Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 ( 1 )

44

 

*

Verordnung (EU) Nr. 378/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2018 ( 1 )

67

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 375/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 214 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Solidarität zählt zu den Grundwerten der Union, und es besteht noch Potenzial, die Mittel und Wege weiterzuentwickeln, wie die Solidarität der Unionsbürger mit Menschen in Drittländern, die im Hinblick auf Natur- oder von Menschen verursachte Katastrophen schutzbedürftig oder bereits von deren Folgen betroffen sind, zum Ausdruck gebracht wird. Zudem ist die Union insgesamt mit einem Anteil von knapp 50 % an der weltweit geleisteten humanitären Hilfe der größte Geber humanitärer Hilfe überhaupt.

(2)

Die Freiwilligentätigkeit ist ein greifbarer und sichtbarer Ausdruck der Solidarität und bietet Menschen die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Zeit ohne Gewinnerzielungsabsicht im Dienste ihrer Mitmenschen einzusetzen.

(3)

Es ist notwendig, die Solidarität mit Opfern von Krisen und Katastrophen in Drittländern weiter zu fördern und die Unionsbürger stärker für humanitäre Hilfe und Freiwilligentätigkeiten im Allgemeinen zu sensibilisieren bzw. diese Tätigkeiten sichtbarer zu machen.

(4)

Die Vorstellungen der Union in Bezug auf die humanitäre Hilfe, einschließlich der gemeinsamen Ziele, Grundsätze und praxisbewährter Methoden sowie einem gemeinsamen Rahmen für die Umsetzung der humanitären Hilfe der Union, sind in der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Titel „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ (2) dargelegt. Im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe bekräftigt die Union außerdem ihr unerschütterliches Engagement für einen bedarfsorientierten Ansatz sowie ihre Entschlossenheit, die Grundsätze der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — zu achten und zu fördern. Die Maßnahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) sollten sich auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe stützen.

(5)

Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes zum Einsatz kommen können. Die Kohärenz und Komplementarität der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe mit den maßgeblichen Maßnahmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit der Politik der humanitären Hilfe der Union, der Entwicklungszusammenarbeit und dem durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Katastrophenschutzverfahren der Union, dem durch selbigen Beschluss eingerichteten Notfallabwehrzentrum, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und den EU-Delegationen sollte sichergestellt und Überschneidungen sollten vermieden werden, um die Reaktion der Union auf humanitäre Krisen in Drittländern zu koordinieren.

(6)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte die Bemühungen um eine Stärkung der Kapazitäten der Union im Hinblick auf die Leistung bedarfsorientierter humanitärer Hilfe und um eine Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften in Drittländern unterstützen. Zudem ist es von Bedeutung, die Zusammenarbeit mit maßgeblichen internationalen Organisationen und anderen humanitären Partnern sowie mit lokalen und regionalen Akteuren zu fördern. Diese Zusammenarbeit sollte im Einklang mit den Maßnahmen der Vereinten Nationen erfolgen, um die zentrale und allgemeine Koordinierungsrolle des Büros für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN-OCHA) zu unterstützen.

(7)

Die Zahl, das Ausmaß und auch die Komplexität sowohl der naturbedingten als auch der von Menschen verursachten humanitären Krisen in der Welt haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen, und dieser Trend wird sich aller Voraussicht nach fortsetzen; damit werden humanitäre Akteure verstärkt vor die Aufgabe gestellt, unmittelbar, wirksam, effizient und kohärent darauf zu reagieren und die lokale Bevölkerung in Drittländern bei der Minderung ihrer Verwundbarkeit und bei der Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen zu unterstützen.

(8)

Freiwillige können zur Stärkung der Kapazitäten der Union beitragen, bedarfsorientierte und auf Grundsätzen beruhende humanitäre Hilfe zu leisten, und zur Verbesserung der Wirksamkeit des humanitären Sektors beitragen, wenn sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet und ihnen so die notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen, sofern sie vor Ort entsprechend unterstützt bzw. betreut werden.

(9)

Freiwilligenprogramme mit Schwerpunkt auf der Entsendung in Drittländer bestehen bereits in Europa und anderen Teilen der Welt. Dabei handelt es sich häufig um nationale Programme, die hauptsächlich oder ausschließlich auf Entwicklungsprojekte ausgerichtet sind. Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte daher einen Mehrwert erzeugen, indem sie Freiwilligen die Möglichkeit bietet, gemeinsam zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, und damit ein aktives europäisches bürgerschaftliche Engagement stärken. Zudem kann die Initiative einen Mehrwert schaffen, indem sie die transnationale Zusammenarbeit der an der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beteiligten Organisationen fördert und so die internationalen Beziehungen verbessert, ein positives Bild der Union in der Welt verbreitet und das Interesse an gesamteuropäischen humanitären Projekten fördert.

(10)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollten kosteneffizient sein, die bestehenden nationalen und internationalen Freiwilligenprogramme unter Vermeidung von Überschneidungen ergänzen, und auf konkrete Bedürfnisse und Defizite im humanitären Bereich ausgerichtet sein.

(11)

Wie bereits in der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ hervorgehoben wurde, weisen die bestehenden Freiwilligenprogramme Lücken auf, die die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durch Entsendung von Freiwilligen mit dem richtigen Profil zur richtigen Zeit an den richtigen Ort schließen kann. Dies könnte insbesondere dadurch erreicht werden, dass sowohl europäische Standards und Verfahren für die Erfassung und Auswahl von Freiwilligen für die humanitäre Hilfe als auch gemeinsam vereinbarte Benchmarks für ihre Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung festgelegt, eine Datenbank geeigneter anhand des Bedarfs vor Ort ausgewählter Freiwilliger eingerichtet und den Freiwilligen Möglichkeiten geboten werden, nicht nur im Rahmen von Entsendungen zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, sondern auch durch Unterstützungsarbeit im Heimatland und Online-Volunteering.

(12)

Eine angemessene Schulung sowie die Sicherheit der Freiwilligen sollten auch weiterhin höchste Priorität besitzen und Gegenstand eines regelmäßigen Informationsaustauschs, auch mit den Mitgliedstaaten, sein. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten nicht zu Einsätzen in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten entsandt werden.

(13)

Die Union leistet bedarfsorientierte humanitäre Hilfe in Partnerschaft mit den durchführenden Organisationen. Diese Organisationen sollten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe spielen, damit die Eigenverantwortung der Akteure vor Ort gestärkt und die Teilnahme an den Maßnahmen dieser Initiative maximiert wird. Die Union sollte diese Organisationen vor allem mit der Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie mit der Begleitung während und nach dem Einsatz im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Standards und Verfahren betrauen. Erforderlichenfalls sollte die Kommission selbst auf erfolgreich geschulte und vorbereitete Freiwillige für eine Entsendung in ihre Außenstellen für unterstützende Tätigkeiten zurückgreifen können.

(14)

Die Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011-2014) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ führt aus, dass Privatunternehmen eine wichtige Rolle spielen und insbesondere durch freiwilliges Engagement von Beschäftigten einen Beitrag zur humanitären Hilfe der Union leisten können.

(15)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte Europäern aller Altersgruppen die Möglichkeit bieten, aktives europäisches bürgerschaftliches Engagement zu beweisen. Die Initiative sollte daher auch zur Förderung der Freiwilligentätigkeit in der gesamten Union und zur persönlichen Entwicklung und interkulturellen Kompetenz der teilnehmenden Freiwilligen beitragen und dadurch ihre Fähigkeiten und ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft verbessern.

(16)

Gemäß den der Union zugrunde liegenden Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten Unionsbürger und langfristig in der Union aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus allen Gesellschaftsschichten und Altersgruppen die Möglichkeit zum bürgerschaftlichen Engagement besitzen. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der humanitären Hilfe sollten EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe ein Mindestalter von 18 Jahren haben, könnten dabei aber ganz unterschiedliche Profile aufweisen bzw. allen Altersgruppen angehören, einschließlich Sachverständiger und qualifizierter Rentner.

(17)

Ein klarer rechtlicher Status ist eine entscheidende Voraussetzung für die Entsendung als Freiwilliger in ein Land außerhalb der Union. Die Bedingungen der Entsendung der Freiwilligen, darunter Standards für deren Schutz und Sicherheit, die Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, Versicherungsschutz sowie Tage- und Wohngelder und sonstige Zulagen, sollten vertraglich festgelegt werden. Grundvoraussetzung für die Entsendung von Freiwilligen in Drittländer sollten ausreichende Sicherheitsvorkehrungen vor Ort sein.

(18)

Die Empfehlungen, die im politischen Programm für die Freiwilligentätigkeit in Europa festgelegt sind, und die Arbeiten europäischer und internationaler Freiwilligenorganisationen und des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen sollten erforderlichenfalls bei den Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe berücksichtigt werden.

(19)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte bedarfsorientierte Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe in Drittstaaten unterstützen, um die lokale Katastrophenbereitschaft und -abwehrkapazität vor Ort bei humanitären Krisen zu verbessern und durch Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und -abwehrkapazität, Coaching, Schulung in der Betreuung von Freiwilligen und anderen maßgeblichen Bereichen für eine wirksame und nachhaltige Tätigkeit der EU-Freiwilligen vor Ort zu sorgen.

(20)

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte erforderlichenfalls darauf abzielen, einen Beitrag zur Stärkung der geschlechtsspezifischen Perspektive in der Politik der Union im Bereich der humanitären Hilfe zu leisten, indem angemessene humanitäre Reaktionen auf die spezifischen Bedürfnisse von Frauen und Männern aller Altersgruppen gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Zusammenarbeit mit Frauengruppen und -netzwerken gewidmet werden, um die Beteiligung sowie eine führende Rolle von Frauen in der humanitären Hilfe zu fördern und deren Kapazitäten und Sachkenntnisse als Beitrag zum Wiederaufbau, zur Friedensschaffung, zur Reduzierung des Katastrophenrisikos und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen der betroffenen Gemeinschaften zu nutzen.

(21)

In dieser Verordnung wird für die Gesamtlaufzeit des Finanzzeitraums eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) bildet.

(22)

Die finanzielle Unterstützung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen. Aufgrund der besonderen Merkmale der Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ist es angemessen, festzulegen, dass sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts finanzielle Unterstützung erhalten können. Es muss außerdem gewährleistet werden, dass die Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die darin verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, eingehalten werden.

(23)

Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel gewährleistet sein sollte.

(24)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht widmungsgemäß verwendete Beträge gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (6), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (7) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wieder einzuziehen.

(25)

Die Teilnahme von Drittländern und insbesondere von Beitrittsländern, Kandidatenländern, potentiellen Kandidatenländern, Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) sollte auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen möglich sein.

(26)

Die teilnehmenden Freiwilligen und die die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durchführenden Organisationen aus kooperierenden Staaten sollten auch die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten Grundsätze befolgen und sich für deren Achtung einsetzen, unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes des „humanitären Raums“.

(27)

Um eine kontinuierliche Rückkoppelung und Verbesserung zu ermöglichen und die Flexibilität und Effizienz bei der Annahme von Rechtsakten zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich der Standards für die Auswahl, Betreuung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, der Änderung der Leistungsindikatoren und der thematischen Prioritäten sowie der Anpassung der Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), ausgeübt werden. Für die Annahme der Verfahren für die Auswahl, Betreuung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, des Zertifizierungsverfahrens, des Schulungsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sollte das Prüfverfahren zur Anwendung kommen.

(29)

Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(30)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung geht nicht über das für die Zwecke der reibungslosen Arbeit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe notwendige und verhältnismäßige Maß hinaus. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch in der Union rechtmäßig niedergelassene und Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durchführende Organisationen unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

(31)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 23. November 2012 eine Stellungnahme abgegeben (12).

(32)

Der Anwendungszeitraum dieser Verordnung sollte an den der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (13) angepasst sein. Diese Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Regeln und Verfahren für die Arbeitsweise der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sowie die Regeln für die Gewährung finanzieller Unterstützung festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.

die Auswahl, Schulung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern;

2.

Maßnahmen, die der Unterstützung, Förderung und Vorbereitung der Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitärer Hilfe in Drittländern dienen;

3.

Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union, die dem Ausbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe in Drittländern dienen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Freiwilliger“ eine Person, die sich frei und ohne Gewinnerzielungsabsicht für die Teilnahme an Aktivitäten entscheidet, die einer örtlichen Gemeinschaft sowie der Gesellschaft insgesamt zugutekommen;

b)

„Kandidat“ eine Person, die die Zulassungskriterien nach Artikel 11 Absatz 3 für die Beantragung der Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erfüllt;

c)

„EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe“ einen Kandidaten, der ausgewählt, nach den spezifischen Standards, Verfahren und Benchmarks geschult, für geeignet befunden und als verfügbar für eine Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern registriert wurde;

d)

„humanitäre Hilfe“ Aktivitäten und Maßnahmen in Drittländern, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst unter anderem Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahmen, die zur Verbesserung der Katastrophenbereitschaft und der Reduzierung des Katastrophenrisikos sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;

e)

„Drittland“ ein Land außerhalb der Union, in dem humanitäre Hilfsaktivitäten und -maßnahmen im Sinne von Buchstabe d stattfinden.

Artikel 4

Ziel

Ziel der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ist es, einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten der Union zu leisten, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, durch die Leben gerettet werden, menschliches Leid vermieden oder gelindert und die menschliche Würde gewahrt wird, sowie einen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten und der Widerstandsfähigkeit gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu leisten, insbesondere durch Katastrophenbereitschaft, die Reduzierung des Katastrophenrisikos und die bessere Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung. Dieses Ziel wird durch den Mehrwert der gemeinsamen Beiträge von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erreicht, die den Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not Ausdruck verleihen und europäischen Bürgersinn spürbar fördern.

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe werden gemäß den Grundsätzen der humanitären Hilfe — Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit — und mit dem Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe durchgeführt.

(2)   Die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe orientieren sich am humanitären Bedarf der lokalen Bevölkerung und den Anforderungen der Aufnahmeorganisationen und sollen zur Verbesserung der Effizienz des humanitären Sektors beitragen.

(3)   Die Sicherheit der Kandidaten und der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe hat Priorität.

(4)   Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe fördert bedarfsorientierte gemeinsame Projekte und grenzübergreifende Partnerschaften zwischen den teilnehmenden Freiwilligen aus verschiedenen Ländern und den in Artikel 10 genannten Organisationen, die die Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative durchführen.

Artikel 6

Kohärenz und Komplementarität der Unionsmaßnahmen

(1)   Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Instrumenten und Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Politikbereichen der Union gewährleistet, insbesondere auf dem Gebiet der humanitären Hilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und des Katastrophenschutzverfahrens der Union, wobei Doppelarbeit und Überschneidungen vermieden werden und anerkannt wird, dass für humanitäre Hilfe die in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Grundsätzen der humanitären Hilfe gelten. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten im Interesse der Effizienz und Wirksamkeit zusammen, indem sie die Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den einschlägigen nationalen Freiwilligenprogrammen und den Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verbessern. Diese Maßnahmen basieren auf den maßgeblichen bewährten Praktiken und bestehenden Programmen und nutzen gegebenenfalls etablierte europäische Netze.

(3)   Bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe fördert die Union die Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen und mit anderen im humanitären Bereich tätigen Partnern sowie mit lokalen und regionalen Akteuren.

Bei der Förderung einer kohärenten internationalen Reaktion auf humanitäre Krisen stehen die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe im Einklang mit den Maßnahmen der Vereinten Nationen, um die zentrale und allgemeine Koordinierungsrolle des UN-OCHA zu unterstützen.

Artikel 7

Operative Ziele

(1)   Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verfolgt folgende operative Ziele:

a)

Beitrag zur Stärkung und Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl der entsandten oder für eine Entsendung verfügbaren EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe mit den geforderten Qualifikationen und Zahl der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die ihre Verträge über ihre Entsendung erfüllt haben;

Zahl der Menschen, die von der humanitären Hilfe erreicht werden, die im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe geleistet wird, sowie durchschnittliche Kosten pro erreichter Person;

Zufriedenheitsgrad der entsandten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie der Entsende- und Aufnahmeorganisationen in Bezug auf den von den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor Ort geleisteten tatsächlichen humanitären Beitrag.

b)

Verbesserung der Fähigkeiten, des Wissensstands und der Kompetenzen der Freiwilligen vor Ort im Bereich der humanitären Hilfe und der Modalitäten und Bedingungen ihres Einsatzes

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl der geschulten Kandidaten und Freiwilligen, die die Prüfung nach der Schulung erfolgreich bestanden haben;

Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen, die die Standards und Verfahren für die Entsendung und die Betreuung von Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe einhalten;

Zufriedenheitsgrad der geschulten und entsandten Freiwilligen sowie der Entsende- und Aufnahmeorganisationen in Bezug auf die Qualität der Schulung, den Wissensstand und die Kompetenzen der Freiwilligen, die Erfüllung und Angemessenheit der Standards und Verfahren für die Entsendung und die Betreuung der Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.

c)

Aufbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen und Stärkung der Freiwilligenarbeit in Drittländern

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl und Art der Kapazitätsaufbaumaßnahmen in Drittländern;

Zahl der Mitarbeiter und Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen;

Zufriedenheitsgrad der Mitarbeiter der Aufnahmeorganisationen und der Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen, in Bezug auf die Qualität und Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen.

d)

Verbreitung der im Europäischen Konsens für die humanitäre Hilfe vereinbarten Grundsätze der humanitären Hilfe der Union.

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl, Art und Kosten der Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen.

e)

Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsaktivitäten und -maßnahmen durch Stärkung der Kohärenz und Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden unter anderem anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen;

Zahl und Art der Maßnahmen in Bezug auf technische Hilfe für Entsendeorganisationen;

Verbreitung und Übernahme der Standards und Verfahren für die Betreuung von Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch andere Freiwilligenprogramme.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Indikatoren werden erforderlichenfalls für die Überwachung, die Evaluierung und die Leistungsüberprüfung herangezogen. Diese Indikatoren gelten vorläufig und können mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 geändert werden, um Erkenntnissen aus der Fortschrittsbewertung Rechnung zu tragen.

KAPITEL II

MASSNAHMEN IM RAHMEN DER EU-FREIWILLIGENINITIATIVE FÜR HUMANITÄRE HILFE

Artikel 8

Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verfolgt die in den Artikeln 4 und 7 genannten Ziele im Rahmen folgender Maßnahmen:

Entwicklung und Pflege von Standards und Verfahren betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe;

Entwicklung und Pflege eines Verfahrens zur Zertifizierung von Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

Erfassung und Auswahl von Kandidaten;

Einrichtung eines Schulungsprogramms und Unterstützung für Schulungen und Praktika;

Einrichtung, Pflege und Aktualisierung einer Datenbank EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe;

Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern;

Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen;

Einrichtung und Verwaltung eines Netzwerks für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe;

Kommunikation und Sensibilisierung;

ergänzende Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Wirksamkeit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

Artikel 9

Standards und Verfahren betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe

(1)   Ausgehend von den bestehenden maßgeblichen Praktiken legt die Kommission Standards und Verfahren für die auf die Entsende- und Aufnahmeorganisationen anzuwendenden Bedingungen, Regelungen und Anforderungen in Bezug auf die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung, Betreuung und Entsendung von Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern fest.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung folgender Standards zu erlassen:

ein Kompetenzrahmen, der für die Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Freiwilligen als neue oder erfahrene Fachkräfte verwendet wird;

Bestimmungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung bei der Erfassung und Auswahl;

Bestimmungen zur Gewährleistung der Einhaltung des maßgeblichen Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats, des Unionsrechts und des Rechts des Aufnahmelands durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

Standards für die Partnerschaft zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

Bestimmungen für die Anerkennung der von den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen im Einklang mit den bestehenden maßgeblichen Unionsinitiativen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

Erfassung, Auswahl und notwendigen Vorbereitung der Kandidaten auf die Entsendung (erforderlichenfalls auch durch Praktika) anzuwendende Verfahren;

Bestimmungen für die Entsendung und Betreuung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländern, unter anderem einschließlich der Überwachung vor Ort, laufende Unterstützung durch Coaching, Mentoring, zusätzliche Schulungen, notwendige Arbeitsbedingungen und Unterstützung nach der Entsendung;

Bereitstellung eines Versicherungsschutzes und Anforderungen an die Lebensbedingungen der Freiwilligen einschließlich der Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungs-, Reise- und sonstigen Kosten;

anzuwendende Verfahren vor, während und nach der Entsendung zur Sicherstellung der Fürsorgepflicht und angemessener Sicherheitsmaßnahmen, unter anderem Protokolle für den Abtransport von Kranken und Sicherheitspläne für die Noträumung aus Drittländern einschließlich der erforderlichen Verfahren zur Verbindung mit den nationalen Behörden;

Verfahren für die Überwachung und Bewertung der Leistungen der einzelnen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Zertifizierungsverfahren für Entsendeorganisationen und Aufnahmeorganisationen

(1)   Die Kommission entwickelt mittel Durchführungsrechtsakten ein Zertifizierungsverfahren, an dem unter Umständen die humanitären Partner beteiligt sind und mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren für die Funktionsweise der Zertifizierungsverfahren fest und stützt sich dabei auf bestehende maßgebliche Zertifizierungsverfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Bei der Ausarbeitung des Zertifizierungsverfahrens strebt die Kommission Synergieeffekte mit den Partnerschaftsinstrumenten der Kommission im Bereich der humanitären Hilfe und bestehenden humanitären Standards an, um die administrative Abwicklung zu vereinfachen. Das Zertifizierungsverfahren gilt unterschiedslos für alle Arten von teilnahmeberechtigten Organisationen.

(3)   Entsendeorganisationen kommen für eine Zertifizierung in Betracht, wenn sie

a)

die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren einhalten,

b)

im Bereich der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d tätig sind und

c)

in eine der folgenden Kategorien fallen:

i)

nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete nichtstaatliche Organisation ohne Erwerbszweck mit Sitz in der Union;

ii)

dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

iii)

nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem der in Artikel 23 genannten Länder ansässig sind gemäß den in jenem Artikel festgelegten Bedingungen und den in jenem Artikel genannten Abkommen;

iv)

zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in einem der in Artikel 23 genannten Länder ansässig sind gemäß den in jenem Artikel festgelegten Bedingungen und den in jenem Artikel genannten Abkommen;

v)

der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds;

(4)   Organisationen in Drittländern kommen als Aufnahmeorganisationen in Betracht, wenn sie

a)

die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren einhalten,

b)

im Bereich der humanitären Hilfe im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d tätig sind und

c)

in eine der folgenden Kategorien fallen:

i)

nichtstaatliche Organisationen ohne Erwerbszweck, die in einem Drittland nach dem Recht dieses Landes ansässig oder tätig sind;

ii)

dem Recht eines Drittlands unterliegende zivile Einrichtungen des öffentlichen Rechts;

iii)

internationale Einrichtungen und Organisationen.

(5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Entsende- und Aufnahmeorganisationen Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe in Zusammenarbeit mit gewinnorientierten privaten Organisationen durchführen.

(6)   Auf der Grundlage einer vorherigen Bedarfsermittlung können Entsendeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, technische Hilfe in Anspruch nehmen, die darauf abzielt, ihre Kapazitäten zur Beteiligung an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu stärken und die Einhaltung der in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren sicherzustellen.

Aufnahmeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, können im Zusammenhang mit den in Artikel 15 genannten Maßnahmen die Hilfe gemäß Unterabsatz 1 ebenfalls in Anspruch nehmen.

(7)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Zertifizierung.

Artikel 11

Erfassung und Auswahl von Kandidaten

(1)   Auf der Grundlage einer vorherigen Ermittlung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- oder Aufnahmeorganisationen oder andere relevante Akteure werden Kandidaten von zertifizierten Entsendeorganisationen erfasst und für eine Schulung ausgewählt.

(2)   Bei der Erfassung und Auswahl von Kandidaten werden die in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren eingehalten und die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit beachtet.

(3)   Die folgenden Personen, die über 18 Jahre alt sind, können sich als Kandidaten bewerben:

a)

Unionsbürger;

b)

Drittstaatsangehörige, die sich langfristig in einem Mitgliedstaat der Union aufhalten;

c)

Bürger aus den in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Ländern unter den in jenem Artikel genannten Voraussetzungen.

Artikel 12

Schulungsprogramme und Unterstützung bei Schulungen und Praktika

(1)   Aufbauend auf bestehenden Programmen und Verfahren und erforderlichenfalls unter Einbeziehung von spezialisierten Einrichtungen richtet die Kommission ein Schulungsprogramm ein, mit dem die Kandidaten auf die Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung von humanitärer Hilfe vorbereitet werden.

(2)   Kandidaten, die nach Artikel 11 erfasst und ausgewählt wurden, kommen für die Teilnahme an dem von qualifizierten Einrichtungen durchgeführten Schulungsprogramm in Frage. Der jeweilige Umfang und der jeweilige Inhalt der Schulung, die die einzelnen Kandidaten absolvieren müssen, werden von der jeweiligen zertifizierten Entsendeorganisation in Absprache mit der zertifizierten Aufnahmeorganisation auf der Grundlage der Bedürfnisse und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen des Kandidaten und der geplanten Entsendung festgelegt.

(3)   Als Teil ihrer Schulung und insbesondere ihrer Vorbereitung auf die Entsendung kann von Kandidaten verlangt werden, dass sie Praktika bei zertifizierten Entsendeorganisationen — nach Möglichkeit in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland — absolvieren.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 können Kandidaten, die keinen Praktikumsplatz bekommen haben, gegebenenfalls an zusätzlichen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Entsendung teilnehmen, die speziell an die Erfordernisse und besonderen Umstände der Entsendung angepasst sind. Die Vorbereitung und die Praktika müssen den in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren für die Vorbereitung entsprechen.

(5)   Das Schulungsprogramm umfasst eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern und für die Erfüllung der örtlichen Bedürfnisse. Die Bewertung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Entsendeorganisationen.

(6)   Die Kommission erlässt die Regelungen des Schulungsprogramms und das Verfahren zur Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Datenbank EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe

(1)   Die Kandidaten, die bei der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bewertung als erfolgreich beurteilt werden, gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe und kommen für eine Entsendung in Frage. Sie werden in die Datenbank EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe aufgenommen.

(2)   Die Kommission nimmt die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung der Datenbank der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich im Hinblick auf die Verfügbarkeit und Zulassung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe für eine Entsendung, vor und regelt den Zugang dazu und ihre Verwendung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dieser Datenbank gespeichert sind bzw. für sie erhoben wurden, erfolgt gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 14

Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer

(1)   In die Datenbank aufgenommene EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe können wie folgt zur Unterstützung und Ergänzung humanitärer Hilfsmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d entsandt werden:

a)

durch zertifizierte Entsendeorganisationen in Aufnahmeorganisationen in Drittländern oder

b)

erforderlichenfalls durch die Kommission in ihre für humanitäre Hilfe zuständigen Außenstellen für unterstützende Tätigkeiten.

(2)   Die Entsendung richtet sich nach den auf lokaler Ebene von den Aufnahmeorganisationen formulierten tatsächlichen Bedürfnissen.

(3)   Bei einer Entsendung nach Absatz 1 Buchstabe a stellen die zertifizierten Entsendeorganisationen die Einhaltung der in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren sicher. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden nicht zu Einsätzen in Gebieten mit internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikten entsandt.

(4)   Zertifizierte Entsendeorganisationen informieren die maßgeblichen nationalen Stellen in den Mitgliedstaaten und anderen teilnehmenden Ländern gemäß Artikel 23, bevor einer ihrer Staatsbürger gemäß den in Artikel 9 genannten Standards und Verfahren als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe entsandt wird.

(5)   Die spezifischen Bedingungen der Entsendung sowie die Rolle der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, darunter die Rechte und Pflichten, der Ort und die Dauer des Einsatzes und Aufgaben des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in enger Absprache mit den Aufnahmeorganisationen festgelegt.

(6)   Bei einer Entsendung nach Absatz 1 Buchstabe b unterzeichnet die Kommission einen Entsendungsvertrag mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, in dem die spezifischen Bedingungen der Entsendung definiert werden. Die Entsendungsverträge verleihen den Freiwilligen weder die Rechte noch die Pflichten aus dem Statut der Beamten der Europäischen Union oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (14) festgelegt sind.

(7)   Jedem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe wird seitens der Aufnahmeorganisation ein Mentor zugewiesen, der den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe während des Einsatzes betreut und unterstützt.

Artikel 15

Kapazitätsaufbau für humanitäre Hilfe in den Aufnahmeorganisationen

Auf der Grundlage einer vorherigen Ermittlung des Bedarfs in Drittländern durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen oder andere relevante Akteure unterstützt die Kommission unter anderem folgende Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für humanitäre Hilfe der Aufnahmeorganisationen, um die Katastrophenbereitschaft und -abwehrkapazität bei humanitären Krisen zu verbessern und für eine wirksame und nachhaltige Tätigkeit der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor Ort zu sorgen:

a)

Katastrophenrisikomanagement, -bereitschaft und -abwehrkapazität, Coaching, Schulung von Mitarbeitern und Freiwilligen der Aufnahmeorganisationen in den Bereichen Betreuung von Freiwilligen sowie in sonstigen relevanten Bereichen;

b)

Austausch bewährter Praktiken, technische Hilfe, Twinning-Programme und Austausch von Mitarbeitern und Freiwilligen, Aufbau von Netzwerken sowie sonstige relevante Maßnahmen.

Artikel 16

Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

(1)   Die Kommission richtet ein Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe ein, für dessen Verwaltung sie zuständig ist, und das sich zusammensetzt aus:

a)

Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die sich an der Initiative beteiligen oder beteiligt haben;

b)

Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

c)

Vertretern der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments.

(2)   Das Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Förderung der Kontakte und Bildung einer Plattform für den Wissensaustausch, die Konsultation und die Verbreitung von Informationen, den Austausch bewährter Verfahren sowie für die Zwecke der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Bedarfsermittlung;

b)

Förderung der Bildung von Partnerschaften und der Entwicklung gemeinsamer Projekte für die Entsendung und den Aufbau von Kapazitäten unter Einbeziehung von Entsendeorganisationen aus der gesamten Union sowie von Aufnahmeorganisationen in Drittländern;

c)

Bildung einer Basis, auf der die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe aufbauen können, um die kontinuierliche Verbesserung und eine wirksame Überwachung und Bewertung zu gewährleisten;

d)

Möglichkeiten für Online-Volunteering bei Projekten im Zusammenhang mit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe.

Artikel 17

Kommunikation und Sensibilisierung

(1)   Die Kommission unterstützt Maßnahmen der Information, Kommunikation und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, um für eine sichtbare EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und die Freiwilligenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe sowohl innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten als auch in den durch Maßnahmen im Rahmen der Initiative unterstützten Drittländern zu werben.

(2)   Die Kommission erstellt einen Kommunikationsplan über die Ziele, Maßnahmen und sichtbaren Ergebnisse im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, in dem sie Maßnahmen für die Information und Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere potenziellen künftigen Kandidaten und Begünstigten der Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, festlegt. Dieser Kommunikationsplan wird von der Kommission und den Begünstigten, insbesondere den Entsende- und Aufnahmeorganisationen, sowie den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe umgesetzt.

KAPITEL III

PROGRAMMPLANUNG UND MITTELZUWEISUNG

Artikel 18

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Die in Artikel 8 genannten Maßnahmen, einschließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen und der zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und anderen relevanten Programmen auf nationaler und internationaler Ebene notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage bestehender bewährter Praktiken, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht.

(2)   Mit der in Absatz 1 genannten finanziellen Unterstützung können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Überwachung, Kontrolle, Audit und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.

(3)   Die Mittel nach Absatz 2 decken insbesondere das Folgende ab: Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gemäß Artikel 17 einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den Zielen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch (einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung) sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission entstehen.

Artikel 19

Empfänger der finanziellen Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gewährt werden, die dann als Empfänger finanzieller Unterstützung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten.

Artikel 20

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 147 936 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegt. Erforderlichenfalls können Mittel für Zahlungen über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Zahlungsabwicklung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

(2)   Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014-2020 gemäß den im Anhang genannten operativen Zielen, thematischen Prioritäten und Prozentsätzen zugeteilt.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Prioritäten und der Anpassung aller im Anhang genannten Zahlen um mehr als 10 und höchstens 20 Prozentpunkte zu erlassen. Solche Anpassungen erfolgen nur im Anschluss an die Ergebnisse einer Überprüfung der im Anhang genannten thematischen Prioritäten und Prozentsätze durch die Kommission im Lichte der Ergebnisse der Zwischenbewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b, wobei die delegierten Rechtsakte bis 30. Juni 2018 erlassen werden.

(4)   Ist es im Falle einer notwendigen Überprüfung der für die Unterstützung von Notabwehrmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung aller im Anhang genannten Zahlen um mehr als 10 und höchstens 20 Prozentpunkte zu erlassen.

Artikel 21

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

(1)   Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2)   Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann in jeder der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Formen erfolgen.

(3)   Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein jährliches Arbeitsprogramm der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das jährliche Arbeitsprogramm legt die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den damit verbundenen Gesamtbetrag der Ausgaben fest. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des ermittelten Bedarfs, und einen indikativen Durchführungszeitplan. Bei den Zuschüssen werden im jährlichen Arbeitsprogramm auch die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird auch die Beteiligung von Drittländern zu den in Artikel 23 genannten Bedingungen beschrieben.

Artikel 22

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 festgelegten Verfahren bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag, die im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe finanziert wurden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union geschehen ist.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu übertragen, unter gebührender Achtung aller maßgeblichen Verfahrensgarantien derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN LÄNDERN

Artikel 23

Zusammenarbeit mit anderen Ländern

(1)   Die Beteiligung an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe steht folgenden Personen und Organisationen offen:

a)

Bürgern und Entsendeorganisationen aus Beitrittsländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Regelungen festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an den Programmen der Union;

b)

Bürgern und Entsendeorganisationen aus Ländern der Europäischen Freihandelszone, die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

c)

Bürgern und Entsendeorganisationen aus anderen europäischen Ländern, vorbehaltlich des Abschlusses bilateraler Abkommen mit diesen Ländern.

(2)   Teilnehmende Freiwillige und Organisationen, die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe durchführen, jeweils aus kooperierenden Ländern, halten sich ebenfalls an die in Artikel 4 aufgeführten allgemeinen Grundsätze.

(3)   Die Zusammenarbeit mit teilnehmenden Ländern gemäß Absatz 1 erfolgt gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher finanzieller Beiträge der teilnehmenden Länder, die gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren bereitzustellen sind.

KAPITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 25. April 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 25

Dringlichkeitsverfahren

(1)   In hinreichend begründeten Ausnahmefällen treten delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (15) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 27

Überwachung und Evaluierung

(1)   Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen, und werden regelmäßig von unabhängigen Gutachtern evaluiert, um ihre Effizienz und Wirksamkeit sowie ihre Auswirkungen hinsichtlich der Ziele der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu bewerten. Die Überwachung und die Evaluierung umfassen unter anderem die Berichterstattung nach Absatz 4 und andere Aktivitäten im Zusammenhang mit spezifischen Aspekten dieser Verordnung, die jederzeit während deren Durchführung veranlasst werden können.

(2)   Entsendeorganisationen, die EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe außerhalb der Union entsenden, sind für die Überwachung der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich und legen der Kommission regelmäßig Überwachungsberichte vor, wobei alle Rechte der Freiwilligen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zu wahren sind.

(3)   Die Evaluierungen stützen sich auf bestehende Evaluierungsstandards einschließlich der Standards, die vom Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelt wurden, um die langfristigen Auswirkungen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe auf die humanitäre Hilfe zu bewerten. In der Evaluierungsphase stellt die Kommission die regelmäßige Konsultation aller relevanten Akteure sicher, einschließlich der Freiwilligen, der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, der örtlichen Bevölkerung und Gemeinschaften, die die Hilfe erhalten, der humanitären Organisationen und der Helfer vor Ort. Die Ergebnisse der Evaluierung fließen in die Programmgestaltung ein und sind bei der Mittelzuweisung zu berücksichtigen.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

jährliche Berichte, in denen die Fortschritte bei der Durchführung diese Verordnung untersucht werden, einschließlich der Ergebnisse und nach Möglichkeit der wichtigsten Auswirkungen;

b)

spätestens bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung innerhalb der ersten drei Jahre; dieser soll auch eine Darstellung, wie sich der Beitrag der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe auf den humanitären Sektor auswirkt, und eine Beurteilung der Kosteneffizienz des Programms umfassen;

c)

spätestens bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieser Verordnung, aufbauend auf dem unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Zwischenbericht über die Bewertung;

d)

spätestens bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-Post-Bewertung für den finanziellen Bezugsrahmen für die Durchführung von sieben Jahren.

(5)   Die Kommission überprüft die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen bis zum 1. September 2019 und legt erforderlichenfalls im Anschluss an den Abschluss des Zwischenberichts über die Bewertung nach Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels gemeinsam mit dieser Überprüfung einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(6)   Die Kommission informiert auch den EAD regelmäßig über die Aktivitäten der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe im Einklang mit den jeweiligen Arbeitsvereinbarungen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. März 2014.

(2)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

(3)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(12)  ABl. C 100 vom 6.4.2013, S. 14.

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(14)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).


ANHANG

OPERATIVE ZIELE, THEMATISCHE PRIORITÄTEN UND PROZENTSÄTZE FÜR DIE ZUWEISUNG DER FINANZAUSSTATTUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG

Thematische Priorität 1

Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe

Diese Thematische Priorität dient dem operativen Ziel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a (Beitrag zur Stärkung und Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe)

Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen und des Katastrophenrisikomanagements in schutzbedürftigen, fragilen oder von Katastrophen betroffenen Drittländern und im Fall von in Vergessenheit geratenen Krisen, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten durch die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und Maßnahmen in den späteren Stadien des Krisenmanagementzyklus: Katastrophenvorbeugung, -bereitschaft, Reduzierung des Katastrophenrisikos und Wiederaufbau nach Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen: 31 % ± 10 Prozentpunkte,

Unterstützung von Notabwehrmaßnahmen, einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten durch die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und Aktivitäten in den Bereichen Logistik, Transport, Koordinierung, Projektmanagement, Finanzen und Verwaltung, Kommunikation und Beratung: 10 % ± 8 Prozentpunkte.

Thematische Priorität 2

Aufbau von Kapazitäten der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und der Durchführungsorganisationen: 55 % ± 10 Prozentpunkte

Diese Thematische Priorität dient dem operativen Ziel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b (Verbesserung der Fähigkeiten, des Wissensstands und der Kompetenzen der freiwilligen Helfer im Bereich der humanitären Hilfe und der Modalitäten und Bedingungen ihres Einsatzes); Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c (Aufbau von Kapazitäten in den Aufnahmeorganisationen und Stärkung der Freiwilligenarbeit in Drittländern) und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e (Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsaktivitäten und -maßnahmen durch Stärkung der Kohärenz und Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten):

Schulung und Praktika für Kandidaten,

Aufbau von Kapazitäten in den Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe, einschließlich der Unterstützung bei der Zertifizierung,

Zertifizierung/technische Unterstützung der Entsendeorganisationen.

Thematische Priorität 3

Unterstützende Maßnahmen — 4 % ± 2 Prozentpunkte

Diese Thematische Priorität dient dem operativen Ziel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d (Verbreitung der Grundsätze der humanitären Hilfe der Union, wie im Europäischen Konsens für die humanitäre Hilfe vereinbart).


24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 376/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Zivilluftfahrt in der Union sollte ein hoher allgemeiner Sicherheitsstandard gewährleistet werden und es sollten alle Anstrengungen zur Verringerung der Zahl von Unfällen und Störungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit Vertrauen in den Luftverkehr hat.

(2)

Die Quote tödlicher Unfälle in der Zivilluftfahrt ist in den letzten zehn Jahren im Wesentlichen konstant geblieben. Jedoch könnte die Zahl der Unfälle in den nächsten Jahrzehnten aufgrund höheren Verkehrsaufkommens und zunehmender technischer Komplexität der Luftfahrzeuge ansteigen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bezweckt die Unfallvermeidung durch Erleichterung der zügigen Durchführung effizienter Sicherheitsuntersuchungen von hoher Qualität. Die vorliegende Verordnung sollte keinen Einfluss auf das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 von den nationalen Sicherheitsuntersuchungsstellen durchgeführte Verfahren zur Untersuchung von Unfällen und Störungen haben. Im Falle von Unfällen oder schweren Störungen gilt für die Meldung des Ereignisses auch die Verordnung (EU) Nr. 996/2010.

(4)

Bestehende Gesetzgebungsakte der Union, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und ihre Durchführungsbestimmungen, erlegen bestimmten Organisationen die Verpflichtung auf, im Zusammenhang mit ihrem Sicherheitsmanagementsystem Ereignismeldesysteme einzurichten. Wenn Organisationen die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen einhalten, darf dies jedoch nicht bedeuten, dass sie von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind. Umgekehrt dürfen Organisationen aufgrund der Einhaltung der vorliegenden Verordnung nicht von der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen freigestellt werden. Allerdings sollte dies nicht zu zwei parallelen Meldesystemen führen; die Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihre Durchführungsbestimmungen und diese Verordnung sind vielmehr als komplementär zu verstehen.

(5)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Unfällen häufig sicherheitsbezogene Störungen und Mängel vorangehen, aus denen sich das Vorliegen von Sicherheitsgefahren ergibt. Sicherheitsinformationen sind daher eine wichtige Grundlage für die Aufdeckung potenzieller Sicherheitsgefahren. Außerdem ist zwar die Fähigkeit, Lehren aus Unfällen zu ziehen, von entscheidender Bedeutung, doch ist deutlich geworden, dass rein reaktive Systeme von begrenztem Nutzen sind, wenn es darum geht, weitere Verbesserungen zu erzielen. Daher sollten reaktive Systeme durch proaktive Systeme ergänzt werden, bei denen andere Arten von Sicherheitsinformationen verwendet werden, damit wirksame Verbesserungen der Flugsicherheit erzielt werden können. Die Union, ihre Mitgliedstaaten, die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) und Organisationen sollten durch die Einführung proaktiverer und evidenzbasierter Sicherheitssysteme mit Schwerpunkt auf der Unfallverhütung auf der Grundlage einer Analyse aller einschlägigen Sicherheitsinformationen, einschließlich der Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt, zur Verbesserung der Flugsicherheit beitragen.

(6)

Zur Verbesserung der Flugsicherheit sollten sicherheitsrelevante Informationen aus der Zivilluftfahrt gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet und analysiert sowie auf der Grundlage der erfassten Informationen geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dieser proaktive und evidenzbasierte Ansatz sollte von den zuständigen Flugsicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, von Organisationen als Teil ihres Sicherheitsmanagementsystems und von der Agentur umgesetzt werden.

(7)

Die Auferlegung von Verpflichtungen für Organisationen zur Meldung von Ereignissen sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der betreffenden Organisation und zum Umfang ihrer Tätigkeiten stehen. Daher sollten insbesondere kleinere Organisationen beschließen können, Aufgaben mit Bezug zur Bearbeitung von Ereignissen innerhalb der Organisation zusammenzulegen bzw. zu verschmelzen, Aufgaben der Meldung von Ereignissen gemeinsam mit anderen gleichartigen Organisationen wahrzunehmen oder die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung der Angaben zu Ereignissen extern an Fachstellen zu vergeben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt sind. Diese Stellen sollten die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze des Schutzes und der Vertraulichkeit wahren. Die vergebenden Organisationen sollten die extern vergebenen Aufgaben angemessen kontrollieren und letzten Endes rechenschaftspflichtig und verantwortlich dafür sein, dass die Anforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung umgesetzt werden.

(8)

Es sollte sichergestellt werden, dass Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen, systematisch von dem unmittelbar daran beteiligten Luftfahrtpersonal gemeldet werden. Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen sollten die Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ergänzen, wobei beide Systeme Einzelpersonen die Möglichkeit bieten sollten, Angaben zu Ereignissen im Zusammenhang mit der Flugsicherheit zu melden. Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen sollten innerhalb der Organisationen, der Agentur und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Die erfassten Informationen sollten an die Behörde übermittelt werden, die für die einschlägige Überwachung zuständig ist, um die Flugsicherheit zu erhöhen. Die Organisationen sollten diejenigen Ereignisse, die sich auf die Flugsicherheit auswirken könnten, analysieren, um Sicherheitsgefahren zu ermitteln und erforderlichenfalls geeignete Abhilfe- oder Präventivmaßnahmen zu ergreifen. Sie sollten die vorläufigen Ergebnisse ihrer Analyse der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats oder der Agentur übermitteln und in dem Fall, dass darin ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Flugsicherheit festgestellt wird, auch die endgültigen Ergebnisse der Analyse. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur sollten ein ähnliches Verfahren für solche Ereignisse einrichten, die ihnen direkt gemeldet wurden, sowie die von der Organisation vorgenommene Auswertung prüfen und gegebenenfalls deren Abhilfe- oder Präventivmaßnahmen angemessen überwachen.

(9)

In verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt tätiges oder anderweitig beteiligtes Personal erlangt Kenntnis von für die Unfallverhütung relevanten Vorkommnissen. Dieses Personal sollte daher Zugang zu Instrumenten haben, mit denen es diese melden kann, wobei gleichzeitig auch der Schutz dieses Personals gewährleistet werden sollte. Um das Personal zur Meldung zu ermutigen und um ihm die positiven Auswirkungen der Meldung von Ereignissen für die Flugsicherheit bewusster zu machen, sollte es regelmäßig über die Maßnahmen informiert werden, die im Rahmen von Systemen zur Erfassung der Meldung von Ereignissen getroffen werden.

(10)

Gefahren und Risiken, die mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen verbunden sind, unterscheiden sich sehr stark von denen, die von Luftfahrzeugen ausgehen, die nicht als technisch komplizierte motorbetriebene Luftfahrzeuge einzustufen sind. Daher sollten zwar alle Bereiche der Luftfahrt von dieser Verordnung erfasst werden, die Verpflichtungen nach der Verordnung sollten aber in einem angemessenen Verhältnis zum Einsatzbereich und zur Komplexität der verschiedenen Arten von Luftfahrzeugen stehen. Dementsprechend sollten erfasste Informationen über Ereignisse, die mit anderen als komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen zusammenhängen, vereinfachten Meldepflichten unterliegen, die besser an diesen Bereich der Luftfahrt angepasst sind.

(11)

Die Entwicklung anderer Instrumente zur Erfassung von Sicherheitsinformationen zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Systemen sollte gefördert werden, um weitere Informationen, die zur Erhöhung der Flugsicherheit beitragen könnten, zu erfassen. Gut funktionierende Systeme zur Erfassung von Sicherheitsinformationen, die bereits in Organisationen bestehen, sollten neben den Systemen, die für die Zwecke dieser Verordnung einzurichten sind, weiterbetrieben werden dürfen.

(12)

Sicherheitsuntersuchungsstellen und alle für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt zuständigen Stellen innerhalb der Union sollten über uneingeschränkten Zugang zu Angaben über von ihren Mitgliedstaaten erfasste Ereignisse und gespeicherte Ereignismeldungen verfügen, um entscheiden zu können, welche Störungen möglicherweise eine Sicherheitsuntersuchung erfordern, sowie um auszumachen, in welchen Bereichen im Interesse der Flugsicherheit daraus Lehren gezogen werden können, und um ihren Aufsichtspflichten zu genügen.

(13)

Qualitativ hochwertige und vollständige Daten sind wesentlich, da auf ungenauen Daten beruhende Analysen und Trends zu irreführenden Ergebnissen sowie dazu führen können, dass sich die Anstrengungen auf ungeeignete Maßnahmen konzentrieren. Außerdem können solche ungenauen Daten dazu führen, dass das Vertrauen in die von den Ereignismeldesystemen ausgehenden Informationen schwindet. Um die Qualität der Ereignismeldungen zu gewährleisten und ihre Vollständigkeit zu erleichtern, sollten diese Meldungen bestimmte Mindestangaben enthalten, die sich je nach Ereigniskategorie unterscheiden können. Außerdem sollten Verfahren zur Kontrolle der Qualität von Informationen und zur Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen einer Ereignismeldung und den ursprünglichen Angaben über das erfasste Ereignis eingeführt werden. Auch sollten, mit Unterstützung der Kommission, angemessene Leitfäden entwickelt werden, um insbesondere Qualität sicherzustellen und die Vollständigkeit der Daten und eine schlüssige und einheitliche Zusammenführung von Daten in Datenbanken zu erleichtern. Ferner sollten, vor allem von der Kommission, Workshops im Hinblick auf die notwendige Unterstützung durchgeführt werden.

(14)

Die Kommission sollte ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem entwickeln, um zu gewährleisten, dass bei der Betrachtung einzelner Sicherheitsereignisse mit hohem Risikograd schnell festgestellt werden kann, dass Maßnahmen zu ergreifen sind. Es sollte ferner bei der Betrachtung aggregierter Informationen die Bestimmung der wichtigsten Risikobereiche ermöglichen. Ein solches System sollte die zuständigen Stellen bei der Bewertung von Ereignissen und der Entscheidung darüber unterstützen, worauf sie ihre Anstrengungen am besten konzentrieren sollten. Ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem sollte ein integriertes und einheitliches Vorgehen beim Risikomanagement in der gesamten europäischen Luftfahrt erleichtern und damit den Organisationen, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur ermöglichen, sich innerhalb eines harmonisierten Rahmens auf Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit zu konzentrieren.

(15)

Ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem sollte außerdem sowohl die Bestimmung der wichtigsten Risikobereiche in der Union auf der Grundlage aggregierter Informationen aus europäischem Blickwinkel ermöglichen als auch die im Rahmen des Europäischen Programms für Flugsicherheit und des Europäischen Plans für die Flugsicherheit geleistete Arbeit unterstützen. Die Kommission sollte eine angemessene Unterstützung leisten, um eine schlüssige und einheitliche Risikoklassifizierung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(16)

Um den Informationsaustausch zu erleichtern, sollten Ereignismeldungen in Datenbanken gespeichert werden, die mit dem europäischen Koordinierungszentrum für Informationssysteme über Luftfahrtunfälle (Eccairs — d. h. mit der von allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Zentralspeicher für die Speicherung der Ereignismeldungen verwendeten Software) und mit der ADREP-Systematik (der Systematik der Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die auch für die Eccairs-Software herangezogen wird) kompatibel sind. Die Agentur und die Kommission sollten technische Unterstützung im Hinblick auf die Interoperabilität der Systeme leisten.

(17)

Organisationen sollten in einer oder mehreren Datenbanken Ereignismeldungen speichern, die sich auf Angaben zu Ereignissen stützen, die im Rahmen der Systeme zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse und gegebenenfalls der Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen erfasst wurden. Die Komplexität einer solchen Datenbank sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der betreffenden Organisationen und/oder ihrer Relevanz für die Ziele dieser Verordnung stehen können; die Datenbank sollte mindestens aus einer Datei mit gemeinsamen Pflichtdatenfeldern und gegebenenfalls spezifischen Pflichtdatenfeldern bestehen.

(18)

Ereignisse mit Beteiligung von Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Organisation betrieben werden, sollten auch dann gemeldet werden, wenn sie sich außerhalb des Gebiets dieses Mitgliedstaats zugetragen haben.

(19)

Informationen über Ereignisse sollten innerhalb der Union ausgetauscht werden, um die Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller Gefahren zu verbessern. Ferner dürfte dieser Informationsaustausch es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Zugang zu allen Informationen über Ereignisse zu haben, die sich in ihrem Gebiet oder Luftraum zutragen, aber einem anderen Mitgliedstaat gemeldet werden. Ferner sollte es somit möglich sein, dass die Agentur präzise Informationen über Ereignisse und Zugang zu allen Meldungen über in der Union erfasste Ereignisse hat, um erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abwendung eines in der Union festgestellten Risikos ergreifen zu können. Dieser Informationsaustausch sollte es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, präzise Informationen über Ereignisse in ihrem Luftraum zu erhalten, um erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abwendung eines in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Risikos ergreifen zu können.

(20)

Zweck des Austauschs von Informationen über Ereignisse sollte sein, Unfälle und Störungen in der Luftfahrt zu verhindern. Es sollte dabei nicht um die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder um einen Benchmarking-Vergleich der erreichten Sicherheitsstandards gehen.

(21)

Der Austausch solch großer Mengen an Sicherheitsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur erfolgt am effizientesten mit Hilfe des Europäischen Zentralspeichers, vorausgesetzt dass er für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur uneingeschränkt zugänglich ist.

(22)

Alle sicherheitsbezogenen Informationen aus Ereignismeldungen, die in der Union erfasst worden sind, sollten zeitnah in den Europäischen Zentralspeicher übertragen werden. Dazu sollte die Erfassung von Informationen über Störungen, aber auch von Informationen zählen, die sich aus der Untersuchung von Unfällen und Störungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ergeben.

(23)

Diese Verordnung sollte auf Informationen über Ereignisse anwendbar sein, die in den Datenbanken der Organisationen, der Mitgliedstaaten und der Agentur gespeichert sind.

(24)

Alle im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen sicherheitsbezogenen Informationen sollten den für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt innerhalb der Union zuständigen Stellen, einschließlich der Agentur, und den für die Untersuchung von Unfällen und Störungen innerhalb der Union zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.

(25)

Interessierte Kreise sollten unter Beachtung der Regelungen über die Vertraulichkeit dieser Informationen und der Anonymität der beteiligten Personen um Zugang zu bestimmten im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen ersuchen können.

(26)

Da die nationalen Ansprechstellen die interessierten Kreise in einem bestimmten Mitgliedstaat am besten kennen, sollten die nationalen Ansprechstellen Anfragen interessierter Kreise mit Sitz im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaates bearbeiten. Die Kommission sollte Anfragen interessierter Kreise aus Drittländern und Anfragen internationaler Organisationen bearbeiten.

(27)

Die in den Ereignismeldungen enthaltenen Informationen sollten analysiert und Sicherheitsrisiken herausgearbeitet werden. Gegebenenfalls angezeigte Maßnahmen zur Verbesserung der Flugsicherheit sollten zeitnah ausgemacht und umgesetzt werden. Informationen über die Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen sollten innerhalb von Organisationen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur verbreitet werden, da Resonanz auf gemeldete Ereignisse ein Anreiz für Einzelpersonen ist, Ereignisse zu melden. Informationen über die Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen sollten gegebenenfalls und soweit möglich auch den Einzelpersonen zur Verfügung gestellt werden, die Ereignisse direkt an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur gemeldet haben. Bei einer solchen Rückmeldung sollten die Vorschriften dieser Verordnung über die Vertraulichkeit und den Schutz für die meldende Person und für Personen, die in der Ereignismeldung genannt sind, beachtet werden.

(28)

Mit dieser Verordnung sollen die Mitgliedstaaten, die Agentur und Organisationen bei der Bewältigung von Sicherheitsrisiken in der Luftfahrt unterstützt werden. Die Sicherheitsmanagementsysteme von Organisationen werden durch die Sicherheitsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten und der Agentur ergänzt. Während Organisationen für das Sicherheitsrisikomanagement in ihrem spezifischen Tätigkeitsbereich zuständig sind, befassen sich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur mit den Sicherheitsrisiken für die Luftfahrtsysteme ganzer Mitgliedstaaten bzw. der gesamten Union, wobei sie die gemeinsamen Sicherheitsrisiken für die Luftfahrt in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. auf Unionsebene angehen. Die Verantwortlichkeiten der Agentur und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Organisationen nicht von ihrer unmittelbaren Verantwortung für das Sicherheitsmanagement in Bezug auf die von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen befreien. Zu diesem Zweck sollten die Organisationen Informationen über Ereignisse erfassen und analysieren, um die mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu mindern. Sie sollten auch die damit zusammenhängenden Sicherheitsrisiken bewerten und Mittel bereitstellen, um zeitnah zweckdienliche Maßnahmen zur Minderung der Sicherheitsrisiken ergreifen zu können. Das gesamte Vorgehen sollte von der betreffenden zuständigen Behörde überwacht werden, die erforderlichenfalls die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen verlangen kann, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsmängel ordnungsgemäß behoben werden. Zum anderen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur die Sicherheitsmanagementsysteme der Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten bzw. europäischer Ebene ergänzen.

(29)

Bei der Festlegung der in ihre staatlichen Sicherheitsprogramme und -pläne aufzunehmenden Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten die aus den erfassten Ereignismeldungen stammenden Informationen und ihre Analyse heranziehen, auch um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen evidenzbasiert sind. Die staatlichen Sicherheitsprogramme und -pläne werden auf europäischer Ebene durch das Europäische Programm für Flugsicherheit und den Europäischen Plan für die Flugsicherheit ergänzt.

(30)

Da das Ziel der Verbesserung der Flugsicherheit auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil in einzelnen Mitgliedstaaten isoliert betriebene Meldesysteme weniger wirksam sind als ein koordiniertes Netz mit Informationsaustausch, das es erlaubt, mögliche Sicherheitsrisiken und wichtige Risikobereiche auf Unionsebene zu erkennen, sollte die Analyse auf nationaler Ebene durch Analyse und Weiterverfolgung auf Unionsebene ergänzt werden, um eine bessere Verhütung von Unfällen und Störungen in der Luftfahrt sicherzustellen. Diese Aufgabe auf Unionsebene sollte von einem Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten in Zusammenarbeit mit der Agentur und der Kommission durchgeführt werden. Es sollte dem Netz möglich sein, einvernehmlich zu beschließen, Beobachter zu seinen Treffen einzuladen, darunter auch Angestellte oder Vertreter der Industrie.

(31)

Das Europäische Programm für Flugsicherheit und der Europäische Plan für die Flugsicherheit sollten insbesondere aus der Arbeit des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten Nutzen ziehen, wenn es darum geht festzulegen, welche Maßnahmen aus evidenzbasierter Sicht auf Unionsebene zu ergreifen sind.

(32)

Für die Öffentlichkeit sollten aggregierte Informationen über das Flugsicherheitsniveau in den Mitgliedstaaten und in der Union bereitgestellt werden. Diese Informationen sollten vor allem die Tendenzen und Analysen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten ergeben, sowie Informationen über den Inhalt des Europäischen Zentralspeichers in aggregierter Form abdecken und können durch die Veröffentlichung sicherheitsbezogener Leistungsindikatoren bereitgestellt werden.

(33)

Das Sicherheitssystem in der Zivilluftfahrt beruht auf Resonanz auf Meldungen über und Lehren aus Unfällen und Störungen. Die Meldung von Ereignissen und die Nutzung von Ereignisinformationen zur Verbesserung der Sicherheit beruhen auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Meldenden und der für die Erfassung und Auswertung der Information zuständigen Stelle. Dies erfordert die strikte Anwendung von Vertraulichkeitsregeln. Mit dem Schutz von Sicherheitsinformationen vor unangemessener Verwendung und der Beschränkung des Zugangs zum Europäischen Zentralspeicher auf interessierte Kreise, die an der Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt mitwirken, soll die kontinuierliche Verfügbarkeit von Sicherheitsinformationen sichergestellt werden, sodass zweckdienliche und rechtzeitige Präventivmaßnahmen getroffen werden können, um die Flugsicherheit zu erhöhen. In diesem Zusammenhang sollten sensible Sicherheitsinformationen in geeigneter Weise geschützt und ihre Erfassung dadurch sichergestellt werden, dass ihre vertrauliche Behandlung, der Quellenschutz und das Vertrauen des in der Zivilluftfahrt tätigen Personals in Ereignismeldungssysteme gewährleistet werden. Es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, die durch Ereignismeldesysteme erfasst wurden, und um den Zugang zum Europäischen Zentralspeicher zu beschränken. Nationale Regelungen zur Informationsfreiheit sollten der notwendigen Vertraulichkeit dieser Informationen Rechnung tragen. Die erfassten Informationen sollten sachgerecht vor unerlaubter Verwendung oder Offenlegung geschützt werden. Sie sollten ausschließlich zum Zweck der Erhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit, nicht zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen genutzt werden.

(34)

Um sicherzustellen, dass die Angestellten und das Vertragspersonal Vertrauen in das Ereignismeldesystem der Organisation haben, sollten die aus den Ereignismeldungen gewonnenen Informationen angemessen geschützt und nicht für andere Zwecke als die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit verwendet werden. Die von den Organisationen in Anwendung dieser Verordnung festgelegten internen Regelungen über die Redlichkeitskultur („Just Culture“) sollten insbesondere dazu beitragen, dass dieses Ziel erreicht wird. Darüber hinaus könnte ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels darin bestehen, dass die Übermittlung personenbezogener Angaben oder von Informationen, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder der in der Ereignismeldung genannten Personen zulassen, durch eine klare Trennung zwischen den Abteilungen, die Ereignismeldungen bearbeiten, und dem Rest der Organisation eingegrenzt wird.

(35)

Personen, die gemäß dieser Verordnung ein Ereignis gemeldet haben oder in einer Ereignismeldung genannt sind, sollten angemessen geschützt werden. In diesem Zusammenhang sollten Ereignismeldungen entpersonalisiert und Angaben zur Identität des Meldenden und der in der Ereignismeldung genannten Personen nicht in Datenbanken gespeichert werden.

(36)

Außerdem sollte das System in der Zivilluftfahrt die Entwicklung einer „Sicherheitskultur“ fördern, die spontane Ereignismeldungen erleichtert und somit den Grundsatz einer „Redlichkeitskultur“ vorantreibt. Die „Redlichkeitskultur“ ist ein wesentlicher Teil einer weiter gefassten „Sicherheitskultur“, die ihrerseits die Grundlage für ein verlässliches Sicherheitsmanagementsystem bildet. Ein von Grundsätzen der „Sicherheitskultur“ geprägtes Umfeld sollte nicht verhindern, dass die zur Erhaltung oder Verbesserung des Flugsicherheitsniveaus erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

(37)

Eine „Redlichkeitskultur“ sollte Einzelpersonen zur Meldung sicherheitsbezogener Informationen ermutigen. Dadurch sollten diese aber nicht von ihrer normalen Verantwortung entbunden werden. In diesem Zusammenhang sollten Angestellte und Vertragspersonal keine Nachteile auf der Grundlage der Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung übermittelt haben, erfahren, soweit nicht Vorsatz oder eine Situation vorliegt, in der es zu einer offenkundigen, schwerwiegenden und ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet worden ist.

(38)

Um die Meldung von Ereignissen zu fördern, erscheint es angemessen, nicht nur die Meldenden zu schützen, sondern auch Personen, die in den betreffenden Ereignismeldungen genannt sind. Dieser Schutz sollte diese Personen jedoch nicht von ihrer Meldepflicht nach dieser Verordnung entbinden. Insbesondere dann, wenn eine Person in einer Ereignismeldung genannt ist und selbst verpflichtet ist, das betreffende Ereignis zu melden, dies aber absichtlich unterlässt, sollte diese Person ihren Schutz verlieren und nach dieser Verordnung belangt werden.

(39)

Unbeschadet der geltenden nationalen Strafrechtsvorschriften und einer geordneten Rechtspflege ist es wichtig, die Grenze für den Schutz des Meldenden und anderer Personen, die in den Ereignismeldungen genannt sind, vor Nachteilen oder Strafverfolgung genau festzulegen.

(40)

Um das Vertrauen von Einzelpersonen in das System zu stärken, sollte die Bearbeitung der Ereignismeldungen so gestaltet werden, dass die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und andere Personen, die in den Ereignismeldungen genannt sind, mit Blick auf die Förderung einer „Redlichkeitskultur“ angemessen geschützt ist. Daher sollte es soweit durchführbar ermöglicht werden, ein unabhängiges System zur Bearbeitung von Ereignismeldungen einzurichten.

(41)

Mitarbeiter der Organisationen, der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und der Agentur, die die Ereignisse auswerten, bearbeiten oder analysieren, spielen eine wesentliche Rolle bei der Ermittlung von Sicherheitsgefahren und -mängeln. Erfahrungsgemäß werden nach einem Unfall bei der nachträglichen Analyse von Ereignissen Risiken und Mängel ermittelt, die andernfalls möglicherweise nicht festgestellt worden wären. Es ist daher möglich, dass Personen, die an der Auswertung, Bearbeitung oder Analyse von Ereignissen beteiligt sind, sich vor möglicher strafrechtlicher Verfolgung fürchten. Unbeschadet des geltenden nationalen Strafrechts und einer geordneten Rechtspflege sollten die Mitgliedstaaten keine Verfahren gegen Personen, die in den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit der Auswertung, Bearbeitung und Analyse von Ereignissen befasst sind, in Bezug auf Entscheidungen einleiten, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben getroffen haben und die sich später rückblickend als verfehlt oder wirkungslos erweisen, die aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurden, und ausgehend von den damals verfügbaren Informationen verhältnismäßig und angemessen waren.

(42)

Die Angestellten und das Vertragspersonal sollten die Gelegenheit haben, Verstöße gegen Grundsätze über die Regelung ihres Schutzes gemäß dieser Verordnung zu melden, und sie sollten dafür nicht belangt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Auswirkungen für diejenigen, die gegen den Grundsatz des Schutzes des Meldenden und anderer Personen, die in den Ereignismeldungen genannt sind, verstoßen, definieren sowie zweckdienliche Abhilfemaßnahmen festlegen oder Sanktionen verhängen.

(43)

Einzelpersonen werden möglicherweise durch die Furcht vor Selbstbelastung und einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung davon abgehalten, Ereignisse zu melden. Die Ziele dieser Verordnung lassen sich ohne unzulässige Eingriffe in die Systeme der Rechtspflege der Mitgliedstaaten erreichen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass nicht vorsätzliche oder versehentliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften, von denen die Behörden der Mitgliedstaaten lediglich aufgrund einer Meldung gemäß dieser Verordnung Kenntnis erlangen, nicht Gegenstand von Disziplinar-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sein dürfen, soweit in den anwendbaren strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmt ist. Allerdings sollte das Recht Dritter auf Einleitung zivilrechtlicher Verfahren von diesem Verbot ausgenommen sein und ausschließlich nationalem Recht unterliegen.

(44)

Dennoch sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Entwicklung eines durch „Redlichkeitskultur“ geprägten Umfelds weiterhin die Option haben, das Verbot, in Verwaltungs- und Disziplinarverfahren die Ereignismeldungen als Beweismittel gegen die Meldenden zu verwenden, auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren auszuweiten.

(45)

Außerdem sollte die Zusammenarbeit zwischen Sicherheits- und Justizbehörden durch im Voraus getroffene Vereinbarungen zwischen diesen Behörden verstärkt und formalisiert werden, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen einschlägigen öffentlichen Interessen beachten und insbesondere den Zugang zu den und die Nutzung der in den nationalen Datenbanken enthaltenen Ereignismeldungen abdecken sollten.

(46)

Um die in dieser Verordnung vorgesehene Erweiterung der Zuständigkeiten der Agentur zu unterstützen, sollte sichergestellt werden, dass die Agentur auch über ausreichende Ressourcen verfügt, um die ihr zusätzlich übertragenen Aufgaben erfolgreich erfüllen zu können.

(47)

Zur Ergänzung oder Änderung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Sachverständigenebene — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(48)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte die Kommission die Agentur und das in dieser Verordnung genannte Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten konsultieren.

(49)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(50)

Die Regelungen über Datenverarbeitung und den Schutz natürlicher Personen gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlament und des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlament und des Rates (7) sollten bei der Anwendung dieser Verordnung in vollem Umfang beachtet werden. Die Regelungen über den Zugang zu Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten bei der Anwendung dieser Verordnung in vollem Umfang beachtet werden, soweit es sich nicht um die Verbreitung von im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Daten und Informationen handelt, die nach strengeren Zugangsregeln gemäß dieser Verordnung geschützt sind.

(51)

Sanktionen sollten insbesondere gegen Personen oder Stellen in folgenden, dieser Verordnung zuwiderlaufenden Fällen anwendbar sein: missbräuchliche Verwendung von nach dieser Verordnung geschützten Informationen; Schaffung von Nachteilen für Personen, die ein Ereignis melden oder in einer Ereignismeldung genannt sind, es sei denn, es liegt eine in dieser Verordnung festgelegte Ausnahme vor; Versäumnis, ein zur Erfassung von Angaben über Ereignisse geeignetes Umfeld zu schaffen; Versäumnis, die erfassten Informationen zu analysieren oder die erkannten feststehenden oder potenziellen Sicherheitsmängel zu beheben; Versäumnis, die gemäß dieser Verordnung erfassten Informationen auszutauschen.

(52)

Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften im Bereich der Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen deren europaweiter Geltung und Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(53)

Die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(54)

Die Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission (10) und die Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (11) sollten daher aufgehoben werden.

(55)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört worden und hat am 10. April 2013 eine Stellungnahme abgegeben (12) —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Diese Verordnung dient der Verbesserung der Flugsicherheit, indem gewährleistet wird, dass für die Sicherheit der Zivilluftfahrt relevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet und analysiert werden.

Mit dieser Verordnung wird sichergestellt,

a)

dass aufgrund einer Analyse der erhobenen Daten gegebenenfalls zeitnah Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden,

b)

dass Sicherheitsinformationen kontinuierlich zur Verfügung stehen, indem Regelungen über die Vertraulichkeit und eine angemessene Nutzung der Informationen eingeführt werden und ein einheitlicher und verstärkter Schutz für die meldende Person und für Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, gewährleistet wird,

c)

dass Risiken für die Flugsicherheit sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt und behandelt werden.

(2)   Die Erfassung von Ereignismeldungen dient ausschließlich der Verhütung von Unfällen und Störungen, nicht der Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Meldender“: jede natürliche Person, die ein Ereignis oder andere sicherheitsbezogene Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung meldet;

2.   „Luftfahrzeug“: jede Maschine, die sich in der Atmosphäre infolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen solchen gegen die Erdoberfläche, halten kann;

3.   „Störung“: eine Störung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;

4.   „schwere Störung“: eine schwere Störung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;

5.   „Unfall“: ein Unfall im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;

6.   „entpersönlichte Informationen“: Informationen aus Ereignismeldungen, aus denen alle personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift von natürlichen Personen getilgt wurden;

7.   „Ereignis“: ein sicherheitsbezogenes Vorkommnis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährdet bzw. — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnte; hierzu zählen insbesondere Unfälle oder schwere Störungen;

8.   „Organisation“: jede Art von Organisation, die Luftfahrterzeugnisse bereitstellt und/oder Personen beschäftigt oder unter Vertrag nimmt, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 zur Meldung von Ereignissen verpflichtet sind, oder Leistungen solcher Personen in Anspruch nimmt;

9.   „Anonymisierung“: die Tilgung aller personenbezogenen Angaben aus den übermittelten Ereignismeldungen, soweit sich diese Angaben auf den Meldenden und auf in einem gemeldeten Ereignis genannte Personen beziehen, sowie aller Angaben, einschließlich des Namens der an dem Ereignis beteiligten Organisation(en), aus denen sich die Identität des Meldenden oder Dritter ergeben kann oder die anhand der Ereignismeldung Rückschlüsse darauf zulassen;

10.   „Gefahr“: ein Zustand oder Gegenstand, der über das Potenzial verfügt, den Tod oder die Verletzung von Personen, Schäden an Ausrüstungen oder Anlagen, den Verlust von Material oder die Verminderung der Fähigkeit zur Ausführung einer vorgeschriebenen Funktion zu verursachen;

11.   „Sicherheitsuntersuchungsstelle“: die ständige nationale Untersuchungsstelle für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, die Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 durchführt oder beaufsichtigt;

12.   „Redlichkeitskultur“: eine Kultur, bei der operative Mitarbeiter oder andere Personen nicht für ihre Handlungen, Unterlassungen oder Entscheidungen, die ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechen, bestraft werden, aber grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliche Verstöße und destruktives Handeln nicht toleriert werden;

13.   „Ansprechstelle“:

a)

die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 benannte zuständige Behörde, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die in der Union ansässig sind;

b)

die Kommission, wenn es sich um eine Informationsanfrage interessierter Kreise handelt, die außerhalb der Union ansässig sind;

14.   „interessierte Kreise“: alle natürlichen oder juristischen Personen oder offiziellen Stellen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die mittels Zugang zu den von den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über Ereignisse an der Verbesserung der Flugsicherheit mitwirken können und die einer durch diese Verordnung festgelegten Kategorie interessierter Kreise angehören;

15.   „staatliches Sicherheitsprogramm“: ein integriertes Bündel von Rechtsakten und Maßnahmen, die für das Management der Sicherheit der Zivilluftfahrt in einem Mitgliedstaat entwickelt werden;

16.   „Europäischer Plan für die Flugsicherheit“: die Bewertung von Sicherheitsfragen und der damit verbundene Aktionsplan auf europäischer Ebene;

17.   „Europäisches Programm für Flugsicherheit“: das integrierte Bündel von Vorschriften auf Unionsebene sowie die Tätigkeiten und Verfahren im Hinblick auf ein gemeinsames Flugsicherheitsmanagement der Zivilluftfahrt auf europäischer Ebene;

18.   „Sicherheitsmanagementsystem“: ein systematischer Ansatz für das Flugsicherheitsmanagement einschließlich der erforderlichen Organisationsstrukturen, Rechenschaftspflichten, Strategien und Verfahren; dieser Begriff erstreckt sich auf alle Managementsysteme, die — unabhängig oder als Bestandteil anderer Managementsysteme der Organisation — das Sicherheitsmanagement regeln.

Artikel 3

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt:

a)

die Meldung von Ereignissen, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen, andere Personen, Ausrüstungen oder Anlagen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Zusammenhang stehen, gefährden bzw. — bei Ausbleiben von Gegenmaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden würden, sowie anderer einschlägiger sicherheitsbezogener Informationen;

b)

die Analyse und Folgemaßnahmen in Bezug auf gemeldete Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen;

c)

den Schutz des Luftfahrtpersonals;

d)

die sachgemäße Verwendung erfasster Sicherheitsinformationen;

e)

die Zusammenführung von Informationen im Europäischen Zentralspeicher;

f)

die Verbreitung von anonymisierten Informationen über gemeldete Ereignisse an interessierte Kreise für den Zweck, diesen die Informationen zukommen zu lassen, die sie zur Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt benötigen.

(2)   Diese Verordnung gilt für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen betreffend zivile Luftfahrzeuge mit Ausnahme der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeuge. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auch auf Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen anzuwenden, an denen die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeuge beteiligt sind.

Artikel 4

Meldepflicht

(1)   Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können und in eine der nachstehenden Kategorien fallen, sind von den in Absatz 6 aufgeführten Personen über das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse gemäß dem vorliegenden Artikel zu melden:

a)

Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs wie

i)

kollisionsbezogene Ereignisse,

ii)

start- und landebezogene Ereignisse,

iii)

kraftstoffbezogene Ereignisse,

iv)

Ereignisse während des Fluges,

v)

kommunikationsbezogene Ereignisse,

vi)

Ereignisse bezüglich Verletzungen, Notfällen und anderen kritischen Situationen,

vii)

Einsatzunfähigkeit der Besatzung und andere Ereignisse im Zusammenhang mit der Besatzung,

viii)

Wetterbedingungen oder luftsicherheitsbezogene Ereignisse;

b)

Ereignisse im Zusammenhang mit technischen Zuständen, Wartung und Instandsetzung des Luftfahrzeugs wie

i)

strukturelles Versagen von Bauteilen,

ii)

Fehlfunktion von Systemen,

iii)

Probleme bei Wartung und Instandsetzung,

iv)

Probleme mit Antriebssystemen (einschließlich Motoren, Propellern und Rotorsystemen) und Probleme mit Hilfsturbinen (APU);

c)

Ereignisse im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen wie

i)

Zusammenstöße, Beinahezusammenstöße oder Möglichkeit eines Zusammenstoßes,

ii)

spezifische Ereignisse in den Bereichen Flugverkehrsmanagement (ATM) und Flugsicherungsdienste (ANS),

iii)

auf den ATM/ANS-Betrieb bezogene Ereignisse;

d)

Ereignisse im Zusammenhang mit Flugplätzen und Bodendiensten wie

i)

Ereignisse bezüglich Flugplatzaktivitäten und -einrichtungen,

ii)

Ereignisse bezüglich Fluggast-, Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung,

iii)

Ereignisse bezüglich Luftfahrzeug-Bodenabfertigung und damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

(2)   Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse nach Absatz 1 ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen zu erleichtern.

(3)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.

(4)   Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“) richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei zertifizierten oder von der Agentur zugelassenen Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.

(5)   Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten eine Liste zur Einstufung von Ereignissen fest, auf die Bezug zu nehmen ist, wenn Ereignisse gemäß Absatz 1 gemeldet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte auch eine gesonderte Liste zur Einstufung von Ereignissen in Bezug auf Luftfahrzeuge auf, die nicht als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge einzustufen sind. Diese Liste stellt eine vereinfachte Fassung der in Unterabsatz 1 genannten Liste dar und enthält gegebenenfalls Anpassungen an die Besonderheiten dieses Bereichs der Luftfahrt.

(6)   Die folgenden natürlichen Personen melden die in Absatz 1 genannten Ereignisse vorrangig über das System, das von der Organisation, bei der sie beschäftigt sind, gemäß Absatz 2 eingerichtet wurde, oder ersatzweise über das System, das von dem Niederlassungsmitgliedstaat ihrer Organisation oder von dem Staat gemäß Absatz 3 eingerichtet wurde, der die Pilotenlizenz ausgestellt, bestätigt oder umgeschrieben hat, oder über das System, das von der Agentur gemäß Absatz 4 eingerichtet wurde:

a)

der Kommandant oder — falls der Kommandant nicht in der Lage ist, das Ereignis zu melden — ein anderes im Rang unmittelbar folgendes Besatzungsmitglied eines in der Union registrierten Luftfahrzeugs oder eines außerhalb der Union registrierten Luftfahrzeugs, das von einem Betreiber, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt, oder von einem in der Union niedergelassen Betreiber eingesetzt wird;

b)

Personen, die an der Konstruktion, Herstellung, fortlaufenden Überwachung der Lufttüchtigkeit, Wartung oder Veränderung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder unter der Aufsicht der Agentur beteiligt sind;

c)

Personen, die eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eine Freigabebescheinigung (CRS) für Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder der Agentur unterzeichnen;

d)

Personen, die eine Funktion ausüben, die eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung als Mitarbeiter eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste, der mit Aufgaben im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten betraut ist, oder als Fluginformationsdienst-Lotse voraussetzt;

e)

Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagement eines Flughafens ausüben, auf den die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Anwendung findet;

f)

Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Wartung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen, über die ein Mitgliedstaat die Aufsicht ausübt, ausüben;

g)

Personen, die auf einem von der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen ausüben, einschließlich Betankung, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.

(7)   Die in Absatz 6 aufgeführten Personen melden Ereignisse innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.

(8)   Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die nicht unter Absatz 9 fällt, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.

(9)   Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die von der Agentur zertifiziert oder zugelassen ist, der Agentur die gemäß Absatz 1 erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.

Artikel 5

Freiwillige Meldungen

(1)   Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

a)

Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;

b)

andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

a)

Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;

b)

andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

Dieses System umfasst unter anderem auch die Erfassung von Informationen, die von Organisationen nach Absatz 6 übermittelt werden.

(3)   Die Agentur richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

a)

Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;

b)

andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

Dieses System umfasst unter anderem auch die Erfassung von Informationen, die durch von der Agentur zertifizierten oder zugelassenen Organisationen nach Absatz 5 übermittelt worden sind.

(4)   Die Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen werden dazu genutzt, Folgendes zu erleichtern:

a)

die Erfassung von Ereignissen und sicherheitsbezogenen Informationen, die nicht nach Artikel 4 Absatz 1 meldepflichtig sind;

b)

die Meldung von Ereignissen und sicherheitsbezogenen Informationen durch nicht in Artikel 4 Absatz 6 aufgeführte Personen.

(5)   Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene und von der Agentur zertifizierte oder zugelassene Organisation übermittelt der Agentur zeitnah die Angaben zu Ereignissen und sicherheitsbezogene Informationen, die nach Absatz 1 erfasst wurden und mit einem tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können.

(6)   Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die nicht von der Agentur zertifiziert oder zugelassen ist, übermittelt der gemäß Artikel 6 Absatz 3 benannten zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates zeitnah die Angaben zu Ereignissen und andere sicherheitsbezogene Informationen, die nach Absatz 1 dieses Artikels erfasst wurden und mit einem tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können. Die Mitgliedstaaten können von jeder in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisation verlangen, dass sie die Angaben zu allen nach Absatz 1 dieses Artikels erfassten Ereignissen meldet.

(7)   Die Mitgliedstaaten, die Agentur und Organisationen können andere Systeme zur Erfassung und Verarbeitung von Sicherheitsinformationen einrichten, um Angaben zu Ereignissen zu erfassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht von den in Artikel 4 und in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Meldesystemen erfasst werden. Diese Systeme können auch die Meldung an andere als die in Artikel 6 Absatz 3 aufgeführten Stellen und eine aktive Beteiligung

a)

der Luftfahrtbranche und

b)

der Berufsverbände des Luftfahrtpersonals

umfassen.

(8)   Die im Rahmen der freiwilligen und der obligatorischen Meldung erhaltenen Informationen können in einem einzigen System zusammengeführt werden.

Artikel 6

Erfassung und Speicherung von Informationen

(1)   Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation benennt eine oder mehrere Personen, die die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, auf unabhängige Weise vornehmen.

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität des Meldenden und der in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

(2)   Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können kleine Organisationen einen vereinfachten Mechanismus für die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Einzelheiten der Ereignisse einrichten. Sie können diese Aufgaben gemeinsam mit gleichartigen Organisationen wahrnehmen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung zu Vertraulichkeit und Schutz eingehalten werden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die einen Mechanismus zur unabhängigen Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen einrichten, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden.

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und die in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

Die folgenden Behörden können, gemeinsam oder getrennt, gemäß Unterabsatz 1 benannt werden:

a)

die nationale Zivilluftfahrtbehörde und/oder

b)

die Sicherheitsuntersuchungsstelle und/oder

c)

eine andere mit dieser Aufgabe betraute unabhängige Stelle oder Einrichtung mit Sitz in der Union.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle oder Einrichtung, so bestimmt er eine von ihnen als Ansprechstelle für die Informationsübertragung nach Artikel 8 Absatz 2.

(4)   Die Agentur benennt eine oder mehrere Personen, die einen Mechanismus zur unabhängigen Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, einrichten.

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und die in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

(5)   Organisationen speichern Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer oder mehreren Datenbanken.

(6)   Die zuständigen Behörden nach Absatz 3 speichern Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer nationalen Datenbank.

(7)   Relevante Informationen über Unfälle und schwere Störungen, die von Sicherheitsuntersuchungsstellen erfasst oder ausgegeben werden, werden ebenfalls in dieser nationalen Datenbank gespeichert.

(8)   Die Agentur speichert Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer Datenbank.

(9)   Die Sicherheitsuntersuchungsstellen haben uneingeschränkten Zugang zu ihrer in Absatz 6 genannten jeweiligen nationalen Datenbank, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 nachkommen zu können.

(10)   Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten haben für die Zwecke ihrer sicherheitsbezogenen Verantwortung uneingeschränkten Zugang zu ihrer in Absatz 6 genannten jeweiligen nationalen Datenbank.

Artikel 7

Qualität und Inhalt der Ereignismeldungen

(1)   Ereignismeldungen nach Artikel 6 enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Informationen.

(2)   Ereignismeldungen nach Artikel 6 Absätze 5, 6 und 8 umfassen auch eine Sicherheitsrisikoklassifizierung des betreffenden Ereignisses. Diese Klassifizierung wird — anhand des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgesehenen gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems — von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Agentur überprüft, gegebenenfalls geändert und dann gebilligt.

(3)   Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur legen Verfahren zur Kontrolle der Datenqualität fest, um die Kohärenz der Daten insbesondere zwischen den ursprünglich erfassten Informationen und der in der Datenbank gespeicherten Meldung zu verbessern.

(4)   Die in Artikel 6 Absätze 5, 6 und 8 genannten Datenbanken müssen Formate verwenden, die

a)

zur Erleichterung des Informationsaustauschs standardisiert und

b)

mit der Eccairs-Software und der ADREP-Systematik kompatibel

sind.

(5)   Die Kommission entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur im Rahmen des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem, damit die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur Ereignisse nach ihrem Sicherheitsrisiko klassifizieren können. Dabei berücksichtigt die Kommission die notwendige Kompatibilität mit bestehenden Risikoklassifizierungssystemen.

Die Kommission entwickelt dieses europäische Risikoklassifizierungssystem bis zum 15. Mai 2017.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zur Festlegung des gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems zu erlassen.

(7)   Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Die Kommission und die Agentur unterstützen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe der Zusammenführung von Daten, beispielsweise hinsichtlich

a)

der Zusammenführung der Mindestinformationen nach Absatz 1,

b)

der Risikoklassifizierung von Ereignissen nach Absatz 2 und

c)

der Festlegung von Verfahren für die Kontrolle der Datenqualität nach Absatz 3.

Die Kommission und die Agentur leisten diese Unterstützung in einer Weise, dass sie zur Harmonisierung der Verfahren zur Dateneingabe in den Mitgliedstaaten beitragen, und insbesondere indem sie dem in den Stellen oder Einrichtungen nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 arbeitenden Personal

a)

Leitfäden,

b)

Workshops und

c)

eine geeignete Ausbildung

anbieten.

Artikel 8

Europäischer Zentralspeicher

(1)   Die Kommission verwaltet einen Europäischen Zentralspeicher für die Speicherung aller in der Union erfassten Ereignismeldungen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat aktualisiert im Einvernehmen mit der Kommission den Europäischen Zentralspeicher durch Übertragung aller gemäß Artikel 6 Absatz 6 in nationalen Datenbanken enthaltenen sicherheitsbezogenen Informationen in diesen Speicher.

(3)   Die Agentur vereinbart mit der Kommission die technischen Protokolle für die Übertragung aller Ereignismeldungen, die von der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zusammengestellt wurden — insbesondere für die im innerbetrieblichen Ereignismeldesystem (Internal Occurrence Reporting System — IORS) enthaltenen Ereignisse —, sowie der gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 5 erfassten Informationen in den Europäischen Zentralspeicher.

(4)   Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Verwaltung des Europäischen Zentralspeichers nach den Absätzen 1 und 2 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur nehmen an einem Informationsaustausch teil, indem sie alle sicherheitsbezogenen, in ihren jeweiligen Datenbanken für Meldungen gespeicherten Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission über den Europäischen Zentralspeicher zugänglich machen.

Ereignismeldungen werden spätestens 30 Tage nach ihrer Eingabe in die nationale Datenbank in den Europäischen Zentralspeicher übertragen.

Ereignismeldungen werden bei Bedarf durch zusätzliche sicherheitsbezogene Informationen aktualisiert.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über Unfälle und schwere Störungen ebenfalls an den Europäischen Zentralspeicher, und zwar

a)

während der laufenden Untersuchung: erste Tatsachenangaben über Unfälle und schwere Störungen;

b)

nach Abschluss der Untersuchung:

i)

den abschließenden Untersuchungsbericht und

ii)

soweit vorhanden eine Zusammenfassung des abschließenden Untersuchungsberichts in englischer Sprache.

(3)   Ein Mitgliedstaat oder die Agentur leitet alle maßgeblichen sicherheitsrelevanten Informationen so rasch wie möglich an die einschlägige Behörde des Mitgliedstaats oder die Agentur weiter, wenn er bzw. sie bei der Erfassung der Angaben zu Ereignissen oder bei der Speicherung von Ereignismeldungen oder bei der Analyse nach Artikel 13 Absatz 6 Sicherheitsaspekte erkennt, die seinem bzw. ihrem Urteil nach entweder

a)

für andere Mitgliedstaaten oder die Agentur von Interesse sind oder

b)

möglicherweise das Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen durch andere Mitgliedstaaten oder die Agentur erfordern.

Artikel 10

Verbreitung der im Europäischen Zentralspeicher gespeicherten Informationen

(1)   Alle für die Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt zuständigen Einrichtungen oder Sicherheitsuntersuchungsstellen innerhalb der Union erhalten sicheren, uneingeschränkten Online-Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen über Ereignisse.

Für die Nutzung der Informationen gelten die Artikel 15 und 16.

(2)   Die in Anhang II aufgeführten interessierten Kreise können um Zugang zu bestimmten im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen ersuchen.

Interessierte Kreise, die in der Union ansässig sind, richten Informationsanfragen an die Ansprechstelle des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind.

Interessierte Kreise, die außerhalb der Union ansässig sind, richten ihre Anfragen an die Kommission.

Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats über eine Anfrage nach diesem Artikel.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden die im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen über laufende Sicherheitsuntersuchungen, die gemäß jener Verordnung durchgeführt werden, interessierten Kreisen nach diesem Artikel nicht offengelegt.

(4)   Aus Sicherheitsgründen erhalten interessierte Kreise keinen direkten Zugang zum Europäischen Zentralspeicher.

Artikel 11

Bearbeitung von Anfragen und Beschlüsse

(1)   Anfragen betreffend die im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen werden unter Verwendung der von der zuständigen Ansprechstelle genehmigten Formulare eingereicht. Diese Formulare enthalten mindestens die in Anhang III genannten Angaben.

(2)   Geht eine Anfrage bei einer Ansprechstelle ein, so überprüft diese, ob

a)

der Anfragende den interessierten Kreisen angehört und

b)

ob diese Ansprechstelle für die Bearbeitung einer solchen Anfrage zuständig ist.

Gelangt die Ansprechstelle zu der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission für die Bearbeitung der Anfrage zuständig ist, leitet sie die Anfrage an diesen Mitgliedstaat bzw. die Kommission weiter.

(3)   Die Ansprechstellen bewerten in jedem Einzelfall, ob eine eingegangene Anfrage gerechtfertigt und eine Bearbeitung möglich ist.

Die Ansprechstellen können den interessierten Kreisen die Informationen in Papierform oder mithilfe sicherer elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln.

(4)   Wird der Anfrage entsprochen, so legt die Ansprechstelle Art und Umfang der bereitzustellenden Informationen fest. Unbeschadet der Artikel 15 und 16 beschränkt sich die Weitergabe der Informationen auf das für die Zwecke der Anfrage unbedingt erforderliche Maß.

Informationen, die nicht die eigene Ausrüstung, die eigenen Tätigkeiten oder den eigenen Tätigkeitsbereich des Anfragenden betreffen, werden nur in aggregierter oder anonymisierter Form weitergegeben. Informationen in nicht aggregierter Form können an interessierte Kreise weitergegeben werden, wenn der Anfragende eine ausführliche schriftliche Begründung vorlegt. Diese Informationen müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 verwendet werden.

(5)   Anfragenden aus den in Anhang II Buchstabe b genannten interessierten Kreisen stellen Ansprechstellen ausschließlich Informationen zur Verfügung, die ihre eigene Ausrüstung, ihre eigenen Tätigkeiten oder ihren eigenen Tätigkeitsbereich betreffen.

(6)   Eine Ansprechstelle, bei der eine Anfrage aus in Anhang II Buchstabe a genannten interessierten Kreisen eingeht, kann unter folgenden Voraussetzungen einen allgemeinen Beschluss fassen, dem betreffenden Anfragenden auf regelmäßiger Basis Informationen zur Verfügung zu stellen:

a)

Die angefragten Informationen müssen die eigene Ausrüstung, die eigenen Tätigkeiten oder den eigenen Tätigkeitsbereich des Anfragenden betreffen.

b)

Der allgemeine Beschluss gewährt keinen Zugang zum gesamten Inhalt der Datenbank.

c)

Der allgemeine Beschluss gilt nur für den Zugang zu anonymisierten Informationen.

(7)   Die Nutzung der gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung gestellten Informationen unterliegt den folgenden Bedingungen:

a)

Der Anfragende nutzt die Informationen ausschließlich für den im Anfrageformular genannten Zweck, der mit dem in Artikel 1 dieser Verordnung definierten Ziel vereinbar sein sollte.

b)

Der Anfragende gibt die erhaltenen Informationen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Auskunft erteilenden Stelle weiter und trifft die notwendigen Maßnahmen, um die erforderliche Vertraulichkeit der ihm zugegangenen Informationen zu gewährleisten.

(8)   Der Beschluss, Informationen nach diesem Artikel zu verbreiten, wird auf das für die Zwecke des Nutzers unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

Artikel 12

Aufzeichnung der Anfragen und Informationsaustausch

(1)   Jede Ansprechstelle führt Aufzeichnungen über sämtliche bei ihr eingegangene Anfragen und die aufgrund der Anfragen getroffenen Maßnahmen.

Jedes Mal, wenn eine Anfrage eingeht und/oder eine Maßnahme getroffen wird, wird die Kommission zeitnah darüber unterrichtet..

(2)   Die Kommission stellt allen Ansprechstellen die aktualisierte Liste der bei den verschiedenen Ansprechstellen und bei der Kommission selbst eingegangenen Anfragen sowie der jeweils getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

Artikel 13

Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen auf nationaler Ebene

(1)   Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation entwickelt ein Verfahren zur Analyse der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 erfassten Ereignisse, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.

Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmt jede Organisation gegebenenfalls erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit.

(2)   Hat infolge der in Absatz 1 genannten Analyse eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu beheben, so

a)

setzt sie diese Maßnahmen zeitnah um und

b)

richtet sie ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.

(3)   Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation stellt ihren Mitarbeitern regelmäßig Informationen bezüglich der Analyse und Weiterverfolgung der verschiedenen Ereignisse bereit, die Gegenstand von Präventiv- oder Gegenmaßnahmen sind.

(4)   Hat eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation, die nicht unter Absatz 5 fällt, infolge der Analyse von gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 6 gemeldeten Ereignissen oder Ereignisgruppen ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die zivile Flugsicherheit festgestellt, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates binnen 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den Meldenden

a)

die etwaigen vorläufigen Ergebnisse der nach Absatz 1 erfolgten Analyse und

b)

etwaige gemäß Absatz 2 zu treffende Maßnahmen.

Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden von der Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Organisationen auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln.

(5)   Wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation, die von der Agentur zertifiziert oder zugelassen wurde, ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Flugsicherheit auf Grund ihrer Analyse von gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 5 gemeldeten Ereignissen oder Ereignisgruppen ermittelt, so übermittelt sie der Agentur binnen 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den Meldenden

a)

die vorläufigen Ergebnisse der Analyse nach Absatz 1 und

b)

etwaige gemäß Absatz 2 zu treffende Maßnahmen.

Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden durch die von der Agentur zertifizierte oder zugelassene Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt.

Die Agentur kann Organisationen auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln.

(6)   Jeder Mitgliedstaat und die Agentur entwickeln ein Verfahren zur Analyse der Informationen über Ereignisse, die ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absätze 2 und 3 direkt gemeldet werden, um die mit diesen erfassten Ereignissen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmen sie etwaige erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit.

(7)   Hat infolge der in Absatz 6 genannten Analyse ein Mitgliedstaat oder die Agentur festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu beheben, so

a)

setzt er bzw. sie diese Maßnahmen zeitnah um und

b)

richtet er bzw. sie ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.

(8)   Jeder Mitgliedstaat und die Agentur haben in Bezug auf alle Ereignisse oder Ereignisgruppen, die gemäß den Absätzen 4 oder 5 überwacht werden, Zugang zu der durchgeführten Analyse; sie überwachen die Maßnahmen, die von den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Organisationen ergriffen werden, in angemessener Weise.

Beurteilt ein Mitgliedstaat oder die Agentur die Umsetzung und Wirksamkeit der gemeldeten Maßnahmen als unzureichend im Hinblick auf die tatsächlichen oder potenziellen Sicherheitsmängel, so stellt er bzw. sie sicher, dass von der betreffenden Organisation zusätzliche geeignete Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden.

(9)   Soweit verfügbar, werden gemäß diesem Artikel gesammelte Informationen in Zusammenhang mit der Analyse und Weiterverfolgung von Einzelereignissen oder Ereignisgruppen zeitnah, spätestens jedoch zwei Monate nach ihrer Speicherung in der nationalen Datenbank gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 im Europäischen Zentralspeicher gespeichert.

(10)   Aus der Analyse der Ereignismeldungen gewonnene Informationen werden von den Mitgliedstaaten zur Entscheidung darüber genutzt, welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls im Rahmen des staatlichen Sicherheitsprogramms zu treffen sind.

(11)   Um die Öffentlichkeit über das Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt zu informieren, veröffentlichen die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich einen Sicherheitsbericht. Dieser Sicherheitsbericht

a)

enthält aggregierte und anonymisierte Informationen zu der Art von Ereignissen, die in ihren nationalen Systemen zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen erfasst wurden;

b)

gibt Tendenzen an und

c)

führt die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen auf.

(12)   Die Mitgliedstaaten können auch anonymisierte Ereignismeldungen und Ergebnisse von Risikoanalysen veröffentlichen.

Artikel 14

Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen auf Unionsebene

(1)   Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen in Zusammenarbeit regelmäßig an Austausch und Analyse der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen teil.

Unbeschadet der Vertraulichkeitsvorschriften dieser Verordnung können, soweit zweckdienlich, im Einzelfall Beobachter hierzu eingeladen werden.

(2)   Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten in einem Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten zusammen.

Das Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Flugsicherheit in der Union, insbesondere durch die Durchführung von Sicherheitsanalysen zur Unterstützung des Europäischen Programms für Flugsicherheit und des Europäischen Plans für die Flugsicherheit.

(3)   Die Agentur unterstützt die Tätigkeit des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten, beispielsweise durch Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Netzes.

(4)   Die Agentur nimmt Informationen über das Ergebnis der Analyse von Informationen nach Absatz 1 in den jährlichen Sicherheitsbericht nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf.

Artikel 15

Vertraulichkeit und angemessene Nutzung der Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Organisationen — die jeweils nach ihrem nationalen Recht handeln — sowie die Agentur ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Vertraulichkeit der ihnen nach den Artikeln 4, 5 und 10 zugegangenen Angaben zu Ereignissen zu gewährleisten.

Jeder Mitgliedstaat, jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation und die Agentur verarbeiten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, und zwar unbeschadet der nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen über den Schutz von Sicherheitsinformationen in den Artikeln 12, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 werden die Informationen aus Ereignismeldungen nur für den Zweck verwendet, für den sie erfasst wurden.

Die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Organisationen stellen die Informationen über Ereignisse nicht

a)

für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder

b)

für andere Zwecke als die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit

zur Verfügung und verwenden sie auch nicht dafür.

(3)   Bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel 14 im Hinblick auf im Europäischen Zentralspeicher enthaltene Informationen

a)

gewährleisten die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit dieser Informationen und

b)

beschränken deren Nutzung auf das zur Wahrnehmung ihrer sicherheitsbezogenen Verpflichtungen strikt notwendige Maß, ohne dabei Schuld- oder Haftungsfragen zu klären; in diesem Zusammenhang werden diese Informationen insbesondere für das Risikomanagement und für die Analyse von Sicherheitstrends verwendet, die die Grundlage für Sicherheitsempfehlungen oder -maßnahmen bilden könnten, in denen auf tatsächliche oder potenzielle Sicherheitsmängel eingegangen wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden, auf die in Artikel 6 Absatz 3 Bezug genommen wird, und ihre für die Rechtspflege zuständigen Behörden im Wege von im Voraus getroffenen Verwaltungsvereinbarungen zusammenarbeiten, die dazu dienen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege einerseits und der notwendigen kontinuierlichen Verfügbarkeit von Sicherheitsinformationen andererseits zu gewährleisten.

Artikel 16

Schutz der Informationsquelle

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „personenbezogene Angaben“ Namen und Anschriften von Einzelpersonen.

(2)   Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation stellt sicher, dass jegliche personenbezogenen Angaben für Angehörige des Personals der Organisation, bei denen es sich nicht um nach Artikel 6 Absatz 1 benannte Personen handelt, nur soweit verfügbar gemacht werden, wie dies für die Untersuchung des Ereignisses im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zwingend notwendig ist.

Anonymisierte Informationen werden bei Bedarf innerhalb der Organisation verbreitet.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogenen Angaben niemals in der in Artikel 6 Absatz 6 genannten nationalen Datenbank gespeichert werden. Derartige anonymisierte Informationen werden allen einschlägigen Kreisen zur Verfügung gestellt, um ihnen zum Beispiel die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zu ermöglichen.

(4)   Die Agentur stellt sicher, dass personenbezogenen Angaben niemals in der in Artikel 6 Absatz 8 genannten Datenbank der Agentur gespeichert werden. Derartige anonymisierte Informationen werden allen einschlägigen Kreisen zur Verfügung gestellt, um ihnen zum Beispiel die Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit zu ermöglichen.

(5)   Den Mitgliedstaaten und der Agentur bleibt es unbenommen, notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit zu ergreifen.

(6)   Unbeschadet der geltenden nationalen Strafrechtsvorschriften verzichten die Mitgliedstaaten auf die Einleitung von Verfahren in Fällen eines nicht vorsätzlichen oder versehentlichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, von denen sie lediglich aufgrund einer Meldung gemäß den Artikeln 4 und 5 Kenntnis erlangen.

Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Absatz 10 genannten Fällen. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Meldenden und von Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, aufrechterhalten oder erlassen; insbesondere können die Mitgliedstaaten diese Vorschrift anwenden, ohne die in Absatz 10 genannten Ausnahmen zu berücksichtigen.

(7)   Im Falle von Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren nach nationalem Recht werden die in Ereignismeldungen enthaltenen Informationen nicht gegen

a)

Meldende oder

b)

Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind,

verwendet.

Unterabsatz 1 gilt nicht in den in Absatz 10 genannten Fällen.

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes von Meldenden oder von Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, aufrechterhalten oder erlassen und insbesondere diesen Schutz auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren ausweiten.

(8)   Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften verabschieden oder aufrechterhalten, die für Meldende oder Personen, die in einer Ereignismeldung genannt sind, ein höheres Schutzniveau gewährleisten als die vorliegende Verordnung.

(9)   Angestellte und Vertragspersonal, die Ereignisse gemäß den Artikeln 4 und 5 melden oder in Ereignismeldungen genannt sind, erfahren, außer in den in Absatz 10 genannten Fällen, aufgrund der vom Meldenden übermittelten Informationen keine Nachteile seitens ihres Arbeitgebers oder der Organisation, für die die Dienstleistungen erbracht werden.

(10)   Der in den Absätzen 6, 7 und 9 vorgesehene Schutz gilt nicht

a)

bei Vorsatz und

b)

wenn es zu einer offenkundigen, schwerwiegenden und ernsten Missachtung eines offensichtlichen Risikos gekommen ist und ein gravierender Mangel an beruflicher Verantwortung hinsichtlich der Wahrnehmung der unter den Umständen ersichtlich erforderlichen Sorgfalt vorliegt, wodurch eine Person oder Sache vorhersehbar geschädigt oder die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigt wird.

(11)   Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation legt nach Konsultation ihrer Personalvertreter interne Regeln fest, in denen dargelegt wird, wie die Grundsätze der Redlichkeitskultur, insbesondere der in Absatz 9 genannte Grundsatz, in ihrer Organisation gewährleistet und umgesetzt werden.

Die nach Absatz 12 benannte Stelle kann verlangen, dass ihr die internen Regeln der Organisationen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, vor deren Umsetzung zur Überprüfung vorgelegt werden.

(12)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Umsetzung der Absätze 6, 9 und 11 zuständig ist.

Angestellte können dieser Stelle mutmaßliche Verstöße gegen die in diesem Artikel festgelegten Regeln melden. Hierfür dürfen sie nicht belangt werden. Sie können die Kommission unterrichten, wenn sie derartige mutmaßliche Verstöße melden.

Gegebenenfalls berät die benannte Stelle die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats in Bezug auf Abhilfen oder auf in Anwendung des Artikels 21 verhängte Sanktionen.

(13)   Am 15. Mai 2019 und alle fünf Jahre danach übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere über die Tätigkeiten der nach Absatz 12 benannten zuständigen Stelle. Dieser Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Artikel 17

Aktualisierung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

die in Anhang I enthaltene Liste der Pflichtdatenfelder in Ereignismeldungen zu aktualisieren, wenn sich aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung erweist, dass Änderungen erforderlich sind, um die Flugsicherheit zu verbessern;

b)

das in Anhang III enthaltene Formular zur Anforderung von Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher zu aktualisieren, um Erfahrungen und neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen;

c)

die Anhänge an die Eccairs-Software und die ADREP-Systematik sowie an andere von der Union angenommene Rechtsakte und an internationale Vereinbarungen anzugleichen.

Im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Pflichtdatenfelder richten die Agentur und das in Artikel 14 Absatz 2 genannte Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten geeignete Stellungnahmen an die Kommission.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 20

Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Mit Ausnahme der Artikel 10 und 11, durch die strengere Regeln für den Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Daten und Informationen festgelegt werden, beeinträchtigt diese Verordnung nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der nationalen Rechtsakte zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 21

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen und spätere Änderungen mit.

Artikel 22

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird gestrichen.

Dieser Artikel bleibt jedoch bis zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.

Artikel 23

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/42/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 werden aufgehoben. Sie bleiben bis zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.

Artikel 24

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. November 2020 einen Evaluierungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. In diesem Bericht wird insbesondere ausgeführt, welchen Beitrag die Verordnung zur Verringerung der Zahl von Flugunfällen und der damit verbundenen Todesopfer geleistet hat. Auf der Grundlage dieses Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.

(3)   Diese Verordnung findet ab dem 15. November 2015 Anwendung, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 5. Artikel 7 Absatz 2 gilt, sobald die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte mit den Vorgaben und Festlegungen für das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem nach Artikel 7 Absätze 6 und 7 in Kraft treten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 73.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 [(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom 14. März 2014.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(9)  Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7).

(12)  ABl. C 358 vom 7.12.2013, S. 19.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).


ANHANG I

VERZEICHNIS DER ANFORDERUNGEN FÜR SYSTEME ZUR ERFASSUNG MELDEPFLICHTIGER EREIGNISSE BZW. ZUR ERSTATTUNG FREIWILLIGER MELDUNGEN

Hinweis:

Die Datenfelder sind mit der abgefragten Information auszufüllen. Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Agentur nicht in der Lage sind, die geforderten Informationen einzutragen, weil sie von der Organisation oder vom Meldenden nicht bereitgestellt wurden, kann die Angabe „unbekannt“ in das betreffende Datenfeld eingetragen werden. Damit zweckdienliche Informationen übermittelt werden, sollte die Angabe „unbekannt“ jedoch so weit wie möglich vermieden und die Meldung später vervollständigt werden.

1.   GEMEINSAME PFLICHTDATENFELDER

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.

Überschrift

Überschrift

2.

Angaben zur Aktenführung

Zuständige Stelle

Aktenzeichen

Status des Ereignisses

3.

Wann

Datum (UTC)

4.

Wo

Staat/Gebiet des Ereignisses

Ort des Ereignisses

5.

Klassifizierung

Ereignisklasse

Ereigniskategorie

6.

Darstellung des Hergangs

Sprache der Darstellung des Hergangs

Darstellung des Hergangs

7.

Vorkommnisse

Art des Vorkommnisses

8.

Risikoklassifizierung

2.   BESONDERE PFLICHTDATENFELDER

2.1.   Luftfahrzeugbezogene Datenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Luftfahrzeug in Zusammenhang steht:

1.

Luftfahrzeugkennung

Eintragungsstaat

Typ/Modell/Reihe

Werknummer des Luftfahrzeugs

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs

Rufzeichen

2.

Betrieb des Luftfahrzeugs

Betreiber

Betriebsart

3.

Beschreibung des Luftfahrzeugs

Luftfahrzeugkategorie

Antriebsart

Gewichtsklasse

4.

Flugverlauf

Letzter Startflugplatz

Geplanter Bestimmungsflugplatz

Flugphase

5.

Wetter

Witterungsverhältnisse relevant

2.2.   Flugsicherungsbezogene Datenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flugsicherungsdienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:

1.

ATM-Bezug

ATM-Beitrag

Betroffener Dienst (Auswirkung auf den ATM-Dienst)

2.

Name der ATS-Stelle

2.2.1.   Datenfelder betreffend Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust und Luftraumverletzung

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit der Nichteinhaltung des Mindestabstands/Staffelungsverlust oder einer Luftraumverletzung in Zusammenhang steht:

1.

Luftraum

Luftraumart

Luftraumklasse

FIR/UIR-Name

2.3.   Flugplatzbezogene Datenfelder

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse generell und auf jedes freiwillig gemeldete Ereignis so weit wie möglich mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn das Ereignis mit einem Flughafendienst oder dem Betriebsumfeld in Zusammenhang steht:

1.

ICAO-Code (Location Indicator) des Flughafens

2.

Genaue Örtlichkeit auf dem Flugplatz

2.4.   Datenfelder betreffend Luftfahrzeug- oder Personenschäden

Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur müssen sicherstellen, dass die registrierten Ereignismeldungen bei Aufnahme in ihre jeweiligen Datenbanken in Bezug auf alle obligatorisch gemeldeten Ereignisse mindestens die folgenden Informationen enthalten, wenn es zu Luftfahrzeug- oder Personenschäden gekommen ist:

1.

Schwere

Größter Schaden

Schweregrad von Personenschäden

2.

Personenschäden

Anzahl der Personenschäden am Boden (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)

Anzahl der Personenschäden im Luftfahrzeug (tödlich verletzt, schwerverletzt, leichtverletzt)


ANHANG II

INTERESSIERTE KREISE

a)

Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 11 Absatz 4 oder eines allgemeinen Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 6 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen:

1.

Hersteller: Konstrukteure und Hersteller von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen und deren Verbände; Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement (ATM); Konstrukteure und Hersteller von Systemen und Komponenten für Flugsicherungsdienste (ANS); Konstrukteure und Hersteller von luftseitigen Systemen und Ausrüstungen von Flugplätzen

2.

Instandhaltung: Organisationen, die im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen tätig sind, oder im Bereich des Einbaus, der Veränderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen oder im Bereich der Instandhaltung oder Überholung von luftseitigen Systemen, Komponenten und Ausrüstungen von Flugplätzen

3.

Betreiber: Luftfahrtunternehmen und Betreiber von Luftfahrzeugen sowie Verbände von Luftfahrtunternehmen und Betreibern von Luftfahrzeugen; Flugplatzbetreiber und Verbände von Flugplatzbetreibern

4.

Anbieter von Flugsicherungsdiensten und ATM-spezifischen Funktionen

5.

Anbieter von Flugplatzdiensten: Organisationen, die zuständig sind für die Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises, Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs auf einem Flugplatz, sowie für die Erbringung von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Notfalldiensten

6.

Im Bereich der Luftfahrtausbildung tätige Organisationen

7.

Organisationen in Drittländern: staatliche Luftfahrtbehörden und Unfalluntersuchungsstellen in Drittländern

8.

Internationale Luftfahrtorganisationen

9.

Forschung: Öffentliche oder private Forschungslabors, -zentren oder -einrichtungen oder Hochschulen, die auf dem Gebiet der Flugsicherheit Forschungsarbeiten oder Studien durchführen.

b)

Interessierte Kreise, denen auf der Grundlage von Einzelfallentscheidungen nach Artikel 11 Absätze 4 und 5 Informationen zur Verfügung gestellt werden dürfen:

1.

Piloten (auf persönlicher Basis)

2.

Fluglotsen (auf persönlicher Basis) und sonstiges ATM-/ANS-Personal, das mit sicherheitsbezogenen Aufgaben betraut ist

3.

Ingenieure/Techniker/flugsicherungstechnisches Personal/Flugbetriebsleiter (oder Flugplatzleiter) (auf persönlicher Basis)

4.

Berufsständische Vertretungsorgane des Personals, das sicherheitsbezogene Aufgaben wahrnimmt.


ANHANG III

ANFORDERUNG VON INFORMATIONEN AUS DEM EUROPÄISCHEN ZENTRALSPEICHER

1.

Name:

Funktion/Position:

Unternehmen:

Anschrift:

Tel.:

E-Mail:

Datum:

Art des Unternehmens:

Kategorie der interessierten Kreise (siehe Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (1)):

2.

Angeforderte Informationen (machen Sie möglichst präzise Angaben, auch zum Zeitpunkt bzw. Zeitraum, zu dem Informationen gewünscht werden):

 

3.

Grund für die Informationsanforderung:

 

4.

Verwendungszweck der angeforderten Informationen:

 

5.

Datum, bis zu dem die Informationen angefordert werden:

6.

Das ausgefüllte Formular ist an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln: (Ansprechstelle)

7.

Zugang zu Informationen

Die Ansprechstelle ist nicht verpflichtet, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Sie darf dies nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Informationsanfrage mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt vereinbar ist. Der Anfragende verpflichtet sich und seine Organisation, die Informationen ausschließlich für den unter Nummer 4 genannten Zweck zu nutzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die aufgrund dieser Anfrage erteilten Informationen ausschließlich für Zwecke der Flugsicherheit im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 bereitgestellt werden, nicht jedoch für andere Zwecke, wie etwa insbesondere für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen oder für kommerzielle Zwecke.

Der Anfragende darf die ihm zur Verfügung gestellten Informationen nicht ohne die schriftliche Zustimmung der Auskunft erteilenden Ansprechstelle an Dritte weitergeben.

Ein Verstoß gegen diese Bedingungen kann eine Verweigerung des Zugangs zu weiteren Informationen aus dem Europäischen Zentralspeicher und gegebenenfalls die Verhängung von Sanktionen nach sich ziehen.

8.

Datum, Ort und Unterschrift:


(1)  ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18.


24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/44


VERORDNUNG (EU) Nr. 377/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) war eine Erdbeobachtungsinitiative, die unter der Leitung der Union in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) durchgeführt wurde. Die Anfänge von GMES gehen auf den Mai 1998 zurück, als in Europa an der Entwicklung von Weltraumtätigkeiten beteiligte Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung, das „Baveno-Manifest“, abgaben. In diesem Manifest wurden langfristige Verpflichtungen zur Entwicklung weltraumgestützter Umweltüberwachungsdienste bei gleichzeitiger Nutzung und Weiterentwicklung europäischer Fachkompetenz und Technologie gefordert. 2005 traf die Union die strategische Entscheidung, gemeinsam mit der ESA eine unabhängige europäische Erdbeobachtungskapazität zur Erbringung von Diensten in den Bereichen Umwelt und Sicherheit zu entwickeln.

(2)

Aufbauend auf dieser Initiative wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) das Europäische Erdbeobachtungsprogramm GMES eingerichtet und die Regeln für die Durchführung seiner ersten operativen Tätigkeiten aufgestellt.

(3)

Das mit der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 geschaffene Programm sollte innerhalb des von der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (4) geschaffenen mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 fortgesetzt werden, aber das Akronym „GMES“ sollte im Sinne der Öffentlichkeitswirksamkeit durch den Namen „Copernicus“ ersetzt werden. Die Kommission hat das Warenzeichen eingetragen, sodass es von den Organen der Union verwendet und anderen interessierten Nutzern —insbesondere solchen, die zentrale Dienste erbringen — eine Lizenz dafür erteilt werden kann.

(4)

Grundlage für das Copernicus-Programm (im Folgenden „Copernicus“) ist eine Partnerschaft zwischen der Union, der ESA und den Mitgliedstaaten. Copernicus sollte daher auf bestehenden europäischen und nationalen Kapazitäten aufbauen und diese durch gemeinsam entwickelte neue Ressourcen ergänzen. Zur Durchführung dieses Konzepts sollte sich die Kommission bemühen, einen Dialog mit der ESA und den Mitgliedstaaten, die über relevante Weltraum- und In-situ-Infrastrukturen verfügen, aufrechtzuerhalten.

(5)

Damit die Ziele erreicht werden, sollte Copernicus eine autonome Kapazität der Union für weltraumgestützte Beobachtungen gewährleisten und operative Dienste in den Bereichen Umwelt, Zivil- und Bevölkerungsschutz und zivile Sicherheit anbieten, wobei die nationale Zuständigkeit für amtliche Warnungen uneingeschränkt zu wahren ist. Es sollten auch die verfügbaren Daten beitragender Missionen und die — hauptsächlich von den Mitgliedstaaten — bereitgestellten In-situ-Daten genutzt werden. Im Rahmen von Copernicus sollten die Kapazitäten der Mitgliedstaaten für weltraumgestützte Beobachtungen und Dienste in größtmöglichem Umfang genutzt werden. Darüber hinaus sollten im Rahmen von Copernicus die Kapazitäten europäischer Geschäftsinitiativen genutzt werden, sodass auch zur Entstehung eines lebensfähigen kommerziellen Weltraumsektors in Europa beigetragen wird. Darüber hinaus sollten Systeme zur Optimierung der Datenübertragung gefördert werden, um den wachsenden Ansprüchen der Nutzer bei der Bereitstellung echtzeitnaher Daten Rechnung zu tragen.

(6)

Zur Förderung und Erleichterung des Einsatzes von Erdbeobachtungstechnologien durch lokale Behörden und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) sollten spezielle Netze für die Verbreitung von Copernicus-Daten, in die nationale und regionale Stellen einbezogen sind, gefördert werden.

(7)

Copernicus sollte präzise und zuverlässige Informationen in den Bereichen Umwelt und Sicherheit liefern, die auf den Nutzerbedarf zugeschnitten sind und zur Unterstützung der Politik der Union in anderen Bereichen dienen (vor allem Binnenmarkt, Verkehr, Umwelt, Energie, Zivil- und Bevölkerungsschutz und zivile Sicherheit, Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe).

(8)

Copernicus sollte als ein europäischer Beitrag zum Aufbau des Globalen Überwachungssystems für Erdbeobachtungssysteme (GEOSS) verstanden werden, das im Rahmen der Gruppe zur Erdbeobachtung (GEO) entwickelt wird.

(9)

Copernicus sollte im Einklang mit anderen relevanten Instrumenten und Initiativen der Union — insbesondere in den Bereichen Umwelt und Klimawandel, sicherheitspolitische Instrumente, Schutz personenbezogener Daten, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Kohäsion, Forschung, Verkehr, Wettbewerb und internationale Zusammenarbeit — und den europäischen Satellitennavigationssystemen (Galileo und EGNOS) durchgeführt werden. Copernicus-Daten sollten mit den räumlichen Referenzdaten der Mitgliedstaaten kompatibel sein sowie den Anwendungsvorschriften und technischen Leitlinien der Geodateninfrastruktur in der Union gemäß der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entsprechen. Ferner sollte Copernicus eine Ergänzung zum Gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS) im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2008„Hin zu einem gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS)“ und zu Aktivitäten der Union auf dem Gebiet des Katastrophen- und Krisenmanagements darstellen. Copernicus sollte in Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors durchgeführt werden, insbesondere was die Transparenz, die Schaffung von Bedingungen zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und die Erbringung eines Beitrags zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen anbelangt. Copernicus-Daten und -Informationen sollten frei und offen verfügbar sein, um die Digitale Agenda für Europa zu unterstützen, wie sie die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010„Eine Digitale Agenda für Europa“ vorsieht.

(10)

Copernicus ist ein Programm, das im Rahmen von „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Europa-2020-Strategie“) umzusetzen ist. Es sollte einer großen Bandbreite politischer Initiativen der Union zugutekommen und dazu beitragen, dass die Ziele der Europa-2020-Strategie erreicht werden, indem insbesondere durch die Entwicklung einer wirkungsvollen Raumfahrtpolitik die Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen einige der größten weltweiten Herausforderungen angegangen und die Ziele beim Klimaschutz und bei der nachhaltigen Energieversorgung erreicht werden können. Copernicus sollte außerdem die Durchführung der europäischen Raumfahrtpolitik und das Wachstum der europäischen Märkte für weltraumgestützte Daten und Dienste unterstützen.

(11)

Copernicus sollte auch von den Ergebnissen des Rahmenprogramms Horizont 2020, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurde, profitieren, vor allem durch die Forschungs- und Innovationstätigkeit zur Entwicklung von Erdbeobachtungstechnologien und Anwendungen, die Fernerkundung sowie luftgestützte und In-situ-Technologien und Daten zur Bewältigung der größeren sozioökonomischen Herausforderungen nutzen. Die Kommission sollte in geeigneter Weise für Synergien, Transparenz und Klarheit sorgen, was die verschiedenen Aspekte von Copernicus anbelangt.

(12)

Die Entwicklung der Copernicus-Weltraumkomponente sollte auf eine Analyse von Optionen für die Deckung des sich wandelnden Bedarfs der Nutzer gestützt werden — einschließlich der Beschaffung von nationalen/öffentlichen Missionen und von kommerziellen Anbietern in Europa, der Spezifizierung neuer Copernicus-Missionen, internationaler Vereinbarungen zur Gewährleistung des Zugangs zu außereuropäischen Missionen — sowie des europäischen Markts für Erdbeobachtung.

(13)

Aus Gründen der Klarheit und zur Erleichterung der Kontrolle der Kosten sollte der von der Union für die Durchführung der Copernicus-Maßnahmen veranschlagte Höchstbetrag in unterschiedliche Kategorien aufgeschlüsselt werden. Im Interesse der Flexibilität und um einen reibungslosen Ablauf von Copernicus sicherzustellen, sollte die Kommission jedoch in der Lage sein, Mittel von einer Kategorie in eine andere zu verschieben.

(14)

Für die Erbringung operativer Dienste ist es erforderlich, dass die Copernicus-Weltraumkomponente gut funktioniert und ständig verfügbar und sicher ist. Die steigende Gefahr von Zusammenstößen mit anderen Satelliten und Weltraummüll ist eine erhebliche Bedrohung für die Copernicus-Weltraumkomponente. Daher sollten die Copernicus-Tätigkeiten den Schutz der Copernicus-Weltraumkomponente und ihrer Funktionen — auch beim Start von Satelliten — einschließen. Zu diesem Zweck könnte bei Diensten, die einen solchen Schutz gewähren können, eine anteilmäßige Kostenbeteiligung aus den für Copernicus veranschlagten Haushaltsmitteln finanziert werden, sofern dies bei einer strengen Ausgabenverwaltung und bei voller Einhaltung der Obergrenze von 26,5 Mio EUR zu jeweiligen Preisen nach der vorliegenden Verordnung möglich ist. Dieser Beitrag sollte nur für die Bereitstellung von Daten und Diensten und nicht für den Erwerb von Infrastrukturen verwendet werden.

(15)

Die Kommission sollte ein jährliches Arbeitsprogramm einschließlich eines Durchführungsplans für die zur Erreichung der Ziele von Copernicus erforderlichen Maßnahmen festlegen, um die Durchführung von Copernicus und seine langfristige Planung zu verbessern. Dieser Durchführungsplan sollte zukunftsorientiert angelegt sein und eine Beschreibung der zur Durchführung von Copernicus erforderlichen Maßnahmen enthalten, wobei der sich wandelnde Nutzerbedarf und die technologische Entwicklung zu berücksichtigen sind.

(16)

Die Einführung der Copernicus-Dienstekomponente sollte in Anbetracht der Komplexität von Copernicus und der ihm zugewiesenen Mittel auf technische Spezifikationen gestützt werden. Dies würde auch die öffentliche Nutzung der Dienste erleichtern, da die Nutzer in der Lage wären, Verfügbarkeit und Weiterentwicklung der Dienste sowie die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Parteien einzuschätzen. Daher sollte die Kommission für alle Copernicus-Dienste technische Spezifikationen erlassen und erforderlichenfalls aktualisieren, mit denen Aspekte wie Anwendungsbereich, Struktur, Bestände technischer Dienste, vorläufige Kostenaufschlüsselung und -aufstellung, Leistungsstufen, Bedarf in Bezug auf den Zugang zu Weltraum- und In-situ-Daten, Weiterentwicklung, Normen sowie Archivierung und Verbreitung von Daten geregelt werden.

(17)

Die Einführung der Copernicus-Weltraumkomponente sollte in Anbetracht der Komplexität von Copernicus und der ihm zugewiesenen Mittel auf technische Spezifikationen gestützt werden. Daher sollte die Kommission technische Spezifikationen erlassen und erforderlichenfalls aktualisieren, in denen alle im Rahmen der Copernicus-Weltraumkomponente zu unterstützenden Tätigkeiten und ihre vorläufige Kostenaufschlüsselung und -aufstellung angegeben werden. Da Copernicus auf den Investitionen aufbauen sollte, die von der Union, der ESA und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) getätigt wurden, sollten bei den Tätigkeiten im Rahmen der Copernicus-Weltraumkomponente gegebenenfalls Elemente des Langzeitszenarios der ESA berücksichtigt werden, bei dem es sich um ein von der ESA ausgearbeitetes und aktualisiertes Dokument mit einem Gesamtrahmen für die Copernicus-Weltraumkomponente handelt.

(18)

Copernicus sollte nutzerorientiert sein, was die kontinuierliche und wirksame Beteiligung der Nutzer vor allem bei der Festlegung und Validierung der dienstbezogenen Anforderungen erforderlich macht.

(19)

Die internationale Dimension von Copernicus ist von besonderer Bedeutung für den Austausch von Copernicus-Daten und -Informationen sowie den Zugang zu Beobachtungsinfrastrukturen. Ein solcher Austausch ist kosteneffizienter als Datenkaufsysteme und stärkt die globale Dimension von Copernicus.

(20)

Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Rahmenabkommen mit den Bewerberländern und den potenziellen Bewerbern ist die Teilnahme dieser Länder an Unionsprogrammen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer und internationaler Organisationen sollte durch den Abschluss diesbezüglicher internationaler Übereinkünfte ermöglicht werden.

(21)

Mitgliedstaaten, Drittländer und internationale Organisationen sollten auf der Grundlage entsprechender Abkommen Beiträge zu den Programmen leisten können.

(22)

Die Gesamtzuständigkeit für Copernicus sollte bei der Kommission liegen. Sie sollte die Prioritäten definieren und für die Gesamtkoordinierung und -aufsicht von Copernicus Sorge tragen. Dies sollte auch besondere Bemühungen umfassen, um der Öffentlichkeit die Bedeutung von Weltraumprogrammen für europäische Bürger bewusster zu machen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig alle einschlägigen Informationen zu Copernicus übermitteln.

(23)

Bei der Durchführung von Copernicus sollte die Kommission gegebenenfalls auf europäische zwischenstaatliche Organisationen zurückgreifen, mit denen sie bereits Partnerschaften eingegangen ist; dies betrifft insbesondere die ESA in Bezug auf die technische Koordinierung der Copernicus-Weltraumkomponente, die Definition ihrer Architektur, die Entwicklung und Beschaffung von Weltrauminfrastrukturen, den Datenzugang und die Durchführung von Copernicus-Missionen. Darüber hinaus sollte die Kommission zwecks Durchführung von Copernicus-Missionen auch auf die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) im Rahmen ihrer Fachkompetenzen und ihres Auftrags zurückgreifen.

(24)

Die Durchführung von Copernicus sollte Einrichtungen mit geeigneten technischen und fachlichen Kapazitäten übertragen werden, um der partnerschaftlichen Dimension von Copernicus Rechnung zu tragen und um eine Duplizierung technischen Know-hows zu vermeiden. Diese Einrichtungen sollten ermutigt werden, die Durchführung dieser Aufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) im angemessenen Umfang für den Wettbewerb zu öffnen.

(25)

Copernicus sollte eine Dienstekomponente umfassen, die die Bereitstellung von Informationen in den Bereichen Überwachung der Atmosphäre, Überwachung der Meeresumwelt, Landüberwachung, Klimawandel, Katastrophen- und Krisenmanagement und Sicherheit gewährleistet. Insbesondere sollte Copernicus Folgendes bereitstellen: Informationen über den Zustand der Atmosphäre auch auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene, Informationen über den Zustand der Ozeane, auch durch Einrichtung eines europäischen Verbundes für Meeresüberwachung, Informationen für die Landüberwachung zur Unterstützung der Durchführung lokaler, nationaler und europäischer Maßnahmen, Informationen zur Unterstützung der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Folgen und Geoinformationen zur Unterstützung des Notfallmanagements, auch durch Vorbeugemaßnahmen, und der zivilen Sicherheit, einschließlich Unterstützung für das auswärtige Handeln der Union. Die Kommission sollte geeignete vertragliche Vereinbarungen zur Förderung der Stetigkeit der Leistungserbringung ermitteln.

(26)

Bei der Durchführung der Copernicus-Dienstekomponente kann die Kommission, wenn die Besonderheit der Maßnahme und die besondere Sachkenntnis dies hinreichend rechtfertigen, auf zuständige Einrichtungen der Union zurückgreifen wie die Europäische Umweltagentur (EUA), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) und das Satellitenzentrum der Europäischen Union (Satcen), das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (ECMWF), andere einschlägige europäische Agenturen, Verbünde oder Konsortien nationaler Einrichtungen oder jede andere einschlägige Einrichtung, die für eine Übertragung gemäß der Haushaltsordnung in Frage kommen könnte. Bei der Entscheidung für eine Einrichtung sollte besonders berücksichtigt werden, ob es kosteneffizient ist, ihr diese Aufgaben zu übertragen, und wie sich dies sowohl auf die Lenkungsstruktur als auch auf die finanziellen und personellen Ressourcen der Einrichtung auswirkt.

(27)

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Kommission war aktiv an der GMES-Initiative und an der Durchführung der ersten operativen Tätigkeiten von GMES gemäß der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 beteiligt. Die Kommission sollte bei der Durchführung von Copernicus weiterhin die wissenschaftliche und technische Unterstützung der GFS in Anspruch nehmen.

(28)

Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die mit der Durchführung von Copernicus betrauten Einrichtungen sollte im Einklang mit den Vorschriften der Union oder gleichwertigen internationalen Normen erfolgen, soweit dies nach der Haushaltsordnung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zulässig ist. Erforderliche Einzelanpassungen dieser Vorschriften sowie die Regelungen für die Verlängerung bestehender Verträge sollten in den entsprechenden Übertragungsvereinbarungen festgelegt werden. Vorrangige Ziele sollten ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, Kostenkontrolle, die Verringerung von Risiken, die Verbesserung der Effizienz und eine geringere Abhängigkeit von einem einzelnen Zulieferer sein. Es sollte für einen offenen Zugang und einen fairen Wettbewerb über die gesamte Lieferkette gesorgt werden, und die Möglichkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen sollte insbesondere auch den neuen Marktteilnehmern und den KMU eröffnet werden. Ein möglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung und eine langfristige Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollten vermieden werden. Um die Programmrisiken zu verringern, die Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern zu vermeiden und eine bessere Gesamtkontrolle von Copernicus sowie seiner Kosten und Zeitpläne zu gewährleisten, muss auf mehrfache Beschaffungsquellen zurückgegriffen werden, wo immer dies zweckdienlich ist. Darüber hinaus sollte die Entwicklung der europäischen Industrie geschützt und — unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien die Union gehört — in allen Bereichen gefördert werden, die mit der Erdbeobachtung zusammenhängen.

(29)

Das Risiko einer unzureichenden vertraglichen Leistung oder eines Leistungsausfalls sollte so weit wie möglich verringert werden. Hierzu sollten die Auftragnehmer nachweisen, dass sie ihre vertragliche Leistung auf Dauer erbringen können, was die eingegangenen Verpflichtungen und die Vertragslaufzeit betrifft. Daher sollten die öffentlichen Auftraggeber, soweit angezeigt, Anforderungen bezüglich der Zuverlässigkeit von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen vorgeben. Im Falle der Beschaffung sensibler Güter und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber hierfür außerdem spezifische Anforderungen festlegen, insbesondere hinsichtlich des Geheimschutzes. Die Industrie der Union sollte die Möglichkeit haben, Bezugsquellen außerhalb der Union für bestimmte Komponenten und Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn deutliche Vorteile in Bezug auf Qualität und Kosten nachweisbar sind, wobei jedoch dem strategischen Charakter von Copernicus und den Sicherheits- und Ausfuhrkontrollbestimmungen der Union Rechnung zu tragen ist. Frühere Investitionen sowie die Erfahrung und die Fähigkeiten der Industrie sollten genutzt werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass nicht gegen die Vorschriften über die wettbewerbsmäßige Auftragsvergabe verstoßen wird.

(30)

Damit die Gesamtkosten — einschließlich der langfristigen Betriebskosten — der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen oder Arbeiten besser bewertet werden können, sollten bei der Auftragsvergabe die Gesamtkosten während der Nutzlebensdauer der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen und Arbeiten soweit angebracht berücksichtigt werden; hierzu ist ein Kostenwirksamkeitskonzept wie etwa die Lebenszykluskostenrechnung zugrunde zu legen, wenn die Auftragsvergabe anhand des Kriteriums des wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebots erfolgt. Zu diesem Zweck sollte der öffentliche Auftraggeber dafür sorgen, dass die geplante Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten von Produkten, Dienstleistungen oder Arbeiten in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung ausdrücklich genannt wird und dass diese die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der von den Bietern vorgelegten Informationen ermöglicht.

(31)

Der öffentliche Auftraggeber sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherstellen dürfen, wenn ein Unternehmen oder mehrere bereits im Vorfeld einer Ausschreibung über einen Informationsvorsprung betreffend die mit der Ausschreibung zusammenhängenden Tätigkeiten verfügen. Er sollte einen Auftrag mit Bedarfspositionen vergeben können, unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung eines Auftrags einen Vertragszusatz einführen oder auch die Vergabe eines Mindestvolumens an Unterauftragnehmer vorschreiben dürfen. Copernicus unterliegt außerdem technischen Unwägbarkeiten, die dazu führen, dass sich für die öffentlichen Aufträge nicht immer präzise Preise festlegen lassen, so dass es wünschenswert wäre, eine besondere Form von Verträgen abzuschließen, die zum einen keinen endgültigen Festpreis vorgeben, zum anderen aber auch Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union enthalten.

(32)

Damit der Höchstbetrag für Copernicus eingehalten werden kann, indem technische und zeitliche Unsicherheitsfaktoren und die damit zusammenhängenden Kosten möglichst weit reduziert werden, und um die dauerhafte Zuverlässigkeit von Lieferungen zu gewährleisten, sollte Copernicus frühere Investitionen des öffentlichen Sektors in Form von Finanzmitteln und Infrastruktur sowie die durch GMES-Investitionen gewonnenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Industrie im größtmöglichen Umfang nutzen. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn es um die von der ESA und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des fakultativen Programms für die GMES-Weltraumkomponente mit finanzieller Beteiligung der Union entwickelten wiederkehrenden Komponenten des Weltraum- und des Bodensegments geht. In letzterem Fall sollte der öffentliche Auftraggeber gebührend in Betracht ziehen, das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb oder ein gleichartiges Verfahren anzuwenden.

(33)

Damit die Ziele von Copernicus nachhaltig erreicht werden, müssen die Aktivitäten der zahlreichen an Copernicus beteiligten Partner koordiniert werden; ferner muss eine Dienst- und Beobachtungskapazität, die den Ansprüchen der Nutzer gerecht wird, entwickelt, eingeführt und betrieben werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Ausschuss die Kommission dabei unterstützen, für die Koordinierung der für Copernicus bestimmten Beiträge der Union, der Mitgliedstaaten und zwischenstaatlicher Organisationen sowie mit dem Privatsektor zu sorgen und zugleich die vorhandenen Kapazitäten optimal zu nutzen und Lücken ausfindig zu machen, die auf der Ebene der Union geschlossen werden müssen. Außerdem sollte er die Kommission bei der Überwachung der kohärenten Durchführung von Copernicus unterstützen. Da eine ordnungsgemäße öffentliche Lenkung von Copernicus es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten, sollten Vertreter der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen als Beobachter an der Arbeit des Copernicus-Ausschusses teilnehmen können. Aus ebendiesen Gründen sollten auch die Vertreter von Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die eine internationale Übereinkunft mit der Union geschlossen haben, gemäß den Sicherheitserfordernissen und gemäß der jeweiligen Übereinkunft an der Arbeit des Copernicus-Ausschusses teilnehmen können. Diese Vertreter sollten kein Stimmrecht im Copernicus-Ausschuss haben.

(34)

Die Tätigkeit der Einrichtungen, denen die Kommission Durchführungsaufgaben übertragen hat, sollte auch anhand von Leistungsindikatoren überprüft werden. Dies gäbe dem Europäischen Parlament und dem Rat Aufschluss über die Fortschritte, die beim Copernicus-Betrieb und bei der Durchführung von Copernicus erzielt wurden.

(35)

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 (9) der Kommission wurden Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste festgelegt.

(36)

Die im Rahmen von Copernicus gesammelten Daten und Informationen sollten vorbehaltlich angemessener Bedingungen und Beschränkungen vollständig, offen und kostenfrei zugänglich sein, damit sie verstärkt genutzt und ausgetauscht und die europäischen Erdbeobachtungsmärkte — insbesondere die nachgelagerten Branchen — gefördert werden, wovon wiederum Wachstum und Beschäftigung profitieren.

(37)

Die Kommission sollte mit Datenanbietern zusammenarbeiten, um Lizenzierungsbedingungen für die Daten Dritter festzulegen, sodass sie in Einklang mit der vorliegenden Verordnung und geltenden Rechten Dritter leichter im Rahmen von Copernicus genutzt werden können.

(38)

Die im Rahmen des GMES-Weltraumkomponentenprogramms gewährten Datenzugriffsrechte für Copernicus-Sentinel-Daten, wie sie vom Programmausschuss zur Erdbeobachtung der ESA am 24. September 2013 gebilligt wurden, sollten berücksichtigt werden.

(39)

Da es sich bei Copernicus um ein ziviles Programm unter ziviler Kontrolle handelt, sollte der Aufnahme von Daten und der Erstellung von Informationen, einschließlich hochauflösender Bilder, die keine Gefährdung oder Bedrohung der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen, Priorität eingeräumt werden. Da jedoch bestimmte Copernicus-Daten und -Informationen möglicherweise geschützt werden müssen, um die sichere Verbreitung dieser Informationen im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten alle Teilnehmer an Copernicus einen Schutz von EU-Verschlusssachen sicherstellen, der dem Schutz nach den Sicherheitsvorschriften im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (10) der Kommission sowie nach den Sicherheitsvorschriften des Rates in den Anhängen des Beschlusses 2013/488/EU (11) des Rates mindestens gleichwertig ist.

(40)

Da bestimmte Copernicus-Daten und -Informationen, einschließlich hochauflösender Bilder, Auswirkungen auf die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können, sollte der Rat ermächtigt werden, in gebührend begründeten Fällen die erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung dieser Gefährdungen und Bedrohungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten zu erlassen.

(41)

Die Union sollte Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen von Copernicus entstehen oder entwickelt werden. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen zum Eigentumsrecht an den immateriellen Vermögenswerten nicht auf immaterielle Rechte erstrecken, die gemäß den entsprechenden nationalen Gesetzen nicht übertragbar sind. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder sie ihnen überlässt. Insbesondere sollte die Union im Interesse eine starken Inanspruchnahme von Copernicus-Diensten durch nachgelagerte Nutzer das Eigentum an Rechten des geistigen Eigentums, das durch die Arbeit im Rahmen von Copernicus entsteht, übertragen oder Lizenzen für die Nutzung dieser Rechte erteilen können.

(42)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch folgende angemessene Maßnahmen geschützt werden: Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Haushaltsordnung.

(43)

Da Copernicus ein komplexes Programm ist, sollte die Kommission von unabhängigen Sachverständigen aus einem breiten Spektrum von Akteuren — darunter insbesondere von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige für Sicherheitsfragen, Vertreter einschlägiger nationaler für Raumfahrt zuständiger Einrichtungen und Copernicus-Nutzer — unterstützt werden, die ihr das notwendige technische und wissenschaftliche Wissen zur Verfügung stellen und die interdisziplinäre und sektorübergreifende Dimension gewährleisten, wobei die einschlägigen bestehenden Initiativen auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene zu berücksichtigen sind.

(44)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und im Hinblick auf die Annahme der Jahresarbeitsprogramme, der technischen Spezifikationen für die Dienste- und die Weltraumkomponente, der Sicherheitsaspekte und der Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogeneren Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch die Mitgliedstaaten und ihres Zugangs zu Technologie und Entwicklung in der Erdbeobachtung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(45)

Da Copernicus nutzerorientiert ist, ist die kontinuierliche und wirksame Beteiligung der Nutzer, vor allem bei der Festlegung und Validierung der dienstbezogenen Anforderungen, erforderlich. Damit sich ein höherer Nutzen für die Nutzer ergibt, sollten deren Beiträge im Rahmen regelmäßiger Konsultationen mit den Endnutzern des öffentlichen und des privaten Sektors aktiv angefordert werden. Zu diesem Zweck sollte eine Arbeitsgruppe (das „Nutzerforum“) eingerichtet werden, die den Copernicus-Ausschuss bei der Ermittlung der Nutzeranforderungen, bei der Überprüfung der Konformität der Dienste und bei der Koordinierung mit den Nutzern aus dem öffentlichen Sektor unterstützt.

(46)

Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte hinsichtlich der Anforderungen an die Daten, die für die operativen Dienste erforderlich sind, der Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und für deren Erfassung und Nutzung, der spezifischen technischen Kriterien zur Verhinderung der Unterbrechung des Flusses von Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen und der Kriterien für die Einschränkung des Erwerbs oder der Verbreitung der Copernicus-Daten und Copernicus-Informationen aufgrund von kollidierenden Rechten zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Sachverständigenebene durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(47)

Die gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sollten überwacht und bewertet werden, damit Anpassungen vorgenommen und neue Entwicklungen berücksichtigt werden können. Bei der Bewertung sollten insbesondere die Auswirkungen der Copernicus-Daten- und -Informationspolitik auf Akteure und nachgelagerte Nutzer sowie der Einfluss auf Unternehmen und auf nationale und private Investitionen in Erdbeobachtungsinfrastrukturen beurteilt werden. Die Bewertung sollte sich auch auf eine mögliche künftige Einbeziehung einschlägiger europäischer Agenturen wie der Agentur für das Europäische GNSS erstrecken. Um die Ergebnisse zu optimieren und Nutzen aus den während der Umsetzungsphase von Copernicus gesammelten Kenntnissen und Kompetenzen zu ziehen, sollten neue Organisationsmodelle für zukünftige Planungen ermittelt werden, die das langfristige wirtschaftliche Engagement sicherstellen.

(48)

Da das Ziel dieser Verordnung, die Einrichtung von Copernicus, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil das Programm auch eine gesamteuropäische Kapazität beinhaltet und die auf Unionsebene zu koordinierende Erbringung von Diensten in allen Mitgliedstaaten erforderlich ist, sondern sich dieses Ziel aufgrund des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(49)

In dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) bildet.

(50)

Es empfiehlt sich, die Dauer der Finanzierung durch die vorliegende Verordnung an die entsprechende Dauer in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 an gelten.

(51)

Es ist deshalb erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 aufzuheben, um einen geeigneten Steuerungs- und Finanzierungsrahmen zu schaffen und sicherzustellen, dass Copernicus in vollem Umfang operativ ist —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Copernicus, das Erdbeobachtungs- und Überwachungsprogramm der Union (Copernicus) eingerichtet; ferner werden in dieser Verordnung die Durchführungsvorschriften festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Copernicus ist ein ziviles, nutzerorientiertes Programm unter ziviler Kontrolle, das auf den auf nationaler und auf europäischer Ebene bestehenden Kapazitäten aufbaut und die Kontinuität der Aktivitäten der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung sichert.

(2)   Copernicus umfasst die folgenden Komponenten:

a)

eine Dienstekomponente zur Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen in den folgenden Bereichen: Überwachung der Atmosphäre, Überwachung der Meeresumwelt, Landüberwachung, Klimawandel, Katastrophen- und Krisenmanagement und Sicherheit;

b)

eine Weltraumkomponente zur Gewährleistung einer nachhaltigen Verfügbarkeit satellitengestützter Beobachtungen für die unter Buchstabe a erwähnten Dienstbereiche;

c)

eine In-situ-Komponente zur Gewährleistung eines koordinierten Zugangs zu Beobachtungen durch luft-, see- und bodengestützte Einrichtungen für die unter Buchstabe a erwähnten Dienstbereiche.

(3)   Es werden geeignete Verbindungen und Schnittstellen zwischen den in Absatz 2 genannten Komponenten eingerichtet.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Copernicus-Missionen“ weltraumgestützte Erdbeobachtungsmissionen, die im Rahmen von Copernicus genutzt und betrieben werden, insbesondere die Sentinel-Missionen;

2.

„beitragende Missionen“ weltraumgestützte Erdbeobachtungsmissionen, die Copernicus Daten liefern, die die von den Copernicus-Missionen gelieferten Daten ergänzen;

3.

„Daten von Copernicus-Missionen“ weltraumgestützte Erdbeobachtungsdaten von Copernicus-Missionen zur Nutzung im Rahmen von Copernicus;

4.

„Daten beitragender Missionen“ weltraumgestützte Erdbeobachtungsdaten beitragender Missionen, die zur Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder bereitgestellt werden;

5.

„In-situ-Daten“ Beobachtungsdaten von luft-, see- und bodengestützten Sensoren sowie Referenz- und Zusatzdaten, die zur Nutzung im Rahmen von Copernicus lizensiert oder bereitgestellt werden;

6.

„Daten und Informationen Dritter“ Daten und Informationen, die außerhalb von Copernicus erstellt wurden und für die Verwirklichung der Ziele von Copernicus erforderlich sind;

7.

„Copernicus-Daten“ Daten von Copernicus-Missionen und beitragenden Missionen sowie In-situ-Daten;

8.

„Copernicus-Informationen“ Informationen der Copernicus-Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 1 nach der Verarbeitung oder dem Modellieren von Copernicus-Daten;

9.

„Copernicus-Nutzer“

a)

Copernicus-Kernnutzer, d. h. Organe und Einrichtungen der Union, europäische, nationale, regionale oder lokale Behörden, die mit der Definition, Umsetzung, Durchsetzung oder Kontrolle eines öffentlichen Dienstes bzw. einer Politik in den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichen betraut sind,

b)

Nutzer in der Forschung, d. h. Universitäten oder andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen,

c)

gewerbliche und private Nutzer,

d)

Wohltätigkeitsorganisationen, nichtstaatliche Organisationen und internationale Organisationen.

Artikel 4

Ziele

(1)   Copernicus trägt zu folgenden allgemeinen Zielen bei:

a)

Erdbeobachtung zur Unterstützung des Umweltschutzes und der Maßnahmen für Zivil- und Bevölkerungsschutz und zivile Sicherheit;

b)

Maximierung des sozioökonomischen Nutzens und Förderung des Einsatzes der Erdbeobachtung bei Anwendungen und Diensten, sowie dadurch Unterstützung von Europa 2020 und dessen Zielen eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums;

c)

Förderung der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen europäischen Raumfahrt- und Dienstleistungs-Industrie und Maximierung der Möglichkeiten für europäische Unternehmen, innovative Erdbeobachtungssysteme und -dienste zu entwickeln und bereitzustellen;

d)

Sicherstellung eines autonomen Zugangs zu Wissen über die Umwelt und Schlüsseltechnologien für Erdbeobachtungs- und Geoinformationsdienste, um Europa auf diese Weise zu Unabhängigkeit bei Entscheidungen und Handeln zu befähigen;

e)

Unterstützung von und Beitrag zu europäischer Politik sowie Förderung globaler Initiativen wie zum Beispiel GEOSS.

(2)   Um die in Absatz 1 dargestellten allgemeinen Ziele zu erreichen, verfolgt Copernicus folgende konkrete Ziele:

a)

Bereitstellung genauer und zuverlässiger Daten und Informationen für Copernicus-Nutzer, die langfristig und nachhaltig geliefert werden, die Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 1 ermöglichen und den Anforderungen der Copernicus-Kernnutzer entsprechen;

b)

Sicherung eines nachhaltigen und zuverlässigen Zugangs zu weltraumgestützten Daten und Informationen von einer eigenständigen europäischen Erdbeobachtungskapazität mit konsistenten technischen Spezifikationen auf der Grundlage der verfügbaren europäischen und nationalen Ressourcen und Kapazitäten, die erforderlichenfalls ergänzt werden;

c)

Sicherung eines nachhaltigen und zuverlässigen Zugangs zu In-Situ-Daten, insbesondere auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten auf europäischer und nationaler Ebene und globaler Überwachungssysteme und -netze.

(3)   Die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele wird anhand der folgenden Ergebnisindikatoren gemessen:

a)

Copernicus-Daten und -Informationen, die entsprechend den jeweiligen Anforderungen an die Erbringung der Dienste in den Bereichen Umwelt, Zivil- und Bevölkerungsschutz und zivile Sicherheit bereitgestellt werden;

b)

erhöhte Nachfrage nach Copernicus-Daten und -Informationen, die wiederum an der Zunahme der Nutzerzahl, der Menge der abgerufenen Daten und der einen Mehrwert bietenden Informationen, der Zunahme der Zahl nachgelagerter Dienste sowie an der Ausweitung der Verbreitung in den Mitgliedstaaten und in der Union gemessen wird;

c)

Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch Institutionen und Stellen der Union, internationale Organisationen, europäische, nationale, regionale oder lokale Behörden, einschließlich des Grads der Akzeptanz und Zufriedenheit unter den Nutzern sowie des Nutzens für die Gesellschaften in Europa;

d)

Marktdurchdringung, einschließlich Ausweitung bestehender Märkte und Erschließung neuer Märkte, sowie Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Betreiber nachgelagerter Dienste;

e)

nachhaltige Verfügbarkeit von Copernicus-Daten zur Unterstützung von Copernicus-Diensten.

Artikel 5

Copernicus-Dienstekomponente

(1)   Die Copernicus-Dienstekomponente besteht aus folgenden Diensten:

a)

dem Dienst zur Überwachung der Atmosphäre, der Informationen über die Luftqualität europaweit und die chemische Zusammensetzung der Atmosphäre weltweit liefert. Durch diesen Dienst werden insbesondere Informationen für Systeme zur Überwachung der Luftqualität von der örtlichen bis zur nationalen Ebene bereitgestellt, und er trägt ferner zur Überwachung der die Zusammensetzung der Atmosphäre betreffenden Klimavariablen bei, wobei nach Möglichkeit die Wechselwirkung mit den Kronendächern der Wälder einbezogen wird;

b)

dem Dienst zur Überwachung der Meeresumwelt, der Informationen über den physikalischen Zustand und die Dynamik der Weltmeere und der Meeresökosysteme, bezogen auf die Ozeangebiete der Erde und die europäischen regionalen Meeresgebiete, liefert, wodurch die Sicherheit auf See und ein Beitrag zur Überwachung von Abfallbewegungen, der Meeresumwelt, der Küstengebiete, der Polarregionen und der Meeresressourcen unterstützt werden, sowie meteorologische Prognosen und die Klimaüberwachung;

c)

dem Landüberwachungsdienst, der Informationen über Landnutzung und -bedeckung, Kryosphäre, Klimawandel und bio-geophysikalische Variablen, einschließlich ihrer Dynamik zur Unterstützung der Umweltüberwachung von der weltweiten bis zur örtlichen Ebene zur Beobachtung von Artenvielfalt, Boden, Binnen- und Küstengewässern, Wäldern und Vegetation und natürlichen Ressourcen sowie allgemein für die Umsetzung politischer Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Entwicklung, Energie, Stadtplanung, Infrastruktur und Verkehr liefert;

d)

dem Dienst zur Überwachung des Klimawandels, der Informationen zur Verbesserung der Wissensbasis liefert, durch die politische Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen unterstützt werden. Er trägt insbesondere zur Bereitstellung von wesentlichen Klimavariablen, Klimaanalysen, -projektionen und -indikatoren in zeitlichen und räumlichen Skalen bei, die für die Anpassungs- und Minderungsstrategien in den Bereichen relevant sind, in denen die Union Nutzen auf sektorieller und gesellschaftlicher Ebene anstrebt;

e)

dem Katastrophen- und Krisenmanagementdienst, der Informationen für die Katastrophenhilfe im Zusammenhang mit verschiedenartigen Katastrophen- und Krisenfällen liefert, zu denen meteorologische Gefahren, geophysikalische Gefahren, vom Menschen vorsätzlich oder unabsichtlich ausgelöste Katastrophen und sonstige humanitäre Krisen gehören, sowie für Maßnahmen, die dazu dienen, Katastrophen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten, darauf zu reagieren und deren Folgen zu überwinden;

f)

dem Sicherheitsdienst, der Informationen zur Bewältigung der für Europa im Bereich der zivilen Sicherheit bestehenden Herausforderungen und zur Verbesserung der Kapazitäten liefert, die — insbesondere bei der Überwachung der Grenzen und des Schiffsverkehrs — dazu dienen sollen, Zwischenfällen vorzubeugen, sich dafür zu rüsten und darauf zu reagieren; er unterstützt aber auch das auswärtige Handeln der Union unbeschadet etwaiger Vereinbarungen über Zusammenarbeit, die zwischen der Kommission und verschiedenen Stellen aus dem Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — insbesondere dem Satellitenzentrum der Europäischen Union — geschlossen werden können.

(2)   Die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Dienste erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit kosteneffizient und gegebenenfalls dezentralisiert, um existierende Weltraum-, In-situ- und Referenzdaten sowie Kapazitäten in den Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene zu integrieren und dadurch Überschneidungen zu vermeiden. Die Beschaffung neuer Daten, die sich mit bereits bestehenden Datenquellen überschneiden, ist zu vermeiden, es sei denn, die Verwendung bestehender oder aktualisierbarer Datensätze ist technisch nicht durchführbar, nicht wirtschaftlich oder zeitnah nicht möglich.

Die Dienste wenden strenge Qualitätskontrollsysteme an und stellen Informationen über das Leistungsniveau bereit, einschließlich Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Qualität und Aktualität.

(3)   Um die Weiterentwicklung der Dienste gemäß Absatz 1 und ihre öffentliche Nutzung sicherzustellen, können ferner folgende Tätigkeiten ausgeführt werden:

a)

Entwicklungstätigkeiten, einschließlich Weiterentwicklung und Anpassung, durch die Qualität und Leistungsfähigkeit der Dienste verbessert und operative Risiken vermieden oder eingedämmt sowie Synergien mit damit verwandten Tätigkeiten, beispielsweise im Rahmen von Horizont 2020, genutzt werden sollen;

b)

Unterstützungstätigkeiten in Form von Maßnahmen zur Förderung der Nutzung und Integration von Copernicus-Daten und -Informationen durch

i)

Behörden, die mit der Definition, Umsetzung, Durchsetzung oder Überwachung eines öffentlichen Dienstes bzw. einer Politik in den in Absatz 1 genannten Bereichen betraut sind. Hierzu gehören der Aufbau von Kapazitäten und die Entwicklung von Standardverfahren und -instrumenten zur Integration von Copernicus-Daten und -Informationen in die Arbeitsabläufe der Nutzer;

ii)

andere Nutzer und nachgelagerte Anwendungen. Hierzu gehören Öffentlichkeitsarbeit sowie Ausbildungs- und Verbreitungsmaßnahmen.

Artikel 6

Copernicus-Weltraumkomponente

(1)   Durch die Copernicus-Weltraumkomponente werden weltraumgestützte Beobachtungen bereitgestellt und dabei vorrangig die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Dienste unterstützt.

(2)   Die Copernicus-Weltraumkomponente besteht aus Daten von Copernicus-Missionen und beitragenden Missionen und umfasst folgende Tätigkeiten:

a)

Bereitstellung von weltraumgestützten Beobachtungen, unter anderem

i)

Fertigstellung, Erhalt und Betrieb der Copernicus-Missionen, einschließlich Kommandierung, Überwachung und Kontrolle der Satelliten, Empfang, Verarbeitung, Archivierung und Verbreitung von Daten, ständige Kalibrierung und Validierung,

ii)

Bereitstellung von In-situ-Daten zur Kalibrierung und Validierung von Beobachtungen von Copernicus-Missionen,

iii)

Bereitstellung, Archivierung und Verbreitung von Daten von beitragenden Missionen, die die Daten der Copernicus-Missionen ergänzen;

b)

Tätigkeiten, mit denen auf den sich wandelnden Bedarf der Nutzer reagiert wird, unter anderem

i)

Ermittlung von Beobachtungslücken und Spezifizierung neuer Copernicus-Missionen auf der Grundlage von Nutzeranforderungen,

ii)

Entwicklungen zur Modernisierung und Ergänzung der Copernicus-Missionen, einschließlich Entwurf und Beschaffung neuer Elemente der entsprechenden Weltrauminfrastruktur;

c)

Schutz von Satelliten vor dem Risiko von Zusammenstößen unter Berücksichtigung des Unionsrahmens zur Unterstützung der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum;

d)

sichere Stilllegung von Satelliten am Ende ihrer Nutzungsdauer.

Artikel 7

Copernicus-In-situ-Komponente

(1)   Die Copernicus-In-situ-Komponente bietet Zugang zu In-situ-Daten; dadurch werden vorrangig die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Copernicus-Dienste unterstützt.

Hierzu gehören die folgenden Tätigkeiten:

a)

Bereitstellung von In-situ-Daten für die operativen Dienste, einschließlich In-situ-Daten Dritter auf internationaler Ebene, auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten;

b)

Koordinierung und Harmonisierung der Erhebung und Bereitstellung von In-situ-Daten;

c)

technische Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Dienste-Anforderungen an In-situ-Beobachtungsdaten;

d)

Kooperation mit In-situ-Betreibern zur Förderung kohärenter Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Infrastruktur und Netze für die In-situ-Beobachtung;

e)

Ermittlung von Lücken in der In-situ-Beobachtung, die durch bestehende Infrastruktur und Netze — auch auf globaler Ebene — nicht geschlossen werden können, und Beseitigung dieser Lücken unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität.

(2)   Die In-situ-Daten werden im Rahmen von Copernicus im Einklang mit den bestehenden Rechten Dritter, einschließlich der Rechte der Mitgliedstaaten, und den bestehenden Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung oder Weiterverbreitung genutzt.

(3)   Im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung kann die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Betreiber der Dienste oder, sofern eine Gesamtkoordinierung erforderlich ist, die Europäische Umweltagentur teilweise oder ganz mit den Tätigkeiten der In-situ-Komponente betrauen.

Artikel 8

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Tätigkeiten nach den Artikeln 5, 6 und 7 wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 4 291,48 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Der Betrag gemäß Absatz 1 wird in folgende Ausgabenkategorien zu jeweiligen Preisen aufgeteilt:

a)

für die Tätigkeiten gemäß den Artikeln 5 und 7: 897,415 Mio. EUR;

b)

für die Tätigkeiten gemäß Artikel 6: 3 394,065 Mio. EUR, einschließlich eines Höchstbetrags von 26,5 Mio. EUR für die Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c.

(3)   Die Kommission kann Mittel von einer Ausgabenkategorie gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b auf eine andere bis zu einer Obergrenze von 10 % des Betrags gemäß Absatz 1 umwidmen. Erreicht die Umwidmung einen kumulativen Betrag von über 10 % des Betrags gemäß Absatz 1, konsultiert die Kommission den Copernicus-Ausschuss im Einklang mit dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3.

(4)   Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen, die jenen Einrichtungen ausgezahlt wurden, welchen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, werden für die Tätigkeiten bereitgestellt, die Gegenstand der Übertragungsvereinbarung oder des Vertrags zwischen der Kommission und der betreffenden Einrichtung sind. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eröffnen die Einrichtungen, denen der indirekte Haushaltsvollzug übertragen wurde, Konten, die eine Ausweisung der Gelder und der entsprechenden Zinsen erlauben.

(5)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt. Mittel für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen gebunden werden.

(6)   Mit den Copernicus zugewiesenen Mitteln können auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten getätigt werden, die unmittelbar für die Verwaltung von Copernicus und die Verwirklichung der damit angestrebten Ziele erforderlich sind, einschließlich für Studien, Tagungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, sowie Ausgaben für IT-Netze, die vor allem zur Informationsverarbeitung und zum Datenaustausch dienen.

(7)   Die Kommission kann die Einrichtungen im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung mit der Durchführung von Copernicus betrauen. Wird der Haushaltsplan von Copernicus im Wege der indirekten Verwaltung auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 3 oder des Artikels 11 Absatz 1 ausgeführt, so gelten die Beschaffungsvorschriften der mit Haushaltsvollzugsaufgaben betrauten Einrichtungen, soweit dies nach Artikel 60 der Haushaltsordnung zulässig ist. Erforderliche Einzelanpassungen dieser Vorschriften sowie die Regelungen für die Verlängerung bestehender Verträge werden in den entsprechenden Übertragungsvereinbarungen festgelegt.

KAPITEL II

STEUERUNG VON COPERNICUS

Artikel 9

Rolle der Kommission

(1)   Die Gesamtverantwortung für Copernicus und die Koordinierung der verschiedenen Komponenten von Copernicus wird der Kommission übertragen. Sie verwaltet die gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Mittel und beaufsichtigt die Durchführung von Copernicus; hierzu gehören auch Festlegung von Prioritäten, Beteiligung der Nutzer, Kosten, Zeitplan, Leistung und Beschaffungen.

(2)   Die Kommission übernimmt im Namen der Europäischen Union und in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen und gewährleistet damit die Koordinierung von Copernicus auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene.

(3)   Die Kommission erleichtert koordinierte Beiträge der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung der operativen Dienste und der langfristigen Verfügbarkeit der notwendigen Beobachtungsdaten.

(4)   Die Kommission unterstützt die geeignete Weiterentwicklung der Copernicus-Dienste und gewährleistet die Komplementarität, die Kohärenz und die Verbindungen zwischen Copernicus und anderen einschlägigen Politikbereichen, Instrumenten, Programmen und Maßnahmen der Union, um sicherzustellen, dass diese Politikbereiche, Instrumente, Programme und Maßnahmen von den Copernicus-Diensten profitieren.

(5)   Die Kommission fördert ein langfristig stabiles Investitionsumfeld und konsultiert die Interessenträger bei bevorstehenden Änderungen an den Produkten der Copernicus-Daten- und -Informationsdienste, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(6)   Die Kommission stellt sicher, dass alle Einrichtungen, denen Durchführungsaufgaben übertragen werden, ihre Dienste in allen Mitgliedstaaten anbieten.

(7)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Datenanforderungen in Bezug auf die Weiterentwicklung der Copernicus-Dienstekomponente gemäß Artikel 5 Absatz 1.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 4 zu

a)

den technischen Spezifikationen für die Copernicus-Dienstekomponente gemäß Artikel 5 Absatz 1 im Hinblick auf ihre Durchführung,

b)

den technischen Spezifikationen für die Copernicus-Weltraumkomponente gemäß Artikel 6 im Hinblick auf ihre Durchführung und Entwicklung auf der Grundlage von Nutzeranforderungen.

(9)   Die Kommission erteilt den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament rechtzeitig alle einschlägigen Informationen zu Copernicus, insbesondere in Bezug auf Risikomanagement, Gesamtkosten und jährliche Betriebskosten für jeden wichtigen Posten im Zusammenhang mit Infrastruktur, Zeitplan, Leistung und Beschaffungen von Copernicus sowie eine Bewertung der Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum.

Artikel 10

Rolle der Europäischen Weltraumorganisation

(1)   Die Kommission schließt mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) eine Übertragungsvereinbarung und betraut sie mit den folgenden Aufgaben:

a)

Sicherstellung der technischen Koordinierung der Copernicus-Weltraumkomponente;

b)

Definition der gesamten Systemarchitektur der Copernicus-Weltraumkomponente und ihrer Entwicklung auf Grundlage der Nutzeranforderungen, welche die Kommission koordiniert;

c)

Verwaltung der übertragenen Mittel;

d)

Gewährleistung von Überwachungs- und Kontrollverfahren;

e)

Entwicklung neuer Copernicus-Missionen;

f)

Beschaffung von Nachbauten von Copernicus-Missionen;

g)

Betrieb der Copernicus-Missionen, mit Ausnahme der von der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) gemäß Absatz 2 betriebenen Copernicus-Missionen;

h)

Koordinierung eines Systems für den Zugang von Copernicus-Diensten zu Daten beitragender Missionen;

i)

Beschaffung von Zugangsrechten und Aushandlung der Bedingungen für die Nutzung der Daten kommerzieller Satelliten, die für die Copernicus-Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 1 erforderlich sind.

(2)   Die Kommission schließt mit der Eumetsat eine Übertragungsvereinbarung und überträgt ihr die Verantwortung für den Betrieb von Copernicus-Missionen und die Sicherstellung des Zugangs zu Daten beitragender Missionen gemäß ihrem Mandat und ihrer Sachkunde.

(3)   Die Übertragungsvereinbarungen mit der ESA und der Eumetsat werden auf der Grundlage eines von der Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung erlassenen Übertragungsbeschlusses geschlossen.

(4)   Gemäß Artikel 60 der Haushaltsordnung handeln die ESA und die Eumetsat, wann immer dies angezeigt ist, als öffentliche Auftraggeber mit der Befugnis, Beschlüsse in Bezug auf die Durchführung und die Koordinierung der ihnen übertragenen Beschaffungsaufgaben zu erlassen.

(5)   Soweit dies für die Ausführung der übertragenen Aufgaben und den übertragenen Haushaltsvollzug erforderlich ist, beinhalten die Übertragungsvereinbarungen die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der ESA und der Eumetsat anvertraut sind, und tragen gegebenenfalls dem ESA-Langzeitszenario (LTS) Rechnung. Insbesondere werden darin die Maßnahmen in Bezug auf die Entwicklung des Systems und die diesbezüglichen Beschaffungen sowie den Betrieb der Copernicus-Weltraumkomponente, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle, die Maßnahmen im Fall einer in Bezug auf Kosten, Zeitplan, Leistung und Beschaffungen unzureichenden Durchführung der Verträge und die Eigentumsregelung für sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände festgelegt.

(6)   Zu den Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gehören insbesondere ein System der vorläufigen Kostenschätzung, eine systematische Unterrichtung der Kommission über Kosten und Zeitplanung sowie — im Falle von Diskrepanzen bei den veranschlagten Mitteln, der Leistungsfähigkeit und der Zeitplanung — Korrekturmaßnahmen zwecks Durchführung der Tätigkeiten ohne Überschreitung der bewilligten Mittel.

(7)   Der Copernicus-Ausschuss wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 zu dem Übertragungsbeschluss gemäß Absatz 3 gehört. Der Copernicus-Ausschuss wird im Voraus über die Übertragungsvereinbarungen unterrichtet, die von der Union — vertreten durch die Kommission — mit der ESA und der Eumetsat zu schließen sind.

(8)   Die Kommission unterrichtet den Copernicus-Ausschuss über die Ergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die von der ESA und der Eumetsat zu schließenden Verträge mit privatwirtschaftlichen Unternehmen, einschließlich der Informationen über die Unterauftragsvergabe.

Artikel 11

Betreiber der Dienste

(1)   Die Kommission kann, wenn dies durch den besonderen Charakter der Maßnahme und vorhandenes spezifisches Fachwissen, ein bestehendes Mandat oder vorhandene Betriebs- und Verwaltungskapazitäten hinreichend begründet ist, im Wege von Übertragungsvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen Durchführungsaufgaben im Rahmen der Dienstekomponente unter anderem an folgende Einrichtungen übertragen:

a)

die Europäische Umweltagentur (EUA);

b)

die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex);

c)

die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA);

d)

das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN);

e)

das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (ECMWF);

f)

andere relevante europäische Ämter und Agenturen, Verbünde oder Konsortien nationaler Stellen.

Die Übertragungsvereinbarungen mit den Betreibern der Dienste werden auf der Grundlage eines von der Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung erlassenen Übertragungsbeschlusses geschlossen.

(2)   Bei der Wahl der Einrichtungen gemäß Absatz 1 ist besonders zu berücksichtigen, ob es kosteneffizient ist, ihnen diese Aufgaben zu übertragen, und wie sich dies sowohl auf die Lenkungsstruktur als auch auf die finanziellen und personellen Ressourcen der Einrichtungen auswirkt.

(3)   Der Copernicus-Ausschuss wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 zu dem Übertragungsbeschluss gemäß Absatz 1 gehört. Der Copernicus-Ausschuss wird im Voraus über die Übertragungsvereinbarungen, die von der Union — vertreten durch die Kommission — mit den Betreibern der Dienste zu schließen sind, unterrichtet.

Artikel 12

Arbeitsprogramm der Kommission

(1)   Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 84 der Haushaltsordnung ein jährliches Arbeitsprogramm für Copernicus an.

(2)   Das jährliche Arbeitsprogramm enthält auch einen Durchführungsplan mit Einzelheiten zu den Maßnahmen betreffend die Copernicus-Komponenten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und ist zukunftsgerichtet, indem es den sich entwickelnden Nutzerbedarf und technologische Entwicklungen berücksichtigt.

(3)   Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 4 erlassen.

Artikel 13

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den Daten- und Informationsaustausch untereinander zu verbessern und um die Entwicklung der Datenverbreitung auf regionaler und lokaler Ebene zu fördern. Die Kommission ist bestrebt sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten und Informationen für Copernicus zur Verfügung stehen. Die beitragenden Missionen, Dienste und In-situ-Infrastrukturen der Mitgliedstaaten sind wesentliche Beiträge zu Copernicus.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen beschließen, um die Nutzung von Copernicus-Daten und -Informationen durch die Mitgliedstaaten zu fördern sowie deren Zugang zu Technologie und Entwicklung im Bereich der Erdbeobachtung zu unterstützen. Diese Maßnahmen dürfen keine Verzerrung des freien Wettbewerbs zur Folge haben. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 4 erlassen.

KAPITEL III

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Artikel 14

Allgemeine Grundsätze

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 7 und der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der Union nachzukommen, gelten für Copernicus die Vorschriften der Haushaltsordnung und insbesondere die Grundsätze des offenen Zugangs und fairen Wettbewerbs über die gesamte industrielle Lieferkette, von Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Informationen und einer klaren Unterrichtung über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, die Auswahl- und Zuschlagskriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass die Herstellung gleicher Bedingungen für alle potenziellen Bieter ermöglicht wird.

Artikel 15

Einzelziele

Die öffentlichen Auftraggeber verfolgen in ihren Vergabeverfahren im Hinblick auf die Auftragsvergabe folgende Ziele:

a)

Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung aller Unternehmen aus der gesamten Union, insbesondere von neuen Marktteilnehmern und von KMU, auch über Anstöße zur Unterauftragsvergabe durch die Bieter;

b)

Vermeidung von möglichem Missbrauch einer beherrschenden Stellung und der Abhängigkeit von einem einzelnen Zulieferer;

c)

Nutzung sowohl der früheren öffentlichen Investitionen und der gewonnenen Erkenntnisse als auch der Erfahrungen und Fähigkeiten der Industrie, während gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die Vorschriften für den Wettbewerb bei den Ausschreibungen eingehalten werden;

d)

gegebenenfalls Erschließung mehrfacher Beschaffungsquellen für eine bessere Gesamtkontrolle von Copernicus, seiner Kosten und des Zeitplans;

e)

gegebenenfalls Berücksichtigung der Gesamtkosten während der gesamten Nutzlebensdauer der ausgeschriebenen Produkte, Dienstleistungen oder Arbeiten.

ABSCHNITT II

Spezifische Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge

Artikel 16

Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen

Der öffentliche Auftraggeber ergreift geeignete Maßnahmen für eine Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits an Tätigkeiten beteiligt war, die mit dem ausgeschriebenen Auftrag zusammenhängen, sodass

a)

diesem Unternehmen durch einen Informationsvorsprung erhebliche Vorteile entstehen, was in Bezug auf die Gleichbehandlung bedenklich wäre, oder

b)

die regulären Wettbewerbsbedingungen oder auch die Unparteilichkeit und die Objektivität bei der Vergabe oder der Ausführung der Aufträge beeinträchtigt würden.

Diese Maßnahmen dürfen den Wettbewerb, die Gleichbehandlung und die vertrauliche Behandlung der Informationen, die über die Unternehmen, ihre Handelsbeziehungen und ihre Kostenstruktur gewonnen werden, nicht beeinträchtigen. Die hierzu ergriffenen Maßnahmen tragen der Art und den Modalitäten des Auftrags Rechnung.

Artikel 17

Geheimschutz

Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, benennt der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen alle Maßnahmen und Anforderungen, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen auf der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe zu gewährleisten.

Artikel 18

Zuverlässigkeit von Lieferungen

Der öffentliche Auftraggeber führt in den Ausschreibungsunterlagen seine Anforderungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit von Lieferungen und der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Vertragserfüllung auf.

Artikel 19

Aufträge mit Bedarfspositionen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags mit Bedarfspositionen entscheiden.

(2)   Der Auftrag mit Bedarfspositionen umfasst eine Grundposition samt Mittelbindung, die zu einer festen Verpflichtung zur Ausführung der für diese Position vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen und Dienste führt, sowie eine oder mehrere Positionen in Bezug auf die Mittel und die Ausführung. In den Auftragsunterlagen sind auch die für Aufträge mit Bedarfspositionen besonderen Elemente aufzuführen. Darin werden insbesondere der Gegenstand, der Preis oder seine Festsetzungsmodalitäten und die Modalitäten für die Arbeiten, Lieferungen und Dienste jeder einzelnen Position festgelegt.

(3)   Die Leistungen der Grundposition stellen eine schlüssige Einheit dar; Gleiches gilt für die Leistungen jeder einzelnen Bedarfsposition, wobei die Leistungen aller vorausgehenden Positionen zu berücksichtigen sind.

(4)   Die Ausführung jeder Bedarfsposition erfordert eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die dem Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen mitzuteilen ist. Wird eine Bedarfsposition verspätet oder gar nicht abgerufen, kann der Auftragnehmer unter den im Auftrag festgelegten Bedingungen ein Warte- oder Abstandsgeld erhalten, sofern der Auftrag dies vorsieht.

(5)   Stellt der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich einer bestimmten Position fest, dass die in Bezug auf diese Position übernommenen Arbeiten, Lieferungen oder Dienste nicht vollständig ausgeführt wurden, kann er unter den im Auftrag festgelegten Bedingungen Schadenersatz fordern und den Auftrag kündigen, sofern der Auftrag dies vorsieht.

Artikel 20

Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 2 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der — innerhalb einer Preisobergrenze — ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.

Der Preis ergibt sich in diesem Fall aus der Erstattung sämtlicher Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz, Verbrauchsgüter sowie den Einsatz der Anlagen und Infrastruktur, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind. Zusätzlich zu diesen Ausgaben wird entweder ein pauschaler Aufschlag für die Gemeinkosten und den Gewinn oder ein Aufschlag für die Gemeinkosten und eine Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen vergütet.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es objektiv nicht möglich ist, einen genauen Festpreis festzulegen, und wenn sich vernünftigerweise nachweisen lässt, dass ein solcher Festpreis aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten ungewöhnlich hoch wäre, weil

a)

der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte oder Sachverhalte betrifft, die den Einsatz einer neuartigen Technologie erfordern, so dass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder

b)

die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein endgültiger Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.

(3)   Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags ist der höchste zu zahlende Preis. Er darf nur in ausreichend begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers überschritten werden.

(4)   In den Unterlagen zu den ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträgen wird Folgendes festgelegt:

a)

die Art des Auftrags, d. h., ob es sich um einen ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag mit einer Preisobergrenze handelt;

b)

im Fall eines teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags die Teile des Auftrags, die unter die Vergütung zu Selbstkostenerstattungspreisen fallen;

c)

die Höhe der Preisobergrenze;

d)

die Zuschlagskriterien, die es ermöglichen müssen, die Plausibilität der veranschlagten Gesamtmittel, der erstattungsfähigen Kosten, der Mechanismen für die Ermittlung dieser Kosten und der im Gebot aufgeführten Gewinne einzuschätzen;

e)

die Art des Aufschlags, der nach Absatz 1 auf die Ausgaben anzuwenden ist;

f)

die Regeln und Verfahren, nach denen sich die Erstattungsfähigkeit der vom Bieter für die Auftragserfüllung veranschlagten Kosten richtet, wobei die Grundsätze nach Absatz 5 einzuhalten sind;

g)

die Rechnungslegungsvorschriften, die für den Bieter verbindlich sind;

h)

im Fall der Umwandlung eines teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags in einen Vertrag mit endgültigem Festpreis die Parameter für diese Umwandlung.

(5)   Die Kosten, die ein Auftragnehmer während der Ausführung eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags verauslagt, sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie

a)

tatsächlich während der Auftragslaufzeit verauslagt wurden, mit Ausnahme der Kosten für Anlagen, Infrastrukturen und immaterielle Vermögensgegenstände, die für die Auftragserfüllung notwendig und in Höhe ihres vollen Anschaffungswerts erstattungsfähig sind;

b)

im Voranschlag aufgeführt sind, der unter Umständen durch Zusätze zum ursprünglichen Auftrag geändert wurde;

c)

für die Auftragserfüllung notwendig sind;

d)

sich aus der Auftragserfüllung ergeben und ihr zuzurechnen sind;

e)

unterscheidbar und überprüfbar sind, aus der Rechnungslegung des Auftragnehmers hervorgehen und anhand der Rechnungslegungsnormen ermittelt wurden, die im Lastenheft und im Vertrag genannt sind;

f)

mit dem geltenden Steuer- und Sozialrecht in Einklang stehen;

g)

nicht von den Vertragsbedingungen abweichen,

h)

angemessen und gerechtfertigt sind und die Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz, erfüllen.

Der Auftragnehmer ist für die Rechnungslegung seiner Kosten und die ordnungsgemäße Führung seiner Bücher oder jedes anderen Dokuments zuständig, das er benötigt, um nachzuweisen, dass die Kosten, deren Erstattung er beantragt, ihm tatsächlich entstanden sind und den Grundsätzen dieses Artikels entsprechen. Kosten, die der Auftragnehmer nicht belegen kann, gelten als nicht erstattungsfähig und ihre Erstattung wird verweigert.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber erfüllt folgende Aufgaben, um die ordnungsgemäße Ausführung der zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Aufträge zu gewährleisten:

a)

Er ermittelt eine möglichst realistische Preisobergrenze, die den erforderlichen Spielraum für die Berücksichtigung technischer Unwägbarkeiten zulässt.

b)

Er wandelt einen teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrag in einen voll und ganz mit endgültigem Festpreis vergüteten Auftrag um, sobald während der Auftragserfüllung ein endgültiger Festpreis festgelegt werden kann. Dafür ermittelt er die Umrechnungsparameter für die Umwandlung eines Auftrags, der zu Selbstkostenerstattungspreisen abgeschlossen wurde, in einen Auftrag mit endgültigem Festpreis.

c)

Er führt Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch, die insbesondere ein Kostenvorausschätzungssystem umfassen.

d)

Er legt die geeigneten Grundsätze, Instrumente und Verfahren für die Durchführung der Aufträge fest, insbesondere für die Feststellung und Kontrolle der Erstattungsfähigkeit der Kosten, die vom Auftragnehmer oder seinen Unterauftragnehmern bei der Auftragserfüllung verauslagt wurden, sowie für die Aufnahme von Zusätzen in den Vertrag.

e)

Er überprüft, ob vom Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern die im Vertrag festgehaltenen Rechnungslegungsstandards und die Verpflichtung zur Vorlage von beweiskräftigen Rechnungsunterlagen eingehalten werden.

f)

Er vergewissert sich während der Auftragserfüllung ständig der Wirksamkeit der Grundsätze, Instrumente und Verfahren nach Buchstabe d.

Artikel 21

Auftragszusätze

Der öffentliche Auftraggeber und die Auftragnehmer können den Auftrag durch einen Zusatz ändern, sofern dieser Zusatz folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Er ändert nicht den Auftragsgegenstand;

b)

er stört nicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags;

c)

er bewirkt nicht die Aufnahme von Bedingungen, die, wenn sie von Anfang an in den Auftragsunterlagen gestanden hätten, dazu geführt hätten, dass andere als die ursprünglichen Bieter zugelassenen worden wären oder ein anderes als das ausgewählte Angebot den Zuschlag erhalten hätte.

Artikel 22

Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Der öffentliche Auftraggeber verlangt vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen auf Wettbewerbsbasis als Unteraufträge auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen — insbesondere an neue Marktteilnehmer und KMU — vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem er selbst angehört.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber drückt den geforderten Teil des Auftrags, der als Unterauftrag zu vergeben ist, als Spanne mit Mindest- und Höchstprozentsatz aus. Er stellt sicher, dass diese Prozentsätze dem Verhältnis zum Gegenstand und Wert des Auftrags entsprechen, unter Berücksichtigung der Art des jeweiligen Wirtschaftszweigs und insbesondere des festgestellten Wettbewerbsumfangs und industriellen Potenzials.

(3)   Falls der Bieter in seinem Angebot angibt, dass er beabsichtigt, keinen Teil des Auftrags als Unterauftrag zu vergeben oder aber lediglich einen Teil unterhalb der Mindestspanne nach Absatz 2 als Unterauftrag zu vergeben, nennt er dem öffentlichen Auftraggeber die Gründe hierfür. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt diese Informationen der Kommission.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber kann die Unterauftragnehmer, die der Kandidat ausgewählt hat, in der Phase des Zuschlagsverfahrens für den Hauptauftrag, und die des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, bei der Auftragserfüllung ablehnen. Er begründet seine Ablehnung schriftlich; sie kann sich nur auf Kriterien stützen, die auch bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden.

KAPITEL IV

DATEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 23

Daten- und Informationspolitik im Rahmen von Copernicus

(1)   Die Copernicus-Daten- und -Informationspolitik für Maßnahmen, die im Rahmen von Copernicus finanziert werden, unterstützt die in Artikel 4 aufgeführten Ziele und die folgenden Ziele:

a)

Förderung der Nutzung und der Verbreitung von Copernicus-Daten und -Informationen;

b)

Stärkung der europäischen Erdbeobachtungsmärkte, insbesondere der nachgelagerten Branchen im Hinblick auf eine Steigerung von Wachstum und Beschäftigung;

c)

Steigerung der Nachhaltigkeit und Kontinuität der Bereitstellung von Copernicus-Daten und -Informationen;

d)

Unterstützung der europäischen Forschungs-, Technologie- und Innovationsgemeinschaften.

(2)   Daten von Copernicus-Missionen und Copernicus-Informationen werden auf Copernicus-Verbreitungsplattformen unter vorab festgelegten technischen Bedingungen vollständig, offen und unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wobei folgende Beschränkungen gelten:

a)

Lizenzbedingungen für Daten und Informationen Dritter;

b)

Formate, Merkmale und Mittel zur Verbreitung;

c)

Sicherheitsinteressen und Außenbeziehungen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten;

d)

Gefahr einer durch Sicherheits- oder technische Gründe bedingten Störung des Systems, das Copernicus-Daten und -Informationen erstellt;

e)

Sicherstellung eines zuverlässigen Zugangs zu Copernicus-Daten und -Informationen für europäische Nutzer.

Artikel 24

Bedingungen und Beschränkungen für den Zugang zu und die Verwendung von Copernicus-Daten und -Informationen

(1)   Unter Berücksichtigung der Daten- und Informationspolitik Dritter und unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften und Verfahren, die auf weltraumgestützte und In-situ-Infrastrukturen unter nationaler Kontrolle oder unter der Kontrolle internationaler Organisationen Anwendung finden, kann die Kommission nach Artikel 31 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes verabschieden:

a)

die Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu Copernicus-Daten und -Informationen sowie die Registrierung und die Verwendung von Copernicus-Daten und -Informationen einschließlich der Mittel zu ihrer Verbreitung;

b)

die zur Verhinderung einer Störung der Copernicus-Daten und -Informationen notwendigen spezifischen technischen Kriterien, einschließlich des prioritären Zugangs;

c)

die Kriterien und Verfahren für die Einschränkung der Aufnahme oder der Verbreitung von Copernicus-Daten und -Informationen aufgrund von entgegenstehenden Rechten.

(2)   Unter Berücksichtigung der Daten- und Informationspolitik Dritter und unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften und Verfahren, die auf weltraumgestützte und In-situ-Infrastrukturen unter nationaler Kontrolle oder unter der Kontrolle internationaler Organisationen Anwendung finden, kann die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 30 Absatz 4 Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die technischen Spezifikationen für die Übertragung und Nutzung von Daten von Copernicus-Missionen, die an Empfangsstationen oder über spezielle Breitbandverbindungen an Stationen, die nicht Teil von Copernicus sind, übertragen werden;

b)

die technischen Spezifikationen für die Archivierung von Copernicus-Daten und -Informationen.

(3)   Im Einklang mit dieser Verordnung und den geltenden Rechten Dritter legt die Kommission die einschlägigen Lizenzbedingungen und -verfahren für Daten von Copernicus-Missionen und für Copernicus-Informationen und die Übertragung von Satellitendaten an Empfangsstationen oder über spezielle Breitbandverbindungen an Stationen, die nicht Teil von Copernicus sind, fest.

Artikel 25

Schutz von Sicherheitsinteressen

(1)   Die Kommission bewertet den Sicherheitsrahmen von Copernicus und berücksichtigt dabei die in Artikel 4 aufgeführten Ziele. Zu diesem Zweck prüft sie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, die so gestaltet werden müssen, dass sie etwaige Gefährdungen oder Bedrohungen der Interessen oder der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten vermeiden, insbesondere die Wahrung der in den Beschlüssen 2001/844/EG und 2013/488/EU niedergelegten Grundsätze sicherstellen.

(2)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertungsergebnisse legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen sicherheitsbezogenen technischen Spezifikationen für Copernicus fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 30 Absatz 4 erlassen.

(3)   Die Kommission kann bei der Festlegung der in Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen des Sicherheitsrahmens von unabhängigen Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 2 erlässt der Rat die Maßnahmen, die erforderlich sind, wenn die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch von Copernicus bereitgestellte Daten und Informationen beeinträchtigt sein könnte.

(5)   Werden EU-Verschlusssachen im Rahmen von Copernicus erstellt oder bearbeitet, so müssen alle Teilnehmer einen Schutz gewährleisten, der dem Schutz nach den Vorschriften in den Anhängen der Beschlüsse 2001/844/EG und 2013/488/EU gleichwertig ist.

KAPITEL V

VERSCHIEDENES

Artikel 26

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Die folgenden Länder oder internationalen Organisationen können sich auf der Grundlage entsprechender Abkommen an Copernicus beteiligen:

a)

die Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, gemäß den darin festgelegten Bedingungen;

b)

Bewerberländer sowie potenzielle Bewerber gemäß den mit diesen Ländern vereinbarten Rahmenabkommen oder einem Protokoll zu einem Assoziierungsabkommen über die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen einer Beteiligung dieser Länder an Programmen der Union;

c)

die Schweizerische Eidgenossenschaft, andere nicht unter den Buchstaben a und b genannte Drittländer sowie internationale Organisationen gemäß den Übereinkünften, die die Union mit solchen Drittländern oder internationalen Organisationen nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat und in denen die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Länder oder internationalen Organisationen können finanzielle Beteiligungen oder Sachleistungen in Copernicus einbringen. Die finanziellen Beteiligungen und Sachleistungen sind als externe zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung zu behandeln und gemäß den Bedingungen der mit dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation geschlossenen Übereinkunft zulässig.

(3)   Die internationale Koordinierung von Beobachtungssystemen und des damit verbundenen Datenaustauschs kann im Rahmen von Copernicus erfolgen, um seine globale Dimension und Komplementarität zu stärken, wobei die bestehenden internationalen Vereinbarungen und Koordinierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der aus Copernicus finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus Copernicus erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (15) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Copernicus zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung von Copernicus ergeben, Bestimmungen enthalten, die die Kommission, den Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 28

Eigentümerschaft

(1)   Die Union ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen von Copernicus entstehen oder entwickelt werden. In diesem Sinne werden gegebenenfalls Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bestehende Eigentumsrechte geschlossen.

(2)   Die Bedingungen für die Übertragung des Eigentums an die Union werden in den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen festgelegt.

(3)   Die Kommission sorgt für die optimale Nutzung der in diesem Artikel genannten Vermögenswerte; sie verwaltet insbesondere die mit Copernicus im Zusammenhang stehenden Rechte des geistigen Eigentums so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit, die Rechte der Union am geistigen Eigentum zu schützen und zu verwerten, die Interessen aller Akteure und die Notwendigkeit einer harmonischen Entwicklung der Märkte und der neuen Technologien. Zu diesem Zweck sorgt sie dafür, dass die im Rahmen von Copernicus geschlossenen Verträge die Möglichkeit vorsehen, Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus Arbeiten im Rahmen von Copernicus ergeben, zu übertragen oder Lizenzen für diese zu erteilen.

Artikel 29

Unterstützung der Kommission

Die Kommission kann durch unabhängige Sachverständige, die verschiedenen, mit Copernicus zusammenhängenden Bereichen angehören und ein breites Spektrum von Akteuren — darunter Copernicus-Nutzer und die für Raumfahrt zuständigen nationalen Stellen — abdecken, unterstützt werden, die ihr das notwendige technische und wissenschaftliche Wissen zur Verfügung stellen und die interdisziplinäre und sektorübergreifende Dimension gewährleisten, wobei die einschlägigen bestehenden Initiativen auf Unionsebene und auf nationaler und regionaler Ebene zu berücksichtigen sind.

Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Copernicus-Ausschuss“) unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Der Copernicus-Ausschuss tritt jeweils in unterschiedlicher Zusammensetzung zusammen, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsaspekte (dann „Sicherheitsausschuss“ genannt).

(2)   Der Copernicus-Ausschuss richtet das „Nutzerforum“ als Arbeitsgruppe ein, die den Copernicus-Ausschuss im Einklang mit seiner Geschäftsordnung zu Aspekten der Nutzeranforderungen berät.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(5)   Vertreter der Stellen, die mit Aufgaben von Copernicus betraut sind, werden gegebenenfalls als Beobachter an den Arbeiten des Copernicus-Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen beteiligt.

(6)   Die von der Union geschlossenen Vereinbarungen nach Artikel 26 können gegebenenfalls die Teilnahme der Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Arbeiten des Copernicus-Ausschusses unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorsehen.

(7)   Der Copernicus-Ausschuss tritt regelmäßig zusammen, vorzugsweise in jedem Quartal. Die Kommission legt in jeder Sitzung einen Bericht über die Fortschritte von Copernicus vor. Diese Berichte enthalten einen allgemeinen Überblick über Stand und Entwicklungen von Copernicus, insbesondere im Hinblick auf Risikomanagement, Kosten, Zeitplan, Leistung, Beschaffungen und die einschlägigen Empfehlungen an die Kommission.

Artikel 31

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 1 wird der Kommission für die Laufzeit von Copernicus übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(5)   Delegierte Rechtsakte, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 1 erlassen wurden, treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieser Rechtsakte an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 32

Bewertung

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2017 nach Anhörung der einschlägigen Akteure einen Bewertungsbericht, der über die Verwirklichung der Ziele, die mit den durch Copernicus finanzierten Aufgaben angestrebt wurden, und über die Ergebnisse und Auswirkungen, den Mehrwert für Europa und die Effizienz des Ressourceneinsatzes Aufschluss gibt. Die Bewertung erstreckt sich auf folgende Aspekte: die Frage, ob alle Ziele weiterhin relevant sind, den Beitrag der Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 4 beschriebenen Ziele, die Leistung der Organisationsstruktur und den Anwendungsbereich der eingeführten Dienste. Die Bewertung umfasst eine Einschätzung einer möglichen Einbeziehung einschlägiger europäischer Agenturen (einschließlich der Agentur für das Europäische GNSS); gegebenenfalls werden einschlägige Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Bei der Bewertung werden insbesondere die Auswirkungen der Copernicus-Daten- und -Informationspolitik auf Akteure und nachgelagerte Nutzer sowie der Einfluss auf Unternehmen und auf nationale und private Investitionen in Erdbeobachtungsinfrastrukturen beurteilt.

(2)   Die Kommission führt die in Absatz 1 genannte Bewertung in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern durch, und die Copernicus-Nutzer untersuchen die Wirksamkeit und Effizienz von Copernicus sowie dessen Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen das Ergebnis dieser Bewertungen und schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor.

(3)   Wenn notwendig, können die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Unterstützung unabhängiger Einrichtungen eine Bewertung der Methoden zur Durchführung der Vorhaben sowie der Auswirkungen ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die vorgegebenen Ziele, auch in Bezug auf den Umweltschutz, erreicht wurden.

(4)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, eine spezifische Bewertung der Maßnahmen und der damit zusammenhängenden und im Rahmen dieser Verordnung geförderten Vorhaben vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung dieser Vorhaben notwendigen Informationen und die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen.

Artikel 33

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 911/2010 wird aufgehoben.

(2)   Auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 getroffene Maßnahmen bleiben in Kraft.

(3)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung (EU) Nr. 911/2010 gelten gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 16. Oktober 2013.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. März 2014.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276, vom 20.10.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(5)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108,vom 25.4.2007, S. 1).

(6)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, vom 31.12.2003, S. 90).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347, vom 20.12.2013, S. 104).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, vom 26.10.2012, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1159/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) durch die Festlegung von Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen für GMES-Nutzer und von Kriterien für die Einschränkung des Zugangs zu GMES-spezifischen Daten und Informationen der GMES-Dienste (ABl. L 309, vom 19.11.2013, S. 1).

(10)  Beschluss 2001/844/EG,EGKS,Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317, vom 3.12.2001, S. 1).

(11)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274, vom 15.10.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  ABl. C 373, vom 20.12.2013, S. 1.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

Entsprechungstabelle nach Artikel 33

Verordnung (EU) Nr. 911/2010

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2, 5, 6 und 7

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4, 9, 10, 11, 13 und 26

Artikel 5

Artikel 5, 9, 11 und 13

Artikel 6

Artikel 14 bis 22

Artikel 7

Artikel 9 und 26

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 23, 24 und 25

Artikel 10

Artikel 24 und 31

Artikel 11

Artikel 31

Artikel 12

Artikel 31

Artikel 13

Artikel 23, 24 und 25

Artikel 14

Artikel 4 und 32

Artikel 15

Artikel 9 und 12

Artikel 16

Artikel 30

Artikel 17

Artikel 30

Artikel 18

Artikel 27

Artikel 19

Artikel 34

Anhang

Artikel 4


24.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/67


VERORDNUNG (EU) Nr. 378/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 3. April 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 im Hinblick auf den Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2018

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Betriebsstrukturerhebungen durchführen. Die Mitgliedstaaten erhalten hierfür von der Union einen Finanzbeitrag in Höhe von maximal 75 % der Kosten für die Durchführung dieser Erhebungen, wobei festgelegte Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen.

(2)

Zur Durchführung der Betriebsstrukturerhebungen und zur Deckung des Informationsbedarfs der Union sind erhebliche Finanzmittel von den Mitgliedstaaten und der Union notwendig.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wurde die Finanzausstattung für die Durchführung des Erhebungsprogramms einschließlich für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten verwendet werden, festgesetzt und der Betrag für den Zeitraum 2008-2013 festgelegt.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 sollte der Betrag für den Zeitraum 2014-2018 von der Haushalts- und Rechtsetzungsbehörde auf Vorschlag der Kommission auf der Grundlage des neuen Finanzrahmens für den 2014 beginnenden Zeitraum festgesetzt werden.

(5)

Mit der vorgeschlagenen Finanzausstattung sollten nur die Durchführung der Betriebsstrukturerhebung im Jahr 2016 und die damit verbundene Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten verwendet werden, finanziert werden.

(6)

Angesichts des Beitritts Kroatiens und der notwendigen Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Mitgliedstaat im Jahr 2016 sollte für Kroatien ein Höchstbetrag der Union pro Erhebung festgesetzt werden, da ein solcher Betrag in der Akte über den Beitritt nicht vorgesehen war.

(7)

Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde gehört.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(4a)   Für die Betriebsstrukturerhebung 2016 wird der Höchstbetrag für Kroatien auf 500 000 EUR festgesetzt.“

2.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Betriebsstrukturerhebungen 2016 einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2014-2018 auf 20 650 000 EUR.“;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durch.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).“"

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel der Union aus dem Programm erhalten haben, Audits anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (4) geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag im Hinblick auf Finanzmittel der Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

(4)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. März 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).


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